{"id":"bgbl2-1990-39-13","kind":"bgbl2","year":1990,"number":39,"date":"1990-10-16T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/39#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-39-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_39.pdf#page=4","order":13,"title":"Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-09-10T00:00:00Z","page":1336,"pdf_page":4,"num_pages":3,"content":["1336           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Artikels 50 Buchstabe a\ndes Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt\nVom 1O. September 1990\nDas Protokoll vom 16. Oktober 1974 zur Änderung des\nArtikels 50 Buchstabe a des am 7. Dezember 1944 in\nChicago beschlossenen Abkommens über die Internatio-\nnale Zivilluftfahrt (BGBI. 1983 II S. 763) ist nach seiner\nZiffer 3 Buchstabe g für die\nDeutsche Demokratische Republik        am 29. Juni 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 2. Februar 1990 (BGBI. II S. 131).\nBonn, den 10. September 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nIm Auftrag\nDr. Dobiey\nBekanntmachung\ndes deutsch-philippinischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1o. September 1990\nDas in Manila am 22. August 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bunoesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Philippi-\nnen über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 7\nam 22. August 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. September 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","Nr. 39 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 16. Oktober 1990                                        1337\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Philippinen\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                         Artikel 2\nund                                   (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\ndie Regierung der Republik der Philippinen -            Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen den\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwi-       Empfängern des Dar1ehens beziehungsweise des Finanzierungs-\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik der           beitrags und der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden\nVerträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nPhilippinen,\nRechtsvorschriften unterliegen.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen oeziehungen durch           (2) Die Regierung der Republik der Philippinen, soweit sie nicht\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt\nvertiefen,\nfür Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung\nvon Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                             Artikel 3\nder Republik der Philippinen beizutragen,                              Die Regierung der Republik der Philippinen stellt die Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen\nbezugnehmend auf den \"Schlußbericht (Summary Record) vom         öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit dem\n25. Oktober 1989 der philippinisch-deutschen Regierungsver-         Abschluß und der Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Ver-\nhandlungen vom 23. bis 25. Oktober in Manila\" -                     träge in der Republik der Phlippinen erhoben werden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik der Philippinen überläßt bei den\nArtikel 1                             sich aus der Darlehensgewährung und der Gewährung des Finan-\nzierungsbeitrags ergebenden Transporten von Personen und\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nes der Regierung der Philippinen und/oder anderen von beiden       die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der           welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,                 men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\na) für das Vorhaben                                                ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\n,,Sucat - Santa Mesa - Balintawak Umspannstation und Über-    eine Beteiligung dieser Unternehmen erforderliche Genehmigung.\ntragungsleitung\" ein Darlehen bis zu 40 Mio. DM (in Worten:\nvierzig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, wenn nach                                   Artikel 5\nPrüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist,\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nb) für das Vorhaben                                                 ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\n,,Maßnahmen zum Schutz des Tropenwaldes\" einen Finanzie-      und der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Lie-\nrungsbeitrag bis zu 20 Mio. DM (in Worten: zwanzig Millionen  ferungen und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des\nDeutsche Mark) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-      Landes Berlin bevorzugt berücksichtigt werden.\nrungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß es\nals ein Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Vor-                                   Artikel 6\naussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nrungsbeitrags erfüllt.\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nRegierung der Republik der Philippinen innerhalb von drei Mona-\n(2) Kann bei dem in Absatz 1 Buchstabe b bezeichneten Vor-\nten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Er-\nhaben die dort genannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es\nklärung abgibt.\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung\nder Republik der Philippinen, von der Kreditanstalt für Wiederauf-                              Artikel 7\nbau für dieses Vorhaben bis zur Höhe des vorgesehenen Finan-           Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nzierungsbeitrags ein Dar1ehen zu erhalten.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-              Geschehen zu Manila am 22. August 1990 in zwei Urschriften,\nland und der Regierung der Republik der Philippinen durch           jede in deutscher und englischer Sprache, wobei ·jeder Wortlaut\nandere Vorhaben ersetzt werden.                                     gleichermaßen verbindlich ist.\n(4) Wird das in Absatz 1 Buchstabe b bezeichnete Vorhaben               Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndurch ein Vorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infra-\nPeter Scholz\nstruktur oder eine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armuts-\nbekämpfung ersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die\nFörderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein               Für die Regierung der Republik der Philippinen\nFinanzierungsbeitrag, anderenfalls ein Dar1ehen gewährt werden.                          Raul S. Manglapus","1338                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1979\nüber den Such- und Rettungsdienst auf See\nVom 17. September 1990\nDas Internationale Übereinkommen von 1979 über den Such- und Rettungs-\ndienst auf See (BGBI. 1982 II S. 485) ist nach seinem Artikel V Abs. 3 für folgende\nweitere Staaten in Kraft getreten:\nGriechenland                                              am         4. Oktober 1989\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde\nabgegebenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"Region of responsibility: As far as Greece     ,,Verantwortungsbereich: Was Griechen-\nis concerned, the search and rescue region      land betrifft, so ist der unter den Nummern\nreferred to in paragraphs 2.1 .4 and 2.1.5 of   2.1 .4 und 2.1.5 der Anlage zu diesem Über-\nthe Annex to the present Convention is the      einkommen bezeichnete Bereich der Be-\nregion within which Greece has already as-      reich, in dem Griechenland bereits die Ver-\nsumed the responsibility for search and res-    antwortung für Such- und Rettungsmaßnah-\ncue purposes, established in accordance         men übernommen hat und der nach dem\nwith the relevant Chicago Convention on         Chikagoer Abkommen vom 7. 12. 1944\nInternational Civil Aviation of 7 December      über die Internationale Zivilluftfahrt, den\n1944, the regional air navigation plans of      Luftfahrtregionalplänen der Internationalen\nthe International Civil Aviation Organization   Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) und Kapi-\n(ICAO) and the regulation 15 of Chapter V       tel V Regel 15 des Internationalen Überein-\nof the International Convention for Safety of   kommens vom 17. Juni 1960 zum Schut7\nLife at Sea of 17 June 1960 (SOLAS 1960).       des menschlichen Lebens auf See (SOLAS\n1960) festgelegt wurde.\nSuch region which constitutes the most           Ein solcher Bereich, der die geeignetste\nappropriate arrangement in the sense of         Vorkehrung im Sinne der Nummer 2.1 .5 der\nparagraph 2.1 .5 of the Annex to that Con-      Anlage zu dem übereinkommen darstellt,\nvention, was notified to the International      wurde der Internationalen Seeschiffahrts-\nMaritime Organization by document No. 44/       Organisation mit dem Schriftstück Nr. 44/\n7.1.1975 of the Greek Ministry of Merchant      7 .1 .1975 des Griechischen Ministeriums\nMarine and Greece has been continuously         der Handelsmarine notifiziert; Griechenland\ncarrying out within it search and rescue        hat darin fortlaufend Such- und Rettungs-\noperations.\"                                    maßnahmen durchgeführt.\"\nItalien                                                            am        2. Juli 1989\nTrinidad und Tobago                                                 am       3. Juni 1989\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde abge-\ngebenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"The Republic of Trinidad and Tobago de-        ,,Die Republik Trinidad and Tobago erklärt,\nclares that the delimitation of maritime        daß die Festlegung der Such- und Ret-\nsearch and rescue regions pursuant to the       tungsbereiche nach dem vorläufigen karibi-\nprovisional Caribbean Maritime Search and      schen Plan für dm Such- und Rettungs-\nRescue Plan is not related to and does not     dienst auf See nicht im Zusammenhang\nprejudice in any way the delimitation of       steht mit der Festlegung von Grenzen zwi-\nmaritime boundaries between Trinidad and       schen Trinidad und Tobago und anderen\nTobago and other States.\"                      Staaten und ihr nicht vorgreift.\"\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n18. November 1988 (BGBI. II S. 1164).\nBonn, den 17. September 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt"]}