{"id":"bgbl2-1990-38-1","kind":"bgbl2","year":1990,"number":38,"date":"1990-10-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/38#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-38-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_38.pdf#page=14","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-09-06T00:00:00Z","page":1330,"pdf_page":14,"num_pages":1,"content":["1330                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-kenianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. September 1990\nDas in Nairobi am 8. August 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 8. August 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. September 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Güter, Luxus- oder Konsumgüter, umweltgefährdende Stoffe oder\num wichtige Chemikalien zur Drogenherstellung handeln darf.\nund\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\ndie Regierung der Republik Kenia -\nRegierung der Republik Kenia zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Darlehen im Zusammenhang mit dem Finanz-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nsektoranpassungsprogramm von der Kreditanstalt für ~'iederauf-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nKenia,                                                               Anwendung.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvertiefen,                                                            und der Regierung der Republik Kenia durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nArtikel 2\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nder Republik Kenia beizutragen,                                       Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nunter Bezugnahme auf das Ergebnisprotokoll der Regierungs-        schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\nverhandlungen vom 10. Mai 1990, Ziffer 3.4.2.1 -                      geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nsind wie folgt übereingekommen.\nArtikel 3\nArtikel 1                                  Die Regierung der Republik Kenia stellt die Kreditanstalt für\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit dem Abschluß und der\nes der Regierung der Republik Kenia, von der Kreditanstalt für\nDurchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zur Verwendung im Rahmen\nKenia erhoben werden.\ndes Finanzsektoranpassungsprogramms ein Darlehen bis zu\n30 Mio. DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu\nArtikel 4\nerhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festge-\nstellt worden ist. Dieses Darlehen dient der Deckung der Devi-          Die Regierung der Republik Kenia überläßt bei den sich aus der\nsenkosten laufender Importe, wobei es sich nicht um militärische      Gewährung des Darlehens ergebenden Transporten von Perso-"]}