{"id":"bgbl2-1990-35-3","kind":"bgbl2","year":1990,"number":35,"date":"1990-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/35#page=362","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-35-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_35.pdf#page=362","order":3,"title":"Gesetz über die Inkraftsetzung von Vereinbarungen betreffend den befristeten Aufenthalt von Streitkräften der Französischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika in Berlin und von sowjetischen Streitkräften auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach Herstellung der Deutschen Einheit","law_date":"1990-09-24T00:00:00Z","page":1246,"pdf_page":362,"num_pages":3,"content":["1246                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nGesetz\nüber die Inkraftsetzung von Vereinbarungen betreffend\nden befristeten Aufenthalt von Streitkräften der Französischen Republik,\nder Union der Sozlalistlschen Sowjetrepubliken,\ndes Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nund der Vereinigten Staaten von Amerika In Berlin\nund von sowjetischen Streitkräften auf dem In Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet nach Herstellung der Deutschen Einheit\nVom 24. September 1990\nPräambel                                 mit dem Hinweis, daß dementsprechend von der Rege-\nIn der Erwägung, daß mit der Wiederherstellung der        lung nur in dem unbedingt gebotenen Umfang Gebrauch\nEinheit Deutschlands der Aufenthalt der im beitretenden     gemacht werden soll,\nTeil Deutschlands und in Berlin stationierten ausländi-\nschen Truppen einer völkervertraglichen Regelung bedarf,         und in der Erwartung, daß die angestrebten und endgül-\ntigen Abkommen baldmöglichst von den Vertragsparteien\nin dem Wunsch, die reibungslose Ablösung alliierter       unterzeichnet und ratifiziert werden,\nRechte zu gewährleisten,\nhat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates\nin der Erkenntnis, daß die Rechte und Pflichten dieser   das folgende Gesetz beschlossen:\nTruppen, ihres zivilen Gefolges und ihrer Familienangehö-\nrigen rechtlich im einzelnen festzulegen sind, um ein                                  Artikel 1\ngedeihliches Zusammenleben mit der Bevölkerung des\nGastlandes sicherzusteHen,                                      (1) Den Streitkräften der Union der Sozialistischen\nSowjetrepubliken wird bis zum Inkrafttreten eines endgülti-\nin Anbetracht der Tatsache, daß die diesbezüglichen      gen Vertrages vorläufig der weitere befristete Aufenthalt im\nVertragsverhandlungen und ihre parlamentarische Be-         Gebiet der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpom-\nratung und Beschlußfassung wegen der einmaligen             mern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen gestattet.\nUmstände nicht so frühzeitig abgeschlossen werden kön-          (2) Den Streitkräften der Französischen Republik, des\nnen, daß das Inkrafttreten zum Zeitpunkt der Herstellung    Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland\nder Deutschen Einheit gewährleistet wäre,                   und der Vereinigten Staaten von Amerika einerseits sowie\nden Streitkräften der Union der Sozialistischen Sowjet-\nin dem Bewußtsein, daß die vorgesehene Regelung          republiken andererseits wird nach der Suspendierung oder\nAusnahmecharakter besitzt,                                  beim Wegfall der besonderen Rechte und Verantwortlich-","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               1247\nkeiten dieser Staaten in bezug auf Berlin vorläufig bis zum                              Artikel 3\nInkrafttreten endgültiger Abkommen der weitere befristete      (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nAufenthalt in Berlin gestattet.                             verordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorläufige\nAbkommen mit der Französischen Republik, dem Ver-\nArtlkel 2                         einigten Königreich Großbritannien und Nordirland und\nden Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-   Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken andererseits,\nverordnung mit Zustimmung des Bundesrates ein vorläufi-     in Kraft zu setzen, welche den befristeten Aufenthalt von\nges Abkommen mit der Union der Sozialistischen Sowjet-      Streitkräften der vier Staaten in Berlin näher regeln, sowie\nrepubliken in Kraft zu setzen, das sowohl den befristeten   die erforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen.\nAufenthalt der sowjetischen Streitkräfte in dem Gebiet der  Diese Übergangsregelungen sollen sich hinsichtlich der\nLänder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sach-           Modalitäten des Aufenthalts an den in den bisherigen\nsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen (Aufenthaltsgebiet)       Stationierungsgebieten außerhalb Berlins geltenden\nals auch den planmäßigen Abzug der sowjetischen Streit-     Regelungen orientieren.\nkräfte von diesem Gebiet näher regelt, bis ein entspre-\nchendes endgültiges Abkommen in Kraft tritt, sowie die         (2) Die vorläufigen Regelungen sollen insbesondere fol-\nerforderlichen Durchführungsvorschriften zu erlassen.       gende Gegenstände betreffen:\nDiese vorläufigen Regelungen sollen in den Modalitäten\ndes Aufenthalts Verbesserungen gegenüber den bisheri-       a) Höchststärke, innerstädtische Standorte sowie Art und\ngen Verhältnissen bringen.                                       Umfang der Bewaffnung,\n(2) Das vorläufige Abkommen soll insbesondere fol-       b) Regelungen und Beschränkungen hinsichtlich der\ngende Gegenstände betreffen:                                     Bewegungen der Streitkräfte außerhalb ihrer Stand-\norte,\na) Beachtung der Souveränität der Bundesrepublik\nDeutschland und die Einhaltung des deutschen Rechts     c) Regelungen betreffend die Bewegungen der Streit-\ndurch die sowjetischen Streitkräfte, deren Mitglieder        kräfte der Französischen Republik, des Vereinigten\nund Familienangehörige,                                      Königreichs Großbritannien und Nordirland und der\nVereinigten Staaten von Amerika zwischen dem Land\nb) befristeten Aufenthalt und planmäßigen Abzug der              Berlin und den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,\nsowjetischen Streitkräfte,                                   Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nord-\nc) geeignete Maßnahmen zum Schutz und zur Sicherheit             rhein-Westfalen,     Rheinland-Pfalz, Saarland und\nder sowjetischen Streitkräfte, der ihnen zugewiesenen        Schleswig-Holstein sowie betreffend die Bewegungen\nLiegenschaften und ihres Eigentums,                         der Mitglieder aller in den vorgenannten Ländern statio-\nnierten Streitkräfte und deren Familienangehörigen in\nd) Bewegungen, Manöver, Übungen und Ausbildung\nden in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländern,\nsowie sonstige Aktivitäten der sowjetischen Streit-\nkräfte,                                                 d) Modalitäten des befristeten Aufenthalts und Abzugs.\ne) Flugbetrieb sowjetischer Streitkräfte,\nf) Nutzung der den sowjetischen Streitkräften zugewiese-\nnen Liegenschaften,                                                                  Artikel 4\ng) Polizeigewalt gegenüber den sowjetischen Streitkräf-        (1) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch\nten, deren Mitgliedern und Familienangehörigen,         Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats vor-\nh) Versorgung der sowjetischen Streitkräfte,                läufige Abkommen mit der Französischen Republik, dem\nVereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland und\ni) Nutzung von Verkehrseinrichtungen durch die sowjeti-     den Vereinigten Staaten von Amerika in Kraft zu setzen,\nschen Streitkräfte und deren Mitglieder,                die die weiteren in Artikel 3 nicht behandelten Gegen-\nj) Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens sowie        stände alliierter Vorbehaltsrechte in bezug auf Berlin\nderen Benutzung durch die sowjetischen Streitkräfte,    betreffen.\nderen Mitglieder und Familienangehörige,\n(2) Die Abkommen sollen insbesondere folgende\nk) Gesundheitswesen und Umweltschutz,\nGegenstände betreffen:\n1) Ein- und Ausreise der sowjetischen Streitkräfte, deren    a) künftige Zuständigkeit deutscher Gerichte und Behör-\nMitglieder und Familienangehörigen,                           den für aus der Besatzungszeit herrührende Gegen-\nm) Zoll-, Steuer- und Monopolangelegenheiten in bezug             stände,\nauf die sowjetischen Streitkräfte, deren Mitglieder und b) vorläufige Bestandskraft von Rechten und Verpflichtun-\nFamilienangehörigen,                                          gen, die durch alliierte Maßnahmen festgestellt oder\nn) Gerichtsbarkeit und Rechtshilfe,                               begründet wurden,\no) Haftung bei Schädigung Dritter und bei Schäden der       c) Haftung für Ansprüche gegen die drei Staaten, ihre\nVertragsparteien,                                            Organe oder Personen, die in ihrem Namen oder unter\nihrer Autorität tätig waren,\np) Beilegung von Streitigkeiten und Einsetzung einer\ndeutsch-sowjetischen Kommission,                        d) Arbeits- und Sozialversicherungsverhältnisse von Orts-\nkräften der Alliierten,\nq) die Vereinbarung, daß ein Vertrag unter Berücksichti-\ngung des erreichten Verhandlungsstandes baldmög-        e) Beendigung besatzungsrechtlicher Besitz- und Nut-\nlichst unterzeichnet und ratifiziert wird.                   zungsverhältnisse,","1248                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Ver1ags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthilt Gesetze, Verordnungen und sonstige VerOffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teif II enthält\na) vOlkerrechtHche Vereinbarungen und Vertrage mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusanvnenhingende Bekanntmachungen,\nb) Zofltarifvorschrif.\nlaufender Bezug nur Im Ver1agsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-38\nBezugspreis für Tell l und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblAtter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\n•\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das PostgirokontO Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 61,28 DM (58,88 DM zuzüglich 2,40 DM Versandkosten),\nbei Lieferung gegen Vorausrechnung 62,28 DM.                                                  BundNanzelger Vertagages.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                           PostveftrlebMtück · Z 1998 A · Gebütv bezahlt\nbeträgt 7%.\nf) Abwicklung der persönlichen Angelegenheiten von Mit-                                 ~n werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\ngliedern der alliierten Streitkräfte sowie deren Angehö-                           Uberleitungsgesetzes.\nrigen.\nArtikel 5                                                                    Artikel 6\nDieses Gesetzes gilt auch im Land Berlin, sofern das                                 Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in\nLand Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.                                  Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2, die\nRechtsverordnungen, die·aufgrund dieses Gesetzes erlas-                                am 3. Oktober 1990 in Kraft treten.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 24. September 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher"]}