{"id":"bgbl2-1990-46-2","kind":"bgbl2","year":1990,"number":46,"date":"1990-12-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/46#page=60","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-46-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_46.pdf#page=60","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-österreichischen Abkommens über die Beziehungen auf dem Gebiet des Films","law_date":"1990-11-13T00:00:00Z","page":1544,"pdf_page":60,"num_pages":5,"content":["1544                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-österreichischen Abkommens\nüber die Beziehungen auf dem Gebiet des FIims\nVom 13. November 1990\nDas in Wien am 16. Mai 1990 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Österreich\nüber die Beziehungen auf dem Gebiet des Films ist nach\nseinem Arttkel 15 Abs. 1\nam 1. November 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. November 1990\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIm Auftrag\nDr. Dehmel\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Österreich\nüber die Beziehungen auf dem Gebiet des Films\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                   ( 1) Filme, die im Rahmen dieses Abkommens in Gemein-\nschaftsproduktion hergestellt worden sind, werden als inländische\ndie Regierung der Republik Österreich -\nFilme angesehen.\n(2) Beihilfen, Förderungsmittel und sonstige finanzielle Vorteile,\nin dem Bestreben, die Zusammenarbeit beider Staaten auf dem\ndie im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei gewährt werden, erhält\nGebiet des Films weiter zu entwickeln,\nder Hersteller nach dem Recht dieser Vertragspartei.\nin dem Bestreben, das Abkommen vom 27. September 1966              (3) Gemeinschaftsproduktionen, auf die dieses Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der     Anwendung finden soll, bedürfen vor Drehbeginn der Anerken-\nÖsterreichischen Bundesregierung über die Regelung der gegen-     nung durch die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien,\nseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen den gegenwärtigen       die vor Erteilung dieser Anerkennung das Einvernehmen herstel-\nVerhältnissen anzupassen,                                         len. Die zuständige Behörde in der Bundesrepublik Deutschland\nist das Bundesamt für Wirtschaft, in Österreich das Bundesmini-\nin dem Wunsch, die Gemeinschaftsproduktion von Filmen, die      sterium für wirtschaftliche Angelegenheiten.\ndem Filmschaffen beider Länder förderlich sein können, zu vertie-\n(4) Die Anerkennung gilt vorbehaltlich der entsprechenden\nfen und zu begünstigen,\nRealisierung des Gemeinschaftsproduktionsvorhabens.\nin dem Wunsch, auch den Absatz von Filmen aus der Gemein-\nschaftsproduktion und von nationalen Produktionen des Partner-                                Artikel 3\nlandes zu fördern -\nDie für eine Gemeinschaftsproduktion vorgesehenen Vergün-\nsind wie folgt übereingekommen:                                stigungen werden Produzenten gewährt, die über eine gute tech-\nnische und finanzielle Organisation sowie über ausreichende\nBerufsqualifikation verfügen.\nArtikel 1\nDie Vertragsparteien werden Filme, die von Produzenten beider\nArtikel 4\nVertragsparteien in Gemeinschaftsproduktion hergestellt werden,\nim Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts nach         Der Antrag auf Anerkennung einer Gemeinschaftsproduktion ist\nden Bestimmungen dieses Abkommens behandeln.                      unter Berücksichtigung der in der Anlage zu diesem Abkommen","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1990                                        1545\nenthaltenen Durchführungsbestimmungen bei den jeweils zustän-     bereich angehören und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundes-\ndigen Behörden zu stellen. Die Anlage ist Bestandteil dieses      republik Deutschland haben. Was die Republik Österreich betrifft,\nAbkommens.                                                        müssen sie die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen oder\nzum zeitlich unbeschränkten Aufenthalt im Bundesgebiet berech-\nArtikel 5                             tigt sein und die Berechtigung zur Arbeitsaufnahme in der Repu-\nblik Österreich besitzen. Können Personen nach diesen Bestim-\nDie zuständigen Behörden beider Vertragsparteien unterrichten  mungen beiden Vertragsparteien zugerechnet werden, so haben\neinander jeweils über die Erteilung, Versagung, Änderung oder     sich die Gemeinschaftsproduzenten über die Zuordnung zu eini-\nRücknahme der Anerkennung von Gemeinschaftsproduktionen           gen. Kommt es zu keiner Einigung, so werden diese Personen der\nsowie erforderlichenfalls über für Gemeinschaftsproduktionen      Vertragspartei des Gemeinschaftsproduzenten zugeordnet, der\nwichtige Entwicklungen.                                           sie vertraglich verpflichtet.\nArtikel 6                                (2) Die künstlerische oder technische Beteiligung des deut-\nschen Minderheitsproduzenten besteht wenigstens in einem\n(1) Die Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten setzt sich    Drehbuchautor oder Dialogbearbeiter, einem Regieassistenten\naus finanziellen, künstlerischen und technischen Beiträgen        oder einer anderen wesentlichen künstlerischen oder technischen\nzusammen. Der künstlerische und technische Beitrag jedes          Stabskraft sowie in einem Darsteller in einer Hauptrolle und einer\nGemeinschaftsproduzenten soll grundsätzlich seinem finanziellen   wichtigen Rolle oder zwei Darstellern in wichtigen Rollen und\nBeitrag entsprechen.                                              einem Darsteller in einer Nebenrolle. Stellt der deutsche Minder-\n(2) Die Mindestbeteiligung des Minderheitsproduzenten an den   heitsproduzent den Regisseur, so reicht im übrigen ein Darsteller\nHerstellungskosten des Films beträgt in der Regel 30 vom Hun-     in einer wichtigen Rolle aus.\ndert.                                                                (3) Die künstlerische oder technische Beteiligung des öster-\n(3) Sind die Produktionskosten überdurchschnittlich hoch oder  reichischen Minderheitsproduzenten ist dann gegeben, wenn der\nist der Film von besonderer Bedeutung für beide Vertragspar-      Anteil der künstlerisch oder organisatorisch entscheidungsbe-\nteien, so kann in gegenseitigem Einvernehmen eine finanzielle     rechtigten Personen der finanziellen Beteiligung entspricht.\nMindestbeteiligung von 20 vom Hundert zugelassen werden. Als         (4) Die Mitwirkung von Darstellern und Autoren, die nicht die\nösterreichische Mindestbeteiligung kann in besonderen Ausnah-     Voraussetzung des Absatzes 1 erfüllen, kann ausnahmsweise\nmefällen in gegenseitigem Einvernehmen eine finanzielle Beteili-  und unter Berücksichtigung der Anforderungen des Films im\ngung von mindestens 1O vom Hundert zugelassen werden, sofern      Einvernehmen der zuständigen Behörden beider Vertragspar-\nein Ausgleich bei dem künstlerischen oder technischen Beitrag     teien zugelassen werden.\nvorgesehen ist.\n(4) Nach Maßgabe der technischen Voraussetzungen werden                                      Artikel 8\nKopierwerksarbeiten und die Tonverarbeitung (Mischung, Syn-\nchronisation usw.) im Geltungsbereich dieses Abkommens aus-          Titelvor- bzw. -nachspann und Werbematerial der Gemein-\ngeführt. Bei Außenaufnahmen in Drittländern kann vereinbart       schaftsproduktion müssen den Hinweis enthalten, daß es sich um\nwerden, daß die entsprechenden Teile des Negativs in diesen       eine Gemeinschaftsproduktion von Produzenten beider Vertrags-\nLändern entwickelt und davon Muster gezogen werden. Ein Aus-      parteien handelt.\ngleich in der Benutzung der technischen Mittel der Vertragspar-                                 Artikel 9\nteien ist anzustreben.\n( 1) Die zuständigen Behörden erkennen im Rahmen dieses\n(5) Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, werden Atelier-   Abkommens Filme als Gemeinschaftsproduktionen an, die von\naufnahmen in Ateliers durchgeführt, die in der Bundesrepublik      Produzenten der Bundesrepublik Deutschland, der Republik\nDeutschland oder in der Republik Österreich liegen.               Österreich und von Drittstaaten hergestellt worden sind.\n(6) Jeder Gemeinschaftsproduzent wird Miteigentümer des Ori-      (2) Die Bestimmungen des Artikels 6 Abs. 1 und des Artikels 7\nginalnegativs (Bild und Ton). Außerdem hat jeder Gemeinschafts-   gelten für Gemeinschaftsproduktionen im Sinne von Absatz 1;\nproduzent Anspruch auf Kopierausgangsmaterialien wie Inter-       jedoch ist eine Beteiligung des Minderheitsproduzenten in Höhe\nnegativ, Tonnegativ und dergleichen in deutscher Sprache. Das     von 20 vom Hundert ausreichend. Die übrigen Bestimmungen des\nHerstellen von Kopierausgangsmaterial in anderen Sprachen als     Artikels 6 gelten entsprechend.\nder deutschen Sprache bedarf des Einvernehmens beider\nGemeinschaftsproduzenten. Von der Endfassung des Films wird\neine Original- oder Synchronfassung in deutscher Sprache herge-                                 Artikel 10\nstellt. Diese Fassung kann Dialogstellen In einer anderen Sprache    Jede Vertragspartei erleichtert im Rahmen des jeweils gelten-\nenthalten, soweit dies nach dem Drehbuch erforderlich ist.        den innerstaatlichen Rechts für anerkannte Gemeinschaftspro-\n(7) Die Einnahmen aus allen Verwertungsarten werden ent-       duktionen insbesondere\nsprechend der finanziellen Beteiligung eines jeden Gemein-        a) die Einreise, den zeitweiligen Aufenthalt sowie die Erlangung\nschaftsproduzenten aufgeteilt. Im Falle der Abgrenzung von Aus-        der Beschäftigungsbewilligung des technischen, künstleri-\nwertungsgebieten und -bereichen sind die Marktgröße und der            schen und kaufmännischen Personals der Gemeinschaftspro-\nWert zu berücksichtigen.                                               duzenten,\n(8) Die Gemeinschaftsproduzenten regeln einvernehmlich den     b) die Ein- und Ausfuhr von technischem und anderem Drehma-\nWeltvertrieb.                                                          terial.\n(9) Ein in Gemeinschaftsproduktion hergesteller Film ist auf\nArtikel 11\nFilmfestspielen in der Regel als Beitrag des Mehrheitsproduzen-\nten oder desjenigen Produzenten vorzuführen, der den Regisseur       Beide Vertragsparteien bekräftigen ihren Willen, die Verbrei-\nstellt. Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag kann jedoch bestim-    tung und Auswertung der Filme der jeweils anderen Vertragspar-\nmen, daß der Film auch als Beitrag beider Hersteller aufgeführt   tei im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.\nwerden kann.\nArtikel 12\nArtikel 7\n(1) Beide Vertragsparteien messen der Förderung des Absat-\n(1) Die an der Herstellung des Films Beteiligten müssen, was   zes von Filmen aus der Gemeinschaftsproduktion und auch von\ndie Bundesrepublik Deutschland betrifft, Deutsche im Sinne des     nationalen Filmen der jeweiligen anderen Vertragspartei beson-\nArtikels 116 des Grundgesetzes sein oder dem deutschen Kultur-    dere Bedeutung bei.","1546                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n(2) Beide Vertragsparteien sind sich darin einig, daß - unter                                  Artikel 14\ndem Vorbehalt der Gegenseitigkeit - auch Filme, die keine\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nGemeinschaftsproduktionen sind, die aber als nationale Filme in\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ndem anderen Staat hergestellt worden sind, jeweils eine Verleih-\nRegierung der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten\nförderung im Rahmen der hierfür zur Verfügung stehenden Haus-\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nhaltsmittel erhalten können.\nabgibt.\n(3) Die Vergaberichtlinien werden von jeder Vertragspartei\nbestimmt Es findet ein regelmäßiger Informationsaustausch zwi-\nschen den zuständigen Stellen beider Vertragsparteien statt.\nArtikel 15\nArtikel 13                                  (1) Dieses Abkommen wird auf unbefristete Zeit geschlossen.\nEs tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat in\n(1) Zur Überprüfung der Anwendung dieses Abkommens wird\nKraft, an dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben,\neine Gemischte Kommission gebildet, die sich aus Vertretern der\ndaß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das\nRegierungen und der betroffenen Fachkreise der beiden Ver-\nInkrafttreten erfüllt sind. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer\ntragsparteien zusammensetzt. Diese Kommission kann auch\nFrist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich\nÄnderungen des Abkommens vorschlagen sowie Vorschläge\ngekündigt werden.\nerörtern, die die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Films\nfördern.                                                               (2) Dieses Abkommen findet auch Anwendung auf Verträge\nüber Gemeinschaftsproduktionen, die nach dem 1. Mai 1990\n(2) Während der Laufzeit dieses Abkommens tritt die Kommis-\nabgeschlossen wurden.\nsion in der Regel alle drei Jahre zusammen, und zwar abwech-\nselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik            (3) Mit Inkrafttreten dieses Abkommens verliert das am 27. Sep-\nÖsterreich; sie kann ferner auf Antrag einer der Vertragsparteien   tember 1966 in Wien unterzeichnete Abkommen zwischen der\neinberufen werden, insbesondere bei wichtigen Änderungen der        Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Österreichi-\nfür den Film geltenden Regelungen. In diesem Fall tritt die Kom-    schen Bundesregierung über die Regelung der gegenseitigen\nmission innerhalb einer Frist von einem Monat zusammen.             filmwirtschaftlichen Beziehungen seine Gültigkeit.\nGeschehen zu Wien am 16. Mai 1990 in zwei Urschriften\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDietrich Graf von Brühl\nFür die Regierung der Republik Österreich\nDr. Wolfgang Schüssel","Nr. 46 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 15. Dezember 1990                            1547\nAnlage\n(zu Artikel 4)\nDurchführungsbestimmungen\nDie Produzenten beider Vertragsparteien müssen, um in den Genuß der Bestimmungen\ndes Abkommens zu gelangen, spätestens dreißig Tage vor Beginn der Dreharbeiten den\nAntrag auf Anerkennung der Gemeinschaftsproduktion (Artikel 2 und 4 des Abkommens) an\nihre jeweilige Behörde richten.\nDen. Anträgen sind insbesondere folgende, inhaltlich jeweils übereinstimmende Unter-\nlagen beizufügen:\n1. der Gemeinschaftsproduktionsvertrag;\n2. ein detailliertes Drehbuch oder ein anderes Manuskript, das über den geplanten Stoff\nund seine Gestaltung ausreichend Aufschluß gibt;\n3. die Stabs- und Besetzungslisten mit Kennzeichnung der Tätigkeiten, Rollen sowie der\nStaatsangehörigkeit der Mitwirkenden;\n4. ein Nachweis über den Erwerb oder den möglichen Erwerb jener Rechte, die für die\nVerfilmung und Verwertung des gegenständlichen Projektes notwendig sind;\n5. die Regelung über die jeweilige Beteiligung der beiden Hersteller an etwaigen Mehr-\nkosten. Die Beteiligung entspricht grundsätzlich dem jeweiligen finanziellen Beitrag,\njedoch kann die Beteiligung des Minderheitsproduzenten auf einen geringeren Prozent-\nsatz oder einen bestimmten Betrag beschränkt werden;\n6. eine Kalkulation der voraussichtlichen Gesamtkosten der Herstellung des Films und ein\ndetaillierter Finanzierungsplan;\n7. eine Übersicht über den technischen Beitrag der beiden Gemeinschaftsproduzenten;\n8. ein Terminplan der Herstellung mit Angabe der voraussichtlichen Drehort_e für die\nHerstellung des Films.\nDie Behörden können darüber hinaus sonstige für die Beurteilung des Vorhabens\nnotwendigen Unterlagen und Erläuterungen anfordern.\nDie Behörde der Vertragspartei mit finanzieller Minderheitsbeteiligung kann ihre Anerken-\nnung erst erteilen, nachdem sie die entsprechende Stellungnahme der Behörde der\nVertragspartei mit finanzieller Mehrheitsbeteiligung erhalten hat. Die zuständige Behörde\nder Vertragspartei des Mehrheitsproduzenten teilt ihren Entscheidungsvorschlag grund-\nsätzlich innerhalb von zwanzig Tagen, gerechnet von der Einreichung der vollständigen\nUnterlagen, der zuständigen Behörde der Vertragspartei des Minderheitsproduzenten mit.\nDiese soll ihrerseits ihre Stellungnahme grundsätzlich innerhalb der folgenden zehn Tage\nübermitteln.\nNachträgliche Änderungen des Gemeinschaftsproduktionsvertrags sind den zuständigen\nBehörden unverzüglich zur Anerkennung vorzulegen.\nDie Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden, die sicherstel-\nlen, daß die Bestimmungen des Abkommens eingehalten werden.","1548                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvof'schriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes•\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 11,64 DM (10,24 DM zuzüglich 1,40 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 12,64 DM.                                           Bundesanzeiger Yertegegn.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                     Postvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 477. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Oktober 1990,\nist im Bundesanzeiger Nr. 219 vom 27. November 1990 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie die Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 219 vom 27. November 1990 kann zum Preis von 5,80 DM\n(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postgirokonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}