{"id":"bgbl2-1990-41-3","kind":"bgbl2","year":1990,"number":41,"date":"1990-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/41#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-41-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_41.pdf#page=21","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-bolivianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-10-10T00:00:00Z","page":1381,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Nr. 41 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. November 1990                                           1381\nParties also being parties to MARPOL 73/78. lf the language is         die Vertragsparteien auch Vertragsparteien von MARPOL\nnot English, the text shall include a translation into English.         73/78 sind. Ist die Sprache nicht Englisch, so muß der Wort-\nlaut eine Übersetzung ins Englische enthalten.\n4. A Sewage Pollution Certificate shall be issued for a period         (4) Ein Zeugnis über die Verhütung der Verschmutzung\nspecified by the Administration, which shall not exceed five           durch Abwasser wird für einen von der Verwaltung festgesetz-\nyears.                                                                 ten Zeitabschnitt ausgestellt, der höchstens fünf Jahre betra-\ngen darf.\n5. A Certificate shall cease to be valid if significant altera-        (5) Ein Zeugnis wird ungültig, wenn an der vorgeschriebe-\ntions have taken place in the equipment, fittings, arrangement         nen Ausrüstung, den Einrichtungen, der allgemeinen Anord-\nor material required without the approval of the Administration,       nung oder den Werkstoffen ohne Genehmigung der Verwal-\nexcept the direct replacement of such equipment or fittings.\"          tung wesentliche Änderungen mit Ausnahme des bloßen\nErsatzes dieser Ausrüstung oder Einrichtungen vorgenom-\nmen worden sind.\"\nBekanntmachung\ndes deutsch-bolivianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Oktober 1990\nDas in La Paz am 30. August 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Bolivien über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 30. August 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Oktober 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","1382                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Bolivien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für\nund\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, (KfW), für die folgenden Vorha-\ndie Regierung der Republik Bolivien,                ben Finanzierungsbeiträge/Zuschüsse zu erhalten:\n- Studien- und Fachkräftefonds V:\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nbis zu 5,0 Mio. DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark);\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nBolivien,                                                           - Ressourcenschutz Santa Cruz (Tropenwaldaktionsplan):\nbis zu 12,0 Mio. DM (in Worten: zwölf Millionen Deutsche\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             Mark).\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nvertiefen,                                                          Regierung der Republik Bolivien zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      tung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 men zur Durchführung und Betreuung der in den Absätzen 1 und\n2 aufgeführten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in Frankfurt am Main, (KfW), zu erhalten, findet dieses Abkommen\nder Republik Bolivien beizutragen,                                  Anwendung.\nsind wie folgt übereingekommen:                                      (4) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Vorhaben\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-\npublik Deutschland und der Regierung der Republik Bolivien\nArtikel 1                              durch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge\nfür Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen nach den Absätzen 2\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     und 3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche\nes der Regierung der Republik Bolivien, von der Kreditanstalt für   Maßnahmen verwendet werden.\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, (KfW), für die folgenden Vorha-\nben, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist, Darlehen/Finanzierungsbeiträge zu erhalten:                                          Artikel 2\n- Elektrizitätsversorgung (Aufstockung):                                (1) Die Verwendung der in Artikel 1, Absätze 1 und 2 genannten\nVillamontes-Yacuiba: bis zu 5,0 Mio. DM (in Worten: fünf        Beträge sowie die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung\nMillionen Deutsche Mark);                                       gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe\n- Reparatur und Wartung von Lokomotiven (Aufstockung):              bestimmen die zwischen der KfW und dem Empfänger der Darle-\nbis zu 18,6 Mio. DM (in Worten: achtzehn Millionen sechshun-    hen und der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge.\nderttausend Deutsche Mark);                                         (2) Die Regierung der Republik Bolivien, soweit sie nicht selbst\n- Präinvestitionsfonds:                                              Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in\nbis zu 3,5 Mio. DM (in Worten: drei Millionen fünfhunderttau-    Deutscher Mark in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nsend Deutsche Mark);                                             nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\ngarantieren.\n- Gasturbinen Cochabamba (Kraftwerk Valle Hermoso):\nbis zu 34,0 Mio. DM (in Worten: vierunddreißig Millionen Deut-\nsche Mark);                                                                                  Artikel 3\n- Gasturbine Santa Cruz:                                                Die Regierung der Republik Bolivien stellt die KfW von sämtli-\nbis zu 16,0 Mio. DM (in Worten: sechzehn Millionen Deutsche      chen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nMark);                                                           Zusammenhang mit dem Abschluß und der Durchführung der in\nArtikel 2 erwähnten Verträge in der Republik Bolivien erhoben\n- Bewässerungsvorhaben: Los Negros-Pampa Grande:                     werden. Die Bezahlung der Steuern und Abgaben wird von den\nbis zu 14,6 Mio. DM (in Worten: vierzehn Millionen sechshun-     nationalen bolivianischen Institutionen übernommen, die Begün-\nderttausend Deutsche Mark);                                      stigte der Darlehen und Finanzierungsbeiträge sind.\n- Fondo Social de Emergencia für Sozialprogramm der COMIBOL:\nbis zu 11,4 Mio. DM (in Worten: elf Millionen vierhunderttau-\nsend Deutsche Mark);                                                                         Artikel 4\n- Kreditprogramm privater Bergbau:                                       Die Regierung der Republik Bolivien überläßt bei den sich aus\nbis zu 5,0 Mio. DM (in Worten fünf Millionen Deutsche Mark);    der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finanzierungs-\nbeitrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im\n- Bewässerungsprogramm AltiplanoNalles:                             See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie\nbis zu 4,0 Mio. DM (in Worten: vier Millionen Deutsche Mark);   Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\n- Fondo de Desarrollo Campesino:                                    die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nbis zu 7,0 Mio. DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche        Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nMark).                                                          schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine"]}