{"id":"bgbl2-1990-39-14","kind":"bgbl2","year":1990,"number":39,"date":"1990-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/39#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-39-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_39.pdf#page=7","order":14,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-09-21T00:00:00Z","page":1339,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1990         1339\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationale Seeschiffahrts-Organlsation\nVom 17. September 1990\nDas Übereinkommen vom 6. März 1948 über die Inter-\nnationale Seeschiffahrts-Organisation (BGBI. 1986 II\nS. 423) ist nach seinem Artikel 5 in Verbindung mit\nArtikel 71 für\nSäo Tome und Principe                     am 9. Juli 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 11. Juli 1990 (BGBI. II S. 711 ).\nBonn, den 17. September 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 21. September 1990\nDas in Amman am 16. August 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 7\nam 16. August 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 21. September 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","1340                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe, bestimmt der zwischen der Kre-\nund                                 ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens\nzu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutsch-\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien -           land geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemiti-           soweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nschen Königreich Jordanien,                                           Kreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          grund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrags garantieren.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                   stellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nin der Absicht, das Strukturanpassungsprogramm der Regie-\nmit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Ver-\nrung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu unterstützen        trags in Jordanien erhoben werden.\nund damit zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung im\nHaschemitischen Königreich Jordanien beizutragen -\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                  Artikel 4\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nArtikel 1                              überläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,           ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für        Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel-\ndas. Vorhaben „Strukturanpassungsprogramm für den Industrie-          tungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nund Handelssektor\", wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-           und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkeit festgestellt ist, ein Darlehen bis zu insgesamt 55,0 Mio. DM (in kehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nWorten: fünfundfünfzig Millionen Deutsche Mark) als Strukturhilfe\nzu erhalten. Dabei sind 25,0 Mio. DM (in Worten: fünfundzwanzig\nMillionen Deutsche Mark) des Betrags von insgesamt 55,0 Mio.                                        Artikel 5\nDM Teil der in Artikel 1 Abs. 1 des Abkommens vom 12. Juni 1980\ngenannten 70,0 Mio. DM (in Worten: siebzig Millionen Deutsche            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nMark). Die dort genannten Vorhaben werden daher um das Vor-           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nhaben „e) Strukturanpassungsprogramm für den Industrie- und           ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirts<...iaftlichen\nHandelssektor\" ergänzt.                                               Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\n(2) Der deutsche Beitrag erfolgt in Kofinanzierung mit der\nWeltbank für das Vorhaben \"lndustry and Trade Poticy Adjust-\nArtikel 6\nment Loan\".\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der      Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem          Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien innerhalb\nspäteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-        von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nrungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für         teilige Erklärung abgibt.\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndes Vorhabens „Strukturanpassungsprogramm für den Industrie-\nund Handelssektor\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,                                          Artikel 7\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nDieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\ndung.\n(4) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien              Geschehen zu Amman am 16. August 1990 in zwei Urschriften,\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden. Finanzierungsbeiträge           jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\nfür Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen gemäß Absätze 1 und           gleichermaßen verbindlich ist.\n3 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche\nMaßnahmen verwendet werden.                                                   Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMatthias Meyer\nArtikel 2\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags urd die      Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das                                  K. Abdullah","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1990                  1341\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Internationalen Weizenübereinkunft von 1986,\nbestehend aus dem Weizenhandels-übereinkommen von 1986\nund dem Nahrungsmittelhilfe-übereinkommen von 1986\nVom 24. September 1990\n1.\nDas Weizenhandels-übereinkommen von 1986 vom 14. März 1986 (BGBI.\n1987 II S. 670) ist in Kraft getreten für\nBelgien                                             am            2. Juni 1989\nIsrael                                              am 21. November 1988\nItalien                                             am            28. Juli 1989\nLuxemburg                                           am           28. Juni 1989\nNiederlande                                         am 29. Dezember 1989\n(für das Königreich in Europa)\nPortugal                                            am            17. Juli 1989\nVereinigtes Königreich                              am           26. Juni 1989\nmit Erstreckung auf die Britischen Jungferninseln, Gibraltar, St. Helena\nII.\nDas Nahrungsmittelhilfe-übereinkommen von 1986 vom 13. März 1986 (BGBI.\n1987 II S. 688) ist in Kraft getreten für\nBelgien                                             am            2. Juni  1989\nItalien                                             am            28. Juli 1989\nLuxemburg                                           am           28. Juni  1989\nNiederlande                                         am 29. Dezember        1989\n(für das Königreich in Europa)\nPortugal                                            am            17. Juli 1989\nVereinigtes Königreich                              am           26. Juni  1989\nmit Erstreckung auf die Britischen Jungferninseln, St. Helena\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n11. Januar 1989 (BGBI. II S. 101 ).\nBonn, den 24. September 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt","1342                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Montrealer Protokolls\nüber Stoffe, die zu einem Abbau der Ozonschicht führen\nVom 25. September 1990\nDas Montrealer Protokoll vom 16. September 1987 über Stoffe, die zu einem\nAbbau .der Ozonschicht führen, - BGBI. II 1988 S. 1014 - ist nach seinem\nArtikel 16 Abs. 3 für\nBahrain                                               am             26. Juli 1990\nBrasilien                                             am            17. Juni  1990\nChile                                                 am            24. Juni  1990\nEcuador                                               am             29. Juli 1990\nSambia                                                am           24. April  1990\nSüdafrika                                             am           15. April  1990\nund - einer nachträglichen Berichtigungsnotifikation des Generalsekretärs der\nVereinten Nationen zufolge - nach Artikel 14 des Protokolls in Verbindung mit\nArtikel 17 Abs. 4 des Übereinkommens vom 22. März 1985 zum Schutz der\nOzonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) für\nBelgien                                               am          30. März    1989\nEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft                   am           16. März   1989\nKenia                                                 am        7. Februar    1989\nLuxemburg                                             am        15. Januar    1989\nNigeria                                               am        29. Januar    1989\nPortugal                                              am        15. Januar    1989\nin Kraft getreten.\nEs wird ferner für\nGambia                                                am       23. Oktober 1990\nLibysch-Arabische Dschamahirija                       am        9. Oktober 1990\nPolen                                                 am       11. Oktober 1990\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n21 . Juni 1989 (BGBI. II S. 622), die hiermit insoweit berichtigt wird, sowie im An-\nschluß an die Bekanntmachung vom 16. März 1990 (BGBI. II S. 236).\nBonn, den 25. September 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1990       1343\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber das Harmonisierte System zur Bezeichnung und Codierung der Waren\nVom 26. September 199Q\nDas Internationale Übereinkommen vom 14. Juni 1983\nüber das Harmonisierte System zur Bezeichnung und\nCodierung der Waren in der Fassung des Änderungsproto-\nkolls vom 24. Juni 1986 (BGBI. 1986 II S. 1067) ist nach\nseinem Artikel 13 Abs. 2 für\nMalta                           am     1. Januar 1990\nin Kraft getreten.\nEs wird ferner für\nCöte d'lvoire                   am     1. Januar   1991\nNiger                           am         1. Juli 1991\nSenegal                         am     1. Januar   1991\nTogo                            am     1. Januar   1991\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Januar 1990 (BGBI. II S. 99).\nBonn, den 26. September 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh elt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens\nzum Schutz der Ozonschicht\nVom 26. September 1990\nDas Übereinkommen vom 22. März 1985 zum Schutz\nder Ozonschicht (BGBI. 1988 II S. 901) wird nach seinem\nArtikel 17 Abs. 3 für\nBrunei Darussalam                  am 24. Oktober 1990\nGambia                             am 23. Oktober 1990\nKolumbien                          am 14. Oktober 1990\nLibysch-Arabische Dschamahirija    am 9. Oktober 1990\nPolen                              am 11. Oktober1990\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 29. Juni 1990 (BGBI. II S. 681).\nBonn, den 26. September 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","1344                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Te~ II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                        Bundesanzeiger Verlllgsgea.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                             Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten der Verwaltungsvereinbarung\nzur Durchführung des Übereinkommens vom 30. November 1979\nüber die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer\nVom 26. September 1990\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. April 1990\nzu der Verwaltungsvereinbarung vom 26. November 1987\nzur Durchführung des Übereinkommens vom 30. Novem-\nber 1979 über die Soziale Sicherheit der Rheinschiffer\n(BGBI. 1990 II S. 382) wird bekanntgemacht, daß die\nVerwaltungsvereinbarung nach ihrem Artikel 91 Abs. 1\nam 1. Dezember 1987,\ndem Tag des lnkrafttretens des Übereinkommens vom\n30. November 1979 über die Soziale Sicherheit der Rhein-\nschiffer (vgl. die Bekanntmachung vom 9. Dezember 1987/\nBGBI. 1988 II S. 4), für die\nBundesrepublik Deutschland\nund die folgenden Staaten in Kraft getreten ist:\nBelgien\nFrankreich\nLuxemburg\nNiederlande\nSchweiz.\nDie Mitteilung der Bundesrepublik Deutschland nach\nArtikel 91 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung ist der\nZentralen Verwaltungsstelle für die Soziale Sicherheit der\nRheinschiffer am 2. Juli 1990 notifiziert worden.\nBonn, den 26. September 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhe lt"]}