{"id":"bgbl2-1990-39-5","kind":"bgbl2","year":1990,"number":39,"date":"1990-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/39#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-39-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_39.pdf#page=4","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt","law_date":"1990-09-10T00:00:00Z","page":1336,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1336           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 1O. September 1990\nDas Protokoll vom 16. Oktober 1974 zur Änderung des\nArtikels 50 Buchstabe a des am 7. Dezember 1944 in\nChicago beschlossenen Abkommens über die Internatio-\nnale Zivilluftfahrt (BGBI. 1983 II S. 763) ist nach seiner\nZiffer 3 Buchstabe g für die\nDeutsche Demokratische Republik        am 29. Juni 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. II S. 131).\nBonn, den 10. September 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIm Auftrag\nDr. Dobiey\nBekanntmachung\ndes deutsch-philippinischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1o. September 1990\nDas in Manila am 22. August 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bunoesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philippi-\nnen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 7\nam 22. August 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. September 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1990                                        1337\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                   (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\ndie Regierung der Republik der Philippinen -            Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi-       Empfängern des Dar1ehens beziehungsweise des Finanzierungs-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der           beitrags und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nPhilippinen,\nRechtsvorschriften unterliegen.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen oeziehungen durch           (2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nvertiefen,\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                             Artikel 3\nder Republik der Philippinen beizutragen,                              Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nbezugnehmend auf den \"Schlußbericht (Summary Record) vom         öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\n25. Oktober 1989 der philippinisch-deutschen Regierungsver-         Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nhandlungen vom 23. bis 25. Oktober in Manila\" -                     träge in der Republik der Phlippinen erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den\nArtikel 1                             sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-\nzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nes der Regierung der Philippinen und/oder anderen von beiden       die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der           welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                 men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\na) für das Vorhaben                                                ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n,,Sucat - Santa Mesa - Balintawak Umspannstation und Über-    eine Beteiligung dieser Unternehmen erforderliche Genehmigung.\ntragungsleitung\" ein Darlehen bis zu 40 Mio. DM (in Worten:\nvierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach                                   Artikel 5\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nb) für das Vorhaben                                                 ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\n,,Maßnahmen zum Schutz des Tropenwaldes\" einen Finanzie-      und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie-\nrungsbeitrag bis zu 20 Mio. DM (in Worten: zwanzig Millionen  ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-      Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt werden.\nrungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es\nals ein Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Vor-                                   Artikel 6\naussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nrungsbeitrags erfüllt.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik der Philippinen innerhalb von drei Mona-\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-\nten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\nklärung abgibt.\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nder Republik der Philippinen, von der Kreditanstalt für Wiederauf-                              Artikel 7\nbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finan-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nzierungsbeitrags ein Dar1ehen zu erhalten.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-              Geschehen zu Manila am 22. August 1990 in zwei Urschriften,\nland und der Regierung der Republik der Philippinen durch           jede in deutscher und englischer Sprache, wobei ·jeder Wortlaut\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                     gleichermaßen verbindlich ist.\n(4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben               Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-\nPeter Scholz\nstruktur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein               Für die Regierung der Republik der Philippinen\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Dar1ehen gewährt werden.                          Raul S. Manglapus"]}