{"id":"bgbl2-1990-48-10","kind":"bgbl2","year":1990,"number":48,"date":"1990-12-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/48#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-48-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_48.pdf#page=37","order":10,"title":"Bekanntmachung der deutsch-tschechischen Vereinbarung über die Förderung der Zusammenarbeit von Unternehmen im Bereich der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft","law_date":"1990-11-28T00:00:00Z","page":1689,"pdf_page":37,"num_pages":2,"content":["Nr. 48 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Dezember 1990                                      1689\nBekanntmachung\nder deutsch-tschechischen Vereinbarung\nüber die Förderung der Zusammenarbeit von Unternehmen\nim Bereich der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft\nVom 28. November 1990\nIn Prag ist am 17. April 1990 eine Vereinbarung zwi-\nschen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten der Bundesrepublik Deutschland und dem\nFöderalen Minister für Landwirtschaft und Ernährung der\nTschechoslowakischen Föderativen Republik über die\nFörderung der Zusammenarbeit im Bereich der Land-,\nForst- und Ernährungswirtschaft unterzeichnet worden.\nDie Vereinbarung ist nach ihrem Artikel 6\nam 1. September 1990\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. November 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten\nIm Auftrag\nGenske\nVereinbarung\nzwischen dem\nBundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik Deutschland\nund\ndem Föderalministerium für Landwirtschaft und Ernährung\nder Tschechoslowakischen Föderativen Republik\nüber die Förderung der Zusammenarbeit von Unternehmen im Bereich der Land-, Forst- und\nErnährungswirtschaft\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten      und Ernährungswirtschaft auf der Grundlage des beiderseitigen\nder Bundesrepublik Deutschland                   Nutzens in den folgenden Bereichen:\nund das                               - Pflanzenzucht, Pflanzenproduktion\nFöderalministerium für Landwirtschaft und Ernährung         - Pflanzenschutz\nder Tschechoslowakischen Föderativen Republik -\n- Tierzucht, Tierproduktion\nauf der Grundlage des Abkommens vom 22. Januar 1975 zwi-        - Futtermittel, Tierernährung\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der        - Mechanisierung der Landwirtschaft\nRegierung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik\nüber die weitere Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen  - Verarbeitung landwirtschaftlicher Rohstoffe\nund technischen Zusammenarbeit,                                   - Anlagenbau der Ernährungsindustrie\nin dem Bestreben, die Zusammenarbeit im Bereich der Land-,      - Binnenfischwirtschaft\nForst- und Ernährungswirtschaft weiter zu entwickeln und zu       - Forst- und Holzwirtschaft.\nvertiefen -\nDie Zusammenarbeit soll insbesondere folgende Problemkreise\nsind wie folgt übereingekommen:                                 umfassen:\na) Methoden zur Intensivierung der landwirtschaftlichen Produk-\nArtikel 1\ntion auf dem Gebiet der Pflanzen- und Tierproduktion mit\nBeide Seiten fördern die Entwicklung und Verwirklichung der        besonderer Rücksicht auf den Zuckerrüben- und Legumino-\nZusammenarbeit ihrer Unternehmen im Bereich der Land-, Forst-        senanbau,","1690                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nb) Methoden zur Züchtung und zum Testen neuer Pflanzen-                                              Artikel 3\nsorten und nerrassen,                                                  Beide Seiten werden den Austausch von Experten und Prakti-\nc) Biotechnologie in der Pflanzen- und nerproduktion und gene-         kanten ihrer Unternehmen im Bereich der Land-, Forst- und\ntisches Engineering,                                               Ernährungswirtschaft fördern. Dabei kann die Entsendung von\nExperten und Praktikanten entweder auf der Grundlage des\nd) Mechanisierung der landwirtschaftlichen Produktion,\ngleichwertigen devisenfreien Austausches oder auf Kosten der\ne) Technologie der Nacherntebearbeitung landwirtschaftlicher           entsendenden Seite entsprechend der für jeden Einzelfall getrof-\nErzeugnisse,                                                       fenen Vereinbarung erfolgen.\nf)  Methoden zur Ermittlung optimaler Kosten im Rahmen der                 Die aufnehmende Stelle trägt die Kosten für die medizinische\nHebung _der Effektivität landwirtschaftlicher Produktionsmittel,   Versorgung während des Aufenthalts im Falle eines Unfalls oder\neiner Krankheit, die unverzügliche medizinische Behandlung\ng) Ökonomische Gesichtspunkte des Veredelungsprozesses in\nder Landwirtschaft,                                                erfordern, mit Ausnahme von Zahnersatz, soweit nichts anderes\nvereinbart wurde.\nh) Ökologische Fragen im Rahmen der landwirtschaftlichen Pro-\nduktion, Technologie der Ökolandwirtschaft, Leitung der Bio-                                     Artikel 4\nfarmen,\nBeide Seiten werten die Durchführung der Zusammenarbeit\ni)  Umweltschutz und Kampf gegen Immissionen in den Wäldern,           entsprechend dieser Vereinbarung regelmäßig aus und berichten\nj)  Einführung progressiver Technologien in der Lebensmittel-          über ihre Zusammenarbeit der nach Artikel 6 des Abkommens\nindustrie,                                                         vom 22. Januar 1975 eingesetzten Gemischten Kommission.\nk) Marketing für Erzeugnisse der Land-, Forst- und Ernährungs-\nArtikel 5\nwirtschaft.\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\n1971 wird diese Vereinbarung in Übereinstimmung mit den fest-\ngelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nArtikel 2\nBeide Seiten\nArtikel 6\na) unterstützen die Produktionskooperation zwischen ihren\nDie Vereinbarung tritt zu einem gegenseitig durch Briefwechsel\nUnternehmen und die Gründung gemeinsamer Betriebe,\nzu vereinbarenden Zeitpunkt nach Vorliegen der innerstaatlichen\nb) tauschen Informationen aus über Möglichkeiten zur wirtschaft-        Voraussetzungen in Kraft.\nlichen Zusammenarbeit zwischen ihren Unternehmen und\nüber Möglichkeiten zur gegenseitigen Ein- und Ausfuhr land-                                      Artikel 7\nwirtschaftlicher Produkte,\nDiese Vereinbarung wird für die Dauer von zwei Jahren\nc) informieren sich gegenseitig über die staatliche Landwirt-           geschlossen. Sie verlängert sich stillschweigend um jeweils zwei\nschaftspol!tik und Maßnahmen zu ihrer Durchführung,                 weitere Jahre, sofern sie nicht von einer der beiden Seiten späte-\nd) fördern die Zusammenarbeit der Prüfstationen für Land- und           stens drei Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schrift-\nForstmaschinen.                                                    lich gekündigt wird.\nGeschehen zu Prag am 17. April 1990 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nlgnaz Kiechle\nDer Föderalminister\nfür Landwirtschaft und Ernährung\nder Tschechoslowakischen Föderativen Republik\nDr. Bu rsky"]}