{"id":"bgbl2-1990-40-9","kind":"bgbl2","year":1990,"number":40,"date":"1990-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/40#page=12","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-40-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_40.pdf#page=12","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-10-10T00:00:00Z","page":1356,"pdf_page":12,"num_pages":2,"content":["1356                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Oktober 1990\nDas in Islamabad am 17. September 1990 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Pakistan über finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 7\nam 17. September 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Oktober 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\n- handelnd durch ihren Präsidenten -\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               zwanzig Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devi-\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung\nund\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan -            menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-\nund Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage zu\n- handelnd durch ihren Präsidenten -\nerhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nhandeln, für die die Verschiffungsdokumente nach dem\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen\n20. Februar 1990 ausgestellt oder die Leistungsverträge nach\nRepublik Pakistan,\ndem 20. Februar 1990 abgeschlossen worden sind.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nArtikel 2\nvertiefen,\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Darlehens, die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Bedingungen, zu denen es zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nder Islamischen Republik Pakistan beizutragen -                     geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\nsind wie folgt übereingekommen:\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nArtikel 1                               Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund\ndes nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder einem\nArtikel 3\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am        Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt di&\nMain, ein Darlehen bis zu DM 25 000 000 (in Worten: fünfund-        Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1990                                          1357\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit                                          Artikel 5\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nder Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.                      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 4\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei                                    Artikel 6\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nRegierung der Islamischen Republik Pakistan innerhalb von drei\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nErklärung abgibt.\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nArtikel 7\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 17. September 1990 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Vestring\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nMumtaz Ali\nAnlage\nzum Abkommen vom 17. September 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n17. September 1990 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-\nlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.·\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen."]}