{"id":"bgbl2-1990-42-4","kind":"bgbl2","year":1990,"number":42,"date":"1990-11-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/42#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-42-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_42.pdf#page=9","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bangladeschischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-10-12T00:00:00Z","page":1393,"pdf_page":9,"num_pages":4,"content":["Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1990                                              1393\nFalls sich die Regierungen des König-          lf the Governments of the Kingdom of           Si les Gouvernements du Royaume de\nreichs Belgien, Kanadas, des Königreichs       Belgium, Canada, the Kingdom of the          Belgique, du Canada, des Etats-Unis\nder Niederlande, der Vereinigten Staaten       Netherlands, the United Kingdom of Great     d'Amerique, du Royaume-Uni de Grande-\nvon Amerika und des Vereinigten König-         Britain and Northern lreland and the United  Bretagne et d'lrlande du Nord et du\nreichs Großbritannien und Nordirland mit       States of America agree to the content of    Royaume des Pays-Bas acceptent le conte-\ndem Inhalt dieser Note einverstanden erklä-    this Note, this Note and the Notes in reply  nu de cette lettre, cette lettre et les lettres de\nren, werden diese Note und die das Einver-     thereto expressing your Governments'         reponse exprimant l'accord de vos gouver-\nständnis Ihrer Regierungen zum Ausdruck        agreement shall constitute an Agreement      nements constitueront un accord entre nos\nbringenden Antwortnoten eine Vereinba-         between our Governments.                     gouvernements.\nrung zwischen unseren Regierungen bil-\nden.\nDer englische und der französische Wort-       The English and French texts of this Note      Les textes anglais et fran~ais de cette\nlaut dieser Note sind beigefügt; alle drei     are attached hereto, all three texts being   lettre sont joints, tous trois faisant egale-\nWortlaute sind gleichermaßen verbindlich.      equally authentic.                           ment foi.\nGenehmigen Sie, Exzellenzen, die Versi-        Please accept, · Excellencies, the as-         Je vous prie d'agreer, Excellences, l'as-\ncherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-         surances of my highest consideration.        surance de ma tres haute consideration.\nachtung.\nDr. Lautenschlager\nS.E.                                           H.E.                                          S.E.\ndem Botschafter des Königreichs Belgien        The Ambassador of the Kingdom                 I' Ambassadeur du Royaume de Belgique\nof Belgium\nS.E.                                           H.E.                                         S.E.\ndem Botschafter Kanadas                        The Ambassador of Canada                     I' Ambassadeur du Canada\nS.E.                                           H.E.                                         S.E.\ndem Botschafter des Königreichs                The Ambassador of the Kingdom                I' Ambassadeur du Royaume des Pays-Bas\nder Niederlande                                of the Netherlands\nS.E.                                           H.E.                                         S.E.\ndem Botschafter der Vereinigten Staaten        The Ambassador of the United States of       !'Ambassadeur des Etats-Unis d'Amerique\nvon Amerika                                    America\nS.E.                                           H.E.                                         S.E.\ndem Botschafter                                The Ambassador of the United Kingdom of      I'Ambassadeur du Royaume-Uni de Grande\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien     Great Britain and Northern lreland           Bretagne et d'lrlande du Nord\nund Nordirland\nBonn                                           Bonn                                         Bonn\nBekanntmachung\ndes deutsch-bangladeschischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 12. Oktober 1990\nDas in Dhaka am 20. September 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Volksrepublik Bangla-\ndesch über finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 8\nam 20. September 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 12. Oktober 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","1394                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung· der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Volksrepublik Bangladesch zu einem späteren\nund\nZeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\ndie Regierung der Volksrepublik Bangladesch -              tung oder für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund Betreuung der in Absatz 2 Buchstabe b bis d bezeichneten\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik        Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nBangladesch,\n(4) Die in Absatz 2 Buchstabe b bis d bezeichneten Vorhaben\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu     publik Deutschland und der Regierung der Volkserepublik Bangla-\ndesch durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nvertiefen,\nin dem Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                                          Artikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge sowie die\nder Volksrepublik Bangladesch beizutragen -                          Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden,\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und\nsind wie folgt übereingekommen:                                   den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Ver-\nträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Volksrepublik Bangladesch oder anderen,\nArtikel 3\nvon beiden Regierungen auszuwählenden Empfängern, von der\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, Finanzie-            Die Regierung der Volksrepublik Bangladesch stellt die Kredit-\nrungsbeiträge bis zu insgesamt 90 000 000,- DM (in Worten:           anstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nneunzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.                       ·öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß\nund Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der\n(2) Die Finanzierungsbeiträge gemäß Absatz 1 werden wie folgt\nVolksrepublik Bangladesch erhoben werden.\nverwendet:\na) Bis zu 30 000 000, - DM (in Worten: dreißig Millionen Deut-\nsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den\nBezug von Waren und Leistungen aus dem deutschen Gel-                                        Artikel 4\ntungsbereich dieses Abkommens und aus Entwicklungslän-\nDie Regierung der Volksrepublik Bangladesch überläßt bei den\ndern zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs\nsich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nund der im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nanfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versi-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\ncherung und Montage. Es muß sich hierbei um Lieferungen\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nund Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\nbeigefügten liste handeln, für die Lieferverträge oder Lei-\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\nstungsverträge nach dem 15. Februar 1990 abgeschlossen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nworden sind.\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nb) Bis zu 17 000 000, - DM (in Worten: siebzehn Millionen Deut-      gen.\nsche Mark) für das Vorhaben „Rehabilitierung des Kraftwerks\nAshuganj, Block I und II\" einschließlich erforderlicher Consul-                              Artikel 5\ntanteinsätze für die Durchführung dieser Rehabilitierung und\nfür Betrieb und Wartung der Blöcke III bis V, wenn nach             Das Verfahren bei der Vergabe von Lieferungen und Leistun-\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.        gen für Vorhaben, die gemäß Artikel 1 Absatz 2 aus den Finanzie-\nrungsbeiträgen finanziert werden, wird in den zwischen den Emp-\nc) Bis zu 30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deut-         fängern der Finanzierungsbeiträge und der Kreditanstalt für Wie-\nsche Mark) für Vorhaben des Überschwemmungsschutzes               deraufbau zu schließenden Finanzierungsverträgen geregelt.\n(flood protection), wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-\nkeit festgestellt worden ist.\nd) Bis zu 13 000 000, - DM (in Worten: dreizehn Millionen Deut-\nsche Mark) für das Vorhaben „Viertes Gesundheits- und                                        Artikel 6\nFamilienfürsorgeprojekt\" (\"Fourth Health and Family Welfare         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nProject\"), wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit fest-      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\ngestellt worden ist.                                              Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen","Nr. 42 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 9. November 1990                                             1395\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt           Regierung der Volksrepublik Bangladesch innerhalb von 3 Mona-\ngenutzt werden.                                                          ten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklä-\nrung abgibt.\nArtikel 7\nArtikel 8\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der                      Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Dhaka am 20. September 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher, bengalischer und englischer Sprache,\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Ausle-\ngung des deutschen und bengalischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. K a r 1- H e i n z S c h o I t y s s e k\nFür die Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nFaizur Rahman Chaudhury\nAnlage\nzum Abkommen vom 20. September 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Volksrepublik Bangladesch\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Abs. 2 Buchstabe a des Regie-\nrungsabkommens vom 20. September 1990 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert\nwerden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-\nlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe,\ne) Transportmittel,\nf)  sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung der Volksrepublik Bangla-\ndesch von Bedeutung sind,\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","1396                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags•\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthAlt\na) völkerrechtliche V8f8inbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch·\nsetzung erlassenen RechtsvOl'SChriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) ZolltarifvOf'Schriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements•\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirol(onto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                            Bundeunnlger Vertagsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                                Postvertriebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Welturheberrechtsabkommens\nVom 18. Oktober 1990\nDas am 24. Juli 1971 in Paris revidierte Welturheber-\nrechtsabkommen (BGBI. 1973 II S. 1069, 1111) ist nach\nseinem Artikel IX Abs. 2 für\nBolivien                                          am 22. März 1990\nin Kraft getreten.\nNach Artikel IX Abs. 3 dieses Abkommens gilt der Beitritt\nvon Bolivien zugleich als Beitritt zu dem Welturheber-\nrechtsabkommen von 1952 (BGBI. 1955 II S. 101 ).\nDie Zusatzprotokolle 1 und 2 zum Welturheberrechts-\nabkommen von 1952 (BGBI. 1955 II S. 101, 134, 148) sind\nnach ihrer Nummer 2 Buchstabe b, das Zusatzprotokoll 3\n(BGBI. 1955 II S. 101, 162) ist nach seiner Nummer 6\nBuchstaben a und b für\nBolivien                                          am 22. März 1990\nin Kraft getreten.\nBolivien hat gemäß Artikel V\"5 Abs. 1 des in Paris revi-\ndierten Welturheberrechtsabkommens erklärt, daß es die\nin den Artikeln \\J'e< und vquate< vorgesehenen Ausnahmen in\nAnspruch nimmt.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 8. Februar 1990 (BGBI. II S. 161 ).\nBonn, den 18. Oktober 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t"]}