{"id":"bgbl2-1990-37-6","kind":"bgbl2","year":1990,"number":37,"date":"1990-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/37#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-37-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_37.pdf#page=27","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-08-13T00:00:00Z","page":1303,"pdf_page":27,"num_pages":4,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990   1303\nBekanntmachung\ndes deutsch-indischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 13. August 1990\nDas in New Delhi am 13. Juli 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 1O\nam 13. Juli 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. August 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","1304                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 1990\nDie Regierung der BundesrepubHk Deutschland                   gg) Ausgewählte Programme der NABARD,\nund                                     wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nworden ist;\ndie Regierung der Republik Indien -\nb) ein Darlehen bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             Deutsche Mark) zur Aufstockung früherer Darlehen für die\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                Finanzierung von Kapitalanlagegütern, die dem zivilen Bedarf\nIndien,                                                                 Indiens dienen und deren Auftragswert im Einzelfall\n7 000 000,- DM (in Worten: sieben Millionen Deutsche Mark)\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            nicht übersteigt. In Ausnahmefällen können auch Lieferwerte\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu        bis zu einer Höhe von 10 000 000,- DM (in Worten: zehn\nvertiefen,                                                              Millionen Deutsche Mark) in dieses Verfahren einbezogen\nwerden. Aufträge mit einem Wert von über 2 000 000,- DM\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          (in Worten: zwei Millionen Deutsche Mark) bedürfen der vor-\nGrundlage dieses Abkommens ist,                                         herigen Zustimmung der Kreditanstalt für Wiederaufbau. Die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland geht davon aus,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in     daß die Regierung der Republik Indien die aus dem Verkauf\nIndien beizutragen,                                                     der dargeliehenen Deutschen Mark anfallenden Rupienwerte\nfür Entwicklungsvorhaben ,verwendet;\nsind unter Bezugnahme auf\nc) Darlehen bis zu insgesamt 1O 000 000,- DM (in Worten: zehn\n- das Schreiben der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland            Millionen Deutsche Mark), die zur Förderung von Investitions-\nin New Delhi vom 28. Dezember 1989 betreffend die vorgezo-          vorhaben mittlerer privater Unternehmen der verarbeitenden\ngene Zusage für das kombinierte Gas-Dampf-Kraftwerk Dadri           Industrie indischen Finanzierungsinstitutionen zur Verfügung\nund die Modernisierung des Stahlwerks Rourkela                      gestellt werden, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit\nfestgestellt ist. Hiervon erhalten:\n- die in der Zeit vom 4. bis 6. April 1990 geführten Verhandlun-\ngen und auf das Verhandlungsprotokoll vom 6. April 1990 -           aa) die lndustrial Credit and Investment Corporation of lndia\n(ICICI) bis zu 5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen\nwie folgt übereingekommen:                                                 Deutsche Mark),\nbb) die lndustrial Finance Corporation of lndia (IFCI) bis zu\nArtikel                                          5 000 000,- DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht               Mark);\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden        d) ein Darlehen bis zu 78 200 000,- DM (in Worten: achtund-\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der                siebzig Millionen zweihunderttausend Deutsche Mark) zur\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in           Finanzierung von Devisenkosten für den Bezug von Waren\nArtikel 2 genannten Vorhaben Darlehen bis zu insgesamt                  und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivi-\n395 000 000,- DM (in Worten: dreihundertfünfundneunzig Mil-             len Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nlionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                      Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für\n(2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht          Transport, Versicherung und Montage. Es muß sich hierbei\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen von beiden            um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem Abkom-\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der                men als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die Ver-\nKreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für die in           schiffungsdokumente für bis zu 45 000 000,- DM (in Worten:\nArtikel 3 genannten Vorhaben Finanzierungsbeiträge bis zu ins-          fünfundvierzig Millionen Deutsche Mark) nach dem 17. Januar\ngesamt 30 000 000,- DM (in Worten: dreißig Millionen Deutsche            1990 ausgestellt oder die nach diesem Datum erbracht wor-\nMark) zu erhalten.                                                      den sind. Der Stichtag für die restlichen 33 200 000,- DM (in\nWorten: dreiunddreißig Millionen zweihunderttausend Deut-\nsche Mark) ist der 6. April 1990. Bei der Verwendung dieses\nArtikel 2                                  Betrags werden die Anforderungen von in Indien errichteten\n(1) Die Darlehen nach Artikel 1 Abs. 1 werden für die folgenden      Unternehmen mit deutscher Kapitalbeteiligung sowie die Inha-\nVorhaben verwendet:                                                     ber deutscher Lizenzen mit Wohlwollen berücksichtigt, soweit\ndiesen Anforderungen nicht im Rahmen der Maßnahmen der\na) Darlehen bis zu insgesamt 301 800 000,- DM (in Worten:\nRegierung der Republik Indien zur Liberalisierung der Einfuh-\ndreihundert und eine Million achthunderttausend Deutsche\nren zu entsprechen ist. Die Regierung der Bundesrepublik\nMark) für die Vorhaben\nDeutschland geht davon aus, daß die Regierung der Republik\naa) Modernisierung des Stahlwerks Rourkela                         Indien die aus dem Verkauf der dargeliehenen Deutschen\nMark anfallenden Rupiengegenwerte für Entwicklungsvor-\nbb) Kombiniertes Gas-Dampf-Kraftwerk Dadri\nhaben verwendet.\ncc) Kombiniertes Gas-Dampf-Kraftwerk Uran\ndd) Eisenbahninvestitionsprogramm II                            (2) Die in Absatz 1 Buchstaben a. b und c genannten Vorhaben\nkönnen im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesre-\nee) 30 MW Thermisches Solarkraftwerk                          publik Deutschland und der Regierung der Republik Indien durch\nff)  Bewässerungsvorhaben in Orissa                           andere Vorhaben ersetzt werden.","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990                                       1305\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der  den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\nRegierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt         schriftPn unterliegen.\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\n(2) Den Trägern der in Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe a genannten\nbereitung oder Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitr ,aß-\nVorhaben steht es offen, sich gegebenenfalls der Finanz- und\nnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genann-\nGarantiemöglichkeiten, die durch die Indische Industrieentwick-\nten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nlungsbank zur Verfügung gestellt werden, zu bedienen. Die\nam Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nRegierung der Republik Indien stellt sicher, daß die oben\nFinanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaßnahmen\nerwähnte Bank jeweils genügend Rupienmittel zur Verfügung hat,\nwerden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für solche\num den Bedarf solcher Vorhaben zu berücksichtigen.\nMaßnahmen verwendet werden.\n(3) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst\n(4) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird          Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kreditanstalt für\nbemüht sein, im Rahmen der bestehenden innerstaatlichen Richt-    Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in Erfüllung von\nlinien und bei Vorliegen der übrigen Deckungsvoraussetzungen      Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund der nach\nBürgschaften für den nicht aus Darlehen im Rahmen der Finan-      Absatz 1 zu schließenden Darlehensverträge garantieren.\nziellen Zusammenarbeit finanzierten Teil des Auftragswerts von\nhöchstens 140 800 000,- DM (in Worten: einhundertvierzig Mil-\nlionen achthunderttausend Deutsche Mark) für solche Ausfuhrge-\nschäfte zu übernehmen, die mit Firmen mit Sitz im deutschen                                   Artikel 5\nGeltungsbereich dieses Abkommens für die Durchführung der in         Die Regierung der Republik Indien stellt die Kreditanstalt für\nAbsatz 1 Buchstaben aa bis dd genannten Vorhaben abgeschlos-      Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nsen werden. Die folgenden Artikel dieses Abkommens gelten         Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-\nauch für die Darlehen, die neben den im Rahmen der Finanziellen   rung der in Artikel 4 erwähnten Verträge in Indien erhoben wer-\nZusammenarbeit vorgesehenen Darlehen gewährt werden, so-          den.\nfern die Kreditanstalt für Wiederaufbau Darlehensgeberin ist.\nArtikel 6\nDie Regierung der Bundesrepublik D3utschland und die Regie-\nArtikel 3\nrung der Republik Indien überlassen bei den sich aus der Gewäh-\n(1) Die Finanzierungsbeiträge nach Artikel 1 Abs. 2 werden für rung der Darlehen und Finanzierungsbeiträge ergebenden Trans-\ndie folgenden Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung die För-      porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden ist, daß sie   Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nals Vorhaben des Umweltschutzes die besonderen Vorausset-         nehmen, treffen keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags      Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im Geltungsbe-\nerfüllen:                                                         reich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und\nerteilen gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\na) Entwicklung von Wassereinzugsgebieten in Maharashtra            unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nb) Entwicklung von Wassereinzugsgebieten in Karnataka II\n(2) Kann bei einem in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die dort\ngenannte Bestätigung nicht erfolgen, ermöglicht es die Regierung                              Artikel 7\nder Bundesrepublik Deutschland der Regierung der Republik            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nIndien von der Kreditanstalt für Wiederaufbau für dieses Vorha-   ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nben bis zur Höhe des vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein       Darlehen und Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen\nDarlehen zu erhalten.                                             und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes\nBerlin bevorzugt genutzt werden.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Indien durch andere Vorha-\nben ersetzt werden.                                                                           Artikel 8\n(4) Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben durch ein          (1) Das in Artikel 2 Abs. 2 des zwischen beiden Regierungen\nVorhaben des Umweltschutzes, der sozialen Infrastruktur oder      geschlossenen Abkommens vom 3. Juni 1987 genannte Vorha-\neine selbsthilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung         ben „Kohlenaufbereitungsanlage Bina\" wird durch das Vorhaben\nersetzt, das die besonderen Voraussetzungen für die Förderung     ,,Kombiniertes Gas-Dampf-Kraftwerk Uran\" ersetzt. Die Bestim-\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, kann ein Finanzie-   mungen des genannten Abkommens gelten im übrigen unverän-\nrungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.           dert weiter.\n(2) Das in Artikel 8 Abs. 1 des zwischen beiden Regierungen\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der  geschlossenen Abkommens vom 17. Juli 1986 genannte Vorha-\nRegierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt        ben \"Eisenbahnbergungskräne und Aufgleisgeräte\" wird teilweise\nermöglicht, Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vorberei-    durch das Vorhaben „Eisenbahninvestitionsprogramm II\" ersetzt.\ntung oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-   Die Bestimmungen des genannten Abkommens gelten im übrigen\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1         unverändert weiter.\ngenannten Vorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau,\nFrankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-       (3) Das in Artikel 2 Abs. 2 des zwischen beiden Regierungen\ndung.                                                            geschlossenen Abkommens vom 23. September 1981 genannte\nVorhaben „Superwärmekraftwerk Singrauli\" wird teilweise durch\ndas Vorhaben „Eisenbahninvestitionsprogramm II\" ersetzt. Die\nArtikel 4                             Bestimmungen des genannten Abkommens gelten im übrigen\nunverändert weiter.\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie       (4) Das in Artikel 2 Abs. 1 des zwischen beiden Regierungen\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der      geschlossenen Abkommens vom 16. Januar 1990 genannte Vor-\nKreditanstalt für Wiederaufbau und den Empfängern der Darlehen    haben „Abwasserentsorgung Kashipur\" wird durch das Vorhaben\nbzw. der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die      ,,Ausgewählte Programme der NABARD\" ersetzt. Die Bestim-","1306                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nmungen des genannten Abkommens gelten im übrigen unverän-            Regierung der Republik Indien innerhalb von drei Monaten nach\ndert weiter.                                                         Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nArtikel 9\nArtikel 10\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der                 Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu New Delhi am 13. Juli 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, Hindi und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des Hindi-Wortlauts ist der englische Wortlaut\nmaßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nKonrad Seitz\nFür die Regierung der Republik Indien\nBimal Jalan\nAnlage\nzum Abkommen vom 13. Juli 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe d des Abkom-\nmens aus dem Darlehen bis zu 78 200 000,- DM (in Worten: achtundsiebzig Millionen\nzweihunderttausend Deutsche Mark) finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der Chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die wirtschaftliche Entwicklung Indiens\nvon Bedeutung sind,\nf)  Einrichtungen und Geräte für wissenschaftliche und technische Forschungsinstitute\nder zivilen Forschung sowie Krankenhausbedarf,\ng) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\nden Darlehen ausgeschlossen."]}