{"id":"bgbl2-1990-36-2","kind":"bgbl2","year":1990,"number":36,"date":"1990-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/36#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-36-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_36.pdf#page=6","order":2,"title":"Verordnung zur Inkraftsetzung des Notenwechsels vom 26. September 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die vorläufige Anwendung der Bestimmungen des Vertrags über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken","law_date":"1990-09-28T00:00:00Z","page":1254,"pdf_page":6,"num_pages":19,"content":["1254                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nVerordnung\nzur Inkraftsetzung des Notenwechsels vom 26. September 1990\nzwischen\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nder Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die vorläufige Anwendung der Bestimmungen\ndes Vertrags über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts\nund die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen\naus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nzwischen\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nVom 28. September 1990\nAuf Grund des Artikels 2 des Gesetzes über die Inkraft-    einer einzelnen Strafsache an die zuständigen sowjeti-\nsetzung von Vereinbarungen betreffend den befristeten         schen Behörden nach Artikel 18 Abs. 3 des Vertrags, für\nAufenthalt von Streitkräften der Französischen Republik,      den Empfang und für die Abgabe von Mitteilungen, insbe-\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Verei-    sondere nach Ziffer XII der Anlage 4 zu dem Vertrag,\nnigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der      sowie für Ersuchen um Rechtshilfe in Strafsachen nach\nVereinigten Staaten von Amerika in Berlin und von sowjeti-    Artikel 19 des Vertrags.\nschen Streitkräften auf dem in Artikel 3 des Einigungsver-       (2) Für die sachliche und örtliche Zuständigkeit gelten\ntrags genannten Gebiet nach Herstellung der deutschen         die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der\nEinheit vom 24. September 1990 (BGBI. 1990 II, S. 1246)       Strafprozeßordnung entsprechend.\nverordnet die Bundesregierung:\nArtikel 3\nArtikel 1                              Die Beeinträchtigung des Eigentums oder eines sonsti-\nDie in Bonn am 26. September 1990 durch Notenwech-         gen Rechts an einem Grundstück durch das Vorhanden-\nsel geschlossene Vereinbarung zwischen der Bundes-            sein, die Nutzung oder die Instandhaltung von Fernmelde-\nrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen        linien nach Ziffer VI der Anlage 2 des in Artikel 1 bezeich-\nSowjetrepubliken über die vorläufige Anwendung der            neten Vertrags ist von dem Berechtigten im bisherigen\nBestimmungen des Vertrags zwischen der Bundesrepublik         Umfang entschädigungslos zu dulden.\nDeutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-\nrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufent-                                 Artikel 4\nhalts und die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der             Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 1990 in Kraft.\nsowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik        Gleichzeitig tritt die vorbezeichnete durch Notenwechsel\nDeutschland wird hiermit vorläufig in Kraft gesetzt. Der      geschlossene Vereinbarung in Kraft.\nNotenwechsel und der diesem beigefügte Vertragstext\nwerden nachstehend veröffentlicht.                                                      Artikel 5\nDiese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem\nArtikel 2                           ein Vertrag über die Gegenstände der durch Artikel 1 in\n(1) Das Ersuchen um Übergabe und die Zustimmung zur        Kraft gesetzten Vereinbarung nach der in Artikel 59 Abs. 2\nAbgabe einer einzelnen Strafsache an die deutschen            des Grundgesetzes vorgesehenen Zustimmung oder Mit-\nGerichte oder Behörden nach Artikel 18 Abs. 3 des in          wirkung der gesetzgebenden Körperschaften in Kraft tritt.\nArtikel 1 bezeichneten Vertrags werden von der Staatsan-      Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt\nwaltschaft erklärt. Diese ist auch zuständig für die Abgabe   bekanntzugeben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. September 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nFür den Bundesminister des Auswärtigen\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990                                              1255\nAuswärtiges Amt\n201 - 363.14 sow\nVerbalnote\nDas Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland bezeugt                ßende Regelung in bezug auf Deutschland vorgesehen ist,\nder Botschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken                nach der Herstellung der deutschen Einheit zu unterzeichnen\nseine Hochachtung und beehrt sich, unter Bezugnahme auf Arti-               und unverzüglich dem parlamentarischen Zustimmungsver-\nkel 4 Absatz 1 des am 12. September 1990 in Moskau unterzeich-              fahren sowie dem Ratifikationsverfahren zuzuführen.\nneten Vertrags über die abschließende Regelung in bezug auf\n2. Zur Vermeidung eines Zustands der Rechtsunsicherheit und\nDeutschland sowie auf die Verhandlungen über den Abschluß\nunter Berücksichtigung der Tatsache, daß sich die sowjeti-\neines Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nschen Truppen bereits im Aufenthaltsgebiet (Artikel 1 Ziffer 4\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Bedingungen\ndes abgestimmten Vertragstexts) befinden, schlägt die Regie-\ndes befristeten Aufenthalts und die Modalitäten des planmäßigen\nrung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der\nAbzugs der sowjetischen Truppen aus dem Gebiet der Bundes-\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken vor, die Bestim-\nrepublik Deutschland, die in der Zeit vom 24. und 25. August 1990\nmungen des beigefügten Vertragstexts, mit Ausnahme von\nund vom 31. August bis 1. September 1990 in Moskau sowie in\nArtikel 8, Absatz 2, Satz 7 sowie Anlage 1, Ziffer II, Absatz 1;\nder Zeit vom 6. bis 8. September 1990 und vom 18. bis 20. Sep-\nZiffer 111, Absatz 4 und Ziffer IV, Absatz 4, die noch weiterer\ntember 1990 in Bonn geführt wurden, folgendes mitzuteilen:\nAbstimmung bedürfen, bereits vom 3. Oktober 1990 an bis\nzum Inkrafttreten dieses Vertrags vorläufig anzuwenden.\nUnter Berücksichtigung der Tatsache, daß diese Arbeiten\nnahezu abgeschlossen sind und der dieser Note als Anlage                  Falls sich die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-\nbeigefügte Vertragstext abgestimmt ist, beehrt sich das Auswär-        republiken mit diesem Vorschlag einverstanden erklärt, werden\ntige Amt, der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjet-          diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Union\nrepubliken folgende Vereinbarung vorzuschlagen:                        der Sozialistischen Sowjetrepubliken zum Ausdruck bringende\nAntwortnote eine Vereinbarung zwischen beiden Regierungen\n1 . Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die\nbilden, die nach Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen,\nRegierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken .\nworüber beide Seiten einander unterrichten werden, mit Wirkung\nerklären ihre Absicht, den Vertrag zwischen der Bundesrepu-\nvom 3. Oktober 1990 in Kraft tritt und für das vereinte Deutschland\nblik Deutschland und der Union der Sozialistischen Sowjet-\nbis zum Tage des lnkrafttretens des genannten Vertrags Gültig-\nrepubliken über die Bedingungen des befristeten Aufenthalts\nkeit behält.\nund die Modalitäten des planmäßigen Abzugs der sowjeti-\nschen Truppen aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutsch-              Das Auswärtige Amt benutzt auch diesen Anlaß, die Botschaft\nland, der in Artikel 4 Absatz 1 des Vertrags über die abschlie-    erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, den 26. September 1990\nAn die\nBotschaft der\nUnion der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nBonn\nVerbalnote\nDie Botschaft der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nbezeugt dem Auswärtigen Amt der Bundesrepublik Deutschland\nihre Hochachtung und beehrt sich, den Empfang der Verbalnote\ndes Auswärtigen Amts vom 26. September 1990 zu bestätigen,\ndie wie folgt lautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Verbalnote.)\nDie Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt mitzuteilen,\ndaß die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-\nbliken den in dieser Note enthaltenen Vorschlägen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland zustimmt.\nDie Botschaft benutzt auch diesen Anlaß, das Auswärtige Amt\nerneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.\nBonn, 26. September 1990\nAn das\nAuswärtige Amt\nBonn","1256                                        Bundesgesetzblatt, JahrganQ 1990, Teil II\nVertrag\nzwischen\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Union der Sozialistlschen Sowjetrepubliken\nüber die Bedingungen des befristeten Aufenthalts und die Modalitäten\ndes planmäßigen Abzugs der sowjetischen Truppen\naus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\nDie Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialisti-       von der Auffassung geleitet, daß die Regelung des befristeten\nschen Sowjetrepubliken -                                            Aufenhalts und endgültigen Abzugs der sowjetischen Truppen\naus dem Aufenthaltsgebiet zu einer vertrauensbildenden Maß-\nüberzeugt von der Notwendigkeit, unter neuen Bedingungen         nahme zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union\nzur Erhaltung von Frieden und Stabilität in Europa beizutragen,     der Sozialistischen Sowjetrepubliken zu gestalten ist, die in\neiner Zeit der Schaffung europäischer Sicherheitsstrukturen zur\nvon dem Bestreben geleitet, die Grundlagen qualitativ neuer      Gewährleistung von Frieden und Sicherheit in Europa beiträgt -\nBeziehungen zueinander zu legen,\nsind wie folgt übereingekommen:\neingedenk der historischen Ereignisse, die zur Stationierung\nder sowjetischen Truppen in Deutschland geführt haben,                                           Artikel 1\nBegriffsbestimmungen\nin Würdigung dessen, daß das deutsche Volk in freier Aus-\nübung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen verwirklicht          Im Sinne dieses Vertrags bedeuten die Begriffe:\nhat, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen, um als       1. ,,Sowjetische Truppen\" Einheiten, Verbände und Großver-\ngleichberechtigtes und souveränes Glied in einem vereinten              bände der Streitkräfte der Union der Sozialistischen Sowjet-\nEuropa dem Frieden der Welt zu dienen,                                  republiken und deren Verwaltung im Aufenthaltsgebiet;\nin Würdigung der Bedeutung, die dem Vertrag vom 12. Septem-      2. ,,Mitglieder der sowjetischen Truppen\":\nber 1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutsch-          a) Militärisches Personal und Zivilpersonen sowjetischer\nland zukommt,                                                              Staatsangehörigkeit, die in Truppenteilen, Einrichtungen\nund Betrieben der sowjetischen Truppen im Aufenthalts-\nvon dem Wunsch geleitet, für den befristeten Aufenthalt sowjeti-        gebiet beschäftigt sind;\nscher Truppen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland bis zu           b) Personen sowjetischer Staatsangehörigkeit, die zur\nihrem vollständigen Abzug eine angemessene vertragliche                    Dienstleistung bei den sich im Aufenthaltsgebiet befind-\nGrundlage zu schaffen und die mit deren Reduzierung und Abzug              lichen sowjetischen Truppen entsandt worden sind;\nzusammenhängenden Fragen zu regeln,\n3. ,,Familienangehörige der Mitglieder der sowjetischen Trup-\nentschlossen, die Sicherheitsinteressen beider Seiten zu             pen\":\nberücksichtigen und zum Aufbau einer dauerhaften und gerech-            a) Ehegatten und minderjährige und unterhaltsberechtigte\nten Friedensordnung in Europa beizutragen,                                  Kinder,","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990                                        1257\nb) nahe Verwandte, die aus Alters- oder Gesundheitsgrün-          (6) Auf Ersuchen der zuständigen deutschen Behörden wird ein\nden unterhaltsberechtigt sind,                             Mitglied der sowjetischen Truppen, das sich einer Verletzung der\ndeutschen Rechtsordnung schuldig macht, aus dem Aufenthalts-\nsofern diese Personen Staatsangehörige der Union der Sozia-\ngebiet abberufen.\nlistischen Sowjetrepubliken sind;\n(7) Die deutschen Behörden respektieren die Rechtsstellung\n4. ,,Aufenthaltsgebiet\":\nder sowjetischen Truppen und enthalten sich jeglicher die Wahr-\nDas Gebiet der Bundesländer Brandenburg, Mecklenburg-          nehmung der Rechte und Pflichten der sowjetischen Truppen\nVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nach         erschwerender Handlungen. Sie treffen in Abstimmung mit den\ndem Stand vom 3. Oktober 1990.                                 sowjetischen Truppen Maßnahmen, die zum Schutz und zur\nDem Aufenthaltsgebiet im Sinne dieses Vertrags gleichgestellt   Sicherheit der sowjetischen Truppen, der Liegenschaften und des\nist das Gebiet der folgenden Stadtbezirke von Berlin: Mitte,    Eigentums erforderlich sind, einschließlich von Vorkehrungen, um\nFriedrichshain, Prenzlauer Berg, Köpenick, Lichtenberg,        rechtswidrigen Handlungen so weit wie möglich vorzubeugen.\nPankow, Treptow, Weißensee, Hallersdorf, Hohenschönhau-           (8) Die sowjetischen Truppen sind berechtigt, innerhalb der\nsen, Marzahn nach dem Stand vom 3. Oktober 1990.               ihnen zugewiesenen und entsprechend gekennzeichneten Lie-\n5. ,,Bewegliches Eigentum der sowjetischen Truppen\" alle sich       genschaften Bewachungsmaßnahmen gemäß den sowjetischen\nim Eigentum der sowjetischen Truppen befindlichen Waffen,      militärischen Vorschriften und unter Beachtung deutschen Rechts\nMunition, Militärgerät, Fahrzeuge, sowie alle anderen zur Aus- durchzuführen. Die Bewachung von Transporten erfolgt durch\nrüstung und Versorgung der Truppen erforderlichen Güter.       Mitglieder der sowjetischen Truppen im Rahmen des deutschen\nRechts und im Zusammenwirken mit den zuständigen deutschen\n6. ,,Liegenschaften\" die den sowjetischen Truppen aufgrund der      Behörden.\nAkommen vom 12. März 1957 und vom 25. Juli 1957 zwischen\nder Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken      (9) Die sich im Aufenthaltsgebiet befindenden militärischen\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik        Mitglieder der sowjetischen Truppen tragen im Dienst in der Regel\nzur Nutzung zur Verfügung gestellten Flächen wie Kasernen-     Uniform; im übrigen tragen sie Uniform nach Maßgabe der in den\nanlagen, Flugplätze, Häfen, Truppenübungsplätze, Schieß-       Streitkräften der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nplätze und andere Gebäude und Anlagen, auch soweit sie mit     geltenden Regelung.                     ·\nMitteln der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken errich-    (10) Militärische Mitglieder der sowjetischen Truppen führen\ntet wurden.                                                    außerhalb der den Truppe!') zugewiesenen Liegenschaften\nWaffen und scharfe Munition nur dann mit sich, wenn sie gemäß\nArtikel 2                            Absätze 7 und 8 dieses Artikels mit dem Schutz und der Sicher-\nheit der sowjetischen Truppen, der ihnen zugewiesenen Liegen-\nAllgemelne Regelungen und Verpflichtungen\nschaften, ihrer Waffen- und sonstigen Gerätebestände oder von\nfür die Dauer des befristeten Aufenthalts              Geld- und Sachwerten beauftragt sir:,d. Zivilpersonen der sowjeti-\nder sowjetischen Truppen                       schen Truppen nach Artikel 1 Ziffer 2 führen Schußwaffen nur\n(1) Die sowjetischen Truppen sind im Aufenthaltsgebiet in den    nach Maßgabe des deutschen Rechts.\nihnen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags zuge-\nwiesenen Liegenschaften disloziert.\nArtikel 3\n(2) Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wird ihre\nTruppen im Aufenthaltsgebiet einschließlich der Bewaffnung nicht         Befristeter Aufenthalt sowjetischer Truppen In Berlin\nmehr verstärken.                                                       Die Bundesrepublik Deutschland und die Union der Sozialisti-\n(3) Beginnend mit dem Inkrafttreten dieses Vertrags informiert   schen Sowjetrepubliken haben über den befristeten Aufenthalt\ndie Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken die Bundes-          sowjetischer Truppen in dem im Sinne dieses Vertrags gleich-\nrepublik Deutschland über die Gesamtstärke der sowjetischen         gestellten Gebiet (Artikel 1 Ziffer 4 Satz 2) der folgenden Stadt-\nTruppen im Aufenthaltsgebiet, aufgeschlüsselt nach militärischem    bezirke von Berlin: Mitte, Friedrichshain, Prenzlauer Berg, Köpe-\nPersonal, Zivilpersonen, und zu Dienstleistungen entsandten Per-    nick, Lichtenberg, Pankow, Treptow, Weißensee, Hallersdorf,\nsonen, sowie deren Familienangehörigen. Sie wird die Bundes-        Hohenschönhausen, Marzahn nach dem Stand von 3. Oktober\nrepublik Deutschland anschließend regelmäßig, mindestens ein-       1990 (\"Gleichgestelltes Gebiet\") folgendes Einvernehmen erzielt:\nmal jährlich, über den Ablauf des Abzugs unterrichten.                 (1) Zahl und Ausrüstungsumfang der sowjetischen Truppen im\n(4) Der befristete Aufenthalt und der planmäßige Abzug der       gleichgestellten Gebiet werden den bisherigen Stand nicht über-\nsowjetischen Truppen erfolgt im gegenseitigen Einvernehmen. Zu      schreiten. Die sowjetischen Truppen werden aus dem gleichge-\ndiesem Zweck unterstützen sich die Vertragsparteien gegenseitig     stellten Gebiet spätestens zu dem in Artikel 4 genannten Zeit-\nund arbeiten zielstrebig zusammen. Die deutschen und sowjeti-       punkt abgezogen.\nschen Behörden unterstützen in jeder Weise die Aufrechterhal-          (2) Die sowjetischen Truppen im gleichgestellten Gebiet über-\ntung wohlwollender Beziehungen zwischen der Bevölkerung, den        geben die von ihnen im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Ver-\nstaatlichen Stellen und den nicht-staatlichen Organisationen der    trags nicht genutzten Liegenschaften gemäß dem in Artikel 8\nBundesrepublik Deutschland und den sowjetischen Truppen und         Absätze 5 und 6 dieses Vertrags vorgesehenen Verfahren den\nihren Dienststellen und gewährleisten die geordnete, sichere und    deutschen Behörden.\nfristgemäße Durchführung dieses Vertrags sowie eine die Bevöl-\n(3) Die sowjetischen Truppen haben im Rahmen des No·. Nendi-\nkerung und Natur schonende Regelung des Aufenthalts und der\ngen freien Zutritt (vorn Stadtbezirk Ber1in-Mitte) zu dem außerhalb\nAbwicklung des Abzugs der Truppen.\ndes gleichgestellten Gebiets gelegenen sowjetischen Ehrenmal\n(5) Die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Fami-    im Stadtbezirk Tiergarten.\nlienangehörige achten die Souveränität der Bundesrepublik\n(4) Die Mitglieder der sowjetischen Truppen im gleichges\\ellten\nDeutschland und deutsches Recht und enthalten sich jeder Ein-\nGebiet und ihre Familienangehörigen können die in diesem Ver-\nmischung in deutsche innere Angelegenheiten sowie aller Hand-\nlungen, die das normale Leben der Bevölkerung im Aufenthalts-       trag nicht genannten Stadtbezirke Ber1ins zu außerdienstlichen\ngebiet beeinträchtigen würden. Sie respektieren und befolgen die    Zwecken sichtvermerksfrei besuchen.\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze und                (5) Die sowjetischen Truppen halten im gleichgestellten Gebiet\nRechtsvorschriften und enthalten sich jeglicher mit den Aufgaben    keine Manöver oder anderen Übungen ab. Bei der Lagerung und\nund Zielen dieses Vertrags unvereinbaren Tätigkeit. Die Dienst-     dem Transport von Waffen und Munition sowie bei Transporten\nstellen der sowjetischen Truppen sind für die Einhaltung dieser     und Märschen von Truppen werden zusätzlich zu den in den\nBestimmungen verantwortlich.                                        Artikeln 2, 6 und 11 dieses Vertrags vorgesehenen Regelungen","1258                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\ndie besonderen städtischen Gegebenheiten im gleichgestellten         über Schießplätzen gemeinsam mit den deutschen Behörden die\nGebiet berücksichtigt.                                               erforderlichen Sicherheitszonen einzurichten.\n(6) Zur Regelung praktischer Fragen im Zusammenhang mit\nArtikel 7\ndem Aufenthalt der sowjetischen Truppen im gleichgestellten\nGebiet wird ein Kontaktausschuß unter Beteiligung des Senats           Regelung für den Luftverkehr der sowjetischen Truppen\nvon Berlir geschaffen.\n(1) Für den Luftverkehr der sowjetischen Truppen im Aufent-\nArtikel 4                             haltsgebiet gelten die deutschen luftrechtlichen Bestimmungen\nund die von den sowjetischen Luftstreitkräften angewendeten\nPlanmäßiger Abzug der sowjetischen Truppen                  besonderen Vorschriften für die Durchführung ihrer Flüge, die auf\n(1) Der Abzug der sowjetischen Truppen beginnt mit dem            die vorgenannten Bestimmungen abgestimmt werden. Zu diesem\nInkrafttreten dieses Vertrags und wird etappenweise spätestens       Zweck wird zwischen den beiderseits zuständigen Ministerien ein\nbis zum Ende des Jahres 1994 beendet. Er umfaßt alle Mitglieder      Ressortabkommen abgeschlossen werden.\nder sowjetischen Truppen, ihre Familienangehörigen und das           Der Bundesminister für Verkehr legt im Einvernehmen mit dem\nbewegliche Eigentum. Der Abzug erfolgt nach Maßgabe des              Bundesminister der Verteidigung nach Abstimmung mit den\nGesamtabzugsplans, der mit den deutschen Behörden abge-              sowjetischen Stellen die Luftraumordnung fest.\nstimmt und gemeinsam in regelmäßigen Abständen entsprechend\nder jeweiligen Lageentwicklung aktualisiert und detailliert wird.    Die nicht der zivilen Flugverkehrskontrolle unterliegenden Luft-\nräume dienen vorwiegend militärischem, insbesondere sowjeti-\n(2) Zur Abwicklung des Abzugs werden beide Seiten Bevoll-         schem Flugbetrieb. Östlich. der westlichen Grenze des Aufent-\nmächtigte einsetzen, die unter Berücksichtigung der für den          haltsgebiets wird eine mit der sowjetischen Seite abgestimmte\nAbzug vereinbarten Modalitäten die erforderlichen Maßnahmen          Abstandslinie vom Bundesminister für Verkehr festgelegt. Der\nfestlegen und koordinieren.                                          Luftraum zwischen der Grenze des Aufenthaltsgebiets und dieser\nAbstandslinie darf von sowjetischen militärischen Luftfahrzeugen\nArtikel 5                             nicht beflogen werden. Ausnahmen für Flüge in Notfällen sowie\nAnwendung von Vereinbarungen über Rüstungskontrolle                einzelne Hubschrauberflüge zur Versorgung sowjetischer Boden-\nund vertrauensblldende Maßnahmen                      einrichtungen sind nach vorheriger Anmeldung bei der zustän-\ndigen deutschen Luftraum-Koordinierungsstelle (LUKO) und nach\nDie Vertragsparteien stellen fest, daß für die sowjetischen Trup- deren Genehmigung möglich.\npen im Aufenthaltsgebiet die für das Verhältnis von g11stgeben-\ndem Staat und stationierten Streitkräften einschlägigen Regelun-     Für die deutsche Grenzen überschreitenden Flüge der nicht im\ngen von Rüstungskontrollvereinbarungen wie des Stockholmer           Aufenthaltsgebiet stationierten sowjetischen militärischen Luft-\nKVAE-Dokuments und des maßgeblichen INF-Stationierungslän-           fahrzeuge bedarf es einer diplomatischen Freigabe. Hierfür gilt\nderübereinkommens vom 11. Dezember 1987 gelten (Territorial-         das international übliche Verfahren jährlicher Pauschalfreigaben,\nprinzip). Im Bedarfsfall wird im Zusammenhang mit der Anwen-         das durch Einzelgenehmigungen für den Bedarfsfall ergänzt wird.\ndung dieses Artikels eine besondere Arbeitsgruppe eingesetzt.        Diese Regelung erstreckt sich nicht auf die sowjetischen Luftfahr-\nzeuge, die im Aufenthaltsgebiet stationiert sind. Für reguläre\nFlüge mit Transportflugzeugen zur Postbeförderung und in ande-\nArtikel 6                             ren Verbindungsfunktionen außer zum Transport gefährlicher\nAusbildung der sowjetischen Truppen                    Güter gilt die Pauschalfreigabe für die Gültigkeitsdauer dieses\nVertrags als mit diesem Vertrag erteilt. Für diese Flüge genügt die\n( 1) Die sowjetischen Truppen sind berechtigt, im Aufenthaltsge-  Abgabe eines Flugplans bei der Flugsicherung.\nbiet Manöver, Übungen und planmäßige Ausbildung innerhalb der\nihnen zugewiesenen Liegenschaften durchzuführen. Militärische        Außerdem gewährt die deutsche Seite den sowjetischen Truppen\nAktivitäten außerhalb der Liegenschaften oder oberhalb einer         das Recht auf die Nutzung deutscher Flugplätze im Aufenthalts-\nGesamtstärke von 13.000 Mann finden nicht statt. Die Ausbildung      gebiet im Bedarfsfall und unter der Voraussetzung, daß die ent-\nder Luftstreitkräfte richtet sich nach den Bestimmungen des Arti-    sprechenden deutschen Behörden rechtzeitig im voraus benach-\nkels 7 dieses Vertrags.                                              richtigt werden und ihre Genehmigung erteilt haben.\n(2) Zum Einrücken militärischer Kettenfahrzeuge aus ihren Dis-       (2) Die Flüge der sowjetischen Truppen im nicht unter ziviler\nlozierungsorten in Übungsplätze, Übungsgelände und Schieß-           Flugverkehrskontrolle stehenden Luftraum werden im Rahmen\nplätze sowie für deren Verlegung zwischen Übungsplätzen,             eines einheitlichen Systems der Planung und Steuerung des\nÜbungsgeländen und Schießplätzen im Verlauf von Übungen und          zivilen und militärischen Flugverkehrs im Aufenthaltsgebiet auf\nManövern können Strecken (Kolonnenmarschwege) benutzt wer-           folgende Weise abgewickelt:\nden, die von der Führung der sowjetischen Truppen mit den            a) Die Nutzung dieses Luftraums durch die Flüge der sowjeti-\nzuständigen deutschen Behörden zu vereinbaren sind. Die Rege-             schen Luftstreitkräfte wird auf der Grundlage der unbestritte-\nlung für deren Benutzung ist zwei bis drei Wochen vor der Übung           nen deutschen Souveränität über den Luftraum von dem\nzu vereinbaren.                                                           zuständigen sowjetischen Organ mit der in örtlicher Gemein-\n(3) Übungen der sowjetischen Truppen ab Regimentsebene                 schaft eingerichteten deutschen Luftraum-Koordinierungs-\nsind bei den zuständigen deutschen Behörden so früh wie mög-              stelle (LUKO) koordiniert.\nlich, mindestens einen Monat vorher anzumelden; Alarmübungen         b) In der Anfangsphase wird diese Koordination nach dem bis\nmit Verlassen der Liegenschaften werden nicht durchgeführt.               zum Vertragsschluß geltenden Verfahren durchgeführt.\n(4) Grundsätze und Einzelheiten der Durchführung von Übun-             Danach wird dieses Verfahren unter Aufrechterhaltung unver-\ngen, z.B. Teilnehmerzahl, Gelände, Fahrtstrecken, Übungs- und             minderter Sicherheit mit dem Ziel einer größeren Flexibilität in\nSchießzeiten, Sicherheitszonen, Übungsarten, Umweltschutz-                der Nutzung des Luftraums weiterentwickelt und vervollkomm-\nund andere Belange, werden gesondert vereinbart, soweit sie               net.\nnicht bereits in anderen Artikeln dieses Vertrags erfaßt sind. Die   c) Bei außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen\nsowjetischen Truppen treffen alle notwendigen Maßnahmen, um               trifft die deutsche Luftraum-Koordinierungsstelle (LUKO) die\nsicherzustellen, daß bei der Nutzung Schäden so weit wie möglich          endgültige Entscheidung über die Nutzung des Luftraums.\nvermieden werden.\nd) Der sowjetische militärische Flugbetrieb in diesem Luftraum\n(5) Zur Vermeidung von Unfällen bei Übungen der sowjetischen           wird durch das vorgenannte sowjetische Organ unter sowjeti-\nTruppen wird außer bei Schießübungen keine scharfe Munition für           scher Leitung geplant, mit der deutschen Luftraum-Koordinie-\nWaffensysteme mitgeführt. Für Schießübungen wird die benötigte            rungsstelle (LUKO) koordiniert und durch das sowjetische\nMunition gesondert transportiert. Bei Schießübungen sind um und           Organ im Innenverhältnis genehmigt.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990                                      1259\ne) Die Flugverkehrskontrolle der sowjetischen militärischen         nahmen durch, und zwar unter Einhaltung der deutschen Rechts-\nFlüge im nicht unter ziviler Flugverkehrskontrolle stehenden   vorschriften, insbesondere auf den Gebieten der öffentlichen\nLuftraum wird von sowjetischen Stellen auf der Grundlage der   Gesundheit, der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie des\ninternen sowjetischen Genehmigungen durch das vorge-           Umweltschutzes.\nnannte sowjetische Organ in eigener Zuständigkeit durchge-\n(2) Die ihnen zugewiesenen Liegenschaften, die sich im Eigen-\nführt. Zur Verbesserung der Koordination bei der Abwicklung\ntum der Bundesrepublik Deutschland und der Länder befinden,\nzivilen und militärischen Flugverkehrs können sowjetische\nstehen den sowjetischen Truppen unentgeltlich zur Nutzung zur\nmilitärische Flüge von sowjetischem Personal auch aus\nVerfügung. Die Unentgeltlichkeit umfaßt nicht die Kosten für die\ngemeinsam besetzten Flugverkehrskontrollstellen geführt\nVersorgung und Entsorgung, die Betriebskosten, die Kosten der\nwerden.\nInstandhaltung und Instandsetzung sowie sonstige Aufwendun-\n(3) Bis zum 31. Dezember 1991 darf tags von Montag bis          gen, zu denen die sowjetischen Truppen nach diesem Vertrag\nDonnerstag von 07.00 bis 20.00 Uhr Ortszeit und am Freitag von     verpflichtet sind.\n07 .00 bis 15.00 Uhr Ortszeit geflogen werden. Ab 1. Januar 1992\nFür die Nutzung von Liegenschaften im Eigentum anderer Perso-\ngilt von Montag bis Donnerstag eine Flugzeit von 07.00 bis 18.00\nnen oder Rechtsträger zahlen die sowjetischen Truppen über die\nUhr Ortszeit und am Freitag von 07.00 bis 15.00 Uhr Ortszeit. In\ndeutschen Behörden ein Nutzungsentgelt in Höhe des Betrags,\nder Zeit zwischen dem 1. Mai und 31. Oktober darf zwischen\nden die deutschen Behörden dem Dritten in vergleichbaren Fällen\n12.30 und 13.30 Uhr Ortszeit sowie ganzjährig nach 17.00 Uhr\nzur Deckung ihres Bedarfs nach deutschem Recht zu leisten\nOrtszeit nur oberhalb 2000 Fuß über Grund geflogen werden. An\nverpflichtet wären. Bei der Bemessung der Höhe des Nutzungs-\nWochenenden und Feiertagen wird kein Flugbetrieb mit Schu-\nentgelts ist dem Umstand Rechnung zu tragen, daß die sowjeti-\nlungs- und Kampfflugzeugen sowie mit Kampfhubschraubern\nschen Truppen die Kosten für die Instandhaltung und Instandset-\ndurchgeführt.\nzung tragen, die mit 30 v .H. (vom Hundert) des am Ort der\nNachtflüge werden nur auf im oben genannten Ressortabkommen        Liegenschaften üblichen Nutzungsentgelts anzusetzen sind. Die\nfestgelegten Flugstrecken an höchstens drei Wochentagen bis        Verpflichtung, Kosten im Sinne von Satz 2 dieses Absatzes zu\nspätestens 22.00 Uhr Ortszeit durchgeführt, bis zum 15. Mai 1991   tragen, gilt auch für diese Liegenschaften. Diese Bestimmungen\njedoch bis 24.00 Uhr Ortszeit. In der Zeit vom 15. Mai bis         gelten auch für Liegenschaften der Post und der Bahn.\n15. September 1991 und in den Folgejahren zwischen 15. April\nund 15. Oktober finden sie nicht statt. Ab 01. Januar 1992\nvermindert sich die Anzahl der Nachtflugtage auf zwei Wochen-         (3) Baumaßnahmen mit Ausnahme von Instandhaltungs- und\ntage. Das Nachtflugprogramm wird ein halbes Jahr im voraus         Instandsetzungsarbeiten werden in Abstimmung mit den deut-\nabgestimmt.                                                        schen Behörden nach Maßgabe der deutschen Rechtsvorschrif-\nFlüge unterhalb 2000 Fuß über Grund sind im allgemeinen nicht      ten durchgeführt.\nzugelassen. Flüge mit einer Mindesthöhe von 1000 Fuß über          Die forstliche Betreuung, einschließlich Biotop- und Artenschutz\nGrund werden nur auf besonderen, im oben genannten Ressort-        sowie Jagd und Fischerei, wird von der Bundesforstverwaltung im\nabkommen festgelegten Flugstrecken über dünn besiedelten           Einvernehmen mit den Dienststellen der sowjetischen Truppen\nGebieten durchgeführt. Unterhalb 1000 Fuß über Grund darf nur      durchgeführt.\nüber im oben genannten Ressortabkommen besonders festgeleg-\nten Truppenübungsplätzen geflogen werden. Diese Beschränkun-       Auf Wunsch unterrichten die deutschen Behörden die sowjeti-\nschen Truppen über größere Bautätigkeiten oder sonstige\ngen gelten nicht für die Start- und Landephasen.\numfangreiche lnfrastrukturmaßnahmen, die in unmittelbarer\nÜberschallflüge finden nur als einzeln genehmigte Werkstattflüge   Umgebung der Liegenschaften durchgeführt werden sollen. Die\nstatt. Sie sind nur oberhalb von 36.000 Fuß im Horizontalflug und  deutschen Behörden berücksichtigen bei ihren Maßnahmen die\nnach Möglichkeit nur über See zulässig. Bis zum 31. Dezember       Wünsche der sowjetischen Truppen im Rahmen des deutschen\n1991 können solche Flüge zwischen 09.00 und 12.00 Uhr Ortszeit     Rechts.\nan zwei beliebigen Tagen von Montag bis einschließlich Freitag\n(4) Die sowjetischen Truppen stellen sicher, daß die zuständi-\ndurchgeführt werden. Ab 1. Januar 1992 steht hierfür nur ein Tag\ndieser Periode zur Verfügung.                                      gen deutschen Behörden und ihre Beauftragten die Liegenschaf-\nten betreten und die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforder-\n(4) Die Untersuchung von Zwischenfällen, die mit der Nutzung·   lichen Maßnahmen innerhalb der Liegenschaften durchführen\ndes Luftraums verbunden sind und an denen die sowjetischen         können sowie die hierfür notwendigen Unterlagen erhalten. Die\nTruppen und die deutsche Seite beteiligt sind, darunter auch       Erfordernisse der militärischen Sicherheit sind dabei zu berück-\nentsprechende Flugunfälle, bei denen der deutschen Seite ein       sichtigen.\nSchaden entstanden ist, wird von den zuständigen deutschen und\nBei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und bei der Erfüllung ihrer\nsowjetischen Dienststellen gemeinsam durchgeführt. Sofern auf\ndeutscher Seite kein Schaden entstanden ist, wird die Untersu-     Pflichten arbeiten die deutschen Behörden und die Dienststellen\nchung von den sowjetischen Dienststellen durchgeführt.             der sowjetischen Truppen auf allen Gebieten eng zusammen.\nDie Vertragsparteien unterstützen sich gegenseitig und stellen die Der für die Liegenschaften zuständige Bundesminister der Finan-\nerforderlichen Dokumentationen, Betriebsunterlagen und Materia-    zen und das Kommando der sowjetischen Truppen vereinbaren\nlien zur Verfügung.                                                die Bestellung von jeweiligen Vertretern der Liegenschaften, zu\nderen Aufgaben es auch gehört, den erforderlichen Zutritt deut-\n(5) Bei allen Notfällen im Luftraum des Aufenthaltsgebiets lei- scher Behörden zu den Liegenschaften zu vermitteln.\nsten beide Seiten dem in Not geratenen Luftfahrzeug Hilfe ein-\nschließlich der Nutzung von Flugplätzen zur Notlandung.               (5) Die sowjetischen Truppen übergeben den deutschen Behör-\nden die im Einklang mit dem Abzugsplan nicht mehr benötigten\n(6) Für den Schutz der sowjetischen Truppen und ihrer Einrich-  Liegenschaften.\ntungen gegen bewaffnete Überfälle aus der Luft gelten die Ab-\n(6) Die sowjetischen Truppen unterrichten den Bundesminister\nsätze 7 und 8 des Artikels 2 dieses Vertrags.\nder Finanzen zwei Monate vorher über die bevorstehende Über-\ngabe. Diese Unterrichtung enthält Angaben über die Benennung\nder Objekte und die Größe der jeweiligen Grundstücke, ihre\nArtikel 8\nörtliche Lage und den Zeitpunkt der vorgesehenen Übergabe.\nNutzung der Liegenschaften                      Zum Zweck der Übergabe erstellen die sowjetischen Truppen\nfolgende Unterlagen:\n(1) Die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Fami-\nlienangehörige nutzen die ihnen zugewiesenen Liegenschaften        - eine Auflistung der Gebäude und Anlagen der Liegenschaft\nund führen ihre zur Erfüllung dieses Vertrags erforderlichen Maß-      sowie Angaben zum Grundstück; dabei sind die von der sowje-","1260                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\ntischen Seite mit eigenen Mitteln errichteten Gebäude und      für die Lieferung oder Überlassung von Kriegswaffen und von\nAnlagen besonders zu kennzeichnen;                             Rüstungsgütern.\n- einen Lageplan der Liegenschaft mit Eintragung der Versor-                                   Artikel 11\ngungsnetze, der Systeme der Post-, Fernschreib- und Fern-                    Nutzung von Verkehrseinrichtungen\nsprechverbindungen und der Eisenbahngleise;\n(1) Die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Fami-\n- Aufstellungen über den Gebäudebestand mit den vorhandenen        lienangehörige können sich innerhalb des Aufenthaltsgebiets\nliegenschaftsbezogenen Angaben (z.B. die Versorgung mit        unter Einhaltung der deutschen Gesetze sowie im Rahmen der\nStrom, Gas, Wasser, Wärme und Entsorgungseinrichtungen).       Bestimmungen dieses Vertrags und vorbehaltlich interner Dienst-\nDie sowjetischen Truppen geben den deutschen Behörden die          vorschriften mittels der ihnen gehörenden Verkehrsmittel auf\nMöglichkeit, die für eine Übergabe vorgesehenen Liegenschaften     öffentlichen Verkehrswegen frei bewegen. Die sowjetischen Trup-\nzu besichtigen, und ermöglichen die Ausarbeitung der für eine      pen sind berechtigt, die öffentlichen Verkehrsmittel und -einrich-\nweitere Nutzung erforderlichen technischen Dokumentation.          tungen (zu lande, einschließlich Eisenbahnen, zu Wasser und in\nder Luft) im Aufenthaltsgebiet zu den für die deutschen Streit-\n(7) Die sowjetischen Truppen und die deutschen Behörden         kräfte gültigen Bedingungen zu benutzen.\ngewährleisten, daß die Übernahme der zu übergebenden Liegen-\nschaften spätestens zwei Monate nach Eingang der Ankündigung          (2) Die deutschen Behörden erkennen die Fahrerlaubnis, die\nder Übergabe beginnt und möglichst innerhalb von zwei Wochen       von den ·zuständigen sowjetischen Behörden an Mitglieder der\nabgeschlossen wird. Die Übergabe von Liegenschaften wird           sowjetischen Truppen und deren Familienangehörige ausgege-\ndurch bevollmächtigte Vertreter beider Seiten in einer noch fest-  ben werden, ohne Eignungsprüfung und Gebühren als gültig an.\nzulegenden Form protokolliert.                                     Führerscheine zum Führen von privaten Kraftfahrzeugen müssen\nmit einer deutschen Übersetzung verbunden sein.\n(8) Die Bestimmung des Bestandes und des Wertes sowie der\nArt und Weise der Verwertung der mit Mitteln der sowjetischen      Die Behörden der sowjetischen Truppen stellen sicher, daß Füh-\nSeite gebauten und auf den den sowjetischen Truppen im Aufent-     rerscheininhaber über ausreichende Kenntnisse der deutschen\nhaltsgebiet zur Nutzung zugewiesenen Liegenschaften zurück-        Verkehrsvorschriften verfügen.\nbleibenden Vermögenswerte der sowjetischen Truppen, deren             (3) Dienst- und Privatfahrzeuge sowjetischer Truppen müssen\nBesitzer die sowjetische Seite ist, erfolgt gemäß Artikel 7 des    mit einem deutlichen Kennzeichen und einem Staatszugehörig-\nAbkommens zwischen den Regierungen der Bundesrepublik              keitszeichen versehen sein. Die Behörden der sowjetischen Trup-\nDeutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken     pen vergeben die Kennzeichen für Dienst- und Privatfahrzeuge\nüber einige überleitende Maßnahmen durch eine eigens einzuset-     und teilen ihre Registrierung den zuständigen deutschen Behör-\nzende deutsch-sowjetische Kommission.                              den mit. Kennzeichen für private Fahrzeuge vergeben die sowjeti-\nschen Behörden erst dann, wenn die deutschen Behörden diese\nFahrzeuge zugelassen haben; hierfür ist der Abschluß einer Ver-\nArtikel 9                             sicherung nach Maßgabe des deutschen Rechts nachzuweisen\nDlszlpllnar- und Polizeigewalt                   (z.B. bei der Versicherungs-AG SOVAG).\n(1) Innerhalb der Liegenschaften steht den sowjetischen Trup-   Die Dienststellen der sowjetischen Truppen überwachen und\npen grundsätzlich die Polizei- und Disziplinargewalt zu. Unbe-     haften für die Verkehrssicherheit einschließlich der lichttechni-\nschadet dessen steht der deutschen Polizei in Abstimmung mit       schen Anlagen der von ihnen zugelassenen Verkehrsmittel. Sie\nden sowjetischen Truppen die Ausübung ihrer Befugnisse inso-       können die Kraftfahrzeuge von einer nach deutschem Recht\nweit zu, als Rechtsgüter der Bundesrepublik Deutschland gefähr-    zuständigen technischen Untersuchungsstelle überprüfen lassen.\ndet oder verletzt sind.                                            Die deutschen Behörden sind berechtigt, Kraftfahrzeugpapiere,\nFührerscheine und Ausweise zu überprüfen.\n(2) Außerhalb ihrer Liegenschaften üben die sowjetischen Trup-\npen Disziplinargewalt über ihre Mitglieder nach Maßgabe von           (4) Die sowjetischen Truppen beachten die in Deutschland\nVereinbarungen mit den deutschen Behörden aus. Diese Maß-          gültigen Verkehrsregeln, einschließlich der Vorschriften über das\nnahmen erfolgen in Verbindung mit den deutschen Behörden und       Verhalten am Unfallort sowie der Vorschriften über die Beförde-\ninsoweit, wie dies zur Aufrechterhaltung von Disziplin und Ord-    rung gefährlicher Güter. Die Einhaltung dieser Vorschriften über-\nnung in den sowjetischen Truppen erforderlich ist.                 wachen die zuständigen deutschen Behörden und die Dienst-\nstellen der sowjetischen Truppen. Die Vorschriften des deutschen\n(3) Die sowjetischen Truppen und die deutsche Polizei arbeiten  Rechts über die Entziehung der Fahrerlaubnis gelten uneinge-\nim gegenseitigen Interesse zusammen.                               schränkt für das Führen dienstlicher und privater Kraftfahrzeuge\ndurch Mitglieder der sowjetischen Truppen und deren Familienan-\ngehörige. Der Entzug der dienstlichen und privaten Fahrerlaubnis\nArtlkel 10\nzum Führen von Kraftfahrzeugen wird durch die militärische Kraft-\nVersorgung                              fahrzeug-Inspektion (Feldjäger) der sowjetischen Truppen auf\nAntrag der deutschen Behörden vorgenommen.\n(1) Die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Fami-\nlienangehörige haben das Recht, unter den gleichen Bedingun-          (5) Über die Bestimmung und regelmäßige Benutzung von\ngen wie die deutschen Streitkräfte und die Staatsangehörigen der   öffentlichen Straßen für Märsche und Transporte der sowjetischen\nBundesrepublik Deutschland die für ihre Versorgung und ihren       Truppen mit über 30 Kraftfahrzeugen sowie mit einer beliebigen\npersönlichen Verbrauch erforderlichen Waren im Rahmen des          Anzahl von Großraum- und Schwerfahrzeugen können Verein-\ndeutschen Rechts entgeltlich zu erwerben und sich die von ihnen    barungen mit den deutschen Behörden abgeschlossen werden.\nbenötigten Leistungen erbringen zu lassen.                         Solche Märsche und Transporte sind bei der zuständigen deut-\nschen militärischen Verkehrsdienststelle frühzeitig anzumelden.\n(2) Die deutschen Behörden setzen sich im Rahmen ihrer\nSie werden unter Berücksichtigung des deutschen Straßenver-\nZuständigkeiten und der deutschen Rechts- und Wirtschaftsord-\nkehrsrechts durchgeführt.\nnung für die zur Erfüllung des Vertragszwecks.erforderliche konti-\nnuierliche Versorgung der sowjetischen Truppen ein. Die Bundes-    Die Verlegung von Großraum- und Schwerfahrzeugen einschließ-\nrepublik Deutschland wird hierfür eine Beratungsstelle einrichten. lich Kettenfahrzeugen erfolgt nach Möglichkeit im Eisenbahn-\ntransport. Sofern im jeweiligen Gebiet Eisenbahnverbindungen\n(3) Die sowjetischen Truppen können bis zu ihrem Abzug im\nnicht vorhanden sind, oder bei kurzen Entfernungen, können\nRahmen des deutschen Rechts Kaufverträge und Warentausch-\nKettenfahrzeuge auch auf Tiefladern befördert werden.\ngeschäfte mit deutschen und ausländischen natürlichen oder\njuristischen Personen über Waren abschließen, die sich im Auf-        (6) Einzelheiten zum Verkehrswesen und zu Transportfragen\nenthaltsgebiet befinden und die ihr Eigentum sind. Dies gilt nicht im Aufenthaltsgebiet sind in Anlage 1 geregelt.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990                                             1261\nArtikel 12                                                              Artikel 15\nPost- und Fernmeldewesen sowie die NutzunR                               Überschreiten der deutschen Staatsgrenze\nvon Funkfrequenzen\n(1) Die Mitglieder der sowjetischen Truppen und deren Fami-\n(1) Die sowjetischen Truppen sind befugt, ihre eigenen militäri-   lienangehörige überschreiten die deutsche Staatsgrenze des Auf-\nschen Post- und Fernmeldeeinrichtungen sowie funkelektroni-           enthaltsgebiets sichtvermerksfrei aufgrund von Dienstpässen\nsche Mittel zu unterhalten und zu benutzen.                           oder Reisepässen der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-\nDie Bundesrepublik Deutschland gewährt der sowjetischen Seite         ken; diese Pässe enthalten ein Lichtbild, den Namen, den\ndas Recht, die Funkfrequenzen der existierenden Funkdienste           Geburtsort und das Geburtsdatum sowie einen zweisprachigen\nder sowjetischen Truppen gemäß der zum Zeitpunkt des                   (deutsch-russischen) Stempeleindruck, der die Zugehörigkeit des\nAbschlusses dieses Vertrags geltenden Ordnung zu benutzen.             Paßinhabers zu den sowjetischen Truppen im Aufenthaltsgebiet\nDie sowjetische Seite unternimmt die möglichen Maßnahmen zur          bestätigt. Zum Wehrdienst einberufene Personen werden in einer\nFreigabe von Funkfrequenzen auf Wunsch der Bundesrepublik             ~Jamensliste erfaßt, wobei die Anzahl dieser Personen im Dienst-\nDeutschland.                                                          paß des Truppenältesten anzugeben ist.\nUm gegenseitige Funkstörungen zu vermeiden, wird die gemein-               (2) Truppenverbände, -teile und -einheilen der sowjetischen\nsame Nutzung der Frequenzen von Funkdiensten der sowjeti-             Truppen überschreiten die deutsche Staatsgrenze des Aufent-\nschen Truppen und der Bundesrepublik Deutschland im gegen-            haltsgebiets unter der Verantwortung der entsprechenden Dienst-\nseitigen Einvernehmen geregelt.                                       personen unter Vorlage ihrer Personaldokumente.\n(2) Die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Fami-          (3) Kinder im Alter bis zu 16 Jahren, die mit ihren Eltern oder\nlienangehörige können die Dienstleistungen des Post- und Fern-        anderen Personen über die deutsche Staatsgrenze reisen, über-\nmeldewesens gemäß den in der Bundesrepublik Deutschland               schreiten diese aufgrund einer Eintragung des Familien- und\ngeltenden Vorschriften in Anspruch nehmen.                            Vornamens sowie des Geburtsjahrs in deren Dienstpaß oder\nReisepaß. Der Paß muß einen dem Absatz 1 entsprechenden\n(3) Die Bundesrepublik Deutschland betrachtet die von den         Stempeleindruck tragen.\nsowjetischen Truppen zur Abwicklung ihres Postdienstes betrie-\nbenen Einrichtungen als Posteinrichtungen der Postverwaltung               (4) Die deutschen Behörden und die sowjetischen Truppen\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.                       vereinbaren die Grenzübergangsstellen, an denen der sichtver-\nmerksfreie Grenzübertritt der sowjetischen Truppen, ihrer Mitglie-\n(4) Die Nutzung des Post- und Fernmeldewesens sowie von            der und deren Familienangehöriger erfolgen kann. Diese Stellen\nFunkfrequenzen ist in Anlage 2 dieses Vertrags geregelt.              werden in einer Liste erfaßt, die bei Austausch der Ratifikations-\nurkunden übergeben wird. Änderungen sind einvernehmlich fest-\nArtikel 13                               zulegen.\nUmweltschutz                                Vertreter der sowjetischen Truppen werden an diesen Grenzüber-\nDie deutschen Behörden und die Dienststellen der sowjeti-         gangsstellen die deutschen Behörden bei der Paßkontrolle und\nschen Truppen arbeiten in vollem Umfang in Fragen des Umwelt-         der zügigen Abfertigung der Truppen, ihrer Mitglieder und deren\nschutzes und der Umweltvorsorge auf der Grundlage der deut-           Familienangehöriger unterstützen.\nschen Gesetze zusammen. Für diese Zwecke wird eine entspre-               (5) Für einen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland\nchende Arbeitsgruppe auf Expertenebene im Rahmen der                  außerhalb des Aufenthaltsgebiets gelten für die Mitglieder der\nGemischten Deutsch-Sowjetischen Kommission eingesetzt.                sowjetischen Truppen und ihre Familienangehörigen dieselben\nVorschriften wie für die Einreise und den Aufenthalt anderer\nArtlkel 14                               sowjetischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik Deutsch-\nGesundheitswesen                              land. Soweit sich diese Personen bereits im Aufenthaltsgebiet\nbefinden, wird die Aufenthaltsgenehmigung auf Antrag der sowje-\n(1) Für die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren      tischen Truppen von der jeweils örtlich zuständigen Ausländerbe-\nFamilienangehörige gelten die deutschen Vorschriften zur Verhü-      hörde im Aufenthaltsgebiet ausgestellt.\ntung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei Menschen\nund Tieren. Innerhalb der ihnen zugewiesenen Liegenschaften               (6) Mitglieder der sowjetischen Truppen sowie ihre Familienan-\nkönnen die sowjetischen Truppen ihre eigenen Vorschriften unter      gehörigen sind im Aufenthaltsgebiet von den deutschen Vorschrif-\nder Voraussetzung anwenden, daß hierdurch nicht die öffentliche      ten auf dem Gebiet des Meldewesens mit Ausnahme der Meldun-\nGesundheit gefährdet wird.                                           gen in Beherbergungsstätten und Krankenhäusern befreit.\n(2) Die sowjetischen Truppen und die deutschen Behörden                (7) Auf zu begründendes Ersuchen der deutschen Behörden\nunterrichten einander unverzüglich über den Verdacht, den Aus-       erteilt die Verwaltung der sowjetischen Truppen Auskünfte über\nbruch, den Verlauf und das Erlöschen einer übertragbaren Krank-      die Zugehörigkeit einer Person zu den im Aufenthaltsgebiet\nheit sowie Ober die getroffenen Maßnahmen.                           befindlichen sowjetischen Truppen.\n(3) Halten die sowjetischen Truppen zum Schutz der Gesund-\nheit Maßnahmen in der Umgebung der ihnen zugewiesenen Lie-\ngenschaften für erforderlich, so schließen sie über ihre Durchfüh-                                  Artlkel 16\nrung Vereinbarungen mit den deutschen Behörden.                                        Zoll- und Steuervergünstigungen\n(4) Gegenstände, deren Einfuhr nach deutschem Recht unzu-              (1) Die sowjetischen Truppen können ihre Ausrüstung und\nlässig ist, können mit Genehmigung der deutschen Behörden            angemessene Mengen von Verpflegung, Versorgungsgütem und\nunter der Voraussetzung, daß die öffentliche Gesundheit hier-        sonstigen Waren abgabenfrei ein- und ausführen, die zu ihrer\ndurch nicht gefährdet wird, durch die sowjetischen Truppen einge-    Verwendung und zur Verwendung durch Mitglieder der sowjeti-\nführt werden. Die deutschen Behörden und die sowjetischen            schen Truppen sowie deren Familienangehörige bestimmt sind.\nTruppen schließen Vereinbarungen Ober Gruppen von Gegen-             Für diese Waren werden Zölle und Verbrauchsteuern einschließ-\nständen, deren Einfuhr durch die deutschen Behörden nach die-        lich der Einfuhrumsatzsteuer nicht erhoben. Die Aogabenbe-\nser Bestimmung genehmigt wird.                                       freiungen werden auch für Waren gewährt, die den sowjetischen\n(5) Die sowjetischen Truppen untersuchen und überwachen           Truppen aufgrund von Verträgen geliefert werden, die sie unmit-\nnach Vereinbarung mit den deutschen Behörden in eigener Ver-         telbar mit nicht im Aufenthaltsgebiet ansässigen Personen\nantwortung die von ihnen eingeführten Lebensmittel, Arzneimittel     geschlossen haben.\nund anderen Gegenstände, wobei sie gewährleisten, daß die                 (2) Von den in Absatz 1 genannten Abgaben werden auch die\nöffentliche Gesundheit durch deren Einfuhr nicht gefährdet wird.     Waren freigestellt, die sich in Zollfreigebieten oder in einem","1262                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nbesonderen Zollverkehr befinden und zur Verwendung durch die        Anlaß zu Mißbräuchen bieten können. Die sowjetischen Truppen\nsowjetischen Truppen sowie ihrer Mitglieder und deren Familien-     nehmen auf Ersuchen der deutschen Behörden Prüfungen vor\nangehörige aufgrund von Verträgen geliefert werden, die eine        und teilen deren Ergebnisse mit.\namtliche Beschaffungsstelle der sowjetischen Truppen mit im\n(12) Verfahren und Modalitäten für die in den vorstehenden\nAufenthaltsgebiet ansässigen Personen geschlossen hat.\nAbsätzen genannten Zoll- und Steuervergünstigungen sowie Fra-\n(3) Für 'Naren, die unter den in Absatz 2 genannten Vorausset-   gen der Zollkontrolle sind in Anlage 3 dieses Vertrags geregelt.\nzungen aus dem zollrechtlich freien Verkehr geliefert werden,\nwerden dem Lieferer von den deutschen Finanzbehörden die                                           Artikel 17\nAbgabenbefreiungen oder -vergütungen gewährt, die in den Zoll-\nZivil- und Verwaltungsgerichtsbarkeit\nund Verbrauchsteuergesetzen für den Fall der Ausfuhr vorgese-\nhen sind. Bei der Lieferung versteuerten Mineralöls oder ver-          (1) Die deutschen Gerichte üben die Gerichtsbarkeit über die\nsteuerter mineralölhaltiger Waren wird dem Lieferer von den         Mitglieder der sowjetischen Truppen und deren Familienange-\ndeutschen Finanzbehörden die entrichtete Mineralölsteuer vergü-     hörige in zivil-, arbeits-, sozial- und verwaltungsrechtlichen Ange-\ntet.                                                                legenheiten aus, die mit ihrer Anwesenheit im Aufenthaltsgebiet\nzusammenhängen. Ausgenommen sind die Rechtsbeziehungen\n(4) Lieferungen und sonstige Leistungen an die sowjetischen\nzwischen der Militärverwaltung und den Mitgliedern der sowjeti-\nTruppen, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle der sowjeti-\nschen Truppen und deren Familienangehörigen oder zwischen\nschen Truppen in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch\ndiesen.\noder Verbrauch durch die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder\noder deren Familienangehörige bestimmt sind, sind von der              (2) Bei Ausübung ihrer Gerichtsbarkeit nach Absatz 1 wenden\nUmsatzsteuer befreit. Dies gilt auch, wenn deutsche Behörden        die deutschen Gerichte deutsches Recht an.\nBeschaffungen oder Baumaßnahmen für die sowjetischen Trup-\n(3) Die Mitglieder der sowjetischen Truppen und deren Fami-\npen durchführen. Durch die Steuerbefreiung tritt der Ausschluß\nlienangehörige haben vor deutschen Gerichten die gleichen\nvom Vorsteuerabzug nicht ein. Die Steuerbefreiung ist vom Liefe-\nRechte und Pflichten wie deutsche Staatsangehörige.\nrer bei der Berechnung des Preises zu berücksichtigen.\n(5) Die sowjetischen Truppen unterliegen nicht der Steuerpflicht                                Artikel 18\naufgrund von Sachverhalten, die ausschließlich in den Bereich\nStrafgerichtsbarkeit\nihrer dienstlichen Tätigkeit fallen, und hinsichtlich des dieser\nTätigkeit gewidmeten Vermögens. Dies gilt jedoch nicht, soweit         (1) Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterliegen\ndie Steuern durch eine Beteiligung der sowjetischen Truppen am      strafbare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten, die gegen die\ndeutschen Wirtschaftsverkehr und hinsichtlich des diesem Wirt-      sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder oder deren Familienange-\nschaftsverkehr gewidmeten Vermögens entstehen. Lieferungen          hörige gerichtet sind, sowie strafbare Handlungen und Ordnungs-\nund sonstige Leistungen der sowjetischen Truppen an ihre Mit-       widrigkeiten, die von Mitgliedern der sowjetischen Truppen oder\nglieder sowie an deren Familienangehörige werden nicht als          deren Familienangehörigen begangen werden, der deutschen\nBeteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr angesehen.              Gerichtsbarkeit. Die Bundesrepublik Deutschland gestattet den\nzuständigen sowjetischen Behörden im Aufenthaltsgebiet die\n(6) Hängt die Verpflichtung zur Leistung einer Steuer vom\nAusübung der Strafgerichtsbarkeit in den Fällen des Absatzes 2\nAufenthalt oder Wohnsitz ab, so gelten die Zeitabschnitte, in\ndieses Artikels.\ndenen sich ein Mitglied der sowjetischen Truppen oder ein Fami-\nnenangehöriger nur in dieser Eigenschaft im Hoheitsgebiet der          (2) Die zuständigen sowjetischen Behörden im Aufenthaltsge-\nBundesrepublik Deutschland aufhält, im Sinne dieser Steuer-         biet üben die Gerichtsbarkeit aus, die ihnen nach sowjetischem\npflicht nicht als Zeiten des Aufenthalts oder des Wohnsitzes in     Recht über die Mitglieder ihrer Truppen und deren Familienange-\ndiesem Gebiet.                                                      hörige zusteht, wenn\n(7) Die Mitglieder der sowjetischen Truppen oder deren Fami-    a) sich die strafbare Handlung oder Ordnungswidrigkeit gegen\nlienangehörige sind im Aufenthaltsgebiet von jeder Steuer auf            die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, die sowjeti-\nBezüge und Einkünfte befreit, die ihnen in ihrer Eigenschaft als        schen Truppen, ihre Mitglieder oder gegen deren Familienan-\nderartige Mitglieder oder Familienangehörige vom sowjetischen            gehörige richtet, oder\nStaat gezahlt werden, sowie von jeder Steuer auf bewegliche        b) Mitglieder der sowjetischen Truppen strafbare Handlungen\nSachen, die den genannten Personen gehören und die sich nur             oder Ordnungswidrigkeiten in Ausübung dienstlicher Oblie-\ndeshalb im Aufenthaltsgebiet befinden, weil sich diese Personen          genheiten begehen.\nvorübergehend dort aufhalten.\n(3) Die zuständigen deutschen und sowjetischen Behörden\n(8) Bezüge, Einkünfte und bewegliche Sachen von Mitgliedern     können einander ersuchen, die Gerichtsbarkeit hinsichtlich einzel-\nder sowjetischen Truppen oder von deren Familienangehörigen,       ner Fälle, die in den Absätzen 1 Satz 1, 2. Alternative, und 2\nauf die die Regelungen der Absätze 6 oder 7 nicht anwendbar        vorgesehen sind, zu übergeben oder zu übernehmen. Derartige\nsind, unterliegen der Besteuerung nach deutschem Recht.            Anträge werden wohlwollend geprüft.\n(9) Die Mitglieder der sowjetischen Truppen oder deren Fami-       (4) Die zuständigen deutschen Behörden und Gerichte sind\nlienangehörige gehen keiner steuerlichen Vergünstigungen ver-       verpflichtet, bei der Verfolgung von Straftaten und Ordnungs-\nlustig, die aufgrund eines zwischenstaatlichen Abkommens mit        widrigkeiten, die sich gegen die sowjetischen Truppen im Aufent-\nder Bundesrepublik Deutschland für sie bestehen.                    haltsgebiet sowie gegen ihre Mitglieder und deren Familienange-\n(10) Im Sinne der Absätze 6 bis 9 umfassen die Ausdrücke         hörige richten, den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Artikel 3\n,,Mitglieder der sowjetischen Truppen\" und „Familienangehörige\"     des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und Arti-\nnur Personen, die sich ausschließlich in dieser Eigenschaft im      kel 26 des Internationalen Pakts vom 19. Dezember 1966 über\nAufenthaltsgebiet aufhalten.                                        bürgerliche und politische Rechte zu beachten.\n(11) Die sowjetischen Truppen treffen angemessene Maßnah-          (5) Bei der Ausübung der Gerichtsbarkeit nach diesem Vertrag\nwird die Todesstrafe im Aufenthaltsgebiet nicht vollstreckt; dabei\nmen, um Mißbräuche zu verhindern, die sich aus der Einräumung\nwerden Artikel 6 und Artikel 14 Absatz 5 des Internationalen Pakts\nvon Vergünstigungen auf zoll- und steuerrechtlichem Gebiet erge-\nben können. Sie arbeiten mit den deutschen Behörden bei der         vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte\nVerhütung von Zoll- und Steuerzuwiderhandlungen eng zusam-           beachtet.\nmen. Die Zusammenarbeit umfaßt den einvernehmlichen Aus-               (6) Wenn ein Angeklagter in einem Strafverfahren, das nach\ntausch von Informationen über festgestellte Zuwiderhandlungen       diesem Vertrag von den Gerichten einer Vertragspartei gegen ihn\nsowie über Art und Umfang veräußerter Waren, die besonders          durchgeführt wurde, freigesprochen worden ist oder wenn er in","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober _1990                                        1263\neinem solchen Verfahren verurteilt worden ist und seine Strafe      der Sozialistischen Sowjetrepubliken im eigenen Namen führt. Die\nverbüßt oder verbüßt hat oder begnadigt worden ist, kann er nicht   Klage ist vor dem Gericht zu erheben, in dessen Bezirk diejenige\nwegen derselben Handlung von der anderen Vertragspartei             deutsche Behörde ihren Sitz hat, die die Bundesrepublik Deutsch-\nerneut vor Gericht gestellt werden. Diese Bestimmung schließt       land in dem Rechtsstreit vertritt.\nnicht aus, daß die sowjetischen Militärbehörden ein Mitglied der\n(5) Für die Entscheidung über eine nach Absatz 3 oder 4 dieses\nsowjetischen Truppen wegen einer Handlung disziplinarisch\nArtikels erhobene Klage ist das Recht maßgebend, das die Betei-\nbelangen, deretwegen von den Gerichten der Bundesrepublik\nligten bei Vertragsschluß über die Lieferung oder Leistung verein-\nDeutschland ein Strafverfahren gegen diese Person durchgeführt\nbart haben. Ist über das anzuwendende Recht keine Bestimmung\nwurde.\ngetroffen worden, so gilt deutsches Recht.\n(7) Die Mitglieder der sowjetischen Truppen und deren Fami-\n(6) Die deutschen Behörden unterrichten die Verwaltung der\nlienangehörige haben vor den deutschen Strafgerichten dieselben\nsowjetischen Truppen über den Prozeßverlauf, konsultieren sie in\nRechte und Pflichten wie deutsche Staatsangehörige oder Ange-\njeder Lage des Verfahrens und führen den Prozeß im Einverneh-\nhörige anderer Staaten. Dazu gehören insbesondere:\nlt                        men mit ihr. Die deutschen Behörden und die Verwaltung der\n- das Recht, nach Festnahme unverzüglich einem Richter vor-         sowjetischen Truppen übermitteln einander rechtzeitig alle An-\ngeführt zu werden,                                              gaben, Unterlagen und Abschriften von Schriftstücken, die für die\nFührung des Rechtsstreits erforderlich sind.\n- das Recht, unverzüglich in einer ihm verständlichen Sprache\nüber die gegen ihn erhobene Beschuldigung unterrichtet zu          (7) Alle Verpflichtungen oder Rechte, die gegen oder für die\nwerden,                                                         Bundesrepublik Deutschland durch vollstreckbare Titel in gericht-\nlichen Verfahren, die sich aus diesen Streitigkeiten ergeben,\n- das Recht, bei der Verhandlung anwesend zu sein und sich\nfestgestellt werden, gehen zu Lasten der Union der Sozialisti-\nselbst ZIJ verteidigen oder durch einen Verteidiger seiner Wahl\nschen Sowjetrepubliken oder kommen dieser zugute.\nverteidigt zu werden,\n(8) Kosten, die im Zusammenhang mit einem gerichtlichen\n- die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers,\nVerfahren entstehen und die nicht zu den vom Gericht festgesetz-\n- das Recht, Fragen an die Belastungszeugen zu stellen oder         ten Kosten gehören, werden von der Union der Sozialistischen\nstellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Ent-        Sowjetrepubliken übernommen, wenn vor ihrer Entstehung die\nlastungszeugen zu erwirken,                                     Zustimmung der sowjetischen Truppen vorgelegen hat.\n- andere Rechte, die im Internationalen Pakt vom 19. Dezember          (9) Streitigkeiten aus Leistungen der deutschen Eisenbahnen\n1966 über bürgerliche und politische Rechte und im deutschen    oder der Deutschen Bundespost werden nach dem in Artikel 25\nVerfahrensrecht vorgesehen sind.                                dieses Vertrags vorgesehenen Verfahren beigelegt.\nArtikel 19\nArtlkel 21\nRechtshilfe\nBeschäftigungsverhältnisse von Arbeitnehmern\n(1) Die zuständigen deutschen und sowjetischen Gerichte und                        bei den sowjetischen Truppen\nBehörden gewähren sich gegenseitig Rechts- und Verwaltungs-\nhilfe sowie Unterstützung unter Beachtung ihrer Verfassung,            (1) Beschäftigungsverhältnisse zwischen der Verwaltung der\nwenn sie die Gerichtsbarkeit nach Artikel 17 und 18 dieses          sowjetischen Truppen und Arbeitnehmern, die nicht zu dem in\nVertrags ausüben oder wenn Mitglieder der sowjetischen Truppen      Artikel 1 Ziffern 1, 2 und 3 dieses Vertrags umschriebenen Per-\noder deren Familienangehörige an einem Verwaltungsverfahren         sonenkreis gehören, unterliegen dem deutschen Arbeits-, Arbeits-\nbeteiligt sind.                                                     schutz- und Sozialversicherungsrecht.\n(2) Grundsätze und Einzelheiten dieser gegenseitigen Rechts-        (2) Die deutschen Behörden werden die Verwaltung der sowje-\nund Verwaltungshilfe sowie Unterstützung sind in Anlage 4 zu        tischen Truppen auf deren Ersuchen hin bei der Regelung der\ndiesem Vertrag geregelt.                                            Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer sowie bei der Berechnung\nder Höhe und dem Verfahren der Auszahlung der Arbeitsentgelte\nArtikel 20                            unterstützen.\nBeilegung von Streitigkeiten aus Llefer- und Leistungs-             (3) Für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis und aus dem\nverträgen mit der sowjetischen MIiitärverwaitung            Sozialversicherungsverhältnis sind die deutschen Gerichte zu-\nständig. Ein Arbeitnehmer richtet seine Klage gegen die Bundes-\n(1) Entstehen Streitigkeiten über die Erfüllung von Verträgen,\nrepublik Deutschland. Auf Ersuchen der sowjetischen Truppen\ndie die Verwaltung der sowjetischen Truppen mit Auftragneh-\nwerden Klagen gegen Arbeitnehmer von der Bundesrepublik\nmern über Lieferungen oder sonstige Leistungen für die sowjeti-\nDeutschland erhoben. Die Bundesrepublik Deutschland führt den\nschen Truppen im Aufenthaltsgebiet geschlossen hat, so stellen\nRechtsstreit in eigenem Namen für die Union der Sozialistischen\ndie deutschen Behörden den sowjetischen Truppen auf deren\nSowjetrepubliken. Für diese Streitigkeiten ist Artikel 20 Absätze 1,\nBitte ihre guten Dienste durch gutachtliche oder vermittelnde\n4 sowie 6 bis 8 dieses Vertrags entsprechend anwendbar.\nTätigkeit zur Regelung der Streitigkeiten zur Verfügung.\n(2) Können sich die streitenden Parteien nicht einigen, so\nkönnen sie oder eine von ihnen schriftlich die deutschen Behör-                                 Artikel 22\nden um Unterstützung bei der Beilegung der Streitigkeit im Ver-                      Soziale Sicherheit und Fürsorge\nhandlungswege ersuchen. Wird der Streit nicht innerhalb von drei\nMonaten nach dem Ersuchen an die deutschen Behörden beige-            Auf Mitglieder der sowjetischen Truppen und auf deren Fami-\nlegt, so kann er den deutschen Gerichten vorgelegt werden. In      lienangehörige finden die deutschen Rechtsvorschriften über\nFällen, die keinen Aufschub dulden, können die streitenden         soziale Sicherheit und Fürsorge sowie über Sozialleistungen\nParteien auch ohne Einhaltung des genannten Verfahrens die         keine Anwendung, mit Ausnahme der Rechtsvorschriften über\ndeutschen Gerichte unmittelbar befassen.                            Sozialversicherung hinsichtlich\n(3) Auf Ersuchen der sowjetischen Behörden erheben die deut-     1. der Versicherungspflicht im Falle einer Beschäftigung außer-\nschen Behörden im Interesse der Union der Sozialistischen                halb der sowjetischen Truppen,\nSowjetrepubliken im Namen der Bundesrepublik Deutschland            2. der freiwilligen Versicherung in der Sozialversicherung,\nKlage gegen einen Auftragnehmer.\n3. der Rechte und Pflichten, die diesen Personen während eines\n(4) Der Auftragnehmer richtet seine Klage gegen die Bundes-           früheren Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland oder\nrepublik Deutschland, die den Rechtsstreit im Interesse der Union        im Aufenthaltsgebiet entstanden sind,","1264                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n4. der Pflichten, die einem Mitglied der sowjetischen Truppen       und bejahendenfalls in welcher Höhe sie eine Entschädigung\noder einem Familienangehörigen eines Mitglieds als Arbeit-     ohne Anerkennung einer Rechtspflicht leisten möchten. Wird eine\ngeber obliegen.                                                Entschädigung nicht angeboten oder nimmt der Antragsteller die\nangebotene Entschädigung nicht als volle Befriedigung seines\nArtikel 23                             Anspruchs an, so steht es ihm frei, seinen Anspruch gegen den\nSchäden der Vertragsparteien                      Schädiger auch vor den deutschen Gerichten zu verfolgen. Ist\naufgrund der Entscheidung der sowjetischen Truppen oder wegen\n(1) Schäden, die der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-    eines in der Sache gegen den Schädiger ergangenen rechtskräf-\nken oder der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit         tigen Urteils eine Zahlung zu leisten, so wird die Zahlungspflicht\ndem Aufenthalt der sowjetischen Truppen entstehen, werden           durch die sowjetischen Truppen innerhalb von drei Monaten\nvorbehaltlich besonderer Bestimmungen nach den folgenden            erfüllt.\nAbsätzen geregelt.\n(7) Das Verfahren bei der Abgeltung von Schäden nach diesem\n(2) Schäden, die einer Vertragspartei an ihren im Aufenthalts-   Artikel kann in einem gesonderten Abkommen geregelt werden.\ngebiet befindlichen Vermögenswerten durch eine dienstliche          Darin kann auch vereinbart werden, daß die deutschen Behörden\nHandlung oder Unterlassung oder Begebenheit entstehen, für die      Ansprüche der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken wegen\ndie andere Vertragspartei verantwortlich ist, werden von der ande-  eines ihr im Aufenthaltsgebiet entstandenen Schadens für sie\nren Vertragspartei ersetzt.                                         geltend machen und in Prozeßstandschaft für sie vor den deut-\n(3) Die Vertragsparteien schließen zur Abgeltung eines Scha-     schen Gerichten verfolgen soll.\ndens jeweils eine Vereinbarung; dabei wird das deutsche Ent-\nschädigungsrecht zugrunde gelegt. Kommt es zu keiner Einigung,\nArtikel 25\nwird der Schadensfall der Gemischten Deutsch-Sowjetischen\nKommission zur Entscheidung vorgelegt. Die verantwortliche Ver-               Gemischte Deutsch-Sowjetische Kommission\ntragspartei zahlt der anderen Vertragspartei die vereinbarte oder      (1) Alle Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspar-\ndurch die Gemischte Deutsch-Sowjetische Kommission festge-          teien hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung dieses Vertrags\nsetzte Entschädigung.                                               sind zügig und unabhängig voneinander auf dem Verhandlungs-\nweg beizulegen.\nArtikel 24\n(2) Zum Zweck der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten\nHaftung für die Schädigung Dritter\nwird eine Gemischte Deutsch-Sowjetische Kommission mit Ver-\n(1) Schäden, die durch dienstliche Handlungen oder Unterlas-     tretern beider Seiten gebildet, wobei die Vertragsparteien ihre\nsungen oder durch Begebenheiten verursacht werden, für die die      Entscheidungen einvernehmlich zu treffen haben. Die Gemischte\nsowjetischen Truppen verantwortlich sind, werden von deutschen      Deutsch-Sowjetische Kommission entscheidet auf der Grundlage\nBehörden nach den Vorschriften und Grundsätzen des deutschen        dieses Vertrags, ggf. unter Hinzuziehung von Experten, insbe-\nRechts abgegolten, die anwendbar wären, wenn unter sonst            sondere:\ngleichen Umständen deutsche Streitkräfte für den Schaden ver-\n- über die Kontrolle und eventuelle Modifikation der vereinbarten\nantwortlich wären.                                                      Abzugsphasen,\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden auf Schäden aus Verträgen\n- über die Unterstützung und Hilfeleistung der deutschen Seite,\noder vertragsähnlichen Rechtsverhältnissen. Absatz 1 ist auch           insbesondere durch Transportunternehmen sowie durch die\nnicht anzuwenden auf Schäden, die durch außerdienstliche Hand-\ndeutschen Streitkräfte,\nlungen oder Unterlassungen von Mitgliedern der sowjetischen\nTruppen oder deren Familienangehörigen oder durch Begeben-          - über die Auswahl der Transportarten, der Transportmittel und\nheiten verursacht werden, für die diese Personen verantwortlich         der Transportwege einschließlich der Sammelstellen und der\nsind.                                                                   Grenzübergangsstellen sowie über die Rückgabe genutzten\nTransportraums,\n(3) Die deutsche Behörde unterrichtet die sowjetischen Trup-\npen über jeden bei ihr eingehenden Entschädigungsantrag und         - über den Umgang mit gefährlichen Gütern einschließlich der\nersucht sie um die Übersendung einer Erklärung zu dem dienst-           Anwendung einschlägiger Sicherheitsbestimmungen,\nlichen oder außerdienstlichen Charakter der in Betracht kommen-     - über Sicherheitsvorkehrungen für den befristeten Aufenthalt\nden Handlung oder Unterlassung oder Begebenheit. Sie bittet um          und den Abzug sowjetischer Truppen,\nÜbersendung von Informationen und Beweismitteln zu dem ange-\ngebenen schädigenden Ereignis.                                      - über Verbleib, Dokumentation und Entsorgung der Abfälle und\naller nicht mehr benötigten Materialien einschließlich der Ent-\n(4) Soweit die deutsche Behörde eine die Zahlungspflicht der         sorgung der Liegenschaften gemäß dem deutschen Umwelt-\nsowjetischen Truppen anerkennende Entscheidung trifft, unter-           recht,\nrichtet sie die sowjetischen Truppen,• erfüllt die Zahlungspflicht\nund beantragt die Erstattung der verauslagten Leistung. Die         - über Probleme des Post- und Fernmeldewesens sowie der\nsowjetischen Truppen veranlassen im Falle ihres Einverständnis-         Nutzung des Funkfrequenzspektrums,-\nses mit der Erstattungshöhe innerhalb von drei Monaten die          - über die Regulierung von Schäden, auch im Zusammenhang\nErstattung. Liegt kein Einverständnis vor, wird die Gemischte           mit Unfällen und Katastrophen,\nDeutsch-Sowjetische Kommission mit der Angelegenheit befaßt.\n- über Versorgungsleistungen,\n(5) Wegen eines Entschädigungsanspruchs kann eine Klage\ngegen die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken vor deut-      - über Fragen im Zusammenhang mit Beschäftigungsverhältnis-\nschen Gerichten nicht erhoben werden. Doch hat der Anspruch-            sen nach Artikel 21 dieses Vertrags,\nsteller das Recht, wegen seines Anspruchs Klage gegen die           - über den Zutritt zu den Liegenschaften und über deren Über-\nBundesrepublik Deutschland zu erheben, die den Rechtsstreit im          gabe,\neigenen Namen im Interesse der Union der Sozialistischen\n- über Übungs- und Ausbildungstätigkeiten,\nSowjetrepubliken führt. Im Falle eines Rechtsstreits gelten\nAbsätze 3 und 4 dieses Artikels entsprechend.                       - über andere Fragen, deren Behandlung für notwendig erachtet\nwird.\n(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 dieses Artikels kann ein\nAntrag auf Entschädigung bei den deutschen Behörden einge-             (3) Die Gemischte Deutsch-Sowjetische Kommission arbeitet\nreicht werden. Die deutsche Behörde legt den Antrag zusammen        auf der Grundlage einer Geschäftsordnung, in der auch die\nmit ihrem Bericht und einem Entschädigungsvorschlag den sowje-      Zusammensetzung der Kommission geregelt wird. Sie kann\ntischen Truppen vor, die unverzüglich _darüber entscheiden, ob      Arbeitsgruppen einsetzen.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober _1990                                          1265\n(4) Falls die Gemische Deutsch-Sowjetische Kommission eine          - Gegenseitige Unterstützung, Rechts- und Verwaltungshilfe\nFrage nicht rechtzeitig zu lösen vermag, wird diese in möglichst          (Anlage 4)\nkurzer Zeit auf diplomatischem Wege geklärt.\nsind Bestandteil dieses Vertrags.\nArtikel 26                                                              Artikel 27\nAnlagen                                                       Schlußbestimmungen\nDie Anlagen\n(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-\n- Verkehrswesen und Transportfragen während des befristeten           urkunden werden so bald wie möglich in                     ausge-\nAufenthalts und beim Abzug der sowjetischen Truppen aus            tauscht. Dieser Vertrag tritt am Tage des Austauschs der Ratifika-\ndem Aufenthaltsgebiet (Anlage 1)                                   tionsurkunden in Kraft.\n- Post- und Fernmeldewesen sowie die Nutzung von Funkfre-                (2) Die Vertragsparteien vereinbaren, daß dieser Vertrag bis zu\nquenzen (Anlage 2)                                                 seinem Inkrafttreten vorläufig angewendet wird.\n- Verfahren und Modalitäten für Zoll- und Steuervergünstigungen          (3) Die Vertragsparteien treffen zu gegebener Zeit eine Verein-\nsowie Fragen der Zollkontrolle (Anlage 3) und                      barung über den Zeitpunkt des Außerkrafttretens dieses Vertrags.\nGeschehen zu                 am                       1990 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nFür die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken","1266                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage 1\nVerkehrswesen und Transportfragen während des befristeten Aufenthalts\nund beim Abzug der sowjetischen Truppen aus dem Aufenthaltsgebiet\nBeförderungslelstungen                          chend den für die deutschen Streitkräfte geltenden Bestimmun-\ngen\n1.\n(4) Die Bezahlung dieser Dienstleistungen erfolgt durch das\nDie deutschen Behörden stellen die Beförderung der sowjeti-      Kommando der sowjetischen Truppen zu den Bedingungen, die\nschen Truppen im Aufenthaltsgebiet mit der Eisenbahn, auf dem\nWasserweg, mit Flugzeugen oder im Kraftverkehr aufgrund von\nAnträgen der sowjetischen Truppen sicher. Diese Anträge sind\nentsprechend den für die deutschen Streitkräfte geltenden Anmel-                       Transportfragen beim Abzug\ndefristen bei den deutschen militärischen Verkehrsdienststellen\nvorzulegen. Rollendes Material im Eigentum und in ausschließli-                                        V.\ncher Nutzung der sowjetischen Truppen kann über Grenzüber-            Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland leistet der\ngangsstellen, die in einer zu vereinbarenden Liste festgelegt       sowjetischen Seite bei der Gewährleistung der angemessenen\nwerden, in das Aufenthaltsgebiet eingeführt und von dort ausge-     Voraussetzungen für die mit dem Abzug der sowjetischen Trup-\nführt werden.                                                       pen aus dem Aufenthaltsgebiet zusammenhängenden Maßnah-\nmen jegliche Unterstützung. Dies gilt insbesondere für die Festle-\nII.                               gung bestimmter Marschrouten auf der Schiene und auf den\n( 1) Die Bezahlung der Beförderungsleistungen für die sowjeti-   Straßen, für einen reibungslosen Grenzübergang in beiden Rich-\nschen Truppen, die im Aufenthaltsgebiet mit der Eisenbahn, auf      tungen sowie für die Abwicklung des Lufttransports.\ndem Wasserweg, mit Flugzeugen oder im Kraftverkehr durchge-\nführt werden, erfolgt nach den Vorschriften und den Tarifen, die\nVI.\n(1) Die deutsche Seite stellt das zum Transport vorbereitete\n(2) Die Abrechnungen für die Fahrten und für die Versorgung\nrollende Eisenbahnmaterial, die erforderlichen Materialien und\nder Militärreisezüge der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-\nVorrichtungen zur Befestigung von Waffen und Militärtechnik,\nken und damit zusammenhängende Leistungen der deutschen\nRangierlokomotiven, Lokomotivführer, Rangierer und Be- und\nEisenbahnen erfolgen zwischen den deutschen Eisenbahnen und\nEntladeeinrichtungen zu den Bedingungen, die für die deutschen\ndem Ministerium für Eisenbahnwesen der Union der Sozialisti-\nStreitkräfte gelten, zur Verfügung und gewährleistet im Aufent-\nschen Sowjetrepubliken.\nhaltsgebiet die Einhaltung des Fahrplans und die Sicherheit der\nIII.                               Transporte der sowjetischen Truppen.\n(1) Die Dienststellen für die militärischen Verkehrsverbindun-      (2) Diese Aufgaben werden durch die zuständigen deutschen\ngen der sowjetischen Truppen im Aufenthaltsgebiet überwachen        militärischen Verkehrsdienststellen über Vertreter der Dienststel-\ndie Durchführung der Militärtransporte für die sowjetischen Trup-   len für militärische Verkehrsverbindungen der sowjetischen Trup-\npen und die Einhaltung der auf den deutschen Eisenbahnen und        pen abgewickelt.\nim deutschen Schiffsverkehr geltenden Regeln und Vorschriften\nVII.\ndurch die sowjetischen Truppen.\nDie deutschen Behörden leisten mit den Kräften ihrer zuständi-\n(2) Die zuständigen deutschen militärischen Verkehrsdienst-\ngen Stellen allseitige Hilfe bei der Beförderung der Kraftwagenko-\nstellen teilen den Dienststellen für die militärischen Verkehrsver-\nlonnen der sowjetischen Truppen, die aus dem Aufenthaltsgebiet\nbindungen der sowjetischen Truppen auf Anforderung die erfor-\nauf eigener Achse abgezogen werden, vor allem bei der Regelung\nderlichen Angaben zur Sicherstellung und Abwicklung der Militär-\nund Gewährleistung einer ungehinderten Durchfahrt über die\ntransporte mit.\nStraßen des Aufenthaltsgebiets, der Bereitstellung von Rastplät-\n(3) Die Dienststellen für die militärischen Verkehrsverbindun-   zen und, falls erforderlich, bei der Organisation der Treibstoffbe-\ngen der sowjetischen Truppen können in Abstimmung mit den           tankung.\nzuständigen deutschen militärischen Verkehrsdienststellen erfor-\nderlichenfalls die Beladetermine, die Be- und Entladestationen                                        VIII.\nund die Fahrtrouten von Kolonnen, Zügen und Transporten                Der Abzug der sowjetischen Truppen kann auch auf dem\nändern.                                                             Luftweg erfolgen. Verbände der Luftstreitkräfte können in\n(4) Die Ausstattung der Dienststellen der sowjetischen Truppen   geschlossener Formation abgezogen werden. Für die Durchfüh-\nfür die militärischen Verkehrsverbindungen mit Diensträumen,        rung der erforderlichen Flüge gilt Artikel 7 dieses Vertrags.\nFernmeldemitteln und Fahrausweisen ......... .\nIX.\nIV.\n(1) Für den Abzug sowjetischer Truppen auf dem Seewege\n(1) Die Ausstattung der Waggons für Personenbeförderungen        werden vorrangig die Seeverkehrsrouten Rostock-Kaliningrad\nerfolgt nach den bei den deutschen Eisenbahnen geltenden Vor-       und Mukran-Klaipeda in Anspruch genommen.\nschriften.\n(2) Die deutsche Seite unterstützt auf Antrag der Dienststellen\n(2) Die Beförderung von Gütern mit Lademaßüberschreitung,        für militärische Verkehrsverbindungen der sowjetischen Truppen\nvon Munition, Sprengstoffen und anderen gefährlichen Gütern         den Transport militärischer Güter über die in Frage kommenden\nerfolgt aufgrund der bei den deutschen Eisenbahnen geltenden       Seehäfen.\nVorschriften.\n(3) Die Durchführung bleibt besonderen Vereinbarungen der\n(3) Die Unterhaltung und die Bedienung von Anschlußgleisen       sowjetischen Truppen mit den in Betracht kommenden deutschen\nder sowjetischen Truppen im Aufenthaltsgebiet erfolgt entspre-      Unternehmen vorbehalten.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990                                  1267\nX.                                                             XI.\nDie Transporte und Bewegungen sowjetischer Truppen im Ver-   Fragen im Zusammenhang mit den Transporten beim Abzug\nlauf ihres Abzugs aus dem Aufenthaltsgebiet erfolgen unter   der sowjetischen Truppen aus dem Aufenthaltsgebiet werden die\nBerücksichtigung der Belange der Zivilbevölkerung im Auf-    Vertragsparteien in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe lösen, die\nenthaltsgebiet und unter Beachtung der deutschen Rechtsvor-  von der Gemischten Deutsch-Sowjetischen Kommission nach\nschriften.                                                   Artikel 25 dieses Vertrages eingesetzt wird.","1268                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage 2\nPost- und Fernmeldewesen sowie die Nutzung von Funkfrequenzen\n1.                               Truppen dürfen die von ihnen errichteten oder instandgesetzten\nFernmeldelinien instandhalten, sofern die darin geführten Über-\n(1) Die sowjetischen Truppen sind befugt, im Aufenthaltsgebiet\ntragungswege ausschließlich der Versorgung der sowjetischen\neigene Postanstalten zu betreiben, die der Bearbeitung von Post-\nTruppen, ihrer Mitglieder und deren Familienangehörigen dienen.\nsendungen, Telegrammen sowie Presseerzeugnissen dienen, die\nlnstandhaltungsarbeiten außerhalb der von den sowjetischen\nan die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Familien-\nTruppen genutzten Liegenschaften bedürfen der Zustimmung der\nangehörige gerichtet sind bzw. von ihnen herrühren.\ndeutschen Behörden.\n(2) Die Zustellung von Periodika und der Postsendungen für die\nsowjetischen Truppen aus der Union der Sozialistischen Sowjet-                                     VII.\nrepubliken erfolgt mit Luftfahrzeugen, über Eisenbahnverbindun-        Fernmeldeeinrichtungen, die an Anschlüsse oder Übertra-\ngen und mit Straßenfahrzeugen täglich einschließlich der Sonn-      gungswege des deutschen Telekommunikationsnetzes ange-\nund Feiertage.                                                      schaltet werden sollen, bedürfen der Zulassung. Vorhandene\n(3) Die Sonderpost unterliegt keinerlei Kontrolle beim Passieren Fernmeldeeinrichtungen, die bereits zu Vertragsbeginn betrieben\nder deutschen Staatsgrenze des Aufenthaltsgebiets sowie bei         werden, dürfen am deutschen Fernmeldenetz unverändert weiter-\nBeförderung der Post im Aufenthaltsgebiet. Jedes Transportmit-      betrieben werden, so lange sich keine Störungen ergeben.\ntel, das Sonderpost, Periodika und Postsendungen befördert, ist\nmit einem Sonderausweis nach sowjetischem Muster zu ver-                                           VIII.\nsehen.\nDie sowjetischen Truppen sind berechtigt, nach Absprache mit\nII.                               dem Bundesminister für Post und Telekommunikation über die zu\nnutzenden Funkfrequenzen neue eigene Ton- und Fernsehrund-\nNehmen die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und der.en\nfunksender für die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und\nFamilienangehörige die Postdienste der Deutschen Bundespost\nderen Familienangehörige zu betreiben. Bestehende Sende-\nin Anspruch, so gelten die für das Aufenthaltsgebiet maßgeben-\neinrichtungen dieser Art können unverändert weiterbetrieben\nden jeweiligen Bedingungen.\nwerden.\nIII.                                                              IX.\nDie sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Familien-       Die sowjetischen Truppen, ihre Mitglieder und deren Familien- ·\nangehörige benutzen die öffentlichen Telekommunikationsdienste      angehörige können Ton- und Fernsehrundfunkempfangseinrich-\nder Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht in diesem Vertrag      tungen gebührenfrei und ohne Einzelgenehmigung betreiben.\netwas anderes vorgesehen ist. Für die Benutzung gelten die\njeweiligen deutschen Vorschriften.                                                                  X.\nDie sowjetischen Truppen treffen alle zumutbaren Maßnahmen,\nIV.                                um Störungen des deutschen Fernmeldebetriebs durch Fernmel-\nDie sowjetischen Truppen können auch weiterhin unverändert       deanlagen oder andere elektrische Anlagen der Truppen zu\ndie Fernmeldeleistungen in Anspruch nehmen, die sie vor Inkraft-    beseitigen.\ntreten dieses Vertrags genutzt haben.                                                              XI.\nDie deutsche Seite verpflichtet sich, Störungen bei den Tele-\nV.                                 kommunikationsdienstleistungen, die den sowjetischen Truppen\nDie sowjetischen Truppen benötigen für das Errichten und         bereitgestellt werden, unverzüglich zu beseitigen. Sie trifft alle\nBetreiben von Fernmeldeanlagen außerhalb der von ihnen              zumutbaren Maßnahmen, um absichtliche Störungen der Funk-\ngenutzten Liegenschaften und für Funkanlagen die Genehmigung        dienste der sowjetischen Truppen zu beseitigen.\ndes Bundesministers für Post und Telekommunikation. Hierfür\ngelten die deutschen Vorschriften.                                                                 XII.\nMit dem Ziel der Abstimmung der Nutzungsordnung des Fre-\nVI.\nquenzbereichs und zur Gewährleistung der elektromagnetischen\nDen sowjetischen Truppen wird die weitere unentgeltliche         Verträglichkeit der funkelektronischen Mittel bei dem Stab der\nBenutzung der von ihnen errichteten oder instandgesetzten Über-     sowjetischen Truppen und der deutschen Fernmeldeverwaltung\ntragungswege im bisherigen Umfang gewährt. Die sowjetischen         wird eine ständig arbeitende Arbeitsgruppe installiert.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990                                        1269\nAnlage 3\nVerfahren und Modalitäten für Zoll- und Steuervergünstigungen\nsowie Fragen der Zollkontrolle\n1.                                                                IV.\n(1) Bei der Ein- und Ausfuhr von Waren, für die nach Artikel 16     Die Zollkontrolle von Ein- und Ausfuhrsendungen der sowjeti-\nAbsatz 1 Zölle und Verbrauchsteuern einschließlich der Einfuhr-     schen Truppen wird von den deutschen Zollbehörden nach Maß-\numsatzsteuer nicht erhoben werden, wird der deutschen Zollbe-       gabe der folgenden Grundsätze durchgeführt:\nhörde eine Bescheinigung nach vereinbartem Muster vorgelegt,\na) Die Zollkontrolle von mit amtlichen Plomben oder Siegeln\ndie von den sowjetischen Truppen oder einer sonst zuständigen\nverschlossenen Packstücken oder für die Aufnahme von\nsowjetischen Behörde ausgestellt ist.\nGütern bestimmten Teilen von Beförderungsmitteln ist auf die\n(2) Die Vergünstigungen nach Artikel 16 Absätze 2 bis 4 sind         Prüfung der amtlichen Verschlüsse beschränkt. Lediglich im\ndavon abhängig, daß das Vorliegen ihrer Voraussetzungen vom             Falle der Verletzung eines amtlichen Verschlusses sowie im\nLieferer der deutschen Finanzbehörde durch eine Bescheinigung           Falle eines Mißbrauchsverdachts wird von den deutschen\nder sowjetischen Truppen nach vereinbartem Muster (Abwick-              Zollbehörden gemeinsam mit Vertretern der sowjetischen\nlungsschein) oder durch eine Bescheinigung der mit der Durch-           Truppen eine Warenkontrolle durchgeführt.\nführung der Beschaffungen oder Baumaßnahmen betrauten deut-\nb) Der Umfang der Prüfung von nicht amtlich verschlossenen\nschen Behörde nachgewiesen wird. Der Lieferer hat die Voraus-\nSendungen und die Art und Weise ihrer Durchführung werden\nsetzungen der Steuerbefreiung auch buchmäßig nachzuweisen.\ndurch besondere Vereinbarungen zwischen den sowjetischen\nIn den Aufzeichnungen muß auf den Abwicklungsschein oder die\nTruppen und der deutschen Zollverwaltung geregelt. Bei die-\nBescheinigung der deutschen Behörde hingewiesen sein.\nsen Vereinbarungen sollen die verschiedenen Arten von Sen-\ndungen, die Beförderungweise, die besondere Arbeitsweise\nder Truppen und alle anderen wesentlichen Umstände\nII.                                   berücksichtigt werden.\n(1) Die von den sowjetischen Truppen abgabenfrei bezogenen           Die sowjetischen Truppen können beantragen, daß die Prü-\nWaren werden an ihre Mitglieder oder deren Familienangehörige           fung nicht an der Grenze, sondern am Bestimmungsort der\nzu deren privaten Gebrauch oder Verbrauch nur durch bestimmte            Sendung oder in seiner Nähe vorgenommen wird. In einem\nEinrichtungen der sowjetischen Truppen oder in ihrem Dienst             solchen Fall ist die deutsche Zollbehörde berechtigt, die erfor-\nstehende Organisationen veräußert.                                      derlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die\nSendung unverändert am Prüfungsort eintrifft.\n(2) Die sowjetischen Truppen können nur nach näherer Verein-\nbarung mit den deutschen Behörden Waren an andere Personen          c) Sendungen, die nach von den sowjetischen Truppen ausge-\nals ihre Mitglieder oder deren Familienangehörige veräußern. Die        stellten Bescheinigungen militärische Ausrüstungsgegen-\nsowjetischen Truppen übergeben dem Erwerber die Waren erst            . stände oder sonstige Gegenstände enthalten, die aus\ndann, wenn er eine Bescheinigung der deutschen Zollbehörde               Geheimhaltungsgründen Zugangsbeschränkungen unterlie-\nvorlegt, in der bestätigt wird, daß er alles Erforderliche mit der      gen, werden auf begründeten Antrag der deutschen Zollbe-\nZollverwaltung geregelt hat.                                             hörde einer Prüfung unterzogen, die durch dazu besonders\nbestimmte Vertreter der Truppen vorgenommen wird. Das\nErgebnis der Prüfung wird der deutschen Zollbehörde mit-\ngeteilt.\nIII.\nd) Sendungen, die über einen Militärflugplatz oder durch den\n(1) Vorbehaltlich der in Artikel 16 genannten Vergünstigungen         Post- und Frachtdienst der sowjetischen Truppen ein- oder\nunterstehen die Mitglieder der sowjetischen Truppen sowie deren          ausgeführt werden, unterliegen der Kontrolle durch die sowje-\nFamilienangehörige den im Aufenthaltsgebiet geltenden zoll- und          tischen Truppen. Auf begründeten Antrag wird der deutschen\nsteuerrechtlichen Bestimmungen.                                          Zollbehörde Auskunft über das Ergebnis der Zollkontrolle\n(2) Mitglieder der sowjetischen Truppen sowie deren Familien-         gegeben.\nangehörige können außer ihrem Übersiedlungsgut und ihren pri-        e) Eine Zollkontrolle von Verbänden und Einheiten der sowjeti-\nvaten Kraftfahrzeugen auch andere Waren, die zu ihrem persönli-          schen Truppen, die die deutsche Staatsgrenze aus dienstli-\nchen oder häuslichen Gebrauch oder Verbrauch J)estimmt sind,             chen· Gründen überschreiten, findet nicht statt, wenn Ort und\nohne Entrichtung von Zöllen und sonstigen Eingangsabgaben                Zeit der Grenzüberschreitung der deutschen Zollbehörde vor-\neinführen. Diese Vergünstigung gilt nicht nur für Waren, die im          her mitgeteilt werden oder der verantwortliche Offizier neben\nEigentum dieser Personen stehen, sondern auch für Waren, die             dem Marschbefehl eine schriftliche Erklärung darüber vorlegt,\nihnen als Geschenk zugesandt oder aufgrund von Verträgen                 daß er die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um Zuwi-\ngeliefert werden, die sie unmittelbar mit nicht im Aufenthaltsgebiet     derhandlungen gegen die zoll- und steuerrechtlichen Bestim-\nansässigen Personen geschlossen haben.                                   mungen auszuschließen.\n(3) Mitgliedern der sowjetischen Truppen sowie deren Familien-\nangehörigen ist die Veräußerung von zollfrei eingeführten oder                                        V.\nsonst abgabenbegünstigt erworbenen Waren untereinander                 Die Durchführung der Bestimmungen des Artikels 16 im einzel-\ngestattet. Verfügungen zugunsten anderer Personen sind ihnen         nen wird durch Verwaltungsabkommen mit den deutschen\nnur nach Benachrichtigung und Genehmigung der Zollbehörde            Finanzbehörden geregelt, wobei beide Seiten insbesondere\nund sonst zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutsch-           Grundsätze festlegen, nach denen bestimmte Waren den Mitglie-\nland gestattet, soweit diese nicht Ausnahmen hiervon allgemein       dern der sowjetischen Truppen sowie deren Familienangehörigen\nzugelassen haben.                                                    nur in begrenzten Mengen abgegeben werden.","1270                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage 4\nGegenseitige Unterstützung, Rechts- und Verwattungshllfe\nA. Allgemelnes                          die Entgegennahme und Übermittlung von Ersuchen um Unter-\nstützung und Verwaltungs- und Rechtshilfe und sonstigen nach\n1.                              diesem Vertrag vorgesehenen Mitteilungen zuständig sind.\n(1) Die zuständigen Behörden und Gerichte der Vertragspar-\n(2) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei\nteien arbeiten im Geltungsbereich des Vertrags in Angelegenhei-\nunverzüglich Änderungen der zuständigen Behörden im Sinne\nten ihrer Gerichtsbarkeit, die mit der befristeten Anwesenheit      von Absatz 1.\nsowjetischer Truppen im Aufenthaltsgebiet zusammenhängen,\nzusammen und gewähren sich gegenseitig Verwaltungs- und                (3) Meinungsverschiedenheiten über die Gerichtsbarkeit und\nRechtshilfe.                                                        die Pflicht zur gegenseitigen Unterstützung und Zusammenarbeit\nwerden von der Gemischten Deutsch-Sowjetischen Kommission\n(2) Rechtshilfe umfaßt insbesondere die Zustellung von\nnach Artikel 25 dieses Vertrags behandelt.\nSchriftstücken, die Ladung von Prozeßparteien, Angeklagten,\nZeugen, Sachverständigen, die Beschaffung und Sicherstellung\nvon Beweismitteln und sonstigen Handlungen, die zur Klärung                                           VI.\neines Sachverhalts oder zur Durchführung gerichtlicher Verfahren       (1) Die deutschen und sowjetischen Gerichte und zuständigen\nerforderlich sind.                                                  Behörden bedienen sich im Verkehr untereinander der deutschen\noder russischen Sprache.\nII.\n(2) Beim Austausch der Ratifikationsurkunden erklären die Ver-\n(1) Üben die deutschen Gerichte und Behörden die Gerichts-\ntragsparteien, welchen Ersuchen und Unterlagen bei deren Über-\nbarkeit aus, so gewähren ihnen die zuständigen sowjetischen\nmittlung eine Übersetzung in die deutsche oder russische Spra-\nBehörden Unterstützung bei Zustellungen.\nche beizufügen ist.\n(2) Bei Ladungen vor ein deutsches Gericht oder vor ei_ne\nzuständige deutsche Behörde tragen die zuständigen sowjeti-                                           VII.\nschen Behörden für das Erscheinen der Personen Sorge, deren            Für die Erledigung von Ersuchen werden Gebühren und Aus-\nAnwesenheit nach deutschem Verfahrensrecht erzwingbar ist.          lagen nicht erhoben. Die ersuchte Vertragspartei ist jedoch\n(3) Werden vor einem sowjetischen Gericht oder einer zuständi-   berechtigt, von der ersuchenden Vertragspartei die Erstattung von\ngen sowjetischen Behörde Zeugen, Sachverständige oder andere        Auslagen zu verlangen, die dadurch entstanden sind, daß an\nPersonen benötigt, deren Anwesenheit nach sowjetischem Ver-         Zeugen, Sachverständige oder Dolmetscher nach den innerstaat-\nfahrensrecht erforderlich ist, so tragen die zuständigen deutschen  lichen Vorschriften der ersuchten Vertragspartei Entschädigun-\nGerichte . und Behörden nach Maßgabe des innerstaatlichen           gen gezahlt worden sind.\nRechts für das Erscheinen dieser Personen Sorge.\nB. Rechtshilfe In Zlvll- und Verwaltungsrechtssachen\nIII.\nVIII.\n(1) Die Rechte und Pflichten der Zeugen, Sachverständigen,\nVerletzten und anderer Personen bestimmen sich nach dem                (1) Eine Klageschrift oder eine andere Schrift oder gerichtliche\nRecht der Vertragspartei, vor· deren Gerichten oder zuständigen     Verfügung, die ein nichtstrafrechtliches Verfahren vor einem deut-\nBehörden sie erscheinen.                                            schen Gericht oder einer deutschen Behörde einleitet, fördert\noder abschließt, wird Mitgliedern der sowjetischen Truppen und\n(2) Die Gerichte und zuständigen Behörden haben darüber          ihren Familienangehörigen über eine zuständige sowjetische\nhinaus die Rechte zu berücksichtigen, welche Zeugen, Sachver-       Behörde im Sinne von V. Absatz 1 zugestellt.\nständige, Verletzte und andere Personen vor den deutschen oder\nsowjetischen Gerichten oder Behörden haben würden.                     (2) Die zuständige sowjetische Behörde bestätigt unverzüglich\nden Eingang jedes Zustellungsersuchens, das ihr von einem\ndeutschen Gericht oder einer deutschen Behörde übermittelt wird.\nIV.\nDie Zustellung ist bewirkt, wenn das zuzustellende Schriftstück\nErgibt sich im Verlauf eines Zivil-, Straf- oder anderen Verfah- dem Zustellungsempfänger von der zuständigen sowjetischen\nrens einschließlich einer Vernehmung, daß ein Amtsgeheimnis\nBehörde übergeben ist. Das deutsche Gericht oder die deutsche\neiner der Vertragsparteien oder beider oder eine Information, die   Behörde erhält unverzüglich eine Bestätigung über die vollzogene\nder Sicherheit einer der Vertragsparteien oder beider schaden       Zustellung.\nwürde, preisgegeben werden könnte, so holt das Gericht oder die\nBehörde vorher die schriftliche Einwilligung der betroffenen           (3) Hat das deutsche Gericht oder die deutsche Behörde binnen\nBehörde dazu ein, ob das Amtsgeheimnis oder die Information         21 Tagen, gerechnet vom Ausstellungsdatum der Eingangsbestä-\nzum Gegenstand der öffentlichen Verhandlung gemacht werden          tigung durch die zuständige sowjetischen Behörde an, weder eine\ndarf. Erhebt die zuständige Behörde hiergegen Einwendungen, so      Bestätigung über die vollzogene Zustellung nach Absatz 2 noch\nschließt das Gericht oder die zuständige Behörde die Öffentlich-    eine Mitteilung darüber erhalten, daß die Zustellung nicht erfolgen\nkeit aus und trifft alle in ihrer Kompetenz stehenden Maßnahmen     konnte, so übermittelt das deutsche Gericht oder die deutsche\nzur Verhütung der Preisgabe des Amtsgeheimnisses oder der           Behörde der zuständigen sowjetischen Behörde eine weitere\nInformation. Hierdurch dürfen die verfassungsmäßigen Rechte         Ausfertigung des Zustellungsersuchens mit der Ankündigung, daß\neiner Verfahrenspartei nicht verletzt werden.                       sieben Tage nach Eingang bei ihr die Zustellung als bewirkt gilt.\nMit Ablauf der Frist von sieben Tagen gilt die Zustellung als\nbewirkt, wenn nicht die zuständige sowjetische Behörde vor\nV.                              Ablauf der Fristen mitteilt, daß sie die Zustellung nicht durchführen\n(1) Jede Vertragspartei notifiziert der anderen Vertragspartei   konnte. Die zuständige sowjetische Behörde kann Fristverlänge-\nbeim Austausch der Ratifikationsurkunden, welche Behörden für       rung beantragen.","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990                                          1271\n(4) Die deutschen Gerichte und Behörden können Zustellungen                          C. Rechtshllfe In Strafsachen\nan Mitglieder der sowjetischen Truppen und an Familienange-\nXII.\nhörige nicht durch öffentliche Zustellung bewirken.\nDie zuständigen deutschen und sowjetischen Behörden unter-\n(5) Für die Zustellung von Verwaltungsbescheiden und anderen\nrichten sich gegenseitig unverzüglich über ihnen bekanntgewor-\nSchriftstücken des Verfahrens bei einer Verwaltungsbehörde gel-\ndene strafbare Handlungen und Ordnungswidrigkeiten, bei denen\nten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.\nder Verdacht besteht, daß sie von einem Mitglied der sowjeti-\nschen Truppen oder einem Familienangehörigen im Gebiet der\nIX.                                 Bundesrepublik Deutschland begangen worden sind. Sie teilen\nzugleich mit, ob sie beabsichtigen, die Strafgerichtsbarkeit aus-\nSind Mitglieder der sowjetischen Truppen oder deren Familien-\nzuüben. Die zuständige deutsche oder sowjetische Behörde, die\nangehörige vorübergehend aus begründetem Anlaß in nicht-straf-\ndie Gerichtsbarkeit ausübt, unterrichtet die zuständige Behörde\nrechtlichen Verfahren, an denen sie beteiligt sind, am Erscheinen\nder anderen Vertragspartei über die von ihr getroffenen Maßnah-\nverhindert, so dürfen ihnen hieraus keine Nachteile entstehen.\nmen, Ort und Zeit einer Hauptverhandlung sowie über Stand und\nErgebnis des Verfahrens.\nX.\n(1) Rechtskräftige Entscheidungen deutscher Gerichte und                                           XIII.\nBehörden in nicht-strafrechtlichen Verfahren, die gegen Mitglieder       Die zuständigen deutschen und sowjetischen Gerichte und\nder sowjetischen Truppen oder deren Familienangehörige er-            Behörden unterstützen sich bei der Durchführung aller erforderli-\ngehen, werden von den sowjetischen Behörden anerkannt und             chen Ermittlungen in Strafsachen und bei Ordnungswidrigkeiten\nvollstreckt. Die Anerkennung und Vollstreckung kann nur verwei-       sowie bei der Beschaffung von Beweismitteln einschließlich der\ngert werden, wenn                                                     Beschlagnahme und der Aushändigung von Gegenständen, die\na) es sich um eine Versäumnisentscheidung handelt und den             mit einer strafbaren Handlung oder Ordnungswidrigkeit im\nBetroffenen nicht in der gesetzlich vorgesehenen Weise recht-   Zusammenhang stehen. Sie unterstützen sich ferner gegenseitig\nliches Gehör gewährt worden ist oder                            bei der Festnahme und Übergabe von Personen an Gerichte und\nBehörden, die die Gerichtsbarkeit nach Artikel 18 dieses Vertrags\nb) die Entscheidung im Widerspruch zu einer zuvor von sowjeti-\nausüben.\nschen Gerichten oder Behörden erlassene11 rechtskräftigen\nEntscheidung steht.                                                                              XIV.\n(2) Entscheidung im Sinne von Absatz 1 ist jede von einem            (1) Verfahrenshandlungen innerhalb der den sowjetischen\ndeutschen Gericht oder einer deutschen Behörde erlassene Ent-         Truppen zugewiesenen Liegenschaften im Sinne des Artikels 1\nscheidung in einer nicht-strafrechtlichen Angelegenheit ohne          Ziffer 6 dieses Vertrags oder in bezug auf Postsendungen, die von\nRücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil, Beschluß oder              sowjetischen Militäreinheiten übersandt oder empfangen werden,\nBescheid einschließlich des in einem Strafverfahren ausgespro-        können die zuständigen deutschen Behörden mit Einverständnis\nchenen Schadensersatzes.                                              der zuständigen sowjetischen Behörden vornehmen.\n(2) Auf Ersuchen der zuständigen deutschen Behörden werden\nXI.                                in Absatz 1 genannte Handlungen von den sowjetischen zuständi-\n(1) Die Vollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen in nicht-   gen Behörden im Wege der Verwaltungs- und Rechtshilfe vorge-\nstrafrechtlichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden           nommen.\nerfolgt nach deutschem Recht, soweit nachfolgend nichts anderes\n{3) Die Verhaftung eines Mitglieds der sowjetischen Truppen\nbestimmt ist.\noder eines Familienangehörigen nimmt innerhalb der den sowjeti-\n(2) Die zuständigen sowjetischen Behörden gewähren bei der        schen Truppen. zugewiesenen Liegenschaften der Militärstaats-\nVollstreckung rechtskräftiger Entscheidungen in nicht-strafrecht-     anwalt der sowjetischen Truppen aufgrund eines Beschlusses\nlichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden jegliche            eines deutschen Richters oder einer Anordnung des Staatsan-\nUnterstützung.                                                        walts vor; der Haftbefehl muß Angaben zum Sachverhalt ent-\nhalten.\n(3) Bei der Zwangsvollstreckung einer rechtskräftigen Entschei-\ndung in nicht-strafrechtlichen Verfahren kann eine Haft gegen            (4) Die zuständigen deutschen Behörden unterrichten die\nMitglieder der sowjetischen Truppen oder deren Familienangehö-       zuständigen sowjetischen Behörden in allen anderen Fällen\nrige von deutschen Gerichten und Behörden nicht angeordnet           unverzüglich von der Festnahme eines Mitglieds der sowjetischen\nwerden.                                                               Truppen oder eines Familienangehörigen.\n(4) Ist die Vollstreckung eines vollstreckbaren Titels in nicht-\nstrafrechtlichen Verfahren deutscher Gerichte und Behörden                                            XV.\ninnerhalb einer den sowjetischen Truppen zugewiesenen Liegen-\nschaft durchzuführen, so wird sie durch den deutschen Vollstrek-        Erhalten die zuständigen sowjetischen Behörden Kenntnis von\neiner Straftat, die sich gegen die im Aufenthaltsgebiet befindlichen\nkungsbeamten im Beisein eines Vertreters der zuständigen\nsowjetischen Truppen, gegen ihre Mitglieder oder gegen deren\nsowjetischen Behörden vollzogen.\nFamilienangehörige richtet und die von einer Person begangen\n(5) Bezüge eines Mitglieds der sowjetischen Truppen unterlie-     wurde, die nicht zu dem genannten Personenkreis gehört, so\ngen nur insoweit der Pfändung auf Anordnung eines deutschen\na) setzen sie die zuständigen deutschen Behörden unverzüglich\nGerichts oder einer deutschen Behörde, als das sowjetische\nRecht dies gestattet.                                                     hiervon in Kenntnis;\nb) unternehmen sie am Tatort bis zum Eintreffen eines Vertreters\n(6) Soll aus einer rechtskräftigen Entscheidung deutscher\nder zuständigen deutschen Behörden die erforderlichen\nGerichte oder Behörden wegen einer Forderung eines Dritten\nSchritte, um die Spuren und Beweise der Straftat zu sichern\ngegen eine Person vollstreckt werden, der ihrerseits ein Anspruch\ngegen die Verwaltung der sowjetischen Truppen aus Lieferungen              und erforderlichenfalls die Person, welche die Straftat began-\noder sonstigen Leistungen zusteht, so überweist die Verwaltung             gen hat, festzustellen;\nder sowjetischen Truppen auf Ersuchen eines Vollstreckungsor-         c) können sie den Verdächtigen festhalten, sofern er am Tatort\ngans den entsprechenden Betrag an die Gerichtskasse. Die Über-             ertappt wurde, Fluchtgefahr besteht und sich kein Vertreter\nweisung befreit die Verwaltung der sowjetischen Truppen in Höhe            der zuständigen deutschen Behörden am Ort befindet; die\ndes überwiesenen Betrags von ihrer Verpflichtung gegenüber                 festgehaltene Person wird der zuständigen deutschen\ndieser Person.                                                             Behörde unverzüglich übergeben.","1272                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nXVI.                                   (2) Befindet sich ein Mitglied der sowjetischen Truppen oder ein\nFamilienangehöriger in Untersuchungs- oder Strafhaft, so gestat-\n(1) Üben die deutschen Behörden Strafgerichtsbarkeit über ein\nten die deutschen Behörden auf Ersuchen einem Vertreter der\nMitglied der sowjetischen Truppen oder einen Familienangehöri-\nsowjetischen Behörden den Besuch, sofern die Verfahrensvor-\ngen aus, so hat ein Vertreter der zuständigen sowjetischen\nschriften dies zulassen.\nBehörde das Recht, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein.\nAuf Ersuchen der zuständigen sowjetischen Behörde hat ihr Ver-\ntreter das Recht, Verfahrensunterlagen einzusehen sowie bei\nVernehmungen oder anderen Verfahrenshandlungen anwesend                                                XVIII.\nzu sein, wenn die deutschen Verfahrensvorschriften dies gestat-\nten.                                                                    (1) Urteile und Entscheidungen, welche von deutschen Gerich-\nten und anderen zuständigen deutschen Behörden in Verfahren,\n(2) Ist der Beschuldigte auf freiem Fuß, so ergreifen die zustän- die in die deutsche Gerichtsbarkeit fallen, gegen ein Mitglied der\ndigen sowjetischen Behörden alle möglichen Maßnahmen, um             sowjetischen Truppen oder deren Familienangehörige erlassen\nsein Erscheinen auf Vorladung der zuständigen deutschen Behör-       wurden, werden von deutschen Behörden vollstreckt; die sowjeti-\nden sicherzustellen.                                                 schen Behörden sind verpflichtet, hierbei behilflich zu sein. Insbe-\n(3) Auf Antrag oder im Einverständnis des Beschuldigten kann      sondere sind im Falle der Rechtskraft eines auf Freiheitsentzug\ndas Gericht nach Maßgabe des deutschen Strafverfahrensrechts         ohne Bewährung lautenden Urteils die sowjetischen Behörden\neinen sowjetischen Rechtsanwalt als Verteidiger zulassen.            verpflichtet, den Verurteilten festzunehmen und ihn den zustän-\ndigen deutschen Behörden zu übergeben.\n(4) Üben die zuständigen sowjetischen Behörden die Strafge-\nrichtsbarkeit über ein Mitglied der sowjetischen Truppen oder           (2) Mitglieder der sowjetischen Truppen oder deren Familienan-\neinen Familienangehörigen aus, so hat der zuständige deutsche        gehörige, die von einem deutschen Gericht zu einer Freiheits-\nStaatsanwalt oder ein Vertreter der deutschen Behörden das           strafe ohne Bewährung verurteilt worden sind, dürfen das Gebiet\nRecht, bei der Hauptverhandlung anwesend zu sein, wenn sich          der Bundesrepublik Deutschland vor Verbüßung der Strafe nicht\ndie Straftat nicht ausschließlich gegen die sowjetischen Truppen,    verlassen.\nihre Mitglieder oder deren Familienangehörige richtet. In diesen\n(3) Auf Ersuchen oder mit Einverständnis der zuständigen\nFällen hat der zuständige deutsche Staatsanwalt oder ein Vertre-\nsowjetischen Behörden und unter der Voraussetzung, daß der\nter der deutschen Behörden das Recht, Verfahrensunterlagen\nrechtskräftig Verurteilte zu Protokoll eines Richters zustimmt,\neinzusehen, sowie bei Vernehmungen und anderen Verfahrens-\nkann die zuständige deutsche Behörde die Vollstreckung einer\nhandlungen anwesend zu sein, wenn die sowjetischen Verfah-\nrechtskräftigen Freiheitsstrafe, die ein deutsches Gericht gegen\nrensvorschriften dies gestatten.                                     ein Mitglied der sowjetischen Truppen oder deren Familienange-\nhörige verhängt hat, den sowjetischen Behörden entsprechend\nXVII.                               den geltenden Bestimmungen über die Vollstreckungshilfe in\n(1) In den Fällen, in denen deutsche Behörden die Gerichtsbar-     strafrechtlichen Angelegenheiten mit dem Ausland übertragen.\nkeit ausüben, steht der Gewahrsam an einem Mitglied der sowjeti-      Die Einzelheiten der Übertragung der Vollstreckung werden durch\nschen Truppen oder einem Familienangehörigen den deutschen            Notenwechsel vereinbart.\nBehörden zu. In den Fällen, in denen die sowjetischen Behörden           (4) Strafurteile von sowjetischen Gerichten werden im Aufent-\ndie Gerichtsbarkeit ausüben, steht der Gewahrsam diesen Behör-        haltsgebiet nicht vollstreckt. Dies gilt nicht für Strafurteile, in denen\nden zu.                                                              eine Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten verhängt wurde."]}