{"id":"bgbl2-1990-40-7","kind":"bgbl2","year":1990,"number":40,"date":"1990-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/40#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-40-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_40.pdf#page=6","order":7,"title":"Bekanntmachung von Beschlüssen der Erweiterten Kommission und der Ständigen Kommission der Europäischen Organisation für Flugsicherung \"EUROCONTROL\"","law_date":"1990-10-02T00:00:00Z","page":1350,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["1350                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil U\nBekanntmachung\nvon Beschlüssen der Erweiterten Kommission\nund der Ständigen Kommission der Europäischen Organisation für Flugsicherung\n\"EUROCONTROL\"\nVom 2. Oktober 1990\nDie Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am\nStreckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten, hat am 26. September\n1990 mit Wirkung ab 3. Oktober 1990 das Fluginformationsgebiet Berlin-Schöne-\nfeld in das Verzeichnis der für die Bundesrepublik Deutschland aufgelisteten\nFluginformationsgebiete in Anlage 1 zur Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsi-\ncherungs-Streckengebühren aufgenommen. Dementsprechend wurde auch eine\nÄnderung zu den Anwendungsbedingungen und Zahlungsbedingungen des Flug-\nsicherungs-Streckengebührensystems beschlossen. Die Ständige Kommission\nder Flugsicherung hat am 27. September 1990 ihre Zustimmung erteilt, daß das\nFluginformationsgebiet Berlin-Schönefeld mit Wirkung ab 3. Oktober 1990 in das\nVerzeichnis der für die Bundesrepublik Deutschland aufgelisteten Fluginforma-\ntionsgebiete in Anlage 2 zum geänderten Übereinkommen aufgenommen wird.\nDie Beschlüsse werden hiermit nach Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom\n2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des\nInternationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luft-\nfahrt „EUROCONTROL\" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen\nVereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren\n(BGBI. 1984 II S. 69) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der FS-Strecken-Gebühren-\nVerordnung (FSStreckenGV) vom 14. April 1984 (BGBI. 1S. 629), geändert durch\nVerordnung vom 10. September 1986 (BGBI. 1 S. 1524), mit einer Maßgabe\nversehen gemäß Anlage I Kapitel XI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 3 des\nVertrages vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit\nDeutschlands (BGBI. 1990 II S. 889, 1106), bekanntgemacht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. Dezember 1989 (BGBI. II S. 1078).\nBonn, den 2. Oktober 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Grau man n","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1990                         1351\nBeschluß Nr. 1O\nüber eine Änderung der Gesamtausdehnung des Luftraums,\nder unter die am 12. Februar 1981 in Brüssel unterzeichnete Mehrseitige Vereinbarung\nüber Flugsicherungs-Streckengebühren fällt\nDie Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am Strecken-\ngebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,\ngestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-\nmen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung EUROCONTROL und insbesondere\nauf dessen Artikel 5 Absatz 2;\ngestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom\n12. Februar 1981 und insbesondere auf deren Artikel 1 und deren Anlage 1;\ngestützt auf das Schreiben vom 23. August 1990 an den Präsidenten der Erweiterten\nKommission, mit dem der Verkehrsminister den Wunsch der Bundesrepublik Deutschland\nzum Ausdruck brachte, das Verzeichnis der Fluginformationsgebiete in Anlage 1 zur\nMehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren durch Einbeziehung\ndes Fluginformationsgebiets Berlin-Schönefeld zu ändern;\nin der Erwägung, daß diese Änderung sich auf die Gesamtausdehnung des in dieser\nMehrseitigen Vereinbarung genannten Luftraums auswirkt;\nfaßt einstimmig folgenden Beschluß:\nEinziger Artikel\nDie Erweiterte Kommission erteilt ihre Zustimmung dazu, daß das Fluginformationsgebiet\nBerlin-Schönefeld mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in das Verzeichnis der für die\nBundesrepublik Deutschland aufgelisteten Fluginformationsgebiete in Anlage 1 zur Mehr-\nseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren aufgenommen wird.\nGeschehen zu London am 26. September 1990\nLord Brabazon of Tara\nPräsident der Erweiterten Kommission\nBeschluß Nr. 11\nüber eine Änderung zu den Anwendungsbedingungen und Zahlungsbedingungen\ndes Flugsicherungs-Streckengebührensystems\nDie Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am Strecken-\ngebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,\ngestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-\nmen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung EUROCONTROL und insbesondere\nauf dessen Artikel 5 Absatz 2;\ngestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Fiugsicherungs-Streckengebühren vom\n12. Februar 1981 und insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2 e) und Artikel 6\nAbsatz 1 a);","1352                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\ngestützt auf den Beschluß Nr. 10 über eine Änderung der Gesamtausdehnung des\nLuftraums, der unter die am 12. Februar 1981 in Brüssel unterzeichnete Mehrseitige\nVereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren fällt;\nauf Vorschlag des Erweiterten Ausschusses,\nfaßt mit der Einstimmigkeit aller Vertragsstaaten folgenden Beschluß:\nEinziger Artikel\nDie Erweiterte Kommission erteilt ihre Zustimmung dazu, daß das Fluginformationsgebiet\nBerlin-Schönefeld mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in das Verzeichnis der für die\nBundesrepublik Deutschland aufgelisteten Fluginformationsgebiete in Anlage 1 zu den\nAnwendungsbedingungen und Zahlungsbedingungen des Flugsicherungs-Streckengebüh-\nrensystems aufgenommen wird.\nGeschehen zu London am 26. September 1990\nLord Brabazon of Tara\nPräsident der Erweiterten Kommission\nBeschluß Nr. 54\nüber eine Änderung der Gesamtausdehnung des Luftraums,\nder unter das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkommen\nüber die Zusammenarbeit in der Flugsicherung EUROCONTROL fällt\nDie Ständige Kommission für Flugsicherung,\ngestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-\nmen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung EUROCONTROL, nachstehend als\n„das geänderte Übereinkommen\" bezeichnet, und insbesondere auf dessen Artikel 3 und\ndessen Anlage 2;\ngestützt auf das Schreiben vom 23. August 1990 an den Präsidenten der Ständigen\nKommission, mit dem der Verkehrsminister den Wunsch der Bundesrepublik Deutschland\nzum Ausdruck brachte, das Verzeichnis der Fluginformationsgebiete in Anlage 2 zum\ngeänderten übereinkommen durch Einbeziehung des Fluginformationsgebiets Berlin-Schö-\nnefeld zu ändern;\nin der Erwägung, daß diese Änderung sich auf die Gesamtausdehnung des im geänder-\nten Überkommen vorgesehenen Luftraums auswirkt;\nfaßt einstimmig folgenden Beschluß:\nEinziger Artikel\nDie Ständige Kommission erteilt ihre Zustimmung dazu, daß das Fluginformationsgebiet\nBerlin-Schönefeld mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in das Verzeichnis der für die\nBundesrepublik Deutschland aufgelisteten Fluginformationsgebiete in Anlage 2 zum geän-\nderten Übereinkommen aufgenommen wird.\nGeschehen zu Luxemburg am 27. September 1990\nR. Goebbels\nPräsident der Ständigen Kommission"]}