{"id":"bgbl2-1990-43-11","kind":"bgbl2","year":1990,"number":43,"date":"1990-11-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/43#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-43-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_43.pdf#page=15","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indonesischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-10-30T00:00:00Z","page":1411,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["Nr. 43 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. November 1990                                          1411\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n1. Juni 1982 (BGBI. II S. 555) und vom 20. September 1989 (BGBI. II s. 798).\nBonn, den 25. Oktober 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel\nBekanntmachung\ndes deutsch-indonesischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 30. Oktober 1990\nDas in Jakarta am 27. August 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 27. August 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 30. Oktober 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indonesien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               blik Deutschland drei Passagierschiffe zu beziehen, und daß die\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, beabsichtigt,\nund\nder Republik Indonesien, vertreten durch das Finanzministerium,\ndie Regierung der Republik Indonesien -                 nachstehend als „Darlehensnehmer\" bezeichnet, zur Finanzie-\nrung dieser Bestellung ein Darlehen bis zur Höhe von DM\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          205 182 000,00 (in Worten: zweihundertfünf Millionen einhundert-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indo-       zweiundachtzigtausend Deutsche Mark) zu gewähren -\nnesien,\nsind wie folgt übereingekommen:\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                                                       Artikel 1\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                  a) stellt sicher, daß die Kreditanstalt für Wiederaufbau das in der\nPräambel erwähnte Darlehen zu Bedingungen gewähren\nin der Absicht, zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung in       kann, die den internationalen Kriterien für wirtschaftliche\nder Republik Indonesien beizutragen,                                      Zusammenarbeit entsprechen,\nin Kenntnis, daß das Verkehrsministerium der Republik Indone-     b) hat sich grundsätzlich bereit erklärt, im Rahmen der bestehen-\nsien beabsichtigt, bei der Firma Jos. L. Meyer in der Bundesrepu-         den innerstaatlichen Richtlinien und bei Vorliegen der übrigen","1412                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthAlt Gesetze, Verordnungen und soostige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Tell II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolttarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestenungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Tell II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Prels gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bel\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                           Bundesanzeiger Vertagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                                Patvertrlebutüc:k · Z 1991 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nDeckungsvoraussetzungen, Bürgschaften für das in der                                  die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung\nPräambel erwähnte Vorhaben und seine Finanzierung bis                                 des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Indonesien\nzum Höchstbetrag von DM 205182 000,00 (in Worten: zwei-                               erhoben werden, befreit ist.\nhundertfünf Millionen einhundertzweiundachtzigtausend Deut-\nsche Mark) zu übernehmen.                                                                                           Artikel 4\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 2                                          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nDie Verwendung des oben erwähnten Darlehens sowie die                                 ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nBedingungen, zu denen es gewährt wird, bestimmt der zwischen                              Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt wer-\ndem Darlehensnehmer und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu                             den.\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.                                                                                Artikel 5\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nArtikel 3                                          die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik Indonesien innerhalb von drei Monaten\nSämtliche Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im                            nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nZusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung des in                                 abgibt.\nArtikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik Indonesien erhoben\nwerden, sind von der Regierung der Republik Indonesien zu\nübernehmen. Dies bedeutet, daß die Kreditanstalt für Wiederauf-                                                         Artikel 6\nbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben,                               Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Jakarta am 27. August 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, indonesischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des indonesischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nWall au\nFür die Regierung der Republik Indonesien\nPoedji Kuntarso"]}