{"id":"bgbl2-1990-44-3","kind":"bgbl2","year":1990,"number":44,"date":"1990-11-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/44#page=45","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-44-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_44.pdf#page=45","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-10-10T00:00:00Z","page":1457,"pdf_page":45,"num_pages":2,"content":["Nr. 44 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. November 1990                                    1457\nhave no other character than that of recom-                                  a\nrecommandations soumise I' examen des     hat nur den Charakter von Empfehlungen,\nmendations submitted for the consideration        parties en vue de faciliter un reglement  die den Parteien zur Prüfung vorgelegt wer-\nof the parties in order to facilitate an amic-    amiable du differend.                     den, um eine gütliche Beilegung der Strei-\nable settlement of the dispute.                                                             tigkeit zu erleichtern.\n14. The Secretary-General shall provide          14. Le Secretaire general fournit a la     (14) Der Generalsekretär gewährt der\nthe Commission with such assistance and          Commission I' assistance et les facililtes Kommission jede Unterstützung und stellt\nfacilities as it may require. The expenses of    dont elle peut avoir besoin. Les depenses  ihr alle Einrichtungen zur Verfügung, deren\nthe Commission shall be borne by the             de la Commission sont supportees par !'Or- sie bedarf. Die Kosten der Kommission wer-\nUnited Nations.                                  ganisation des Nations Unies.              den von den Vereinten Nationen getragen.\nBekanntmachung\ndes deutsch-malischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1O. Oktober 1990\nDas in Bamako am 20. September 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Mali über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 20. September 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Oktober 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","------------- -      ·--·--·-- --------- - - -\n1458                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Strukturhilfe zum Sektoranpassungsprogramm Landwirtschaft)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                anstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nbeitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nund\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\ndie Regierung der Republik Mali -\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                                          Artikel 3\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Mali,           Die Regierung der Republik Mali stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch           Abgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Mali erhoben werden, frei.\nvertiefen,\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen                                      Artikel 4\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Die Regierung der Republik Mali überläßt bei den sich aus der\nder Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Transpor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in    ten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nder Republik Mali beizutragen -                                       Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\nsind wie folgt übereingekommen:                                     Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\ndieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt\nArtikel 1                                 gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       men erforderlichen Genehmigungen.\nes der Regierung der Republik Mali, von der Kreditanstalt für\nWiederaufbau, Frankfurt (Main), einen Finanzierungsbeitrag bis                                      Artikel 5\nzu insgesamt 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche\nMark) für Strukturhilfe zum Sektoranpassungsprogramm Land-               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nwirtschaft (PASA) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-           ren Wert darauf, daß bei den sich aus Gewährung des Finanzie-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.                              rungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\n(2) Der deutsche Beitrag erfolgt in Kofinanzierung mit der         werden.\nWeltbank.\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-                                      Artikel 6\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mali durch andere Vorhaben                Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nersetzt werden.                                                       Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Mali innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nArtikel 7\ngungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-          Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bamako am 20. September 1990 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKlaus Holderbaum\nFür die Regierung der Republik Mali\nDr. N'Golo Traore"]}