{"id":"bgbl2-1990-39-7","kind":"bgbl2","year":1990,"number":39,"date":"1990-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/39#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-39-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_39.pdf#page=7","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Internationale Seeschifffahrts-Organisation","law_date":"1990-09-17T00:00:00Z","page":1339,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1990         1339\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationale Seeschiffahrts-Organlsation\nVom 17. September 1990\nDas Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-\nnationale Seeschiffahrts-Organisation (BGBI. 1986 II\nS. 423) ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung mit\nArtikel 71 für\nSäo Tome und Principe                     am 9. Juli 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Juli 1990 (BGBI. II S. 711 ).\nBonn, den 17. September 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. September 1990\nDas in Amman am 16. August 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 7\nam 16. August 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. September 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","1340                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen der Kre-\nund                                 ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\nzu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -           land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-           soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nschen Königreich Jordanien,                                           Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          grund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nin der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der Regie-\nmit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-\nrung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu unterstützen        trags in Jordanien erhoben werden.\nund damit zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im\nHaschemitischen Königreich Jordanien beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                  Artikel 4\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nArtikel 1                              überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,           ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für        Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\ndas. Vorhaben „Strukturanpassungsprogramm für den Industrie-          tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nund Handelssektor\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-           und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkeit festgestellt ist, ein Darlehen bis zu insgesamt 55,0 Mio. DM (in kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nWorten: fünfundfünfzig Millionen Deutsche Mark) als Strukturhilfe\nzu erhalten. Dabei sind 25,0 Mio. DM (in Worten: fünfundzwanzig\nMillionen Deutsche Mark) des Betrags von insgesamt 55,0 Mio.                                        Artikel 5\nDM Teil der in Artikel 1 Abs. 1 des Abkommens vom 12. Juni 1980\ngenannten 70,0 Mio. DM (in Worten: siebzig Millionen Deutsche            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nMark). Die dort genannten Vorhaben werden daher um das Vor-           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nhaben „e) Strukturanpassungsprogramm für den Industrie- und           ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirts<...iaftlichen\nHandelssektor\" ergänzt.                                               Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\n(2) Der deutsche Beitrag erfolgt in Kofinanzierung mit der\nWeltbank für das Vorhaben \"lndustry and Trade Poticy Adjust-\nArtikel 6\nment Loan\".\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem          Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien innerhalb\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-        von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nrungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für         teilige Erklärung abgibt.\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndes Vorhabens „Strukturanpassungsprogramm für den Industrie-\nund Handelssektor\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,                                          Artikel 7\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\ndung.\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien              Geschehen zu Amman am 16. August 1990 in zwei Urschriften,\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge           jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\nfür Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absätze 1 und           gleichermaßen verbindlich ist.\n3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche\nMaßnahmen verwendet werden.                                                   Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMatthias Meyer\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags urd die      Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das                                  K. Abdullah"]}