{"id":"bgbl2-1990-37-3","kind":"bgbl2","year":1990,"number":37,"date":"1990-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/37#page=36","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-37-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_37.pdf#page=36","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-malawischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-09-04T00:00:00Z","page":1312,"pdf_page":36,"num_pages":4,"content":["1312                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-malawischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. September 1990\nDas in Ulongwe am 26. Juli 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Malawi über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 26. Juli 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. September 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Malawi\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nund                                 Regierung der Republik Malawi zu einem späteren Zeitpunkt\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\ndie Regierung der Republik Malawi -                   maßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          erhalten, findet dieses Abkommen Verwendung.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nMalawi,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch            Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Bedin-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu    gungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird sowie das\nvertiefen,                                                          Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Finanzierungs-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nArtikel 3\nMalawi beizutragen,\nDie Regierung der Republik Malawi stellt die Kreditanstalt für\nunter Bezugnahme auf die Verhandlungen vom 22. bis                Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\n24. Februar 1989 und auf das Verhandlungsprotokoll vom              Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durch-\n24. Februar 1989 -                                                  führung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in Malawi erhoben\nwerden.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 4\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Malawi überläßt bei den sich aus\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden Trans-\nes der Regierung der Republik Malawi, von der Kreditanstalt für     porten von Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben \"Studien-         Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nund Fachkräftefonds V\" einen Finanzierungsbeitrag bis zu            nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die Beteiligung der\n1 500 000, - DM (in Worten: eine Million fünfhunderttausend         Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich\nDeutsche Mark) zu erhalten.                                         dieses Abkommens ausschließen oder erschweren, und erteilt","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990                                       1313\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-                             Artikel 6\nmen erforderlichen Genehmigungen.                                     Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 5                                Regierung der Republik Malawi innerhalb von drei Monaten nach\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-        Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nFinanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nArtikel 7\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\ngenutzt werden.                                                       Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lilongwe am 26. Juli 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Rupprecht\nFür die Regierung der Republik Malawi\nLouis Chimango\nBekanntmachung\nder Neufassung der Protokollabsprache\nüber das Genehmigungsverfahren im deutsch-niederländischen Straßenpersonenverkehr\nVom 14. September 1990\nDie Protokollabsprache zwischen dem Bundesminister\nfür Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterie van Verkeer en Waterstaat des Königreichs\nder Niederlande über das Genehmigungsverfahren im\ndeutsch-niederländischen Straßenpersonenverkehr vom\n31. Mai 1989 (BGBI. II S. 525) ist am 30. Juni 1990 außer\nKraft getreten. An deren Stelle tritt die Protokollabsprache\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Ministerie van Verkeer en\nWaterstaat des Königreichs der Niederlande über das\nGenehmigungsverfahren im deutsch-niederländischen\nStraßenpersonenverkehr vom 1. Juli 1990. Der Wortlaut\nwird nachstehend veröffentlicht. Auf einen Abdruck der\ndarin erwähnten Anlagen wird verzichtet.\nBonn, den 14. September 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nDr. Nau","1314                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nProtokollabsprache\nzwischen dem Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerie van Verkeer en Waterstaat\ndes Königreichs der Niederlande\nüber das Genehmigungsverfahren\nim deutsch-niederländischen Straßenpersonenverkehr\nvom 1. Juli 1990\n1.                                4. Der Antrag auf Einrichtung eines grenzüberschreitenden\nLinienverkehr mit Kraftomnibussen                        Linienverkehrs oder einer Sonderform des grenzüberschrei-\nzwischen den Mitgliedstaaten der EG                       tenden Linienverkehrs ist in dreifacher Ausfertigung bei der\nzuständigen Behörde des Heimatstaates des Antragstellers\n1. Für den Linienverkehr und die Sonderformen des Linienver-            einzureichen. Falls die zuständige Behörde des Heimatstaa-\nkehrs mit Kraftomnibussen, die den Vorschriften des Artikels 1      tes keine Bedenken gegen den Antrag hat, übersendet der\nund des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG             Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nüber die Einführung gemeinsamer Regeln für den grenzüber-           bzw. das Ministerie van Verkeer en Waterstaat des König-\nschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen ent-               reichs der Niederlande deh Antrag mit einer Stellungnahme\nsprechen, gelten die Vorschriften der Verordnungen (EWG)            der zuständigen Behörde des anderen Staates.\nNr. 517/72 und Nr. 1172/72.\n2. Auf der Grundlage des Artikels 16a (161li•) der Verordnung                                        III.\n(EWG) Nr. 517/72, eingefügt durch Verordnung (EWG)\nFerienziel-Reiseverkehr (Pendelverkehr)\nNr. 1301/78, kann die zuständige Behörde des Staates, in\ndessen Hoheitsgebiet sich der Sitz des Unternehmens befin-                             mit Kraftomnibussen\nzwischen den Mitgliedstaaten der EG\ndet, eine einstweilige Erlaubnis für Sonderformen des Linien-\nverkehrs mit Kraftomnibussen, die den Vorschriften des Arti-    1. Für den Ferienziel-Reiseverkehr (Pendelverkehr) mit Kraft-\nkels 1 und des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 117/66/         omnibussen, der den Vorschriften des Artikels 2 und des Arti-\nEWG entsprechen, ohne Beteiligung des anderen Staates               kels 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG entspricht,\nerteilen. Eine Abschrift der einstweiligen Erlaubnis nach dem       gelten die Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72\nMuster der Anlage 1 ist der zuständigen Behörde des anderen         und Nr. 1172/72.\nStaates zu übermitteln.\n2. Auf der Grundlage des Artikels 21 der Verordnung (EWG)\n3. Auf der Grundlage des Artikels 13 Abs. 1 der Verordnung              Nr. 516/72 erteilt die zuständige Behörde des Staates, in\n(EWG) Nr. 517/72 verzichten beide Staaten bei der Erneue-           dessen Hoheitsgebiet sich der Ort befindet, an dem Fahrgäste\nrung von Genehmigungen für Sonderformen des Linienver-              für die Beförderung zum Aufenthaltsort aufgenommen werden\nkehrs mit Kraftomnibussen, die den Vorschriften des Artikels 1      sollen, abweichend von den Artikeln 13, 14 und 16 dieser\nund des Artikels 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG              Verordnung die Genehmigung, ohne den anderen Staat zu\nentsprechen, auf die Durchführung des Verfahrens nach Arti-         beteiligen. Diese Erleichterung gilt für Pendelverkehre nach\nkel 12 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 517/72. Die Geneh-           Artikel 5 sowie für die Gestattung von Ausnahmen nach Artikel\nmigungen werden den Unternehmen mit Sitz im Hoheitsgebiet           9 und 10 dieser Verordnung.\ndes einen Staates ohne Beteiligung des jeweils anderen Staa-    3. Die erteilte Genehmigung ist unmittelbar dem Antragsteller\ntes erteilt. Eine Abschrift der erteilten Genehmigung ist dem        und eine Abschrift dem Bundesminister für Verkehr der Bun-\nanderen Staat gemäß Artikel 16 Abs. 3 der Verordnung (EWG)           desrepublik Deutschland bzw. dem Ministerie van Verkeer en\nNr. 517/72 zu übermitteln.                                           Waterstaat des Königreichs der Niederlande zu übersenden.\n4. Die Vorschriften der Verordnungen (EWG) Nr. 516/72 und\nII.\nNr. 1172/72 sowie die Bestimmungen der Absätze 2 und 3\nSonstiger Linienverkehr                            gelten entsprechend für alle Ferienziel-Reisen (Pendelver-\n1. Für den grenzüberschreitenden Linienverkehr und die Son-             kehre), bei denen die erste Hinfahrt eine Leerfahrt und die\nderformen des Linienverkehrs sowie für den Transitlinienver-         erste Rückfahrt eine besetzte Fahrt ist. Abweichend von Arti-\nkehr, der nicht den Bestimmungen nach Abschnitt I entspricht,        kel 12 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 516/72 ist zuständige\nbedürfen die Unternehmen einer Genehmigung der zustän-               Behörde die Behörde des Staates, in dessen Hoheitsgebiet\ndigen Behörden des anderen Staates. Die Genehmigung wird             die erste Hinfahrt beginnt. Genehmigungen sind unter den\njeweils nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften erteilt.        gleichen Voraussetzungen zu erteilen wie Genehmigungen für\nPendelverkehre im Sinne des Absatzes 1.\n2. Die Genehmigung darf erst erteilt werden, wenn Einverständ-\nnis über die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Linie\nIV.\nbesteht und der Grundsatz der Gegenseitigkeit berücksichtigt\nist.                                                                            Sonstiger Ferienziel-Reiseverkehr\n(Pendelverkehr)\n3. Fahrpläne, Tarife und Beförderungsbedingungen und deren\nÄnderung sowie die Einstellung des Betriebs richten sich nach    1. Zur Durchführung eines grenzüberschreitenden Ferienziel-\nden jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften.                  Reiseverkehrs (Pendelverkehrs), der nicht den Bestimmun-","Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990                                           1315\ngen nach Abschnitt III entspricht, bedürfen die Unternehmen          Bestimmungen des Absatzes 1 entsprechen, bedürfen im\nder vorherigen Genehmigung der zuständigen Behörde des               Einzelfall der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr\nanderen Staates. Die Genehmigung wird nach den innerstaat-          der Bundesrepublik Deutschland. Der Antrag ist beim Ministe-\nlichen Rechtsvorschriften dieses Staates erteilt.                   rie van Verkeer en Waterstaat des Königreichs der Nieder-\nlande einzureichen; der Bundesminister für Verkehr stellt für\n2. Die Bestimmungen des Absatzes 1 gelten entsprechend für\ndiese Verkehre Blankogenehmigungen nach dem Muster der\nden Transitverkehr durch die Bundesrepublik Deutschland.\nAnlage 3 zur Verfügung.\nTransitverkehre durch das Königreich der Niederlande bedür-\nfen keiner Genehmigung.                                         3. Gelegenheitsverkehre deutscher Unternehmer, die weder den\nBestimmungen nach Abschnitt V. noch den Bestimmungen\n3. Der Antrag niederländischer Unternehmer ist nach dem\ndes Absatzes 1 entsprechen, im Transit durch das Königreich\nMuster der Anlage 2 in dreifacher Ausfertigung spätestens\nder Niederlande bedürfen keiner Genehmigung.\n6 Wochen vor Beginn der Fahrten über den Bundesminister\nfür Verkehr der Bundesrepublik Deutschland bei der zuständi-\ngen deutschen Genehmigungsbehörde einzureichen.\nVII.\nV.                                                    Taxen- und Mietwagenverkehr\nGelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen                     Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmen des Gelegen-\nzwischen Mltglledstaaten der EG                     heitsverkehrs mit Taxen oder Mietwagen, die ihren Betriebssitz in\nder Bundesrepublik Deutschland oder im Königreich der Nieder-\n1. Die vom Heimatstaat genehmigten Unternehmen des Ge-\nlande haben, bedürfen für Gelegenheitsverkehre in oder durch\nlegenheitsverkehrs mit Kraftomnibussen, die ihren Betriebs-\ndas Gebiet des anderen Staates keiner Genehmigung dieses\nsitz in der Bundesrepublik Deutschland oder im Königreich der\nStaates. Das Bereitstellen von Taxen und Mietwagen im Gebiet\nNiederlande haben, bedürfen für Gelegenheitsverkehre in\ndes jeweils anderen Staates ist unzulässig.\noder durch das Gebiet des anderen Staates keiner Geneh-\nmigung dieses Staates, sofern die Voraussetzungen des\nArtikels 4 Abs. 1 der Verordnung Nr. 117/66/EWG erfüllt sind.\nVIII.\n2. Der Unternehmer kann unter Punkt 6 des Kontrolldokuments\n(Fahrtenblattes) anstelle der Liste der Fahrgäste die Zahl                             Anwendung auf Berlln\nder Fahrgäste angeben. Bei Gelegenheitsverkehren, bei               Diese Absprache gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht der\ndenen die Voraussetzungen des Artikels 5 der Verordnung          Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland\nNr. 117/66/EWG nicht erfüllt sind, ist im Kontrolldokument       gegenüber dem Ministerie van Verkeer en Waterstaat des König-\n(Fahrtenblatt) der Buchstabe \"D\" sowie die Rubrik \"Genehmi-      reichs der Niederlande innerhalb von drei Monaten nach Inkraft-\ngung nicht erforderlich, weil ... \" anzukreuzen.                 treten der Absprache eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nVI.\nSonstiger Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen\nIX.\nDie Vertreter der Verkehrsministerien beider Staaten werden im\n1. Für Gelegenheitsverkehre niederländischer Unternehmen im\nBedarfsfalle zusammentreten, um diese Protokollabsprache der\nTransit durch die Bundesrepublik Deutschland in Staaten, die\nEntwicklung anzupassen und auftretende Fragen ihrer Anwen-\nMitglied des Übereinkommens vom 26. Mai 1982 über die\ndung zu klären.\nPersonenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegen-\nheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) sind, gelten die\nBestimmungen dieses Übereinkommens. Die Verkehre bedür-                                          X.\nfen keiner Genehmigung, sofern die Voraussetzungen der\nDie Absprache tritt am 1. Juli 1990 in Kraft. Sie gilt auf unbe-\nArtikel 2 und 5 ASOR erfüllt sind. Abschnitt V. Absatz 2 Satz 1\nstimmte Zeit. Sie kann von jedem der beiden Ministerien zum\ngilt entsprechend.\nEnde eines Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten\n2. Gelegenheitsverkehre niederländischer Unternehmer, die           gekündigt werden. Die Protokollabsprache vom 1. Juli 1981 tritt\nweder den Bestimmungen nach Abschnitt V. noch den                am 30. Juni 1990 außer Kraft.\nFür den Bundesminister für Verkehr\nder Bundesrepublik Deutschland\nBurgmann\nFür das Ministerie van Verkeer en Waterstaat\ndes Königreichs der Niederlande\nAerts"]}