{"id":"bgbl2-1990-40-10","kind":"bgbl2","year":1990,"number":40,"date":"1990-10-26T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/40#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-40-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_40.pdf#page=14","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-pakistanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-10-10T00:00:00Z","page":1358,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1358                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-pakistanischen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 10. Oktober 1990\nDas in Islamabad am 14. Dezember 1989 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Islamischen\nRepublik Pakistan über Finanzielle Zusammenarbeit ist\nnach seinem Artikel 7\nam 14. Dezember 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Oktober 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nder Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               achtzig Millionen Deutsche Mark) als Darlehen und DM\nund                                 30 000 000 (in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) als\nFinanzierungsbeiträge.\ndie Regierung der Islamischen Republik Pakistan -\n(2) Die Darlehen werden nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          die Finanzierungsbeiträge nach Maßgabe der Absätze 6 bis 8\nverwendet.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen\nRepublik Pakistan,                                                     (3) Ein Darlehen bis zu DM 5 000 000 (in Worten: fünf Millionen\nDeutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisenkosten für den\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der\nvertiefen,                                                          finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandsko-\nsten für Transport, Versicherung und Montage verwendet. Es muß\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Abkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die Liefer-\nverträge oder Leistungsverträge nach dem 1. Juli 1989 abge-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  schlossen worden sind.\nder Islamischen Republik Pakistan beizutragen,\n(4) Ein Darlehen bis zu DM 35 000 000 (in Worten: fünfunddrei-\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom                 ßig Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen-\n26. April 1989 über die Regierungsverhandlungen in Bonn vom          kosten für das Vorhaben „Telekommunikation V/Phase 3\" ver-\n24. bis 26. April 1989 -                                            wendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist.\nsind wie folgt übereingekommen:                                       (5) Ein Darlehen bis zu DM 45 000 000 (in Worten: fünfundvier-\nzig Millionen Deutsche Mark) wird zur Finanzierung der Devisen-\nArtikel 1                                kosten für das Vorhaben \"Private Seetor Energy Development\nFund\" verwendet, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nfestgestellt worden ist.\nes der Regierung der Islamischen Republik Pakistan oder ande-\nren von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-                 (6) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu DM 10 000 000 (in Worten:\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am         zehn Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Grunder-\nMain, Darlehen und Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt DM          ziehung im Distrikt Charsadda/Nordwestgrenzprovinz\" verwen-\n115 000 000 (in Worten: einhundertfünfzehn Millionen Deutsche         det, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nMark) zu erhalten, und zwar DM 85 000 000 (in Worten: fünfund-       worden ist.","Nr. 40 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 26. Oktober 1990                                            1359\n(7) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu DM 8 000 000 (in Worten:          stigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit\nacht Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Kinder-             Abschluß und Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in\nkrankenhaus Quetta\" verwendet, wenn nach Prüfung die Förde-              der Islamischen Repulik Pakistan erhoben werden.\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist.\n(8) Ein Finanzierungsbeitrag bis zu DM 12 000 000 (in Worten:                                      Artikel 4\nzwölf Millionen Deutsche Mark) wird für das Vorhaben „Kleinwas-             Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan überläßt bei\nserkraftwerke in der Nordwestgrenzprovinz\" verwendet, wenn               den sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung der\nnach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.           Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\n(9) Die in den Absätzen 4 bis 8 bezeichneten Vorhaben können\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nim Einvernehmen zwischen den Regierungen der Bundesrepublik\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Ver-\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik Paki-\nkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses\nstan durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nAbkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebe-\nnenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen\nArtikel 2                                    erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Darlehen und\nArtikel 5\nFinanzierungsbeiträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfü-\ngung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nbestimmen die zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und            ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\ndem Empfänger der Darlehen und der Finanzierungsbeiträge zu              und der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Liefe-\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-            rungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                           Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\n(2) Die Regierung der Islamischen Republik Pakistan, soweit\nsie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-                                   Artikel 6\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in                Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund             Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.                  Regierung der Islamischen Republik Pakistan innerhalb von drei\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nErklärung abgibt.\nArtikel 3\nArtikel 7\nDie Regierung der Islamischen Republik Pakistan stellt die\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kratt.\nGeschehen zu Islamabad am 14. Dezember 1989 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deuschland\nA. Vestri ng\nFür die Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nKhalid Mahmood Chima\nAnlage\nzum Abkommen vom 14. Dezember 1989\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Pakistan\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die nach Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom\n14. Dezember 1989 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der Chemischen Industrie, insbesondere Pflanzenschutz- und Schäd-\nlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel und Farbstoffe.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierunq\naus dem Darlehen ausgeschlossen.","1360                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder, Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhangende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM._ Einzelstücke je angefa~-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis galt auch_ fur\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                           Bundesanzeiger Verlegsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                               Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Vertrages\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Herstellung der Einheit Deutschlands\n- Einigungsvertrag -\nund der Vereinbarung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Deutschen Demokratischen Republik\nzur Durchführung und Auslegung des Einigungsvertrages\nVom 16. Oktober 1990\nNach Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Septem-\nber 1990 zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen\nder Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen\nDemokratischen Republik über die Herstellung der Einheit\nDeutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Verein-\nbarung vom 18. September 1990 (BGBI. II S. 885) wird\nbekanntgemacht, daß der Vertrag vom 31. August 1990\neinschließlich des Protokolls und der Anlagen I bis 111 nach\nseinem Artikel 45 Abs. 1 sowie die Vereinbarung vom\n18. September 1990 zur Durchführung und Auslegung\ndieses Vertrages nach ihrem Artikel 7\nam 29. September 1990\nin Kraft getreten sind.\nBonn, den 16. Oktober 1990\nDer Bundesminister des Innern\nIm Auftrag\nH ä rd t 1"]}