{"id":"bgbl2-1990-40-3","kind":"bgbl2","year":1990,"number":40,"date":"1990-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/40#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-40-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_40.pdf#page=3","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-schweizerischen Abkommens vom 4. Januar 1990 zur Änderung des Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundesrat über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr","law_date":"1990-09-21T00:00:00Z","page":1347,"pdf_page":3,"num_pages":8,"content":["Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1990                                      1347\nBekanntmachung\ndes deutsch-schweizerischen Abkommens vom 4. Januar 1990\nzur Änderung des Abkommens vom 21. Mal 1970\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat\nüber den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr\nVom 21. September 1990\nDas Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Schweizerischen Bundes-\nrat zur Änderung des Abkommens vom 21. Mai 1970\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Schweizerischen Bundesrat über den Grenz-\nübertritt von Personen im kleinen Grenzverkehr (BGBI.\n1970 II S. 745) ist\nam 4. Januar 1990\nin Kraft getreten.\nDer Notenwechsel wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. September 1990\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nNeusel\nVerbalnote\nAuswärtiges Amt                                                     Schweizerische Botschaft\n51 0-511 .13/2 scz                                                  Nr. 1/1990\nDas Auswärtige Amt beehrt sich, der Schweizerischen Bot-            Die Schweizerische Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen\nschaft unter Bezugnahme auf seine Verbalnoten vom 29. Juni und      Amt den Empfang der Note vom 27. Dezember 1989 bezüglich\n15. September 1989 sowie die Antwortnoten der Schweizerischen       der Änderung des Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen dem\nBotschaft vom 4. Juli und 31. August 1989 folgende Vereinbarung     Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepu-\nzur Änderung des Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen der            blik Deutschland über den Grenzübertritt von Personen im kleinen\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizeri-        Grenzverkehr anzuzeigen, die folgenden Wortlaut hat:\nschen Bundesrat über den Grenzübertritt von Personen im klei-\nnen Grenzverkehr vorzuschlagen:\n1.      Artikel 1 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2)  Grenzzonen sind\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nin der Bundesrepublik Deutschland:\ndie Stadt Freiburg,\ndie Landkreise Breisgau - Hochschwarzwald, Lörrach,\nWaldshut-Tiengen, Schwarzwald - Saar-Kreis, Tuttlingen,\nKonstanz, Sigmaringen, Biberach, Ravensburg, Boden-\nseekreis, Lindau und Oberallgäu;\nin der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein:\na) die Kantone Basel-Stadt, Basel-Land, Solothurn, vom\nKanton Bern die Bezirke Laufen, Moutier und Wangen,\nvom Kanton Jura der Bezirk Delemont, der Kanton\nAargau ohne den Bezirk Muri, der Kanton Zürich ohne\ndie Bezirke Affoltern und Horgen, die Kantone Schaff-\nhausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell 1. Rh. und\nAppenzell A. Rh.;\nb) das Fürstentum Liechtenstein.","1348                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n2.      Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern   Die Botschaft beehrt sich, das Einverständnis des Schweizeri-\nnicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland       schen Bundesrates mit den vorstehenden Bestimmungen\ngegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von    bekanntzugeben. Damit bilden die Note des Auswärtigen Amtes\ndrei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine    vom 27. Dezember 1989 und diese Antwort die Vereinbarung\ngegenteilige Erklärung abgibt.                           zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland zur Änderung von Artikel 1 Absatz 2\nFalls sich der Schweizerische Bundesrat mit den unter den\ndes Abkommens vom 21. Mai 1970 zwischen dem Schweizeri-\nNummern 1 und 2 gemachten Vorschfägen einverstanden erklärt,\nschen Bundesrat und der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nwerden diese Verbalnote und die das Einverständnis des Schwei-\nland über den Grenzübertritt von Personen im kleinen Grenzver-\nzerischen Bundesrates zum Ausdruck bringende Antwortnote der\nkehr, die mit dem Datum dieser Note in Kraft tritt.\nSchweizerischen Botschaft eine Vereinbarung zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und dem Schweizeri-\nschen Bundesrat bilden, die mit dem Datum der Antwortnote in\nKraft tritt.\nDas Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die Schweizerische      Die Schweizerische Botschaft benützt auch diesen Anlaß, das\nBotschaft erneut seine • ausgezeichneten Hochachtung zu versi-    Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland erneut ihrer\nchern.                                                           ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 27. Dezember 1989                                      Bonn, den 4. Januar 1990\nAn die                                                           An das\nSchweizerische Botschaft                                         Auswärtige Amt\nder Bundesrepublik Deutschland\nBonn\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Änderung vom 27. September 1984\nder Satzung der Internationalen Atomenergie-Organisation\nVom 25. September 1990\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 14. Januar 1987 betreffend die\nÄnderung vom 27. September 1984 der Satzung der Internationalen Atomener-\ngie-Organisation (BGBI. 1987 II S. 43) wird bekanntgemacht, daß die Änderung\nnach Artikel XVIII Abs. C der Satzung für die\nBundesrepublik Deutschland                             am 28. Dezember 1989\nin Kraft getreten ist; die Annahmeurkunde ist am 29. April 1987 bei der Regierung\nder Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt worden.\nDie Änderung ist ferner für die\nDeutsche Demokratische Republik                     am   28. Dezember 1989\nin Kraft getreten.\nDie Änderung ist weiterhin am 28. Dezember 1989 in Kraft getreten für\nÄgypten                                     Brasilien\nÄthiopien                                   Bulgarien\nAlgerien                                    Chile\nArgentinien                                 China\nAustralien                                  Cöte d'lvoire\nBangladesch                                 Dänemark\nBelgien                                     Ecuador","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1990                1349\nFinnland                               Niederlande\nFrankreich                                für das Königreich in Europa,\ndie niederländischen Antillen und\nGhana\nAruba\nGriechenland\nNigeria\nHeiliger Stuhl\nNorwegen\nIndien\nÖsterreich\nIrak, Islamische Republik\nPakistan\nIran\nPhilippinen\nIrland\nPolen\nIsland\nPortugal\nIsrael\nRumänien\nItalien\nSambia\nJamaika\nSchweden\nJapan\nSchweiz\nJugoslawien\nSenegal\nKanada\nSierra Leone\nKatar\nSimbabwe\nKolumbien\nSowjetunion\nKorea, Demokratische Volksrepublik       Ukraine\nKorea, Republik                          Weißrußland\nKuba                                   Sri Lanka\nSyrien, Arabische Republik\nLibysch-Arabische Dschamahiriya\nThailand\nLiechtenstein\nTschechoslowakei\nMadagaskar\nTürkei\nMalaysia\nTunesien\nMauritius\nUganda\nMexiko\nUngarn\nMongolei\nVenezuela\nMyanmar\nVereinigte Staaten\nNeuseeland\nmit Erstreckung auf die Cook-       Vereinigtes Königreich\ninseln und Niue                     Zypern\nBonn, den 25. September 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nDer Bundesminister für innerdeutsche Beziehungen\nIm Auftrag\nDr. Dobiey","1350                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil U\nBekanntmachung\nvon Beschlüssen der Erweiterten Kommission\nund der Ständigen Kommission der Europäischen Organisation für Flugsicherung\n\"EUROCONTROL\"\nVom 2. Oktober 1990\nDie Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am\nStreckengebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten, hat am 26. September\n1990 mit Wirkung ab 3. Oktober 1990 das Fluginformationsgebiet Berlin-Schöne-\nfeld in das Verzeichnis der für die Bundesrepublik Deutschland aufgelisteten\nFluginformationsgebiete in Anlage 1 zur Mehrseitigen Vereinbarung über Flugsi-\ncherungs-Streckengebühren aufgenommen. Dementsprechend wurde auch eine\nÄnderung zu den Anwendungsbedingungen und Zahlungsbedingungen des Flug-\nsicherungs-Streckengebührensystems beschlossen. Die Ständige Kommission\nder Flugsicherung hat am 27. September 1990 ihre Zustimmung erteilt, daß das\nFluginformationsgebiet Berlin-Schönefeld mit Wirkung ab 3. Oktober 1990 in das\nVerzeichnis der für die Bundesrepublik Deutschland aufgelisteten Fluginforma-\ntionsgebiete in Anlage 2 zum geänderten Übereinkommen aufgenommen wird.\nDie Beschlüsse werden hiermit nach Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom\n2. Februar 1984 zu dem Protokoll vom 12. Februar 1981 zur Änderung des\nInternationalen Übereinkommens über Zusammenarbeit zur Sicherung der Luft-\nfahrt „EUROCONTROL\" vom 13. Dezember 1960 und zu der Mehrseitigen\nVereinbarung vom 12. Februar 1981 über Flugsicherungs-Streckengebühren\n(BGBI. 1984 II S. 69) in Verbindung mit § 2 Abs. 2 der FS-Strecken-Gebühren-\nVerordnung (FSStreckenGV) vom 14. April 1984 (BGBI. 1S. 629), geändert durch\nVerordnung vom 10. September 1986 (BGBI. 1 S. 1524), mit einer Maßgabe\nversehen gemäß Anlage I Kapitel XI Sachgebiet C Abschnitt III Nr. 3 des\nVertrages vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit\nDeutschlands (BGBI. 1990 II S. 889, 1106), bekanntgemacht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. Dezember 1989 (BGBI. II S. 1078).\nBonn, den 2. Oktober 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Grau man n","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1990                         1351\nBeschluß Nr. 1O\nüber eine Änderung der Gesamtausdehnung des Luftraums,\nder unter die am 12. Februar 1981 in Brüssel unterzeichnete Mehrseitige Vereinbarung\nüber Flugsicherungs-Streckengebühren fällt\nDie Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am Strecken-\ngebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,\ngestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-\nmen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung EUROCONTROL und insbesondere\nauf dessen Artikel 5 Absatz 2;\ngestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren vom\n12. Februar 1981 und insbesondere auf deren Artikel 1 und deren Anlage 1;\ngestützt auf das Schreiben vom 23. August 1990 an den Präsidenten der Erweiterten\nKommission, mit dem der Verkehrsminister den Wunsch der Bundesrepublik Deutschland\nzum Ausdruck brachte, das Verzeichnis der Fluginformationsgebiete in Anlage 1 zur\nMehrseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren durch Einbeziehung\ndes Fluginformationsgebiets Berlin-Schönefeld zu ändern;\nin der Erwägung, daß diese Änderung sich auf die Gesamtausdehnung des in dieser\nMehrseitigen Vereinbarung genannten Luftraums auswirkt;\nfaßt einstimmig folgenden Beschluß:\nEinziger Artikel\nDie Erweiterte Kommission erteilt ihre Zustimmung dazu, daß das Fluginformationsgebiet\nBerlin-Schönefeld mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in das Verzeichnis der für die\nBundesrepublik Deutschland aufgelisteten Fluginformationsgebiete in Anlage 1 zur Mehr-\nseitigen Vereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren aufgenommen wird.\nGeschehen zu London am 26. September 1990\nLord Brabazon of Tara\nPräsident der Erweiterten Kommission\nBeschluß Nr. 11\nüber eine Änderung zu den Anwendungsbedingungen und Zahlungsbedingungen\ndes Flugsicherungs-Streckengebührensystems\nDie Ständige Kommission für Flugsicherung, erweitert um die Vertreter der am Strecken-\ngebührensystem beteiligten Nichtmitgliedstaaten,\ngestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-\nmen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung EUROCONTROL und insbesondere\nauf dessen Artikel 5 Absatz 2;\ngestützt auf die Mehrseitige Vereinbarung über Fiugsicherungs-Streckengebühren vom\n12. Februar 1981 und insbesondere auf deren Artikel 3 Absatz 2 e) und Artikel 6\nAbsatz 1 a);","1352                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\ngestützt auf den Beschluß Nr. 10 über eine Änderung der Gesamtausdehnung des\nLuftraums, der unter die am 12. Februar 1981 in Brüssel unterzeichnete Mehrseitige\nVereinbarung über Flugsicherungs-Streckengebühren fällt;\nauf Vorschlag des Erweiterten Ausschusses,\nfaßt mit der Einstimmigkeit aller Vertragsstaaten folgenden Beschluß:\nEinziger Artikel\nDie Erweiterte Kommission erteilt ihre Zustimmung dazu, daß das Fluginformationsgebiet\nBerlin-Schönefeld mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in das Verzeichnis der für die\nBundesrepublik Deutschland aufgelisteten Fluginformationsgebiete in Anlage 1 zu den\nAnwendungsbedingungen und Zahlungsbedingungen des Flugsicherungs-Streckengebüh-\nrensystems aufgenommen wird.\nGeschehen zu London am 26. September 1990\nLord Brabazon of Tara\nPräsident der Erweiterten Kommission\nBeschluß Nr. 54\nüber eine Änderung der Gesamtausdehnung des Luftraums,\nder unter das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkommen\nüber die Zusammenarbeit in der Flugsicherung EUROCONTROL fällt\nDie Ständige Kommission für Flugsicherung,\ngestützt auf das am 12. Februar 1981 in Brüssel geänderte Internationale Übereinkom-\nmen über die Zusammenarbeit in der Flugsicherung EUROCONTROL, nachstehend als\n„das geänderte Übereinkommen\" bezeichnet, und insbesondere auf dessen Artikel 3 und\ndessen Anlage 2;\ngestützt auf das Schreiben vom 23. August 1990 an den Präsidenten der Ständigen\nKommission, mit dem der Verkehrsminister den Wunsch der Bundesrepublik Deutschland\nzum Ausdruck brachte, das Verzeichnis der Fluginformationsgebiete in Anlage 2 zum\ngeänderten übereinkommen durch Einbeziehung des Fluginformationsgebiets Berlin-Schö-\nnefeld zu ändern;\nin der Erwägung, daß diese Änderung sich auf die Gesamtausdehnung des im geänder-\nten Überkommen vorgesehenen Luftraums auswirkt;\nfaßt einstimmig folgenden Beschluß:\nEinziger Artikel\nDie Ständige Kommission erteilt ihre Zustimmung dazu, daß das Fluginformationsgebiet\nBerlin-Schönefeld mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in das Verzeichnis der für die\nBundesrepublik Deutschland aufgelisteten Fluginformationsgebiete in Anlage 2 zum geän-\nderten Übereinkommen aufgenommen wird.\nGeschehen zu Luxemburg am 27. September 1990\nR. Goebbels\nPräsident der Ständigen Kommission","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1990                   1353\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Übereinkommens\nzur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe\nVom 4. Oktober 1990\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 4 Juni 1985 zu dem Übereinkommen\nvom 27. Juni 1980 zur Gründung des Gemeinsamen Fonds für Rohstoffe (BGBI.\n1985 II S. 714) wird bekanntgemacht, daß das Übereinkommen nach seinem\nArtikel 57 Abs. 1 für die\nBundesrepublik Deutschland                             am         19. Juni 1989\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am 15. August 1985 bei dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt worden.\nDas Übereinkommen ist ferner am 19. Juni 1989 für folgende Staaten in Kraft\ngetreten:\nÄgypten                                     Guinea\nÄquatorialguinea                            Guinea-Bissau\nÄthiopien                                   Haiti\nAfghanistan                                 Honduras\nAlgerien                                    Indien\nAngola                                     Indonesien\nArgentinien                                Irak\nmit dem bei der Unterzeichnung           Irland\ngemachten und bei der Hinterle-\ngung der Ratifikationsurkunde            Italien\nbestätigten Vorbehalt, daß es sich       Jamaika\nan Artikel 53 des Übereinkom-\nJapan\nmens nicht gebunden betrachtet\nAustralien                                  Jemen\nBangladesch                                Jemen, Demokratischer\nBelgien                                    Jugoslawien\nBenin                                      Kamerun\nBhutan                                     Kanada\nBotsuana                                   Kap Verde\nBrasilien                                  Kenia\nBulgarien                                  Kolumbien\nBurkina Faso                               Komoren\nBurundi                                    Kongo\nChina                                      Korea, Demokratische Volksrepublik\nDänemark                                   Korea, Republik\nDschibuti                                  Kuba\nmit dem bei der Hinterlegung der\nEcuador\nRatifikationsurkunde gemachten\nFinnland                                      Vorbehalt, daß es sich an Arti-\nFrankreich                                    kel 53 des Übereinkommens nicht\ngebunden betrachtet\nGabun\nGambia                                     Kuwait\nGhana                                      Lesotho\nGriechenland                               Luxemburg\nGuatemala                                  Madagaskar","1354                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nMalawi                                     Schweden\nMalaysia                                   Schweiz\nMalediven                                  Senegal\nMali                                       Sierra Leone\nMarokko                                    Simbabwe\nMexiko                                     Singapur\nNepal                                      Somalia\nNeuseeland                                 Sowjetunion\nmit Erstreckung auf die Cook-           Spanien\ninseln und Niue\nSri Lanka\nNicaragua                                  Sudan\nNiederlande                                Swasiland\nfür das Königreich in Europa, die        Syrien, Arabische Republik\nniederländischen Antillen und\nAruba                                    Tansania, Vereinigte Republik\nTogo\nNiger\nTschad\nNigeria\nTunesien\nNorwegen\nUganda\nÖsterreich\nVenezuela\nPakistan\nmit dem bei der Unterzeichnung\nPapua-Neuguinea                               gemachten und bei der Hinter-\nPeru                                          legung der Ratifikationsurkunde\nbestätigten Vorbehalt, daß es sich\nPhilippinen                                   an Artikel 53 des Übereinkom-\nRuanda                                        mens nicht gebunden betrachtet\nSambia                                     Vereinigte Arabische Emirate\nSamoa                                      Vereinigtes Königreich\nSäo Tome und Principe                      Zaire\nSaudi-Arabien                              Zentralafrikanische Republik\nDas Übereinkommen ist weiterhin in Kraft getreten für\nEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft                    am            6. Juli 1990\nPortugal                                               am            3. Juli 1989\nBonn, den 4. Oktober 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t"]}