{"id":"bgbl2-1990-40-4","kind":"bgbl2","year":1990,"number":40,"date":"1990-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/40#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-40-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_40.pdf#page=11","order":4,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank","law_date":"1990-10-08T00:00:00Z","page":1355,"pdf_page":11,"num_pages":5,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1990                      1355\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens\nzur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank\nVom 8. Oktober 1990\nNach Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 1. Juni 1981 zu dem Übereinkommen\nvom 4. August 1963 zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank (BGBI.\n1981 II S. 253) wird bekanntgemacht, daß das übereinkommen nach seinem\nArtikel 3 Abs. 3 und die vom Gouverneursrat der Bank am 17. Mai 1979 be-\nschlossenen Allgemeinen Vorschriften für die Aufnahme nichtregionaler Staaten\nals Mitglieder der Bank nach ihrem Abschnitt 8 für die\nBundesrepublik Deutschland                             am       18. Februar 1983\nund die nachstehenden - nichtregionalen - Vertragsparteien wie folgt in Kraft\ngetreten sind:\nArgentinien                                            am              2. Juli 1985\nBelgien                                                am           15. März   1983\nBrasilien                                              am             14. Juli 1983\nChina                                                  am             10. Mai  1985\nDänemark                                               am    30. Dezember      1982\nFinnland                                               am    30. Dezember      1982\nFrankreich                                             am    30. Dezember      1982\nItalien                                                am    31 . Dezember     1982\nJapan                                                  am         3. Februar   1983\nJugoslawien                                            am    30. Dezember      1982\nIndien                                                 am      6. Dezember     1982\nKanada                                                 am    30. Dezember      1982\nKorea                                                  am    30. Dezember      1982\nKuwait                                                 am    30. Dezember      1982\nNiederlande                                            am         28.Januar    1983\n(für das Königreich in Europa)\nNorwegen                                               am    30. Dezember 1982\nÖsterreich                                             am           30. März 1983\nPortugal                                               am    15. Dezember 1983\nSaudi-Arabien                                          am    15. Dezember 1983\nSchweden                                               am    30. Dezember 1982\nSchweiz                                                am    30. Dezember      1982\nSpanien                                                am           20. März   1984\nVereinigte Staaten                                     am         8. Februar   1983\nVereinigtes Königreich                                 am            29. April 1983\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n7. Juni 1983 (BGBI. II S. 441 ), 12. Juli 1983 (BGBI. II S. 525), 1. Dezember 1983\n(BGBI. II S. 797), 22. März 1984 (BGBI. II S. 264), 22. April 1984 (BGBI. II S. 544),\ndie hiermit insoweit berichtigt werden.\nBonn, den 8.0ktober 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Eitel","1356                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Oktober 1990\nDas in Islamabad am 17. September 1990 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Pakistan über finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 7\nam 17. September 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Oktober 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\n- handelnd durch ihren Präsidenten -\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               zwanzig Millionen Deutsche Mark) zur Finanzierung der Devi-\nsenkosten für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung\nund\ndes laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan -            menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen-\nund Inlandskosten für Transport, Versicherung und Montage zu\n- handelnd durch ihren Präsidenten -\nerhalten. Es muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen\ngemäß der diesem Abkommen als Anlage beigefügten Liste\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nhandeln, für die die Verschiffungsdokumente nach dem\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen\n20. Februar 1990 ausgestellt oder die Leistungsverträge nach\nRepublik Pakistan,\ndem 20. Februar 1990 abgeschlossen worden sind.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nArtikel 2\nvertiefen,\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Darlehens, die\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       Bedingungen, zu denen es zur Verfügung gestellt wird, sowie das\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nder Islamischen Republik Pakistan beizutragen -                     geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\nsind wie folgt übereingekommen:\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in\nArtikel 1                               Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers aufgrund\ndes nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\nder Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder einem\nArtikel 3\nanderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am        Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt di&\nMain, ein Darlehen bis zu DM 25 000 000 (in Worten: fünfund-        Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1990                                          1357\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit                                          Artikel 5\nAbschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in         Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nder Islamischen Republik Pakistan erhoben werden.                      ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 4\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei                                    Artikel 6\nden sich aus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nRegierung der Islamischen Republik Pakistan innerhalb von drei\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\nErklärung abgibt.\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nArtikel 7\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Islamabad am 17. September 1990 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Vestring\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nMumtaz Ali\nAnlage\nzum Abkommen vom 17. September 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n17. September 1990 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-\nlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.·\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.","1358                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 10. Oktober 1990\nDas in Islamabad am 14. Dezember 1989 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 7\nam 14. Dezember 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Oktober 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nder Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               achtzig Millionen Deutsche Mark) als Darlehen und DM\nund                                 30 000 000 (in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) als\nFinanzierungsbeiträge.\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan -\n(2) Die Darlehen werden nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          die Finanzierungsbeiträge nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8\nverwendet.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen\nRepublik Pakistan,                                                     (3) Ein Darlehen bis zu DM 5 000 000 (in Worten: fünf Millionen\nDeutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten für den\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der\nvertiefen,                                                          finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandsko-\nsten für Transport, Versicherung und Montage verwendet. Es muß\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Liefer-\nverträge oder Leistungsverträge nach dem 1. Juli 1989 abge-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  schlossen worden sind.\nder Islamischen Republik Pakistan beizutragen,\n(4) Ein Darlehen bis zu DM 35 000 000 (in Worten: fünfunddrei-\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom                 ßig Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen-\n26. April 1989 über die Regierungsverhandlungen in Bonn vom          kosten für das Vorhaben „Telekommunikation V/Phase 3\" ver-\n24. bis 26. April 1989 -                                            wendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist.\nsind wie folgt übereingekommen:                                       (5) Ein Darlehen bis zu DM 45 000 000 (in Worten: fünfundvier-\nzig Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen-\nArtikel 1                                kosten für das Vorhaben \"Private Seetor Energy Development\nFund\" verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nfestgestellt worden ist.\nes der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande-\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-                 (6) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu DM 10 000 000 (in Worten:\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am         zehn Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Grunder-\nMain, Darlehen und Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt DM          ziehung im Distrikt Charsadda/Nordwestgrenzprovinz\" verwen-\n115 000 000 (in Worten: einhundertfünfzehn Millionen Deutsche         det, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nMark) zu erhalten, und zwar DM 85 000 000 (in Worten: fünfund-       worden ist.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1990                                            1359\n(7) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu DM 8 000 000 (in Worten:          stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nacht Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Kinder-             Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nkrankenhaus Quetta\" verwendet, wenn nach Prüfung die Förde-              der Islamischen Repulik Pakistan erhoben werden.\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(8) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu DM 12 000 000 (in Worten:                                      Artikel 4\nzwölf Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Kleinwas-             Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei\nserkraftwerke in der Nordwestgrenzprovinz\" verwendet, wenn               den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.           Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\n(9) Die in den Absätzen 4 bis 8 bezeichneten Vorhaben können\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nim Einvernehmen zwischen den Regierungen der Bundesrepublik\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik Paki-\nkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nstan durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nArtikel 2                                    erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen und\nArtikel 5\nFinanzierungsbeiträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfü-\ngung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\ndem Empfänger der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu              und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-            rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                           Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-                                   Artikel 6\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in                Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund             Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                  Regierung der Islamischen Republik Pakistan innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 7\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kratt.\nGeschehen zu Islamabad am 14. Dezember 1989 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deuschland\nA. Vestri ng\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nKhalid Mahmood Chima\nAnlage\nzum Abkommen vom 14. Dezember 1989\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die nach Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom\n14. Dezember 1989 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der Chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-\nlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierunq\naus dem Darlehen ausgeschlossen."]}