{"id":"bgbl2-1990-37-7","kind":"bgbl2","year":1990,"number":37,"date":"1990-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/37#page=31","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-37-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_37.pdf#page=31","order":7,"title":"Bekanntmachung des deutsch-tschechoslowakischen Abkommens zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz","law_date":"1990-08-17T00:00:00Z","page":1307,"pdf_page":31,"num_pages":6,"content":["·-·---·-\nNr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990                                            1307\nBekanntmachung\ndes deutsch-tschechoslowakischen Abkommens\nzur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses\nIm Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz\nVom 17. August 1990\nDas in Prag am 30. Mai 1990 unterzeichnete Abkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen und Slowakischen\nFöderativen Republik zur Regelung von Fragen gemein-\nsamen Interesses im Zusammenhang mit kemtechnischer\nSicherheit und Strahlenschutz ist nach seinem Artikel 9\nAbs. 1\nam 2. August 1990\nin Kraft getreten.\nDas Abkommen - einschließlich eines nach Artikel 3\nAbs. 4 erfolgten Notenwechsels - wird nachstehend ver-\nöffentlicht.\nBonn, den 17. August 1990\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nIm Auftrag\nDr. Hoh I efelde r\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nzur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses\nim Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                          Geltungsbereich\nund                                                                Artikel 1\ndie Regierung der Tschechischen                         Dieses Abkommen gilt für Kernanlagen und Tätigkeiten; dar-\nund Slowakischen Föderativen Republik -                 unter sind zu verstehen:\na) Kernreaktoren\nvon dem Wunsch geleitet, die beiderseitigen Beziehungen in\nÜbereinstimmung mit dem Vertrag vom 11. Dezember 1973 über          b) Anlagen des Kernbrennstoffkreislaufs\ndie gegenseitigen Beziehungen zwischen der Bundesrepublik\nc) Anlagen zur Behandlung radioaktiver Abfälle\nDeutschland und der Tschechoslowakischen Sozialistischen\nRepublik, insbesondere im Hinblick auf seinen Artikel V, weiter zu  d) Beförderung und Lagerung von Kernbrennstoffen oder radio-\nentwickeln,                                                               aktiven Abfällen.\neingedenk der Schlußakte der Konferenz über Sicherheit und\nZusammenarbeit in Europa vom 1. August 1975 und der Abschlie-                    Informations- und Erfahrungsaustausch\nßenden Dokumente des Madrider und des Wiener Treffens,\nArtikel 2\nausgehend von dem in Wien unterzeichneten Übereinkommen              ( 1) Beide Seiten unterrichten einander über die Entwicklung der\nvom 26. September 1986 über die frühzeitige Benachrichtigung        friedlichen Nutzung der Kernenergie und über ihre Rechtsvor-\nbei nuklearen Unfällen,                                             schriften zur kerntechnischen Sicherheit und zum Strahlenschutz.\nin dem Bewußtsein, daß der allgemeine und frühzeitige Infor-         (2) Beide Seiten unterrichten einander über ihre Erfahrungen\nmations- und Erfahrungsaustausch über kemtechnische Sicher-         aus dem Betrieb ihrer Kernanlagen einschließlich der Sicherheits-\nheit und Strahlenschutz insbesondere zur Verbesserung des           systeme und des Strahlenschutzes.\nSchutzes der Bevölkerung beider Seiten beiträgt -                      (3) Beide Seiten tauschen regelmäßig einmal im Jahr die\nErgebnisse der von der jeweiligen Seite festgelcgtcn Meßpro-\nsind wie folgt übereingekommen:                                  gramme für die Emissions- und Immissionsüberwachung von","1308                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nKernanlagen sowie der Radioaktivitätsüberwachung der Umwelt             (3) Die Benachrichtigung erfolgt auf direktem Weg. Hierzu\naus.                                                                 geben beide Seiten einander die für die Benachrichtigung zustän-\ndigen Kontaktstellen bekannt.\nArtikel 3\n(4) Beide Seiten benachrichtigen sich auf gleichem Weg über\n( 1) Beide Seiten unterrichten sich gegenseitig über grenznahe    von ihnen gemessene ungewöhnlich erhöhte Werte der Radio-\nKernanlagen und machen sich die dazu geeigneten Unterlagen           aktivität in anderen als in Absatz 1 genannten Fällen.\nzugänglich.\n(5) Auf Wunsch einer Seite übermittelt die andere Seite, über\n(2) Informationen nach Absatz 1 werden für geplante Kernanla-     den in Absatz 2 festgelegten Umfang der zu übermittelnden\ngen so rechtzeitig gegeben, daß etwaige Stellungnahmen berück-       Informationen hinaus, weitere zur Beurteilung der eingetretenen\nsichtigt werden können.                                              Situation verfügbare Angaben.\n(3) Die Unterrichtung nach den Absätzen 1 und 2 mit den dazu\ngeeigneten Unterlagen betrifft Kernanlagen in einem Bereich bis                         Allgemeine Bestimmungen\nzu 30 km beiderseits der gemeinsamen Grenze.\nArtikel 5\n(4) Auf begründeten Wunsch einer Seite kann die Unterrichtung\nnach Absatz 1 auch für Kernanlagen außerhalb des Bereichs von           (1) In Durchführung dieses Abkommens finden Konsultationen\n30 km beiderseits der gemeinsamen Grenze stattfinden. Beide          periodisch, mindestens einmal im Jahr, und bei besonderen\nSeiten werden sich die betreffenden Anlagen auf diplomatischem       Anlässen statt.\nWeg mitteilen.                                                          (2) Der Inhalt der Gespräche und ausgetauschte Unterlagen\nkönnen ohne Einschränkungen genutzt werden, es sei denn, sie\nfrühzeitige Benachrichtigung bei nuklearen Unfällen            wurden von der übermittelnden Seite vertraulich gegeben. Ver-\ntrauliche Informationen und Unterlagen dürfen nur denjenigen\nArtikel 4\nStellen zugänglich gemacht werden, die sie zur Vorbereitung und\n(1) Beide Seiten benachrichtigen sich gegenseitig unverzüglich    Durchführung von Maßnahmen zum Schutz der eigenen Bevölke-\nüber Unfälle, die Kernanlagen oder Tätigkeiten nach Artikel 1        rung benötigen. Eine darüber hinaus vorgesehene Weitergabe\ndieses Abkommens betreffen, bei denen radioaktive Stoffe freige-     vertraulicher Informationen und Unterlagen an Dritte bedarf des\nsetzt werden oder werden können. Eine solche Unterrichtung           gegenseitigen Einverständnisses.\nerfolgt bei Gefahr einer grenzüberschreitenden radiologischen\nAuswirkung auf das Gebiet der anderen Seite spätestens zu                                        Artikel 6\neinem Zeitpunkt, in dem Maßnahmen zum Schutz der eigenen\nBevölkerung eingeleitet werden.                                         (1) Jede Seite benennt einen Koordinator.\n(2) Die nach Absatz 1 zu übermittelnden Informationen um-            (2) Der Austausch aller im Rahmen der Zusammenarbeit nach\nfassen folgende Angaben:                                             den Artikeln 2 und 3 zu übermittelnden Unterlagen und Informatio-\nnen erfolgt über die Koordinatoren, soweit im Einzelfall kein\na) den Zeitpunkt, gegebenenfalls den genauen Ort und die Art         besonderer Informationsweg in Betracht kommt. Einzelheiten des\ndes nuklearen Unfalls;                                          Verfahrens werden zwischen den Koordinatoren geregelt.\nb) die betroffene Anlage oder Tätigkeit;\nc) die vermutete oder festgestellte Ursache und die vorherseh-                                   Artikel 7\nbare Entwicklung des nuklearen Unfalls in bezug auf die            Für die Kosten, die durch die gegenseitige Information verur-\ngrenzüberschreitende Freisetzung radioaktiver Stoffe;           sacht werden, machen beide Seiten keine Erstattungsansprüche\nd) die allgemeinen Merkmale der radioaktiven Freisetzung ein-        geltend. Falls die Beschaffung von Unterlagen mit erheblichen\nschließlich, soweit durchführbar und angemessen, der Art,       Kosten verbunden ist, hat die ersuchende Seite diese zu tragen.\nwahrscheinlichen physikalischen und chemischen Form und\nder Menge, Zusammensetzung und effektiven Höhe der radio-                                   Artikel 8\naktiven Freisetzung;\nEntsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\ne) Informationen über die derzeitigen und vorhergesagten             1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\nmeteorologischen und hydrologischen Bedingungen, die zur        gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nVorhersage der grenzüberschreitenden Freisetzung der radio-\naktiven Stoffe erforderlich sind;\nArtikel 9\nf)   die Ergebnisse der Umweltüberwachung in bezug auf die\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide\ngrenzüberschreitende Freisetzung der radioaktiven Stoffe;\nSeiten einander notifiziert haben, daß die erforderlichen inner-\ng) die ergriffenen oder geplanten Schutzmaßnahmen außerhalb          staatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nder betroffenen Anlage;\n(2) Dieses Abkommen wird für unbegrenzte Zeit geschlossen.\nh) die Vorhersage über das Verhalten der radioaktiven Frei-          Es kann von jeder Seite mit einer Frist von sechs Monaten\nsetzung im weiteren Verlauf.                                    schriftlich gekündigt werden.\nGeschehen zu Prag am 30. Mai 1990 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHermann Huber\nClemens Stroetmann\nFür die Regierung der Tschechischen\nund Slowakischen Föderativen Republik\nZdenko Pirek","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990                      1309\nDer Botschafter                                       Prag, den 30. Mai 1990\nder Bundesrepublik Deutschland\nVelvyslanec\nSpolkove republiky Nämecko\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf Artikel 3 Absatz 4 des heute zwischen unseren beiden Regierungen\ngeschlossenen Abkommens zur Regelung von Fragen gemeinsamen Interesses im Zusam-\nmenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlenschutz mitzuteilen, daß entsprechend\neinem Wunsch Ihrer Seite Artikel 3 Absatz 1 dieses Abkommens auch auf das auf dem\nGebiet der Bundesrepublik Deutschland In Betrieb befindliche Kernkraftwerk Isar ange-\nwendet wird.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nHermann Huber\nSeiner Exzellenz\ndem stellvertretenden Minister\nfür Auswärtige Angelegenheiten der\nTschechischen und Slowakischen Föderativen Republik\nHerrn Zdenko Pirek\nPrag\nDer Stellvertretende Minister                               Prag, den 30. Mai 1990\nfür Auswärtige Angelegenheiten\nder\nTschechischen und Slowakischen\nFöderativen Republik\nHerr Botschafter,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Tschechischen und Slowakischen\nFöderativen ~epublik unter Bezugnahme auf Artikel 3 Absatz 4 des heute zwischen\nunseren beiden Regierungen geschlossenen Abkommens zur Regelung von Fragen\ngemeinsamen Interesses im Zusammenhang mit kerntechnischer Sicherheit und Strahlen-\nschutz mitzuteilen, daß entsprechend einem Wunsch Ihrer Seite Artikel 3 Absatz 1 dieses\nAbkommens auf das auf dem Gebiet der Tschechischen und Slowakischen FOderativen\nRepublik im Bau befindliche Kernkraftwerk Temelin angewendet wird.\nGenehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hoch-\nachtung.\nZdenko Pirek\nSeiner Exzellenz\ndem Botschafter der\nBundesrepublik Deutschland\nHerrn Hermann Huber\nPrag","1310                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-ungarischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeitsverwaltung\nund der Arbeitsbeziehungen\nVom 23. August 1990\nDas in Budapest am 18. Dezember 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Ungarn über\ndie Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Arbeitsverwal-\ntung und der Arbeitsbeziehungen ist nach seinem Artikel 9\nam 17. April 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. August 1990\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nIm Auftrag\nJung\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Ungarn .\nüber die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nArbeitsverwaltung und der Arbeitsbeziehungen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               1. Beratung bei der Einrichtung von Arbeitsmarktzentren, die\nsich mit Arbeitskräftevermittlung, Arbeits- und Berufsberatung\nund\nund Unterstützungsleistungen befassen,\ndie Regierung der Republik Ungarn\n2. Beratung und ergänzende Hilfen bei der Einrichtung von zwei\nregionalen Zentren zur beruflichen Qualifizierung,\nsind wie folgt übereingekommen:\n3. Beratung über Grundsätze und Organisationsfragen der\nArbeitsmarktpolitik,\nArtikel 1\n4. Schulung von Mitarbeitern der Arbeitsverwaltung,\nBeide Seiten vereinbaren eine Zusammenarbeit bei Projekten\nim Bereich der Arbeitsverwaltung, der Arbeitsförderung sowie der   5. Konsultationen über arbeitsrechtliche Regelungen.\nArbeitsbeziehungen.\nArtikel 4\nArtikel 2                                Art und Umfang der Zusammenarbeit werden jeweils im gegen-\nFür die Zusammenarbeit sind zuständig                            seitigen Einvernehmen festgelegt. Insbesondere sind vorgese-\nhen:\na) auf deutscher Seite:\nder Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung                1. Aufnahme und Entsendung von Experten,\nb) auf ungarischer Seite:                                         2. Fortbildung von Fachleuten,\ndas Staatliche Amt für Arbeit und Löhne                       3. Erarbeitung von Expertisen, Austausch von Informations-\nmaterial.\nArtikel 3                                                          Artikel 5\nDie Projekte der Zusammenarbeit werden im Einvernehmen             Die Übernahme der Kosten für Maßnahmen, die nach diesem\nbeider Seiten festgelegt: sie sollen insbesondere folgende Maß-   Abkommen durchgeführt werden, wird für den Einzelfall verein-\nnahmen umfassen:                                                  bart werden.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990                                        1311\nArtikel 6                                                            Artikel 8\nDie Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch können               Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\neinvernehmlich auch auf weitere Bereiche der Arbeitsbeziehun-       1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\ngen und sozialen Sicherung ausgedehnt werden.                      gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nArtikel 7                                                           Artikel 9\nDas Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren geschlos-           Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Vertragsparteien\nsen; es verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere drei    einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen\nJahre, sofern es nicht von einer der beiden Seiten spätestens      Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des\nsechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich   lnkrafttretens des Abkommens wird das Datum des Eingangs der\ngekündigt wird.                                                    letzten Notifikation angesehen.\nGeschehen zu Budapest am 18. Dezember 1989 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArnot\nNorbert BIOm\nFür die Regierung der Republik Ungarn\nCzaba Halmos\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960\nüber die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nIn der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964\nVom 28. August 1990\nDas Protokoll vom 16. November 1982 zur Änderung\ndes Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung\ngegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der\nFassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964\n(BGBI. 1985 II S. 690) ist nach seinem Abschnitt II Buch-\nstabe e in Verbindung mit Artikel 20 des Übereinkommens\nfür\nFrankreich                                  am 6. Juli 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Januar 1990 (BGBI. II S. 99).\nBonn, den 28. August 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rhe lt","1312                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. September 1990\nDas in Ulongwe am 26. Juli 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 26. Juli 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. September 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nund                                 Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\ndie Regierung der Republik Malawi -                   maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          erhalten, findet dieses Abkommen Verwendung.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMalawi,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie das\nvertiefen,                                                          Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nArtikel 3\nMalawi beizutragen,\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 22. bis                Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\n24. Februar 1989 und auf das Verhandlungsprotokoll vom              Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\n24. Februar 1989 -                                                  führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi erhoben\nwerden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für     porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Studien-         Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nund Fachkräftefonds V\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu            nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\n1 500 000, - DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend         Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                         dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt"]}