{"id":"bgbl2-1990-36-1","kind":"bgbl2","year":1990,"number":36,"date":"1990-10-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/36#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-36-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_36.pdf#page=2","order":1,"title":"Verordnung zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen vom 19. Juni 1951 und zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 3. August 1959 nebst zugehörigen Übereinkünften sowie zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990 zu dem befristeten Verbleib von Streitkräften der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin","law_date":"1990-09-28T00:00:00Z","page":1250,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["1250                                   Bundesgesetzblatt, JahrganQ 1990. Teil II\nVerordnung\nzu dem Notenwechsel vom 25. September 1990\nzu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages\nüber die Rechtsstellung Ihrer Truppen vom 19. Juni 1951\nund zu dem Zusatzabkommen zu diesem Abkommen vom 3. August 1959\nnebst zugehörigen Übereinkünften\nsowie zu dem Notenwechsel vom 25. September 1990\nzu dem befristeten Verblelb von Streitkräften\nder Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien\nund Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika In Berlin\nVom 28. September 1990\nAuf Grund des Artikels 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes        sischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritan-\nüber die Inkraftsetzung von Vereinbarungen betreffend        nien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von\nden befristeten Aufenthalt von Streitkräften der Französi-   Amerika in Berlin\nschen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjet-        werden hiermit vorläufig in Kraft gesetzt.\nrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien\nund Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika          Artikel 4 Buchstabe c des erstgenannten Notenwechsels\nin Berlin und von sowjetischen Streitkräften auf dem in      wird zusammen mit den dort genannten noch auszuarbei-\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach       tenden zusätzlichen Regelungen in Kraft gesetzt.\nHerstellung der Deutschen Einheit vom 24. September             Die Notenwechsel werden nachstehend veröffentlicht.\n1990 (BGBI. 1990 II S. 1246) verordnet die Bundes-\nregierung:                                                                             Artikel 2\nArtikel 1                               Diese Verordnung tritt am 3. Oktober 1990 in Kraft.\nGleichzeitig treten die vorbezeichneten Notenwechsel in\nDer in Bonn am 25. September 1990 von der Bundes-         Kraft.\nrepublik Deutschland unterzeichnete Notenwechsel zu\ndem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantik-                                   Artikel 3\nvertrages über· die Rechtsstellung ihrer Truppen vom            Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem\n19. Juni 1951 und dem Zusatzabkommen zu diesem               Verträge über die Gegenstände der durch Artikel 1 in Kraft\nAbkommen vom 3. August 1959 nebst zugehörigen Über-          gesetzten Notenwechsel nach der in Artikel 59 Abs. 2 des\neinkünften                                                   Grundgesetzes vorgesehenen Zustimmung oder Mitwir-\nsowie der in Bonn am 25. September 1990 von der           kung der gesetzgebenden Körperschaften in Kraft treten.\nBundesrepublik Deutschland unterzeichnete Notenwech-         Der Tag des Außerkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt\nsel zu dem befristeten Verbleib der Streitkräfte der Franzö- bekanntzugeben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 28. September 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nFür den Bundesmin:ster des Auswärtigen\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990                                           1251\nDer Staatssekretär\ndes Auswärtigen Amts                                                                                         Bonn, 25. September 1990\nExzellenzen,\nich beehre mich, auf die zwischen Vertretern der Regierungen               Ländern die gleiche Rechtsstellung, die ihnen in den\nder Bundesrepublik Deutschland, des Königreichs Belgien, der                  Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg,\nFranzösischen Republik, Kanadas, des Köni~reichs der Nieder-                  Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-\nlande, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten                Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein gewährt wird.\nKönigreichs Großbritannien und Nordirland geführten Gespräche\nc) Die Bestimmungen dieser Nummer gelten in Berlin für die\nüber das Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien\nbelgischen, kanadischen und niederländischen Truppen,\ndes Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen,\nihre zivilen Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen,\ndas Zusatzabkommen vom 3. August 1959 zu dem genannten\nsobald die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier\nAbkommen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland\nMächte unwirksam werden. Die Bundesrepublik Deutsch-\nstationierten ausländischen Truppen (,,Zusatzabkommen\") und\nland, das Königreich Belgien, Kanada und das Königreich\ndie dazugehörigen Vereinbarungen Bezug zu nehmen. Ich beehre\nder Niederlande arbeiten so bald wie möglich zusätzliche\nmich, Ihren Regierungen im Namen der Regierung der Bundes-\nRegelungen im Geist dieser Vereinbarung aus.\nrepublik Deutschland das folgende zur Kenntnisnahme vorzu-\nschlagen:                                                                d) Sollten Meinungsverschiedenheiten zwischen den Ver-\ntragsparteien dieser Vereinbarung betreffend die prakti-\n1 . Nach Herstellung der Einheit Deutschlands und dem Abschluß\nsche Anwendung dieser Nummer auftreten, so werden sie\ndes am 12. September 1990 unterzeichneten Vertrags über\ndurch ein beratendes Gremium beigelegt, das sich aus\ndie abschließende Regelung in bezug auf Deutschland blei-\nVertretern der Bundesrepublik Deutschland und jeder\nben die genannnten Übereinkünfte vorbehaltlich der Num-\nanderen unmittelbar betroffenen Vertragspartei zusam-\nmern 2 und 4 dieser Note in Kraft.\nmensetzt.\n2. Nach Artikel 82 des Zusatzabkommens kann jede Vertrags-\ne) Die Bestimmungen dieser Nummer werden bei Ablauf der\npartei eine Überprüfung des genannten Abkommens beantra-\nin Artikel 4 Absatz 1 des Vertrags über die abschließende\ngen; in diesem Fall wird mit der Überprüfung spätestens drei\nRegelung in bezug auf Deutschland bezeichneten Frist\nMonate nach Stellung des Antrags begonnen. Die Vertrags-\noder, wenn die Vertragsparteien dieser Vereinbarung dies\nparteien prüfen diese Angelegenheit derz9it, wobei sie den\nvereinbaren, zu einem früheren Zeitpunkt überprüft.\nEntwicklungen in Europa und in Deutschland Rechnung tra-\ngen, insbesondere der Durchführung von Truppenreduzierun-\ngen und der Vollendung der Einheit Deutschlands.                   Falls sich die Regierungen des Königreichs Belgien, der Fran-\nzösischen Republik, Kanadas, des Königreichs der Niederlande,\n3. Bei der Anwendung der Übereinkünfte werden die unter Num-         der Vereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten König-\nmer 2 genannten Entwicklungen gebührend berücksichtigt.         reichs Großbritannien und Nordirland mit dem Inhalt dieser Note\n4. a) Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der derzeitige        einverstanden erklären, werden diese Note und die das Einver-\nräumliche Geltungsbereich dieser Übereinkünfte von der      ständnis Ihrer Regierungen zum Ausdruck bringenden Antwort-\nHerstellung der Einheit Deutschlands unberührt bleibt, dür- noten eine Vereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden,\nfen die Truppen der Entsendestaaten, ihre zivilen Gefolge,  die nach Erfüllung der erforderlichen verfassungsrechtlichen Vor-\nihre Mitglieder und Angehörigen in den Ländern Branden-     aussetzur,gen in der Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt,\nburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-             sobald die Einheit Deutschlands hergestellt ist.\nAnhalt und Thüringen jede dienstliche Tätigkeit mit Aus-\nnahme von Reisen nach und von Berlin nur mit ausdrück-         Der englische und der französische Wortlaut dieser Note sir.d\nlicher Zustimmung der deutschen Behörden durchführen.       beigefügt; die drei Wortlaute sind gleichermaßen verbindlich.\nPrivate Tätigkeiten eines Mitglieds ihrer Truppen oder\nzivilen Gefolge oder eines Angehörigen bedürfen keiner         Genehmigen Sie, Exzellenzen, die Versicherung meiner aus-\nZustimmung.                                                 gezeichnetsten Hochachtung.\nb) Die Truppen der Entsendestaaten, ihre zivilen Gefolge,\nihre Mitglieder und Angehörigen haben in den genannten                                                 Dr. Lauten sc h I ag er\nS.E.\ndem Botschafter des Königreichs Belgien\nS.E.\ndem Botschafter der Französischen Republik\nS.E.\ndem Botschafter Kanadas\nS.E.\ndem Botschafter des Königreichs der Niederlande\nS.E.\ndem Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika\nS.E.\ndem Botschafter des Vereinigten Königreichs Großbritannien und\nNordirland\nBonn","1252                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nDer Staatssekretär\ndes Auswärtigen Amts                                                                                         Bonn, 25. September 1990\nExzellenzen,\nich beehre mich, auf die kürzlich zwischen Vertretern der Regie-         sehen Truppen nach Maßgabe der jeweiligen nationalen\nrungen der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen                    Ausbildungsnormen und der in Anlage 1 dieser Vereinbarung\nRepublik, der Vereinigten Staaten von Amerika und des Ver-                  niedergelegten Grundsätze zur Verfügung.\neinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland geführten\n7. Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die den ameri-\nGespräche Bezug zu nehmen. Diese Gespräche fanden im\nkanischen, britischen und französischen Streitkräften im\nAnschluß an das Ersuchen der Regierung der Bundesrepublik\nZusammenhang mit der Erfüllung ihres Auftrags entstehen-\nDeutschland um den Verbleib von Streitkräften der anderen drei\nden Kosten in Übereinstimmung mit den in Anlage 2 dieser\nStaaten in Berlin statt. Der Aufenthalt dieser Streitkräfte wird die\nVereinbarung niedergelegten Grundsätzen sowie aufgrund\nfortdauernde Solidarität der anderen drei Staaten mit der Bundes-\nspäterer zwischen den betroffenen Vertragsparteien gegebe-\nrepublik Deutschland und insbesondere mit der Stadt Berlin und\nnenfalls zu treffender Vereinbarung.\nihren Einwohnern zum Ausdruck bringen, indem er einen Beitrag\nzur Sicherheit Berlins leistet. Ich beehre mich daher, im Namen         8. Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet und erleich-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland folgendes vorzu-               tert Luftbewegungen nach und von Berlin und Landbewegun-\nschlagen:                                                                   gen zwischen Berlin und den Ländern Baden-Württemberg,\nBayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nord-\n1. Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Repu-\nrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-\nblik, die Vereinigten Staaten von Amerika und das Vereinigte\nHolstein durch amerikanische, britische und französische\nKönigreich Großbritannien und Nordirland vereinbaren für\nStreitkräfte.\neinen begrenzten Zeitraum den Aufenthalt von Streitkräften\nder Französischen Republik, der Vereinigten Staaten von           9. Die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Repu-\nAmerika und des Vereinigten Königreichs Großbritannien                blik, die Vereinigten Staaten von Amerika und das Vereinigte\nund Nordirland in Berlin.                                             Königreich Großbritannien und Nordirland kommen überein,\nso bald wie möglich etwaige ergänzende Abmachungen\n2. Die amerikanischen, britischen und französischen Streit-\nauszuarbeiten, die zur Durchführung dieser Vereinbarung\nkräfte dürfen sich auf dem jeweiligen Stand (Personal und\nerforderlich sind.\nmilitärische Ausrüstung) vom 12. September 1990 in Berlin\naufhalten.                                                      10. Diese Vereinbarung kann auf Antrag einer Vertragspartei\nnach Ablauf von zwölf Monaten nach ihrem Inkrafttreten\n3. Die amerikanischen, britischen und französischen Truppen,\njederzeit von den Vertragsparteien zu dem Zweck überprüft\nihre zivilen Gefolge, ihre Mitglieder und Angehörigen in Berlin\nwerden, Einvernehmen über Änderungen zu erzielen.\noder auf dem Weg zwischen Berlin und den Ländern Baden-\nWürttemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Nieder-           11. Diese Vereinbarung kann von jeder Vertragspartei durch\nsachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland               schriftliche Anzeige an die anderen Vertragsparteien unter\nund Schleswig-Holstein haben die gleiche Rechtsstellung,              Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten beendet werden.\ndie ihnen in diesen Ländern gewährt wird.\nFalls sich die Regierungen der Französischen Republik, der\n4. Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet den amerika-\nVereinigten Staaten von Amerika und des Vereinigten König-\nnischen, britischen und französischen Streitkräften in Berlin\nreichs Großbritannien und Nordirland mit dem Inhalt dieser Note\nin Übereinstimmung mit den einschlägigen deutschen\neinverstanden erklären, werden diese Note einschließlich ihrer\nRechtsvorschriften die fortdauernde und kostenlose Ver-\nAnlagen und die das Einverständnis Ihrer Regierungen zum Aus-\nfügbarkeit von Einrichtungen und Liegenschaften, die zur\ndruck bringenden Antwortnoten eine Vereinbarung zwischen\nErfüllung ihres Auftrags erforderlich sind. Einrichtungen und\nunseren vier Regierungen bilden, die nach Erfüllung etwa erfor-\nLiegenschaften, die bisher genutzt wurden, jedoch nicht\nderlicher verfassungsrechtlicher Voraussetzungen in Kraft tritt,\nlänger für die Erfüllung dieses Auftrags erforderlich sind,\nwenn die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte\nwerden so bald wie möglich an die deutschen Behörden\nunwirksam werden. Jede Regierung unterrichtet die anderen über\nzurückgegeben.\ndie Erfüllung ihrer verfassungsrechtlichen Voraussetzungen.\n5. Die amerikanischen, britischen und französischen Streit-\nkräfte in Berlin stimmen alle Tätigkeiten eng mit den zustän-      Der englische und der französische Wortlaut dieser Note und\ndigen deutschen Behörden ab, wobei Übereinstimmung dar-         ihrer Anlagen sind beigefügt; alle drei Wortlaute sind gleicher-\nüber besteht, daß die Hauptverantwortung für die Gewähr-        maßen verbindlich.\nleistung der Sicherheit Berlins bei deutschen Behörden liegt.\nZu diesem Zweck treffen sie für Verbindungsmaßnahmen ge-           Genehmigen Sie, Exzellenzen, die Versicherung meiner aus-\neignete Absprachen.                                             gezeichnetsten Hochachtung.\n6. Die Bundesrepublik Deutschland stellt Einrichtungen für die\nAusbildung der amerikanischen, britischen und französi-                                                   Dr. lauten sc h I ag er\nS.E.\ndem Botschafter de, Französischen Republik\nS.E.\ndem Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika\nS.E.\ndem Botschafter des Vereinigten Königreichs Großbritannien und\nNordirland\nBonn","Nr. 36 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Oktober 1990                                       1253\nAnlage 1                              2. Der Finanzbedarf der Französischen Republik, der Vereinig-\nten Staaten von Amerika und des Vereinigten Königreichs\nGrundsätze für die Ausbildung                         Großbritannien und Nordirland (,,die drei Staaten\") wird jähr-\n1. Die amerikanischen, britischen und französischen Truppen in        lich auf zweiseitiger Grundlage ermittelt und die Finanzierung\nBerlin betreiben und unterhalten auch weiterhin die Ausbil-       durch die Bundesrepublik Deutschland nach Abschluß ihrer\ndungseinrichtungen, für die sie am 12. September 1990 ver-         haushaltsrechtlichen Verfahren bestätigt. Die drei Staaten\nantwortlich waren. Darüber hinaus haben sie vorbehaltlich der     erklären sich damit einverstanden, ihren Bedarf erforder-\nNummer 4 dieser Anlage auch weiterhin das Recht, Übungs-          lichenfalls näher zu erläutern. Sie veranschlagen ihre Kosten\ngelände in Berlin zu nutzen, die ihnen am 12. September 1990      im Einklang mit ihren jeweiligen nationalen Normen auf dem\nzur Verfügung standen.                                            niedrigsten Niveau, das mit dem Auftrag ihrer Streitkräfte\nvereinbar ist. Im übrigen werden die bisherigen Verfahrens-\n2. Einzelausbildung und Ausbildung von Verbänden bis zur             grundsätze für die Aufstellung und Durchführung des Haus-\nGröße eines verstärkten Bataillons werden auch weiterhin          halts angewandt. Die Ausgaben unterliegen der Rechnungs-\nunter Nutzung der bestehenden Ausbildungseinrichtungen            prüfung im Einklang mit den jeweiligen nationalen Normen.\nund Übungsgelände innerhalb Berlins durchgeführt.                 Die drei Staaten berücksichtigen in angemessener Weise die\n3. Der künftige Bedarf an Übungsgelände richtet sich nach der        Erfordernisse des Bundesrechnungshofs, die ihnen durch die\nGröße und Zusammensetzung der amerikanischen, britischen          einschlägigen Kanäle übermittelt werden.\nund französischen Truppen in Berlin.                           3. Die Ausgaben für einzelne Einrichtungen, die mit den Rechten\n4. Jede Verringerung der Ausbildung amerikanischer, britischer       und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte im Zusammenhang\nund französischer Truppen in Berlin nach Zeit, Ort und Art        stehen, darunter auch die Missionen der drei Staaten, wer-\nerfolgt durch zweiseitige Vereinbarung zwischen den Behör-        den über vereinbarte Abwicklungszeiträume bis spätestens\nden der betroffenen Streitkräfte und den zuständigen deut-        31. Dezember 1991 schrittweise abgebaut.\nschen Behörden.                                                4. Die Bundesrepublik Deutschland übernimmt die Kosten für die\n5. Die zuständigen deutschen Behörden erleichtern die Nutzung        Auflösung der Einrichtungen der drei Staaten, deren Aufgaben\nvon Ersatzausbildungseinrichtungen und -übungsgeländen            erlöschen, sowie für die Fortführung etwaiger auf Wunsch der\ndurch die in Berlin stationierten Truppen Frankreichs, der        Bundesrepublik Deutschland durchzuführender Aufgaben.\nVereinigten Staaten und des Vereinigten Königreichs. Deren        Hierfür gelten gesonderte Abmachungen.\nEignung wird durch zweiseitige Vereinbarung zwischen den       5. Während der unter Nummer 3 dieser Anlage genannten\nzuständigen deutschen Behörden und den Behörden der               Abwicklungszeiträume gewährleistet die Bundesrepublik\nStreitkräfte Frankreichs, der Vereinigten Staaten und des Ver-    Deutschland die fortgesetzte und kostenlose Verfügbarkeit\neinigten Königreichs festgelegt.                                  von Sachen, die bisher mit der Ausübung der Rechte und\n6. Fallen durch die Nutzung erforderlicher Ersatzausbildungs-        Verantwortlichkeiten der Vier Mächte im Zusammenhang\neinrichtungen und -übungsgelände zusätzliche Kosten an,          standen.\nso stellen die zuständigen deutschen Behörden gemäß den       6. Die Bundesrepublik Deutschland erklärt sich damit einverstan-\nGrundsätzen für die Finanzierung in Anlage 2 dieser Ver-         den, daß während der Abwicklungszeiträume die derzeit gülti-\neinbarung ausreichende Mittel zur Verfügung, um diese den        gen Berliner Tarifvertragsregelungen für diejenigen Beschäf-\nStreitkräften Frankreichs, der Vereinigten Staaten und des       tigten fortgelten, für die sie auch bisher gegolten haben.\nVereinigten Königreichs in Berlin entstehenden Kosten auszu-     Beschäftigte, die nicht unter den Berliner Tarifvertrag fallen\ngleichen.                                                        und ihren Arbeitsplatz verlieren, werden möglichst wohl-\nwollend behandelt.\n7. Über ihre regelmäßigen Überprüfungen hinaus sind die drei\nStaaten bereit, in Einzelfällen zu prüfen, ob ihr Bedarf an\nAnlage 2                                 bestimmten Liegenschaften fortbesteht, an denen die deut-\nsche Seite ein besonderes Interesse hat. Dies gilt insbeson-\nGrundsätze für die Finanzierung                        dere für die Zeiträume, während deren Einrichtungen aufge-\nlöst werden.\n1. Die Bundesrepublik Deutschland trägt weiterhin die Kosten für\ndieselben Ausgabenkategorien wie bisher, wobei die Höhe        8. Die in zweiseitigen Beratungen bereits konsultierten Haus-\nder Finanzierung in dem erforderlichen Umfang anzupassen          haltsansätze für 1991 werden unter Berücksichtigung der\nist, um der Beendigung der Rechte und Verantwortlichkeiten        Beendigung der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier\nder Vier Mächte und etwaigen Reduzierungen der Truppen-           Mächte und etwaiger Truppenreduzierungen auf zweiseitiger\nstärke und bei den zivilen Beschäftigten Rechnung zu tragen.      Grundlage überprüft und, soweit erforderlich, angepaßt."]}