{"id":"bgbl2-1990-4-3","kind":"bgbl2","year":1990,"number":4,"date":"1990-01-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/4#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-4-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_4.pdf#page=4","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kolumbianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-01-10T00:00:00Z","page":64,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["64                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-kolumbianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Januar 1990\nDas in Bogota/Kolumbien am 28. November 1989 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bun-\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nKolumbien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 8\nam 28. November 1989\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Januar 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nZahn\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Republik Kolumbien\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Warenhilfe)\nDie Regierung der Republik Kolumbien                    verträge beziehungsweise Leistungsverträge nach der Unter-\nzeichnung des nach Artikel 2 zu schließenden Vertrags abge-\nund\nschlossen worden sind. Das Darlehen hat eine Laufzeit von\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland,               30 Jahren bei 10 Freijahren und einen Zinssatz von 2 vom Hun-\ndert pro Jahr.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nzwischen der Republik Kolumbien und der Bundesrepublik\nRegierung der Republik Kolumbien zu einem späteren Zeitpunkt\nDeutschland,                                                          ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Ergän-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nzungs- und Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nder in Absatz 1 genannten Lieferungen und Leistungen von der\nvertiefen,                                                            Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                       (3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs-, Ergänzungs- und\nBegleitmaßnahmen gemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nKolumbien beizutragen,                                                werden.\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags sowie die\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmt\nArtikel 1                               der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       fänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in der\nes der Regierung der Republik Kolumbien und/oder anderen von          Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                liegt, sofern der Darlehensnehmer bestätigt, daß bei Vertrags-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zur         abschluß alle für die Aufnahme von Darlehen durch den Staat\nFinanzierung der Devisenkosten für den Bezug von Waren und             anwendbaren kolumbianischen Rechtsbestimmungen erfüllt sind.\nLeistungen zur Deckung des taufenden notwendigen zivilen\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten Waren-                                         Artikel 3\neinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für Transport,             Die Regierung der Republik Kolumbien stellt die Kreditanstalt\nVersicherung und Montage ein Darlehen bis zu 50 000 000,- DM           für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\n(in Worten: fünfzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.              lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nEs muß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der        Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\ndiesem Abkommen beigefügten Liste handeln, für die die Liefer-         Kolumbien erhoben werden.","Nr. 4 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Januar 1990                                                 65\nArtikel 4                                                               Artikel 6\nDie Regierung der Republik Kolumbien überläßt bei den sich               Der Abschluß dieses Abkommens verpflichtet die Republik\naus nem Darlehen ergebenden Transporten von Personen und                 Kolumbien nicht, die aus dem Darlehen gemäß Artikel 1 des\nGütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten           Abkommens zu finanzierenden Lieferungen und Leistungen von\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,          Lieferanten gemäß von der Kreditanstalt für Wiederaufbau vorge-\nwelche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im               legter Listen zu erwerben.\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-                                   Artikel 7\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-                  Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\ngen.                                                                     Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 5                                   Regierung der Republik Kolumbien innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nabgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nArtikel 8\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.                   Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bogota am 28. November 1989 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Republik Kolumbien\nLuis Fernando, Alarcon Mantilla\nFinanzminister\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Jürgen Warn k e\nBundesminister für\nwirtschaftliche Zusammenarbeit\nGeorg Joachim Sehlaich\nBotschafter\nAnlage\nzum Abkommen vom 28. November 1989\nzwischen der Regierung der Republik Kolumbien\nund der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n28. November 1989 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Ausrüstungen zur Ergänzung und Erweiterung des Funknetzes des Nationalen\nGesundheitssystems,\nb) Ausrüstungen zur Ausstattung von Krankenhäusern der Primär- und Sekundär-\nebene zur vor- und nachgeburtlichen Betreuung,\nc) Ausrüstungen zur Verbesserung der Notfallversorgungsstationen in Kranken-\nhäusern der Tertiärebene,\nd) Straßenunterhaltsgerät für Gemeindeverbände,\ne) Eichpulte für die Überprüfung von Stromzählern,\nf)  tragbare Eichgeräte für die Überprüfung von Meßgeräten,\ng) Lieferung und Installation von Ausrüstungen zur Kontrolle von Wasser-, Boden- und\nLuftverschmutzung,\nh) Lieferung von Ausrüstungen zur Kontrolle von Überschwemmungen und zur Land-\nerschließung,\ni)   Landwirtschaftsmaschinen und Düngemittel,\nj)   Beratungsleistungen (u. a. Unterhaltungs- und Ausbildungsmaßnahmen in Zusam-\nmenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr), Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.","66                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nzu den Artikeln 25 und 46 der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nund zum Protokoll Nr. 4 zu dieser Konvention\nVom 10. Januar 1990\n1s I a nd hat mit Erklärung vom 2. September 1989 die Zuständigkeit des\nEuropäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der Konvention\nvom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\n(BGBI. 1952 II S. 685, 953)\nmit Wirkung vom 2. September 1989\nfür weitere fünf Jahre\nanerkannt; diese Unterwerfungserklärung erstreckt sich auch auf das Protokoll\nNr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI. 1968 II S. 422) zu der genannten\nKonvention.\nF r a n k r e i c h hat mit Erklärungen vom 25. September 1989 die Zuständigkeit\nder Europäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die\nZuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Arti-\nkel 46 der Konvention - letztere unter der Bedingung der Gegenseitigkeit -\nmit Wirkung vom 25. September 1989\nfür weitere fünf Jahre\nmit der Maßgabe anerkannt, daß sich diese Unterwerfungserklärungen auch auf\ndie Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 zu der Konvention\nerstrecken.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n19. Februar 1985 (BGBI. II S. 531), vom 28. November 1986 (BGBI. II S. 1035)\nund vom 27. Juli 1989 (BGBI. II S. 686).\nBonn, den 10. Januar 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t"]}