{"id":"bgbl2-1990-38-3","kind":"bgbl2","year":1990,"number":38,"date":"1990-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/38#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-38-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_38.pdf#page=15","order":3,"title":"Bekanntmachung einer Erklärung der Außenminister Frankreichs, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit dem in Moskau am 12. September 1990 unterzeichneten Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland","law_date":"1990-10-02T00:00:00Z","page":1331,"pdf_page":15,"num_pages":2,"content":["\\Ir. 38 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. Oktober 1990                                       1331\nnen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und             schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine       werden.\nMaßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\nmit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-                                       Artikel 6\nschließen oder erschweren und erteilt gegebenenfalls die für eine        Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\nBeteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-              die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nnehmigungen.                                                           Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 5\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nArtikel 7\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nDarlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-                Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 8. August 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Freiherr von Mentzingen\nFür die Regierung der Republik Kenia\nProf. G. Saitoti\nBekanntmachung\neiner Erklärung der Außenminister Frankreichs, der Sowjetunion, des Vereinigten Königreichs\nund der Vereinigten Staaten im Zusammenhang mit dem in Moskau am 12. September 1990\nunterzeichneten Vertrag\nüber die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland\nVom 2. Oktober 1990\nIm Zusammenhang mit dem in Moskau am 12. September 1990 unterzeichne-\nten Vertrag über die abschließende Regelung in bezug auf Oeutschland haben\ndie Außenminister der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen\nSowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nund der Vereinigten Staaten von Amerika am 1. Oktober 1990 in New York eine\ngemeinsame Erklärung unterzeichnet, die von den Regierungen der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik durch Unterzeich-\nnung zur Kenntnis genommen wurde. Der deutsche Wortlaut wird nachstehend\nwiedergegeben:\n„Erklärung\nzur Aussetzung der Wirksamkeit der Vier-Mächte-Rechte und -Verantwortlichkeiten\nDie Regierungen der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-\nbliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten\nStaaten von Amerika,\nvertreten durch ihre Außenminister, die am 1. Oktober 1990 in New York zusammengetrof-\nfen sind,\nunter Berücksichtigung des am 12. September 1990 in Moskau unterzeichneten Vertrags\nüber die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland, der die Beendigung ihrer\nRechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes festlegt,\nerklären, daß die Wirksamkeit ihrer Rechte und Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin\nund Deutschland als Ganzes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Vereinigung Deutschlands bis\nzum Inkrafttreten des Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland\nausgesetzt wird. Als Ergebnis werden die Wirksamkeit der entsprechenden, damit zusam-\nmenhängenden vierseitigen Vereinbarungen, Beschlüsse und Praktiken und die Tätigkeit","1332                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen RechtsVOl'SChriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                           Bundesanzeigaf' Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                                Postvertrlebaatück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\naller entsprechenden Einrichtungen der Vier Mächte ab dem Zeitpunkt der Vereinigung\nDeutschlands ebenfalls ausgesetzt.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch ihren Außenminister,\nund die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik, vertreten durch ihren Minister\nfür Bildung und Wissenschaft, nehmen diese Erklärung zur Kenntnis.\nFür die Regierung der Französischen Republik\nRoland Dumas\nFür die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nE. Schewardnadse\nFür die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nDouglas Hurd\nFür die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nJames Baker\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nHans-Joachim Meyer\"\nBonn, den 2. Oktober 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIn Vertret.ung\nDr. Sud hoff"]}