{"id":"bgbl2-1990-36-3","kind":"bgbl2","year":1990,"number":36,"date":"1990-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/36#page=25","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-36-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_36.pdf#page=25","order":3,"title":"Verordnung zu dem Übereinkommen zur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin vom 25. September 1990","law_date":"1990-09-28T00:00:00Z","page":1273,"pdf_page":25,"num_pages":4,"content":["Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990        1273\nVerordnung\nzu dem Übereinkommen\nzur Regelung bestimmter Fragen\nin bezug auf Berlin vom 25. September 1990\nVom 28. September 1990\nAuf Grund des Artikels 4 Abs. 1 des Gesetzes über die\nInkraftsetzung von Vereinbarungen betreffend den befri-\nsteten Aufenthalt von Streitkräften der Französischen\nRepublik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nord-\nirland und der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin\nund von sowjetischen Streitkräften auf dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet nach Herstellung\nder Deutschen Einheit vom 24. September 1990 (BGBI.\n1990 II S. 1246) verordnet die Bundesregierung:\nArtikel 1\nDas in Bonn am 25. September 1990 von der Bundes-\nrepublik Deutschland unterzeichnete Übereinkommen zur\nRegelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin wird\nhiermit vorläufig in Kraft gesetzt. Das Übereinkommen wird\nnachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDiese Verordnung tritt am 3. Oktober 1990 in Kraft.\nGleichzeitig tritt das vorbezeichnete Übereinkommen in\nKraft.\nArtikel 3\nDiese Verordnung tritt an dem. Tag außer Kraft, an dem\nein Vertrag über die Gegenstände des durch Artikel 1 in\nKraft gesetzten Übereinkommens nach der in Artikel 59\nAbs. 2 des Grundgesetzes vorgesehenen Zustimmung\noder Mitwirkung der gesetzgebenden Körperschaften in\nKraft tritt. Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundes-\ngesetzblatt bekanntzugeben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. September 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nFür den Bundesminister des Auswärtigen\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg","1274                                            Bunde~gesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nÜbereinkommen\nzur Regelung bestimmter Fragen in bezug auf Berlin\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regie-              Berlin sowie Einrichtungen und Personen, die in deren Namen\nrungen der Französischen Republik, der Vereinigten Staaten von               Befugnisse ausgeübt haben.                 ·\nAmerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und\nNordirland (,.die drei Staaten\") -                                        (2) Der Ausdruck „alliierte Streitkräfte\", wie er in diesem über-\neinkommen verwendet wird, umfaßt\nhandelnd auf der Grundlage ihrer langjährigen freundschaft-        a) die in Absatz 1 bezeichneten alliierten Behörden, soweit sie in\nlichen Verbundenheit,                                                        oder in bezug auf Berlin tätig waren;\nb) Angehörige der amerikanischen, britischen und französischen\nin Würdigung ihres gemeinsamen Eintretens für die Freiheit und\nStreitkräfte in Berlin;\nEinheit Berlins,\nc) nicht-deutsche Staatsangehörige, die in militärischer oder zivi-\nin Anbetracht des Umstands, daß mit Vollendung der Einheit               ler Eigenschaft bei den alliierten Behörden Dienst getan\nDeutschlands in Frieden und Freiheit auch die Teilung Berlins                haben;\nendgültig beendet wird,                                                d) Familienangehörige der unter den Buchstabenbund c aufge-\nführten Personen und nicht-deutsche Staatsangehörige, die\nin Anerkennung der Tatsache, daß mit Abschluß des Vertrags\nim Dienst dieser Personen standen.\nüber die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland und\nmit Herstellung der deutschen Einheit die Rechte und Verantwort-         (3) Die amtlichen Texte der in diesem übereinkommen erwähn-\nlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin ihre Bedeutung         ten Rechtsvorschriften sind diejenigen Texte, die zur Zeit des\nverlieren und daß das vereinte Deutschland volle Souveränität          Erlasses maßgebend waren.\nüber seine inneren und äußeren Angelegenheiten haben wird,\n(4) Soweit in diesem übereinkommen auf das Unwirksamwer-\nden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte Bezug\nin der Erwägung, daß es notwendig ist, hierfür in bestimmten\ngenommen wird, ist dies als Bezugnahme auf die Suspendierung\nBereichen einschlägige Regelungen zu vereinbaren, welche die\nder Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte oder, wenn\ndeutsche Souveränität in bezug auf Berlin nicht berühren,\nkeine Suspendierung erfolgt, das Inkrafttreten des Vertrags über\ndie abschließende Regelung in bezug auf Deutschland zu ver-\nim Hinblick auf die zwischen den vier Regierungen geschlos-\nstehen.\nsene Vereinbarung über den befristeten Verbleib von Streitkräften\nder drei Staaten in Berlin -\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                       Alle Rechte und Verpflichtungen, die durch gesetzgeberische,\ngerichtliche oder Verwaltungsmaßnahmen der alliierten Behörden\nArtikel 1                              in oder in bezug auf Berlin oder aufgrund solcher Maßnahmen\nbegründet oder festgestellt worden sind, sind und bleiben in jeder\n(1) Der Ausdruck „alliierte Behörden\", wie er in diesem Über-      Hinsicht nach deutschem Recht in Kraft, ohne Rücksicht darauf,\neinkommen verwendet wird, umfaßt                                      ob sie in Übereinstimmung mit anderen Rechtsvorschriften\na) den Kontrollrat, die Alliierte Hohe Kommission, die Hohen          begründet oder festgestellt worden sind. Diese Rechte und Ver-\nKommissare der drei Staaten, die Militärgouverneure der drei     pflichtungen unterliegen ohne Diskriminierung denselben künfti-\nStaaten, die Streitkräfte der drei Staaten in Deutschland sowie  gen gesetzgeberischen, gerichtlichen und Verwaltungsmaßnah-\nOrganisationen und Personen, die in deren Namen Befug-           men wie gleichartige nach deutschem Recht begründete oder\nnisse ausgeübt oder - im Fall internationaler Organisationen     festgestellte Rechte und Verpflichtungen.\nund andere Staaten vertretender Organisationen (und der\nMitglieder solcher Organisationen) - mit deren Ermächtigung\ngehandelt haben, sowie die Hilfsverbände anderer Staaten,                                     Artikel 3\ndie bei den Streitkräften der drei Staaten gedient haben;           ( 1) Deutsche Gerichte und Behörden können im Rahmen der\nb) die Alliierte Kommandantur Berlin, die Kommandanten des            Zuständigkeiten, die sie nach deutschem Recht haben, in allen\namerikanischen, britischen und französischen Sektors von         Verfahren tätig werden, die eine vor Unwirksamwerden der","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990                                       1275\nRechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug        (2) Die Bundesrepublik Deutschland erkennt an, daß vorbehalt-\nauf Berlin begangene Handlung oder Unterlassung zum Gegen-           lich des Artikels 3 die in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche von\nstand haben, soweit in diesem Artikel nicht etwas anderes            ihrer Herrschaftsgewalt unterliegenden Personen nicht geltend\nbestimmt wird.                                                       gemacht werden.\n(2) Eine Zuständigkeit deutscher Gerichte oder Behörden nach         (3) Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die Verantwort-\nAbsatz 1 besteht nicht für die folgenden Institutionen und Perso-    lichkeit für die Entscheidung über Entschädigungsansprüche für\nnen, auch wenn ihre dienstliche Tätigkeit beendet ist, und nicht in   Besatzungsschäden, die vor Unwirksamwerden der Rechte und\nden nachstehend genannten Verfahren:                                 Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug auf Berlin\nentstanden sind und für die nach den Bestimmungen der Verord-\na) die alliierten Behörden;\nnung Nr. 508 der Kommandanten des amerikanischen, britischen\nb) Angehörige der alliierten Streitkräfte in nichtstrafrechtlichen   und französischen Sektors vom 21. Mai 1951 in ihrer durch\nVerfahren, die eine Handlung oder Unterlassung in Ausübung     spätere Verordnungen und Ausführungsbestimmungen geänder-\nihrer dienstlichen Tätigkeit zum Gegenstand haben;             ten Fassung Entschädigung zu leisten wäre, und für die Befriedi-\nc) Angehörige der alliierten Streitkräfte in strafrechtlichen Ver-   gung dieser Ansprüche, soweit sie nicht bereits geregelt sind. Die\nfahren, es sei denn, der betreffende Staat stimmt der Einlei-   Bundesrepublik Deutschland wird bestimmen, welche weiteren\ntung des Verfahrens zu;                                        der in Absatz 2 genannten und in oder in bezug auf Berlin\nentstandenen Ansprüche zu befriedigen angemessen ist, und\nd) Richter an den· von den alliierten Behörden eingesetzten          wird die zur Bestimmung und Befriedigung dieser Ansprüche\nGerichten in Berlin und andere Gerichtspersonen, die ihnen     erforderlichen Maßnahmen treffen.\nbisher in der Freistellung von der deutschen Gerichtsbarkeit\ngleichgestellt waren, soweit sie in Ausübung ihres Amtes\nArtikel 6\ngehandelt haben;\n(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 werden Fragen des\ne) Mitglieder der beim Kontrollrat zugelassenen Militärmissionen\nbeweglichen und unbeweglichen Vermögens, die sich aus der\nund Delegationen in Verfahren, die eine Handlung oder Unter-\nSuspendierung oder Beendigung der Rechte und Verantwortlich-\nlassung in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit zum Gegen-\nkeiten der Vier Mächte in Berlin ergeben, im Rahmen der Verein-\nstand haben;\nbarung über den befristeten Verbleib von Streitkräften der drei\nf)    Verfahren, für welche die Genehmigung abgelehnt wurde, die     Staaten in Berlin, einschließlich ihrer Anlagen, behandelt.\nnach Gesetz Nr. 7 der Alliierten Kommandantur Berlin vom\n(2) Am Ende der in Anlage 2 der genannten Vereinbarung\n17. März 1950 zur Ausübung der deutschen Gerichtsbarkeit\nvorgesehenen Abwicklungszeiträume haben die drei Staaten die\nerforderlich war;\nGelegenheit, das Vermögen weiterhin zu nutzen, soweit es von\ng) andere Verfahren, die eine in Ausübung dienstlicher Tätigkeit     ihren diplomatischen und konsularischen Vertretungen benötigt\nfür die alliierten Streitkräfte begangene Handlung oder Unter- wird, falls angemessene Regelungen (Miete, Tausch oder Kauf)\nlassung zum Gegenstand haben.                                  vereinbart werden können.\n(3) Wenn sich in einem Verfahren, auf das Absatz 2 Anwen-            (3) Im Einklang mit geltenden Verfahren wird bewegliches\ndung findet, die Frage erhebt, ob eine Person in Ausübung ihres      Vermögen, das nicht mehr für die in der genannten Vereinbarung,\nAmtes oder ihrer dienstlichen Tätigkeit gehandelt hat, so sind       einschließlich ihrer Anlagen, bezeichneten Zwecke benötigt wird\nVerfahren nur auf der Grundlage einer Bescheinigung des betref-      und das der betreffende Staat nicht kaufen, tauschen oder mieten\nfenden Staates zulässig, daß die fragliche Handlung oder Unter-      möchte, an die zuständige deutsche Behörde zurückgegeben.\nlassung nichf in Ausübung des Amtes oder der dienstlichen\nTätigkeit begangen wurde.                                                                         Artikel 7\n(4) Die deutschen Gerichte sind nach Maßgabe des deutschen           (1) Soweit es für den Abschluß von Verfahren, die bei Unwirk-\nRechts für Streitigkeiten zuständig, die sich aus Arbeitsverträgen   samwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte\n(einschließlich der damit zusammenhängenden Sozialversiche-          bei dem \"Tribunal fran~is de simple police de Berlin\" anhängig\nrungsstreitigkeiten) oder Verträgen über Lieferungen und Leistun-    sind, notwendig ist, übt es seine Gerichtsbarkeit nach den bisher\ngen ergeben, die vor Unwirksamwerden der Rechte und Verant-          geltenden Rechtsvorschriften aus. Das „Tribunal fram;ais de\nwortlichkeiten der Vier Mächte geschlossen worden sind. Klagen       Berlin\" übt seine Gerichtsbarkeit in Rechtsmittelverfahren gegen\ngegen die Behörden der drei Staaten sind gegen die Bundesrepu-       Entscheidungen des „Tribunal franf;aiS de simple police de Berlin\"\nblik Deutschland zu richten. Klagen dieser Behörden werden von       aus.\nder Bundesrepublik Deutschland erhoben.\n(2) Die in Absatz 1 genannte Gerichtsbarkeit endet im Fall des\n„Tribunal fran~is de simple police de Berlin\" sechs Monate und\nArtikel 4                           im Fall des \"Tribunal frant;,ais de Berlin\" zehn Monate nach\nAlle Urteile und Entscheidungen, die von einem durch die          Unwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier\nalliierten Behörden oder durch eine derselben eingesetzten           Mächte.\nGericht oder gerichtlichen Gremium vor Unwirksamwerden der              (3) Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 4 dieses Überein-\nRechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in oder in bezug     kommens finden sinngemäß Anwendung.\nauf Berlin erlassen worden sind, bleiben in jeder Hinsicht nach\ndeutschem Recht rechtskräftig und rechtswirksam und werden\nvon den deutschen Gerichten und Behörden wie Urteile und                                          Artikel 8\nEntscheidungen deutscher Gerichte und Behörden behandelt.               Jede Vertragspartei kann jederzeit um Konsultationen zwischen\nden Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses\nArtikel 5                           Übereinkommens ersuchen. Die Konsultationen beginnen inner-\nhalb von 30 Tagen, nachdem den anderen Vertragsparteien das\n( 1) Die Bundesrepublik Deutschland wird keinerlei Ansprüche      Ersuchen notifiziert worden ist.                      ·\ngegen die drei Staaten oder einen von ihnen oder gegen Institutio-\nnen oder Personen, soweit diese im Namen oder im Auftrag der\nArtikel 9\ndrei Staaten oder eines von ihnen tätig waren, geltend machen\nwegen Handlungen oder Unterlassungen, welche die drei Staaten           Jede Vertragspartei kann um eine Überprüfung dieses Überein-\noder einer von ihnen oder diese Institutionen oder Personen vor      kommens ersuchen. Die Gespräche beginnen innerhalb von drei\nUnwirksamwerden der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier         Monaten, nachdem den anderen Vertragsparteien das Ersuchen\nMächte in oder in bezug auf Berlin begangen haben.                   notifiziert worden ist.","1276                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 6,12 DM (5,12 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 7,12 DM.                                                            Bundeunzeiger Verlagagea.m.b.H. • Poatfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                                 Postvertrlebutück · Z 1998 A · Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nArtikel 10                                           Deutschland hinterlegt. Diese Regierung teilt den anderen Unter-\nzeichnerregierungen die Hinterlegung jeder Ratifikations-, An-\nUngeachtet des Artikels 11 kommen die Unterzeichnerregierun-\nnahme- oder Genehmigungsurkunde mit.\ngen überein, dieses Übereinkommen vom Zeitpunkt des Unwirk-\nsamwerdens der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier                                      (2) Dieses Übereinkommen tritt am Tag der Hinterlegung der\nMächte bis zu seinem Inkrafttreten vorläufig anzuwenden.                                  letzten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in\nKraft.\n(3) Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen deutscher,\nArtikel 11\nenglischer und französischer Wortlaut gleichermaßen verbindlich\n(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme                              ist, wird bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland hin-\noder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmi-                               terlegt; diese übermittelt den anderen Unterzeichnerregierungen\ngungsurkunden werden bei der Regierung der Bundesrepublik                                  beglaubigte Abschriften.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig\nBevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrieben.\nGeschehen zu Bonn am 25. September 1990\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLauten sch I ager\nFür die Regierung der Französischen Republik\nBoidevaix\nFür die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika\nVernon A. Walters\nFür die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien\nund Nordirland\nChristopher Mallaby"]}