{"id":"bgbl2-1990-37-2","kind":"bgbl2","year":1990,"number":37,"date":"1990-10-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/37#page=35","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-37-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_37.pdf#page=35","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls zur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964","law_date":"1990-08-28T00:00:00Z","page":1311,"pdf_page":35,"num_pages":1,"content":["Nr. 37 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Oktober 1990                                        1311\nArtikel 6                                                            Artikel 8\nDie Zusammenarbeit und der Erfahrungsaustausch können               Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\neinvernehmlich auch auf weitere Bereiche der Arbeitsbeziehun-       1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\ngen und sozialen Sicherung ausgedehnt werden.                      gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nArtikel 7                                                           Artikel 9\nDas Abkommen wird für die Dauer von drei Jahren geschlos-           Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Vertragsparteien\nsen; es verlängert sich jeweils stillschweigend um weitere drei    einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen\nJahre, sofern es nicht von einer der beiden Seiten spätestens      Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des\nsechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich   lnkrafttretens des Abkommens wird das Datum des Eingangs der\ngekündigt wird.                                                    letzten Notifikation angesehen.\nGeschehen zu Budapest am 18. Dezember 1989 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nArnot\nNorbert BIOm\nFür die Regierung der Republik Ungarn\nCzaba Halmos\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzur Änderung des Übereinkommens vom 29. Juli 1960\nüber die Haftung gegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie\nIn der Fassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964\nVom 28. August 1990\nDas Protokoll vom 16. November 1982 zur Änderung\ndes Übereinkommens vom 29. Juli 1960 über die Haftung\ngegenüber Dritten auf dem Gebiet der Kernenergie in der\nFassung des Zusatzprotokolls vom 28. Januar 1964\n(BGBI. 1985 II S. 690) ist nach seinem Abschnitt II Buch-\nstabe e in Verbindung mit Artikel 20 des Übereinkommens\nfür\nFrankreich                                  am 6. Juli 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 19. Januar 1990 (BGBI. II S. 99).\nBonn, den 28. August 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe ste rhe lt"]}