{"id":"bgbl2-1990-35-2","kind":"bgbl2","year":1990,"number":35,"date":"1990-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-35-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_35.pdf#page=1","order":2,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990 -- 23 MB-Version in besserer Qualität ! --","law_date":"1990-09-23T00:00:00Z","page":885,"pdf_page":1,"num_pages":361,"content":["885\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                           Z 1998 A\n1990                       Ausgegeben zu Bonn am 28. September 1990                                                             Nr.35\nTag                                                 Inhalt                                                                 Seite\n23. 9. 90   Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit                  Deutsch._.\n- Elnlgungavertragsgeaetz- und der Vereinbarung vom 18. September 1990. . . . . • . . . . • . • • • • •            885\n24. 9. 90   Gesetz über die Inkraftsetzung von Vereinbarungen betreffend den befristeten Aufenthalt von\nStreltkriften der Französischen Republik, der Union der Sozlallstlachen Sowjetrepubliken, dea\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von\nAmerika In Berlin und von sowjetischen Streltkrlften auf dem In Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannten Gebiet nach Herstellung der Deutschen Einheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1246\nneu: 105-4\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 31. August 1990\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Herstellung der Einheit Deutschlands\n- Einigungsvertragsgesetz -\nund der Vereinbarung vom 18. September 1990\nVom 23. September 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             einbarungen der Bundesrepublik Deutschland im Bereich\ndas folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des         der sozialen Sicherheit (gesetzliche Kranken-, Unfall- und\nGrundgesetzes ist eingehalten:                                 Rentenversicherung, Arbeitsförderung sowie Familienlei-\nstungen) in Kraft zu setzen sowie die hierfür erforderlichen\nAusführungsvorschriften zu erlassen. Dabei kOMen ins-\nArtikel 1                          besondere Regelungen getroffen werden Ober\nZustimmung zum Vertrag                         1. die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder ande-\nrer Stellen,\nDem in Berlin am 31. August 1990 unterzeichneten\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            2. das Verwaltungsverfahren,\nder Deutschen Demokratischen Republik über die Herstel-        3. die Erstattung von Krankheitskosten, wenn die Leistun-\nlung der Einheit Deutschlands einschließlich des Proto-           gen auf eigene Rechnung in Anspruch genommen\nkolls und der Anlagen I bis III sowie der in Bonn und Berlin      werden,\nam 18. September 1990 unterzeichneten Vereinbarung\nwird zugestimmt. DerVertrag und die vorgenannten weite-        4. die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszei-\nren Urkunden sowie die dazu gehörige Vereinbarung wer-            ten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten,\nden nachstehend veröffentlicht.                                5. den Ausgleich außergewöhnlicher finanzieller Bela-\nstungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenver-\nsicherung aus der Durchführung eines Abkommens\nArtikel 2                             unter den Trägem sowie\nVerordnungsermächtigung                         6. die Umlage der Aufwendungen für die Erbringung von\n(Verträge der Bundesrepublik Deutschland                  Leistungen der gesetzlichen Kranken- oder Unfallver-\nim Bereich der sozialen Sicherheit)                   sicherung auf die Träger der Kranken• oder Unfallver-\nsicherung.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung die erforderlichen Anpassungen der von Arti-          (2) Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des\nkel 11 des Einigungsvertrages erfaßten Verträge und Ver-       Bundesrates, soweit darin Regelungen getroffen werden,","886                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\ndie bei einem Gesetz die Zusümmungsbedürftigkeit be-             (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\ngründen würden.                                                lässig einer nach Absatz 1 Satz 1. erlassenen Rechtsver-\nordnung zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten\nArtikel 3\nTatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.\nVerordnungsermächtigung\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis\n(Verträge der Deutschen Demokratischen Republik\nzu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\nim Bereich der sozialen Sicherheit)\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nArtikel 5\nverordnung vorübergehend die weitere Anwendung der\nvon Artikel 12 des Einigungsvertrages erfaßten völker-                        Verordnungsermächtigung\nrechtlichen Verträge der Deutschen Demokratischen                    (Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche)\nRepublik im Bereich der sozialen Sicherheit (gesetzliche\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsver-\nKranken-, Unfall- und Rentenversicherung, Arbeitsförde-\nordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Verord-\nrung sowie Familienleistungen) in dem in Artikel 3 des\nnung Ober die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprü-\nEinigungsvertrages genannten Gebiet zu regeln, bis das\nche vom 11. Juli 1990 (Gesetzblatt der DDR Teil 1, Nr. 44,\n-   vereinte Deutschland seine Haltung zum Übergang dieser\nS. 718) in der Fassung der 2. Verordnung Ober die Anmel-\nVerträge festgelegt hat. Zur Durchführung können insbe-\ndung vermögensrechtlicher Anspruche vom 21. August\nsondere Regelungen getroffen werden über\n· 1990 (Gesetzblatt der DDR Teil 1, Nr. 56, S. 1260) mit dem\n1. die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder ande- Ziel zu ändem oder zu ergänzen, die Anmeldung bisher\nrer Stellen,                                             nicht erfaßter Vermögenswerte zu ermöglichen, das\n2. das Verwaltungsverfahren,                                  Anmeldeverfahren     teilweise oder insgesamt   zu  verein-\nfachen und die Anmeldefrist zu ändern.\n3. den Ausgleich außergewöhnlicher finanzieller Bela-\nstungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenver-\nArtikel 6\nsicherung aus der Durchführung eines Vertrages unter\nden Trägem,                                                   Rückkehr zum elnheltllchen Verordnungsrang,\n4. die Umlage von Aufwendungen für die Erbringung von\nAufhebung und .Änderung von Verwaltungsvorschrlften\nLeistungen der gesetzlichen Kranken- oder Unfallver-       (1) Die auf der Anlage I zu Artikel 8 des Vertrages\nsicherung auf die Träger der Kranken- oder Unfallver-   beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnun-\nsicherung,                                              gen sowie die Maßgaben zu Rechtsverordnungen können\n5. die Erstattung von Krankheitskosten, wenn die Leistun-     auf Grund und im Rahmen der jeweils einschlägigen\ngen auf eigene Rechnung in Anspruch genommen             Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert wer-\nwerden,                                                 den. Das auf Grund von Artikel 9 Abs. 2 bis 4 in Verbin-\ndung mit Anlage II zu dem Vertrag im Range einer Rechts-\n6. die Verrechnung der aufgrund der Verträge erbrachten       verordnung fortbestehende Bundesrecht sowie die Maß-\nLeistungen der Versicherungsträger oder anderer Stel-   gaben dazu können durch Rechtsverordnung geändert\nlen der Vertragsstaaten,                                oder aufgehoben werden.\n7. die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszei-             (2) Soweit Verwaltungsvorschriften der Deutschen\nten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten.    Demokratischen Republik nach Artikel 9 Abs. 2 in Verbin-\n(2) Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des        dung mit Anlage II zu dem Vertrag fortbestehen, können\nBundesrates, soweit darin Regelungen getroffen werden,        sie durch Verwaltungsvorschrift geändert oder aufgehoben\ndie bei einem. Gesetz die Zustimmungsbedürftigkeit be-        werden.\ngründen würden.                                                                         Artikel 7\nArtikel 4                                                    Neufassung\nVerordnungsermächtigung                            der durch den Vertrag geänderten Gesetze\n(EG-Recht und EG-bedingtes Recht)                    Der jeweils zuständige Bundesminister kann den Wort-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in Ausübung       laut eines durch den Vertrag geänderten Gesetzes in der\n· von Ermächtigungen des Rates der Europäischen Ge-              am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes oder der\nmeinschaften oder gemäß entsprechenden Rechtsakten             am Tage des lnkrafttretens der Änderung geltenden Fas-\nder europäischen Gemeinschaften durch Rechtsverord-            sung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.\nnung die Anwendung und Durchführung des Europäischen·\nGemeinschaftsrechts oder des auf Grund dieses Rechts                                    Artikel 8\nergangenen Bundesrechts in dem in Artikel 3 des Vertrages                               Änderung\ngenannten Gebiet zeitweise aufzuschieben, zu erleichtern        des Gesetzes über die Statistik des Warenverkehrs\nund die betroffenen Rechtsvorschriften anzupassen; dies             mit der Deutschen Demokratischen Republik\ngilt insbesondere für die von den Europäischen Gemein-                              und Berlin (Ost)\nschaften getroffenen Regelungen des Umwelt-, Verkehrs-,\nAgrar- und Arbeitsschutzrechts und für die zur Verwirk-          Das Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit\nlichung des Binnenmarktes geltenden Rechtsakte der            der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost)\neuropäischen Gemeinschaften im Warenverkehr und bei          vom 16. Juni 1978 (BGBI. I S. 751), zuletzt geändert durch\nder Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit. Verord-       Artikel 30 des Zustimmungsgesetzes zum Vertrag Ober die\nnungsermächtigungen in anderen Vorschriften bleiben           Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion\nunberührt.                                                   vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518) wird umbenannt in","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                887\n\"Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit dem in           Gebiet beziehen, solange und soweit solche Anschrif-\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\" und            ten bei der Durchführung der Steuergesetze anfallen.\"\nwie folgt geändert:\n5. In § 3 werden die Worte „die Deutsche Demokratische\n1. § 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:                              Republik einschl. Ber1in (Ost)\" und „der Deutschen\nDemokratischen Republik einschl. Berlin (Ost)\" durch\n\"Über den Warenwert zwischen dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet und dem ande-             die Worte \"das in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannte Gebiet\" und „dem in Artikel 3 des Einigungs-\nren Teil des Bundesgebietes wird eine Bundesstatistik\nvertrages genannte Gebiet\" ersetzt.\ndurchgeführt.\"\n6. § 5 wird wie folgt gefaßt:\n2. § 2 wird wie folgt gefaßt:\n„Dieses Gesetz tritt zum 31. Dezember 1995 außer\n\"Die Statistik erfaßt die Waren, die aus dem Teil des         Kraft.\"\nBundesgebietes, in dem das Grundgesetz bereits vor\ndem Wirksamwerden des Beitritts galt, in das in Arti-                                Artikel 9\nkel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet sowie                              Berlin-Klausel\ndie Waren, die aus dem in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannten Gebiet in den anderen Teil des Bun-         Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land\ndesgebietes verbracht werden.\"                            Ber1in die Anwendung dieses Gesetzes feststellt. Rechts-\nverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er1assen\nwerden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten\n3. In § 2 a treten an die Stelle der Worte \"mit der Deut-\nÜberleitungsgesetzes.\nschen Demokratischen Republik einschl. Berlin (Ost)\" ·\ndie Worte \"mit dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages                              Artikel 10\ngenannten Gebiet\" ..                                                              Inkrafttreten\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\n4. Nach§ 2c wird folgender§ 2d eingefügt:\nin Kraft.\n\"§ 2d                              (2) Der Tag, an dem der Vertrag einschließlich der in\nDie Finanzbehörden übermitteln dem Statistischen          Artikel 1 Satz 1 aufgeführten weiteren Urkunden nach\nBundesamt für die Durchführung der Statistik auf Anfor-   Artikel 45 des Vertrages zwischen der Bundesrepublik\nderung Name und Anschrift der Unternehmen und             Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik\nBetriebe, die Waren in das in Artikel 3 des Einigungs-    über die Herstellung der Einheit Deutschlands in Kraft tritt,\nvertrages genannte Gebiet liefern oder aus diesem         ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 23. September 1990\nDer Bundespräsident\nWeizsäcker\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","888                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nDer Bundesminister des Auswärtigen                      Der Bundesminister der Justiz\nHans-Dietrich Genscher                                         Engelhard\nDer Bundesminister der Finanzen                     Der Bundesminister für Wirtschaft\nTheo Waigel                                          H. Haussmann\nDer Bundesminister                                   Der Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                 für innerdeutsche Beziehungen\nlgnaz Kiechle                                            D. Wilms\nDer Bundesminister                         Der Bundesminister der Verteidigung\nfür Arbeit und Sozialordnung                                   G. Stoltenberg\nNorbert Blüm\nFür den Bundesminister für Verkehr\nDer Bundesminister                                   Der Bundesminister\nfür Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit                für Post und Telekommunikation\nUrsula Lehr                                Christian Schwarz-Schilling\nDer Bundesminister                                   Der Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit             für Post und Telekommunikation\nKlaus Töpfer                               Christian Schwarz-Schilling\nDer Bundesminister                                   Der Bundesminister\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau                    für Forschung und Technologie\nGerda Hasselfeldt                                   Heinz Riesenhuber\nDer Bundesminister                                   Der Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft                    für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nJürgen W. Möllemann                                       Jürgen Warnke","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                    889\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Herstellung der Einheit Deutschlands\n- Einigungsvertrag -\nDie Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik -\nentschlossen. die Einheit Deutschlands in Frieden und Freiheit als gleichberechtigtes Glied der Völkergemeinschaft in\nfreier Selbstbestimmung zu vollenden,\nausgehend von dem Wunsch der Menschen in beiden Teilen Deutschlands, gemeinsam in Frieden und Freiheit in einem\nrechtsstaatlich geordneten, demokratischen und sozialen Bundesstaat zu leben,\nin dankbarem Respekt vor denen, die auf friedliche Weise der Freiheit zum Durchbruch verholfen haben, die an der\nAufgabe der Herstellung der Einheit Deutschlands unbeirrt festgehalten haben und sie vollenden,\nim Bewußtsein der Kontinuität deutscher Geschichte und eingedenk der sich aus unserer Vergangenheit ergebenden\nbesonderen Verantwortung für eine demokratische Entwicklung in Deutschland, die der Achtung der Menschenrechte\nund dem Frieden verpflichtet bleibt,\nin dem Bestreben, durch die deutsche Einheit einen Beitrag zur Einigung Europas und zum Aufbau einer europäischen\nFriedensordnung zu leisten, in der Grenzen nicht mehr trennen und die allen europäischen VOlkem ein vertrauensvolles\nZusammenleben gewährleistet,\nin dem Bewußtsein. daß die Unverletzlichkeit der Grenzen und der territorialen Integrität und Souveränität aller Staaten in\nEuropa in ihren Grenzen eine grundlegende Bedingung für den Frieden ist -\nsind übereingekommen, einen Vertrag Ober die Herstellung der Einheit Deutschlands mit den nachfolgenden Bestim-\nmungen zu schließen:","890                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nKapitel 1\nWirkung des Beitritts\nArtikel 1\nLänder\n(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zur Bundesrepublik Deutschland\ngemäß Artikel 23 des Grundgesetzes am 3. Oktober 1990 werden die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen Länder der Bundesrepublik Deutschland. Für die Bildung und die Grenzen\ndieser Länder untereinander sind die Bestimmungen des Verfassungsgesetzes zur Bildung von Ländern in der\nDeutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 - Ländereinführungsgesetz- (GBI. 1 Nr. 51 S. 955) gemäß\nAnlage II maßgebend.\n(2) Die 23 Bezirke von Berlin bilden das Land Berlin.\nArtikel 2\nHauptstadt, Tag der Deutschen Einheit\n(1) Hauptstadt Deutschlands ist Berlin. Die Frage des Sitzes von Parlament und Regierung wird nach der Herstellung\nder Einheit Deutschlands entschieden.\n(2) Der 3. Oktober ist als Tag der Deutschen Einheit gesetzlicher Feiertag.\nKapitel II\nGrundgesetz\nArtikel 3\nInkrafttreten des Grundgesetzes\nMit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetz-\nblatt Teil III, Gliederungsnummer 100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom\n21. Dezember 1983 (BGBI. 1 S. 1481 ), in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem es bisher nicht galt, mit den sich aus Artikel 4\nergebenden Änderungen in Kraft, soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.\nArtikel 4\nBeltrlttsbedlngte Änderungen des Grundgesetzes\nDas Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland wird wie folgt geändert:\n1. Die Präambel wird wie folgt gefaßt:\n.. Im Bewußtsein seiner Verantwortung vor Gott und den Menschen,\nvon dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen, hat\nsich das Deutsche Volk kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben.\nDie Deutschen in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen,\nMecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben in freier Selbstbestimmung die Einheit und Freiheit Deutschlands\nvollendet. Damit gilt dieses Grundgesetz für das gesamte Deutsche Volk.\"\n2. Artikel 23 wird aufgehoben.\n3. Artikel 51 Abs. 2 des Grundgesetzes wird wie folgt gefaßt:\n.. (2) Jedes Land hat mindestens drei Stimmen, Länder mit mehr als zwei Millionen Einwohnern haben vier, Länder mit\nmehr als sechs Millionen Einwohnern fünf, Länder mit mehr als ~ieben Millionen Einwohnern sechs Stimmen.\"\n4. Der bisherige Wortlaut des Artikels 135 a wird Absatz 1. Nach Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:\n.. (2) Absatz 1 findet entsprechende Anwendung auf Verbindlichkeiten der Deutschen Demokratischen Republik oder\nihrer Rechtsträger sowie auf Verbindlichkeiten des Bundes oder anderer Körperschaften und Anstalten des öffentli-\nchen Rechts, die mit dem Übergang von Vermögenswerten der Deutschen Demokratischen Republik auf Bund,\nLänder und Gemeinden im Zusammenhang stehen, und auf Verbindlichkeiten, die auf Maßnahmen der Deutschen\nDemokratischen Republik oder ihrer Rechtsträger beruhen.\"","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              891\n5. In das Grundgesetz wird folgender neuer Artikel 143 eingefügt:\n„Artikel 143\n(1) Recht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet kann längstens bis zum 31. Dezember 1992\nvon Bestimmungen dieses Grundgesetzes abweichen, soweit und solange infolge der unterschiedlichen Verhältnisse\ndie völlige Anpassung an die grundgesetzliche Ordnung noch nicht erreicht werden kann. Abweichungen dürfen nicht\ngegen Artikel 19 Abs. 2 verstoßen .und müssen mit den in Artikel 79 Abs. 3 genannten Grundsätzen vereinbar sein.\n(2) Abweichungen von den Abschnitten II, VIII, VIII a, IX, X und XI sind längstens bis zum 31. Dezember 1995\nzulässig.\n(3) Unabhängig von Absatz 1 und 2 haben Artikel 41 des Einigungsvertrags und Regelungen zu seiner Durchführung\nauch insoweit Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem in Artikel 3 dieses Vertrags\ngenannten Gebiet nicht mehr rückgängig gemacht werden ...\n6. Artikel 146 wird wie folgt gefaßt:\n„Artikel 146\nDieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt,\nverliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier\nEntscheidung beschlossen worden ist. ..\nArtikel 5\nKünftige Verfassungsänderungen\nDie Regierungen der beiden Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften des vereinten Deutsch-\nlands, sich innerhalb von zwei Jahren mit den im Zusammenhang mit der deutschen Einigung aufgeworfenen Fragen zur\nÄnderung oder Ergänzung des Grundgesetzes zu befassen, insbesondere\n- in bezug auf das Verhältnis zwischen Bund und Ländern entsprechend dem Gemeinsamen Beschluß der Ministerprä--\nsidenten vom 5. Juti 1990,\n- in bezug auf die Möglichkeit einer Neugliederung für den Raum Berlin/Brandenburg abweichend von den Vorschriften\ndes Artikels 29 des Grundgesetzes durch Vereinbarung der beteiligten Länder,\n- mit den Überlegungen zur Aufnahme von Staatszielbestimmungen in das Grundgesetz sowie\n- mit der Frage der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in deren Rahmen einer Volksabstimmung.\nArtikel 6\nAusnahmebestimmung\nArtikel 131 des Grundgesetzes wird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vorerst nicht in Kraft gesetzt.\nArtikel 7\nFinanzverfassung\n(1) Die Finanzverfassung der Bundesrepublik Deutschland wird auf das in Artikel 3 genannte Gebiet erstreckt, soweit in\ndiesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist.\n(2) Für die Verteilung des Steueraufkommens auf den Bund sowie auf die Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände)\nin dem in Artikel 3 genannten Gebiet gelten die Bestimmungen des Artikels 106 des Grundgesetzes mit der Maßgabe,\ndaß\n1. bis zum 31. Dezember 1994 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 keine Anwendung finden;\n2. bis zum 31. Dezember 1996 der Anteil der Gemeinden an dem Aufkommen der Einkommensteuer nach Artikel 106\nAbs. 5 des Grundgesetzes von den Ländern an die Gemeinden nicht auf der Grundlage der Einkommensteuerlei-\nstung ihrer Einwohner, sondern nach der Einwohnerzahl der Gemeinden weitergeleitet wird;\n3. bis zum 31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 106 Abs. 7 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindever-\nbänden) von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftssteuern und dem gesamten Aufkommen\nder Landessteuern ein jährlicher Anteil von mindestens 20 vom Hundert sowie vom Länderanteil aus den Mitteln des\nFonds „Deutsche Einheit\" nach Absatz 5 Nr. 1 ein jährlicher Anteil von 40 vom Hundert zufließt.\n(3) Artikel 107 des Grundgesetzes gilt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit der Maßgabe, daß bis zum 31. Dezember\n1994 zwischen den bisherigen Ländern der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern in dem in Artikel 3 genannten\nGebiet die Regelung des Absatzes 1 Satz 4 nicht angewendet wird und ein gesamtdeutscher Länderfinanzausgleich\n(Artikel 107 Abs. 2 des Grundgesetzes) nicht stattfindet. Der gesamtdeutsche Länderanteil an der Umsatzsteuer wird so","892                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nin einen Ost- und Westanteil aufgeteilt, daß im Ergebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in den\nLändern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren\n1991          55 vom Hundert\n1992          60 vom Hundert\n1993          65 vom Hundert\n1994          70 vom Hundert\ndes durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen,\nHessen, Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein beträgt.\nDer Anteil des Landes Berlin wird vorab nach der Einwohnerzahl berechnet. Die Regelungen dieses Absatzes werden für\n1993 in Ansehung der dann vorhandenen Gegebenheiten überprüft.                                                         -\n(4) Das in Artikel 3 genannte Gebiet wird in die Regelungen der Artikel 91 a, 91 b und 104 a Abs. 3 und 4 des\nGrundgesetzes einschließlich der hierzu ergangenen Ausführungsbestimmungen nach Maßgabe dieses Vertrags mit\nWirkung vom 1. Januar 1991 einbezogen.\n(5) Nach Herstellung der deutschen Einheit werden die jährlichen Leistungen des Fonds \"Deutsche Einheit\"\n1. zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nSachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen Finanzbedarfs gewährt und\nauf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West)\nverteilt sowie\n2. zu 15 vom Hundert zur Erfüllung zentraler öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der vorgenannten Länder verwendet.\n(6) Bei grundlegender Veränderung der Gegebenheiten werden die Möglichkeiten weiterer HiHe zum angemessenen\nAusgleich der Finanzkraft für die Länder in dem in Artikel 3 genannten Gebiet von Bund und Lindem gemeinsam geprüft.\nKapitel III\nRechtsanglelchung\nArtikel 8\nÜberleitung von Bunde8recht\nMit dem Wirksamwerden des Beitritts tritt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet Bundesrecht in Kraft, soweit es nicht in\nseinem Geltungsbereich auf bestimmte Länder oder Landesteile der Bundesrepublik Deutschland beschränkt ist und\nsoweit durch diesen Vertrag, insbesondere dessen Anlage 1, nichts anderes bestimmt wird.\nArtlkel9\nFortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik\n(1) Das im Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags geltende Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das\nnach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes Landesrecht ist, bleibt in Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz ohne\nBerücksichtigung des Artikels 143, mit In dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Kraft gesetztem Bundesrecht sowie mit\ndem unmittelbar geltenden Recht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist und soweit in diesem Vertrag nichts\nanderes bestimmt wird. Recht der Deutschen Demokratischen Republik, das nach der Kompetenzordnung des\nGrundgesetzes Bundesrecht ist und das nicht bundeseinheitlich geregelte Gegenstände betrifft, gilt unter den Vorausset-\nzungen des Satzes 1 bis zu einer Regelung durch den Bundesgesetzgeber als Landesrecht fort.\n(2) Das in Anlage II aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit den dorf genannten Maßgaben\nin Kraft, soweit es mit dem Grundgesetz unter Berücksichtigung dieses Vertrags sowie mit dem unmittelbar geltenden\nRecht der Europäischen Gemeinschaften vereinbar ist.\n(3) Nach Unterzeichnung dieses Vertrags erlassenes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft,\nsofern es zwischen den Vertragsparteien vereinbart wird. Absatz 2 bleibt unberührt.\n(4) Soweit nach den Absätzen 2 und 3 fortgeltendes Recht Gegenstände der ausschließlichen Gesetzgebung des\nBundes betrifft, gilt es als Bundesrecht fort. Soweit es Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung oder der\nRahmengesetzgebung betrifft, gilt es als Bundesrecht fort, wenn und soweit es sich auf Sachgebiete bezieht, die im\nübrigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bundesrechtlich geregelt sind.\n(5) Das gemäß Anlage II von der Deutschen Demokratischen Republik erlassene Kirchensteuerrecht gilt in den in Artikel\n1 Abs. 1 genannten Ländem als Landesrecht fort.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                893\nArtikel 10\nRecht der Europäischen Gemeinschaften\n(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet die Verträge über die Europäischen\nGemeinschaften nebst Änderungen und Ergänzungen sowie die internationalen Vereinbarungen, Verträge und\nBeschlüsse, die in Verbindung mit diesen Verträgen in Kraft getreten sind.\n(2) Die auf der Grundlage der Verträge über die Europäischen Gemeinschaften ergangenen Rechtsakte gelten mit de'!l\nWirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 genannten Gebiet, soweit nicht die zuständigen Organe der Europäi-\nschen Gemeinschaften Ausnahmeregelungen erlassen. Diese Ausnahmeregelungen sollen den verwaltungsmäßigen\nBedürfnissen Rechnung tragen und der Vermeidung wirtschaftlicher Schwierigkeiten dienen.\n(3) Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften, deren Umsetzung oder Ausführung in die Zuständigkeit der Länder\nfällt, sind von diesen durch landesrechtliche Vorschriften umzusetzen oder auszuführen.\nKapitel   IV\nVölkerrechtllche Verträge und Vereinbarungen\nArtikel 11\nVerträge der Bundesrepublik Deutschland\nDie Vertragsparteien gehen davon aus, daß völkerrechtliche Verträge und Vereinbarungen, denen die Bundesrepublik\nDeutschland als Vertragspartei angehört, einschließlich solcher Verträge, die Mitgliedschaften in internationalen Organi-\nsationen oder Institutionen begründen, ihre Gültigkeit behalten und die daraus folgenden Rechte und Verpflichtungen\nsich mit Ausnahme der in Anlage I genannten Verträge auch auf das in Artikel 3 genannte Gebiet beziehen. Soweit im.\nEinzelfall Anpassungen erforderlich werden, wird sich die gesamtdeutsche Regierung mit den jeweiligen Vertragspart-\nnern ins Benehmen setzen.\nArtikel 12\nVerträge der Deutschen Demokratischen Republik\n(1) Die Vertragsparteien sind sich einig, daß die völkerrechtlichen Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im\nZuge der Herstellung der Einheit Deutschlands unter den Gesichtspunkten des Vertrauensschutzes, der Interessenlage\nder beteiligten Staaten und der vertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland sowie nach den\nPrinzipien einer freiheitlichen, demokratischen und rechtsstaatlichen Grundordnung und unter Beachtung der Zuständig-\nkeiten der Europäischen Gemeinschaften mit den Vertragspartnern der Deutschen Demokratischen Republik zu erörtern\nsind, um ihre Fortgeltung, Anpassung oder ihr Erlöschen zu regeln beziehungsweise festzustellen.\n(2) Das vereinte Deutschland legt seine Haltung zum Übergang völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokrati-\nschen Republik nach Konsultationen mit den jeweiligen Vertragspartnern und mit den Europäischen Gemeinschaften,\nsoweit deren Zuständigkeiten berührt sind, fest.\n(3) Beabsichtigt das vereinte Deutschland, in internationale Organisationen oder in sonstige mehrseitige Verträge\neinzutreten, denen die Deutsche Demokratische Republik, nicht aber die Bundesrepublik Deutschland angehört, so wird\nEinvernehmen mit den jeweiligen Vertragspartnern und mit den Europäischen Gemeinschaften, soweit deren Zuständig-\nkeiten berührt sind, hergestellt.\nKapitel V\nÖffentliche Verwaltung und Rechtspflege\nArtikel 13\nÜbergang von Einrichtungen\n(1) Verwaltungsorgane und sonstige der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienende Einrichtungen in dem in\nArtikel 3 genannten Gebiet unterstehen der Regierung des Landes, in dem sie örtlich gelegen sind. Einrichtungen mit\nländerübergreifendem Wirkungskreis gehen in die gemeinsame Trägerschaft der betroffenen linder über. Soweit\nEinrichtungen aus mehreren Teileinrichtungen bestehen, die ihre Aufgaben selbständig erfüllen können, unterstehen die\nTeileinrichtungen jeweils der Regierung des Landes, in dem sich die Teileinrichtung befindet. Die Landesregierung regelt\ndie Überführung oder Abwicklung. § 22 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990 bleibt unberührt.\n(2) Soweit die in Absatz 1 Satz 1 genannten Einrichtungen oder Teileinrichtungen bis zum Wirksamwerden des Beitritts\nAufgaben erfüllt haben, die nach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes vom Bund wahrzunehmen sind, unterste-\nhen sie den zuständigen obersten Bundesbehörden. Diese regeln die Überführung oder Abwicklung.","894                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n(3) Zu den Einrichtungen nach den Absätzen 1 und 2 gehören auch\n1. Einrichtungen der Kultur, der Bildung und Wissenschaft sowie des Sports,\n2. Einrichtungen des Hörfunks und des Fernsehens,\nderen Rechtsträger die öffentliche Verwaltung ist.\nArtikel 14\nGemeinsame Einrichtungen der Länder\n(1) Einrichtungen oder Teile von Einrichtungen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erfüllt haben, die\nnach der Kompetenzordnung des Grundgesetzes von den Ländern wahrzunehmen sind, werden bis zur endgültigen\nRegelung durch die in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder als gemeinsame Einrichtungen der Länder weitergeführt. Dies\ngilt nur, soweit die übergangsweise Weiterführung für die Erfüllung der Aufgaben der Länder uner1äßlich ist.\n(2) Die gemeinsamen Einrichtungen der Länder unterstehen bis zur Wahl der Ministerpräsidenten der Länder den\nLandesbevollmächtigten. Danach unterstehen sie den Ministerpräsidenten. Diese können die Aufsicht dem zuständigen\nLandesminister übertragen.\nArtikel 15\nÜbergangsregelungen für die Landesverwaltung\n(1) Die Landessprecher in den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländern und die Regierungsbevollmächtigten in den\nBezirken nehmen ihre bisherigen Aufgaben vom Wirksamwerden des Beitritts bis zur Wahl der Ministerpräsidenten in der\nVerantwortung der Bundesregierung wahr und unterstehen deren Weisungen. Die Landessprecher leiten als Landesbe-\nvollmächtigte die Verwaltung ihres Landes und haben ein Weisungsrecht gegenüber den Bezirksverwaltungsbehörden\nsowie bei übertragenen Aufgaben auch gegenüber den Gemeinden und Landkreisen. Soweit in den in Artikel 1 Abs. 1\ngenannten Ländern bis zum Wirksamwerden des Beitritts Landesbeauftragte bestellt worden sind, nehmen sie die in den\nSätzen 1 und 2 genannten Aufgaben und Befugnisse des Landessprechers wahr.\n(2) Die anderen Länder und der Bund leisten Verwaltungshilfe beim Aufbau der Landesverwaltung.\n(3) Auf Ersuchen der Ministerpräsidenten der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder leisten die anderen Länder und der\nBund Verwaltungshilfe bei der Durchführung bestimmter Fachaufgaben, und zwar längstens bis zum 30. Juni 1991.\nSoweit Stellen und Angehörige der Länder und des Bundes VerwaltungshiHe bei der Durchführung von Fachaufgaben\nleisten, räumt der Ministerpräsident ihnen insoweit ein Weisungsrecht ein.\n(4) Soweit der Bund Verwaltungshilfe bei der Durchführung von Fachaufgaben leistet, stellt er auch die zur Durchführung\nder Fachaufgaben erforder1ichen Haushaltsmittel zur Verfügung. Die eingesetzten Haushaltsmittel werden mit dem\nAnteil des jeweiligen Landes an den Leistungen des Fonds \"Deutsche Einheit\" oder an der Einfuhr-Umsatzsteuer\nverrechnet.\nArtikel 16\nÜbergangsvorschrift bis zur BIidung einer gesamtberllner Landesregierung\nBis zur Bildung einer gesamtberliner Landesregierung nimmt der Senat von Berlin gemeinsam mit dem Magistrat die\nAufgaben der gesamtber1iner Landesregierung wahr.\nArtikel 17\nRehabllltlerung\nDie Vertragsparteien bekräftigen ihre Absicht, daß unverzüglich eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen wird, daß\nalle Personen rehabilitiert werden können, die Opfer einer politisch motivierten Strafverfolgungsmaßnahme oder sonst\neiner rechtsstaats- und verfassungswidrigen gerichtlichen Entscheidung geworden sind. Die Rehabilitierung dieser Opfer\ndes SED-Unrechts-Regimes ist mit einer angemessenen Entschädigungsregelung zu verbinden.\nArtikel 18\nFortgeltung gerichtlicher Entscheidungen\n(1) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen der Gerichte der Deutschen Demokratischen\nRepublik bleiben wirksam und können nach Maßgabe des gemäß Artikel 8 in Kraft gesetzten oder des gemäß Artikel 9\nfortgeltenden Rechts vollstreckt werden. Nach diesem Recht richtet sich auch eine Überprüfung der Vereinbarkeit von\nEntscheidungen und ihrer Vollstreckung mit rechtsstaatlichen Grundsätzen. Artikel 17 bleibt unberührt.\n(2) Den durch ein Strafgericht der Deutschen Demokratischen Republik Verurteilten wird durch diesen Vertrag nach\nMaßgabe der Anlage I ein eigenes Recht eingeräumt, eine gerichtliche Kassation rechtskräftiger Entscheidungen\nherbeizuführen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                895\nArtikel 19\nFortgeltung von Entscheidungen der öffentlichen Verwaltung\nVor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Verwaltungsakte der Deutschen Demokratischen Republik bleiben\nwirksam. Sie können aufgehoben werden, wenn sie mit rechtsstaatlichen Grundsätzen oder mit den Regelungen dieses\nVertrags unvereinbar sind. Im übrigen bleiben die Vorschriften Ober die Bestandskraft von Verwaltungsakten unberührt.\nArtikel 20\nRechtsverhältnisse Im öffentlichen Dienst\n(1) Für die Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes zum Zeitpunkt des Beitritts gelten die in\nAnlage I vereinbarten Übergangsregelungen.\n(2) Die Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben (hoheitsrechtliche Befugnisse im Sinne von Artikel 33 Abs. 4 des\nGrundgesetzes) ist sobald wie möglich Beamten zu übertragen. Das Beamtenrecht wird nach Maßgabe der in Anlage i\nvereinbarten Regelungen eingeführt. Artikel 92 des Grundgesetzes bleibt unberührt.\n(3) Das Soldatenrecht wird nach Maßgabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen eingeführt.\nKapitel VI\nÖffentliches Vermögen und Schulden\nArtikel 21\nVerwaltungsvermögen\n(1) Das Vermögen der Deutschen Demokratischen Republik, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient\n(Verwaltungsvermögen), wird Bundesvermögen, sofern es nicht nach seiner Zweckbestimmung am 1. Oktober 1989\nüberwiegend für Verwaltungsaufgaben bestimmt war, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden (Gemeinde-\nverbänden) oder sonstigen Trägem öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Soweit Verwaltungsvermögen überwie-\ngend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/des Amtes für Nationale Sicherheit genutzt wurde,\nsteht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, daß es nach dem genannten Zeitpunkt bereits neuen sozialen oder\nöffentlichen Zwecken zugeführt worden ist.\n(2) Soweit Verwaltungsvermögen nicht Bundesvermögen gemäß Absatz 1 wird, steht es mit Wirksamwerden des Beitritts\ndemjenigen Träger öffentlicher Verwaltung zu, der nach dem Grundgesetz für die Verwaltungsaufgabe zuständig ist.\n(3) Vermögenswerte, die dem Zentralstaat oder den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) von einer anderen\nKörperschaft des öffentlichen Rechts unentgeltlich zur Verfügung gestellt worden sind, werden an diese Körperschaft\noder ihre Rechtsnachfolgerin unentgeltlich zurückübertragen; früheres Reichsvermögen wird Bundesvermögen.\n(4) Soweit nach den Absätzen 1 bis 3 oder aufgrund eines Bundesgesetzes Verwaltungsvermögen Bundesvermögen\nwird, ist es für die Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu verwenden. Dies gilt auch für\ndie Verwendung der Erlöse aus Veräußerungen von Vermögenswerten.\nArtikel 22\nFinanzvermögen\n(1) Öffentliches Vermögen von Rechtsträgern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet einschließlich des Grundvermögens\nund des Vermögens in der Land- und Forstwirtschaft, das nicht unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben dient\n(Finanzvermögen), ausgenommen Vermögen der Sozialversicherung, unterliegt, soweit es nicht der Treuhandanstalt\nübertragen ist, oder durch Gesetz gemäß§ 1 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Treuhandgesetzes Gemeinden, Städten oder\nLandkreisen übertragen wird, mit Wirksamwerden des Beitritts der Treuhandverwaltung des Bundes. Soweit Finanzver-\nmögen überwiegend für Aufgaben des ehemaligen Ministeriums fOr Staatssicherheit/ des Amtes für Nationale Sicherheit\ngenutzt wurde, steht es der Treuhandanstalt zu, es sei denn, daß es nach dem 1. Oktober 1989 bereits neuen sozialen\noder öffentlichen Zwecken zugeführt worden ist. Durch Bundesgesetz ist das Finanzvermögen auf den Bund und die in\nArtikel 1 genannten Länder so aufzuteilen, daß der Bund und die in Artikel 1 genannten Linder je die Hälfte des\nVermögensgesamtwerts erhalten. An dem Länderanteil sind die Gemeinden (Gemeindeverbände) angemessen zu\nbeteiligen. Vermögenswerte, die hiernach der Bund erhält, sind zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben in dem in Artikel 3\ngenannten Gebiet zu verwenden. Die Verteilung des Länderanteils auf die einzelnen Länder soll grundsätzlich so\nerfolgen, daß das Verhältnis der Gesamtwerte der den einzelnen Ländern übertragenen Vermögensteile dem Verhältnis\nder Bevölkerungszahlen dieser Länder mit Wirksamwerden des Beitritts ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von\nBerlin (West) entspricht. Artikel 21 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.","896                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n(2) Bis zu einer gesetzlichen Regelung wird das _f'inanzvermögen von den bisher zuständigen Behörden verwaltet,\nsoweit nicht der Bundesminister der Finanzen die Ubemahme der Verwaltung durch Behörden der Bundesvermögens-\nverwaltung anordnet.\n(3) Die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Gebietskörperschaften gewähren sich untereinander auf Verlangen\nAuskunft Ober und Einsicht in Grundbücher, Grundakten und sonstige Vorgänge, die Hinweise zu Vermögenswerten\nenthalten, deren rechtliche und tatsächliche Zuordnung zwischen den Gebietskörperschaften ungeklärt oder streitig ist.\n(4) Absatz 1 gilt nicht für das zur Wohnungsversorgung genutzte volkseigene Vermögen, das sich in Rechtsträgerschaft\nder volkseigenen Betriebe der Wohnungswirtschaft befindet. Gleiches gilt für volkseigenes Vermögen, für das bereits\nkonkrete Ausführungsplanungen für O~Jekte der Wohnungsversorgung vorliegen. Dieses Vermögen geht mit Wirksam-\nwerden des Beitritts mit gleichzeitiger Ubernahme der anteiligen Schulden in das Eigentum der Kommunen über. Die\nKommunen überführen ihren Wohnungsbestand unter Berücksichtigung sozialer Belange schrittweise in eine marktwirt-\nschaftliche Wohnungswirtschaft. Dabei soll die Privatisierung auch zur Förderung der Bildung individuellen Wohneigen-\ntums beschleunigt durchgeführt werden. Hinsichtlich des volkseigenen Wohnungsbestandes staatlicher Einrichtungen,\nsoweit dieser nicht bereits unter Artikel 21 fällt, bleibt Absatz 1 unberührt.\nArtikel 23\nSchuldenregelung\n(1) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufene Gesamtverschuldung des\nRepublikhaushalts der Deutschen Demokratischen Republik von einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des\nBundes übernommen, das die Schuldendienstverpflichtungen erfüllt. Das Sondervermögen wird ermächtigt, Kredite\naufzunehmen\n1. zur Tilgung von Schulden des Sondervermögens,\n2. zur Deckung anfallender Zins- und Kreditbeschaffungskosten,\n3. zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Sondervermögens im Wege der Marktpflege.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen verwaltet das Sondervermögen. Das Sondervermögen kann unter seinem Namen\nim rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermö-\ngens ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens.\n(3) Vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1993 erstatten der Bund und die Treuhand-\nanstalt jeweils die Hälfte der vom Sondervermögen erbrachten Zinsleistungen. Die Erstattung erfolgt bis zum Ersten des\nMonats, der dem Monat folgt, in dem das Sondervermögen die in Satz 1 genannten Leistungen erbracht hat.\n(4) Mit Wirkung vom 1. Januar 1994 übernehmen der Bund und die in Artikel 1 genannten Länder und die Treuhand-\nanstalt, die beim Sondervermögen zum 31. Dezember 1993 aufgelaufene Gesamtverschuldung nach Maßgabe des\nArtikels 27 Abs. 3 des Vertrags vom 18. Mai 1990 Ober die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik. Die Verteilung der Schulden\nim einzelnen wird durch besonderes Gesetz gemäß Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Juli 1990 zu dem Vertrag vom\n18. Mai 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) geregelt. Die Anteile der in Artikel 1 genannten Länder an dem von der Gesamtheit\nder in Artikel 1 genannten Länder zu übernehmenden Betrag werden im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zum Zeitpunkt\ndes Wirksamwerdens des Beitritts ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) berechnet.\n(5) Das Sondervermögen wird mit Ablauf des Jahres 1993 aufgelöst.\n(6) Die Bundesrepublik Deutschland tritt mit Wirksamwerden des Beitritts in die von der Deutschen Demokratischen\nRepublik zu Lasten des Staatshaushalts bis zur Einigung übernommenen Bürgschaften, Garantien und Gewährleistun-\ngen ein. Die in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder und das Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht\ngalt, übernehmen für die auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangenen Bürgschaften, Garantien und Gewährlei-\nstungen gesamtschuldnerisch eine Rückbürgschaft in Höhe von 50 vom Hundert. Die Schadensbeträge werden\nzwischen den Ländern im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts ohne\nBerücksichtigung der Einwohnerzahl von Berlin (West) aufgeteilt.\n(7) Die Beteiligung der Deutschen Demokratischen Republik an der Staatsbank Berlin kann auf die in Artikel 1 genannten\nLänder übertragen werden. Bis zu einer Übertragung der Beteiligung nach Satz 1 oder einer Übertragung nach Satz 3\nstehen die Rechte aus der Beteiligung der Deutschen Demokratischen Republik an der Staatsbank Berlin dem Bund zu.\nDie Vertragsparteien werden, unbeschadet einer kartellrechtlichen Prüfung, die Möglichkeit vorsehen, daß die Staats-\nbank Berlin ganz oder teilweise auf ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut in der Bundesrepublik Deutschland oder -auf\nandere Rechtsträger übertragen wird. Werden nicht alle Gegenstände oder Verbindlichkeiten von einer Übertragung\nerfaßt, ist der verbleibende Teil der Staatsbank Berlin abzuwickeln. Der Bund tritt in die Verbindlichkeiten aus der\nGewährträgerhaftung der Deutschen Demokratischen Republik für die Staatsbank Berlin ein. Dies gilt nicht für\nVerbindlichkeiten, die nach der Übertragung der Beteiligung nach Satz 1 oder nach einer Übertragung nach Satz 3\nbegründet werden. Satz 5 gilt für von der Staatsbank Berlin in Abwicklung begründete neue Verbindlichkeiten\nentsprechend. Wird der Bund aus der Gewährträgerhaftung in Anspruch genommen, wird die Belastung in die","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                897\nGesamtverschuldung des Republikhaushalts einbezogen und mit Wirksamwerden des Beitritts in das nicht rechtsfähige\nSondervermögen nach Absatz 1 übernommen.\nArtikel 24\nAbwicklung der Forderungen und Verblndllchkelten\ngegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland\n(1) Die Abwicklung der beim Wirksamwerden des Beitritts noch bestehenden Forderungen und Verbindlichkeiten, soweit\nsie im Rahmen des Außenhandels- und Valutamonopols oder in Wahrnehmung anderer staatlicher Aufgaben der\nDeutschen Demokratischen Republik bis zum 1. Juli 1990 gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland\nbegründet worden sind, erfolgt auf Weisung und unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen. In Umschuldungsver-\neinbarungen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die nach Wirksamwerden des Beitritts getroffen werden,\nsind auch die in Satz 1 genannten Forderungen einzubeziehen: Die betroffenen Forderungen werden durch den\nBundesminister der Finanzen treuhänderisch verwaltet oder auf den Bund übertragen, soweit die Forderungen\nwertberichtigt werden.\n(2) Das Sondervermögen gemäß Artikel 23 Abs. 1 übernimmt bis zum 30. November 1993 gegenüber den mit der\nAbwicklung beauftragten Instituten die notwendigen Verwaltungsaufwendungen, die Zinskosten, die durch eine Differenz\nder Zinsaufwendungen und Zinserlöse entstehen, sowie die sonstigen Verluste, die den Instituten während der\nAbwicklungszeit entstehen, soweit sie durch eigene Mittel nicht ausgeglichen werden können. Nach dem 30. November\n1993 übernehmen der Bund und die Treuhandanstalt die in Satz 1 genannten Aufwendungen, Kosten und den\nVerlustausgleich je zur Hälfte. Das Nähere wird durch Bundesgesetz geregelt.\n(3) Forderungen und Verbindlichkeiten, die auf die Mitgliedschaft der Deutschen Demokratischen Republik oder ihrer\nEinrichtungen im Rat für Gegenseitige Wirtschaftshilfe zurückgehen, können Gegenstand gesonderter Regelungen der\nBundesrepublik Deutschland sein. Diese Regelungen können auch Forderungen und Verbindlichkeiten betreffen, die\nnach dem 30. Juni 1990 entstehen oder entstanden sind.\nArtikel 25\nTreuhandvermögen\nDas Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen Vermögens - Treuhandgesetz - vom 17. Juni 1990\n(GBI. 1 Nr. 33 S. 300) gilt mit Wirksamwerden des Beitritts mit folgender Maßgabe fort:\n(1) Die Treuhandanstalt ist auch künftig damit beauftragt, gemäß den Bestimmungen des Treuhandgesetzes die früheren\nvolkseigenen Betriebe wettbewerblich zu strukturieren und zu privatisieren. Sie wird rechtsfähige bundesunmittelbare\nAnstalt des öffentlichen Rechts. Die Fach- und Rechtsaufsicht obliegt dem Bundesminister der Finanzen, der die\nFachaufsicht im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem jeweils zuständigen Bundesminister            -\nwahrnimmt. Beteiligungen der Treuhandanstalt sind mittelbare Beteiligungen des Bundes. Änderungen der Satzung\nbedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.\n(2) Die Zahl der Mitglieder des Verwaltungsrats der Treuhandanstalt wird von 16 auf 20, für den ersten Verwaltungsrat\nauf 23, erhöht. Anstelle der beiden aus der Mitte der Volkskammer gewählten Vertreter erhalten die in Artikel 1\ngenannten Länder im Verwaltungsrat der Treuhandanstalt je einen Sitz. Abweichend von § 4 Abs. 2 des Treuhandgeset-\nzes werden der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder des Verwaltungsrats von der Bundesregierung berufen.\n(3) Die Vertragsparteien bekräftigen, daß das volkseigene Vermögen ausschließlich und allein zugunsten von Maßnah-\nmen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet unabhängig von der haushaltsmäßigen Trägerschaft verwendet wird.\nEntsprechend sind Erlöse der Treuhandanstalt gemäß Artikel 26 Abs. 4 und Artikel 27 Abs. 3 des Vertrags vom 18. Mai\n1990 zu verwenden. Im Rahmen der Strukturanpassung der Landwirtschaft können Erlöse der Treuhandanstalt im\nEinzelfall auch für Entschuldungsmaßnahmen zu Gunsten von landwirtschaftlichen Unternehmen verwendet werden.\nZuvor sind deren eigene Vermögenswerte einzusetzen. Schulden, die auszugliedernden Betriebsteilen zuzuordnen sind,\nbleiben unberücksichtigt. Hilfe zur Entschuldung kann auch mit der Maßgabe gewährt werden, daß die Unternehmen die\ngewährten Leistungen im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Möglichkeiten ganz oder teilweise zurückerstatten.\n(4) Die der Treuhandanstalt durch Artikel 27 Abs. 1 des Vertrags vom 18. Mai 1990 eingeräumte Ermächtigung zur\nAufnahme von Krediten wird von insgesamt bis zu 17 Milliarden Deutsche Mark auf bis zu 25 Milliarden Deutsche Mark\nerhöht. Die vorgenannten Kredite sollen in der Regel bis zum 31. Dezember 1995 zurückgeführt werden. Der\nBundesminister der Finanzen kann eine Verlängerung der Laufzeiten und bei grundlegend veränderten Bedingungen\neine Überschreitung der Kreditobergrenzen zulassen.\n(5) Die Treuhandanstalt wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen Bürgschaften,\nGarantien und sonstige Gewährleistungen zu übernehmen.\n(6) Nach Maßgabe des Artikels 1o Abs. 6 des Vertrags vom 18. Mai 1990 sind Möglichkeiten vorzusehen, daß den\nSparern zu einem späteren Zeitpunkt fOr den bei der Umstellung 2 : 1 reduzierten Betrag ein verbrieftes Anteilrecht am\nvolkseigenen Vermögen eingeräumt werden kann.\n(7) Bis zur Feststellung der DM-Eröffnungsbilanz sind die Zins- und Tilgungsleistungen auf Kredite, die vor dem 30. Juni\n1990 aufgenommen wurden, auszusetzen. Die anfallenden Zinszahlungen sind der Deutschen Kreditbank AG und den\nanderen Banken durch die Treuhandanstalt zu erstatten.","898                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nArtlkel26\nSondervermögen Deutsche Reichsbahn\n(1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte der Deutschen Demokratischen Republik sowie das Reichsver-\nmögen in Berlin (West), die zum Sondervermögen Deutsche Reichsbahn im Sinne des Artikels 26 Abs. 2 des Vertrags\nvom 18. Mai 1990 gehören, sind mit Wirksamwerden des Beitritts als Sondervermögen Deutsche Reichsbahn Vermögen\nder Bundesrepublik Deutschland. Dazu gehören auch alle Vermögensrechte, die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit\nMitteln des Sondervermögens Deutsche Reichsbahn erworben oder die ihrem Betrieb oder dem ihrer Vorgängerverwal-\ntungen gewidmet worden sind, ohne Rücksicht darauf, fOr welchen Rechtsträger sie erworben wurden, es sei denn, sie\nsind in der Folgezeit mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet worden. Vermögens-\nrechte, die von der Deutschen Reichsbahn bis zum 31. Januar 1991 in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 4 der\nVerordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 44 S. 718) benannt\nwerden, gelten nicht als Vermögen, das mit Zustimmung der Deutschen Reichsbahn einem anderen Zweck gewidmet\nwurde.\n(2) Mit den Vermögensrechten gehen gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und\nForderungen auf das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn über.\n(3) Der Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Bundesbahn und der Vorsitzer des Vorstands der Deutschen Reichsbahn\nsind für die Koordinierung der beiden Sondervermögen verantwortlich. Dabei haben sie auf das Ziel hinzuwirken, die\nbeiden Bahnen technisch und organisatorisch zusammenzuführen.\nArtlkel27\nSondervermögen Deutsche Post\n(1) Das Eigentum und alle sonstigen Vermögensrechte, die zum Sondervermögen Deutsche Post gehören, werden\nVermögen der Bundesrepublik Deutschland. Sie werden mit dem Sondervermögen Deutsche Bundespost vereinigt.\nDabei gehen mit den Vermögensrechten gleichzeitig die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Verbindlichkeiten und\nForderungen auf das Sondervermögen Deutsche Bundespost Ober. Das den hoheitlichen und politischen Zwecken\ndienende Vermögen wird mit den entsprechenden Verbindlichkeiten und Forderungen nicht Bestandteil des Sonderver-\nmögens Deutsche Bundespost. Zum Sondervermögen Deutsche Post gehören auch alle Vermögensrechte, die am\n8. Mai 1945 zum Sondervermögen Deutsche Reichspost gehörten oder die nach dem 8. Mai 1945 entweder mit Mitteln\ndes früheren Sondervermögens Deutsche Reichspost erworben oder die dem Betrieb der Deutschen Post gewidmet\nworden sind, ohne Rücksicht darauf, für welchen Rechtsträger sie erworben wurden, es sej denn, sie sind in der\nFolgezeit mit Zustimmung der Deutschen Post einem anderen Zweck gewidmet worden. Vermögensrechte, die von der\nDeutschen Post bis zum 31. Januar 1991 in entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 4 der Verordnung über die\n·Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 benannt werden, gelten nicht als Vermögen, das mit\nZustimmung der Deutschen Post einem anderen Zweck gewidmet wurde.\n(2) Der Bundesminister für Post und Telekommunikation regelt nach Anhörung der Untemehmen der Deutschen\nBundespost abschließend die Aufteilung des Sondervermögens Deutsche Post in die Teilsondervermögen der drei\nUntemehmen. Der Bundesminister für Post und Telekommunikation legt nach Anhörung der drei Untemehmen der\nDeutschen Bundespost innerhalb einer Übergangszeit von drei Jahren fest, welche Vermögensgegenstände den\nhoheitlichen und politischen Zwecken dienen. Er übernimmt diese ohne Wertausgleich.\nArtikel 28\nWirtschaftsförderung\n( 1) Mit Wirksamwerden des Beitritts wird das in Artikel 3 genannte Gebiet in die im Bundesgebiet bestehenden\nRegelungen des Bundes zur Wirtschaftsförderung unter .Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Europäischen\nGemeinschaften einbezogen. Während einer Übergangszeit werden dabei die besonderen Bedürfnisse der Strukturan-\npassung berücksichtigt. Damit wird ein wichtiger Beitrag zu einer möglichst raschen Entwicklung einer ausgewogenen\nWirtschaftsstruktur unter besonderer Berücksichtigung des Mittelstands geleistet.\n(2) Die zuständigen Ressorts bereiten konkrete Maßnahmenprogramme zur Beschleunigung des wirtschaftlichen\nWachstums und des Strukturwandels in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vor. Die Programme erstrecken sich auf\nfolgende Bereiche:\n- Maßnahmen der regionalen Wirtschaftsförderung unter Schaffung eines besonderen Programms zugunsten des in\nArtikel 3 genannten Gebiets; dabei wird ein Präferenzvorsprung zugunsten dieses Gebiets sichergestellt;\n- Maßnahmen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den Gemeinden mit besonderem Schwer-\npunkt in der wirtschaftsnahen Infrastruktur;\n- Maßnahmen zur raschen Entwicklung des Mittelstandes;","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                    899\n- Maßnahmen zur verstärkten Modernisierung und strukturellen Neuordnung der Wirtschaft auf der Grundlage von in\nEigenverantwortung der Industrie erstellten Restrukturierungskonzepten (zum Beispiel Sanierungsprogramme, auch\nfür RGW-Exportproduktion);\n- Entschuldung von Unternehmen nach Einzelfallprüfung.\nArtikel 29\nAußenwirtschaftsbeziehungen\n(1) Die gewachsenen außenwirtschaftlichen Beziehungen der Deutschen Demokratischen Republik, insbesondere die\nbestehenden vertraglichen Verpflichtungen gegenüber den Ländern des Rates für Gegenseitige Wirtschaftshilfe,\ngenießen Vertrauensschutz. Sie werden unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten und unter Beachtung\nmarktwirtschaftlicher Grundsätze sowie der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaften fortentwickelt und\nausgebaut. Die gesamtdeutsche Regierung wird dafür Sorge tragen, daß diese Beziehungen im Rahmen der fachlichen\nZuständigkeit organisatorisch angemessen geregelt werden.\n(2) Die Bundesregierung beziehungsweise die gesamtdeutsche Regierung wird sich mit den zuständigen Organen der\nEuropäischen Gemeinschaften darüber abstimmen, welche Ausnahmeregelungen für eine Übergangszeit auf dem\nGebiet des Außenhandels im Hinblick auf Absatz 1 erforderlich sind.\nKapitel VII\nArbeit, Sozlales, Familie, Frauen, Gesundheitswesen und Umweltschutz\nArtikel 30\nArbeit und SozJales\n(1) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers,\n1. das Arbeitsvertragsrecht sowie das öffentlich-rechtliche Arbeitszeitrecht einschließlich der Zulässigkeit von Sonn- und\nFeiertagsarbeit und den besonderen Frauenarbeitsschutz möglichst bald einheitlich neu zu kodifizieren,\n2. den öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutz in Übereinstimmung mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften und\ndem damit konformen Teil des Arbeitsschutzrechts der Deutschen Demokratischen Republik zeitgemäß neu zu\nregeln.\n(2) Arbeitnehmer können in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ein Altersübergangsgeld nach Vollendung des\n57. Lebensjahres für die Dauer von drei Jahren, längstens bis zum frühestmöglichen Bezug einer Altersrente aus der\ngesetzlichen Rentenversicherung erhalten. Die Höhe des Altersübergangsgeldes beträgt 65 vom Hundert des letzten\ndurchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts; für Arbeitnehmer, deren Anspruch bis zum 1. April 1991 entsteht, wird das\nAltersübergangsgeld für die ersten 312 Tage um einen Zuschlag von 5 Prozentpunkten erhöht. Das Altersübergangsgeld\ngewährt die Bundesanstalt für Arbeit in Anlehnung an die Regelungen des Arbeitslosengeldes, insbesondere der\nRegelung des § 105 c des Arbeitsförderungsgesetzes. Die Bundesanstalt für Arbeit kann einen Antrag ablehnen, wenn\nfeststeht, daß in der Region für die bisherige berufliche Tätigkeit des Antragstellers ein deutlicher Mangel an Arbeitskräf-\nten besteht. Das Altersübergangsgeld wird vom Bund erstattet, soweit es die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld\nübersteigt. Die Altersübergangsgeldregelung findet für neu entstehende Ansprüche bis zum 31. Dezember 1991\nAnwendung. Der Geltungszeitraum kann um ein Jahr verlängert werden. In der Zeit vom Wirksamwerden des Vertrags\nbis zum 31. Dezember 1990 können Frauen Altersübergangsgeld nach Vollendung des 55. Lebensjahres für längstens\nfünf Jahre erhalten.\n(3) Der in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Verbindung mit dem Vertrag vom 18. Mai 1990 eingeführte\nSozialzuschlag zu Leistungen der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung wird auf Neuzugänge bis 31. Dezember\n1991 begrenzt. Die Leistung wird längstens bis zum 30. Juni 1995 gezahlt.\n(4) Die Übertragung von Aufgaben der Sozialversicherung auf die einzelnen Träger hat so zu erfolgen, daß die\nErbringung der Leistungen und deren Finanzierung sowie die personelle Wahrnehmung der Aufgaben gewährleistet\nwird. Die Vermögensaufteilung (Aktiva und Passiva) auf die einzelnen Träger der Sozialversicherung wird endgültig\ndurch Gesetz festgelegt.\n(5) Die Einzelheiten der Überleitung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (Rentenversicherung) und der Vorschriften\ndes Dritten Buches der Reichsversicherungsordnung (Unfallversicherung) werden in einem Bundesgesetz geregelt. Für\nPersonen, deren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis 30. Juni 1995\nbeginnt, wird\n1. eine Rente grundsätzlich mindestens in der Höhe des Betrags geleistet, der sich am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin\ngeltenden Rentenrecht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet ohne Berücksichtigung von Leistungen aus Zusatz- oder\nSonderversorgungssystemen ergeben hätte,","900                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n2. eine Rente auch dann bewilligt, wenn am 30. Juni 1990 nach dem bis dahin geltenden Rentenrecht in dem in Artikel 3\ngenannten Gebiet ein Rentenanspruch bestanden hätte.\nIm übrigen soll die Überleitung von der Zielsetzung bestimmt sein, mit der Angleichung der Löhne und Gehälter in dem in\nArtikel 3 genannten Gebiet an diejenigen in den übrigen Ländern auch eine Angleichung der Renten zu verwirklichen.\n(6) Bei der Fortentwicklung der Berufskrankheitenverordnung ist zu prüfen, inwieweit die bisher in dem in Artikel 3 des\nVertrags genannten Gebiet geltenden Regelungen berücksichtigt werden können.\nArtikel 31\nFamllle und Frauen\n(1) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, die Gesetzgebung zur Gleichberechtigung zwischen Männern\nund Frauen weiterzuentwickeln.\n(2) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, angesichts unterschiedlicher rechtlicher und institutioneller\nAusgangssituationen bei der Erwerbstätigkeit von Müttern und Vätern die Rechtslage unter dem Gesichtspunkt der\nVereinbarkeit von Familie und Beruf zu gestalten.\n(3) Um die Weiterführung der Einrichtungen zur Tagesbetreuung von Kindern in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zu\ngewährleisten, beteiligt sich der Bund für eine Übergangszeit bis zum 30. Juni 1991 an den Kosten dieser Einrichtungen.\n(4) Es ist Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers, spätestens bis zum 31. Dezember 1992 eine Regelung zu\ntreffen, die den Schutz vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme Bewältigung von Konfliktsituationen\nschwangerer Frauen vor allem durch rechtlich gesicherte Ansprüche für Frauen, insbesondere auf Beratung und soziale\nHilfen, besser gewährleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands derzeit der Fall ist. Zur Verwirklichung dieser Ziele\nwird in dem in Artikel 3 genannten Gebiet mit finanzieller Hilfe des Bundes unverzüglich ein flächendeckendes Netz von\nBeratungsstellen verschiedener Träger aufgebaut. Die Beratungsstellen sind personell und finanziell so auszustatten,\ndaß sie ihrer Aufgabe gerecht werden können, schwangere Frauen zu beraten und ihnen notwendige Hilfen - auch Ober\nden Zeitpunkt der Geburt hinaus - zu leisten. Kommt eine Regelung in der in Satz 1 genannten Frist nicht zustande, gilt\ndas materielle Recht in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter.\nArtikel 32\nFreie gesellschaftliche Krlfte\nDie Verbände der Freien Wohlfahrtspflege und die Träger der Freien Jugendhilfe leisten mit ihren Einrichtungen und\nDiensten einen unverzichtbaren Beitrag zur Sozialstaatlichkeit des Grundgesetzes. Der Auf- und Ausbau einer Freien\nWohlfahrtspflege und einer Freien Jugendhilfe in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wird im Rahmen der grundgesetz-\nlichen Zuständigkeiten gefördert.\nArtikel 33\nGesundheltawesen\n(1) Es ist Aufgabe der Gesetzgeber, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß das Niveau der stationären Versorgung\nder Bevölkerung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet zügig und nachhaltig verbessert und der Situation im übrigen\nBundesgebiet angepaßt wird.\n(2) Zur Vermeidung von Defiziten bei den Arzneimittelausgaben der Krankenversicherung in dem in Artikel 3 genannten\nGebiet trifft der gesamtdeutsche Gesetzgeber eine zeitlich befristete Regelung, durch die der Herstellerabgabepreis im\nSinne der Arzneimittelpreisverordnung um einen Abschlag verringert wird, der dem Abstand zwischen den beitragspflich-\ntigen Einkommen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet und im heutigen Bundesgebiet entspricht.\nArtikel 34\nUmweltschutz\n(1) Ausgehend von der in Artikel 16 des Vertrags vom 18. Mai 1990 in Verbindung mit dem Umweltrahmengesetz der\nDeutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 42 S. 649) begründeten deutschen Umweltunion ist\nes Aufgabe der Gesetzgeber, die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen unter Beachtung des Vorsorge-,\nVerursacher- und Kooperationsprinzips zu schützen und die Einheitlichkeit der ökologischen Lebensverhältnisse auf\nhohem, mindestens jedoch dem in der Bundesrepublik Deutschland erreichten Niveau zu fördern.\n(2) Zur Förderung des in Absatz 1 genannten Ziels sind im Rahmen der grundgesetzlichen Zuständigkeitsregelungen\nökologische Sanierungs- und Entwicklungsprogramme für das in Artikel 3 genannte Gebiet aufzustellen. Vorrangig sind\nMaßnahmen zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung vorzusehen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                901\nKapitel VIII\nKultur, BIidung und Wissenschaft, Sport\nArtikel 35\nKultur\n(1) In den Jahren der Teilung waren Kunst und Kultur - trotz unterschiedlicher Entwicklung der beiden Staaten in\nDeutschland - eine Grundlage der fortbestehenden Einheit der deutschen Nation. Sie leisten im Prozeß der staatlichen\nEinheit der Deutschen auf dem Weg zur europäischen Einigung einen eigenständigen und unverzichtbaren Beitrag.\nStellung und Ansehen eines vereinten Deutschlands in der Welt hängen außer von seinem politischen Gewicht und\nseiner wirtschaftlichen Leistungskraft ebenso von seiner Bedeutung als Kulturstaat ab. Vorrangiges Ziel der Auswärtigen\nKulturpolitik ist der Kulturaustausch auf der Grundlage partnerschaftlicher Zusammenarbeit.\n(2) Die kulturelle Substanz in dem in Artikel 3 genannten Gebiet darf keinen Schaden nehmen.\n(3) Die Erfüllung der kulturellen Aufgaben einschließlich ihrer Finanzierung ist zu sichem, wobei Schutz und Förderung\nvon Kuftur und Kunst den neuen Ländem und Kommunen entsprechend der Zuständigkeitsverteilung des Grundgeset-\nzes obliegen.\n(4) Die bisher zentral geleiteten kulturellen Einrichtungen gehen in die Trägerschaft der Länder oder Kommunen über, in\ndenen sie gelegen sind. Eine Mitfinanzierung durch den Bund wird in Ausnahmefällen, insbesondere im Land Berlin,\nnicht ausgeschlossen.\n(5) Die durch die Nachkriegsereignisse getrennten Teile der ehemals staatlichen preußischen Sammlungen (unter\nanderem Staatliche Museen, Staatsbibliotheken, Geheimes Staatsarchiv, lbero-Amerikanisches Institut, Staatliches\nInstitut für Musikforschung) sind in Berlin wieder zusammenzuführen. Die Stiftung Preußischer Kulturbesitz übemimmt\ndie vorläufige Trägerschaft. Auch für die künftige Regelung ist eine umfassende Trägerschaft für die ehemals staatlichen\npreußischen Sammlungen in Berlin zu finden.\n(6) Der Kulturfonds wird zur Förderung von Kultur, Kunst und Künstlem übergangsweise bis zum 31. Dezember 1994 in\ndem in Artikel 3 genannten Gebiet weitergeführt. Eine Mitfinanzierung durch den Bund im Rahmen der Zuständigkeits-\nverteilung des Grundgesetzes wird nicht ausgeschlossen. Über eine Nachfolgeeinrichtung ist im Rahmen der Verhand-\nlungen Ober den Beitritt der Länder der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder zur Kulturstiftung der Länder zu verhandeln.\n(7) Zum Ausgleich der Auswirkungen der Teilung Deutschlands kann der Bund übergangsweise zur Förderung der\nkulturellen Infrastruktur einzelne kulturelle Maßnahmen und Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet\nmitfinanzieren.\nArtikel 36\nRundfunk\n(1) Der „Rundfunk der DDR\" und der „Deutsche Femsehfunk\" werden als gemeinschaftliche staatsunabhängige,\nrechtsfähige Einrichtung von den in Artikel 1 Abs. 1 genannten Ländem und dem Land Berlin für den Teil, in de'm das\nGrundgesetz bisher nicht galt, bis spätestens 31. Dezember 1991 weitergeführt, soweit sie Aufgaben wahmehmen, für\ndie die Zuständigkeit der Länder gegeben ist. Die Einrichtung hat die Aufgabe, die BevOlkerung in dem in Artikel 3\ngenannten Gebiet nach den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen-rechtlichen Rundfunks mit Hörfunk und Femse-\nhen zu versorgen. Die bisher der Deutschen Post zugehörige Studiotechnik sowie die der Produktion und der Verwaltung\ndes Rundfunks und des Femsehens dienenden Liegenschaften werden der Einrichtung zugeordnet. Artikel 21 gilt\nentsprechend.\n(2) Die Organe der Einrichtung sind\n1. der Rundfunkbeauftragte,\n2. der Rundfunkbeirat.\n(3) Der Rundfunkbeauftragte wird auf Vorschlag des Ministerpräsidenten der Deutschen Demokratischen Republik von\nder Volkskammer gewählt. Kommt eine Wahl durch die Volkskammer nicht zustande, wird der Rundfunkbeauftragte von\nden Landessprechem der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder und dem Oberbürgermeister von Berlin mit Mehrheit\ngewählt. Der Rundfunkbeauftragte leitet die Einrichtung und vertritt sie gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die\nErfüllung des Auftrags der Einrichtung im Rahmen der hierfür verfügbaren Mittel verantwortlich und hat für das Jahr 1991\nunverzüglich einen in Einnahmen und Ausgaben ausgeglichenen Haushaltsplan aufzustellen.\n(4) Dem Rundfunkbeirat gehören 18 anerkannte Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens als Vertreter gesellschaftlich\nrelevanter Gruppen an. Je drei Mitglieder werden von den Landtagen der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder und von\nder Stadtverordnetenversammlung von Berlin gewählt. Der Rundfunkbeirat hat in allen Programmfragen ein Beratungs-\nrecht und bei wesentlichen Personal-, Wirtschafts- und Haushaltsfragen ein Mitwirkungsrecht. Der Rundfunkbeirat kann\nden Rundfunkbeauftragten mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen. Er kann mit der Mehrheit von\nzwei Dritteln seiner Mitglieder einen neuen Rundfunkbeauftragten wählen.","902                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n(5) Dte Einrichtung finanziert sich vorrangig durch die Einnahmen aus dem Rundfunkgebührenaufkommen der Rund-\nfunkteilnehmer, die in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wohnen. Sie ist insoweit Gläubiger der Rundfunkgebühr. Im\nübrigen deckt sie ihre Ausgaben durch Einnahmen aus Werbesendungen und durch sonstige Einnahmen.\n(6) Innerhalb des in Absatz 1 genannten Zeitraums ist die Einrichtung nach Maßgabe der föderalen Struktur des\nRundfunks durch gemeinsamen Staatsvertrag der in Artikel 1 genannten Länder aufzulösen oder in Anstalten des\nöffentlichen Rechts einzelner oder mehrerer Länder Oberzuführen. Kommt ein Staatsvertrag nach Satz 1 bis zum\n31. Dezember 1991 nicht zustande, so ist die Einrichtung mit Ablauf dieser Frist aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt\nbestehendes Aktiv- und Passiwermögen geht auf die in Artikel 1 genannten Länder in Anteilen über. Die Höhe der\nAnteile bemißt sich nach dem Verhältnis des Rundfunkgebührenaufkommens nach dem Stand vom 30. Juni 1991 in dem\nin Artikel 3 genannten Gebiet. Die Pflicht der Länder zur Fortführung der Rundfunkversorgung in dem in Artikel 3\ngenannten Gebiet bleibt hiervon unberührt.\n(7) Mit Inkraftsetzung des Staatsvertrags nach Absatz 6, spätestens am 31. Dezember 1991, treten die Absätze 1 bis 6\naußer Kraft.\nArtlkel37\nBIidung\n(1) In der Deutschen Demokratischen Republik erworbene oder staatlich anerkannte schulische, berufliche und\nakademische Abschlüsse oder Befähigungsnachweise gelten in dem in Artikel 3 genannten Gebiet weiter. In dem in\nArtikel 3 genannten Gebiet oder in den anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West)\nabgelegte Prüfungen oder erworbene Befähigungsnachweise stehen einander gleich und verleihen die gleichen\nBerechtigungen, wenn sie gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit wird auf Antrag von der jeweils zuständigen Stelle\nfestgestellt. Rechtreche Regelungen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften über die Gleichstellung von\nPrOfungen oder Befähigungsnachweisen sowie besondere Regelungen in diesem Vertrag haben Vorrang. Das Recht auf\nFührung erworbener, staatlich anerkannter oder verliehener akademischer Berufsbezeichnungen, Grade und Titel bleibt\nin jedem Fall unberührt.\n(2) Für Lehramtsprüfungen gilt das in der Kultusministerkonferenz übliche Anerkennungsverfahren. Die Kultusminister-\nkonferenz wird entsprechende Übergangsregelungen treffen.\n(3) Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und\nAbschlußprüfungen und Gesellenprüfungen in anerkannten Ausbildungsberufen stehen einander gleich.\n(4) Die bei der Neugestaltung des Schulwesens in dem in Artikel 3 genannten Gebiet erforderlichen Regelungen werden\nvon den in Artikel 1 genannten Ländern getroffen. Die notwendigen Regelungen zur Anerkennung von Abschlüssen\nschulrechtlicher Art werden in der Kultusministerkonferenz vereinbart. In beiden Fällen sind Basis das Hamburger\nAbkommen und die weiteren einschlägigen Vereinbarungen der Kultusministerkonferenz.\n(5) Studenten, die vor Abschluß eines Studiums die Hochschule wechseln, werden bisher erbrachte Studien- und\nPrüfungsleistungen nach den Grundsätzen des § 7 der Allgemeinen Bestimmungen für Diplomprüfungsordnungen\n(ABO) oder im Rahmen der für die Zulassung zu Staatsprüfungen geltenden Vorschriften anerkannt.\n(6) Die auf Abschlußzeugnissen der Ingenieur- und Fachschulen der Deutschen Demokratischen Republik bestätigten\nHochschulzugangsberechtigungen gelten gemäß Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 10. Mai 1990 und seiner\nAnlage B. Weitergehende Grundsätze und Verfahren für die Anerkennung von Fachschul- und Hochschulabschlüssen\nfür darauf aufbauende Schul- und Hochschulausbildungen sind im Rahmen der Kultusministerkonferenz zu entwickeln.\nArtikel 38\nWl888nschaft und Forschung\n(1) Wissenschaft und Forschung bilden auch im vereinten Deutschland wichtige Grundlagen für Staat und Gesellschaft.\nDer notwendigen Erneuerung von Wissenschaft und Forschung unter Erhaltung leistungsfähiger Einrichtungen in dem in\nArtikel 3 genannten Gebiet dient eine Begutachtung von öffentlich getragenen Einrichtungen durch den Wissenschafts-\nrat, die bis zum 31. Dezember 1991 abgeschlossen sein wird, wobei einzelne Ergebnisse schon vorher schrittweise\numgesetzt werden sollen. Die nachfolgenden Regelungen sollen diese Begutachtung ermöglichen sowie die Einpassung\nvon Wissenschaft und Forschung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in die gemeinsame Forschungsstruktur der\nBundesrepublik Deutschland gewährleisten.\n(2) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts wird die Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen\nRepublik als Geletirtensozietlt von den Forschungsinstituten und sonstigen Einrichtungen getrennt. Die Entscheidung,\nwie die Gelehrtensozietät der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik fortgeführt\nwerden soll, wird landesrechtlich getroffen. Die Forschungsinstitute und sonstigen Einrichtungen bestehen zunächst bis\nzum 31. Dezember 1991 als Einrichtungen der Länder in dem in Artikel 3 genannten Gebiet fort, soweit sie nicht vorher\naufgelöst oder umgewandelt werden. Die Übergangsfinanzierung dieser Institute und Einrichtungen wird bis zum\n31. Dezember 1991 sichergestellt; die Mittel hierfür werden im Jahr 1991 vom Bund und den in Artikel 1 genannten\nLändern bereitgestellt.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               903\n(3) Die Arbeitsverhältnisse der bei den Forschungsinstituten und sonstigen Einrichtungen der Akademie der Wissen-\nschaften der Deutschen Demokratischen Republik beschäftigten Arbeitnehmer bestehen bis zum 31. Dezember 1991 als\nbefristete Arbeitsverhältnisse mit den Ländem fort, auf die diese Institute und Einrichtungen übergehen. Das Recht zur\nordentlichen oder außerordentlichen Kündigung dieser Arbeitsverhältnisse in den in Anlage I dieses Vertrags aufgeführ-\nten Tatbeständen bleibt unberührt.\n(4) Für die Bauakademie der Deutschen Demokratischen Republik und die Akademie der Landwirtschaftswissenschaf-\nten der Deutschen Demokratischen Republik sowie die nachgeordneten wissenschaftlichen Einrichtungen des Ministe-\nriums für Ernährung, Land- und Forstwirtschaft gelten die Absätze 1 bis 3 sinngemäß.\n(5) Die Bundesregierung wird mit den Ländern Verhandlungen mit dem Ziel aufnehmen, die Bund-Länder-Vereinbarun-\ngen gemäß Artikel 91 b des Grundgesetzes so anzupassen oder neu abzuschließen, daß die Bildungsplanung und die\nFörderung von Einrichtungen und Vorhaben der wissenschaftlichen Forschung von überregionaler Bedeutung auf das in\nArtikel 3 genannte Gebiet erstreckt werden.\n(6) Die Bundesregierung strebt an, daß die in der Bundesrepublik Deutschland bewährten Methoden und Programme der .\nForschungsförderung so schnell wie möglich auf das gesamte Bundesgebiet angewendet werden und daß den\nWissenschaftlern und wissenschaftlichen Einrichtungen in dem in Artikel 3 genannten Gebiet der Zugang zu laufenden\nMaßnahmen der Forschungsförderung ermöglicht wird. Außerdem sollen einzelne Förderungsmaßnahmen für For-\nschung und Entwicklung, die im Bereich der Bundesrepublik Deutschland terminlich abgeschlossen sind, für das in\nArtikel 3 genannte Gebiet wieder aufgenommen werden; davon sind steuerliche Maßnahmen ausgenommen.\n(7) Mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik ist der Forschungsrat der Deutschen\nDemokratischen Republik aufgelöst.\nArtikel 39\nSport\n(1) Die in dem in Artikel 3 genannten Gebiet in Umwandlung befindlichen Strukturen des Sports werden auf Selbstverwal-\ntung umgestellt. Die öffentlichen Hände fördern den Sport ideell und materiell nach der Zuständigkeitsverteilung des\nGrundgesetzes.\n(2) Der Spitzensport und seine Entwicklung in dem in Artikel 3 genannten Gebiet wird, soweit er sich bewährt hat, weiter\ngefördert. Die Förderung erfolgt im Rahmen der in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Regeln und Grund-\nsätze nach Maßgabe der öffentlichen Haushalte in dem in Artikel 3 genannten Gebiet. In diesem Rahmen werden das\nForschungsinstitut für Körperkultur und Sport (FKS) in Leipzig, das vom Internationalen Olympischen Kommittee (IOC)\nanerkannte Dopingkontrollabor in Kreischa (bei Dresden) und die Forschungs- und Entwicklungsstelle für Sportgeräte\n(FES) in Berlin (Ost) - in der jeweils angemessenen Rechtsform - als Einrichtungen im vereinten Deutschland in\nerforderlichem Umfang fortgeführt oder bestehenden Einrichtungen angegliedert.\n(3) Für eine Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1992 unterstützt der Bund den Behindertensport.\nKapitel IX\nÜbergangs- und Schlußbestlmmungen\nArtikel 40\nVerträge und Vereinbarungen\n(1) Die Verpflichtungen aus dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und\nSozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik gelten fort, soweit\nnicht in diesem Vertrag Abweichendes bestimmt wird oder die Vereinbarungen im Zuge der Herstellung der Einheit\nDeutschland gegenstandslos werden.\n(2) Soweit Rechte und Pflichten aus sonstigen Verträgen und Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutsch-\nland oder den Bundesländern und der Deutschen Demokratischen Republik nicht im Zuge der Herstellung der Einheit\nDeutschlands gegenstandslos geworden sind, werden sie von den innerstaatlich zuständigen Rechtsträgern übernom-\nmen, angepaßt oder abgewickelt.\nArtikel 41\nRegelung von Vermögensfragen\n(1) Die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nabgegebene Gemeinsame Erklärung vom 15. Juni 1990 zur Regelung offener Vermögensfragen (Anlage III) ist\nBestandteil dieses Vertrages.\n(2) Nach Maßgabe besonderer gesetzlicher Regelung findet eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grund-\nstücken oder Gebäuden nicht statt, wenn das betroffene Grundstück oder Gebäude für dringende, näher festzulegende\nInvestitionszwecke benötigt wird, insbesondere der Errichtung einer gewerblichen Betriebsstätte dient und die Verwirkli-","904                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nchung dieser Investitionsentscheidung volkswirtschaftlich förderungswürdig ist, vor allem Arbeitsplätze schafft oder\nsichert. Der Investor hat einen die wesentlichen Merkmale des Vorhabens aufzeigenden Plan vorzulegen und sich zur\nDurchführung des Vorhabens auf dieser Basis zu verpflichten. In dem Gesetz ist auch die Entschädigung des früheren\nEigentümers zu regeln.\n(3) Im übrigen wird die Bundesrepublik Deutschland keine Rechtsvorschriften erlassen, die der in Absatz 1 genannten\nGemeinsamen Erklärung widersprechen.\nArtlkel42\nEntsendung von Abgeordneten\n(1) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wählt die Volkskammer auf der\nGrundlage ihrer Zusammensetzung 144 Abgeordnete zur Entsendung in den 11. Deutschen Bundestag sowie eine\nausreichende Anzahl von Ersatzpersonen. Entsprechende Vorschläge machen die in der Volkskammer vertretenen\nFraktionen und Gruppen.\n(2) Die Gewählten erwerben die Mitgliedschaft im 11. Deutschen Bundestag aufgrund der Annahmeerklärung gegenüber\ndem Präsidenten der Volkskammer, jedoch erst mit Wirksamwerden des Beitritts. Der Präsident der Volkskammer\nübermittelt das Ergebnis der Wahl unter Beifügung der Annahmeerklärung unverzüglich dem Präsidenten des Deut-\nschen Bundestages.\n(3) Für die Wählbarkeit und den Verlust der Mitgliedschaft im 11. Deutschen Bundestag gelten im übrigen die\nBestimmungen des Bundeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBI. 1\nS. 2325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 1990 (BGBI. II S. 813). Scheidet ein Mitglied aus, so rückt die\nnächste Ersatzperson nach. Sie muß derselben Partei angehören wie das ausgeschiedene Mitglied zur Zeit seiner Wahl.\nDie Feststellung, wer als Ersatzperson nachrückt, trifft vor Wirksamwerden des Beitritts der Präsident der Volkskammer,\ndanach der Präsident des Deutschen Bundestages.\nArtikel 43\nÜbergangsvorschrift für den Bundesrat\nbis zur BIidung von Landesregierungen\nVon der Bildung der in Artikel 1 Abs. 1 genannten Länder bis zur Wahl des Ministerpräsidenten kann der Landesbevoll-\nmächtigte an den Sitzungen des Bundesrates mit beratender Stimme teilnehmen.\nArtikel 44\nRechtswahrung\nRechte aus diesem Vertrag zugunsten der Deutschen Demokratischen Republik oder der in Artikel 1 genannten Länder\nkönnen nach Wirksamwerden des Beitritts von jedem dieser Länder geltend gemacht werden.\nArtikel 45\nInkrafttreten des Vertrags\n(1) Dieser Vertrag einschließlich des anliegenden Protokolls und der Anlagen I bis III tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik einander mitgeteilt haben,\ndaß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\n(2) Der Vertrag l:>leibt nach Wirksamwerden des Beitritts als Bundesrecht geltendes Recht.\nGeschehen zu Berlin am 31. August 1990 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland                                            Für die Deutsche Demokratische Republik\nSchäuble                                                                        Günther Krause","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                 905\nProtokoll\nBei Unterzeichnung des Vertrags zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen\nRepublik über die Herstellung der Einheit Deutschlands wurden mit Bezug auf diesen Vertrag folgende Klarstellungen\ngetroffen:\n1. Zu den Artikeln und Anlagen des Vertrags\n1. Zu Artikel 1:\n(1) Die Grenzen des Landes Berlin werden durch das Gesetz über die Bildung einer neuen Stadtgemeinde Berlin\nvom 27. April 1920 (Pr.GS 1920 S. 123) bestimmt mit der Maßgabe\ndaß der Protokollvermerk zu Artikel 1 der „Vereinbarung zwischen dem Senat und der Regierung der Deutschen\nDemokratischen Republik vom 31. März 1988 über die Einbeziehung von weiteren Enklaven und anderen kleinen\nGebieten in die Vereinbarung vom 20. Dezember 1971 über die Regelung der Fragen von Enklaven durch\nGebietsaustausch\" als auf alle Bezirke erstreckt gilt und im Verhältnis zwischen den Ländern Berlin und\nBrandenburg fortwirkt;\n-   daß alle Gebiete, in denen nach dem 7. Oktober 1949 eine Wahl zum Abgeordnetenhaus oder zur Stadtverordne-\ntenversammlung von Berlin stattgefunden hat, Bestandteile der Bezirke von Berlin sind.\n(2) Die Länder Berlin und Brandenburg überprüfen und dokumentieren innerhalb eines Jahres den sich nach\nAbsatz 1 ergebenden Grenzverlauf.\n2. Zu Artikel 2 Abs. 1:\nDie Vertragsparteien stimmen darin überein, daß die Entscheidungen nach Satz 2 der Beschlußfassung der\ngesetzgebenden Körperschaften des Bundes nach Wahl des ersten gesamtdeutschen Bundestages und nach\nHerstellung der vollen Mitwirkungsrechte der in Artikel 1 Abs. 1 dieses Vertrags genannten Länder vorbehalten\nbleiben.\n3. Zu Artikel 2 Abs. 2:\nDie Vertragsparteien sind darüber einig, daß der Charakter des 3. Oktober 1990 als gesetzlicher Feiertag\nHandlungen nicht ausschließt, die bei Inkrafttreten des Vertrags bereits unaufhebbar festgelegt waren.\n4. Zu Artikel 4 Nr. 5\nArtikel 143 Absätze 1 und 2 haben nur zeitliche Bedeutung; sie sind deshalb keine Vorgabe für die künftige\nGesetzgebung.\n5. Zu Artikel 9 Abs. 5:\nBeide Vertragsparteien nehmen die Erklärung des Landes Berlin zur Kenntnis, daß das in Berlin (West) geltende\nKirchensteuerrecht mit Wirkung vom 1. Januar 1991 auf den Teil Berlins erstreckt wird, in dem es bisher nicht galt.\n6. Zu Artikel 13:\nEinrichtungen oder Teileinrichtungen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts Aufgaben erfüllt haben, die künftig\nnicht mehr von der öffentlichen Verwaltung wahrgenommen werden sollen, werden wie folgt abgewickelt:\n(1) Soweit ein Sachzusammenhang zu öffentlichen Aufgaben besteht, werden die Einrichtungen oder Teileinrichtun-\ngen von demjenigen abgewickelt, der Träger dieser öffentlichen Aufgaben ist (Bund, Land, Länder gemeinsam).\n(2) In den sonstigen Fällen werden die Einrichtungen oder Teileinrichtungen vom Bund abgewickelt.\nIn Zweifelsfällen kann von dem betroffenen Land oder vom Bund eine Stelle angerufen werden, die von Bund und\nLändern gebildet wird.\n7. Zu Artikel 13 Abs. 2:\nSoweit Einrichtungen ganz oder teilweise auf den Bund überführt werden, ist geeignetes Personal entsprechend den\nNotwendigkeiten der Aufgabenerfüllung in angemessenem Umfang zu übernehmen.\n8. Zu Artikel 15:\nDie Verwaltungshilfen des Bundes und der Länder beim Aufbau der Landesverwaltungen und bei der Durchführung\nbestimmter Fachaufgaben werden in einer Clearingstelle abgestimmt, die von Bund und Ländern gebildet wird.\n9. Zu Artikel 16:\nBeide Vertragsparteien nehmen die Ankündigung des Landes Berlin zur Kenntnis, daß der Oberbürgermeister zum\n3. Oktober 1990 zum Mitglied des Bundesrates bestellt wird und die Mitglieder des Magistrats wie sonstige Mitglieder\nder Berliner Landesregierung an der Vertretung der bestellten Mitglieder des Bundesrates beteiligt werden.","906                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n10. Zu Artikel 17:\nVon dieser Bestimmung werden auch Personen erfaßt, die durch eine rechtsstaatswidrige Einweisung in eine\npsychiatrische Anstalt Opfer im Sinne des Artikels 17 geworden sind.\n11. Zu Artikel 20 Abs. 2:\nDie Einführung des Beamtenrechts nach Maßgabe der in Anlage I vereinbarten Regelungen erfolgt entsprechend\nden für die Personalausstattung der Bundesrepublik Deutschland maßgebenden Grundsätzen für auf Dauer\nerforderliche Funktionen.\n12. Zu Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 :\nÜber die weitere Inanspruchnahme militärisch genutzter Liegenschaften sind die Länder zu unterrichten. Bevor\nbisher militärisch genutzte Liegenschaften, die Bundesvermögen werden, einer anderen Nutzung zugeführt werden,\nsind die betroffenen Länder zu hören.\n13. Zu Artikel 22 Abs. 4:\nDer von den Wohnungsgenossenschaften für Wohnungszwecke genutzte volkseigene Grund und Boden fällt auch\nunter Absatz 4 und soll letztlich in das Eigentum der Wohnungsgenossenschaften unter Beibehaltung der Zweckbin-\ndung überführt werden.\n14. Zu Artikel 35:\nDie Bundesrepublik Deutschland und die Deutsche Demokratische Republik erklären im Zusammmenhang mit\nArtikel 35 des Vertrags:\n1. Das Bekenntnis zum sorbischen Volkstum und zur sorbischen Kultur ist frei.\n2. Die Bewahrung und Fortentwicklung der sorbischen Kultur und der sorbischen Traditionen werden gewährleistet.\n3. Angehörige des sorbischen Volkes und ihre Organisationen haben die Freiheit zur Pflege und zur Bewahrung der\nsorbischen Sprache im öffentlichen Leben.\n4. Die grundgesetzliche Zuständigkeitsverteilung zwischen Bund und Ländern bleibt unberührt.\n15. Zu Artikel 38:\nVereinbarungen der Akademie der Wissenschaften, der Bauakademie und der Akademie der Landwirtschaftswis-\nsenschaften der Deutschen Demokratischen Republik mit Organisationen in anderen Staaten oder internationalen\nStellen werden nach den in Artikel 12 des Vertrags niedergelegten Grundsätzen überprüft.\n16. Zu Artikel 40:\nFälle, in denen die Bundesregierung die Übernahme der Kosten für die medizinische Behandlung von Deutschen\naus dem in Artikel 3 genannten Gebiet zugesagt hat, werden von ihr abgewickelt.\n17. Zu Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III:\nDie Parteien haben Anspruch auf Chancengleichheit bei der Wahlvorbereitung und im Wahlwettbewerb. Geld oder\ngeldwertes Vermögen, das den Parteien weder durch Mitgliedsbeiträge noch durch Spenden oder eine staatliche\nWahlkampfkostenerstattung zugeflossen ist, insbesondere Vermögensgegenstände ehemaliger Blockparteien und\nder PDS in der Deutschen Demokratischen Republik, dürfen weder zur Wahlvorbereitung noch im Wahlkampf\nverwendet werden. Die Parteien sind verpflichtet, darüber eidesstattliche Erklärungen der Schatzmeister abzugeben\nund den Verzicht auf den Einsatz solcher Mittel durch Wirtschaftsprüfer zum 1. Dezember 1990 bestätigen zu\nlassen. Soweit sich Parteien in der Bundesrepublik Deutschland vor dem Wahltag mit ehemaligen Blockparteien der\nDeutschen Demokratischen Republik zusammenschließen, haben sie zum Zeitpunkt ihrer Vereinigung Ober ihr\nVermögen in der Weise Rechenschaft abzulegen, daß sie bis zum 1. November 1990 jeweils eine Schlußbilanz und\neine Eröffnungsbilanz vorlegen, die den Kriterien von § 24 Abs. 4 des Parteiengesetzes entspricht.\n18. Zu Anlage III:\nBeide Vertragsparteien stimmen darin überein, daß für die in den Sätzen 2 und 3 der Ziffer 6 geregelten Fälle auch\neine Umsetzung nach Ziffer 7 der Gemeinsamen Erklärung vorgesehen werden kann.\nII. Protokollerklärung zum Vertrag\nBeide Vertragsparteien sind sich einig, daß die Festlegungen des Vertrags unbeschadet der zum Zeitpunkt der\nUnterzeichnung noch bestehenden Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und, Deutsch-\nland als Ganzes sowie der noch ausstehenden Ergebnisse der Gespräche Ober die äußeren Aspekte der Herstellung der\ndeutschen Einheit getroffen werden.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 28. September 1990                                907\nAnlage 1\nInhaltsverzeichnis\nA.   Vorbemerkungen\nB.   Geschäftsbereiche\nKapitel I         Bundesminister des Auswärtigen\nKapitel II        Bundesminister des Innern\nKapitel III       Bundesminister der Justiz\nKapitel IV        Bundesminister der Finanzen\nKapitel V         Bundesminister für Wirtschaft\nKapitel VI        Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nKapitel VII\nKapitel VIII      Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nKapitel IX        Bundesminister der Verteidigung\nKapitel X         Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nKapitel XI        Bundesminister für Verkehr\nKapitel XII       Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKapitel XIII      Bundesminister für Post und Telekommunikation\nKapitel XIV       Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKapitel XV\nKapitel XVI       Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nKapitel XVII      Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nC.   Besondere Sachgebiete\nKapitel XVIII     Statistik\nKapitel XIX       Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten\nBesondere Bestimmungen zur Überleitung\nvon Bundesrecht\ngemäß Artikel 8 und Artikel 11 des Vertrages\nVorbemerkungen:\nVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind die in Abschnitt I des jeweiligen Kapitels auf-\ngeführten Rechtsvorschriften ausgenommen. Entsprechendes gilt gemäß Artikel 11 des Vertrages für die in Abschnitt 1\ndes Kapitels I genannten völkerrechtlichen Verträge.\nGemäß Abschnitt II des jeweiligen Kapitels werden die dort aufgeführten Rechtsvorschriften aufgehoben, geändert oder\nergänzt.\nGemäß Abschnitt III des jeweiligen Kapitels treten die Rechtsvorschriften mit den dort bestimmten Maßgaben in dem in\nArtikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in Kraft.\nSoweit in übergeleitetem Bundesrecht auf andere Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland verwiesen wird,\nist die Verweisung auch wirksam, wenn die in Bezug genommenen Rechtsvorschriften nicht übergeleitet worden sind.\nSollen an die Stelle der in Bezug genommenen Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland Rechtsvorschriften\nder Deutschen Demokratischen Republik treten, ist dies ausdrücklich bestimmt.","908                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage 1\nKapitel 1\nGeschäftsbereich des Bundesministers des Auswärtigen\nAbschnitt 1\nVon der Geltung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet sind gemäß Artikel 11 des Vertrages ausgenom-\nmen:\n1. Vertrag Ober die Beziehungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Drei Mächten vom 26. Mai 1952\nin der gemäß Liste I des Protokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes vom 23. Oktober 1954 geänderten\nFassung (BGBI. 1955 II S. 305)\n2. Vertrag zur Regelung aus Krieg und Besatzung entstandener Fragen vom 26. Mai 1952 in der gemäß Liste IV des\nProtokolls über die Beendigung des Besatzungsregimes vom 23. Oktober 1954 geänderten Fassung (BGBI. 1955 II\ns. 405)\n3. Vertrag über den Aufenthalt ausländischer Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Oktober 1954\nnebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 24. März 1955 (BGBI. 1955 II S. 253)\n4. Deutsch-französische Regierungsvereinbarung - Das Stationierungsrecht und die Statusfragen der französischen\nTruppen in Deutschland - Der Wortlaut des Briefwechsels vom 21. Dezember 1966 (Bulletin vom 23. Dezember\n1966, Nr. 161, S. 1304)\n5. NATO-Truppenstatut vom 19. Juni 1951 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 II\ns. 1183, 1190)\n6. Zusatzvereinbarungen zum NATO-Truppenstatut\n-   Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung\nihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom\n3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1218), in der\ngeänderten Fassung vom 21. Oktober 1971 (BGBI. 1973 II S. 1022)\n-   Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom\n18. August 1961 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1313) in der Fassung vom 18. Mai 1981 (BGBI. 1982 II S. 531)\n-   Abkommen zu Art. 45 Abs. 5 des Zusatzabkommens zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlan-\ntikvertrages Ober die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationier-\nten ausländischen Truppen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961\n(BGBI. 1961 II S. 1183, 1355)                                                                      ,\n-   Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich von Großbritan-\nnien und Nordirland Ober die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raume Soltau - Lüneburg\nvom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1362) in\nder Fassung des Änderungsabkommens vom 12. Mai 1970 (BGBI. 1971 II S. 1078)\n-   Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über die Beilegung von\nStreitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August\n1961 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1368)\n-   Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über die Beilegung von Streitigkeiten bei\nDirektbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 II\ns. 1183, 1371)\n-   Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die Beilegung von\nStreitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August\n1961 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1374)\n-   Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und\nNordirland über die Beilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehöri-\ngem Vertragsgesetz vom 18. August 1961 (BGBI. 1961 II S. 1183, 13n)\n-   Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die\nBeilegung von Streitigkeiten bei Direktbeschaffungen vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz\nvom 18. August 1961 (BGBI. 1961 II S. 1183, 1382)\n-   Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika über die\nRechtsstellung von Urlaubern vom 3. August 1959 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 18. August 1961\n(BGBI. 1961 II S. 1183, 1385)","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               909\n7. Protokoll über die Rechtsstellung der aufgrund des Nordatlantikvertrages errichteten internationalen Hauptquartiere\nvom 28. August 1952 nebst zugehörigem Vertragsgesetz vom 17. Oktober 1969 (BGBI. 1969 II S. 1997)\n8. Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte,\nEuropa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer\nHauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland - Ergänzungsabkommen - vom 13. März 1967 nebst zugehöri-\ngem Vertragsgesetz vom 17. Oktober 1969 (BGBI. 1969 II S. 1997, 2009)\n9. Übereinkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik\nDeutschland, der Italienischen Republik, dem Königreich der Niederlande und dem Vereinigten Königreich Großbri-\ntannien und Nordirland über Inspektionen in bezug auf den Vertrag zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika\nund der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper mittlerer und kürzerer\nReichweite - Stationierungsländer-übereinkommen (West) - vom 11. Dezember 1987 nebst zugehörigem Vertrags-\ngesetz vom 29. April 1988 (BGBI. 1988 II S. 429)\n10. Notenwechsel vom 4. Mai 1988 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen\nSowjetrepubliken über Inspektionen in bezug auf den Vertrag vom 8. Dezember 1987 zwischen den Vereinigten\nStaaten von Amerika und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über die Beseitigung ihrer Flugkörper\nmittlerer und kürzerer Reichweite mit Verordnung vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1988 II S. 534) - Verordnung über\nInspektionen nach dem INF-Vertrag-","910                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage 1\nKapitel II\nGeschäftsbereich des Bundesministers des Innern\nZur Statistik siehe Kapitel XVIII\nzum Recht des öffentlichen Dienstes\nelnschlleßllch des Rechts der Soldaten\nsiehe Kapitel XIX\nSachgebiet A: Staats- und Verfassungsrecht\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt aufgehoben und geändert:\n1. Bundeswahlgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. September 1975 (BGBI. 1S. 2325), zuletzt geändert\ndurch Gesetz vom 29. August 1990 (BGBI. II S. 813)\n§ 55 wird aufgehoben.\n2. Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 1132-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1\ns. 560) *)\n§ 16 wird wie folgt gefaßt:\n·,,§ 16\nBis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Ansprüche aus verliehenen staatlichen Auszeich-\nnungen der Deutschen Demokratischen Republik.sind erloschen. Ansprüche aus solchen Auszeichnungen können\nvom Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an nicht mehr geltend gemacht werden.\"\n3. Gesetz über den Tag der deutschen Einheit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1136-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung\nDas Gesetz wird aufgehoben.\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Parteiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 1989 (BGBI. 1 S. 327)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Frist nach § 2 Abs. 2 beginnt für die beim Präsidenten der Volkskammer gemäß § 2 Abs. 4 des Gesetzes über\nParteien und andere politische Vereinigungen - Parteiengesetz - vom 21. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 9 S. 66),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 49 S. 904), registrierten Parteien mit dem Wirksam-\nwerden des Beitritts.\nb) Die nach § 2 Abs. 4 des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik beim Präsidenten der\nVolkskammer hinterlegten Unterlagen werden innerhalb von zwei Monaten nach dem Wirksamwerden _des\nBeitritts an den Bundeswahlleiter übermittelt.\nc) Die Parteien, die auf dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehen, haben innerhalb eines Jahres\nnach dem Wirksamwerden des Beitritts ihre Satzungen an die Bestimmungen dieses Gesetzes anzupassen.\nd) Während der in Buchstabe c) genannten Frist werden die nach § 2 Abs. 4 des Parteiengesetzes der Deutschen\nDemokratischen Republik beim Präsidenten der Volkskammer am 1. Mai 1990 registrierten anderen politischen\nVereinigungen hinsichtlich der Teilnahme an Wahlen Parteien gleichgestellt.\n*) Protokollvermerk der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik\nVon der Deutschen Demokratischen Republik verliehene Auszeichnungen können weiter geführt oder getragen werden, es sei denn, daß dadurch der\nordre public der Bundesrepublik Deutschland verletzt wird. Das gleiche gilt für von der Deutschen Demokratischen Republik zur Annahme genehmigte\nausländische Auszeichnungen.","","912                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nb) § 22 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n\"(2) Die Länder können durch Verwaltungsvereinbarung einen Schlüssel zur Verteilung der Asylbewerber\nfestlegen. Kommt die Verwaltungsvereinbarung nicht bis zum 31. Dezember 1991 zustande, bestimmt die\nBundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Schlüssel. Bis zum Inkrafttreten\neiner Regelung nach Satz 1 oder 2 gilt folgende Regelung:\n1. 20 vom Hundert der Asylbewerber werden auf die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Linder\nverteilt; die Verteilung auf die einzelnen Linder erfolgt entsprechend dem Verhältnis der Wohnbevölkerung\ndieser Länder;\n2. 80 vom Hundert der Asylbewerber werden nach folgendem Schlüssel verteilt:\nBaden-Württemberg                                                    15,2 vom Hundert\nBayern                                                               17,4 vom Hundert\nBerlin                                                                2,7 vorn Hundert\nBremen                                                                 1,3 vom Hundert\nHamburg                                                               3,3 vom Hundert\nHessen                                                                9,3 vorn Hundert\nNiedersachsen                                                        11,6 vorn Hundert\nNordrhein-Westfalen                                                  28,0 vorn Hundert\nRheinland-Pfalz                                                       5,9 vom Hundert\nSaarland                                                               1,8 vorn Hundert\nSchleswig-Holstein                                                    3,5 vom Hundert\nFAiit die Verwaltungsvereinbarung fort, gilt Satz 3 entsprechend.•\n2. Bundesarchivgesetz vom 6. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 62)\na) § 2 Abs. 8 wird wie folgt gefaßt:\n\"(8) Unterlagen im Sinne dieses Gesetzes sind Akten, Schriftstücke, Karten, Pläne sowie Träger von Daten-, Bild-,\nFilm-, Ton- und sonstigen Aufzeichnungen, die bei den in Absatz 1 genannten Stellen des Bundes, bei Stellen der\nDeutschen Demokratischen Republik, bei Stellen der Besatzungszonen, des Deutschen Reiches oder des\nDeutschen Bundes erwachsen oder in deren Eigentum übergegangen oder diesen zur Nutzung überlassen\nworden sind.•\nb) Die vom ehemaligen Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokratischen Republik rechts- und verfassungs-\nwidrig gewonnenen personenbezogenen Informationen betreffen eine Vielzahl von Bürgern aus ganz Deutsch-\nland. Die Aufbewahrung, Nutzung und Sicherung dieser Unterlagen bedarf wegen der damit verbundenen erheb-\nlichen Eingriffe in Grundrechtspositionen einer umfassenden gesetzlichen Regelung durch den gesamtdeutschen\nGesetzgeber. Die Vertragsparteien empfehlen den gesetzgebenden Körperschaften dabei die Grundsätze zu\nberücksichtigen, wie sie in dem von der Volkskammer am 24. August 1990 verabschiedeten Gesetz Ober die\nSicherung und Nutzung der personenbezogenen Daten des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes\nfür Nationale Sicherheit zum Ausdruck gekommen sind. Bis dahin gelten vom Wirksamwerden des Beitritts an für\ndie Behandlung von Unterlagen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit\nder Deutschen Demokratischen Republik anstelle der Vorschriften des Bundesarchivgesetzes die folgenden\nbesonderen Vorschriften:\n§1\n(1) Die Dateien und Unterlagen des ehemaligen Ministeriums für Staatssicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit\nder Deutschen Demokratischen Republik, die personenbezogene Daten enthalten, sind bis zu einer endgültigen\ngesetzlichen Regelung durch einen Sonderbeauftragten der Bundesregierung in sichere Verwahrung zu nehmen\nund gegen unbefugten Zugriff zu sichern. Der Sonderbeauftragte wird auf Vorschlag des Ministerrates der\nDeutschen Demokratischen Republik, der der Zustimmung der Volkskammer bedarf, bis spätestens zum 2. Okto-\nber 1990 von der Bundesregierung berufen. Sein Ständiger Vertreter ist der Präsident des Bundesarchivs.\n(2) Der Sonderbeauftragte ist in der Ausübung dieses Amtes unabhängig und untersteht der Rechtsaufsicht der\nBundesregierung. Er ist speichernde Stelle im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes.\n(3) Der Sonderbeauftragte wird durch einen von der Bundesregierung zu bestellenden Beirat beraten. Der Beirat\nbesteht aus fünf Personen, von denen mindestens drei ihren Hauptwohnsitz zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens\ndes Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet haben müssen.\n(4) Der Sonderbeauftragte wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben durch das Bundesarchiv ·und den\nBundesbeauftragten für den Datenschutz unterstützt. In wichtigen Angelegenheiten ist der Bundesbeauftragte für\nden Datenschutz vorher zu hören.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                    913\n§2\n(1) Die in § 1 genannten Dateien und Unterlagen sind gesperrt. Ihre Löschung ist unzulässig. Die Lagerung erfolgt\nzentral in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet. Die personenbezogenen Daten dürfen nur für folgende\nZwecke übermittelt und genutzt werden, soweit dies unerläßlich und nicht bis zu einer abschließenden gesetz-\nlichen Regelung aufschiebbar ist:\n1. für Zwecke der Wiedergutmachung und der Rehabilitierung von Betroffenen,\n2. zur Feststellung einer offiziellen oder inoffiziellen Tätigkeit für das ehemalige Ministerium für Staatssicherheit/\nAmt für Nationale Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik und zwar\na) für die Überprüfung von Abgeordneten und Kandidaten für parlamentarische Mandate mit Zustimmung der\nBetroffenen,\nb) für die Weiterverwendung von Personen im öffentlichen Dienst (Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III\nNr. 1) mit deren Kenntnis und\nc) für die Einstellung von Personen in den öffentlichen Dienst und für Sicherheitsüberprüfungen mit Zustim-\nmung der Betroffenen,                                                         ,\n3. zur Verfolgung von Straftaten im Zusammenhang mit der Tätigkeit des ehemaligen Ministeriums für Staats-\nsicherheit/Amtes für Nationale Sicherheit der Deutschen Demokratischen Republik und\n4. zur Aufklärung und Verfolgung der in Artikel 1 § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und\nFernmeldegeheimnisses (Gesetz zu Artikel 1o des Grundgesetzes) genannten Straftaten durch Strafverfol-\ngungsbehörden und andere Behörden im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben.\n(2) Der Sonderbeauftragte darf für diese Zwecke an die zuständigen Stellen Auskünfte erteilen. Die Herausgabe\nvon Unterlagen und die Einsicht in Unterlagen ist nur in dem erforderlichen Umfang und nur soweit zulässig, wie\ndie Erteilung von Auskünften für den Zweck nicht ausreicht. Der Empfänger darf die Daten nur zu dem Zweck\nverarbeiten und nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind. Sind die benötigten personenbezogenen Daten\nmit weiteren Daten des Betroffenen oder eines Dritten in Akten so verbunden, daß eine Trennung nicht oder nur\nmit unvertretbarem Aufwand möglich ist, ist die Herausgabe von Unterlagen oder die Einsichtgewährung auch\nhinsichtlich dieser Daten zulässig, soweit nicht berechtigte Interessen des Betroffenen oder des Dritten an deren\nGeheimhaltung überwiegen; eine Nutzung dieser Daten ist unzulässig.\n§3\nDen Betroffenen ist für die in§ 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Zwecke sowie zur Abwehr einer gegenwärtigen oder\ndrohenden Verletzung ihres Persönlichkeitsrechtes Auskunft über die zu ihrer Person vorhandenen Daten zu\nerteilen, soweit dies zur Verfolgung ihrer Rechte unerläßlich und unaufschiebbar ist. Die Auskunft ist so zu erteilen,\ndaß überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden.\n§4\nDer Umgang mit den vorhandenen Dateien und Unterlagen, insbesondere ihre Sicherung gegen unbefugten\nZugriff, ihre Nutzung und die Auskunftserteilung an Betroffene unter1iegen der Kontrolle des Bundesbeauftragten\nfür den Datenschutz.\n§5\nIm übrigen gelten die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.\n3. Gesetz über die Deutsche Bibliothek vom 31. März 1969 (BGBI. 1 S. 265)\na) § 1 wird wie folgt gefaßt:\nn§ 1\nDie zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliographische Zentrum der Bundesrepublik Deutschland wird als\nrechtsfähige bundesunmittelbare Anstatt des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main (Deutsche\nBibliothek) und Leipzig (Deutsche Bücherei) errichtet. Der zuständige Bundesminister wird ermächtigt, den Namen\nder Anstalt des öffentlichen Rechts zu bestimmen...\nb) In § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 werden die Worte „nach dem 8. Mai 1945\" durch \"ab 1913\" ersetzt.\nc) § 2 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n\"(2) Soweit sich die Aufgaben nach Absatz 1 auf Musiknoten und Musiktonträger beziehen, werden sie vom\nDeutschen Musikarchiv der Deutschen Bibliothek und von der Musikaliensammlung der Deutschen Bücherei\nwahrgenommen ...\nd) § 11 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Der Generaldirektor und seine ständigen Vertreter in Frankfurt am Main und Leipzig werden auf Vorschlag des\nVerwaltungsrats vom Bundespräsidenten ernannt. Der zuständige Bundesminister wird ermächtigt, den Sitz des\nGeneraldirektors zu bestimmen.\"","914                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\ne) § 18 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n\"(1) Von jedem Druckwerk gemäß § 3, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder, soweit es sich um\nTonträger handelt, hergestellt wird, ist je ein Stück (Pflichtstück) an die Deutsche Bibliothek und die Deutsche\nBücherei abzuliefern ...\n4. Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 224-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 2. März\n1974 (BGBI. 1 S. 469)\nDem§ 22 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n\"(5) Die Ausfuhr des nach dem Gesetz zum Schutz des Kulturgutes der Deutschen Demokratischen Republik\n- Kulturgutschutzgesetz-vom 3. Juli 1980 (GBI. 1Nr. 23 S. 191) registrierten Kulturguts bleibt genehmigungspflichtig,\nbis über seine Eintragung in das nach diesem Gesetz zu führende \"Verzeichnis national wertvollen Kulturguts und\nnational wertvoller Archive\" entschieden worden ist. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.'\"\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten ·Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Verwaltungsverfahrensgesetz vom 25. Mai 1976 (BGBI. 1S. 1253), geändert durch Artikel 7 Nr. 4 des Gesetzes vom\n2. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1749),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Für die Ausführung von Landesrecht durch die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder gilt dieses\nGesetz, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit ihrer Behörden landesrechtlich nicht durch ein\nVerwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1992.\nb) § 96 ist entsprechend anzuwenden.\nc) Das Gesetz gilt nicht für Verfahren der Grundbuchämter nach der Grundbuchordnung oder anderen grund-\nbuchrechtlichen Vorschriften.\n2. Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Bestellung der Standesbeamten\nDie )lach § 5 Abs. 1 des Gesetzes über das Personenstandswesen (Personenstandsgesetz) der Deutschen\nDemokratischen Republik vom 4. Dezember 1981 (GBI. 1 Nr. 36 S. 421) für die Standesämter und Urkunden-\nstellen bestellten Leiter und deren Stellvertreter werden Standesbeamte im Sinne des Gesetzes. Einer neuen\nBestellung nach § 53 bedarf es nicht.\nb) Wahrnehmung der standesamtlichen Aufgaben durch die Urkundenstellen\nAbweichend von § 51 obliegt den nach § 6 Abs. 2 des Personenstandsgesetzes der Deutschen Demokratischen\nRepublik errichteten Urkundenstellen bei den Kreisen bis zu einer anderen gesetzlichen Regelung die Fortführung\nder an sie abgegebenen Personenstandsbücher. Für die Erfüllung der Aufgabe durch die Kreise gilt § 51\nentsprechend. Die nach § 1 den Standesbeamten obliegende Führung der Personenstandsbücher wird in den\nUrkundenstellen von den Leitern der Urkundenstellen und deren Stellvertretern (Buchstabe a) wahrgenommen.\nDie Vorschriften des Gesetzes über die Fortführung und die Benutzung der Personenstandsbücher sowie für die\nBeglaubigung und Beurkundung von Erklärungen gelten für die Urkundenstellen entsprechend.\nc) Fortführung der bis zum Beitritt angelegten Personenstandsbücher und Ausstellung von Personenstandsurkunden\naus diesen Büchern.\naa) Für die Fortführung der bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten\nGebiet angelegten Personenstandsbücher durch die Standesbeamten und die Urkundenstellen gelten die\nVorschriften des Gesetzes entsprechend. Die danach dem Personenstandseintrag beizuschreibenden Rand-\nvermerke sind auf der Rückseite des Eintrags als Vermerk aufzunehmen. Hinweise zu den Einträgen werden\nauf der Vorderseite unterhalb der Beurkundung eingetragen.\nbb) Soweit die Personenstandseinträge die in den §§ 11, 21 und 37 vorgeschriebenen Angaben nicht enthalten,\nist eine Berichtigung oder Ergänzung nicht vorzunehmen. Für die Ausstellung von Personenstandsurkunden\naus diesen Personenstandsbüchern sind die in § 62 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsge-\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 19n (BGBI. 1 S. 3n), zuletzt geändert durch\ndie Verordnung vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1388), bezeichneten Vordrucke E, E 1, E 2, F und G (Anla-\ngen 23 bis 27 der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes) zu benutzen. In diese\nPersonenstandsurkunden dürfen nur Angaben aufgenommen werden, die sich aus dem Personenstandsein-\ntrag ergeben. Außerdem können von den Personenstandseinträgen entsprechend § 61 a Abs. 1 beglaubigte\nAbschriften gefertigt werden, welche die Vorderseite des Eintrags ohne die Hinweise und die Rückseite des\nEintrags wiedergeben. Sie sind mit \"Beglaubigte Abschrift aus dem ... buch des Standesamts ... .. zu","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              915\nbezeichnen und mit dem sich aus den Vordrucken Ax, Bx und Cx (Anlagen 16 bis 18 der Verordnung zur\nAusführung des Personenstandsgesetzes) ergebenden Übereinstimmungsvermerk zu versehen.\ncc) Für diese Personenstandsbücher sind Zweitbücher(§ 44) nicht anzulegen.\nd) Standesamt I in Berlin\naa) An die Stelle der Bezeichnung „Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin (West)\" tritt die Bezeichnung\n.,Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin\".\nbb) Der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin ist zuständig\naaa) für die Fortführung und Benutzung der nach § 19 des Personenstandsgesetzes der Deutschen Demo-\nkratischen Republik beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik -\nangelegten Personenstandsbücher,\nbbb) für die Fortführung und Benutzung der nach§ 22 des Gesetzes über die konsularische Tätigkeit der\nAuslandsvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik - Konsulargesetz - vom 21. Dezember\n1979 (GBI. 1 Nr. 45 S. 464) von den Auslandsvertretungen der Deutschen Demokratischen Republik\nangelegten und an das Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik -\nabgegebenen Personenstandsbücher,\nccc) für die Führung und Benutzung der Sammlung beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen\nDemokratischen Republik - von Personenstandsbüchem, Standesregistern und Personenstandsurkun-\nden aus Gebieten, in denen ein deutscher Standesbeamter nicht tätig ist (entsprechend § 72 der\nVerordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes),\nddd) für die Führung der beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt der Deutschen Demokratischen Republik -\nhinterlegten Beschlüsse über Todeserklärungen und Feststellungen der Todeszeit(§ 21 des Personen-\nstandsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik). Von den Beschlüssen können Auszüge oder\nbeglaubigte Abschriften erteilt werden.\nFür die Fortführung und Benutzung der Personenstandsbücher gilt Buchstabe c entsprechend.\ncc) Ist ein Personenstandsfall bei einem Standesbeamten in der Bundesrepublik Deutschland und nach § 19 des\nPersonenstandsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik beim Standesamt I Berlin - Hauptstadt\nder Deutschen Demokratischen Republik - oder bei einem Standesamt in der Deutschen Demokratischen\nRepublik und nach § 41 beim 'standesbeamten des Standesamts I in Berlin (West) beurkundet worden, so ist\n- nach einem Abgleich und etwaiger Berichtigung oder Ergänzung der Einträge - nur der Personenstandsein-\ntrag bei dem für die Erstbeurkundung zuständigen Standesbeamten fortzuführen. Dem nicht mehr fortzufüh-\nrenden Eintrag beim Standesbeamten des Standesamts I in Berlin wird hierüber ein Vermerk beigeschrieben.\ndd) Familienbücher, für deren Fortführung nach§ 13 Abs. 3 der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin\n(West) zuständig ist, weil die Ehegatten ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben,\nsind an den nach § 13 zuständig werdenden Standesbeamten abzugeben, sobald dessen Zuständigkeit\nbekannt wird.\ne) Anlegung des Familienbuchs auf Antrag\nDas Familienbuch ist auf Antrag unter den in § 15 a Abs. 1 Nr. 1 genannten Voraussetzungen auch dann\nanzulegen, wenn die Ehe nach dem 31. Dezember 1957 vor einem Standesbeamten in der Deutschen\nDemokratischen Republik geschlossen worden ist.                           ·\n3. Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. Juli 1990 (BGBI. I S. 1354)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Aufenthaltsrechte, die nicht von Artikel 1 § 94 erfaßt werden, werden in die entsprechenden Aufenthaltsgenehmi-\ngungen nach Artikel 1 § 5 überführt.\n4. Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1976\n(BGBI. 1 S. 1717), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 881 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Aufenthaltsgenehmigungen im Sinne des§ 3 Abs. 1 des Ausländergesetzes vom 28. Juni 1979 (GBl.1 Nr. 17\nS. 149) sind Aufenthaltserlaubnisse im Sinne dieser Verordnung.\nb) § 5 Abs. 5 findet ab 1. Januar 1991 Anwendung.\n5. Gebührenverordnung zum Ausländergesetz vom 20. Dezember 19n (BGBI. 1 S. 2840)\nmit folgenden Maßgaben:\na) §§ 1 und 2 Abs. 1 finden keine Anwendung.\nb) § 2 Abs. 2 findet bis zum 31. Dezember 1990 auf die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen, Aufenthalts-\ngenehmigungen und Aufenthaltsberechtigungen nach § 2 der Ausländeranordnung vom 28. Juni 1979 (GBI. 1\nNr. 17 S. 154) entsprechende Anwendung.","916                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n6. Asylverfahrensgesetz vom 16. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 3362),\nmit folgender Maßgabe:\nBei Asylverfahren, die bei Behörden, auch in Beschwerdeinstanzen, der Deutschen Demokratischen Republik\nanhängig sind, werden die Asylanträge an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge abgegeben\nund die Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.\n7. Paßgesetz und Gesetz zur Änderung der Strafprozeßordnung vom 19. April 1986 (BGBI. 1 S. 537),\nmit folgender Maßgabe:\nEin zur Personenfeststellung bestimmter Ausweis der Deutschen Demokratischen Republik ist längstens bis zum\n31. Dezember 1995 gültig.\n8. Gesetz über Personalausweise in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 548),\nmit folgender Maßgabe:\nEin zur Personenfeststellung bestimmter Ausweis der Deutschen Demokratischen Republik ist längstens bis zum\n31. Dezember 1995 gültig.\n9. Gesetz über die Errichtung von Rundfunkanstalten des Bundesrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 2251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. April 1990\n(BGBI. I S. 823),\nmit folgender Maßgabe:\nRadio Berlin International wird aufgelöst; die von ihm benutzten Frequenzen stehen den Bundesrundfunkanstalten\nzur Verfügung.\nSachgebiet C: Öffentliche Sicherheit\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert:\nWaffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBI. 1 S. 432), zuletzt geändert durch Artikel 4\ndes Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),\na) § 53 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 6 wird das Wort \"oder\" durch ein Komma ersetzt.\nbb) In Nummer 7 wird der Punkt durch das Wort \"oder\" ersetzt und folgende Nummer 8 angefügt:\n„8. entgegen § 59 b Abs. 5 Satz 1 nach Ablauf der Meldefrist die tatsächliche Gewalt über eine nicht\nangemeldete Schußwaffe oder über nicht angemeldete Munition ausübt.\"\nb) Nach § 59a wird folgender§ 59b eingefügt:\n\"§59b\nÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n(1) Eine vor Wirksamwerden des Beitritts von den Behörden der Deutschen Demokratischen Republik erteilte\nErlaubnis für den Verkehr (Herstellung, Bearbeitung, Instandsetzung, Vertrieb, Transport, Lagerung, Aufbewahrung,\nAusstellung, Erwerb, Besitz, Verwendung, Ausfuhr, Einfuhr und Durchfuhr) mit Schußwaffen, patronierter Munition,\nSchußgeräten und Kartuschen berechtigt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts zum\nVerkehr mit den genannten Gegenständen im bisher genehmigten Umfang. Ist vor Ablauf der in Satz 1 genannten\nFrist ein Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Waffengesetz gestellt und darüber von der zuständigen\nBehörde noch nicht entschieden worden, so verlängert sich diese Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung\nüber diesen Antrag.\n(2) Übt jemand am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet die tatsächliche Gewalt über Schußwaffen und Munition ohne die dazu erforderliche Erlaubnis aus, so hat er\ndiese Schußwaffen und Munition innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts der zuständigen\nBehörde schriftlich anzumelden und dabei seine Personalien, Art und Anzahl der Schußwaffen, das Kaliber der\nWaffen und der Munition, deren Hersteller- oder Warenzeichen und, wenn die Schußwaffen eine Herstellungsnummer\nhaben, auch diese anzugeben. Zur Anmeldung nach Satz 1 ist jedoch nicht verpflichtet, wer die Schußwaffen oder die\nMunition vor dem Ablauf der Frist nach Satz 1 einem Berechtigten überläßt. Zum Nachweis der Anmeldung stellt die\nBehörde eine Waffenbesitzkarte aus, sofern der Anmeldende die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Andernfalls\nkann die zuständige Behörde anordnen, daß die Waffen binnen angemessener Frist unbrauchbar gemacht oder\neinem Berechtigten überlassen werden und dies der zuständigen Behörde nachgewiesen wird. § 37 Abs. 5 ist\nentsprechend anzuwenden.\n(3) Die Waffenbesitzkarte nach Absatz 2 Satz 3 berechtigt nicht zum Erwerb von Munition. Im Besitz des\nAnmeldenden befindliche Munition ist einem Berechtigten zu überlassen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                                    917\n1       (4) Hat jemand eine Schußwaffe oder Munition nach Absatz 2 rechtzeitig angemeldet, so wird er nicht wegen\nunerlaubten Erwerbs, unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt oder unerlaubter Einfuhr und der damit in\nZusammmenhang stehenden Abgabenverkürzung bestraft; verkürzte Eingangsabgaben zu unerlaubt eingeführten\nSchußwaffen oder Munition werden nicht nacherhoben.\n1       (5) Nach Ablauf der Anmeldefrist darf die tatsächliche Gewalt Ober anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete\nSchußwaffen oder Munition nicht mehr ausgeübt werden. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\n(6) Hat jemand am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts die tatsächliche Gewalt Ober einen nach § 37 Abs. 1\nSatz 1 oder nach § 8 der Ersten Verordnung zum Waffengesetz verbotenen Gegenstand ausgeübt, so wird dieses\nVerbot nicht wirksam, wenn er diesen Gegenstand innerhalb von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts\nunbrauchbar macht, einem Berechtigten überläßt oder einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung beim\nBundeskriminalamt stellt. § 37 Abs. 5 ist entsprechend anzuwenden.\"\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1986 (BGBI. 1S. 577), zuletzt geändert durch\nArtikel 7 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Übergangsregelung für sprengstoffrechtliche Erlaubnisse\nEine vor Wirksamwerden des Beitritts von den Behörden der Deutschen Demokratischen Republik erteilte\nErlaubnis für den Verkehr (Herstellung, Verarbeitung, Vertrieb, Erwerb, Besitz, Lagerung, Aufbewahrung, Trans-\nport und die Verwendung) berechtigt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts zum\nVerkehr mit Sprengmitteln im bisher genehmigten Umfang. Ist vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ein Antrag\nauf Erteilung einer Erlaubnis nach dem Sprengstoffgesetz gestellt und darüber von der zuständigen Behörde noch·\nnicht entschieden worden, so verlängert sich diese Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über diesen\nAntrag.\nb) Übergangsregelung für durch die oberste Bergbehörde der Deutschen Demokratischen Republik zugelassene\nSprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel\nEine vor Wirksamwerden des Beitritts von der obersten Bergbehörde der Deutschen Demokratischen Republik\nerteilte Zulassung für Sprengstoffe und sprengkräftige Zündmittel gilt bis zum Ablauf von sechs Monaten nach\nInkrafttreten dieses Gesetzes fort. Ist vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist ein Antrag auf Erteilung einer\nZulassung nach dem Sprengstoffgesetz gestellt und darüber von der zuständigen Behörde noch nicht entschieden\nworden, so verlängert sich diese Frist bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung über diesen Antrag.\nc) Übergangsregelung für pyrotechnische Erzeugnisse\nDie pyrotechnischen Erzeugnisse, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet durch berechtigte\nBetriebe hergestellt wurden und für die noch keine Zulassung nach § 5 des Sprengstoffgesetzes erteilt worden ist,\ndürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwer-\nden des Beitritts vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden.\n2. Gesetz über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 29. Juni 1973 (BGBI. 1S. 704), zuletzt geändert durch Artikel 8 Abs. III des Gesetzes vom 9. Dezember\n1974 (BGBI. I S. 3393),\nmit folgender Maßgabe:\nDas Zentrale Kriminalamt der Deutschen Demokratischen Republik wird als gemeinsames Landeskriminalamt der in\nArtikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder im Sinne des § 3 Abs. 2 weitergeführt, solange und soweit diese\nkeine Landeskriminalämter errichtet haben.\n3. Bundesdatenschutzgesetz vom 27. Januar 1977 (BGBI. 1S. 201 ), zuletzt geändert durch Artikel 47 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261) *),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Bis zur Schaffung einer Datenschutzkontrolle, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1991, finden die §§ 15\nbis 21 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet abweichend von § 7 Abs. 2 Anwendung. Der\nBundesbeauftragte für den Datenschutz übt die Kontrolle als Organ der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages\ngenannten Länder und des Landes Berlin für den Teil aus, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.\nb) Die Veröffentlichung über die gespeicherten Daten nach § 12, die bei Inkrafttreten des Vertrages schon\ngespeichert waren, hat binnen eines Jahres nach dem Wirksamwerden des Beitritts zu erfolgen.\n*) Sämtliche Dateien in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet, die nach Personenkennzeichen geordnet sind, sind unverzüglich nach anderen\nMerkmalen umzuordnen. Personenkennzeichen sind in allen Dateien zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen.\n2","918                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nc) Abweichend von § 14 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 sind personenbezogene Daten, deren Kenntnis nach\nBundesrecht für die speichernde Stelle zur rechtmäßigen Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben\nnicht mehr erforderlich ist oder deren Speicherung nach Bundesrecht unzulässig gewesen wäre, unverzüglich zu\nlöschen, soweit nicht schutzwürdige Belange des Betroffenen entgegenstehen.\n4. Melderechtsrahmengesetz vom 16. August 1980 (BGBI. 1 S. 1429), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\nvom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 179),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Das Melderecht ist in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet innerhalb von einem Jahr nach\nWirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften des Melderechtsrahmengesetzes zu gestalten. ·\nb) Soweit für die bisherige Durchführung des Meldewesens in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom\nMelderechtsrahmengesetz abweichende Daten, insbesondere Ordnungsnummern, verarbeitet worden sind, dür-\nfen sie weiter verarbeitet werden, soweit und solange sie für die Weiterführung der Melderegister erforderlich sind.\nDie Verarbeitung neu anfallender Daten ist zulässig. Die Verwendung der Daten ist unverzüglich durch Verfahren\nabzulösen, die die Verwendung der Daten entbehrlich machen. Nach dieser Ablösung, spätestens jedoch bis zum\n31. Dezember 1992, sind die in Satz 1 und 2 genannten Daten zu löschen.\nc) aa) Das Zentrale Einwohnerregister der Deutschen Demokratischen Republik wird mit Wirksamwerden des\nBeitritts als gemeinsames Amt der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder und des Landes Berlin,\nfür den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, weitergeführt, soweit es Aufgaben des Meldewesens\nwahrnimmt und solange die örtlichen Melderegister ihre Aufgaben nicht ohne das zentrale Register erfüllen\nkönnen. Das Zentrale Einwohnerregister ist insoweit zum frühestmöglichen Zeitpunkt, spätestens am\n31. Dezember 1992, aufzulösen.\nbb) Soweit im Zentralen Einwohnerregister andere als Meldedaten gespeichert sind, sind sie zu löschen, soweit\nsie nicht für die Aufgabenerfüllung anderer Fachbereichsverwaltungen erforderlich sind. Diese Daten sind von\nden Meldedaten getrennt zu speichern und zum frühestmöglichen Zeitpunkt spätestens bis zum 31. Dezem-\nber 1992 in die Datenbestände der jeweiligen Fachbereichsverwaltungen zu überführen und danach im\nZentralen Einwohnerregister unverzüglich zu löschen. Die Verarbeitung neu anfallender Daten, die zur\nAufgabenerfüllung der Fachbereichsverwaltungen erforderlich sind, ist bis zur Überführung der Daten in diese\nBereiche zulässig. Auskünfte werden nur durch die zuständige Fachbereichsverwaltung nach Maßgabe des\nfür sie geltenden Rechts erteilt.\nd) Die örtlichen Melderegister sind unverzüglich in der Weise umzustellen, daß die Inanspruchnahme des Zentralen\nEinwohnerregisters entbehrlich wird.\n5. Zweite Meldedaten-Übermittlungsverordnung des Bundes vom 26. Juni 1984 (BGBI. 1 S. 810), geändert durch die\nErste Änderungsverordnung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2510),\nmit folgender Maßgabe:\nAbweichend von den in der Verordnung vorgesehenen Verfahren der Datenübermittlung kann bis zum 31. Dezember\n1992 zwischen dem jeweiligen Absender und dem jeweiligen Empfänger der Daten ein anderes Verfahren vereinbart\nwerden.\nSachgebiet D: Krlegsfolgenrecht\nAbschnitt 1\nVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:\n1. Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBI. 1 S. 681 ), zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1142), mit der dazu auf Grund des§ 23 erlassenen\nRechtsverordnung.\n2. Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1\nS. 1897), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. April 1985 (BGBI. 1 S. 629), mit den dazu auf Grund\nder § 15 Abs. 6, § 28 Abs. 1 und § 46 Abs. 2 erlassenen Rechtsverordnungen.\n3. Währungsausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1965 (BGBI. 1 S. 2059), zuletzt\ngeändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 S. 705), mit den dazu auf Grund der\nErmächtigungen in § 1a Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 4 und § 14 a erlassenen Rechtsver-\nordnungen.\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert und aufgehoben:\n1. Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1 S. 1565, 1807),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1247),","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              919\na) § 90 b wird wie folgt geändert.:\naa) In Absatz 1 Satz 1 werden die Nummern 1 und 2 durch die Worte ersetzt „als Vertriebener im Sinne des § 1\naus den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 genannten Gebieten\".\nbb) Folgender Absatz 7a wird eingefügt:\n„Bei der Gewährung von Leistungen sind die Vorschriften anzuwenden, die in dem Land gelten, das nach § 2\nder Verteilungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-3, veröffentlichten\nbereinigten Fassung für den Aussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist oder festgelegt wird.\"\ncc) In Absatz 8 werden die Worte „Absätze 1 bis 7\" durch die Worte „Absätze 1 bis 7 a\" ersetzt.\nb) § 90c wird aufgehoben.\n2. Häftlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 512), zuletzt geändert\ndurch Artikel 8 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211)\na) In§ 9a Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „und\" durch ein Komma ersetzt und nach den Worten „für Erben gelten\"\nfolgender Teilsatz angefügt „und die Eingliederungshilfen beim Zusammentreffen von eigenen Ansprüchen mit\nAnsprüchen als Erbe auf die jeweiligen Höchstbeträge begrenzt sind.\"\nb) In§ 17 Satz 2 wird nach dem Wort „Förderung\" die Angabe „nach§ 18\" eingefügt.\nc) § 18 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung ,.(1)\" gestrichen.\nbb) Absatz 2 wird aufgehoben.\nd) Dem § 25 a wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Für einen Gewahrsam in den in § 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten genügt es, wenn\nabweichend von § 1 Abs. 1 und § 9 a Abs. 1 Satz 1 der gewöhnliche Aufenthalt nach der Entlassung aus dem\nGewahrsam dort beibehalten oder genommen worden ist. Leistungen nach den§§ 9a bis 9c für einen Gewahr-\nsam in diesen Gebieten werden nur gewährt, wenn sie bis zum 31. Dezember 1992 beantragt worden sind.\"\ne) In § 22 Abs. 1 wird die Angabe ,.§ 18 Abs. 1\" durch die Angabe ,,§ 18\" ersetzt.\n3. Verordnung über die Gleichstellung von Personen nach § 3 des Häftlingshilfegesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil 111, Gliederungsnummer 242-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\na) In § 1 Abs. 1 werden nach den Worten „geflüchtet sind\" die Worte „oder dies versucht haben\" eingefügt und die\nWorte „genommen h~ben oder nehmen\" durch das Wort „haben\" ersetzt.\nb) In§ 1 Abs. 2 werden die Worte „genommen haben oder nehmen\" durch das Wort „haben\" ersetzt.\n4. Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1247)\n§ 234 Abs. 4 und§ 334a werden aufgehoben.\n5. Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBI. I S. 506),\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2398)\nIn § 3 Abs. 1 Satz 3 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt „das gilt auch\nbeim zusammentreffen von eigenen Ansprüchen mit Ansprüchen nach § 5 ...\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. September 1971 (BGBI. 1 S. 1565, 1807),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1247),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Ge_biet ausschließlich auf Personen nach § 1 Abs. 2\nNr. 3 und Abs. 3 Anwendung, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 dort\nständigen Aufenthalt begründet haben.\nb) Erbrachte Leistungen für Personen nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 in dem Gebiet, in dem das Bundesvertrie-\nbenengesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind anzurechnen.\nc) Für die Pflege des Kulturgutes und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung nach § 96 bleiben die unter a)\nbezeichneten Stichtage außer Betracht.","920                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n2. Verteilungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-3, veröffentlichten bereinigten\nFassung,\nmit folgender Maßgabe:\nBis zur Festlegung eines neuen Verteilungsschlüssels durch den Bundesrat wird den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages\ngenannten Ländern zusammen schrittweise ein Anteil bis zu 20 vom Hundert der Aussiedler zugewiesen, der im\nVerhältnis der Bevölkerungszahl dieser Länder aufzuteilen ist. Dabei müssen Leistungskraft und Lebensverhältnisse\nin den beitretenden Ländern berücksichtigt werden.\n3. Häftlingshilfegesetz in der Fassung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 512), zuletzt geändert durch Artikel 8 des\nGesetzes vom 26. Juni 1990 (BGB!. 1 S. 1211 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Für einen Gewahrsam in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten Gebieten findet das\nGesetz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nur auf Personen Anwendung, die nach dem\nWirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 dort ständigen Aufenthalt begründet haben.\nb) Für einen Gewahrsam in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ist für die Gewährung der Leistungen\nnach§§ 9a bis 9c und für die Ausstellung der Bescheinigung nach§ 10 Abs. 4 in den in Artikel 1 Abs. 1 des\nVertrages genannten Ländern die nach § 15 errichtete Stiftung für ehemalige politische Häftlinge zuständig.\nc) Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 über die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und der\nzu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den\nin Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III aufgeführten Maßgaben.\nd) Erbrachte Leistungen für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 in dem Gebiet, in dem das Häftlingshilfegesetz schon vor\ndem Beitritt gegolten hat, sind anzurechnen.\n4. Lastenausgleichsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1969 (BGBI. 1 S. 1909), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGB!. 1 S. 1247),\nmit folgenden Maßgaben:\na) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ist§ 230 Abs. 2 Nr. 1 nur anzuwenden auf Personen, die nach\ndem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 ihren ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet\ngenommen haben.\nb) § 6 Abs. 4, §§ 305,306,308 bis 311 sowie§ 313 Abs. 1 Satz 3, § 314 Abs. 1 Satz 2 und§ 316 Abs. 1 Satz 1 sind\nin dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht anzuwenden.\nc) Der Präsident des Bundesausgleichsamtes bestimmt für Antragsteller mit ständigem Aufenthalt in dem in Artikel 3\ndes Vertrages genannten Gebiet das zuständige Ausgleichsamt.\n5. Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Februar 1987 (BGBI. 1S. 506),\nzuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGB!. 1 S. 2398),\nmit folgender Maßgabe:\nIn dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ist§ 1 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 2 nur anzuwenden auf Personen,\ndie nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992 ihren ständigen Aufenthalt in diesem Gebiet\ngenommen haben; diesen Personen werden nur die Leistungen des Abschnitts I des Gesetzes gewährt.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             921\nAnlage 1\nKapitel III\nGeschäftsbereich des Bundesministers der Justiz\nSachgebiet A: Rechtspflege\nAbschnitt 1\nVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind, vorbehaltlich der Sonderregelung für das\nLand Berlin in Abschnitt IV, ausgenommen:\n1. Vergleichsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355)\n2. Gesetz betreffend die Einführung der Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n311-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 1 Nr. 10 des Gesetzes vom 11. März 1974\n(BGBI. 1 S. 671)\n3. Einführungsgesetz zu dem Gesetze, betreffend Änderungen der Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 311-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, mit Ausnahme seines Artikels IV, der nach näherer\nMaßgabe in Kraft gesetzt wird\n4. Konkursordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-4, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch § 36 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1130 in Verbindung mit der\nBekanntmachung vom ~0. Juli 1987 - BGBI. 1 S. 2083)\n5. Gesetz über den Sozialplan im Konkurs- und Vergleichsverfahren vom 20. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 369), zuletzt\ngeändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2405)\n6. Gesetz zur Schaffung eines Vorrechts für Umlagen auf die Erzeugung von Kohle und Stahl vom 1. März 1989 (BGBI. 1\ns. 326)\n7. Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349)\n8. Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1981 (BGBI. 1 S. 803).\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:\n1. Nach§ 744 der Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBI. 1S. 926) geändert worden ist,\nwird folgender § 744 a eingefügt:\n\"§ 744a\nLeben die Ehegatten gemäß Artikel 234 § 4 Abs. 2 des EinfOhrungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch im\nGüterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft, sind für die Zwangsvollstreckung in Gegenstände des\ngemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens die§§ 740 bis 744, 774 und 860 entsprechend anzuwenden.\"\n2. Stellung und Befugnisse der Rechtsanwälte\nEin Rechtsanwalt, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder im Geltungsbereich der\nBundesrechtsanwaltsordnung zugelassen Ist, steht in dem jeweils anderen Gebiet einem dort zugelassenen Rechts-\nanwalt gleich.\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Maßgaben ein anderer Geltungsbereich ergibt und vorbehalt-\nlich der Sonderregelung für das Land Berlin in Abschnitt IV, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit\nfolgenden Maßgaben in Kraft:","922                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n1. Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1OTT), zuletzt\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBI. 1 S. 701 ),\nmit folgenden Maßgaben:\nAl/gemeine Vorschriften\na) Aufbau der Gerichtsbarkeit\n(1) Die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit der Länder wird in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten\nLändern durch die Kreisgerichte und die Bezirksgerichte ausgeübt. Diese Gerichte sind auch zuständig für\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die den Gerichten übertragen sind.\n(2) Die Länder richten durch Gesetz die im Gerichtsverfassungsgesetz vorgesehenen Gerichte und Staatsan-\nwaltschaften ein, sobald hierfür unter Berücksichtigung der Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege jeweils\ndie ~rsonellen und sachlichen Voraussetzungen gegeben sind. Sie können dabei Regelungen über den\nÜbergang der anhängigen Verfahren treffen.\n(3) Bis zur Errichtung selbständiger Gerichtsbarkeiten sind die Kreis- und Bezirksgerichte nach den Maßgaben t)\nbis x) auch in Angelegenheiten der Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit zuständig.\nb) Gleichstellungsklausel\n(1) Wo das Gerichtsverfassungsgesetz oder andere Rechtsvorschriften die Zuständigkeit der Gerichte regeln,\nden Gerichten Aufgaben zuweisen oder Gerichte bezeichnen, treten die Kreisgerichte an die Stelle der\nAmtsgerichte und die Bezirksgerichte an die Stelle der Landgerichte und der Oberlandesgerichte, soweit nichts\nanderes bestimmt ist.\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Aufgabenzuweisungen an die Präsidenten oder Präsidien der Gerichte. Dabei\nsteht der Direktor eines Kreisgerichts mit mehr als 20 Richterplanstellen einem Präsidenten des Amtsgerichts\ngleich.\n(3) Die Bezeichnung Senate bei den Bezirksgerichten steht der Bezeichnung Kammern bei den Landgerichten\ngleich, soweit die Bezirksgerichte an die Stelle der Landgerichte treten.\nc) Präsidium und Geschäftsverteilung\n(1) Bei den Kreis- und Bezirksgerichten sind erstmals für das am 1. Januar 1992 beginnende Geschäftsjahr\nPräsidien nach den Vorschriften des zweiten Titels (§§ 21 a bis 21 i) nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 zu\nbilden. Bis zu diesem Zeitpunkt gehören dem Präsidium des Bezirksgerichts der Präsident, seine Stellvertreter\nund die Vorsitzenden der Spruchkörper an. Bei den Kreisgerichten, bei denen das Präsidium nicht nach § 21 a\nAbs. 2 Nr. 3 aus allen wählbaren Richtern besteht, besteht das Präsidium bis zu diesem Zeitpunkt aus dem\nDirektor, den beiden Richtern mit der längsten und den beiden Richtern mit der kürzesten richterlichen Tätigkeit.\n(2) An die Stelle des aufsichtführenden Richters (§ 21 a Abs. 2 Satz 1, § 21 c Abs. 1, § 21 e Abs. 8, §§ 21 h, 21 i\nAbs. 2 Satz 1) tritt der Direktor des Kreisgerichts;§ 22a ist nicht anzuwenden.\n3) Die Vorschriften über die paritätische Wahl und Besetzung des Präsidiums mit Vorsitzenden Richtern (§ 21 a\nAbs. 2 Satz 2, § 21 b Abs. 2, § 21 c Abs. 2 letzter Satzteil) finden keine Anwendung.\n(4) Abweichend von§ 21 b Abs. 1 Satz 2 sind zum Präsidium wählbar alle Richter, die bei dem Gericht eine\nPlanstelle innehaben.\n(5) In Spruchkörpem, die mit mehreren Berufsrichtern besetzt sind, bestimmt, abweichend von § 21 f Abs. 1, das\nPräsidium die Vorsitzenden. Auf diese ist § 21 e Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 entsprechend anzuwenden.\nd) Verwendung von Richtern auf Probe, auf Zeit oder kraft Auftrags\nVorschriften, die die Tätigkeit von Richtern auf Probe, Richtern auf Zeit oder Richtern kraft Auftrags ausschließen\noder beschränken oder Richtern auf Lebenszeit bestimmte Aufgaben vorbehalten, finden keine Anwendung.\nZuständigkeit und Besetzung der Gerichte\ne) Zuständigkeit der Kreisgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit\n(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich von Ehe- und Familiensachen und in Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit sind die Kreisgerichte z_ustandig, soweit die Zuständigkeit der Amtsgerichte oder der\nLandgerichte im ersten Rechtszug besteht.\n(2) Bei den Kreisgerichten, in deren Bezirk das Bezirksgericht seinen Sitz hat, werden Kammem für Handels-\nsachen gebildet. Diese sind für das Gebiet des Bezirksgerichts zuständig für Handelssachen im Sinne des § 95\nmit Ausnahme der Nummer 4 Buchstaben c) und f). Die Vorschriften, die die Zuständigkeit der Kammer für\nHandelssachen von Anträgen der Parteien abhängig machen, finden keine Anwendung.\n,: Zuständigkeit der Kreisgerichte In Strafsachen\n(1) In Strafsachen sind die Kreisgerichte im ersten Rechtszug zuständig, soweit nicht die Zuständigkeit des\nBezirksgerichts ausdrücklich begründet ist; sie dürfen auf keine höhere Strafe als auf drei Jahre Freiheitsstrafe","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             923\nund nicht auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der\nSicherungsverwahrung erkennen.\n(2) Die Kreisgerichte nehmen ferner die Aufgaben der Strafvollstreckungskammern nach § 78a und des\nLandgerichts nach § 161a Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung wahr.\ng) Besetzung des Kreisgerichts\n(1) Die Kreisgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes oder der\nProzeßgesetze die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken,\n1. in Handelssachen als Kammern für Handelssachen durch einen Richter und zwei· ehrenamtliche Richter\n(Handelsrichter), in Registersachen durch einen Richter,\n2. in Patent-, Gebrauchsmuster-, Geschmacksmuster- und Warenzeichenstreitsachen durch einen Richter und\nzwei ehrenamtliche Richter,\n3. in Landwirtschaftssachen (§ 1 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen) durch\neinen Richter und zwei ehrenamtliche Richter,\n4. in der Hauptverhandlung in Strafsachen als Schöffengerichte durch einen Richter und zwei Schöffen, es sei\ndenn, daß keine höhere Strafe als Freiheitsstrafe von einem Jahr zu erwarten ist,\n5. über die Aussetzung der Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe oder die Aussetzung\nder Vollstreckung der Unterbringung durch drei Richter.\n(2) Im übrigen entscheiden die Kreisgerichte durch einen Richter.\nh) Zuständigkeit der Bezirksgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, Familiensachen und Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit\n(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich von Ehe- und Familiensachen und in Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit entscheiden die Zivilsenate der Bezirksgerichte über Berufungen und Beschwerden\ngegen die Entscheidungen des Kreisgerichts, soweit nicht die Zuständigkeit der besonderen Senate nach\nMaßgabe 1) begründet ist. An die Stelle der Zivilsenate treten für die in Maßgabe e) Abs. 2 genannten Verfahren\nSenate für Handelssachen bei den Bezirksgerichten, in deren Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat; die\nLandesregierungen können durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit eines anderen Bezirksgerichts\nbegründen.\n(2) Die Zivilsenate entscheiden über Berufungen und Beschwerden abschließend, soweit nach den Vorschriften\ndes Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßordnung im ersten Rechtszug das Amtsgericht und im\nzweiten Rechtszug das Landgericht zuständig wäre; Maßgabe 1) Abs. 3 bleibt unberührt.\ni) Zuständigkeit der Bezirksgerichte in Strafsachen\n(1) Die Strafsenate der Bezirksgerichte sind als erkennende Gerichte des ersten Rechtszuges zuständig\n1. für die in § 74 Abs. 2, § 74a genannten Straftaten,\n2. wenn die Strafgewalt des Kreisgerichts nicht ausreicht,\n3. wenn wegen des besonderen Umfangs, der besonderen Schwierigkeit oder der besonderen Bedeutung der\nSache eine Verhandlung vor dem Strafsenat geboten ist,\n4. soweit nach den Vorschriften des Jugendgerichtsgesetzes die Jugendkammer im ersten Rechtszug zuständig\nist.\nDie Zuständigkeit des besonderen Senats nach Maßgabe 1) bleibt unberührt.\n(2) Die Strafsenate der Bezirksgerichte sind ferner zuständig\n1. zur Verhandlung und Entscheidung über Berufungen gegen Urteile des Kreisgerichts,\n2. zur Entscheidung über Beschwerden gegen Verfügungen des Richters beim Kreisgericht und Entscheidungen\nder Kreisgerichte,\n3. zur Entscheidung über Kassationen in Strafsachen.\nj) Besetzung der Bezirksgerichte\n(1) Die Bezirksgerichte entscheiden in Strafsachen in der Hauptverhandlung\n1. durch zwei Richter und zwei Schöffen\na) als erkennende Gerichte im ersten Rechtszug,\nb) über Berufungen gegen Urteile der Schöffengerichte,\n2. durch einen Richter und zwei Schöffen über Berufungen gegen Urteile des Kreisgerichts als Einzelrichter.\nAußerhalb der Hauptverhandlung entscheidet der Vorsitzende allein. In den in Maßgabe i) Abs. 2 Nr. 2 und 3\ngenannten Fällen entscheiden die Bezirksgerichte durch drei Richter.\n(2) Die Bezirksgerichte entscheiden über Berufungen und Beschwerden in Handelssachen und in Landwirt-\nschaftssachen durch einen Richter und zwei ehrenamtliche Richter; diese wirken nicht mit, soweit nach den","924                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nVorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes oder der Prozeßgesetze eine Mitwirkung der ehrenamtlichen\nRichter nicht stattfindet. Soweit nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes und der Zivilprozeßord-\nnung das Landgericht im ersten Rechtszug zuständig wäre, entscheidet der Senat für Handelssachen durch drei\nRichter.\n(3) Im übrigen entscheiden die Bezirksgerichte in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten einschließlich von Ehe- und\nFamiliensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit Ober Berufungen und Beschwerden\ndurch drei Richter, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze ein Richter allein entscheidet.\nk) Besondere Senate des Bezirksgerichts\n(1) Bei den Bezirksgerichten, in deren Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, werden besondere Senate\ngebildet. Diese Senate treten im Rahmen ihrer Zuständigkeit an die Stelle der Oberlandesgerichte.\n(2) Die besonderen Senate entscheiden in der Besetzung mit drei Richtern, soweit nicht nach den Vorschriften\nder Prozeßgesetze der Einzelrichter zu entscheiden hat.\n1) Zuständigkeit der besonderen Senate\n(1) Die besonderen Senate sind im ersten Rechtszug als Strafsenate für die in § 120 genannten Sachen\nzuständig. Für diese Sachen ist zunächst für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet das\nKammergericht in Berlin zuständig. Sobald eines der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten\nLänder durch Landesgesetz die Zuständigkeit nach Satz 1 begründet, entfällt die Zuständigkeit des Kammerge-\nrichts für das Gebiet dieses Landes. Bereits anhängige Verfahren werden von einem Zuständigkeitswechsel\nnach Satz 3 nicht berührt.\n(2) Die besonderen Senate sind als Strafsenate ferner zuständig\n1. für die Verhandlung und Entscheidung des Rechtsmittels der Revision nach Maßgabe des§ 121 Abs. 1 Nr. 1,\n2. für die Verhandlung und Entscheidung über Rechtsbeschwerden über Entscheidungen der Strafvollstrek-\nkungskammem nach Maßgabe des§ 121 Abs. 1 Nr. 3,\n3. für die Entscheidungen gemäß § 25 Abs. 1, § 35 Satz 2, § 37 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichts-\nverfassungsgesetz, soweit der Antrag eine Angelegenheit der Strafrechtspflege oder des Vollzuges betrifft,\n4. für die Entscheidungen, die nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen dem\nOberlandesgericht obliegen,\n5. für die Entscheidungen nach den §§ 120, 121, 172 Abs. 2 bis 4 der Strafprozeßordnung sowie über weitere\nBeschwerden in Haftsachen nach § 310 Abs. 1 der Strafprozeßordnung,\n6. für die Entscheidungen, die nach §§ 138a bis 138c der Strafprozeßordnung den Oberlandesgerichten\nzugewiesen sind,\n7. für die Entscheidungen über Beschwerden gegen Entscheidungen der Strafsenate der Bezirksgerichte bei der\nEröffnung des Hauptverfahrens und als erkennende Gerichte,\n8. für die Bestimmung des zuständigen Gerichts in den Fällen des § 140a und der Kassation (Maßgabe h) zur\nStrafprozeßordnung - Nr. 14).\n(3) Die besonderen Senate sind als Zivilsenate zuständig für die Entscheidung\n1. gemäß § 25 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit\ndes Strafsenats (Absatz 2 Nr. 3) begründet ist,\n2. über Beschwerden und weitere Beschwerden nach dem Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen\nGerichtsbarkeit in den in§§ 27, 28, 143 Abs. 2 genannten Fällen sowie nach§ 78 der Grundbuchordnung,\nsoweit das Oberlandesgericht zuständig ist,\n3. über sofortige Beschwerden nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetzes\nvom 5. April 1990 (BGBI. 1 S. 701 ),\n4. über Vorlagebeschlüsse nach Artikel III Abs. 1 Satz 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher\nVorschriften vom 21. Dezember 1967 (BGBI. 1 S. 1248), geändert durch Gesetz vom 5. Juni 1980 (BGBI. 1\ns. 657),\n5. über die Bestimmung des zuständigen Gerichts in den Fällen der §§ 5, 46 Abs. 2, 3 des Gesetzes über die\nAngelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Oberlandesgericht zuständig ist,\n6. über die Entscheidung der Landesjustizverwaltung nach Artikel 7 § 1 des Familienrechtsänderungsgesetzes\nvom 11. August 1961 (BGBI. 1 S. 1221), geändert durch Gesetz vom 14. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1421),\n7. über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden nach§§ 62 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbs-\nbeschränkungen,\n8. über sonstige Beschwerden, soweit diese nach§§ 71, 89 Abs. 1 Satz 3, §§ 135, 141 Abs. 3, §§ 372a, 380,\n387,390,406,409,411 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung (Maßgabe d) zur Zivilprozeßordnung- Nr. 5) und§ 102\ndes Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Maßgabe a) zum Gesetz über die\nZwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - Nr. 15) zulässig sind,","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                925\n9. über die Anfechtung von Wahlen zum Präsidium nach § 21 b Abs. 6.\nm) Bußgeldsachen\nDle Maßgaben f), g), i), j), k) und 1) gelten für Bußgeldsachen nach Maßgabe des § 46 Abs. 7 des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten sinngemäß. Für die Entscheidung über Rechtsbeschwerden und ihre Zulassung in\nBußgeldsachen nach §§ 79 und 80 des Gesetzes Ober Ordnungswidrigkeiten und für Entscheidungen nach\n§§ 82, 84 und 85 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen ist der besondere Senat des Bezirksge-\nrichts (Maßgabe k) zuständig.\nWeitere Anpassungsvorschriften\nn) Zuständigkeitskonzentrationen\n(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Gericht für die Bezirke mehrerer\nGerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise zuzuweisen oder auswärtige Kammern oder Senate von Gerichten\neinzurichten, wenn dies für eine sachdienliche Erledigung der Sachen zweckmäßig ist. Die Landesregierungen\nkönnen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.\n(2) Die Länder können durch Vereinbarung dem Gericht eines Landes obliegende Aufgaben ganz oder teilweise\ndem zuständigem Gericht eines anderen Landes übertragen.\n(3) Die nach dem bisher geltenden Recht vorgenommenen Konzentrationen bleiben, vorbehaltlich einer Rege-\nlung durch die Länder, bestehen; soweit sich die sachliche Zuständigkeit ändert, gilt die Konzentration auch für\ndas danach sachlich zuständige Gericht. Satz 1 gilt nicht für Urheberrechtsstreitigkeiten.\no) Staatsanwaltschaften\n(1) Bei den Bezirksgerichten sind Staatsanwaltschaften zu bilden, die auch das Amt der Staatsanwaltschaft bei\nden Kreisgerichten wahrnehmen, soweit dort keine selbständigen Staatsanwaltschaften eingerichtet werden.\nEine der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten entsprechende Staatsanwaltschaft wird nur bei den\nBezirksgerichten errichtet, bei denen besondere Senate gebildet sind. Im Sinne der§§ 144, 147 erstreckt sich der\nBezirk dieser Staatsanwaltschaft auf das ganze Land.\n(2) Zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft können auch Angestellte bestellt werden, die gemäß § 152 Abs. 2\nbezeichneten Personengruppen vergleichbar sind.\np) Ehrenamtliche Richter\n(1) Ehrenamtliche Richter, die nach § 37 des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom\n5. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 637) gewählt oder berufen worden sind oder demnächst gewählt oder berufen\nwerden, üben ihr Amt für die Dauer des Zeitraums, für den sie gewählt oder berufen sind, nach Maßgabe des\nGerichtsverfassungsgesetzes und der sonstigen Verfahrensgesetze aus.\n(2) Die Vorschriften über die Heranziehung der Schöffen in Strafverfahren sind erstmals auf die Schöffen\nanzuwenden, die nach den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes gewählt werden. Bis zu diesem\nZeitpunkt bewendet es bei den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik.\nq) Urkundsbeamte der Geschäftsstelle und Gerichtsvollzieher\n(1) Mit den Aufgaben eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle können auch andere als die in § 153 genannten\nPersonen betraut werden.\n(2) Die Aufgaben der Gerichtsvollzieher können auch von Angestellten wahrgenommen werden.\nr) Rechte der Sorben\nDas Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, wird\ndurch § 184 nicht berührt.\ns) Gerichtsferien\nDie Vorschriften des Siebzehnten rrtels des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Gerichtsferien sind nicht\nanzuwenden.\nBesondere Vorschriften für die Verwaltungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit\nt) Grundsatz\n(1) Die Kreis- und Bezirksgerichte verhandeln und entscheiden bis zur Errichtung einer selbständigen Verwal-\ntungs-, Finanz-, Arbeits- und Sozialgerichtsbarkeit als Gerichte der Länder auch in den in deren Zuständigkeit\nfa11enden Sachen. Die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung, der Finanzgerichtsordnung, des Arbeitsge-\nrichtsgesetzes und des Sozialgerichtsgesetzes Ober die Errichtung, die Organisation und die Besetzung der\nGerichte finden für die Dauer der Zuständigkeit der Kreis- und Bezirksgerichte in diesen Sachen insoweit keine\nAnwendung, als die nachfolgenden Bestimmungen entgegenstehen.\n(2) Im Verhältnis der Spruchkörper der Kreis- und Bezirksgerichte, die die ordentliche streitige Gerichtsbarkeit\noder Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder Aufgaben\n- der Verwaltungsgerichtsbarkeit,\n- der Finanzgerichtsbarkeit,","926                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n- der Arbeitsgerichtsbarkeit oder\n- der Sozialgerichtsbarkeit\nausüben, gelten die Vorschriften über die Entscheidung über die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des Rechts-\nwegs und die Verweisung in einen anderen Rechtsweg entsprechend.\n(3) Für die Dauer der Zuständigkeit der Kreis- und Bezirksgerichte gelten die Maßgaben n), p) und r) ent-\nsprechend.\n(4) Die Länder richten baldmöglichst durch Gesetz für die in Absatz 1 Satz 1 genannten Sachgebiete Gerichte der\nLänder ein, soweit hierfür unter Berücksichtigung der Bedürfnisse einer geordneten Rechtspflege jeweils die\npers~_nellen und sachlichen Voraussetzungen geschaffen werden können. Sie können dabei Regelungen über\nden Ubergang der anhängigen Verfahren treffen.\nu) Verwaltungsgerichtsbarkeit\n(1) Für Sachen, für die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Verwaltungsgerichte zuständig sind,\nwerden bei den Kreisgerichten, in deren Bezirk das Bezirksgericht seinen Sitz hat, Kammern für Verwaltungssa-\nchen eingerichtet. Diese verhandeln und entscheiden durch zwei Richter und drei ehrenamtliche Richter, soweit\nnicht nach den Vorschriften der Prozeßgesetze die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken oder ein Richter allein\nentscheidet. In den Fällen des § 5 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie des Artikels 2 § 1 Abs. 1\nSatz 2 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März\n1978 (BGBI. 1 S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1274),\nentscheiden die Kammern durch den Vorsitzenden; ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser.\n(2) Für Sachen, für die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Oberverwaltungsgerichte zuständig\nsind, werden bei den Bezirksgerichten, in deren Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, Senate für\nVerwaltungssachen eingerichtet. Diese verhandeln und entscheiden durch drei Richter und zwei ehrenamtliche\nRichter; Absatz 1 Satz 2 letzter Satzteil gilt entsprechend.\n(3) Soweit am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts ein anderes Kreis- oder Bezirksgericht örtlich zuständig ist,\nbleibt es dabei. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit eines\nanderen Kreis- oder Bezirksgerichts begründen.\n(4) Die Länder können vereinbaren, daß für Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz und wegen Verwal-\ntungsentscheidungen der Ausländerbehörden gegen Asylbewerber Gerichte in den Gebieten, in denen die\nVerwaltungsgerichtsordnung schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, auch dann zuständig\nsind, wenn der Asylantragsteller seinen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hat.\nv) Finanzgerichtsbarkeit\nFür Sachen, für die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Finanzgerichte zuständig sind, werden\nbei den Bezirksgerichten, in deren Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, Senate für Finanzrecht eingerichtet.\nDiese verhandeln und entscheiden durch drei Richter und zwei ehrenamtliche Richter; Maßgabe u) Abs. 1 Satz 2\nletzter Satzteil gilt entsprechend. Ist am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts ein anderes Bezirksgericht eines\nLandes zuständig, so bleibt es dabei. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit\neines anderen Bezirksgerichts des Landes begründen.\nw) Arbeitsgerichtsbarkeit\n(1) Für Sachen, für die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Arbeitsgerichte zuständig sind,\nwerden bei den Kreisgerichten Kammern für Arbeitsrecht eingerichtet.\n(2) Für Sachen, für die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Landesarbeitsgerichte zuständig\nsind, werden bei den Bezirksgerichten Senate für Arbeitsrecht eingerichtet.\n(3) Die Kammern und Senate für Arbeitsrecht entscheiden in den im Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1206), festgelegten Besetzungen.\nx) Sozialgerichtsbarkeit\n(1) Für Sachen, für die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Sozialgerichte zuständig sind,\nwerden bei den Kreisgerichten, in deren Bezirk das Bezirksgericht seinen Sitz hat, Kammern für Sozialrecht\neingerichtet. Diese entscheiden durch einen Richter und zwei ehrenamtliche Richter, soweit nicht nach den\nProzeßgesetzen die ehrenamtlichen Richter nicht mitwirken.\n(2) Für Sachen, für die nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland die Landessozialgerichte zuständig\nsind, werden bei den Bezirksgerichten, in deren Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, Senate für Sozialrecht\neingerichtet. Diese verhandeln und entscheiden durch drei Richter und zwei ehrenamtliche Richter; Maßgabe u)\nAbs. 1 Satz 2 letzter Satzteil gilt entsprechend.\n(3) Diesen Kammern und Senaten gehören in allen Streitigkeiten je ein auf Vorschlag der Gewerkschaften und\nder Arbeitgeberverbände nach § 37 des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli\n1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 637) berufener ehrenamtlicher Richter an.\n(4) Maßgabe u) Abs. 3 gilt entsprechend.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                   927\nÜberleitungsvorschriften für anhängige Verfahren\ny) Oberstes Gericht\n(1) Beim Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik anhängige Strafverfahren im ersten\nRechtszug gehen in der Lage, in der sie sich befinden, auf das nach Maßgabe 1) Abs. 1 zuständige GericM über.\nDieses kann die Sache mit bindender Wirkung an das Bezirks- oder Kreisgericht abgeben, wenn es dessen\nZuständigkeit für begründet hält.\n(2) Beim Obersten Gericht anhängige Revisionsverfahren, Berufungsverfahren, die als Revisionsverfahren\nfortgesetzt werden, sowie Berufungsverfahren, die Entscheidungen der Spruchstelle für Nichtigkeitserklärungen\ndes Patentamts der Deutschen Demokratischen Republik betreffen, gehen in der Lage, in der sie sich befinden,\nauf den zuständigen obersten Gerichtshof des Bundes über. Richtet sich die Zulässigkeit der Revision nach\nneuem Recht, so entscheidet dieser auch über die Zulässigkeit.\n(3) Beim Obersten Gericht anhängige andere Berufungs-, Protest-, Beschwerde- und Kassationsverfahren sowie\nandere Verfahren, für die nach neuem Recht das Bezirksgericht zuständig ist, gehen in der Lage, in der sie sich\nbefinden, auf das Bezirksgericht über. Beim Bezirksgericht entscheidet ein anderer Spruchkörper als der, dessen\nEntscheidung angefochten ist; Maßgabe h) Satz 3 zur Strafprozeßordnung - Nr. 14- bleibt unberührt. Ein Richter\noder ehrenamtlicher Richter, der an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ist von der Ausübung des\nRichteramtes ausgeschlossen.\nz) Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik\nBei dem Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik anhängige· Verfahren gehen auf die\nStaatsanwaltschaft über, die nach den in Kraft gesetzten Vorschriften zuständig ist.\n2. Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBI. 1 S. 1821)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Regelungen der Wahlordnung finden, soweit sie sich auf die paritätische Besetzung des Präsidiums mit\nRichtern und Vorsitzenden Richtern beziehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 5 Abs. 2 und 3,\n§ 7 Abs. 3, § 8 Abs. 3 Nr. 5, § 9 Abs. 1 Nr. 5 und 6), keine Anwendung.\nb) In § 15 werden die Worte \"aufsichtführende Richter\" durch das Wort \"Direktor\" ersetzt.\n3. Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969 (BGBI. 1S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes\nvom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Solange und soweit Rechtspfleger mit einer den Erfordernissen des § 2 entsprechenden Ausbildung nicht oder\nnicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, werden die den Rechtspflegern übertragenen Aufgaben der\nRechtspflege von Richtern und von im Staatlichen Notariat tätig gewesenen Notaren sowie Geschäfte der\nStaatsanwaltschaft, soweit sie durch das Rechtspflegergesetz dem Rechtspfleger übertragen worden sind, von\nStaatsanwälten wahrgenommen.\nGerichtssekretäre können Rechtspflegeraufgaben auf Sachgebieten wahrnehmen, die ihnen nach dem bisheri-\ngen Recht des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes zur Erledigung zugewiesen sind oder zugewiesen\nwerden können. Gerichtssekretäre können nach näherer Bestimmung des Landesrechts mit weiteren Rechtspfle-\ngeraufgaben betraut werden, wenn sie auf Grund von Fortbildungsmaßnahmen zur Erledigung dieser Aufgaben\ngeeignet sind.\nb) Die Landesjustizverwaltungen können bestimmen, daß mit Aufgaben eines Rechtspflegers auch betraut werden\nkann, wer auf dem Sachgebiet, das ihm Obertragen werden soll, einen Wissens- und Leistungsstand aufweist,\nder dem durch die Ausbildung nach § 2 vermittelten Stand vergleichbar ist.\nc) Für die Anfechtung von Entscheidungen, die der Richter anstelle des Rechtspflegers getroffen hat, gilt § 11\nAbs. 3; § 11 Abs. 5 bleibt unberührt.\n4. Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 300-5, veröffentlichten bereinigten Fassung\nmit folgender Maßgabe:\nAn die Stelle des aufsichtführenden Amtsrichters tritt der Direktor des Kreisgerichts.\n5. Zivilprozeßordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 926),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Wird ein Richter beim Kreisgericht abgelehnt, so entscheidet das Bezirksgericht, wenn nicht der Richter beim\nKreisgericht das Ablehnungsgesuch für begründet hält. Die Entscheidung ist unanfechtbar(§§ 45, 46).\nb) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Parteien durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsan-\nwalt vertreten lassen. Vor dem Bezirksgericht ist die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich, der in dem\ni~ Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet seine Kanzlei unterhält. Im übrigen sind die Vorschriften, die die","928                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nZulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten Gericht voraussetzen, insoweit nicht anzuwenden (§§ 78,\n78c, 91, 121, 157, 215, 271, 520, 573). § 625 findet keine Anwendung.\nc) Für das Verfahren vor den Kreisgerichten gelten die §§ 495 ff. über das Verfahren vor den Amtsgerichten.\nd) Gegen die Entscheidungen des Bezirksgerichts ist eine Beschwerde nicht zulässig. Ausgenommen sind\nErstentscheidungen nach§§ 71, 89 Abs. 1 Satz 3, §§ 135, 141 Abs. 3, §§ 372a, 380, 387, 390, 406, 409 und\n§ 411 Abs. 2 sowie Beschwerden nach§§ 519b, 542 Abs. 3 in Verbindung mit§ 341 Abs. 2, §§ 568a, 621 e Abs. 2.\ne) Das Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von Unterhaltstiteln nach §§ 6411 ff. und das Verfahren Ober den\nRegelunterhalt nichtehelicher Kinder nach §§ 642 ff. finden erst statt, wenn die in §§ 1612a, 1615f des\nBürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Verordnungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in\nKraft getreten sind.\nf) Eine gerichtliche Zahlungsaufforderung, die vor dem 1. Juli 1990 erlassen und zugestellt worden ist und deren\nVollstreckung bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nicht beantragt wurde, gilt als Mahnbescheid,\ngegen den ein Widerspruch nicht mehr zulässig ist. Der Lauf der in§ 701 bestimmten Frist beginnt am Tag des\nWirksamwerdens des Beitritts.\ng) Ist am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts ein Rechtsmittel eingelegt, so richtet sich seine Zulässigkeit nach\nden bisher geltenden Vorschriften, wenn das Rechtsmittelgericht vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits\nBeweis erhoben hat.\nh) Für einen Rechtsstreit in Ehesachen (§§ 606 bis 638), der vor dem Wirksamwerden des Beitritts anhängig\ngeworden ist, gelten folgende besondere Regelungen:\naa) Eine mündliche Verhandlung, die in einem Verfahren auf Scheidung oder Feststellung der Nichtigkeit der\nEhe geschlossen worden ist, ist wieder zu eröffnen.\nbb) Tatsachen, die erst durch mit dem Vertrag übergeleitete Rechtsvorschriften erheblich geworden sind,\nkönnen noch in der Revisionsinstanz vorgebracht werden. Das Revisionsgericht verweist die Sache an das\nBerufungsgericht zurück, wenn bezüglich der neuen Tatsachen eine Beweisaufnahme erforderlich wird.\ncc) Ist ein Verfahren auf Scheidung oder Feststellung der Nichtigkeit der Ehe in der Rechtsmittelinstanz\nanhängig, so ist, wenn die Ehe aufgelöst wird, in der ersten Entscheidung, die nach dem Wirksamwerden des\nBeitritts ergeht, über die Kosten des gesamten Verfahrens nach § 93a Abs. 1, 3, 4 zu entscheiden.\ndd) Werden innerhalb .eines Monats nach dem Wirksamwerden des Beitritts Folgesachen der in § 621 Abs. 1\nbezeichneten Art anhängig, während die Scheidungssache in der Rechtsmittelinstanz anhängig ist, so wird\nder Scheidungsausspruch nicht wirksam, bevor nicht über die Folgesachen erstinstanzlich entschieden ist;\ndas Familiengericht kann den Scheidungsausspruch vorher für wirksam erklären, wenn die Voraussetzun-\ngen des§ 628 Abs. 1 Satz 1 gegeben sind.\nee) Eine Entscheidung, die auf Grund der bisher geltenden Vorschriften ergangen ist, steht der Berufung auf\nsolche Tatsachen nicht entgegen, die erst durch mit dem Vertrag übergeleitete Rechtsvorschriften erheblich\ngeworden sind.\ni) Gegen Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtskräftig geworden sind, finden die\nvorgesehenen Rechtsbehelfe gegen rechtskräftige Entscheidungen statt (§§ 323, 324, 579 ff., 767 ff.). Die\nVoraussetzungen einschließlich der Fristen richten sich nach der Zivilprozeßordnung.\nj) Entscheidungen der gesellschaftlichen Gerichte können nicht für vollstreckbar erklärt werden.\nk) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet begonnene\nMaßnahme der Zwangsvollstreckung ist nach dem bisherigen Recht zu erledigen. Werden weitere selbständige\nMaßnahmen zur Fortsetzung der bereits begonnenen Zwangsvollstreckung nach dem Wirksamwerden des\nBeitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet eingeleitet, gelten die Vorschriften der Zivilprozeßord-\nnung. Die Verwertung eines gepfändeten Gegenstandes gilt als selbständige Maßnahme.\n1) Für die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht beendeten Schiedsverfahren, die in dem in Artikel 3\ndes Vertrages genannten Gebiet durchgeführt werden, sind §§ 1 bis 23 der Verordnung über das schiedsgericht-\nliche Verfahren der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Dezember 1975 (GBI. 11976 Nr. 1 S. 8) mit der\nMaßgabe weiter anzuwenden, daß an die Stelle der Einigung im Sinne der §§ 18 und 19 dieser Verordnung der\nSchiedsvergleich nach § 1044 a tritt.\n6. Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1S.2191),\nmit folgender Maßgabe:\nIm Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter den Rechtsstreit ganz\noder teilweise anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.\n7. Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBI. 1 S. 14n), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes\nvom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496),","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                  929\nmit folgender Maßgabe:\nIm Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende oder ein von ihm bestimmter Richter den Rechtsstreit ganz\noder teilweise anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Vorbescheid entscheiden.\n8. Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1S. 713), zuletzt geändert\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1206),\nmit folgenden Maßgaben:\na) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet kann in ein Richterverhältnis auch berufen werden,\nwer die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erworben hat.\nb) Wer nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik die Befähigung zum Berufsrichter erworben hat\nund nach dem Wirksamwerden des Beitritts mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig war, kann zum\nRichter auf Lebenszeit ernannt werden.\nc) § 10 Abs. 2 findet auf Tätigkeiten vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages\ngenannten Gebiet keine Anwendung.\nd) Richter, die nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli\n1990 (GBI. 1Nr. 42 S. 637) in Verbindung mit der Ordnung Ober die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlaus-\nschüsse der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 (GBI. 1Nr. 49 S. 904) in ein Richterverhältnis\nauf Zeit oder auf Probe berufen worden sind, dürfen dieselben Aufgaben wahrnehmen wie Richter auf\nLebenszeit.\ne) Richter, die nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung\nmit der Ordnung Ober die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse in ein Richterverhältnis auf Probe\nberufen worden sind, sind spätestens fünf Jahre nach ihrer Ernennung zu Richtern auf Lebenszeit zu ernennen.\n§ 12 Abs. 2 Satz 2 findet auf sie Anwendung.\nf) Ein nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit der\nOrdnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse in ein Richterverhältnis auf Probe.\nberufener Richter kann ohne seine Zustimmung nur bei einem Gericht oder bei einer Behörde der Gerichtsver-\nwaltung verwendet werden.\ng) Ein nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit der\nOrdnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse begründetes Richterverhältnis auf Zeit\ngilt als auf drei Jahre befristet.\nh) Die Ernennung oder Berufung eines nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen\nRepublik in Verbindung mit der Ordnung Ober die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse\nberufenen Richters auf Probe oder auf Zeit ist außer in den Fällen des § 19 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 zurückzunehmen,\nwenn nachträglich Tatsachen bekannt geworden sind, die seine Berufung nicht gerechtfertigt hätten.\ni) Amtsbezeichnungen der nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in\nVerbindung mit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse berufenen Richter\nauf Zeit sind Richter am Kreisgericht, Richter am Bezirksgericht, Direktor des Kreisgerichts, Vizepräsident oder\nPräsident des Bezirksgerichts.\nj) An die Stelle des allgemeinen Dienstalters tritt die Dauer der richterlichen Vortätigkeit.\nk) Ein nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit der\nOrdnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse berufener Richter auf Zeit kann außer\naus den in § 21 genannten Gründen entlassen werden, wenn er für das Richteramt nicht geeignet ist. Die\nEntlassung kann nur zum Ablauf des sechsten, zwölften und achtzehnten Monats oder zum Ablauf des zweiten\noder dritten Jahres erfolgen. § 22 Abs. 4 und 5 findet auf die Entlassung wegen NichteigQung entsprechende\nAnwendung; § 21 Abs. 3 findet keine Anwendung. Die Entlassungsverfügung kann beim Dienstgericht ange-\nfochten werden.\n1) Für die nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit\nder Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse berufenen Richter auf Probe gelten\n§§ 27, 31 Nr. 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 entsprechend.\nm) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet dürfen bei einem Gericht ausschließlich - oder neben\nRichtern auf Lebenszeit - Richter auf Zeit und Richter auf Probe tätig sein. Richter auf Probe und Richter auf Zeit\ndürfen auch in einem mit mehreren Berufsrichtern besetzten Spruchk0rper den Vorsitz führen.\nn) Für die nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit\nder Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse berufenen Richter auf Probe gilt § 37\nAbs. 3 mit der Maßgabe, daß sie längstens für zusammen sechs Monate abgeordnet werden dürfen.\no) Für den Fortbestand der Richterverhältnisse der am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts amtierenden Richter\ngelten die Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit der\nOrdnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse. Die auf dieser Grundlage gebildeten\nRichterwahlausschüsse bleiben auch nach Bildung der Länder bestehen. Die Befugnisse, die nach diesen\nVorschriften der Volkskammer oder deren Organen zustehen, gehen auf die Landtage Ober. Das Landesrecht","930                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nkann bestimmen, daß die Volkskammerabgeordneten, die Mitglieder der Richterwahlausschüsse nach § 12\nAbs. 3 des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit § 4 Abs. 2 der Ordnung\nüber die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse sind, durch Landtagsabgeordnete ersetzt werden.\nBis zu ihrer Ersetzung durch Landtagsabgeordnete üben die zu Mitgliedern des Richterwahlausschusses\nberufenen Volkskammerabgeordneten ihr Amt aus, auch wenn ihr Mandat vorher endet.\nDie Richterwahlausschüsse sollen über den Fortbestand der Richterverhältnisse der nach den Vorschriften des\nRichtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik zur Ausübung der Rechtsprechung ermächtigten\nRichter spätestens bis zum 15. April 1991 entscheiden. Bis zur Entscheidung durch den Richterwahlausschuß\nsind die im Amt befindlichen Richter zur Ausübung der Rechtsprechung ermächtigt.\nMit der Bildung der Landesregierungen gehen die Befugnisse des Ministers der Justiz auf die zuständigen\nLandesminister über.\np) Die Länder regeln Zuständigkeit und Verfahren für eine Rücknahme der Ernennung oder Berufung gemäß\nMaßgabe h). Solange das jeweilige Land keine Regelung getroffen hat, richten sich Zuständigkeit und Verfahren\nder Rücknahme nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in\nVerbindung mit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse.\nq) Ein nach den Vorschriften des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung mit der\nOrdnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse berufener Richter mit einer richterlichen\nVortätigkeit von mindestens drei Jahren kann mit der Wahrnehmung von mit Dienstaufsichtsbefugnissen\nverbundenen Aufgaben beauftragt werden. Zuständigkeit und Verfahren richten sich nach dem am Tage vor dem\nWirksamwerden des Beitritts nach dem Richtergesetz der Deutschen Demokratischen Republik in Verbindung\nmit der Ordnung über die Bildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse geltenden Recht über die\nErnennung in eine Richterstellung mit entsprechenden Aufgaben, soweit nicht in dem jeweiligen Land eine\nRegelung getroffen worden ist.\nr) Für Bildung und Aufgaben des Richterrats gelten die Bestimmungen des Richtergesetzes der Deutschen\nDemokratischen Republik, soweit nicht In dem jeweiligen Land eine Regelung getroffen worden ist.\ns) Die Länder treffen bis spätestens 31. Dezember 1992 Regelungen über die Bildung und Aufgaben des\nPräsidialrats.\nt) Die Altersgrenze richtet sich nach den bisher in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Bestimmun-\ngen, bis die jeweiligen Länder eine Regelung getroffen haben. Diese Regelung ist spätestens bis zum\n31. Dezember 1991 in Kraft zu setzen.\nu) Die Aufgaben des Dienstgerichts werden bis zu einer Regelung durch das jeweilige Land durch einen Senat des\nBezirksgerichts wahrgenommen, in dessen Bezirk sich der Sitz .der Landesregierung befindet. Der Senat\nentscheidet in der Besetzung mit drei Richtern. Die Mitglieder des Senats müssen mindestens drei Jahre im\nrichterlichen Dienst tätig gewesen sein; sie werden von dem Präsidium des Gerichts bestimmt, bei dem das\nDienstgericht errichtet ist.\nv) Bis zur Regelung durch das jeweilige Land findet die Durchführungsverordnung zum Richtergesetz - Oiszipli-\nnarordnung - vom 1. August 1990 (GBI. 1 Nr. 52 S. 1061) Anwendung.\nw) Die Dienstbezüge, die Versorgung, der Mutterschutz, der Urlaub, die Reise- und Umzugskosten sowie das\nTrennungsgeld richten sich nach den Bestimmungen, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in\nArtikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet gelten. Die Bundesregierung wird durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates die Regelungen der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen\nVerhältnisse in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet regelmäßig anpassen. Vor Erlaß der\nRechtsverordnung nach Satz 2 sind die Regierungen der betroffenen Länder zu hören.\nx) Soweit nicht in den Maßgaben p) bis w) etwas anderes bestimmt ist, sind die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages\ngenannten Länder verpflichtet, Rechtsverhältnisse der Richter bis zum 31. Dezember 1992 nach§ 71 Abs. 1\nund 2 zu regeln. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung, mit welchen Übergangsregelungen die\nfür Landesrichter geltenden richterrechtlichen und auf Richter anwendbaren beamtenrechtlichen Bundesgesetze\nim Gebiet der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder gelten, sowie ab wann und mit welchen\nAnpassungen, die durch die besonderen Gegebenheiten im Gebiet der in Artikel 1 Absatz 1 des Vertrages\ngenannten Länder erforderlich sind, das übrige für Landesrichter unmittelbar oder kraft Verweisung auf beamten-\nrechtliche Vorschriften geltende Bundesrecht dort eingeführt wird. Vor Erlaß einer Rechtsverordnung nach Satz 2\nsind die Regierungen der betroffenen Länder zu hören. Die Rechtsverordnungen bedürfen der Zustimmung des\nBundesrates. wenn sie sich auf Gesetze beziehen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.\ny) Für das in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannte Gebiet gelten folgende Überleitungsvorschriften:\naa) Wer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die Befähigung zum Berufsrichter erworben hat oder\ndemnächst erwirbt, behält diese Befähigung. Gleiches gilt für aus der Vertragsgerichtsbarkeit in die\nordentliche Gerichtsbarkeit übergeführte Richter und für aus den Staatlichen Notariaten in die ordentliche\nGerichtsbarkeit übergeführte Notare.\nbb) Wer nach dem Wirksamwerden des Beitritts gemäß Maßgabe b) in ein Richterverhältnis auf Lebenszeit\nberufen wird, erfüllt damit auch die Voraussetzungen für die Berufung in ein Richterverhältnis in dem Gebiet,\nin dem das Deutsche Richtergesetz bereits vor dem Wirksamwerden des Beitritts galt.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                        931\ncc) In dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet können Richter aus den Gebieten, in denen das\nDeutsche· Richtergesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts galt, im Wege der Zuweisung\nrechtsprechende Gewalt ausüben. Zugewiesene Richter sind für die Präsidien wahlberechtigt und wählbar.\ndd) Hochschullehrer an rechtswissenschaftlichen Fakultäten oder Fachbereichen von wissenschaftlichen Hoch-\nschulen oder Universitäten in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet, die die Einstellungs-\nvoraussetzungen für Professoren nach§ 44 des Hochschulrahmengesetzes erfüllen und nach dem Wirk-\nsamwerden des Beitritts berufen worden sind, sind zum Richteramt befähigt.\nee) Wer bis zum 31. Dezember 1991 Richter-, Staatsanwalts-, Rechtsanwalts- oder Notarassisstent ist oder\nwird, beendet seine Ausbildung nach den in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet\ngeltenden Bestimmungen und erwirbt mit dem erfolgreichen Abschluß die in diesen Bestimmungen vorgese-\nhene Befähigung. Dies gilt nicht für Absolventen der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder vergleich-\nbarer Einrichtungen.\nff)  Diplom-Juristen, die ihr Diplom nicht an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichba-\nren Einrichtung erworben haben und am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine mindestens dreijährige\nBerufserfahrung besitzen, erwerben nach einer erfolgreichen Einarbeitungszeit von einem Jahr bei einem\nGericht in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet die Befähigung zum Berufsrichter.\ngg) Der Abschluß eines rechtswissenschaftlichen Studiums als Diplom-Jurist an einer Universität oder wissen-\nschaftlichen Hochschule in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet- mit Ausnahme eines an\nder Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbenen Diploms -\nwird der ersten Staatsprüfung im Sinne der §§ 5 bis 6 gleichgestellt.\nhh) Wer vor dem 1. September 1990 in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet ein Studium der\nRechtswissenschaften - mit Ausnahme eines Studiums an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder\neiner vergleichbaren Einrichtung - aufgenommen hat, kann das Studium nach den fortgeltenden Bestimmun-\ngen abschließen. Der erfolgreiche Abschluß der Ausbildung gilt als erste Staatsprüfung im Sinne der §§ 5\nbis 6.\nii)  Studenten, die ihr Studium in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet bis zum Jahre 1993·\nabschließen, können einen besonderen Vorbereitungsdienst ableisten, der sich aus theoretischen und\npraktischen Ausbildungsabschnitten zusammensetzt und zweieinhalb Jahre dauert.\nDer Vorbereitungsdienst umfaßt Einführungslehrgänge in die Rechts- und Wirtschaftsordnung und das\nZivilrecht von vier Monaten, das Strafrecht von einem Monat und das Verwaltungsrecht von zwei Monaten,\njeweils unter Einschluß des dazugehörigen Verfahrensrechts. Die praktische Ausbildung findet bei folgenden\nPflichtstationen statt:\n-   bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen für die Dauer von sechs Monaten,\n-   bei einem Gericht in Strafsachen oder einer Staatsanwaltschaft für die Dauer von drei Monaten,\nbei einer Verwaltungsbehörde für die Dauer von vier Monaten,\n-   bei einem Rechtsanwalt für die Dauer von vier Monaten.\nIm Anschluß an die Pflichtstationen wird der Rechtspraktikant für sechs Monate nach seiner Wahl bei einer\noder zwei der in § 5 b Abs. 1 Nr. 5 genannten Stationen ausgebildet.\nFür die Prüfungsjahrgänge 1991 bis 1993 können die Einführungslehrgänge unter Berücksichtigung ihrer\nAusbildung im Recht der Bundesrepublik Deutschland während des Studiums abgekürzt werden; die Dauer\nder Pflichtstationen ver1ängert sich um die Zeit, um die der zugehörige Einführungslehrgang verkürzt wird.\nDie zweite juristische Prüfung wird nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts von dem Land abgenommen,\nin dem der Rechtspraktikant den Vorbereitungsdienst überwiegend abgeleistet hat. Bei der Aufgabenstellung\nfür die Rechtspraktikanten sind die Besonderheiten ihres Ausbildungsganges angemessen zu berücksichti-\ngen.\nDie Rechtspraktikanten werden in ein Rechtsverhältnis zu ihren Herkunftsländem übernommen.\njj)  Ein an der Juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung erworbener\nAbschluß berechtigt nicht zur Aufnahme eines gesetzlich geregelten juristischen Berufs.\nz) Für Staatsanwälte gilt folgendes:\naa) § 38a Abs. 1 des Gesetzes Ober die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom\n7. April 19TT (GBI. 1Nr. 10 S. 93), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1990 (GBI. 1Nr. 42 S. 635), gilt\nentsprechend Maßgabe o) weiter.\nbb) Soweit der Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik gemäß§ 38a Abs. 2 des Gesetzes\nüber die Staatsanwaltschaft Staatsanwälte mit der Rechtsfolge des § 38 a Abs. 3 neu berufen hat, verbleibt\nes hierbei.\ncc) Im übrigen gelten die Maßgaben a), b), c), e), h), k), p), q), v), w), y)aa), y)bb), y)ee), y)ff) und y)ü) sinngemäß.\nSa. Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2135),","932                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nmit folgenden Maßgaben:\na) Personen, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine nach dem Rechtsberatungsgesetz erlaubnispflich-\ntige Tätigkeit ausüben, ohne im Besitz der erforderlichen Ertaubnis zu sein, dürfen erteilte Aufträge in den\nfolgenden sechs Monaten fortführen, sofem sie innerhalb von zwei Wochen nach dem Wirksamwerden des\nBeitritts um eine entsprechende Erlaubnis nachsuchen. Neue Aufträge dürfen nicht angenommen werden.\nb) Soweit in den zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen die Zuständigkeit\ndes Präsidenten des Landgerichts oder des Amtsgerichts vorgesehen ist, ist für diese Aufgaben der Direktor des\nKreisgerichts am Sitz des Bezirksgerichts zuständig, in dessen Bezirk die Rechtsbesorgung ausgeübt werden\nsoll oder ausgeübt wird. Gehört der Ort zu dem Bezirk eines Kreisgerichts, dessen Direktor dem Präsidenten\neines Amtsgerichts gleichsteht, entscheidet der Direktor dieses Kreisgerichts.\n9. Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 19n zur\nErleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien DienstJeistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom 16. August\n1980 (BGBI. 1 S. 1453), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 479),\nmit folgender Maßgabe:\nSoweit das Gesetz auf Bestimmungen der BundesrechtsanwaJtsordnung verweist, treten an deren Stelle die\nentsprechenden Bestimmungen des Rechtsanwaltsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik.\n10. Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 689),\nmit folgender Maßgabe:\nBeratungshilfe wird auch in Angelegenheiten des Arbeitsrechts und des Sozialrechts gewährt.\n11. Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBI. 1S. 557), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom\n6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Patentanwälte und Patentassessoren, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in die beim Patentamt der\nDeutschen Demokratischen Republik geführten Listen der Patentanwälte oder der _Patentassessoren nicht nur\nvorläufig eingetragen sind, stehen Personen gleich, die nach § 5 der Patentanwaltsordnung die Voraussetzungen\nfür den Zugang zum Beruf des Patentanwalts durch Prüfung erlangt haben. Die in die beim Patentamt der\nDeutschen Demokratischen Republik geführte Liste eingetragenen Patentanwälte sind nach der Patentanwalts-\nordnung zur Patentanwaltschaft zugelassen.\nb) Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht oder nur vorläufig beschiedene Anträge auf Eintragung in\ndie Liste der Patentanwälte gelten als Anträge auf Zulassung zur Patentanwaltschaft, noch nicht oder nur\nvorläufig beschiedene Anträge auf Eintragung in die Liste der Patentassessoren gelten als Anträge auf\nAnerkennung als Patentassessor. Es entscheidet der Präsident des Patentamts nach Anhörung des Vorstands\nder Patentanwaltskammer nach den Bestimmungen der Patentanwaltsordnung. Die Frage, ob der Antragsteller\ndie Ausbildungsvoraussetzungen erfüllt, wird nach den Bestimmungen der Anordnung der Deutschen Demokra-\n·tischen Republik über die Vertretung vor dem Patentamt vom 2·1. März 1990 (GBI. 1Nr. 21 S. 208) entschieden.\n12. Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom\n9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Unterbringungen, die mit Freiheitsentziehung verbunden sind und vor dem Wirksamwerden des Beitritts\nvorgenommen wurden, gelten als Freiheitsentziehungen im Sinne von § 1, soweit das Verfahren nicht abwei-\nchend geregelt ist.\nb) Die zuständige Verwaltungsbehörde hat alsbald die Anordnung der Freiheitsentziehung beim Gericht zu\nbeantragen, sofem der Untergebrachte nicht freigelassen wird. Der Untergebrachte ist spätestens nach Ablauf\nvon sechs Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts freizulassen, wenn das Gericht die Freiheitsentzie-\nhung nicht vorher angeordnet hat. § 13 Abs. 1 Satz 2 findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet\nwährend dieses Zeitraums keine Anwendung.\n13. Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni\n1990 (BGBI. 1 S. 1163),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Für das gerichtliche Verfahren über Unterbringungsmaßnahmen sind die Vorschriften über Unterbringungs-\nsachen des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002) anzuwenden.\nb) Verfahren nach §§ 125 bis 148 Abs. 1, die noch nicht entschieden sind, werden durch Beschluß an das\nzuständige Gericht verwiesen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                     933\nc) Solange das jeweilige Land keine Bestimmung über die zuständigen Registergerichte getroffen hat, werden in\ndem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet die Handels- und Genossenschaftsregister von den\nKreisgerichten, in deren Bezirk das Bezirksgericht seinen Sitz hat, für das Gebiet des Bezirksgerichts geführt.\nd) Die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bei den Räten der Kreise befindlichen Vorgänge über\nHandels- und Genossenschaftsregister werden zu den nach Maßgabe c) zuständigen Gerichten übergeführt.\ne) Für Verfahren nach § 148 Abs. 2 bis § 158 gilt folgendes:\naa) Eine Dispache, die noch nicht nach § 8 Abs. 2 der Verordnung Ober das Dispacheverfahren der Deutschen\nDemokratischen Republik vom 27. Mai 1976 (GBI. 1 Nr. 21 S. 298) anerkannt ist, gilt als Dispache eines\nDispacheurs nach § 728 des Handelsgesetzbuchs oder nach § 87 Abs. 2 des Binnenschiffahrtsgesetzes.\nbb) Eine noch nicht rechtskräftig entschiedene Feststellungsklage nach § 1Oder Verordnung über das Dispache-\nverfahren ist als Antrag nach § 150 Satz 1 zu behandeln.\ncc) Soweit in einem Rechtsstreit gemäß § 11 der Verordnung über das Dispacheverfahren in erster Instanz\nbereits eine Beweisaufnahme stattgefunden hat oder bereits ein Urteil ergangen ist, ist der Rechtsstreit nach\nden bisher geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen. Ist dies nicht der Fall, hat erneut ein\nVerfahren nach §§ 153 bis 156 stattzufinden.\nf) Auf eine nach der Verordnung über das Dispacheverfahren anerkannte Dispache findet § 158 Abs. 2 und 3\nAnwendung.\n14. Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074, 1319), zuletzt\ngeändert durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S.-1354),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige, an ein gesellschaftliches Gericht abgegebene Verfahren\nsind von der Staatsanwaltschaft zu übernehmen. Die Staatsanwaltschaft entscheidet über die Einleitung eines\nErmittlungsverfahrens oder dessen Fortführung nach Maßgabe der Vorschriften der Strafprozeßordnung; war\ndas Verfahren bereits bei einem Gericht anhängig gewesen, so ist es diesem zuzuleiten.\nb) Eine Regelung, die die Abgabe von Verfahren wegen eines Vergehens mit geringfügigen Folgen an Schiedsstel•\nlen zuläßt, falls der Beschuldigte zustimmt und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht, bleibt -\nunbeschadet der §§ 153, 153a - unberührt.\nc) Soweit die Vorschriften der Strafprozeßordnung den Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft (§ 152 des Gerichts-\nverfassungsgesetzes) Befugnisse einräumen, stehen diese Befugnisse bis zum Erlaß einer Rechtsverordnung\nnach § 152 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1991, auch den\nUntersuchungsorganen der Ministerien des Innern zu.\nd) Die Vollstreckung einer Rechtsfolge aus einer Entscheidung eines Strafgerichts der Deutschen Demokratischen\nRepublik ist zulässig, es sei denn es wird durch ein Gericht festgestellt, daß die Verurteilung mit rechtsstaatlichen\nMaßstäben nicht vereinbar ist oder daß Art oder Höhe der Rechtsfolge nach rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht\nangemessen sind oder dem Zweck eines Bundesgesetzes widersprechen. Es kann auch festgestellt werden, daß\ndie Rechtsfolge in einer milderen Folgenart zu vollstrecken ist. Der Antrag auf Feststellung kann von dem\nVerurteilten oder von der Staatsanwaltschaft gestellt werden. Der Antrag ist unzulässig, wenn ein Kassationsver-\nfahren durchgeführt worden ist oder noch durchgeführt werden kann. Über den Antrag entscheidet das Gericht,\ndas nach Maßgabe h) für eine Kassation zuständig wäre. § 458 Abs. 3 Satz 1 und § 462 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2\ngelten entsprechend. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Aufschub oder die Unterbrechung der Vollstrek-\nkung kann auch von der Staatsanwaltschaft angeordnet werden.\ne) Soweit nach § 15 des Gesetzes Ober die innerdeutsche Rechts• und Amtshilfe in Strafsachen in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 Abs. 3 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1503), die Unzulässigkeit der Vollstreckung\neiner Strafe festgestellt worden ist, findet eine Vollstreckung auch in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten\nGebiet nicht statt.\nf) Für die Vollstreckung einer von einem Gericht der Deutschen Demokratischen Republik verhängten Geldstrafe\nund die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe verbleibt es bei ~em bisherigen Recht der Deutschen Demokrati-\nschen Republik mit folgenden Maßgaben:\naa) Die Regelungen über die Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe finden keine Anwendung, soweit die\nGeldstrafe gegen einen Jugendlichen oder einen Heranwachsenden verhängt wurde.\nbb) Für das Verfahren der Vollstreckung gilt statt der Bestimmungen des Zrvilverfahrensrechts (§ 23 Abs. 3\nSatz 1 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen\nRepublik vom 20. März 1975, GBI. 1 Nr. 15 S. 285) die Justizbeitreibungsordnung.\ncc) Es kann auch eine Ersatzfreiheitsstrafe von weniger als drei Monaten verhängt werden.\ng) Der Staatsanwaltschaft am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts vorliegende Gesuche von Verurteilten auf\nWiederaufnahme des Verfahrens sind dem für die Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren zuständigen\nGericht zuzuleiten.","934                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nHat das Gericht vor dem Wirksamwerden des Beitritts eine Wiederaufnahme zu Ungunsten des Angeklagten\nangeordnet, so gilt die Anordnung, falls die Hauptverhandlung noch nicht abgeschlossen ist, lediglich als den\nWiederaufnahmeantrag für zulässig erklärender Beschluß.\nh) Die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte können bis zum 31. Dezember 1991 die Kassation einer rechtskräf-\ntigen Entscheidung eines Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik beantragen. Über den Antrag\nentscheidet das Bezirksgericht. War dieses mit der Sache bereits befaßt, so entscheidet ein anderes Bezirks-\ngericht; der besondere Senat des Bezirksgerichts bestimmt vor Beginn des Geschäftsjahres, welche Bezirks-\ngerichte örtlich zuständig sind. Die Vorschriften der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik über das Kassationsverfahren in der Fassung des Gesetzes vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39 S. 526)\n- §§ 311 bis 327 - bleiben mit Ausnahme des § 313 mit folgenden Maßgaben anwendbar:\naa) § 361 gilt sinngemäß.\nbb) Der Kassationsantrag des Verurteilten und der in§ 361 genannten Personen ist der Staatsanwaltschaft zur\nStellungnahme zuzuleiten.\ncc) Das Kassationsgericht kann auch ohne Zustimmung der Staatsanwaltschaft die Vollstreckung aussetzen.\ndd) Das Kassationsgericht kann in entsprechender Anwendung des § 349 über den Antrag durch Beschluß\nentscheiden.\nee) § 23 Abs. 2 gilt sinngemäß.\nff)  Die Entscheidung des Kassationsgerichts ist nicht anfechtbar.\ngg) Für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des\nSiebenten Buches sinngemäß.\ni) Das Begnadigungsrecht steht dem Bund auch dann zu, wenn ein Gericht der Deutschen Demokratischen\nRepublik in einer Sache entschieden hat, die der Gerichtsbarkeit des Bundes unterfallen würde.\nj) Die abschließende Entscheidung des Gerichts nach Maßgabe d) ist dem Generalbundesanwalt - Bundeszentral-\nregister - mitzuteilen. Sie ist in ihm zu vermerken, wenn die Vollstreckung einer Rechtsfolge insgesamt oder in\neiner milderen Folgenart für zulässig erklärt worden ist. Ist die Verurteilung noch nicht im Bundeszentralregister\neingetragen, so wird die Eintragung von der Registerbehörde entsprechend den Feststellungen In der abschlie-\nßenden Entscheidung vorgenommen. Die Eintragung im bisherigen Strafregister der Deutschen Demokratischen\nRepublik über eine Rechtsfolge, deren Vollstreckung für unzulässig erklärt worden ist, ist nicht in das Bundeszen-\ntralregister zu übernehmen. Bei bereits erfolgter Eintragung im Bundeszentralregister ist diese wieder zu\nentfernen.\nEintragungen auf Grund der gerichtlichen Entscheidung werden hinsichtlich der Folgen nach dem Bundeszentral-\nregistergesetz wie Eintragungen von Verurteilungen durch deutsche Gerichte im bisherigen Geltungsbereich des\nBundeszentralregistergesetzes behandelt.\nk) Bei einem begründeten Kassationsantrag (Maßgabe h) ist dem Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof -\nBundeszentralregister - die Entscheidung des Gerichts, mit der die angefochtene rechtskräftige Entscheidung\naufgehoben und abgeändert oder die Sache zurückverwiesen worden ist, mitzuteilen. Eintragungen im bisheri-\ngen Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik, die auf einer Entscheidung beruhen, die in einem\nKassationsurteil mit Freispruch aufgehoben worden ist, werden nicht in das BundeszentraJregister übernommen\noder wieder aus dem Bundeszentralregister entfernt. Ein zurückverweisendes Kassationsurteil und die ihm\nzugrundeliegende Entscheidung sind im Bundeszentralregister einzutragen, es sei denn, daß die Vollstreckung\nder im angegriffenen Urteil erkannten Rechtsfolgen ausgesetzt wird. Ist im letztgenannten Fall das angegriffene\nUrteil bereits aus dem Strafregister der Deutschen Demokratischen Republik in das Bundeszentralregister\nübernommen worden, so ist die Eintragung zu entfernen. Ergeht eine abschließende Entscheidung mit einer\nregisterpflichtigen Verurteilung, so wird diese Entscheidung im Bundeszentralregister vermerkt.\nAuf Eintragungen nach Absatz 1 finden die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes Ober die register-\nrechtliche Behandlung von Wiederaufnahmeverfahren entsprechende Anwendung.\n15. Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes vom\n20. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 301 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts (§§ 95 bis 104) ist eine weitere Beschwerde, ausgenommen im Fall\ndes § 102, nicht zulässig.\nb) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet anhängig\ngewordene Vollstreckung in Grundstücke ist nach der Grundstücksvollstreckungsverordnung der Deutschen\nDemokratischen Republik vom 6. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 32 S. 288) zu erledigen.\n16. Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 977),","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              935\nmit folgender Maßgabe:\nEin vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet begonnenes\nEinziehungsverfahren ist nach den bisherigen Regelungen zu erledigen.\n17. Artikel IV des Einführungsgesetzes zu dem Gesetze, betreffend Änderungen der Konkursordnung in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nmit folgenden Maßgaben:\na) Konkursverfahren im Sinne dieser Vorschrift kann auch ein Verfahren nach der Gesamtvollstreckungsordnung\n(Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1) sein. Sieht auf Grund dieser Vorschrift erlassenes\nLandesrecht Beschränkungen oder den Ausschluß eines Verfahrens nach der Gesamtvollstreckungsordnung\nvor, so gilt dies auch für die Zulässigkeit eines Konkursverfahrens.\nb) Sieht auf Grund dieser Vorschrift erlassenes Landesrecht Beschränkungen oder den Ausschluß eines Konkurs-\nverfahrens vor, so gilt dies auch für die Zulässigkeit eines Verfahrens nach der Gesamtvollstreckungsordnung.\n18. Ausführungsgesetz zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBI. 1S. 535 in Verbindung\nmit der Bekanntmachung vom 6. Mai 1985, BGBI. 1 S. 780),\nmit folgender Maßgabe:\nDie· in diesem Gesetz für Konkursverfahren nach der Konkursordnung getroffenen Regelungen gelten im Anwen-\ndungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung (Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1) auch für das\nGesamtvollstreckungsverfahren.\n19. Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3047), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1082),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die sich aus den in Kraft gesetzten Vorschriften ergebenden Gebühren ermäßigen sich um 20 vom Hundert,\nwenn der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet\nhat. Die Ermäßigung erstreckt sich auf andere Kostenschuldner, die als Zweitschuldner gemäß§ 58 Abs. 2 in\nAnspruch genommen werden. § 11 Abs. 3 bleibt unberührt.\nb) Das Gericht kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Umfangs und der\nBedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, einen um bis zu einem\nDrittel geringeren Wert festsetzen, wenn nach den gesetzlichen Vorschriften ein Mindestwert oder ein fiktiver\nWert festgelegt ist, weil genügende tatsächliche Anhaltspunkte für die Bestimmung des Wertes nicht bestehen.\nc) Im Kassationsverfahren gelten die Vorschriften des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz)\nüber das Revisionsverfahren in Strafsachen sinngemäß.\nd) § 73 Abs. 1 und 3 gilt auch für das Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten\nGebiet.\nIn Strafsachen, in gerichtlichen Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten und nach dem Strafvoll-\nzugsgesetz werden die Kosten nach dem bisherigen Recht erhoben, wenn das Verfahren vor dem Inkrafttreten\ndieses Gesetzes anhängig geworden ist. Dies gilt nicht im Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach dem\nlnkrafttr.eten dieses Gesetzes eingelegt worden ist.\n20. Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die sich aus den in Kraft gesetzten Vorschriften ergebenden Gebühren ermäßigen sich für Kostenschuldner, die\nihren Wohnsitz oder Sitz der Hauptniederfassung, bei einer Handelsgesellschaft den Sitz der Gesellschaft, in\ndem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet haben, um 20 vom Hundert. Soweit in bundesrechtlichen\nVorschriften ein höherer Ermäßigungssatz festgelegt ist, gilt dieser. § 33 bleibt unberührt. § 144 Abs. 3 gilt\nsinngemäß.\nb) Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts findet nicht statt.\nc) Soweit Vorschriften des Rechts der Deutschen Demokratischen Republik, die als Bundesrecht weitergelten, eine\nweitergehende Befreiung von Gebühren und Auslagen vorsehen als bundesrechtliche Vorschriften in dem\nGebiet, in dem die Kostenordnung schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind diese Vorschriften des Rechts der\nDeutschen Demokratischen Republik nicht anzuwenden.\nd) Für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 19 Abs. 4 gelten die\nVorschriften des Bewertungsgesetzes für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Vertrages\ngenannten Gebiet. Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören jedoch auch die Wohngebäude\neinschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. § 126 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes gilt sinngemäß.\ne) § 161 gilt auch für das Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.","936                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n21. Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummern 360-3 und 369-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1503),\nmit folgender Maßgabe:\nEine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts findet nicht statt.\n22. Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-\nmer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 9. Dezember\n1986 (BGBI. 1 S. 2326),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Vorschriften gilt in Justizverwaltungsangelegenheiten der Länder des in\nArtikel 3 des Vertrages genannten Gebietes die Justizverwaltungskostenordnung in der jeweils für die Justizbe-\nhörden des Bundes geltenden Fassung entsprechend.\nb) § 16 gilt auch für das Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.\n23. Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 362-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990\n(BGBI. 1 S. 1163),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die sich aus den in Kraft gesetzten Vorschriften ergebenden Gebühren ermäßigen sich um 20 vom Hundert.\nb) Für Gebühren und Auslagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts fällig geworden sind, gilt das bisherige\nRecht.\n24. Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober\n1969 (BGBI. 1 S. 1753), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2326),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die sich aus § 2 Abs. 1 ergebende Entschädigung sowie die in § 2 Abs. 2 und 3 festgesetzten Höchstbeträge\nermäßigen sich um 20· vom Hundert. Die Entschädigung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung aller\nUmstände bis zu den Höchstsätzen dieses Gesetzes festgesetzt werden, wenn die sich nach Satz 1 ergebende\nEntschädigung unbillig wäre.\nb) Die Entschädigung richtet sich nach dem bisherigen Recht, soweit die Heranziehung vor dem Wirksamwerden\ndes Beitritts erfolgte.\n25. Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n1. Oktober 1969 (BGBI. 1S. 1756), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 18 des Gesetzes vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1\ns. 1026),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die sich aus § 2 Abs. 3 Satz 2, §§ 3, 5 Abs. 1, 2 und 3 Satz 1, §§ 17 und 17 a Abs. 1 bis 3 ergebende\nEntschädigung sowie die in § 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 3 Satz 2 festgesetzten Höchstbeträge ermäßigen sich für\nBeteiligte, die ihren Wohnsitz oder Sitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet haben, um 20 vom\nHundert. Die Entschädigung kann im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände bis zu den Höchstsätzen\ndieses _Gesetzes festgesetzt werden, wenn die sich nach Satz 1 ergebende Entschädigung unbillig wäre.\nb) § 18 gilt auch für das Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.\n26. Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBI. 1\ns. 1765),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die sich aus den in Kraft gesetzten Vorschriften ergebenden Gebühren ermäßigen sich bei der Tätigkeit von\nRechtsanwälten, die ihre Kanzlei in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet eingerichtet haben, um\n20 vom Hundert. Die Gebühren ermäßigen sich in gleicher Weise, wenn ein Rechtsanwalt vor Gerichten oder\nBehörden, die ihren Sitz in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet haben, im Auftrag eines\nBeteiligten tätig wird, der seinen Wohnsitz oder Sitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hat. § 11\nAbs. 2 bleibt unberührt.\nb) Eine weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Bezirksgerichts findet nicht statt.\nc) Bei den Gebühren der §§ 83, 85, 86 stehen\naa) im ersten Rechtszug Verfahren vor dem Bezirksgericht den entsprechenden Verfahren des§ 83 Abs. 1 Nr. 1\nund 2, Verfahren vor dem Kreisgericht den Verfahren des § 83 Abs. 1 Nr. 3,\nbb) im Berufungsverfahren Verfahren vor dem Bezirksgericht den entsprechenden Verfahren des § '85 Abs. 1,","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                 937\ncc) im Revisionsverfahren Verfahren vor dem Bezirksgericht den entsprechenden Verfahren des§ 86 Abs. 1\nNr. 2\ngleich.\nd) Im Kassationsverfahren gelten die Vorschriften über das Revisionsverfahren in Strafsachen sinngemäß.\ne) § 134 gilt auch für das Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.\n27. Für die Kostengesetze gilt im übrigen die folgende\nallgemeine Maßgabe:\nDer Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die jeweils in den Buchstaben a) der\nMaßgaben zum Gerichtskostengesetz, zur Kostenordnung, zum Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher, zum\nGesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Richter, zum Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und\nSachverständigen und zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte bestimmten Ermäßigungssätze zur Anpas-\nsung an die wirtschaftlichen Verhältnisse neu festzusetzen oder aufzuheben. Die Rechtsverordnungen bedürfen der\nZustimmung des Bundesrates, wenn sie sich auf Gesetze beziehen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen.\n28. Im übrigen gelten, falls in den Nummern 1 bis 27 nichts anderes bestimmt ist, die folgenden\nallgemeinen Maßgaben:\na) Soweit in Vorschriften, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in Kraft gesetzt werden oder auf\nGrund des Staatsvertrages vom 18. Mai 1990 in Kraft gesetzt worden sind, auf Recht der Bundesrepublik\nDeutschland verwiesen wird, das in diesem Gebiet keine Anwendung findet, sind die entsprechenden Vorschrif-\nten der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre\nAnwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, ent-\nsprechend.\nb) Soweit in fortgeltendem Recht der Deutschen Demokratischen Republik auf Vorschriften verwiesen wird, die\nkeine Anwendung mehr finden, sind die entsprechenden Vorschriften des Rechts der Bundesrepublik Deutsch-\nland anzuwenden.\nc) Soweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften verwiesen wird, die durch diesen Vertrag geändert werden, treten\nan deren Stelle die geänderten Vorschriften.\nd) Die Maßgaben a) bis c) gelten auch, wenn Vorschriften an bestimmte Verfahren anknüpfen.\ne) Werden in den Vorschriften, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in Kraft gesetzt werden, und\nin dem in diesem Gebiet geltenden Recht vergleichbare Behörden, sonstige Stellen oder Verfahren unterschied-\nlich bezeichnet, so treten die im dort geltenden Recht bezeichneten Stellen oder Verfahren an die Stelle\nderjenigen, die in den in Kraft gesetzten Vorschriften genannt sind; gleiches gilt bei Abweichungen in der\nBezeichnung sonstiger Umstände, die inhaltlich vergleichbar sind.\nf) Durch Verordnung eingeführte Vordrucke können in angepaßter Form verwendet werden.\ng) Die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängigen Verfahren werden in der Lage, in der sie sich\nbefinden, nach den in Kraft gesetzten Vorschriften fortgesetzt.\nh) Der Lauf einer verfahrensrechtlichen Frist, der vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnen hat, richtet sich\nnach den in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften.\ni) Ist am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf bereits eingelegt oder zwar\nnoch nicht eingelegt, aber die Frist zur Einlegung noch nicht abgelaufen, so richtet sich die Zulässigkeit des\nRechtsmittels oder Rechtsbehelfs und das weitere Verfahren hierzu nach den in Kraft gesetzten Vorschriften.\nJedoch führen, wenn ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf bereits unter Beachtung der Formvorschriften des\nRechts der Deutschen Demokratischen Republik eingelegt ist, abweichende Formvorschriften nicht zur Unzuläs-\nsigkeit; nach den in Kraft gesetzten Vorschriften erforderliche Rechtsmittelanträge und -gründe sind binnen eines\nMonats nach dem Wirksamwerden des Beitritts nachzureichen. Ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels nach den\nin Kraft gesetzten Vorschriften davon abhängig, daß es von dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten ist,\nzugelassen wird, so entscheidet das Rechtsmittelgericht auch Ober die Zulassung des Rechtsmittels.\nj) Ist vor dem Wirksamwerden des Beitritts ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nach dem Recht der Deutschen\nDemokratischen Republik in zulässiger Weise eingelegt worden, jedoch nach den in Kraft gesetzten Vorschriften\nnicht mehr zulässig und deshalb zu verwerfen, so fallen die im Rechtsmittel- oder Rechtsbehelfsverfahren\nentstandenen Kosten und notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last. Entsprechendes gilt für Klagen,\nwenn die Klagebefugnis entfällt.\nk) Geht durch das Inkraftsetzen des Bundesrechts in dem in Artikel          3 des Vertrages genannten Gebiet die\nZuständigkeit für eine Sache auf eine andere Stelle Ober, so hat        die bisher zuständige Stelle die bei ihr\nbefindlichen Akten und Vorgänge dieser Sache unverzüglich der          nunmehr zuständigen Stelle zuzuleiten.\nEntsprechendes gilt für Akten und Vorgänge, die von der bisher          zuständigen Stelle anderen Stellen nur\nvorübergehend ausgehändigt sind.\n1) Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige Kassationsverfahren werden nach dem Verfahrensrecht\nder Deutschen Demokratischen Republik zu Ende geführt.","938                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAbschnitt IV\nAbweichend von den Regelungen der Abschnitte I und III wird der im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes für\ndie Bundesrepublik Deutschland bestehende Gerichtsaufbau der ordentlichen Gerichtsbarkeit einschließlich des Auf-\nbaus der Staatsanwaltschaft, der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit, der Arbeitsgerichtsbarkeit und\nder Sozialgerichtsbarkeit auf den Teil des Landes Berlin erstreckt, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.\n1. Folgende Rechtsvorschriften gelten abweichend von Abschnitt I auch in dem beigetretenen Teil des Landes Berlin:\na) Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349),\nmit folgenden Maßgaben:\naa) Rechtsanwälte, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts mit Kanzlei in dem Teil des Landes Berlin, in\ndem das Grundgesetz bisher nicht galt, zugelassen sind, gelten als nach der Bundesrechtsanwaltsordnung\nzur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Sie gehören der Rechtsanwaltskammer Berlin an. Sie haben den Antrag\nauf Zulassung bei einem Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes Berlin zu stellen. Wird der\nAntrag nicht binnen drei Monaten nach dem Wirksamwerden des Beitritts gestellt, ist die Zulassung zur\nRechtsanwaltschaft zu widerrufen.\nbb) Personen, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts ihren Wohnsitz in dem Teil des Landes Berlin, in\ndem das Grundgesetz bisher nicht galt, unterhalten, können nach der Bundesrechtsanwaltsordnung zur\nRechtsanwaltschaft auch zugelassen werden, wenn sie die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit nach den\nin den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Lindem geltenden Vorschriften besitzen.\ncc) Für Berufspflichtverletzungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen wurden, gilt die Verjäh-\nrungsbestimmung der Verordnung über die Tätigkeit und die Zulassung von Rechtsanwälten mit eigener\nPraxis vom 22. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 17 S. 147).\nb) Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1981 (BGBI. 1 S. 803),\nmit folgender Maßgabe:\nIn dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, werden ausschließlich Rechtsanwälte\nfür die Dauer ihrer Zulassung bei einem Gericht als Notare zu gleichzeitiger Amtsausübung neben dem Beruf des\nRechtsanwalts bestellt.\nRechtsanwälte, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem Teil des Landes Berlin zu Anwaltsnotaren\nin eigener Praxis bestellt sind, werden nach ihrer Zulassung bei einem Gericht in Berlin, in dem das Grundgesetz\nbisher nicht galt, zu Anwaltsnotaren nach der Bundesnotarordnung bestellt. Sie gehören der Notarkammer Berlin\nan.\n2. Folgende Rechtsvorschriften gelten in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ohne\ndie in Abschnitt III genannten Maßgaben:\na) Wahlordnung für die Präsidien der Gerichte vom 19. September 1972 (BGBI. ~ S. 1821)\nb) Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 300-5, veröffentlichten bereinigten Fassung\nc) Verwaltungsgerichtsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 340-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1\ns. 2191)\nd) Finanzgerichtsordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBI. 1 S. 1477), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes\nvom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2496)\ne) Rechtsberatungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-12, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2135)\nf) Gesetz zur Durchführung der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 19n zur\nErleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte vom 16. August\n1980 (BGBI. 1 S. 1453), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vorn 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 479)\ng) Beratungshilfegesetz vom 18. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 689)\nh) Gesetz zur Änderung und Ergänzung kostenrechtlicher Vorschriften in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummem 360-3 und 369-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2\ndes Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1503).\n3. Für folgende in Abschnitt III genannte Rechtsvorschriften gelten im Land Berlin folgende Besonderheiten:\na) Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1077), zuletzt\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBI. 1 S. 701 ),","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               939\nmit folgenden Maßgaben anstelle der in Abschnitt III in bezug auf dieses Gesetz genannten Maßgaben:\naa) Richter aus dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, dürfen abweichend von\n§ 23b Abs. 3 Satz 2 Geschäfte des Familienrichters wahrnehmen, wenn sie vor dem Wirksamwerden des\nBeitritts mindestens drei Jahre als Richter tätig gewesen sind.\nbb) § 21 f Abs. 1 ist, unbeschadet des§ 28 Abs. 2 des Deutschen Richtergesetzes, für das Landgericht Berlin bis\nzum 31. Dezember 1993 nicht anzuwenden.\ncc) Ehrenamtliche Richter:\n-   Die nach dem Gerichtsverfassungsgesetz in Berlin berufenen Schöffen und Hilfsschöffen üben ihr Amt für\ndie Dauer des Zeitraums aus, für den sie berufen sind. Eine Neuwahl findet nicht statt. Die vorhandenen\nVorschlagslisten (§ 52 Abs. 6 GVG) gelten bis zum Ende der laufenden Schöffenwahlperiode fort.\n-   § 108 gilt mit folgender Maßgabe:\nZum ehrenamtlichen Richter einer Kammer für Handelssachen bei dem Landgericht Berlin kann bis zum\n31. Dezember 1991 auf Vorschlag der Industrie- und Handelskammern auch ernannt werden, wer am\nTag des Wirksamwerdens des Beitritts bei dem Stadtbezirksgericht Berlin-Mitte an einer Kammer für\nHandelssachen als ehrenamtlicher Richter tätig war.\n-   § 13 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes und § 20 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes gelten mit folgender\nMaßgabe:\nZum ehrenamtlichen Richter bei dem Sozialgericht Berlin oder dem Arbeitsgericht Berlin kann bis zum\n31. Dezember 1991 auf Vorschlag der zuständigen Verbände oder Stellen auch berufen werden, wer am\nTag des Wirksamwerdens des Beitritts Schöffe für Arbeitsrecht in dem Teil des Landes Berlin, in dem das\nGrundgesetz bisher nicht galt, war.\n-   § 25 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt mit folgender Maßgabe:\nDie am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts einer Kammer für Verwaltungssachen beim Stadtbezirks-\ngericht Berlin•Mitte zugeordneten Schöffen gelten als ehrenamtliche Richter des Verwaltungsgerichts\nBerlin für die Dauer der laufenden Wahlperiode mit Wirkung von dem Tag an als gewählt, der zwei\nMonate nach dem Wirksamwerden des Beitritts liegt.\ndd) Die Maßgabe q) zum Gerichtsverfassungsgesetz in Abschnitt III - Nr. 1 - gilt sinngemäß.\nee) Die Maßgaben y) und z) zum Gerichtsverfassungsgesetz in Abschnitt III - Nr. 1 - gelten sinngemäß mit der\nMaßgabe, daß an die Stelle des Bezirksgerichts das Landgericht Berlin tritt, soweit nicht die Zuständigkeit\neines Gerichts der besonderen Gerichtsbarkeiten gegeben ist.\nb) Deutsches Richtergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBI. 1 S. 713), zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1206),\nmit folgenden Maßgaben anstelle der in Abschnitt III in bezug auf dieses Gesetz genannten Maßgaben:\naa) Wer bei einem Stadtbezirksgericht oder dem Stadtgericht Berlin als Richter tätig war oder ist, kann im Land\nBerlin Aufgaben der rechtsprechenden Gewalt wahrnehmen, und zwar als\n-    beisitzender Richter, jedoch nicht bei einem oberen Landesgericht,\n-    Richter bei dem Arbeitsgericht Berlin,\n-    Richter bei einem Amtsgericht, jedoch nicht als Vorsitzender eines Schöffengerichts.\nEr erhält die Stellung eines Richters auf Probe. Voraussetzung für die Berufung in das Richterverhältnis auf\nProbe ist die Befähigung zum Berufsrichter im Sinne des § 9 des Richtergesetzes der Deutschen Demokrati-\nschen Republik vom 5. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 637). Soweit aus dem Teil des Landes Berlin, in dem das\nGrundgesetz bisher nicht galt, tätige Richter gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 des Richtergesetzes der Deutschen\nDemokratischen Republik zur Ausübung der Rechtsprechung lediglich ermächtigt sind, entscheidet über die\nBerufung in das Richterverhältnis auf Probe der Senator für Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlaus-\nschuß.\nbb) Bis zum 31. Dezember 1993 ist bei dem Landgericht Berlin die Besetzung von Zivilkammern mit zwei\nRichtern auf Probe oder kraft Auftrags oder abgeordneten Richtern als Beisitzern zulässig, von denen einer\nlänger als zwölf Monate im richterlichen Dienst stehen und die Befähigung zum Richteramt nach §§ 5 ff. des\nDeutschen Richtergesetzes erworben haben muß.\ncc) Wer beim Generalstaatsanwalt von Berlin oder bei den Staatsanwaltschaften der Stadtbezirke von Berlin als\nStaatsanwalt tätig war oder ist, kann im Land Berlin Aufgaben als Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft\nbei dem Landgericht in einem dem Richterverhältnis auf Probe entsprechenden Rechtsverhältnis wahrneh-\nmen. Voraussetzung ist die Befähigung zum Amt eines Staatsanwalts gemäß § 35 Abs. 1 des Gesetzes über\ndie Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik vom 7. April 1977 (GBI. 1 Nr. 10 S. 93),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 635). Soweit eine Überprüfung der\nStaatsanwälte durch den zuständigen Ausschuß in der Deutschen Demokratischen Republik nicht stattge-\nfunden hat, entscheidet über die Berufung der Senator für Justiz gemeinsam mit dem Richterwahlausschuß.","940                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\ndd) Ein Richter, der nach Maßgabe aa) zum Richter auf Probe ernannt worden ist, kann unter der Voraussetzung\ndes § 25 des Richtergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in den Vorruhestand versetzt\nwerden. Für das Vorruhestandsverhältnis gelten die für die Richter der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages\ngenannten Länder anzuwendenden Vorschriften.\nee) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, gelten für Richter die Maßgaben a),\nb), c), e), f), h), j), w) und y) zum Deutschen Richtergesetz in Abschnitt III - Nr. 8 -; für Staatsanwälte gelten\ndie Maßgaben a), b), c), e), h), w), y)aa), y)bb), y)ee), y}ff}, y)ü) und z)aa) sinngemäß. Das Land Berlin kann    ~\ndas Prüfungsverfahren des Staatsexamens für Studenten der Humboldt-Universität an das geltende Landes-\nrecht anpassen.\nc) ZIVilprozeBordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4 veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 926),\nmit folgenden Maßgaben:\naa) Die Maßgaben a) bis d) zur Zivilprozeßordnung in Abschnitt III - Nr. 5 - sind nicht anzuwenden.\nbb) In den von Gerichten des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, übergehenden\nVerfahren ist bis zur Beendigung des Rechtszugs eine Vertretung der Parteien durch einen Rechtsanwalt als\nProzeßbevollmächtigten nicht erforderlich, soweit sie nach den bisher geltenden Vorschriften nicht vorge-\nschrieben war.\nRechtsanwälte mit Kanzlei in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet, die in übergehenden\nVerfahren zu Prozeßbevollmächtigten bestellt sind, sind bis zur Beendigung des Rechtszugs zur Fortführung\nder Prozeßvertretung berechtigt. Vorschriften, die die Zulassung eines Rechtsanwalts bei einem bestimmten\nGericht voraussetzen, sind insoweit nicht anzuwenden.\nd) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom\n26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163),\nmit folgenden Maßgaben:\naa) Die Maßgaben a) u~d c) zu diesem Gesetz in Abschnitt III - Nr. 13 - sind nicht anzuwenden.\nbb) Die Maßgabe d) zu diesem Gesetz in Abschnitt III - Nr. 13 - gilt im Land Berlin in folgender Fassung:\nDie in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bei den Räten der Kreise befindlichen Vorgänge über\nHandels- und Genossenschaftsregister werden zu den nach dem im Geltungsbereich des Grundgesetzes\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht zuständigen Gerichten übergeführt.\ncc) Für die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz\nbisher nicht galt, betreffenden anhängigen sowie die künftigen Verfahren nach § 148 Abs. 2 bis § 158 sind\ndie nach dem im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRecht zuständigen Gerichte zuständig.\ne) Strafprozeßordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBI. 1 S. 1074, 1319), zuletzt\ngeändert durch Artikel 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354),\nmit folgender Maßgabe:\nFür Kassationsverfahren nach der Maßgabe h) zur Strafprozeßordnung in Abschnitt III - Nr. 14 - tritt im Land\nBerlin an die Stelle des. Bezirksgerichts das Landgericht Berlin.\nf) Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3047), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1082),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Maßgabe b) zum Gerichtskostengesetz in Abschnitt III - Nr. 19 - ist nicht anzuwenden.\ng) Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Maßgabe a) zur Kostenordnung in Abschnitt III - Nr. 20- findet für die Tätigkeit von Notaren Anwendung, die\nihre Geschäftsstelle in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, halten.\nh) Gesetz über Kosten der Gerichtsvollzieher in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 362-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990\n(BGBI. 1 S. 1163),\nmit folgender Maßgabe:\nDie sich aus den in Kraft gesetzten Vorschriften ergebenden Gebühren ermäßigen sich um 20 vom Hundert,\nwenn der Kostenschuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand in dem Teil des Landes Berlin, iri dem das","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             941\nGrundgesetz bisher nicht gaH, hat. Soweit die notwendigen Kosten der Zwangsvollstreckung wegen der in Satz 1\nvorgesehenen Ermäßigung von dem Vollstreckungsschuldner nicht eingezogen werden können, erstreckt sich\ndie Ermäßigung auf den Auftraggeber.                       '\ni) Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 1990\n(BGBI. 1 S. 1765),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Maßgaben b) und c) zur Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in Abschnitt III - Nr. 26 - sind nicht\nanzuwenden.\nj) Die in Abschnitt III Nr. 28 aufgeführten allgemeinen Maßgaben werden um folgende Überleitungsvorschrift für die\nBerliner Gerichte ergänzt:\nDie bei den Gerichten des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, anhängigen\nVerfahren gehen am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Lage, in der sie sich befinden, auf die nach\ndem im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland gehenden Recht\nzuständigen Gerichte über.\nDie Zuständigkeit für Rechtsmittel und Rechtsbehelfe richtet sich nach dem neuen Recht.\nFür die Erledigung anhängiger Kassationsverfahren ist anstelle des Bezirksgerichts das Landgericht Berlin\nzuständig, soweit nicht die Zuständigkeit eines Rechtsmittelgerichts der besonderen Gerichtsbarkeiten gegeben\nist.\n4. Im übrigen finden die in Abschnitt III aufgeführten Maßgaben im Land Berlin Anwendung. Sie finden keine\nAnwendung, soweit sie mit der Aufrechterhaltung der besonderen Gerichtsstruktur im Gebiet des Artikels 1 Abs. 1\ndes Vertrages zusammenhängen.\nSachgebiet B: Bürgerllches Recht\nAbschnitt 1\nVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:\n1. Gesetz über die richterliche Vertragshilfe in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 402-4, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung.\n2. Regelunterhalt-Verordnung vom 27. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 1010), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n21. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1082).\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:\n1. Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n400-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1990\n(BGBI. 1 S. 1206),\nwird wie folgt geändert:\nNach dem Fünften Teil wird folgender Teil angefügt:\n\"Sechster Teil\nInkrafttreten und Übergangsrecht\naus Anlaß der Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nArtikel 230\nUmfang der Geltung; Inkrafttreten\n(1) Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gelten der § 616 Abs. 2 und 3 und die §§ 622 so-\nwie 1706 bis 171 0 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht.\n(2) Das Bürgerliche Gesetzbuch und dieses Einführungsgesetz treten im übrigen in diesem Gebiet am Tag des\nWirksamwerdens des Beitritts nach Maßgabe der folgenden Übergangsvorschriften in Kraft.","942                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nArtikel 231\nErstes Buch. Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs\n§1\nEntmündigung\nRechtskräftig ausgesprochene Entmündigungen bleiben wirksam. Entmündigungen wegen krankhafter Störung der\nGeistestätigkeit gelten als Entmündigungen wegen Geistesschwäche, Entmündigungen wegen Mißbrauchs von\nAlkohol gelten als Entmündigungen wegen Trunksucht, Entmündigungen wegen anderer rauscherzeugender Mittel\noder Drogen gelten als Entmündigungen wegen Rauschgiftsucht im Sinn des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\n§2\nVereine\n(1) Rechtsfähige Vereinigungen, die nach dem Gesetz Ober Vereinigungen - Vereinigungsgesetz -vom 21. Februar\n1990 (GBI. 1Nr. 10 S. 75), zuletzt geändert durch ... ,vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden sind, bestehen\nfort.\n(2) Auf sie sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die§§ 21 bis 79 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nanzuwenden.§ 55 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Vereinsregister statt von den Amtsgerichten von den am Tag\nvor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genanntem Gebiet zu\ndiesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen zuständigen Stellen geführt werden.\n(3) Die in Absatz 1 genannten Vereinigungen führen ab dem Wirksamwerden des Beitritts die Bezeichnung \"einge-\ntragener Verein\".\n(4) Auf nicht rechtsfähige Vereinigungen im Sinn des Gesetzes über Vereinigungen -Vereinigungsgesetz- vom\n21. Februar 1990 findet ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts § 54 des Bürgerlichen Gesetzbuchs\nAnwendung.\n§3\nStiftungen\n(1) Die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrags genannten Gebiet bestehenden rechtsfähigen Stiftungen bestehen\nfort.\n(2) Auf Stiftungen des Privaten Rechts sind ab dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die §§ 80 bis 88 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.\n§4\nHaftung juristischer Personen für ihre Organe\nDie §§ 31 und 89 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf solche Handlungen anzuwenden, die am Tag des\nWirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.\n§5\nSachen\n(1) Nicht zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören Gebäude, Baulichkeiten, Anlagen, Anpflanzungen oder\nEinrichtungen, die gemäß dem am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht vom Grundstücksei-\ngentum unabhängiges Eigentum sind. Das gleiche gilt, wenn solche Gegenstände am Tag des Wirksamwerdens des\nBeitritts oder danach errichtet oder angebracht werden, soweit dies aufgrund eines vor dem Wirksamwerden des\nBeitritts begründeten Nutzungsrechts an dem Grundstück oder Nutzungsrechts nach §§ 312 bis 315 des Zivilgesetz-\nbuchs der Deutschen Demokratischen Republik zulässig ist.\n(2) Das Nutzungsrecht an dem Grundstück und die erwähnten Anlagen, Anpflanzungen oder Einrichtungen gelten als\nwesentliche Bestandteile des Gebäudes.\n§6\nVerjährung\n(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung finden auf die am Tag des Wirksamwerdens\ndes Beitritts bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung und die\nUnterbrechung der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach\nden bislang für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltenden Rechtsvorschriften.\n(2) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch kürzer als nach den Rechtsvorschriften, die bislang für\ndas in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet galten, so wird die kürzere Frist von dem Tag des\nWirksamwerdens des Beitritts an berechnet. läuft jedoch die in den Rechtsvorschriften, die bislang für das 'in Artikel 3","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               943\ndes Einigungsvertrages genannte Gebiet galten, bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch\nbestimmte kürzere Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der längeren Frist vollendet.\n(3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder\nden Verlust eines Rechts maßgebend sind.\nArtikel 232\nZweites Buch. Recht der Schuldverhältnisse\n§1\nAllgemeine Bestimmungen für Schuldverhältnisse\nFür ein Schuldverhältnis, das vor dem Wirksamwerden des Beitritts entstanden ist, bleibt das bisherige für das in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende Recht maßgebend.\n§2\nMiete\n(1) Mietverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind,\nrichten sich von diesem Zeitpunkt an nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit nicht in den\nfolgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist.\n(2) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann der Vermieter\nsich nicht berufen.\n(3) Auf berechtigte Interessen im Sinne des § 564 b Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Eigenbedarf)\nkann der Vermieter sich erst nach dem 31. Dezember 1992 berufen. Dies gilt nicht, wenn der Ausschluß des\nKündigungsrechts für den Vermieter angesichts seines Wohnbedarfs und seiner sonstigen berechtigten Interessen\neine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Interessen des Mieters nicht zu rechtfertigen wäre.\n(4) Vor dem 1. Januar 1993 kann der Vermieter ein Mietverhältnis nach § 564 b Abs. 4 Satz 1 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs nur kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses wegen seines Wohn- oder lnstandset-\nzungsbedarfs oder sonstiger Interessen nicht zugemutet werden kann.\n(5) Der Mieter kann einer bis zum 31. Dezember 1992 erklärten Kündigung eines Mietverhältnisses über Geschäfts-\nräume oder gewerblich genutzte unbebaute Grundstücke widersprechen und vom Vermieter die Fortsetzung des\nMietverhältnisses verlangen, wenn die Kündigung für ihn eine erhebliche Gefährdung seiner wirtschaftlichen\nLebensgrundlage mit sich bringt. Dies gilt nicht,\n1. wenn ein Grund vorliegt, aus dem der Vermieter zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt\nist, oder\n2. wenn der Vermieter bei anderweitiger Vermietung eine höhere als die bisherige Miete erzielen könnte und der\nMieter sich weigert, in eine angemessene Mieterhöhung von dem Zeitpunkt an einzuwilligen, zu dem die\nKündigung wirksam war, oder\n3. wenn der Mieter sich weigert, in eine Umlegung der Betriebskosten einzuwilligen, oder\n4. wenn dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses aus anderen Gründen nicht zugemutet werden kann.\nEine Mieterhöhung ist angemessen im Sinne des Satzes 2 Nr. 2, soweit die geforderte Miete die ortsübliche Miete, die\nsich für Geschäftsräume oder Grundstücke gleicher Art und Lage nach Wegfall der Preisbindungen bildet, nicht\nübersteigt. Willigt der Mieter in eine angemessene Mieterhöhung ein, so kann sich der Vermieter nicht darauf berufen,\ndaß er bei anderweitiger Vermietung eine höhere als die ortsübliche Miete erzielen könnte.\n(6) Bei der Kündigung nach Absatz 5 werden nur die im Kündigungsschreiben angegebenen Gründe berücksichtigt,\nsoweit nicht die Gründe nachträglich entstanden sind. Im übrigen gelten § 556 a Abs. 2, 3, 5 bis 7 und § 564 a Abs. 2\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie§ 93 b Abs. 1 bis 3, § 308 a Abs. 1 Satz 1 und§ 708 Nr. 7 der Zivilprozeßord-\nnung, § 16 Abs. 3 und 4 des Gerichtskostengesetzes entsprechend.\n(7) Die Kündigungsfrist nach § 565 Abs. 1 Nr. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verlängert sich für Kündigungen, die\nvor dem 1. Januar 1994 erklärt werden, um drei Monate.\n§3\nPacht\n(1) Pachtverhältnisse aufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind,\nrichten sich von diesem Zeitpunkt an nach den§§ 581 bis 597 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\n(2) Die §§ 51 und 52 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 642) bleiben\nunberührt.","944                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n§4\nNutzung von Bodenflächen zur Erholung\n(1) Nutzungsverhältnisse nach den §§ 312 bis 315 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik\naufgrund von Verträgen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind, richten sich weiterhin\nnach den genannten Vorschriften des Zivilgesetzbuchs. Abweichende Regelungen bleiben einem besonderen\nGesetz vorbehalten.\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften\nüber eine angemessene Gestaltung der Nutzungsentgelte zu erlassen. Angemessen sind Entgelte bis zur Höhe des\nortsüblichen Pachtzinses für Grundstücke, die auch hinsichtlich der Art und des Umfangs der Bebauung in\nvergleichbarer Weise genutzt werden. In der Rechtsverordnung können Bestimmungen über die Ermittlung des\nortsüblichen Pachtzinses, über das Verfahren der Entgelterhöhung sowie über die Kündigung im Fall der Erhöhung\ngetroffen werden.\n(3) Für Nutzungsverhältnisse innerhalb von Kleingartenanlagen bleibt die Anwendung des Bundeskleingartengeset-\nzes vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1S. 210) mit den in Anlage I Kapitel XIV Abschnitt II Nr. 4 zum Einigungsvertrag\nenthaltenen Ergänzungen unberührt.\n§5\nArbeitsverhältnisse\nFür am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Arbeitsverhältnisse gelten unbeschadet des Artikels 230\nvon dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\n§6\nVerträge über wiederkehrende Dienstleistungen\nFür am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Pflege- und Wartungsverträge und Verträge Ober\nwiederkehrende persönliche Dienstleistungen gelten von dieser Zeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs.\n§7\nKontoverträge und Sparkontoverträge\nDas Kreditinstitut kann durch Erklärung gegenüber dem Kontoinhaber bestimmen, daß auf einen am Tag des\nWirksamwerdens des Beitritts bestehenden Kontovertrag oder Sparkontovertrag die Vorschriften des Bürgerlichen\nGesetzbuchs einschließlich der im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes für solche Verträge allgemein\nverwendeten, näher zu bezeichnenden allgemeinen Geschäftsbedingungen anzuwenden sind. Der Kontoinhaber\nkann den Vertrag innerhalb eines Monats von dem Zugang der Erklärung an kündigen.\n§8\nKreditverträge\nAuf Kreditverträge, die nach dem 30. Juni 1990 abgeschlossen worden sind, ist § 609 a des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs anzuwenden.\n§9\nBruchteilsgemeinschaften\nAuf eine am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Gemeinschaft nach Bruchteilen finden von dieser\nZeit an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.\n§10\nUnerlaubte Handlungen\nDie Bestimmungen der §§ 823 bis 853 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf Handlungen anzuwenden, die am\nTag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach begangen werden.\nArtikel 233\nDrittes Buch. Sachenrecht\n§1\nBesitz\nAuf ein am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehendes Besitzverhältnis finden von dieser Zeit an die\nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               945\n§2\nInhalt des Eigentums\n( 1) Auf das am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum an Sachen finden von dieser Zeit an die\nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Anwendung, soweit nicht in den nachstehenden Vorschriften etwas\nanderes bestimmt ist.\n(2) Wem bisheriges Volkseigentum zufällt oder wer die Verfügungsbefugnis über bisheriges Volkseigentum erlangt,\nrichtet sich nach den besonderen Vorschriften über die Abwicklung des Volkseigentums.\n§3\nInhalt und Rang beschränkter dinglicher Rechte\n(1) Rechte, mit denen eine Sache oder ein Recht am Ende des Tages vor dem Wirksamwerden des Beitritts belastet\nist, bleiben mit dem sich aus dem bisherigen Recht ergebenden Inhalt und Rang bestehen, soweit sich nicht aus den\nnachstehenden Vorschriften ein anderes ergibt.\n(2) Eine spätere Bereinigung solcher Rechtsverhältnisse oder ihre Anpassung an das Bürgerliche Gesetzbuch und\nseine Nebengesetze oder an veränderte Verhältnisse bleibt vorbehalten.\n(3) Di€ Aufhebung eines Rechts, mit dem ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück belastet ist, richtet sich\nnach den bisherigen Vorschriften, wenn das Recht der Eintragung in das Grundbuch nicht bedurfte und nicht\neingetragen ist.\n§4\nSondervorschriften für dingliche Nutzungsrechte und Gebäudeeigentum\n(1) Für das Gebäudeeigentum nach § 288 Abs. 4 oder § 292 Abs. 3 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokrati-\nschen Republik gelten von dem Wirksamwerden des Beitritts an die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs mit Ausnahme der §§ 927 und 928 -entsprechend.\n(2) Ein Nutzungsrecht nach §§ 287 bis 294 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik, das nicht\nim Grundbuch des belasteten Grundstücks eingetragen ist, wird bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung\ndurch die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den öffentlichen Glauben des Grundbuchs nicht beein-\nträchtigt, wenn ein aufgrund des Nutzungsrechts zulässiges Eigenheim oder sonstiges Gebäude in dem für den\nöffentlichen Glauben maßgebenden Zeitpunkt ganz oder teilweise errichtet ist. Der Erwerber des Eigentums oder\neines sonstigen Rechts an dem belasteten Grundstück kann in diesem Fall die Aufhebung oder Anderung des\nNutzungsrechts gegen Ausgleich der dem Nutzungsberechtigten dadurch entstehenden Vermögensnachteile verlan-\ngen, wenn das Nutzungsrecht für ihn mit Nachteilen verbunden ist, welche erheblich größer sind als der dem\nNutzungsberechtigten durch die Aufhebung oder Änderung seines Rechts entstehende Schaden; dies gilt nicht, wenn\ner beim Erwerb des Eigentums oder sonstigen Rechts in dem für den öffentlichen Glauben des Grundbuchs\nmaßgeblichen Zeitpunkt das Vorhandensein des Nutzungsrechts kannte.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit aufgrund anderer Rechtsvorschriften Gebäudeeigentum, für das\nein Gebäudegrundbuchblatt anzulegen ist, in Verbindung mit einem Nutzungsrecht an dem betroffenen Grundstück\nbesteht.\n§5\nMitbenutzungsrechte\n(1) Mitbenutzungsrechte im Sinn des § 321 Abs. 1 bis 3 und des § 322 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen\nDemokratischen Republik gelten als Rechte an dem belasteten Grundstück, soweit ihre Begründung der Zustimmung\ndes Eigentümers dieses Grundstücks bedurfte.\n(2) Soweit die in Absatz 1 bezeichneten Rechte nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden\nRechtsvorschriften gegenüber einem Erwerber des belasteten Grundstücks oder eines Rechts an diesem Grundstück\nauch dann wirksam bleiben, wenn sie nicht im Grundbuch eingetragen sind, behalten sie bis zu einer anderweitigen\ngesetzlichen Regelung ihre Wirksamkeit auch gegenüber den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den\nöffentlichen Glauben des Grundbuchs. Der Erwerber des Eiszentums oder eines sonstigen Rechts an dem belasteten\nGrundstück kann in diesem Fall jedoch die Aufhebung oder Anderung des Mitbenutzungsrechts gegen Ausgleich der\ndem Berechtigten dadurch entstehenden Vermögensnachteile verlangen, wenn das Mitbenutzungsrecht für ihn mit\nNachteilen verbunden ist, welche erheblich größer sind als der durch die Aufhebung oder Änderung dieses Rechts\ndem Berechtigten entstehende Schaden; dies gilt nicht, wenn derjenige, der die Aufhebung oder Änderung des\nMitbenutzungsrechts verlangt, beim Erwerb des Eigentums oder sonstigen Rechts an dem belasteten Grundstück in\ndem für den öffentlichen Glauben des Grundbuchs maßgeblichen Zeitpunkt das Vorhandensein des Mitbenutzungs-\nrechts kannte.\n(3) Ein nach Absatz 1 als Recht an einem Grundstück geltendes Mitbenutzungsrecht kann in das Grundbuch auch\ndann eingetragen werden, wenn es nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften\nnicht eintragungsfähig war.","946                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n§6\nHypotheken\n(1) Für die Übertragung von Hypothekenforderungen nach dem Zivilgesetzbuch der Deutschen Demokratischen\nRepublik, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts bestehen, gelten die Vorschriften des Bürgerlichen\nGesetzbuchs, welche bei der Übertragung von Sicherungshypotheken anzuwenden sind, entsprechend. Das gleiche\ngilt für die Aufhebung solcher Hypotheken mit der Maßgabe, daß § 1183 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und § 27 der\nGrundbuchordnung nicht anzuwenden sind. Die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Verzicht auf\neine Hypothek sind bei solchen Hypotheken nicht anzuwenden.\n(2) Die Übertragung von Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden aus der Zeit vor Inkrafttreten des\nZivilgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik und die sonstigen Verfügungen über solche Rechte\nrichten sich nach den entsprechenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.\n§7\nAm Tag des Wirksamwerdens des Beitritts schwebende Rechtsänderungen\n(1) Die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück richtet sich statt nach den Vorschriften des Bürgerlichen\nGesetzbuchs nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Rechtsvorschriften, wenn der Antrag\nauf Eintragung in das Grundbuch vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellt worden ist. Dies gilt entsprechend für\ndas Gebäudeeigentum.\n(2) Ein Recht nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften kann nach diesem Tage\ngemäß diesen Vorschriften noch begründet werden, wenn hierzu die Eintragung in das Grundbuch erforderlich ist und\ndiese beim Grundbuchamt vor dem Wirksamwerden des Beitritts beantragt worden ist. Auf ein solches Recht ist § 3\nAbs. 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Ist die Eintragung einer Verfügung über ein Recht der in Satz 1 bezeichne.\nten Art vor dem Wirksamwerden des Beitritts beim Grundbuchamt beantragt woden, so sind auf die Verfügung die am\nTag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften anzuwenden.\n§8\nRechtsverhältnisse nach § 459 des Zivilgesetzbuchs\nSoweit Rechtsverhältnisse und Ansprüche aufgrund des früheren § 459 des Zivilgesetzbuchs der Deutschen\nDemokratischen Republik und der dazu ergangenen Ausführungsvorschriften am Ende des Tages vor dem Wirksam-\nwerden des Beitritts bestehen, bleiben sie vorbehaltlich des § 2 sowie etwaiger zukünftiger Vorschriften über die\nBereinigung oder Abwicklung solcher Rechtsverhältnisse unberührt. Soweit Gebäudeeigentum besteht, ist § 4 Abs. 1\nentsprechend anzuwenden.\nArtikel 234\nViertes Buch. Familienrecht\n§1\nGrundsatz\nDas Vierte Buch des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt für alle familienrechtlichen Verhältnisse, die am Tag des\nWirksamwerdens des Beitritts bestehen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist.\n§2\nVerlöbnis\nDie Vorschriften über das Verlöbnis gelten nicht für Verlöbnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts\ngeschlossen worden sind.\n§3\nWirkungen der Ehe im allgemeinen\n(1) Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Ehe geschlossen haben und nach dem zur Zeit der\nEheschließung geltenden Recht eine dem § 1355 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Wahl\nnicht treffen konnten, können bis zum Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden des Beitritts erklären, daß sie den\nGeburtsnamen des Mannes oder der Frau als Ehenamen führen wollen. Dies gilt nicht, wenn die Ehe aufgelöst oder\nfür nichtig erklärt ist. Hat ein Ehegatte vor dem Wirksamwerden des Beitritts seinen zur Zeit der Eheschließung\ngeführten Namen dem Ehenamen hinzugefügt, so\n1. entfällt der hinzugefügte Name, wenn die Ehegatten gemäß Satz 1 erklären, den Geburtsnamen dieses Ehegatten\nals Ehenamen führen zu wollen;\n2. kann der Ehegatte bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts erklären, anstelle des\nhinzugefügten Namens nunmehr seinen Geburtsnamen voranstellen zu wollen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                947\n§ 1355 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht für einen Ehegatten, dessen zur Zeit der Eheschließung\ngeführter Name Ehename geworden ist.\n{2) Eine Namensänderung nach Absatz 1 Satz 1 erstreckt sich auf den Geburtsnamen eines Abkömmlings, welcher\ndas 14. Lebensjahr vollendet hat, nur dann, wenn er sich der Namensänderung seiner Eltern durch Erklärung\nanschließt. Ein in der Geschäftsfähigkeit beschränkter Abkömmling kann die Erklärung nur selbst abgeben; er bedarf\nhierzu der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der frühere Geburtsname zum Ehenamen eines Abkömm-\nlings geworden, so erstreckt sich die Namensänderung nach Absatz 1 Satz 1 auf den Ehenamen nur dann, wenn die\nEhegatten die Erklärung nach Absatz 2 Satz 1 gemeinsam abgeben. Die Erklärungen nach Absatz 2 Satz 1 und 3 sind\ninnerhalb eines Jahres abzugeben; die Frist beginnt mit der Abgabe der Erklärung nach Absatz 1.\n(3) Die Erklärungen nach Absatz 1 und 2 bedürfen der öffentlichen Beglaubigung. Sie sind dem für ihre Entgegen-\nnahme zuständigen Standesbeamten zu übersenden. Die Erklärungen können auch von den Standesbeamten\nbeglaubigt oder beurkundet werden.\n(4) Zur Entgegennahme der Erklärung über die Änderung des Ehenamens ist der Standesbeamte zuständig, der das\nFamilienbuch der Ehegatten führt; wird ein Familienbuch nicht geführt, so ist der Standesbeamte zuständig, der das .\nHeiratsbuch führt. Der Standesbeamte nimmt auf Grund der Erklärung die Eintragung in das von ihm geführte\nPersonenstandsbuch vor.\n(5) Zur Entgegennahme der Erklärung über die Änderung des Geburtsnamens ist der Standesbeamte zuständig, der\ndas Geburtenbuch führt; er nimmt auf Grund der Erklärung die Eintragung in das Geburtenbuch vor.\n(6) Haben die Ehegatten die Ehe außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes geschlossen und wird ein\nFamilienbuch nicht geführt, so ist der Standesbeamte des Standesamts I in Berlin zuständig. Er erteilt, falls er kein\nPersonenstandsbuch führt, in das auf Grund der Erklärung eine Eintragung vorzunehmen wäre, dem Erklärenden und\nden weiter von der Erklärung Betroffenen eine Bescheinigung über die Entgegennahme und die Wirkungen der\nErklärung. Gleiches gilt, wenn die Geburt des Abkömmlings nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes beurkundet ist.\n(7) Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, im Benehmen mit dem Bundesminister der Justiz und mit\nZustimmung des Bundesrates zur Durchführung dieses Gesetzes Verwaltungsvorschriften über die nähere Behand-\nlung der Erklärungen und die Mitteilungspflichten der Standesbeamten zu erlassen.\n§4\nEheliches Güterrecht\n(1) Haben die Ehegatten am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und\nVermögensgemeinschaft des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gelebt, so gelten,\nsoweit die Ehegatten nichts anderes vereinbart haben, von diesem Zeitpunkt an die Vorschriften über den\ngesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.\n(2) Jeder Ehegatte kann, sofern nicht vorher ein Ehevertrag geschlossen oder die Ehe geschieden worden ist, bis\nzum Ablauf von zwei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts dem Kreisgericht gegenüber erklären, daß für die Ehe\nder bisherige gesetzliche Güterstand fortgelten solle. § 1411 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Wird\ndie Erklärung abgegeben, so gilt die Überleitung als nicht erfolgt. Aus der Wiederherstellung des ursprünglichen\nGüterstandes können die Ehegatten untereinander und gegenüber einem Dritten Einwendungen gegen ein Rechts-\ngeschäft, das nach der Überleitung zwischen den Ehegatten oder zwischen einem von ihnen und dem Dritten\nvorgenommen worden ist, nicht herleiten.\n(3) Für die Entgegennahme der Erklärung nach Absatz 2 ist jedes Kreisgericht zuständig. Die Erklärung muß notariell\nbeurkundet werden. Haben die Ehegatten die Erklärung nicht gemeinsam abgegeben, so hat das Kreisgericht sie\ndem anderen Ehegatten nach den für Zustellungen von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung\nbekanntzumachen. Für die Zustellung werden Auslagen nach§ 137 Nr. 2 der Kostenordnung nicht erhoben. Wird mit\nder Erklärung ein Antrag auf Eintragung in das Güterrechtsregister verbunden, so hat das Kreisgericht den Antrag mit\nder Erklärung an das Registergericht weiterzuleiten. Der aufgrund der Erklärung fortgeltende gesetzliche Güterstand\nist, wenn einer der Ehegatten dies beantragt, in das Güterrechtsregister einzutragen. Wird der Antrag nur von einem,\nder Ehegatten gestellt, so soll das Registergericht vor der Eintragung den anderen Ehegatten hören. Für das\ngerichtliche Verfa~ren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 gilt für die Auseinandersetzung des bis zum Wirksamwerden des Beitritts\nerworbenen gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens § 39 des Familiengesetzbuchs der Deutschen Demokra-\ntischen Republik sinngemäß.\n(5) Für Ehegatten, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden sind, bleibt für die Auseinanderset-\nzung des gemeinschaftlichen Eigentums und Vermögens und für die Entscheidung über die Ehewohnung das\nbisherige Recht maßgebend.\n(6) Für die Beurkundung der Erklärung nach Absatz 2 und der Anmeldung zum Güterrechtsregister sowie für die\nEintragung in das Güterrechtsregister beträgt der Geschäftswert 5000 Deutsche Mark.","948                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n§5\nUnterhalt des geschiedenen Ehegatten\nFür den Unterhaltsanspruch eines Ehegatten, dessen Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden\nist, bleibt das bisherige Recht maßgebend. Unterhaltsvereinbarungen bleiben unberührt.\n§6\nVersorgungsausgleich\nFür Ehegatten, die vor dem grundsätzlichen Inkrafttreten der versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet geschieden worden sind oder geschieden werden, gilt das Recht des Versorgungsausgleichs nicht.\nWird die Ehe nach diesem Zeitpunkt geschieden, findet der Versorgungsausgleich insoweit nicht statt, als das\nauszugleichende Anrecht Gegenstand oder Grundlage einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossenen\nwirksamen Vereinbarung oder gerichtlichen Entscheidung über die Vermögensverteilung war.\n§7\nAbstammung\n(1) Entscheidungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangen sind und feststellen, daß der Ehemann der\nMutter nicht der Vater des Kindes ist, wer der Vater des Kindes ist oder daß eine Anerkennung der Vaterschaft\nunwirksam ist, bleiben unberührt. Dasselbe gilt für eine Anerkennung der Vaterschaft, die nach dem 31. März 1966\nund vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden ist.\n(2) Die Fristen für Klagen, durch welche die Ehelichkeit eines Kindes oder die Anerkennung der Vaterschaft\nangefochten wird, beginnen nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts, wenn der Anfechtungsberechtigte nach dem\nbisher geltenden Recht nicht klageberechtigt war.\n(3) Ist vor dem Wirksamwerden des Beitritts die Vaterschaft angefochten oder Klage auf Feststellung der Unwirksam-\nkeit einer Anerkennung der Vaterschaft erhoben und über die Klagen nicht vor dem Wirksamwerden des Beitritts\nrechtskräftig entschieden worden, so wird der Zeitraum von der Klageerhebung bis zum Wirksamwerden des Beitritts\nin die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingerechnet, wenn die Klage aufgrund des lnkrafttretens des Bürgerlichen\nGesetzbuchs nicht mehr von dem Kläger erhoben oder nicht mehr gegen den Beklagten gerichtet werden kann.\n(4) Andere als die in Absatz 1 genannten Entscheidungen und Erklärungen, die nach dem bisherigen Recht die\nWirkung einer Vaterschaftsfeststellung haben, stehen einer Anerkennung der Vaterschaft im Sinne des Absatzes 1\nSatz 2 gleich.                                                  ·\n§8\nAnpassung von Unterhaltsrenten für Minderjährige\n(1) Der Vomhundertsatz nach§ 1612 a Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann für das in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannte Gebiet von der Landesregierung durch Rechtsverordnung (Anpassungsverordnung)\nbestimmt werden. Vor einer Bestimmung soll die Landesregierung die übrigen Landesregierungen in dem in Satz 1\ngenannten Gebiet und die Bundesregierung unterrichten.\n(2) Die Landesregierung kann die Ermächtigung weiter übertragen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Bundesregierung den Vomhundertsatz gemäß § 1612 a Abs. 2 Satz 1\ndes Bürgerlichen Gesetzbuchs in diesem Gebiet bestimmt.\n(4) Eine Anpassung nach § 1612 a Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann nicht für einen früheren\nZeitpunkt als den Beginn des zweiten auf das Inkrafttreten der Anpassungsverordnung folgenden Kalendermonats\nverlangt werden.\n§9\nRegelbedarf des nichtehelichen Kindes\n(1) Der Regelbedarf nach § 1615f Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs kann in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet von der jeweiligen Landesregierung durch Rechtsverordnung festgesetzt\nwerden. Vor einer Festsetzung soll die Landesregierung die übrigen Landesregierungen in dem in Satz 1 genannten\nGebiet und die Bundesregierung unterrichten. Der Regelbedarf ist in gleicher Weise nach dem Alter abzustufen wie\nder von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgesetzte Regelbedarf. Eine Abstufung nach den\nörtlichen Unterschieden in den Lebenshaltungskosten findet nicht statt.\n(2) Die Landesregierung kann die Ermächtigung weiter übertragen.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die Bundesregierung den Regelbedarf gemäß § 1615 f Abs. 2 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs in diesem Gebiet festsetzt.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                  949\nr                                                            § 10\nRechtsverhältnis zwischen den Eltern und dem Kind im allgemeinen\nDer Familienname eines vor dem Wirksamwerden des Beitritts geborenen Kindes bestimmt sich in Ansehung der bis\nzum Wirksamwerden des Beitritts eingetretenen namensrechtlichen Folgen nach dem bisherigen Recht.\nt                                                            § 11\nElte~iche Sorge\n(1) Die elterliche Sorge für ein Kind steht demjenigen zu. dem das Erziehungsrecht am Tag vor dem Wirksamwerden\ndes Beitritts nach dem bisherigen Recht zustand. Stand das Erziehungsrecht am Tag vor dem Wirksamwerden des\nBeitritts dem Vater eines nichtehelichen Kindes oder einem anderen als der Mutter oder dem Vater des Kindes zu. so\nhat dieser lediglich die Rechtsstellung eines Vormunds.\n(2) Entscheidungen. Feststellungen oder Maßnahmen. die das Gericht oder eine Verwaltungsbehörde vor dem\nWirksamwerden des Beitritts in Angelegenheiten der elterlichen Sorge getroffen hat, bleiben unberührt. Für die\nÄnderung solcher Entscheidungen, Feststellungen oder Maßnahmen gelten § 1674 Abs. 2 und § 1696 ·des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs entsprechend.\n(3) Hat das Gericht vor dem Wirksamwerden des Beitritts im Scheidungsurteil über das elterliche Erziehungsrecht\nnicht entschieden oder angeordnet, daß die Ehegatten das elterliche Erziehungsrecht bis zur Dauer eines Jahres\nnicht ausüben dürfen, gilt § 1671 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.\n(4) Ist ein Kind durch seine Eltern oder mit deren Einverständnis in einer Weise untergebracht, die mit Freiheitsentzie-\nhung verbunden ist, so gelten für die Unterbringung vom Wirksamwerden des Beitritts an die Vorschriften des\nBürgerlichen Gesetzbuchs. Die Eltern haben alsbald nach dem Wirksamwerden des Beitritts um die gerichtliche\nGenehmigung der Unterbringung nachzusuchen. Die Unterbringung ist spätestens nach Ablauf von 6 Monaten nach\ndem Wirksamwerden des Beitritts zu beenden, wenn das Gericht sie nicht vorher genehmigt hat.\n§12\nLegitimation nichtehelicher Kinder\nDie Frist nach§ 1740e Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs beginnt nicht vor dem Wirksamwerden des\nBeitritts.\n§13\nAnnahme als Kind\n(1) Für Annahmeverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden sind, gelten § 1755 Abs. 1\nSatz 2, §§ 1756, 1760 Abs. 2 Buchstabe e und §§ 1767 bis 1n2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht. § 1766 des\nBürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht, wenn die Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden ist.\n(2) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts ergangene Entscheidungen des Gerichts, durch die ein Annahmeverhältnis\naufgehoben worden ist, bleiben unberührt. Dasselbe gilt für Entscheidungen eines staatlichen Organs, durch die ein\nAnnahmeverhältnis aufgehoben worden ist und die vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden sind.\n(3) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts ohne die Einwilligung des Kindes oder eines\nElternteils begründet worden, so kann es aus diesem Grund nur aufgehoben werden, wenn die Einwilligung nach dem\nbisherigen Recht erforderlich war.\n(4) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und war die Einwilligung eines\nElternteils nach dem bisherigen Recht nicht erforderlich, weil\n1. dieser Elternteil zur Abgabe einer Erklärung für eine nicht absehbare Zeit außerstande war oder\n2. der Aufenthalt dieses Elternteils nicht ermittelt werden konnte,\nso kann das AnnahmeverhAJtnis gleichwohl auf Antrag dieses Elternteils aufgehoben werden. § 1761 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres gestellt werden, wenn seit der\nAnnahme noch keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist beginnt im Fall des Satzes 1 Nr. 1 mit dem Zeitpunkt, in\ndem der Elternteil die Fähigkeit zur Abgabe einer Erklärung wiedererlangt; im Fall des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Frist\nmit dem Zeitpunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird, daß die Annahme ohne seine Einwilligung erfolgt ist.\n(5) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und war die Einwilligung eines\nElternteils nach dem bisherigen Recht nicht erforderlich, weil diesem Elternteil das Erziehungsrecht entzogen war, so\nkann das Annahmeverhältnis gleichwohl auf Antrag dieses Elternteils aufgehoben werden. § 1761 des Bürgerlichen\nGesetzbuchs gilt entsprechend. Der Antrag kann nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Wirksamwerden des Beitritts\ngestellt werden.\n(6) Ist ein Annahmeverhältnis vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und ist die Einwilligung eines\nElternteils ersetzt worden, weil ihre Verweigerung dem Wohle des Kindes entgegenstand, so gilt Absatz 5 ent-\nsprechend.","950                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n(7) Ist Ober die Klage eines leiblichen Elternteils auf Aufhebung eines Annahmeverhältnisses am Tag des Wirksam-\nwerdens des Beitritts noch nicht rechtskräftig entschieden worden, so gilt die Klage als Antrag auf Aufhebung des\nAnnahmeverhältnisses. § 1762 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.\n§14\nVormundschaft\n(1) Ab dem Wirksamwerden des Beitritts gelten für die bestehenden Vormundschaften und vorläufigen Vormund-\nschaften die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. ·\n(2) Bisherige Bestellungen von Vormündem bleiben wirksam. Sind Ehegatten nach § 90 Abs. 1 des Familiengesetz-\nbuchs der Deutschen Demokratischen Republik gemeinsam zu Vormündern bestellt, so gilt bei Verhinderung eines\nMitvonnunds § 1678 Abs. 1, 1. Halbsatz des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.\n(3) Führt das Jugendamt oder das Staatliche Notariat selbst eine Vormundschaft, so wird diese als bestellte\nAmtsvormundschaft fortgeführt (§§ 1791 b, 1897 Satz 1 des BOrgerlichen Gesetzbuchs).\n(4) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs Ober die Anlegung von Mündelgeld sind erst ab 1. Januar 1992\nanzuwenden.\n(5) Für Ansprüche des Vormunds auf Vergütungen für die Zeit bis zum Wirksamwerden des Beitritts sowie auf Ersatz\nfür Aufwendungen, die er in dieser Zeit gemacht hat, gilt das bisherige Recht.\n(6) § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.\n§15\nPflegschaft\n(1) Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts werden die bestehenden Pflegschaften zu den entsprechenden\nPflegschaften nach dem BOrgerlicher'I Gesetzbuch. Der Wirkungskreis entspricht dem bisher festgelegten Wirkungs-\nkreis.\n(2) § 14 Abs. 2 bis 6 gilt entsprechend.\nArtikel 235\nFünftes Buch. Erbrecht\n§1\nErbrechtliche Verhältnisse\n(1) Für die erbrechtlichen Verhältnisse bleibt das bisherige Recht maßgebend, wenn der Erblasser vor dem\nWirksamwerden des Beitritts gestorben ist.\n(2) Anstelle ·der §§ 1934 a bis 1934 e, 2338 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten auch sonst, wenn das\nnichteheliche Kind vor dem Wirksamwerden des Beitritts geboren ist, die Vorschriften über das Erbrecht des\nehelichen Kindes.\n§2\nVerfügungen von Todes wegen\nDie Errichtung oder Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts wird nach\ndem bisherigen Recht beurteilt, auch wenn der Erblasser nach dem Wirksamwerden des Beitritts stirbt. Dies gilt auch\nfür die Bindung des Erblassers bei einem gemeinschaftlichen Testament, sofem das Testament vor dem Wirksam-\nwerden des Beitritts errichtet worden ist.\nArtikel 236\nEinführungsgesetz: Internationales Privatrecht\n§1\nAbgeschlossene Vorgänge\nAuf vor dem Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossene Vorgänge bleibt das bisherige Internationale Privatrecht\nanwendbar.\n§2\nWirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse\nDie Wirkungen familienrechtlicher Rechtsverhältnisse unterliegen von dem Wirksamwerden des Beitritts an den\nVorschriften des Zweiten Kapitels des Ersten Teils.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                951\n§3\nGüterstand\nDie güterrechtlichen Wirkungen von Ehen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossen worden sind,\nunterliegen von diesem Tag an dem Artikel 15; dabei tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Eheschließung der Tag des\nWirksamwerdens des Beitritts. Soweit sich allein aus einem Wechsel des anzuwendenden Rechts nach Satz 1\nAnsprüche wegen der Beendigung des früheren Güterstandes ergeben würden, gelten sie bis zum Ablauf von zwei\nJahren nach Wirksamwerden des Beitritts als gestundet. ..\n2. Für den Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit Anrechten, die aufgrund der in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechtsvorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung oder der\ndort geltenden Regelungen eines vergleichbaren Sicherungssystems erworben worden sind, gelten die folgenden\nbesonderen Bestimmungen:\n§1\n(1) Hat ein Ehegatte ein Anrecht im Sinne des § 1587 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aufgrund der in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Rechtsvorschriften der gesetzlichen Rentenversiche-\nrung oder der dort geltenden Regelungen eines vergleichbaren Sicherungssystems erworben und ist auf dieses\nAnrecht das Fremdrentenrecht nicht anzuwenden, so ist der Versorgungsausgleich auszusetzen. § 628 Abs. 1 der\nZivilprozeßordnung gilt entsprechend. Dies gilt nicht,\n1. soweit über den Versorgungsausgleich ohne Einbeziehung dieses Anrechts eine Teilentscheidung getroffen\nwerden kann;\n2. wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 vorliegen; in diesem Falle ist ein vorläufiger Versorgungsaus-\ngleich im Sinne von Absatz 2 Satz 2 durchzuführen.\n(2) Ein nach Absatz 1 ausgesetzter Versorgungsausgleich ist auf Antrag wieder aufzunehmen, wenn die Vorausset-\nzungen des § 1587 g Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des § 3 a Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung\nvon Härten im Versorgungsausgleich vorliegen. In diesem Falle ist ein vorläufiger Versorgungsausgleich durchzufüh-\nren. Der vorläufige Versorgungsausgleich bestimmt sich nach den Vorschriften über den schuldrechtlichen Versor--\ngungsausgleich, die mit folgender Maßgabe Anwendung finden:\n1. Das in Absatz 1 genannte Anrecht ist unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 1587 a des Bürgerlichen\nGesetzbuchs zu bewerten und angemessen auszugleichen.\n2. § 15871 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt nicht.\n3. § 3 a Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich gilt nicht. Eine Hinterbliebenenver-\nsorgung zugunsten Geschiedener ist auf die Ausgleichsrente nach § 3 a Abs. 1 des Gesetzes zur Regelung von\nHärten im Versorgungsausgleich anzurechnen; die Anrechnung unterbleibt, soweit dem Berechtigten neben der\nAusgleichsrente nach § 1587 g des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt zustand.\n(3) Für den vorläufigen Versorgungsausgleich findet § 53 b Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend Anwendung.\n(4) Ist der Versorgungsausgleich ausgesetzt oder ein vorläufiger Versorgungsausgleich durchgeführt worden, so ist\nder Versorgungsausgleich wieder aufzunehmen, wenn die versicherungs- und rentenrechtlichen Vorschriften des\nSechsten Buches Sozialgesetzbuch in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet grundsätzlich in\nKraft treten.\n§2\nliegen die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Versorgungsausgleichs oder für die Durchführung eines\nvorläufigen Versorgungsausgleichs nach § 1 nicht vor und ist für die Versicherung des Berechtigten ein Träger der\ngesetzlichen Rentenversicherung zuständig, der seinen Sitz in einem der in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiete hat, so gilt der Berechtigte in Ansehung des Versorgungsausgleichs als bei dem Rentenversiche-\nrungsträger des Verpflichteten, wenn dieser seinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes hat,\nandernfalls bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte versichert. Der Rentenversicherungsträger, bei dem\nder Berechtigte danach als versichert gilt, führt die Versicherung nach den im bisherigen Geltungsbereich des\nGrundgesetzes geltenden Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung, jedoch ohne Berücksichtigung knapp-\nschaftlicher Besonderheiten, durch.\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Grundbuchordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-11, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 § 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Grundbücher werden vorbehaltlich späterer bundesgesetzlicher Regelung von den am Tag vor dem\nWirksamwerden des Beitritts zuständigen oder den sonstigen durch Landesrecht bestimmten Stellen geführt","952                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n(Grundbuchämter). Die Zuständigkeit der Bediensteten des Grundbuchamts richtet sich nach den für diese\nStellen am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehenden oder in dem jeweiligen lande erlassenen\nspäteren Bestimmungen. Diese sind auch für die Zahl der erforderlichen Unterschriften und dafür maßgebend,\ninwieweit Eintragungen beim Grundstücksbestand zu unterschreiben sind.\nb) Amtliches Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des§ 2 ist das am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts\nzur Bezeichnung der Grundstücke maßgebende oder das an seine Stelle tretende Verzeichnis.\nc) Die Grundbücher, die nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehenden Bestimmungen\ngeführt werden, gelten als Grundbücher im Sinne der Grundbuchordnung.\nd) Soweit nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften Gebäudegrundbuchblätter\nzu führen sind, sind diese Vorschriften weiter anzuwenden. Dies gilt auch für die Kenntlichmachung der Anlegung\ndes Gebäudegrundbuchblatts im Grundbuch des Grundstücks.\ne) In Ergänzung zur Grundbuchordnung sind die Vorschriften in den §§ 2 bis 34 des Gesetzes über die Angelegen-\nheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anwendbar, soweit sich nicht etwas anderes aus Rechtsvor-\nschriften, insbesondere aus den Vorschriften des Grundbuchrechts, oder daraus ergibt, daß die Grundbücher\nnicht von Gerichten geführt werden.\nf) Anträge auf Eintragung in das Grundbuch, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts beim Grundbuchamt\neingegangen sind, sind von diesem nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden\nVerfahrensvorschriften zu erledigen.\ng) Im übrigen gelten die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nr. 28 aufgeführten allgemeinen\nMaßgaben entsprechend. Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige Beschwerdeverfahren sind an\ndas zur Entscheidung über die Beschwerde nunmehr zuständige Gericht abzugeben.\n2. Verordnung zur Ausführung der Grundbuchordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-\n11-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 174 des Gesetzes vom 3. August 1980 (BGBI. I\nS. 1310), mit der Maßgabe, daß nur die§§ 7 bis 17 Anwendung finden.\n3. Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete des Grundbuchwesens vom 20. Dezember 1963 (BGBI. 1S. 986) mit der\nMaßgabe, daß nur die§§ 26 und 28 Anwendung finden.\n4. Allgemeine Verfügung über die Einrichtung und Führung des Grundbuchs (Grundbuchverfügung) vom 8. August\n1935 (Reichsministerialblatt S. 637), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Juli 1984 (BGBI. 1\ns. 1025),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die §§ 43 bis 53 sind stets anzuwenden.\nb) Die Einrichtung der Grundbücher richtet sich bis auf weiteres nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des\nBeitritts bestehenden oder von dem jeweiligen lande erlassenen späteren Bestimmungen. Im übrigen ist für die\nFührung der Grundbücher die Grundbuchverfügung entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus einer\nabweichenden Einrichtung des Grundbuchs etwas anderes ergibt oder aus besonderen Gründen Abweichungen\nerforderlich sind; solche Abweichungen sind insbesondere dann als erforderlich anzusehen, wenn sonst die\nRechtsverhältnisse nicht zutreffend dargestellt werden können oder Verwirrung zu besorgen ist.\nc) Soweit nach Buchstabe b) Bestimmungen der Grundbuchverfügung nicht herangezogen werden können, sind\nstattdessen die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden oder von dem jeweiligen lande\nerlassenen späteren Bestimmungen anzuwenden. Jedoch sind Regelungen, die mit dem in Kraft tretenden\nBundesrecht nicht vereinbar sind, nicht mehr anzuwenden. Dies gilt insbesondere auch für derartige Regelungen\nüber die Voraussetzungen und den Inhalt von Eintragungen. Am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts nicht\nvorgesehene Rechte oder Vermerke sind in entsprechender Anwendung der Grundbuchverfügung einzutragen.\nd) Im Falle des Buchstaben c) sind auf die Einrichtung und Führung der Erbbaugrundbücher sowie auf die Bildung\nvon Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefen bei Erbbaurechten die §§ 56, 57 und 59 der Grund-\nbuchverfügung mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß die in § 56 vorgesehenen Angaben in die\nentsprechenden Spalten für den Bestand einzutragen sind. Ist eine Aufschrift mit Blattnummer nicht vorhanden,\nist die in § 55 Abs. 2 der Grundbuchverfügung vorgesehene Bezeichnung „Erbbaugrundbuch\" an vergleichbarer\nStelle im Kopf der ersten Seite des Grundbuchblatts anzubringen. Soweit in den oben bezeichneten Vorschriften\nauf andere Vorschriften der Grundbuchverfügung verwiesen wird, deren Bestimmungen nicht anzuwenden sind,\ntreten an die Stelle der in Bezug genommenen Vorschriften der Grundbuchverfügung die entsprechenden\nanzuwendenden Regelungen über die Einrichtung und Führung der Grundbücher.\n5. Verfügung über die grundbuchmäßige Behandlung der Wohnungseigentumssachen vom 1. August 1951 (BAnz.\nNr. 152 vom 9. August 1951), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 1025),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Soweit auf die Vorschriften der Grundbuchverfügung verwiesen wird und deren Bestimmungen nach den für die\nÜberleitung der Grundbuchverfügung bestimmten Maßgaben nicht anzuwenden sind, treten an die Stelle der in\nBezug genommenen Vorschriften der Grundbuchverfügung die entsprechenden anzuwendenden Regelungen\nüber die Einrichtung und Führung der Grundbücher. Die in § 3 vorgesehenen Angaben sind in diesem Falle in die\nentsprechenden Spalten für den Bestand einzutragen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              953\nb) Ist eine Aufschrift mit Blattnummer nicht vorhanden, ist die in § 2 erwähnte Bezeichnung an vergleichbarer Stelle\nim Kopf der ersten Seite des Grundbuchblatts anzubringen.\n6. Schiffsregisterordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 315-18, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Dritten Rechtsbereinigungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1\ns. 1221),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Solange und soweit das jeweilige Land keine Bestimmung über die zuständigen Registergerichte getroffen hat,\nwird für die in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiete das Seeschiffsregister vom Kreisgericht Rostock (Stadt)\nund das Binnenschiffsregister vom Kreisgericht der Stadt Magdeburg geführt. Dies gilt entsprechend für die von\nden bisherigen Registerbehörden geführten Schiffsbauregister. Die Landesregierungen werden ermächtigt, die in\nSatz 1 bezeichneten Bestimmungen zur Anpassung an die Grundsätze des § 1 der Schiffsregisterordnung durch\nRechtsverordnung zu treffen. Sie können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-\ntungen übertragen.\nb) Schiffsregister- oder Schiffsbauregisterblätter, die nach den am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts\ngeltenden Bestimmungen als Register geführt werden, gelten als Register im Sinne der Schiffsregisterordnung.\nc) Für ein am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eingetragenes Schiff ist auf Antrag eine neue Schiffsurkunde\nauszustellen;§ 63 der Schiffsregisterordnung gilt auch hier. Für die erstmalige Ausstellung dieser neuen Urkunde\nwerden keine Kosten erhoben. Soweit in die Schiffsurkunden aufzunehmende Angaben in einem Registerblatt\nnach Buchstabe b nicht enthalten sind, können sie in den Schiffsurkunden weggelassen oder durch im Register\nverzeichnete vergleichbare Angaben ersetzt werden.\nd) Wasserfahrzeuge, Geräte und Schiffsbauwerke, die nach den vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden\nVorschriften in das Register eingetragen worden sind, können auch dann eingetragen bleiben, wenn sie nicht zu\nden Seeschiffen im Sinne des § 3 Abs. 2, erster Halbsatz der Schiffsregisterordnung oder nicht zu den nach § 3\nAbs. 3 der Schiffsregisterordnung eintragungsfähigen Binnenschiffen gehören oder als Schiffsbauwerk nicht die\nVoraussetzungen des § 66 der Schiffsregisterordnung erfüllen; in diesem Fall sind die Vorschriften Ober\neingetragene Schiffe oder eingetragene Schiffsbauwerke entsprechend anzuwenden.\ne) Im übrigen gelten die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nr. 28 aufgeführten allgemeinen\nMaßgaben entsprechend. Am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts anhängige Beschwerdeverfahren sind an\ndas zur Entscheidung über die Beschwerde nunmehr zuständige Gericht abzugeben.\n7. Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung (SchRegDV) vom 24. November 1980 (BGBI. 1 S. 2169),\ngeändert durch Verordnung vom 7. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 934),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Schiffsregister und Schiffsbauregister sowie die Registerakten sind an das nach den Maßgaben zur\nSchiffsregisterordnung zuständige Kreisgericht Rostock (Stadt) oder Kreisgericht der Stadt Magdeburg in\nUrschrift abzugeben. § 12 Abs. 1 bis 5 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung ist auf\ndiesen Zuständigkeitswechsel nicht anzuwenden.\nb) Auf den vor dem Wirksamwerden des Beitritts angelegten Registerblättern können nach dem Wirksamwerden\ndes Beitritts neue Eintragungen vorgenommen werden, wenn die Rechtsverhältnisse dadurch zutreffend wieder-\ngegeben werden und keine Verwirrung entsteht. Andernfalls ist das Registerblatt anläßlich einer neuen Eintra-\ngung nach Maßgabe des § 13 der Verordnung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung umzuschreiben. Für\ndie Neuanlegung von Registerblättern können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 bis zum 31. Dezember\n1991 noch die bisherigen Vordrucke verwendet werden, wobei die Angaben über die Registerbehörde oder\nsonstige überholte Angaben entsprechend zu berichtigen sind.\nc) Bei der Ausstellung neuer Schiffsurkunden für Schiffe, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im\nSchiffsregister eingetragen sind, kann von den Mustern in den Anlagen der Verordnung zur Durchführung der\nSchiffsregisterordnung abgewichen werden, soweit das erforderlich ist, um den Inhalt eines noch fortgeführten\nRegisterblatts aus der Zeit vor dem Wirksamwerden des Beitritts zutreffend wiederzugeben.\n8. Produkthaftungsgesetz vom 15. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2198) mit der Maßgabe, daß dieses Gesetz nur auf\nsolche Produkte anwendbar ist, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder danach in Verkehr gebracht\nworden sind.                                 ·\n9. Verschollenheitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 401-6, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142),\nund\nGesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 401-7, veröffentlichten Fassung\njeweils mit folgenden Maßgaben:\na) Die Vorschriften dieser Gesetze sind auf Verfahren, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3\ndes Vertrags genannten Gebiet bereits eingeleitet sind, nicht anzuwenden. Solche Verfahren sind auf der\nGrundlage des bislang in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Rechts abzuschließen.","954                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nb) Die Wirkung einer vor dem Wirksamwerden des Beitritts erfolgten Todeserklärung bestimmt sich nach dem\nbislang in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Recht.\n10. Gesetz Ober Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 403-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August\n1969 (BGBI. 1 S. 1513),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Artikel 233 §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 und 2 des Einführungsgesetzes zum Bürger1ichen Gesetzbuche findet\nentsprechende Anwendung.\nb) Für die Übertragung und die Aufhebung von Hypotheken, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts\nbestanden, gelten die Vorschriften des Gesetzes Ober Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken\nmit der Maßgabe, daß zur Aufhebung die Zustimmung des Eigentümers nicht erforderlich ist. Die Bestimmungen\ndes vorbezeichneten Gesetzes Ober den Verzicht auf die Hypothek sind bei solchen Hypotheken nicht anzuwen-\nden.\n11. Ehegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 404-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nzuletzt geändert durch Artikel 6 § 1 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1142),\nmit folgenden Maßgaben:\na) §§ 1 bis 21 und §§ 28 bis 37 des Ehegesetzes gelten nicht für Ehen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts\ngeschlossen worden sind. Die Wirksamkeit solcher Ehen bestimmt sich nach dem bisherigen Recht.\nb) Ist nach dem bisherigen Recht eine Ehe nichtig, so bestimmen sich die Folgen der Nichtigkeit nach den§§ 23\nbis 26 des Ehegesetzes. Dies gilt nicht, wenn eine Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts für nichtig erklärt\nworden ist.\nc) Ist eine Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts fOr nichtig erklärt worden, so bestimmen sich die Folgen der\nNichtigkeit nach dem bisherigen Recht. Für den Anspruch auf Unterhalt gelten die Vorschriften Ober den\nUnterhalt von Ehegatten, deren Ehe vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschieden worden ist, entsprechend.\nEin Unterhaltsanspruch besteht nicht, wenn der Berechtigte die Nichtigkeit der Ehe bei der Eheschließung\ngekannt hat.\nd) Ist ein Ehegatte vor dem Wirksamwerden des Beitritts für tot erklärt worden, so bestimmt sich die Beendigung der\nEhe nach dem bisherigen Recht. Ist der andere Ehegatte eine neue Ehe eingegangen und ist diese vor dem\nWirksamwerden des Beitritts geschieden worden, weil der für tot erklärte Ehegatte noch lebte, so bestimmt sich\nein Wiederaufleben der durch die Todeserklärung beendeten Ehe nach dem bisherigen Recht.\n12. Barwert-Verordnung vom 24. Juni 19n (BGBI. 1 S. 1014), zuletzt geändert durch Artikel 61 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261),\nmit folgender Maßgabe:\nArtikel 234 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.\n13. Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBI. I S. 105), zuletzt geändert\ndurch Artikel 62 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 1261),\nmit folgender Maßgabe:\nArtikel 234 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.\n14. Haftpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Januar 1978 (BGBI. 1S. 145) mit der Maßgabe, daß\ndieses Gesetz nur auf solche Schadensereignisse anwendbar ist, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts\noder danach eingetreten sind.\nSachgebiet C: Strafrecht und Ordnungswldrlgkeltenrecht\nAbschnitt 1\nVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:\n1. fünftes Gesetz zur_ Reform des Strafrechts vom 18. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1297), zuletzt geändert durch Artikel 3\nund 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1213).\n2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes Ober die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom\n23. Dezember 1953 in der im Bundesgesetzblatt III. Gliederungsnummer 312-3-1, veröffentlichten bereinigten Fas-\nsung.\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ~rgänzt:\n1. Das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. 1S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 13. April 1986 (BGBI. 1 S. 393), wird wie folgt geändert:","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             955\na) Nach Artikel 1 werden folgende Artikel 1 a und 1 b eingefügt:\n\"Artikel 1 a\nAnwendbarkeit der Vorschriften über die Sicherungsverwahrung\nDie Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Sicherungsverwahrung finden Anwendung, wenn der Täter\n1. die die Verurteilung auslösende Tat an einem Ort begangen hat, an dem da$ Strafgesetzbuch bereits vor dem\nWirksamwerden des Beitritts gegolten hat, oder\n2. seine Lebensgrundlage an dem in Nummer 1 bezeichneten Ort hat.\nArtikel 1 b\nAnwendbarkeit der Vorschriften des internationalen Strafrechts\nSoweit das deutsche Strafrecht auf im Ausland begangene Taten Anwendung findet und unterschiedliches\nStrafrecht im Geltungsbereich dieses Gesetzes gilt, finden diejenigen Vorschriften Anwendung, die an dem Ort\ngelten, an welchem der Täter seine Lebensgrundlage hat.\"\nb) Artikel 315 erhält folgende Fassung:\n\"Artikel 315\nGeltung des Strafrechts für in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten\n(1) Auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangene Taten findet\n§ 2 des Strafgesetzbuches mit der Maßgabe Anwendung, daß das Gericht von Strafe absieht, wenn nach dem zur\nZeit der Tat geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik weder eine Freiheitsstrafe noch eine\nVerurteilung auf Bewährung noch eine Geldstrafe verwirkt gewesen wäre. Neben der Freiheitsstrafe werden die\nUnterbringung in der Sicherungsverwahrung sowie die Führungsaufsicht nach § 68 Abs. 1 des Strafgesetzbuches\nnicht angeordnet. Wegen einer Tat, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen worden ist, tritt\nFührungsaufsicht nach § 68f des Strafgesetzbuches nicht ein.\n(2) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Geldstrafe (§§ 40 bis 43) gelten auch für die vor dem\nWirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten, soweit nachfolgend·\nnichts anderes bestimmt ist. Die Geldstrafe darf nach Zahl und Höhe der Tagessätze insgesamt das Höchstmaß\nder bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen höchstens dreihundertsechzig Tagessätze\nverhängt werden.\n(3) Die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Aussetzung eines Strafrestes sowie den Widerruf ausgesetz-\nter Strafen finden auf Verurteilungen auf Bewährung (§ 33 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen\nRepublik) sowie auf Freiheitsstrafen Anwendung, die wegen vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der\nDeutschen Demokratischen Republik begangener Taten verhängt worden sind, soweit sich nicht aus den\nGrundsätzen des § 2 Abs. 3 des Strafgesetzbuches etwas anderes ergibt.\n(4) Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung, soweit für die Tat das Strafrecht der Bundesrepublik Deutschland\nschon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat.\"\nc) Nach Artikel 315 werden folgende Artikel 315a bis 315c eingefügt:\n„Artikel 315a\nVerfolgungs- und Vollstreckungsverjährung\nfür in der Deutschen Demokratischen Republik verfolgte und abgeurteilte Taten\nSoweit die Verjährung der Verfolgung oder der Vollstreckung nach dem Recht der Deutschen Demokratischen\nRepublik bis zum Wirksamwerden des Beitritts nicht eingetreten war, bleibt es dabei. Die Verfolgungsverjährung\ngilt als am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts unterbrochen; § 78 c Abs. 3 des Strafgesetzbuches bleibt\nunberührt.\nArtikel 315b\nStrafantrag bei in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten\nDie Vorschriften des Strafgesetzbuches über den Strafantrag gelten auch für die vor dem Wirksamwerden des\nBeitritts in der Deutschen Demokratischen Republik begangenen Taten. War nach dem Recht der Deutschen\nDemokratischen Republik zur Verfolgung ein Antrag erforderlich, so bleibt es dabei. Ein vor dem Wirksamwerden\ndes Beitritts gestellter Antrag bleibt wirksam. War am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts das Recht, einen\nStrafantrag zu stellen, nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik bereits erloschen, so\nbleibt es dabei. Ist die Tat nach den Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland nur auf Antrag verfolgbar, so\nendet die Antragsfrist frühestens am 31. Dezember 1990.\nArtikel 315c\nAnpassung der Strafdrohungen\nSoweit Straftatbestände der Deutschen Demokratischen Republik fortgelten, treten an die Stelle der bisherigen\nStrafdrohungen die im Strafgesetzbuch vorgesehenen Strafdrohungen der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe. Die\nübrigen Strafdrohungen entfallen. § 1O Satz 2 des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes der Deutschen Demokrati-\nschen Republik bleibt jedoch unberührt. Die Geldstrafe darf nach Art und Höhe der Tagessätze insgesamt das","956                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nHöchstmaß der bisher angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen. Es dürfen höchstens dreihundertsechzig\nTagessätze verhängt werden.\"\n2. Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. 1 S. 1229;\n1985 1S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBI. 1S. 1853), wird wie folgt\ngeändert:\na) Nach dem Dritten Teil wird folgender Vierter Teil eingefügt:\n„Vierter Teil\nÜbernahme des Strafregisters beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik\n§64a\nStrafregister der Deutschen Demokratischen Republik\n(1) Der Generalbundesanwalt wird für das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen der\nEintragungen und der zugrunde liegenden Unterlagen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen\nDemokratischen Republik geführten Strafregisters zuständig; er trägt als speichernde Stelle insoweit die daten-\nschutzrechtliche Verantwortung.\n(2) Eintragungen des bisher beim Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik geführten\nStrafregisters werden in das Bundeszentralregister übernommen. Die Übernahme der Eintragungen in das\nBundeszentralregister erfolgt spätestens anläßlich der Bearbeitung einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister\nnach Prüfung durch die Registerbehörde unter Beachtung von Absatz 3. Die Entscheidung über die Übernahme\naller Eintragungen hat innerhalb von drei Jahren zu erfolgen.\n(3) Nicht übernommen werden Eintragungen\n1. über Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen der zugrunde liegende Sachverhalt im Zeitpunkt der\nÜbernahme dieses Gesetzes nicht mehr mit Strafe bedroht oder mit Ordnungsmitteln belegt ist,\n2. über Verurteilungen oder Erkenntnisse, bei denen sich ergibt, daß diese mit rechtsstaatlichen Maßstäben nicht\nvereinbar sind,\n3. von Untersuchungsorganen und von Staatsanwaltschaften im Sinne des Strafregistergesetzes der Deutschen\nDemokratischen Republik.\n(4) Bis zur Entscheidung über die Übernahme sind die Eintragungen nach Absatz 1 außerhalb des Bundeszentral-\nregisters zu speichern und für Auskünfte nach diesem Gesetz zu sperren. Dies gilt auch für Eintragungen, deren\nÜbernahme a~elehnt worden ist. Die in das Bundeszentralregister zu übernehmenden Eintragungen werden vom\nZeitpunkt der Ubernahmeentscheidung an nach den Vorschriften dieses Gesetzes behandelt.\n(5) Die Tilgungsfrist berechnet sich weiterhin nach den bisherigen Bestimmungen (§§ 26 bis 34 des Strafregister-\ngesetzes der Deutschen Demokratischen Republik). Erfolgt eine Neueintragung nach Übernahme des Bundes-\nzentralregistergesetzes, gelten für die Feststellung und Berechnung der Tilgungsfrist die Vorschriften dieses\nGesetzes.\n§64b\nEintragungen und Eintragungsunterlagen\nDie nach § 64 a Abs. 1 gespeicherten Eintragungen und Eintragungsunterlagen aus dem ehemaJigen Strafregister\nder Deutschen Demokratischen Republik sind nach Ablauf von drei Jahren zu vernichten. Diese dürfen bis dahin\naußer für Registerführung vor allem für die Prüfung der Übernahme und der Schlüssigkeit verwendet werden.\nDiese Informationen dürfen außerdem den für die Rehabilitierung zuständigen Stellen für Zwecke der Rehabilitie-\nrung übermittelt werden. Eine Verwendung für andere Zwecke ist nur mit Einwilligung des Betroffenen zulässig.\"\nb) Der bisherige Vierte Teil wird Fünfter Teil.\n3. Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 581, 2088; 19n I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 56\ndes Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261), wird wie folgt geändert:\na) § 199 Abs. 2 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n,.§ 50 - Haftkostenbeitrag - erhält folgende Fassung:\n,,(1) Von Gefangenen, die Bezüge nach diesem Gesetz erhalten, werden Haftkosten nicht erhoben.\n(2) Von Gefangenen, die in einem freien Beschäftigungsverhältnis stehen (§ 39 Abs. 1), darf ein Haftkostenbeitrag\nin Höhe des Betrages erhoben werden, der nach § 17 Abs. 1 Nr. 3 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\ndurchschnittlich zur Bewertung der Sachbezüge festgesetzt ist. Der Bundesminister der Justiz stellt den Durch-\nschnittsbetrag für jedes Kalenderjahr nach den am 1. Oktober des vorhergehenden Jahres geltenden Bewertun-\ngen der Sachbezüge, jeweils getrennt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet und für das\nGebiet, in dem das Strafvollzugsgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, fest und macht\nihn im Bundesanzeiger bekannt. Der Haftkostenbeitrag darf auch von dem unpfändbaren Teil der Bezüge, jedoch\nnicht zu Lasten des Hausgeldes oder des Unterhaltsbeitrages, angesetzt werden.\n(3) Die Selbstbeschäftigung (§ 39 Abs. 2) kann davon abhängig gemacht werden, daß der Gefangene einen\nHaftkostenbeitrag bis zur Höhe des in Absatz 2 genannnten Satzes monatlich im voraus entrichtet.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                   957\n(4) Im Land Berlin gilt einheitlich der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet geltende\nDurchschnittsbetrag.\" \"\nb) Nach§ 201 wird folgender§ 202 eingefügt:\n,,§202\nFreiheitsstrafe und Jugendhaft der Deutschen Demokratischen Republik\n(1) Für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik gegen Jugendliche\nund Heranwachsende erkannten Freiheitsstrafe gelten die Vorschriften für den Vollzug der Jugendstrafe, für den\nVollzug der Jugendhaft die Vorschriften über den Vollzug des Jugendarrestes.\n(2) Im übrigen gelten für den Vollzug der nach dem Strafgesetzbuch der Deutschen Demokratischen Republik\nrechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe und der Haftstrafe die Vorschriften des Strafvollzugsgesetzes über den\nVollzug der Freiheitsstrafe.\"\n4. Das Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBI. 1 S. 157), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 638), wird wie folgt geändert:\nNach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:\n,,§ 16a\nEntschädigung für die Folgen einer rechtskräftigen Verurteilung,\neiner freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme\nin der Deutschen Demokratischen Republik\nDie §§ 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung, einer Maßregel oder\nNebenfolge oder einer freiheitsentziehenden oder anderen vorläufigen Strafverfolgungsmaßnahme, die vor dem\nWirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik erfolgte oder angeordnet wurde. Vorausset-\nzung, Art und Höhe der Entschädigung für diese Folgen richten sich nach den bis zu diesem Zeitpunkt in der\nDeutschen Demokratischen Republik geltenden Vorschriften über die Entschädigung für Untersuchungshaft und\nStrafen mit Freiheitsentzug (§§ 369ft. der Strafprozeßordnung der Deutschen Demokratischen Republik). Bei\nKassation übersteiQt die Leistung nicht den für den Fall einer strafrechtlichen Rehabilitierung vorgesehenen Umfang.\"·\n5. Das Gesetz über die innerdeutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom 2. Mai 1953 in der im Bundesgesetz-\nblatt III, Gliederungsnummer 312-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1503), wird mit folgenden Maßgaben aufgehoben:\na) § 10 Abs. 1 des Gesetzes bleibt für die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangenen Taten anwendbar.\nb) Die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nach§ 15 des Gesetzes anhängigen Verfahren werden nach den\nVorschriften dieses Gesetzes zu Ende geführt.\nAbschnitt ·111\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1987 (BGBI. 1 S. 945, 1160), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBI. 1. S. 1764),\nmit folgender Maßgabe:\n§ 5 Nr. 8, soweit dort § 175 genannt ist, § 5 Nr. 9, die Vorschriften über die Sicherungsverwahrung, §§ 144, 175, 182,\n218 bis 219d und 236 sind nicht anzuwenden.\n2. Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), zuletzt geändert durch Artikel 4 des\nGesetzes vom 13. April 1986 (BGBI. 1 S. 393),\nmit folgender Maßgabe:\nArtikel 14 bis 292, 298 bis 306,.312 bis 314, 317 bis 319 und 322 bis 326 sind nicht anzuwenden.\n3. Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBI. I S. 3427), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1853),\nmit folgenden Maßgaben:\na) §§ 116 bis 125 sind nicht anzuwenden.\nb) In der Überschrift vor§ 3 sowie in § 1 Abs. 1, § 15 Abs. 2 Nr. 1, § 33 Abs. 1, § 39 Abs. 1, § 40 Abs. 1, § 67 Abs. 4,\n§ 80 Abs. 1, § 104 Abs. 1 Nr. 1, § 105 Abs. 1 und§ 108 treten jeweils an die Stelle des Wortes„ Verfehlung\" bzw.\n,,Verfehlungen\" die Worte „rechtswidrige Tat\" bzw. ,,rechtswidrige Taten\".\nc) In der Überschrift vor§ 13 und in § 5 Abs. 2, Abs. 3, § 8 Abs. 1, Abs. 3, § 13 Abs. 1, Abs. 3, § 17 Abs. 2, § 31, § 39\nAbs. 1, § 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1, § 66 Abs. 1 und § 76 treten jeweils an die Stelle des Wortes „Zuchtmittel\" bzw.\n,,Zuchtmitteln\" die Worte „ Verwarnung, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest\".\nd) § 13 Abs. 2 ist nicht anzuwenden.","958                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\ne) § 34 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:\n\"Vormundschaftsrichterliche Erziehungsaufgaben sind\n1. die Unterstützung der Eltern, des Vormundes und des Pflegers durch geeignete Maßnahmen,\n2. die Maßnahmen zur Abwendung einer Gefährdung des Jugendlichen.\"\nf) Für die Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes gelten zusätzlich die nachfolgenden Bestimmungen:\n§1\nZeitlicher Geltungsbereich\n(1) Das Jugendgerichtsgesetz wird auch auf rechtswidrige Taten angewandt, die vor dem Wirksamwerden des\nBeitritts begangen worden sind.\n(2) Auf Jugendstrafe darf gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden nicht erkannt werden, wenn die\nStraftat vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen ist und nach dem allgemeinen Strafrecht die Verhängung\neiner Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten zu erwarten gewesen wäre.\n§2\nFreiheitsstrafen und Jugendhaft\n(1) Freiheitsstrafen, auf die gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden erkannt worden ist, werden für die\nAnwendung des Jugendgerichtsgesetzes der Jugendstrafe gleichgestellt. Die Verurteilung auf Bewährung wird für\ndie Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes der Aussetzung der Verhängung der Jugendstrafe gleichgestellt.\n(2) Jugendhaft, auf die gegen einen Jugendlichen erkannt worden ist, wird für die Anwendung des Jugendgerichts-\ngesetzes dem Jugendarrest gleichgestellt.\n§3\nTeilvollstreckung einer Einheitsstrafe\n§ 56 des Jugendgerichtsgesetzes wird nur für Urteile angewandt, die unter Zugrundelegung des Jugendgerichts-\ngesetzes ergangen sind.\n§4\nAmnestiefälle\nFür Freiheitsstrafen, auf die gegen Jugendliche und Heranwachsende vor dem Wirksamwerden des Beitritts\nerkannt worden ist und die im Wege der Amnestie ausgesetzt worden sind, gelten die §§ 22 bis 26 a des\nJugendgerichtsgesetzes entsprechend.\n§5\nVerweisungen\nSoweit im Jugendgerichtsgesetz auf Vorschriften verwiesen wird, die durch den Einigungsvertrag geändert\nwerden, treten an deren Stelle die geänderten Vorschriften.\n4. Gesetz Ober Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 602),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 1990 (BGBI. 1 S. 1853),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Vorschriften des Ersten Teils des Gesetzes Ober Ordnungswidrigkeiten sind auch dann anzuwenden, wenn\neine Handlung vor dem Wirksamwerden des Beitritts begangen worden ist und mit Ordnungsstrafe bedroht war.\nb) Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik der Ausdruck „Ordnungsstrafe\" verwendet\nwird, tritt an seine Stelle der Ausdruck „Geldbuße\", in Wortzusammensetzungen der Ausdruck „Bußgeld\"; an die\nStelle der Ausdrücke „Ordnungsstrafverfügung\" und „Ordnungsstrafbestimmung\" treten die Ausdrücke \"Bußgeld-\nbescheid\" und „Bußgeldvorschrift\". Bestimmungen Ober einen höheren Mindestbetrag der Ordnungsstrafe als fünf\nDeutsche Mark in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik sind nicht mehr anzuwenden.\nc) Die Zuständigkeitsbestimmungen zur Verhängung von Ordnungsstrafmaßnahmen behalten ihre Gültigkeit, soweit\nnichts anderes bestimmt wird.\nd) Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten einschließlich des gerichtlichen Verfahrens und der\nVollstreckung richtet sich vom Wirksamwerden des Beitritts ab ausschließlich nach den Vorschriften des Gesetzes\nOber Ordnungswidrigkeiten, soweit in den folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.\ne) Auf der Grundlage des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten erlassene Ordnungsstrafmaßnah-\nmen, die vor dem 1. Juli 1990 rechtskräftig geworden sind, werden nicht mehr vollstreckt. Dies gilt auch für\nOrdnungsstrafen, die nach § 39 des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten festgesetzt worden\nsind. Soweit die Vollstreckung bereits erfolgt ist, hat es damit sein Bewenden.\nf) Ist vor dem Wirksamwerden des Beitritts eine Ordnungsstrafmaßnahme erlassen und die Beschwerdefrist nach\n§ 33 des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten noch nicht abgelaufen, so ist der Einspruch nach\n§ 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gegeben. Eine nach § 33 des Gesetzes zur Bekämpfung von","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                 959\nOrdnungswidrigkeiten eingelegte Beschwerde gilt als Einspruch, auch wenn sie am Tag des Wirksamwerdens des\nBeitritts eingelegt wird. Ist die Frist für die Klage nach § 6 des Gesetzes über die Zuständigkeit und das Verfahren\nder Gerichte zur Nachprüfung von Verwaltungsentscheidungen vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 41 S. 595) noch\nnicht abgelaufen, so ist innerhalb dieser Frist diese Klage gegeben. Die Klage ist der verklagten Behörde\nzuzustellen. Im übrigen richtet sich das gerichtliche Verfahren nach den Vorschriften des Gesetzes über\nOrdnungswidrigkeiten.\ng) Ist eine Ordnungsstrafmaßnahme nach Maßgabe von Buchstabe f) angefochten, so sind Ordnungsstrafmaßnah-\nmen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 oder 6 des Gesetzes zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten aufzuheben.\nh) Soweit für die gerichtlichen Zuständigkeiten und Rechtsmittelzüge auf das Gerichtsverfassungsgesetz und die\nStrafprozeßordnung verwiesen wird, richten sich die entsprechenden Zuständigkeiten und Rechtsmittelzüge\ndanach, wie sie in Anlage I Kapitel III Buchstabe A Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2,\nBuchstabe b Abs. 1, Buchstabe g Abs. 2, Buchstabe i Abs. 2 Nr. 2, Buchstabe j Abs. 1 Satz 3, Buchstaben k, 1\nAbs. 2 Nr. 1 und Buchstabe m für das Gerichtsverfassungsgesetz bestimmt sind.\ni) Soweit im übrigen auf Vorschriften verwiesen wird, die durch diesen Vertrag geändert werden, treten an deren\nStelle die geänderten Vorschriften.\n5. Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBI. 1 S. 581, 2088; 19n I S. 436), zuletzt geändert durch Artikel 56 des\nGesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Bei § 43 ist bis zur Geltung einer einheitlichen Bemessungsgrundlage für alle Gefangenen die für die bisherigen\nLänder der Bundesrepublik Deutschland geltende Bemessungsgrundlage anzuwenden.\nb) § 156 Abs. 1 ist bis zum Inkrafttreten beamtenrechtlicher Regelungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten\nGebiet nicht anzuwenden.\n6. Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen vom 8. März 1971 (BGBI. 1S. 157), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 638),\nmit folgender Ma~abe:\n§§ 16, 18 bis 19 sind nicht anzuwenden.\nSachgebiet D: Handels- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsvertragsrecht\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert und ergänzt:\n1. Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 3. Juli 1964 (BGBI. 1 S. 433, 806)\nmit folgender Maßgabe:\nVersicherungsunternehmen können nach diesem Gesetz wegen ihrer Verbindlichkeiten aus Lebens- und Rentenver-\nsicherungen, die nach den vor Inkrafttreten des Währungsgesetzes in Geltung gewesenen Vorschriften in Reichs-\nmark zu erfüllen gewesen wären, bis zu einer besonderen oder allgemeinen Abschlußgesetzgebung über die\nRegelung von Kriegsfolgen und Umstellungsansprüchen nicht in Anspruch genommen werden.\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) § 62 Abs. 2 bis 4, §§ 63, 64, 73, § 75 Abs. 3, § 75 b Satz 2, §§ 82 a, 83 sind nicht anzuwenden.\nb) § 664 einschließlich der Anlage zu dieser Vorschrift ist nicht anzuwenden, soweit die Anwendung mit einer von der\nDeutschen Demokratischen Republik übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtung nicht zu vereinbaren ist;\ninsoweit sind die für die Deutsche Demokratische Republik bisher geltenden Rechtsvorschriften weiter anzuwen-\nden.\n2. Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4101-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI.\n1990 II S. 518),","960                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nmit folgenden Maßgaben:\na) Artikel 29 ist nicht anzuwenden.\nb) Auf Handelsvertretervertragsverhältnisse, die vor dem 1. Juli 1990 nach den Vorschriften des Gesetzes über\ninternationale Wirtschaftsverträge begründet wurden, findet dieses Gesetz in der bis zum 30. Juni 1990 gültigen\nFassung vom 5. Februar 1976 (GBI. 1 Nr. 5 S. 61) bis zum Ablauf des Jahres 1993 weiter Anwendung.\n3. Seerechtliche Verteilungsordnung vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1130), zuletzt geändert durch§ 10 Nr. 2 Buchstabe a\ndes Gesetzes vom 30. September 1988 (BGBI. 1 S. 1770),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Klagen nach § 20 Abs. 4 Satz 4 sind bei dem Kreisgericht des Verteilungsverfahrens zu erheben.\nb) Soweit auf Vorschriften der Konkursordnung verwiesen wird, sind die in Bezug genommenen Vorschriften auch im\nAnwendungsbereich der Gesamtvollstreckungsordnung (Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt II Nr. 1 Buch-\nstabe a) anzuwenden; die Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung gelten insoweit nicht.\n4. Binnenschiffahrtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1120),\nmit folgender Maßgabe:\nDurch den gesamtdeutschen Gesetzgeber sollte für die gewerbliche Binnenschiffahrt bereits vor dem völkerrechtli-\nchen Inkrafttreten des Straßburger Übereinkommens vom 4. November 1988 über die Beschränkung der Haftung in\nder Binnenschiffahrt (CLNI) die summenmäßige Haftungsbeschränkung eingeführt werden.\n5. Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen\nWarenkauf sowie zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Mai 1956 über den Beförderungsver-\ntrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) vom 5. Juli 1989 (BGBI. 1989 II S. 586),\nmit folgender Maßgabe:\nArtikel 3 ist nicht anzuwenden, soweit die Anwendung mit einer von der Deutschen Demokratischen Republik\nübernommenen völkerrechtlichen Verpflichtung nicht zu vereinbaren ist.\n6. Einführungsgesetz zum Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1 S. 1185), zuletzt geändert durch Artikel 10\nAbs. 11 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355),\nmit folgender Maßgabe:\n§ 22 Abs. 1 ist für Aktiengesellschaften, die vor dem 1. Juli 1990 in das Handelsregister eingetragen wurden, mit der\nMaßgabe anzuwenden, daß das Datum „31. Dezember 1965\" durch das Datum „30. Juni 1'990\" ersetzt wird. Für\nAktiengesellschaften, die vor dem 1 . Juli 1990 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, aber noch nicht\neingetragen worden sind, bleibt es bei den bisherigen Rechtsvorschriften über die Errichtung und Eintragung der\nGesellschaft.\n7. Gesetz zur Änderung des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung und anderer handels-\nrechtlicher Vorschriften vom 4. Juni 1980 (BGBI. 1. S. 836), geändert durch Artikel 11 Abs. 2 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2355),\nmit folgenden Maßgaben:\nArtikel 12 ist für bereits bestehende oder bis zum 30. Juni 1990 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldete,\naber noch nicht eingetragene Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit der Maßgabe anzuwenden, daß in § 1\nAbs. 1 und 2 als Termin für die Kapitalerhöhung oder Umwandlung beziehungsweise Leistung weiterer Einlagen der\n1. Juli 1995 festgesetzt wird. Dies gilt auch für Gesellschaften, die zwischen dem 1. Juli 1990 und dem Wirksamwer-\nden des Beitritts auf der Grundlage des Gesetzes über die Änderung des Gesetzes vom 21. Juni 1990 über die\nInkraftsetzung von Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik\nvom 6. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 44 S. 713) zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet worden sind, mit der\nMaßgabe, daß als Termin für die Kapitalerhöhung oder Umwandlung beziehungsweise Leistung weiterer Einlagen der\n1. Juli 1992 festgesetzt wird.\n8. Pflichtversicherungsgesetz vom 5. April 1965 (BGBI. 1 S. 213), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. März 1988\n(BGBI. 1 S. 358),\nmit folgender Maßgabe:\nSolange die Aufgaben des Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen nach den §§ 12 und 13\nAbs. 4 des Pflichtversicherungsgesetzes dem rechtsfähigen Verein „Verkehrsopferhilfe e.V.\" in Hamburg zugewie-\nsen sind, kann der Bundesminister der Justiz Satzungsbestimmungen genehmigen, die den für die Regulierung von\nSchäden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verursacht sind, erforderlichen Deckungs-\nbedarf nach der Höhe des Prämienaufkommens in diesem Gebiet anteilsmäßig auf die dort tätigen Kraftfahrversiche-\nrer verteilt. Tritt an die Stelle der Verkehrsopferhilfe eine andere Einrichtung, so kann der Bundesminister der Justiz\ndurch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates eine vergleichbare Regelung anordnen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               961\nSachgebiet E: Gewerblicher Rechtsschutz; Recht gegen den unlauteren Wettbewerb; Urheberrecht\nAbschnitt li\nBundesrecht wird wie folgt ergänzt:\n1. Zur Einführung der Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes gelten die folgenden\nbesonderen Bestimmungen:\n§1\n(1) Ab dem Wirksamwerden des Beitritts ist das Deutsche Patentamt alleinige Zentralbehörde auf dem Gebiet des\ngewerblichen Rechtsschutzes.\n(2) Abweichend von § 26 des Patentgesetzes kann bis zum 31. Dezember 1996 zum Mitglied des Patentamts auch\nberufen werden, wer die in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 3 festgelegten Voraussetzungen für die\nEinstellung in den höheren Dienst erfüllt.\n§2\nAnmeldungen gewerblicher Schutzrechte (Patente, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster und typographische\nSchriftzeichen, Halbleiterschutzrechte und Warenzeichen), die ab dem Wirksamwerden des Beitritts beim Deutschen\nPatentamt eingehen, sowie die hierauf erteilten oder eingetragenen Schutzrechte haben Geltung im gesamten\nBundesgebiet.\n§3\n(1) Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder im\nübrigen Bundesgebiet eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten gewerblichen Schutzrechte\nwerden mit Wirkung für ihr bisheriges Schutzgebiet aufrechterhalten und unterliegen weiterhin den jeweils für sie vor.\ndem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Rechtsvorschriften. Das gleiche gilt für die auf Grund internationaler\nAbkommen mit Wirkung für die genannten Gebiete eingereichten Anmeldungen und eingetragenen oder erteilten\nSchutzrechte.\n(2) Über Beschwerden gegen Entscheidungen des Deutschen Patentamts, die gemäß Absatz 1 unter Anwendung der\nvor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden\nRechtsvorschriften ergehen, entscheidet das Bundespatentgericht. Die Beschwerde ist auch gegen Entscheidungen\nder Beschwerdespruchstellen in den dort am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch anhängigen Verfahren\neröffnet. Das Verfahren richtet sich nach den übergeleiteten Vorschriften des Bundesrechts. Anträge oder Klagen auf\nLöschung oder Nichtigerklärung eines gemäß Absatz 1 mit Wirkung für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannte Gebiet aufrechterhaltenen Schutzrechts sowie auf Erteilung einer Zwangslizenz an einem solchen Recht\nrichten sich hinsichtlich ihrer Zulässigkeit und des Verfahrens nach den übergeleiteten Vorschriften des Bundes-\nrechts.\n(3) Anmeldungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts beim Patentamt der Deutschen Demokratischen\nRepublik eingereicht und noch nicht erledigt sind, werden vom Deutschen Patentamt weiterbehandelt.\n(4) Anmeldungen, die ab dem Wirksamwerden des Beitritts beim Deutschen Patentamt eingereicht werden und mit\ndenen Schutz nur für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet begehrt wird, werden als Anmeldungen\nnach § 2 behandelt. Das Deutsche Patentamt gibt dem Anmelder Gelegenheit, die Anmeldung zurückzunehmen;\netwa gezahlte Gebühren werden erstattet.\n(5) Ab dem Wirksamwerden des Beitritts werden Eintragungen, die beim Patentamt der Deutschen Demokratischen\nRepublik eingereichte Anmeldungen und von diesem eingetragene oder erteilte Schutzrechte betreffen, in die vom\nDeutschen Patentamt geführten Rollen oder Register vorgenommen und in den vom Deutschen Patentamt herausge-\ngebenen Bekanntmachungsblättem veröffentlicht.\n(6) Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Bestimmungen zur Ausführung der\nAbsätze 3 bis 5 zu erlassen. Er kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf den Präsidenten des\nDeutschen Patentamts übertragen.\n§4\nWer vor dem Wirksamwerden des Beitritts beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik ein Schutzrecht\nangemeldet hat, oder sein Rechtsnachfolger genießt für die Anmeldung beim Deutschen Patentamt auch weiterhin\nein Prioritätsrecht mit dem in Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums in\nder am 14. Juli 1967 in Stockholm beschlossenen Fassung bestimmten Inhalt.\n§5\nWer ab dem 1. Juli 1990 in dem Gebiet, in dem ein Schutzrecht vor der nach § 13 vorgesehenen Erstreckung noch\nnicht gilt, erstmals Benutzungshandlungen vornimmt, die in dem anderen Gebiet ein dort angemeldetes, eingetrage-\nnes oder erteiltes Schutzrecht verletzen oder dort einen Anspruch auf angemessene Entschädigung begründen","962                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nwürden, kann sich nach der Erstreckung dieses Schutzrechts nicht auf einen redlich erworbenen Besitzstand berufen.\nDies gilt auch, wenn ein Schutzrecht angemeldet wird, dem in dem anderen Gebiet ein älteres Schutzrecht\nentgegenstehen würde.\n§6\nFür ab dem Wirksamwerden des Beitritts beim Deutschen Patentamt eingereichte Patentanmeldungen ist § 3 Abs. 2\ndes Patentgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine beim Patentamt der Deutschen Demokratischen\nRepublik eingereichte Patentanmeldung einer Anmeldung im Sinne von§ 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Patentgesetzes\ngleichsteht.\n§7\nDer Anspruch auf Löschung eines auf Grund einer ab dem Wirksamwerden des Beitritts eingereichten Anmeldung\neingetragenen Gebrauchsmusters nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 des Gebrauchsmustergesetzes besteht auch dann, wenn\nder Gegenstand des Gebrauchsmusters auf Grund einer früheren beim Patentamt der Deutschen Demokratischen\nRepublik eingereichten Patentanmeldung geschützt worden ist.\n§8\nAnmeldungen zur Erteilung von Urheberscheinen für industrielle Muster, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts\nbeim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik eingereicht und noch nicht erledigt sind, werden vom\nDeutschen Patentamt als Anmeldungen zur Erteilung von Patenten für industrielle Muster weiterbehandelt. In diesem\nFall gilt der Ursprungsbetrieb als anmeldeberechtigt.\n§9\n(1) Gegen die Eintragung eines ab dem Wirksamwerden des Beitritts angemeldeten Zeichens kann Widerspruch\nnach § 5 Abs. 4 oder § 6 a Abs. 3 des Warenzeichengesetz.es auch erheben, wer für gleiche oder gleichartige Waren\noder Dienstleistungen ein mit dem angemeldeten Zeichen übereinstimmendes Zeichen(§ 31 des Warenzeichenge-\nsetzes) früher beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik angemeldet hat; der Anmeldung beim\nPatentamt der Deutschen Demokratischen Republik steht eine internationale Registrierung mit Wirkung für die\nDeutsche Demokratische Republik gleich.\n(2) Die Löschung eines auf Grund einer ab dem Wirksamwerden des Beitritts eingereichten Anmeldung eingetrage-\nnen Warenzeichens kann ein Dritter nach § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Warenzeichengesetzes auch dann beantragen, wenn\ndas Zeichen für ihn auf Grund einer früheren Anmeldung beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik\nfür gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen eingetragen ist; einer solchen Eintragung steht eine\ninternationale Registrierung mit Wirkung für die Deutsche Demokratische Republik gleich.\n(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Widersprüche gegen internationale Registrierungen\nnach § 2 der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder Handelsmarken sowie für Anträge auf\nEntziehung des Schutzes nach § 1O der Verordnung über die internationale Registrierung von Fabrik- oder\nHandelsmarken.\n§10\nAuf beim Patentamt der Deutschen Demokratischen Republik eingetragene Marken (Warenzeichen und Dienstlei-\nstungsmarken) sind die Vorschriften Ober die Benutzung (§ 5 Abs. 7, § 11 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 und 6 des Warenzei-\nchengesetzes) mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist von fünf Jahren am Tag des Wirksamwerdens des\nBeitritts beginnt. Auf Marken, die ab diesem Zeitpunkt auf Grund einer Anmeldung nach § 3 Abs. 3 eingetragen\nwerden, sind die Vorschriften des Warenzeichengesetzes über die Benutzung entsprechend anzuwenden. Die\nvorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für mit Wirkung für die Deutsche Demokratische Republik\ninternational registrierte Marken.\n§ 11\nAuf Erfindungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet gemacht worden sind, sind die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in diesem Gebiet geltenden Vorschriften\ndes Rechts der Arbeitnehmererfindungen anzuwenden.\n§12\nEiner Ausstellung im Sinne des Gesetzes betreffend den Schutz von Mustern und Warenzeichen auf Ausstellungen\nsteht eine Ausstellung gleich, für die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach den dort vor\ndem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Rechtsvorschriften durch Bekanntmachung Ausstellungsschutz gewährt\nworden ist.\n§13\nEine über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende Rechtsveremheitlichung, insbesondere die Regelung der\nErstreckung bestehender Schutzrechte und anhängiger Anmeldungen auf das jeweils andere Gebiet, bleibt dem\nkünftigen gesamtdeutschen Gesetzgeber vorbehalten.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                963\n2. Zur Einführung des Urheberrechtsgesetzes gelten die folgenden besonderen Bestimmungen:\n§1\n(1) Die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes sind auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschaffenen\nWerke anzuwenden. Dies gilt auch, wenn zu diesem Zeitpunkt die Fristen nach dem Gesetz über das Urheberrecht\nder Deutschen Demokratischen Republik schon abgelaufen waren.\n(2) Entsprechendes gilt für verwandte Schutzrechte.\n§2\n(1) War eine Nutzung, die nach dem Urheberrechtsgesetz unzulässig ist, bisher zulässig, so darf die vor dem 1. Juli\n1990 begonnene Nutzung in dem vorgesehenen Rahmen fortgesetzt werden, es sei denn, daß sie nicht üblich ist. Für\ndie Nutzung ab dem Wirksamwerden des Beitritts ist eine angemessene Vergütung zu zahlen.\n(2) Rechte, die üblicherweise vertraglich nicht übertragen werden, verbleiben dem Rechteinhaber.\n(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.\n§3\n(1) Sind vor dem Wirksamwerden des Beitritts Nutzungsrechte ganz oder teilweise einem anderen übertragen\nworden, so erstreckt sich die Übertragung im Zweifel auch auf den Zeitraum, der sich durch die Anwendung des\nUrheberrechtsgesetzes ergibt.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 hat der Nutzungsberechtigte dem Urheber eine angemessene Vergütung zu zahlen.\nDer Anspruch auf die Vergütung entfällt, wenn alsbald nach seiner Geltendmachung der Nutzungsberechtigte dem\nUrheber das Nutzungsrecht für die Zeit nach Ablauf der bisher bestimmten Schutzdauer zur Verfügung stellt.\n(3) Rechte, die üblicherweise vertraglich nicht übertragen werden, verbleiben dem Rechteinhaber.\n(4) Die Absätze 1 und 2 gelten für verwandte Schutzrechte entsprechend.\n§4\nAuch nach Außerkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik behält ein\nBeschluß nach § 35 dieses Gesetzes seine Gültigkeit, wenn die mit der Wahrnehmung der Urheberrechte an dem\nNachlaß beauftragte Stelle weiter zur Wahrnehmung bereit ist und der Rechtsnachfolger des Urhebers die Urheber-\nrechte an dem Nachlaß nicht selbst wahrnehmen will.\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 43-1, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. März 1990 (BGBI. 1 S. 422),\nmit folgender Maßgabe:\nAbweichend von§ 27a Abs. 2 Satz 1 kann die Einigungsstelle auch mit einem Rechtskundigen als Vorsitzendem\nbesetzt werden, der die Befähigung zum Berufsrichter nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik\nerworben hat.\nSachgebiet F: Verfassungsgerichtsbarkeit\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\nGesetz über das Bundesverfassungsgericht in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1985 (BGBI. 1\ns. 2229)\nmit folgenden Maßgaben:\na) § 3 Abs. 2 gilt für Personen, die bis zu ihrer Wahl zum Richter des Bundesverfassungsgerichts in dem in Artikel 3 des\nVertrages genannten Gebiet tätig sind, mit der Abweichung, daß sie die Befähigung als Diplomjurist besitzen müssen.\nb) § 22 Abs. 1 Satz 3 ist in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in folgender Fassung anzuwenden:\n,,Die Länder und ihre Verfassungsorgane können sich außerdem durch ihre Beschäftigten vertreten lassen.\"","964                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage 1\nKapitel IV\nGeschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen\nSachgebiet A: Krlegsfolgenregelungen\nAbschnitt 1\nVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:\n1. Gesetz über die Abwicklung der Kriegsgesellschaften in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n4120-5, veröffentlichten bereinigten Fassung\n2. Wertpapierbereinigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341)\n3. Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 4139-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\n4. Zweites Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil 111, Gliederungsnummer 4139-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch § 38 Nr. 1 des Gesetzes\nvom 28. Januar 1964 (BGBI. 1 S. 45)\n5. Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Wertpapierbereinigungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil 111, Gliederungsnummer 4139-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch§§ 7 und 38 Nr. 2 des\nGesetzes vom 28. Januar 1964 (BGBI. 1 S. 45)\n6. Wertpapierbereinigungsschlußgesetz vom 28. Januar 1964 (BGBI. 1 S. 45)\n7. Gesetz zur Bereinigung der auf Reichsmark lautenden Wertpapiere der Konversionskasse für deutsche Auslands-\nschulden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-1-5, veröffentlichten bereinigten Fassung\n8. Verordnung über die Aufgaben des Amts für Wertpapierbereinigung vom 8. Mai 1964 (BQBI. 1 S. 317)\n9. Bereinigungsgesetz für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 95 Nr. 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1\ns. 3341)\neinschließlich\naller dazu auf Grund von § 1 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 6, § 9 Abs. 5, § 19 Abs. 2, § 21 Abs. 2, § 23 Abs. 5, § 24\nAbs. 4, § 35 Abs. 2, §§ 58, 64, 65 und 76 ergangenen Rechtsverordnungen\n10. Auslandsbonds-Entschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-3, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung\n11. Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 36 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), und das\nGesetz zu § 4 Abs. 4 des Altsparergesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1965 (BGBI. 1 S. 419)\neinschließlich\naller dazu auf Grund von§ 2 Abs. 3, § 2 a Abs. 2, § 4 Abs. 7, § 9 Abs. 1 und 2, §§ 10a, 13, 14 Abs. 4, § 15 Abs. 7,\n§§ 17, 18 Abs. 1, 7 und 8, § 19 Abs. 4 und 5, § 23 Abs. 6, §§ 26, 27 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1 des Altsparergesetzes\nergangenen Rechtsverordnungen der Bundesregierung zur Durchführung des Altsparergesetzes und\naller dazu auf Grund der§ 18 Abs. 7 und§ 31 Abs. 2 des Altsparergesetzes sowie des§ 8 Abs. 2 der Zweiten\nVerordnung zur Durchführung des Altsparergesetzes ·ergangenen Verordnungen des Präsidenten des Bundesaus-\ngleichsamtes zur Durchführung des Altsparergesetzes\n12. Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)\nmit Ausnahme der §§ 1 und 2\n13. Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an\nderen Vennögen vom 17. März 1965 (BGBI. 1S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 25. Juni\n1969 (BGBI. 1 S. 645)","---------·---··--·----·-----------------\nNr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             965\n14. Rechtsträger-Abwicklungsgesetz vom 6. September 1965 (BGBI. 1 S. 1065), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2460),\neinschließlich\naller dazu auf Grund von § 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 3 des Rechtsträger-Abwicklungsgesetzes ergangenen\nRechtsverordnungen\n15. Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBI. I S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes\nvom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3741)\n16. Erste Verordnung zur Durchführung des Reparationsschädengesetzes vom 9. Juli 1970 (BGBI. 1 S. 1053)\n17. Gesetz über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 12 Nr. 8\ndes Gesetzes vom 17. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3123)\n18. Gesetz zur Abwicklung der unter Sonderverwaltung stehenden Vermögen von Kreditinstituten, Versicherungsunter-\nnehmen und Bausparkassen vom 21. März 1972 (BGBI. 1 S. 465), geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom\n31. Januar 1974 (BGBI. 1 S. 133)\n19. Gesetz zum Abschluß der Währungsumstellung vom 17. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3123)\n20. Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 5624-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986\n(BGBI. 1 S. 2441)\n21. Wertausgleichsgesetz vom .12. Oktober 1971 (BGBI. 1S. 1625), geändert durch Artikel 9 Nr. 11 des Gesetzes vom\n3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281)\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:\n1. Altsparergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 621-4, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nzuletzt geändert durch Artikel 287 Nr. 36 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469)\na) In § 14 werden die Absätze 2 bis 4 durch folgenden Absatz 2 ersetzt:\n,,(2) Entschädigung wird nur auf Antrag gewährt. Der Antrag ist bis zum 31. Dezember 1991 von dem\nEntschädigungsberechtigten (§ 4) auf amtlichem Formblatt bei dem nach Absatz 1 Satz 2 zuständigen Institut, im\nFalle des Absatzes 1 Satz 3 bei der Bundesschuldenverwaltung zu stellen. Stand die Altsparanlage im Zeitpunkt\nder Einführung der Deutschen Mark einer Mehrheit von natürlichen Personen zu, kann der Antrag von jedem\nMitberechtigten mit Wirkung für alle Mitberechtigten gestellt werden.\"\nb) § 15 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch dann, wenn ein Antrag nach§ 14 in der vor dem Wirksamwerden des Beitritts\ngeltenden Fassung nicht gestellt worden ist.\"\nc) In§ 18 Abs. 2 wird die Angabe,,§ 14 Abs. 3 letzter Satz\" durch die Angabe.,§ 14 Abs. 2 Satz 3\" ersetzt.\nd) In § 27 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe ,,§ 14 Abs. 3\" durch die Angabe ,,§ 14 Abs. 2\" ersetzt.\n2. Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 74 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261)\n§ 33 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Datum „31. Dezember 1952\" die Worte „und vor dem 1. Januar 1992\"\neingefügt.\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\n,.(2 a) Ein Recht auf Ablösung besteht auch dann, wenn eine natürliche Person nach dem Wirksamwerden des\nBeitritts und vor dem 1. Januar 1992 ihren ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet genommen hat.\"\n3. Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBI. 1 S. 105), zuletzt geändert durch Artikel 37 des Gesetzes\nvom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3741)\n§ 38 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\na) In Satz 1 Nr. 2 werden nach dem Datum „31. Dezember 1952\" die Worte „und vor dem 1. Januar 1992\" eingefügt\nb) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz eingefügt:\n,.(2 a) Ein Anspruch auf Entschädigung kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 auch dann zuerkannt\nwerden, wenn ein Anspruchsberechtigter nach dem Wirksamwerden des Beitritts und vor dem 1. Januar 1992\nseinen ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet genommen hat.\"","966                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nSachgebiet B: Haushalts- und Finanzwesen\nAbschnitt 1\nVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:\n1. Zweites Überleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-4, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung nebst Verordnung zur Durchführung des § 10 des Zweiten Überleitungsgesetzes in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung.\n2. Drittes Überleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-5, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426),\nmit Ausnahme des § 16\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:\n1. Gesetz über die Errichtung eines Fonds \"Deutsche Einheit\" vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518, 533)\na) Dem § 2 Abs. 1 werden folgende Sätze angefügt:\n„Die jährlichen Leistungen des Fonds werden ab 1. Januar 1991\n1. zu 85 vom Hundert als besondere Unterstützung den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin zur Deckung ihres allgemeinen Finanz-\nbedarfs gewährt und auf diese Länder im Verhältnis ihrer Einwohnerzahl am 30. Juni des jeweils vorher-\ngehenden Jahres ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl des Teils des Landes Berlin, in dem das\nGrundgesetz bisher schon galt, verteilt sowie\n2. zu 15 vom Hundert zur Erfüllung zentraler öffentlicher Aufgaben auf dem Gebiet der vorgenannten Länder\nverwendet.\nDie Länder leiten 40 vom Hundert der ihnen zufließenden Fondsleistungen nach näherer Maßgabe der Landes-\ngesetzgebung an ihre Gemeinden (Gemeindeverbände) weiter.\"\nb) Dem§ 5 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Die Kreditaufnahme für den Fonds unterliegt nicht der Beschränkung nach Artikel 115 Abs. 1 Satz 2 des\nGrundgesetzes.\"\nc) § 6 wird wie folgt geändert:\naa) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n„Satz 1 gilt nicht für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und\nThüringen.\"\nbb) Absatz 6 wird gestrichen.\nd) § 7 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden ab 1. Januar 1991 für jedes Rechnungsjahr in einem\nWirtschaftsplan veranschlagt.\"\n2. Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar\n1988 (BGBI. 1 S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518)\na) § 1 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,.Der Beitrag der Länder wird auf die einzelnen Länder zu 50 vom Hundert nach der Einwohnerzahl am 30.\nJuni des jeweiligen Jahres und zu 50 vom Hundert nach § 2 verteilt; der Anteil des Landes Berlin am Beitrag\nder Länder wird vorab nach der Einwohnerzahl ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl des Teils des\nLandes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, berechnet.\"\nbb) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:\n,.Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt und Thüringen.\"\ncc) Absatz 3 wird gestrichen.\nb) § 2 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n.,(1) Der Länderanteil an der Umsatzsteuer wird bis 31. Dezember 1994 vorbehaltlich der Regelung in Absatz 4 in\neinen West- und einen Ostanteil aufgeteilt. Der Westanteil ist unter den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                 967\nBremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-\nHolstein zu verteilen, der Ostanteil unter den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen,\nSachsen-Anhalt und Thüringen. Die Aufteilung in den West- und den Ostanteil ist so vorzunehmen, daß im\nErgebnis der durchschnittliche Umsatzsteueranteil pro Einwohner in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-\nVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen in den Jahren\n1991       55 vom Hundert\n1992       60 vom Hundert\n1993       65 vom Hundert\n1994       70 vom Hundert\ndes durchschnittlichen Umsatzsteueranteils pro Einwohner in den Ländern Baden-Württemberg, Bayern,\nBremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-\nHolstein beträgt. Der West- und der Ostanteil am Länderanteil an der Umsatzsteuer wird jeweils gesondert zu\n75 vom Hundert im Verhältnis der Einwohnerzahl der Länder und zu 25 vom Hundert nach den Vorschriften der\nAbsätze 2 bis 4 verteilt.\"\nc) § 11 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n\"(1) Der Finanzausgleich wird bis zum 31. Dezember 1994 jeweils gesondert unter den Ländern Baden-\nWürttemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saar-\nland und Schleswig-Holstein einerseits sowie unter den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern,\nSachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen andererseits durchgeführt. Das Land Berlin nimmt bis auf weiteres am\nFinanzausgleich unter den Ländern nicht teil.\"\nd) § 11 a wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 werden nach den Worten „des Umsatzsteueraufkommens\" die Worte\n,,im bisherigen Gebiet der Bundesrepublik Deutschland\" eingefügt.\nbb) Folgender Absatz wird angefügt:\n\"(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten bis zum 31. Dezember 1994 nicht für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-\nVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie bis auf weiteres nicht für das Land Berlin.\"\n3. Gemeindefinanzreformgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 201), zuletzt\ngeändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518)\na) § 2 wird wie folgt geändert:\naa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nbb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n\"(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen; Sachsen-Anhalt und Thüringen wird\nder Gemeindeanteil an der Einkommensteuer bis zum 31. Dezember 1996 nach einem Schlüssel auf die\nGemeinden aufgeteilt, der von den Ländern auf Grund der jeweils neuesten Bevölkerungsstatistik des\nStatistischen Bundesamtes ermittelt und durch Rechtsverordnung der Landesregierung festgesetzt wird.\"\nb) § 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz eingefügt:\n\"(2) In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\nergibt sich die Schlüsselzahl abweichend von Absatz 1 aus dem Anteil der Gemeinde an der durch\nBevölkerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes festgestellten Zahl der Einwohner des jeweiligen\nLandes.\"\nbb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3. Ihm wird folgender Satz angefügt:\n\"Für die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen ist in\nder Rechtsverordnung zu bestimmen, welche Bevölkerungsstatistiken jeweils maßgebend sind.\"\nc)   Dem § 6 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n„Abweichend von Satz 1 beträgt bis zum 31. Dezember 1994 die Gewerbesteuerumlage in den Ländern\nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen 15 vom Hundert des\nGewerbesteueraufkommens.\"\n4. Zerlegungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 1971 (BGBI. 1 S. 145), zuletzt geändert\ndurch das Gesetz vom 22. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 470)\n§ 8 wird wie folgt geändert:\na) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nehmen an der\nZuweisung der Einkommensteuerberechtigung und an der Zerlegung der Körperschaftsteuer erstmals für den\nVeranlagungszeitraum 1991 teil; das gleiche gilt im Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht\ngalt.\"","968                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n\"Die Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen nehmen an der\nZer1egung der Lohnsteuer erstmals für das Kalenderjahr 1991 teil; das gleiche gilt im Land Berlin für den Teil, in\ndem das Grundgesetz bisher nicht galt. Für die Kalenderjahre 1991 bis 1994 wird die Lohnsteuer zwischen den\nLändern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land\nBer1in für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, einerseits und den übrigen Bundesländern mit\nAusnahme des Landes Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher schon galt, andererseits abweichend\nvon § 5 Abs. 5 nach den Hundertsätzen zerlegt, die sich nach den Verhältnissen im Feststellungszeitraum 1992\nergeben. Auf Grund dieser Hundertsätze haben die obersten Finanzbehörden der Einnahmeländer die Zerle-\ngungsanteile der Wohnsitzländer an der von ihnen in den Kalenderjahren 1991 bis 1994 vereinnahmten\nLohnsteuer zu ermitteln und bis zum 30. Juni 1995 an die obersten Finanzbehörden der Wohnsitzländer zu\nüberweisen. Die obersten Finanzbehörden der Länder sollen Vorauszahlungen auf die voraussichtlichen\nZertegungsanteile für 1991 bis 1994 vereinbaren; das Nähere wird durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates bestimmt. Für die Zerlegung der Lohnsteuer zwischen den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-\nVorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie dem Land Berlin in den Kalenderjahren 1991 bis\n1994 gelten die Sätze 3 bis 5 entsprechend. Ansprüche nach den Sätzen 4 bis 6 erlöschen, wenn sie nicht bis\nzum 31. Dezember 1998 geltend gemacht werden.\"\n5. Finanzverwaltungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1427), zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2436)\nDem § 20 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:\n\"Während einer Übergangszeit bis 31. Dezember 1994 entscheiden die obersten Finanzbehörden der in Artikel 1\nAbs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder über den Einsatz der automatischen Einrichtungen für die\nFestsetzung und Erhebung der von ihnen verwalteten Steuern im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nFinanzen; dabei können Zwischenlösungen bis zur vollen Einführung eines integrierten automatisierten Besteue-\nrungsverfahrens vorgesehen werden.\"\n6. Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBI. I S. 613, 19771 S. 269), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes\nvom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408),\na) In § 52 Abs. 2 Nr. 3 werden die Worte „des Grundgesetzes und Berlin (West)\" durch die Worte „dieses\nGesetzes\" ersetzt.\nb) In § 263 werden nach dem Zitat \"743\" ein Komma und das Zitat „744 a\" eingefügt.\n7. Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341, 19771 S. 667), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1O des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2408)\nNach Artikel 97 wird folgender Artikel eingefügt:\n\"Artikel 97 a\nÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n§1\nZuständigkeit\nFür vor dem 1. Januar 1991 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokratischen\nRepublik entstandene Besitz- und Verkehrsteuern, Zulagen und Prämien, auf die Abgabenrecht Anwendung findet,\nund dazugehörige steuerliche Nebenleistungen, bleiben die nach den bisher geltenden Vorschriften einschließlich\nder Vorschriften der Einzelsteuergesetze örtlich zuständigen Finanzbehörden weiterhin zuständig. Dies gilt auch für\ndas Rechtsbehelfsverfahren.\n§2\nÜberleitungsbestimmungen für die Anwendung der Abgabenordnung\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nFür die Anwendung der Abgabenordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt\nfolgendes:\n1. Verfahren, die beim Wirksamwerden des Beitritts anhängig sind, werden nach den Vorschriften der Abgaben-\nordnung zu Ende geführt, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.\n2. Fristen, deren Lauf vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnen hat, werden nach den Vorschriften der\nAbgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck\nNr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) berechnet, soweit in den\nnachfolgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist.\n3. § 152 ist erstmals auf Steuererklärungen anzuwenden, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts einzureichen\nsind; eine Ver1ängerung der Steuererklärungsfrist ist hierbei nicht zu berücksichtigen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                969\n4. Die Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sind erstmals anzuwenden, wenn\nnach dem Wirksamwerden des Beitritts ein Verwaltungsakt aufgehoben oder geändert wird. Dies gilt auch dann,\nwenn der aufzuhebende oder zu ändernde Verwaltungsakt vor dem Wirksamwerden des Beitritts erlassen\nworden ist. Auf vorläufige Steuerbescheide nach § 100 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) der Deutschen\nDemokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 681 des Gesetzblattes) ist\n§ 165 Abs. 2, auf Steuerbescheide nach § 100 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) der Deutschen Demokrati-\nschen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 681 des Gesetzblattes) ist§ 164\nAbs. 2 und 3 anzuwenden.\n5. Die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung gelten für die Festsetzung sowie für die Aufhebung und\nFestsetzung von Steuern, Steuervergütungen und, soweit für steuerliche Nebenleistungen eine Festsetzungs-\nverjährung vorgesehen ist, von steuerlichen Nebenleistungen, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts\nentstehen. Für vorher entstandene Ansprüche sind die Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen\nDemokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990\n(Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) über die Verjährung und über die Ausschlußfristen weiter anzuwen-\nden, soweit sie für die Festsetzung einer Steuer, Steuervergütung oder steuerlichen Nebenleistung, für die\nAufhebung oder Änderung einer solchen Festsetzung oder für die Geltendmachung von Erstattungsansprüchen\nvon Bedeutung sind; Nummer 9 Satz 2 bis 4 bleibt unberührt: Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für die gesonderte\nFeststellung von Besteuerungsgrundlagen sowie für die Festsetzung, Zerlegung und Zuteilung von Steuer-\nmeßbeträgen. Bei der Einheitsbewertung tritt an die Stelle des Zeitpunkts der Entstehung des Steueranspruchs\nder Zeitpunkt, auf den die Hauptfeststellung, die Fortschreibung, die Nachfeststellung oder die Aufhebung eines\nEinheitswertes vorzunehmen ist.\n6. §§ 69 bis 76 und 191 Abs. 3 bis 5 sind anzuwenden, wenn der haftungsbegründende Tatbestand nach dem\nWirksamwerden des Beitritts verwirklicht worden ist.\n7. Bei der Anwendung des § 141 Abs. 1 Nr. 3 tritt an die Stelle des Wirtschaftswerts der Ersatzwirtschaftswert\n(§ 125 des Bewertungsgesetzes).\n8. Die Vorschriften über verbindliche Zusagen auf Grund einer Außenprüfung (§§ 204 bis 207) sind anzuwenden,\nwenn die Schlußbesprechung nach dem Wirksamwerden des Beitritts stattfindet oder, falls eine solche nicht\nerforderlich ist, wenn dem Steuerpflichtigen der Prüfungsbericht nach dem Wirksamwerden des Beitritts\nzugegangen ist. Hat die Schlußbesprechung nach dem 30. Juni 1990 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts\nstattgefunden oder war eine solche nicht erforderlich und ist der Prüfungsbericht dem Steuerpflichtigen nach\ndem 30. Juni 1990 und vor dem Wirksamwerden des Beitritts zugegangen, sind die bisherigen Vorschriften der\nAbgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck\nNr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) über verbindliche Zusagen auf\nGrund einer Außenprüfung weiter anzuwenden.\n9. Die Vorschriften über die Zahlungsverjährung gelten für alle Ansprüche im Sinne des § 228 Satz 1, deren\nVerjährung gemäß § 229 nach dem Wirksamwerden des Beitritts beginnt. liegen die Voraussetzungen des\nSatzes 1 nicht vor, so sind für die Ansprüche weiterhin die Vorschriften der Abgabenordnung der Deutschen\nDemokratischen Republik (AO 1990) vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) sowie des\nEinführungsgesetzes zur Abgabenordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juni 1990\n(Sonderdruck Nr. 1428 des Gesetzblattes) über die Verjährung und Ausschlußfristen anzuwenden. Die\nVerjährung wird jedoch ab Wirksamwerden des Beitritts nur noch nach den §§ 230 und 231 gehemmt und\nunterbrochen. Auf die nach § 231 Abs. 3 beginnende neue Verjährungsfrist sind die §§ 228 bis 232 anzu-\nwenden.\n10. Zinsen entstehen für die Zeit nach dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Abgaben-\nordnung. Die Vorschriften des § 233 a über die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen\nsind erstmals für Steuern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1990 entstehen. Ist eine Steuer über den\nTag des Wirksamwerdens des Beitritts hinaus zinslos gestundet worden, so gilt dies als Verzicht auf Zinsen im\nSinne des§ 234 Abs. 2. Die Vorschriften des§ 239 Abs. 1 über die Festsetzungsfrist gelten in allen Fällen, in\ndenen die Festsetzungsfrist auf Grund dieser Vorschrift nach dem Wirksamwerden des Beitritts beginnt.\n11. § 240 ist erstmals auf Säumniszuschläge anzuwenden, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts verwirkt\nwerden.\n12. Wird ein Verwaltungsakt angefochten, der vor dem Wirksamwerden des Beitritts wirksam geworden ist,\nbestimmt sich die Zulässigkeit des außergerichtlichen Rechtsbehelfs nach den bisherigen Vorschriften; ist über\nden Rechtsbehelf nach dem Wirksamwerden des Beitritts zu entscheiden, richten sich die Art des außergerichtli-\nchen Rechtsbehelfs sowie das weitere Verfahren nach den neuen Vorschriften.\n13. Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts begonnene Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist nach dem\nbisherigen Recht zu erledigen. Werden weitere selbständige Maßnahmen zur Fortsetzung der bereits begonne-\nnen Zwangsvollstrekkung nach dem Wirksamwerden des Beitritts eingeleitet, gelten die Vorschriften der\nAbgabenordnung. Als selbständige Maßnahme gilt auch die Verwertung eines gepfändeten Gegenstandes.\"","970                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n8. Treten Rechtsvorschriften auf dem Gebiet des Steuerberatungsrechts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten\nGebiet am 1. Januar 1991 in Kraft, sind bis zu diesem Zeitpunkt die Rechtsvorschriften der Deutschen Demokrati-\nschen Republik weiter anzuwenden.\n9. Steuerberatungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBI. 1 S. 2735), zuletzt\ngeändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518), sowie die auf Grund dieses\nGesetzes erlassenen Rechtsverordnungen treten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet unter\ngleichzeitiger Änderung des Steuerberatungsgesetzes am 1. Januar 1991 in Kraft:\na) § 3 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n\"Steuerberater und Steuerbevollmächtigte, die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nges genannten Gebiet bestellt worden sind, sowie Steuerberatungsgesellschaften, die vor dem 1. Januar 1991 in\ndiesem Gebiet anerkannt worden sind, werden den nach diesem Gesetz bestellten Steuerberatern, Steuerbevoll-\nmächtigten und anerkannten Steuerberatungsgesellschaften vorbehaltlich der Regelung in § 40 a gleichgestellt. ..\nb) § 12 wird wie folgt geändert:\naa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nbb) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:\n\"(2) Stundenbuchhalter im Sinne von § 3 der Anordnung vom 7. Februar 1990 über die Zulassung zur\nAusübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuch-\nhaltern (GBI. 1 Nr. 12 5. 92) sind im Bezirk ihres Finanzamtes weiterhin zur geschäftsmäßigen Hilfe in\nSteuersachen befugt, soweit sie bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung\nvon Bedeutung sind, Hilfe in Steuersachen leisten (beschränkte Hilfeleistung).\"\nc) Nach § 40 wird folgender § 40 a eingefügt:\nn§40a\nvorläufige Bestellung\nAls vortäuftg bestellt gelten Steuerberater und SteuerbevoUmächtigte, die nach dem 6. Februar 1990 und vor dem\n1. Januar 1991 bestellt worden sind. Steuerbevollmächtigte haben mit der vortäufigen Bestellung das Recht zur\nuneingeschränkten Hilfe in Steuersachen für das Gebiet des Bezirks, in dem sie bestellt worden sind. Über die\nendgültige Bestellung entscheidet die zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit der zuständigen\nSteuerberaterkammer nach dem 31. Dezember 1994. Die endgültige Bestellung darf nicht versagt werden, wenn\nder Berufsangehörige an einem Übergangsseminar erfolgreich teilgenommen hat. § 157 und die dazu ergange-\nnen Ausführungsvorschriften sind entsprechend anzuwenden.\"\nd) Der fünfte Unterabschnitt erhält folgende Überschrift:\n„Für die Berufsgerichtsbarkeit anzuwendende Vorschriften; Berufsgerichtsbarkeit in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet\"\ne) § 153 wird wie folgt geändert:\naa) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nbb) Dem neuen Absatz 1 wird folgender Absatz angefügt:\n\"(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten die Vorschriften bezüglich der\nBerufsgerichtsbarkeit mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Landgerichts das Kreisgericht und an die Stelle\ndes Obertandesgerichts das Bezirksgericht tritt. Die Kammer für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigten-\nsachen des Kreisgerichts entscheidet außerhalb der Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden ...\nf) Dem§ 157 wird folgender Absatz 9 angefügt:\n\"(9) Die Bestellung nach Absatz 1 ist für Steuerbevollmächtigte, die bis zum 31. Dezember 1990 in dem in Arti-\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestellt worden sind, bis zum Ablauf des 31. Dezember 1997\nmöglich.\"\n10. Zollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Mai 1970 (BGBI. 15. 529), zuletzt geändert durch Gesetz\nvom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1541)\n§ 2 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Zollgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit den Zollanschlüssen, aber ohne die Zollausschlüsse\nund ohne die Zollfreigebiete...\n11. Gesetz über das Branntweinmonopol in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 612 - 7, veröffentlich-\ns:\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 9. Dezember 1988 (BGBI. 1 2231)","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             971\na) § 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,§2\nMonopolgebiet ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme von Zollfreigebieten und Zoll-\nausschlüssen. Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Zollausschlüsse und\nandere Zollfreigebiete als die Freihäfen in das Monopolgebiet einzubeziehen.\"\nb) § 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 wird in Satz 1 und 2 das Wort „Reichsmonopolverwaltung\" durch „Bundesmonopolverwaltung\"\nersetzt. Satz 3 wird gestrichen.\nbb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,.(2) Branntwein aus dem zollrechtlich freien Verkehr eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaf-\nten unterliegt nicht dem Einfuhrmonopol.\"\nc) § 25 wird wie folgt geändert:\naa) Dem Absatz 2 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:\n„Die Verpflichtung zur Schlempe- und Düngerverwertung entfällt, wenn in der Brennerei während des\nBetriebsjahres ausschließlich Rohstoffe verarbeitet werden, die selbstgewonnen sind.\"\nbb) Dem Absatz 3 Nr. 3 werden folgende Sätze angefügt:\n„Die Verpflichtung zur Schlempe- und Düngerverwertung in anderen als Kartoffelgemeinschaftsbrennereien\nentfällt, wenn in der Brennerei während des Betriebsjahres ausschließlich Rohstoffe der BrennereigOter\nverarbeitet werden, die selbstgewonnen sind. In diesem Fall muß jeder Besitzer eines Brennereigutes im\nBetriebsjahr mindestens die Hälfte der Menge an selbstgewonnenen Rohstoffen an die Brennerei liefern, die\nseinem Anteil an der landwirtschaftlichen Nutzfläche aller Brennereigüter zu Beginn des Betriebsjahres\nentspricht. Satz 4 gilt entsprechend.\"\nd) In § 99 b wird die Zahl „ 100 000\" durch „200 000\" ersetzt.\ne) § 154 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,.(3) Der Bundesminister der Finanzen kann durch Rechtsverordnung abweichend von Absatz 1 regeln\n1. das Verfahren, soweit es zur Sicherung des Monopolaufkommens oder zur Feststellung der Bemessungs-\ngrundlagen für den Monopolausgleich erforderlich ist,\n2. die Besteuerung bei der Einfuhr, soweit dies zur Anpassung an die Behandlung im Monopolgebiet hergestell-\nter, mit Branntweinabgaben belasteter Erzeugnisse oder wegen besonderer Verhältnisse bei der Einfuhr\nerforderlich ist.\"\nf) Nach § 174 werden folgende §§ 175 und 176 eingefügt:\n„Sonder- und Überleitungsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet\n§ 175\n(1) Brennereien, die nach§ 15 Abs. 1 des Gesetzes über das Branntweinmonopol vom 22. Juni 1990 (GBI. SDr.\nNr. 1441) brennberechtigt waren und die betriebsfähig sind, erhalten auf Antrag mit Beginn des Betriebsjahres\n1991/92 ein landwirtschaftliches oder gewerbliches regelmäßiges Brennrecht, soweit in den Absätzen 2 und 4\nSatz 4 nichts anderes bestimmt ist. Grundlage für die Ermittlung der Höhe des Brennrechts nach Maßgabe des\nAbsatzes 2 ist die jeweilige Durchschnittserzeugung aus den Jahren 1987 bis 1989 (Referenzmenge). Waren am\n1. Januar 1990 mehrere Brennereien eines Besitzers auf einem Grundstück vorhanden, so gelten für die\nErmittlung der Referenzmenge diese als Einheit.\n(2) Das regelmäßige Brennrecht beträgt bei Brennereien mit einer Referenzmenge\n1. bis zu 22 000 hl A\na) für landwirtschaftliche Brennereien              75 vom Hundert und\nb) für gewerbliche Brennereien                      60 vom Hundert,\n2. von mehr als 22 000 bis zu 45 000 hl A                40 vom Hundert,\n3. von mehr als 45 000 bis zu 300 000 hl A               20 vom Hundert\nder jeweiligen Referenzmenge der Brennerei oder der Brennereieinheit (Absatz 1 Satz 3). Im Fall der Nummer 2\nbeträgt das regelmäßige Brennrecht mindestens 13 200 hl A, im Fall der Nummer 3 mindestens 18 000 hl A,\njedoch nicht mehr als 45 000 hl A. Ist die Referenzmenge höher als 300 000 hl A, wird kein regelmäßiges\nBrennrecht vergeben, jedoch erhält der Brennereibetrieb für das Betriebsjahr 1991/92 ein einmaliges Erzeu-\ngungskontingent von 75 000 hl A zur Herstellung von Branntwein aus Zuckerrübenmelasse. Brennereien mit\nBrennbestätigung nach § 15 Abs. 1 des in Absatz 1 genannten Gesetzes erhalten ein regelmäßiges Brennrecht\nvon je 4 500 hl A.","972                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990. Teil II\n(3) Brennrechte werden für die Herstellung von Branntwein aus\n1. Korn (Roggen, Weizen, Buchweizen, Hafer oder Gerste),\n2. Kartoffeln und anderem Getreide als ausschließlich Korn,\n3. Zuckerrübenmelasse\nvergeben.\n(4) Die Brennrechte werden auf Antrag der Brennereien von der Bundesmonopolverwaltung fOr Branntwein durch\nKontingentbescheid vergeben. Sie setzt, ausgehend von der Art der bisherigen Erzeugungskontingente (§ 15\nAbs. 2 des in Absatz 1 genannten Gesetzes) sowie dem Bedarf an Kornbranntwein(§ 101), die Geltung der\nBrennrechte nach Absatz 3 fest. Die Gesamtmenge an Brennrechten zur Herstellung von Kornbranntwein soll\n100 000 hl A nicht überschreiten. Waren mehrere Brennereien eines Besitzers auf einem Grundstück vorhanden\n(Absatz 1 Satz 3), so legt die Bundesmonopolverwaltung die Brennrechtsaufteilung auf diese Brennereien\nentsprechend dem Antrag fest; sie kann davon abweichen, wenn die beantragte Aufteilung aus wirtschaftlichen\noder agrarischen Gesichtspunkten nicht vertretbar ist.\n(5) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Verfahren für die Bemessung\nund Vergabe der Brennrechte näher zu regeln.\n(6) Die Zusammenlegung von Brennereien nach Absatz 1 und die Übertragung ihrer Brennrechte(§ 42 Abs. 1\nund 3) ist bis zum Ende des Betriebsjahres 1997/98 ausgeschlossen.\n(7) §§ 36 und 57 finden keine Anwendung.\n(8) Alle regelmäßigen Brennrechte aus der Zeit vor dem 7. November 1955 sind erloschen.\n(9) Werden andere als die in Absatz 3 genannten Rohstoffe verarbeitet, gilt der daraus hergestellte Branntwein\nunbeschadet der §§ 38, 39 als außerhalb des Jahresbrennrechts erzeugt.\n§ 176\n(1) Bis zum 30. September 1991 werden weiter angewandt\n1. abweichend von § 40 der § 15 Abs. 1 bis 3 des in § 175 Abs. 1 genannten Gesetzes über Erzeugungs•\nkontingente;\n2. abweichend von §§ 63, 64 bis 72 a, 73 und 74 die §§ 32, 34 bis 36 des in § 175 Abs. 1 genannten Gesetzes für\ndie Branntweinübemahmepreise.\n(2) Bis zum 30. September 1991 tritt an die Stelle des besonderen Jahresbrennrechts nach§ 82a Nr. 2 Satz 1\nund 2 das jeweilige Erzeugungskontingent.\n(3) Ab 1. Oktober 1991 werden bis zum Ablauf des Betriebsjahres 1995/96 abweichend von §§ 63, 64 bis 72a,\n73 und 74 die §§ 32, 34 bis 36 des in § 175 Abs. 1 genannten Gesetzes für die BranntweinObemahmepreise mit\nder Maßgabe weiter angewandt, daß für Brennereien mit einem Jahresbrennrecht von mehr als 10 000 hl A\nbesondere Übernahmepreise festgesetzt werden, die nicht höher sein dürfen als der niedrigste nach durch-\nschnittlichen Selbstkostenpreisen festgesetzte Übemahmepreis oder, falls solche nicht festgelegt werden, als der\nniedrigste Einzelübemahmepreis.\n(4) Absätze 1 und 3 gelten nicht für Branntwein aus anderen Rohstoffen als Getreide, Kartoffeln und Zucker-\nrübenmelasse sowie aus Verschlußkleinbrennereien.\"\n12. Gesetz über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nGliederungsnummer 602-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\n§ 4 wird wie folgt gefaßt:\n,.§4\nDie bisherigen Zuständigkeiten der von der Deutschen Demokratischen Republik errichteten Monopolverwaltung für\nBranntwein entfallen. Die Verwaltung des Vermögens dieser Monopolverwaltung, das den Aufgaben des Brannt-\nweinmonopols dient, geht auf die Bundesmonopolverwaltung für Branntwein über. Diese ist berechtigt, im Rahmen\neiner ordnungsgemäßen Verwaltung darüber zu verfügen. Gleichzeitig übernimmt sie die Verpflichtungen der\nMonopolverwaltung für Branntwein. Privatrechtliche Verträge dieser Monopolverwaltung können von jedem\nVertragsteil abweichend von längeren vertraglichen Kündigungsfristen mit einer Frist von mindestens einem\nVierteljahr gekündigt werden. Das Kündigungsrecht erlischt am 31. Dezember 1991. Macht ein Vertragsteil von dem\naußerordentlichen Kündigungsrecht Gebrauch, so hat er den anderen Teil auf seinen Antrag angemessen zu\nentschädigen. Eine Entschädigung für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.\"\n13. Das Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz vom 22. Dezember 1967 (BGBI. 1 S. 1339), zuletzt geändert durch\nArtikel 23 des Gesetzes vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ), tritt in dem in Artikel 3 genannten Gebiet am\n1. Januar 1991 in Kraft und wird wie folgt geändert:","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              973\nNach § 17 wird folgender § 17 a eingefügt:\nn§ 17a\nAnwendung des Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 gelten in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt und Thüringen sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, als Betriebe\nder Landwirtschaft\n1. Betriebe, die durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit Bodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung pflanzli-\nche oder tierische Erzeugnisse gewinnen und\na) aus denen natürliche Personen Einkünfte erzielen oder\nb) deren Inhaber eine landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft oder eine ähnliche Gemeinschaft, eine\nnichtrechtsfähige Personenvereinigung oder eine juristische Person des privaten Rechts ist und bei denen im\nFalle der Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse der dauernde und nachhaltige Zukauf fremder Erzeugnisse\n30 vom Hundert des Gesamtumsatzes nicht überschreitet oder\nc) deren Inhaber eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ist, die nach ihrer Satzung,\nStiftung oder sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und\nunmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dient,\nsowie Wanderschäfereien und Teichwirtschaften;\n2. Betriebe, insbesondere Lohnbetriebe, Betriebe von Genossenschaften und Maschinengemeinschaften, Wasser-\nund Bodenverbände und andere Gemeinschaften, soweit diese für die in Nummer 1 bezeichneten Betriebe\nArbeiten zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse durch Bodenbewirtschaftung oder durch mit\nBodenbewirtschaftung verbundene Tierhaltung ausführen;\n3. Schöpfwerke zur Be- und Entwässerung von landwirtschaftlich genutzten Grundstücken.\nEinkünfte im Sinne von Nummer 1 Buchstabe a) sind nachhaltige Roherträge von mindestens 4 000 Deutsche Mark\njährlich.\n(2) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten mit Zustimmung des Bundesrates zur Erleichterung der wirtschaftlichen Anpassung\ndurch Rechtsverordnung\n1. zu Absatz 1 Nr. 1 zu bestimmen, daß im Falle der Gewinnung tierischer Erzeugnisse\na) die Gewährung der Verbilligung davon abhängig ist, daß bestimmte Grenzen des Tierbestandes, bezogen auf\nden Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche, nicht überschritten werden,\nb) die Verbilligung auch Betrieben der Tierproduktion ohne Bewirtschaftung eigener Flächen gewährt wird,\nsoweit diese die Tierproduktion in Zusammenarbeit mit Betrieben der Pflanzenproduktion (Kooperation)\nbetreiben und die Grenzen des Tierbestandes nach Buchstabe a), bezogen auf die von den zusammenarbei-\ntenden Betrieben der Kooperation landwirtschaftlich genutzten Flächen, nicht überschritten werden;\n2. anzuordnen, daß Betrieben der Landwirtschaft im Sinne des Absatzes 1 und der vorstehenden Nummer 1 bis\nzum 31. Dezember 1995 ein Ausgleich bis zur Höhe der Verbilligung nach § 3 für den Gasölverbrauch beim\nAusbringen von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln sowie für die Beförderung für den eigenen Betrieb von\npflanzlichen und tierischen Erzeugnissen und landwirtschaftlichen Betriebsmitteln mit anderen als den in § 1\nAbs. 1 genannten Fahrzeugen gewährt wird, soweit diese Fahrzeuge bereits vor dem 1. Januar 1991 zugelassen\nund zu den genannten Zwecken eingesetzt worden sind.\"\n14. Besitz- und Verkehrsteuern\n- Inkrafttreten und allgemeine Anwendungsvorschriften -\n(1) Das Recht der Bundesrepublik Deutschland auf folgenden Gebieten tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages\ngenannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft:\n1. das Recht der Besitz- und Verkehrsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer,\n2. das Recht der Zulagen und Prämien, auf die Abgabenrecht Anwendung findet,\n3. das Rennwatt- und Lotterierecht sowie die bundesrechtlichen Regelungen der Abgabe von Spielbanken.\nFür die in Satz 1 genannten Abgaben, Zulagen und Prämien, die vor dem 1. Januar 1991 entstehen, ist das bis zum\n31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltende Recht weiter anzuwenden.\n(2) Bei der Anwendung des in Absatz 1 genannten Rechts für die Zeit vor dem 1. Januar 1991 behalten die Begriffe\n,,Inland\", \"Erhebungsgebiet\", \"inländisch\", ,,einheimisch\", \"Geltungsbereich des Grundgesetzes\", \"Land Berlin\",\n„Ausland\", \"Außengebiet\", \"ausländisch\", \"gebietsfremd\" und \"außengebietlich\" die Bedeutung, die sie vor der\nHerstellung der Einheit Deutschlands in dem Staat hatten, in dessen Recht sie enthalten waren.\n(3) Bei der Anwendung des in Absatz 1 genannten Rechts für die Zeit nach der Herstellung der Einheit Deutschlands\nist unter der Bezeichnung „Deutsche Demokratische Republik\" mit oder ohne Hinweis auf den Einschluß von Berlin\n(Ost) das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet und unter der Bezeichnung „Berlin (West)\" der Teil des Landes\nBerlin, in dem das Grundgesetz schon bisher galt, zu verstehen.","974                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n(4) Absatz 1 gilt auf den dort genannten Rechtsgebieten auch für Recht, das auf völkerrechtlichen Verträgen oder\nVereinbarungen beruht.\n15. Vorauszahlungen zur Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe-, Vermögen- und Grundsteuer in dem in Artikel 3 des\nVertrages genannten Gebiet\n(1) Bis zur Festsetzung von Vorauszahlungen durch das zuständige Finanzamt sind die zuletzt zu leistenden\nAbschlagzahlungen nach der Selbstberechnungsverordnung vom 27. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 41 S. 616) und der\nVerordnung Ober die Zahlung von Steuern der in Kapitalgesellschaften umgewandelten ehemaligen volkseigenen\nKombinate, Betriebe und Einrichtungen im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990 (GBI. I Nr. 41 S. 618) als Vorauszah-\nlungen für die Einkommen-, Körperschaft-, Gewerbe- und Vermögensteuer ab 1. Januar 1991 in derselben Höhe\nund zu denselben Zahlungsterminen an das zuständige Finanzamt zu entrichten, ohne daß es dazu eines\nSteuerbescheids und einer besonderen Aufforderung bedarf. Dabei ist die bisher zusammengefaßte Abschlagzah-\nlung nach Steuerarten aufzugliedern und der Zeitraum, für den die Steuer entrichtet wird, sowie die Steuernummer\nanzugeben.\n(2) Körperschaften im Sinne der Verordnung über die Zahlung von Steuern der in Kapitalgesellschaften umgewan-\ndelten ehemaligen volkseigenen Kombinate, Betriebe und Einrichtungen im 2. Halbjahr 1990 vom 27. Juni 1990\n(GBI. 1 Nr. 41 S. 618) haben ab 1. Januar 1991 bis zu der Festsetzung der Grundsteuer zu den in § 28 des\nGrundsteuergesetzes genannten Fälligkeitstagen Vorauszahlungen auf die Grundsteuer für Betriebsgrundstücke\nmit Ausnahme der Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser zu entrichten, ohne daß es dazu eines Steuerbe-\nscheids und einer besonderen Aufforderung bedarf. Der Jahresbetrag der Vorauszahlungen beträgt 0,2 vom\nHundert des Wertes, mit dem das Betriebsgrundstück in der DM-Eröffnungsbilanz angesetzt worden ist. Festsetzun-\ngen der Grundsteuer, die vor dem 1. Januar 1991 für die in Satz 1 genannten Grundstücke erfolgt sind, verlieren für\ndie Zeit ab 1. Januar 1991 ihre Wirksamkeit.\n16. Einkommensteuergesetz 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBI. 1S. 657), zuletzt\ngeändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518)\na) In § 1 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „außerhalb des Inlands\" durch die Worte „im Ausland\" ersetzt.\nb) § 2 a Abs. 5 und 6 wird aufgehoben.\nc) § 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 29 werden die Worte „in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich Berlin (West)\" durch die\nWorte „im Inland\" ersetzt.\nbb) Nummer 63 wird aufgehoben.\ncc) Nummer 69 wird aufgehoben.\nd) § 7 Abs. 5 Satz 4, § 7 h Abs. 4, § 7 i Abs. 4 und § 11 a Abs. 5 werden aufgehoben.\ne) § 11 b wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 2 wird aufgehoben.\nbb) Der Wortlaut des Absatzes 1 wird § 11 b.\nf) In§ 42 Abs. 4 werden nach dem Zitat,.§§ 1Oe,\" das Zitat„ 1O f,\" eingefügt und das Zitat „52 Abs. 21 Satz 4 bis 6\"\ndurch das Zitat „52 Abs. 21 Satz 4 bis 7\" ersetzt.\ng) In§ 42 a Abs. 2 werden nach dem Zitat,.§§ 10 e,\" das Zitat„ 10 f,\" eingefügt und das Zitat „52 Abs. 21 Satz 4\nbis 6\" durch das Zitat „52 Abs. 21 Satz 4 bis 7\" ersetzt.\nh) In § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a wird nach dem Zitat ,.§§ 10 e,\" das Zitat „ 10 f,\" eingefügt und das Zitat\n.,52 Abs. 21 Satz 4 bis 6\" durch das Zitat „52 Abs. 21 Satz 4 bis 7\" ersetzt.\ni) § 50 Abs. 3 Satz 3 wird gestrichen.\nj) § 52 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 werden die Jahreszahl „ 1990\" durch die Jahreszahl „ 1991\" und jeweils die Jahreszahl „1989\"\ndurch die Jahreszahl „ 1990\" ersetzt.\nbb) Absatz 14 b Satz 2 wird aufgehoben.\ncc) Nach Absatz 27 wird folgender Absatz 27 a eingefügt:\n,.(27 a) § 42 Abs. 4 Satz 4, § 42 a Abs. 2 Satz 4 und § 46 Abs. 2 Nr. 8 Buchstabe a gelten auch für\nKalenderjahre vor 1991.\"\nk) Nach § 55 werden folgende §§ 56 bis 59, angefügt:\n,.§56\nSondervorschriften für Steuerpflichtige in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nBei Steuerpflichtigen, die am 31. Dezember 1990 einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen\nAufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              975\n1. § 7 Abs. 5 ist auf Gebäude anzuwenden, die in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach\ndem 31. Dezember 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind.\n2. § 52 Abs. 2 bis 33 ist nicht anzuwenden, soweit darin die Anwendung einzelner Vorschriften für Veranlagungs-\nzeiträume oder Wirtschaftsjahre vor 1991 geregelt ist.\n§57\nBesondere Anwendungsregeln aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n(1) Die§§ 7 c, 7 f, 7 g, 7 kund 10 e dieses Gesetzes, die§§ 76, 78, 82 a und 82 f der Einkommensteuer-\nDurchführungsverordnung sowie die §§ 7 und 12 Abs. 3 des Schutzbaugesetzes sind auf Tatbestände anzuwen-\nden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem 31. Dezember 1990 verwirklicht\nworden sind.\n(2) Die §§ 7 b und 7 d dieses Gesetzes sowie die §§ 81, 82 d, 82 g und 82 i der Einkommensteuer-\nDurchführungsverordnung sind nicht auf Tatbestände anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nges genannten Gebiet verwirklicht worden sind.\n(3) Bei der Anwendung des § 7 g Abs. 2 Nr. 1, des § 13 a Abs. 4 und 8 und des § 14 a Abs. 1 ist in dem in Arti-\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anstatt vom maßgebenden Einheitswert des Betriebs der Land-\nund Forstwirtschaft und den darin ausgewiesenen Werten vom Ersatzwirtschaftswert nach § 125 des Bewer-\ntungsgesetzes auszugehen.\n(4) § 10 d Abs. 1 ist anzuwenden, wenn in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen der Gesamtbetrag\nder Einkünfte nach den Vorschriften dieses Gesetzes ermittelt worden ist. § 10 d Abs. 2 und 3 ist auch für\nVerluste anzuwenden, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Veranlagungszeit-\nraum 1990 entstanden sind.\n(5) § 22 Nr. 4 ist auf vergleichbare Bezüge anzuwenden, die auf Grund des Gesetzes über Rechtsverhältnisse\nder Abgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik vom 31. Mai 1990 (GBI. 1 Nr. 30\nS. 274) gezahlt worden sind.\n§58\nWeitere Anwendung von Rechtsvorschriften, die vor Herstellung der Einheit Deutschlands\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben\n(1) Die Vorschriften über Sonderabschreibungen nach § 3 Abs. 1 des Steueränderungsgesetzes vom 6. März\n1990 (GBI. 1Nr. 17 S. 136) in Verbindung mit § 7 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der\nRechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz - vom\n16. März 1990 (GBI. 1Nr. 21 S. 195) sind auf Wirtschaftsgüter weiter anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\n1989 und vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet angeschafft oder\nhergestellt worden sind.\n(2) Rücklagen nach § 3 Abs. 2 des Steueränderungsgesetzes vom 6. März 1990 (GBI. 1 Nr. 17 S. 136) in\nVerbindung mit § 8 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur Änderung der Rechtsvorschriften über die\nEinkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer- Steueränderungsgesetz-vom 16. März 1990 (GBI. 1Nr. 21\nS. 195) dürfen, soweit sie zum 31. Dezember 1990 zulässigerweise gebildet worden sind, auch nach diesem\nZeitpunkt fortgeführt werden. Sie sind spätestens im Veranlagungszeitraum 1995 gewinn- oder sonst einkünfte-\nerhöhend aufzulösen. Sind vor dieser Auflösung begünstigte Wirtschaftsgüter angeschafft oder hergestellt\nworden, sind die in Rücklage eingestellten Beträge von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzuziehen;\ndie Rücklage ist in Höhe des abgezogenen Betrags im Veranlagungszeitraum der Anschaffung oder Herstellung\ngewinn- oder sonst einkünfteerhöhend aufzulösen.\n(3) Die Vorschrift über den Steuerabzugsbetrag nach § 9 Abs. 1 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz zur\nÄnderung der Rechtsvorschriften Ober die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer- Steueränderungs-\ngesetz - vom 16. März 1990 (GBI. 1 Nr. 21 S. 195) ist für Steuerpflichtige weiter anzuwenden, die vor dem\n1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Betriebsstätte begründet\nhaben, wenn sie von dem Tag der Begründung der Betriebsstätte an zwei Jahre lang die Tätigkeit ausüben, die\nGegenstand der Betriebsstätte ist.\n§59\nÜberleitungsregelungen für den Lohnsteuerabzug für Arbeitnehmer und Arbeitgeber\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n(1) Für den Steuerabzug vom Arbeitslohn der Arbeitnehmer, die am 20. September 1990 einen Wohnsitz oder\nihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und keinen Wohnsitz\noder gewöhnlichen Aufenthalt im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:\n1. Für die Ausstellung der Lohnsteuerkarten 1991 ist abweichend von § 39 Abs. 1 bis 3 die Anordnung über die\nAusstellung der Lohnsteuerkarten 1991 für Arbeitnehmer, die ihren Wohnsitz in der Deutschen Demokrati-\nschen Republik haben, vom 31. Juli 1990 (GBI. 1Nr. 52 S. 1063) weiter anzuwenden. Für einen Arbeitnehmer,\nder erstmals im laufe des Kalenderjahrs 1991 Arbeitslohn bezieht, ist die Lohnsteuerkarte 1991 von der\nMeldebehörde auszustellen, in deren Zuständigkeitsbereich der Arbeitnehmer am 1. Januar 1991 seine","976                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil 11\nHauptwohnung oder in Ermangelung einer Wohnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; § 39 Abs. 2 Satz 2\nist anzuwenden.\n2. Abweichend von§ 39 a Abs. 2 Satz 5 darf auf der Lohnsteuerkarte 1991 ein Freibetrag mit Wirkung vom\n1. Januar 1991 an eingetragen werden.\n3. § 39 c Abs. 2 ist für 1991 nicht anzuwenden.\n(2) Abweichend von § 41 a Abs. 2 ist für Betriebsstätten (§ 41 Abs. 2) in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet Lohnsteueranmeldungszeitraum für das Kalenderjahr 1991 ausschließlich der Kalendermonat.\n(3) § 42 d ist auch auf die Lohnsteuer anzuwenden, die nach der Herstellung der Einheit Deutschlands auf Grund\ndes weiter anzuwendenden Rechts der Deutschen Demokratischen Republik einzubehalten und abzuführen ist.\n§ 20 Abs. 4 der Verordnung zur Besteuerung des Arbeitseinkommens (Bekanntmachung vom 22. Dezember\n1952 - GBI. Nr. 182 S. 1413), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. Juni 1990 (Sonderdruck Nr. 1427 des\nGesetzblattes), ist auf die in Satz 1 bezeichnete Lohnsteuer nicht anzuwenden.\"\n17. Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1970 (BGBI. 1\nS. 127), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518)\n§ 53 c wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.\n18. Wohnungsbau-Prämiengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Oktober 1988 (BGBI. 1S. 2098), zuletzt\ngeändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518)\nDem § 10 werden folgende Absätze angefügt:\n\"(6) In den Kalenderjahren 1991 bis 1993 gilt für Beiträge an Bausparkassen zur Erlangung von Baudarlehen, die zur\nFörderung des Wohnungsbaus in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestimmt sind,\nzusätzlich:\n1. Der Vertrag muß ausdrücklich zur Verwendung zum Wohnungsbau in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet bestimmt sein. Ein Vertrag, der diese Bestimmung nicht enthält, kann entsprechend ergänzt\nwerden.\n2. Für Beiträge auf Grund eines Vertrages nach Nummer 1 gilt § 3 Abs. 1 und Abs. 2 mit der Maßgabe, daß sich der\nPrämiensatz um 5 vom Hundert der Aufwendungen (Zusatzprämie) und die prämienbegünstigten Aufwendungen\num 1 200 Deutsche Mark, bei Ehegatten um 2 400 Deutsche Mark, erhöhen (zusätzlicher Höchstbetrag).\n3. Eine Verfügung, die § 2 Abs. 2, nicht aber dem besonderen vertraglichen Zweck entspricht, ist hinsichtlich der\nZusatzprämie und des zusätzlichen Höchstbetrages schädlich. Schädlich ist auch die Verwendung für Ferien-\nund Wochenendwohnungen, die in einem entsprechend ausgewiesenen Sondergebiet liegen oder die sich auf\nGrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen.\n(7) Die Verordnung über die Einführung des Bausparens in der DDR vom 21. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 37 S. 478) ist\nletztmalig auf Tatbestände anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1991 verwirklicht worden sind. Fördermaßnahmen\nnach dieser Verordnung werden nur für das Jahr 1990 gewährt.\"\n19. Körperschaftsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Februar 1984 (BGBI. 1 S. 217), zuletzt\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2408)\na) § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:\n\"1 a. die Deutsche Reichsbahn;\"\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:\n\"2a. die Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;\"\nb) Dem§ 30 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Hat eine Kapitalgesellschaft ihr verwendbares Eigenkapital erstmals zu gliedern, ist vorbehaltlich des§ 38\ndas in der Eröffnungsbilanz auszuweisende Eigenkapital, soweit es das Nennkapital übersteigt, dem Teilbetrag\nim Sinne des Absatzes 2 Nr. 4 zuzuordnen.\"\nc) § 54 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,.(1) Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen sowie in § 54a nichts anderes\nbestimmt ist, erstmals für den am 1. Januar 1991 beginnenden Veranlagungszeitraum anzuwenden.\"\nbb) Nach Absatz 11 wird folgender neuer Absatz 12 eingefügt:\n,,(12) § 30 Abs. 3 ist auch für Feststellungszeitpunkte vor dem 1. Januar 1991 anzuwenden, soweit\nBescheide noch nicht bestandskräftig sind oder unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen.\"\ncc) Der bisherige Absatz 12 wird Absatz 13.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               977\nd) Nach § 54 wird folgender § 54 a eingefügt:\nn§54a\nSondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nBei Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die am 31. Dezember 1990 ihre\nGeschäftsleitung oder ihren Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und im Jahre 1990\nkeine Geschäftsleitung und keinen Sitz im bisherigen Geltungsbereich dieses Gesetzes hatten, gilt folgendes:\n1. Gewinnausschüttungen für ein vor dem 1. Januar 1991 endendes Wirtschaftsjahr sind abweichend von § 28\nAbs. 3 mit dem Teilbetrag im Sinne des§ 30 Abs. 2 Nr. 4 zu verrechnen.\n2. Auf Gewinnausschüttungen für ein vor dem 1. Januar 1991 endendes Wirtschaftsjahr ist das Körperschaft-\nsteuergesetz (KöStG) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970\n(Sonderdruck Nr. 671 des Gesetzblattes), geändert durch das Gesetz vom 6. März 1990 zur Änderung der\nRechtsvorschriften über die Einkommen-, Körperschaft- und Vermögensteuer - Steueränderungsgesetz -\n(GBI. 1 Nr. 17 S. 136) und das Gesetz vom 22. Juni 1990 zur Änderung und Ergänzung steuerlicher\nRechtsvorschriften bei Einführung der Währungsunion mit der Bundesrepublik Deutschland (Sonderdruck\nNr. 1427 des Gesetzblattes), weiter anzuwenden.\n3. Soweit ein Verlust aus dem Veranlagungszeitraum 1990 auf das Einkommen eines Veranlagungszeitraums\nnach 1990 vorgetragen wird, ist die Hinzurechnung nach§ 33 Abs. 2 bei dem Teilbetrag im Sinne des§ 30\nAbs. 2 Nr. 4 vorzunehmen.\n4. Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 dürfen nicht ausgestellt werden, wenn die Ausschüttung vor dem\n1. Januar 1991 vorgenommen worden ist.\n5. Werden Bescheinigungen im Sinne der §§ 44 und 45 entgegen der Nummer 4 ausgestellt, gilt § 44 Abs. 6\nentsprechend.\n6. Bescheinigungen im Sinne des § 46 dürfen nur ausgestellt werden, wenn Ansprüche auf den Gewinn aus\nWirtschaftsjahren veräußert werden, die nach dem 31. Dezember 1990 ablaufen.\n7. Die,Aufteilung des Eigenkapitals nach§ 29 Abs. 2 Satz 1, die Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals\nnach§ 30 und die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des§ 47 sind erstmals auf\nden 1. Januar 1991 vorzunehmen. Dabei ist das verwendbare Eigenkapital entsprechend § 30 Abs. 3\nzuzuordnen.\n8. § 54 Abs. 2 bis 13 ist nicht anzuwenden, soweit darin die Anwendung einzelner Vorschriften für Veranlagungs-\nzeiträume oder Wirtschaftsjahre vor 1991 geregelt ist.\"\n20. Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 657), zuletzt geändert\ndurch§ 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1143)\na) § 2 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 6 wird aufgehoben.\nbb) Absätze 7 und 8 werden Absätze 6 und 7.\nb) § 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:\n,,3. die Deutsche Reichsbahn, die Staatsbank_ Berlin, die Treuhandanstalt;\".\nbb) Nach Nummer 14 wird folgende Nummer 14 a eingefügt:\n\"14 a. landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und deren Rechtsnachfolger in der Rechtsform der\nGenossenschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für die Erhebungszeit-\nräume 1991 bis 1993. In den Erhebungszeiträumen 1992 und 1993 ist Voraussetzung für die\nSteuerbefreiung, daß sich ihre Tätigkeit auf den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft beschränkt;\".\nc) § 9 a wird aufgehoben.\nd) § 12 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\naa) In der Nummer 1 wird die Zahl „ 1.\" gestrichen.\nbb) Die Nummer 2 wird aufgehoben.\ne) § 28 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.\nf) In § 34 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte \"oder in einem der in § 2 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete außerhalb\ndes Geltungsbereichs des Grundgesetzes\" gestrichen.\ng) In § 35 a Abs. 1 werden die Worte ,,- mit Ausnahme der in § 2 Abs. 6 Satz 1 bezeichneten Gebiete-\" gestrichen.\nh) § 36 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 wird die Jahreszahl „ 1990\" durch die Jahreszahl \"1991\" ersetzt.","978                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nbb) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5 a eingefügt:\n,,(5 a) Bei Betriebsstätten, die sich in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet befinden, ist\n§ 10a erstmals auf Gewerbeverluste des Erhebungszeitraums 1990 anzuwenden. Die Kürzung nach§ 10a\nist insoweit ausgeschlossen, als die Gewerbeverluste nach§ 9 a in der Fassung des§ 5 Nr. 1 des Gesetzes\nvom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1143) vom Gewerbeertrag gekürzt worden sind.\"\n21. Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1986 (BGBI. 1\nS. 2074), geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093)\na) § 7 wird aufgehoben.\nb) In § 36 wird die Jahreszahl „ 1990\" durch die Jahreszahl „ 1991\" ersetzt.\n22. DDR-Investitionsgesetz vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1143)\n§ 1 wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.\nb) Folgende Absätze 2 und 3 werden angefügt:\n,,(2) Eine Rücklage nach § 1 kann nur gebildet werden, wenn die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 1992\nüberführt werden.\n(3) Eine Rücklage nach § 2 kann nur gebildet werden, wenn der Erwerb neuer Anteile im Sinne des § 2 Abs. 1\nSatz 2 vor dem 1. Januar 1992 stattgefunden hat. Die Bildung der Rücklage ist ausgeschlossen, soweit der\nVerlust der Tochtergesellschaft\n1. nach den §§ 14 bis 17 des Körperschaftsteuergesetzes einem Organträger zuzurechnen ist oder\n2. bei der Einkommensermittlung der Tochtergesellschaft nach§ 10 d Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes in\nVerbindung mit § 8 Abs. 1 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes abgezogen worden ist.\"\n23. Außensteuergesetz vom 8. September 1972 (BGBI. 1 S. 1713), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom\n14. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1493)\nDem § 20 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n,,(6) Bei der Anwendung der §§ 2 bis 6 für die Zeit nach dem 31. Dezember 1990 steht der unbeschränkten\nSteuerpflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes die unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 1\ndes Einkommensteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970\n(Sonderdruck Nr. 670 des Gesetzblattes) gleich. Die Anwendung der §§ 2 bis 5 wird nicht dadurch berührt, daß die\nunbeschränkte Steuerpflicht der natürlichen Personen bereits vor dem 1. Januar 1991 geendet hat.\"\n24. Umsatzsteuergesetz vom 26. November 1979 (BGBI. 1S. 1953), zuletzt geändert durch Artikel 1Odes Gesetzes vom\n25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518)\na) In § 1 Abs. 1 und Abs. 3, § 3 Abs. 8, § 3 a Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5, § 4 Nr. 3 Buchstabe b, Nr. 5 Buchstabe c und d,\nNr. 6 Buchstabe c, Nr. 8 Buchstabe i, § 4 a Abs. 1 Nr. 4 und 5, § 5 Abs. 2 Nr. 2, § 6 Abs. 1 bis 3, § 7 Abs. 1 und 2,\n§ 8 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 5\nSatz 2, § 18 Abs. 5 Nr. 3, Abs. 7 Nr. 1, Abs. 8 und 9, § 24 Abs. 1, § 25 Abs. 2 Nr. 3, § 25 a Abs. 1 Nr. 1 und § 28\nAbs. 5 werden jeweils das Wort „Erhebungsgebiet'\" durch das Wort „Inland\", das Wort „Außengebiet\" durch das\nWort „Ausland\", das Wort „außengebietlicher\" durch das Wort „ausländischer\", das Wort „außengebietliche\"\ndurch das Wort „ausländische\" und das Wort „außengebietlichen\" durch das Wort „ausländischen'\" ersetzt.\nb) § 1 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der\nZollausschlüsse und der Zollfreigebiete. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht\nInland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der\nUnternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine\nBetriebstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt.\"\nc) § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich\nund organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen\nder Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen\nbeschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine\nGeschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der\nUnternehmer.\"","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              979\nd) § 4 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 3 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n„a) die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen und die Beförderungen im internationalen\nEisenbahnfrachtverkehr. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a\nbezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;\".\nbb) Nummer 6 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n„a) die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen Reichsbahn\nauf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangs-\nstrecken an Eisenbahnverwaltur19en mit Sitz im Ausland;\".\ne) § 10 Abs. 6 Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefaßt:\n„Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen\nsind, tritt an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeför-\nderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke\nim Inland (Personenkilometer) zu berechnen.\"\nf) § 11 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\naa) Nummer 3 wird wie folgt gefaßt:\n„3. die auf den Gegenstand entfallenden Kosten für die Vermittlung der Lieferung und für die Beförderung\nbis zum ersten Bestimmungsort im Inland;\".\nbb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefaßt:\n„a) Kosten für die Vermittlung der Lieferung und für die Beförderung bis zu einem im Zeitpunkt des\nEntstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehenden weiteren Bestimmungsort im Inland und\".\ng) § 15 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,.2. Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden,\".\nbb) Absatz 3 Nr. 2 Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\n„b) nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g oder Nr. 10 Buchstabe a steuerfrei wären und der Leistungsempfänger\nin einem Gebiet außerhalb der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft ansässig ist.\"\nh) § 16 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen\nsind, wird die Steuer, abweichend von Absatz 1, für jeden einzelnen steuerpflichtigen Umsatz durch die\nzuständige Zolldienststelle berechnet (Einzelbesteuerung).\"\ni) § 25 Abs. 2 Nr. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,. 1. außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bewirkt werden,\".\nj) § 26 Abs. 3 wird wie folgt gefaßt:\n,.(3) Der Bundesminister der Finanzen kann unbeschadet der Vorschriften der §§ 163 und 227 der Abgabenord-\nnung anordnen, daß die Steuer für grenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr niedriger festgesetzt\noder ganz oder zum Teil erlassen wird, soweit der Untemehmer keine Rechnungen mit gesondertem Ausweis der\nSteuer (§ 14 Abs. 1) erteilt hat. Bei Beförderungen durch ausländische Unternehmer kann die Anordnung davon\nabhängig gemacht werden, daß in dem Land, in dem der ausländische Untemehmer seinen Sitz hat, für\ngrenzüberschreitende Beförderungen im Luftverkehr, die von Unternehmern mit Sitz in der Bundesrepublik\nDeutschland durchgeführt werden, eine Umsatzsteuer oder ähnliche Steuer nicht erhoben wird.\"\nk) § 26 a wird aufgehoben.\n1) Dem § 27 wird folgender Absatz 10 angefügt:\n,.(1 0) § 26 Abs. 4 und die auf Grund dieser Vorschrift erlassene allgemeine Verwaltungsvorschrift gelten nach\nWirksamwerden des Beitritts mit der Maßgabe, daß zur K0rzung der Umsatzsteuer nur Unternehmer berechtigt\nsind, die im Erhebungsgebiet im Sinne des§ 1 Abs. 2 dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 1990\ngeltenden Fassung ansässig sind.\"\nm) Die in den Buchstaben a) bis k) aufgeführten Änderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.\n25. Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2359), zuletzt geändert durch die\nVerordnung vom 30. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1313)\na) § 1 wird .wie folgt gefaßt:\n.. § 1\nSonderfälle des Ortes der sonstigen Leistung\nErbringt ein Unternehmer, der sein Unternehmen von einem außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirt-\nschaftsgemeinschaft liegenden Ort aus betreibt,","980                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n1. eine sonstige Leistung, die in § 3 a Abs. 4 des Gesetzes bezeichnet ist, an eine im Inland ansässige juristische\nPerson des öffentlichen Rechts, soweit sie nicht Unternehmer ist, oder\n2. eine sonstige Leistung, die nicht in § 3 a Abs. 2 oder 4 des Gesetzes bezeichnet ist, an einen im Inland\nansässigen Unternehmer, eine im Inland belegene Betriebstätte eines Unternehmers oder eine im Inland\nansässige juristische Person des öffentlichen Rechts,\nso ist diese Leistung abweichend von § 3 a Abs. 1 des Gesetzes als im Inland ausgeführt zu behandeln, wenn sie\ndort genutzt oder ausgewertet wird. Wird die Leistung von einer Betriebstätte eines Unternehmers ausgeführt, gilt\nSatz 1 entsprechend, wenn die Betriebstätte außerhalb des Gebiets der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nliegt.\"\nb) In der Überschrift zu§ 2, § 2, der Überschrift zu§ 3, §§ 3, 4, der Überschrift zu§ 5, §§ 5, 6, 7 Abs. 1 bis 4, § 8\nAbs. 1, §§ 9, 10 Abs. 1, § 13 Abs. 3 und 6, § 14 Abs. 2 Nr. 1, § 15Abs. 2 Nr. 3, § 17 Abs. 1 Nr.1 und Abs. 2 Nr. 1,\n§ 24, der Überschrift zu § 41, §§ 41, 43 Nr. 3, §§ 49, 51 Abs. 1, §§ 52, 53 Abs. 1 bis 4, § 54 Abs. 3, § 56 Abs. 2\nNr. 1, der Überschrift zu§ 57, § 57 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2, §§ 58, 59, 68 Abs. 1 Nr. 1 und§ 69 Abs. 2 werden\njeweils das Wort „Erhebungsgebiet\" durch das Wort „Inland\", das Wort „Außengebiet\" durch das Wort\n„Ausland\", das Wort „außengebietlicher\" durch das Wort „ausländischer\", das Wort „außengebietliche\" durch\ndas Wort „ausländische\" und das Wort „außengebietlichen\" durch das Wort „ausländischen\" ersetzt.\nc) § 7 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:\n,,(5) Bei grenzüberschreitenden Beförderungen im Fährverkehr über den Rhein, die Donau, die Oder und die\nNeiße sind die Streckenanteile im Inland als ausländische Beförderungsstrecken anzusehen.\"\nd) In§ 9 Nr. 4 werden die Sätze 3 und 4 gestrichen.\ne) In § 1o Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f werden die Worte „oder im Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik\neinschließlich Berlin (Ost)\" gestrichen.\nf) § 17 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. eine Bestätigung der Grenzzollstelle, daß die nach Nummer 1 gemachten Angaben mit den Eintragungen in\ndem vorgelegten Paß oder sonstigen Grenzübertrittspapier desjenigen übereinstimmen, der den Gegen-\nstand in das Ausland verbringt.\"\ng) § 19 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Als Beförderungen im Sinne des§ 4 Nr. 3 Buchstabe a des Gesetzes gelten nicht:\n1. die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen, bei der der Absende- und Bestimmungsort im\nInland liegen und das Ausland nur im Wege der Durchfuhr berührt wird,                  ·\n2. die grenzüberschreitende Beförderung von Gegenständen oder die Beförderung im internationalen Eisen-\nbahnfrachtverkehr vom Ausland in das Inland auf Grund einer nachträglichen Verfügung zu einem anderen als\ndem ursprünglich im Frachtbrief angegebenen Bestimmungsort, soweit die Kosten für diese Beförderung nicht\nin der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr (§ 11 des Gesetzes) enthalten sind.\"\nh) § 34 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,(2) Fahrausweise für eine grenzüberschreitende Beförderung im Personenverkehr und im internationalen\nEisenbahn-Personenverkehr gelten nur dann als Rechnung im Sinne des § 14 Abs. 1 des Gesetzes, wenn eine\nBescheinigung des Beförderungsunternehmers oder seines Beauftragten darüber vorliegt, welcher Anteil des\nBeförderungspreises auf die Strecke im Inland entfällt. In der Bescheinigung ist der Steuersatz anzugeben, der\nauf den auf das Inland entfallenden Teil der Beförderungsleistung anzuwenden ist.\"\ni) § 36 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Nimmt ein Unternehmer aus Anlaß einer Geschäftsreise (§ 38) im Inland für seine Mehraufwendungen für\nVerpflegung einen Pauschbetrag in Anspruch oder erstattet er seinem Arbeitnehmer aus Anlaß einer\nDienstreise (§ 38) im Inland die Aufwendungen für Übernachtung oder die Mehraufwendungen für Verpfle-\ngung nach Pauschbeträgen, so kann er 11,4 vom Hundert dieser Beträge als Vorsteuer abziehen.\"\nbb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Erstattet ein Unternehmer seinem Arbeitnehmer aus Anlaß einer Dienstreise im Inland die Aufwendungen\nfür die Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs, so kann er für jeden gefahrenen Kilometer ohne besonde-\nren Nachweis 7,6 vom Hundert der erstatteten Aufwendungen als Vorsteuer abziehen.\"\ncc) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„ Verwendet ein Unternehmer für eine Geschäftsreise im Inland ein nicht zu einem Unternehmen gehörendes\nKraftfahrzeug und nimmt er für die ihm dadurch entstehenden Aufwendungen einen Pauschbetrag in\nAnspruch, so kann er für jeden gefahrenen Kilometer ohne besonderen Nachweis 5,3 vom Hundert dieses\nBetrages als Vorsteuer abziehen.\"","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 28. September 1990                              981\ndd) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt:\n\"(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für die auf das Inland entfallenden Aufwendungen für eine Geschäftsreise\noder Dienstreise in oder durch das Ausland entsprechend. Bei der Ermittlung der abziehbaren Vorsteuerbe-\nträge ist von den Pauschbeträgen auszugehen. die für die Zwecke der Einkommensteuer oder Lohnsteuer\nfür Reisen im Inland anzusetzen sind.\"\nj) § 37 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n\"(1) An Stelle eines gesonderten Vorsteuerabzugs bei den einzelnen Reisekosten kann der Unternehmer\neinen Pauschbetrag von 9,2 vom Hundert der ihm aus Anlaß einer im Inland ausgeführten Geschäftsreise\noder Dienstreise seines Arbeitnehmers insgesamt entstandenen Reisekosten als Vorsteuer abziehen. Das\ngleiche gilt für die auf das Inland entfallenden Kosten einer Geschäftsreise oder Dienstreise in oder durch\ndas Ausland.\"\nbb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n\"Bei der Ermittlung des abziehbaren Vorsteuerbetrages ist von den Beträgen auszugehen. die für die\nZwecke der Einkommensteuer oder Lohnsteuer für Reisen im Inland anzusetzen sind.\"\nk) § 51 Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist ein Unternehmer. der weder im Inland noch in einem Zollfreigebiet\neinen Wohnsitz, seinen Sitz, seine Geschäftsleitung oder eine Zweigniederlassung hat.\"\n1) § 73 a wird aufgehoben.\nm) In § 76 wird Satz 2 gestrichen.\nn) Die in den Buchstaben a) bis m) aufgeführten Änderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.\n26. Bewertungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 1985 (BGBI. 1S. 845), zuletzt geändert durch·\nArtikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. ,1 S. 2408)\na) In§ 110 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe b werden die Worte \"vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1421, 1550), geändert\ndurch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2602),\" gestrichen.\nb) § 111 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 3 Satz 1 werden die Worte „vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1421, 1550), geändert durch Arti-\nkel 9 des Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2602),\" gestrichen.\nbb) In Nummer 9 werden die Worte \"vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421, 1550), geändert durch Artikel 9 des\nGesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2602),\" gestrichen.\nc) Dem§ 122 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n,,Die in Satz 1 enthaltene Ermächtigung gilt bis zum 31. Dezember 1992.\"\nd) § 124 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n\"Diese Fassung des Gesetzes ist erstmals zum 1. Januar 1991 anzuwenden.\"\ne) Folgender Vierter Teil wird angefügt:\n„Vierter Teil\nVorschriften für die Bewertung von Vermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\n§ 125\nLand- und forstwirtschaftliches Vermögen\n(1) Einheitswerte, die für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft nach den Wertverhältnissen vom 1. Januar 1935\nfestgestellt worden sind, werden ab dem 1. Januar 1991 nicht mehr angewendet.\n(2) Anstelle der Einheitswerte für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft werden abweichend von § 19 Abs. 1\nNr. 1 Ersatzwirtschaftswerte für das in Absatz 3 bezeichnete Vermögen ermittelt und ab 1. Januar 1991 der\nBesteuerung zugrunde gelegt. Der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts ist abweichend von § 2 und § 34 Abs. 1, 3\nbis 6 und 7 eine Nutzungseinheit zugrunde zu legen, in die alle von derselben Person (Nutzer) regelmäßig\nselbstgenutzten Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des § 33 Abs. 2\neinbezogen werden, auch wenn der Nutzer nicht Eigentümer ist.§ 26 ist sinngemäß anzuwenden.\n(3) Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören abweichend von § 33 Abs. 2 nicht die Wohngebäude\neinschließlich des dazugehörigen Grund und Bodens. Wohngrundstücke sind dem Grundvermögen zuzurechnen\nund nach den dafür geltenden Vorschriften zu bewerten.\n(4) Der Ersatzwirtschaftswert wird unter sinngemäßer Anwendung der§§ 35, 36, 38, 40, 42 bis 45, 50 bis 54, 56,\n59, 60 Abs. 2 und § 62 in einem vereinfachten Verfahren ermittelt. Bei dem Vergleich der Ertragsbedingungen\n4","982                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nsind abweichend von § 38 Abs. 2 Nr. 1 ausschließlich die in der Gegend als regelmäßig anzusehenden\nVerhältnisse zugrunde zu legen. § 51 a Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c ist nicht anzuwenden.\n(5) Für die Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sind die Wertverhältnisse maßgebend, die bei der Hauptfest-\nstellung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens in der Bundesrepublik Deutschland auf\nden 1. Januar 1964 zugrunde gelegt worden sind.\n(6) Aus den Vergleichszahlen der Nutzungen und Nutzungsteile, ausgenommen die forstwirtschaftliche Nutzung\nund die sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung, werden unter Anwendung der Ertragswerte des § 40 die\nErsatzvergleichswerte als Bestandteile des Ersatzwirtschaftswerts ermittelt. Für die Nutzungen und Nutzungs-\nteile gelten die folgenden Vergleichszahlen:\n1. landwirtschaftliche Nutzung\na) landwirtschaftliche Nutzung ohne Hopfen und Spargel\nDie landwirtschaftliche Vergleichszahl in 100 je Hektar errechnet sich auf der Grundlage der Ergebnisse\nder Bodenschätzung unter Berücksichtigung weiterer natürlicher und wirtschaftlicher Ertragsbedingungen.\nb) Hopfen\nHopfenbau-Vergleichszahl je Ar . . . . . . . . . . . . . . .            40\nc) Spargel\nSpargelbau-Vergleichszahl je Ar                                         70\n2. Weinbauliche Nutzung\nWeinbau-Vergleichszahlen je Ar:\na) Traubenerzeugung (Nichtausbau) . . . . . . . . . . . . .                 22\nb) Faßweinausbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      25\nc) Flaschenweinausbau.......................                                30\n3. Gärtnerische Nutzung\nGartenbau-Vergleichszahlen je Ar:\na) Nutzungsteil Gemüse-, Blumen- und Zierpflanzen-\nbau:\naa) Gemüsebau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       50\nbb) Blumen- und Zierpflanzenbau . . . . . . . . . . . . .              100\nb) Nutzungsteil Obstbau . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       50\nc) Nutzungsteil Baumschulen . . . . . . • • • . . . . . • • . •             60\nd) Für Nutzungsflächen unter Glas und Kunststoff-\nplatten, ausgenommen Niederglas, erhöhen sich\ndie vorstehenden Vergleichszahlen bei\naa) Gemüsebau\nnicht heizbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   um das 6-fache\nheizbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um das 8-fache,\nbb) Blumen- und Zierpflanzenbau, Baumschulen\nnicht heizbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   um das 4-fache\nheizbar . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . um das 8-fache.\n(7) Für die folgenden Nutzungen werden unmittelbar Ersatzvergleichswerte angesetzt:\n1. Forstwirtschaftliche Nutzung\nDer Ersatzvergleichswert beträgt 125 Deutsche Mark je Hektar.\n2. Sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung\nDer Ersatzvergleichswert beträgt bei\na) Binnenfischerei                                                        2 Deutsche Marle je kg des nachhaltigen Jahres-\nfangs\nb) Teichwirtschaft\naa) Forellenteichwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . •        20 000 Deutsche Marle je Hektar\nbb) übrige Teichwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       1 000 Deutsche Marle je Hektar","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                                983\nc) Fischzucht für Binnenfischerei und Teichwirtschaft\naa) für Forellenteichwirtschaft ............... .                         30 000 Deutsche Mark je Hektar\nbb) für Obrige Binnenfischerei und Teichwirtschaft                        1 500 Deutsche Mark je Hektar\nd) Imkerei ................................. .                               1O Deutsche Mark je Bienenkasten\ne) Wanderschäferei ......................... .                               20 Deutsche Mark je Mutterschaf\nf) Saatzucht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15 vom Hundert der nachhaltigen Jahreseinnahmen\ng) Weihnachtsbaumkultur .................... .                               3 000 Deutsche Mark je Hektar\nh) Pilzanbau ............................... .                               25 Deutsche Mark je Quadratmeter\ni) Besamungsstationen .......•...............                                20 vom Hundert der nachhaltigen Jahreseinnahmen\n§ 126\nGeltung des Ersatzwirtschaftswerts\n(1) Der sich nach § 125 ergebende Ersatzwirtschaftswert gilt für die Grundsteuer; er wird im Steuermeßbetrags-\nverfahren ermittelt. Für eine Neuveranlagung des Grundsteuermeßbetrags wegen Änderung des Ersatzwirt-\nschaftswerts gilt § 22 Abs. 1 Nr. 1 sinngemäß.\n(2) Für andere Steuern ist bei demjenigen, dem Wirtschaftsgüter des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens\nzuzurechnen sind, der Ersatzwirtschaftswert oder ein entsprechender Anteil an diesem Wert anzusetzen. Die\nEigentumsverhältnisse und der Anteil am Ersatzwirtschaftswert sind im Festsetzungsverfahren der jeweiligen\nSteuer zu ermitteln.\n§ 127\nErklärung zum Ersatzwirtschaftswert\n(1) Der Nutzer. des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 Satz 2) hat dem Finanzamt, in\ndessen Bezirk das genutzte Vermögen oder sein wertvollster Teil liegt, eine Erklärung zum Ersatzwirtschaftswert\nabzugeben. Der Nutzer hat die Steuererklärung eigenhändig zu unterschreiben.\n(2) Die Erklärung ist erstmals für das Kalenderjahr 1991 nach den Verhältnissen zum 1. Januar 1991 abzugeben.\n§ 28 Abs. 2 gilt entsprechend.\n§ 128\nAuskünfte, Erhebungen, Mitteilungen, Abrundung\n§ 29 und § 30 Nr. 1 gelten bei der Ermittlung des Ersatzwirtschaftswerts sinngemäß.\n§ 129\nGrundvermögen\n(1) Für Grundstücke gelten die Einheitswerte, die nach den Wertverhältnissen am 1. Januar 1935 festgestellt sind\noder noch festgestellt werden (Einheitswerte 1935).\n(2) Vorbehaltlich der §§ 130 und 131 werden für die Ermittlung der Einheitswerte 1935 statt der §§ 27, 68 bis 94\n1. §§ 1O, 11 Abs. 1 und 2 und Abs. 3 Satz 2, §§ 50 bis 53 des Bewertungsgesetzes der Deutschen\nDemokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 674 des Gesetzblattes),\n2. § 3 a Abs. 1, §§ 32 bis 46 der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz vom 2. Februar 1935\n(RGBI. 1 S. 81 ), zuletzt geändert durch die Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum\nVermögensteuergesetz, der Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz und der Aufbringungs-\numlage-Verordnung vom 8. Dezember 1944 (RGBI. l S. 338), und\n3. die Rechtsverordnungen der Präsidenten der Landesfinanzämter Ober die Bewertung bebauter Grundstücke\nvom 17. Dezember 1934 (Reichsministerialblatt S. 785 ff.), soweit Teile des in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nges genannten Gebietes in ihrem Geltungsbereich liegen,\nweiter angewandt.\n§ 130\nNachkriegsbauten\n(1) Nachkriegsbauten sind Grundstücke mit Gebäuden, die nach dem 20. Juni 1948 bezugsfertig geworden sind.\n(2) Soweit Nachkriegsbauten mit einem Vielfachen der Jahresrohmiete zu bewerten sind, ist für Wohnraum die\nab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulässige Miete als Jahresrohmiete vom 1. Januar ·1935 anzusetzen. Sind\nNachkriegsbauten nach dem 30. Juni 1990 bezugsfertig geworden, ist die Miete anzusetzen, die bei unveränder-\ntem Fortbestand der Mietpreisgesetzgebung ab Bezugsfertigkeit preisrechtlich zulässig gewesen wäre. Enthält","984                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\ndie preisrechtlich zulässige Miete Bestandteile, die nicht zur Jahresrohmiete im Sinne von § 34 der weiter\nanzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz gehören, sind sie auszuscheiden.\n(3) Für Nachkriegsbauten der Mietwohngrundstücke, der gemischtgenutzten Grundstücke und der mit einem\nVielfachen der Jahresrohmiete zu bewertenden Geschäftsgrundstücke gilt einheitlich der Vervielfältiger neun.\n§ 131\nWohnungseigentum und Teileigentum, Wohnungserbbaurecht und Teilerbbaurecht\n(1) Jedes Wohnungseigentum und Teileigentum bildet eine wirtschaftliche Einheit. Für die Bestimmung der\nGrundstückshauptgruppe ist die Nutzung des auf das Wohnungseigentum und Teileigentum entfallenden\nGebäudeteils maßgebend. Die Vorschriften zur Ermittlung der Einheitswerte 1935 bei bebauten Grundstücken\nfinden Anwendung, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.\n(2) Das zu mehr als achtzig vom Hundert Wohnzwecken dienende Wohnungseigentum ist mit dem Vielfachen\nder Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die für Mietwohngrundstücke maßgebend sind. Woh-\nnungseigentum, das zu nicht mehr als achtzig vom Hundert, aber zu nicht weniger als zwanzig vom Hundert\nWohnzwecken dient, ist mit dem Vielfachen der Jahresrohmiete nach den Vorschriften zu bewerten, die für\ngemischtgenutzte Grundstücke maßgebend sind.\n(3) Entsprechen die im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteile an dem gemeinschaftlichen Eigentum\nnicht dem Verhältnis der Jahresrohmiete zueinander, so kann dies bei der Feststellung des Wertes entsprechend\nberücksichtigt werden. Sind einzelne Räume, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen, vermietet, so ist ihr\nWert nach den im Grundbuch eingetragenen Anteilen zu verteilen und bei den einzelnen wirtschaftlichen\nEinheiten zu erfassen.\n(4) Bei Wohnungserbbaurechten oder Teilerbbaurechten gilt§ 46 der weiter anzuwendenden Durchführungsver-\nordnung zum Reichsbewertungsgesetz sinngemäß. Der Gesamtwert ist in gleicher Weise zu ermitteln, wie wenn\nes sich um Wohnungseigentum oder um Teileigentum handelte. Er ist auf den Wohnungserbbauberechtigten und\nden Bodeneigentümer entsprechend zu verteilen.\n§ 132\nFortschreibung und Nachfeststellung der Einheitswerte 1935\n(1) Fortschreibungen und Nachfeststellungen der Einheitswerte 1935 werden erstmals auf den 1. Januar 1991\nvorgenommen, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 4 nichts Abweichendes ergibt.\n(2) Für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser im Sinne des § 32 der weiter anzuwendenden Durchfüh-\nrungsverordnung zum Reichsbewertungsgesetz unterbleibt eine Feststellung des Einheitswerts auf den 1.\nJanuar 1991, wenn eine ab diesem Zeitpunkt wirksame Feststellung des Einheitswerts für die wirtschaftliche\nEinheit nicht vorliegt und der Einheitswert nur für die Festsetzung der Grundsteuer erforderlich wäre. Der\nEinheitswert für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser wird nachträglich auf einen späteren Feststellungs-\nzeitpunkt festgestellt, zu dem der Einheitswert erstmals für die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer\nerforderlich ist.\n(3) Wird für Grundstücke im Sinne des Absatzes 2 ein Einheitswert festgestellt, gilt er für die Grundsteuer von\ndem Kalenderjahr an, das der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids folgt.\n(4) Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die sich nur auf den Wert des Grundstücks auswirken, werden\nerst durch Fortschreibung auf den 1. Januar 1994 berücksichtigt, es sei denn, daß eine Feststellung des\nEinheitswerts zu einem früheren Zeitpunkt für die Festsetzung anderer Steuern als der Grundsteuer erforderlich\nist.\n§ 133\nSondervorschrift für die Anwendung der Einheitswerte 1935\n(1) Die Einheitswerte 1935 der Grundstücke und Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind für die\nFeststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens. für die Vermögensteuer, die Erbschaftsteuer, die\nGewerbesteuer und die Grunderwerbsteuer wie folgt anzusetzen:\n1. Mietwohngrundstücke mit 100 vom Hundert des Einheitswerts 1935,\n2. Geschäftsgrundstücke mit 400 vom Hundert des Einheitswerts 1935,\n3. gemischtgenutzte Grundstücke, Einfamilienhäuser und sonstige bebaute Grundstücke mit 250 vom Hundert\ndes Einheitswerts 1935,\n4. unbebaute Grundstücke mit 600 vom Hundert des Einheitswerts 1°935.\nBei Grundstücken im Zustand der Bebauung bestimmt sich die Grundstückshauptgruppe für den besonderen\nEinheitswert im Sinne von § 33 a Abs. 3 der weiter anzuwendenden Durchführungsverordnung zum Reichsbe-\nwertungsgesetz nach dem tatsächlichen Zustand, der nach Fertigstellung des Gebäudes besteht.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              985\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die nach § 12 Abs. 3 und 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergeset-\nzes maßgebenden Werte und für Stichtagswerte bei der Grunderwerbsteuer.\n(3) Artikel 10 § 3 des Vermögensteuerreformgesetzes vom 17. April 1974 (BGBI. I S. 949) und Artikel 10 § 3 des\nGesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts vom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 933)\nfinden keine Anwendung.\n§ 134\nBetriebsvermögen und Mineralgewinnungsrechte\n(1) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens werden auf den 1. Januar 1991 Einheitswerte\nallgemein festgestellt (Hauptfeststellung). Der Hauptfeststellungszeitraum beträgt vier Jahre.\n(2) Mineralgewinnungsrechte werden bei der Hauptfeststellung der Einheitswerte des Betriebsvermögens auf\nden 1. Januar 1991 mit den entsprechenden Werten angesetzt, die sich aus der Steuerbilanz zum 31. Dezember\n1990 ergeben. Auf den 1. Januar 1992 werden für diese Mineralgewinnungsrechte erstmals Einheitswerte\nnachträglich festgestellt (Nachfeststellungen). Dabei ist von den Wertverhältnissen des Hauptfeststellungszeit-\npunkts 1. Januar 1989 in der Bundesrepublik Deutschland auszugehen.\"\n27. Vermögensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1985 (BGBI. I S. 558), zuletzt geändert\ndurch Artikel 14 des Gesetzes vom 25. Juni 19ij0 (BGBI. 1990 II S. 518)\na) § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1 a eingefügt:\n\"1 a. die Deutsche Reichsbahn;\".\nbb) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:\n\"2 a. die· Staatsbank Berlin, die Treuhandanstalt;\".\ncc) Nach Nummer 7 wird folgende Nummer 7a eingefügt:\n\"7 a. landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und deren Rechtsnachfolger in der Rechtsform der\nGenossenschaft, wenn sie von der Gewerbesteuer befreit sind;\".\nb) § 6 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 3 Nr. 1 werden die Worte „vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421, 1550), geändert durch Artikel 9\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2602),\" gestrichen.\nbb) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421, 1550), geändert durch Artikel 9\ndes Gesetzes vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2602),\" gestrichen.\n-\nc) Nach § 24 wird folgender § 24 a eingefügt:\n,,§24a\nSondervorschrift aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\nFür natürliche Personen, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, für deren Besteue-\nrung ein Finanzamt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zuständig ist (§§ 19 und 20 der\nAbgabenordnung), wird die Vermögensteuer zum 1. Januar 1991 für vier Jahre allgemein festgesetzt (Haupt-\nveranlagung).\"\n28. Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz vom 17. April 1974 (BGBI. 1S. 933), zuletzt geändert durch Artikel 13\ndes Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518)\nNach § 37 wird folgender § 37 a eingefügt:\n,,§37a\nSondervorschriften aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n(1) Dieses Gesetz ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erstmals auf Erwerbe\nanzuwenden, für die die Steuer nach dem 31. Dezember 1990 entstanden ist oder entsteht.\n(2) Für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld ist § 9 Abs. 1 Nr. 1 auch dann maßgebend, wenn der\nErblasser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 1. Januar 1991 verstorben ist, es sei\ndenn, daß die Steuer nach dem Erbschaftsteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik vor dem 1. Januar\n1991 entstanden ist. § 9 Abs. 2 gilt entsprechend, wenn die Versteuerung nach § 34 des Erbschaftsteuergesetzes\n(ErbStG) der Deutschen Demokratischen Republik in der Fassung vom 18. September 1970 (Sonderdruck Nr. 678\ndes Gesetzblattes) ausgesetzt wurde.\n(3) Grundbesitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist bei der Bewertung nach § 12 mit\ndem Wert anzusetzen, der nach dem Vierten Teil des Bewertungsgesetzes (Vorschriften für die Bewertung von\nVermögen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet) auf den Zeitpunkt festgestellt oder zu\nermitteln ist, der der Entstehung der Steuer vorangegangen ist oder mit ihr zusammenfällt.","986                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n(4) Als frühere Erwerbe im Sinne des§ 14 gelten auch solche, die vordem 1. Januar 1991 dem Erbschaftsteuerrecht\nder Deutschen Demokratischen Republik unterlegen haben.\n(5) Als frühere Erwerbe desselben Vermögens im Sinne des § 27 gelten auch solche, für die eine Steuer nach dem\nErbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen Republik erhoben wurde, wenn der Erwerb durch Personen im\nSinne des § 15 Abs. 1 Steuerklasse I oder II erfolgte.\n(6) § 28 ist auch anzuwenden, wenn eine Steuer nach dem Erbschaftsteuerrecht der Deutschen Demokratischen\nRepublik erhoben wird.\n(7) Ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Steuerfestsetzung nach § 33 des\nErbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demokratischen Republik in der Weise erfolgt, daß die Steuer jährlich im\nvoraus von dem Jahreswert von Renten, Nutzungen oder Leistungen zu entrichten ist, kann nach Wahl des\nErwerbers die Jahressteuer zum jeweils nächsten Fälligkeitstermin mit ihrem Kapitalwert abgelöst werden. § 23\nAbs. 2 ist entsprechend anzuwenden.\n(8) Wurde in Erbfällen, die vor dem 1. Januar 1991 eingetreten sind, oder für Schenkungen, die vor diesem Zeitpunkt\nausgeführt worden sind, die Versteuerung nach § 34 des Erbschaftsteuergesetzes der Deutschen Demokratischen\nRepublik ausgesetzt, ist diese Vorschrift weiterhin anzuwenden, auch wenn die Steuer infolge der Aussetzung der\nVersteuerung erst nach dem 31. Dezember 1990 entsteht.\"\n29. Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-8-1, veröf-\nfentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. April 1974 (BGBI. 1 S. 933)\na) In § 9 Abs. 1 Nr. 2 sowie in Muster 3 (zu § 9 Abs. 1) und Muster 4 (zu § 9 Abs. 2) werden jeweils die Worte \"' in\nder Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands oder im Sowjetsektor von Berlin\" gestrichen.\nb) Vor § 18 wird in den Abschnitt V folgender § 15 eingefügt:\nn§ 15\nAnwendung der Verordnung\nDie vorstehende Fassung der Verordnung findet auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem\n31 . Dezember 1990 entstanden ist oder entsteht.\"\n30. Grundsteuergesetz vom 7. August 1973 (BGBI. 1S. 965), geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 14. Dezember\n1976 (BGBI. 1 S. 3341)\na) In § 3 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten \"Deutschen Bundesbahn\" die Worte \"oder der Deutschen\nReichsbahn\" eingefügt.\nb) In § 13 Abs. 2 werden nach den Worten \"Deutschen Bundesbahn\" die Worte \"oder der Deutschen Reichsbahn\"\neingefügt.\nc) § 38 wird wie fotgt gefaßt:\n\"§38\nAnwendung des Gesetzes\nDiese Fassung des Gesetzes gilt erstmals für die Grundsteuer des Kalenderjahres 1991.\"\nd) folgender Abschnitt VI wird angefügt:\n\"Abschnitt VI\nGrundsteuer für Steuergegenstände in dem in Artikel 3\ndes Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem Kalenderjahr 1991\n§40\nLand- und forstwirtschaftliches Vermögen\nAnstelle der Betriebe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 2 tritt das zu einer Nutzungseinheit\nzusammengefaßte Vermögen im Sinne des § 125 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes. Schuldner der Grundsteuer\nist abweichend von § 10 der Nutzer des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens (§ 125 Abs. 2 des Bewer-\ntungsgesetzes). Mehrere Nutzer des Vermögens sind Gesamtschuldner.\n§41\nBemessung der Grundsteuer für Grundstücke nach dem Einheitswert\nIst ein im Veranlagungszeitpunkt für die Grundsteuer maßgebender Einheitswert 1935 festgestellt oder festzu-\nstellen(§ 132 des Bewertungsgesetzes}, gelten bei der Festsetzung des Steuermeßbetrags abweichend von\n§ 15 die Steuermeßzahlen der weiter anwendbaren §§ 29 bis 33 der GrundsteuerdurchfOhrungsverordnung vom\n1. Juli 1937 (RGBI. 1 S. 733). Die ennAßigten Steuermeßzahlen für Einfamilienhäuser gelten nicht für das\nWohnungseigentum und das Wohnungserbbaurecht einschließlich des damit belasteten Grundstücks.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              987\n§42\nBemessung der Grundsteuer für Mietwohngrundstücke und Einfamilienhäuser\nnach der Ersatzbemessungsgrundlage\n(1) Bei Mietwohngrundstücken und Einfamilienhäusern, für die ein im Veranlagungszeitpunkt für die Grundsteuer\nmaßgebender Einheitswert 1935 nicht festgestellt oder festzustellen ist (§ 132 des Bewertungsgesetzes), bemißt\nsich der Jahresbetrag der Grundsteuer nach der Wohnfläche und bei anderweitiger Nutzung nach der Nutzfläche\n(Ersatzbemessungsgrundlage).\n(2) Bei einem Hebesatz von 300 vom Hundert für Grundstücke beträgt der Jahresbetrag der Grundsteuer für das\nGrundstück\na) für Wohnungen, die mit Bad, Innen-WC und Sammelheizung ausgestattet sind,\n2\n2 Deutsche Mark je m Wohnfläche,\nb) für andere Wohnungen\n2\n1,50 Deutsche Mark je m Wohnfläche,\nc) je Abstellplatz für Personenkraftwagen in einer Garage\n10 Deutsche Mark.\nFür Räume, die anderen als Wohnzwecken dienen, ist der Jahresbetrag je m2 Nutzfläche anzusetzen, der für die\nauf dem Grundstück befindlichen Wohnungen maßgebend ist.\n(3) Wird der Hebesatz abweichend von Absatz 2 festgesetzt, erhöhen oder vermindern sich die Jahresbeträge\ndes Absatzes 2 in dem Verhältnis, in dem der festgesetzte Hebesatz für Grundstücke zu dem Hebesatz\nvon 300 vom Hundert steht. Der sich danach ergebende Jahresbetrag je m2 Wohn- oder Nutzfläche wird auf\nvolle Deutsche Pfennige nach unten abgerundet.\n(4) Steuerschuldner ist derjenige, dem das Gebäude bei einer Feststellung des Einheitswerts gemäß § 10\nzuzurechnen ~äre. Das gilt auch dann, wenn der Grund und Boden einem anderen gehört.                           ·\n§43\nSteuerfreiheit für neugeschaffene Wohnungen\n(1) Für Grundstücke mit neugeschaffenen Wohnungen, die nach dem 31. Dezember 1980 und vor dem 1. Januar\n1992 bezugsfertig geworden sind oder bezugsfertig werden, gilt folgendes:\n1. Grundstücke mit Wohnungen, die vor dem 1. Januar 1990 bezugsfertig geworden sind, bleiben für den noch\nnicht abgelaufenen Teil eines zehnjährigen Befreiungszeitraums steuerfrei, der mit dem 1. Januar des\nKalenderjahres beginnt, das auf das Jahr der Bezugsfertigkeit des Gebäudes folgt;\n2. Grundstücke mit Wohnungen, die im Kalenderjahr 1990 bezugsfertig geworden sind, sind bis zum 31. Dezem-\nber 2000 steuerfrei;\n3. Grundstücke mit Wohnungen, die im Kalenderjahr 1991 bezugsfertig werden, sind bis zum 31. Dezem-\nber 2001 steuerfrei.\nDies gilt auch, wenn vor dem 1. Januar 1991 keine Steuerfreiheit gewährt wurde.\n(2) Befinden sich auf einem Grundstück nur zum Teil steuerfreie Wohnungen im Sinne des Absatzes 1, gilt\nfolgendes:\n1. Wird die Grundsteuer nach dem Einheitswert bemessen (§ 41 ), bemißt sich der Steuermeßbetrag für den sich\naus Absatz 1 ergebenden Befreiungszeitraum nur nach dem Teil des jeweils maßgebenden Einheitswerts, der\nauf die steuerpflichtigen Wohnungen und Räume einschließlich zugehörigen Grund und Bodens entfällt. Der\nsteuerpflichtige Teil des Einheitswerts wird im Steuermeßbetragsverfahren ermittelt.\n2. Ist die Ersatzbemessungsgrundlage Wohn- oder Nutzfläche maßgebend (§ 42), bleibt während der Dauer des\nsich aus Absatz 1 ergebenden Befreiungszeitraums die Wohnfläche der befreiten Wohnungen bei Anwen-\ndung des § 42 außer Ansatz.\n(3) Einer Wohnung stehen An-, Aus- oder Umbauten gleich, die der Vergrößerung oder Verbesserung von\nWohnungen dienen. Voraussetzung ist, daß die Baumaßnahmen zu einer Wertfortschreibung geführt haben oder\nführen.\n§44\nSteueranmeldung\n(1) Soweit die Grundsteuer nach der Wohn- oder Nutzfläche zu bemessen ist, hat der Steuerschuldner eine\nSteuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben, in der er die Grundsteuer nach § 42\nselbst berechnet (Steueranmeldung).","988                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n(2) Der Steuerschuldner hat der Berechnung der Grundsteuer den Hebesatz zugrunde zu legen, den die\nGemeinde bis zum Beginn des Kalenderjahres bekanntgemacht hat, für das die Grundsteuer erhoben wird.\nAndernfalls hat er die Grundsteuer nach dem Hebesatz des Vorjahres zu berechnen; für das Kalenderjahr 1991\ngilt insoweit etn Hebesatz von 300 vom Hundert.\n(3) Die Steueranmeldung ist für jedes Kalenderjahr nach den Verhältnissen zu seinem Beginn bis zu dem\nFälligkeitstag abzugeben, zu dem Grundsteuer für das Kalenderjahr nach § 28 erstmals fällig ist. Für die\nEntrichtung der Grundsteuer gilt§ 28 entsprechend.\n§45\nFälligkeit von Kleinbeträgen\nHat der Rat der Stadt oder Gemeinde vor dem 1. Januar 1991 für kleinere Beträge eine Zahlungsweise\nzugelassen, die von § 28 Abs. 2 und 3 abweicht, bleibt die Regelung bestehen, bis sie aufgehoben wird.\n§46\nZuständigkeit der Gemeinden\nDie Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer obliegt bis zu einer anderen landesrechtlichen Regelung den\nGemeinden.•\n31. Grunderwerbsteuergesetz vom 17. Dezember 1982 (BGBI. 1 S.1777), zuletzt geändert durch Artikel 16 des\nGesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518)\na) Dem § 10 wird folgender Absatz 6 angefügt:\n\"(6) Für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt\nan die Stelle des Einheitswerts jeweils der Ersatzwirtschaftswert (§ 125 des Bewertungsgesetzes).•\nb) § 18 Abs. 6 wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.\n32. Kapitalverkehrsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. November 1972 (BGBI. I S. 2129), zuletzt\ngeändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518)\nNach § 7 wird folgender § 7 a eingefügt:\nn§7a\nSondervorschrift\nWenn inländische Kapitalgesellschaften oder inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften ihre\nGeschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nhaben, wird Gesellschaftsteuer ab 1. Januar 1991 nicht erhoben.·\n33. Versicherungsteuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-15, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1249)\na) Dem § 7 a wird folgender Absatz 3 angefügt:\n\"(3) Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleibt das Finanzamt für Körperschaften in dem\nTeil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis zum 31. Dezember 1993 örtlich zuständig.\"\nb) § 12 wird aufgehoben.\nc) Die in den Buchstaben a) und b) aufgeführten Änderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.\n34. Feuerschutzsteuergesetz vom 21. Dezember 1979 (BGBI. 1S. 2353), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes\nvom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1249)\na) Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:\n,,(5) Für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet bleibt das Finanzamt für Körperschaften in dem\nTeil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis zum 31. Dezember 1993 örtlich zuständig.\"\nb) Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n\"(4) Die an das in§ 10 Abs. 5 genannte Finanzamt ~zuführende Feuerschutzsteuer steht bis zum 31. Dezember\n1993 den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und dem Land Berlin für den Teil, in dem\ndas Grundgesetz bisher nicht galt, zu. Aus dem Aufkommen entfallen auf:\nfrüheres Berlin (Ost)                6,6  vom  Hundert\nMecklenburg-Vorpommern              8, 7 vom  Hundert\nBrandenburg                        19,7  vom  Hundert\nSachsen                           31,2   vom  Hundert.\nSachsen-Anhalt                    18,8   vom  Hundert\nThüringen                           15,0  vom  Hundert","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               989\nDie Zerlegung wird vom Finanzamt für Körperschaften in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz\nbisher nicht galt, durchgeführt.\"\nc) § 12 a wird aufgehoben.\nd) Die in den Buchstaben a) bis c) aufgeführten Änderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.\n35. Kraftfahrzeugsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1979 (BGBI. 1 S. 132), zuletzt\ngeändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518)\na) § 3 Nr. 12 a wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.\nb) Dem§ 3 f wird folgender Absatz 6 angefügt:\n,,(6) Für in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassene Personenkraftwagen sind nur\ndie Absätze 1 und 2 anzuwenden. Für die Berechnung der Dauer der Steuerbefreiung ist dabei von einem Beginn\nauszugehen, der sich bei Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes vor dem 1. Januar 1991 ergeben hätte.\"\nc) Dem § 3 g wird folgender Absatz 8 angefügt:\n,,(8) Für Personenkraftwagen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind,\ngelten die vorstehenden Vorschriften über Förderungsbeträge, soweit die technische Verbesserung in der Zeit\nvom 1. Januar 1991 bis zum 31. Juli 1992 vorgenommen wird. Das Finanzamt kann selbst entscheiden, ob die\ntechnischen Voraussetzungen für einen Förderungsbetrag nach den Absätzen 1 und 2 erfüllt sind, solange die\nzuständige Zulassungsbehörde keine Feststellung getroffen hat.\"\nd) Dem § 9 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:\n,,(6) Für Personenkraftwagen und Krafträder, die am 31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nges genannten Gebiet zugelassen waren, beträgt bis zum 31. Dezember 1992 die Jahressteuer abweichend von\nAbsatz 1\n1. für Zwei- und Dreiradfahrzeuge 12 Deutsche Mark je angefangene 100 ccm Hubraum,\n2. für Personenkraftwagen außer Dreiradfahrzeugen 18 Deutsche Mark je angefangene 100 ccm Hubraum.\n(7) Für Personenkraftwagen, die nicht „schadstoffarm\" oder „bedingt schadstoffarm Stufe C\" sind und nach dem\n31. Dezember 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen werden, ist Ab-\nsatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Datums 1. Januar 1986 das Datum 1. Januar 1991\nund an die Stelle des Datums 31. Dezember 1985 das Datum 31. Dezember 1990 tritt.\"\ne) § 10 Abs. 5 wird mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aufgehoben.\nf) Dem § 12 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:\n„Ist nach der Standortverlegung die Steuer durch Steuermarken oder im Abrechnungsverfahren zu entrichten, so\nendet die bisherige Steuerpflicht mit der Standortverlegung.\"\ng) Nach § 12 werden die folgenden §§ 12 a und 12 b eingefügt:\n,,§ 12a\nEntrichtung der Steuer durch Steuermarken\n(1) Abweichend von § 12 ist die Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nges genannten Gebiet zugelassen sind, bis zum 31. Dezember 1992 durch Steuermarken zu entrichten. Der\nFahrzeughalter hat für ein Fahrzeug, das bereits am 1. Januar 1991 für ihn zugelassen war, bis zum 30. April des\njeweils laufenden Kalenderjahrs Steuermarken für das Kalenderjahr im Werte der Jahressteuer zu erwerben und\nin die amtliche Steuerkarte für sein Fahrzeug einzukleben. Bei Fahrzeugen, die ab dem 1. Januar 1991\nzugelassen werden, gilt die Steuermarke für einen mit der Steuerpflicht beginnenden Entrichtungszeitraum von\neinem Jahr. Bei Zweifeln setzt das Finanzamt die Höhe der durch Steuermarken zu entrichtenden Steuer fest.\nEndet die Steuerpflicht vor Ablauf des Entrichtungszeitraumes, so wird für jeden vollen Monat, in dem keine\nSteuerpflicht bestand, auf Antrag ein Zwölftel der entrichteten Jahressteuer erstattet.\n(2) Ist das Halten des Fahrzeuges von der Steuer befreit oder ist die Steuer ermäßigt, so trägt das Finanzamt dies\nauf der Steuerkarte ein. Soweit für eine Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung die Feststellungen anderer\nBehörden verbindlich sind, diese Feststellungen aber noch nicht getroffen wurden, kann das Finanzamt über die\nSteuerbefreiung oder Steuerermäßigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs selbst entscheiden.\n(3) Die amtliche Steuerkarte ist bei der Benutzung des Fahrzeuges auf öffentlichen Straßen mitzuführen und bei\nVerkehrskontrollen den hierfür zuständigen Stellen auf Verlangen vorzuzeigen. Die Zulassungsbehörde hat bei\nallen Verwaltungshandlungen, die sich auf ein zulassungspflichtiges Fahrzeug beziehen und die Vortage der\nFahrzeugpapiere erfordern, die Erfüllung der Steuerpflicht zu überprüfen; § 13 Abs. 1 Satz 1 bleibt unberührt.\n(4) Nach dem Ende der Steuerpflicht ist die Steuerkarte der Zulassungsbehörde zur Weiterleitung an das\nFinanzamt zu übergeben. Das Finanzamt kann auch aus anderem Anlaß, insbesondere beim Übergang zum\nSteuerfestsetzungsverfahren, die Vorlage der Steuerkarte verlangen. Ist die Steuer im Markenverfahren nicht\noder nicht zutreffend entrichtet worden, wird sie gemäß § 12 festgesetzt.","990                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n§12b\nAbrechnungsverfahren\n(1) Abweichend von § 12 und § 12 a kann die Kraftfahrzeugsteuer für Fahrzeuge, die in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind, bis zum 31. Dezember 1993 auf Antrag im Abrechnungs-\nverfahren entrichtet werden, wenn für einen Fahrzeughalter mehr als 50 Fahrzeuge zugelassen sind und\nBedenken gegen die zutreffende Entrichtung der Steuer nicht bestehen. Das Finanzamt kann das Abrechnungs-\nverfahren auch in anderen Fällen zulassen, soweit es der Vereinfachung dient. Die Genehmigung des Abrech-\nnungsverfahrens kann jederzeit widerrufen werden.\n(2) Im Abrechnungsverfahren hat der Fahrzeughalter dem Finanzamt innerhalb eines Monats nach Beginn des\nKalenderjahres oder zu einem vom Finanzamt bestimmten angemessenen Termin eine Steueranmeldung nach\namtlichem Muster einzureichen, in der Angaben über die einbezogenen Fahrzeuge, die Besteuerungsgrundlagen\nund über die selbst berechnete Steuer enthalten sind. Die errechnete Steuer ist bis zum 15. Februar jedes\nKalenderjahres oder zu den vom Finanzamt festgesetzten Terminen zu entrichten; § 11 Abs. 2 ist auf die Summe\nder angemeldeten Steuer entsprechend anzuwenden.\n(3) Treten während eines Kalenderjahres Veränderungen im Fahrzeugbestand oder in der Höhe der Steuer ein,\nist dies in einer Steueranmeldung zu berücksichtigen, die einen Monat nach Ende jeden Kalenderjahres oder auf\nGrund besonderer Aufforderung des Finanzamtes abzugeben ist.\n(4) Das Finanzamt stellt für jedes in das Abrechnungsverfahren einbezogene Fahrzeug eine amtliche Steuerkarte\naus, in der auf dem für die Steuermarke vorgesehenen Feld der Genehmigungsbescheid für das Abrechnungs-\nverfahren anzugeben ist. § 12 a Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.\n(5) Zur Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für die im Abrechnungsverfahren angemeldete Kraftfahrzeug-\nsteuer ist eine Außenprüfung zulässig. Die Prüfer sind berechtigt, alle Fahrzeuge des Fahrzeughalters zu\nbesichtigen und zu diesem Zw_eck auch Grundstücke oder Betriebsräume Dritter zu betreten.\"\n36. Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1979 (BGBI. 1\nS. 2185), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2436)\na) In § 3 Abs. 1 Nr. 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern 4 und 5 angefügt:\n\"4. wenn für Fahrzeuge in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Steuer durch\nSteuermarken (§ 12 a des Gesetzes) entrichtet wird,\n5. wenn die Fahrzeuge im Abrechnungsverfahren nach § 12 b des Gesetzes besteuert werden.\"\nb) Dem§ 5 Abs. 2 wird folgende Nummer 4 angefQgt:\n„4. Bei dem Übergang vom Steuerkartenverfahren zum automatisierten Festsetzungs- und Erhebungsverfahren\nteilen die Zulassungsbehörden dem zuständigen Finanzamt alle erforderlichen Daten mit, insbesondere die\nHöhe der bisher durch Steuermarken entrichteten Steuer.\"\nc) Dem§ 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(4) Entscheidet das Finanzamt nach§ 3 g Abs. 8 des Gesetzes oder nach§ 12 a Abs. 2 des Gesetzes an-\nstelle der Zulassungsbehörde, hat es die Entscheidung in geeigneter Weise in den Fahrzeugpapieren zu ver-\nmerken und die Zulassungsbehörde zu unterrichten.\"\n37. Steuerbeamten-Ausbildungsgesetz in der Fassung vom 14. September 1976 (BGBI. 1, S. 2793), zuletzt geändert\ndurch§ 3 des Gesetzes vom 13. März 1985 (BGBI. 1 S. 554)\nDem § ~ wird folgender Absatz 5 angefügt:\n\"(5) Solange in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht in ausreichender Zahl Bewerber zur\nVerfügung stehen, welche die Einstellungsvoraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen, gelten die in Anlage I Kapi-\ntel XIX zum Vertrag vereinbarten Übergangsregelungen zum Bundesbeamtengesetz entsprechend. Der Bundes-\nminister der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet die Einführung der Beamten des höheren Dienstes.\"\n38. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. September\n1982 (BGBI. 1 S. 1257)\nDem § 4 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(4) Der Bundesminister der Finanzen regelt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die\nVoraussetzungen für die Bestellung zum hauptamtlich lehrenden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet.\"\n39. Haushaltsgrundsätzegesetz vom 19. August 1969 (BGBI. 1 S. 1273), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli\n1990 (BGBI. 1 S. 1446)","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                991\nIn § 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\n„Die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen sowie das Land\nBerlin für den Teil, für den das Gesetz bisher nicht galt, haben den Gesetzgebungsauftrag nach Satz 2 bis zum\n31. März 1991 zu erfüllen.\"\n40. Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (BGBI. 1990 II S. 518)\nDer Vertrag wird in der Anlage I Artikel 5 um folgenden Absatz ergänzt:\n,,(8) Ist für ein Guthaben einer natürlichen oder juristischen Person oder Stelle kein Umstellungsantrag gestellt\nworden, kann das kontoführende Geldinstitut auf Antrag des Berechtigten und mit Zustimmung der Prüfbehörde\nWährungsumstellung beim Minister der Finanzen die Umstellung des am 30. Juni 1990 vorhandenen, auf Mark der\nDeutschen Demokratischen Republik lautenden Guthabens in Deutsche Mark vornehmen, wenn die Nicht-Umstel-\nlung eine besondere Härte darstellt. Eine besondere Härte im Sinne dieser Bestimmung liegt insbesondere vor,\nwenn Mittel der öffentlichen Hand oder zur Fortführung von Betrieben dringend erforderliche Mittel nicht umgestellt\nwerden oder bei natürlichen Personen durch die Nicht-Umstellung ein unangemessener Nachteil entstünde. Der\nAntrag ist innerhalb von vier Wochen nach Inkrafttreten dieser Bestimmung zu stellen. Die Prüfbehörde hat die\nDeutsche Bundesbank von allen Anträgen zu unterrichten.\"\n41. Die Verordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an die Ständige Vertretung der Deutschen Demokratischen\nRepublik und ihre Mitglieder in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 1782) wird\naufgehoben.\n42. Drittes Überleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-5, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 30. August 1971 (BGBI. 1 S. 1426),\nAnlage 2 wird wie folgt geändert:\na) Die Nummern 1, 3 und 4 werden gestrichen.\nb) Die in Buchstabe a) aufgeführte Änderung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\n43. Die Verordnung des Landes Berlin vom 8. Februar 1978 zur Durchführung des Gesetzes zur Änderung des\nKraftfahrzeugsteuergesetzes vom 3. August 1950 (Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin S. 745) tritt mit Ablauf\ndes 31 . Dezember 1990 außer Kraft.\n44. Versicherungsaufsichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Oktober 1983 (BGBI. 1S. 1261 ), zuletzt\ngeändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518)\nDer XI. Abschnitt (§§ 161 bis 166) wird aufgehoben.\n45. Gesetz über die Errichtung der „Staatlichen Versicherung der DDR in Abwicklung\"\n§1\nGründung der Anstalt\nHiermit wird die Staatliche Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik in Abwicklung (Anstalt) gegrün-\ndet. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.\n§2\nÜbertragung von Rechten und Pflichten der „Staatlichen Versicherung der DDR\"\nAuf die Anstalt werden hiermit die Rechte und Pflichten des Versicherers aus den privaten Versicherungsverhältnis-\nsen übertragen, die bis zum 30. Juni 1990 bei dem unter der Firma „Staatliche Versicherung der DDR\" handelnden\nVersicherungsunternehmen entstanden sind, soweit sie nicht auf die Deutsche Lebensversicherungs-Aktiengesell-\nschaft übergegangen sind.\n§3\nAufgabe der Anstalt\nAufgabe der Anstalt ist die Abwicklung der Versicherungsverhältnisse, die nach § 2 auf sie übertragen worden sind.\nDie Anstalt kann sich dazu anderer Unternehmen bedienen; die insofern bereits getroffenen Vorkehrungen werden\nnach Möglichkeit beibehalten.\n§4\nVorstand\nDer Vorstand des Unternehmens besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Sie werden vom Verwaltungsrat bestellt\nund abberufen. Aufgabe des Vorstandes ist die Führung der Geschäfte. Der Vorstand vertritt die Anstalt gerichtlich\nund außergerichtlich.","992                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n§5\nVerwaltungsrat\nDer Verwaltungsrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Personen. Sie werden vom\nBundesminister der Finanzen auf die Dauer von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellung ist zulässig.\n§6\nSatzung der Anstalt\nDie Satzung der Anstalt wird vom Verwaltungsrat beschlossen. Sie bedarf der Genehmigung durch den\nBundesminister der Finanzen.\n§7\nAufsicht\nDie Anstalt unterliegt der Aufsicht des Bundesministers der Finanzen.\n§8\nRechnungslegung\nDie Anstalt ist zur Rechnungslegung nach den für Versicherungsunternehmen geltenden Vorschriften verpflich-\ntet.\n§9\nAbwicklungs- und Verwaltungskosten\nDie aus § 3 folgenden Abwicklungskosten und die Kosten der Verwaltung der Anstalt trägt die durch das\nTreuhandgesetz vom 17. Juni 1990 (GBI. 1 S. 300) errichtete Treuhandanstalt.\n§10\nAuflösung der Anstalt\nDer Bundesminister der Finanzen löst die Anstalt auf, sobald die nach§ 2 auf sie übergegangenen Versiche-\nrungsverhältnisse abgewickelt sind.\n46. Gesetz Ober die Überleitung der Staatsbank Berlin\n§1\nDer Bund tritt in die Verbindlichkeiten aus der Gewährträgerhaftung der Deutschen Demokratischen Republik für die\nStaatsbank Berlin ein. Dies gilt nicht für Verbindlichkeiten, die nach einer Übertragung der Beteiligung auf Länder\noder nach einer Übertragung nach § 2 begründet werden. Satz 1 gilt für von der Staatsbank Berlin in Abwicklung\nbegründete neue Verbindlichkeiten entsprechend. Wird der Bund aus der Gewährträgerhaftung in Anspruch\ngenommen, wird die Belastung in die Gesamtverschuldung des Republikhaushalts einbezogen und nach Herstel-\nlung der deutschen Einheit in das nicht rechtsfähige Sondervermögen nach Artikel 23 Abs. 1 des Einigungsvertrages\nübernommen ... Als Inanspruchnahme aus der Gewährträgerhaftung gelten auch Leistungen zu ihrer Abwendung.\n§2\n(1) Der Bundesminister der Finanzen kann zur Ausführung des Artikels 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages sowie zur\nHerstellung einer gesunden Struktur der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nges genannten Gebiet durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Vermögen\nder Staatsbank Ber1in als Ganzes ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein öffentlich-\nrechtliches Kreditinstitut oder einen anderen Rechtsträger (Rechtsträger) oder Teile des Vermögens der Staatsbank\nBerlin, jeweils als Gesamtheit, gegebenenfalls ohne Abwicklung auf einen oder mehrere Rechtsträger übertragen.\nBei Teilübertragungen sind in der Verordnung oder in einer ihren Bestandteil bildenden Anlage die jeweils auf jeden\nübernehmenden Rechtsträger übergehenden Gegenstände und Verbindlichkeiten zu bezeichnen. Werden nach der\nVerordnung Gegenstände oder Verbindlichkeiten von einer Übertragung nicht erfaßt, so ist dieser Teil des\nVermögens abzuwickeln.\n(2) Vor Erlaß der Verordnung sind die Leitungs- und Aufsichtsorgane der Staatsbank Berlin und der beteiligten\nRechtsträger zu hören.\n(3) Die Übertragung wird am Ende des Tages nach der Verkündung der Verordnung im Bundesgesetzblatt wirksam.\nDas Vermögen der Staatsbank Berlin geht einschließlich der Verbindlichkeiten, gegebenenfalls nach Maßgabe der in\nder Verordnung oder in ihrer Anlage festgelegten Aufteilung, auf den oder die in der Verordnung bezeichneten\nRechtsträger über. § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht. Bei einer Übertragung des gesamten\nVermögens erlischt die Staatsbank Berlin. Auf Grund der Übertragung werden keine Steuern erhoben.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                            993\n(4) Im Falle der Übertragung von Vermögen der Staatsbank Berlin auf die Deutsche Girozentrale, Deutsche\nKommunalbank kann diese für die in Artikel 1 des Einigungsvertrages genannten Länder die Aufgabe einer\ngemeinsamen Landesbank übernehmen.\n47. Gesetz über die Errichtung eines Fonds \"Kreditabwicklungsfonds\"\n§1\nErrichtung des Fonds\nEs wird ein Fonds mit dem Namen \"Kreditabwicklungsfonds\" als Sondervermögen des Bundes errichtet.\n§2\nZweck des Fonds\n(1) Der Fonds übernimmt\n1. die bei Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik zum Geltungsbereich des\nGrundgesetzes bestehende Gesamtverschuldung des Republikhaushalts,\n2. die Verbindlichkeiten aus der Zuteilung von Ausgleichsforderungen gemäß Artikel 8 § 4 Abs. 6 der Anlage I zu\ndem Vertrag über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 (BGBI. 1990 II S. 518)\n3. die Verpflichtungen des Bundes aus der Gewährträgerhaftung für die Staatsbank Berlin gemäß Artikel 23 Abs. 7\ndes Einigungsvertrages,\n4. die Kosten der Abwicklung von Forderungen und Verbindlichkeiten aus der Wahrnehmung staatlicher Aufgaben\nder Deutschen Demokratischen Republik gegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland gemäß\nArtikel 24 Abs. 2 des Einigungsvertrages.\n(2) Der Fonds ist ein Sondervermögen im Sinne von Artikel 110 Abs. 1 und Artikel 115 Abs. 2 des Grundgesetzes;\nArtikel 115 Abs. 1 des Grundgesetzes findet auf den Fonds keine Anwendung.\n§3\nStellung im Rechtsverkehr, Verwaltung\nDer Fonds ist nicht rechtsfähig. Er kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und\nverklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Fonds ist der Sitz der Bundesregierung. Der Bundesminister der\nFinanzen verwaltet den Fonds.\n§4\nVermögenstrennung, Bundeshaftung\n(1) Der Fonds ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.\n(2) Für die Verbindlichkeiten des Fonds haftet der Bund.\n§5\nKreditermächtigungen\n(1) Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, für den Fonds Mittel im Wege des Kredits zu beschaffen\n1. zur Tilgung von Schulden des Fonds,\n2. zur Deckung anfallender Zins- und Kreditbeschaffungskosten,\n3. zum Zwecke des Ankaufs von Schuldtiteln des Fonds im Wege der Marktpflege bis zu zehn vom Hundert der\numlaufenden Schuldtitel.\n(2) Die Kreditaufnahme erfolgt durch die Ausgabe von Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen und Schatz-\nwechseln nach dem in § 20 Abs. 2 des Bundesbankgesetzes vorgesehenen Verfahren oder durch Aufnahme von\nDarlehen gegen Schuldschein.\n(3) Die Schuldurkunden des Fonds stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich. Die Schuldurkunden werden\ndurch die Bundesschuldenverwaltung ausgefertigt.\n(4) Die Schulden des Fonds werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden\nGrundsätzen durch die Bundesschuldenverwaltung verwaltet.\n§6\nErstattung\nDer Bund und die Treuhandanstalt erstatten dem Fonds jeweils die Hälfte der von ihm erbrachten Zinsleistungen.\nDie Erstattung erfolgt bis zum ersten Tage des Monats, der dem Monat folgt, in dem der Fonds die in Satz 1","994                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nQ.enannten Leistungen erbracht hat. Der Bundesminister der Finanzen fordert die Zahlungen unter Beifügung einer\nUbersicht an, aus der die Summe der Zinsleistungen und die von den Beteiligten zu tragenden Anteile hervorgehen.\n§7\nWirtschaftsplan\nFür den Fonds wird ab 1. Januar 1991 für jedes Rechnungsjahr ein Wirtschaftsplan erstellt, in dem Einnahmen und\nAusgaben darzustellen sind.\n§8\nJahresrechnung\n(1) Der Bundesminister der Finanzen stellt am Schluß eines jeden Rechnungsjahres die Jahresrechnung für den\nFonds auf und fügt sie als Anhang der Haushaltsrechnung des Bundes bei.\n(2) Die Jahresrechnung muß in übersichtlicher Weise den Bestand des Sondervermögens einschließlich der\nForderungen und Verbindlichkeiten erkennen lassen sowie die Einnahmen und Ausgaben nachweisen.\n§9\nVerwaltungskosten\nDie Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund.\n§10\nGleichstellung mit Bundesbehörden\nAuf die Verpflichtungen des Fonds, Abgaben an den Bund, die Länder, die Gemeinden (Gemeindeverbände) und\nKörperschaften des öffentlichen Rechts zu entrichten, finden die allgemein für Bundesbehörden geltenden Vorschrif-\nten Anwendung.\n§ 11\nVerteilung der Schulden\nMit Wirkung vom 1. Januar 1994 übernehmen die Treuhandanstalt, der Bund und die Länder Brandenburg,\nMecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie das Land Berlin die beim Fonds zum\n31. Dezember 1993 aufgelaufene Gesamtverschuldung nach Maßgabe des Artikels 27 Abs. 3 des Vertrages vom\n18. Mai 1990 (BGBI. 1990 II S. 518). Die Verteilung der Schulden im einzelnen wird durch besonderes Gesetz\ngemäß Artikel 34 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1990 II S. 518) mit Zustimmung des·Bundesrates geregelt.\nDie Anteile der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie\ndes Landes Berlin an dem von der Gesamtheit der beigetretenen Länder zu übernehmenden Betrag werden im\nVerhältnis ihrer Einwohnerzahl bei Herstellung der Einheit Deutschlands ohne Berücksichtigung der Einwohnerzahl\nvon Berlin (West) berechnet.\n§12\nAuflösung des Fonds\nDer Fonds wird mit Ablauf des Jahres 1993 aufgelöst.\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Die im Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion (BGBI. 1990 II\nS. 518) getroffenen Regelungen über die Errichtung einer Währungsunion einschließlich der Regelungen über die\nZuständigkeit und Befugnisse der Deutschen Bundesbank in der Deutschen Demokratischen Republik\nmit folgender Maßgabe:\nInnerhalb von zwölf Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts wird das Gesetz über die Deutsche Bundesbank\nangepaßt.\n2. Erstes Überleitungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 603-3, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 801)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Bund und Länder tragen die Kosten der ROckführung, der Suchdienste, der Erstaufnahme, der vorläufigen\nUnterbringung und Eingliederung von Aussiedlern entsprechend der derzeitigen Praxis.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             995\nb) § 1 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 und 3, § 4 Abs. 2 und§ 21 treten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am\n1. Januar 1991 in Kraft.\nc) Im übrigen findet das Gesetz keine Anwendung.\n3. Biersteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1986 (BGBI. 1 S. 527), geändert durch\nVerordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1332)\nmit folgender Maßgabe:\nUnter den in Anlage I Kapitel X Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a) und b) genannten Voraussetzungen\ndürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet\na) die Hauptzollämter zulassen, daß Brauereien abweichend von § 9 Abs. 1 bis 6 Bier herstellen,\nb) Hopfenerzeugnisse abweichend von § 11 Abs. 2 und 3 in Verkehr gebracht werden.\n4. Das Gesetz zur Neuordnung der Pensionskasse Deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 7633-1, veröffentlichen bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6\ndes Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBI. 1 705)\nmit folgender Maßgabe:\nDie§§ 2 bis 6 a werden in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht angewendet.","996                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage 1\nKapitel V\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft\nSachgebiet A: Allgemeines Wirtschaftsrecht, Wirtschaftspolitik, Wettbewerbs- und Preisrecht\nAbschnitt 1\nVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:\nVerordnung PR Nr. 63/50 vom 21. September 1950 über einen Preisausgleich für die eisenverbrauchende Wirtschaft in\nWest -Berlin (BAnz. Nr. 189 vom 30. September 1950), zuletzt geändert durch die Verordnung PR 13/67 vom\n22. Dezember 1967 (BAnz. Nr. 244 vom 30. Dezember 1967)\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert:\n1. Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur\" vom 6. Oktober 1969\n(BGBI. 1 S. 1861 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2140)\n§ 6 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Der Planungsausschuß beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder.\"\n2. Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 140-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1853)\n1. § 26 a wird wie folgt gefaßt:\n,,§26a\nAnzeige der Ausübung der tatsächlichen Gewalt\nWer am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die\ntatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausübt, die er zuvor erlangt hat, hat dies dem Bundesamt für Wirtschaft\nunter Angabe von Waffenart, Stückzahl, Waffennummer oder sonstiger Kennzeichnung binnen zwei Monaten\nnach dem Wirksamwerden des Beitritts anzuzeigen, sofern er nicht von dem Genehmigungserfordernis für den\nErwerb der-tatsächlichen Gewalt freigestellt oder nach § 26 b angewiesen ist. Nach Ablauf dieser Frist darf die\ntatsächliche Gewalt über anmeldepflichtige, jedoch nicht angemeldete Kriegswaffen nicht mehr ausgeübt wer-\nden.\"\n2. Nach § 26 a wird folgender § 26 b eingefügt:\n,,§26b\nÜbergangsregelungen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet\n(1) Eine vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet begonnene oder in Aussicht genommene und nicht aufschiebbare Handlung, die nach diesem Gesetz der\nGenehmigung bedarf, kann vorläufig genehmigt werden. In diesen Fällen ist die erforderliche Genehmigung\nbinnen eines Monats nach Erteilung der vorläufigen Genehmigung zu beantragen. Wird die Genehmigung versagt,\nso kann dem Antragsteller in entsprechender Anwendung des § 9 eine angemessene Entschädigung gewährt\nwerden, wenn es auch im Hinblick auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf die bisherige Rechtslage eine unbillige\nHärte wäre, die Entschädigung zu versagen.\n(2) Für völkerrechtliche Vereinbarungen der Deutschen Demokratischen Republik, soweit sie die Lieferung oder\ndie Instandhaltung von Kriegswaffen zum Gegenstand haben, gilt abweichend von § 27 folgendes:\n1. Soweit vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts staatliche Aufträge zur Herstellung oder zur Ausfuhr in\noder zur Einfuhr aus Mitgliedstaaten des Warschauer Vertrages für das Jahr 1990 angewiesen sind, gelten die\nzur Durchführung dieser Anweisungen erforderlichen, nach § 2 oder § 3 genehmigungsbedürftigen Handlun-\ngen als genehmigt.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               997\n2. Bei Anweisungen im Sinne der Nummer 1 in bezug auf Staaten, die nicht Mitgliedstaaten des Warschauer\nVertrages sind, können genehmigungsbedürftige, aber unaufschiebare Handlungen vorläufig genehmigt\nwerden; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\n(3) Für den Fall, daß' die Deutsche Demokratische Republik ein Gesetz zur Inkraftsetzung dieses Gesetzes erläßt,\nwird der Bundesminister für Wirtschaft ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\ndie Maßgaben der Absätze 1 und 2 und des § 26 a so zu ändern, daß deren Ziele unter Berücksichtigung der\nneuen Rechtslage erreicht werden.\"\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe \"Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur\" vom 6. Oktober 1969\n(BGBI. 1 S. 1861 ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2140),\nmit folgenden Maßgaben:\na) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet werden für einen Zeitraum von fünf Jahren mit der Möglichkeit\ndiesen Zeitraum zu verlängern, beginnend mit dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts, die in§ 1 Abs. 1\ngenannten Förderungsmaßnahmen durchgeführt. In diesem Gebiet und für diesen Zeitraum sind wegen besonde-\nrer strukturpolitischer Erfordernisse Abweichungen von den in § 2 Abs. 1 genannten Grundsätzen, Ergänzungen\nder in § 1 Abs. 1 genannten Maßnahmen und der in § 3 genannten Förderungsarten sowie eine gesonderte\nZuteilung von Bundesmitteln im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe möglich.\nb) Für die in Buchstabe a genannte Übergangszeit wird bei der Berechnung des in § 1 Abs. 2 Nr. 1 genannten\nBundesdurchschnitts das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet nicht berücksichtigt.\nc) Für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet werden in dem in Buchstabe a genannten Zeitraum im\nRahmenplan die Abweichungen zu § 2 Abs. 1 und Ergänzungen zu § 1 Abs. 1 sowie § 3 festgelegt.\nd) Zur Unterstützung des Aufbaus einer wirksamen Wirtschaftsförderung können die in Artikel 3 des Vertrages\ngenannten Länder und der Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, sich an den Bund\noder andere Länder um Unterstützung bei der Durchführung der Maßnahmen wenden.\ne) Die Notwendigkeit einer Verlängerung der vorstehenden Übergangsregelungen ist nach Ablauf von vier Jahren\nbeginnend mit dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts zu überprüfen.\n2. Gesetz zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen vom 4. November 1971 (BGBI. 1 S. 1745, 1749),\ngeändert durch Gesetz vom 12. November 1984 (BGBI. 1 S. 1337),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Worte \"bei Erteilung des Ingenieurauftrages\" in§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und „bei Erteilung des Architektenauftrages\" in\n§ 2 Abs. 3 Nr. 3 gelten nicht-bis zum 31. Dezember 1992.\n3. Honorarordnung für Architekten und Ingenieure vom 17. September 1976 (BGBI. 1S. 2805, 3616), zuletzt geändert\ndurch Verordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 359),\nmit folgenden Maßgaben:\nDie folgenden Vorschriften finden Anwendung für Leistungen von Auftragnehmern mit Geschäftssitz in dem in Arti-\nkel 3 des Vertrages genannten Gebiet, die für Objekte in diesem Gebiet zur Erfüllung von Verträgen erbracht werden,\ndie vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember 1992 abgeschlossen werden.\na) Abweichend von § 4 Abs. 1 und 4 gelten die Worte „bei Auftragserteilung\" nicht.\nb) Abweichend von§ 6 Abs. 2 kann für jede Stunde des Auftragnehmers ein Betrag von 45 bis 140 Deutsche Mark\nund für jede Stunde eines Mitarbeiters, der technische oder wirtschaftliche Aufgaben erfüllt, ein Betrag von 35\nbis 100 Deutsche Mark in Ansatz gebracht werden.\nc) Die jeweiligen Mindestsätze in den Honorartafeln in den Teilen 11, IV, VII bis XIII werden um 15 vom Hundert und in\nden Honorartafeln in den Teilen V und VI um 25__ vom Hundert herabgesetzt.\nd) Die Vertragsparteien können vereinbaren, daß die Leistungen zur Erfüllung von Verträgen, die vor dem Inkrafttre-\nten dieser Verordnung abgeschlossen worden sind, nach dieser Verordnung abgerechnet werden, soweit sie bis\nzum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht erbracht worden sind. Satz 1 gilt entsprechend für\nLeistungen zur Erfüllung von Verträgen, die vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bis zum 31. Dezember\n1992 abgeschlossen sind.\n4. Verordnung über die Tarife in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung vom 5. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1437),\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 16.07.1990 (BGBI. 1 S. 1476)\nmit folgenden Maßgaben:\nFolgende Vorschriften finden Anwendung auf die ab 1. Januar 1991 bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Tarife der\nVersicherungsunternehmen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten\nGebiet:","998                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\na) Die Versicherungsunternehmen haben der Genehmigungsbehörde mit ihrem Antrag auf Genehmigung der\nUnternehmenstarife besondere Tarifbestimmungen einzureichen.\nb) Soweit der Unternehmenstarif für Personenkraftwagen nach dem Wohnort des Versicherungsnehmers gegliedert\nwird, sind folgende drei Einheiten zu bilden: Berlin mit dem Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, die\nanderen Städte mit über 300 000 Einwohnern und das übrige Gebiet.\nc) Der Schadenbedarf ist für jede einzelne Wagnisgruppe mit dem Wert anzusetzen, der sich für vergleichbare\nWagnisgruppen aus § 10 ergibt; die Genehmigungsbehörde kann Abschläge festsetzen.\nd) Die in § 17 Abs. 1 genannte Frist wird auf zwei Monate verkürzt.\ne) Die gesetzliche Beitragsermäßigung nach Anlage 4 ist für das Kalenderjahr gesondert festzustellen; dabei ist das\nfür 1990 ermittelte Ergebnis zu berücksichtigen.\nf) Bei der Gliederung des Unternehmenstarifes können gleichartige Wagniskennziffern oder Wagnisstärkegruppen\nzusammengefaßt werden. Soweit Kraftfahrzeuge nicht unmittelbar einer Wagniskennziffer nach Anlage 1 zuge-\nordnet werden können, sind sie vergleichbaren Wagniskennziffern zuzuordnen.\ng) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den bisherigen Regeln\nverfahren werden.\nSachgebiet B: Berufsrecht, Recht der beruflichen Bildung\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert:\n1. Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1 S. 2803), zuletzt\ngeändert durch Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1462)\n§ 134 a werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:\n\"(4) Für Bewerber, die deutsche Staatsangehörige oder Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen\nGemeinschaften sind und am 31. Dezember 1989 ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet hatten und die den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bis zum 31. Dezember\n1996 stellen, gelten die§§ 8 und 131 mit der Maßgabe, daß\n1. auf den Nachweis des abgeschlossenen Hochschulstudiums nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 auch dann verzichtet werden\nkann, wenn der Bewerber sich in mindestens zehnjähriger Tätigkeit als Mitarbeiter einer auf dem Gebiet des\nwirtschaftlichen Prüfungswesens tätigen Person, eines Prüfungsverbandes oder einer sonstigen Prüfungseinrich-\ntung bewährt hat,\n2. nach § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ausreicht, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung Steuerberater oder\nRechtsanwalt ist und mindestens zwei Jahre den Beruf eines Steuerberaters, Steuerbevollmächtigten oder\nRechtsanwalts ausgeübt hat.\n(5) Abweichend von den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Zweiten Teils können Bewerber als\nWirtschaftsprüfer nach diesem Gesetz bestellt werden, die nach einem postgradualen Studium vor dem Tage des\nWirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die Berechtigung\nerworben haben, die Berufsbezeichnung „Wirtschaftsprüfer\" zu führen, wenn sie die in Satz 3 vorgesehene\nEignungsprüfung oder eine dieser entsprechende Prüfung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet bestanden haben. § 7 Abs. 2, §§ 10, 11, 12 Abs. 1 und § 131 g Abs. 3 Satz 1 bis 4 sind entsprechend\nanzuwenden; § 14 a ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Gebühr für das Prüfungsverfahren 400 Deutsche Mark\nbeträgt. Die Prüfung wird schriftlich und mündlich abgenommen und ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse\ndes Bewerbers betreffende Prüfung, mit der seine Fähigkeit, den Beruf eines Wirtschaftsprüfers auszuüben, beurteilt\nwerden soll. Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates Bestimmungen zu erlassen über die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses und die Berufung\nseiner Mitglieder sowie die Einzelheiten der Prüfung und des Prüfungsverfahrens, insbesondere über die in § 14\nbezeichneten Angelegenheiten. Auf die Bestellung der Personen, die die Prüfung nach Satz 3 bestanden haben,\nfindet der Dritte Abschnitt des Zweiten Teils Anwendung.\"\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBI. 1966 1 S. 1), zuletzt\ngeändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221 ), sowie die nach § 7 Abs. 2, §§ 25, 27 a\nAbs. 1, § 40 und § 46 Abs. 3 Satz 3 der Handwerksordnung erlassenen Rechtsverordnungen","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             999\nmit folgenden Maßgaben:\na) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende\nBerechtigung,\naa) ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben,\nbb) zum Einstellen oder zur Ausbildung von Lehrlingen in Handwerksbetrieben oder\ncc) zur Führung des Meistertitels\nbleibt bestehen.\nb) Einkaufs- und Liefergenossenschaften und Arbeitsgemeinschaften der Produktionsgenossenschaften des Hand-\nwerks bleiben Mitglied der Handwerkskammer, soweit sie Mitglied der Handwerkskammer sind.\nc) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten\nGebiet berechtigt sind, ein Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig zu betreiben, werden auf Antrag oder\nvon Amts wegen mit dem Handwerk der Anlage Ader Handwerksordnung in die Handwerksrolle eingetragen, das\ndem bisherigen Handwerk zugeordnet werden kann. Führen solche Gewerbetreibende rechtmäßig den Titel\nMeister des Handwerks, sind sie berechtigt, den Meistertitel des Handwerks der Anlage A der Handwerksordnung\nzu führen.\nd) Gewerbetreibende, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten\nGebiet selbständig ein stehendes Gewerbe betreiben, das dort nicht als Handwerk eingestuft, jedoch in der An-\nlage A der Handwerksordnung als Handwerk aufgeführt ist, werden auf Antrag oder von Amts wegen mit diesem\nHandwerk in die Handwerksrolle eingetragen.\ne) Buchstabe c) Satz 1 findet auf Gewerbetreibende, die ein handwerksähnliches Gewerbe betreiben, entspre-\nchende Anwendung.\nf) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehenden\nOrganisationen des Handwerks sind bis 31. Dezember 1991 den Bestimmungen der Handwerksordnung entspre-\nchend anzupassen; bis dahin gelten sie als Organisationen im Sinne der Handwerksordnung. Dasselbe gilt für die\nbestehenden Facharbeiter- und Meisterprüfungskommissionen; bis zum 31. Dezember 1991 gelten sie als\nPrüfungsausschüsse im Sinne der Handwerksordnung. Die Handwerkskammern haben unverzüglich, spätestens\njedoch bis zum 31. Dezember 1991, die Voraussetzungen für die Beteiligung der Gesellen entsprechend den\nBestimmungen der Handwerksordnung zu schaffen.\ng) Am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Lehrverhältnisse werden nach den bisherigen Vorschrif-\nten zu Ende geführt, es sei denn, die Parteien des Lehrvertrages vereinbaren die Fortsetzung der Berufsausbil-\ndung in einem Handwerk der Anlage A der Handwerksordnung.\nh) Lehrlinge, die ihre Berufsausbildung nach bisherigem Recht durchlaufen, werden nach den bisherigen Rechtsvor-\nschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für\nBildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Über-\ngangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeit erläßt.\ni) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen\nVorschriften zu Ende geführt.\nk) Die Handwerkskammern können bis zum 1. Dezember 1995 Ausnahmen von den nach § 25 der Handwerksord-\nnung erlassenen Rechtsverordnungen zulassen, wenn die gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden\nkönnen. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft kann im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesra-\ntes bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.\n1) Die Rechtsverordnungen nach § 27 a Abs. 1 und § 40 der Handwerksordnung bedürfen der gesonderten\nInkraftsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und\nWissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\nm) Der Bundesminister für Wirtschaft bestimmt durch Rechtsverordnung nach§ 46 Abs. 3 der Handwerksordnung,\nwelche Prüfungen an Ausbildungseinrichtungen der Nationalen Volksarmee nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 der\nVerordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei der Ablegung\nder Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBI. 1 S. 1475) als Voraussetzung für die Befreiung\nvon Teil II der Meisterprüfung im Handwerk anerkannt werden. ·\nn) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durch Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2 der Handwerksordnung\nbestimmen, welche Prüfungen von Meistem der volkseigenen Industrie, die bis zum 31. Dezember 1991 abgelegt\nworden sind, mit welcher Maßgabe als ausreichende Voraussetzung für die Eintragung in die Handwerksrolle\nanerkannt werden.\no) Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe sowie der Systematik der Facharbeiterberufe in\nHandwerksberufen aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet stehen Gesellenprüfungszeugnisse nach\n§ 31 Abs. 2 der Handwerksordnung gleich.","1000                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n2. Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBI. 1 S. 2803), zuletzt\ngeändert durch Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1462),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften, die\nnach den Vorschriften der Wirtschaftsprüferordnung bestellt oder anerkannt sind, bedürfen in dem in Artikel 3 des\nVertrages genannten Gebiet keiner erneuten Bestellung oder Anerkennung.\nb) Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 134 a Abs. 5 Satz 4 werden Eignungsprüfungen nach § 134 a\nAbs. 5 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den bisherigen, dem § 134 a Abs. 5\nentsprechenden Vorschriften durchgeführt; die bei Inkrafttreten der Rechtsverordnung nach § 134 a Abs. 5 Satz 4\nlaufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.\n3. Schornsteinfegergesetz vom 15. September 1969 (BGBI. 1 S. 1634, 2432), zuletzt geändert durch Artikel 76 des\nGesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Der IV. Teil und§ 56 gelten nicht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.\nb) Eine am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestehende\nBerechtigung\naa) zur Eintragung in die Bewerberliste oder\nbb) zur Ausübung der Tätigkeit als Bezirksschomsteinfegermeister\nbleibt bestehen.\nc) Dem für einen Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bestellten Bezirksschornsteinfeger-\nmeister kann bei Erfordernis nach Erreichen der Altersgrenze gemäß § 9 durch die zuständige Verwaltungsbe-\nhörde eine Ausnahmegenehmigung zur weiteren Tätigkeit erteilt werden, soweit mit einem amtsärztlichen\nGutachten bestätigt wird, daß der Bezirksschomsteinfegermeister geistig und körperlich in der Lage ist, die\nArbeiten der Gesellen und Lehrlinge zu überprüfen. Das amtsärztliche Gutachten ist jährlich zu erneuern.\nd) Der Rang der Eintragung in die Bewerberliste für einen Kehrbezirk in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten\nGebiet richtet sich, solange die Prüfungsverfahren nach den bisherigen Vorschriften erfolgen, nach dem Tag der\nerfolgreichen Ablegung der Meisterprüfung, dem Alter und dem Prüfungsergebnis des Bewerbers.\ne) Zu den Aufgaben des Bezirksschornsteinfegermeisters in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gemäß\n§ 13 Abs. 1 gehören auch\naa) Ausstellung der Bescheinigung bei der Prüfung von Feuerstätten zum Anschluß an bestehende Hausschorn-\nsteine,\nbb) Überprüfung der Funktionsfähigkeit gewerblicher und privater Be- und Entlüftungsanlagen.\n4. Gesetz zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 701-1 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 5 des Gesetzes\nvom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3341),                                              ·\nmit folgender Maßgabe:\nFür die Zeit bis zum 31. Dezember 1992 können die Beiträge der Kammerzugehörigen von den Industrie- und\nHandelskammern in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet abweichend von § 3 Abs. 3 und 4 festgesetzt\nwerden; die Beitragsordnung und der Beitragsmaßstab bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.\nSachgebiet C: Gewerberecht, Recht der Technik, Gewerbe- und FIimförderung\nAbschnitt 1\nVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:\nGesetz zur Abwicklung und Entflechtung des ehemaligen reichseigenen Filmvermögens in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 703-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes\nvom 27. Februar 1974 (BGBI. 1 S. 444), mit Ausnahme des§ 15 Satz 2.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                           1001\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert:\n1. Verordnung zum Filmförderungesetz vom 22. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 2021)\nIn die Anlage 1 der Verordnung wird nach \"Internationales Kurzfilmfestival, Krakau\" die \"Internationale Dokumentar-\nund Kurzfilmwoche für Kino und Fernsehen, Leipzig\" eingefügt.\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Spielverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2245)\nmit folgender Maßgabe:\nGeldspielgeräte, die den Anforderungen der§§ 13 und 14 Spielverordnung nicht entsprechen, aber vor dem Tage des\nWirksamwerdens des Beitritts befugt aufgestellt worden sind, können bis zum 31. Dezember 1991 unter Beachtung\nder Vorschriften der Verordnung im übrigen aufgestellt bleiben.\n2. Getränkeschankanlagenverordnung vom 27. November 1989 (BGBI. 1 S. 2044)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Eine nach den bisherigen Vorschriften erteilte Erlaubnis, Genehmigung, Bauartzulassung, Bauartprüfung oder\nerstattete Anzeige gilt als Bauartzulassung, Bauartprüfung oder Anzeige im Sinne dieser Verordnung.\nb) Für Anlagen, die vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts errichtet waren oder mit deren Errichtung\nbegonnen wurde, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die für sie bisher\ngeltenden Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß diese Anlagen entsprechend\nden Vorschriften der Verordnung geändert werden, soweit\naa) sie erweitert, umgebaut oder wesentlich geändert werden oder\nbb) ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder\ncc) vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter zu befürchten sind.\nc) Die in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1991 ange-\nwendet werden.\nd) Der Ausschuß nach § 19 der Verordnung wird bis zum 31. Dezember 1993 durch folgende sachverständige\nMitglieder aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ergänzt:\n1 Vertreter der Staatlichen Hygieneinspektion\n2 Vertreter   der Herstellung von Getränkeschankanlagen oder Bauteilen\n1 Vertreter   der Betreiber von Getränkeschankanlagen\n1 Vertreter   der Reiniger und lnstandhalter von Getränkeschankanlagen und\n1 Vertreter   des Amtes für Technische Überwachung.\n3. Eichgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 410), zuletzt geändert gemäß\nArtikel 12 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Meßgeräte, für die das Amt für Standardisierung, Meßwesen und Warenprüfung der Deutschen Demokratischen\nRepublik eine Bauartzulassung erteilt hat, sind in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet für die\nGültigkeitsdauer der Zulassung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1993, zur Ersteichung und unbefristet\nzur Nacheichung zugelassen.\nb) Meßgeräte, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im\neichpflichtigen Verkehr verwendet oder bereitgehalten werden und zur Eichung zugelassen sind, aber auf Grund\nder bisher dort geltenden Vorschriften nicht eichpflichtig waren, müssen bis spätestens 31. Dezember 1991\ngeeicht sein.\nc) Meßgeräte, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im eichpflichtigen Verkehr verwendet oder\nbereitgehalten werden und die auf Grund der bisher dort geltenden Vorschriften weder zulassungspflichtig noch\neichpflichtig waren, können erstgeeicht und bis zum 31. Dezember 1996 nachgeeicht werden, wenn sie die in der\nEichordnung festgelegten Verkehrsfehlergrenzen sowie die in Teil 7 der Eichordnung genannten allgemeinen\nAnforderungen einhalten. Sie müssen bis spätestens 31. Dezember 1991 geeicht sein.\nd) Schankgefäße im Sinne von § 18 Abs. 3 dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum\n31. Dezember 1991 gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht und bis 31. Dezember 1992 zum Ausschank von\nGetränken verwendet oder bereitgehalten werden, wenn sie den bisher dort geltenden Vorschriften entsprechen.\nSchankgefäße ohne Füllstrich dürfen nur noch bis zum 31. Dezember 1991 verwendet oder bereitgehalten\nwerden.","1002                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\ne) Meßgeräte und Schankgefäße, die nur den vorstehenden Übergangsvorschriften entsprechen, dürfen in dem\nGebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts gegolten hat, weder in\nden Verkehr gebracht noch verwendet oder bereitgehalten werden.\nf) Bis zur Einrichtung der erforderlichen Länderbehörden und staatlich anerkannten Prüfstellen, längstens bis zum\n31. Dezember 1992, können die Regierungen der Länder in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet oder\ndie von ihnen bestimmten Stellen abweichend von § 27 des Eichgesetzes andere Stellen mit der Durchführung\ndes Gesetzes und der Eichordnung betrauen. Diese Stellen erheben für gebührenpflichtige Tätigkeiten Kosten\nnach der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBI. 1S. 428) in der jeweils geltenden\nFassung.\n4. Eichordnung vom 12. August 1988 (BGBI. 1 S. 1657)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Überleitungsregelung für Meßgeräte, die nach dem Eichgesetz eichpflichtig sind, gilt auch für Meßgeräte, die\nnach der Eichordnung eichpflichtig sind.\nb) Die Gültigkeitsdauer der Eichung geeichter Meßgeräte, die sich am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in\ndem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet befinden, bestimmt sich bis zur nächsten Nacheichung nach den\nam Tage des Wirksamwerdens des Beitritts dort geltenden Vorschriften.\nc) Für die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zugelassenen oder geeichten Meßgeräte gelten die\nPrüfzeichen nach den dort geltenden Vorschriften für die Dauer der Gültigkeit der Zulassung oder für die Dauer der\nGültigkeit der Eichung. Ab 1. Januar 1991 gelten für neu aufzubringende Prüfzeichen die Stempel und Zeichen\nnach der Eichordnung.\nd) Die Vorschriften über die Konformitätsbescheinigung gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet\nnicht für Meßgeräte, die dort bereits vor dem 31. Dezember 1992 verwendet oder bereitgehalten wurden und dort\nam Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nicht eichpflichtig waren.§ 77 Abs. 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.\ne) § 4 gilt bis zum 31. Dezember 1992 nicht für quantitative Analysen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten\nGebiet durchgeführt und nach dem, am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts dort geltenden Vorschriften\nüberwacht werden.\n5. Fertigpackungsverordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1585), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28.\nMai 1990 (BGBI. 1 S. 991 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Fertigpackungen dürfen in dem in 1'rtikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit einer von den Vorschriften des\n§ 16 des Eichgesetzes und der §§ 6 bis 11, 18 und 20 der Fertigpackungsverordnung abweichenden, den am\nTage des Wirksamwerdens des Beitritts dort geltenden Vorschriften entsprechenden Füllmengenangabe bis zum\n31. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr gebracht und unbefristet weiter abgegeben werden.\nb) Fertigpackungen mit den in Anlage 1 Nr. 1 a und 2a zur Fertigpackungsverordnung genannten Erzeugnissen mit\neiner Nennfüllmenge von 0, 7 1dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember\n1992 erstmals in den Verkehr gebracht und unbefristet weiter abgegeben werden. Fertigpackungen mit den in\nAnlage 1 Nr. 2b, 5 und 6 zur Fertigpackungsverordnung genannten Erzeugnissen dürfen in diesem Gebiet bis zum\n31. Dezember 1992 mit einer in diesen Nummern nicht zugelassenen Nennfüllmenge erstmals in den Verkehr\ngebracht und unbefristet weiter abgegeben werden, wenn die Nennfüllmenge der Fertigpackungen einem Wert\nentspricht, mit dem das betreffende Erzeugnis vor dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem Gebiet\nin Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden durfte.\nc) Bei Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet angeboten\nwerden oder fOr die dort unter Angabe von Preisen geworben wird, ist die Angabe des Grundpreises nicht\nerforderlich, wenn die Fertigpackungen vor dem 31. Dezember 1992 erstmals in den Verkehr gebracht werden\nund die Nennfüllmenge der Fertigpackungen einem Wert entspricht, mit dem das betreffende Erzeugnis vor dem\nTage des Wirksamwerdens des Beitritts in diesem Gebiet in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden\ndurfte.\n6. Filmförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. November 1986 (BGBI. 1 S. 2047)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Einern von seiten der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen zwischenstaatlichen Abkommen im Sinne\ndes § 16 Abs. 1 Nr. 1 steht ein zwischenstaatliches Abkommen der Deutschen Demokratischen Republik Ober die\nGemeinschaftsproduktion von Filmen gleich.\nb) Antragsberechtigt nach § 24 Abs. 1 Satz 2 sind Hersteller in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet für\nFilme, die nach dem 1. Januar 1991 im Geltungsbereich dieses Gesetzes erstaufgeführt werden.\nc) Antragsteller nach § 57 Abs. 1 in Verbindung mit § 56 Abs. 2 aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet\nkönnen Anträge erstmals nach Ablauf des Haushaltsjahres 1991 stellen, wenn sie bis spätestens zum 31. Januar\n1992 mitgeteilt haben, daß sie Förderungshilfe in Anspruch nehmen wollen.\nd) Für die Bestimmung der Umsatzgrenzen nach § 66 Abs. 3 ist bei Veranstaltern in dem in Artikel 3 des Vertrages\ngenannten Gebiet im Jahre 1991 statt des Umsatzes des Vorjahres der Umsatz des Jahres 1991 maßgeblich.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              1003\ne) Für Gewerbebetreibende im Sinne des§ 66a in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erstreckt sich die\nAuskunftspflicht nach § 70 Abs. 2 auch auf die Aufnahme, Verlegung oder Aufgabe ihres Gewerbes.\nf) Die Beteiligung von Vertretern aus dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im Präsidium, im Verwal-\ntungsrat und in den Kommissionen der Filmförderungsanstalt (§§ 5 bis 8) werden durch einen Beschluß des\nVerwaltungsrates nach § 6 Abs. 5 geregelt.\nSachgebiet D: Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft\nAbschnitt 1\nVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:\n1. Zweites Verstromungsgesetz vom 5. September 1966 (BGBI. 1 S. 545), zuletzt geändert durch Gesetz vom\n25. August 1980 (BGBI. 1 S. 1605)\n2. Drittes Verstromungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1990 (BGBI. 1 S. 917).\n3. Gesetz über das Zollkontingent über feste Brennstoffe in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980\n(BGBI. 1 S. 1945)\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert oder aufgehoben:\n1. Die Verordnung über die Errichtung wirtschaftlicher Pflichtgemeinschaften in der Braunkohlenwirtschaft in der im\nBundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 703-11, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.\n2. Die Erste Verordnung zur Durchführung der Verordnung über die Errichtung wirtschaftlicher Pflichtgemeinschaften in\nder Braunkohlenwirtschaft in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 703-11-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 95 Nr. 6 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1\nS. 3341), wird aufgehoben.\n3. Mineralöldatengesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2353)\na) § 3 Abs. 1 Nr. 2 zweiter Halbsatz wird gestrichen.\nb) In§ 3 Abs. 1 Nr. 4 werden die Worte „Bundeswehr und verbündete Streitkräfte\" durch die Worte „deutschen und\nausländischen Streitkräfte\" ersetzt.\n4. Gesetz über den Abbau von Salzen im Grenzgebiet an der Werra vom 3. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1430)\n1. § 3 wird wie folgt geändert:\n,,Auf die untertägige Ausübung der Befugnisse, die sich aus den in den Abbaugebieten A belegenen Berg-\nbauberechtigungen (Bergwerkseigentum, Bewilligungen) für die Aufsuchung, Gewinnung, Aneignung und Aufbe-\nreitung der in § 2 Abs. 1 Satz 2 genannten Bodenschätze ergeben, finden die Gesetze, Verordnungen und\nsonstigen Vorschriften Anwendung, die am Sitz des in den Abbaugebieten A untertägig tätigen Unternehmens für\ndie durchzuführenden Tätigkeiten gelten.\"\n2. § 5 wird wie folgt geändert:\n„Auf die untertägige Ausübung der Befugnisse, die sich aus dem Recht zur untertägigen Untersuchung und\nGewinnung von Stein-, Kali-, Magnesia- und Borsalzen in den Abbaugebieten B ergeben, finden die Gesetze,\nVerordnungen und sonstigen Vorschriften Anwendung, die am Sitz des in den Abbaugebieten B untertägig tätigen\nUnternehmens für die durchzuführenden Tätigkeiten gelten ...\n3. Nach§ 5 wird folgender§ Sa eingefügt:\n„Das in den Abbaugebieten A tätige Unternehmen ist verpflichtet, die in § 4 Nr. 2 und 3 näher bezeichneten\nBedingungen einzuhalten. Das in den Abbaugebieten B tätige Unternehmen ist verpflichtet, die in § 4 Nr. 2 und 3\nnäher bezeichneten Bedingungen in gleicher Weise auf seiner Seite der Markscheide einzuhalten ...\nAbschnitt III\nFolgende Rechtsvorschriften treten mit den nachfolgend genannten Maßgaben in Kraft:\n1. Bundesberggesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1310), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990\n(BGBI. 1 S. 215),","1004                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nmit folgenden Maßgaben:\na) Mineralische Rohstoffe im Sinne des § 3 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom\n12. Mai 1969 (GBI. 1 Nr. 5 S. 29) und der zu dessen Durchführung erlassenen Vorschriften sind bergfreie\nBodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 3. Geologische Formationen und Gesteine der Erdkruste, die sich zur\nunterirdischen behälterlosen Speicherung eignen, gelten als bergfreie Bodenschätze im Sinne des§ 3 Abs. 3.\nDie anderen mineralischen Rohstoffe im Sinne des § 2 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen\nRepublik sind grundeigene Bodenschätze im Sinne des § 3 Abs. 4.\nb) Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrechte des Staates im Sinne des § 5 Abs. 2 bis 4 des Berggesetzes\nder Deutschen Demokratischen Republik, die Dritten zur Ausübung übertragen worden sind (alte Rechte),\nwerden nach Maßgabe der Buchstaben c) bis g) aufrechterhalten. Soweit sich daraus nichts anderes ergibt,\nerlischt das Untersuchungs-, Gewinnungs- und Speicherrecht des Staates im Sinne des§ 5 des Berggesetzes\nder Deutschen Demokratischen Republik.\nc) Untersuchungsrechte erlöschen zwölf Monate nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts. § 14 Abs. 1 ist\nfür die Erteilung einer Erlaubnis und insoweit mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß an die Stelle des\nInhabers einer Erlaubnis der durch ein Lagerstätteninteressengebiet Begünstigte tritt, das auf der Grundlage der\nLagerstättenwirtschaftsanordnung vom 15. März 1971 (GBI. II Nr. 34 S. 279) festgelegt worden ist.\nd) (1) Gewinnungsrechte an mineralischen Rohstoffen im Sinne des § 3 des Berggesetzes der Deutschen\nDemokratischen Republik kann der zur Ausübung Berechtigte innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem\nTage des Wirksamwerdens des Beitritts bei der für die Zulassung von Betriebsplänen zuständigen Behörde zur\nBestätigung anmelden.\n(2) Die Bestätigung ist zu erteilen, wenn\n1.    das Gewinnungsrecht\n1.1. dem Antragsteller am 31. Dezember 1989 zur Ausübung nach § 5 des Berggesetzes der Deutschen\nDemokratischen Republik wirksam übertragen war oder\n1.2. dem Antragsteller nach dem 31. Dezember 1989\n- auf Grund der Vierten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gründung und Tätigkeit von\nUnternehmen mit ausländischer Beteiligung in der Deutschen Demokratischen Republik - Berechtigung\nzur Gewinnung mineralischer Rohstoffe - vom 14. März 1990 (GBI. 1 Nr. 21 S. 189),\n- auf Grund der Verordnung über die Verleihung von Bergwerkseigentum vom 15. August 1990 (GBI. 1 Nr.\n53 S. 1071) als Bergwerkseigentum oder\n- sonst von der zuständigen Behörde übertragen wurde und\n1.3. bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nicht aufgehoben worden ist und\n2.    der Antragsteller das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 1. sowie den Umfang der auf Grund der\nVorratsklassifikationsanordnung vom 28. August 1979 (Sonderdruck Nr. 1019 des Gesetzblattes), bei\nradioaktiven Bodenschätzen auf Grund einer entsprechenden methodischen Festlegung, bestätigten und\nprognostizierten Vorräte sowie\n2.1. in den Fällen der Nummer 1.2. erster und dritter Anstrich das Vorliegen einer Bescheinigung der Staatlichen\nVorratskommission über die ordnungsgemäße Übertragung des Gewinnungsrechts,\n2.2. in den Fällen der Nummer 1.2. zweiter Anstrich die Eintragung des Bergwerkseigentums in das Bergwerksre-\ngister\nmit den für die Bestätigung erforderlichen Unterlagen nachweist.\n(3) Das Gewinnungsrecht ist im beantragten Umfang, höchstens im Umfang der bestätigten und prognostizierten\nVorräte sowie\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1.1. und 1.2. erster und dritter Anstrich für eine zur Durchführung der\nGewinnung der Vorräte angemessene Frist. die 30 Jahre nicht überschreiten darf,\n2. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1.2. zweiter Anstrich unbefristet\nin einer Form zu bestätigen, die den sich aus § 8 oder § 151 in Verbindung mit § 4 Abs. 7 ergebenden\nAnforderungen entspricht.\n(4) Ein bestätigtes Gewinnungsrecht gilt für die Bodenschätze, die Zeit und den Bereich, für die es bestätigt wird,\n1. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1.1. und 1.2. erster und dritter Anstrich als Bewilligung im Sinne des § 8,\n2. im Falle des Absatzes 2 Nr. 1.2. zweiter Anstrich als Bergwerkseigentum im Sinne des § 151.\n(5) Die §§ 75 und 76 gelten für bestätigte alte Rechte sinngemäß.\n(6) Nicht oder nicht fristgemäß angemeldete Rechte erlöschen mit Fristablauf. Rechte, denen die Bestätigung\nversagt wird, erlöschen mit dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Versagung.\n(7) Bergrechtliche Pflichten aus einem bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts ausgeübten Gewin-\nnungsrecht bleiben von einer das bisherige Gewinnungsrecht nicht voll umfassenden Bestätigung unberührt. Ist","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             1005\ndie Rechtsnachfolge in bergrechtlichen Pflichten strittig, stellt die für die Bestätigung zuständige Behörde die\nVerantwortung fest. Die Rechtsnachfolger sind verpflichtet, die dazu erforderlichen Auskünfte zu erteilen.\ne) Für Gewinnungsrechte an anderen mineralischen Rohstoffen gilt Buchstabe d) entsprechend\nmit folgenden Maßgaben:\naa) Der Antragsteller muß zusätzlich nachweisen, daß er sich mit dem Grundeigentümer über eine angemes-\nsene Entschädigung für die Gewinnung der Bodenschätze ab dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts\ngeeinigt hat. Ist eine Einigung trotz ernsthafter Bemühungen nicht zustande gekommen, kann der Antragstel-\nler bei der für die Bestätigung zuständigen Behörde eine Entscheidung über die Entschädigung beantragen.\nDie Behörde entscheidet nach Anhörung des Grundeigentümers in entsprechender Anwendung der §§ 84\nbis 90.\nbb) Die Bestätigung setzt die Einigung oder die Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Entschädigung\nvoraus.\ncc) Die Übertragung der Bewilligung (§ 22) bedarf der Zustimmung des Grundeigentümers. Eine Verleihung von\nBergwerkseigentum ist ausgeschlossen. § 31 findet keine Anwendung.\nf) Für Speicherrechte gilt Buchstabe d) entsprechend mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Gewinnung das .\nErrichten und Betreiben eines Untertagespeichers und an die Stelle der bestätigten und prognostizierten Vorräte\ndia vom Antragsteller nachzuweisende voraussichtlich größte Ausdehnung der in Anspruch genommenen\ngeologischen Speicherfonnation oder des Kavernenfeldes treten. Auf Untersuchungen des Untergrundes und auf\nUntergrundspeicher findet § 126 mit der Maßgabe Anwendung, daß auch die Vorschriften der §§ 107 bis 125\nentsprechende Anwendung finden.\ng) § 153 Satz 2 und 3 und die §§ 159 und 160 finden auf bestätigte alte Rechte entsprechende Anwendung.\nh) Die§§ 50 bis 62 und 169 sind mit folgender Maßgabe anzuwenden:\naa) Technische Betriebspläne, die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts nach dem Berggesetz der\nDeutschen Demokratischen Republik und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften geneh-\nmigt sind, gelten, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, für die Dauer ihrer Laufzeit, höchstens\njedoch bis zum 31. Dezember 1991 als im Sinne der§§ 50 bis 56 zugelassen. Technische Betriebspläne mit\neiner Laufzeit bis längstens zum 31. Dezember 1990 können bei Fortführung des Vorhabens ohne wesentli-\nche Veränderung nach Maßgabe des bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden Rechts bis\nlängstens 31. Dezember 1991 verlängert werden. Technische Betriebspläne für die am Tage des Wirksam-\nwerdens des Beitritts laufende oder künftige Einstellung eines Betriebes, die vor dem 1. Oktober 1990\ngenehmigt worden sind, sind innerhalb einer Frist von vier Monaten nach dem Tage des Wirksamwerdens\ndes Beitritts der zuständigen Behörde zur Zulassung als Abschlußbetriebsplan einzureichen; § 169 Abs. 1\nNr. 2 Satz 2 gilt entsprechend. Für Tätigkeiten und Einrichtungen im Sinne der§§ 2, 126 bis 129 und 131, die\nerst mit dem Wirksamwerden des Beitritts der Betriebsplanpflicht unterliegen, gilt § 169 Abs. 1 Nr. 1 und 2\nentsprechend.§ 169 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung. In allen Fällen ist der Nachweis der Berechti-\ngung im Sinne des§ 55 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 unverzüglich nach der Entscheidung über die Bestätigung, bei\nErlaubnissen innerhalb von zwölf Monaten nach dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts zu führen.\nbb) § 52 Abs. 2a gilt nicht für Vorhaben, bei denen das Verfahren zur Zulassung des Betriebes, insbesondere zur\nGenehmigung eines technischen Betriebsplanes, am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bereits\nbegonnen war.\ncc) Für die Bestellung und Namhaftmachung verantwortlicher Personen gilt für alle Betriebe§ 169 Abs. 1 Nr. 3\nentsprechend.\ni) Festgesetzte Bergbauschutzgebiete im Sinne des § 11 des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen\nRepublik, bei denen nach Feststellung der für die Zulassung von Betriebsplänen zuständigen Behörde innerhalb\nder nächsten fünfzehn Jahre eine bergbauliche Inanspruchnahme von Grundstücken zu erwarten ist, gelten für\nden Bereich des Feldes, für das das Gewinnungsrecht bestätigt worden ist, als Baubeschränkungsgebiete nach\n§§ 107 bis 109 mit der Maßgabe, daß § 107 Abs. 4 unabhängig von den Voraussetzungen für die Festsetzung der\nBergbauschutzgebiete gilt, aber erstmalig ab 1. Januar 1995 anzuwenden ist, es sei denn, daß der durch die\nBaubeschränkung begünstigte Unternehmer eine frühere Aufhebung beantragt. Im übrigen gelten Bergbau-\nschutzgebiete mit dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts als aufgehoben. Das Register der nach Satz 1 als\nBaubeschränkungsgebiete geltenden Bergbauschutzgebiete gilt als archivmäßige Sicherung nach § 107 Abs. 2.\nk) § 112 findet mit der Maßgabe Anwendung, daß als Verstoß auch die Unterlassung oder die nicht ordnungsge-\nmäße Durchführung von Maßnahmen im Sinne der §§ 11 O oder 111 gilt, sofern diese vor dem Tage des\nWirksamwerdens des Beitritts in bergbaulichen Stellungnahmen gefordert wurde, zu deren Einholung der\nBauherr nach dem Berggesetz der Deutschen Demokratischen Republik und den dazu erlassenen Rechtsvor-\nschriften verpflichtet war. Die§§ 114 bis 124 gelten mit der Maßgabe, daß die Haftung nach diesen Vorschriften\nnur für die Schäden gilt, die ausschließlich ab dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts verursacht werden.\nIm übrigen sind die für derartige Schäden vor dem Tage des Beitritts geltenden Vorschriften der Deutschen\nDemokratischen Republik anzuwenden. An die Stelle der in § 124 Abs. 2 enthaltenen planungsrechtlichen\nVerfahrensabschnitte treten die entsprechenden Verfahrensabschnitte nach dem fortgeltenden Recht der","1006                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nDeutschen Demokratischen Republik, soweit nicht Recht des Gebiets, in dem das Bundesberggesetz schon vor\ndem Beitritt gegolten hat, auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet übergeleitet wird.\n1) Soweit im übrigen auf Rechtsvorschriften verwiesen wird, die nicht auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte\nGebiet übergeleitet werden, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des fortgeltenden Rechts der\nDeutschen Demokratischen Republik.\nm) Der Bundesminister für Wirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\nVorschriften zu erlassen über\naa) eine andere Zuordnung der in Buchstabe a) erfaßten mineralischen Rohstoffe, soweit dies die im Verhältnis\nzu § 3 Abs. 3 und 4 geltenden anderen oder unbestimmten Kriterien erfordern,\nbb) eine Verlängerung der in diesem Gesetz geforderten Fristen um höchstens sechs Monate, soweit das mit\nRücksicht auf die erforderliche Anpassung geboten ist,\ncc) nähere Einzelheiten zur Aufrechterhaltung und Bestätigung alter Rechte im Sinne des Buchstaben b) sowie\nfür die nach Buchstabe i) als Baubeschränkungsgebiete geltenden Bergbauschutzgebiete und zu deren\nAufhebung.\n2. Unterlagen-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBI. 1 S. 1553)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum zum 31. Dezember 1993 kann in dem in Artikel 3 des\nVertrages genannten Gebiet nach Maßgabe von Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den\nbisherigen Regeln verfahren werden.\n3. Einwirkungsbereichs-Bergverordnung vom 11. November 1982 (BGBI. 1 S. 1558)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages\ngenannten Gebiet nach Maßgabe von Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen\nRegeln verfahren werden.\n4. Klima-Bergverordnung vom 9. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 585)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages\ngenannten Gebiet nach Maßgabe von Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen\nRegeln verfahren werden.\n5. Markscheider-Bergverordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2631)\nmit folgendet Maßgabe:\nDie Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages\ngenannten Gebiet nach Maßgabe von Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen\nRegeln verfahren werden.\n6. Festlandsockel-Bergverordnung vom 21. März 1989 (BGBI. 1 S. 554)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung tritt am 1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages\ngenannten Gebiet nach Maßgabe von Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 1 nach den bisherigen\nRegeln verfahren werden.\n7. Verordnung über den Sachverständigenausschuß für den Bergbau vom 4. März 1981 (BGBI. 1 S. 277), geändert\ndurch Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089),\nmit folgender Maßgabe:\nFür eine Übergangszeit bis zum 31. Juli 1993 wird der Ausschuß um folgende Mitglieder (und Stellvertreter) aus den\nin Artikel 1 des Vertrages genannten Ländern und aus dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher\nnicht galt, ergänzt:\n2 Mitglieder als Vertreter der Landesregierungen und 2 Mitglieder als Vertreter der für den Erlaß von Bergverord-\nnungen fachlich zuständigen Landesbehörden jeweils auf Vorschlag des Bundesrates,\n1 Mitglied auf Vorschlag des Wirtschaftsverbandes Bergbau,\n1 Mitglied auf Vorschlag der Industriegewerkschaft Bergbau, Energie und Wasserwirtschaft.\n8. Wärmeschutzverordnung vom 24. Februar 1982 (BGBI. 1 S. 209)\nmit folgenden Maßgaben:\na) In § 13 Abs. 2 Satz 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl „ 1984\" die Jahreszahl „ 1991 \".\nb) § 13 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.\nc) In § 13 Abs. 3 und § 16 Abs. 1 tritt an die Stelle der Jahreszahl „ 1984\" die Jahreszahl „ 1991 \".","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                            1007\nd) Für Gebäude oder bauliche Änderungen, für die bis zum 31. Dezember 1990 der Bauantrag gestellt oder die\nBauanzeige erstattet worden ist, kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den bisherigen\nRegeln verfahren werden.\n9. Heizungsanlagen-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 120)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Verordnung tritt zum 1. Januar 1991 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des\nVertrages genannten Gebiet nach den bisherigen Regeln verfahren werden.\nb) § 7 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Datums „1. Oktober 1978\" das Datum\n„1. Januar 1991\" und an die Stellen der Daten „30. September 1987\" sowie „31. Dezember 1992\" jeweils das\nDatum „31. Dezember 1995\" tritt.\nc) § 8 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Datums „1. Oktober 1978\" das Datum\n,, 1. Januar 1991\" und an die Stelle des Datums „30. September 1987\" das Datum „31. Dezember 1995\" tritt.\n10. Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBI. 1S. 115)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Verordnung tritt zum 1. Januar 1991 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des\nVertrages genannten Gebiet nach den bisherigen Regeln verfahren werden.\nb) Räume, die vor dem 1. Januar 1991 bezugsfertig geworden sind und in denen die nach der Verordnung\nerforderliche Ausstattung zur Verbrauchserfassung noch nicht vorhanden ist, sind bis spätestens zum\n31. Dezember 1995 auszustatten. Der Gebäudeeigentümer ist berechtigt, die Ausstattung bereits vor dem\n31. Dezember 1995 anzubringen.\nc) Soweit und solange die nach Landesrecht zuständigen Behörden des in Artikel 3 des Vertrages genannten\nGebietes noch nicht die Eignung sachverständiger Stellen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung\nbestätigt haben, können Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden für die eine sachverständige\nStelle aus dem Gebiet, in dem die Verordnung schon vor dem Beitritt gegolten hat, die Bestätigung im Sinne von\n§ 5 Abs. 1 Satz 2 erteilt hat.\nd) Als Heizwerte der verbrauchten Brennstoffe (Hu) nach § 9 Abs. 2 Ziff. 3 können auch verwendet werden:\nBraunkohlenbrikett                                     5,5 kWh/kg\nBraunkohlenhochtemperaturkoks                          8,0 kWh/kg\ne) Die Vorschriften dieser Verordnung über die Kostenverteilung gelten erstmalig für den Abrechnungszeitraum, der\nnach dem Anbringen der Ausstattung beginnt.\nf) § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Datums „1. Juli 1981\" das\nDatum „ 1. Januar 1991 \" tritt.\ng) § 12 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Daten „1. Januar 1987\" und „1. Juli 1981\"\njeweils das Datum „1. Januar 1991\" tritt.\n11. Energiewirtschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt 111, Gliederungsnummer 752-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 19n (BGBI. 1 S. 2750)\nmit folgender Maßgabe:\nFür das Verfahren nach § 11 Abs. 2 gelten bis zum Inkrafttreten von Enteignungsgesetzen in dem in Artikel 3 des\nVertrages genannten Gebiet die Enteignungsvorschriften des Baugesetzbuches vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1\nS. 2191) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253), geändert durch Gesetz\nvom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 2093), entsprechend.\n12. Bundestarifordnung Elektrizität vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2255)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Preise sind der Höhe nach möglichst rasch den Grundsätzen der §§ 1 und 12 anzupassen. Den übrigen\nAnforderungen der Verordnung m0ssen die Tarife spätestens am 30. Juni 1992 entsprechen.\n13. Bundestarifordnung Gas in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 721-4, veröffentlichten bereinigten\nFassung, geändert durch§ 35 der Verordnung vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 676)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Tarife müssen den Anforderungen der Verordnung spltenstens am 30. Juni 1992 entsprechen.\n14. Verordnung Ober Allgemeine Bedingungen für die Elektrizitätsversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979\n(BGBI. I S. 684)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsverträge sind die Elektrizitätsversor-\ngungsunternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. Juni 1992 befreit.","1008                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nb) Die Bedingungen und Auflagen auf Grund der §§ 16, 18 und 20 der Energieverordnung der Deutschen\nDemokratischen Republik (EnVO) vom 1. Juni 1988 (GBI. 1Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung (GBI. 1 Nr. 46 S. 812), sowie der dazu ergangenen\nDurchführungsbestimmungen können bis zum 30. Juni 1992 beibehalten werden, soweit dies zur Sicherstellung\nder Versorgung erforderlich ist; Veränderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Abweichend von§ 5 ist\ndas Elektrizitätsversorgungsunternehmen berechtigt, die Verwendung von beweglichen Geräten zur Heizung\nund Klimatisierung, deren Gesamtanschlußwert zwei Kilowatt übersteigt, durch Mitteilung an die betroffenen\nKunden oder durch öffentliche Bekanntmachung für bestimmte Zeiten zu untersagen oder in bezug auf ihre\nVerwendung Auflagen zu machen, falls es dies aus besonderen Gründen für erforderlich hält, um der konkreten\nGefahr einer Übei:t>eanspruchung des Niederspannungsnetzes wegen gleichzeitiger Benutzung solcher Geräte\ndurch eine Vielzahl von Kunden entgegenzuwirken.\nc) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines\nKunden an einem Hausanschluß, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das\nEigentum nicht auf das Elektrizitätsversorgungsunternehmen überträgt.\nd) Abweichend von§ 22 Abs. 3 ist bis zum 31. Mai 1991 ein Leistungsfaktor zwischen cos phi      = 0,95 kapazitiv\nund 0,85 induktiv zulässig.\n15. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden vom 21. Juni 1979 (BGBI. 1\ns. 676)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsverträge sind die Gasversorgungsun-\nternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 2 Satz 1 bis zum 30. Juni 1992 befreit.\nb) Die Bedingungen und Auflagen auf Grund der §§ 16, 18 und 20 der Energieverordnung der Deutschen\nDemokratischen Republik (EnVO) vom 1. Juni 1988 (GBI. 1Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung (GBI. 1 Nr. 46 S. 812), sowie der dazu ergangenen\nDurchführungsbestimmungen können bis zum 30. Juni 1992 beibehalten werden, soweit dies zur Sicherstellung\nder Versorgung erforderlich ist; Veränderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen.\nc) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines\nKunden an einem Hausanschluß, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das\nEigentum nicht auf das Gasversorgungsunternehmen überträgt.\nd) Die §§ 18 bis 21 finden keine Anwendung, soweit bei Kunden in Wohnungen mit Fernwärme und zentraler\nWarmwasserversorgung am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts keine Meßeinrichtungen für die verbrauchte\nGasmenge vorhanden sind. Meßeinrichtungen sind nachträglich einzubauen, soweit dies unter Berücksichtigung\ndes Ziels der rationellen und sparsamen Gasverwendung wirtschaftlich vertretbar ist.\n16. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1S. 750, 1067)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsverträge sind die Wasserversorgungs-\nunternehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. Juni 1992 befreit.\nb) Abweichend von § 10 Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines\nKunden an einem Hausanschluß, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das\nEigentum nicht auf das Wasserversorgungsunternehmen überträgt.\n17. Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme vom 20. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 742),\ngeändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 109)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Versorgungsverträge sind die Fernwärmeversor-\ngungsuntemehmen von der Verpflichtung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 bis zum 30. Juni 1992 befreit.\nb) Abweichend von § 1O Abs. 4 bleibt das am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Eigentum eines\nKunden an einem Hausanschluß, den er auf eigene Kosten errichtet oder erweitert hat, bestehen, solange er das\nEigentum nicht auf das Fernwärmeversorgungsunternehmen überträgt.\nc) Die §§ 18 bis 21 finden keine Anwendung, so weit bei Kunden am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts keine\nMeßeinrichtungen für die verbrauchte Wärmemenge vorhanden sind. Meßeinrichtungen sind nachträglich\neinzubauen, es sei denn, daß dies auch unter Berücksichtigung des Ziels der rationellen und sparsamen\nWärmeverwendung wirtschaftlich nicht vertretbar ist.\nd) Für die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Verträge finden die §§ 45 und 47 der\nEnergieverordnung der Deutschen Demokratischen Republik (EnVO) vom 1. Juni 1988 (GBI. 1 Nr. 10 S. 89), ·\nzuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 zur Änderung der Energieverordnung (GBI. 1 Nr. 46\nS. 812), sowie der dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen bis zum 30. Juni 1992 weiter Anwendung,\nsoweit nicht durch Vertrag abweichende Regelungen vereinbart werden, bei denen die Vorschriften dieser\nVerordnung einzuhalten sind.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              1009\n18. Erdölbevorratungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2510)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Der Erdölbevorratungsverband hat seine Bestände innerhalb von 18 Monaten nach Überleitung an die erhöhte\nVorratspflicht anzupassen.\nb) Die Vorratspflicht der Hersteller nach den §§ 25 bis 28 ist innerhalb von drei Jahren nach dem Tage des\nWirksamwerdens des Beitritts zu erfüllen. Soweit erforderlich, können darüber hinaus Einzelfallausnahmen nach\n'§ 28 Abs. 2 eingeräumt werden.\nSachgebiet E: Recht der gewerblichen Wirtschaft\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Textilkennzeichnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1986 (BGBI. 1 S. 1285)\nmit folgender Maßgabe:\nTextilerzeugnisse, die nicht. nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum\n31. Dezember 1991\na) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte\nVerbraucher feilgehalten,\nb) eingeführt(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in das in Artikel 3 des Vertrages genannte\nGebiet verbracht werden.\n2. Kristallglaskennzeichnungsgesetz vom 25. Juni 1971 (BGBI. 1 S. 857), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\n29. August 1975 (BGBI. 1 S. 2307),\nmit folgender Maßgabe:\nErzeugnisse aus Kristallglas oder Bleikristall, die nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes gekennzeichnet sind,\ndürfen noch bis zum 31. Dezember 1991\na) in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht oder zur Abgabe an letzte\nVerbraucher feilgehalten,\nb) eingeführt(§ 4 Abs. 2 Nr. 4 des Außenwirtschaftsgesetzes) oder sonst in das in Artikel 3 des Vertrages genannte\nGebiet verbracht werden.\nSachgebiet F: Außenwirtschaftsrecht\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert:\n1. Außenwirtschaftsgesetz vom 28. April 1961 (BGBI. 1S. 481 ), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1990 (BGBI. 1\ns.  1460)\n1. In § 4 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „mit Ausnahme des Währungsgebiets der Mark der Deutschen Demokrati-\nschen Republik\" gestrichen.\n2. § 46 Abs. 2 Satz 2 wird gestrichen.\n2. Außenwirtschaftsverordnung vom 18. Dezember 1986 (BGBI I S. 2671 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n7. August 1990 (BAnz. S. 4013, 4025)\n1. § 19 Abs. 1 Nr. 17a wird aufgehoben.\n2. § 19 Abs. 1 Nr. 31 a letzter Halbsatz wird aufgehoben.\n3. § 19 Abs. 1 Nr. 41 c wird aufgehoben.\n4. § 21 wird aufgehoben.\n5. § 32 Abs. 1 Nr. 36c wird aufgehoben.\n6. § 72 wird aufgehoben.","1010                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage 1\nKapitel VI\nGeschäftsbereich des Bundesministers\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nSachgebiet A: Bodennutzung und Tierhaltung, Veterlnärwesen\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt aufgehoben:\n1. DDR-Tierseuchenschutzverordnung vom 27. Juni 1990 (BGBI. I S. 1264)\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Düngemittelgesetz vom 15. November 19n (BGBI. 1S. 2134), geändert durch § 11 des Gesetzes vom 12. Juli 1989\n(BGBI. 1 S. 1435),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Düngemittel, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hergestellt worden sind oder hergestellt\nwerden, dürfen dort bis zum 30. Juni 1992 abweichend von § 2 Abs. 1 auch dann in den Verkehr gebracht\nwerden, wenn ihre Beschaffenheit den Vorschriften genügt, die dort am Tag vor dem Wirksamwerden des\nBeitritts gegolten haben.\nb) An die Stelle der nach Landesrecht zuständigen Behörden treten für die Überwachung nach§ 8 Abs. 1 bis zur\nBildung solcher Behörden\naa) bei Mineraldüngern der Agrochemische Untersuchungs- und Beratungsdienst des Instituts für Pflanzener-\nnährung und Ökotoxikologie, Jena,\nbb) bei organischen und organisch-mineralischen Düngemitteln das Prüfinstitut für landwirtschaftliche Abfallnut-\nzung und Humuswirtschaft, Berlin-Rahnsdorf.\n2. Düngemittelverordnung vom 19. Dezember 19n (BGBI. 1S. 2845), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 15. November 1989 (BGBI. 1 S. 2020),\nmit folgender Maßgabe:\nDüngemittel, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hergestellt worden sind oder hergestellt werden,\ndürfen dort bis zum 30. Juni 1992 abweichend von den Vorschriften der §§ 2 bis 5 und 7 auch dann in den Verkehr\ngebracht werden, wenn ihre Kennzeichnung und Verpackung den Vorschriften genügt, die dort am Tag vor dem\nWirksamwerden des Beitritts gegolten haben.\n3. Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel vom 19. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 2882), zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 1989 (BGBI. 1 S. 2020),\nmit folgender Maßgabe:\nErgänzend zu den nach § 12 Abs. 2 vorgeschriebenen Untersuchungsmethoden können bis zur Erfüllung der\ngerätetechnischen und personellen Voraussetzungen für die in § 12 Abs. 2 vorgeschriebenen Untersuchungsmetho-\nden, längstens bis zum 31. Dezember 1991, auch Methoden angewandt werden, deren Anwendung am Tag vor dem\nWirksamwerden des Beitritts zulässig ist.\n4. Saatgutverkehrsgesetz vom 20. August 1985 (BGBI. 1 S. 1633), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom\n28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221),","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                            1011\nmit folgenden Maßgaben:\na) Überleitung von Sortenzulassungen\n(1) Die Sorten, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet\nnach der Sortenzulassungsanordnung vom 24. Juli 1973 (GBI. 1Nr. 37 S. 394) zugelassen sind, werden in die\nSortenliste nach§ 47 des Saatgutverkehrsgesetzes eingetragen, wenn sie die in§ 30 des Saatgutverkehrsgeset-\nzes genannten Voraussetzungen erfüllen. § 47 Abs. 3 Satz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes ist anzuwenden.\n(2) Ist eine Sorte nach dem Saatgutverkehrsgesetz für einen anderen Züchter als nach der Sortenzulassungsan-\nordnung zugelassen worden, so ist als Züchter derjenige einzutragen, der die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2\ndes Saatgutverkehrsgesetzes erfüllt. Der andere bisher eingetragene Züchter kann, wenn die Sorte nicht nach\ndem Sortenschutzgesetz geschützt ist, nach § 46 des Saatgutverkehrsgesetzes als weiterer Züchter eingetragen\nwerden.\n(3) Stimmen für eine nach dem Saatgutverkehrsgesetz zugelassene und für eine andere, nach der Sortenzulas-\nsungsanordnung zugelassene Sorte die Sortenbezeichnungen überein, so ist hinsichtlich der Sorte, die später\nzugelassen worden ist,§ 51 des Saatgutverkehrsgesetzes anzuwenden. Diese Vorschrift ist auch auf Sortenbe-\nzeichnungen für Sorten anzuwenden, die nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassen worden sind, wenn\nein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 oder 3 des Saatgutverkehrsgesetzes vorliegt.\n(4) Ist eine Sorte nach der Sortenzulassungsanordnung für einen anderen Berechtigten als eine natürliche oder\njuristische Person oder Personengesellschaft zugelassen worden, so ist innerhalb von drei Monaten nach dem\nTag des Wirksamwerdens des Beitritts oder innerhalb einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist dem\nBundessortenamt mitzuteilen, welcher Berechtigte nach § 48 des Saatgutverkehrsgesetzes die Erhaltungszüch-\ntung übernommen hat und als Züchter eingetragen werden soll; bei Versäumung der Frist wird die Sortenzulas-\nsung widerrufen. Eine Sortenzulassung wird nicht allein deshalb widerrufen, weil der eingetrag~ne Berechtigte\nweder Angehöriger eines der in § 42 Abs. 3 des Saatgutverkehrsgesetzes bezeichneten Staaten ist noch in\neinem solchen Staat seinen Wohnsitz oder Sitz hat.\n(5) Soweit für eine nach der Sortenzulassungsanordnung zugelassene Sorte eine natürliche Person als\nVerfahrensvertreter nach § 42 Abs. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes zu bestellen, aber nicht bestellt ist, ist er\ninnerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder innerhalb einer vom\nBundessortenamt etwa gesetzten Nachfrist zu bestellen; bei Versäumung der Frist wird die Sortenzulassung\nwiderrufen.\nb) Überleitung von Anträgen auf Sortenzulassung\n(1) Anträge auf Sortenzulassung, die bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nach der Sortenzulassungs-\nanordnung gestellt worden sind, gelten als Anträge im Sinne des§ 42 des Saatgutverkehrsgesetzes. Der Tag\ndes Eingangs bei der Zentralstelle für Sortenwesen gilt als Antragstag. Die weitere Behandlung des Antrags\nrichtet sich nach den Vorschriften des Saatgutverkehrsgesetzes. Buchstabe a Abs. 5 Satz 1 gilt für Anträge\nentsprechend; bei Versäumun~ der Frist wird der Antrag zurückgewiesen.\n(2) Das Bundessortenamt macht die Anträge nach Absatz 1 sowie die dafür angegebenen Sortenbezeichnungen\nbekannt.\nc) Zuständige Stelle\n(1) Zuständige Stelle für die Durchführung der nach dem Saatgutverkehrsgesetz dem Bundessortenamt\nobliegenden Aufgaben einschließlich der in dieser Nummer aufgeführten Überleitungsmaßnahmen ist das\nBundessortenamt.\n(2) Bis zur Änderung der Verwaltungsorganisation treten an die Stelle der nach Landesrecht zuständigen\nBehörden die Bezirksverwaltungsbehörden und fOr die Anerkennung von Saatgut, das zur Ausfuhr bestimmt ist,\ndas Amt für Standardisierung, Meßwesen und WarenprOfung Fachgebiet Saat- und Pflanzgut.\nd) Gebühren\nGebühren, die im Jahr des Wirksamwerdens des Beitritts für die auf Grund des § 54 des Saatgutverkehrsgeset-\nzes geregelten Tatbestände infolge eines Antrags entstehen, der vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts\ngestellt worden ist, werden nach Vorschriften erhoben, die dort am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts\ngegolten haben.\n5. Sortenschutzgesetz vom 11. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2170), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 7. März\n1990 (BGBI. 1 S. 422),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Überleitung der Sortenschutzrechte\n(1) Die nach dem Sortenschutzgesetz und die nach der Sortenschutzverordnung vom 22. März 1972 (GBI. II\nNr. 18 S. 213) erteilten und am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch bestehenden Sortenschutzrechte\nhaben im gesamten Geltungsbereich des Sortenschutzgesetzes Wirkung.\n(2) Die Dauer des Sortenschuu~s oestimmt sich nach § 13 des Sortenschutzgesetzes.","1012                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n(3) Ist ein Sortenschutz für eine Sorte sowohl nach dem Sortenschutzgesetz als auch nach der Sortenschutzver-\nordnung erteilt worden, so ist die Dauer des Sortenschutzes vom Tage der ersten Erteilung an zu rechnen.\n(4) Ist der Sortenschutz für eine Sorte nach dem Sortenschutzgesetz einer anderen Person erteilt worden als\nnach der Sortenschutzverordnung, so gilt als Sortenschutzinhaber der Ursprungszüchter oder Entdecker der\nSorte oder sein erster Rechtsnachfolger. Der andere bisherige Sortenschutzinhaber hat für den Bereich, für den\nihm bisher das Recht aus dem Sortenschutz zugestanden hat, gegenüber dem verbleibenden Sortenschutzinha-\nber einen Anspruch auf Erteilung eines ausschließlichen Nutzungsrechts. Solange dem Bundessortenamt nicht\nnachgewiesen ist, wem der Sortenschutz künftig zusteht, steht er den bisherigen Sortenschutzinhabem gemein-\nschaftlich zu.\n(5) Die nach der Sortenschutzverordnung erteilten und fortbestehenden Sortenschutzrechte werden in die\nSortenschutzrolle nach§ 28 des Sortenschutzgesetzes eingetragen;§ 28 Abs. 2 Satz 2 des Sortenschutzgeset-\nzes ist anzuwenden.\n(6) Stimmen für eine nach dem Sortenschutzgesetz geschützte und für eine andere, nach der Sortenschutzver-\nordnung geschützte Sorte die Sortenbezeichnungen überein, so ist hinsichtlich der Sorte, für die der Sorten-\nschutz später erteilt worden ist, § 30 des Sortenschutzgesetzes anzuwenden. Diese Vorschrift ist auch auf\nSortenbezeichnungen für Sorten anzuwenden, für die Sortenschutz nach der Sortenschutzverordnung erteilt\nworden ist, wenn ein Ausschließungsgrund nach § 7 Abs. 2 oder 3 des Sortenschutzgesetzes vorliegt.\n(7) Ein Sortenschutz, der nach der Sortenschutzverordnung einem anderen Inhaber als einer natür1ichen oder\njuristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft erteilt worden ist, ist innerhalb von drei Monaten\nnach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder innerhalb einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten\nNachfrist auf einen derartigen Berechtigten zu übertragen; bei Versäumung der Frist wird er widerrufen. Ein\nSortenschutz wird nicht allein deshalb widerrufen, weil er einem Inhaber erteilt worden ist, der nicht Angehöriger\neines der in § 15 des Sortenschutzgesetzes bezeichneten Staaten ist oder nicht in einem solchen Staat seinen\nWohnsitz oder Sitz hat.\n(8) Soweit für eine nach der Sortenschutzverordnung geschützte Sorte eine natürliche Person als Verfahrensver-\ntreter nach § 15 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes zu bestellen, aber nicht bestellt ist, ist er innerhalb von drei\nMonaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts oder innerhalb einer vom Bundessortenamt etwa\ngesetzten Nachfrist zu bestellen; bei Versäumung der Frist wird der Sortenschutz widerrufen.\nb) Umwandlung von Wirtschaftssortenschutz\n(1) Soweit für Sorten nach der Sortenschutzverordnung ein Wirtschaftssortenschutz erteilt worden ist und am Tag\ndes Wirksamwerdens des Beitritts noch besteht, gilt dieser als Sortenschutz nach dem Sortenschutzgesetz.\n(2) Innerhalb von drei Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts hat der bisherige Inhaber des\nWirtschaftssortenschutzes dem Bundessortenamt mitzuteilen, welche Person in Anwendung des § 8 des\nSortenschutzgesetzes als Sortenschutzinhaber in die Sortenschutzrolle eingetragen werden soll. Geht diese\nMitteilung nicht innerhalb der genannten Frist oder innerhalb einer vom Bundessortenamt etwa gesetzten\nNachfrist dort ein, so kann der Sortenschutz widerrufen werden.\n(3) Soweit am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts Dritte auf Grund der für den Wirtschaftssortenschutz\nmaßgebenden Bestimmungen zulässigerweise vegetatives Vennehrungsmaterial verwendet haben und den\nAufwuchs zu wirtschaftlichen Zwecken nutzen, ohne hierfür zur Zahlung einer Vergütung an den Inhaber des\nWirtschaftssortenschutzes verpflichtet worden zu sein, können sie diese Benutzung bis zum 30. Juni 1993\nfortsetzen, ohne zur Zahlung einer Vergütung an den Sortenschutzinhaber verpflichtet zu sein.\nc) Überleitung von Anträgen auf Erteilung des Sortenschutzes\n(1) Anträge auf Erteilung des Sortenschutzes, die bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nach der\nSortenschutzverordnung gestellt worden sind, gelten als Anträge auf Erteilung des Sortenschutzes nach dem\nSortenschutzgesetz. Der Tag des Eingangs bei der Zentralstelle für Sortenwesen gilt als Antragstag. Die weitere\nBehandlung des Antrags richtet sich nach den Vorschriften des Sortenschutzgesetzes, soweit nachfolgend nichts\nanderes bestimmt ist. Buchstabe a Abs. 7 Satz 1 gilt entsprechend; bei Versäumung der Frist wird der Antrag\nzurückgewiesen.\n(2) Für den Antragsteller eines als Wirtschaftssortenschutz angemeldeten Sortenschutzes gilt Buchstabe b\nAbs. 2 entsprechend; bei Versäumung der Frist kann der Antrag zurückgewiesen werden.\n(3) Das Bundessortenamt macht die Anträge nach Absatz 1 sowie die dafür angegebenen Sortenbezeichnungen\nbekannt.\nd) Überleitung von Rechtsbehelfen\nBeschwerdeverfahren nach§ 16 der Sortenschutzverordnung, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts\nanhängig sind, werden als Widersprüche im Sinne des Sortenschutzgesetzes weiterbehandelt.\ne) Übergangsvorschriften\n(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 Nr. 1 des Sortenschutzgesetzes ist eine Sorte auch dann neu, wenn\n1. für sie bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts die Erteilung des Sortenschutzes bei der Zentralstelle\nfür Sortenwesen beantragt worden ist und Vennehrungsmaterial oder Erntegut der Sorte mit Zustimmung des","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                           1013\nBerechtigten oder seines Rechtsvorgängers innerhalb von drei Jahren vor dem Antragstag auf dem Gebiet\nder Deutschen Demokratischen Republik oder im Geltungsbereich des Sortenschutzgesetzes gewerbsmäßig\nin den Verkehr gebracht worden ist oder\n2. sie in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gezüchtet worden ist und in diesem Gebiet\nVermehrungsmaterial oder Emtegut der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgän-\ngers innerhalb von weniger als drei Jahren vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts gewerbsmäßig in\nden Verkehr gebracht worden ist und der Antragstag innerhalb von drei Jahren nach dem erstmaligen\nInverkehrbringen liegt.\n(2) Bei Sorten von Ackerbohne, Erbsen, Gemüsebohnen, Getreide, Kartoffel, Lupinen und Raps, für die\nSortenschutz besteht, hat dieser über die Vorschrift des § 1Odes Sortenschutzgesetzes hinaus die Wirkung, daß\nin dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in einem Unternehmen gewonnenes Emtegut bis auf weiteres\nf          nur mit Zustimmung des Sortenschutzinhabers im selben Unternehmen als Saatgut verwendet werden darf.\nf) Rechtsverletzungen\n(1) Die Vorschriften des Abschnitts 5 des Sortenschutzgesetzes sind auch auf Handlungen anzuwenden, die\nentgegen Buchstabe e Absatz 2 vorgenommen werden.\n(2) § 37 Abs. 3 des Sortenschutzgesetzes ist nicht auf Sorten anzuwenden, für die am Tag des Wirksamwerdens\ndes Beitritts Sortenschutz bei der Zentralstelle für Sortenwesen beantragt war.\n(3) Vorschriften anderer Gesetze, die nach den Vorschriften des Abschnitts 5 des Sortenschutzgesetzes im Falle\nvon Rechtsverletzungen anzuwenden sind, sind auch dann heranzuziehen, wenn die anderen Vorschriften als\nsolche für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet noch nicht allgemein in Kraft getreten sind.\ng) Zuständige Stelle\nZuständige Stelle für die Durchführung der in § 16 Abs. 2 des Sortenschutzgesetzes genannten Aufgaben\neinschließlich der in dieser Nummer aufgeführten Überleitungsmaßnahmen ist das Bundessortenamt.\nh) Gebühren\nGebühren, die im Jahr des Wirksamwerdens des Beitritts für Sorten entstehen, für die nach der Sortenschutzver-\nordnung der Sortenschutz erteilt oder beantragt worden ist, werden nach Vorschriften erhoben, die in dem in\nArtikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.\n6. Pflanzenschutzgesetz vom 15. September 1986 (BGBI. 1 S. 1505), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes\nvom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Meldungen nach § 19 Abs. 1 sind erstmals zum 30. Juni 1992 zu erstatten.\nb) § 23 Abs. 1 und 2 tritt am ersten Tag des sechsten auf das Wirksamwerden des Beitritts folgenden Kalendermo-\nnats in Kraft.\nc) Pflanzenschutzmittel, die bis zum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nach Maßgabe des Gesetzes zum\nSchutze der Kultur- und Nutzpflanzen vom 25. November 1953 (GBI. Nr. 125 S. 1179) in der Fassung des\nGesetzes vom 11. Juni 1968 (GBI. 1 Nr. 11 S. 242) zugelassen und nach den Vorschriften, die am Tag vor dem\nWirksamwerden des Beitritts gegolten haben, verpackt und gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum\n31. Dezember 1992 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in den Verkehr gebracht und,\nvorbehaltlich der Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1196) sowie des Sat-\nzes 5, angewandt werden. Die Biologische Bundesanstalt für Land- und Forstwirtschaft (Biologische Bundesan-\nstalt) kann im Einzelfall das Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels nach Satz 1 Ober den 31. Dezember\n1992 hinaus genehmigen, wenn\naa) der Zulassungsinhaber bis zum 31. Dezember 1991 den Antrag auf Zulassung des Pflanzenschutzmittels\nnach § 12 des Pflanzenschutzgesetzes gestellt hat,\nbb) nach § 12 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit § 13 Abs. 1, des Pflanzenschutzgesetzes vorzulegende\nUnterlagen diesem Antrag nicht beigefügt werden können, weil die hierfür erforderlichen Untersuchungen,\nobwohl mit ihnen vor der Antragstellung begonnen worden ist, nicht vor dem 31. Dezember 1991 abge-\nschlossen werden können, und\ncc) keine Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, daß das Pflanzenschutzmittel bei bestimmungsgemä-\nBer und sachgerechter Anwendung oder als Folge einer solchen Anwendung\naaa) schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch oder Tier oder auf Grundwasser hat oder\nbbb) sonstige Auswirkungen, insbesondere auf den Naturhaushalt, hat, die nach dem Stande der wissen-\nschaftlichen Erkenntnisse nicht vertretbar sind.\nDie Biologische Bundesanstalt entscheidet über das Vorliegen der Voraussetzungen\naa) nach Satz 2 Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe aaa im Einvernehmen mit dem Bundesgesundheitsamt,\n5","1014                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nbb) nach Satz 2 Doppelbuchstabe cc Dreifachbuchstabe bbb hinsichtlich der Vermeidung von Schäden durch\nBelastung des Wassers und der Luft sowie durch Abfälle des Pflanzenschutzmittels im Einvernehmen mit\ndem Umweltbundesamt.\nDie Genehmigung ist bis zu dem Zeitpunkt zu befristen, an dem die Entscheidung über die Zulassung des\nPflanzenschutzmittels nach § 15 des Pflanzenschutzgesetzes getroffen wird. Im Falle einer Genehmigung nach\nSatz 2 kann das Pflanzenschutzmittel für die Geltungsdauer der Genehmigung innerhalb des in Artikel 3 des\nVertrages genannten Gebietes angewandt werden. Die Biologische Bundesanstalt macht die Genehmigungen\nunter Angabe des Beginns und des Endes der Geltungsdauer im Bundesanzeiger bekannt.\n7. Pflanzenschutz-Anwendungsverordnung vom 27. Juli 1988 (BGBI. I S. 1196)\nmit folgender Maßgabe:\n§ 3 in Verbindung mit Anlage 3 sowie die §§ 4, 6 und 7, soweit sie sich auf § 3 oder Anlage 3 beziehen, treten ein\nJahr nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in Kraft.\n8. Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 1980 (BGBI. 1 S. 386)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Sera, Impfstoffe und Antigene (Mittel), die sich am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im Verkehr befinden,\ngelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als zugelassen, wenn sie nach § 7 Abs. 4 und 5 des\nArzneimittelgesetzes vom 5. Mai 1964 (GBI. 1 Nr. 7 S. 101) zugelassen oder nach dem genannten Gesetz\nregistriert sind.\nb) Mittel im Sinne des§ 17c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 des Tierseuchengesetzes, die durch eine Ausnahmegenehmi-\ngung des Staatlichen Veterinärmedizinischen Prüfungsinstitutes zugelassen sind und sich am Tag des Wirksam-\nwerdens des Beitritts im Verkehr befinden, dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet noch bis\nzum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden.\nc) Eine Erlaubnis, die nach Abschnitt I der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Arzneimittelgesetz vom\n1. Dezember 1986 (GBI. 1 Nr. 37 S. 483) erteilt worden ist und am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts noch\nbesteht, gilt in dem erteilten Umfang als Erlaubnis nach § 17d des Tierseuchengesetzes. Eine hiernach\nfortbestehende Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn der zuständigen Behörde nicht\naa) bis zum 31. Dezember 1992 nachgewiesen wird, daß ein Versagungsgrund nach § 17d Abs. 4 Nr. 1 des\nTierseuchengesetzes nicht vorliegt;\nbb) bis zum Ablauf von sechs Monaten nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Person nach§ 17d\nAbs. 4 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes benannt ist.\n9. Psittakose-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1429)\nmit folgender Maßgabe:\nIn dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet kann die zuständige Behörde bis zum 31. Dezember 1992 eine\nvon den§§ 2 und 3 abweichende Kennzeichnung von Papageien und Sittichen zulassen.\n10. Schweinepest-Verordnung vom 3. August 1988 (BGBI. 1 S. 1559)\nmit folgender Maßgabe:\nIn dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet kann die zuständige Behörde in Großbetrieben abweichend von\n§ 7 Abs. 1 für gesonderte, nicht betroffene Betriebsabteilungen die unverzügliche Notimpfung anordnen.\n11. Tierseuchen-Schweinehaltungsverordnung vom 29. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1208, 2657)\nmit folgender Maßgabe:\nIn dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet kann die zuständige Behörde für Schweinehaltungen, die am\nTag des Wirksamwerdens des Beitritts bereits bestehen, Ausnahmen von§ 9 Abs. 1 zulassen, wenn auf andere\nWeise der Schutz großer Schweinebestände vor einer Gefährdung durch Tierseuchen sichergestellt ist.\n12. Tierimpfstoff-Verordnung vom 2. Januar 1978 (BGBI. 1 S. 15), geändert durch Verordnung vom 12. April 1984\n(BGBI. I S. 624),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Charge eines Mittels, die am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts nach§ 16 der Zweiten Durchführungsbe-\nstimmung zum Arzneimittelgesetz vom 1. Dezember 1986 (GBI. 1 Nr. 37 S. 483) freigegeben ist, gilt in dem in\nArtikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als nach § 23 der Tierimpfstoff-Verordnung freigegeben.\nb) Mittel, die sich am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts im Verkehr befinden, dürfen in dem in Artikel 3 des\nVertrages genannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1992 von den Herstellern mit einer von § 29\nabweichenden Kennzeichnung und ohne die nach § 30 vorgeschriebene Packungsbeilage in den Verkehr\ngebracht werden, sofern sie den dort am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtli-\nchen Vorschriften entsprechen.\n13. Tierkörperbeseitigungsanstalten-Verordnung vom 1. September 1976 (BGBI. 1S. 2587), geändert durch Verordnung\nvom 6. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 667),","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               1015\nmit folgender Maßgabe:\nIn dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet kann die zuständige Behörde bis zum 31. Dezember 1993\nAbweichungen von den §§ 3 bis 6 zulassen, soweit der Grundsatz des § 3 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes\ngewahrt bleibt.\n14. Tierschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1986 (BGBI. 1 S. 1319), zuletzt geändert\ndurch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. August 1990 (BGBI. 1 S. 1762),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 2 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet die zuständige\nBehörde Berufskastrierern, die vor dem 1. Januar 1991 ihre Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, die\nErlaubnis erteilen, dort eine den dort bisher geltenden Vorschriften entsprechende Tätigkeit bis auf Widerruf,\nlängstens bis zum 31. Dezember 1995, auszuüben.\nb) Genehmigungsbedürftige Tierversuche, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vor dem Tag des\nWirksamwerdens des Beitritts begonnen worden sind, dürfen bis zur Entscheidung über einen Genehmigungsan-\ntrag fortgeführt werden, wenn der Genehmigungsantrag bis zum 30. Juni 1991 bei der zuständigen Behörde\ngestellt worden ist. Anzeigepflichtige Tierversuche dürfen fortgeführt werden, wenn sie bis zum 30. Juni 1991 bei\nder zuständigen Behörde angezeigt werden und die Behörde die Durchführung dieser Versuche nicht untersagt;\ndies gilt für Eingriffe und Behandlungen zur Aus-, Fort- oder Weiterbildung entsprechend.\nc) Für erlaubnisbedürftige Tätigkeiten nach § 11 ist § 21 Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß jeweils an die\nStelle des Jahres 1987 das Jahr 1991 tritt.\n15. Verordnung über das Halten von Hunden im Freien vom 6. Juni 1974 (BGBI. 1 S. 1265), geändert durch Artikel 2\nNr. 1 des Gesetzes vom 12. August 1986 (BGBI. 1 S. 1309),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.\n16. Schweinehaltungsverordnung vom 30. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 673)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nb) Abweichend von Buchstabe a) treten in Kraft:\naa) am 1. Januar 1992 § 2 Nr. 2, 3 und 5, §§ 3, 4, 6 und 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2, § 9 Abs. 3, § 10 Abs. 2\nund 3 und § 12 Nr. 1 Buchstabe a, Nr. 2, 3 Buchstabe a, Nr. 5 Buchstabe b und Nr. 6,\nbb) am 1. Januar 1994 § 2 Nr. 4, § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 und§ 12 Nr. 1 Buchstabe b und Nr. 3\nBuchstabe b,\ncc) am 1. Januar 1997 § 5 Abs. 1 und § 12 Nr. 1 Buchstabe c.\nc) § 5 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Angabe „31. Dezember 1989\" durch die Angabe\n,,31. Dezember 1992\" ersetzt wird.\n17. Verordnung zum Schutz von Tieren bei der Beförderung in Behältnissen vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2413)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.\nSachgebiet B: Agrarpolitik\nAbschnitt 1\nVon dom Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:\n1. Reichsnährstands-Abwicklungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 780-2, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom 28. August 1964 (BGBI. 1 S. 709)\n2. Gesetz zur Förderung der bäuerlichen Landwirtschaft vom 12. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1435)\n3. Landwirtschaftsförderungsverordnung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1472), geändert durch die Verordnung vom\n28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 990)\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert:\n1. Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe \"Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes\" in der Fassung\nder Bekanntmachung vom 21. Juli 1988 (BGBI. I S. 1055):\n§ 6 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n\"Der Planungsausschuß beschließt mit den Stimmen des Bundes und der Mehrheit der Stimmen der Länder.\"","- - - - - - - - - - - - - · - - - - - - - - - - - - -------- -- .. -------------------\n1016                                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nSachgebiet C: Marktordnung für Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft\nAbschnitt 1\nVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:\n1. § 2a des Milchaufgabevergütungsgesetzes vom 17. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 942), zuletzt geändert durch Gesetz vom\n24. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1470)\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Marktstrukturgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. November 1975 (BGBI. 1S. 2943), geändert durch\nArtikel 77 des Gesetzes vom 14. Dezember 1976 (BGBI. 1S. 3341 ), sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nRechtsverordnungen\nmit folgender Maßgabe:\nDas Gesetz und die Verordnungen treten am 1. Januar 1994 in Kraft.\n2. Milch-Sachkunde-Verordnung vom 22. Dezember 1972 (BGBI. 1 S. 2555), geändert durch Artikel 10 Abs. 2 des\nGesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\n3. Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBI. 1 S. 412), zuletzt geändert durch\n§ 22 der Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1140),\nmit folgenden Maßgaben:\n~) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet dürfen Erzeugnisse abweichend von den §§ 20 bis 22 noch bis\nzum 31. Dezember 1992 hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher geltenden\nRecht entsprechen.\nb) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das\nGrundgesetz bisher nicht galt, zuständigen Stellen der Lebensmittelüberwachung stellen durch besondere\nMaßnahmen sicher, daß von den §§ 20 bis 22 abweichende Erzeugnisse nur in dem in Artikel 3 des Vertrages\ngenannten Gebiet in den Verkehr gebracht werden.\n4. Butterverordnung vom 16. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2286, 2657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1774),\nmit folgenden Maßgaben:\na) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet darf Butter abweichend von§ 3 Abs. 1 und§ 5 noch bis zum\n31. Dezember 1992 hergestellt, behandelt und in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher\ngeltenden Recht entspricht.\nb) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das\nGrundgesetz bisher nicht galt, zuständigen Stellen der Lebensmittelüberwachung stellen durch besondere\nMaßnahmen sicher, daß von § 3 Abs. 1 oder§ 5 abweichende Butter nur in dem in Artikel 3 des Vertrages\ngenannten Gebiet in den Verkehr gebracht wird.\n5. Verordnung über gesetzliche Handelsklassen für Schweinehälften in der Fassung der Bekanntmachung vom\n16. August 1990 (BGBI. 1 S. 1809)\nmit folgender Maßgabe:\nBetriebe, die ihren ausschließlichen Sitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet haben, können\nunabhängig von der Anzahl der von ihnen durchschnittlich wöchentlich geschlachteten Schweine bis zum 31. Dezem-\nber 1992 das Verfahren nach § 2 Abs. 3 anwenden; § 2 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\nSachgebiet D: Agrarsozialrecht\nAbschnitt 1\nVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:\n1. Sozialversicherungs-Beitragsentlastungsgesetz vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1070)\n2. Gesetz zur Errichtung einer Zusatzversorgungskasse für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft vom 31. Juli\n1974 (BGBI. 1S. 1660), zuletzt geändert durch Artikel 29 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261)","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              1017\nSachgebiet E: Sledlungswesen\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Reichssiedlungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2331-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 24 des Gesetzes vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2191),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Nach§ 1 Abs. 1 Satz 1 können gemeinnützige Siedlungsunternehmen geschaffen werden; eine entsprechende\nVerpflichtung besteht nicht.\nb) Die Ausübung des Vorkaufsrechts nach§ 4 setzt voraus, daß eine Genehmigung nach§ 2 der Grundstücksver-\nkehrsverordnung vom 15. Dezember 19n (GBI. 1 Nr. 5 S. 73) erteilt worden ist.\nSachgebiet F: Forstwirtschaft, Jagdwesen und Fischerei\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert und ergänzt:\n1. Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBI. 1S. 2849), zuletzt geändert\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1249)\na) In § 7 Abs. 1 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt gefaßt:\n„Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher\nfestsetzen. Soweit am Tag des lnkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1\nbestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar beträgt.\"\nb) Dem § 11 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:\n„Auf den in Satz 1 genannten Zeitraum sind die Zeiten anzurechnen, während derer jemand vor dem Tag des\nWirksamwerdens des Beitritts eine Jagderlaubnis in der Deutschen Demokratischen Republik besessen hat.\"\nc) § 15 wird wie folgt geändert:\naa) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:\n„Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte\nJagdprüfung für Jäger, die mit der Jagdwaffe die Jagd ausüben wollen, steht der Jägerprüfung im Sinne des\nSatzes 1 gleich.\"\nbb) In Absatz 6 werden die Worte „und bei der Erteilung von Jagdscheinen an die Mitglieder der Ständigen\nVertretung der Deutschen Demokratischen Republik\" gestrichen.\ncc) In Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:\n„Eine vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts in der Deutschen Demokratischen Republik abgelegte\nJagdprüfung für Falkner steht der Falknerprüfung im Sinne des Satzes 1 gleich.\"\n2. Forstsaat-Herkunftsgebietsverordnung vom 31. Juli 1972 (BGBI. 1S. 1561 ), geändert durch Artikel 1 der Verordnung\nvom 13. August 1982 (BGBI. 1 S. 1329):\nAnlage 1 wird wie folgt geändert:\nIn der Position „Abies grandis Lindl. Große Küstentanne\" wird folgendes Herkunftsgebiet angefügt:\n„Bezeichnung des Herkunftsgebietes                 Kennziffer    Abgrenzung\nNordöstliches deutsches Tiefland                   830 03        in Artikel 3 des Einigungsvertrages\nund östliches deutsches Mittelgebirgsland                        bezeichnetes Gebiet\"\n3. Seefischereiverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1485):\na) § 2 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:\n„2. im !CES-Bereich lllc und im ICES-Bereich llld innerhalb von zwölf Seemeilen gemessen von der Basislinie vor\nder Küste des Landes Mecklenburg-Vorpommern nicht mit Fahrzeugen mit einer Maschinenleistung von mehr\nals 221 Kilowatt (300 PS)\".\nb) In der Anlage 3 wird in der Spalte „Ostsee\" angefügt: ,,Wismar, Rostock, Warnemünde, Stralsund, Ribnitz,\nStahlbrode, Neuendorf (Hiddensee), Saßnitz, Lauterbach, Göhren, Lietzow, Breege, Dranske, Ummanz, Seedorf,\nZudar, Gager, Karlshagen, Freest, Greifswald, Lassan, Wolgast, Ahlbeck, Zempin, Ückermünde\".","1018                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Bundesjagdgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBI. 1S. 2849), zuletzt geändert\ndurch Arkt1kel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1249),\nmit folgender Maßgabe:\nIn Abweichung vom II. Abschnitt \"Jagdbezirke und Hegegemeinschaften\" und III. Abschnitt \"Beteiligung Dritter an der ·\nAusübung des Jagdrechts\" sind, solange die zur Ausübung des Jagdrechts erforderlichen landesjagdrechtlichen\nVorschriften in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet noch nicht in Kraft getreten sind, die am Tag des\nWirksamwerdens des Beitritts im vorgenannten Gebiet geltenden Vorschriften über die Jagdausübung durch die\nJagdgesellschaften innerhalb der bestehenden Jagdgebiete noch anzuwenden, jedoch nicht über den 31. März 1992\nhinaus.\n2. Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1242),\nzuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 },\nmit folgenden Maßgaben:\na) Vermehrungsgut der in § 3 des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut genannten Baumarten und\nVermehrungsgut, bei dem es sich um Arthybriden handelt, das nicht den Vorschriften des Gesetzes über\nforstliches Saat- und Pflanzgut über Zulassung des Ausgangsmaterials sowie Trennung und Kennzeichnung des\nVermehrungsgutes entspricht, darf, soweit es nicht der Richtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über\nden Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABI. EG S. 2326) unterliegt, in dem in Artikel 3 des Vertrages\ngenannten Gebiet noch bis zum 31. Dezember 1994 vertrieben werden.\nb) Während einer Übergangszeit bis zum 31. Dezember 1994 können abweichend von § 6 Abs. 1 des Gesetzes über\nforstliches Saat- und Pflanzgut für die Zulassung von Ausgangsmaterial zur Gewinnung von „Geprüftem\nVermehrungsgut\" auch Ergebnisse von Vergleichsprüfungen, die den Anforderungen der Anlage II des Gesetzes\nüber forstliches Saat- und Pflanzgut nicht entsprechen, verwendet werden, soweit das Vermehrungsgut nicht der\nRichtlinie 66/404/EWG des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut (ABI. EG\nS. 2326) unterliegt. Voraussetzung für die Zulassung ist, daß auch das von diesem Ausgangsmaterial stammende\nVermehrungsgut einen verbesserten Anbauwert besitzt und die Vergleichsprüfungen vor dem 30. Juni 1990\nbegonnen worden sind.\nc) Beim Vertrieb von Vermehrungsgut, das nicht den Vorschriften des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut\nentspricht, ist dies auf den Partien und, falls Begleiturkunden vorhanden sind, auch auf diesen anzugeben.\nZusätzlich kann angegeben werden, welche Anforderungen des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut\nnicht erfüllt sind.\nd) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Buchstabe c Satz 1 vorgeschriebene Angaben\nnicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu\nzehntausend Deutsche Mark geahndet werden.\n3. Verordnung über die Beschränkung des ordentlichen Holzeinschlags in den Forstwirtschaftsjahren 1990 und 1991\nvom 11. April 1990 (BGBI. 1 S. 742)\nmit folgender Maßgabe:\n§ 1 Abs. 2 Satz 1 tritt nicht in Kraft.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990    1019\nAnlage 1\nKapitel VII\nGeschäftsbereich des Bundesministers für innerdeutsche Beziehungen","1020                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage 1\nKapitel VIII\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung\nSachgebiet A: Arbeitsrechtsordnung\nAbschnitt 1\nVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages ist ausgenommen:\nGesetz über die Fristen für die Kündigung von Angestellten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n800-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Gesetz vom 26. April 1985 (BGBI. 1 S. 71 O)\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt aufgehoben:\nSeemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\nzuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477),\n§ 18 wird aufgehoben.\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. § 616 Abs. 2 und 3 und§ 622 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-\nmer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Gesetz vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 478)\ngeändert worden ist, sind nicht anzuwenden.\n2. § 62 Abs. 2 bis 4, §§ 63, 64, 73, 75 Abs. 3, § 75b Satz 2, §§ 82a, 83 des Handelsgesetzbuches in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch\nGesetz vom 23. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1910) geändert worden ist, sind nicht anzuwenden.\n3. Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), zuletzt geändert durch\nArtikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die§§ 105, 113 bis 114d, 115a, 119a, 133c bis 133f sind nicht anzuwenden.\nb) In§ 119b sind die Worte,.§§ 114a bis 119a\" durch die Worte,.§§ 115,116 bis 119\" zu ersetzen.\n4. lohnfortzahlungsgesetz vom 27. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 946), zuletzt geändert durch Artikel 54 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die §§ 1 bis 7 und § 9 sind nicht anzuwenden.\nb) Die §§ 8, 10 bis 19 werden ab 1. Juli 1991 angewendet.\nc) In § 1O Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe ,.§ 1 Abs. 1 und 2 und den in § 7 Abs. 1\" ersetzt durch die Angabe ,.§ 115 a\nAbs. 1 und 2 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik\".\nd) In § 1OAbs. 4 wird die Angabe ,.§ 1 Abs. 1 und 2 oder § 7 Abs. 1\" ersetzt durch die Angabe ,.§ 115 a Abs. 1 oder 2\ndes Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik\".\ne) In§ 11 Abs. 2 Nr. 2 wird die Angabe,.§ 1 oder 7 dieses Gesetzes\" ersetzt durch die Angabe,.§ 115a Abs. 1\noder 2 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik\".\nf) In § 12 wird die Angabe ,.§ 4\" ersetzt durch die Angabe ,.§ 115c des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen\nDemokratischen Republik\".\ng) In § 14 Abs. 2 Satz 4 wird die Angabe ,.§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2\" ersetzt durch die Angabe ,.§ 115a Abs. 3\nBuchstabe a des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik\".\n5. Bundesurlaubsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 800-4, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel II § 2 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBI. I S. 2879),","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               1021\nmit folgenden Maßgaben:\na) § 3 ist in folgender Fassung anzuwenden: ,,Der Urlaub beträgt jährlich mindestens 20 Arbeitstage. Dabei ist von\nfünf Arbeitstagen je Woche auszugehen.\"\nb) Soweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ein über 20 Arbeitstage hinausgehender\nErholungsurlaub festgelegt ist, gilt dieser bis zum 30. Juni 1991 als vertraglich vereinbarter Erholungsurlaub.\n6. Kündigungsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1317), zuletzt\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1037),\nmit folgenden Maßgaben:\na) In § 10 Abs. 2 Satz 2 gilt bis zur Geltung des gesamten Sechsten Buches Sozialgesetzbuch als maßgebendes\nLebensalter jeweils das vollendete 65. Lebensjahr.\nb) Die Zuständigkeit des Landesarbeitsamtes gemäß §§ 18 bis 20 wird bis zur Bildung der Landesarbeitsämter\ndurch die Zentrale Arbeitsverwaltung wahrgenommen.\nc) Entscheidungen gemäß §§ 20 und 21 trifft der Beirat bei der Zentralen Arbeitsverwaltung oder ein von ihm\ngebildeter Ausschuß, bis Ausschüsse nach § 20 bei den Landesarbeitsämtern gebildet worden sind und bis der\nbei der Hauptstelle der Bundesanstalt für Arbeit gebildete Ausschuß nach § 21 auch für das in Artikel 3 des\nVertrages genannte Gebiet zuständig ist.\n7. Seemannsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477),\nmit folgenden Maßgaben:\na) § 35 Abs. 2 und § 65 sind nicht anzuwenden.\nb) Für am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts bestehende Arbeitsverhältnisse von Kapitänen und Besatzungs-\nmitgliedern gelten von diesem Tag an die Vorschriften des Seemannsgesetzes.\nc) § 48 gilt mit folgenden Maßgaben:\naa) Anstelle des Absatzes 1 Satz 2 und 3 finden die§§ 115a bis 115e des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen\nDemokratischen Republik Anwendung; solange sich das Besatzungsmitglied an Bord des Schiffes auf See\noder außerhalb des Geltungsbereiches des Grundgesetzes aufhält, ist § 115 a Abs. 4 und 5 des Arbeitsge-\nsetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik nur insoweit anzuwenden, als das Besatzungsmitglied\nzur Anzeige seiner Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtlicher Dauer verpflichtet ist.\nbb) Ab 1. Juli 1991 ist§ 48 Abs. 1 für erkrankte oder verletzte Schiffsleute mit der Maßgabe anzuwenden, daß\nauch §§ 10 bis 19 des Lohnfortzahlungsgesetzes mit den in Nummer 4 genannten Maßgaben Anwendur.,g\nfinden.\ncc) Absatz 2 findet Anwendung, soweit einem Besatzungsmitglied Ansprüche nach dem Fünften Buch Sozialge-\nsetzbuch oder nach der Reichsversicherungsordnung nur deshalb nicht zustehen, weil es nicht innerhalb des\nGeltungsbereichs des Grundgesetzes erkrankt ist.\nd) Anstelle von § 63 Abs. 1 und 2 ist § 55 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik\nanzuwenden.\ne) § 78 gilt m_it folgenden Maßgaben:\naa) Anstelle des Absatzes 2 Satz 1 und 2 sind für den erkrankten oder verletzten Kapitän die §§ 115a bis 11 Se\ndes Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden; diese sind auch dann\nanzuwenden, wenn die Verhinderung an der Dienstleistung wegen einer nicht rechtswidrigen Sterilisation\noder wegen eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft durch einen Arzt eingetreten ist.\nbb) Anstelle des Absatzes 3 ist § 55 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik\nanzuwenden.\n8. Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 13. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1034),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Das Gesetz ist ab 1. Juli 1991 anzuwenden.\nb) Kürzere als die in§ 29 Abs. 2 und 3 Satz 1 genannten Kündigungsfristen können durch Tarifvertrag vereinbart\nwerden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmun-\ngen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen\nvereinbart ist.\n9. Erste Rechtsverordnung zur Durchführung des Heimarbeitsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n26. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 221 ),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung ist ab 1. Juli 1991 anzuwenden.","1022                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n10. Mitbestimmungsgesetz vom 4. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1153), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni\n1990 (BGBI. 1 S. 1206),\nmit folgender Maßgabe:\n§ 38 ist nicht anzuwenden.\n11. Montan-Mitbestimmungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 801-2, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 10 Abs. 22 des Gesetzes vom 19. Dezember 1985 (BGBI. 1\ns. 2355),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Bis zum 31. März 1991 ist § 1 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:\n,,(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht in den Aufsichtsräten und in den zur gesetzlichen\nVertretung berufenen Organen nach Maßgabe dieses Gesetzes in\na) den Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck in der Förderung von Steinkohle, Braunkohle oder\nEisenerz oder in der Aufbereitung, Verkokung, Verschwelung oder Brikettierung dieser Grundstoffe liegt und\nderen Betrieb unter der Aufsicht der Bergbehörden steht,\nb) den Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck in der Erzeugung von Eisen und Stahl besteht. Die\nHerstellung von Walzwerkserzeugnissen einschließlich Walzdraht, Röhren, Walzen, rollendem Eisenbahn-\nmaterial, Freiformschmiedestücken und Gießereierzeugnissen aus Eisen oder Stahl ist als Erzeugung von\nEisen und Stahl anzusehen ...\nb) Vom 1. April 1991 an ist § 1 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:\n,,(1) Die Arbeitnehmer haben ein Mitbestimmungsrecht in den Aufsichtsräten und in den zur gesetzlichen\nVertretung berufenen Organen nach Maßgabe dieses Gesetzes in\na) den Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck in der Förderung von Steinkohle, Braunkohle oder\nEisenerz oder in der Aufbereitung, Verkokung, Verschwelung oder Brikettierung dieser Grundstoffe liegt und\nderen Betrieb unter der Aufsicht der Bergbehörden steht,\nb) den Unternehmen, deren überwiegender Betriebszweck in der Erzeugung von Eisen und Stahl besteht. Die\nHerstellung von Walzwerkserzeugnissen einschließlich Walzdraht, Röhren, Walzen, rollendem Eisenbahn-\nmaterial, Freiformschmiedestücken und Gießereierzeugnissen aus Eisen oder Stahl ist als Erzeugung von\nEisen und Stahl anzusehen\n1. in einem Unternehmen, dessen Aufsichtsrat am 1. April 1991 nach §§ 4 oder 9 zusammengesetzt ist, oder\n2. in einem anderen Unternehmen nach der Verschmelzung mit einem in Nummer 1 bezeichneten Unterneh-\nmen oder nach dem Übergang von Betrieben oder Betriebsteilen eines in Nummer 1 bezeichneten\nUnternehmens, die die genannten Erzeugnisse herstellen oder Roheisen oder Rohstahl erzeugen, auf das\nandere Unternehmen, wenn dieses mit dem in Nummer 1 bezeichneten Unternehmen verbunden ist (§ 15\ndes Aktiengesetzes), und solange nach der Verschmelzung oder dem Übergang der überwiegende\nBetriebszweck des anderen Unternehmens die Herstellung der genannten Erzeugnisse oder die Erzeu-\ngung von Roheisen oder Rohstahl ist.\nSatz 2 Nr. 2 gilt entsprechend für die weitere Verschmelzung sowie für den weiteren Übergang von Betrieben\noder Betriebsteilen.\"\n12. Betriebsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1988 (BGBI. 1989 1S. 1, 902),\nzuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. I S. 2261),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Bis zum 31. Dezember 1991 ist§ 6 in folgender Fassung anzuwenden:\n,,§6\nArbeiter und Angestellte\n(1) Arbeiter im Sinne dieses Gesetzes ist, wer überwiegend manuelle und mechanische Tätigkeiten ausübt. Als\nArbeiter gelten auch Beschäftigte, die sich in Ausbildung zu einem Arbeiterberuf befinden, sowie die in\nHeimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb Arbeitertätigkeit verrichten.\n(2) Angestellte im Sinne dieses Gesetzes sind insbesondere\n1. Angestellte in leitender Stellung (die betriebsverfassungsrechtliche Stellung der leitenden Angestellten im\nSinne des § 5 Abs. 3 bleibt unberührt),\n2. technische Angestellte im Betrieb, Büro und in der Verwaltung, Meister und andere Angestellte in einer\nähnlichen Stellung,\n3. Büroangestellte, soweit sie nicht ausschließlich mit Botengängen, Reinigung, Aufräumen oder ähnlichen\nArbeiten beschäftigt werden, einschließlich Werkstattschreiber,\n4. Handlungsgehilfen und andere Angestellte für kaufmännische Dienste, auch wenn der Gegenstand des\nUnternehmens kein Handelsgewerbe ist, Gehilfen und Praktikanten in Apotheken,","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               1023\n5. Bühnenmitglieder und Musiker ohne Rücksicht auf den künstlerischen Wert ihrer Leistung,\n6. Angestellte in Berufen der Erziehung, des Unterrichts, der Fürsorge, der Kranken- und Wohlfahrtspflege,\n7. Schiffsführer, Offiziere des Decks- und Maschinendienstes, Schiffsärzte, Funkoffiziere, Zahlmeister, Ver-\nwalter und Verwaltungsassistenten sowie die in einer ähnlichen Stellung befindlichen Mitglieder der Schiffs-\nbesatzung von Binnenschiffen oder deutschen Seefahrzeugen,\n8. Bordpersonal der Zivilluftfahrt.\n(3) Soweit Zweifel bei der Feststellung, wer Arbeiter oder Angestellter ist, auftreten, ist davon auszugehen, daß\nAngestellter ist, wer überwiegend kaufmännische oder büromäßige Tätigkeiten leistet oder andere bei der Arbeit\nbeaufsichtigt. Als Angestellte gelten auch Beschäftigte, die sich in Ausbildung zu einem Angestelltenberuf\nbefinden, sowie die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb Angestelltentätigkeit\nverrichten.\"\nb) Zu § 13 wird festgelegt:\nDie erstmaligen Betriebsratswahlen nach dem Betriebsverfassungsgesetz finden bis zum 30. Juni 1991 statt.\nBetriebsräte oder Arbeitnehmervertretungen, die vor dem 31. Oktober 1990 nach demokratischen Grundsätzen\nvon der Belegschaft in geheimer Abstimmung gewählt worden sind, bleiben bis zur Wahl eines neuen\nBetriebsrates nach dem Betriebsverfassungsgesetz, längstens bis zum 30. Juni 1991, im Amt. Sie nehmen die\nden Betriebsräten nach dem Betriebsverfassungsgesetz und anderen Gesetzen zustehenden Rechte und\nPflichten wahr. Dies gilt nicht in den Betrieben, in denen nach dem Betriebsverfassungsgesetz kein Betriebsrat zu\nwählen ist.\n13. Sprecherausschußgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2316),\nmit folgenden Maßgaben:\na) § 37 Abs. 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:\n\"Die erstmaligen Wahlen des Sprecherausschusses oder des Unternehmenssprecherausschusses finden bis\nzum 30. Juni 1991 statt.\"\nb) § 37 Abs. 2 Satz 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:\n,,Sie bleiben bis zur Wahl nach Absatz 1, spätestens bis zum 30. Juni 1991, im Amt.\"\n14. Tarifvertragsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBI. 1 S. 1323), geändert durch\nArtikel II § 1 des Gesetzes vom 29. Oktober 1974 (BGBI. 1 S. 2879),\nmit folgender Maßgabe:\nBis zum Abschluß eines neuen Tarifvertrages ist der geltende Rahmenkollektiwertrag oder Tarifvertrag mit allen\nNachträgen und Zusatzvereinbarungen weiter anzuwenden, soweit eine Registrierung entsprechend dem Arbeits-\ngesetzbuch erfolgt ist. Der Rahmenkollektiwertrag oder Tarifvertrag tritt ganz oder teilweise außer Kraft, wenn für\ndenselben Geltungsbereich oder Teile desselben ein neuer Tarifvertrag in Kraft tritt. Bestimmungen bisheriger\nRahmenkollektiwerträge oder Tarifverträge, die im neuen Tarifvertrag nicht aufgehoben oder ersetzt sind, gelten\nweiter.\nRationalisierungsschutzabkommen, die vor dem 1. Juli 1990 abgeschlossen und registriert worden sind, treten ohne\nNachwirkung am 31. Dezember 1990 außer Kraft; soweit Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 1990 die Vorausset-\nzungen der Rationalisierungsschutzabkommen erfüllt haben, bleiben deren Ansprüche und Rechte vorbehaltlich\nneuer tarifvertraglicher Regelungen unberührt. Die Regelungen des Artikel 20 des Vertrages und der dazu\nergangenen Anlagen bleiben unberührt.\n15. Arbeitsgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBI. 1S. 853, 1036), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1206),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Das Gesetz gilt mit den Maßgaben zu Kapitel III Sachgebiet A Abschnitte III und IV.\nb) § 48 ist in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern\nmit folgenden Maßgaben anzuwenden:\naa) In Arbeitsrechtssachen ist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich sich der Sitz der Schiedsstelle für\nArbeitsrecht befindet, die in der Sache entschieden hat. Wurde die Schiedsstelle nicht angerufen, ist die\nSache an diese abzugeben.\nbb) Das Kreisgericht ist auch zuständig, wenn die Schiedsstelle für Arbeitsrecht nicht innerhalb von zwei\nMonaten seit der Antragstellung entschieden hat.\ncc) Das Kreisgericht ist ohne vorherige Anrufung der Schiedsstelle für Arbeitsrecht zuständig, wenn\naaa) sich eine Prozeßpartei in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet und Ansprüche aus einem\nvor der Verhaftung oder vor der Aufnahme in den Strafvollzug begründeten Arbeitsverhältnis geltend\ngemacht werden;\nbbb) der Arbeitnehmer aktiven Wehrdienst oder Zivildienst leistet;","1024                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nccc) der Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb arbeitet, weil er ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Betrieb\nan einem anderen Ort begründet hat.\ndd) Besteht in einem Betrieb keine Schiedsstelle für Arbeitsrecht oder braucht diese nicht angerufen zu werden,\nist das Kreisgericht zuständig, in dessen Bereich sich der Sitz des Betriebes befindet. Zuständig ist auch das\nKreisgericht, in dessen Bereich\naaa) der Arbeitsort liegt, wenn dieser nicht mit dem Sitz des Betriebes zusammenfällt;\nbbb) der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz hat und er zur Zeit der Einleitung des Verfahrens aus dem Betrieb\nausgeschieden ist.\n16. Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3610), zuletzt\ngeändert durch Artikel 33 des Gesetzes vom 18. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2261 ; 1990 1 S. 1337),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1992 in ·Kraft.\nb) §§ 1 bis 18 finden auf Zusagen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Anwendung, die nach dem\n31. Dezember 1991 erteilt werden; die Nachversicherung gemäß§ 18 Abs. 6 von Zeiten vor dem 1. Januar 1992\nist ausgeschlossen.\nc) §§ 26 bis 30 sind nicht anzuwenden.\nSachgebiet B: Technischer Arbeitsschutz\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:\n1. Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 220), geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ),\nDem § 29 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(3) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wird der Ausschuß nach § 28\nunverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 28 Abs. 1\nvorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen.\"\n2. Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August 1988\n(BGBI. 1 S. 1685),\nDem § 25 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(4) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wird der Ausschuß nach§ 24\nunverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem. 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 24 Abs. 1\nvorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen.\"\n3. Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 229), geändert durch Verordnung vom\n3. Mai 1982 (BGBI. 1 S. 569),\nDem § 26 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wird der Ausschuß nach§ 25\nunverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 25 Abs. 1\nvorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen.\"\n4. Dampfkesselverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 173), geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ),\nDem § 31 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik wird der Ausschuß nach§ 30\nunverzüglich um die notwendige Anzahl von Vertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem 31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 30 Abs. 1\nvorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen.\"","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              1025\n5. Druckbehälterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 843)\nNach § 39 a wird folgender § 39 b eingefügt:\n,,§39b\nÜbergangsvorschrift für den Deutschen Druckbehälterausschuß\nNach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuß nach § 36 unverzüglich um die notwendige Anzahl von\nVertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem\n31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 36 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung\nvon Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu\nberufen.\"\n6. Verordnung über Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3591)\nNach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:\n,,§ 15a\nÜbergangsvorschrift für den Ausschuß für Gashochdruckleitungen\nNach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuß nach § 14 unverzüglich um die notwendige Anzahl von\nVertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem\n31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 18 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung\nvon Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu\nberufen.\"\n7. Verordnung Ober elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 214)\nNach § 19 wird folgender § 19 a eingefügt:\n,,§ 19a\nÜbergangsvorschrift für den Deutschen Ausschuß\nfür explosionsgeschützte elektrische Anlagen\nNach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuß nach § 18 unverzüglich um die notwendige Anzahl von\nVertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem\n31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in § 18 Abs. 1 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung\nvon Vorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu\nberufen.\"\n8. Gerätesicherheitsgesetz vom 24. Juni 1968 (BGBI. 1 S. 717), zuletzt geändert durch Artikel 31 des Gesetzes vom\n18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),\nDem § 8 wird folgender Absatz angefügt:\n,,(5) Nach dem Wirksamwerden des Beitritts wird der Ausschuß unverzüglich um die notwendige Anzahl von\nVertretern der beteiligten Kreise aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ergänzt. Nach dem\n31. Dezember 1991 wird der Ausschuß mit der in Absatz 2 vorgesehenen Mitgliederzahl unter Berücksichtigung von\nVorschlägen der beteiligten Kreise auch aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet neu berufen.\"\n9. Medizingeräteverordnung vom 14. Januar 1985 (BGBI. I S. 93)\na) Nach § 21 wird folgender Abschnitt eingefügt:\n„Sechster Abschnitt\nÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n§22\nAbweichendes Inkrafttreten, Überleitung\nDie §§ 13 und 14 treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1992 in Kraft.\nIm übrigen gilt diese Verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom Wirksam-\nwerden des Beitritts an nach Maßgabe der §§ 23 bis 27.\n§23\nWeitergeltung von Zulassungen für das Inverkehrbringen\nVor dem Wirksamwerden des Beitritts erteilte Zulassungen und Ausnahmegenehmigungen für das Inverkehr-\nbringen medizinisch-technischer Geräte der Gruppen 1 und 2 gelten als Bauartzulassungen nach § 5, soweit für\ndiese Geräte in dem Gebiet, in dem diese Verordnung schon vor dem Beitritt gegolten hat, bis zum Wirksamwer-\nden des Beitritts Bauartzulassungen nach § 5 nicht erteilt worden sind. Die Zulassungen gelten längstens bis zum\n31. Dezember 1994, die Ausnahmegenehmigungen längstens bis zum 31. Dezember 1991. Für die betroffenen\nGeräte gilt § 5 Abs. 6 Satz 2, soweit sie nach dem 30. Juni 1991 ausgeliefert werden.","1026                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n§24\nWeiterbetrieb, Inbetriebnahme\n(1) Unabhängig davon, ob die Anforderungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 im Einzelfall erfüllt sind, dürfen medizinisch-\ntechnische Geräte\n1. weiterbetrieben werden, wenn sie vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannten Gebiet zulässigerweise betrieben wurden,\n2. bis zum 31. Dezember 1991 errichtet, in Betrieb genommen und auch nach diesem Tag weiterbetrieben\nwerden, wenn sie den Vorschriften entsprechen, die am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegolten haben.\n(2) § 6 Abs. 5 gilt für die unter Absatz 1 fallenden medizinisch-technischen Geräte mit der Maßgabe, daß die in der\nanderen Verordnung nach § 24 der Gewerbeordnung enthaltenen Betriebsvorschriften spätestens ab dem\n1. Januar 1992 anzuwenden sind. Für die an den Geräteteil zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen bleiben\ndie Vorschriften maßgebend, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet gegolten haben.\n(3) Im übrigen bleiben die Bestimmungen dieser Verordnung unberührt.\n§25\nSicherheitstechnische Kontrollen\n§ 11 ist für die unter § 24 Abs. 1 fallenden medizinisch-technischen Geräte der Gruppe 1 spätestens ab dem\n1. Januar 1992 anzuwenden. Bis zur Anwendung des § 11 sind diese Geräte nach den entsprechenden Vor-\nschriften sicherheitstechnisch zu prüfen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tag\nvor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten haben.\n§26\nBestandsverzeichnis\nDas Bestandsverzeichnis nach § 12 ist spätestens bis zum 31. Dezember 1991 zu erstellen. Bis zur Erstellung\nsind die medizinisch-technischen Geräte der Gruppen 1 und 3 nach den entsprechenden Vorschriften zu erfassen,\ndie in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts\ngegolten haben.\n§27\nÜbergangsvorschriften des § 28\n(1) § 28 gilt mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Worte \"im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung\" in\nAbsatz 1 Satz 1 die Worte \"am 1. Januar 1986\" und an die Stelle der Worte \"im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser\nVerordnung\" in Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie der Worte \"bei Inkrafttreten dieser Verordnung\" in Absatz 3 jeweils\ndie Worte \"am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts\" treten.\n(2) Der Nachweis der regelmäßigen Wartung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 ist für die Zeit ab der Inbetriebnahme der\nmedizinisch-technischen Geräte der Gruppe 1 zu erbringen. Soweit diese Geräte früher als ein Jahr vor dem\nWirksamwerden des Beitritts in Betrieb genommen worden sind, genügt der Nachweis für die Zeit ab dem Tag, der\nein Jahr vor dem Wirksamwerden des Beitritts liegt. Der Nachweis ist für die einzelnen Geräte durch Vorlage\nentsprechender Unterlagen zu erbringen. Er gilt auch als erbracht, soweit der Betreiber nachweist, daß er seit\nmindestens einem Jahr vor dem Wirksamwerden des Beitritts sachverständige Personen beschäftigt, zu deren\nAufgaben die Planung, Organisation und Durchführung der Wartung dieser Geräte gehört.\n(3) Die Prüfung nach § 28 Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 ist bis zum 31. Dezember 1994 durchzuführen.\"\nb) Der bisherige Sechste Abschnitt wird Siebter Abschnitt, die bisherigen§§ 22 bis 24 werden§§ 28 bis 30.\nc) In § 11 Abs. 1 Satz 3, § 13 Abs. 3, §§ 16, 19 Abs. 1 Satz 1 und § 20 Abs. 2 Nr. 5 wird jeweils die Zahl \"22\" durch\ndie Zahl „28\" ersetzt.\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. §§ 24 bis 24 d der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1S. 425), die\nzuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) geändert worden ist,\nmit folgenden Maßgaben:\na) Nicht in § 24 Abs. 3 aufgeführte Anlagen, die nach dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht\nder Deutschen Demokratischen Republik Anforderungen im Sinne von § 24 Abs. 1 entsprechen müssen und die\nvor diesem Zeitpunkt errichtet sind oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, werden\nnach dem bisherigen Recht in Betrieb genommen und weiter betrieben. Die Pflicht zur Prüfung durch Sachver-","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              1027\nständige entfällt ab 1. Januar 1993. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von der Prüfpflicht zulassen; sie\nkann zusätzliche Maßnahmen verlangen, soweit\naa) die Anlage wesentlich geändert wird,\nbb) ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder\ncc) nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter\nzu befürchten sind.\nDurch Rechtsverordnung der Bundesregierung kann die in Satz 2 genannte Frist verlängert werden. Die Sätze 1\nbis 3 gelten entsprechend für in § 24 Abs. 3 aufgeführte Anlagen, für die in einer Rechtsverordnung nach § 24\nAbs. 1 Anforderungen nicht festgelegt sind.\nb) Bis zum Erlaß von Regelungen nach § 24 c Abs. 4 durch die zuständigen Landesregierungen sind die nach dem\nbis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik amtlich\nanerkannten Sachverständigen des Amtes für Technische Überwachung Sachverständige im Sinne von§ 24c\nAbs.1.\nc) Bis zur Aufnahme der Aufsichtstätigkeit der zuständigen Landesbehörden ist zuständige Aufsichtsbehörde nach\n§ 24d Satz 1 das Amt für Technische Überwachung.\n2. Acetylenverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 220), geändert durch Artikel 6 Abs. 3 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Der Weiterbetrieb einer Anlage, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vor dem Wirksamwerden\ndes Beitritts befugt betrieben wurde, ist zulässig. Eine nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erteilte\nErlaubnis, Genehmigung, Bauartzulassung, Bauartprüfung oder erstattete Anzeige gilt als Erlaubnis, Genehmi-\ngung, Bauartzulassung, Bauartprüfung oder Anzeige im Sinne dieser Verordnung.\nb) Für Anlagen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts errichtet waren, oder mit deren Errichtung begonnen\nwurde, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Beschaffenheitsanforderungen die für sie bisher geltenden\nVorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann verlangen, daß diese Anlagen entsprechend den\nVorschriften der Verordnung geändert werden, soweit\naa) sie wesentlich geändert werden oder\nbb) ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder\ncc) nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten oder Dritter\nzu befürchten sind.\nDie in der Verordnung enthaltenen Betriebsvorschriften müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1991\nangewendet werden.\n3. Aufzugsverordnung vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 205), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. August\n1988 (BGBI. 1 S. 1685),\nmit den in Nummer 2 genannten Maßgaben.\n4. Verordnung über brennbare Flüssigkeiten vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1S. 229), geändert durch Verordnung vom\n3. Mai 1982 (BGBI. 1 S. 569),\nmit den in Nummer 2 genannten Maßgaben.\n5. Dampfkesselverordnung vorn 27. Februar 1980 (BGBI. 1S. 173), geändert durch Artikel 6 Abs. 1 des Gesetzes vom\n16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ),\nmit den in Nummer 2 genannten Maßgaben.\n6. Druckbehälterverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1989 (BGBI. 1 S. 843)\nmit den in Nummer 2 genannten Maßgaben.\n7. Verordnung Ober Gashochdruckleitungen vom 17. Dezember 1974 (BGBI. 1 S. 3591)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Der Weiterbetrieb einer Anlage, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vor dem Wirksamwerden\ndes Beitritts befugt betrieben wurde, ist zulässig.\nEine nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht erteilte Erlaubnis, Genehmigung oder erstattete Anzeige\ngilt als Erlaubnis oder Genehmigung oder Anzeige im Sinne dieser Verordnung.\nb) Der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts gilt als Tag des lnkrafttretens im Sinne von § 15 Abs. 1. Die in der\nVerordnung enthaltenen Betriebsvorschriften müssen spätestens bis zum 31. Dezember 1991 angewendet\nwerden.\nc) Nicht der öffentlichen Versorgung dienende Gashochdruckleitungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts\nerrichtet oder in Betrieb genommen sind, sind der zuständigen Behörde bis zum 30. Juni 1991 anzuzeigen.","1028                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n8. Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen vom 27. Februar 1980 (BGBI. 1 S. 214)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Zoneneinteilungen des § 2 Abs. 4 gelten mit der Maßgabe, daß der Betreiber bis zum 31. Dezember 1991 die\nZonen 10, G und M festzulegen und die notwendigen Explosionsschutzmaßnahmen bis zum 31. Dezember 1992\nzu treffen hat. Buchstabe f) bleibt unberührt.\nb) Der Weiterbetrieb von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen, die in dem in Artikel 3 des\nVertrages genannten Gebiet vor dem Wirksamwerden des Beitritts befugt betrieben wurden, ist zulässig.\nc) Elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen dürfen bis zum 31. Dezember 1991 in Betrieb genommen\nwerden, wenn sie den vor dem Wirksamwerden des Beitritts gültigen Regeln entsprechen.\nd) Nach dem 31. Dezember 1972 ausgestellte Prüfbescheinigungen des Instituts für Bergbausicherheit/Bereich\nFreiberg, mit denen explosionsgeschützte elektrische Betriebsmittel für die Zonen 0 oder 1 zugelassen wurden,\ngelten bis zum 31. Dezember 1995 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Baumusterprüf-\nbescheinigung im Sinne von § 8 Abs. 1 weiter, soweit die Prüfbescheinigung vor dem Wirksamwerden des Bei-\ntritts ausgestellt wurde.\ne) Ausnahmegenehmigungen nach § 1 der Anordnung über die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen zur\nAbweichung von Forderungen des Gesundheits- und Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes (GAB) in staatlichen\nStandards vom 15. Juni 1982 (GBI. SDr. ST 965 S. 12) bleiben für den Bereich des elektrischen Explosions-\nschutzes bis zum 31. Dezember 1991 gültig. Buchstabe f) bleibt unberührt.\nf) Die zuständige Behörde kann verlangen, daß die in den Buchstaben b) bis d) genannten elektrischen Anlagen\noder Betriebsmittel den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend geändert oder außer Betrieb genommen\nwerden, soweit\naa) sie in ihrer Beschaffenheit wesentlich geändert werden oder\nbb) ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder\ncc) nach der Art ihres Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit Beschäftigter oder Dritter zu\nbefürchten sind.\ng) Für elektrische Anlagen, die nach Buchstabe b) weiterbetrieben werden dürfen oder deren Inbetriebnahme nach\nBuchstabe c) zulässig ist, und bei denen nach dem vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht der\nDeutschen Demokratischen Republik Vorprüfungen, lnbetriebnahmeprüfungen oder wiederkehrende Prüfungen\ndurch dazu befugte Personen durchzuführen sind, entfallen diese Prüfungen erst ab 1. Januar 1993.\nh) Sachverständiger im Sinne des § 15 Abs. 1 ist auch das Institut für Bergbausicherheit/Bereich Freiberg.\nSachverständige im Sinne von § 9 Abs. 1 sind bis zum 31. Dezember 1992 auch Werksangehörige, die am Tag\ndes Wirksamwerdens des Beitritts über eine Anerkennung des Amtes für Technische Überwachung der\nDeutschen Demokratischen Republik verfügen, nach der sie die Instandsetzung und Änderung eines elektri-\nschen Betriebsmittels bescheinigen dürfen. Die zuständige Behörde kann für die Dauer der Übergangszeit nach\nSatz 2 abweichende Regelungen treffen.\n9. §§ 120a bis f, 139b, g, h, i und m der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987\n(BGBI. 1S. 425), die zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1221) geändert worden ist,\nmit folgenden Maßgaben:\na) §§ 120 a bis f finden bis zur Neugestaltung des Arbeitsschutzrechts durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber\nauch Anwendung auf\naa) Unternehmen, die nach § 6 Satz 1 vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen sind,\nbb) die übrigen freien Berufe,\ncc) die Land- und Forstwirtschaft,\ndd) die nichtgewerblichen Vereinigungen und Institutionen.\nAuf den öffentlichen Dienst finden diese Vorschriften Anwendung bis zum Erlaß entsprechender Regelungen\ndurch die nach dem Wirksamwerden des Beitritts für den öffentlichen Dienst zuständigen Stellen.\nb) Bei der Erfüllung der Pflichten nach § 120a sind, soweit Vorschriften nach § 120e nicht bestehen, die in der\nBundesrepublik Deutschland bekanntgemachten Unfallverhütungsvorschriften sowie die allgemein anerkannten\nsicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln zu berücksichtigen. Wird der Arbeitgeber\nMitglied eines Unfallversicherungsträgers, der Unfallverhütungsvorschriften erlassen hat, gelten diese. Die\nSätze 1 und 2 gelten nicht für Arbeitsräume, Betriebseinrichtungen, Maschinen und Gerätschaften, die vor dem\nWirksamwerden des Beitritts errichtet sind oder mit deren Errichtung begonnen ist oder die vor diesem Zeitpunkt\nin Betrieb genommen sind, wenn ihre Anwendung umfangreiche Änderungen notwendig macht. Die zuständige\nBehörde kann jedoch verlangen, daß Arbeitsräume, Betriebseinrichtungen, Maschinen und Gerätschaften\nentsprechend den Unfallverhütungsvorschriften u~d Regeln geändert werden, soweit\naa) sie wesentlich geändert werden oder\nbb) ihre Nutzung wesentlich geändert wird oder","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              1029\ncc) nach der Art des Betriebes vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Beschäftigten zu\nbefürchten sind.\nc) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet werden bis zur Aufnahme der Aufsichtstätigkeit durch die\nzuständigen Landesbehörden die Aufsichtsaufgaben nach § 139 b durch diejenigen staatlichen Stellen wahr-\ngenommen, die für die Kontrolle der Einhaltung der entsprechenden Arbeitsschutzvorschriften nach dem bis zum\nWirksamwerden des Beitritts geltenden Recht zuständig waren. Entsprechendes gilt für die in anderen arbeits-\nschutzrechtlichen Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Aufsichtsaufgaben der zuständigen Landes-\nbehörden.\n1O. Arbeitsstättenverordnung vom 20. März 1975 (BGBI. 1S. 729), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\n1. August 1983 (BGBI. 1 S. 1057),\nmit folgender Maßgabe:\nAn die Stelle des Zeitpunktes des lnkrafttretens in § 56 tritt der Tag des Wirksamwerdens des Beitritts.\n11. Verordnung über besondere Arbeitsschutzanforderungen bei Arbeiten im Freien in der Zeit vom 1. November bis\n31. März vom 31. August 1968 (BGBI. 1S. 901 ), zuletzt geändert durch§ 58 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Verordnung vom\n20. März 1975 (BGBI. 1 S. 729),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung ist ab 1. April 1991 anzuwenden.\n12. Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit vom 12. Dezember\n1973 (BGBI. I S. 1885), geändert durch§ 70 des Gesetzes vom 12. April 1976 (BGBI. I S. 965),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Verpflichtung der Arbeitgeber nach § 2 gilt als erfüllt, wenn die betriebsärztlichen Aufgaben durch eine\nEinrichtung des betrieblichen Gesundheitswesens wahrgenommen werden. Die Buchstaben b) und d) sind\nanzuwenden.\nb) Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Betriebsarzt nach§ 4 als nachgewiesen ansehen bei Fachärzten für\nArbeitsmedizin oder Arbeitshygiene und Fachärzten mit staatlicher Anerkennung als Betriebsarzt.\nc) Der Arbeitgeber kann die Fachkunde als Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 7 als nachgewiesen ansehen bei\nFachkräften, die eine Hochschul-, Fachschul- oder Meisterqualifikation besitzen und eine der Ausbildung\nentsprechende praktische Tätigkeit mindestens zwei Jahre lang ausgeübt haben und eine Ausbildung als\nFachingenieur oder Fachökonom für Arbeitsschutz oder Arbeitsschutzinspektor oder Sicherheitsingenieur oder\nFachingenieur für Brandschutz oder den Erwerb der anerkannten Zusatzqualifikation im Gesundheits- und\nArbeitsschutz für Sicherheitsinspektoren oder eine entsprechende Ausbildung auf dem Gebiet der Arbeits-\nhygiene nachweisen können. Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllen die Anforderungen auch, wenn sie vor dem\nInkrafttreten dieses Gesetzes mindestens zwei Jahre lang auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit tätig waren.\nd) Für die Ermittlung der Einsatzzeit der Betriebsärzte sind folgende Mindestwerte zugrunde zu legen:\naa) 0,25 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit geringfügigen Gefährdungen,\nbb) 0,6 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe, in denen eine arbeitsmedizinische Betreuung durchzuführen\nist, weil besondere Arbeitserschwernisse vorliegen oder besonderen Berufskrankheiten vorzubeugen ist\noder besondere arbeitsbedingte Gefährdungen für die Arbeitnehmer oder Dritte vorliegen,\ncc) 1,2 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe, in denen diese arbeitsmedizinischen Untersuchungen in\njährlichen oder kürzeren Zeitabständen durchzuführen sind.\nDie auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erhöhen, wenn der Umfang der vom\nBetriebsarzt durchzuführenden arbeitsmedizinischen Untersuchungen überdurchschnittlich hoch ist oder in\nDurchsetzung von Rechtsvorschriften zusätzliche Aufgaben im Betrieb zu lösen sind.\ne) Für die Ermittlung der Einsatzzeit der Fachkräfte für Arbeitssicherheit sind folgende Mindestwerte zugrunde zu\nlegen:\naa) 0,2 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit geringfügigen Gefährdungen,\nbb) 1,5 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit mittleren Gefährdungen,\ncc) 3,0 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit hohen Gefährdungen,\ndd) 4,0 Stunden/Beschäftigten x Jahr für Betriebe mit sehr hohen Gefährdungen.\nDie auf der Grundlage der Mindestwerte ermittelte Einsatzzeit ist zu erhöhen, wenn der Schwierigkeitsgrad der\narbeitssicherheitlichen Aufgabe oder der Umfang der Aufgaben der technischen Arbeitshygiene überdurch-\nschnittlich hoch ist oder zusätzliche Aufgaben, z.B. für die Bereiche des Brand- oder Strahlenschutzes, zu lösen\nsind.\nf) Wird der Arbeitgeber Mitglied eines Unfallversicherungsträgers und hat dieser Unfallverhütungsvorschriften\ngemäß § 14 Abs. 1 erlassen, so treten an die Stelle der Bestimmungen in den Buchstaben b) bis e) die\nentsprechenden Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften. Die erforderliche Fachkunde kann auch","1030                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nweiterhin als nachgewiesen angesehen werden, wenn die Voraussetzungen der Buchstaben b) und c) erfüllt\nsind.\ng) Für den öffentlichen Dienst der in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder und des Landes Berlin für den Teil, in\ndem das Grundgesetz bisher nicht galt, ist bis zum Erlaß entsprechender Vorschriften durch die für den\nöffentlichen Dienst zuständigen Minister der Länder die Richtlinie des Bundesministers des Innern für den\nbetriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Dienst in den Verwaltungen und Betrieben des Bundes vom\n28. Januar 1978 (GMBI S. 114 ff.) anzuwenden.\n13. Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 114), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 1990\n(BGBI. 1 S. 607),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in § 45 enthaltenen Fristen für das in dem in\nArtikel 3 des Vertrages genannte Gebiet zu verlängern.\n14. Gefahrstoffverordnung vom 26. August 1986 (BGBI. 1 S. 1470), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. April\n1990 (BGBI. 1 S. 790),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Eine nach dem bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Recht erteilte Erlaubnis oder erstattete Anzeige\ngilt als Erlaubnis oder Anzeige im Sinne dieser Verordnung.\nb) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts in den Verkehr gebrachte gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder\nErzeugnisse dürfen noch bis zum 31. Dezember 1991 nach den bisher geltenden Vorschriften gekennzeichnet\nsein, soweit sie in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet verbleiben.\nc) Gefährliche Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, für die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet\nbis zum Wirksamwerden des Beitritts keine Kennzeichnungspflicht bestand, dürfen in diesem Gebiet noch bis\n1. Juni 1991 ohne Kennzeichnung in den Verkehr gebracht oder verwendet werden.\nd) Holzwerkstoffe dürfen abweichend von§ 9 Abs. 3 bis zum 31. Dezember 1992 hergestellt und in den Verkehr\ngebracht werden. Abweichend von Satz 1 dürfen Möbel aus diesen Holzwerkstoffen in den Verkehr gebracht\nwerden, wenn sie vor dem 31. Dezember 1991 hergestellt worden sind.\ne) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die polychlorierte Dioxine und Furane enthalten, dürfen abweichend von\n§ 9 Abs. 6 bis zum 31. Dezember 1991 in den Verkehr gebracht werden.\nf) Personen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts nach den bisher geltenden Vorschriften eine Prüfung\nabgelegt haben, die der Prüfung nach § 13 Abs. 2 entspricht, besitzen die erforderliche Sachkenntnis.\ng) Wer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts eine Tätigkeit nach§ 11 Abs. 2 Nr. 3 ausübt, hat dieses bis zum\n1. Februar 1991 der zuständigen Behörde anzuzeigen und mindestens eine Person zu benennen, die vor dem\nTag des Wirksamwerdens des Beitritts für die entsprechende Tätigkeit verantwortlich war.\nSachgebiet C: Sozlaler Arbeitsschutz\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. §§ 105 a bis 105 j der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 425),\ndie zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221) geändert worden ist,\nmit folgender Maßgabe:\nDie Vorschriften sind ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das in Anlage II Kapitel VIII\nSachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe a aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik fort.\n2. Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der\nEisen- und Stahlindustrie in der Fassung vom 31. Juli 1968 (BGBI. 1 S. 885), geändert durch Artikel 12 Abs. 1 des\nGesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560),\nmit in Nummer 1 genannter Maßgabe.\n3. Verordnung über Ausnahmen vom Verbot der Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen in der\nPapierindustrie in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-5, veröffentlichten bereinigten\nFassung, geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560),\nmit in Nummer 1 genannter Maßgabe.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              1031\n4. Verordnung über Sonntagsruhe im Handelsgewerbe und in Apotheken in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 7107-1, veröffentlichten bereinigten Fassung\nmit in Nummer 1 genannter Maßgabe.\n5. Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von den Bestimmungen über die Sonntagsruhe gemäß § 105 e Abs. 1 der\nGewerbeordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-2, veröffentlichten bereinigten\nFassung\nmit in Nummer 1 genannter Maßgabe.\n6. Bekanntmachung betreffend Ausnahmen von dem Verbot der Sonntagsarbeit im Gewerbebetrieb in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7107-3, veröffentlichten bereinigten Fassung\nmit in Nummer 1 genannter Maßgabe.\n7. Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 10. März 1975 (BGBI. 1 S. 685),\nmit folgenden Maßgaben:\na) § 16 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, soweit das Verbot der Beschäftigung von Frauen bei Bauten aller Art geregelt\nist.\nb) § 19 ist nicht anzuwenden.\nc) Allein wegen der Überleitung dieses Gesetzes ist eine arbeitsvertragliche Erhöhung der Arbeitszeit nicht\nzulässig.\nd) Soweit in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet in Tarifverträgen oder in Arbeitsverträgen die in\nRechtsvorschriften festgelegte Arbeitszeit als die maßgebliche Arbeitszeit bezeichnet worden ist, gilt diese\nArbeitszeit bis zum 30. Juni 1991 als vertraglich vereinbarte Arbeitszeit. Entsprechendes gilt auch für die in\ndiesen Rechtsvorschriften genannten Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit und Überstunden-\narbeit.\n8. Ausführungsverordnung zur Arbeitszeitordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8050-1-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 24 der Verordnung vom 18. April 1975 (BGBI. 1\ns. 967),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Nummer 20 ist nicht anzuwenden, soweit das Verbot der Beschäftigung von Frauen bei Bauten aller Art geregelt\nist.\nb) Die Nummern 21 und 22 sind nicht anzuwenden.\n9. Ausführungsverordnung zum Gesetz über Kinderarbeit und über die Arbeitszeit der Jugendlichen in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8051-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung\nmit folgender Maßgabe:\nNummer 52 ist nicht anzuwenden, soweit das Verbot der Beschäftigung von weiblichen Jugendlichen bei Bauten\naller Art geregelt ist.\n10. Verordnung über die Arbeitszeit in Krankenpflegeanstalten in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n8050-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 241 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. 1\ns. 469),\nmit den in Nummer 7 Buchstabe c) und d) genannten Maßgaben.\n11. Gesetz über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n8050-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 1976 (BGBI. 1 S. 1801 ),\nmit folgender Maßgabe:\nDie §§ 5 bis 7 des Gesetzes sind ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden.\n12. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Arbeitszeit in Bäckereien und Konditoreien in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-8-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Verordnung vom 18. April 1975 (BGBI. 1 S. 967),\nmit folgender Maßgabe:\nArtikel 2 der Verordnung ist ab dem 1. Januar 1993 anzuwenden.\n13. Freizeitanordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8050-9, veröffentlichten bereinigten\nFassung\nmit folgender Maßgabe:\n§ 2 der Verordnung ist ab dem 1. Januar 1992 anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt das in Anlage II Kapitel VIII\nSachgebiet C Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe c) Nr. 2 und 4 aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen\nRepublik fort.","1032                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nSachgebiet D: Obergreifende Vorschriften des Sozialrechts\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt aufgehoben oder ergänzt:\n1. Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535), zuletzt\ngeändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2477), wird wie folgt geändert:\na) § 78 Abs. 2 wird gestrichen.\nb) Nach § 84 wird folgender§ 84 a eingefügt:\nn§84 a\nFür das Vorverfahren gilt § 25 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch nicht.\"\nFür Klagen gegen Verwaltungsakte, die vor dem 1. Januar 1991 von Leistungsträgern im bisherigen Geltungsbereich\ndes Sozialgerichtsgesetzes erstellt worden sind (Datum des Bescheides), findet§ 78 Abs. 2 weiter Anwendung,\nsoweit die in dessen bisherigem Geltungsbereich errichteten Sozialgerichte zuständig sind.\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Sozialgesetzbuch-Allgemeiner Teil-vom 11. Dezember 1975 (BGBI. 1S. 3015), zuletzt geändert durch Artikel 2 des\nGesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI 1. S. 1294),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Artikel I und II finden für den Bereich der Kranken-, Renten- und Unfallversicherung ab 1. Januar 1991\nAnwendung.\nb) Artikel 1 §§ 18 bis 29 und Artikel II § 1 finden entsprechend der Überleitung des materiellen Rechts und der\norganisationsrechtlichen Vorschriften in den einzelnen Bereichen Anwendung.\n2. Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1980 (BGBI. 1 S. 1469, 2218) und Sozialgesetzbuch -\nZusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten - vom 4. November 1982 (BGBI. 1 S. 1450),\nzuletzt geändert gemäß Artikel 85 Abs. 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1S. 2261, 1990 1S. 1337),\nmit folgender Maßgabe:\nArtikel I und II sind für den Bereich der Kranken-; Renten- und Unfallversicherung ab 1. Januar 1991 anzuwenden.\n3. Verordnung zur Bestimmmung der zur Beglaubigung befugten Behörden nach dem Sozialgesetzbuch vom\n27. September 1985 (BGBI. 1 S. 1952)\nmit folgender Maßgabe:\nNummer 2 gilt entsprechend.\n4. Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBI. 1 S. 2535), zuletzt\ngeändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477), unbeschadet der Maßgaben in\nAnlage I Kapitel III\nmit folgender Maßgabe:\nDie§§ 144 bis 149 finden keine Anwendung. Die Berufung bedarf der Zulassung nach§ 150 Nr. 1 in den in Artikel 2\n§ 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Entlastung der Gerichte in der Verwaltungs- und Finanzgerichtsbarkeit vom 31. März\n1978 (BGBI. 1S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Juli 1985 (BGBI. I S. 1274), genannten\nFällen; für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung gilt § 131 Abs. 3 und 4 der Verwaltungsgerichtsordnung\nentsprechend. § 150 Nr. 2 und 3 bleibt unberührt.\nDiese Maßgabe gilt nicht für den in Artikel 3 des Vertrages genannten Teil des Landes Ber1in.\nSachgebiet E: Arbeltsmarktpolltik, Arbeitsförderung, Arbeitslosenversicherung\nAbschnitt 1\nVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:\n1. Heimkehrergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 84-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477)\n2. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über Hilfsmaßnahmen für Heimkehrer in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 84-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 der\nVerordnung vom 13. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 498).","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             1033\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:\n1. Arbeitsförderungsgesetz vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom\n28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),\na) § 62 a wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 3 Satz 5 werden jeweils die Verweisung „Satz 3\" durch die Verweisung „Satz 4\" und die Verweisung\n,,Absatz 1 Satz 1 .Buchstabe a oder c\" durch die Verweisung „Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 oder 3\" ersetzt.\nbb) In Absatz 7 Satz 2 Nr. 2 wird die Verweisung „Absatzes 1 Satz 1 Buchstabe c\" durch die Verweisung\n,.Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3\" ersetzt.\nb) In § 63 Abs. 4 Satz 1 wird die Angabe ,,§ 17 Nr. 1 des Kündigungsschutzgesetzes\" durch die Angabe ,,§ 17 Abs. 1\ndes Kündigungsschutzgesetzes\" ersetzt.\nc) § 112 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 5 wird wie folgt geändert:\naaa) In Nummer 4 Satz 2 Halbsatz 2 wird die Verweisung ,,§ 112 a Abs. 1 Satz 2\" durch die Verweisung\n,.§ 112 a Abs. 1 Satz 3\" ersetzt.\nbbb) In Nummer 8 wird die Verweisung,,(§ 107 Nr. 5 Buchstabe d)\" durch die Verweisung,.(§ 107 Satz 1\nNr. 5 Buchstabe d)\" ersetzt.\nbb) In Absatz 6 Satz 3 wird die Verweisung „Absatz 2 Satz 3\" durch die Verweisung „Absatz 1 Satz 2\" ersetzt.\ncc) In Absatz 7 wird die Verweisung „nach den Absätzen 2 bis 6\" durch die Verweisung „nach den Absätzen 1\nbis 6\" ersetzt.\ndd) In Absatz 8 Satz 1 wird die Verweisung „nach Absatz 2\" durch die Verweisung „nach Absatz 3\" ersetzt.\nd) § 241 b wird aufgehoben.\ne) Nach§ 249 a werden folgende§§ 249b bis e eingefügt:\n,.§ 249b\n(1) Die Förderung nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 36 S. 403) steht bei der\nAnwendung dieses Gesetzes der Förderung nach diesem Gesetz gleich.\n(2) Ist nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 36 S. 403) ein Anspruch auf Arbeitslosen-\ngeld, Kurzarbeitergeld oder Arbeitslosenhilfe entstanden, so ist für Zeiten vor dem Wirksamwerden des Beitritts\ndas Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 36 S. 403) weiterhin anzuwenden. Bei der Anwendung\ndieses Gesetzes steht die Entstehung eines Anspruchs nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990\n(GBI. 1Nr. 36 S. 403) der Entstehung eines Anspruchs nach diesem Gesetz gleich. Nur die Höhe der Leistung ist\nfür die Zeit nach dem 31. Dezember 1990 auf der Grundlage des Arbeitsentgelts neu festzusetzen, das für die\nBemessung der Leistung maßgebend ist. Abweichend von § 113 Abs. 1 Satz 1 ist die auf der Lohnsteuerkarte zu\nBeginn des Jahres 1991 eingetragene Lohnsteuerklasse maßgebend. Eine Verminderung der Leistung ist\nausgeschlossen.\n(3) Absatz 2 Satz 3 bis 5 gilt für das Unterhaltsgeld und Übergangsgeld entsprechend.\n(4) Absatz 2 Satz 1 gilt für das Konkursausfallgeld einschließlich der Beiträge nach § 141 n entsprechend.\n§249   C\n(1) Bei der Anwendung des § 19 Abs. 1 a und 1 b sind auch Zeiten des Aufenthalts und einer erstmaligen\nBeschäftigung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu berücksichtigen.\n(2) Abweichend von § 59 b erhöht sich das Übergangsgeld jeweils in den gleichen Zeitabständen und um den\ngleichen Vomhundertsatz wie die Renten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, wenn es\nüberwiegend auf Arbeitsentgelt aus diesem Gebiet beruht.\n(3) Bei der Anwendung des § 62 a Abs. 3 Satz 1 ist die Bezugsgröße maßgebend, die in dem Land gilt, das nach\n§ 2 der Verteilungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-3, veröffentlichten\nbereinigten Fassung für den Aussiedler als Aufnahmeland festgelegt ist oder festgelegt wird.\n(4) Bei Anwendung des§ 91 Abs. 2 Satz 3 und des§ 94 Abs. 2 ist für Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, die in\ndem Gebiet, in dem dieses Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, bis zum 30. Juni\n1991 bewilligt werden, anstelle des Bundesdurchschnitts der Durchschnitt nur dieses Gebiets zugrunde zu legen.\n(5) Bei Anwendung des § 91 Abs. 4 ist für Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, die in dem Gebiet, in dem dieses\nGesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, bis zum 31. Dezember 1991 bewilligt werden,\nanstelle des Bundesdurchschnitts der Durchschnitt nur dieses Gebiets zugrunde zu legen.\n(6) Bei Anwendung des § 94 Abs. 3 Satz 2 für Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung, die in dem Gebiet, in dem\ndieses Gesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, bis zum 30. Juni 1991 bewilligt werden,","1034                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\ndürfen Zuschüsse von mehr als 90 bis 100 vom Hundert des Arbeitsentgelts für höchstens 15 vom Hundert aller im\nKalenderjahr nur in diesem Gebiet zugewiesenen Arbeitnehmer bewilligt werden.\n(7) Bei der Anwendung des § 105 a steht der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der gesetzlichen\nRentenversicherung die Invalidität oder Berufsunfähigkeit im Sinne des Rentenrechts gleich, das in dem in Arti-\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt.\n(8) Ergänzend zu § 107 stehen den Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleich:\n1. Zeiten einer Beschäftigung, die nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 36 S. 403) die\nBeitragspflicht begründet haben,\n2. Zeiten, die nach den§§ 107, 249 b Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 36\nS. 403) einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gleichgestanden haben.\nDen Zeiten nach § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstaben b oder c stehen Zeiten des Bezuges der entsprechenden\nLeistungen nach § 107 Satz 1 Nr. 5 Buchstaben b oder c des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990\n(GBI. 1 Nr. 36 S. 403) gleich.\n(9) Bei der Anwendung einer Rechtsverordnung nach § 111 Abs. 2 Satz 1 ist die jeweilige Leistungsbemessungs-\ngrenze maßgebend, die in dem Gebiet gilt, in dem der Arbeitslose vor Entstehung des Anspruchs zuletzt in einer\ndie Beitragspflicht begründenden Beschäftigung gestanden hat.\n( 10) Bei der Anwendung des § 111 Abs. 2 sind\n1. Regelungen über die gewöhnlichen gesetzlichen Abzüge vom Arbeitsentgelt, die in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet gelten, nicht zu berücksichtigen, soweit sie von denen in dem Gebiet\nabweichen, in dem das Arbeitsförderungsgesetz schon vor dem Beitritt galt,\n2. Kirchensteuer-Hebesätze, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten, erstmals\nbei der Leistungsverordnung für das dritte Kalenderjahr nach Einführung der Kirchensteuer in diesem Gebiet\nzu berücksichtigen,\n3. Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genann-\nten Gebiet gelten, erstmals für die Leistungsverordnung 1992 zu berücksichtigen.\n(11) Bei der Anwendung des § 112 sind nach Absatz 8 Satz 1 gleichgestellte Zeiten im Bemessungszeitraum mit\ndem letzten Bruttodurchschnittslohn im Sinne des § 112 Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990\n(GBI. 1 Nr. 36 S. 403) bis zur Höhe von 2700 Deutsche Mark monatlich zu berücksichtigen. Im übrigen sind für\nZeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung, die vor dem 1. Januar 1991 in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet zurückgelegt worden sind, § 112 des Arbeitsförderungsgesetzes vom\n22. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 36 S. 403) und die in dieser Bestimmung genannten Vorschriften weiterhin anzuwenden.\n(12) Bei der Anwendung des§ 112 ist für die Zeit des Bezuges von Wartegeld oder Übergangsgeld nach der\nAnlage zu Artikel 20 des Einigungsvertrages das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, nach dem diese Leistung\nbemessen wird.\n(13) Beruht das Arbeitsentgelt nach § 112 überwiegend auf Zeiten mit Arbeitsentgelten aus dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet, so errechnet sich der Anpassungssatz nach § 112 a Abs. 1 Satz 1 aus der\nVeränderung der Bruttoarbeitsentgelte, die der jeweiligen Rentenanpassung in diesem Gebiet zugrunde liegen.\nDer Jahreszeitraum verkürzt sich jeweils nach Maßgabe der Verkürzung des Jahresabstandes der Rentenanpas-\nsungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.-\n(14) Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach § 118 Abs. 1 Satz 1 auch für die Zeit, für die dem Arbeitslosen\nein Anspruch auf\n1. Schwangerschafts- und Wochengeld oder Mütterunterstützung,\n2. Wartegeld oder Übergangsgeld nach der Anlage zu Artikel 20 des Einigungsvertrages\nzuerkannt ist.\n(15) Dem Vorruhestandsgeld nach § 118 b steht Vorruhestandsgeld nach der Verordnung über Vorruhestands-\ngeld vom 8. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 7 S. 42) gleich.\n(16) Ergänzend zu§ 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a steht dem Bezug von Arbeitslosengeld nach diesem\nGesetz der Bezug\n1. von Arbeitslosengeld nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni (GBI. 1 Nr. 36 S. 403) gleich;\n2. von staatlicher Unterstützung nach der Verordnung vom 8. Februar 1990 (GBI. 1Nr. 7 S. 47) gleich, soweit sie\nnach § 249 b Abs. 6 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 36 S. 403) dem Bezug von\nArbeitslosengeld gleichgestanden hat.\n(17) § 134 Abs. 2 und 3 ist entsprechend auf Zeiten anzuwenden, in denen ein Arbeitsloser in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet eine den in § 134 Abs. 2 genannten Zeiten vergleichbare Zeit zurückgelegt\noder nach den dort geltenden Vorschriften eine den in § 134 Abs. 3 genannten Leistungen vergleichbare Leistung\nbezogen hat.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              1035\n(18) Bei der Anwendung von § 135 steht dem Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach diesem Gesetz der Anspruch\nauf Arbeitslosenhilfe nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 36 S. 403) gleich.\n(19) § 137 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß bis zum 31. Dezember 1990 dem Kindergeld nach dem Bundes-\nkindergeldgesetz das staatliche Kindergeld nach den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\ngeltenden Vorschriften gleichsteht.\n(20) Ergänzend zu den in § 138 Abs. 3 genannten Leistungen gelten nicht als Einkommen\n1. die Mütterunterstützung, soweit sie 600 Deutsche Mark monatlich nicht übersteigt,\n2. das staatliche Kindergeld und der Zuschuß zum Familieneinkommen nach den in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nvertrages genannten Gebiet geltenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 1990,\n3. der Zuschlag zum staatlichen Kindergeld nach § 1 der Verordnung über die Gewährung eines Zuschlages zum\nstaatlichen Kindergeld vom 4. Januar 1990 (GBI. 1 Nr. 2 S. 3) bis zum 31. Dezember 1990,\n4. der Zuschuß zum Familienaufwand nach den in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\ngeltenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 1990.\n(21) Bei der Anwendung der§§ 141 a bis 141 n, 145 Nr. 3 und§ 71 Abs. 4 gelten anstelle der Vorschriften der\nKonkursordnung, die in Bezug genommen oder vorausgesetzt werden, die entsprechenden Vorschriften der\nGesamtvollstreckungsordnung, wenn bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers die Gesamtvollstreckungsord-\nnung anzuwenden ist oder im Falle des § 141 b Abs. 3 Nr. 2 anzuwenden wäre.\n(22) Die Mitgliedschaft in einer Genossenschaft, die nach § 69 Abs. 3 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes\nvom 29. Juni 1990 (GBI. I Nr. 42 S. 642) spätestens am 1. Januar 1992 in eine zulässige Rechtsform umgestaltet\nwerden muß, schließt eine Beschäftigung als Arbeitnehmer (§ 168 Abs. 1 Satz 1) dieser Genossenschaft nicht\naus.\n(23) Bei der Anwendung des § 169 c Nr. 3 steht der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit im Sinne der\ngesetzlichen Rentenversicherung die Invalidität oder Berufsunfähigkeit im Sinne des Rentenrechts gleich, das in\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt.\n(24) Die Mittel nach§ 186 b Abs. 1 sind im Jahr 1992 für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet\nauch für das Jahr 1990 aufzubringen. Die von den Arbeitgebern nach § 186 e des Arbeitsförderungsgesetzes vom\n22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 36 S. 403) für das Jahr 1990 gezahlte Umlage ist anzurechnen; soweit sie die\nAufwendungen übersteigt, ist sie mit den nach § 186 b Abs. 1 für das Jahr 1991 aufzubringenden Mitteln zu\nverrechnen.\n(25) Im Wege der Verschmelzung übernimmt die Bundesanstalt für Arbeit das Vermögen der Arbeitsverwaltung\nder Deutschen Demokratischen Republik und tritt in die Rechte und Pflichten der Arbeitsverwaltung der Deutschen\nDemokratischen Republik ein. Artikel 20 des Einigungsvertrages bleibt unberührt.\n(26) Für den Vorstand und Verwaltungsrat gelten für die Restdauer der laufenden Amtsperiode (1. April 1986 bis\n31. März 1992) folgende Sonderregelungen:\n1. Abweichend von § 192 Abs. 2 besteht der Verwaltungsrat aus 51, der Vorstand aus zwölf Mitgliedern; die\nErweiterung ist unverzüglich vorzunehmen.\n2. Die zusätzlich zu berufenden Mitglieder sollen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben.\n3. Für die Berufung der zusätzlichen Mitglieder gelten die §§ 192, 195, 196 und 197 dieses Gesetzes\nentsprechend. Vorschlagsberechtigt für die zusätzlichen Vertreter der öffentlichen Körperschaften in den\nOrganen sind\na) für den Verwaltungsrat\naa) die Bundesregierung und die Spitzenvereinigung der kommunalen Selbstverwaltungskörperschaften\nfür je ein Mitglied\nbb) der Bundesrat für zwei Mitglieder\nb) für den Vorstand der Bundesrat.\n4. Kommt während der laufenden Amtsperiode im Vorstand wegen Stimmengleichheit eine Entscheidung nicht\nzustande, so entscheidet der Verwaltungsrat.\n(27) Die Beiräte bei den Arbeitsämtern nehmen ihre beratenden Aufgaben im Sinne des § 190 des Arbeitsförde-\nrungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 36 S. 403) bis zur Bildung von Verwaltungsausschüssen weiterhin\nwahr. Bis zur Bildung von Verwaltungsausschüssen bei den Landesarbeitsämtern in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet nimmt der Beirat der Zentralen Arbeitsverwaltung seine bisherigen Auf-\ngaben weiter wahr.\n(28) Die Amtsperiode der Mitglieder der Verwaltungsausschüsse bei den Landesarbeitsämtern und Arbeitsämtern\nendet am 31. März 1992.\n(29) § 241 b in der bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden Fassung ist für Zeiten vor dem\nWirksamwerden des Beitritts weiterhin anzuwenden.","1036                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n§249d\nFür das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gilt dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben:\n1. § 34 Abs. 4 gilt nicht für berufliche Bildungsmaßnahmen, die an Fachhochschulen, Hochschulen oder\nähnlichen Bildungsstätten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet stattfinden und bis\nzum 31. Dezember 1992 begonnen haben. Der Teilnehmer an einer Maßnahme nach Satz 1 wird nicht\ngefördert, wenn er innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Beitritt seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen\nAufenthalt nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte.\n2. § 40 Abs. 1 b ist erst für Bewilligungszeiträume zu berücksichtigen, die nach dem 30. Juni 1992 beginnen.\nVom 1. Oktober 1992 gilt er ohne die einschränkende Maßgabe des Satzes 1.\n3. Die Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme, die die Voraussetzungen des§ 41 Abs. 2 a des Arbeitsförde-\nrungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 36 S. 403) erfüllt, wird bis zum Ende der Maßnahme weiter\ngefördert.\n4. Ein Antragsteller, dessen Teilnahme an der Bildungsmaßnahme notwendig ist, damit er bei drohender\nArbeitslosigkeit nicht arbeitslos wird, steht hinsichtlich der.Förderung seiner Teilnahme an der Bildungsmaß-\nnahme dann einem Antragsteller, der die Voraussetzung des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 erfüllt, gleich, wenn er\ninnerhalb der letzten zwölf Monate mindestens sechs Monate seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nin dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatte und bis zum 31. Dezember 1992 in die\nMaßnahme eingetreten ist.\n5. § 44 Abs. 5 des Arbeitsförderungsgesetzes findet auf Teilnehmer, die in eine nach dem Arbeitsförderungsge-\nsetz vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 36 S. 403) geförderte Bildungsmaßnahme eingetreten sind, keine\nAnwendung.\n6. Wer vor dem 1. Juli 1990 in eine Maßnahme der beruflichen Fortbildung und Umschulung eingetreten ist und\nLeistungen nach § 5 der Verordnung vom 8. Februar 1990 über die Umschulung von Bürgern zur Sicherung\neiner Berufstätigkeit (GBI. 1 Nr. 11 S. 83) und nach § 3 der Durchführungsbestimmung zur Verordnung vom\n16. März 1990 (GBI. 1Nr. 21 S. 192) beantragt hat, erhält für die Dauer der Maßnahme die Unterstützungslei-\nstung als Unterhaltsgeld und die Maßnahmekosten in der bisher gewährten Höhe. Die Ausgleichszahlungen\nübernimmt die Bundesanstalt für Arbeit.\n7. Die Vorschriften der Produktiven Winterbauförderung(§§ n bis 82, 186a und 238) sind in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet mit Wirkung vom 1. April 1991 anzuwenden.\n8. Schlechtwettergeld wird in Betrieben des Baugewerbes mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet bis zum 31. März 1992 auch gewährt, wenn diese die Voraussetzungen des § 83 Nr. 1\nund 2 nicht erfüllen.\n9. Die Bemessung des Schlechtwettergeldes für witterungsbedingte Arbeitsausfälle der Monate November und\nDezember 1990 erfolgt nach § 68 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 36 S. 403).\n10. §§ 128, 134 Abs. 4 Satz 4 finden keine Anwendung bei Arbeitnehmern, die bis zum 31. Dezember 1992 aus\neinem Betrieb, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelegen ist, entlassen worden\nsind.\n11. Ergänzend zu § 163 Abs. 2 gewährt die Bundesanstalt für Arbeit für die Schlechtwetterzeiten 1990/91 und\n1991/92 Arbeitgebern mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag einen\nZuschuß zu den Beitragsaufwendungen zur Krankenversicherung der Bezieher von Schlechtwettergeld. Der\nZuschuß beträgt für die Schlechtwetterzeit 1990/91 75 vom Hundert, für die Schlechtwetterzeit 1991/92\n50 vom Hundert des auf das Arbeitsentgelt im Sinne des § 163 Abs. 1 entfallenden Betrages nach dem jeweils\ngeltenden Beitragssatz des Trägers der Krankenversicherung. Für die Antragstellung gilt die Ausschlußfrist\ndes § 88 Abs. 2 Satz 2 entsprechend.\n12. Abweichend von § 166 Abs. 3 Satz 2 gewährt die Bundesanstalt für Arbeit für die Schlechtwetterzeit 1990/91\nArbeitgebern mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag einen Zuschuß\nin Höhe von 75 vom Hundert der Beitragsaufwendungen zur Rentenversicherung der Bezieher von Schlecht-\n. wettergeld.\n13. Für Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende oder als Gefangene beitragspflichtig sind (§ 168 Abs. 2\nund 3 a, § 168 Abs. 2 und 3 a des Arbeitsförderungsgesetzes vom 22. Juni 1990 - GBI. I Nr. 36 S. 403 -),\nwerden für Zeiten vor dem 1. Januar 1991 keine Beiträge erhoben.\n14. In§ 171 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbsatz 2 tritt an die Stelle des Betrages von 610 Deutsche Mark ein Betrag, der\nzu einem Siebtel der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltenden monatlichen\nBezugsgröße in demselben Verhältnis steht wie 610 Deutsche Mark zu einem Siebtel der in dem Gebiet, in\ndem das Arbeitsförderungsgesetz schon vor dem Beitritt galt, geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18\ndes Vierten Buches Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf volle zehn Deutsche Mark.\n15. Bei der Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 sowie Satz 2 tritt an die Stelle der Beitragsbemes-\nsungsgrenze der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten die Beitragsbemessungsgrenze des\nRentenrechts, das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              1037\n16. Bei der Anwendung des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 a tritt an die Stelle des durchschnittlichen Bruttoarbeitsent-\ngelts aller Versicherten der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ohne Auszubildende im\nvorvergangenen Kalenderjahr die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet geltende\nBezugsgröße der Sozialversicherung.\n17. Die Umlagebeträge nach § 186 a sind ab 1. April 1991 von Arbeitgebern des Baugewerbes mit Sitz in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet an das Landesarbeitsamt Berlin ausschließlich abzufüh-\nren, solange für sie eine Abführung der Beträge über die gemeinsame Einrichtung (§ 186 a Abs. 2 Satz 1)\nnicht möglich ist;§ 186 a Abs. 2 Satz 3 findet insoweit keine Anwendung.\n18. Bis zur Bildung von Landesarbeitsämtern übernimmt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet die Zentrale Arbeitsverwaltung die Aufgaben der Landesarbeitsämter.\n19. § 233 b Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ist bis zum Inkrafttreten der§§ 28 a bis 28 r des Vierten Buches Sozialgesetzbuch\nin folgender Fassung anzuwenden:\n,,3. gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, ..\n§249 e\n(1) Die Bundesanstalt gewährt Arbeitnehmern, die in der Zeit vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts an bis\nzum 31. Dezember 1991 nach Vollendung des 57. Lebensjahres aus einer die Beitragspflicht begründenden\nBeschäftigung von mindestens 90 Kalendertagen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nausscheiden und in den letzten 90 Kalendertagen der Beschäftigung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt\nin diesem Gebiet hatten, ein Altersübergangsgeld nach Maßgabe der folgenden Absätze.\n(2) Anspruch auf Altersübergangsgeld hat, wer\n1. arbeitslos ist, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Altersübergangsgeld beantragt hat,\n2. die in den§§ 101 bis 103 genannten Voraussetzungen allein deshalb nicht erfüllt, weil er nicht bereit ist, jede\nzumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann und darf, sowie an zumutbaren beruflichen\nBildungsmaßnahmen teilzunehmen (§ 103 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2),\n3. an dem Tag, an dem die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 Nr. 1 und 2 erstmals erfüllt sind,\na) bei Erfüllung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld diese Leistung für 832 Tage\nbeanspruchen könnte (§ 106) oder\nb) aufgrund eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld mit einer Dauer von 832 Tagen Arbeitslosengeld nicht\nlänger als 78 Tage bezogen hat.\n(3) Auf das Altersübergangsgeld sind die Vorschriften über das Arbeitslosengeld und für Empfänger dieser\nLeistung mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:\n1. Die Dauer des Anspruchs beträgt 936 Tage. Sie mindert sich im Falle des Absatzes 2 Nr. 3 Buchstabe b um die\nTage, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt worden ist.\n2. Die Höhe des Anspruchs beträgt 65 vom Hundert des um die gesetzlichen Abzüge, die bei Arbeitnehmern\ngewöhnlich anfallen, verminderten Arbeitsentgelts im Sinne des § 112. Für Ansprüche, die vor dem 1. April\n1991 entstehen, erhöht sich das Altersübergangsgeld für die ersten 312 Tage um 5 Prozentpunkte. § 112 a ist\nhinsichtlich des Erhöhungsbetrages nicht anzuwenden.\n3. Bei der Anwendung des§ 112 Abs. 11 tritt an die Stelle des 58. Lebensjahres das 57. Lebensjahr.\n4. Die Bundesanstalt kann in der Anordnung nach § 103 Abs. 5 Regelungen treffen, die die Besonderheiten des\nAltersübergangsgeldes berücksichtigen. Bis zum Inkrafttreten einer solchen Regelung gelten für das Alters-\nübergangsgeld die Regelungen entsprechend, die die Besonderheiten des § 105 c berücksichtigen.\n(4) Das Arbeitsamt soll dem Berechtigten, der nach Unterrichtung über die Regelung des Satzes 278 Tage\nAltersübergangsgeld bezogen hat und in absehbarer Zeit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Altersruhe-\ngeld voraussichtlich erfüllt, auffordern, innerhalb eines Monats Altersruhegeld zu beantragen. Stellt der Berech-\ntigte den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Altersübergangsgeld vom Tage nach Ablauf der Frist an bis zu dem\nTage, an dem der Berechtigte Altersruhegeld beantragt.\n(5) Ist ein Anspruch auf Altersübergangsgeld entstanden, so gelten für den Anspruch auf Arbeitslosengeld die\nVorschriften dieses Gesetzes mit folgenden Maßgaben:\n1. Die Dauer eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld, der auf Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden\nBeschäftigung vor der Entstehung des Anspruchs auf Altersübergangsgeld beruht, mindert sich um die Tage,\nfür die der Anspruch auf Altersübergangsgeld erfüllt worden ist.\n2. Ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht in der Zeit, in der ein Anspruch auf Altersübergangsgeld nicht erschöpft\nist.\n3. Hat der Berechtigte 78 Tage Altersübergangsgeld bezogen, so\na) erlischt ein Anspruch auf Arbeitslosengeld, der auf Zeiten vor Entstehung des Anspruchs auf Altersüber-\ngangsgeld beruht,","1038                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nb) bleiben Zeiten einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung vor der Entstehung des Anspruchs auf\nAltersübergangsgeld bei der Anwendung der §§ 104 und 106 außer Betracht.\n(6) Für den Anspruch auf Arbeitslosenhilfe steht das Altersübergangsgeld dem Arbeitslosengeld gleich.\n(7) Ein Anspruch auf Altersübergangsgeld besteht nicht, wenn bei Antragstellung für die bisherige berufliche\nTätigkeit des Antragstellers in der Region ein deutlicher Mangel an Arbeitskräften besteht und der Antragsteller\neine solche Beschäftigung ausüben kann.\n(8) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der\nFinanzen und dem Bundesminister für Wirtschaft die in Absatz 1 genannte Befristung durch Rechtsverordnung bis\nzum 31. Dezember 1992 verlängern, wenn dies aus arbeitsmarktpolitischen Gründen geboten ist.\n(9) Ist eine Arbeitnehmerin in der Zeit vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts an bis zum 31. Dezember 1990\naus einer die Beitragspflicht begründenden Beschäftigung ausgeschieden, so tritt in den Absätzen 1 und 3 Nr. 3 an\ndie Stelle des 57. Lebensjahres das 55. Lebensjahr. In diesen Fällen beträgt die Dauer des Anspruchs auf\nAltersübergangsgeld 1560 Tage.\n(10) Mehraufwendungen, die der Bundesanstalt für Arbeit durch die Anspruchsdauer von mehr als 832 Tagen\nentstehen, erstattet der Bund. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.\"\n2. Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juni 1985 (BGBI. 1S. 1068), zuletzt\ngeändert durch Gesetz vom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2406),\nnach Artikel 1 § 19 wird eingefügt:\n,,§20\nÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\nFür das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet gilt\n1. § 12 Abs. 3 erst, wenn § 28 a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in Kraft tritt.\n2. § 18 Abs. 2 Nr. 4 ist bis zum Inkrafttreten der §§ 28 a bis 28 r des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in folgender\nFassung anzuwenden:\n,,4. Verstöße gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,\".\"\n3. Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Januar 1982 (BGBI. 1\nS. 109), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2330),\nnach § 2 a wird folgender § 2 b eingefügt:\n,,§2b\nÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\nFür das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet ist § 2 a Abs. 2 Nr. 4 bis zum Inkrafttreten der §§ 28 a\nbis 28 r des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in folgender Fassung anzuwenden:\n,,4. Verstöße gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,\".\"\n4. Altersteilzeitgesetz vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2343, 2348), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2398),\na) In § 2 Abs.1 Nr. 3 wird folgender Satz angefügt:\n,,§ 249 c Abs. 8 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet entsprechend.\"\nb) Nach § 13 wird eingefügt:\n,,§ 13 a\nÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n(1) An die Stelle der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b vorgesehenen Beiträge zur Höherversicherung treten für\nArbeitnehmer aus dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Pflichtbeiträge zur Sozialversiche-\nrung.\n(2) Für Betriebe, die ihren Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet haben, ist bei der\nBerechnung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 der Durchschnitt der letzten drei Monate vor Beginn der Altersteilzeitarbeit des\nArbeitnehmers maßgebend.\n(3) An die Stelle der in § 1O Abs. 1 vorgesehenen Leistung treten die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet vorgesehenen vergleichbaren Leistungen.\"\n5. Heimkehrergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477),\n§§ 2 und 3 werden aufgehoben.","Nr. 35 - ·Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              1039\n6. Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421, 1550), zuletzt\ngeändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),\na) In§ 5 Abs. 3 Nr. 1 werden nach dem Wort \"Bundesbahn\" die Worte „und die Deutsche Bundespost\" eingefügt.\nb) In § 11 Abs. 2 wird die Zahl „ 150\" durch die Zahl \"200\" ersetzt.\nc) In § 35 Abs. 2 werden die Zahl „33\" durch die Zahl „38\" und die Zahl „ 11\" durch die Zahl „ 16\" ersetzt.\nd) In § 41 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „das Post- und Fernmeldewesen\" durch die Worte „Post und\nTelekommunikation\" ersetzt.\ne) Dem§ 54 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n.,(4) Die Betreuung und Förderung nichtwerkstattfähiger Behinderter kann in Einrichtungen und Gruppen durch-\ngeführt werden, die der \\'.\\ferkstatt angegliedert sind.\"\nf) In § 59 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n„das gleiche gilt für Schwerbehinderte, die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht erfüllt\nhaben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet hatten.\"\n7. Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1929), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n20. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2598),\nnach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:\n,,§ 13a\nÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\nBis zum 31. Dezember 1991 steht bei Anwendung des § 11 die Invalidenrente, die Bergmannsinvalidenrente und die\nBergmannsrente im Sinne des Rentenrechts, das in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt,\nder Rente wegen Berufsunfähigkeit gleich.\"\n8. Arbeitserlaubnisverordnung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 89),\nnach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:\n.,§ 15 a\nÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n(1) In den Fällen des§ 1 Abs. 2, des§ 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 3 und 5, des§ 4 Abs. 1 und 2 werden auch Zeiten des\nAufenthalts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet berücksichtigt.\n(2) Im Falle des § 2 Abs. 2 Nr. 1 wird auch der Abschluß einer vergleichbaren Schul- und Berufsausbildung in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet berücksichtigt.\n(3) Eine Arbeitserlaubnis, die freien Zugang zum Arbeitsmarkt einräumt, gilt mit der Ausnahme der Fälle des§ 2\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 sowie des Abs. 6 bis zum 31. Dezember 1992 nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet, sofern der Ausländer in diesem Gebiet\n1. bei Inkrafttreten des Einigungsvertrags keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder\n2. eine unselbständige Tätigkeit von weniger als fünf Jahren ausgeübt hat.\"\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Schwerbehindertengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBI. 1S. 1421, 1550), zuletzt\ngeändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) § 4 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\naa) Bei Anwendung des Absatzes 1 gelten Anerkennungen als Beschädigte nach der Anordnung über die\nAnerkennung als Beschädigte und Ausgabe von Beschädigtenausweisen vom 10. Juni 1971 (GBl.11 Nr. 56\nS. 493) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 18. Juli 1979 - Umtausch von Beschädigtenausweisen -\n(GBI. 1Nr. 33 S. 315) bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum 31. Dezember 1993, als Feststellun-\ngen über das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung von 30 bei Ausweisstufe 1, 50 bei\nAusweisstufe II, 80 bei Ausweisstufe III und 100 bei Ausweisstufe IV im Sinne des§ 4 Abs. 1, solange die\nVoraussetzungen der Anerkennung fortbestehen.\nbb) Schwer- und Schwerstbeschädigtenausweise, die gemäß der Anordnung Ober die Anerkennung als Beschä-\ndigte und Ausgabe von Beschädigtenausweisen vom 10. Juni 1971 in dem in Artikel 3 des Vertrages\ngenannten Gebiet ausgegeben worden sind, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens bis zum\n31. Dezember 1993, als Ausweise ü~r die Eigenschaft als Schwerbehinderte mit einem Grad der Behinde-\nrung von 50 bei Ausweisstufe 11, 80 bei Ausweisstufe III und 100 bei Ausweisstufe IV im Sinne des § 4 Abs. 5.","1040                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\ncc) Bis zur Errichtung der in § 4 Abs. 1 genannten Behörden sind für den Erlaß von Verwaltungsakten nach § 4\ndie in den Kreisen, kreisfreien Städten und Stadtbezirken bestimmten Behörden zuständig.\nb) Vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung der Eingliederung Schwerbe-\nhinderter in Arbeit, Beruf und Gesellschaft (Schwerbehindertengesetz- SchwbG) vom 21. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 35\nS. 381) entstandene Verpflichtungen zur Zahlung von Ausgleichsabgabe für in der Zeit vom 1. Juli 1990 bis zum\nBeitritt unbesetzte Pflichtplätze bleiben bestehen.\nc) § 24 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\naa) Die erstmaligen Wahlen der Schwerbehindertenvertretungen in der Zeit bis 30. November 1990 sind nach den\nGrundsätzen des vereinfachten Wahlverfahrens durchzuführen. Maßnahmen, die zur Vorbereitung oder\nDurchführung dieser Wahlen vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtswirksam getroffen worden sind,\nbleiben unberührt. Ab dem 1. Oktober 1990 gewählte Schwerbehindertenvertretungen, die beim Wirksam-\nwerden des Beitritts im Amt sind, verbleiben bis zur nächsten regelmäßigen Wahl im Amt.\nbb) Bei der Anwendung des Absatzes 8 Satz 5 tritt bis zur Errichtung der Widerspruchsausschüsse bei den\nHauptfürsorgestellen an die Stelle des Widerspruchsausschusses die Versammlung der Schwerbehinderten,\ndie mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen das Erlöschen des Amtes eines Vertrauensmannes oder\neiner Vertrauensfrau wegen gröblicher Verletzung ihrer Pflichten beschließen kann.\nd) Bis zur Errichtung der Hauptfürsorgestellen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nehmen die\nArbeitsämter die Aufgaben und Befugnisse, die den Hauptfürsorgestellen in§ 31 Abs. 1 zugewiesen sind, wahr.\ne) Ergänzend zu § 46 dürfen Schwerbehinderte in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum\n31. Dezember 1992 nur unter Berücksichtigung von Art und Schwere ihrer Behinderung zur Nachtarbeit herange-\nzogen werden. Nachtarbeit ist für Schwerbehinderte nicht zulässig, wenn ärztlich festgestellt wird, daß sie diese\nauf Grund ihrer Behinderung nicht leisten können.\nf) Wertmarken im Sinne des § 59 werden\naa) bis zum 31. März 1991 gegen Entrichtung von 30 Deutsche Mark für ein Jahr und von 15 Deutsche Mark für\nein halbes Jahr ausgegeben; im Falle der Rückgabe wird ein Betrag von 2,50 Deutsche Mark pro Monat\nerstattet, sofern der zu erstattende Betrag 7 ,50 Deutsche Mark nicht unterschreitet;\nbb) bis zum 31. Dezember 1992 gegen Entrichtung von 60 Deutsche Mark für ein Jahr und von 30 Deutsche Mark·\nfür ein halbes Jahr ausgegeben; im Falle der Rückgabe wird ein Betrag von 5 Deutsche Mark pro Monat\nerstattet, sofern der zu erstattende Betrag 15 Deutsche Mark nicht unterschreitet.\ng) § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit§ 61 Abs. 1 Nr. 5 gilt für die Deutsche Reichsbahn mit Wirkung vom\n1. Juli 1991.\nh) Die Vorauszahlungspflicht nach§ 64 entsteht erstmals, wenn eine Festsetzung der Erstattung der Fahrgeldaus-\nfälle für ein Jahr vorausgegangen ist.\ni) § 65 Abs. 1 Satz 1 gilt nicht für die Aufwendungen für die unentgeltliche Beförderung im Straßenpersonennahver-\nkehr, soweit die Treuhandanstalt erstattungsberechtigter Unternehmer ist. Diese Aufwendungen werden von den\nin Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz\nbisher nicht galt, getragen.\nk) Soweit im Schwerbehindertengesetz auf Vorschriften des Bundespersonalvertretungsgesetzes Bezug genommen\nist, finden diese Anwendung, soweit nicht das Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertre-\ntungsgesetzes vom 22. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 52 S. 1014) Abweichendes bestimmt.\n1) Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes, die die Deutsche Bundesbahn betreffen, sind auf\ndie Deutsche Reichsbahn entsprechend anwendbar.\n2. Werkstättenverordnung Schwerbehindertengesetz vom 13. August 1980 (BGBI. 1 S. 1365),\nmit folgender Maßgabe:\nDie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden, nach dem 1. Juli 1990 vorläufig anerkannten\nWerkstätten gelten als Werkstätten im Aufbau im Sinne des § 17 Abs. 3 dieser Verordnung.\n3. Förderungssätze-Verordnung vom 16. Juli 1973 (BGBI. 1S. 841 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Dezem-\nber 1983 (BGBI. I S. 1661),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung ist ab 1. April 1991 anzuwenden.\n4. Wintergeld-Verordnung vom 24. Mai 1978 (BGBI. I S. 646),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung ist ab 1. April 1991 anzuwenden.\n5. Winterbau-Umlage-Verordnung vom 13. Juli 1972 (BGBI. I S. 1201), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n3. November 1986 (BGBI. 1 S. 1728),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung ist ab 1. April 1991 anzuwenden.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                  1041\n6. Gefangenen-Beitragsverordnung vom 14. März 1977 (BGBI. 1 S. 448),\nmit folgender Maßgabe:\nAls jährliche Beitragsbemessungsgrundlage für den Beitrag zur Bundesanstalt für Arbeit sind 90 vom Hundert der\nBezugsgröße der Sozialversicherung zugrunde zu legen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gilt.\n7. Für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet gelten folgende Anordnungen des Verwaltungsrates der\nBundesanstalt für Arbeit mit folgenden Maßgaben als Anordnungen im Sinne des § 191 Abs. 3 des Arbeitsförderungs-\ngesetzes:\na) Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung\nin der Bauwirtschaft (Winterbau-Anordnung) vom 4. Juli 1972 (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit\n1972 S. 511), zuletzt geändert durch die Änderungsanordnung vom 6. Juli 1988 (Amtliche Nachrichten der\nBundesanstalt für Arbeit 1988 S. 1367),\ndie §§ 1 bis 13 sind ab 1. April 1991 anzuwenden.\nb) Anordnung des Verwaltungsrats der Bundesanstalt für Arbeit über die Arbeits- und Berufsförderung Behinderter\n(AReha) vom 31. Juli 1975, zuletzt geändert durch die 15. Änderungsanordnung vom 6. Juli 1990,\ndiese Anordnung ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\naa) In § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 werden ersetzt\naaa) in Buchstabe a die Zahl „450\" durch die Zahl „300\" und die Zahl „710\" durch die Zahl „455\",\nbbb) in Buchstabenbund c jeweils die Zahl „150\" durch die Zahl „135\",\nccc) in Buchstabe d die Zahl „710\" durch die Zahl „465\" und die Zahl „750\" durch die Zahl „495\",\nddd) in Buchstabe e die Zahl „335\" durch die Zahl „290\" und die Zahl „375\" durch die Zahl „330\".\nbb) In§ 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Zahl „340\" durch die Zahl „290\", die Zahl „555\" durch die Zahl „360\"\nund die Zahl „250\" durch die Zahl „21 0\" ersetzt.\ncc) In § 24 Abs. 4 werden die Zahl „ 71 0\" durch die Zahl „465\", die Zahl „450\" durch die Zahl „300\", die Zahl „555\"\ndurch die Zahl „360\" und die Zahl „340\" durch die Zahl „290\" ersetzt.\ndd) In § 24 Abs. 5 werden die Zahl „90\" durch die Zahl „ 75\" und die Zahl „ 11 0\" durch die Zahl „95\" ersetzt.\nee) In§ 27 Abs. 2 werden die Zahl „4400\" durch die Zahl „3200\" und die Zahl „2750\" durch die Zahl „2000\"\nersetzt.\nff)  In § 33 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „495\" durch die Zahl „300\" ersetzt.\ngg) In § 44 Abs. 2 werden die Zahl „400\" durch die Zahl „300\" und die Zahl „500\" durch die Zahl „400\" ersetzt.\nhh) In § 44 Abs. 4 wird die Zahl „ 1000\" durch die Zahl „800\" ersetzt.\nii)  In § 50 Abs. 1 werden die Zahl „ 10 000\" durch die Zahl „8 000\" und die Zahl „20 000\" durch die Zahl „ 16 000\"\nersetzt.\nkk) Das Ausbildungsgeld nach § 24 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Buchstabe d wird in Härtefällen jeweils zuzüglich eines\nBetrags bis zu 50 DM monatlich für Kosten der Unterkunft gewährt, wenn diese 40 DM monatlich übersteigen.\nII)  Die Höhe der Trennungsbeihilfe nach § 43 Abs. 2 richtet sich nach folgender Tabelle:\nBruttoarbeitsentgelt                                      Trennungsbeihilfe in DM\nbis einschließlich DM                                     1. Jahr                    2. Jahr\nwöch.        4wöch.       monatl.                         wöch.         tägl.        wöch.        tägl.\n210            840          910                           161           23           80,50        11,50\n270          1080         1170                            147           21           73,50        10,50\n330          1320          1430                           133           19           66,50          9,50\n390          1560         1690                            119           17           59,50          8,50\n450          1800         1950                            105           15           52,50          7,50\n510          2040         2210                              91          13           45,50          6,50\nSachgebiet F: Sozialversicherung {Allgemeine· Vorschriften)\nAbschnitt 1\nVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:\n1. Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung vom\n22. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1846), zuletzt geändert gemäß Artikel 21 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989\n(BGBI. 1 S. 2261; 1990 S. 1337),","1042                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n2. Artikel 4 des Gesetzes zur Änderung und Ergänzung der Vorschriften über die Wiedergutmachung nationalsozialisti-\nschen Unrechts in der Sozialversicherung vom 22. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1846),\n3. Sachbezugsverordnung 1990 in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1642),\nzuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2177).\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt ergänzt:\n1. Zur Abwicklung des Trägers der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelten die\nfolgenden besonderen Bestimmungen:\n§1\n(1) Der Träger der Sozialversicherung wird zum 1. Januar 1991 in eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts\numgewandelt; sie führt den Namen \"Überteitungsanstalt Sozialversicherung\".\n(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung bestellt im Benehmen mit den Spitzenverbänden der Träger der\nKrankenversicherung, der Rentenversicherung und der Unfallversicherung den Geschäftsführer und den stellvertre-\ntenden Geschäftsführer. Bei der Überleitungsanstalt werden Widerspruchsausschüsse gebildet, deren Mitglieder zu\ngleichen Teilen aus Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehen. Sie werden auf Vorschlag der im§ 48\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinigungen vom Geschäftsführer\nernannt. Bei der Anwendung dieses Absatzes sollen bisherige Funktionsträger berücksichtigt werden.\n(3) Das Bundesversicherungsamt führt die Aufsicht über die Überleitungsanstalt.\n§2\n(1) Die Überleitungsanstalt erfüllt die Aufgaben der Rentenversicherung und der Unfallversicherung längstens bis\nzum 31. Dezember 1991 im Namen und im Auftrag der Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung,\nsoweit diese ihre Aufgaben noch nicht wahrzunehmen haben. Die Träger der Rentenversicherung und die Träger der\nUnfallversicherung können unter Beachtung von Artikel 30 Abs. 4 des Vertrages im Einvernehmen mit den anderen\nTrägem des gleichen Versicherungszweiges und deren Aufsichtsbehörden weitere Aufgaben übernehmen; eines\nEinvernehmens bedarf es nicht, soweit die ordnungsgemäße Erledigung der Aufgaben der übrigen Träger nicht\nberührt wird.\nDie §§ 89 und 91 Abs. 1 und 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend. Die Aufteilung der\nVerwaltungskosten und Auslagen auf die drei Zweige der Sozialversicherung erfolgt im Verhältnis der Höhe der\njeweiligen Ausgaben; die Aufteilung auf die einzelnen Träger wird von den Spitzenverbänden des jeweiligen Zweiges\nder Sozialversicherung geregelt. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Satz 1 erhält die Überleitungsanstalt von den\nzuständigen Trägem der Rentenversicherung und der Unfallversicherung rechtzeitig monatlich Vorschüsse, soweit\ndie ihr zufließenden Einnahmen nicht ausreichen, die laufenden Ausgaben zu decken. Das Bundesversicherungsamt\nsetzt die Vorschüsse fest. Für die Höhe der Vorschüsse der Unfallversicherung gilt der Aufteilungsmaßstab in Anla-\nge I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III Nr. 1 Buchstabe e (2) des Vertrages entsprechend.\n(2) Zu den Aufgaben der Überleitungsanstalt gehört auch die Durchführung der Geschäfte, die den Bereich des mit\n31. Dezember 1990 aufgelösten Versicherungszweiges \"Krankenversicherung\" des Trägers der Sozialversicherung\nbetreffen. Sie umfassen die Einziehung der Forderungen und die Erfüllung der Verpflichtungen.\n§3\n(1) Das Vermögen des Trägers der Sozialversicherung geht auf die Sozialversicherungsträger über, deren Zuständig-\nkeit für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet besteht. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz. Bis zur\nAufteilung des Vennögens nach Maßgabe des in Satz 2 genannten Gesetzes sind Verfügungen nur mit Zustimmung\ndes Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung zulässig; dies gilt nicht, soweit es sich um die Verfügung über\nliquide Mittel zur Erfüllung fälliger Verbindlichkeiten handelt.\n(2) Die Träger der Sozialversicherung, deren Zuständigkeit für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet\nbesteht, sind hinsichtlich des Vermögens Rechtsnachfolger der entsprechenden am 8. Mai 1945 dort zuständig\ngewesenen Sozialversicherungsträger.\n§4\n(1) Die Überleitungsanstalt tritt in die Arbeitsverhältnisse ein, die im Zeitpunkt der Umwandlung zwischen dem Träger\nder Sozialversicherung und seinen Arbeitnehmern bestehen.\n(2) Den Beschäftigten der Überleitungsanstalt ist die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses von den Trägem, deren\nZuständigkeit in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet besteht, bis spätestens zum 31. Dezember 1991\nanzubieten, es sei denn, eine solche Fortsetzung wäre für die Träger deshalb unzumutbar, weil beim Arbeitnehmer\ndie Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach Anlage I Kapitel XIX Sach-\ngebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 5 des Vertrages vorliegen.\n(3) Die Anbietungspflicht nach Absatz 2 obliegt für die Beschäftigten, die im Bereich der Krankenversicherung der\nÜberteitungsanstalt tätig sind, den Krankenkassen, für die im Bereich der Rentenversicherung Beschäftigten den","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             1043\nRentenversicherungsträgern und für die im Bereich der Unfallversicherung Beschäftigten den Unfallversicherungs-\nträgern. Die Aufschlüsselung der anzubietenden Stellen in den einzelnen Versicherungszweigen erfolgt aufgrund von\nVereinbarungen der jeweiligen Versicherungsträger unter Beteiligung ihrer Spitzenverbände. Hierbei sind die\nberechtigten Interessen der Beschäftigten zu berücksichtigen.\n(4) Der Überleitungsanstalt wird für Geschäfte ihrer Auflösung nach Erledigung der Aufgaben nach§ 2 Abs. 1 von den\nTrägem der Rentenversicherung und der Unfallversicherung Personal in ausreichendem Umfang zur Verfügung\ngestellt.\n2. Vom 1. Januar 1991 an gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet folgende Regelung über das\nMeldeverfahren zur Sozialversicherung:\n§1\nAllgemeines\nBeschäftigte, für die Beiträge oder Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung oder nach\ndem Arbeit~förderungsgesetz zu entrichten sind, sind bei der Krankenkasse, die den Gesamtsozialversicherungsbei-\ntrag einzieht, an- und abzumelden. Bei einem Wechsel der Krankenkassenzuständigkeit hat der Arbeitgeber den\nBeschäftigten bei der bisher zuständigen Krankenkasse abzumelden und bei der nun zuständigen Krankenkasse\nanzumelden. Die Anmeldung hat innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn der Beschäftigung, die Abmeldung\ninnerhalb von sechs Wochen nach deren Ende zu erfolgen. Die Meldungen sind auf den Vordrucken des dem\nBeschäftigten von dem Träger der Rentenversicherung übersandten Versicherungsnachweisheftes (SVN-Heft) zu\nerstatten. Der Beschäftigte hat zu diesem Zweck dem Arbeitgeber das SVN-Heft auszuhändigen. Ist der Beschäftigte\nnicht im Besitz eines SVN-Heftes, sind die Meldungen auf entsprechenden Ersatzvordrucken zu erstatten. Die\nErsatzvordrucke sind den Krankenkassen von der Datenstelle im Auftrag aller Träger der Rentenversicherung zur\nVerfügung zu stellen.\n§'2\nAusfüllen der Vordrucke\nAuf dem Vordruck sind bei einer Meldung folgende Felder immer wie folgt auszufüllen:\n1. ,,Bei Anmeldung: Anschrift, bei Abmeldung/Jahresmeldung: Anschriftenänderung\".\nDie Anschrift des Beschäftigten im Zeitpunkt der Meldung.\n2. ,,Verheiratet: ja\".\nBejahendenfalls ist ein „X\" einzutragen.\n3. ,,Rentner od. Rentenantragssteller: ja\".\nEs ist ein „X\" einzutragen, wenn eine Rente aus der Rentenversicherung bezogen wird oder beantragt ist.\n4. ,,Mehrfachbeschäftigter: ja\".\nEs ist ein „X\" einzutragen, wenn der Beschäftigte bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist.\n5. ,,Angaben zur Tätigkeit\".\nEs ist in das Feld „A\" die Zahl 999 und in das Feld „B\" die Zahl 99 einzutragen.\n6. ,,Betriebsnummer\".\nEs ist die Nummer einzutragen, die dem Arbeitgeber für den Betrieb, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird,\nvom Arbeitsamt zugeteilt ist. Ist eine Nummer noch nicht zugeteilt, ist sie bei dem für den Betrieb zuständigen\nArbeitsamt unverzüglich zu beantragen; der Arbeitgeber hat die für die Zuteilung der Betriebsnummer erforderli-\nchen Auskünfte zu erteilen.\n7. ,,Beitragsgruppe(n) (siehe Rücks.) KV, RV, BA\".\nDie Beitragsgruppen sind in der Weise zu verschlüsseln, daß für jeden Beschäftigten in der Reihenfolge:\nKrankenversicherung, Rentenversicherung und Bundesanstalt für Arbeit die jeweilige in Betracht kommende\nZiffer anzugeben ist.\nKrankenversicherung\nkein Beitrag                                      0\nallgemeiner Beitrag                               1\nerhöhter Beitrag                                  2\nermäßigter Beitrag                                3\nBeitrag zur landwirtschaftlichen KV               4\nhalber Beitrag                                    5\nRentenversicherung\nkein Beitrag                                      0\nvoller Beitrag zur ArV                            1\nvoller Beitrag zur AnV                            2\nhalber Beitrag zur ArV                            3\nhalber Beitrag zur AnV                            4","1044                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBeitrag zur BA\nKein Beitrag                                       0\nBeitrag                                            1\nhalber Beitrag                                     2\n8. \"Name der Krankenkasse (Geschäftsstelle)\".\nEs sind der Name und gegebenenfalls die zuständige Geschäftsstelle der Krankenkasse ejnzutragen.\n9. \"Name und Anschrift des Arbeitgebers (Firmenstempel)\".\nAnstelle der vollständigen Bezeichnung kann auch eine verkürzte verständliche Bezeichnung der Firma und\nderen Anschrift eingetragen werden.\n10. Bei einer Anmeldung ist zusätzlich folgendes Feld auszufüllen:\n,,Beginn der Beschäftigung\".\nEs ist das Datum des Beginns der Beschäftigung einzutragen. Tag und Monat sind mit jeweils zwei Ziffern, das\nJahr mit seinen letzten beiden Ziffern anzugeben; ist der Tag oder Monat nur mit einer der Ziffern eins bis neun\nanzugeben, ist vor diese Ziffer eine Null zu setzen.\n11. Bei ejner Abmeldung sind zusätzlich folgende Felder auszufüllen:\n,,Beschäftigt gegen Entgelt\".\nEs ist in die Felder „bis Tag Monat im Jahr\" das Ende der Beschäftigung einzutragen. Tag und Monat sind mit\njeweils zwei Ziffern, das Jahr mit seinen letzten beiden Ziffern anzugeben; ist der Tag oder Monat nur mit einer\nder Ziffern eins bis neun anzugeben, ist vor diese Ziffer eine Null zu setzen.\n§3\nBesonderheiten\nBei einer Anmeldung auf einem Ersatzvordruck gilt§ 2 mit folgenden Besonderheiten:\n1. ,,Name, Vorname (Rufname)\".\nIn der ersten Schreibzeile sind zuerst der Familienname und dann der Vorname (Rufname) einzutragen; sie sind\ndurch ein Komma zu trennen.\n2. ,,Geburtsdatum\".\nDas Geburtsdatum ist in der ersten Schreibzeile rechts in der Reihenfolge Tag, Monat und Jahr anzugeben. Tag\nund Monat sind mit jeweils zwei Ziffern, das Jahr mit seinen letzten beiden Ziffern anzugeben; ist der Tag oder\nMonat nur mit einer der Ziffern eins bis neun anzugeben, ist vor diese Ziffer eine Null zu setzen.\n3. ,, Versicherungsnummer\".\nEinzutragen ist die von dem Träger der Rentenversicherung für den Beschäftigten vergebene Versicherungsnum-\nmer, soweit bekannt.\n4. ,,Staatsangehörigkeit\".\nEinzutragen ist der vom Statistischen Bundesamt festgelegte Schlüssel.\nWenn keine deutsche Versicherungsnummer angegeben werden kann, sind für die Vergabe der Versicherungsnum-\nmer außerdem einzutragen:\n5. ,,Staatsangehörigkeit\".\nDie Staatsangehörigkeit des Beschäftigten in Worten.\n6. ,,Geburtsort\".\nGeburtsort des Beschäftigten.\n7. ,,Geburtsname\".\nEin Geburtsname ist nur einzutragen, wenn dieser von dem als Ehename geführten Familiennamen abweicht.\n8. ,,Geschlecht\".\nIn das zutreffende Feld ist ein „X\" einzutragen.\n9. ,,Art der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung\".\nIn das zutreffende Feld ist ein „X\" einzutragen.\nDie Angaben zur Person des Beschäftigten sollen amtlichen Unterlagen entnommen werden.\n§4\nAbmeldung auf Ersatzvordruck\nBei einer Abmeldung auf einem Ersatzvordruck gelten die §§ 2 und 3; kann die Versicherungsnummer nicht\nangegeben werden, ist die Meldung ohne diese Angabe zu erstatten.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              1045\n§5\nAbgabe der Meldung durch den Arbeitgeber\n(1) Die Vordrucke sollen mit Schreibmaschine ausgefüllt werden. Die einzutragenden Zeichen sollen vollständig und\nauch auf den Durchschriften gut lesbar sein.\n(2) Die Erstschrift der Meldungen ist von dem Arbeitgeber der zuständigen Krankenkasse zu übersenden. Die erste\nDurchschrift ist dem Beschäftigten auszuhändigen; die zweite Durchschrift ist zu den Lohnunterlagen zu nehmen.\n§6\nBesonderheiten bei Bundesknappschaft und See-Krankenkasse\nDie Bundesknappschaft und die See-Krankenkasse können Abweichungen von der Form der Meldungen und deren\nAusfüllung bestimmen. Für Beschäftigte, für die die See-Krankenkasse zuständig ist, sind auch Angaben über\nBerufsgruppe, Fahrzeuggruppe und Patent entsprechend dem Schlüsselverzeichnis der See-Krankenkasse zu\nmachen; die Frist für die Anmeldung beträgt einen Monat. Die Bundesknappschaft bestimmt die Fristen für die An-\nund Abmeldungen selbst. Bei Meldungen bei der Bundesknappschaft ist als Betriebsnummer die im grundsätzlichen\nEinvernehmen mit der Bundesanstalt für Arbeit von der Bundesknappschaft vergebene Arbeitgebernummer einzu-\ntragen. Bei Meldungen bei der See-Krankenkasse ist als Betriebsnummer die im grundsätzlichen Einvernehmen mit\nder Bundesanstalt für Arbeit von der See-Berufsgenossenschaft vergebene Arbeitgebernummer einzutragen.\n§7\nBestandsmeldung\nDer Arbeitgeber hat jeden Beschäftigten, für den Beiträge oder Beitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- oder\nRentenversicherung oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu entrichten sind, bei der zuständigen Krankenkasse\ninnerhalb eines Monats ab Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkasse anzumelden (Bestandsmel-\ndung). § 1 Satz 4 bis 6 gilt. Die Bestandsmeldungen kann der Arbeitgeber auch in Form einer Liste erstatten. Die Liste\nhat für den Beschäftigten folgende Angaben zu enthalten:\n1. die Versicherungsnummer,\n2. den Vor- und Familiennamen,\n3. das Geburtsdatum,\n4. die Anschrift,\n5. den Beginn der Beschäftigung,\n6. die Beitragsgruppen.\nSollte die Versicherungsnummer nicht bekannt sein, sind zusätzlich die Daten für die Vergabe der Versicherungs-\nnummer aufzunehmen. § 3 Nr. 5 bis 9 gilt. Die Krankenkasse kann für die Angaben auf der Liste eine Form be-\nstimmen.\n§8\nKontrollmeldung durch Entleiher\n(1) Leiharbeitnehmer sind innerhalb von zwei Wochen von dem Entleiher der Krankenkasse, die für den Gesamt-\nsozialversicherungsbeitragseinzug zuständig ist, zu melden. Sind für den Leiharbeitnehmer keine Beiträge oder\nBeitragsanteile zur gesetzlichen Kranken- oder Rentenversicherung oder nach dem Arbeitsförderungsgesetz zu\nentrichten, ist die Meldung an die Krankenkasse zu erstatten, die bei Versicherungspflicht in der Krankenversicherung\nzuständig wäre, wenn er zu dem Entleiher in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stünde. Die\nKrankenkasse hat eine Durchschrift der Meldung an das für den Betriebssitz des Verleihers örtlich zuständige\nArbeitsamt zu senden. Die erforderlichen Vordrucke hat der Entleiher bei der Krankenkasse anzufordern. Die\nBundesanstalt für Arbeit stellt den Krankenkassen die Vordrucke für die Meldung von Leiharbeitnehmern zur\nVerfügung.\n§9\nAufgaben der Träger der Krankenversicherung\n(1) Die Krankenkassen haben an Hand der Meldungen eine Mitgliederbestandsdatei zu führen und zu prüfen, ob die\nerforderlichen Angaben vollständig und richtig gemacht worden sind.\n(2) Bei allen Anmeldungen ohne Versicherungsnummer ist festzustellen, ob die Versicherungsnummer in der\nMitgliederbestandsdatei ermittelt werden kann. Kann die Versicherungsnummer nicht ermittelt werden, sind die Daten\nzur Vergabe einer Versicherungsnummer unverzüglich an die Datenstelle in Würzburg oder die Bundesversiche-\nrungsanstalt für Angestellte zu übermitteln. Diese veranlaßt die Vergabe einer Versicherungsnummer oder die\nAusstellung eines SVN-Heftes. Die Versicherungsnummer ist der Krankenkasse mitzuteilen.\nb","1046                                     Bur.-.~sgesetzblatt Jahrgang 1990, Teil II\n(3) Die Krankenkassen haben alle eingehenden Meldungen an die zuständigen Stellen weiterzuleiten. Für die\nAufbereitung, Sicherung und Weiterleitung der Daten gelten die entsprechenden Vorschriften der Zweiten Daten-\nerfassungs-Verordnung und der zweiten Datenübermittlungs-Verordnung sinngemäß.\n§10\nVerordnungsermächtigung\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates die Geltungsdauer der §§ 1 bis 9 zu befristen.\n§ 11\nÜbergangsregelung\nBis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach den beim\nWirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - vom 23. Dezember 1976 (BGBI. 1\nS. 3845), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 582),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Artikel 1§§ 4 und 5 gilt auch entsprechend im Verhältnis der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder\nsowie des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, zu den übrigen Ländern, solange\nunterschiedliche Bezugsgrößen in der Sozialversicherung bestehen.\nb) Artikel 1§ 17 Abs. 1 Nr. 3 ist von dem Wirksamwerden des Beitritts an anzuwenden; der Bundesminister für Arbeit\nund Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsver-\nordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das Kalenderjahr 1991 den Wert der Sachbezüge in dem in Arti-\nkel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach dem dortigen tatsächlichen Verkehrswert zu bestimmen.\nc) Die Bezugsgröße (Artikel 1§ 18) beträgt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet 1400 DM monatlich.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates diesen Betrag unter Berücksichtigung der Entwicklung der Arbeitsentgelte in dem in Artikel 3 des\nVertrages genannten Gebiet fortzuschreiben. Bei der Bestimmung der Bezugsgröße in den übrigen Ländern\nwerden die Versicherten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht berücksichtigt. Die Sätze 1 bis 3\nsind mit dem Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden.\nd) Artikel 1 §§ 18 a bis 18 e ist ab 1. Januar 1992 anzuwenden.\ne) Artikel 1 §§ 28 a bis 28 r gilt ab der Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen. Bis zur\nÜbernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen bleiben die Finanzämter weiterhin für den Beitrags-\neinzug und die Weiterleitung zuständig. Sie haben die Rechte und Pflichten der Einzugsstellen. Der Einzug\numfaßt den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zuzüglich des Beitrags zur Unfallversicherung. Die Krankenkas-\nsen haben auch die Beiträge zur Unfallversicherung, einschließlich der Beiträge der Selbständigen, monatlich bis\nzum Einzug des Beitrags durch die Unfallversicherungsträger einzuziehen und an die Überleitungsanstalt\nweiterzuleiten.\nAuf Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe e und Nr. 9 wird verwiesen.\nf) Artikel 1 § 28 k Abs. 2 findet erst Anwendung, wenn er durch Rechtsverordnung in Kraft gesetzt wird. Der\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates den Zeitpunkt des lnkrafttretens zu bestimmen.\ng) Bei neu errichteten Versicherungsträgern wird die Wahl zur Vertreterversammlung für die laufende Amtsperiode\nohne Wahlhandlung durchgeführt. Werden aus einer Gruppe mehrere gültige Vorschlagslisten eingereicht und in\nihnen insgesamt mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, beruft die Aufsichtsbehörde die\nMitglieder der Vertreterversammlung nach Anhörung der Listenvertreter. Die Aufsichtsbehörde hat die Sitze\nanteilsmäßig, jedoch unter billiger Berücksichtigung der Minderheiten zu verteilen. Artikel 1 §§ 48 a bis 48 c\nfindet keine Anwendung.\nh) Bei Versicherungsträgern, deren Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet erstreckt wird,\nwerden die Selbstverwaltungsorgane für die laufende Amtsperiode durch die Hinzuwahl weiterer Organmitglieder\nentsprechend der Zunahme der Zahl der zur Gruppe der Versicherten gehörenden Personen, jedoch höchstens\num die Anzahl der bereits vorhandenen Organmitglieder, ergänzt; Artikel 1§ 43 Abs. 1 findet keine Anwendung.\nDie Aufsichtsbehörde bestimmt·die Anzahl der weiteren Organmitglieder nach Anhörung des Versicherungsträ-\ngers. Für die Wahl der weiteren Mitglieder der Vertreterversammlung gelten § 128 der Wahlordnung für die\nSozialversicherung und Buchstabe g) entsprechend. Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden nach\nErgänzung der Vertreterversammlung von den hinzugewählten Mitgliedern der Vertreterversammlung gewählt.\nDas Ergänzungsverfahren für die Vertreterversammlung ist bis zum 31. März 1991 abzuschließen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              1047\ni) Bei den achten allgemeinen Sozialversicherungswahlen brauchen die Voraussetzungen des Artikel 1 § 48 a\nAbs. 4 Satz 1 bei Arbeitnehmervereinigungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erst am 31. Juli\n1991 vorzuliegen; in Artikel 1 § 48 b Abs. 1 tritt in diesen Fällen anstelle des 28. Februar der 31. August.\nk) Artikel 1 §§ 87 bis 90 und § 94 tritt mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.\n1) Artikel 1 § 107 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Zeit bis zum 31. Dezember 1991 die\nBundesanstalt für Arbeit nur die Erfüllung der Pflichten nach § 99 prüft.\nm) Artikel 1 §§ 102 bis 105, § 108, § 110 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nn) Artikel II § 18 b tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\no) Soweit in den vorgenannten Buchstaben nichts anderes bestimmt ist, treten die Vorschriften des Sozialgesetz-\nbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - am 1. Januar 1991 in Kraft.\nSoweit Vorschriften des Sozialgesetzbuches - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - nicht vor\ndem 1. Januar 1991 in Kraft treten, kann bis zum 31. Dezember 1990 nach den am Tag des Wirksamwerdens des\nBeitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Regeln verfahren werden.\n2. Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung vom 3. August 1981 (BGBI. 1 S. 809),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Verordnung ist von der Überleitungsanstalt nur anzuwenden, soweit es die Aufsichtsbehörde unter Berück-\nsichtigung der technischen Ausstattung bestimmt.\nb) Für neu errichtete Versicherungsträger in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet können die\nAufsichtsbehörden für eine bestimmte Zeit Befreiungen von der Anwendung der Verordnung anordnen.\nc) Die Aufsichtsbehörden haben bei der Anwendung von Buchstaben a) und b) auf einheitliche und vergleichbare\nStatistikergebnisse zu achten.\nd) Diese Maßgaben gelten auch für allgemeine Verwaltungsvorschriften, die sich auf das Rechnungswesen und die\nStatistik in der Sozialversicherung beziehen.\n3. Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 21. Dezember 1977 (BGBI. 1 S. 3147),\nmit folgender Maßgabe:\nDie in Nummer 2 genannte Maßgabe gilt entsprechend.\n4. Beitragsüberwachungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 992),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Verordnung gilt ab der Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen.\nb) Soweit der Arbeitgeber die in dieser Verordnung festgelegten Pflichten nicht erfüllen kann, kann ihm von der\nEinzugsstelle eine Frist bis spätestens zum 1. Januar 1992 eingeräumt werden.\n5. Künstlersozialversicherungsgesetz vom 27. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 705), zuletzt geändert durch Gesetz vom\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2606),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Das Künstlersozialversicherungsgesetz tritt, soweit in Buchstabe b) nichts Abweichendes bestimmt ist, am\n1. Januar 1992 in Kraft.\nAuf Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstabenbund c. Nr. 4 und 5 wird verwiesen.\nb) Die§§ 23 bis 26, 27 Abs. 1, §§ 28 bis 33, 35, 36 a, 37, 38 bis 43, 46 und 47 treten am 1. Januar 1991 in Kraft. Die\nfür das Jahr 1991 zu zahlende Künstlersozialabgabe wird in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet\ngesondert nach den Vomhundertsätzen erhoben, die durch Rechtsverordnung nach § 26 Abs. 5 für die übrigen\nLänder bestimmt worden sind. Sie wird für die Beitragserstattung durch den in Artikel 35 Abs. 6 des Vertrages\ngenannten Kulturfonds verwendet.\nc) Der in Artikel 35 Abs. 6 des Vertrages genannte Kulturfonds erstattet im Rahmen der ihm für diesen Zweck zur\nVerfügung stehenden staatlichen Mittel sowie der Einnahmen aus der Künstlersozialabgabe nach Buchstabe b)\nselbständigen Künstlern und Publizisten, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des\nVertrages genannten Gebiet haben und deren Jahresarbeitseinkommen 24000 Deutsche Mark nicht übersteigt,\nauf Antrag die von ihnen für das Jahr 1991 gezahlten Beiträge zur Kranken- und Rentenversicherung bis zur\nHälfte.\nd) Soweit das Künstlersozialversicherungsgesetz am 1. Januar 1992 in Kraft tritt, kann die Künstlersozialkasse\nbereits im Jahre 1991 die Maßnahmen treffen, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlich sind.\n6. Verordnung über die Satzung der Künstlersozialkasse vom 13. August 1982 (BGBI I S. 1149),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung ist ab dem 1. Januar 1991 anzuwenden.","1048                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n7. Verordnung zur Durchführung des Künstlersozialversicherungsgesetzes vom 23. Mai 1984 (BGBI. 1 S. 709),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung ist ab dem 1. Januar 1991 anzuwenden.\n8. Beitragszahlungsverordnung vom 22. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 990),\nmit folgender Maßgabe:\nDie in Nummer 4 Buchstabe a) genannte Maßgabe gilt entsprechend.\n9. Arbeitsentgeltverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1642), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2177),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung ist ab dem 1. Januar 1991 anzuwenden.\n10. Zweite Datenübermittlungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBI. 1S. 616), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n5. Dezember 1989 (BGBI. 1 S 2110),\nmit folgender Maßgabe:\nDiese Verordnung ist ab dem 1 . Januar 1992 anzuwenden.\n11. Zweite Datenerfassungs-Verordnung vom 29. Mai 1980 (BGBI. 1 S. 593), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n5. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2117),\nmit folgender Maßgabe:\nEs gilt die in Nummer 1O genannte Maßgabe.\nSachgebiet G: Krankenversicherung - Gesundheitliche Versorgung\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:\n1 . Sozialgesetzbuch (Fünftes Buch) - Gesetzliche Krankenversicherung - Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember\n1988 (BGBI. 1S. 24n), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 8 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354), wird\nwie folgt ergänzt:\nNach § 307 wird angefügt:\n\"Zwölftes Kapitel\nÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n§308\nInkrafttreten; Geltungsbereich\n(1) Dieses Buch tritt nach Maßgabe der Vorschriften dieses Kapitels in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Soweit in den\nnachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist, kann in der Krankenversicherung in der Zeit bis zum\n31. Dezember 1990 nach den beim Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages ge-\nnannten Gebiet geltenden Regeln verfahren werden.\n(2) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Versicherte, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet angehören oder angehören würden, wenn sie nicht bei einer anderen sich über\nden gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert wären, auch dann, wenn für\nsie Leistungen in dem Gebiet erbracht werden, in dem dieses Gesetzbuch schon vor dem Wirksamwerden des\nBeitritts gegolten hat.\n(3) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für die Allgemeine Ortskrankenkasse Berlin nur insoweit, als sie ihre\nZuständigkeit mit Inkrafttreten dieses Gesetzes auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstreckt.\nSie gilt insoweit als Kasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.\n§309\nVersicherter Personenkreis\n(1) Die Jahresarbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ist aus der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannte Gebiet maßgebenden Beitragsbemessungsgrenze zu errechnen.\n(2) Wer bis zum 31. Dezember 1990 in der gesetzlichen Krankenversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nges genannten Gebiet pflichtversichert war und mit Ablauf des 31. Dezember 1990 aus der Versicherungspflicht\nausscheidet, bleibt versichert, ohne daß es eines Antrags auf freiwillige Versicherung bedarf. Die Versicherung wird\nals freiwillige Versicherung bis zum Wirksamwerden einer Austrittserklärung weitergeführt.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                1049\n§310\nLeistungen\n(1) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach§ 23 Abs. 4, §§ 24, 40 Abs. 2, § 41 bis zum 30. Juni 1991 sind keine\nZuzahlungen zu leisten. In der Zeit vom 1. Juli 1991 bis zum 30. Juni 1992 beträgt die Zuzahlung fünf Deutsche Mark\nje Kalendertag.\n(2) Soweit eine Behandlung nach § 29 bis· z\"um 30. Juni 1991 durchgeführt wird, erstattet die Krankenkasse die vollen\nKosten. Für eine Behandlung, die zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992 durchgeführt wird, erstattet die\nKrankenkasse 90 vom Hundert, unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Satz 2 für das zweite und jedes weitere\nKind 95 vom Hundert der Kosten.\n(3) Die Krankenkasse erstattet dem Versicherten 80 vom Hundert der Kosten der Versorgung mit Zahnersatz nach\n§ 30, wenn die Behandlung in der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1992 beginnt. § 30 Abs. 5 ist erst auf die\nBehandlungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 1992 beginnen; die erforderlichen Untersuchungen für den\nZeitraum der Jahre 1989 bis 1991 gelten als in Anspruch genommen. Solange die Verbände der Krankenkassen und\ndie kassenzahnärztlichen Vereinigungen Verfahrensregelungen noch nicht vereinbart haben, wird die Forderung des\nZahnarztes gegen den Versicherten erst fällig, wenn der Versicherte den Zuschuß nach Satz 1 von der Krankenkasse\nerhalten hat.\n(4) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach § 31 ist bis zum 30. Juni 1991 keine Zuzahlung zu leisten. Bei\nInanspruchnahme dieser Leistungen zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 1991 beträgt die Zuzahlung 1,50\nDeutsche Mark je Mittel.\n(5) Bei Inanspruchnahme von Leistungen nach § 32 ist bis zum 30. Juni 1991 keine Zuzahlung zu leisten. Bei\nInanspruchnahme dieser Leistungen zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992 beträgt die Zuzahlung fünf\nvom Hundert der Kosten.\n(6) Zu den Kosten von orthopädischen Scliut,en ist bis zum 30. Juni 1991 kein Eigenanteil zu zahlen. In der Zeit\nzwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992 beträgt der Eigenanteil 50 vom Hundert des Eigenanteils, der\njeweils für diese Jahre von den Krankenkassen in dem Gebiet, in dem dieses Gesetzbuch Fünftes Buch schon vor\ndem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, festgesetzt worden ist.\n(7) § 36 Abs. 2 gilt bis zum 31. Dezember 1993 mit der Maßgabe, daß die Landesverbände der Krankenkassen und\ndie Verbände der Ersatzkassen für die nach § 36 Abs. 1 bestimmten Hilfsmittel statt der Festsetzung von\nFestbeträgen Vertragspreise vereinbaren können; die Vertragspreise sind Höchstpreise.\n(8) Bei Inanspruchnahme von Krankenhausbehandlung nach § 39 ist bis zum 30. Juni 1991 keine und für die Zeit\nzwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 1991 für längstens vierzehn Tage eine Zuzahlung von 2,50 Deutsche\nMark je Kalendertag zu leisten. Vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1992 beträgt die Zuzahlung fünf Deutsche Mark\nje Kalendertag für längstens vierzehn Tage.\n(9) Das Sterbegeld nach § 59 beträgt beim Tod eines Mitglieds 70 vom Hundert der in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet geltenden Bezugsgröße, höchstens jedoch 2100 Deutsche Mark, beim Tod\neines nach § 1O Versicherten die Hälfte des Sterbegeldes für das Mitglied. Für Versicherte der knappschaftlichen\nKrankenversicherung erhöht sich der Vomhundertsatz um die Hälfte. Das Sterbegeld darf jedoch die nach § 59\ngeltenden Höchstbeträge nicht übersteigen.\n(1 O) Fahrkosten nach § 60, die bis zum 30. Juni 1991 entstanden sind, übernimmt die Krankenkasse in vollem\nUmfang. Zwischen dem 1. Juli 1991 und dem 30. Juni 1992 entstandene Fahrkosten übernimmt die KrankenkS:lsse in\nden in § 60 Abs. 2 Satz 1 genannten Fällen in Höhe des zehn Deutsche Mark je Fahrt übersteigenden Betrages.\n(11) Bei der Anwendung der §§ 61 und 62 sind die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\ngeltende monatliche Bezugsgröße und Jahresarbeitsentgeltgrenze zugrunde zu legen.\n§ 311\nBeziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern\n( 1) § 71 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\na) Bei der Anwendung des Grundsatzes der Beitragssatzstabilität ist zu berOcksichtigen, daß für die Finanzjerung der\nAusgaben, die auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet entfallen, nur die Einnahmen aus der\nDurchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwendet werden\ndürfen.\nb) Bis zu einer Regelung durch den gesamtdeutschen Gesetzgeber gilt:\naa) Der Herstellerabgabepreis im Sinne der Arzneimittel-Preisverordnung vom 14. November 1980 (BGBI. 1\nS. 2147) wird für apothekenpflichtige Arzneimittel, die an Verbraucher in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nges genannten Gebiet abgegeben werden, im Jahre 1991 um einen Abschlag von 55 vom Hundert verringert.\nDie Abgabe der in Satz 1 genannten Arzneimittel an Abnehmer außerhalb des in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nges genannten Gebietes ist unzulässig.\nbb) Der pharmazeutische Unternehmer und der pharmazeutische Großhandel können von ihren Abnehmern\nNachweise über die Verwendung der in Doppelbuchstabe aa) genannten Arzneimittel verlangen. Das Nähere\nregeln die Beteiligten oder ihre Verbände.","1050                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\ncc) Die Höhe des Abschlags ist zum 1. Januar 1992 und zum 1. Januar 1993 durch Verordnung des Bundesmini-\nsters für Arbeit und Sozialordnung entsprechend dem Verhältnis der beitragspflichtigen Einnahmen in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet und in dem Gebiet, in dem das Fünfte Buch Sozialgesetz-\nbuch schon vor dem Beitritt gegolten hat, zu verringern.\ndd) Buchstabe b) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1993 außer Kraft. Doppe!buchstabe aa) gilt vom 1. Juli 1991 an\nnicht für Arzneimittel, die nach der Verordnung Ober unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen\nKrankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 301) nicht zu Lasten der Krankenkassen verordnet\nwerden dürfen.\nCj Die Vergütung für Leistungen, die in dem Gebiet, in dem das Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, erbracht\nwerden, richtet sich bis zu dem Zeitpunkt, in dem sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet an die wirtschaftlichen Verhältnisse im Gebiet, in dem das Gesetz schon\nvor dem Beitritt gegolten hat, angeglichen haben, nach den Vergütungsregelungen, die für vergleichbare in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erbrachte Leistungen gelten. Der Leistungserbringer ist nicht\nverpflichtet, den Versicherten zu behandeln; er kann von dem Versicherten den Differenzbetrag zu der Vergütung,\ndie er von einem Versicherten aus dem Gebiet, in dem das Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, erhalten\nhätte, verlangen. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn\n1. die Behandlung einer akuten Erkrankung unaufschiebbar ist;\n2. die Behandlung einer Krankheit in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht möglich ist.\n(2) Zur Sicherstellung der kassenärztlichen Versorgung werden bei Anwendung des § 72 die in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet bestehenden ärztlich geleiteten kommunalen, staatlichen und freigemeinnützi-\ngen Gesundheitseinrichtungen einschließlich der Einrichtungen des Betriebsgesundheitswesens (Polikliniken, Ambu-\nlatorien u.a.) kraft Gesetzes bis zum 31. Dezember 1995 zur ambulanten Versorgung zugelassen. Der Zulassungs-\nausschuß kann die Zulassung nach Satz 1 widerrufen, wenn eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche ambulante\nVersorgung durch die Einrichtung nicht möglich ist. Der Zulassungsausschuß entscheidet Ober eine Ver1ängerung der\nZulassung nach Satz 1 im Benehmen mit der Landesbehörde, insbesondere unter Berücksichtigung des Anteils der in\nfreier Praxis niedergelassenen Ärzte.\n(3) Soweit dies zur Sicherstellung der ambulanten ärztlichen Versorgung erforderlich ist, können die Spitzenverbände\nder Krankenkassen und die Kassenärztliche Bundesvereinigung gemeinsam bis zum 31. Dezember 1995 eine\nTreuhandgesellschaft zur Übernahme der Trägerschaft von Einrichtungen nach Absatz 2 gründen, um deren\nFortbestand zu ermöglichen. Das Nähere wird zwischen den Spitzenverbänden der Krankenkassen und der\nKassenärztlichen Bundesvereinigung geregelt.\n(4) Bei Anwendung des§ 77 gilt bis zum 31. Dezember 1995:\na) Ordentliche Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung in dem beigetretenen Gebiet sind\n1. die Kassenärzte,\n2. die Fach- oder Gebietsärzte, die in den Einrichtungen nach Absatz 2 beschäftigt sind.\nb) Außerordentliche Mitglieder der Kassenärztlichen Vereinigung können ermächtigte Ärzte und Ärzte in Weiter-\nbildung zum Facharzt werden. Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.\nc) In den Organen der Kassenärztlichen Vereinigung sind die Kassenärzte und die Ärzte, die in den Einrichtungen\nnach Absatz 2 beschäftigt sind, je zur Hälfte vertreten. Die in Buchstabe a) Nr. 2 genannten Ärzte setzen sich zu\n60 vom Hundert aus den ärztlichen Leitern dieser Einrichtungen zusammen. Die Leiter werden aus der Mitte der in\nder Einrichtung tätigen Fach- und Gebietsärzte jeweils für die Dauer von zwei Jahren in unmittelbarer und ge-\nheimer Wahl gewählt. Die Wahl wird vom Träger der Einrichtung bestätigt.\nd) Bis Kassenärztliche Vereinigungen als Körperschaften des öffentlichen Rechts handlungsfähig sind, nehmen die\nnach demokratischen Regeln entstandenen, privatrechtlich organisierten, vor1äufigen Kassenärztlichen Vereini-\ngungen im Einvernehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder die Aufgaben von Kassenärztlichen Vereinigun-\ngen längstens bis zum 30. Juni 1991 wahr. Die Zuständigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin (West)\nerstreckt sich auf den Teil des Landes Ber1in, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt.\n(5) § 83 gilt mit der Maßgabe, daß die Verbände der Krankenkassen mit den ermächtigten Einrichtungen oder ihren\nVerbänden im Einvernehmen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen besondere Verträge schließen können.\n(6) Bei Anwendung des § 85 gilt:\nDie Gesamtvergütung an die Kassenärzte und die Einrichtungen nach Absatz 2 kann pauschaliert verteilt werden.\n(7) Bei Anwendung des § 95 gilt das Erfordernis des Absatzes 2 Satz 3 dieser Vorschrift nicht\na) für Ärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die\nFacharztanerkennung besitzen,\nb) für Zahnärzte, die bereits zwei Jahre in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zahnärztlich\ntätig sind.\n(8) Bei Anwendung des § 96 gilt:\nDie Zulassungsausschüsse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehen bis zum\n31. Dezember 1995 aus drei Vertretern der Krankenkassen und drei Vertretern der Ärzte. Die Vertreter der Ärzte sind","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                  1051\nein Kassenarzt, ein Arzt, der in einer Einrichtung nach Absatz 2 beschäftigt ist, sowie ein außerordentliches Mitglied\nder Kassenärztlichen Vereinigung.\n(9) § 98 Abs. 2 Nr. 12 findet bis zum 31. Dezember 1995 mit der Maßgabe Anwendung, d~ß die Vo~hrift nicht fü_r d!e\nZulassung von Ärzten der Jahrgänge 1941 und früher gilt, wenn diese am 1. Januar 1990 ihren ständigen Wohnsitz m\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten.\n(10) Bei der Anwendung des§ 105 gilt zusätzlich:\nDie Niederlassung in freier Praxis ist mit dem Ziel zu fördern, daß der freiberuflich tätige Arzt maßgeblicher Trä~er der\nambulanten Versorgung wird. Der Anteil der in Absatz 2 genannten Einrichtungen ist entsprechend zu vemngem.\nDiesem Ziel dient auch die Umwandlung der genannten Einrichtungen in Gemeinschaftseinrichtungen der ambu-\nlanten ärztlichen Versorgung (Gemeinschaftspraxen, Praxisgemeinschaften u.a.).\n(11) Die §§ 124 und 126 gelten mit der Maßgabe, daß bis ~um 31. ~z~m~er 1993:die i_n Absatz                 ~  g~nannten\nEinrichtungen, die Heil- und Hilfsmittel erbringen, zugelassen sind, soweit sie w,rtschafthch le1stungsfäh1g sind: N~ch\ndem 31. Dezember 1993 richtet sich die Zulassung dieser Einrichtungen nach den§§ 124 und 126, soweit eine\nwirtschaftliche Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln durch private Leistungserbringer nicht sichergestellt werden\nkann.\n§312\nOrganisation der Krankenkassen\n(1) Die See-Krankenkasse(§ 165), die Bundesknappschaft (§ 167) sowie die Ersatzkassen(§ 168), deren örtliche\nZuständigkeit das gesamte Gebiet umfaßt, in dem dieses Buch schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten\nhat, erstrecken vom 1. Januar 1991 an ihre Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte\nGebiet.\n(2) Bei Anwendung des § 143 gilt:\na) Für die am 14. Oktober 1990 bestehenden Bezirke des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes\nwird zum 1. Januar 1991 je eine Ortskrankenkasse errichtet. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung\nden örtlichen Zuständigkeitsbereich der Ortskrankenkassen abweichend von den Bezirksgrenzen bestimmen. Die\nZuständigkeit der Allgemeinen Ortskrankenkasse Berlin (West) erstreckt sich vom 1. Januar 1991 an auf den Teil\ndes Landes Berlin, in dem dieses Buch bisher nicht galt.\nb) Die Aufsichtsbehörde erläßt eine vorläufige Satzung und stellt im Namen und für Rechnung der Krankenkasse den\nGeschäftsführer ein. Die Einstellung erfolgt zunächst befristet bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Durchführung\nder ersten Sozialversicherungswahlen.\nc) Mit Errichtung der Ortskrankenkassen gehen die die Krankenkassen betreffenden Aufgaben der Sozialversiche-\nrung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf die Ortskrankenkassen über, soweit nicht\nandere Krankenkassen zuständig sind. Hat der Träger der gesetzlichen Krankenversicherung vor dem 1. Januar\n1991 einem Versicherten eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung bewllligt, die erst nach diesem\nZeitpunkt erbracht wird, hat die zuständige Krankenkasse die Kosten von dem Zeitpunkt an zu tragen, von dem an\nder Versicherte bei ihr versichert ist.\n(3) Bei Errichtungen und Anschlußerrichtungen von Betriebskrankenkassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nges genannten Gebiet gelten § 147 Abs. 1 Nr. 3 und § 148 Abs. 1 Satz 3 nicht, wenn die nach § 148 Abs. 2\nerforderliche Abstimmung bis zum 31. Dezember 1991 bei der Aufsichtsbehörde beantragt worden ist. Die Aufsichts-\nbehörde hat den Termin für die Abstimmung innerhalb eines halben Jahres nach der Antragstellung festzusetzen.\n(4) Die in§ 147 Abs. 2 vorgesehene Kostentragungspflicht des Arbeitgebers gilt nicht, solange der in§ 241 Satz 2\nfestgelegte einheitliche Beitragssatz für die Mitglieder gilt, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet angehören oder angehören würden, wenn sie nicht bei einer anderen sich über\nden gesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert wären.\n(5) § 157 Abs. 2 Nr. 3 und § 158 Abs. 1 Satz 3 gelten nicht bei Errichtungen und Ausdehnungen von lnnungskranken-\nkassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. wenn die nach § 158 Abs. 2 erforderliche\nAbstimmung bis zum 31. Dezember 1991 bei der Aufsichtsbehörde beantragt worden ist. Die Aufsichtsbehörde hat\nden Termin für die Abstimmung innerhalb eines halben Jahres nach der Antragstellung festzusetzen.\n(6) Die Zuständigkeit der Bundesknappschaft sowie der See-Krankenkasse nach § 182 Abs. 1 ist auch für Rentner\nund Rentenantragsteller gegeben, die zuletzt bei der Bundesknappschaft oder der See-Krankenkasse versichert\ngewesen wären, wenn deren Zuständigkeit sich bereits vor dem 1. Januar 1991 auf das in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannte Gebiet erstreckt hätte.\n(7) Für versicherungspflichtig Beschäftigte, die am 1. Januar 1991 in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, gilt\n§ 183 Abs. 5 Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse mit dem 1. Januar 1991\nbeginnt, wenn bis zum 15. Januar ·1991 das Wahlrecht ausgeübt und dies dem Arbeitgeber mitgeteilt wird.\n(8) Bei Anwendung des § 202 haben die Zahlstellen der Versorgungsbezüge bis zum 30. Juni 1991 die Empfänger\nvon Versorgungsbezügen zu ermitteln und den zuständigen Krankenkassen die Empfänger sowie die Höhe der\nVersorgungsbezüge mitzuteilen.","1052                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n§313\nFinanzierung\n(1) Bis zur Angleichung der wirtschaftlichen Verhältnisse in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nan das Niveau im übrigen Bundesgebiet haben Krankenkassen, die ihre Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannte Gebiet erstrecken, in Ergänzung der in § 220 vorgesehenen Regelungen in ihrem\nHaushalt die Einnahmen und Ausgaben für die Durchführung der Versicherung in diesem Gebiet getrennt auszuwei-\nsen. Dies gilt auch für den Rechnungsabschluß sowie für Geschäftsübersichten und Statistiken. Die Krankenkassen\ndürfen für die Finanzierung der Ausgaben, die auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet entfallen,\nnur die Einnahmen aus der Durchführung der Versicherung in diesem Gebiet verwenden; entsprechend ist ein\nbesonderer Beitragssatz festzulegen. Der Beitragssatz beträgt bis zum 31. Dezember 1991 12,8 vom Hundert. Dieser\nBeitragssatz gilt auch für Krankenkassen mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.\n(2) Bei der Anwendung der beitragsrechtlichen Regelungen der § 223 Abs. 3, § 226 Abs. 2, § 232 Abs. 1, § 235\nAbs. 3, § 240 Abs. 4 gelten die für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet festgesetzte Bezugsgröße\nund Beitragsbemessungsgrenze. Bei Anwendung des § 234 Abs. 1 gilt Satz 1 ab 1. Januar 1992.\n(3) Abweichend von § 236 Abs. 1 gilt als beitragspflichtige Einnahme ein Dreißigste! des Betrages, der als monatlicher\nBedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz festgesetzt ist.\n(4) Bei Anwendung des§ 241 gilt bis zum 31. Dezember 1991 einheitlich ein allgemeiner Beitragssatz von 12,8 vom\nHundert.\n(5) Bei Anwendung des § 248 Abs. 2 werden Zeiten der Versicherung in der Sozialversicherung der Deutschen\nDemokratischen Republik Zeiten einer Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Bundesrepublik\nDeutschland gleichgestellt.\n(6) Bei Anwendung des§ 249 Abs. 2 Nr._1 und Abs. 3 tritt an die Stelle des Betrages von 610 Deutsche Mark ein\nBetrag, der in demselben Verhältnis zu einem Siebtel der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet geltenden monatlichen Bezugsgröße steht, wie 610 Deutsche Mark zu einem Siebtel der in den übrigen\nLändern geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf volle\nzehn Deutsche Mark. Diese Regelung tritt mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.\n(7) Abweichend von § 250 Abs. 1 Nr. 1 und § 255 werden die Krankenversicherungsbeiträge für pflichtversicherte\nRentner im Kalenderjahr 1991 von den Trägem der Rentenversicherung pauschal an die Bundesversicherungsanstalt\nfür Angestellte für die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen abgeführt. Der\nPauschalbeitrag beträgt 12,8 vom Hundert des Gesamtbetrages der Renten.\n(8) Die §§ 247, 250 Abs. 1 Nr. 2 und § 256 treten zum 1. Januar 1992 in Kraft.\n(9) Die §§ 260 bis 263 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\na) Die Krankenkassen können im Jahre 1991 Betriebsmitteldarlehen aufnehmen, wenn die Einnahmen nicht\nausreichen, um die Ausgaben im Rahmen der Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nvertrages genannten Gebiet zu decken. Das Betriebsmitteldarlehen kann bis zur Höhe von sechs Monatsausga-\nben aufgenommen werden. Die Aufnahme höherer Darlehen bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.\nb) Die§§ 261 und 262 finden für Krankenkassen mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet bis zum 31. Dezember 1994 keine Anwendung. Krankenkassen, deren Zuständigkeit sich auf das in Arti-\nkel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstreckt, haben bei der Bildung der Rücklagen nach den §§ 261\nund 262 die Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Eini-\ngungsvertrages genannten Gebiet außer Betracht zu lassen.\n(10) Die§§ 265 bis 273 sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\na) Der Finanzausgleich für aufwendige Leistungsfälle nach § 265 und die Finanzausgleiche bei überdurchschnittli-\nchen Bedarfssätzen nach §§ 266 und 267 sind für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet\ngetrennt durchzuführen. Bei der Anwendung der §§ 265 bis 267 dürfen nur Aufwendungen für Versicherte\nberücksichtigt werden, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet angehören oder angehören würden, wenn sie nicht bei einer anderen sich über den gesamten Geltungsbe-\nreich dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert wären.\nb) Der Finanzausgleich in der Krankenversicherung der Rentner nach den §§ 268 bis 273 wird getrennt für die\nversicherungspflichtigen Rentner durchgeführt, die einer Krankenkasse mit Sitz in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nvertrages genannten Gebiet angehören oder angehören würden, wenn sie nicht bei einer anderen sich über den\ngesamten Geltungsbereich dieses Gesetzes erstreckenden Krankenkasse versichert wären.\n§314\nBußgeldvorschriften\n§ 306 Satz 1 Nr. 5 ist bis zum Inkrafttreten der§§ 28 a bis 28 r des Vierten Buches in folgender Fassung anzuwenden:\n,,5. Verstöße gegen Bestimmungen über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen .....","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                           1053\n2. Krankenhausfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Dezember 1985 (BGBI. 1986 1\nS. 33), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. I S. 24TT),\na) Der 4. Abschnitt wird wie folgt gefaßt:\n„4. Abschnitt\nÜberleitungsvorschriften aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n§ 21\nÜberleitung\n(1) Dieses Gesetz ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit Ausnahme der in Absatz 2\ngenannten Vorschriften ab 1. Januar 1991 anzuwenden. Das gleiche gilt für die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassenen Rechtsverordnungen, soweit in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 5 und 6 des\nEinigungsvertrages nichts anderes bestimmt ist. Bis zum 31. Dezember 1990 gilt das bis zum Wirksamwerden des\nBeitritts in der Deutschen Demokratischen Republik geltende Krankenhausfinanzierungsrecht weiter.\n(2) Die §§ 9 und 17 Abs. 5 Satz 1 treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am\n1. Januar 1994 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1993 gelten in dem genannten Gebiet die §§ 22 bis 26.\n§22\nEinzelförderung\n(1) Die Länder bewilligen auf Antrag des Krankenhausträgers Fördermittel\n1. für die Errichtung (Neubau, Sanierung, Erweiterungsbau, Umbau) von Krankenhäusern einschließlich der\nErstausstattung mit den für den Krankenhausbetrieb notwendigen Anlagegütern,\n2. für Anlaufkosten, für Umstellungskosten bei innerbetrieblichen Änderungen sowie für Erwerb, Erschließung,\nMiete und Pacht von Grundstücken, soweit ohne die Förderung die Aufnahme oder Förderung des Kranken-\nhausbetriebs gefährdet wäre,\n3. für Lasten aus Darlehen, die vor der Aufnahme des Krankenhauses in den Krankenhausplan für förderungsfä- ·\nhige Investitionen aufgenommen worden sind,\n4. als Ausgleich für die Abnutzung von Anlagegütern, soweit sie mit Eigenmitteln des Krankenhausträgers\nbeschafft worden sind und bei Beginn der Förderung nach diesem Gesetz vorhanden waren,\n5. zur Erleichterung der Schließung von Krankenhäusern,\n6. zur Umstellung von Krankenhäusern oder Krankenhausabteilungen auf andere Aufgaben, insbesondere zu\nihrer Umstellung in Pflegeeinrichtungen oder selbständige, organisatorisch und wirtschaftlich vom Kranken-\nhaus getrennte Pflegeabteilungen.\nDie Förderung kann mit Zustimmung des Krankenhausträgers ganz oder teilweise durch Festbetrag erfolgen;\ndieser kann auch auf Grund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden.\n(2) Die Fördermittel sind so zu bemessen, daß sie die förderungsfähigen und unter Beachtung betriebswirtschaftli-\ncher Grundsätze notwendigen Investitionskosten einschließlich des investiven Nachholbedarfs decken.\n§23\nPauschale Förderung\n(1) Durch feste jährliche Beträge (Jahrespauschalen) werden auf Antrag des Krankenhausträgers von den\nLändern gefördert\n1. die Instandhaltung und Instandsetzung der Anlagegüter des Krankenhauses,\n2. die Wiederbeschaffung, Ergänzung, Nutzung und Mitbenutzung von Anlagegütern mit einer durchschnittlichen\nNutzungsdauer von mehr als drei Jahren,\n3. kleine Baumaßnahmen nach § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für das\neinzelne Vorhaben 100000 DM ohne Umsatzsteuer nicht übersteigen.\nDer Krankenhausträger kann mit der Jahrespauschale im Rahmen der Zweckbindung der Fördermittel nach Satz 1\nfrei wirtschaften. Soweit er damit die Anschaffung, Nutzung oder Mitbenutzung medizinisch-technischer Groß-\ngeräte finanzieren will, bedarf es hierzu der vorherigen Zustimmung der zuständigen Landesbehörden; § 1O bleibt\nunberührt.                                 ·\n(2) Die Fördennittel nach Absatz 1 betragen jährlich fOr jedes nach § 8 Abs. 1 als förderungsfähig und\nbedarfsnotwendig anerkannte Krankenhausbett (Planbett) bei Krankenhäusern\n1. der Grundversorgung (Orts- und Stadtkrankenhäuser)                                                 8000 DM,\n2. der Regelversorgung (Kreiskrankenhäuser und Kreiskrankenhäuser mit erweiterter\nAufgabenstellung)                                                                                10000 DM,\n3. der Schwerpunktversorgung (Bezirkskrankenhäuser)                                                  15000DM,\n4. der Zentralversorgung (Fachkrankenhäuser)                                                         15000DM.","1054                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAbweichend von Satz 1 kann ein anderer Betrag festgesetzt werden, soweit dies wegen des Bau- oder\nAusstattungszustandes oder zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses unter Berücksichtigung\nseiner im Krankenhausplan bestimmten Aufgaben notwendig oder ausreichend ist; § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.\nDie Pauschalbeträge sind in regelmäßigen Abständen an die Entwicklung anzupassen.\n(3) Freigemeinnützige und private Krankenhäuser sind von der zuständigen Landesbehörde auf Antrag ihrer\nTräger für Zwecke dieser Vorschrift entsprechend ihrer Aufgabenstetlung einer Krankenhausgruppe nach Absatz 2\nSatz 1 zuzuordnen.\n§24\nVorläufige Krankenhausförderliste\n(1) Soweit und solange nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in einem Land ein Krankenhausplan oder ein\nInvestitionsprogramm nach § 6 noch nicht aufgestellt ist, tritt an deren Stelle für die Anwendung des § 8 die\nFeststellung der zuständigen Landesbehörde, daß die Voraussetzungen für eine Förderung nach den §§ 22\nund 23 vorliegen (vortäufige Krankenhausförderliste).\n(2) In die vorläufige Krankenhausförderliste sind auf Antrag ihrer Träger alle öffentlichen, freigemeinnützigen,\nprivaten und sonstigen Krankenhäuser aufzunehmen, die am 30. Juni 1990 in Betrieb waren, soweit sie für eine\nausreichende stationäre Versorgung der Bevölkerung erforderlich sind.\n(3) Mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Verbänden der Ersatzkassen.dem Landesausschuß des\nVerbandes der privaten Krankenversicherung sowie mit der Landeskrankenhausgesellschaft oder den Vereinigun-\ngen der Krankenhausträger im lande gemeinsam sind bei der Aufstetlung der Krankenhausförderliste einver-\nnehmliche Regelungen anzustreben. Das betroffene Krankenhaus ist anzuhören.\n§25\nNicht geförderte Krankenhäuser\nKrankenhäuser, deren Investitionskosten nicht öffentlich gefördert werden, erhalten von den Sozialleistungsträ-\ngern und anderen öffentlich-rechtlichen Kostenträgern keine höheren Pflegesätze als vergleichbare geförderte\nKrankenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet.\n§26\nVorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen\n(1) Die §§ 22 und 23 gelten entsprechend für vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet, die am 30. Juni 1990 in Betrieb waren, soweit sie für eine leistungsfähige\nund wirtschaftliche Versorgung der Bevölkerung mit stationären oder teilstationären medizinischen Leistungen zur\nVorsorge oder Rehabilitation einschließlich der Anschlußheilbehandlung notwendig sind.\n(2) Die in § 23 genannten Jahrespauschalen sind unter Beachtung des § 22 Abs. 2 ohne Anknüpfung an\nBettenzahlen nach dem Versorgungsauftrag sowie dem Bau- und Ausstattungszustand der einzelnen Einrichtung\nzu bemessen.\n(3) Die nach Absatz 1 förderungsfähigen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen werden auf Antrag ihrer\nTräger im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Verbänden der Ersatzkassen\nsowie im Benehmen mit dem Verband Deutscher Rentenversicherungsträger in eine Förderliste aufgenommen;\n§ 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.\"\nb) Vor§ 27 wird die Abschnittsüberschrift\n„5. Abschnitt\nSonstige Vorschriften\"\neingefügt.\n3. Bt.ndespflegesatzverordnung vom 21. August 1985 (BGBI. 1 S. 1666), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n21. November 1989 (BGBI. 1 S. 2043),\na) Nach§ 19 wird folgender§ 19 a angefügt:\n,,§ 19 a\nÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n(1) Die als Vertragsparteien betroffenen Krankenkassen vereinbaren im ersten Halbjahr 1991 mit den Trägem der\neinzelnen Krankenhäuser in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Krankenhausbudgets und\nPflegesätze nach § 16 für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis längstens zum 31. Dezember 1991. An Stelle des\nKosten- und Leistungsnachweises nach dem Muster der Anlagen 1 und 2 dieser Verordnung können die\nVertragsparteien für die im Jahr 1991 stattfindenden Pflegesatzverhandlungen einen vereinfachten Kosten- und\nLeistungsnachweis verwenden, der von dem zuständigen Bundesminister durch Rechtsverordnung erlassen wird.\n(2) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung bis zum 31. Mai 1991 nicht zustande, entscheidet die in § 18 a des\nKrankenhausfinanzierungsgesetzes genannte Schiedsstelle auf Antrag einer Vertragspartei unverzüglich über die\nGegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte. Soweit am 30. Mai 1991 in einem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Land eine Schiedsstelle noch nicht errichtet ist, entscheidet die zuständige\nLandesbehörde.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                 1055\n(3) Solange für 1991 Pflegesätze noch nicht rechtswirksam vereinbart oder festgesetzt sind, erhalten die\nKrankenhäuser von den Krankenkassen monatliche Abschlagszahlungen in Höhe des ihnen im Dezember 1990\nvon der Krankenversicherung der Deutschen Demokratischen Republik gezahlten Budgetanteils. Bei Meinungs-\nverschiedenheiten über die Höhe des Budgetanteils sowie seine Verteilung auf die zahlungspflichtigen Kranken-\nkassen gilt Absatz 2 entsprechend.\"\nb) § 13 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden,\ndaß er in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1994 in Kraft tritt.\n4. Das Zweite Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 820-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1\nS. 1211 ), tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\n5. Das Gesetz zur Weiterentwicklung des Rechts der gesetzlichen Krankenversicherung vom 1O. August 1972 (BGBI. 1\nS. 1433), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2477, 2555), tritt am 1. Januar\n1991 in Kraft.\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1.   Zweites Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte - Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 -\n(BGBI. 1 S. 2477, 2557), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 6. Oktober 1989 (BGBI I S. 1822),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 werden die Maßstäbe zur Berechnung der Existenzgrundlage von der\nSelbstverwaltung der landwirtschaftlichen Krankenkasse festgelegt. Bis zum Erlaß einer Satzungsregelung gilt\ndie Mindesthöhenfestsetzung der landwirtschaftlichen Alterkasse Oldenburg-Bremen entsprechend.\nb) In § 2 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b wird jede Vorruhestandsgeldzahlung berücksichtigt.\nc) In § 2 Abs. 1 Nr. 5 tritt an Stelle der Frist von 60 Monaten eine Frist von zwölf Monaten.\nd) Die Voraussetzungen der Mitunternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 3 Satz 2 müssen innerhalb eines\nUnternehmens erfüllt sein, welches eine nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz vom 20. Juli 1990 (GBI. 1\nNr. 42 S. 642) spätestens seit dem 1. Januar 1992 zulässige Rechtsform innehat. Als Zeit der Selbstbewirtschaf-\ntung gilt auch die Zeit einer vorherigen Mitgliedschaft in einem landwirtschaftlichen Unternehmen bis zum\nZeitpunkt der vorgeschriebenen Änderungen der Rechtsform.\ne) Der Vorrang der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 besteht auch für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5\nversicherten Personen, wenn sie in den letzten fünf Jahren, frühestens berechnet vom 1. Januar 1991 an, zu\nneun Zehnteln in der landwirtschaftlichen Krankenversicherung versichert waren.\nf) Ergänzend zu § 17 gilt:\naa) Für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet wird zum 1. Januar 1991 eine gemeinsame landwirt-\nschaftliche Krankenkasse mit Sitz in Potsdam errichtet. Die Regierungen der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages\ngenannten Länder werden ermächtigt, unter Beachtung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Gesetz\nfür jedes Land eine landwirtschaftliche Krankenkasse bei den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften\nzu errichten. Dabei ist für das Land Brandenburg und den Teil Berlins, für den das Grundgesetz bisher nicht\ngalt, eine gemeinsame landwirtschaftliche Krankenkasse vorzusehen. Deren Zuständigkeit kann sich auf\nden Teil Berlins, für den das Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, erstrecken, sobald die\nübergangsweise vorgesehenen Regelungen des§ 313 Abs. 1 über die getrennte Haushaltsführung und\nBeitragsfestsetzung außer Kraft gesetzt werden.\nbb) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nach Doppelbuchstabe aa) errichtete landwirtschaftliche Krankenkasse\nihre Tätigkeit aufnimmt, nimmt deren Aufgaben die Hannoversche landwirtschaftliche Krankenkasse wahr.\nSie erhält hierfür die erforderliche personelle Unterstützung von den anderen landwirtschaftlichen Kranken-\nkassen mit Sitz in dem Gebiet, in dem das Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, mit Ausnahme der\nKrankenkasse für den Gartenbau, und zwar im Verhältnis der Personalstärke dieser Träger. Außerdem sind\nsie berechtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung für Rechnung der\nlandwirtschaftlichen Krankenkasse Personal anzuwerben und unter Vertrag zu nehmen.\ncc) Die Krankenkasse für den Gartenbau erstreckt vom 1. Januar 1991 ihre Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des\nVertrages genannte Gebiet. Sie hat in ihrem Haushalt die Einnahmen und Ausgaben für die Durchführung\nder Versicherung in dem beigetretenen Gebiet getrennt auszuweisen. Für die Finanzierung der Ausgaben,\ndie auf das beigetretene Gebiet entfallen, dürfen nur die Einnahmen aus der Durchführung der Versicherung\nin diesem Gebiet verwendet werden.\ng) § 39 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 sowie § 50 finden ab dem 1. Januar 1992 Anwendung; die\nübrigen Vorschriften ab dem 1. Januar 1991.\n2. Zulassungsverordnung für Kassenärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8230-25, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1\ns. 2477),","1056                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nmit folgenden Maßgaben:\nDie§§ 3, 25, 31 Abs. 9 und§ 34 finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:\na) Für Ärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet die\nFacharztanerkennung besitzen, gilt das Erfordernis des § 3 Abs. 2 Buchstabe b nicht.\nb) Die Vorschriften der §§ 25 und 31 Abs. 9 gelten bis zum 31. Dezember 1995 nicht für die Zulassung oder\nErmächtigung von Ärzten der Jahrgänge 1941 und älter, wenn diese am 1. Januar 1990 ihren ständigen\nWohnsitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hatten.\nc) Der Zulassungsausschuß nach § 34 besteht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31.\nDezember 1995 aus drei Vertretern der Krankenkassen und drei Vertretern der Ärzte. Vertreter der Ärzte sind ein\nKassenarzt, ein Arzt, der in einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 beschäftigt ist, sowie ein außerordentliches\nMitglied der Kassenärztlichen Vereinigung.\n3. Zulassungsverordnung für Kassenzahnärzte in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8230-26,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988\n(BGBI. 1 S. 2477),\nmit folgenden Maßgaben:\nDie §§ 3, 25, 31 Abs. 9 und § 34 finden mit folgenden Maßgaben Anwendung:\na) Für Zahnärzte, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bereits\nzwei Jahre zahnärztlich tätig sind, gilt das Erfordernis des § 3 Abs. 2 Buchstabe b nicht.\nb) Die Vorschriften der §§ 25, 31 Abs. 9 gelten bis zum 31. Dezember 1995 nicht für die Zulassung oder\nErmächtigung von Zahnärzten der Jahrgänge 1941 und älter, wenn diese am 1. Januar 1990 ihren ständigen\nWohnsitz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hatten.\nc) Der Zulassungsausschuß nach§ 34 besteht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet bis zum 31.\nDezember 1995 aus drei Vertretern der Krankenkassen und drei Vertretern der Zahnärzte. Vertreter der\nZahnärzte sind ein Kassenzahnarzt, ein Zahnarzt, der in einer Einrichtung nach § 311 Abs. 2 beschäftigt ist,\nsowie ein außerordentliches Mitglied der Kassenzahnärztlichen Vereinigung.\n4. Hebammenhilfe-Gebührenverordnung vom 28. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1662), geändert durch Verordnung vom\n6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1395),\nmit folgenden Maßgaben:\nDie Vergütung für Leistungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet beträgt 45 vom Hundert der im\nGebührenverzeichnis (Anlage zu § 2 Abs. 1) genannten Beträge.\n5. Krankenhaus-Buchführungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. März 1987 (BGBI. 1S. 1045)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung tritt für Krankenhäuser, die nicht Kapitalgesellschaften im Sinne des Zweiten Abschnittes des Dritten\nBuchs des Handelsgesetzbuchs sind, erst am 1. Januar 1993 In Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 8 der\nVerordnung in dem genannten Gebiet erst am 1. Januar 1994 in Kraft.\n6. Abgrenzungsverordnung vom 12. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2255)\nmit folgender Maßgabe:\n§ 4 tritt erst am 1. Januar 1994 in Kraft.\n7. Gebührenordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 818)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erbracht werden, beträgt\n45 vom Hundert der nach§ 5 bemessenen Gebühr.§ 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.\nb) Leistungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet\nerbracht worden sind, werden nach dem dort bisher geltenden Recht vergütet.\n8. Gebührenordnung für Zahnärzte vom 22. Oktober 1987 (BGBI. I S. 2316)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Vergütung für Leistungen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erbracht werden, beträgt\n45 vom Hundert der nach§ 5 bemessenen Gebühr.§ 5 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend.\nb) Leistungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet\nerbracht worden sind, werden nach dem dort bisher geltenden Recht vergütet.\n9. Die Gebührenordnung für Ärzte und die Gebührenordnung für Zahnärzte finden entsprechende Anwendung für die\nVergütung ärztlicher oder zahnärztlicher Leistungen der in Abschnitt II Nr. 1 § 311 Abs. 2 Satz 1 genannten\nEinrichtungen, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist.\n10. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des\nBundesrates die für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet vorgeschriebene Höhe der Vergütungen nach\nder Gebührenordnung für Ärzte, der Gebührenordnung für Zahnärzte sowie nach der Hebammenhilfe-Gebührenver-","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                           1057\nordnung in regelmäßigen Abständen an die wirtschaftliche Entwicklung anzupassen. Dabei ist das Verhältnis der für\ndas in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet bestimmten Bezugsgröße zu der Bezugsgröße für das Gebiet, in dem\ndas Grundgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, zu berücksichtigen.\n11. Die Nummern 2, 3 und 4 treten am 1. Januar 1991 in Kraft.\nSachgebiet H: Gesetzliche Rentenversicherung\nAbschnitt 1\nVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:\n1. Viertes Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 820-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989\n(BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337),\n2. Erste bis 21. Bemessungsverordnung - Fundstellennachweis A, Bundesrecht, Gliederungsnummer 820-1-1-1 bis 5,\n8232-37-6 bis 21,\n3. Angestelltenversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 821-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 85 durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18.\nDezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337),\n4. Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 821-2,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 1 Abs. 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989\n(BGBI. 1 S. 2406),\n5. Reichsknappschaftsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 85 durch Artikel 9 des Gesetzes vom 18. Dezember\n1989 (BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337),\n6. Hauerarbeiten-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 822-1-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung,\n7. Gleichstellungs-Verordnung vom 24. Mai 1968 (BGBI. 1 S. 557),\n8. Knappschaftsrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n822-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 1 Abs. 7 des Gesetzes vom 22. Dezember\n1989 (BGBI. 1 S. 2406),\n9. Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch § 1 Abs. 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 1989\n(BGBI. I S. 2406),\n10. Rentenversicherungs-Ruhensvorschriften-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n8232-4-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch die Verordnung vom 29. Juli 1981 (BGBI. 1S. 740),\n11. Verordnung über das Verfahren bei Anwendung des § 1255 der Reichsversicherungsordnung und des § 32 des\nAngestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 8232-5, veröffentlich-\nten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Dezember 1970 (BGBI. 1 S. 1737),\n12. Erste bis Siebente Verordnung Ober Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den\nRentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung in der\nim Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-7-1 bis 7, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n13. Achte bis Dreizehnte Verordnung Ober Änderungen der Bezugsgrößen für die Berechnung von Renten in den\nRentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten sowie in der knappschaftlichen Rentenversicherung, die\nRV-Bezugsgrößenverordnungen 1971 bis 1984 sowie der Sozialversicherungs-Bezugsgrößenverordnungen 1985\nbis 1990, Fundstellennachweis A, Bundesrecht, Gliederungsnummern 8232-7-8 bis 33,\n14. Verordnung über die Berechnung des Kapitalwerts bei Abfindungen nach § 1295 der Reichsversicherungsordnung\nund nach§ 72 des Angestelltenversicherungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n8232-9, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n15. Erstes bis Sechstes Rentenanpassungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummem 8232-10-1\nbis 8232-10-6, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n16. Siebentes bis 21. Rentenanpassungsgesetz sowie die Rentenanpassungsgesetze 1982 bis 1990, Fundstellennach-\nweis A, Bundesrecht, Gliederungsnummem 8232-10-7 bis 8232-10-30,\n17. Fremdrentengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert nach Maßgabe des Artikels 85 durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989\n(BGBI. 1 S. 2261; 1990 S. 1337),\n18. Verordnung über die Anerkennung von Systemen und Einrichtungen der sozialen Sicherheit als gesetzliche\nRentenversicherung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 824-2-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 1O. April 1978 (BGBI. 1 S. 470),","1058                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n19. Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n824-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. Mai 1990\n(BGBI. 1 S. 986),\n20. Handwerkerversicherungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8250-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1S. 2477),\n21. GAL-Beitragsverordnungen - Fundstellennachweis A, Bundesrecht, Gliederungsnummern 8251-1-1-1 bis -11,\n22. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in der im Bundesgesetzblatt 111, Gliederungs-\nnummer 8251-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli\n1969 (BGBI. 1 S. 1017),\n23. Gesetz über den Ablauf der durch Kriegsvorschriften gehemmten Fristen in der Sozial- und Arbeitslosenversiche-\nrung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n24. Auswirkungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-13, veröffentlichten bereinigten\nFassung,\n25. Verordnung Ober die Zahlung von Renten in das Ausland in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer\n826-16, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n26. Verordnung zur Durchführung des Artikels 6 § 21 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes in\nder im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-17, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n27. Fremdrenten-Nachversicherungsverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 826-18,\nveröffentlichten bereinigten Fassung,\n28. Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 9. Juni 1965 (BGBI. 1 S. 476),\n29. zweites Rentenversicherungs-Änderungsgesetz vom 23. Dezember 1966 (BGBI. 1 S. 745),\n30. Verordnung Ober die Erteilung von Rentenauskünften an Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherungen vom\n22. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3184),\n31. Zweite Verordnung Ober die Erteilung von Rentenauskünften an Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung\nvom 5. August 1977 (BGBI. 1 S. 1486),\n32. Kindererziehungszeiten-Erstattungsverordnung vom 2. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 31 ),\n33. Kindererziehungsleistungs-Erstattungsverordnung vom 18.Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2814),\n34. Rentenreformgesetz vom 16. Oktober 1972 (BGBI. 1S. 1965), zuletzt geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ; 1990 S. 1337),\n35. RV-Beitragsentrichtungsverordnung vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1667), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 16. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1060),\n36. Gesetz zur Stärkung der Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung vom 16. Mai 1985 (BGBI. 1S. 766),\n37. Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1\nS. 1448), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 986),\n38. Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekanntmachung vom\n14. September 1965 (BGBI. 1S. 1448, 1458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1985\n(BGBI. 1 S. 2475),\n39. Drittes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 13. August 1969\n(BGBI. 1 S. 801 ), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Juli 1969 (BGBI. 1 S. 1017),\n40. Viertes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes Ober eine Altershilfe für Landwirte vom 29. Juli 1969\n(BGBI. 1 S. 1017),\n41. Sechstes Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 26. Juli 1972\n(BGBI. 1 S. 1293),\n42. Siebentes Änderungsgesetz GAL vom 19. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1937),\n43 Gesetz Ober die Kaufmannseigenschaft von Land- und Forstwirten und den Ausgleichsanspruch des Handelsvertre-\nters vom 13. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1197),\n44. GAL-Beitragszuschußverordnung vom 21. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 750),\n45. Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1\nS. 233), geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261; 1990 1 S. 1337),\n46. Stillegungsverordnung vom 14. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1095),\n47. Artikel 23 und 24 des Gesetzes zu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts-\nund Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom\n25. Juni 1990 (BGBI. II S. 517),","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               1059\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt ergänzt:\n1. Zur Durchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten vom\n1. Januar 1991 an folgende besondere Bestimmungen:\n§1\nDie Ausgaben der Überleitungsanstalt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\nwerden von diesen nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen für die Durchführung der Versicherung in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet getragen. Die auf die knappschaftliche Rentenversicherung\nentfallenden Ausgaben trägt die Bundesknappschaft.\n§2\nIm Haushalt der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft, der Bundesbahn-Versiche-\nrungsanstalt, der Seekasse und der Landesversicherungsanstalt Berlin sind die Einnahmen und Ausgaben für die\nDurchführung der Versicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet getrennt auszuweisen.\nDies gilt auch für den Rechnungsabschluß sowie für Geschäftsübersichten und Statistiken.\n§3\nDie Ausgaben für Leistungen zur Rehabilitation dürfen fünf Prozent der auf das in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet entfallenden Rentenausgaben nicht überschreiten.\n§4\nDer Bund erstattet die Aufwendungen, die den Trägem der Rentenversicherung im Jahre 1991 für Pflegegeld,\nBlindengeld und Sonderpflegegeld entstehen. Darüber hinaus erstattet der Bund die Aufwendungen der Träger der\nRentenversicherung für Kriegsbeschädigtenrente, Sozialzuschläge und für die Auszahlung der weiteren Sonder-\nleistungen. Der Bund erstattet den Trägem der Rentenversicherung auch die Aufwendungen, die in Höhe des\nKindergeldes für die Zahlung von Kinderzuschlägen entstehen, soweit Kindergeld neben Kinderzuschlag nicht\ngezahlt wird; dabei kann eine pauschale Erstattung vorgesehen werden. Der Bundesminister für Arbeit und\nSozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates das Nähere über die Erstattungen zu bestimmen.\n§5\nFür die Finanzierung der Ausgaben der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten, die auf das\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet entfallen, dürfen nur die Einnahmen aus der Durchführung der\nVersicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet verwendet werden. Der Bund leistet im\nJahr 1991 zu diesen Ausgaben Zuschüsse in Höhe von 19,8 vom Hundert der Rentenausgaben. Die Zuschüsse\nverändern sich in den Folgejahren in der Weise, daß ihr Verhältnis zu den Rentenausgaben dem Verhältnis\nentspricht, in dem die zu den übrigen Rentenausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten\neinschließlich der Aufwendungen aus der Erbringung von Kindererziehungsleistungen für Mütter der Geburtsjahr-\ngänge vor 1921 zu leistenden Bundeszuschüsse zu diesen Ausgaben stehen.\n§6\nDie Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten tragen die Ausgaben für die Durchführung der\nVersicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach dem Verhältnis ihrer darauf\nentfallenden Beitragseinnahmen gemeinsam (Finanzverbund).\n§7\nDer Bund stellt durch haushaltsgesetzliche Regelung unverzinsliche Betriebsmitteldarlehen zur Verfügung, um die\njederzeitige Leistungsfähigkeit der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in dem in Artikel\n3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sicherzustellen.\n§8\nDas Bundesversicherungsamt verteilt die Beträge nach §§ 1, 4, 5, 6 und 7 nach den Beitragseinnahmen, setzt die\nVorschüsse fest und führt die Abrechnung durch. Bei Zahlung von laufenden Geldleistungen in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet durch die Deutsche Bundespost ist das Bundesversicherungsamt für die\nFestsetzung der Vorschüsse zuständig. Die Träger der Rentenversicherung zahlen die zu erstattenden Beträge\ninnerhalb von zwei Wochen nach dem Empfang der Zahlungsaufforderung.\n§9\nBis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nach den beim\nWirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.","1060                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n2. Verordnung über die Vergabe und Zusammensetzung der Versicherungsnummer vom 7. Dezember 1987 (BGBI. 1\ns. 2532),\na) Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:\naa) Vor den Worten \"LVA Hannover 10\" werden folgende Worte eingefügt:\n\"LVA   Mecklenburg-Vorpommern 02\nLVA   Thüringen 03\nLVA   Brandenburg 04\nLVA  Sachsen-Anhalt 08\nLVA  Sachsen 09\".\nbb) Die Worte \"Berlin, Bremen,\" werden durch die Worte \"Land Berlin, Bremen\" ersetzt.\ncc) Nach der Bereichsnummer \"82\" werden die Worte \"Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-\nAnhalt, Thüringen, Sachsen\" sowie die Bereichsnummer „89\" eingefügt.\nb) Die bundesunmittelbaren Träger der Rentenversicherung, die Landesversicherungsanstalt Berlin und der Träger\nder Sozialversicherung als Träger der Rentenversicherung können bereits im Jahr 1990 mit der Vergabe der\nVersicherungsnummer unter Verwendung der für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet\nbestimmten Bereichsnummern beginnen.\n3. Nach § 12 des Artikels 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Altershilfe für Landwirte in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 14. September 1965 (BGBI. 1 S. 1448, 1458), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2475), wird eingefügt:\n,,§ 12a\nMit der Durchführung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte in dem Teil des Landes Berlin, in dem das\nGrundgesetz vor dem Beitritt gegolten hat, bleibt bis zu einer anderweitigen Regelung die landwirtschaftliche\nAlterskasse beauftragt, die bei der Hannoverschen landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft errichtet ist.\"\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Rentenreformgesetz 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ; 1990 1 S. 1337), geändert durch Gesetz vom\n22. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2406),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Artikel 85 Abs. 2 bis 6 ist nicht anzuwenden.\nb) Artikel 1 § 3 Satz 1 Nr. 2, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, Satz 2, § 6 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 bis 5, § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nund 2, Satz 2 und 3, §§ 146, 149, 166 Nr. 1, § 170 Abs. 1 Nr. 1, §§ 181, 182, 184 bis 186 und 192 tritt bereits mit\nWirksamwerden des Beitritts in Kraft.\nc) Bei Anwendung des Artikels 1 § 166 Nr. 1 sind bis zum 31. Dezember 1991 in dem in Artikel 3 des Vertrages\ngenannten Gebiet 70 vom Hundert der für dieses Gebiet maßgebenden Bezugsgröße beitragspflichtige Einnah-\nmen.\nd) Die nachfolgenden Vorschriften des Artikels 1 treten am 1. Januar 1991 mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n§ 5 Abs. 3, §§ 9 und 10, 11 Abs. 1 und 2, §§ 12 bis 19, 20 Abs. 1 und 2, §§ 21 bis 23, 24 Abs. 1 bis 3, § 25 Abs. 1, 3\nund 4, § 26 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3, 5 und 6, Abs. 2, §§ 28 bis 30, 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 bis 5\nund Satz 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, §§ 164, 215, 235 und 301 Abs. 1 :\naa) Bei Anwendung dieser Vorschriften treten bis 31. Dezember 1991 an die Stelle des Begriffs\n1. \"Berufsunfähigkeit\" oder „Erwerbsunfähigkeit\" der Begriff \"Invalidität\",\n2. \"Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit\" der Begriff „Invalidenrente\",\n3. \"Wartezeit von 15 Jahren\" der Begriff „Beitragszeit von 15 Jahren\",\n4. \"allgemeine Wartezeit\" der Begriff „Pflichtbeitragszeit von fünf Jahren\",\n5. ··verletztenrente\" der Begriff „Unfallrente\" und\n6. \"Kinderzuschuß\" oder „Kinderzulage\" der Begriff \"Kinderzuschlag\".\nDas Übergangsgeld wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt, wenn zuvor Krankengeld bezogen wurde.\nDas Übergangsgeld erhöht sich bis zum 31. Dezember 1991 nach dem Ende des Bemessungszeitraums\njeweils in den Zeitabständen und um den Vomhundertsatz wie die Renten in dem in Artikel 3 des Vertrages\ngenannten Gebiet.\nReisekosten nach § 30 Abs. 2 werden bis zum 31. Dezember 1991 nur für eine Familienheimfahrt oder eine\nFahrt eines Angehörigen übernommen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                           1061\nbb) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirk-\nsamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.\ne) Bei der Anwendung der in Buchstabe b) und d) genannten Vorschriften sind als Beitragsbemessungsgrenze und\nBezugsgröße die für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet bestimmten Werte maßgebend.\nf) Artikel 1 §§ 125 bis 145 findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1991 mit\nfolgenden Maßgaben Anwendung:\naa) In den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländem wird zum 1. Januar 1991 je eine Landesversiche-\nrungsanstalt als Träger der Rentenversicherung der Arbeiter errichtet. Die Länder bestimmen den Sitz und\ngenehmigen die Satzung der Landesversicherungsanstalten.\nbb) Die Zuständigkeit der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, der Bundesknappschaft, der Bundesbahn-\nVersicherungsanstalt und der Seekasse erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auf das in Artikel 3 des Vertrages\ngenannte Gebiet. Die Zuständigkeit der Bundesbahn-Versicherungsanstalt umfaßt auch Versicherte, die als\nArbeiter bei der Deutschen Reichsbahn beschäftigt sind; Beschäftigte der Bundesbahn-Versicherungsanstalt\nkönnen auch Beschäftigte der Deutschen Reichsbahn sein. Die Zuständigkeit der Landesversicherungsan-\nstalt Berlin erstreckt sich vom 1. Januar 1991 auch auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz\nbisher nicht galt.                               ·\nDie Zuständigkeit der Bundesknappschaft erstreckt sich auch auf Beschäftigte, die am 31. Dezember 1990 in\nbergbaulichen Betrieben beschäftigt oder solchen Beschäftigten gleichgestellt sind, solange sie diese\nBeschäftigung ausüben und sofem für sie der Beitragssatz der bergbaulich Versicherten gilt.\ncc) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim\nWirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.\ng) Artikel 1 § 168 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 und 3, § 169 Nr. 3 findet bereits mit Wirksamwerden des Beitritts mit\nfolgenden Maßgaben Anwendung:\naa) An die Stelle des Betrages von 610 bzw. 750 Deutsche Mark tritt ein Betrag, der in demselben Verhältnis zu\neinem Siebtel der in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden monatlichen Bezugsgröße\nsteht wie der Betrag von 61 O bzw. 750 Deutsche Mark zu einem Siebtel der in den übrigen Ländern geltenden\nmonatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf volle zehn\nDeutsche Mark.\nbb) Bei der Anwendung des § 168 Abs. 1 Nr. 2 treten für das Jahr 1991 in dem in Artikel 3 des Vertrages\ngenannten Gebiet an die Stelle der Worte „80 vom Hundert der Bezugsgröße\" die Worte „ 70 vom Hundert der\nfür das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet maßgebenden Bezugsgröße\".\ncc) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirk-\nsamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.\nh) Die Artikel 80, 81 und 82 finden ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.\ni) Artikel 85 Abs. 7 wird mit folgenden Maßgaben angewendet:\naa) Artikel 1 § 287 Abs. 4 und§ 310 wird nicht übergeleitet.\nbb) Artikel 1 § 69 Abs. 2, §§ 160, 275 und 292 findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ab\n1. Januar 1992 Anwendung.\ncc) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim Wirk-\nsamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.\n2. Tarifordnung für die deutschen Theater vom 27. Oktober 1937 (Reichsarbeitsblatt VI S. 1080) einschließlich der\nSatzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Regelungen finden ab 1. Januar 1991 Anwendung.\nb) Es können Anwartschaften nur für Zeiten nach dem 31. Dezember 1990 begründet werden.\nc) Bei der Zusammensetzung des Verwaltungsrates muß die Erweiterung des Geltungsbereichs angemessen\nberücksichtigt werden.\nd) Beitragsunabhängige Leistungen werden nur in dem Verhältnis gewährt, in dem die in dem in Artikel 3 des\nVertrages genannten Gebiet geltende Bezugsgröße zu der in den übrigen Ländern geltenden Bezugsgröße nach\n§ 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch steht; durch die Satzung kann Abweichendes geregelt werden.\n3. §§ 1 und 20 der Tarifordnung für die deutschen Kulturorchester vom 30. März 1938 (Reichsarbeitsblatt VI S. 597),\ngeändert durch Tarifordnung vom 1. August 1939 (Reichsarbeitsblatt VI S. 1345) einschließlich der Satzung der\nVersorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester mit den unter Nummer 2 genannten Maßgaben.\n4. 'Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung vom 11.März 1980 (BGBI. 1 S. 280), zuletzt geändert durch Verord-\nnung vom 20. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2553),","1062                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nmit folgender Maßgabe:\nDiese Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.\n5. Nachversicherungs-Härte-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-4-2, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung,\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.\n6. Verordnung Ober die von den Trägem der Sozialversicherung an die Deutsche Bundespost zu zahlenden Vergütun-\ngen für das Auszahlen von Renten vom 25. April 1978 (BGBI. 1 S. 584)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.\n7. Versicherungsuntertagen-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8232-11, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Mikel 85 Abs. 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1\ns. 2261; 1990 1 s. 1337),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.\n8. Verordnung über das Entrichten von Pflichtbeiträgen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten\nbei Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes vom 4. Dezember 1972 (BGBI. 1S. 2232), zuletzt\ngeändert durch§ 10 der Verordnung vom 21. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1667),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.\n9. RV-Pauschalbeitragsverordnung vom 19. März 1974 (BGBI. I S. 757), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.\nMärz 1983 (BGBI. 1 S. 402), gilt für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet\nmit folgenden Maßgaben:\na) Für Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten\nGebiet haben und dort aufgrund gesetzlicher Pflicht Dienst leisten, werden bis zum 31. Dezember 1991 für die\nBerechnung der Beiträge 70 vom Hundert der für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet maßgebenden\nBezugsgröße zugrunde gelegt.\nb) Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet nach den beim Wirksam-\nwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.\nSachgebiet 1: Gesetzliche Unfallversicherung\nAbschnitt 1\nVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrags sind ausgenommen:\n1. Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung in der im Bundes-\ngesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-12, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n2. Zweites Gesetz zur vorläufigen Neuregelung von Geldleistungen in der gesetzlichen Unfallversicherung in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 8231-14, veröffentlichten bereinigten Fassung,\n3. Unfallversicherungsanpassungsverordnung vom 16. November 1979 (BGBI. 1 S. 1942),\n4. Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1981 vom 27. Oktober 1980 (BGBI. 1 S. 2032),\n5. Unfallversicherungsanpassungsverordnung 1983 vom 3. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 546).\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Drittes, Fünftes und Sechstes Buch der Reichsversicherungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliede-\nrungsnummer 820-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom\n26. Juni 1990 (BGBI. 1 S.1211 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) § 537 über die Aufgaben der Unfallversicherung, §§ 636 bis 642 und 849 über die Haftung von Untemehmem und\nanderen Personen, die Bußgeldvorschriften der §§ n2, n3, 834 und 895 sowie die §§ 1501 bis 1543 e über die","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                 1063\nBeziehungen der Versicherungsträger zueinander und zu anderen Verpflichteten und die §§ 1545 bis 1548, 1552\nbis 1587, 1735 bis 1772 über das Verfahren\nfinden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.\nb) §§ 556 und 557, 558 mit Ausnahme des Absatzes 3 Satz 2 bis 4, §§ 559 bis 569 b, 779 a bis 779 c und 779 d\nAbs. 2 über medizinische, berufsfördemde und ergänzende Leistungen sowie die §§ 619 bis 631, soweit sie diese\nLeistungen betreffen,\nmit folgenden Maßgaben:\n(1) Das Verletztengeld bei Arbeitnehmern (§ 561 Abs. 1) wird in Höhe des Krankengeldes gezahlt, auf das ohne\nVorliegen eines Arbeitsunfalls Anspruch bestehen würde.\n(2) Das Übergangsgeld (§§ 568, 568 a) wird in Höhe der dort genannten Vomhundertsätze des Verletztengeldes\nnach Absatz 1 gezahlt.\n(3) Leistungen, die dem Verletztengeld oder Übergangsgeld entsprechen und die vor dem Wirksamwerden des\nBeitritts nach dem bisherigen Recht des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes bewilligt worden sind,\nwerden in bisheriger Höhe weitergezahlt, wenn sie die entsprechenden Leistungen nach dem übergeleiteten\nRecht übersteigen.\n(4) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.\nc) §§ 538, 643 bis 704, 790 bis 798, 850 bis 862 und die entsprechenden Regelungen der §§ 766 bis 771, 831 bis\n833, 892 bis 894, 978 und 1147 über die Träger der Versicherung und deren Verfassung sowie die§§ 776 bis 779,\nsoweit sie die Zuständigkeit der Träger betreffen,\nmit folgenden Maßgaben:\n(1) Die Träger der Versicherung, deren örtli~he Zuständigkeit den gesamten bisherigen Geltungsbereich des\nGrundgesetzes umfaßt, erstrecken ihre Zuständigkeit auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet.\n(2) Die Zuständigkeit der\n- Bau-Berufsgenossenschaft Hamburg erstreckt sich auf das Land Mecklenburg-Vorpommern,\n- Bau-Berufsgenossenschaft Hannover erstreckt sich auf die Länder Brandenburg, Sachsen-Anhalt und auf\nden Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt,\n- Bau-Berufsgenossenschaft Frankfurt am Main erstreckt sich auf das Land Thüringen,\n~  Bayerischen Bau-Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf das Land Sachsen,\n- Nordwestlichen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft erstreckt sich auf die Länder Mecklenburg-Vor-\npommern, Brandenburg und auf den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt,\n- Maschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft erstrecken sich auf das Land Sachsen-\nAnhalt und auf das Land Sachsen, mit Ausnahme des Bezirks Chemnitz,\n- Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft erstrecken sich auf das Land Sachsen mit Aus-\nnahme des Bezirks Chemnitz.\n(3) Für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet und den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz\nbisher galt, wird eine gemeinsame landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft mit Sitz in Potsdam errichtet. Die\nRegierungen der in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder werden ermächtigt, unter Beachtung der\nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit durch Gesetz für jedes Land eine, für die Länder Brandenburg und Berlin\neine gemeinsame landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zu errichten.\n(4) Die Eigenunfallversicherung Berlin erstreckt ihre Zuständigkeit auf den Teil des Landes Berlin, in dem das\nGrundgesetz bisher nicht galt.\n(5) Die sachliche Zuständigkeit der unter Absatz 1 bis Absatz 4 genannten Träger richtet sich nach den\nVorschriften, die im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes schon gegolten haben. Soweit die\nMaschinenbau- und Kleineisenindustrie-Berufsgenossenschaft sich erstreckt, ist sie auch zuständig für\nUnternehmen, die zum Zuständigkeitsbereich der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft gehören\nwürden. Soweit die Süddeutsche Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft sich erstreckt, ist sie auch zuständig\nfür Unternehmen, die zum Zuständigkeitsbereich der Süddeutschen Edel- und Unedelmetall-Berufsgenossen-\nschaft gehören würden. Für Unfälle im Sinne der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschut-\nzes vom 11. April 1973 (GBI. 1Nr. 22 S. 199), für die nur nach dem Recht, das in dem in Artikel 3 des Vertrages\ngenannten Gebiet gilt, Versicherungsschutz besteht, ist der Bund (die Bundesausführungsbehörde für\nUnfallversicherung) zuständig.\n(6) Bei der Zuordnung von Unternehmen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ihren Sitz\nhaben, zum jeweils sachlich zuständigen Unfallversicherungsträger ergehen die Bescheide über die Auf-\nnahme in das Unternehmerverzeichnis unter dem Vorbehalt, daß unrichtige Eintragungen, die bis zum\n31. Dezember 1991 erfolgt sind, unverzüglich mit Wirkung zum 1. Januar 1992 zu berichtigen sind; dies gilt\nauch dann, wenn die Unrichtigkeit nicht offensichtlich war oder nicht zu nachweisbar schwerwiegenden\nUnzuträglichkeiten führt. Auf den Vorbehalt ist in jedem Aufnahmebescheid hinzuweisen.","1064                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n(7) Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die nach Absatz 3 errichtete landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ihre\nTätigkeit aufnimmt, werden deren Aufgaben von der Hannoverschen landwirtschaftlichen Berufsgenossen-\nschaft wahrgenommen. Sie erhält hierfür die erforderliche personelle Unterstützung von den anderen\nlandwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft, und zwar\nim Verhältnis der Personalstärke dieser Träger. Außerdem ist sie berechtigt, im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Arbeit und Sozialordnung für Rechnung der zuständigen landwirtschaftlichen Berufsge-\nnossenschaft Personal anzuwerben und unter Vertrag zu nehmen.\n(8) Für die Durchführung der Aufgaben der Unfallversicherung durch die \"Überleitungsanstalt Sozialversiche-\nrung\" (Überleitungsanstalt) gilt folgendes:\n1. Die Überleitungsanstalt erfüllt bis zum 31. Dezember 1991 folgende Aufgaben der Träger der Unfallversi-\ncherung, soweit diese die Aufgaben nicht bereits vorher selbst übernehmen:\n- Für die Unfallversicherung im gewerblichen und landwirtschaftlichen Bereich sowie für den Bund und die\nBundesanstalt für Arbeit: Entschädigung aller Arbeitsunfälle, die bis zum 31. Dezember 1990 eingetre-\nten sind,\n- für die Unfallversicherung im Landesbereich und im kommunalen Bereich: Entschädigung aller Arbeits-\nunfälle,\n- Entgegennahme und Verwaltung der Unfallumlage und sonstiger Einnahmen der Unfallversicherung.\n2. Die Überleitungsanstalt überträgt die bis zum 31. Dezember 1990 eingetretenen Arbeitsunfälle, außer den\nunter ee) genannten, auf die nach Absatz 1 bis Absatz 4 zuständigen Träger der Unfallversicherung über\nihre drei Spitzenverbände wie folgt:\naa) Jeder der drei Bereiche der Unfallversicherung erhält den Anteil an der Zahl von Arbeitsunfällen, der\nhinsichtlich der Leistungsaufwendungen seiner Mitglieder im Jahr 1989 für Renten (Kontengruppe 50\ndes Kontenrahmens) seinem Anteil an Leistungsaufwendungen für Renten der Mitglieder aller drei\nSpitzenverbände der Träger der Unfallversicherung entspricht. Die Arbeitsunfälle werden numerisch\nnach Geburtstag und -monat des Leistungsempfängers, innerhalb eines Geburtstages alphabetisch\nnach dem Familiennamen verteilt. Die so erfolgte Zuweisung gilt auch für abgeleitete Renten, die sich\nspäter als neuer Versicherungsfall ergeben.\nbb) Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. verteilt die auf die gewerblichen\nBerufsgenossenschaften und die See-Berufsgenossenschaft entfallenden Arbeitsunfälle nach einem\nVerteilungsschlüssel, der aufgrund des Durchschnitts der Anteile aus dem der Beitragsberechnung\nzugrunde gelegten Entgelt des Jahres 1989 und den Rentenzahlbeträgen (Kontengruppe 50 des\nKontenrahmens) im Jahr 1989 für in den Jahren 1985 bis 1989 erstmals entschädigte Arbeitsunfälle\nermittelt wird. Bei der Ermittlung des Verteilungsschlüssels sind die in Satz 1 aufgeführten Entgelte\nund Rentenzahlbeträge der Berufsgenossenschaften, die sich nicht auf das in Artikel 3 des Vertrages\ngenannte Gebiet erstrecken, mitzuerfassen; die sich danach ergebenden Anteile derjenigen Berufsge-\nnossenschaften, die sich nicht auf das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet erstrecken, sind auf\nalle sich erstreckenden Metall- und Bau-Berufsgenossenschaften getrennt nach Wirtschaftszweigen\nund nach den in Satz 1 aufgeführten Kriterien für den Verteilungsschlüssel aufzuteilen. Im übrigen\ngelten die Sätze 2 und 3 unter aa) entsprechend.\nIm Jahr 1995 ermittelt der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften e.V. in gleicher\nWeise wie in Satz 1 aufgeführt einen Verteilungsschlüssel aufgrund des Durchschnitts der Anteile aus\ndem der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Entgelt des Jahres 1994 und den Renten7.ahlbeträ-\ngen (Kontengruppe 50 des Kontenrahmens) im Jahr 1994 für in den Jahren 1991 bis 1994 erstmals\nentschädigte Arbeitsunfälle. Abweichungen in der finanziellen Belastung werden erstmals für die im\nJahr 1994 aus den quotenmäßig zugewiesenen Arbeitsunfällen erwachsene Rentenlast untereinander\nausgeglichen; entsprechendes gilt jeweils für die Folgejahre unter Beibehaltung des im Jahr 1995 neu\nermittelten Schlüssels.\ncc) Der Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften e.V. verteilt die auf die Garten-\nbau-Berufsgenossenschaft und die nach Absatz 3 neu errichtete landwirtschaftliche Berufsgenossen-\nschaft entfallenden Arbeitsunfälle entsprechend dem Verhältnis der Beschäftigten im Gartenbau und\nin der Landwirtschaft in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach dem Stand vom 31.\nDezember 1990. Sätze 2 und 3 unter aa) gelten entsprechend.\ndd) Der Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand e. V. verteilt die auf den\nBund, die Bundesanstalt für Arbeit, die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder, die\nEigenunfallversicherung Berlin und die nach § 656 Reichsversicherungsordnung bestimmten oder\nerrichteten Träger entfallenden Arbeitsunfälle wie folgt:\n- Für den Bund und die Bundesanstalt für Arbeit einerseits und die Träger der Unfallversicherung im\nLandes- und kommunalen Bereich andererseits werden Anteile entsprechend aa) ermittelt; die\nAufwendungen für Renten aufgrund des Fremdrentengesetzes bleiben dabei außer Betracht.\n- Die auf den Bund und die Bundesanstalt für Arbeit entfallenden Arbeitsunfälle werden auf die\nBundesausführungsbehörde für Unfallversicherung übertragen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                 1065\n- Die auf die Träger der Unfallversicherung im Landes- und kommunalen Bereich entfallenden\nArbeitsunfälle werden auf die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder und die\nEigenunfallversicherung Berlin entsprechend der Zahl der Einwohner dieser Länder und des Teils\nvon Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, nach dem Stand vom 31. Dezember 1990\nverteilt. Die Länder bestimmen über die Verteilung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sätze 2 und 3\nunter aa) gelten entsprechend.\nee) Die Arbeitsunfälle, die aufgrund von§ 1 der Verordnung über die Erweiterung des Versicherungs-\nschutzes vom 11. April 1973 (GBI. 1Nr. 22 S. 199) entschädigt werden, werden auf die Bundesausfüh-\nrungsbehörde für Unfallversicherung übertragen.\nff)  Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten, bei denen der Zeitpunkt des Versicherungsfalls vor dem 1.\nJanuar 1991 liegt, die aber erst nach diesem Stichtag - jedoch spätestens bis zum 31. Dezember 1994\n- angezeigt werden, gelten als Fälle, die entsprechend aa) zu verteilen sind.\n3. Die Überleitungsanstalt erfaßt die Aufwendungen für die Entschädigung von Arbeitsunfällen im Landes-\nund kommunalen Bereich, die nach dem 31. Dezember 1990 eingetreten sind, gesondert je nach\nzuständigem Träger.\n(9) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.\nd) § 546 Abs. 2, §§ 708 bis 722, 801, 865 bis 867 und 767 Abs. 2 Nr. 5 über die Unfallverhütung und Erste Hilfe\nmit folgenden Maßgaben:\n(1) Soweit neue Träger der gesetzlichen Unfallversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet\ngebildet werden, sind die im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes bekannt gemachten Unfallverhü-\ntungsvorschriften entsprechend anzuwenden, solange diese Träger keine eigenen Unfallverhütungsvorschrif-\nten in Kraft gesetzt haben.\n(2) Die Unfallversicherungsträger prüfen, inwieweit die im bisherigen Arbeitsschutzregelwerk, das in dem in\nArtikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gilt (z.B. staatliche Standards mit Forderungen des Gesundheits-\nund Arbeitsschutzes sowie Brandschutzes, staatliche Standards der Arbeitshygiene, Vorschriften zu arbeits-\nmedizinischen Tauglichkeits- und Überwachungsuntersuchungen, arbeitshygienische Meß- und Bewertungs-\nvorschriften, Werkstoff-, Bau-, und Prüfvorschriften für überwachungspflichtige Anlagen), enthaltenen Festle-\ngungen bei der Erarbeitung und Fortentwicklung ihrer Unfallverhütungsvorschriften einzubeziehen sind.\n(3) Soweit die neuen Träger im Landes- und kommunalen Bereich ihre Aufgaben noch nicht von der Überlei-\ntungsanstalt übernommen haben, wird die Aufgabe der Unfallverhütung und Ersten Hilfe von den für den\nArbeitsschutz zuständigen staatlichen Behörden wahrgenommen. Aufwendungen für diese Aufgabe werden\nnicht erstattet.\n(4) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.\ne) §§ 723 bis 761, 802 bis 829, 870 bis 890, 767 Abs. 2 Nr. 6, §§   no und n1 über Aufbringung und Verwendung der\nMittel\nmit folgenden Maßgaben:\n(1) Die Unfallumlage nach § 44 Abs. 1 des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 38\nS. 486) wird bis zum 31. Dezember 1991 weiterhin von allen Arbeitgebern erhoben. Der zur Deckung der\nAusgaben der Unfallversicherung erforderliche Umlagesatz wird vom Bundesminister für Arbeit und Sozial- .\nordnung festgesetzt. Soweit § 735 Reichsversicherungsordnung zur Anwendung kommt, gilt die Umlage als\nBeitragsvorschuß, im übrigen als Anteil der vom Bund, der Bundesanstalt für Arbeit, den Ländern oder den\nGemeinden zu tragenden Ausgaben.\n(2) Die Aufwendungen der Überleitungsanstalt, die nicht aus der Unfallumlage nach Absatz 1 gedeckt werden\nkönnen, werden von den Unfallversicherungsträgern getragen, soweit ihre Aufgaben von der Überleitungs-\nanstalt wahrgenommen worden sind. Der Umfang der Leistungsverpflichtung der einzelnen Träger der Unfall-\nversicherung bestimmt sich dabei nach der unter c) (8) Nr. 2 enthaltenen Aufteilung. Für die Unfallversicherungs-\nträger im Landes- und kommunalen Bereich haben die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder\nund die Eigenunfallversicherung Berlin die Aufwendungen zu tragen. Überschüsse sind unter allen zuständi-\ngen Unfallversicherungsträgern nach dem gleichen Schlüssel zu verteilen. Die Aufwendungen für die Ent-\nschädigung der Arbeitsunfälle von Versicherten im Landes- und kommunalen Bereich, die nach dem 31. De-\nzember 1990 eingetreten sind, sind von den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und der\nEigenunfallversicherung Berlin zu tragen, soweit in diesen Ländern die Aufgaben der Überleitungsanstalt\nnoch nicht von den neu zu bildenden Unfallversicherungsträgern wahrgenommen werden.\n(3) Dem nach Buchstabe c) Absatz 7 gesetzlich beauftragten Unfallversicherungsträger werden seine Ausgaben\nvon dem zuständigen Unfallversicherungsträger erstattet. Bis zur Erstattung sind die Aufwendungen jeweils\nvon der beauftragten und den unterstützenden Unfallversicherungsträgern nach einem vom Bundesverband\nder landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften auszuarbeitenden Schlüssel zu tragen, der sich an den\nKontenklassen 4 und 5 des Kontenrahmens orientiert; auf Aufforderung sind entsprechende Vorschüsse zu\nzahlen.","1066                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n(4) Der Bund erstattet die Aufwendungen der Unfallversicherungsträger für Sozialzuschläge. Er erstattet ferner\ndie Aufwendungen der Unfallversicherungsträger für Kinderzuschläge in Höhe des Kindergeldes, soweit\nKindergeld neben Kinderzuschlag nicht gezahlt wird; dabei kann eine pauschale Erstattung vorgesehen\nwerden. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats das Nähere über die\nErstattung zu bestimmen.\n(5) Die Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.\nf) §§ 539 bis 545 über den Kreis der versicherten Personen,§§ 547 bis 555a, 776 bis 779 und 835 bis 840 über den\nVersicherungsumfang,\n§ 558 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 über das Pflegegeld, §§ 570 bis 631, 779 d Abs. 1, §§ 780 bis 789 und 841 bis 848 über\nEntschädigung durch Renten oder sonstige Leistungen in Geld,\n§§ 632 und 635 über Besonderheiten für Untemehmerversicherung,\n§§ 762 bis 765 a und 830, 891 und 891 a über weitere Einrichtungen und Maßnahmen\nmit folgender Maßgabe:\nDie Vorschriften finden ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.\ng} Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den beim\nWirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.\n2. Artikel 3 des Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetzes vom 30. April 1963 in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 8321 •16, veröffentlichten bereinigten Fassung\nmit folgender Maßgabe:\nDie Vorschrift findet ab dem 1. Januar 1991 Anwendung.\n3. Verordnung über die orthopädische Versorgung Unfallver1etzter vom 18. Juli 1973 (BGBI. 1 S. 871)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages\ngenannten Gebiet nach den beim Wirksamwerden des Beitritts geltenden Regeln verfahren werden.\n4. Berufskrankheiten-Verordnung vom 20. Juni 1968 (BGBI. 1S. 721 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März\n1988 (BGBI. 1 S. 400),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.\n5. Verordnung über die Höchstgrenze des Jahresarbeitsverdienstes vom 10. November 1971 (BGBI. 1S. 1789), zuletzt\ngeändert durch Verordnung vom 15. März 1985 (BGBI. 1 S. 572),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.\n6. Verordnung über die Berechnung des Kapitalwertes bei Abfindungen von Leistungen aus der gesetzlichen Unfallver-\nsicherung nach den §§ 604 und 616 Reichsversicherungsordnung vom 17. August 1965 (BGBI. 1 S. 894}\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.\n7. Verordnung über die Gewährung von Mehrleistungen zu den Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung\nvom 18. August 1967 (BGBI. 1 S. 935), geändert durch Verordnung vom 20. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 660),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.\nSachgebiet K: Soziales Entschädigungsrecht und Rehabllltatlon\nAbschnitt 1\nVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:\n1. Artikel 2 des Fünften Anpassungsgesetzes-KOV vom 18. Dezember 1973 (BGBI. 1S. 1909), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975 (BGBI. I S. 3031),\n2. Artikel 2 § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur im Geltungsbereich des Arbeitsförderungs-\nund des Bundesversorgungsgesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1 S. 3113),\n3. Anrechnungs-Verordnung 1990/91 vom 30. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1316).","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               1067\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt ergänzt:\nBundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1S. 21 ), zuletzt geändert\ndurch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211)\nNach § 84 wird eingefügt:\nn§84a\nBerechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nges genannten Gebiet hatten, erhalten vom Zeitpunkt der Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts,\nfrühestens vom 1. Januar 1991 an, Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz mit den für dieses Gebiet nach\ndem Einigungsvertrag geltenden Maßgaben, auch wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet\nverlegen, in dem dieses Gesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat. Satz 1 gilt entsprechend für Deutsche und deutsche\nVolkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung genannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990\nihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begründet\nhaben.\"\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 21 ), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die in den §§ 14, 15, 26 c Abs. 6, § 31 Abs. 1 und 5, § 32 Abs. 2, § 33 a Abs. 1, § 35 Abs. 1, § 36 Abs. 1 und 3,\n§§ 40, 40 b Abs. 3, § 41 Abs. 2, §§ 46, 47 Abs. 1, § 51 Abs. 1 bis 3 und§ 53 in der jeweils geltenden Fassung\ngenannten Deutsche Mark-Beträge sind mit dem Vomhundertsatz zu multiplizieren, der sich aus dem jeweiligen\nVerhältnis der verfügbaren Standardrente (§ 68 Abs. 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) in dem in Arti-\nkel 3 des Vertrages genannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem das Bundesversor-\ngungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ergibt. Dieser Vomhundertsatz gilt auch für den Bemessungs-\nbetrag nach§ 33 Abs. 1 Buchstabe a und die nach§ 30 Abs. 5 letzter Satz bekanntgemachten Vergleichsein-\nkommen sowie die in § 64 e Abs. 7 genannten Rentenleistungen. Der in § 15 Satz 2 genannte Multiplikator ist\nebenfalls mit dem in Satz 1 genannten Vomhundertsatz zu multiplizieren. Die sich ergebenden Beträge sind auf\nvolle Deutsche Mark abzurunden, und zwar bis 0,49 Deutsche Mark nach unten und von 0,50 Deutsche Mark an\nnach oben. Abweichend hiervon ist der Multiplikator in § 15 Satz 2 auf drei Dezimalstellen nach dem Komma zu\nrunden.\nDer Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung gibt den maßgebenden Vomhundertsatz und den Verände-\nrungstermin jeweils im Bundesanzeiger bekannt.\nb) § 16 c ist mit folgenden Maßgaben anzuwe.nden:\naa) Das Versorgungskrankengeld erhöht sich nach Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz bis zum 31. Dezember 1991\nnach dem Ende des Bemessungszeitraums jeweils in den Zeitabständen und um den Vomhundertsatz wie\ndie Renten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.\nbb) In Absatz 2 tritt an die Stelle des Wortes \"jährlich\" das Wort \"jeweils\".\nc) § 19 Abs. 2, §§ 22, 26 Abs. 3 Nr. 2 sind mit folgender Maßgabe anzuwenden:\nAn die Stelle der dort genannten rentenrechtlichen Bestimmungen treten die entsprechenden Bestimmungen, die\nin dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelten.\nd) § 25 c ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\naa) Geldleistungen sind nach Absatz 1 mindestens in der sich nach dem Bundessozialhilfegesetz ergebenden\nHöhe zu gewähren.\nbb) Einkommen und Vermögen sind nach Absatz 2 höchstens in der sich nach dem Bundessozialhilfegesetz\nergebenden Höhe einzusetzen.\ne) § 26 a Abs. 6 erster Halbsatz ist entsprechend der für § 16 c Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz bestimmten Maßgabe\nanzuwenden.\nf) § 56 findet von dem Zeitpunkt an Anwendung, zu dem das nach Buchstabe a Satz 1 maßgebende Verhältnis der.\nWert 100 vom Hundert erreicht.\ng) Auch andere als die in § 65 genannten Ansprüche, die auf der gleichen Ursache beruhen, führen zu einem Ruhen\ndes Anspruchs auf Versorgungsbezüge. Dies gilt bei der Kriegsbeschädigtenrente, dem Pflegegeld, dem\nBlindengeld und dem Sonderpflegegeld sowie bei der von einer Kriegsbeschädigtenrente abgeleiteten Hinterblie-\nbenenrente nach dem Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 495) für den Betrag, der\nvom Träger der Rentenversicherung allein auf Grund der Kriegsbeschädigung gezahlt wird.","1068                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nh) § 85 gilt nicht für eine den ursächlichen Zusammenhang verneinende Entscheidung, die nach dem 8. Mai 1945 in\ndem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet getroffen worden ist.\ni) Die sich nach diesem Gesetz ergebenden neuen Versorgungsansprüche werden auf Antrag festgestellt. Wird der\nAntrag bis zum 31. Dezember 1993 gestellt, so beginnen die Versorgungsansprüche mit dem Monat, in dem ihre\nVoraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Monat Januar 1991.\nk) Soweit die Rente eines Beschädigten ohne ärztliche Untersuchung unter Zugrundelegung des bisher anerkann-\nten Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit festgestellt wird, ist eine spätere Neufeststellung der Rente\ninnerhalb von fünf Jahren nach dem 31. Dezember 1990 nicht von einer wesentlichen Änderung im Sinne des\n§ 48 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch abhängig.\n1) Die in den Buchstaben a bis k genannten Maßgaben gelten für Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz\noder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hatten. Satz 1 gilt entspre-\nchend für Deutsche und deutsche Volkszugehörige aus den in § 1 der Auslandsversorgungsverordnung\ngenannten Staaten, die nach dem 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3\ndes Vertrages genannten Gebiet begründet haben.\nm) Das Bundesversorgungsgesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den vorgenannten\nMaßgaben vom 1. Januar 1991 an Anwendung.\n2. Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummer 833-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 3 des Gesetzes\nvom 24. Juli 1972 (BGBI. 1 S. 1284),\nmit folgenden Maßgaben:\na) In § 1 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort \"besondere\" gestrichen.\nb) § 6 findet keine Anwendung.\nc) Die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder können Aufgaben der von ihnen zu errichtenden\nLandesversorgungsämter und Versorgungsämter aufgrund von Vereinbarungen ganz oder teilweise durch\nandere Bundesländer wahrnehmen lassen.\nd) Das Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den vorgenannten Maßgaben vom\n1. Januar 1991 an Anwendung.\n3. Rentenkapitalisierungsgesetz-KOV vom 27. April 1970 (BGBI. 1S. 413), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910),\nmit folgender Maßgabe:\nDas Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.\n4. Gesetz Ober das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai\n1976 (BGBI. 1S. 1169), zuletzt geändert durch Artikel II§ 16 des Gesetzes vom 18. August 1980 (BGBI. 1S. 1469),\nmit folgender Maßgabe:\nDas Gesetz findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.\n5. Orthopädieverordnung vom 4. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1834)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.\n6. Versehrtenleibesübungen-Verordnung vom 29. Juli 1981 (BGBI. 1 S. 779), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n9. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2287),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.\n7. Verordnung zur Durchführung des§ 15 des Bundesversorgungsgesetzes vom 31. Januar 1972 (BGBI. 1 S. 105)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.\n8. Verordnung zur Durchführung des § 19 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes vom 5. August 1965 (BGBI. 1 S.\n755), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Oktober 1986 (BGBI. 1 S. 1661 ),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.\n9. Verordnung über die soziale Kriegsbeschädigten- und Kriegshinterbliebenenfürsorge vom 8. Februar 1919 (RGBI. 1\nS. 187; BGBI. III 830-2-4), zuletzt geändert durch § 34 der Verordnung vom 13. Februar 1924 (RGBI. 1 S. 100),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                            1069\n10. Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom 16. Januar 1979 (BGBI. 1 S. 80), zuletzt geändert durch § 11 der\nKraftfahrzeughilfe-Verordnung vom 28. September 1987 (BGBI. 1 S. 2251),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.\n11. Berufsschadensausgleichsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juli 1984 (BGBI. 1 S. 861 ),\nzuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 S. 910),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.\n12. Verordnung zur Durchführung des§ 31 Abs. 5 des Bundesversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 20. April 1970 (BGBI. 1 S. 410)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.\n13. Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung vom 1. Juli 1975 (BGBI. 1S. 1769), zuletzt geändert durch Verordnung\nvom 12. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1096),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Bewertung von Einkünften nach § 3, die nicht in Geld bestehen, richtet sich nach der jeweiligen in dem in\nArtikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Fassung der Sachbezugsverordnung.\nb) Die in § 9 Abs. 3 Satz 5 genannten Deutsche Mark-Beträge werden jeweils mit dem Vomhundertsatz multipliziert,\nder sich aus dem jeweiligen Verhältnis der verfügbaren Standardrente in dem in Artikel 3 des Vertrages\ngenannten Gebiet zur verfügbaren Standardrente in dem Gebiet, in dem die Ausgleichsrentenverordnung schon\nvor dem Beitritt gegolten hat, ergibt und vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung im Bundesanzeiger\nbekannt gemacht worden ist.\nc) Die Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den vorgenannten Maßgaben vom\n1. Januar 1991 an Anwendung.\n14. Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 in der im Bundesge-\nsetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 833-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verord-\nnung vom 23. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 911 ),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.\n15. Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte außerhalb\ndes Geltungsbereichs des Grundgesetzes vom 9. Juni 1964 (BGBI. 1 S. 349), geändert durch Verordnung vom 22.\nDezember 1966 (BGBI. 1 S. 772),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.\n16. Erstattungsverordnung vom 31. Juli 1967 (BGBI. 1S. 860), geändert dwch Verordnung vom 12. März 1986 (BGBI. 1\ns. 345),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.\n17. Auslandsversorgungsverordnung vom 30. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1321)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.\n18. Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBI. 1 S. 1), zuletzt\ngeändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Auf Berechtigte nach § 1 Abs. 1 Satz 1, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in Artikel 3 des\nVertrages genannten Gebiet haben, sowie auf Berechtigte aus dem vorgenannten Gebiet, die nach der\nSchädigung ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet, in dem das Opferentschädigungsgesetz\nsch9n vor dem Beitritt gegolten hat, verlegt haben, sind die Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes mit\nden unter Nummer 1 aufgeführten Maßgaben anzuwenden.\nb) § 6 ist in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den unter Nummer 2 aufgeführten Maßgaben\nanzuwenden.\nc) § 10 gilt für Ansprüche aus Taten, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach dem\n31. Dezember 1990 begangen worden sind. Darüber hinaus gelten die §§ 1 bis 7 für Ansprüche aus Taten, die in","1070                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\ndem in Satz 1 genannten Gebiet in der Zeit vom 7. Oktober 1949 bis zum 31. Dezember 1990 begangen worden\nsind, nach Maßgabe des § 10 a.\nd) § 10a gilt für Personen, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ihren Wohnsitz oder\ngewöhnlichen Aufenthalt haben oder zur Zeit der Schädigung hatten, wenn die Schädigung in der Zeit vom\n7. Oktober 1949 bis zum 31. Dezember 1990 in dem vorgenannten Gebiet eingetreten ist.\ne) Die sich nach diesem Gesetz ergebenden neuen VersorgungsansprOche werden auf Antrag festgestellt. Wird der\nAntrag bis zum 31. Dezember 1993 gestellt, so beginnen die Versorgungsansprüche mit dem Monat, in dem ihre\nVoraussetzungen erfüllt sind, frühestens mit dem Monat Januar 1991.\nf) Leistungen nach dem Schadensersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember 1988 (GBI. 1Nr. 29 S. 345), die\nauf der gleichen Ursache beruhen und wegen einer gesundheitlichen Schädigung für Zeiträume nach dem\n31. Dezember 1990 gewährt worden sind oder gewährt werden, werden auf Leistungen nach dem Opferentschä-\ndigungsgesetz angerechnet.\ng) Das Opferentschädigungsgesetz tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den vorgenannten\nMaßgaben am 1. Januar 1991 in Kraft.\n19. Gesetz über die Unterhaltsbeihilfe für Angehörige von Kriegsgefangenen in der Fassung der Bekanntmachung vom\n18. März 1964 (BGBI. 1 S. 218)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Das Gesetz gilt für Berechtigte, die am 18. Mai 1990 ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in dem in\nArtikel 3 des Vertrages genannten Gebiet hatten, mit den unter Nummer 1 aufgeführten Maßgaben.\nb) Das Gesetz findet mit der vorgenannten Maßgabe in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom\n1. Januar 1991 an Anwendung.\n20. Artikel 2 des Neunten Anpassungsgesetzes-KOV vom 27. Juni 19n (BGBI. 1 S. 1037)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Vorschrift findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vom 1. Januar 1991 an Anwendung.\n21. Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation vom 7. August 1974 (BGBI. 1 S. 1881), zuletzt\ngeändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211 ),\nmit folgender Maßgabe:\na) Die aufgrund des § 5 Abs. 6 Satz 2 des Gesetzes bis zum Wirksamwerden des Beitritts abgeschlossenen\nGesamtvereinbarungen und\nb) die aufgrund des § 8 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 des Gesetzes erarbeiteten Grundsätze zur Beurteilung der\nAngemessenheit von Kosten in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation (KGS) vom 21. September 1983\nwerden auf die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet tätigen Rehabilitationsträger erstreckt.\nSachgebiet L: Förderung der Vermögensbildung\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Fünftes Vermögensbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1989 (BGBI. 1 S. 137),\ngeändert durch Artikel 3 des Finanzmarktförderungsge~etzes vom 22. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 266),\nmit folgender Maßgabe:\nDas Gesetz ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.\n2. Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes vom 23. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2327)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990    1071\nAnlage 1\nKapitel IX\nGeschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung\nsiehe Kapitel XIX\nRecht des öffentlichen Dienstes\neinschließlich des Rechts der Soldaten","1072                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage 1\nKapitel X\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nSachgebiet A: Frauenpolitik\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\nMutterschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. April 1968 (BGBI. 1 S. 315), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1297),\nmit folgender Maßgabe:\nDas Gesetz ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden. Es gilt nicht für Geburten vor dem 1. Januar 1991 (vgl. Anlage II Kapitel X\nSachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 bis 12, Kapitel VIII Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 b) ).\nSachgebiet B: Jugend\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Kinder- und Jugendhilfegesetz vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1163)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Über die in Artikel 1O Abs. 1 genannten Übergangsfassungen einzelner Vorschriften hinaus sind bis zum\n31. Dezember 1994 abweichend von Artikel 1 in folgenden Fassungen anzuwenden:\naa) § 16 Abs. 1 Satz 1:\n„Müttern, Vätern, anderen Erziehungsberechtigten und jungen Menschen können Leistungen der allgemeinen\nFörderung der Erziehung in der Familie angeboten werden.\"\nbb) § 18 Abs. 1 :\n,,Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jug8ndlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen,\nkönnen bei der Ausübung der Personensorge, einschließlich der Geltendmachung von Unterhalts- oder\nUnterhaltsersatzansprüchen des Kindes oder Jugendlichen, beraten und unterstützt werden.\"\nCC) § 18 Abs. 2 1. Halbsatz:\n„Ist anzunehmen, daß ein Kind nichtehelich geboren wird, so kann auf Verlangen der Mutter vor der Geburt\ndie Feststellung der Vaterschaft durch geeignete Ermittlungen und sonstige Maßnahmen vorbereitet werden;\"\ndd) § 18 Abs. 3:\n„Die Mutter eines nichtehelichen Kindes kann bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Erstattung der\nEntbindungskosten nach § 1615 k und auf Unterhalt nach § 1615 1des Bürgerlichen Gesetzbuchs beraten\nund unterstützt werden.\"\nee) § 18 Abs. 4:\n„Mütter und Väter, denen die elterliche Sorge nicht zusteht, können bei der Ausübung des Umgangsrechts\nberaten und unterstützt werden. Bei der Herstellung von Besuchskontakten und bei der Ausführung gericht-\nlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen kann in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden.\"\nff)  § 19 Satz 1 :\n„Müttern oder Vätern, die allein für ein Kind unter sechs Jahren zu sorgen haben, können Betreuung und\nUnterkunft gemeinsam mit dem Kind in einer geeigneten Wohnform angeboten werden, wenn und solange sie\naufgrund ihrer Persönlichkeitsentwicklung dieser Form zur Unterstützung bei der Pflege und Erziehung des\nKindes bedürfen.\"","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                 1073\ngg) § 21 Satz 1 :\n,,Können Personensorgeberechtigte wegen des mit ihrer beruflichen Tätigkeit verbundenen ständigen Orts-\nwechsels die Erfüllung der Schulpflicht ihres Kindes oder Jugendlichen nicht sicherstellen und ist deshalb eine\nanderweitige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen notwendig, so können sie beraten und\nunterstützt werden.\"\nhh) § 23 Abs. 3:\n„Wird eine geeignete Tagespflegeperson vermittelt und ist die Förderung des Kindes in Tagespflege für sein\nWohl geeignet und erforderlich, so können dieser Person die entstehenden Aufwendungen, einschließlich der\nKosten der Erziehung ersetzt werden.\"\nii)  § 23 Abs. 4:\n,,Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen können beraten und unterstützt werden.\"\nkk) § 25:\n,,Mütter, Väter und andere Erziehungsberechtigte, die die Förderung von Kindern selbst organisieren wollen,\nkönnen beraten und unterstützt werden.\"\nII)  § 27 Abs. 3 Satz 2:\n,,Sie kann bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne von § 13 Abs. 2 einschließen.\"\nmm) § 37 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz:\n„Die Pflegeperson soll vor der Aufnahme des Kindes oder des Jugendlichen und während der Dauer der\nPflege beraten und unterstützt werden;\"\nb) Abweichend von Artikel 1O Abs. 2 ist bis zum 31. Dezember 1994 Artikel 1 § 27 Abs. 2 mit folgender Maßgabe\nanzuwenden:\n,,Wenn und soweit die in§§ 28 bis 33 und 35 genannten Hilfearten nicht bedarfsgerecht zur Verfügung stehen,\nsollen sie vorrangig Kindern und Jugendlichen geleistet werden, denen sonst Hilfe zur Erziehung nach § 34\ngewährt werden müßte.\"\nc) Wer am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes gemäß der Maßgabe nach Buchstabe kein Kind oder einen\nJugendlichen außerhalb des Elternhauses in seiner Familie regelmäßig betreut oder ihm Unterkunft gewährt und\ndafür einer Pflegeerlaubnis nach Artikel 1 § 44 bedarf, darf ohne diese Erlaubnis das Kind oder den Jugendlichen\nweiter betreuen oder ihm Unterkunft gewähren, sofern die Erlaubnis unverzüglich beantragt wird. Bis zum\nAbschluß des Erlaubniserteilungsverfahrens kann das Jugendamt die Betreuung oder Unterkunftsgewährung\nuntersagen, wenn Tatsachen festgestellt werden, die geeignet sind, das leibliche, geistige oder seelische Wohl\ndes Kindes oder Jugendlichen zu gefährden und eine unverzügliche Beseitigung der Gefährdung nicht zu\nerwarten ist.\nd) Für eine am Tage des lnkrafttretens des Gesetzes gemäß der Maßgabe nach Buchstabe k bestehende\nEinrichtung, zu deren Betrieb der Träger einer Erlaubnis nach Artikel 1 § 45 bedarf, gilt Artikel 12 Abs. 3.\ne) Abweichend von Artikel 13 gilt ein am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes gemäß der Maßgabe nach\nBuchstabe k bestehender und nach § 7 des Gesetzes zur Errichtung der Strukturen eines neuen Kinder- und\nJugendhilferechts - Jugendhilfeorganisationsgesetz - vom 20. Juli 1990 (GBI. Nr. 49 S. 891) zusammengesetzter\nJugendwohlfahrtsausschuß als Jugendhilfeausschuß, bis sich die erstmals nach diesem Zeitpunkt gewählte\nVertretungskörperschaft konstituiert hat.\nf) Ein am Tage des lnkrafttretens dieses Gesetzes gemäß der Maßgabe nach Buchstabe k bestehender Landesju-\ngendwohlfahrtsausschuß gilt als Landesjugendhilfeausschuß, bis aufgrund landesrechtlicher Regelung ein neuer\nLandesjugendhilfeausschuß gebildet wird.\ng) Artikel 15 findet keine Anwendung.\nh) Das Jugendamt ist verpflichtet, dem Vormundschaftsgericht oder dem Familiengericht nach deren Errichtung\naa) noch geführte oder beantragte Vormundschaften oder Pflegschaften,\nbb) noch wirksame Anordnungen\na) von Heimerziehung\nb) über den persönlichen Umgang,\ncc) andere noch wirksame Anordnungen, die das Erziehungsrecht der Eltern oder eines Elternteils einschränken,\nunverzüglich anzuzeigen.\nDas Jugendamt hat dafür Sorge zu tragen, daß die im Rahmen der Entscheidungen nach Satz 1 bisher geführten\nAkten dem Vormundschaftsgericht oder dem Familiengericht übergeben werden.\ni) Bis zu einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung nehmen die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder\ndie Aufgaben der überörtlichen Träger sowie der nach Landesrecht zuständigen Behörden wahr. Sie können zur\nDurchführung dieser Aufgaben örtliche Träger heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen; in diesen Fällen\nerlassen die Länder den Widerspruchsbescheid.","1074                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nk) Abweichend von Artikel 24 Satz 1 tritt das Gesetz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit dem\nWirksamwerden des Beitritts in Kraft.\n2. Gesetz zur Förderung eines Freiwilligen Sozialen Jahres vom 17. August 1964 (BGBI. 1 S. 640), zuletzt geändert\ndurch Art. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1975 (BGBI. 1, S. 3155),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Bei der Anwendung des§ 1 Abs. 1 Nr. 5 Satz 2 ist bis zum Inkrafttreten der Reichsversicherungsordnung in dem\nin Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet die Beitragsbemessungsgrenze zugrundezulegen, die dort gemäß\ndem Gesetz über Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBI. 1, Nr. 38 S. 486) gilt.\nb) Für die Dauer von einem Jahr nach Wirksamwerden des Beitritts sind über die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 genannten\nTräger hinaus andere Träger, die für eine den Bestimmungen des § 1 entsprechende Durchführung Gewähr\nbieten, auch ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörden zugelassen.\nSachgebiet C: Zivildienst\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt ergänzt:\nNach§ 51 des ZIVildienstgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1205), zuletzt\ngeändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. I S. 1211, 1216), wird folgender neuer§ 51 a eingefügt:\n,.§51 a\n- Überleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Zivildienst-\nbeschädigungen von Dienstpflichtigen Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich\ninsbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhensregelungen abweichend\nvon diesem Gesetz.\"\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Kriegsdienstverweigerungsgesetz vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1S. 203), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\n30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1290),\nmit folgender Maßgabe:\nDie im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts der Deutschen Demokratischen Republik nach dem bisherigen\nRecht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Zivildienstpflichtige festgestellten PP~nen gelten als\nanerkannte Kriegsdienstverweigerer im Sinne des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes.\n2. Zivildienstgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 1986 (BGBI. 1S. 1205), zuletzt geändert durch\nArtikel 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211, 1216),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts nach dem bisheriQ.en Recht in dem in Artikel 3 des Vertrages\ngenannten Gebiet anerkannten Zivildienstplätze gelten bis zu einer Uberprüfung durch das Bundesamt für den\nZivildienst in Köln als anerkannte Dienstplätze im Sinne des Zivildienstgesetzes.\nb) In der Nationalen Volksarmee der Deutschen Demokratischen Republik geleisteter Wehrdienst wird auf nach dem\nZivildienstgesetz zu leistenden Zivildienst angerechnet.\nSachgebiet D: Gesundheltspolltlk\nAbschnitt 1\nVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages ist ausgenommen:\n1. Reichsärztekammer-Abwicklungsgesetz vorn 9. Oktober 1973 (BGBI. 1 S. 1449)","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              1075\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:\n1.  Bundesärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBI. 1 S. 1218), geändert durch\nArtikel 45 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477),\na) § 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 wird Satz 5 gestrichen.\nbb) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 erhalten jeweils folgende Fassung:\n,,Absatz 1 Satz 2 bis 4 bleibt unberührt.\"\nb) § 4 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Satz 1 werden die Worte „im Krankenhaus, in der Praxis eines niedergelassenen Arztes, in einem\nSanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung der Bundeswehr oder in einer Justizvollzugsanstalt mit\nhauptamtlichem Anstaltsarzt\" ersetzt durch die Worte „im Krankenhaus, in der Praxis eines niedergelasse-\nnen Arztes oder einer sonstigen Einrichtung der ambulanten ärztlichen Versorgung, in einem Sanitätszen-\ntrum oder einer ähnlichen Einrichtung des Sanitätsdienstes der Streitkräfte oder entsprechenden Einrich-\ntungen der Polizeien oder in einer Justizvollzugsanstalt mit hauptamtlichem Anstaltsarzt\".\nbb) In Satz 3 werden die Worte „der Bundeswehr\" gestrichen.\nc) § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen des § 3 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 4 oder 5 nicht vorgelegen hat oder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten\nApprobation das an einer Ausbildungsstätte in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\noder das in einem Fall des§ 14 Abs. 1 Satz 2 oder in einem Fall des§ 14 a Abs. 4 Satz 1 erworbene\nMedizinstudium nicht abgeschlossen war oder die Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 oder § 3 Abs. 2 oder 3\noder die nach § 14 b nachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war.\"\nbb) In Satz 3 wird die Angabe ,,§ 3 Abs. 1 Satz 5, Abs. 2 oder 3\" ersetzt durch die Angabe .,§ 3 Abs. 2 oder 3\".\nd) § 12 wird wie folgt geändert:\naa) An Absatz 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:\n„In den Fällen des § 14 Abs. 3 Satz 2 wird sie von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dessen\nGebiet die Behörde ihren Sitz hatte, von der der Antragsteller seine nach den Vorschriften der Deutschen\nDemokratischen Republik erteilte Approbation erhalten hat. In den Fällen des § 14 a Abs. 4 Satz 1 bis 3\nwird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in dem der Antragsteller sein\nMedizinstudium erfolgreich abgeschlossen hat.\"\nbb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Die Entscheidungen nach § 10 Abs. 4 und § 10 Abs. 4 in Verbindung mit § 14 a Abs. 4 Satz 3 trifft die\nzuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller die ärztliche Prüfung abgelegt oder das\nMedizinstudium nach § 14 a Abs. 4 Satz 1 abgeschlossen hat. Die Entscheidungen nach § 14 Abs. 4\nSatz 4 trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der Antragsteller seine Ausbildung abgeschlossen\nhat.\"\ncc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,(3) Die Entscheidungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2 oder 3, nach § 10 Abs. 1,\n2, 3 und 5, § 14 Abs. 2 Satz 2, § 14 Abs. 4 Satz 6 sowie § 14 b trifft die zuständige Behörde des Landes, in\ndem der ärztliche Beruf ausgeübt werden soll.\"\ndd) In Absatz 7 wird die Angabe „oder 5\" gestrichen.\ne) § 13 erhält folgende Überschrift:\n,,VII Straf- und Bußgeldvorschriften\"\nf) Nach § 13 wird folgender neuer § 13 a eingefügt:\n,,§ 13a\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 14 Abs. 4 Satz 1 die Berufsbezeichnung „Arzt\" oder „Ärztin\" ohne\nZusatz führt.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.\"\ng) § 14 erhält folgende Fassung:\n,,§ 14\n(1) Eine Approbation oder Bestallung, die bei Wirksamwerden des Beitritts im bisherigen Geltungsbereich\ndieses Gesetzes zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses","1076                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nGesetzes. Das gleiche gilt unbeschadet der Vorschriften des Absatzes 4 für eine Approbation, die am Tage vor\ndem Wirksamwerden des Vertrages in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur\nAusübung des ärztlichen Berufs berechtigt, soweit sie vor dem 1. Juli 1988 erteilt und nicht durch eine zu\ndiesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 15 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 1           sn\n(GBI. 1 Nr. 5 $. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBI. 1 Nr. 29 S. 346) einge-\nschränkt worden ist. Die Berechtigung zur weiteren Führung einer im Zusammenhang mit der Anerkennung als\nFacharzt verliehenen Bezeichnung durch Inhaber einer in Satz 2 genannten Approbation, die am Tage vor dem\nWirksamwerden des Beitritts eine solche Bezeichnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet führen dürfen, richtet sich nach Landesrecht.\n(2) Eine vor dem 1. Juli 1988 erteilte, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tage vor\ndem Wirksamwerden des Beitritts zur Ausübung des ärztlichen Berufs berechtigende, jedoch durch eine zu\ndiesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 15 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 19n\n(GBI. 1 Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBI. 1 Nr. 29 S. 346) einge-\nschränkte Approbation als Arzt gilt als Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 dieses Gesetzes. Der Inhaber einer solchen\nApprobation erhält auf Antrag eine Approbation als Arzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die Voraussetzun-\ngen des§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.\n(3) Eine nach dem 30. Juni 1988 erteilte, am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet gültige Approbation als Arzt berechtigt zu ärztlicher Tätigkeit in abhängi-\nger Stellung. Der Inhaber einer solchen Approbation erhält auf Antrag eine Approbation als Arzt im Sinne\ndieses Gesetzes, wenn er eine achtzehnmonatige ärztliche Tätigkeit in abhängiger Stellung in einer oder\nmehreren der in § 4 Abs. 4 Satz 1 und 3 genannten Einrichtungen nachweist und die Voraussetzungen des § 3\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 dieses Gesetzes erfüllt.\n(4) Der Inhaber einer am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet gültigen Approbation für ärztliche Tätigkeiten in einem medizinisch-theoretischen Fach-\ngebiet gemäß § 4 der Approbationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 19n (GBI. 1Nr. 5 S. 30) in der Fassung\nder Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBI. 1 Nr. 29 S. 346) darf die Berufsbezeichnung \"Arzt\" oder\n\"Ärztin\" nur mit dem Zusatz .. (theoretische Medizin)\" führen. Die in Satz 1 genannte Approbation berechtigt\nnicht zur Ausübung der Heilkunde. Wer sich bei Wirksamwerden des Beitritts in einer entsprechenden\nAusbildung befindet, kann diese Ausbildung abschließen. Er erhält auf Antrag eine Approbation für ärztliche\nTätigkeiten in einem medizinisch-theoretischen Fachgebiet nach § 4 der in Satz 1 genannten Approbationsord-\nnung für Ärzte, sofern er die Ausbildung bis zum 31. Dezember 1992 erfolgreich abschließt. Die in Satz 1\ngenannten Beschränkungen gelten auch insoweit. Der Inhaber einer solchen Approbation erhält auf Antrag\neine Approbation als Arzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die Gleichwertigkeit seines Ausbildungsstandes\nmit dem eines nach den Vorschriften der aufgrund des § 4 dieses Gesetzes erlassenen Approbationsordnung\nfür Ärzte ausgebildeten Arztes nachweist und die Voraussetzungen des§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.\n(5) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts gültige Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen\nBerufes und eine am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet gültige staatliche Erlaubnis zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit gemäß § 10 Abs. 3 der\nApprobationsordnung für Ärzte vom 13. Januar 19n (GBI. 1 Nr. 5 S. 30) in der Fassung der Anordnung Nr. 2\nvom 24. August 1981 (GBI. 1 Nr. 29 S. 346) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis nach § 10 Abs. 1\ndieses Gesetzes.\"\nh) § 14 a erhält folgenden neuen Absatz 4:\n\"(4) Studierende der Medizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Medizinstu-\ndium an Universitäten oder medizinischen Akademien in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet fortsetzen, schließen das Studium nach den bisher für dieses Gebiet geltenden Rechtsvorschriften ab,\nsofern dies bis zum 31. Dezember 1998 geschieht. Der erfolgreiche Studienabschluß steht dem Abschluß des·\nMedizinstudiums durch die bestandene ärztliche Prüfung nach§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 gleich. Inhaber eines\nentsprechenden Nachweises erhalten auf Antrag eine Erlaubnis für die Tätigkeit als Arzt im Praktikum nach\n§ 1O Abs. 4. Studierende, die im September 1991 ein Medizinstudium an den in Satz 1 genannten Ausbil-\ndungsstätten- aufnehmen, schließen den vorklinischen Studienabschnitt einschließlich des Physikums nach\nden in Satz 1 genannten Vorschriften ab, sofern sie das Physikum bis zum 31. Dezember 1994 bestehen. Sie\nsetzen das Medizinstudium nach den Vorschriften der aufgrund des § 4 er1assenen Approbationsordnung für\nÄrzte fort und schließen die Ausbildung hiernach ab. Für Studierende, die im Jahre 1992 und später ein\nMedizinstudium an den in Satz 1 genannten Ausbildungsstätten aufnehmen, gelten die Vorschriften dieser\nVerordnung vom Beginn dieses Studiums an. In der Verordnung können hinsichtlich der Art der Prüfungen\nbesondere Regelungen für die in Satz 5 und 6 genannten Studierenden getroffen werden.\"\n2.   Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987 (BGBI. 1\ns. 1225)\na) § 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 wird Satz 6 gestrichen.\nbb) Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 3 erhalten jeweils folgende Fassung:\n.. Absatz 1 Satz 2 bis 5 bleibt unberührt.\"","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              1077\nb) § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\n„Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die zahnärztliche Prüfung nicht bestanden\noder bei einer vor Wirksamwerden des Beitritts erteilten Approbation das an einer Ausbildungsstätte in\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet oder das in einem Fall des § 20 Abs. 1 Satz 2\noder in einem Fall des § 20 Abs. 4 Satz 1 erworbene Studium der Zahnheilkunde nicht abgeschlossen war\noder die Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 oder § 2 Abs. 2 oder 3 oder die nach § 20 a nachzuweisende\nAusbildung nicht abgeschlossen war.\"\nbb) In Satz 3 wird die Angabe „oder 6\" gestrichen.\nc) § 16 wird wie folgt geändert:\naa) An Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„In den Fällen des§ 20 Abs. 4 Satz 1 wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes\nerteilt, in dem der Antragsteller sein Studium der Zahnheilkunde erfolgreich abgeschlossen hat.\"\nbb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n,,(2) Die Entscheidungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, Abs. 2 oder 3, nach den §§ 8 bis\n1o, 13, § 20 Abs. 2 Satz 2 und § 20 a trifft die zuständige Behörde des Landes, in dem der zahnärztliche\nBeruf ausgeübt werden soll.\"\ncc) In Absatz 5 wird die Angabe „oder 6\" oestrichen.\nd) § 20 erhält folgende Fassung:\n,,§20\n(1) Eine Approbation oder Bestallung, die beim Wirksamwerden des Beitritts im bisherigen Geltungsbereich\ndieses Gesetzes zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses\nGesetzes. Das gleiche gilt für eine Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigt, soweit\nsie nicht durch eine zu diesem Zeitpunkt geltende Anordnung nach § 13 der Approbationsordnung für\nZahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBI. 1Nr. 5 S. 34) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981\n(GBI. 1Nr. 29 S. 346) eingeschränkt worden ist. Die Berechtigung zur weiteren Führung einer im Zusammen-\nhang mit der Anerkennung als Fachzahnarzt verliehenen Bezeichnung durch Inhaber einer in Satz 2 genann-\nten Approbation, die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts eine solche Bezeichnung in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet führen dürfen, richtet sich nach Landesrecht.\n(2) Eine in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am Tage vor dem Wirksamwerden des\nBeitritts zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs berechtigende, jedoch durch eine zu diesem Zeitpunkt\ngeltende Anordnung nach § 13 der Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBI. 1 Nr. 5\nS. 34) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBI. 1 Nr. 29 S. 346) eingeschränkte\nApprobation als Zahnarzt gilt als Erlaubnis nach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes. Der Inhaber einer solchen\nApprobation erhält auf Antrag eine Approbation als Zahnarzt im Sinne dieses Gesetzes, wenn er die\nVoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 erfüllt.\n(3) Eine beim Wirksamwerden des Beitritts gültige Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung der Zahnheil-\nkunde und eine am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet gültige staatliche Erlaubnis zur Ausübung stomatologischer Tätigkeiten gemäß § 8 Abs. 3\nder Approbationsordnung für Zahnärzte vom 13. Januar 1977 (GBI. 1 Nr. 5 S. 34) in der Fassung der\nAnordnung Nr. 2 vom 24. August 1981 (GBI. 1 Nr. 29 S. 346) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als Erlaubnis\nnach § 13 Abs. 1 dieses Gesetzes.\n(4) Studierende der Zahnheilkunde, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes\nStudium der Zahnheilkunde an Universitäten oder Medizinischen Akademien in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nvertrages genannten Gebiet fortsetzen, schließen das Studium nach den bisher für dieses Gebiet geltenden\nRechtsvorschriften ab, sofern dies bis zum 31. Dezember 1997 geschieht. Der erfolgreiche Studienabschluß\nsteht dem Abschluß des Studiums der Zahnheilkunde durch die bestandene zahnärztliche Prüfung nach § 2\nAbs. 1 Satz 1 Nr. 4 gleich. Für Studierende, die im September 1991 und später ein Studium der Zahnheilkunde\nan den in Satz 1 genannten Ausbildungsstätten aufnehmen, gelten die Vorschriften der aufgrund des § 3\ndieses Gesetzes erlassenen Approbationsordnung für Zahnärzte. In dieser Verordnung soll bis zum\n31. Dezember 1992 geregelt werden, daß das Studium der Zahnheilkunde künftig eine Pflichtunterrichtsveran-\nstaltung in der Kinderzahnheilkunde zu umfassen und sich die zahnärztliche Prüfung auf dieses Fach zu\nerstrecken hat.\"\n3. Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1593), zuletzt\ngeändert durch Verordnung vom 21. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2549),\nIn § 34 a Abs. 2 Satz 1 erhalten der zweite und dritte Spiegelstrich folgende Fassung:\n,,- in der Praxis eines niedergelassenen Arztes oder einer sonstigen Einrichtung der ambulanten ärztlichen\nVersorgung,\n7","1078                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n- in einem Sanitätszentrum oder einer ähnlichen Einrichtung des Sanitätsdienstes der Streitkräfte oder der\nPolizeien oder\".\n4.   Hebammengesetz vom 4. Juni 1985 (BGBI. 15. 902), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Mai 1986\n(BGBI. 1 5. 833),·\na) Nach § 27 wird folgender § 27 a eingefügt:\n.,§27a\n(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik\nerteilte Erlaubnis als Hebamme gilt als Erlaubnis nach § 1 Abs. 1.\n(2) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik\nbegonnene Ausbildung als Hebamme wird nach diesen Vorschriften abgeschlossen. Nach Abschluß der\nAusbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine\nErlaubnis nach § 1 Abs. 1.\"\nb) Nach§ 30 wird folgender Abschnitt IX a eingefügt:\n„IX a. Abschnitt\nÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einhe;t Deutschlands\n§30a\n(1) § 6 Abs. 1 Satz 3 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für Medizinische\nFachschulen entsprechend.\n(2) Abweichend von§ 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet Medizinische Fachschulen als geeignet für die Ausbildung staatlich anerkannt werden, wenn sie\n1. von einem Direktor mit pädagogischer Hochschulqualifikation oder mit einer anderen Hochschulausbildung\nund einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Beruf geleitet werden und\n2. über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende Zahl von\n- Fachschullehrern mit pädagogischem Hochschulabschluß oder\n- Fachschullehrern mit Fachschulabschluß, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an einer\nMedizinischen Fachschule unterrichten sowie\n- an der Ausbildung mitwirkende Ärztinnen oder Ärzte und sonstige Fachkräfte\nverfügen.\n(3) Medizinische Fachschulen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen\nDemokratischen Republik gebildet wurden und zu diesem Zeitpukt Hebammen ausbilden, gelten als staatlich\nanerkannt nach Absatz 2, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird. Die Anerkennung ist\nzurückzunehmen, falls nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts nachgewiesen\nwird, daß die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 erfüllt sind.\"\n5.  Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985 (BGBI. 1 5. 893), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Mai\n1986 (BGBI. 1 5. 833),\na) Nach § 27 wird folgender § 27 a eingefügt:\n.,§27a\n(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik\nerteilte Erlaubnis als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger\ngilt als Erlaubnis nach§ 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2.\n(2) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik\nerteilte Erlaubnis als Facharbeiter für Krankenpflege oder für Krankenpflege und Sozialdienst gilt als Erlaubnis\nnach§ 1 Abs. 1 Nr. 3.\n(3) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik\nbegonnene Ausbildung als Krankenschwester, Krankenpfleger, Kinderkrankenschwester, Kinderkrankenpfle-\nger, Facharbeiter für Krankenpflege oder für Krankenpflege und Sozialdienst wird nach diesen Vorschriften\nabgeschlossen. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des § 2\nAbs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 3.\"\nb) Nach § 30 wird folgender Abschnitt VIII a eingefügt:\n„VIII a. Abschnitt\nÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n§30a\n(1) § 2 Abs. 2 gilt entsprechend für Antragsteller, die eine mindestens dreijährige Dienstzeit im Sanitätsdienst\nder Nationalen Volksarmee oder der Deutschen Volkspolizei abgeleistet haben.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             1079\n(2) § 5 Abs. 1 Satz 3 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für Medizinische\nFachschulen entsprechend.\n(3) Abweichend von § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 2 können in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet Medizinische Fachschulen als geeignet für die Ausbildung staatlich anerkannt werden, wenn sie\n1. von einem Direktor mit pädagogischer Hochschulqualifikation oder mit einer anderen Hochschulausbildung\nund einer abgeschlossenen Ausbildung in einem medizinischen Beruf geleitet werden und\n2. über eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende Zahl von\n- Fachschullehrern mit pädagogischem Hochschulabschluß oder\n- Fachschullehrern mit Fachschulabschluß, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts an einer\nMedizinischen Fachschule unterrichten, sowie\n- an der Ausbildung mitwirkende Ärztinnen oder Ärzte und sonstige Fachkräfte\nverfügen.\n(4) § 8 Satz 2 gilt entsprechend für eine Ausbildung im Sanitätsdienst der Nationalen Volksarmee und der\nDeutschen Volkspolizei.\n(5) § 1O Abs. 1 Satz 2 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für Medizinische\nFachschulen entsprechend.\n(6) Abweichend von § 1O Abs. 2 Nr. 1 können in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nMedizinische Fachschulen als geeignet staatlich anerkannt werden, wenn sie von einem Direktor mit einer in\nAbsatz 3 Nr. 1 genannten Qualifikation geleitet werden.\n(7) § 28 Abs. 1 Satz 1 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auch für die\nUmschulung von Personen, die eine andere medizinische Fachschulausbildung als die in § 28 Abs. 1 Satz 1\ngenannte nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossen haben, entspre-\nchend. § 28 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 gilt nicht.\n(8) § 29 Satz 1 gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet für Medizinische Fachschulen\nund für Ausbildungseinrichtungen für Berufe in der Krankenpflege in kirchlicher Trägerschaft entsprechend. Die\nAnerkennung ist zurückzunehmen, falls nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts\nnachgewiesen wird, daß die Voraussetzungen des§ 5 Abs. 2 oder§ 10 Abs. 2 erfüllt sind.\"\n6. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger in der Fassung der Bekanntma-\nchung vom 16. März 1987 (BGBI. 1 S. 929).\nIn § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:\n,,(1 a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach§ 30 a Abs. 2 des Hebammengesetzes als Hebammenschu-\nlen staatlich anerkannt sind, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Prüfungsausschuß auch mit\nmindestens einem Diplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen mit dem medizinischen Fachschul-\nabschluß als Hebamme besetzt werden.\"\n7. Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Oktober 1985 (BGBI. 1\ns. 1973)\nIn § 3 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:\n,,(1 a) Bei den Medizinischen Fachschulen, die nach § 30 a Abs. 3 oder 6 des Krankenpflegegesetzes als\nKrankenpflege- oder Kinderkrankenpflegeschulen oder als Schulen für die Krankenpflegehilfe staatlich anerkannt\nsind, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe b der Prüfungsausschuß auch mit mindestens einem\nDiplom-Medizinpädagogen oder einem Medizinpädagogen mit dem medizinischen Fachschulabschluß als Kran-\nkenschwester oder Krankenpfleger oder als Kinderkrankenschwester oder Kinderkrankenpfleger besetzt werden.\"\n8. Rettungsassistentengesetz vom 1O. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1384)\n§ 8 wird wie folgt geändert:\na) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4 a eingefügt:\n,,(4 a) Absatz 4 gilt für Antragsteller mit vergleichbaren Sanitäts- oder Fachprüfungen bei der Nationalen\nVolksarmee oder der Deutschen Volkspolizei entsprechend.\"\nb) In Absatz 5 werden die Wörter „nach Absatz 3 und 4\" ersetzt durch die Wörter „nach den Absätzen 3, 4\nund 4 a\".\n9.  Beschäftigungs- und Arbeitstherapeutengesetz vom 25. Mai 1976 (BGBI. 1S. 1246), geändert durch Artikel 40 des\nGesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),\nNach § 8 wird folgender § 8 a eingefügt:\n,,§Ba\n(1) Eine vor dem 1. September 1991 nach der Anordnung über die staatliche Erlaubnis zur Ausübung der\nmedizinischen, pharmazeutischen und sozialen Fachs~hul- und Facharbeiterberufe vom 7. August 1980 (GBI. 1","1080                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nNr. 26 S. 254) erteilte Erlaubnis als Arbeitstherapeutin oder Arbeitstherapeut oder eine einer solchen Erlaubnis\ngleichgestellte Erlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.\n(2) Eine vor dem 1. September 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene\nAusbildung als Arbeitstherapeutin oder Arbeitstherapeut kann in diesem Gebiet nach den dort bisher geltenden\nRegeln abgeschlossen werden. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzun•\ngen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1.\"\n10.  Ausbildungs• und Prüfungsordnung für Beschäftigungs• und Arbeitstherapeuten vom 23. März 19n (BGBI. 1\ns. 509)\nNach § 14 wird eingefügt:\n\"§ 14a\nÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\nDiese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. September 1991\nAnwendung.\"\n11.  Gesetz über den Beruf des Diätassistenten vom 17. Juli 1973 (BGBI. 1 S. 853), geändert durch Artikel 39 des\nGesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265)\nNach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:\nn§9a\n(1) Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik\nerteilte Erlaubnis als Diätassistentin oder Diätassistent gilt als Erlaubnis nach § 1.\n(2) Abweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 1 wird eine Erlaubnis nach § 1 auch erteilt, wenn der Antragsteller eine vor dem\n1. Januar 1996 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als\nDiätassistent nach den dort bisher geltenden Regeln erfolgreich abgeschlossen hat.\"\n12.  Ausbildungs• und Prüfungsordnung für Diätassistenten vom 12. Februar 1974 (BGBI. 1 S. 163)\nNach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:\n\"§ 13a\nÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\nDi°ese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1996\nAnwendung.\"\n13:· Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des\nKrankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2124-7, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert· durch Gesetz vom 9. Mai 1989 (BGBI. 1 S. 876),\na) Nach § 15 wird folgender § 15 a eingefügt:\n\"§ 15a\nEine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik\nerteilte Erlaubnis als Masseurin oder Masseur oder als Physiotherapeutin oder Physiotherapeut gilt als\nErlaubnis nach § 1.\"\nb) Nach § 17 wird folgender§ 17 a eingefügt:\n,,§17a\nAbweichend von § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 wird die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Masseur\" oder\n„Krankengymnast\" auch erteilt, wenn der Antragsteller eine vor dem 1. Januar 1996 in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet begonnene Ausbildung als Masseur oder Physiotherapeut nach den\ndort bisher geltenden Regeln erfolgreich abgeschlossen hat.\"\n14.  Ausbildungs• und Prüfungsordnung für Masseure und für Masseure und medizinische Bademeister in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2124-7-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch\nVerordnung vom 19. November 1982 (BGBI. 1 S. 1561),\nNach § 23 wird eingefügt:\n,,§23a\nDiese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1996\nAnwendung.\"\n15.  Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Krankengymnasten in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnum-\nmer 2124 •7 -2, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Verordnung vom 25. Juni 1971 (BGBI. 1\ns. 847),","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               1081\nNach § 22 wird eingefügt:\n,,§22a\nDiese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. Januar 1996\nAnwendung.\"\n16.  Orthoptistengesetz vom 28. November 1989 (BGBI. 1 S. 2061)\nNach § 11 wird folgender § 11 a eingefügt:\n,,§ 11 a\n( 1) Eine vor dem 1. September 1991 nach der Anordnung über die staatliche Erlaubnis zur Ausübung der\nmedizinischen, pharmazeutischen und sozialen Fachschul- und Facharbeiterberufe vom 7. August 1980 (GBI. 1\nNr. 26 S. 254) erteilte Erlaubnis als Orthoptistin oder Orthoptist oder eine einer solchen Erlaubnis gleichgestellte\nErlaubnis gilt als Erlaubnis nach § 1.\n(2) Eine vor dem 1. September 1991 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet begonnene\nAusbildung als Orthoptistin oder Orthoptist kann in diesem Gebiet nach den dort bisher geltenden Regeln\nabgeschlossen werden. Nach Abschluß der Ausbildung erhält der Antragsteller, wenn die Voraussetzungen des\n§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 vorliegen, eine Erlaubnis nach § 1.\"\n17.  Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Orthoptistinnen und Orthoptisten vom 21. März 1990 (BGBI. 1S. 563)\nNach § 15 wird eingefügt:\n,,§ 15a\nÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\nDie Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ab dem 1. September 1991\nAnwendung.\"\n18.  Gesetz über technische Assistenten in der Medizin vom 8. September 1971 (BGBI. 1 S. 1515), geändert durch\nArtikel 38 des Gesetzes vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),\na) Nach § 13 wird folgender § 13 a eingefügt:\n,,§ 13a\nEine vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik\nerteilte Erlaubnis als Medizinisch-technische Laborassistentin, Medizinisch-technischer Laborassistent, Medi-\nzinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent gilt als Erlaubnis\nnach§ 1.\"\nb) Nach § 15 wird folgender§ 15a eingefügt:\n,,§ 15a\nAbweichend von § 2 Nr. 3 und § 3 wird eine Erlaubnis nach § 1 in der entsprechenden Fachrichtung auch\nerteilt, wenn der Antragsteller eine vor dem 1. Januar 1996 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet begonnene Ausbildung als Medizinisch-technischer Laborassistent oder Medizinisch-\ntechnischer Radiologieassistent nach den dort bisher geltenden Regeln erfolgreich abgeschlossen hat.\"\n19.  Ausbildungs- und Prüfungsordnung für technische Assistenten in der Medizin vom 20. Juni 1972 (BGBI. 1S. 929)\nNach § 15 wird eingefügt:\n,,§ 15a\nÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\nDiese Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vorbehaltlich des Satzes 2\nab dem 1. Januar 1996 Anwendung. Soweit sie sich auf die Ausbildung in der Fachrichtung veterinärmedizinisch-\ntechnischer Assistent bezieht, tritt sie mit Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.\"\n20.  Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1S. 681. 1187), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes\nvom 27. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 475),\na) § 11 Abs. 1 Satz 2 sowie § 12 Abs. 1 Nr. 3 und Absatz 2 Satz 3 werden aufgehoben.\nb) In § 29 Abs. 1 Nr. 5 wird die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Satz 3\" durch die Angabe ,,§ 11 Abs. 1 Satz 2\" ersetzt.\n21 . Bundes-Apothekerordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Juli 1989 (BGBI.I S.1478, 1842)\na) § 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 Satz 2 wird das Komma nach den Worten „Nummer 4\" durch einen Punkt ersetzt. Die Worte\n,.es sei denn, daß die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes nicht gegeben ist.\" werden gestrichen.\nbb) In den Absätzen 2 und 3 wird jeweils der letzte Satz gestrichen.","1082                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nb) § 12 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:\n\"In Fällen des § 4 Abs.1 Satz 2 wird die Approbation von der zuständigen Behörde des Landes erteilt, in\ndessen Gebiet der Antragsteller sein Pharmaziestudium erfolgreich abgeschlossen hat. ..\nbb) In Absatz 3 werden die Worte „Abs. 1 Satz 2,\" gestrichen.\nc) § 14 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:\n„Eine Approbation, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet zur Ausübung des Apothekerberufs berechtigt, gilt als Approbation im Sinne dieses\nGesetzes.\"\nbb) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4.\ncc) Es werden folgende Absätze 2 und 3 eingefügt:\n\"(2) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\ngeltende eingeschränkte Approbation für eine pharmazeutische Tätigkeit auf experimentell pharmakolo-\ngisch-toxikologischem und chemisch-analytischem Gebiet nach Anlage 2 der Approbationsordnung für\nApotheker vom 13. Januar 19n (GBI. 1Nr.5 S.38) gilt als unbefristete Erlaubnis nach § 11 Abs. 2 Satz 1.\nSie berechtigt zur Führung der Berufsbezeichnung \"Apotheker\" oder \"Apothekerin\" nur mit dem Zusatz\n,,für experimentelle Pharmakologie und Toxikologie\".\n(3) Eine bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\ngeltende vorübergehende Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs und eine zu diesem Zeitpunkt in\ndiesen Gebieten geltende Erlaubnis zur Ausübung des Apothekerberufs nach § 9 Abs. 2 der Approba-\ntionsordnung für Apotheker vom 13.Januar 1977 (GBI. 1Nr. 5 S. 38) gelten mit ihrem bisherigen Inhalt als\nErlaubnis nach § 11 weiter.\"\n21 a. Gesetz über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1980 (BGBI. 1S. 1993),\ngeändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1988 (BGBI. 1 S.1077),\nmit folgenden Änderungen:\na) In § 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt:\n,,(2 a) Ergänzend zu Absatz 1 Nr. 1 ist einem Antragsteller, der Bürger eines anderen Staates ist, die Erlaubnis\nfür den Betrieb einer Apotheke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu erteilen, wenn\ner am 1. Januar 1990 seinen ständigen Wohnsitz in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nhatte und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt ...\nb) Nach § 28 wird folgender § 28 a eingefügt:\nn§28a\n(1) Die staatlichen öffentlichen Apotheken, die Pharmazeutischen Zentren und weitere Einrichtungen des\nstaatlichen Apothekenwesens in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet werden in die\nTreuhandschaft der Treuhandanstalt mit dem Ziel ihrer Privatisierung überführt.\n(2) Apotheken, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vorrangig der Arzneimittefver-\nsorgung eines oder mehrerer Krankenhäuser dienen und eine räumliche Einheit mit einem Krankenhaus\nbilden, werden als Krankenhausapotheken in das Eigentum des jeweiligen Krankenhausträgers überführt. Im\nInteresse der ordnungsgemäßen Arzneimittefversorgung kann abweichend von § 14 Abs. 4 Satz 2 einer\nKrankenhausapotheke in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet auf Antrag des Trägers\ndes Krankenhauses durch die zuständige Behörde die Genehmigung zur Belieferung von Verschreibungen\nerteilt werden, die von Ärzten der zum Krankenhaus gehörenden Poliklinik ausgestellt wurden. Die Genehmi-\ngung ist zurückzunehmen, wenn in zumutbarer Entfernung vom Krankenhaus eine Apotheke den Betrieb\naufnimmt. Die Genehmigung erlischt spätestens am 31. Dezember 1993.\n(3) Für die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts bestehenden Apotheken in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet gilt die Erlaubnis als erteilt, bei staatlichen Apotheken für den jeweiligen\nTräger. Bei Wechsel des Trägers ist die Erlaubnis neu zu beantragen. Für die Treuhandanstalt und den Träger\neines Krankenhauses gilt die Erlaubnis als erteilt.\n(4) Die Bezirksapothekeninspektionen und Bezirksdirektionen des Apothekenwesens in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet sind mit Bildung der Länder aufzulösen. Die Auflösung der Pharmazeuti-\nschen Zentren ist bis 30. Juni 1991 abzuschließen.\n(5) Die Treuhandanstalt ist verpflichtet, Apotheken auf Antrag berechtigter Personen nach Absatz 6\n1. an diese bis zum 31. Dezember 1991 zu verkaufen oder","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                1083\n2. diesen die Verwaltung zu übertragen, wenn auf Grund der Rechtslage ein unmittelbarer Verkauf der\nApotheke nicht möglich ist oder der Antragsteller sich nicht mehr als fünf Jahre vor Erreichen des\nVorruhestandsalters befindet.\nDie Verwaltung ist auf höchstens fünf Jahre zu beschränken. Sie ist so auszugestalten, daß sie mit dem 31.\nDezember 1996 spätestens endet. Im Interesse der Sicherstellung der Arzneimittelversorgung kann die Dauer\nder Verwaltung bis zum Eintritt des Rentenalters verlängert werden. § 13 Abs. 2 und 3 findet entsprechende\nAnwendung.\n(6) Voraussetzungen für den Kauf und die Verwaltung einer Apotheke sind\n1. für den Käufer der Besitz einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 2,\n2. für den Verwalter der Besitz einer Genehmigung nach § 13 Abs. 1 b,\n3. eine Option gemäß Absatz 7.\nDie Erlaubnis oder die Genehmigung und die Option sind dem Antrag nach Absatz 5 beizufügen.\n(7) Die zuständige Behörde hat die in Treuhandschaft zu überführenden Apotheken zum Kauf oder zur\nVerwaltung auszuschreiben. Sie erteilt auf Antrag eine Option zum Kauf oder zur Verwaltung einer Apotheke.\nDie Entscheidung trifft durch Stimmenmehrheit eine Kommission, die sich zusammensetzt aus\n1. einem Vertreter der zuständigen Behörde als Vorsitzenden,\n2. einem Vertreter der Treuhandanstalt,\n3. drei Apothekern, von denen mindestens einer Apothekenleiter und einer Mitarbeiter ist. Diese Apotheker\nwerden von der Landesapothekerkammer benannt. Solange die Landesapothekerkammer noch nicht\nbesteht, werden sie von dem Landesverband des Verbandes der Apotheker in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebieten benannt.\n(8) Einern Pharmazieingenieur, der aufgrund einer Ausnahmegenehmigung in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nvertrages genannten Gebiet eine Apotheke leitet, kann auf Antrag die Genehmigung zur Verwaltung der von\nihm bisher geleiteten Apotheke erteilt werden, wenn der Antragsteller\na) diese Apotheke mindestens 10 Jahre zuverlässig geleitet hat und\nb) die Anforderungen des§ 2 Abs. 1 Nr. 4 und 7 erfüllt.\nDie Erteilung der Genehmigung setzt ferner voraus, daß die vom Pharmazieingenieur verwaltete Apotheke\nZweigapotheke einer öffentlichen Apotheke wird. Über entsprechende Anträge ist gemäß Absatz 7 zu\nentscheiden. Die Genehmigung zur Verwaltung gilt bis zum Eintritt des Rentenalters, höchstens jedoch fünf\nJahre.\n(9) Der Verkauf oder die Übertragung einer Verwaltung von ehemals staatlichen Apotheken, die bei Wirksam-\nwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bestehen, ist bis zum\n31. Dezember 1992 nur an Antragsteller gestattet, die bei Inkrafttreten dieses Vertrages Bürger des in Artikel 3\ngenannten Gebietes waren oder nach 1972 als ehemalige Bürger dieses Gebietes ihren ständigen Wohnsitz\naußerhalb dieses Gebietes hatten und ihren Wohnsitz nach dem 1. Januar 1990 wieder in diesem Gebiet\ngenommen haben.\"\n22.  Approbationsordnung für Apotheker vom 19.Juli 1989 (BGBI.I S.1489)\nNach § 23 wird eingefügt:\n.,§23a\nÜberleitungsvorschrift aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n(1) Personen, die das Studium der Pharmazie an einer Universität in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet vor dem 1.September 1990 aufgenommen haben, legen den Zweiten und Dritten Abschnitt der\nPharmazeutischen Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung ab. Personen, die das Studium der\nPharmazie in dem in Satz 1 genannten Gebiet vor dem 1. September 1988 aufgenommen und sich der\nHauptprüfung vor dem 31. Dezember 1990 erfolgreich unterzogen haben, schließen die Ausbildung nach den\nbisher für dieses Gebiet geltenden Rechtsvorschriften ab. Diejenigen, die die Hauptprüfung erst nach dem\ngenannten Termin bestanden haben, legen zusätzlich den Dritten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung nach\nden Vorschriften dieser Verordnung ab.\n(2) Abweichend von §§ 8 und 17 Abs.2 werden Personen, die das Studium der Pharmazie an einer Universität in\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet absolvieren und den Ersten Abschnitt der Pharmazeuti-\nschen Prüfung vor dem 31.Dezember 1992 ablegen, mündlich geprüft. Die Vorschriften des § 11 gelten\nentsprechend ...\n22a. Apothekenbetriebsordnung vom 9. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 547), geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom\n20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2477),\na) § 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 6 Satz 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „Apothekerassistenten\" die Worte „oder\nPharmazieingenieure\" eingefügt.","1084                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nbb) In Absatz 7 werden nach dem Wort \"Apothekerassistent\" die Worte „oder Pharmazieingenieur\" eingefügt.\nb) § 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 werden nach dem Wort \"Apothekerassistenten\" der Punkt durch ein Komma\nersetzt und folgende Nummern angefügt:\n\"6.   Phannazieingenieure,\n7.   Personen, die sich in der Ausbildung zum Beruf des Phannazieingenieurs befinden,\n8.   Apothekenassistenten,\n9.   Pharmazeutische Assistenten.\"\nbb) In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Apothekenhelfer\" die Worte \"und Apothekenfacharbeiter\"\neingefügt.\ncc) In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe \"Absatz 3 Nr. 2 bis 4\" durch die Angabe \"Absatz 3 Nr. 2 bis 4 und 7\nbis 9• ersetzt. Folgender Satz 3 wird angefügt: \"Die in Absatz 3 Nr. 9 genannten Personen dürfen\nkeine Arzneimittel abgeben.\"\nc) § 17 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\n\"2. das Namenszeichen des Apothekers, des Apothekerassistenten oder des Pharmazieingenieurs, der das\nArzneimittel abgegeben, oder des Apothekers, der die Abgabe beaufsichtigt hat,\"\nd) Nach § 35 wird folgender § 35 a angefügt:\n,,§35a\n(1) Auf Apotheken in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, für die gemäß § 28 a Abs. 3\ndes Gesetzes über das Apothekenwesen eine Erlaubnis als erteilt gilt, finden § 4 Abs. 2 bis 5 und 8 sowie § 29\nAbs. 2 bis zum 1. Januar 1996 keine Anwendung. Die Apotheken müssen jedoch bis zu diesem Zeitpunkt in der\nAnzahl, Grundfläche, Anordnung und Ausstattung der Betriebsräume weiterhin den Vorschriften entsprechen,\ndie bis zum Wirksamwerden des Beitritts für sie gegolten haben.\n(2) In Apotheken gemäß Absatz 1 ist abweichend von den Vorschriften des § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 11 Abs. 2\nSatz 1 die Identität des Arzneimittels oder der Ausgangsstoffe nur dann festzustellen, wenn die Identität des\nInhalts eines jeden Behältnisses nicht auf andere Weise sichergestellt ist.\n(3) Krankenhausapotheken, für die gemäß § 28 a Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen eine\nGenehmigung zur Belieferung von Verschreibungen von Ärzten der zum Krankenhaus gehörenden Poliklinik\nerteilt ist, dürfen abweichend von § 31 Abs. 1 Arzneimittel auch auf Grund solcher Verschreibungen abgeben.\"\n23.  Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2445), zuletzt geändert durch\nArtikel 2 des Gesetzes vom 11. April 1990 (BGBI. 1 S. 717),\nArtikel 3 wird wie folgt geändert:\na) Nach § 4 wird folgender § 4 a eingefügt:\n,,§4a\nAbweichend von § 14 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes kann in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet der Herstellungsleiter bis zum 31. Dezember 1992 gleichzeitig Kontrolleiter sein. Ein\nVertriebsleiter ist spätestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts zu\nbenennen.•\nb) Nach§ 10 werden folgende§§ 10 a und 10 b eingefügt:\n,,§ 10a\nDie Charge eines Serums, eines Impfstoffes, eines Testallergens, eines Testserums oder eines Testantigens,\ndie bei Wirksamwerden des Beitritts nach § 16 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Arzneimittelgesetz\nvom 1. Dezember 1986 (GBI. 1Nr. 35 S. 483) freigegeben ist, gilt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet als freigegeben im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes. Auf die Freigabe\nfindet § 32 Abs. 5 des Arzneimittelgesetzes entsprechende Anwendung.\n§10b\nArzneimittel, die nach § 21 des Arzneimittelgesetzes der Pflicht zur Zulassung oder nach § 38 des Arzneimittel-\ngesetzes der Pflicht zur Registrierung unterliegen und in einer Apotheke in dem in Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannten Gebiet hergestellt und in dieser an den Verbraucher abgegeben werden, können dort nach\ndem Wirksamwerden des Beitritts noch bis zum 31. Dezember 1992 ohne Zulassung oder Registrierung nach\ndem Arzneimittelgesetz in den Verkehr gebracht werden.•\nb) Nach§ 23 werden folgende§§ 24 bis 30 eingefügt:\n,,§24\nFertigarzneimittel, die Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes sind und\nsich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet im Verkehr\nbefinden, dürfen ohne die in § 11 des Arzneimittelgesetzes vorgeschriebene Packungsbeilage noch bis zum","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                 1085\n31. Dezember 1991 von den pharmazeutischen Untemehmem und danach noch von Groß- und Einzelhänd-\nlern in Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrecht-\nlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen. Die zuständige Bundesoberbehörde\nkann durch Auflagen Warnhinweise anordnen, soweit es erforderlich ist, um bei der Anwendung des\nArzneimittels eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung von Mensch oder Tier zu verhüten.\n§25\nBei einer klinischen Prüfung, die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet durchgeführt wird, ist die Versicherung nach§ 40 Abs. 1 Nr. 8 des Arzneimittelgesetzes\nabzuschließen.\n§26\nWer bei Wirksamwerden des Beitritts Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs.1 oder Abs.2 Nr.1 des Arzneimittelge-\nsetzes, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet im Einzelhandel außerhalb der Apotheken in den Verkehr bringt, kann diese Tätigkeit dort\nbis zum 31. Dezember 1992 weiter ausüben, soweit er nach den Rechtsvorschriften der Deutschen Demokrati-\nschen Republik dazu berechtigt war.\n§27\nDie Anzeigepflicht nach § 67 des Arzneimittelgesetzes gilt nicht für Betriebe, Einrichtungen und für Personen in\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet, die bereits bei Wirksamwerden des Beitritts eine\nTätigkeit im Sinne jener Vorschrift ausüben.\n§28\nDie erforderliche Sachkenntnis als Pharmaberater nach§ 75 Abs. 2 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes besitzt\nauch, wer in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet eine Ausbildung als Pharmazieinge-\nnieur, Apothekenassistent oder Veterinäringenieur abgeschlossen hat.\n§29\nDie §§ 84 bis 94 a des Arzneimittelgesetzes sind nicht auf Arzneimittel anwendbar, die in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet vor Wirksamwerden des Beitritts an den Verbraucher abgegeben\nworden sind.\n§30\nDer Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit\nZustimmung des Bundesrates in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Überwachungsauf-\ngaben nach den §§ 64, 65, 68, 69 und 72 bis 73 a des Arzneimittelgesetzes bis zum 31. Dezember 1994\nanderen Behörden zu übertragen, solange in dem genannten Gebiet zuständige Behörden noch nicht bestimmt\nsind.\"\n24. Erstes Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 24. Februar 1983 (BGBI. 1 S. 169), geändert durch\nArtikel 3 des Gesetzes vom 11.April 1990 (BGBI. 1 S. 717),\nIn Artikel 2 wird nach § 2 folgender § 3 eingefügt:\n,,§3\nFür Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind und die bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zugelassen sind, gilt § 2 Abs.1, 2 und 4 entsprechend.\"\n25. Zweites Gesetz zur Änderung des Arzneimittelgesetzes vom 16.August 1986 (BGBI. 1 S. 1296), zuletzt geändert\ndurch Artikel 4 des Gesetzes vom 11.April 1990 (BGBI. 1 S. 717),\nIn Artikel 2 wird nach § 4 folgender § 5 eingefügt:\n,,§5\nFür die Verpflichtung zur Vorlage oder Übersendung einer Fachinformation nach § 11 a des Arzneimittelgesetzes\ngilt § 2 für Arzneimittel, die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet in Verkehr befinden, entsprechend.\"\n26. Arzneimittel-Warnhinweisverordnung vom 21. Dezember 1984 (BGBI. 1985 1 S.22), zuletzt geändert durch\nVerordnung vom 24. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2333),\nDem § 6 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n,,(3) Arzneimittel, die den Bestimmungen der §§ 1 bis 3 a nicht entsprechen und die sich bei Wirksamwerden des\nBeitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, dürfen dort von\npharmazeutischen Unternehmern noch bis zum 31. Dezember 1991 und danach noch von Groß- und Einzelhänd-\nlern in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtli-\nchen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen.\"\n27. Betriebsverordnung für pharmazeutische Unternehmer vom 8. März 1985 (BGBI. 1 S. 546), geändert durch\nVerordnung vom 25. März 1988 (BGBI. 1 S. 480),","1086                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nDem § 18 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:\n\"(4) Arzneimittel, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht den Vorschriften dieser\nVerordnung entsprechend hergestellt und geprüft wurden oder die nicht nach den Vorschriften dieser Verordnung\ngekennzeichnet und verpackt sind, dürfen vom pharmazeutischen Unternehmer dort noch bis zum 31. Dezember\n1991 in den Verkehr gebracht werden.\n(5) Betriebsräume und Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet müssen bis\nzum 31. Dezember 1992 den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die zuständige Behörde kann darüber\nhinaus befristete Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.\n(6) Für Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes, die in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet hergestellt und geprüft werden, finden die Bestimmungen dieser Verord-\nnung bis zum 31. Dezember 1992 keine Anwendung.\"\n28,  Betriebsverordnung für Arzneimittelgroßhandelsbetriebe vom 10. November 1987 (BGBI. 1 S. 2370)\nDem § 11 werden folgende Absätze 4 bis 6 angefügt:\n\"(4) Arzneimittel, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet nicht den Vorschriften dieser\nVerordnung entsprechend umgefüllt, abgepackt oder gekennzeichnet werden, dürfen dort noch bis zum\n31. Dezember 1991 in den Verkehr gebracht werden.\n(5) Betriebsräume und Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet müssen\nspätestens am 31. Dezember 1992 den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Die zuständige Behörde\nkann darüber hinaus befristete Ausnahmen zulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.\n(6) Wer bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet einen\nGroßhandel mit Arzneimitteln im Sinne des § 9 Abs. 1 betreibt, dem gilt die amtliche Anerkennung im Sinne des\n§ 9 vorläufig als erteilt. Die vorläufige amtliche Anerkennung erlischt, wenn nicht bis zum 30. Juni 1991 die\nErteilung einer endgültigen amtlichen Anerkennung beantragt wird und, im Falle rechtzeitiger Antragstellung, mit\nEintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung Ober den Antrag.\"\n29.  Arzneibuchverordnung vom 27.September 1986 (BGBI. I S. 1610), geändert durch Verordnung vom 22. Septem-\nber 1989 (BGBI. S. 1780)\nNach§ 4 wird folgender§ 4 a eingefügt:\nn§4a\nArzneimittel, die den Anforderungen des Deutschen Arzneibuches 9. Ausgabe (DAB 9) nicht genügen oder nicht\nnach dessen Vorschriften hergestellt und geprüft sind und die sich bei Wirksamwerden des Beitritts in dem in\nArtikel 3 des Eingangsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, dürfen dort von pharmazeutischen\nUnternehmern noch bis zum 31. Dezember 1992 und danach noch von Groß- und Einzelhändlern in den Verkehr\ngebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrechtlichen Vorschriften\nder Deutschen Demokratischen Republik entsprechen ...\n30    Verordnung über radioaktive oder mit ionisierenden Strahlen behandelte Arzneimittel vom 28. Januar 1987\n(BGBI. 1 S. 502)\nNach § 6 wird folgender § 6 a eingefügt:\n,,§6a\nArzneimittel, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen und die sich bei Wirksamwerden des\nBeitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet in Verkehr befinden, dürfen dort von\npharmazeutischen Unternehmern noch bis zum 31. Dezember 1992 und danach noch von Groß- und Einzelhänd-\nlern in den Verkehr gebracht werden, sofern sie den vor Wirksamwerden des Beitritts geltenden arzneimittelrecht-\nlichen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entsprechen.\"\n31.  Verordnung über den Nachweis der Sachkenntnis im Einzelhandel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln vom\n20. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 753)\nDem § 1O wird folgender Satz angefügt:\n,,Satz 1 gilt entsprechend für Erlaubnisse als Pharmazieingenieur, Apothekenassistent, Pharmazeutischer Assi-\nstent oder Apothekenfacharbeiter, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen\nDemokratischen Republik erteilt worden sind oder nach Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet erteilt werden.\"\n32.  Verordnung über tierärztliche Hausapotheken in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1985 (BGBI. 1\nS. 752), geändert durch Artikel 3 der Verordnung _vom 11. März 1988 (BGBI. 1 S. 303),\n§ 15 a wird wie folgt geändert:\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               1087\nb) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) Das tierärztliche Dispensierrecht darf in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bis zum\n31. Dezember 1992 nach den dort bisher geltenden Vorschriften weiter ausgeübt werden.\"\n33.     Gentechnikgesetz vom 1. Juli 1990 (BGBI. 1990 1 S. 1080)\nNach § 41 wird folgender § 41 a eingefügt:\n„Überleitungsvorschrift aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n§41a\n(1) Eine Einrichtung nach I der Richtlinie zur in vitro-Rekombination von gentechnischem Material vom 26. Novem-\nber 1985 (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Gesundheitswesen der Deutschen Demokratischen\nRepublik vom 10. Februar 1986, Sonderdruck) gilt als gentechnische Anlage im Sinne des § 3 Nr. 4. Die nach § 8\nAbs. 1 erforderliche Genehmigung ist bis zum 31. März 1991 bei der zuständigen Behörde zu beantragen.\n(2) Werden in einer Einrichtung nach Absatz 1 Satz 1 ausschließlich gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe\n1 durchgeführt, so ist die Einrichtung als gentechnische Anlage unverzüglich bei der zuständigen Behörde\nanzumelden.\n(3) Liegt für gentechnische Arbeiten eine Erlaubnis des Ministeriums für Gesundheitswesen der Deutschen\nDemokratischen Republik für gentechnische Arbeiten gemäß der Richtlinie zur in vitro-Rekombination von gen-\ntechnischem Material vom 26. November 1985 vor, gilt die Erlaubnis als Genehmigung nach§ 8 Abs. 1 Satz 2. Die\nGenehmigung ist bis zum 30. September 1991 befristet.\n(4) Bedurften gentechnische Arbeiten nach der Richtlinie zur in vitro-Rekombination von gentechischem Material\nvom 26. November 1985 lediglich einer Anzeige, sind sie bis zum 31. März 1991 bei der zuständigen Behörde\nanzumelden.\"\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Betäubungsmittelgesetz vom 28. Juli 1981 (BGBI. 1S. 681, 1187), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom\n27. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 475),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Wer beim Wirksamwerden des Beitritts, ohne zu dem in§ 4 genannten Personenkreis zu gehören, in dem in\nArtikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am Verkehr mit Betäubungsmitteln, deren Isomeren, Estern, Ethern,\nMolekülverbindungen und Salzen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1), die bis dahin nicht dem Suchtmittelgesetz vom 19. Dezember\n1973 (GBI. 1 Nr. 58 S. 572) unterfielen, oder am Verkehr mit ausgenommenen Zubereitungen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2)\nteilnimmt, bleibt dazu bis zum 31. Dezember 1991 berechtigt. Beantragt er vor dem 1. Januar 1992 eine Erlaubnis,\nso dauert die Berechtigung fort bis zur unanfechtbaren oder rechtskräftigen Ablehnung des Antrags. Der nach\nSatz 1 oder 2 Berechtigte ist mit dem Wirksamwerden des Beitritts wie der Inhaber einer Erlaubnis an alle\nVorschriften des Betäubungsmittelgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen gebunden.\nb) Wer als Berechtigter im Sinne des Buchstabens a) dort bezeichnete Betäubungsmittel beim Wirksamwerden des\nBeitritts in Gewahrsam hat, ist verpflichtet, diese Betäubungsmittel bis zum 31. Dezember 1991\n1. dem Bundesgesundheitsamt unter Angabe der Art und Menge zu melden und\n2. wenn er eine Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 nicht beantragen will, sie entweder nach § 12 abzugeben oder nach\n§ 16 zu vernichten. Die Abgabe oder Vernichtung ist vorher dem Bundesgesundheitsamt anzuzeigen.\nc) Eine von § 14 abweichende Kennzeichnung oder Werbung darf für Betäubungsmittel, die in dem in Artikel 3 des\nVertrages genannten Gebiet hergestellt oder vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dieses Gebiet eingeführt\nwurden, noch bis zum 31. Dezember 1992 im Betäubungsmittelverkehr und in der Werbung verwendet werden,\nsofern sie den vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden suchtmittelrechtlichen Vorschriften der Deutschen\nDemokratischen Republik entspricht.\nd) Sind Betäubungsmittel in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nicht in der nach § 15 erforderlichen\nWeise aufbewahrt und gesichert, so dürfen sie noch bis zum 31. Dezember 1992 in der bisher zulässigen Weise\naufbewahrt werden. Satz 1 gilt nicht für die Aufbewahrung in Apotheken, tierärztlichen Hausapotheken und auf\nKauffahrteischiffen.\ne) Eine Erlaubnis, die auf Grund des§ 5 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes erteilt worden ist und zum Zeitpunkt des\nWirksamwerdens des Beitritts rechtsgültig bestand, gilt als Erlaubnis im Sinne des§ 3 des Betäubungsmittelgeset-\nzes.\nf) § 18 des Betäubungsmittelgesetzes gilt erst für die für das Kalenderjahr 1992 abzugebenden Meldungen.\ng) Die dem Bundesgesundheitsamt obliegenden Aufgaben der Durchführung und Überwachung des Verkehrs mit\nBetäubungsmitteln in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nimmt das Zentrale Suchtmittelbüro\n(Anordnung über das Zentrale Suchtmittelbüro beim Ministerium für Gesundheitswesen vom 28. Januar 1974,\nGBI. 1 Nr. 16 S. 149) bis zu dessen Überführung oder Abwicklung nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages","1088                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nwahr. Dies gilt nicht für die Aufgaben des Bundesgesundheitsamtes nach der Betäubungsmittel-Außenhandels-\nverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1420) und der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung vom\n16. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1425).\nh) § 26 des Betäubungsmittelgesetzes ist bis zur Schaffung einheitlicher Behörden auf die Grenztruppen, die\nDeutsche Volkspolizei sowie den Katastrophen- und Zivilschutz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten\nGebiet entsprechend anzuwenden.\ni) Bis zur Schaffung einer einheitlichen für den Geltungsbereich dieses Vertrages zuständigen Bundespolizei-\nbehörde werden die nach § 27 des Betäubungsmittelgesetzes vorgeschriebenen Meldungen und Auskünfte von\nden bisher zuständigen Stellen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gegenüber dem Bundesge-\nsundheitsamt erstattet.\n2. Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 16. Dezember 1981 (BGBI. 1, S. 1427), zuletzt geändert durch\nVerordnung vom 23. Juli 1986 (BGBI. 1, S. 1099),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Als Betäubungsmittelrezepte im Sinne des§ 5 Abs. 1 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung gelten\naa) Suchtmittelrezepte nach § 4 Abs. 3 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Ver-\nschreibungs- und Abgabeordnung - vom 28. Januar 1974 (GBI. 1 Nr. 16 S. 157), zuletzt geändert durch die\nSechste Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Ergänzung des Suchtmittelverzeichnisses,\nweitere Bestimmungen über Verschreibung, Abgabe, Ein- und Ausfuhr - vom 27. April 1989 (GBI. 1 Nr. 12\nS. 172), bis zum 31. Dezember 1991,\nbb) Anforderungsscheine nach§ 10 Abs. 1 der 2. Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz, die für den\nStationsbedarf einer Teileinheit (Station) eines gegliederten Krankenhauses oder für ein nichtgegliedertes\nKrankenhaus ausgestellt werden, bis auf Widerruf. Die Anforderungsscheine dürfen nur durch Krankenhaus-\napotheken oder krankenhausversorgende Apotheken im Rahmen eines Versorgungsvertrages nach § 14\nAbs. 2 oder 5 des Gesetzes über das Apothekenwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Okto-\nber 1980 (BGBI. 1S. 1993), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juli 1988 (BGBI. 1S. 1077)\nbeliefert werden.\nb) Vor dem 1. Juli 1991 können in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet tätige Ärzte, Zahnärzte und\nTierärzte Betäubungsmittelrezepte nach § 5 Abs. 2 der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung nur dann\nanfordern, wenn sie ihre Suchtmittel-Rezeptvordrucke aufgebraucht haben und die bisher zuständige Gesund-\nheitsbehörde die Ausgabe der Rezeptvordrucke eingestellt hat. Wer nach diesem Zeitpunkt Betäubungsmittelre-\nzepte beim Bundesgesundheitsamt anfordert, hat etwaige Restbestände von Suchtmittel-Rezeptvordrucken an\ndas Bundesgesundheitsamt zurückzugeben.\n3 Bundes-Seuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2262; 1980 1,\nS. 151 ), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) § 18 Abs. 1 tritt für Beschäftigte in Lebensmittelbetrieben, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts\nbereits tätig sind, ein Jahr nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.\nb) § 22 Abs. 4 Satz 1 tritt für Personen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts mikrobiologische und\nserologische Untersuchungen zur Feststellung übertragbarer Krankheiten rechtmäßig durchführen, vier Jahre\nnach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.\nc) Soweit nach den§§ 51 bis 55, 59 bis 61 des Bundes-Seuchengesetzes das Bundesversorgungsgesetz und die zu\nseiner Durchführung erlassenen Vorschriften entsprechend anzuwenden sind, gelten diese Vorschriften mit den in\nAnlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III Nr. 1 des Vertrages aufgeführten Maßgaben. Die nach dem bisher\nin der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Recht geleisteten Zahlungen für Impfschäden werden so\nlange weiter gewährt, bis Leistungen nach den §§ 51 bis 55, 59 bis 61 des Bundes-Seuchengesetzes in\nVerbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz erbracht werden. Die entsprechenden Vorschriften der Deutschen\nDemokratischen Republik sind insoweit bis zu diesem Zeitpunkt den Zahlungen zugrundezulegen. Die geleisteten\nZahlungen sind auf Zahlungen nach dem Bundes-Seuchengesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsge-\nsetz für denselben Zeitraum anzurechnen.\n4. Trinkwasserverordnung vom 22. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 760)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten von Anlage 2 Nr. 1 in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 (Grenzwert für Arsen) ist binnen\neines Jahres nach Wirksamwerden des Beitritts festzulegen.\nb) Anlage 2 Nr. 2 in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 (Grenzwert für Blei) tritt fünf Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts in\nKraft.\nc) Anlage 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Cadmium) tritt drei Jahre nach Wirksamwerden des\nBeitritts in Kraft.\nd) Anlage 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für Nitrat) tritt fünf Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts\nin Kraft.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             1089\ne) Ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten von Anlage 2 Nr. 10 in Verbindung mit§ 2 Abs. 1 (Grenzwert für Quecksilber) ist\nbinnen eines Jahres nach Wirksamwerden des Beitritts festzulegen.\nf) Ein Zeitpunkt für das Inkrafttreten von Anlage 2 Nr. 13 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 (Grenzwert für PSM und PCB)\nist binnen eines Jahres nach Wirksamwerden des Beitritts festzulegen.\ng) Anlage 4 Nr. 1, 2 und 3 in Verbindung mit § 3 (Grenzwert für Färbung Trübung, Geruchsschwellenwert) tritt zehn\nJahre nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.\nh) Anlage 4 Nr. 1O und 13 in Verbindung mit § 3 (Grenzwert für Eisen und Mangan) tritt fünf Jahre nach\nWirksamwerden des Beitritts in Kraft.\n5. Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n2126-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 19. Dezember\n1986 (BGBI. 1 S. 2555),\nDie in § 20 genannten Gegenstände dürfen noch ein Jahr nach Wirksamwerden des Beitritts ohne Genehmigung des\nBundesgesundheitsamtes in dem in Artikel 3 des Vertrages bezeichneten Gebiet in den Verkehr gebracht werden,\nsofern sie nach dem bisher in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden Recht in den Verkehr gebracht\nwerden dürfen.\nSachgebiet E: Lebensmittel- und Bedarfsgegenständerecht\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:\n1. § 6 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 19n (BGBI. 1 S. 1002) wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 2 werden folgende Nummern 3 und 4 angefügt:\n„3. die zum Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet Aufgaben der Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln, Tabakerzeugnissen, kosmetischen\nMitteln und Bedarfsgegenständen dort wahrnehmen oder\n4. die eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem\nTage des lnkrafttretens dieser Verordnung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nbegonnen haben und sie danach nach dem bisher geltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik\nabschließen.\"\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 1\" durch die Worte „Absatz 1 Nr. 1 und 3\" ersetzt.\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz vom 15. August 1974 (BGBI. 1S. 1945, 1946), zuletzt geändert durch\n§ 20 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1471),\nmit folgenden Maßgaben:\na) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet dürfen Erzeugnisse abweichend von den Vorschriften des\nGesetzes noch bis zum 31. Dezember 1992 hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort\nbisher geltenden Recht entsprechen. Dabei müssen abweichend von § 13 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-\nständegesetzes noch im Verkehr befindliche Erzeugnisse mit den Worten „bestrahlt\" oder .mit ionisierenden\nStrahlen behandelt\" kenntlich gemacht werden.\nb) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das\nGrundgesetz bisher nicht galt, zuständigen Stellen der Lebensmittelüberwachung stellen durch besondere\nMaßnahmen sicher, daß Erzeugnisse nach Buchstabe a nur in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet\nin den Verkehr gebracht werden.\n2. Verordnung über Speiseeis in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-7, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2443),\nmit folgenden Maßgaben:\na) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet dOrfen Erzeugnisse abweichend von den Vorschriften der\nVerordnung noch bis zum 31. Dezember 1992 hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem\ndort bisher geltenden Recht entsprechen.\nb) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das\nGrundgesetz bisher nicht galt, zuständigen Stellen der Lebensmittelüberwachung stellen durch besondere\nMaßnahmen sicher, daß Erzeugnisse nach Buchstabe a nur in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet\nin den Verkehr gebracht werden.","1090                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n3. Verordnung über Teigwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-4-8, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 19 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1281, 1859),\nmit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,\n4. Verordnung über koffeinhaltige Erfrischungsgetränke in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer\n2125-4-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, geändert durch Artikel 33 der Verordnung vom 16. Mai 1975 (BGBI. 1\nS. 1281), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,\n5. Verordnung Ober vitaminisierte Lebensmittel in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 2125-4-23,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 3. Dezember 1987 (BGBI. 1\nS. 2443), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,\n6. Fleisch-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Januar 1982 (BGBI. 1 S. 89), zuletzt geändert\ndurch Verordnung vom 25. März 1988 (BGBI. 1 S. 482), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,\n7. Lebensmittel-Bestrahlungs-Verordnung vom 19. Dezember 1959 (BGBI. 1 S. 761), geändert durch Artikel 3 der\nVerordnung vom 16. Mai 1975 (BGBI. 1 S. 1281, 1859), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,\n8. Verordnung über den Verkehr mit Essig und Essigessenz vom 25. April 1972 (BGBI. 1S. 732), zuletzt geändert durch\nArtikel 5 der Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1053), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,\n9. Eiprodukte-Verordnung vom 19. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 537, 1031), zuletzt geändert durch Artikel 7 der\nVerordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,\n10. Hackfleisch-Verordnung vom 10. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1186), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom\n13. März 1984 (BGBI. 1 S. 393), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,\n11. Aflatoxin-Verordnung vom 30. November 1976 (BGBI. 1 S. 3313) mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,\n12. Nährwert-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBI. I S. 1709,\n1751), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 13. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1053), mit den in Nummer 2\ngenannten Maßgaben,\n13. Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1625, 1677), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n2. April 1985 (BGBI. 1 S. 631 ), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,\n14. Trinkwasser-Aufbereitungs-Verordnung vom 19. Dezember 1959 (BGBI. 1 S. 762), zuletzt geändert durch Artikel 3\nder Verordnung vom 13. Dezember 1979 (BGBI. 1 S. 2328), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,\n15. Lösungsmittel-Höchstmengenverordnung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1568) mit den in Nummer 2 genannten\nMaßgaben,\n~ 6. Schadstoff-Höchstmengenverordnung vom 23. März 1988 (BGBI. 1 S. 422) mit den in Nummer 2 genannten\nMaßgaben,\n17. Tabakverordnung vom 20. Dezember 19n (BGBI. I S. 2831), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 1986\n(BGBI. 1 S. 368), mit den in Nummer 2 genannten Maßgaben,\n18. Nitrosamin-Bedarfsgegenstände-Verordnung vom 15. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1406) mit den in Nummer 2\ngenannten Maßgaben,\n19. Bierverordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1332)\nmit folgenden Maßgaben:\na) In dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet dürfen Erzeugnisse abweichend von den Vorschriften der\nVerordnung noch bis zum 31. Dezember 1992 in den Verkehr gebracht werden, sofern sie dem dort bisher\ngeltenden Recht entsprechen.\nb) Die in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das\nGrundgesetz bisher nicht galt, zuständigen Stellen der Lebensmittelüberwachung stellen durch besondere\nMaßnahmen sicher, daß Erzeugnisse nach Buchstabe a nur in den in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebieten\nin den Verkehr gebracht werden.                                  ·\n20. Gesetz betreffend die Verwendung gesundheitsschädlicher Farben bei der Herstellung von Nahrungsmitteln,\nGenußmitteln und Gebrauchsgegenständen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-1,\nveröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch§ 8 der Verordnung vom 16. Dezember 19n (BGBI. 1\nS. 2589), mit den in Nummer 1 genannten Maßgaben,\n21. Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111,\nGliederungsnummer 2125-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes\nvom 2. März 1974 (BGBI. 1 S. 469), mit den in Nummer 1 genannten Maßgaben,\n22 Gesetz betreffend Phosphorzündwaren in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-10, veröffent-\nlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 64 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBI. I S. 469), mit\nden in Nummer 1 genannten Maßgaben,","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              1091\n23. Lebensmitteltransportbehälter-Verordnung vom 13. April 1987 (BGBI. 1 S. 1212)\nmit folgender Maßgabe:\nTransportbehälter, die den Vorschriften der Verordnung nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Dezember 1991\nin dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet verwendet werden, sofern sie dem dort bisher geltenden Recht\nentsprechen.\nSachgebiet F: Fleisch• und Geflügelflelschhyglenerecht\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt aufgehoben oder ergänzt:\n1. Fleischhygienegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 649)\na) In § 4 Abs. 1 Nr. 11 und 12 wird jeweils Satz 2 gestrichen.\nb) In§ 6 Abs. 5 werden folgende Nummern angefügt:\n„4. Personen, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet bei der Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 Satz 1 mitgewirkt haben oder\n5. Personen, die eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nabgeschlossen oder begonnen haben und danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen.\"\n2. Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBI. 1 S. 899)\nIn § 2 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,,(4) Die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 1 gelten auch als erfüllt bei Personen,\n1. die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet dort\nAufgaben im Sinne des § 1 dieser Verordnung wahrgenommen haben oder\n2. eine Ausbildung aufgrund entsprechender Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vor dem Wirk-\nsamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abgeschlossen oder\nbegonnen haben und sie danach nach dem dort bisher geltenden Recht abschließen.\"\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Fleischhygiene-Verordnung vom 30. Oktober 1986 (BGBI. 1S. 1678), geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom\n11. März 1988 (BGBI. 1 S. 303),\nmit folgender Maßgabe:\nBetriebe in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet, die die in der Verordnung gestellten Anforderungen an\nBetriebe für den innerstaatlichen Verkehr nicht erfüllen, dürfen bisher zulässige Räume, Einrichtungs- und Aus-\nrüstungsgegenstände noch bis zum 31. Dezember 1992 weiter verwenden.\nSachgebiet G: Tierärzte\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:\n1. Bundes-Tierärzteordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1981 (BGBI. 1 S. 1193), zuletzt\ngeändert durch Verordnung vom 20. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 932),\na) § 4 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen.\nbb) In den Absätzen 1 a bis 4 wird jeweils nach dem Hinweis auf Absatz 1 die Angabe „Satz 1\" gestrichen.\ncc) In Absatz 3 wird Satz 3 gestrichen.\nb) In den§§ 5 bis 7, 8 Abs. 1, § 9 a Abs. 1, § 13 Abs. 1 und 2 Satz 1, § 15 Abs. 2 und§ 15 a wird jeweils nach dem\nHinweis auf § 4 Abs. 1 die Angabe „Satz 1\" gestrichen.","1092                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nc) § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n\"(1) Die Approbation ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Tierärztliche Prüfung nicht bestanden oder\ndie Ausbildung nach § 4 Abs. 1 a Satz 1, Abs. 2 oder 3, die Ausbildung im Fall des § 15 Abs. 4 oder die nach § 15 a\nnachzuweisende Ausbildung nicht abgeschlossen war...\nd) In § 7 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe \"Abs. 1 Satz 2'\" gestrichen.\ne) § 13 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\n\"(1) Die Approbation erteilt in den Fällen des§ 4 Abs. 1 die zuständige Behörde des Landes, in dem der\nAntragsteller die Tierärztliche Prüfung oder in den Fällen des § 15 Abs. 6 die Tierärztliche Hauptprüfung\nabgelegt hat. ..\nbb) In Absatz 2 Satz 1 werden die Worte \"Satz 2 ode,aa gestrichen.\ncc) In Absatz 5 werden die Worte \"§ 4 Abs. 1 Satz 2 ode,aa gestrichen.\nf) Dem § 15 werden folgende Absätze angefügt:\n\"(4) Eine Approbation oder Bestallung, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet zur Ausübung des tierärztlichen Berufs berechtigt, gilt als Approbation im\nSinne dieses Gesetzes.\n(5) Eine bis zum Wirksamwerden des Beitritts gültige Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen\nBerufes und eine bis zum Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet gültige befristete schriftliche Erlaubnis zur Ausübung des tierärztlichen Berufs gemäß § 12 Abs. 2 der\nAnordnung über die Approbation als Tierarzt vom 3. Juli 1974 (GBI. I Nr. 35 S. 337) gelten mit ihrem bisherigen\nInhalt als Erlaubnis im Sinne des § 2 Abs. 2.\n(6) Studierende der Veterinärmedizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium\nder Veterinärmedizin an Universitäten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebietes fortsetzen,\nschließen die Ausbildung nach den dort bis zum Wirksamwerden des Beitritts geltenden Vorschriften ab. Der\nerfolgreiche Abschluß der Ausbildung steht dem Abschluß des Studiums der Veterinärmedizin durch die bestan-\ndene Tierärztliche Prüfung nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 gleich. Für Studierende, die das Studium der Veterinärmedizin\nnach dem Wirksamwerden des Beitritts aufnehmen, gelten die Vorschriften der Approbationsordnung für Tierärzte\nvom Beginn dieses Studiums an ...\n2. Approbationsordnung für Tierärzte vom 22. April 1986 (BGBI. 1 S. 600)\na) § 64 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 2 wird die Angabe \"Abs. 1 Satz 2\" gestrichen.\nbb) In Absatz 3 Satz 3 wird nach dem Hinweis auf § 4 Abs. 1 die Angabe \"Satz 1\" gestrichen.\nb) § 67 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n\"Bei Antragstellern, die eine Einschreibung oder Zulassung für das Studium der Veterinärmedizin an einer\nHochschule im Geltungsbereich dieser Verordnung noch nicht erlangt haben, trifft in den Fällen, in denen der\nAntragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt in dem Land\n1. Baden-Württemberg oder Bayern hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Bayern,\n2. Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern oder Schleswig-Holstein hat oder zuletzt hatte, die zuständige\nBehörde des Landes Berlin,\n3. Bremen, Hamburg, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde\ndes Landes Niedersachsen,\n4. Hessen, Rheinland-Pfalz oder Saarland hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Hessen,\n5. Sachsen, Sachsen-Anhalt oder Thüringen hat oder zuletzt hatte, die zuständige Behörde des Landes Sachsen\ndie Entscheidung; in den Fällen, in denen eine Zuständigkeit nach den Nummern 1 bis 5 nicht begründet ist, trifft\ndie zuständige Behörde des Landes Niedersachsen die Entscheidung ...\nc) Dem§ 69 wird folgender Absatz angefügt:\nn(4) Hinsichtlich der Studierenden der Veterinärmedizin, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts ein vorher\nbegonnenes Studium der Veterinärmedizin an Universitäten des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebietes fortsetzen, gilt § 2 Satz 2 und 3 mit der Maßgabe, daß die belegten Pflichtlehrveranstaltungen die in\nAnlage 1 zu § 2 aufgeführten Fachgebiete enthalten müssen. Hinsichtlich der praktischen Ausbildung nach § 1\nSatz 1 Nr. 2 Buchstabe a in Verbindung mit § 58 können Studierende der Veterinärmedizin, die nach dem\nWirksamwerden des Beitritts ein vorher begonnenes Studium der Veterinärmedizin an Universitäten der in Arti-\nkel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiete fortsetzen, diese Ausbildung an den bisher üblichen Ausbil-\ndungsstätten ableisten. Die Vorschriften des § 63 gelten für diese Studierenden mit der Maßgabe, daß bis zum\n31. Dezember 1996 anstelle einer praktischen Ausbildung nach§ 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c eine praktische\nAusbildung von mindestens sechs Monaten nach Bestehen der Tierärztlichen Hauptprüfung abgeleistet werden\nkann ...","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                 1093\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Gebührenordnung für Tierärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 191)\nmit folgenden Maßgaben:\na) aa) Die nach den §§ 2 und 3 errechnete Gebühr ist um 20 vom Hundert zu mindern, wenn die Leistung in dem in\nArtikel 3 des Vertrages genannten Gebiet erbracht worden ist.\nbb) Leistungen, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet\nerbracht worden sind, werden nach dem dort bisher geltenden Recht vergütet.\nb) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die für das in\nArtikel 3 des Vertrages genannte Gebiet vorgeschriebene Minderung der Gebühren an die dort vorgenommene\nÄnderung der Bezugsgröße (§ 18 Viertes Buch Sozialgesetzbuch) anzupassen.\nSachgebiet H: Famllle und _soziales\nAbschnitt 1\nVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:\n1. Unterhaltsvorschußgesetz vom 23. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1184), zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom\n28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),\n2. Gesetz zur Errichtung einer Stiftung \"Mutter und Kind - Schutz des ungeborenen Lebens\" vom 13. Juli 1984 (BGBI. 1\nS. 880), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1046),\n3. Verordnung über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des Gräbergesetzes für die\nHaushaltsjahre 1987 und 1988 vom 7. November 1988 (BGBI. 1 S. 2115).\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:\n1. Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 149), zuletzt\ngeändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354),\na) § 2 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n\"dem Grundwehr- oder Zivildienst steht der entsprechende Dienst, der in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nges genannten Gebiet geleistet worden ist, gleich ...\n11\nbb) In Absatz 5 Satz 3 werden die Worte zwischen „Aufenthalt\" und \"haben ersetzt durch die Worte \"in Albanien,\nBulgarien oder der Sowjetunion\".\nb) § 3 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 3 Satz 2 erhält der zweite Halbsatz folgende Fassung:\n\"es wird jedoch dem Elternteil gewährt, dem die Sorge für die Person des Kindes oder das elterliche\nErziehungsrecht für das Kind allein zusteht.\"\nbb) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort „Vormundschaftsgericht\" die Worte eingefügt:\n\"oder das entsprechende Gericht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet. ..\nc) Nach§ 44 c wird folgender§ 44 d eingefügt:\n\"§44d\nÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n(1) Bei der Anwendung des § 2 Abs. 2 Satz 6 und Abs. 4 Satz 3 erster Halbsatz stehen den dort genannten\nVorschriften des Bundeserziehungsgeldgesetzes die entsprechenden Vorschriften, die in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet gelten, gleich.\n(2) Abweichend von § 3 Abs. 2 bis 4 steht Berechtigten, die für Dezember 1990 für ihre Kinder Kindergeld in dem\nin Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bezogen haben, das Kindergeld für diese Kinder auch für\ndie folgende Zeit zu, solange sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet beibehalten und\ndie Kinder die Voraussetzungen ihrer Berücksichtigung weiterhin erfüllen. § 3 Abs. 2 bis 4 ist insoweit erst für die\nZeit vom Beginn des Monats an anzuwenden, in dem ein hierauf gerichteter Antrag bei der zuständigen Stelle\neingegangen ist; der hiernach Berechtigte muß die nach Satz 1 geleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen.","1094                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n(3) Bei der Anwendung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bleiben Ansprüche auf den Kinderzuschlag zu einer Rente aus\nder gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nbis zum 31. Dezember 1991 außer Betracht.\n(4) Für die Leistungsjahre 1991 und 1992 wird die Anwendung des § 11 Abs. 3 gegenüber Berechtigten\nausgeschlossen, die während des überwiegenden Teils des jeweils vor1etzten Jahres ihren gewöhnlichen\nAufenthalt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gehabt haben; dies gilt gegenüber\nBerechtigten, die verheiratet sind und von ihrem Ehegatten nicht dauernd getrennt leben, nur, wenn die Summe\nder genannten Aufenthaltszeiten beider Ehegatten zwölf Monate überstiegen hat. Gegenüber diesen Berechtigten\nist\n1. für das Leistungsjahr 1991 entsprechend § 11 Abs. 4 zu verfahren; jedoch wird auf Antrag des Berechtigten\nzunächst ungemindertes Kindergeld ohne Glaubhaftmachung des voraussichtlichen Einkommens unter dem\nVorbehalt der Rückforderung gezahlt;\n2. für das Leistungsjahr 1992 vorbehaltlich des § 11 Abs. 4 das Einkommen des Jahres 1991 maßgeblich;\nsolange sich dieses noch nicht endgültig feststellen läßt, wird ungemindertes Kindergeld ohne Glaubhaftma-\nchung des Einkommens unter dem Vorbehalt der Rückforderung gezahlt; § 11 Abs. 3 Satz 4 bis 6 gilt\nentsprechend.\n(5) Für das Leistungsjahr 1991 wird Berechtigten, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\neinen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Zuschlag zum Kindergeld nach § 11 a Abs. 8 auf\nAntrag ohne Glaubhaftmachung des voraussichtlichen Einkommens unter dem Vorbehalt der Rückforderung\ngezahlt.\n(6) Abweichend von § 15 Abs. 1 wird das Kindergeld für die Monate Januar bis März 1991 den Berechtigten, die in\ndem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bei einem anderen als einem der in § 45 Abs. 1\nBuchstabe a Satz 1 bezeichneten Arbeitgeber beschäftigt sind, für die Kinder, für die ihnen in dem genannten\nGebiet für Dezember 1990 Kindergeld zu zahlen war, von dem Arbeitgeber auf Grund der ihm vorliegenden\nAuszahlungskarten in der sich aus § 1O Abs. 1 ergebenden Höhe zuzüglich je Kind monatlich 48 DM Zuschlag\nzum Kindergeld vorbehaltlich späterer Prüfung des Anspruchs durch die nach § 15 Abs. 1 zuständige Stelle\nausgezahlt; § 11 Abs. 3 Sätze 5 und 6 ist anzuwenden. Der Arbeitgeber hat die auszuzahlenden Beträge der\nLohnsteuer, die er für seine Arbeitnehmer insgesamt einbehalten hat, zu entnehmen und in der Lohnsteueranmel-\ndung in einer Summe gesondert anzugeben. Übersteigt der für Kindergeldzahlungen zu entnehmende Betrag den\nBetrag, der insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf\nAntrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Lohnsteuereinnahmen ersetzt. Die\nFinanzämter rechnen die von den Arbeitgebern geleisteten Kindergeldzahlungen mit dem für ihren Dienstsitz\nzuständigen Arbeitsamt - Kindergeldkasse - ab.\n(7) Das Zentrale Einwohnerregister in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet übermittelt der\nBundesanstalt für Arbeit nach Wirksamwerden des Beitritts unverzüglich folgende Daten aller Einwohner, zu deren\nPerson im Melderegister Daten von minderjährigen Kindem gespeichert sind, und dieser Kinder:\n1. Vor- und Familiennamen, frühere Namen und akademische Grade\n2. Wohnung, bei mehreren die Hauptwohnung\n3. Tag der Geburt\n4. Geschlecht\n5. Staatsangehörigkeit\n6. Familienstand.\nDie Bundesanstalt darf die übermittelten Daten nur dazu verwenden, eine Datei über mögliche Zahlungsempfän-\nger in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet zu erstellen und diese durch Zusendung von\nAntragsvordrucken in die Lage zu versetzen, ihre Ansprüche geltend zu machen. Sie hat die Daten der Einwohner,\ndie bis zum 31. März 1991 keinen Antrag gestellt haben, und ihrer Kinder unverzüglich zu löschen.\"\nd) § 44 d Abs. 7 tritt mit dem Wirksamwerden des Beitritts in Kraft. Die übrigen in den Buchstaben a) bis c) genannten\nÄnderungen treten am 1. Januar 1991 in Kraft.\n2. Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1550)\na) § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\n,,(4) Anspruch auf Erziehungsgeld hat auch, wer als\n1. Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder\n2. Grenzgänger aus Österreich, Polen, der Schweiz oder der Tschechoslowakei\nein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat, bei dem die wöchentliche Arbeitszeit die Grenze für\ngeringfügige Beschäftigungen gemäß§ 8 Viertes Buch Sozialgesetzbuch übersteigt, und die Voraussetzungen\ndes Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 erfüllt.\"","--------,.·------------------------~\nNr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              1095\nb) In § 15 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n\"Anspruch auf Erziehungsurlaub haben auch die in § 1 Abs. 4 genannten Personen, deren wöchentliche\nArbeitszeit unter der Grenze für geringfügige Beschäftigungen liegt.\"\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit nachfolgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Bundeskindergeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 149), zuletzt\ngeändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354),\nmit folgenden Maßgaben\na) § 44 d Abs. 7 tritt mit Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.\nb) Im übrigen ist das Bundeskindergeldgesetz ab 1. Januar 1991 anzuwenden. Bis zum 31. Dezember 1990 wird in\ndem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den dort bisher geltenden Regelungen mit folgender\nMaßgabe verfahren:\nDie Auszahlungsstellen stellen den Berechtigten, denen sie Kindergeld zahlen, auf deren Antrag eine Bescheini-\ngung über die Kinder- nach Nach- und Vornamen und Geburtsdatum gekennzeichnet-, für die sie für den Monat\nder Ausstellung der Bescheinigung Kindergeld zahlen, und über die Höhe dieser Zahlung aus.\n2. Bundeserziehungsgeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1550),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Das Gesetz ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden; es ist für die Kinder anzuwenden, die nach dem 31. Dezember\n1990 geboren sind.\nb) Vorbehaltlich anderer Regelungen durch die in Artikel 3 des Vertrages genannten Länder wird seine Ausführung\nden Kreisen und kreisfreien Städten übertragen.\nc) Bei der Berechnung des Einkommens wird abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 des Bundeserziehungsgeldgeset-\nzes für die in den Jahren 1991 und 1992 geborenen Kinder das voraussichtliche Einkommen des Jahres\nzugrundegelegt, in dem das Kind geboren ist. Zur Berechnung des Einkommens hat der Antragsteller die\nmonatlichen Einkünfte seines Ehegatten und, falls er in der Zeit, in der das Erziehungsgeld einkommensabhängig\nist, erwerbstätig ist, seine eigenen monatlichen Einkünfte glaubhaft zu machen.\n3. Das Bundessozialhilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1987 (BGBI. 1S. 401, 494), das\nzuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1S. 1163) geändert worden ist, tritt am 1. Januar 1991\nmit folgenden Maßgaben in Kraft:\na) Bis zu einer anderweitigen landesrechtlichen Regelung sind die in Artikel 3 des Vertrages genannten Länder\nüberörtliche Träger der Sozialhilfe. Sie können zur Durchführung ihrer Aufgaben örtliche Träger der Sozialhilfe\nheranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen; in diesen Fällen ertassen die Länder den Widerspruchsbe-\nscheid.\nb) Gesetzliche Ansprüche sind von den Trägem der Sozialhilfe nur insoweit zu erfüllen, als die im Einzelfall dafür\nerforderlichen sozialen Dienste und Einrichtungen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet vorhanden\noder sonst mit den zur Verfügung stehenden Mitteln erreichbar sind; die Verpflichtung der Träger der Sozialhilfe,\nauf die Schaffung ausreichender sozialer Dienste und Einrichtungen hinzuwirken (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 des Ersten\nBuches Sozialgesetzbuch), bleibt unberührt.\nc) Der monatliche Regelsatz für den Haushaltsvorstand (§ 22 Abs. 1) beträgt 400 Deutsche Mark. Notwendige\nNeufestsetzungen erfolgen gemäß§ 22 Abs. 3 in Verbindung mit der Regelsatzverordnung.\nd) § 23 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ist nicht anzuwenden.\ne) Für Hilfeempfänger in Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen, die das 18. Lebensjahr noch nicht\nvollendet haben, beträgt die Höhe des monatlichen Barbetrages zur persönlichen Verfügung (§ 21 Abs. 3)\naa) bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres 10 Deutsche Mark\nbb) vom Beginn des 8. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 20 Deutsche Mark\ncc) vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 40 Deutsche Mark\nNeufestsetzungen erfolgen gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3.\nf) Der Grundbetrag nach § 79 Abs. 1 und 2 beträgt 700 Deutsche Mark, der Grundbetrag nach § 81 Abs. 1\n1 050 Deutsche Mark und der Grundbetrag nach § 81 Abs. 2 1450 Deutsche Mark.\ng) Blindenhilfe (§ 67) und Pflegegeld (§ 69) betragen:\naa) Blindenhilfe nach Vollendung des 18. Lebensjahres 442 Deutsche Mark\nbb) Blindenhilfe bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 220 Deutsche Mark\ncc) Pflegegeld nach § 69 Abs. 4 Satz 1 163 Deutsche Mark","1096                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\ndd) Pflegegeld für die in § 24 Abs. 2 genannten Personen 442 Deutsche Mark\nh) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit setzt für das in Artikel 3 des Vertrages genannte\nGebiet im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und dem Bundesminister der Finanzen durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Grundbeträge der Einkommensgrenzen und die Höhe\nder Blindenhilfe und des Pflegegeldes unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung in dem bezeichneten\nGebiet jeweils zum 1. Juli eines Jahres, erstmals zum 1. Juli 1991, solange neu fest, bis Übereinstimmung mit\nden im übrigen Geltungsbereich des Gesetzes geltenden Beträgen besteht.\ni) Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit macht das Bundessozialhilfegesetz in der vom\n1. Januar 1991 an geltenden Fassung nebst den vorstehenden Maßgaben bekannt.\n4. Regelsatzverordnung vom 20. Juli 1962 (BGBI. 1 S. 515), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. März 1990\n(BGBI. 1 S. 562),\nmit folgender Maßgabe:\nSie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.\n5. Verordnung zur Durchführung des§ 24 Abs. 2 Satz 1 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28. Juni 1974 (BGBI. 1\ns. 1365),\nmit folgender Maßgabe:\nSie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.\n6. Eingliederungshilfe-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 1975 (BGBI. 1 S. 433)\nmit folgender Maßgabe:\nSie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.\n7. Verordnung zur Durchführung des§ 72 des Bundessozialhilfegesetzes vom 9. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1469)\nmit folgender Maßgabe:\nSie ist ab 1.Januar 1991 anzuwenden.\n8. Verordnung zur Durchführung des § 76 des Bundessozialhilfegesetzes vom 28. November 1962 (BGBI. 1 S. 692),\ngeändert durch Verordnung vom 23. November 1976 (BGBI. 1 S. 3234),\nmit folgender Maßgabe:\nSie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.\n9. Verordnung zur Durchführung des § 81 Abs. 1 Nr. 3 des Bundessozialhilfegesetzes vom 12. Mai 1975 (BGBI. 1\ns. 1109)\nmit folgender Maßgabe:\nSie ist ab 1.Januar 1991 anzuwenden.\n10. Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar 1988 (BGBI. 1\ns. 150)\nmit folgender Maßgabe:\nSie ist ab 1. Januar 1991 anzuwenden.\n11. Gräbergesetz vom 1. Juli 1965 (BGBI. 1S. 589), zuletzt geändert durch Artikel 23 des Gesetzes vom 28. Juni 1990\n(BGBI. 1 S. 1221 ),\nmit folgender Maßgabe:\nEs ist ab 1. Januar 1995 anzuwenden.\n12. Heimgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. April 1990 (BGBI. I S. 763, 1069)\nmit folgender Maßgabe:\nHeimverhältnisse, die beim Wirksamwerden des Beitritts bestehen, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem\nneuen Recht.\n13. Heimmindestbauverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Mai 1983 (BGBI. 1 S. 550)\nmit folgender Maßgabe:\nFür die Berechnung der Frist in § 30 Abs. 1 Satz 2 als Zeitpunkt für das Inkrafttreten der Verordnung gilt der Tag des\nWirksamwerdens des Beitritts.\n14. Verordnung über die Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljäh-\nrige in Angelegenheiten des Heimbetriebs vom 19. Juli 1976 (BGBI. I S. 1819)\nmit folgender Maßgabe:\nHeimausschüsse nach der Verordnung über Feierabend- und Pflegeheime vom 1. März 1978 (GBI. 1Nr.10 S.128)\ngelten als Heimbeiräte im Sinne der Verordnung.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                      1097\n15. Gesetz über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder\" vom 17. Dezember 1971 (BGBI. 1\nS. 2018), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1052),\nmit folgender Maßgabe:\nDie in § 13 letzter Halbsatz genannte Jahreszahl „1983\" wird durch die Zahl „1993\" ersetzt.","1098                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage 1\nKapitel XI\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr\nSachgebiet A: Eisenbahnverkehr\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1.   Allgemeines Eisenbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert gemäß Verordnung vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089),\nmit folgenden Maßgaben:\na) § 6 a gilt erst ab 1. Januar 1992.\nb) In den in § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 4 und 5, §§ 6 g, 7 Abs. 2, § 8 a Abs. 3 und § 9 genannten Fällen steht\ndie Deutsche Reichsbahn der Deutschen Bundesbahn gleich.\n2. Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Deutschen Bundesbahn in der im Bundesgesetzblatt Teil III,\nGliederungsnummer 931-2, veröffentlichten bereinigten Fassung\nmit folgender Maßgabe:\nFür§ 1 finden die Vorschriften des Artikels 26 Abs. 1 und 2 des Vertrages Anwendung.\n3. Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten\nFassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Vorschriften des Bundesbahngesetzes sind auf das Sondervermögen „Deutsche Reichsbahn\" sinngemäß\nanzuwenden.\nb) § 1 ist mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:\naa) Das dem S-Bahnverkehr dienende Reichsbahnvermögen in Berlin (West) wird im Anschluß an die Vereinba-\nrung zwischen dem Senat von Berlin und der Deutschen Reichsbahn vom 29. Dezember 1983 bis zum\n31. Dezember 1993 vom Land Berlin verwaltet, wobei Investitionsentscheidungen, die finanziell über dieses\nDatum hinauswirken, im Einvernehmen mit der Deutschen Reichsbahn zu treffen sind. Die beteiligten Träger\nder Aufgaben- und Finanzverantwortung sind beauftragt, sich bis zu diesem Zeitpunkt über einen länder-\nübergreifenden Verbund des öffentlichen Personennahverkehrs im Raum Berlin zu verständigen.\nbb) Das nicht betrieblichen Zwecken dienende ehemalige Reichsbahnvermögen (Vorratsvermögen) in Berlin\n(West) wird nach den bestehenden Rechten und Pflichten längstens bis zur Zusammenführung beider\nBahnen vom Bundesminister für Verkehr und in dessen Auftrag von der Verwaltungsstelle des ehemaligen\nReichsbahnvermögens verwaltet. Die Genehmigung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses\nergeht im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen.\nc) § 36 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:\nAnhängige Verfahren zum Bau oder zur Änderung von Anlagen der Deutschen Reichsbahn sind nach dem\nBundesbahngesetz und dem Verwaltungsverfahrensgesetz zu Ende zu führen, wenn eine abschließende\nSachentscheidung vor Wirksamwerden des Beitritts noch nicht ergangen ist.\n4. Eisenbahn-Verkehrsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 934-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1273), mit den für das Netz\nder Deutschen Reichsbahn nach § 5 Abs. 2 genehmigten abweichenden Beförderungsbedingungen\nmit folgender Maßgabe:\nIm Verkehr zwischen den deutschen Eisenbahnen, der bis zum Wirksamwerden des Beitritts auf der Grundlage des\nÜbereinkommens vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBI. 1985 II S. 130)\ndurchgeführt wurde, sind Sonderabmachungen abweichend von § 7 in dem Umfang zulässig, wie es Artikel 6 § 4 der\nEinheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (ER/CIM\n- Anhang B zum COTIF) vorsieht.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                          1099\n5. Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. März 1971 (BGBI. 1 S. 337)\nmit folgender Maßgabe:\nSchienenwege der Deutschen Reichsbahn stehen in den in § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Satz 2 genannten\nFällen Schienenwegen der Deutschen Bundesbahn gleich.\n6. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBI. II S. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n18. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1490),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Für bestehende Anlagen können die in § 3 genannten Stellen die Fortgeltung von Vorschriften der Eisenbahn-\nBau- und Betriebsordnung vom 17. Juli 1928 (RGBI. II S. 541), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli\n1943 (RGBI. II S. 361 }, bis zum 31. Dezember 1993 zulassen.\nb) Angehörige des Bundesgrenzschutzes mit bahnpolizeilichen Aufgaben gelten als Bahnpolizeibeamte im Sinne\ndes§ 60 Abs. 1 Nr. 1.\nc) Behörden des Bundesgrenzschutzes mit bahnpolizeilichen Aufgaben gelten als Bahnpolizeibehörden im Sinne\ndes§ 61.\n7. Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Februar 1972 (BGBI. I S. 269), geändert\ndurch Verordnung vom 21. November 1983 (BGBI. 1 S. 1382),\nmit folgender Maßgabe:\nFür bestehende Anlagen können die in § 3 genannten Stellen die Fortgeltung von Vorschriften der Eisenbahn-Bau-\nund Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom 25. Juni 1943 (RGBI. II S. 285) bis zum 31. Dezember 1993\nzulassen.\n8. Eisenbahn-Signalordnung 1959 vom 7. Oktober 1959 (BGBI. II S. 1021 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n7. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1012),\nmit folgender Maßgabe:\nAbschnitt C Nr. 2 der Anlage wird erweitert um die von Abschnitt B abweichenden Signale der mit Genehmigungs-\nverfügung des Ministers für Verkehrswesen eingeführten DV 301 der Deutschen Reichsbahn vom 16. September\n1970, gültig ab 1. Oktober 1971.\n9. Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr vom 2. August 1977\n(BGBI. 1 S. 1465), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1273),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung ist erst ab 1. Januar 1992 anzuwenden.\n10. Bei der Anwendung der Verordnungen unter den Nummern 6 bis 8, insbesondere bei der Errichtung neuer sowie der\nwesentlichen Änderung bestehender Anlagen und Fahrzeuge, ist auf eine Vereinheitlichung hinzuwirken.\n11. Soweit einzelne Bestimmungen der unter den Nummern 1 bis 9 genannten Rechtsvorschriften unter Berücksichti-\ngung besonderer Gegebenheiten nicht oder nicht unmittelbar Anwendung finden können, gelten sie für die Deutsche\nReichsbahn sinngemäß. Gleiches gilt für sonstige Gesetze und Rechtsverordnungen des Bundes, die besondere\nRegelungen für die Deutsche Bundesbahn vorsehen.\nSachgebiet B: Straßenverkehr\nAbschnitt 1\nVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:\nHöchstzahlenverordnung GüKG vom 9. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2452), geändert durch Verordnung vom 5. Dezem-\nber 1989 (BGBI. 1 S. 2131).\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Straßenverkehrsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinig-\nten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 486),","1100                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nmit folgenden Maßgaben:\na) § 24 a findet bis zum 31. Dezember 1992 keine Anwendung.\nb) Für die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten Zulassungen dürfen die\nörtlichen Fahrzeugregister von den für die Zulassung zuständigen Behörden unter entsprechender Anwendung\nder § 31 Abs. 1, §§ 32 bis 35, 37 bis 47 des Straßenverkehrsgesetzes sowie der §§ 1 bis 3, 5, 8 und 15 der\nFahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBI. 1S. 2305) bis zum 31. Dezember 1993 weitergeführt\nwerden.\nc) Nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgte Zulassungen dürfen an das Zentrale\nFahrzeugregister übermittelt und dort unter entsprechender Anwendung der § 31 Abs. 2, §§ 32 bis 47 des\nStraßenverkehrsgesetzes sowie der §§ 4, 5, 12 Abs. 1, §§ 13 bis 15, 17 der Fahrzeugregisterverordnung bis zum\n31. Dezember 1993 verarbeitet werden.\nd) Die Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes und der Fahrzeugregisterverordnung, die sich auf das Versiche-\nrungskennzeichen beziehen, gelten erst ab 1. Januar 1991; § 34 Abs. 5 Satz 2 gilt erst ab 1. März 1991.\ne) Der Bundesminister für Verkehr bestimmt nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Festlegung von Unterscheidungszeichen der Verwal-\ntungsbezirke und von Erkennungsnummern nach § 23 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für das\nin Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet. Die Ermächtigung ist bis zum 31. Dezember 1991 befristet.\nf) Das Kraftfahrt-Bundesamt darf das bestehende Zentrale Fahrerlaubnisregister für das in Artikel 3 des Vertrages\ngenannte Gebiet unter entsprechender Anwendung der §§ 29 bis 30 a des Straßenverkehrsgesetzes sowie der\nf§  13 a bis 13 d der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bis zu einer gesetzlichen Regelung Ober die\nUbemahme in das Verkehrszentralregister weiterführen.\ng) Die Aufgaben der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen können bis zum 31. Dezember 1991 vom\nVerkehrsmedizinischen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik wahrgenommen werden.\nh) Für Maßnahmen nach den Vorschriften für die Fahrerlaubnis auf Probe tritt an die Stelle der Regelung des§ 24 a\ndes Straßenverkehrsgesetzes die entsprechende Regelung, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten\nGebiet gilt.\ni) Die §§ 7 bis 20 des Straßenverkehrsgesetzes finden nur auf solche Schadensereignisse Anwendung, die nach\nWirksamwerden des Beitritts eingetreten sind.\n2. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBI. 1\nS. 1793), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1489),\nmit folgenden Maßgaben:\n(1) Die Aufgaben der medizinisch-psychologischen Untersuchungsstellen können bis zum 31. Dezember 1991\nvom Verkehrsmedizinischen Dienst der Deutschen Demokratischen Republik wahrgenommen werden.\n(2) Zur Mofa-Ausbildung im Sinne von § 4 a sind auch Fahrlehrer berechtigt, die die Fahrlehrerlaubnis der Klasse A\nnach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik besitzen.\n(3) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse, ein-\nschließlich der Fahrerlaubnisse der Nationalen Volksarmee, bleiben im Umfang der dadurch nachgewiesenen\nBerechtigung gültig, ausgenommen jedoch Fahrerlaubnisse der Klasse D.\n(4) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der\nKlasse D bleiben bis zum 31. Dezember 1993 gültig. Anschließend erfolgt die Erteilung der entsprechenden\nFahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung in Kraftomnibussen unter entsprechender Anwendung der Vorschriften\nfür die Verlängerung gemäß § 15 f.\n(5) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Personenbeförderungs-\nErlaubnisscheine für die Personenbeförderung in Kraftomnibussen und Taxen bleiben bis zum Ablauf ihrer\nGeltungsdauer gültig. Anschließend erfolgt die Erteilung einer entsprechenden Fahrerlaubnis zur Fahrgast•\nbeförderung unter entsprechender Anwendung der Vorschriften für die Verlängerung gemäß § 15 f.\n(6) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der\nKlasse B berechtigen auch zum Führen von Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht\nmehr als 7,5 t und einem mitgeführten einachsigen Anhänger, bisherige Fahrerlaubnisse der Klasse BE jedoch\nnur zum Führen von Fahrzeugkombinationen, deren Zugfahrzeug ein zulässiges Gesamtgewicht von nicht\nmehr als 3,5 t hat.\n(7) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der\nKlassen A, B, D und M berechtigen auch zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse 5.\n(8) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse der\nKlasse T berechtigen auch zum Führen von Krankenfahrstühlen (§ 18 Abs. 2 Nr. 5).\n(9) Die Regelungen in den Nummern 6 bis 8 gelten auch für Fahrerlaubnisse, die den dort genannten Fahrerlaub-\nnissen entsprechen.                                                                                        ·","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                           1101\n(10) Inhaber einer nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaub-\nnis der Klasse A - beschränkt auf Krafträder bis 150 cm 3 Hubraum - dürfen ab Vollendung des 18.\nLebensjahres nur Krafträder der Klasse 1 a und erst ab Vollendung des 20. Lebensjahres Krafträder der\nKlasse 1 führen.\n(11) Unbeschadet der Regelung nach Nummer 10 gelten abweichend· von § 7 für die nach den bisherigen\nVorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrerlaubnisse die Mindestaltersvorschriften\nder Deutschen Demokratischen Republik weiter.\n(12) Führerscheine, die nach den bisherigen Mustern der Deutschen Demokratischen Republik ausgefertigt worden\nsind, auch solche der Nationalen Volksarmee, bleiben gültig.\n(13) Sehtests nach § 9 a und Untersuchungen des Sehvermögens nach § 15 e Abs. 1 Nr. 2 a und § 15 f Abs. 2 Nr. 1\nkönnen bis zum 31. Dezember 1991 auch von praktischen Ärzten, die über die erforderlichen Einrichtungen\nverfügen, durchgeführt und bescheinigt werden.\n(14) Als Prüfungsfahrzeuge können bis zum 31. Dezember 1991 für die Klasse 1a auch vorhandene Krafträder mit\neiner Motorleistung von mindestens 15 kW und für die Klasse 1b vorhandene Krafträder mit einem Hubraum\nvon mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 150 cm3 verwendet werden. Für diese Prüfungsfahrzeuge muß bis zu\ndiesem Zeitpunkt keine Funkanlage zur Verfügung stehen.\n(15) Als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse 2 können bis zum 31. Dezember 1993 auch vorhandene Lastkraftwagen\n{Zugfahrzeuge) mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 10 t und ohne Zweileitungsbremsanlage\nverwendet werden.\n(16) Als Prüfungsfahrzeuge für die Klasse 3 können bis zum 31. Dezember 1993 auch vorhandene Personenkraft-\nwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h verwendet\nwerden.\n(17) Bei Anfragen an das Verkehrszentralregister wird das Fahrerlaubnisregister der Deutschen Demokratischen\nRepublik einbezogen, um Auskünfte unter Beachtung der für das Verkehrszentralregister geltenden Vorschrif-\nten zu erteilen.\n(18) Für die Neuerteilung einer nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik entzoge-\nnen Fahrerlaubnis gilt § 15 c sinngemäß.\n(19) Folgende Vorschriften finden keine Anwendung: §§ 14 a, 15 l Abs. 2, § 23 Abs. 2 Sätze 7 und 8, Abschnitt D\nder Anlage IV.\n(20) § 18 Abs. 1 und 4 gelten ab 1. März 1991.\n(21) Kleinkrafträder und Fahrräder mit HiHsmotor im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokrati-\nschen Republik gelten als Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor nach§ 18 Abs. 2 Nr. 4, wenn sie bis\n28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.\n(22) Motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik\ngelten als maschinell angetriebene Krankenfahrstühle nach§ 18 Abs. 2 Nr. 5, wenn sie bis 28. Februar 1991\nerstmals in den Verkehr gekommen sind.\n(23) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Allgemeine Betriebser-\nlaubnisse gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die auf Grund solcher Betriebserlaub-\nnisse hergestellten Fahrzeuge bis 30. Juni 1994 erstmals in den Verkehr gebracht werden.\n(24) Nachträge zu Allgemeinen Betriebserlaubnissen im Sinne der Nummer 23 sind nur bis zum Ablauf der\nGültigkeit der jeweiligen Betriebserlaubnis zulässig. Verlängerungen von Betriebserlaubnissen dürfen nur bis\n31. Dezember 1991 genehmigt werden.\n(25) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Einzelbetriebserlaubnisse\ngelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 19 Abs. 1, wenn die betreffenden Fahrzeuge bis spätestens\n31. Dezember 1991 erstmals in den Verkehr gebracht werden.\n(26) Nach den mit der Deutschen Demokratischen Republik gemäß dem Übereinkommen vom 20. März 1958\n(GBI. 111976 S. 307, 1978 S. 32, 1987 S. 24) vereinbarten Bedingungen erteilte Genehmigungen und Prüfzei-\nchen für Ausrüstungsgegenstände oder Teile von Fahrzeugen gelten als vorschriftsmäßig im Sinne von§ 21 a.\n(27) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Bauartgenehmigungen\ngelten als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22 a, wenn sie nach dieser Bestimmung bauartgenehmigungspflich-\ntig wären, oder werden - ohne Bauartgenehmigungspflicht - als vorschriftsmäßig im Sinne von § 22 angese-\nhen.\n(28) Nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik bis 31. Dezember 1990 zugeteilte\noder ausgegebene Kennzeichen dürfen noch bis 31. Dezember 1993 verwendet werden. Insoweit dürfen noch\nnach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik Zulassungsscheine und Fahrzeug-\nbriefe ausgefertigt und verwendet werden.\n(29) Die Verwendung der bisherigen Kennzeichen nach Nummer 28 ist nicht gestattet, wenn der Fahrzeughalter\ndurch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmten Stellen aufgefordert worden","1102                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nist, für sein Fahrzeug innerhalb einer festgesetzten Frist ein Kennzeichen nach § 23 zuteilen zu lassen, und der\nFahrzeughalter dieser Aufforderung nicht nachkommt.\n(30) Den Untersuchungen nach§ 29 unterliegen auch solche Fahrzeuge, die noch kein eigenes Kennzeichen nach\nArt der Anlage V haben müssen.\n(31) Im Verkehr befindliche Fahrzeuge, die noch nicht einer Hauptuntersuchung nach § 29 unterzogen waren,\nmüssen gemäß Aufruf durch die zuständige oberste Landesbehörde oder durch die von ihr bestimmten Stellen\nim Rahmen der zu beantragenden Zuteilung eines neuen Kennzeichens gemäß § 29 untersucht werden, und\nzwar bei jährlicher Untersuchungsfrist bis spätestens 31. Dezember 1991, bei zweijähriger Untersuchungsfrist\nbis spätestens 31. Dezember 1992.\n(32) Bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, die noch nicht einer Bremsensonderuntersuchung nach § 29\nunterzogen waren, ist diese Untersuchung vor der ersten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung durchzufüh-\nren, wobei die Bremsensonderuntersuchung nicht länger als drei Monate zurückliegen darf.\n(33) Bei im Verkehr befindlichen Fahrzeugen, die noch nicht einer Zwischenuntersuchung nach§ 29 unterzogen\nwaren, beginnt die Frist für die erste Zwischenuntersuchung an dem Tage zu laufen, an dem die erste\nHauptuntersuchung durchgeführt wurde.\n(34) §§ 29 a bis 29 d sind mit Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden. Als Versicherungsnachweis gilt bis\n31. Dezember 1990 anstelle des Musters 6 die Dreifachkarte nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen\nDemokratischen Republik.\n(35) Über die nach § 1 des Pflichtversicherungsgesetzes vom 5. April 1965 (BGBI. 1S. 213), zuletzt geändert durch\nGesetz vom 22. März 1988 (BGBI. 1S. 358), zum 1. Januar 1991 abzuschließenden Haftpflichtversicherungen,\ndie die Versicherungsverhältnisse gemäß dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik\nablösen, ist vom Versicherer ein Nachweis nach Muster 6 zu § 29 a auszustellen und dem Halter auszuhändi-\ngen. Der Halter hat diesen Nachweis an die für das betreffende Fahrzeug zuständige Zulassungsstelle\nweiterzuleiten.\n(36) §§ 29 e, 29 g und 29 h sind mit Wirksamwerden des Beitritts anzuwenden. Auf Antrag kann das Versicherungs-\nkennzeichen nach § 29 e für das Verkehrsjahr 1991/1992 bereits für die Monate Januar und Februar 1991\nausgegeben werden mit der Wirkung, daß der Versicherungsnachweis auch für diese beiden Monate erbracht\nwird.\n(37) Die zu den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über die höchstzulässigen\nAbmessungen und Achslasten erteilten Ausnahmegenehmigungen gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages\ngenannten Gebiet bis spätestens 30. Juni 1991.\n(38) Bei Fahrzeugen, die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik einer Abgas-\nsonderuntersuchung unterzogen wurden, muß die erste Untersuchung nach§ 47 a spätestens ein Jahr nach\nder gemäß den Bestimmungen der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten Untersuchung vorgenom-\nmen werden.\n(39) Bei Fahrzeugen, die bislang einer Abgassonderuntersuchung nicht unterzogen wurden, ist die erste Untersu-\nchung nach § 47 a spätestens in dem Jahr und in dem Monat durchzuführen, der für die nächste vorgeschrie-\nbene Hauptuntersuchung nach § 29 maßgeblich ist.\n(40) Abweichend von§ 47 b gelten Anerkennungen nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokrati-\nschen Republik noch bis 30. Juni 1991.\n(41) §§ 35, 56 Abs. 2 Nr. 6 gelten für die ab 1. Juli 1991 erstmals in den Verke~r kommenden Fahrzeuge.\n(42) § 57 a gilt für die ab 1. Januar 1991 erstmals in den Verkehr kommenden Fahrzeuge.\n(43) Fahrzeuge, die unter Beachtung der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über\nBau, Betrieb und Ausrüstung bis 31. Dezember 1990 erstmals in den Verkehr gekommen sind, gelten weiterhin\nals vorschriftsmäßig, wenn sie\n1. spätestens bis zur nächsten vorgeschriebenen Hauptuntersuchung (§ 29) den Bestimmungen des § 35 a\nAbs. 7 bis 9 (soweit geeignete Verankerungen vorhanden sind), §§ 35 g, 35 h, 36 Abs. 2 a Satz 2 und 3,\n§ 41 Abs. 14 sowie§§ 53 a und 54 b entsprechen,\n2. spätestens bis 1. Juli 1991 den Bestimmungen der § 56 Abs. 3, §§ 57 a, 58 entsprechen,\n3. spätestens bis 31. Dezember 1997 der Vorschrift des § 41 Abs. 17 entsprechen.\n(44) Das nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgeschriebene Erste-Hilfe-\nMaterial gilt als vorschriftsmäßig im Sinne des § 35 h. Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen\nDemokratischen Republik vorgeschriebenen Feuerlöscher gelten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 35 g und\ndie nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik vorgesehenen Warndreiecke\nund Warnleuchten als vorschriftsmäßig im Sinne des § 53 a Abs. 1 und 2.\n(45) Bereits im Verkehr befindliche sowie neu in den Verkehr kommende Fahrräder sind bis 31. Dezember 1992 mit\nSicherungsmitteln gemäß § 67 Abs. 3 Satz 4, Abs. 4 Nr. 3 und Abs. 7 nachzurüsten.","---- --- ------------------~\nNr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              1103\n(46) Die auf Grund der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik gebildeten Nachfolgeorga-\nnisationen des ehemaligen Staatlichen Amtes für Technische Überwachung dürfen als Überwachungsorgani-\nsationen im Sinne von Abschnitt 7 der Anlage VIII anerkannt werden. Die Vorschriften in 7.2.2 bis 7.2.6, 7.3\nund 7 .5 sind entsprechend anzuwenden.\n(47) Abschnitt 7.7 der Anlage VIII ist auch auf den Träger der Technischen Prüfstelle in dem in Artikel 3 des\nVertrages genannten Gebiet anzuwenden.\n3. Achtundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\nvom 22. April 1981 (BGBI. 1 S. 393), geändert durch Verordnung vom 14. Juni 1988 (BGBI. 1 S. 765),\nmit folgender Maßgabe:\nSie gilt auch für nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte Fahrerlaubnisse\nder Klasse T und diesen Fahrerlaubnissen entsprechende Fahrerlaubnisse.\n4. 37. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 19. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2412)\nmit folgender Maßgabe:\nIn § 1 entfallen die Worte „oder die mit Zweitaktmotor ausgerüstet sind\".\n5. Fahrzeugteile-Verordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-6, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 265),\nmit folgender Maßgabe:\nAbweichend von § 4 ist für die Prüfung von Heizungen, Gleitschutzvorrichtungen, Scheiben aus Sicherheitsglas,\nAuflaufbremsen, mechanischen Verbindungseinrichtungen, Wameinrichtungen, Sicherheitsgurten, Rückhalteein-\nrichtungen für Kinder sowie Fahrtschreibem und Kontrollgeräten übergangsweise auch die Technische Prüfstelle\nder ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik in Dresden zuständig.\n6. Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987 (BGBI. 1 S. 2305),\nmit folgender Maßgabe:\nIm örtlichen Fahrzeugregister dürfen auch für die Kraftfahrzeugbesteuerung notwendige Merkmale gespeichert\nwerden. Diese Speicherung ist so bald wie möglich durch Verfahren abzulösen, die eine Speicherung im örtlichen\nRegister entbehrlich machen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1994.\n7. Kraftfahrsachverständigengesetz vom 22. Dezember 1971 (BGBI. 1 S. 2086), zuletzt geändert durch Gesetz vom\n8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026),\nmit folgender Maßgabe:\nDie bis 31. März 1991 nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik erfolgten oder noch\nvorzunehmenden amtlichen Anerkennungen als Sachverständiger behalten ihre Gültigkeit und gelten als vorschrifts-\nmäßige Anerkennungen im Sinne des Kraftfahrsachverständigengesetzes.\n8. Fahrlehrergesetz vom 25. August 1969 (BGBI. I S. 1336), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 1989 (BGBI. I\ns. 1026),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis (§ 2) richten sich bis zum 31. März 1991 nach\nbisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik, sofern der Bewerber die Ausbildung vor dem\n1. Januar 1991 begonnen hat.\nb) Der Inhaber einer nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrlehrerlaubnis\n(gültiger Fahrlehrerschein) ist bis zum 31. Dezember 1992 berechtigt, Fahrschüler auszubilden(§§ 2, 8).\nc) Die Beschränkung nach Buchstabe b) entfällt, sobald sich der Inhaber der Fahrlehrerlaubnis einer Fortbildung\nvon mindestens insgesamt vier Wochen in einer amtlich anerkannten Fahrlehrerausbildungsstätte oder einer von\nder zuständigen obersten Landesbehörde anerkannten Stelle mit Erfolg, der insbesondere durch eine theoreti-\nsche Prüfung im Verhaltensrecht entsprechend der Richtlinie des Bundesministers für Verkehr vom 22. Januar\n1987 (VkBI. S. 198) festzustellen ist, unterzogen hat.\nd) Die notwendigen Anforderungen an die Fortbildung nach Buchstabe c) werden durch Rechtsverordnung des\nBundesministers für Verkehr ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten\nLandesbehörden bestimmt.\ne) Die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Fahrschul- und Zweigstellener-\nlaubnisse (Fahrschulstützpunkte) bleiben gültig (§§ 11, 14, 21 ).\nf) Die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik erteilten amtlichen Anerkennungen von\nFahrlehrerausbildungsstätten bleiben gültig (§§ 22, 29).","1104                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n9. Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz vom 16. September 1969 (BGBI. 1S. 1763), zuletzt geändert durch\nVerordnung vom 23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1484),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die dem bisherigen Muster entsprechenden Fahrlehrerscheine gelten bis zum 31. Dezember 1992 weiter (§ 2).\nb) Abweichend von § 4 genügt bis zum 30. Juni 1991, wenn die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokrati-\nschen Republik erforderlichen Lehrmittel vorhanden sind.\nc) Zur Ausbildung für die Klasse 1a dürfen bis zum 31. Oktober 1991 vorhandene Krafträder mit einer Motorleistung\nvon mindestens 15 kW und zur Ausbildung für die Klasse 1b bis 31. Oktober 1991 vorhandene Krafträder mit\n3                        3\neinem Hubraum von mehr als 50 cm bis einschließlich 150 cm (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3) benutzt werden.\nd) Zur Ausbildung für die Klasse 2 dürfen bis zum 30. September 1993 vorhandene Lastkraftwagen (Zugfahrzeuge)\nohne Zweileitungsbremsanlage mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1O t benutzt werden (§ 5\nAbs. 1 Nr. 4).\ne) Zur Ausbildung für die Klasse 3 dürfen bis 31. Oktober 1993 vorhandene Personenkraftwagen mit einer durch die\nBauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mindestens 100 km/h benutzt werden (§ 5 Abs. 1 Nr. 5).\nf) § 5 Abs. 2 Satz 1 ist bis zum 31. Oktober 1991 nicht anzuwenden.\ng) Eine Betriebserlaubnis nach § 22 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (§ 5 Abs. 2 Satz 2) ist für die\nDoppelbedienungseinrichtung in Ausbildungsfahrzeugen, die vor dem 1. Januar 1991 zugelassen worden sind,\nbis zum 30. September 1993 nicht erforderlich.\nh) § 5 Abs. 2 Satz 3 ist bis zum 30. Juni 1991 nicht anzuwenden.\ni) Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 genügt bis zum 31. Dezember 1993, wenn eine Lehrkraft mit nach\nbisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossener juristischer Ausbildung zur Verfü-\ngung steht.\nj) Abweichend von § 9 genügt bis zum 30. Juni 1991, wenn die nach bisherigem Recht der Deutschen Demokrati-\nschen Republik erforderlichen Lehrmittel vorhanden sind.\nk) Für die Lehrfahrzeuge nach § 1O gelten die Maßgaben nach Buchstaben c) bis h).\n10. Fahrlehrer-Ausbildungsordnung vom 13. Mai 1977 (BGBI. 1S. 733), geändert durch Verordnung vom 20. November\n1987 (BGBI. 1 S. 2387),\nmit folgender Maßgabe:\nEine begonnene Ausbildung kann nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden (§§ 2, 3, 4).\n11. Prüfungsordnung für Fahrlehrer vom 27. Juli 1979 (BGBI. 1S. 1263), geändert durch Verordnung vom 9. Dezember\n1980 (BGBI. 1 S. 2240),\nmit folgender Maßgabe:\nAbweichend von § 2 Nr. 1 genügt bis zum 31. Dezember 1993, wenn dem Prüfungsausschuß ein Mitglied mit nach\nbisherigem Recht der Deutschen Demokratischen Republik abgeschlossener juristischer Ausbildung angehört.\n12. Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom 31. Mai 1976 (BGBI. 1 S. 1366), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n23. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1484),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2) kann durch eine zusätzliche\nzeitgleiche Schulung auf Bundes- oder Landstraßen ersetzt werden, wenn die nächste Auffahrt mehr als 30 km\nvom Sitz der Fahrschule entfernt ist.\nb) § 5 Abs. 5 ist bis zum 31. Oktober 1991 nicht anzuwenden.\n13. Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 865, 1298), zuletzt geändert\ndurch Verordnung vom 23. März 1990 (BGBI. 1 S. 572),\nmit folgender Maßgabe:\nBis zum 31. Dezember 1992 können die zuständigen obersten Landesbehörden oder bezüglich der Gebühren des\nBundes der Bundesminister für Verkehr die Gebührensätze bis zu 40 vom Hundert ermäßigen.\n14. Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBI. 1S. 1565, 1971 1S. 38), zuletzt geändert durch Verord•\nnung vom 9. November 1989 (BGBI. 1 S. 1976),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft.\nb) § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Satz 1 tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.\nc) § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                1105\nd) Das Zeichen 401 - Bundesstraßennummernschild - im Sinne des§ 12 Abs. 3 Nr. 8 Buchstabe a steht dem Zei-\nchen 306 - Vorfahrtstraße - gleich.\ne) Die besonderen Regeln für die Truppen nichtdeutscher Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes gelten auch für\nandere in dem in Artikel 3 genannten Gebiet stationierte Streitkräfte.\nf) Für bestehende Lichtsignalanlagen ist die Farbfolge GRÜN - GRÜN/GELB - GELB - ROT - ROT/GELB\nweiterhin zulässig; das Lichtzeichen GRÜN/GELB hat dann die Bedeutung des Lichtzeichens GRÜN im Sinne\ndes § 37 Abs. 2 Nr. 1. Für die Lichtsignalanlagen, die nach Wirksamwerden des Beitritts neu errichtet oder umge-\nrüstet werden, ist ausschließlich die Farbfolge gemäß§ 37 Abs. 2 zulässig.\ng) Lichtanlagen können bis zum 31. Dezember 1992 abweichend von § 37 Abs. 2 Nr. 3 auch rotes Blinklicht\nzeigen. Das rote Blinklicht hat dann die Bedeutung „HALT\".\nh) Neben den in den §§ 39 bis 43 geregelten Verkehrszeichen bleiben diejenigen Verkehrszeichen der Anlage 2 der\nStraßenverkehrs-Ordnung vom 26. Mai 1977 (GBI. 1 Nr. 20 S. 257), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n9. September 1986 (GBI. 1Nr. 31 S. 417), gültig, die in ihrer Ausführung dem Sinn der in§§ 39 bis 43 geregelten\nVerkehrszeichen entsprechen. Es gelten die Bestimmungen der §§ 39 bis 43.\nDie bis zum Wirksamwerden des Beitritts aufgestellten Verkehrszeichen gemäß Anlage 2 zur Straßenverkehrs-\nOrdnung der Deutschen Demokratischen Republik, die nicht in den §§ 39 bis 43 geregelt sind, bleiben mit\nhinweisendem Charakter gültig.\n15. Personenbeförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1690)\nmit folgenden Maßgaben:\na) § 13 Abs. 4, §§ 46, 48, 49, 51 Abs. 3 und 5 treten am 1. Januar 1993 in Kraft.\nb) Bis zum 31. Dezember 1991 gelten die in der Anlage zu § 2 Abs. 2 der Verordnung über die Aufhebung bzw.\nBeibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise vom 25. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 37 S. 472)\naufgeführten staatlichen Preisregelungen für den Straßenbahn-, O-Bus- und Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen\nals genehmigte Beförderungsentgelte im Sinne von § 39 Abs. 1.\nc) § 45 a tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\nd) Für Unternehmen, die bei Wirksamwerden des Beitritts zu genehmigungspflichtigen Beförderungen berechtigt\nsind, gilt die Genehmigung bis längstens 31. Dezember 1991 als erteilt. Die Weiterführung des Unternehmens\nnach diesem Zeitpunkt setzt die rechtzeitige Einholung der Genehmigung nach dem Personenbeförderungsge-\nsetz voraus.\ne) Genehmigungen, die Unternehmen gemäß§ 3 der Verordnung über den gewerblichen Personenverkehr vom\n20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 40 S. 574) erhalten haben, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit fort.\nf) Genehmigungen für den Vertragsverkehr gemäß § 1 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 der Verordnung über den\ngewerblichen Personenverkehr vom 20. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 40 S. 574) gelten als Genehmigungen für Sonder-\nformen des Linienverkehrs gemäß§ 2 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit§ 43 fort, soweit sie nicht auf Grund der\nFreistellungsverordnung vom 30. August 1962 (BGBI. 1S. 601 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juni\n1989 (BGBI. 1 S. 1273), von den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes freigestellt sind.\ng) Anhängige Verfahren zum Bau oder zur Änderung von Betriebsanlagen für Straßenbahnen in dem in Artikel 3\ngenannten Gebiet werden nach dem Personenbeförderungsgesetz zu Ende geführt, wenn eine abschließende\nSachentscheidung vor Wirksamwerden des Beitritts noch nicht ergangen ist.\n16. Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Straßenpersonenverkehr vom 2. August 1977\n(BGBI. 1 S. 1460), geändert durch Verordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1273),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\n17. Fünfte Verordnung über die durchschnittlichen verkehrsspezifischen Kosten nach dem Personenbeförderungsge-\nsetz vom 10. April 1990 (BGBI. 1 S. 741)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung tritt am 1. Januar 1992 in Kraft.\n18. Güterkraftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256), zuletzt\ngeändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Genehmigungen für den Güterfernverkehr, Erlaubnisse für den Güternahverkehr und für den Umzugsverkehr,\nBescheinigungen über die Bestimmung eines Standortes sowie Meldebestätigungen für die im Werkfernverkehr\nverwendeten Kraftfahrzeuge, die auf Grund der Verordnung über den Güterkraftverkehr vom 20. Juni 1990\n· (GBI. 1Nr. 40 S. 580) erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen, Erlaubnisse, Standortbescheinigungen und\nMeldebestätigungen im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes. Eine Zulassung als Abfertigungsspediteur nach","1106                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nder Verordnung Ober den Güterkraftverkehr gilt als Bestellung zum Abfertigungsspediteur im Sinne des Güter-\nkraftverkehrsgesetzes.\nb) Ortsmittelpunkte, die auf Grund der Verordnung über den Güterkraftverkehr von der zuständigen Kreisverwaltung\nbestimmt worden sind, gelten als Ortsmittelpunkte im Sinne des Güterkraftverkehrsgesetzes.\nc) Die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes für die Deutsche Bundesbahn gelten auch für die Deutsche\nReichsbahn.\nd) Die fachliche Eignung braucht ein Antragsteller mit Sitz oder Niederlassung in dem in Artikel 3 des Vertrages\ngenannten Gebiet nicht nachzuweisen, wenn er dort mindestens zwei Jahre lang Güterkraftverkehr für andere\nbetrieben hat. Diese Regelung gilt bis zum 31. Dezember 1991.\ne) Bis zum 31. Dezember 1991 kann die Genehmigung nach § 8 in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet\nmit der Bedingung erteilt werden, daß die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3\ninnerhalb von sechs Monaten nach Genehmigungserteilung nachzuweisen sind.\nf) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates\nbis zu einer Neufestsetzung der Höchstzahlen nach § 9 Abs. 1 für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet\nunter Berücksichtigung des öffentlichen Verkehrsbedürfnisses und der Verkehrssicherheit vorläufige Höchst-\nzahlen festzusetzen.\nSachgebiet C: Luftfahrt\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert:\nVerordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsiche-\nrung beim An- und Abflug vom 28. September 1989 (BGBI. 1 S. 1809)\nIn § 1 Abs. 1 werden nach dem Wort \"Flughäfen\" die Worte „Berlin-Schönefeld, \", nach dem Wort „Bremen\" das Wort\n,.Dresden,\", nach dem Wort „Düsseldorf\" das Wort „Erfurt,\" und nach den Worten „Köln/Bonn\" das Wort \"Leipzig,\" ein-\ngefügt.\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBI. 1S. 61 ), zuletzt geändert durch\nGesetz vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die §§ 33 bis 56 finden nur auf solche Schadensereignisse Anwendung, die nach dem Wirksamwerden des\nBeitritts eingetreten sind.\nb) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, für einen Zeitraum von drei Jahren ab Wirksamwe.rden des\nBeitritts Aufgaben nach § 31 Abs. 2, die von den in Artikel 3 genannten Ländern wahrzunehmen wären, auf andere\nLuftfahrtbehörden zu übertragen.\n2. Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1979 (BGBI. 1S. 308), zuletzt\ngeändert durch Verordnung vom 21. Juli 1986 (BGBI. 1 S. 1097),\nmit folgender Maßgabe:\nNach den bisher geltenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilte gültige Erlaubnisse und\nBerechtigungen für Luftfahrer werden unter Berücksichtigung aller erworbenen Befähigungen bis zum Ablauf des\nJahres 1991 von den zuständigen Behörden gemäß § 28 auf Antrag umgeschrieben.\n3. Flugsicherungs-Streckengebührenverordnung vom 14. April 1984 (BGBI. 1 S. 629), zuletzt geändert durch Verord-\nnung vom 10. September 1986 (BGBI. 1 S. 1524)\nund\n4. Verordnung über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der\nFlugsicherung beim An- und Abflug vom 28. September 1989 (BGBI. 1 S. 1809)\njeweils mit folgender Maßgabe:\nBei den unter Nummern 3 und 4 genannten Rechtsvorschriften sind Flüge militärischer Luftfahrzeuge der Warschauer\nVertragsstaaten denen der NATO-Mitgliedstaaten gebührenrechtlich gleichgestellt.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                           1107\nSachgebiet D: Seeverkehr\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:\n1. Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2146), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember\n1986 (BGBI. 1 S. 2441)\na) In§ 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „und Kiel\" ersetzt durch die Worte\"' Kiel und Rostock\".\nb) § 12 Abs. 2 Satz 2 und§ 14 Abs. 4 Satz 3 werden aufgehoben.\nc) Dem § 19 wird folgender Absatz 8 angefügt:\n.. (8) Befähigungszeugnisse, Zulassungen als Seelotse und Fahrerlaubnisse für Sportboote, die von einer Behörde\nder Deutschen Demokratischen Republik ausgestellt sind, gelten im Sinne dieser Vorschrift als von einer Behörde\nder Bundesrepublik Deutschland ausgestellt, es sei denn, der Seeunfall hat sich vor dem Wirksamwerden des\nBeitritts des in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiets ereignet.\"\n2. Verordnung zur Durchführung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 860)\nIn§ 1 Nr. 4 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt,· und es wird folgende Nummer 5 angefügt:\n„5. das Seeamt Rostock für Seeunfälle, die im Zuständigkeitsbereich des Wasser- und Schiffahrtsamtes Stralsund\nsowie in den angrenzenden Häfen eingetreten sind.\".\n3. Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBI. 1 S. 1290)\nIn §§ 1 und 3 Nr. 2 wird jeweils nach dem Wort \"Trave\" das Wort „und\" durch ein Komma ersetzt, und es wird nach\nden Worten „Flensburger Förde\" jeweils angefügt: .. Wismar, Rostock und Stralsund\".\n4. Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1S. 1266), geändert\ndurch Verordnung vom 8. August 1989 (BGBI. 1 S. 1583),\nIn der Anlage I Abschnitt 1- Sichtzeichen - wird der Unterabschnitt B 9 - Bezeichnung der Grenze zur Deutschen\nDemokratischen Republik in der Lübecker Bucht - aufgehoben.\n5. Verordnung über die Besatzung von Schiffen unter fremder Flagge vom 28. Oktober 1981 (BGBI. 1S. 1163), geändert\ndurch Verordnung vom 20. März 1985 (BGBI. 1 S. 585),\n§ 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n.. Die völkerrechtlichen Regeln über die friedliche Durchfahrt durch das Küstenmeer bleiben unberührt.\"\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Flaggenrechtsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1342)\nmit folgender Maßgabe:\nDie nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Ausweise Ober das\nRecht zur Führung der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik gelten längstens für die Dauer von\nsechs Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts als Ausweise über die Berechtigung zur Führung der Bundes-\nflagge; das Bundesamt für Seeschiffahrt und Hydrographie kann auf Antrag auf dem Ausweis oder einer beglaubig-\nten Abschrift oder Ablichtung des Ausweises einen entsprechenden Vermerk anbringen.\n2. Seeunfalluntersuchungsgesetz vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2146), geändert durch Gesetz vom 16. Dezem-\nber 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die bei Wirksamwerden des Beitritts bei der Seekammer oder Großen Seekammer oder dem Seefahrtsamt der\nDeutschen Demokratischen Republik anhängigen nicht abgeschlossenen Untersuchungsverfahren stehen einer\nerneuten Untersuchung nicht entgegen.\nb) § 26 bezieht sich auch auf die Gesetze der in Artikel 3 genannten Länder, die über Vereinbarungen mit dem Bund\nüber die Ausübung der schiffahrtspolizeilichen Vollzugsaufgaben erlassen werden.\n3. Verordnung zur Durchführung des Seeunfalluntersuchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 860)\nmit folgender Maßgabe:\nBei der Anwendung der§§ 5 und 6 werden auch die Personen berücksichtigt, die in der „Liste der Beisitzer der\nSeekammern\" der Deutschen Demokratischen Republik erfaßt sind.","1108                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n4. Gesetz über das Seelotswesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. September 1984 (BGBI. 1 S. 1213),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2441 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Grenzen der neuen Seelotsreviere nach § 5 Abs. 1, die Grenzen der neuen Fahrtgebiete nach § 43 Nr. 1\nsowie die für die neuen Seelotsreviere geltenden Lotsabgaben und Lotsgelder nach § 45 Abs. 2 werden vom\nBundesminister für Verkehr durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger bestimmt.\nb) Die nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik über das Lotswesen\nerteilten Lotsenzulassungen gelten als Bestallungen und Erlaubnisse nach diesem Gesetz.\nc) Bei der Anwendung von § 45 Abs. 3 Satz 2 ist während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Wirksamwerden\ndes Beitritts das öffentliche Interesse an der Förderung des Verkehrs zu berücksichtigen.\n5. Allgemeine Lotsverordnung vom 21. April 1987 (BGBI. 1 S. 1290) mit folgenden Maßgaben:\na) § 6 findet in dem in Artikel 3 genannten Gebiet keine Anwendung.\nb) Während eines Zeitraums von zwei Jahren ab Wirksamwerden des Beitritts wird der Lotsversetzbetrieb von dem\nbisherigen Unternehmen fortgeführt.\n6. Seelotsuntersuchungsordnung vom 5. März 1959 (BGBI. II S. 202), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n19. Dezember 1975 (BGBI. 19761 S. 9),\nmit folgender Maßgabe:\nZuständig nach § 3 Abs. 1 sind auch die dafür im Bundesanzeiger bekanntgemachten Vertrauensärzte.\n7. Schiffssicherheitsverordnung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2361), geändert durch Verordnung vom 26. Juni\n1987 (BGBI. 1 S. 1570),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Bei Schiffen, die bei Wirksamwerden des Beitritts die Staatsflagge der Deutschen Demokratischen Republik\ngeführt haben, gelten die Anforderungen dieser Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung als erfüllt,\nsoweit diese Schiffe den bisher für sie geltenden Vorschriften und technischen Regeln entsprechen. Die nach\nden bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Zeugnisse entsprechend\n§ 13 dieser Verordnung gelten als Zeugnisse im Sinne dieser Vorschrift, sofern innerhalb von drei Monaten nach\nWirksamwerden des Beitritts ein Antrag auf Erteilung eines neuen Zeugnisses im Sinne von § 13 gestellt wird.\nDie Erteilung ist in diesem Fall gebührenfrei. Amtliche Zulassungen, Prüfungen und deren Kennzeichnung für auf\nden genannten Schiffen vorhandene Anordnungen, Einrichtungen, Anlagen, Geräte, Instrumente, Rettungsmit-\ntel, Aussetzungsvorrichtungen, Bauteile und Werkstoffe sowie Tagebücher, die auf Grund internationaler\nVorschriften an Bord zu führen sind, gelten als Zulassungen, Prüfungen und deren Kennzeichnung sowie als\nTagebücher im Sinne dieser Verordnung. Besichtigungen im Sinne des§ 11 finden nicht allein deshalb statt, weil\ndas Schiff infolge dieses Vertrages das Recht zur Führung der Bundesflagge erhält.\nb) Bei Schiffsbauwerken, deren Kiel in dem in Artikel 3 genannten Gebiet vor Wirksamwerden des Beitritts gelegt\nwar, gelten die Anforderungen dieser Verordnung in der an diesem Tage geltenden Fassung als erfüllt, soweit\ndiese Schiffsbauwerke den bisher für sie geltenden Vorschriften und technischen Regeln entsprechen.\n8. Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266), geän-\ndert durch Verordnung vom 8. August 1989 (BGBI. 1 S. 1583),\nmit folgender Maßgabe:\nSämtliche bisherigen Seegewässer der Deutschen Demokratischen Republik gelten bis zu einer anderweitigen\nRegelung als Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verordnung.\n9. Schiffsvermessungsverordnung vom 5. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 916, 1169), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n3. September 1990 (BGBI. 1 S. 1993),\nmit folgenden Maßgaben:\nFür Schiffe, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts zur Führung der Staatsflagge der Deutschen Demokratischen\nRepublik berechtigt waren, sowie für Sport- und Vergnügungsfahrzeuge, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts\nnach einem vereinfachten Verfahren vermessen wurden, gelten die Meßbriefe und amtlich erteilten Vermessungs-\nbescheinigungen als Meßbriefe und Bescheinigungen im Sinne von § 9, sofern innerhalb von drei Monaten nach\nWirksamwerden des Beitritts ein Antrag auf Erteilung eines neuen Zeugnisses im Sinne von§ 9 gestellt wird. Die\nErteilung ist in diesem Fall gebührenfrei.\n1o. Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. Dezember 1973 (BGBI. 1 S. 1988), zuletzt geändert durch Verord-\nnung vom 8. August 1989 (BGBI. 1 S. 1583),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die bisher erteilten und gültigen Befähigungsnachweise für das Führen von Sportbooten gelten als Sportbootfüh-\nrerscheine im Sinne dieser Verordnung.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              1109\nb) Die privaten Organisationen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet für die Ausübung des Wasser-\nsports im Seebereich wirken bei der Erfüllung der Aufgaben nach §§ 4 und 6 mit, sofern die erforderlichen Vor-\naussetzungen dafür gegeben sind.\n11. Seetagebuchverordnung vom 8. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 306)\nmit folgender Maßgabe:\nVon Schiffen der Deutschen Demokratischen Republik an Bord geführte Schiffstagebücher und Maschinentagebü-\ncher dürfen bis zu einer Neuregelung, mindestens für ein Jahr nach Wirksamwerden des Beitritts, als Seetagebücher\nim Sinne der Verordnung weitergeführt werden.\n12. Ölhaftungsbescheinigungs-Verordnung vom 10. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1337), zuletzt geändert durch Verordnung\nvom 26. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1922),\nmit folgender Maßgabe:\nDie vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik\nausgestellten Ölhaftungszertifikate gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Ölhaftungsbescheinigungen.\n13. Schiffsbesetzungsverordnung vom 4. April 1984 (BGBI. 1 S. 523), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2457),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Als Schiffsbesatzungszeugnisse im Sinne von § 4 gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer, längstens jedoch\nein Jahr nach dem Wirksamwerden des Beitritts, auch die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen\nDemokratischen Republik ausgestellten und gültigen Zeugnisse über die Zusammensetzung der Schiffsbesat-\nzung. Vor Ablauf der genannten Frist ist ein Antrag nach § 4 auf Erteilung eines Schiffsbesatzungszeugnisses zu\nstellen. Die Erteilung ist in diesem Fall gebührenfrei.\nb) Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik\nausgestellten und gültigen Befähigungszeugnisse und sonstigen Qualifikationsnachweise von Kapitänen, Schiffs•\noffizieren und anderen Besatzungsmitgliedern für die Besetzung von Schiffen gelten als Befähigungszeugnisse\nund Qualifikationsnachweise nach dieser Verordnung entsprechend.\n14. Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung vom 11. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 323), geändert durch Verordnung vom\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2457),\nSchiffsmechaniker-Ausbildungsverordnung vom 24. März 1983 (BGBI. 1S. 338), zuletzt geändert durch Verordnung\nvom 23. März 1988 (BGBI. 1 S. 402), und\nSchiffsbetriebsmeister-Verordnung vom 18. April 1978 (BGBI. 1 S. 514)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Vorschriften der Verordnungen, die organisatorische Änderungen im Bildungs- und Berufsbildungsbereich\nvoraussetzen, werden erst dann angewendet, wenn die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.\nb) Als Befähigungsnachweise im Sinne der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung gelten auch die entsprechenden\nvor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik\nausgestellten und gültigen Befähigungszeugnisse, Berechtigungsscheine und Qualifikationsnachweise mit den\ndamit verbundenen Befugnissen.\nc) Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik\nerworbenen Qualifikationen werden bei Anwendung der Verordnungen von der zuständigen Stelle als Zulas-\nsungsvoraussetzungen im Sinne dieser Verordnungen entsprechend anerkannt.\n15. Verordnung über die Krankenfürsorge auf Kauffahrteischiffen vom 25. April 1972 (BGBI. 1 S. 734), geändert durch\nVerordnung vom 8. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2553),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Bei Schiffen, die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts zur Führung der Staatsflagge der Deutschen\nDemokratischen Republik berechtigt oder in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet auf Kiel gelegt\nwaren, gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts, soweit sie den bisherigen Vorschriften der Deutschen\nDemokratischen Republik entsprechen, als erfüllt; im übrigen kann die See-Berufsgenossenschaft Änderungen\nzur Anpassung der Schiffe an die Vorschriften dieser Verordnung anordnen.\nb) Die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik\nausgestellten Zeugnisse über die medizinische Schiffsausrüstung gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als\nZeugnisse im Sinne dieser Verordnung entsprechend.\n16. Verordnung über die Seediensttauglichkeit vom 19. August 1970 (BGBI. 1S. 1241 ), geändert durch Verordnung vom\n9. September 1975 (BGBI. 1 S. 2507),\n8","1110                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nmit folgender Maßgabe:\nDie vor Wirksamwerden des Beitritts nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik\nausgestellten Gesundheitszeugnisse gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit als Zeugnisse im Sinne dieser Verord-\nnung.\n17. Seemannsamtsverordnung vom 21. Oktober 1981 (BGBI. 1 S. 1146)\nmit folgender Maßgabe:\nDie nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Musterrollen sind\nspätestens ein Jahr und die gültigen Seefahrtsbücher spätestens drei Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts zu\nschließen und durch Seefahrtbücher und Musterrollen nach dieser Verordnung zu ersetzen. Die Seemannsämter\nbringen auf Antrag in diesen Dokumenten einen Vermerk an, aus dem ihre einstweilige Gültigkeit im Sinne dieser\nVerordnung hervorgeht.\n18. Verordnung über die Übermittlung schiffahrtsgeschäftlicher Unterlagen an ausländische Stellen vom 14. Dezember\n1966 (BGBI. II S. 1542)\nmit folgender Maßgabe:\nDer Genehmigungspflicht unterliegt auch die Übermittlung von Unterlagen, die sich auf das Schiffahrtsgeschäft vor\ndem Wirksamwerden des Beitritts beziehen.\nSachgebiet E: Binnenschiffahrt und Wasserstraßen\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Binnenschiffs-Untersuchungsordnung vom 17. März 1988 (BGBI. 1 S. 238)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Verordnung gilt für alle Binnenschiffe, deren Kiel nach Wirksamwerden des Beitritts gelegt wird; auf\nbestehende Schiffe ist sie in der Weise anzuwenden, daß eine Anpassung der technischen Anforderungen an die\ngeltenden Bestimmungen baldmöglichst erfolgt; übergangsweise können jedoch die technischen Vorschriften als\nerfüllt gelten, wenn die für diese Schiffe bisher geltenden Vorschriften eingehalten sind; dies gilt jedoch längstens\nbis zu dem in Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 82/714/EWG des Rates genannten Endtermin am 1. Juli 1998.\nb) Die Schiffszeugnisse (Klassedokumente), die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen\nRepublik ausgestellt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit im bisherigen räumlichen Geltungsbereich\nsowie auf den Wasserstraßen, die zum Geltungsbereich der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gehören, weiter.\nc) Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Schiffsstellenpläne\ngelten weiter, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf der Gültigkeit der Schiffszeugnisse.\n2. Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen vom 30. Juni 1975 (BGBI. 1 S. 1785), zuletzt geändert durch\nVerordnung vom 11. September 1989 (BGBI. 1 S. 1665),\nmit folgender Maßgabe:\nDie nach den bisher geltenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestettten Eichscheine\ngelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit weiter.\n3. Gesetz über Schifferdienstbücher in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 9503-4 veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 1986 (BGBI. 1 S. 551),\nmit folgender Maßgabe:\nDie nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik ausgestellten Schifferdienstbücher\ngelten als Schifferdienstbücher im Sinne dieses Gesetzes.\n4. Binnenschifferpatentverordnung vom 7. Dezember 1981 (BGBI. 1S. 1333), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n13. September 1988 (BGBI. 1 S. 1745),\nmit folgender Maßgabe:\nDie nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Befähigungszeugnisse und\nBerechtigungsscheine gelten als Befähigungszeugnisse im Sinne der Verordnung. Sie behalten ihre Gültigkeit für die\nFahrzeugart und -größe, für die sie erteilt wurden und im darin eingetragenen Geltungsbereich. Für den Umtausch\nund die Erweiterung der Befähigungszeugnisse und Berechtigungsscheine ist§ 29 entsprechend anzuwenden.\n5. Verordnung zur Einführung der Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung vom 1. Mai 1985 (BGBI. 1 S. 734) und die\nBinnenschiffahrtsstraßen-Ordnung (Anhang zur vorstehend genannten Verordnung), zuletzt geändert durch Verord-\nnung vom 13. September 1988 (BGBI. 1 S. 1745),","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              1111\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Binnenschiffahrtsstraßen-Ordnung gilt auf den Grenzgewässern der Oder und Neiße nur insoweit, als\nvölkerrechtliche Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen.\nb) Die Sonderbestimmungen für einzelne Wasserstraßen gemäß Kapitel X bis XVII sowie der Anlagen 12 bis 14 der\nBinnenwasserstraßen-Verkehrsordnung (BWVO) der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Mai 1989\n(Sonderdruck Nr. 1318 des Gesetzblattes) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 30. März 1990 (Sonderdruck\nNr. 1318/1 des Gesetzblattes) gelten zusätzlich.\nc) Für die Wasserstraßen in dem Teil Berlins, in dem das Grundgesetz schon bisher galt, gelten die dort bestehenden\nSondervorschriften weiter.\n6. Sportbootführerscheinverordnung-Binnen vom 22. März 1989 (BGBI. 1 S. 536, 1102)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilten Befähigungsnachweise\nfür Sport- und Hausboote gelten als Sportbootführerscheine im Sinne dieser Verordnung.\nb) Für die Fahrerlaubnispflicht gilt§ 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung auf den Wasserstraßen gemäß Kapitel IX\nbis XVII der Binnenwasserstraßen-Verkehrsordnung (BWVO) der Deutschen Demokratischen Republik (Sonder-\ndruck Nr. 1318 des Gesetzblattes) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom 30. März 1990 (Sonderdruck\nNr. 1318/1 des Gesetzblattes); für die Wasserstraßen im Land Berlin einschließlich des Teils, in dem das\nGrundgesetz bisher nicht galt, gilt jedoch abweichend § 2 Abs. 1 dieser Verordnung.\nc) Für die Umschreibung von Befähigungszeugnissen gilt § 8 Satz 2 dieser Verordnung entsprechend.\nd) Der bisher in der Deutschen Demokratischen Republik zur Erteilung von Befähigungsnachweisen berechtigte\nSportverband Bund Deutscher Segler (BDS) nimmt gemeinsam mit den bereits beauftragten Verbänden Deut-\nscher Motor-Yachtverband e.V. und Deutscher Segler-Verbande.V. die Aufgaben nach § 11 wahr.\n7. Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1990 (BGBI. 1 S. 1818)\nmit folgenden Maßgaben:\na) § 56 Abs. 2 gilt entsprechend für die Fortführung der beim Wirksamwerden des Beitritts anhängigen Verfahren und\nMaßnahmen zum Ausbau oder Neubau von in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelegenen\nWasserstraßen.\nb) Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, zur Überleitung des Bundesrechts im Einvernehmen mit dem\nBundesminister der Finanzen die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelegenen Wasserstraßen\ndurch Rechtsverordnung zu Bundeswasserstraßen zu erklären, die als Binnenwasserstraßen dem allgemeinen\nVerkehr dienen. In der Rechtsverordnung ist die Anlage zum Gesetz zu ändern. § 2 des Bundeswasserstraßenge-\nsetzes findet keine Anwendung.\nSachgebiet F: Straßenbau\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Bundesfemstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBI. 1 S. 1714), geändert\ndurch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBI. I S. 205),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Autobahnen und Fernverkehrsstraßen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet sind in dem in § 1\nAbs. 4 bestimmten Umfang Bundesautobahnen und Bundesstraßen (Bundesfernstraßen) im Sinne des Gesetzes;\n§ 2 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Straßenbaulast für diese Straßen geht auf den Bund und in den Fällen des§ 5\nAbs. 2 bis 3 a auf die Gemeinden Ober.\nb) Soweit der Bund Träger der Straßenbaulast wird, gehen gleichzeitig das Eigentum an den Straßen sowie alle mit\nihnen im Zusammenhang stehenden Rechte und Pflichten auf den Bund Ober. Werden Gemeinden Träger der\nBaulast, gehen das Eigentum an den Straßen sowie alle mit ihnen in Zusammenhang stehenden Rechte und\nPflichten auf sie Ober. § 6 findet entsprechende Anwendung. Eigentumsrechte Privater bleiben unberührt.\nc) Anhängige Verfahren zum Bau oder zur Änderung von Autobahnen und Fernverkehrsstraßen in dem in Artikel 3\ndes Vertrages genannten Gebiet werden nach dem Bundesfernstraßengesetz und dem Verwaltungsverfahrensge-\nsetz zu Ende geführt, wenn eine abschließende Sachentscheidung vor Wirksamwerden des Beitritts noch nicht\nergangen ist.","1112                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nSachgebiet G: Allgemelne verkehrllche Bestimmungen\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:\n1. Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1988 (BGBI. 1 S. 100)\na) Dem § 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:\n\"(3) In den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\ngilt Absatz 1 Nr. 1 bis 4 auch für die Grunderneuerung, soweit die Förderung des Vorhabens vor dem 1. Januar\n1996 begonnen hat. Dabei gilt bei Verkehrswegen nach Nummer 2 nicht die Beschränkung auf Verdichtungs-\nräume oder zugehörige Randgebiete sowie die Führung auf besonderem Bahnkörper.\"\nb) In§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie in§ 6 Abs. 2 Satz 5 wird jeweils nach dem Wort \"Zonenrandgebiet\" eingefügt:\n,.und in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\".\nc) § 10 Abs. 1 und 2 wird wie folgt gefaßt:\n\"(1) Für Vorhaben zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse der Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes\nsind bis zu einem Betrag von 3 280 Millionen Deutsche Mark jährlich zu verwenden:\n1. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 8 § 1 des\nSteueränderungsgesetzes 1966 vom 23. Dezember 1966 (BGBI. 1 S. 702) ergibt,\n2. 90 vom Hundert des Mehraufkommens an Mineralölsteuer, das sich auf Grund des Artikels 1 § 1 des\nVerkehrsfinanzgesetzes 1971 vom 28. Februar 1972 (BGBI. 1 S. 201) ergibt, soweit es nach Artikel 3 des\nVerkehrsfinanzgesetzes 1971 für Zwecke dieses Gesetzes zur Verfügung steht.\n(2) Von den Mitteln nach Absatz 1 kann der Bundesminister für Verkehr einen Betrag von 0,25 vom Hundert, im\nBenehmen mit den Ländern bis zu 0,50 vom Hundert, für Forschungszwecke in Anspruch nehmen. Im übrigen\nsind die Mittel zu verwenden\n1. zu 75,8 vom Hundert für die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen,\nNordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein,\n2. zu 24,2 vom Hundert für die Länder Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-\nAnhalt und Thüringen.\nJe 50 vom Hundert dieser Mittel entfallen auf Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 5 Satz 1 und auf die\nsonstigen Vorhaben nach § 2 Abs .. 1 und § 11. Eine notwendige Veränderung oder Verlegung anderer Verkehrs-\nwege im Zusammenhang mit einem Vorhaben nach § 2 gilt dabei als Teil dieses Vorhabens. Aus den Mitteln für\nsonstige Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, Nr. 5 Satz 2 und Nr. 6 und § 11 kann\n1. den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen,\nRheinland-Pfalz, Saarland und Schleswig-Holstein vorab ein Betrag von bis zu 100 Millionen Deutsche Mark,\n2. den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg- Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen vorab\nein Betrag von bis zu 50 Millionen Deutsche Mark\nentsprechend ihren Anteilen nach § 6 Abs. 2 für Vorhaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 zur Verfügung gestellt werden.\nDie Höhe dieser Beträge bestimmt der Bundesminister für Verkehr im Benehmen mit den Ländern.\"\nd) § 11 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\naa) Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n\"§ 2 Abs. 1 und 2, die§§ 3, 4, 9, 10 Abs. 2 sowie die§§ 12 und 14 gelten sinngemäß.\"\nbb) folgender Satz 3 wird angefügt:\n\"Für Anlagen vorhandener S-Bahnen gilt auch § 2 Abs. 3.\"\ne) § 12 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\n\"(4) In den Ländern Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen\nfinden die Absätze 1 bis 3 keine Anwendung.\"\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (BGBI. 1S. 2121 ), zuletzt geändert durch Gesetz\nvom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),\n2. Gefahrgutbeauftragtenverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2185),\n3. Gefahrgutverordnung Straße vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1550), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni\n1990 (BGBI. 1 S. 1326),","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             1113\n4. Gefahrgutverordnung Eisenbahn vom 22. Juli 1985 (BGBI. 1S. 1560), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juni\n1990 (BGBI. 1 S. 1001 ),\n5. Gefahrgutverordnung Binnenschiffahrt in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1977 (BGBI. 1 S. 1119),\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 16. März 1989 (BGBI. I S. 489),\n6. Gefahrgutverordnung See in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1986 (BGBI. 1S. 961), geändert durch\nVerordnung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1278),\n7. Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter vom                                  (BGBI. I\ns.      )\nDie unter den Nummern 1 bis 7 genannten Rechtsvorschriften gelten\nmit folgenden Maßgaben:\na) Gefährliche Güter dürfen unbeschadet der Geltung des übergeleiteten Rechts in dem in Artikel 3 des Vertrages\ngenannten Gebiet bis zum 30. Juni 1991 auch nach Maßgabe der bisherigen Vorschriften der Deutschen\nDemokratischen Republik transportiert werden.\nb) §§ 7 und 7a der Gefahrgutverordnung Straße treten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am 1. Juli\n1991 in Kraft.\nc) Soweit die Durchführung des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter und der auf ihm beruhenden\nRechtsvorschriften den in Artikel 1 des Vertrages genannten Ländern obliegt, können sie zur gemeinsamen\nErledigung ihrer Aufgaben Vereinbarungen schließen, die solange gelten, bis die nach Landesrecht zuständigen\nStellen die Aufgaben nach diesen Rechtsvorschriften selbst ausführen.\nd) Die Industrie- und Handelskammern in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet können zur gemeinsa-\nmen Erledigung ihrer Aufgaben nach den auf dem Gesetz Ober die Beförderung gefährlicher Güter beruhenden\nRechtsvorschriften Vereinbarungen schließen, die solange gelten, bis die Aufgaben durch die jeweils zuständige\nIndustrie- und Handelskammer selbst ausgeführt werden.\ne) Die den leitenden Mitarbeitern gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährleistung des sicheren\nTransports gefährlicher _Güter (VOTG) vom 21. Juli 1988 (GBI. 1 Nr. 18 S. 205) bis zum 31. Dezember 1990\nerteilten Befähigungsnachweise gelten bis zum 30. September 1991 als Nachweis der Sachkunde für eine\nBestellung zum Gefahrgutbeauftragten gemäß § 2 Abs. 1 der Gefahrgutbeauftragtenverordnung. Die Fortbil-\ndungsschulung ist bis spätestens 1. Oktober 1994 durchzuführen.\nf) Festverbundene Tanks, Aufsetztanks, Tankcontainer, Eisenbahnkesselwagen und Binnentankschiffe, die vor dem\n1. Juli 1991 in Verkehr gekommen sind und nicht den am 1. Juli 1991 geltenden Rechtsvorschriften entsprechen,\ndürfen bis zur nächsten nach dem 30. Juni 1991 liegenden wiederkehrenden Prüfung, längstens jedoch bis zum\n30. Juni 1992, weiterverwendet werden. Fahrzeuge, die den Bau- und Ausrüstungsanforderungen der auf dem\nGesetz über die Beförderung gefährlicher Güter beruhenden Rechtsvorschriften nicht entsprechen, dürfen bis zum\n30. Juni 1992 weiterverwendet werden, wenn die Bau- und Ausrüstungsanforderungen der bisherigen Rechtsvor-\nschriften der Deutschen Demokratischen Republik eingehalten sind.\nBinnenschiffe, die unter die Vorschriften der Sätze 1 und 2 fallen, dürfen nicht auf Rhein und Mosel verkehren.\ng) Zuständigkeiten der Deutschen Bundesbahn nach den vorgenannten übergeleiteten Rechtsvorschriften obliegen\nin dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet der Deutschen Reichsbahn.\nh) Die Landesregierungen der in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder können für eine Übergangszeit bis zum\n30. Juni 1992 im Rahmen des § 12 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter die Höhe der\nGebührensätze durch Rechtsverordnungen ermäßigen, sofern nicht der Bund Kostengläubiger ist.\n8. Straßenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 11. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2648)\nmit folgender Maßgabe:\nAbweichend von § 65 brauchen Betriebsanlagen und Fahrzeuge, die nach den bisherigen Vorschriften der Deutschen\nDemokratischen Republik gebaut worden sind, den Vorschriften der Verordnung nicht angepaßt zu werden, soweit\ndie Sicherheit dies nicht erfordert. Abweichend von Satz 1 hat die Technische Aufsicht in dem in Artikel 3 des\nVertrages genannten Gebiet angemessene Fristen zu setzen, innerhalb derer die Anforderungen an Betriebsanlagen\noder Fahrzeuge, die in§ 65 Abs. 4 genannt sind, aus Sicherheitsgründen zu erfüllen sind.","1114                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage 1\nKapitel XII\nGeschäftsbereich des Bundesministers\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nSachgebiet A: lmmlsslonsschutzrecht\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert:\nBundes-Immissionsschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880)\na) § 10 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Absatz 3 Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:\n\"In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet können während dieser Zeit Einwendungen nur\nschriftlich erhoben werden.\"\nbb) Im Absatz 4 Nummer 4 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgende Nummer angefügt:\n\"5. in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darauf hinzuweisen, daA die Zustellung der\nEntscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt.\"\ncc) Im Absatz 8 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n\"In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erfolgt die Zustellung des Genehmigungsbeschei-\ndes mit Ausnahme an den Antragsteller durch öffentliche Bekanntmachung.\"\nb) Es wird folgender§ 10a eingefügt:\n\"§ 10a\nVerwaltungshilfe\n(1) Bei Anlagen, die der Genehmigung nach Spalte 1 des Anhangs zur Vierten Verordnung zur Durchführung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes bedürfen, hat in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die\nzuständige Genehmigungsbehörde, nachdem sie geprüft hat, ob die geplante Anlage auf Grund der bestehenden\nGrundstücks- und Planungssituation realisierbar erscheint, dem Antragsteller aufzugeben, eine Stellungnahme einer\nvon ihr benannten Behörde zur Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die geplante Anlage beizubrin-\ngen. Die Behörde muß in dem Gebiet des bisherigen Geltungsbereiches des Grundgesetzes liegen. Die Genehmi-\ngungsbehörde hat die Stellungnahme bei der Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen zu berücksichtigen.\n(2) Bei anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen kann eine Stellungnahme nach Absatz 1 gefordert werden, wenn\ndies wegen der Art, Menge und Gefährlichkeit der von der geplanten Anlage ausgehenden Emissionen oder wegen\nder technischen Besonderheiten dieser Anlage erforderlich ist.\n(3) Von der Beibringung einer Stellungnahme nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies wegen der\nUmstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der technischen Auslegung der geplanten Anlage oder des Umfangs\nder Einzelprüfungen, nicht erforderlich ist.\n(4) Soweit dies zur Durchführung von Prüfungen erforderlich ist, kann vom Antragsteller die Vorlage von Sachverstän-\ndigengutachten verlangt werden.\"\nc) Nach § 67 wird folgender § 67a eingefügt:\nn§67a\nÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet muß eine genehmigungsbedürftige Anlage, die vor\ndem 1. Juli 1990 errichtet worden ist oder mit deren Errichtung vor diesem Zeitpunkt begonnen wurde, innerhalb von\nsechs Monaten nach diesem Zeitpunkt der zuständigen Behörde angezeigt werden. Der Anzeige sind Unterlagen\nüber Art, Umfang und Betriebsweise beizufügen.\n(2) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet darf die Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung\nund zum Betrieb oder zur wesentlichen Änderung der Lage, Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungs-\nbedürftigen Anlage wegen der Überschreitung eines Immissionswertes durch die Immissionsvorbelastung nicht\nversagt werden, wenn","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             1115\n1. die Zusatzbelastung geringfügig ist und mit einer deutlichen Verminderung der Immissionsbelastung im Einwir-\nkungsbereich der Anlage innerhalb von fünf Jahren ab Genehmigung zu rechnen ist oder\n2. im Zusammenhang mit dem Vorhaben Anlagen stillgelegt oder verbesssert werden und dadurch eine Verminde-\nrung der Vorbelastung herbeigeführt wird, die im Jahresmittel mindestens doppelt so groß ist wie die von der\nNeuanlage verursachte Zusatzbelastung.\n(3) Soweit die Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 27. Februar 1986 (GMBI. S. 95, 202) die\nDurchführung von Maßnahmen zur Sanierung von Altanlagen bis zu einem bestimmten Termin vorsieht, verlängern\nsich die .hieraus ergebenden Fristen für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet um ein Jahr; als\nFristbeginn gilt der 1. Juli 1990.\"\nd) Dem § 74 wird folgender Satz angefügt:\n.,§ 10a tritt am 30. Juni 1992 außer Kraft.\"\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Verordnung über Kleinfeuerungsanlagen in der Fassung vom 15. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1059)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Anforderungen des § 3 Abs. 2 sind abweichend von § 23 Abs. 1 bei Feuerungsanlagen für den Einsatz von\nBraunkohlenbriketts oder nicht pechgebundenen Steinkohlenbriketts spätestens nach Ablauf von vier Jahren nach\ndem 1. Januar 1991 einzuhalten.\n2. § 4 Abs. 1 der Verordnung über Schwefelgehalt von leichtem Heizöl und Dieselkraftstoff vom 15. Januar 1975\n(BGBI. 1 S. 264), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1 S. 2671),\nmit folgender Maßgabe:\nEine Ausnahme kann auch insoweit erteilt werden, als die Einhaltung des zulässigen Gehalts an Schwefelverbindun-\ngen für den Antragsteller eine unzumutbare Härte bedeuten würde. Die Bewilligung ist im Hinblick auf eine rasche\nVerwirklichung des Verordnungsziels mit Auflagen zu versehen.\n3. Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 625)\nmit folgender Maßgabe:\nDer Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage, die vor dem 1. Juli 1990 errichtet worden ist oder mrt deren\nErrichtung begonnen wurde, hat\na) die Anzeige nach § 12 Abs. 1 innerhalb von acht Monaten abzugeben und\nb) die nach§ 7 anzufertigende Sicherheitsanalyse bis zum 31. Dezember 1992 bereitzuhalten; in begründeten Fällen\nkann die zuständige Behörde diese Frist bis zu zwei Jahren verlängern.\n4. Verordnung über Großfeuerungsanlagen vom 22. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 719)\nmit folgender Maßgabe:\nSoweit Vorschriften der Verordnung die Durchführung von Maßnahmen oder die Abgabe bestimmter Verzichtserklä-\nrungen des Betreibers innerhalb bestimmter Fristen vorsehen, verlängern sich diese in dem in Artikel 3 des Vertrages\ngenannten Gebiet um ein Jahr; Fristbeginn ist der 1. Juli 1990.\n5. Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung vom 9. April 1986 (BGBI. 1 S. 380)\nmit folgender Maßgabe:\n§ 1 Abs. 2 der Verordnung findet in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet keine Anwendung.\n6. Benzinbleigesetz vom 5. August 1971 (BGBI. 1 S. 1234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1987\n(BGBI. 1 S. 2810),\nmit folgender Maßgabe:\nIn § 3 Abs. 3 Satz 2 finden die Worte\n., , im Falle des Absatzes 2 bei einer Ausnahme von der Begrenzung auf 0,40 g Blei im Liter längstens bis zum\n31. Dezember 1973 und bei einer Ausnahme von der Begrenzung auf 0, 15 g Blei im Liter längstens bis zum\n31. Dezember 1977\"\nkeine Anwendung.","1116                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nSachgebiet B: Kerntechnlsche Sicherheit und Strahlenschutz\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert:\n1. Atomgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 1985 (BGBI. 1 S. 1565), zuletzt geändert durch\nArtikel 4 des Gesetzes vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 478)\nNach§ 57 wird folgender§ 57a eingefügt:\nn§57a\nÜberleitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n(1) Für bis zum 30. Juni 1990 in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet erteilte Genehmigungen,\nErlaubnisse und Zulassungen gilt folgendes:\n1. Genehmigungen und Erlaubnisse für Kernkraftwerke werden mit Ablauf des 30. Juni 1995, für Beförderungen\nradioaktiver Stoffe mit Ablauf des 30. Juni 1992 sowie alle sonstigen Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassun-\ngen mit Ablauf des 30. Juni 2000 unwirksam, soweit in den genannten Genehmigungen, Erlaubnissen und\nZulassungen nicht eine kürzere Befristung festgelegt ist; die Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen\ngelten mit diesen Befristungen als Genehmigungen nach den entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes und\nden auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen fort. Eine Genehmigung zur wesentlichen Veränderung\neiner Anlage oder ihres Betriebes im Sinne des § 7 Abs. 1 läßt eine Genehmigung nach Satz 1 insoweit unberührt,\nals die Genehmigung sich auf Teile der Anlage bezieht, die nicht von der Änderung betroffen sind.\n2. Auf nach Nummer 1 befristet fortgeltende Genehmigungen findet § 18 keine Anwendung, wenn der Genehmi-\ngungsinhaber ein Rechtsträger ist, auf den das Gesetz zur Privatisierung und Reorganisation des volkseigenen\nVermögens (Treuhandgesetz) der Deutschen Demokratischen Republik vom 17. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 33 S. 300)\nAnwendung findet.\n3. Bei Umwandlung von Rechtsträgern auf Grund des Treuhandgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik\ngelten erteilte Genehmigungen, Erlaubnisse und Zulassungen mit den Befristungen nach Nummer 1 fort, soweit\neine Anordnung der Fortgeltung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts noch nicht erfolgt ist; die\nzuständige Behörde hat in angemessener Zeit zu prüfen, ob der neue Inhaber durch organisatorische Maßnahmen\nund durch die Bereitstellung von sachlichen und persönlichen Mitteln die Fortführung der Errichtung und des\nBetriebes der Anlage oder der Tätigkeit gewährleistet. § 18 findet keine Anwendung.\n(2) Beförderungen radioaktiver Stoffe, die bisher in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keiner\nGenehmigung bedurften, unterliegen ab 1. Juli 1992 den Genehmigungsvorschriften dieses Gesetzes und den auf\nGrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.\"\n2. Strahlenschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1S. 1321, 1926), geändert\ndurch Verordnung vom 3. April 1990 (BGBI. 1 S. 607)\nNach § 89 wird folgender § 89 a eingefügt:\nn§89a\nÜberteitungsregelung aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\nDie Regelungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1, des § 3 Abs. 3 und des § 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 für die\nAufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung radioaktiver Bodenschätze finden in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nges genannten Gebiet keine Anwendung.\"\n3. Strahlenschutzvorsorgegesetz vom 19. Dezember 1986 (BGBI. 1S. 2610), geändert durch Artikel 3 Nr. 1 des Geset-\nzes vom 9. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1830)\nDem § 11 wird folgender Absatz 9 angefügt:\n\"(9) Die Ermittlung der Umweltradioaktivität, die aus bergbaulicher Tätigkeit in Gegenwart natürlicher radioaktiver\nStoffe stammt, ist in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Aufgabe des Bundes im Sinne von\n§ 2. Zuständig ist das Bundesamt für Strahlenschutz.\"'\nSachgebiet C: Wasserwirtschaft\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Abwasserabgabengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 880)","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              1117\nmit folgender Maßgabe:\nDas Gesetz tritt für Einleiter, die nach der Anordnung vom 2. Februar 1984 über Abwassereinleitungsentgelt (GBI. 1\nNr. 5 S. 70), geändert durch Anordnung Nr. 2 vom 1. Juni 1987 (GBI. 1Nr. 14 S. 164), am 30. Juni 1990 entgeltpflich-\ntig waren, am 1. Januar 1991, im übrigen am 1. Januar 1993 in Kraft; die Länder können zu den Verfahren der\nBewertung der Schadstoffe, der Schadstoffgruppen und der Schwellenwerte Übergangsregelungen treffen, die\nspätestens am 31. Dezember 1992 außer Kraft treten.\n2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 875)\nmit folgender Maßgabe:\nDas Gesetz findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.\n3. Tensidverordnung vom 30. Januar 1977 (BGBI. 1 S. 244), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juni 1986\n(BGBI. I S. 851),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.\n4. Phosphathöchstmengenverordnung vom 4. Juni 1980 (BGBI. 1 S. 664)\nmit folgender ,Maßgabe:\nDie Verordnung findet ab dem 1. Januar 1992 Anwendung.\nSachgebiet D: Abfallwlrtschaft\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert:\nAbfallgesetz vom 27. August 1986 (BGBI. I S. 1410, 1501), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Mai\n1990 (BGBI. 1 S. 870)\na) Nach § 8 wird folgender § Sa eingefügt:\n\"§Ba\nPrüfung der Zulassungsvoraussetzungen\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat bei Anlagen, die der Planfeststellung nach § 7\nAbs. 1 bedürfen, die zuständige Planfeststellungsbehörde, nachdem sie geprüft hat, ob die geplante Anlage auf\nGrund der bestehenden Grundstücks- und Planungssituation realisierbar erscheint, dem Antragsteller aufzugeben,\neine Stellungnahme einer von ihr benannten Behörde zur Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen durch die\ngeplante Anlage beizubringen; die Behörde muß im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes liegen. Die\nPlanfeststellungsbehörde hat die Stellungnahme bei der Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zu berücksichti-\ngen.\n(2) Bei anderen genehmigungsbedürftigen Anlagen nach § 7 Abs. 2 kann eine Stellungnahme nach Absatz 1\ngefordert werden, wenn dies wegen der Art, Menge und Gefährlichkeit der von der geplanten Anlage ausgehenden\nEmissionen oder wegen der technischen Besonderheiten dieser Anlage erforderlich ist.\n(3) Von der Beibringung einer Stellungnahme nach Absatz 1 kann abgesehen werden, wenn dies wegen der\nUmstände des Einzelfalls, insbesondere wegen der technischen Auslegung der geplanten Anlage oder des Umfangs\nder Einzelprüfungen, nicht erforderlich ist.\n(4) Soweit dies zur Durchführung von Prüfungen erforderlich ist, kann vom Antragsteller die Vorlage von Sachverstän-\ndigengutachten verlangt werden.\n(5) Einwendungen im Rahmen des Zulassungsverfahrens können innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist nur\nschriftlich erhoben werden. Die Zustellung des Zulassungsbescheides nach § 7 Abs. 1 erfolgt durch öffentliche\nBekanntmachung.\"\nb) Nach § 9 wird folgender § 9 a eingefügt:\nn§9a\nNachträgliche Anordnungen\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet kann die zuständige Behörde für ortsfeste\nAbfallentsorgungsanlagen, die vor dem 1. Juli 1990 betrieben wurden oder mit deren Errichtung begonnen war,\nBefristungen, Bedingungen und Auflagen für deren Einrichtung und Betrieb anordnen. § 9 Satz 2 gilt entsprechend.","1118                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n(2) Bestehende Anlagen nach Absatz 1 Satz 1 sind bis zum 31. Dezember 1990 der zuständigen Behörde anzuzei-\ngen. Soweit ein Betreiber nicht ermittelt werden kann, ist die zuständige Behörde erfassungs- und anzeigepflichtig.\nDer Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise beizufügen.\"\nc) Nach § 10 wird folgender§ 10a eingefügt:\nn§ 10a\nStillegung bestehender Abfallentsorgungsanlagen\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hat der Inhaber einer bestehenden Abfallentsor-\ngungsanlage nach§ 9a ihre beabsichtigte Stillegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.§ 9a Abs. 2\nSatz 2 gilt entsprechend.\n(2) Der Anzeige nach Absatz 1 sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte\nRekultivierung sowie sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit beizufügen.\n(3) § 10 Abs. 2 und 3 gelten entsprechend.\n(4) Für Abfallentsorgungsanlagen, die vor dem 1. Juli 1990 stillgelegt wurden, gilt§ 9a Abs. 2 entsprechend. Satz 1\ngilt für Anlagen nach § 10 Abs. 3 entsprechend.\"\nd) Nach § 31 wird folgender§ 32 eingefügt:\nn§32\nAußerkrafttreten\n§ 8 a Abs. 1 bis 4 treten am 30. Juni 1992 außer Kraft.\"\nSachgebiet E: Chemikalienrecht\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Chemikaliengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. März 1990 (BGBI. 1 S. 521)\nmit folgenden Maßgaben:\na) § 19 a Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Satz 1 und 2 jeweils an Stelle des Datums \"5. April 1989\"\ndas Datum \"1. August 1990\" tritt.\nb) § 19a Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a findet keine Anwendung.\nc) § 19 a Abs. 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Satz 2 an Stelle des Datums \"1. April 1990\" das Datum\n\"1. August 1990\" tritt.\n2. PCB-, PCT-, VC-Verbotsverordnung vom 18. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1482)\nmit folgenden Maßgaben:\na) § 3 Abs. 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Satz 1 und 2 jeweils an Stelle des Datums „31. Dezember\n1990\" das Datum „31. Dezember 1991\" tritt.\nb) § 4 findet auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts bereits in den Verkehr gebrachte Erzeugnisse vom 1. Januar\n1991 an Anwendung.\n3. Pentachlorphenolverbotsverordnung vom 12. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2235)\nmit folgenden Maßgaben:\na) § 1 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an Stelle des Zeitpunkts des lnkrafttretens der Verordnung der\nZeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts tritt.\nb) § 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Worte \"bis zum 22. März 1990\" durch die Worte \"bis zum Ablauf von\n3 Monaten nach Wirksamwerden des Beitritts\" sowie die Worte „vor Inkrafttreten dieser Verordnung\" durch die\nWorte \"vor Wirksamwerden des Beitritts\" ersetzt werden.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                        1119\nSachgebiet F: Naturschutz und Landschaftspflege\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\nBundesnaturschutzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. März 1987 (BGBI. 1 S. 889), zuletzt geändert\ndurch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 205),\nmit folgender Maßgabe:\nFür die Anwendung des § 4 Satz 2 und des § 38 Abs. 1 gilt als Datum des lnkrafttretens dieses Gesetzes der 1. Juli\n1990.","1120                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage 1\nKapitel XIII\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation\nSachgebiet A: Postverfassungsrecht\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert oder aufgehoben:\n1. Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026):\na) § 32 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n\"Er besteht aus einer gleich großen Anzahl von Vertretern des Deutschen Bundestages und des Bundesrates,\nwobei die Zahl der Bundesratsvertreter der Zahl der Länder entspricht.\"\nb) Die Berlin betreffenden Sonderregelungen in§ 1 Abs. 3, § 2 Abs. 3, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und\nSatz 3 sowie§ 61 Satz 2 Nr. 1 werden aufgehoben.\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft: ,\n1. Postverfassungsgesetz vom 8. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1026)\na) § 59 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:\nDie Zuordnung des Personals der auf der Grundlage von Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages überführten Einrichtun-\ngen der Deutschen Post zu den einzelnen Unternehmen· der Deutschen Bundespost obliegt als gemeinsame\nAufgabe den Vorständen der Unternehmen der Deutschen Bundespost; in Streitfällen entscheidet der Bundesmi-\nnister für Post- und Telekommunikation.\nb) § 65 ist mit folgender Maßgabe anzuwenden:\nDie Absätze 1 bis 4 sind entsprechend auf Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwen-\nden. Bei der Anwendung des Absatzes 1 treten in Satz 1 die Worte \"am 31. Dezember 1991\" an die Stelle der\nWorte \"zwei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes\" und entfallen in Satz 2 die Worte \"innerhalb eines\nJahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.\"\nSachgebiet B: Postwesen\nAbschnitt 1\nVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:\n1. Postordnung vom 16. Mai 1963 (BGBI. 1 S. 341 ), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1989 (BGBI. 1\ns. 1158)\n2. Postgebührenordnung vom 10. August 1988 (BGBI. 1 S. 1575), geändert durch Verordnung vom 23. Juni 1989\n(BGBI. 1 S. 1158, 1279)\n3. Postzeitungsordnung vom 9. September 1981 (BGBI. 1S. 950), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. Oktober\n1988 (BGBI. 1 S. 2065)\n4. Postzeitungsgebührenverordnung vom 17. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2067), geändert durch Verordnung vom\n15. September 1989 (BGBI. 1 S. 1743)\n5. Auslandspostgebührenordnung vom 15. August 1988 (BGBI. 1 S. 1593, 1751 ; 1989 1 S. 343)\n6. Postgiroordnung vom 5. Dezember 1984 (BGBI. 1S. 1478), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 1989\n(BGBI. 1 S. 541)\n7. Postgirogebührenordnung vom 5. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1484), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n23. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1164)","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             1121\n8. Postsparkassenordnung vom 24. April 1986 (BGBI. 1S. 626), geändert durch Verordnung vom 22. März 1989 (BGBI. 1\ns. 546)\n9. Posteinschränkungsverordnung vom 6. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 979)\n10. Dienstpostverordnung vom 6. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 980)\n11. Feldpostverordnung vom 6. Juli 1978 (BGBI. 1 S. 982)\n12. Datapost-Verordnung vom 20. Dezember 1984 (BGBI. 1 S. 1687)\n13. Verordnung über den Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokratischen Republik\nvom 4. Juni 1976 (BGBI. II S. 633), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 1981 (BGBI. 1 S. 1109)\n14. Verordnung über die Gebühren im Post- und Fernmeldeverkehr mit der Deutschen Post der Deutschen Demokrati-\nschen Republik vom 4. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1400), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1989 (BGBI. 1\ns. 1260).\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Das Gesetz itber das Postwesen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1449),\nist mit folgender Maßgabe anzuwenden:\nIn § 12 Abs. 3 werden nach dem Wort \"Paketen\" ein Komma und die Worte \"Wirtschaftspaketen oder Poststücken\"\neingefügt.\nSachgebiet C: Fernmeldewesen\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Das Gesetz über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBI. 1 S. 1455)\nist mit folgender Maßgabe anzuwenden:\nIn § 25 wird die Angabe \"1. Juli 1990\" durch die Angabe „31. Dezember 1991\" ersetzt.\n2. Die Telekommunikationsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juli 1987 (BGBI. 1 S. 1761), zuletzt\ngeändert durch Gesetz vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ), sowie die Auslandstelekommunikationsordnung\nvom 4. Februar 1988 (BGBI. I S. 119), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Juni 1989 (BGBI. I S. 1231) und die\nAuslandstelekommunikationsgebührenordnung vom 4. Februar 1988 (BGBI. 1 S. 127), zuletzt geändert durch\nVerordnung vom 26. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1234),\ntreten insoweit in Kraft, als dies zur Durchführung der folgenden Dienste erforderlich ist:\n- Telefax-Dienst\n- Teletex-Dienst\n- Datenübermittlungsdienst\n- mobiler Funktelefondienst im C-Netz\n- Funkrufdienst (City-Auf)\n·- Bildschirmtext-Dienst\n- Bildübermittlungsdienst\n- Bündelfunknetze (Chekker)\n- Telepoint (Birdi)\n- Videokommunikation/Videokonferenz\n- Satellitenverteildienste\n- Breitbandverteildienst\n- Temex-Dienst\n- Rundfunkübermittlungsdienst\n- Besonderer Funkdienst für die Seeschiffahrt\n- Funknachrichten an einen oder mehrere Empfänger\n- Übermittlungsdienst für Presseinformationen","1122                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage 1\nKapitel XIV\nGeschäftsbereich des Bundesministers\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nAbschnitt 1\nVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages sind ausgenommen:\n1. Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch vom 17. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 926), soweit nicht Vorschriften dieses\nGesetzes in§ 246a des Baugesetzbuchs für anwendbar erklärt werden.\n2. Gesetz zur dauerhaften sozialen Verbesserung der Wohnungssituation im Land Berlin vom 14. Juli 1987 (BGBI. 1\ns. 1625).\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt ergänzt:\n1. Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1986 (BGBI. 1 S. 2253), geändert durch\nArtikel 21 § 5 Abs. 5 des Gesetzes vom 25. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1093)\nNach§ 246 wird folgender§ 246a eingefügt:\n,,§246a\nÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n(1) Bis zum 31. Dezember 1997 gelten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die folgenden\nMaßgaben:\n1. (Bauleitplanung; Raumordnung und Landesplanung, Teil-Flächennutzungsplan, Ausarbeitung von Bauleitplä-\nnen) § 1 Abs. 4 Satz 2, § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 Satz 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der\nDeutschen Demokratischen Republik vom 20. Juni 1990 (GBI. 1 S. 739) sind anzuwenden. § 2 Abs. 4 der\nBauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist mit der Maßgabe anzu-\nwenden, daß Satz 2 folgende Fassung erhält: ,,Das Recht der Gemeinden, andere fachlich geeignete Personen\noder Stellen zu beauftragen, bleibt unberührt.\"\n2. (Planungspflicht) § 2 Abs. 6 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen\nRepublik ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in Satz 1 „oder die von ihm bezeichnete Stelle\" gestrichen wird;\ndie Vorschrift ist auf § 204 Abs. 1 entsprechend anzuwenden.\n3. (Vorzeitiger Bebauungsplan) § 8 Abs. 2 bis 4 ist in der Fassung des § 8 Abs. 2 bis 4 der Bauplanungs- und\nZulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik mit der Maßgabe anzuwenden, daß in § 8\nAbs. 4 Satz 1 der Satzteil „ 1. innerhalb einer Frist von fünf Jahren nach dem Inkrafttreten di~er Verordnung, ..\nsowie Nummer 2 gestrichen werden.\n4. (Genehmigungspflicht der Satzungen) Satzungen nach diesem Gesetzbuch einschließlich der Satzungen nach\nden Nummern 6, 8 und 13 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde; § 6 Abs. 2 und 4 ist\nentsprechend anzuwenden. Die Erteilung der Genehmigung des Bebauungsplans ist ortsüblich bekanntzuma-\nchen. Andere Satzungen sind zusammen mit der Erteilung der Genehmigung ortsüblich bekanntzumachen; die\nBekanntmachung kann auch in entsprechender Anwendung des § 12 Satz 2 bis 5 vorgenommen werden. In den\nFällen des§ 13 Abs. 1 Satz 1 und des§ 143 Abs. 3 bedarf es keiner Genehmigung; im Falle des§ 17 Abs. 1\nSatz 3, Abs. 2 und 3 bedarf es der Zustimmung der höheren Verwaltungsbehörde.\n5 (Veränderungssperre)§ 12 Abs. 1 Satz 2 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demo-\nkratischen Republik ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Genehmigung nur versagt werden darf, wenn für\ndie mit dem Rechtsvorgang bezweckte Nutzung eine Ausnahme nach § 14 Abs. 2 nicht erteilt werden könnte. In\n§ 17 Abs. 1 werden in Satz 1 das Wort „zwei\" durch das Wort „drei\" und in Satz 2 das Wort „Zweijahresfrist\"\ndurch das Wort „Dreijahresfrist\" ersetzt. In§ 18 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „vier\" durch das Wort „fünf\" ersetzt.\n6. (Vorhaben- und Erschließungsplan) § 55 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokra-\ntischen Republik ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\na) In Absatz 1 wird in Satz 1 der Satzteil vor Nummer 1 wie folgt gefaßt: .. Die Gemeinde kann durch Satzung die\nZulässigkeit von Vorhaben abweichend von den§§ 30, 31 und 33 bis 35 des Baugesetzbuchs bestimmen,","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             1123\nwenn\". In Absatz 1 Satz 3 wird „Anlage 1 zu dieser Verordnung\" durch „aufgrund des § 2 Abs. 5 des\nBaugesetzbuchs erlassenen Verordnung\" ersetzt. § 9 Abs. 8, § 31 Abs. 1 und § 36 dieses Gesetzbuchs\nsowie § 4 Abs. 3 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik sind\nentsprechend anzuwenden. Eine Satzung nach § 55 Abs. 1 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung\nder Deutschen Demokratischen Republik gilt für Zwecke der Teilungsgenehmigung als Bebauungsplan.\nb) Die§§ 58 und 59 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik\nsind auf Satzungen nach § 55 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen\nRepublik mit der Maßgabe anzuwenden, daß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Bauplanungs- und Zulassungsver-\nordnung der Deutschen Demokratischen Republik auch für die Begründung der Satzung nach § 55 Abs. 1 der\nBauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik gilt; § 216 ist anzuwen-\nden.\nc) Beschlüsse nach§ 55 Abs. 1 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen\nRepublik sind Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeits-\nprüfung; § 17 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist entsprechend anzuwenden.\n7. (Gesetzliche Vorkaufsrechte der Gemeinde) In den Fällen der§§ 24 und 25 ist abweichend von§ 28 Abs. 2 Satz 2\nauf den von der Gemeinde zu zahlenden Betrag § 3 Abs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch\nvom 17. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 926) entsprechend anzuwenden. Auf Verkaufsfälle vor dem 1. Januar 1998 ist\ndiese Nummer weiter anzuwenden.\n8. (Zulässigkeit von Vorhaben) Die § 4 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 und 5, § 9 Abs. 3 und § 1O Abs. 3 Satz 1 des\nMaßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch sind anzuwenden.\n9. (Vertrauensschaden) Anstelle des§ 39 ist folgende Vorschrift anzuwenden:\n„Haben Eigentümer oder in Ausübung ihrer Nutzungsrechte sonstige Nutzungsberechtigte im berechtigten\nVertrauen auf den Bestand eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans oder die bei Wirksamwerden des Beitritts\nbestehende Zulässigkeit nach § 34 Vorbereitungen für die Verwirklichung von Nutzungsmöglichkeiten getroffen,\ndie sich aus dem Bebauungsplan oder aus § 34 ergeben, können sie angemessene Entschädigung in Geld\nverlangen, soweit die Aufwendungen durch die Aufstellung, Änderung, Ergänzung oder Aufhebung eines\nBebauungsplans an Wert verlieren. Dies gilt auch für Abgaben nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschrif-\nten, die für die Erschließung des Grundstücks erhoben wurden. Satz 1 gilt ferner für angemessene Kosten und\nGegenleistungen für den Erwerb eines Grundstücks oder eines zur Bebauung berechtigenden sonstigen Rechts,\nwenn auf dem Grundstück eine Nutzung nach § 34 bei Wirksamwerden des Beitritts zulässig war und sich das\nVertrauen auf die Zulässigkeit im Sinne des Satzes 1 auf eine Baugenehmigung, einen Vorbescheid oder eine\nschriftliche Auskunft der für die Erteilung der Genehmigung zuständigen Behörde stützt. Überschreitet in Fällen\ndes Satzes 3 die Gegenleistung den Verkehrswert in einer dem Rechtsverkehr erkennbaren Weise deutlich,\nbemißt sich die Entschädigung nach dem Verkehrswert des Grundstücks (§ 194). Die §§ 43 und 44 sind\nentsprechend anzuwenden.\"\n§ 42 Abs. 1 bis 3 und 5 bis 1O findet auf die bei Wirksamwerden des Beitritts nach § 34 zulässigen Nutzungen\nkeine Anwendung.\n10. (Zulässigkeit der Enteignung) Eine Satzung nach Nummer 6 gilt für Zwecke der Enteignung als Bebauungsplan\nnach § 85 Abs. 1 Nr. 1, um Grundstücke entsprechend den Bestimmungen der Satzung, die im Bebauungsplan\nals Festsetzungen nach § 9 getroffen werden können, für öffentliche Zwecke zu nutzen oder eine solche Nutzung\nvorzubereiten.\n11. (Erschließung) Anstelle von § 124 ist § 54 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen\nDemokratischen Republik anzuwenden. Für Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen, die vor\ndem Wirksamwerden des Beitritts bereits hergestellt worden sind, kann nach diesem Gesetzbuch ein Erschlie-\nßungsbeitrag nicht erhoben werden. Bereits hergestellte Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsan-\nlagen sind die einem technischen Ausbauprogramm oder den örtlichen Ausbaugepflogenheiten entsprechend\nfertiggestellten Erschließungsanlagen oder Teile von Erschließungsanlagen. Leistungen, die Beitragspflichtige\nfür die Herstellung von Erschließungsanlagen oder Teilen von Erschließungsanlagen erbracht haben, sind auf\nden Erschließungsbeitrag anzurechnen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, bei Bedarf Überleitungsre-\ngelungen durch Rechtsverordnung zu treffen.\n12. (Städtebauliche Sanierungsmaßnahmen) Ergänzend zu § 141 ist § 28 Abs. 4 der Bauplanungs- und Zulassungs-\nverordnung der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. § 142 Abs. 4 2. Halbsatz ist nicht anzuwen-\nden.\n13. (Städtebauliche Entwicklungsmaßnahmen) Die §§ 165 bis 171 sind in der Fassung der§§ 6, 7, 9 Abs. 3 und § 1o\nAbs. 3 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch anzuwenden; § 15 Abs. 2 des Maßnahmengesetzes zum\nBaugesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Worte „ 1. Juni 1995 durch die Worte \"1. Januar\n11\n1998\" ersetzt werden.\n14. (Erhaltungssatzung) Ergänzend zu § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist § 43 Abs. 1 Satz 3 der Bauplanungs- und\nZulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. § 172 Abs. 4 Satz 2 ist nicht\nanzuwenden; § 173 Abs. 2 ist auch bei Versagung einer Genehmigung nach § 172 Abs. 4 anzuwenden.","1124                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n15. (Städtebauliche Gebote) Ergänzend zu§ 176 ist§ 8 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch anzuwen-\nden;§ 16 des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Worte\n,, 1. Juni 1995'\" durch die Worte „ 1. Januar 1998'\" ersetzt werden.\n16. (Wertermittlung) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung nach § 199 Abs. 2 in dem jeweiligen Land sind\n§ 50 Abs. 1 und § 51 Abs. 1 und 2 der Baupla.iungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen\nRepublik weiter anzuwenden; die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Behörde kann die Behörden in den\njeweiligen kreisfreien Städten und Landkreisen bestimmen, bei denen die Geschäftsstellen einzurichten sind,\nsoweit dies nicht bereits nach § 53 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokrati-\nschen Republik geschehen ist.\n17. (Verfahren vor den Kammern [Senaten] für Baulandsachen) Die §§ 217 bis 232 sind mit der Maßgabe\nanzuwenden, daß die Kammern für Verwaltungsrecht bei den Kreisgerichten und die Senate für Verwaltungs-\nrecht bei den Bezirksgerichten zuständig sind; für das Verfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgericht-\nsordnung. Dies gilt nicht für das Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt. § 217 ist auch\nauf Verwaltungsakte nach den Nummern 7 und 9 anzuwenden.\n18. (Höhere Verwaltungsbehörde) Die nach diesem Gesetzbuch der höheren Verwaltungsbehörde zugewiesenen\nAufgaben werden von den Regierungsbevollmächtigten in den Bezirken wahrgenommen, bis die Landesregie-\nrung eine Zustandigkeitsregelung trifft.\nSoweit in den nach Satz 1 Nr. 1 bis 18 anzuwendenden Vorschriften der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung\nder Deutschen Demokratischen Republik auf andere Vorschriften dieser Verordnung verwiesen wird, gelten an deren\nStelle die inhaltsgleichen Vorschriften dieses Gesetzbuchs; ,.Aufsichtsbehörde'\" ist durch „höhere Verwaltungsbe-\nhörde'\", ,,Minister für Bauwesen, Städtebau und Wohnungswirtschaft\" durch „Landesregierung\" zu ersetzen. Soweit\nVorschriften des Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch anzuwenden sind, gelten diese Vorschriften abweichend\nvon Artikel 1 des Wohnungsbau-Erleichterungsgesetzes bis zum 31. Dezember 1997. Soweit in diesem Gesetzbuch\nauf Vorschriften verwiesen wird, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet keine Anwendung\nfinden, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik anzuwenden. Bestehen\nsolche Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung widersprechen, gelten die\nVorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend.\n(2) Auf Verfahren, die nach den Maßgaben des Absatzes 1 bis zum 31. Dezember 1997 eingeleitet worden sind, sind\ndie Maßgaben weiter anzuwenden. Der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 anzuwendende§ 8 Abs. 2 und 3 der Bauplanungs-\nund Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist in bezug auf Teil-Flächennutzungspläne\nnach dem 31. Dezember 1997 weiter anzuwenden. Der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 anzuwendende § 4 Abs. 2 Satz 1\ndes Maßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch ist anzuwenden auf Vorhaben, für die vor dem 1. Januar 1998 bei der\nzuständigen Behörde ein Antrag auf Genehmigung gestellt wurde und darüber vor dem 1. Januar 1998 noch nicht\nunanfechtbar entschieden worden ist. Der nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 8 und 13 anzuwendende § 9 Abs. 3 des\nMaßnahmengesetzes zum Baugesetzbuch sowie die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 6 b anzuwendenden §§ 58 und 59 der\nBauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik sind auch nach dem\n31. Dezember 1997 auf Satzungen anzuwenden, die unter Anwendung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6, 8 und 13\nerlassen worden sind. Die nach den Maßgaben des Absatzes 1 gefaßten Beschlüsse und erlassenen Satzungen\ngelten als solche nach diesem Gesetzbuch.\n(3) Auf Verfahren, die nach der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik\nvor dem Wirksamwerden des Beitritts eingeleitet worden sind, sind die Vorschriften dieses Gesetzbuchs nach den\nMaßgaben des Absatzes 1 anzuwenden. Die §§ 58 und 59 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der\nDeutschen Demokratischen Republik sind auch nach dem Wirksamwerden des Beitritts auf Bauleitpläne und\nSatzungen anzuwenden, die unter Anwendung der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen\nDemokratischen Republik erlassen worden sind. Beschlüsse und Satzungen, die nach der Bauplanungs- und\nZulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik gefaßt oder erlassen worden sind, gelten als solche\nnach diesem Gesetzbuch.\n(4) § 64 der Bauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik ist mit der Maßgabe\nanzuwenden, daß in Absatz 3 Satz 1 die Worte „innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten\ndieser Verordnung\" durch die Worte „bis zum 30. Juni 1991'\" ersetzt werden; Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.\"\n2. Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 1990 (BGBI. 1 S. 132)\nNach§ 26 wird folgender§ 26a eingefügt:\n,.§26a\nÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist§ 17 Abs. 3 auf Gebiete anzuwenden, die am\n1. Juli 1990 überwiegend bebaut waren.\n(2) Soweit in dieser Verordnung auf Vorschriften verwiesen wird, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\ngenannten Gebiet keine Anwendung finden, sind die entsprechenden Vorschriften der Deutschen Demokratischen\nRepublik anzuwenden. Bestehen solche Vorschriften nicht oder würde ihre Anwendung dem Sinn der Verweisung\nwidersprechen, gelten die Vorschriften, auf die verwiesen wird, entsprechend.'\"","Nr. 35 - Tag der Äusgabe: Bonn, den ?8. September 1990                             1125\n3. Raumordnungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Juli 1989 (BGBI. 1 5. 1461)\nNach § 12 wird folgender § 12 a eingefügt:\n,,§ 12a\nÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwen-\nden:\n1. § 2 Abs. 1 Nr. 4 findet keine Anwendung.\n2. § 2 Abs. 1 Nr. 7 Unterabsatz 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:\n„Die flächengebundene bäuerliche Landwirtschaft ist in besonderem Maße zu schützen. In gleichberechtigter\nForm stehen nebeneinander Einzelbauernwirtschaften und landwirtschaftliche Betriebe in Form juristischer\nPersonen. Für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung gut geeignete Böden sind in ausreichendem Umfang zu\nerhalten. Bei einer Änderung der Bodennutzung sollen ökologisch verträgliche Nutzungen angestrebt werden.\"\n3. Die §§ 2 und 3 des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Raumordnungsgesetzes der Bundesrepublik Deutsch-\nland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 5. Juli 1990 (GBI. 15. 627) finden weiterhin Anwendung.\"\n4. Bundeskleingartengesetz vom 28. Februar 1983 (BGBI. 1 5. 210), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom\n8. Dezember 1986 (BGBI. 1 5. 2191)\nNach§ 20 wird folgender§ 20a eingefügt:\n,,§20a\nÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwen-\nden:\n1. Kleingartennutzungsverhältnisse, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts begründet worden und nicht beendet\nsind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach diesem Gesetz.\n2. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts geschlossene Nutzungsverträge über Kleingärten sind wie Kleingarten-\npachtverträge über Dauerkleingärten zu behandeln, wenn die Gemeinde bei Wirksamwerden des Beitritts\nEigentümerin der Grundstücke ist oder nach diesem Zeitpunkt das Eigentum an diesen Grundstücken erwirbt.\n3. Bei Nutzungsverträgen über Kleingärten, die nicht im Eigentum der Gemeinde stehen, verbleibt es bei der\nvereinbarten Nutzungsdauer. Sind die Kleingärten im Bebauungsplan als Flächen für Dauerkleingärten festgesetzt\nworden, gilt der Vertrag als auf unbestimmte Zeit verlängert. Hat die Gemeinde vor Ablauf der vereinbarten\nNutzungsdauer beschlossen, einen Bebauungsplan aufzustellen mit dem Ziel, die Fläche für Dauerkleingärten\nfestzusetzen, und den Beschluß nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Baugesetzbuchs bekannt gemacht, verlängert sich der\nVertrag vom Zeitpunkt der Bekanntmachung an um sechs Jahre. Vom Zeitpunkt der Rechtsverbindlichkeit des\nBebauungsplans an sind die Vorschriften über Dauerkleingärten anzuwenden. Unter den in § 8 Abs. 4 Satz 1 der\nBauplanungs- und Zulassungsverordnung der Deutschen Demokratischen Republik vom 20. Juni 1990 (GBI. 1\n5. 739) in der Fassung des§ 246 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Baugesetzbuchs genannten Voraussetzungen kann\nein vorzeitiger Bebauungsplan aufgestellt werden.\n4. Die vor dem Wirksamwerden des Beitritts Kleingärtnerorganisationen verliehene Befugnis, Grundstücke zum\nZwecke der Vergabe an Kleingärtner anzupachten, kann unter den für die Aberkennung der kleingärtnerischen\nGemeinnützigkeit geltenden Voraussetzungen entzogen werden. Das Verfahren der Anerkennung und des\nEntzugs der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit regeln die Länder.\n5. Anerkennungen der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ausgespro-\nchen worden sind, bleiben unberührt.\n6. Der beim Wirksamwerden des Beitritts zu leistende Pachtzins kann schrittweise unter Berücksichtigung der\nEinkommensverhältnisse der Pächter erhöht werden. Nach Ablauf von drei Jahren seit Wirksamwerden des\nBeitritts kann der Pachtzins nach § 5 Abs. 1 verfangt werden. Kann der ortsübliche Pachtzins im erwerbsmäßigen\nObst- und Gemüseanbau nach § 5 Abs. 1 nicht ermittelt werden, ist der entsprechende Pachtzins in der\nbenachbarten oder in einer vergleichbaren Gemeinde oder einem vergleichbaren Landkreis als Bemessungs-\ngrundlage zugrunde zu legen.\n7. Vor dem Wirksamwerden des Beitritts rechtmäßig errichtete Gartenlauben, die die in§ 3 Abs. 2 vorgesehene\nGröße überschreiten, oder andere der kleingärtnerischen Nutzung dienende bauliche Anlagen können unverän-\ndert genutzt werden. Die Kleintierhaltung in Kleingartenanlagen bleibt unberührt, soweit sie die Kleingärtnerge-\nmeinschaft nicht wesentlich stört und der kleingärtnerischen Nutzung nicht widerspricht.\n8. Eine vor dem Wirksamwerden des Beitritts bestehende Befugnis des Kleingärtners, seine Laube dauernd zu\nWohnzwecken zu nutzen, bleibt unberührt, soweit andere Vorschriften der Wohnnutzung nicht entgegenstehen.\nFür die dauernde Nutzung der Laube kann der Verpächter zusätzlich ein angemessenes Entgelt verfangen.•","1126                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n5. Zweites Wohnungsbaugesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. August 1990 (BGBI. 1 S. 1730)\nNach § 116 wird folgender§ 116a eingefügt:\n,,§ 116a\nÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwen-\nden:\n1. Die Vorschriften dieses Gesetzes sind anzuwenden auf neugeschaffene Wohnungen, für die Mittel aus öffentli-\nchen Haushalten nach diesem Gesetz erstmalig nach dem Wirksamwerden des Beitritts bewilligt werden.\n2. Für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die aus diesem Gesetz entstehen können, ist bis zur Bildung von\nVerwaltungsgerichten der ordentliche Rechtsweg gegeben.\n3. Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung ab dem\nWirksamwerden des Beitritts die Einkommensgrenzen des§ 25 unter Berücksichtigung der Einkommensverhält-\nnisse und -entwicklungen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet anzupassen.\n4. § 116 ist in dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, nicht anzuwenden.\"\n6. Wohnungsbindungsgesetz 1965 in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 1982 (BGBI. 1 S. 972), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 934)\nNach § 32 wird folgender § 33 eingefügt:\n,,§33\nÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\nIn dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist dieses Gesetz mit folgenden Maßgaben anzuwen-\nden:\n1. Das Gesetz gilt für öffentlich geförderte Wohnungen nach Maßgabe des § 116 a Nr. 1 des Zweiten Wohnungsbau-\ngesetzes und der nachfolgenden Nummer 2.\n2. Ist die Bescheinigung nach § 5 in den Ländern in dem Gebiet, in dem das Wohnungsbindungsgesetz schon vor\ndem Beitritt gegolten hat, ausgestellt worden, so gilt sie nicht in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten\nGebiet. Wenn nach den wohnungswirtschaftlichen Verhältnissen ein öffentliches Interesse an den Beschränkun-\ngen nach Satz 1 nicht mehr besteht, können die Regierungen der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages\ngenannten Länder und des Landes Berlin durch Rechtsverordnung bestimmen, daß und in welchem Umfang die in\nden Ländern, in deren Gebiet das Wohnungsbindungsgesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, ausgestellten\nBescheinigungen gelten.\n3. § 5 Abs. 4 Satz 3 ist in dem Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, nicht anzuwenden.\"\n7. Gesetz zur Regelung der Miethöhe vom 18. Dezember 1974 (BGBI. 1S. 3603, 3604), zuletzt geändert durch Gesetz\nvom 20. Dezember 1982 (BGBI. 1 S. 1912)\nNach § 10 wird folgender § 11 angefügt:\n,,§ 11\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet findet dieses Gesetz für Wohnraum Anwendung, der\nnicht mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurde und nach dem Wirksamwerden des Beitritts\n1. in neu errichteten Gebäuden fertiggestellt wurde oder\n2. aus Räumen wiederhergestellt wurde, die auf Dauer zu Wohnzwecken nicht mehr benutzbar waren, oder aus\nRäumen geschaffen wurde, die nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung anderen als Wohnzwecken dienten.\nBei der Vermietung dieses Wohnraums sind Preisvorschriften nicht anzuwenden.\n(2) Für Wohnraum, dessen höchstzulässiger Mietzins sich bei Wirksamwerden des Beitritts aus Rechtsvorschriften\nergibt, gelten § 1 Satz 1 und § 3 sowie die folgenden Absätze. § 3 ist auch auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts\nbegonnene aber noch nicht beendete bauliche Maßnahmen anzuwenden.\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n1. den höchstzulässigen Mietzins unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung schrittweise mit dem Ziel zu\nerhöhen, die in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bezeichnete Miete zuzulassen. Dabei sind Art, Größe, Ausstattung,\nBeschaffenheit und Lage des Wohnraums zu berücksichtigen;\n2. zu bestimmen, daß die Betriebskosten oder Teile davon nach § 4 anteilig auf die Mieter umgelegt werden dürfen;\n3. zu bestimmen, daß nach dem 31. Dezember 1992 beim Abschluß neuer Mietverträge bestimmte Zuschläge\nverlangt werden dürfen, oder die in § 10 Abs. 2 bezeichnete Miete vereinbart werden darf; dabei kann die\nhöchstzulässige Miete festgelegt werden;\n4. für den Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, oder einen Teil davon Sonderregelungen\nvorzusehen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             1127\n(4) Der Vennieter kann vorbehaltlich des§ 1 Satz 3 gegenüber dem Mieter schriftlich erklären, daß der Mietzins um\neinen bestimmten Betrag, bei Betriebskosten um einen bestimmbaren Betrag, bis zur Höhe des nach der Rechtsver-\nordnung nach Absatz 3 zulässigen Mietzinses erhöht werden soll. Hat der Vennieter seine Erklärung mit Hilfe\nautomatischer Einrichtungen gefertigt, so bedarf es nicht seiner eigenhändigen Unterschrift.\n(5) Die Erklärung des Vermieters hat die Wirkung, daß von ~em Ersten des auf die Erklärung folgenden übernächsten\nMonats der erhöhte Mietzins an die Stelle des bisher entrichteten Mietzinses tritt .\n. (6) Der Mieter ist berechtigt, das Mietverhältnis spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats, von dem an der\nMietzins erhöht werden soll, für den Ablauf des übernächsten Kalendermonats zu kündigen. Kündigt der Mieter, so\ntritt die Erhöhung nicht ein.\n(7) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen,\ndaß über § 3 hinaus bis zum 1. Januar 1996 bei erheblichen lnstandsetzungsmaßnahmen eine Erhöhung der\njährlichen Miete in einem bestimmten Umfang der aufgewendeten Kosten verlangt werden kann. Bei der Bestimmung\ndes Umfangs ist zu berücksichtigen,\n1. welche Beträge dem Vermieter aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 3 zustehen,\n2. daß die zu erwartende Mieterhöhung für die Mieter im Hinblick auf deren Einkommen keine Härte bedeuten darf,\ndie ihnen auch unter Berücksichtigung der Interessen des Vermieters an der lnstandsetzungsmaßnahme nicht\nzuzumuten ist.\nlnstandsetzungsmaßnahmen aufgrund einer Rechtsverordnung nach Satz 1 stehen bei der Anwendung sonstiger\nVorschriften dieses Gesetzes baulichen Maßnahmen nach§ 3 gleich.\"\n8. Wohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 310), geändert durch\nGesetz vom 10. August 1990 (BGBI. 1 S. 1522)\nNach § 41 wird folgender § 42 angefügt:\nn§42\nÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ist\n1. § 8 Abs. 1 bis 5 nicht anzuwenden. Die in § 15 Abs. 2 bis 4 und § 16 aufgeführten Beträge sind durch die in der\nRechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 2 genannten Beträge zu ersetzen. Die in § 17 Abs. 2 bis 4 aufgeführten\nVomhundertsätze sind, soweit sie entrichtete Steuern vom Einkommen berücksichtigen, durch die in der\nRechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 3 genannten Vomhundertsätze zu ersetzen. Die nach § 36 Abs. 1 Satz 1\nNr. 1 Buchstabe a) und Satz 2 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Wohngeldverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1988 (BGBI. 1 S. 643), zuletzt geändert durch die Verordnung vom\n17. August 1990 (BGBI. I S 1777), abzusetzenden Pauschbeträge für Heizungs- bzw. Warmwasserkosten werden\ndurch die in der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 4 genannten Pauschbeträge ersetzt;\n2. § 32 Abs. 1 in folgender Fassung anzuwenden:\n,.(1) Das Wohngeld beträgt 50 v. H. der anerkannten laufenden Aufwendungen für die Unterkunft im Sinne des\nBundessozialhilfegesetzes, soweit diese Regelung nicht durch Rechtsverordnung nach § 42 Abs. 2 Nr. 6\naufgehoben und ein abweichender Vomhundertsatz bestimmt wird. Der Betrag wird auf volle Deutsche Mark\ngerundet.\";\n3. § 36 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und Abs. 2 nicht anzuwenden.\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für das in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet\n1 . die Höchstbeträge für Miete und Belastung nach § 8 Abs. 1 bis 5 entsprechend der Entwicklung der Mieten\nfestzulegen und zu ändern;\n2. die Beträge in § 15 Abs. 2 bis 4 und § 16 unter Berücksichtigung der Entwicklung der Einkommen festzulegen und\nzu ändern;\n3. die pauschalen Abzüge nach § 17 Abs. 2 bis 4 unter Berücksichtigung der entrichteten Steuern vom Einkommen\nfestzulegen und zu ändern;\n4. die in Absatz 1 Nr. 1 Satz 4 genannten Pauschbeträge für Heizungs- bzw. Warmwasserkosten unter Berücksichti-\ngung der von Mietern für diese Betriebskosten im Durchschnitt entrichteten Beträge festzulegen und zu ändern;\n5. die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 1 sowie der vorstehenden Nummern 1 bis 4 mit den zugehörigen\nRechtsverordnungen aufzuheben, sobald in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet die\nEinkommen, Mieten oder die von Mietern im Durchschnitt entrichteten Beträge für Heizungs- und Warmwasserko-\nsten mit denen im übrigen Bundesgebiet vergleichbar sind;\n6. Absatz 1 Nr. 2 aufzuheben und für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet erstmals auf der\nGrundlage einer Zufallsstichprobe nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a) und Nummer 2 den Vomhundertsatz zur\nBemessung des Wohngeldes nach § 32 Abs. 1 festzulegen, sobald die dafür erforderlichen Berechnungen unter\nBerücksichtigung der Wohngeld-Statistik mit hinreichender Genauigkeit erfolgen können;","1128                                   Bundesgesetzblatt. Jahrgang 1990, Teil II\n7. Absatz 1 Nr. 3 bei Vorliegen der in Nummer 6 genannten Voraussetzungen aufzuheben. soweit darin bestimmt\nwird. daß § 36 Abs. 2 nicht anzuwenden ist.\"\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\nWohngeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 1990 (BGBI. 1 S. 31 0). geändert durch Gesetz\nvom 10. August 1990 (BGBI. 1 S. 1522),\nmit folgenden Maßgaben:\nDas Gesetz ist einschließlich des Artikels 2 des Gesetzes vom 10. August 1990 ab 1. Januar 1991 anzuwenden. § 42\nAbs. 2 ist mit Wirksamwerden des Vertrages anzuwenden.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990    1129\nAnlage 1\nKapitel XV\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Forschung und Technologie","1130                                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990. Teil II\nAnlage 1\nKapitel XVI\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft\nSachgebiet A: Hochschulen\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert oder ergänzt:\n1. Hochschulbauförderungsgesetz vom 1. September 1969 (BGBI. 1S. 1556), zuletzt geändert durch § 80 des Gesetzes\nvom 26. Januar 1976 (BGBI. 1 S. 185) ')\na) 7 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n\"Ein Beschluß des Planungsausschusses kommt zustande, wenn ihm der Bund und die Mehrheit der Länder\nzustimmen.\"\nb) Nach § 14 wird folgender§ 14a eingefügt:\n\"§ 14a\nÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n(1) Während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts können\nHochschulen oder Hochschuleinrichtungen in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern\nund in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, abweichend von§ 4 Abs. 2 Satz 1\nvorläufig in die Anlage aufgenommen werden. Die vorläufige Aufnahme kann jeweils bis zum Ende eines Jahres,\nlängstens jedoch bis zum Ende des Jahres 1993 erfolgen. Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverord-\nnung mit Zustimmung des Bundesrates, ob bis zu diesem Zeitpunkt die vorläufige Aufnahme ertischt oder eine\nAufnahme nach § 4 Abs. 2 erfolgt.\n(2) Bis zum Ende des Jahres 1994 kann für Hochschulen und Hochschuleinrichtungen in den in Artikel 1 Abs. 1\ndes Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher\nnicht galt, ein vereinfachtes Verfahren zur Ergänzung eines bereits aufgestellten Rahmenplans oder zur Aufstel-\nlung eines Rahmenplans angewandt werden, das von Anforderungen nach § 5 Abs. 2, § 6 und § 8 Abs. 1 Satz 1\nund Abs. 2 abweicht.\n(3) Der Planungsausschuß beschließt, ob ein vereinfachtes Verfahren nach Absatz 2 angewandt wird. Er legt die\nEinzelheiten dieses Verfahrens fest.\"\n2. Hochschulrahmengesetz vom 26. Januar 1976 in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. April 1987 (BGBI. 1\nS.1170)\na) § 27 wird wie folgt geändert:\naa) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:\n\"(3) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften sind Deutschen nach\nAbsatz 1 gleichgestellt, wenn die für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse nachgewiesen werden.\"\nbb) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4; in ihm wird das Wort \"andere\" durch das Wort \"weitere\" ersetzt.\nb) Nach§ 33 wird folgender§ 33 a eingefügt:\nn§33a\nÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n(1) Solange die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und der Teil des Landes Berlin, in\ndem das Grundgesetz bisher nicht galt, dem Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen vom 14. Juni\n1985 noch nicht beigetreten sind, kann ein Studiengang an Hochschulen in diesen Ländern oder an einer dieser\nHochschulen mit Zustimmung des jeweiligen Landes in das Verfahren der Zentralstelle nach § 31 Abs. 1\n1) Bis zum Er1aß der Landesgesetze nach§ 72 Abs. 1 Satz 3     des Hoch9chulrahmengesetzes in der am Tag des Wir1<samwerdens des Beitritts geltenden Fassung bestimmt das bis\ndahin geltende Landesrecht in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten L.Andem sowie in dem Tell des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt,\nwas Hochschulen und Hochschuleinrichtungen im Sinne des § 4 des Hochschufbauförderungsgesetzes sind. Der im Zeitpunkt des Wir1<samwerdens des Beitritts bestehende\nc;tatus der Universitäten, der anderen Hochschulen und der Fachschulen in diesem Gebiet kann im übrigen ru durch Landesgesetz gelndert werden.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                                                  1131\neinbezogen werden. Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts\nkann ein Studiengang an Hochschulen in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in\ndem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, oder an einer dieser Hochschulen mit\nZustimmung des jeweiligen Landes in das Verfahren nach§ 31 Abs. 1 auch dann als gesonderter Studiengang\neinbezogen werden, wenn er nach Inhalt und Abschluß im wesentlichen einem Studiengang an den Hochschulen\nin den anderen Ländern entspricht.\n(2) § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 gilt nicht für Bewerber, die vor dem Wintersemester 1991/92 ein Studium an einer\nHochschule in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes\nBerlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, abgeschlossen haben.\n(3) Solange die in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Länder und der Teil des Landes Berlin, in\ndem das Grundgesetz bisher nicht galt, dem Staatsvertrag Ober die Vergabe von Studienplätzen vom 14. Juni\n1985 noch nicht beigetreten sind und ein Studiengang an Hochschulen dieser Länder nicht nach Absatz 1 Satz 1 in\ndas Verfahren der Zentralstelle einbezogen ist, können die für diese Länder geltenden Quoten nach§ 32 Abs. 3\nNr. 1 Satz 5 für die Vergabe der Studienplätze an den Hochschulen in den anderen Ländern abweichend von § 32\nAbs. 3 Nr. 1 Satz 6 bemessen werden. Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen kann auch für die\nVergabe von Studienplätzen nach § 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 die Bildung von Quoten für Bewerber mit einer in den in\nArtikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das\nGrundgesetz bisher nicht galt, erworbenen Hochschulzugangsberechtigung vorgesehen werden; § 32 Abs. 3 Nr. 1\nSatz 6 sowie Satz 1 gilt entsprechend.\n(4) Für die Vergabe von Studienplätzen in Studiengängen an Hochschulen in den in Artikel 1 Abs. 1 des\nEinigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht\ngalt, an Bewerber mit einer in den anderen Ländern erworbenen Hochschulzugangsberechtigung gilt Absatz 3\nentsprechend.\n(5) Für Zeiten eines Studiums an einer Hochschule in den in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertrages genannten\nLändern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, bis einschließlich\nWintersemester 1990/91 kann das Landesrecht von § 32 Abs. 3 Nr. 2 Satz 7 abweichende Regelungen treffen.\n(6) Für die Vergabe von Studienplätzen nach § 33 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 Buchstabe a gelten die Absätze 2\nbis 5 entsprechend.\"\nc) § 34 wird wie folgt geändert:\naa) Der bisherige § 34 wird Absatz 1.\nbb) folgender Absatz 2 wird angefügt:\n,,(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Dienste und Leistungen nach Artikel 23 der Verfassung der Deutschen\nDemokratischen Republik einschließlich der dem Wehrdienst entsprechenden Dienste nach den Buch-\nstaben b bis d der Bekanntmachung Ober den Dienst, der der Ableistung des Wehrdienstes entspricht vom\n25. März 1982 {GBI. 1 Nr. 12 S. 268).\"\nd) In § 57 f wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:\n,,in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet sind die §§ 57 a bis 57 e erstmals auf Arbeits-\nverträge anzuwenden, die drei Jahre nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts abgeschlossen werden.\"\ne) § 72 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 1 wird wie folgt geändert:\naaa) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3                      2\n) eingefügt:\n„Innerhalb von drei Jahren nach dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts sind in den in Artikel 1 Abs. 1\ndes Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz\nbisher nicht galt, den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechende Landesgesetze zu erlassen.\"\nbbb) Der bisherige Satz 3 wird Satz 4. Er wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 9 in der ab 1. Januar 1988 geltenden Fassung, § 27 Abs. 3 in der vom Tage des Wirksamwerdens\ndes Beitritts an geltenden Fassung,§ 33 a Abs. 4, die§§ 57 a bis 57f und§ 70 Abs. 6 gelten unmittelbar;\nbis zum Inkrafttreten entsprechender Landesgesetze gilt § 27 Abs. 1, 2 und 4 in den in Artikel 1 Abs. 1\ndes Einigungsvertrages genannten Ländern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz\nbisher nicht galt, unmittelbar.\"\nbb) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:\n,,Erstmals für Zulassungen zum Sommersemester 1991, längstens jedoch bis zum Inkrafttreten des Landes-\nrechtes nach Satz 1 sind die Vorschriften der Artikel 7 bis 14 des Staatsvertrages über die Vergabe von\nStudienplätzen vom 14. Juni 1985 nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes\nanzuwenden.\"\n2) Unbeschadet der unmittelbar gültigen oder früher umzu99tzenden Vorschriften des Hochschulrahmengesetzes sowie anderer unmittelbar gültiger bundesrechtlicher Bestimmun-\ngen gelten bis zum Inkrafttreten der Landesgesetze nach§ 72 Abs. 1 Satz 3 des Hochschulrahmengesetzes in der am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts geltenden Fassung\ndie Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik für das Hochschulwesen als Landesrecht fort.","1132                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\ncc) In Satz 5 wird die Zahl \"1989\" durch die Zahl \"1993\" ersetzt.\nf) Nach § 75 wird folgender § 75 a eingefügt:\nn§ 75a\nÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\nDie Übernahme des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals der Hochschulen in die nach diesem\nGesetz vorgesehenen Rechtsverhältnisse ist in dem nach § 72 Abs. 1 Satz 3 erlassenen Gesetz zu regeln. Die\nGrundsätze des§ 75 Abs. 3, 4, 6 und 8 sind entsprechend anzuwenden; die allgemeinen Regelungen in den\nVorschriften des Einigungsvertrages über den öffentlichen Dienst bleiben unberührt. Die mitgliedschaftsrechtliche\nStellung derjenigen Beamten und Angestellten, die in ihrem bisherigen Rechtsverhältnis verbleiben, wird durch\nLandesrecht bestimmt. ..\nSachgebiet B: Ausbildungsförderung\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt aufgehoben, geändert oder ergänzt:\nBundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBI. 1 S. 645, 1680),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 936), und nach den§ 2 Abs. 3, § 13 Abs. 4, §§ 14a, 15\nAbs. 4, § 18 Abs. 6, § 18b Abs. 1, § 21 Abs. 3 Nr. 4, § 44 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 dieses Gesetzes erlassene\nRechtsverordnungen treten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft und\nwerden wie folgt geändert:\n1. Bundesausbildungsförderungsgesetz:\na) § 5 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird das Wort \"oder\" nach dem Wort \"kann\" durch ein Komma ersetzt.\nbb) Der Nummer 2 wird das Wort \"oder\" angefügt.\ncc) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:\n\"3. die Ausbildung im Ausland vor dem 1. Oktober 1990 begonnen und für den Monat Dezember 1990 nach\ndem Stipendienrecht der Deutschen Demokratischen Republik gefördert wurde\".\nb) § 6a wird aufgehoben.\nc) § 12 wird wie folgt geändert:\naa) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n\"(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Schüler\n1. von Berufsfachschulen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht\nvoraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte\na) in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt,\nThüringen oder in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Gesetz bisher nicht galt, liegt,  250 DM,\nb) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,                            31 0 DM,\n2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren\nBesuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte\na) in dem in Nummer 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,                                  445 DM,\nb) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,                           555 DM.\"\nbb) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n\"Als monatlicher Bedarf gelten, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt, für Schüler\n1. von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen sowie von Fach- und Fachober-\nschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, soweit die Ausbil-\ndungsstätte\na) in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,                            445 DM,\nb) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,                           555 DM,\n2. von Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen und von Fachoberschulklassen, deren\nBesuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, soweit die Ausbildungsstätte\na) in dem in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,                            535 DM,\nb) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,                           670 DM.\"","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                1133\nd} § 13 wird wie folgt geändert:\naa} Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,(1) Als monatlicher Bedarf gelten für Auszubildende in\n1. Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, Abendgymnasien\nund Kollegs, soweit die Ausbildungsstätte\na} in dem in§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,                            460 DM,\nb} im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,                            500 DM,\n2. Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen, soweit die Ausbildungsstätte\na} in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt,                          500 DM,\nb) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt,                            540 DM.\"\nbb) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:\n\"(2) Die Beträge nach Absatz 1 erhöhen sich für die Unterkunft, wenn der Auszubildende\n1. bei seinen Eltern wohnt, soweit die Ausbildungsstätte\na) in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, um monatlich               20 DM,\nb) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich                 65 DM,\n2. nicht bei seinen Eltern wohnt, soweit die Ausbildungsstätte\na) in dem in § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet liegt, um monatlich               50 DM,\nb) im sonstigen Geltungsbereich des Gesetzes oder im Ausland liegt, um monatlich               210 DM.•\ne) In§ 16 Abs. 3 Satz 1 wird nach der Textstelle \"Abs. 2 Nr. 2\" die Textstelle „und 3\" eingefügt.\nf) In § 24 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1 a eingefügt:\n,,(1 a) Abweichend von Absatz 1 ist das Vierfache des Einkommens in den Monaten Oktober bis Dezember des\nKalenderjahres vor Beginn des Bewilligungszeitraums maßgebend, wenn der jeweilige Einkommensbezieher\nseinen ständigen Wohnsitz am 30. Juni 1990 in dem in§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a bezeichneten Gebiet hatte.\"\ng) § 40 wird wie folgt geändert:\naa) Dem Absatz 1 werden folgende Sätze angefügt:\n\"In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen errich-\nten die Kreise und kreisfreien Städte Ämter für Ausbildungsförderung. Mehrere Kreise und/oder kreisfreie\nStädte können ein gemeinsames Amt für Ausbildungsförderung errichten. In dem Teil des Landes Bertin, in\ndem das Gesetz bisher nicht galt, nehmen die Bezirke die Aufgaben der Ämter für Ausbildungsförderung\nwahr.\"\nbb) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:\n\"In den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sowie in\ndem Teil des Landes Berlin, in dem das Gesetz bisher nicht galt, richten die staatlichen Hochschulen für die in\nSatz 1 genannten Auszubildenden Ämter für Ausbildungsförderung ein. Soweit in den in Satz 4 genannten\nLändern Studentenwerke als Anstalten des öffentlichen Rechts errichtet sind, sind sie abweichend von Satz 4\nÄmter für Ausbildungsförderung.\"\nh) § 40 a Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n,,Die Länder können Landesämter für Ausbildungsförderung errichten.\"\ni) § 42 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n\"Die Länder können Förderungsausschüsse bei Hochschulen errichten.\"\nk) In§ 48 Abs. 4 wird nach der Textstelle \"Abs. 2 Nr. 2\" die Textstelle \"und 3\" eingefügt.\n1) Nach § 58 wird folgender § 59 eingefügt:\nn§59\nFortzahlung bisheriger Stipendien\n(1) Solange ein Bescheid auf Grund dieses Gesetzes nicht ergangen ist, längstens jedoch bis zum 31. März 1991,\nwird Ausbildungsförderung in Höhe des Förderungsbetrages geleistet, der für den Monat Dezember 1990 auf\nGrund\n1. der Verordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und\nFachschulen der Deutschen Demokratischen Republik - Stipendienverordnung- vom 11. Juni 1981 (GBI. 1\nNr. 17 S. 229), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Erhöhung der Unterstützung für Studenten und\nLehrlinge mit Kindern vom 16. Juli 1985 (GBI. 1 Nr. 21 S. 249),\n2. der Anordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten, Forschungsstudenten und Aspiranter\nder Universitäten, Hoch- und Fachschulen - Stipendienanordnung -vom 29. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 53 S. 1079)","1134                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n3. der Anordnung über die Gewährung von Stipendien an zur Aus- und Weiterbildung in andere Staaten\ndelegierte Bürger der DDR vom 16. Juni 1982 (GBI. 1 Nr. 29 S. 542),\nfür den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 2 festgesetzt worden ist. Dies gilt nur, wenn der Auszubildende die\nAusbildung innerhalb desselben Ausbildungsabschnitts fortsetzt, Ausbildungsförderung nach diesem Gesetz\nbeantragt und die Festsetzung nach Satz 1 nachweist.\n(2) Nach Absatz 1 vorab geleistete Beträge werden mit dem nach diesem Gesetz bewilligten Förderungsbetrag\nverrechnet. Ist nach diesem Gesetz ein geringerer Förderungsbetrag zu zahlen, so ist der überzahlte Betrag nicht\n1\nzu erstatten.'\nm) Dem § 66 a werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:\n,.(6) Auszubildende der Palucca Schule Dresden, der Staatlichen Ballettschule Berlin, der Fachschule für Tanz\nLeipzig und der Staatlichen Fachschule für Artistik Berlin, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 1991 aufgenom-\nmen haben, werden in den Klassen 9 und 10 wie Schüler von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und in\nden Klassen 11 und 12 wie Schüler von Berufsfachschulen gefördert.\n(7) Für Auszubildende, die die Ausbildung vor dem 1. Januar 1991 aufgenommen haben und für den Monat\nDezember 1990 nach dem Stipendienrecht der Deutschen Demokratischen Republik gefördert wurden, findet § 10\nAbs. 3 keine Anwendung.\"\n2. Verordnung über die Errichtung eines Beirates für Ausbildungförderung vom 11. November 1971 (BGBI. 1S. 1801 ),\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1028)\n§ 2 wird wie folgt geändert:\na) In Nummer 1 wird das Wort \"vier\" durch das Wort „sechs\" ersetzt.\nb) In Nummer 2 wird das Wort „fünr durch das Wort „sieben\" ersetzt.\nc) In Nummer 3 wird das Wort „zwei\" durch das Wort „drei\" ersetzt.\nd) In Nummer 6 wird das Wort „ vier\" durch das Wort „sechs\" ersetzt.\n3. Verordnung über die Förderungshöchstdauer für den Besuch von Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschu-\nlen in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1981 (BGBI. 1S. 577), zuletzt geändert durch Verordnung vom\n11 . Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1029)\n§ 9 wird wie folgt geändert:\na) Die bisherigen Sätze 1 und 2 werden Absatz 1.\nb) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:\n,.(2) Die Förderungshöchstdauer für die Ausbildung an Hochschulen in den Ländern Brandenburg, Mecklenburg-\nVorpommem, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und in dem Teil des Landes Berlin, in dem die Verordnung\nbisher nicht galt, bestimmt sich nach der vom zuständigen Fachministerium in den Studienplänen für die jeweilige\nFachrichtung festgelegten Regelstudienzeit.\"\n4. Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz vom 15. Juli 1974\n(BGBI. 1 S. 1449), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 1986 (BGBI. 1 S. 315)\n§ 9 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:\n,.(1) Ausbildungsförderung nach § 8 wird nur in Höhe von 75 vom Hundert des Betrages geleistet, um den die Kosten\nder Unterkunft bei dem Bedarfssatz\n1. nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gesetzes                                                             30 DM,\n2. nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gesetzes                                                             80DM,\n3. nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Gesetzes                                                             40DM,\n4. nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b des Gesetzes                                                            120DM,\n5. nach § 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes die in § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes\nbezeichneten Beträge\nim Monat übersteigen, höchstens aber ein Betrag von 75 DM im Monat.\"\n5. Die in Nummer 1 Buchstaben a bis f und h bis m und Nummer 2 bis 4 genannten Änderungen treten am 1. Januar\n1991 im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes in Kraft. Die in Nummer 1 Buchstabe g genannte Änderung\ntritt an dem in Artikel 45 des Einigungsvertrages genannten Tag im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes in\nKraft. Nummer 1 Buchstabe g tritt am 31. Dezember 1993 außer Kraft.\n6. Die Verordnung über die Ausbildungsförderung für Auszubildende mit Wohnsitz außerhalb des Geltungsbereichs des\nGesetzes vom 1. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 998) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                  1135\nSachgebiet C: Berufliche BIidung\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert:\n1. Nach § 108 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBI. 1S. 1112), das zuletzt durch § 19 des Gesetzes\nvom 23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692) geändert worden ist, wird eingefügt:\nn§ 108a\nGleichstellung von Abschlußzeugnissen im Rahmen der Deutschen Einheit\nPrüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und\nPrüfungszeugnisse nach § 34 Abs. 2 stehen einander gleich ...\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Berufsbildungsgesetz vom 14. August 1969 (BGBI. 1 S. 1112), zuletzt geändert durch § 19 des Gesetzes vom\n23. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1692), und auf Grund § 21 Abs. 1 und 2, §§ 25, 29 Abs. 1, § 43 Abs. 1 und 2, § 46\nAbs. 2, § 47 Abs. 3, § 76 Abs. 2, § 77 Abs. 5, § 80 Abs. 2, § 81 Abs. 4, § 82 Abs. 2, §§ 93, 95 Abs. 4, § 96 Abs. 2\nerlassene Rechtsverordnungen\nmit folgenden Maßgaben:\na) Rechtsverordnungen nach § 21 Abs. 1 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraftsetzung durch den\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundes-\nrates bedarf. Rechtsverordnungen nach§ 29 Abs. 1 und§ 43 des Gesetzes bedürfen der gesonderten Inkraft-\nsetzung durch den Bundesminister für Wirtschaft oder den sonst zuständigen Fachminister im Einvernehmen mit\ndem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des\nBundesrates bedarf.\nb) Die zuständige Stelle kann bis zum 31. Dezember 1995 Ausnahmen von den Ausbildungsverordnungen nach§ 25\ndes Gesetzes zulassen, wenn die durch technische Regeln gesetzten Anforderungen noch nicht erfüllt werden\nkönnen. Die Ausnahmen sind zu befristen. Der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige\nFachminister kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverord-\nnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Befugnis nach Satz 1 einschränken oder aufheben.\nc) Die Regelungen in Ausbildungsverordnungen nach§ 25 des Gesetzes über die Ausbildung in überbetrieblichen\nAusbildungsstätten(§ 27 des Gesetzes) werden nicht angewendet, wenn die zuständige Stelle feststellt, daß eine\nsolche Ausbildung nicht möglich ist.\nd) Bei Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des Berufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutsch-\nland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG - vom 19. Juli 1990 (GBI. 1Nr. 50 S. 907) bestehende\nAusbildungsverhältnisse werden nach den neuen Vorschriften zu Ende geführt, es sei denn, daß eine Ausbildung\nnach den neuen Vorschriften nicht möglich ist oder der Lehrling eine Fortsetzung nach den bisherigen Vorschriften\nausdrückJich wünscht. Sofern die Beendigung des Lehrverhältnisses nach den neuen Ausbildungsverordnungen\nim bisherigen Betrieb nicht möglich ist, sind das zuständige Arbeitsamt und die zuständige Stelle verpflichtet, den\nLehrling zu unterstützen, einen neuen Ausbildungsbetrieb zu finden, der die Ausbildung nach den neuen\nAusbildungsverordnungen fortsetzt.\ne) Die Ausbildungszeit soll nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes verlängert werden, soweit eine Berufsausbildung mit\nAbitur durchgeführt wird.\nf) Die Anwendung der §§ 76, 77, 80 bis 82, 86, 88, 90, 92 bis 96 des Gesetzes und der auf Grund dieser\nBestimmungen erlassenen Verordnungen bestimmt der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige\nFachminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung,\ndie nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf.\ng) Die Betriebe sind verpflichtet, die praktische Berufsausbildung zweckentsprechend aufrecht zu erhalten, soweit\ndies zur Erfüllung von Lehrverträgen erforderlich ist, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über die Inkraftsetzung des\nBerufsbildungsgesetzes der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik - IGBBiG -\nvom 19. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 50 S. 907) abgeschlossen worden sind. Für Betriebsakademien und andere der\nberuflichen Bildung dienende Einrichtungen ist dies mindestens bis zum 31. Dezember 1990 zu gewährleisten. Auf\nAntrag der Handwerkskammern und der Industrie- und Handelskammern ist durch die Betriebe zu prüfen,\ninwieweit vorhandene Kapazitäten der praktischen Berufsausbildung (insbesondere Lehrwerkstätten) als über-\nbetriebliche Ausbildungsstätten genutzt werden oder als Treuhandvermögen an die vorgenannten Kammern zur\nNutzung übertragen werden können.","1136                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nh) Solange die in§§ 79, 87, 89 und 91 des Gesetzes genannten zuständigen Stellen nicht bestehen, bestimmt das\nLand die zuständige Stelle.\ni) Lehrlinge, die gemäß der Systematik der Facharbeiterberufe ausgebildet werden, werden nach den bisherigen\nRechtsvorschriften geprüft, soweit nicht der Bundesminister für Wirtschaft oder der sonst zuständige Fachminister\nim Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung und Wissenschaft durch Rechtsverordnung, die nicht der\nZustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsvorschriften für Verfahren und Zuständigkeiten erläßt.\nk) Die am Tage des Wirksamwerdens des Beitritts laufenden Prüfungsverfahren in der beruflichen Fortbildung und\nberuflichen Umschulung werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.\nSachgebiet D: Fernunterricht\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Femunterrichtsschutzgesetz vom 24. August 1976 (BGBI. 1 S. 2525), zuletzt geändert durch das Gesetz vom\n3. Dezember 1976 (BGBI. 1 S. 3281)\nmit folgender Maßgabe:\nEin Fernlehrgang, der von der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht nach den §§ 12 und 13 des Femunterrichts-\nschutzgesetzes zugelassen ist, gilt bis zum 31. Dezember 1991 in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten\nLändern und in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, als zugelassen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                     1137\nAnlage 1\nKapitel XVII\nGeschäftsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\nEntwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 549), zuletzt geändert durch Artikel 75 des Gesetzes vom\n18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2261 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Soweit in § 8 Abs. 2 auf § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes Bezug genommen wird, gilt bis zu\ndessen Überleitung am 1. Januar 1991 für Geburten vor dem 1. Januar 1991 § 244 Abs. 1 bis 3 des Arbeitsgesetz-\nbuches vom 16. Juni 1977 (GBI. 1 Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 35\ns. 371)*).\nb) Soweit in den §§ 9 bis 11 auf Rechtsvorschriften des Rentenversicherungsrechts Bezug genommen wird, sind\nbis zum 31. Dezember 1991 die für die Renten- und Unfallversicherung geltenden Rechtsvorschriften in Anlage II\nKapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III heranzuziehen.\nc) Als Beitragssatz und Beitragsbemessungsgrenze nach § 7 Abs. 2 Satz 1 letzter Teilsatz sind bis zum 31. Dezember\n1990 die für die gesetzliche Krankenversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden\nWerte zugrunde zu legen.\n*) siehe Anlage II Kapitel X Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1","1138                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage 1\nKapitel XVIII\nStatistik\nAbschnitt 1\nVon dem Inkrafttreten des Bundesrechts gemäß Artikel 8 des Vertrages ist ausgenommen:\n1. Gesetz über die Statistik des Warenverkehrs mit der Deutschen Demokratischen Republik und Berlin (Ost) vom\n16. Juni 1978 (BGBI. 1 S. 751), geändert durch Artikel 30 des Gesetzes vom 25. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 517).\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt ergänzt:\n1. Die Bundesregierung wird ennächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von\nden übergeleiteten Rechtsvorschriften, die eine Bundesstatistik als Repräsentativerhebung anordnen, die Zahl der in\ndie Erhebung einzubeziehenden Einheiten dem erweiterten Geltungsbereich anzupassen.\n2. Zur Einführung statistischer Rechtsvorschriften auf dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet gelten die\nfolgenden Bestimmungen:\n§1\nDer jeweils zuständige Bundesminister wird ennächtigt, für eine Übergangszeit von zwei Jahren nach Wirksamwer-\nden des Beitritts durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates abweichend von den übergeleiteten\nRechtsvorschriften, die eine Bundesstatistik anordnen, zur Anpassung des statistischen Berichtswesens in dem in\nArtikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Erhebungen oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen,\nBerichtszeiträume, Berichtszeitpunkte oder Erhebungstennine zu verschieben sowie die Periodizität, die Berichts-\nwege oder den Kreis der zu Befragenden zu verändern.\n§2\nWeiterverwendung von Hilfsmerkmalen\nSoweit bei den bisherigen statistischen Erhebungen auf dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet\nvon den statistischen Rechtsvorschriften des Bundes abweichende HiHsmerkmale, Ordnungsnummem und laufende\nNummern verwendet worden sind, dürfen sie nach Wirksamwerden des Beitritts weiterverwendet werden, wenn\na) ohne sie die übergeleiteten Rechtsvorschriften, die eine Bundesstatistik anordnen, nicht durchgeführt oder\nb) die statistische Aufbereitung und Auswertung vorhandenen statistischen Materials nicht abgeschlossen\nwerden können. In den Fällen des Buchstaben a) sind die in Satz 1 genannten Daten zum frühestmöglichen Zeitpunkt\ndurch die den statistischen Rechtsvorschriften des Bundes entsprechenden Daten zu ersetzen und zu löschen,\nspätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1992. In den Fällen des Buchstaben b) sind die Daten nach Abschluß der\nAuswertung zu löschen, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 1994.\n§3\nGemeinsames Statistisches Amt\n(1) Das Statistische Amt der Deutschen Demokratischen Republik wird mit dem Wirksamwerden des Beitritts bis\nspätestens zum 31. Dezember 1992 als gemeinsames Statistisches Amt der in Artikel 1 Abs. 1 des Einigungsvertra-\nges genannten Länder weitergeführt, soweit es Aufgaben wahrnimmt, die in die Zuständigkeit der Länder fallen. Es ist\ninsoweit innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums zum frühestmöglichen Zeitpunkt in entsprechende Einrichtun-\ngen der Länder zu überführen.\n(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für das Datenverarbeitungszentrum Statistik des Statistischen Amtes der\nDeutschen Demokratischen Republik mit der Maßgabe, daß es bis zum 31. Dezember 1992 von den in Artikel 1\nAbs. 1 des Einigungsvertrages genannten Ländern einschließlich des Bereichs weitergeführt wird, in dem Aufgaben\nwahrgenommen werden, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Soweit Aufgaben des Bundes wahrgenommen\nwerden, beteiligt sich der Bund anteilig an den Kosten. Das Datenverarbeitungszentrum Statistik ist mit dem in Satz 1\ngenannten Zeitpunkt aufzulösen, sofern nicht die genannten Länder beabsichtigen, es als gemeinsame Einrichtung\nfortzuführen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                           1139\nAnlage 1\nKapitel XIX\nRecht der im öffentlichen Dienst stehenden Personen\neinschließlich des Rechts der Soldaten\nSachgebiet A: Recht der Im öffentlichen Dienst stehenden Personen\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert:\n1. Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. I S. 479), zuletzt geändert\ndurch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2219),\na) § 96 wird wie folgt geändert:\naa) In Absatz 1 werden die Worte „aus sieben ordentlichen und sieben stellvertretenden Mitgliedern\" durch die\nWorte „aus acht ordentlichen und acht stellvertretenden Mitgliedern\" ersetzt.\nbb) In Absatz 2 werden in Satz 2 die Worte „der Leiter der Personalabteilung einer anderen obersten Bundes-\nbehörde\" durch die Worte „die Leiter der Personalabteilungen von zwei anderen obersten Bundesbehörden\"\nersetzt und in Satz 3 die Worte „der Leiter der Personalabteilung einer weiteren obersten Bundesbehörde\"\ndurch die Worte „die Leiter der Personalabteilungen von zwei weiteren obersten Bundesbehörden\" ersetzt.\ncc) In Absatz 3 werden die Worte „drei ordentliche und drei stellvertretende Mitglieder\" durch die Worte „vier\nordentliche und vier stellvertretende Mitglieder\" ersetzt.\nb) In§ 100 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „von mindestens fünf Mitgliedern\" durch die Worte „von mindestens\nsechs Mitgliedern\" ersetzt.\n2. Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570, 1339),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),\nNach § 107 wird folgender § 107 a eingefügt:\n,,§ 107a\nÜberleitungsregetungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen ist, mit\nZustimmung des Bundesrates für die Beamtenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen\nVerhältnissen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen .. Diese Verordnungs-\nermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen und Ruhens-\nregelungen abweichend von diesem Gesetz.\"\n3. Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1451).\nNach § 72 wird folgender Paragraph eingefügt:\n,,§73\nÜberleitungsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnungen, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen sind,\nmit Zustimmung des Bundesrates für die Besoldung im Sinne von § 1 und die hierzu erlassenen besonderen\nRechtsvorschriften Übergangsregelungen zu bestimmen, die den besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des\nEinigungsvertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese Verordnungsermächtigung erstreckt sich insbeson-\ndere darauf, die Besoldung entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen und ihrer\nEntwicklung in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet abweichend von diesem Gesetz festzuset-\nzen und regelmäßig anzupassen; das gilt auch für andere Leistungen des Dienstherrn sowie für Besonderheiten der\nÄmtereinstufung und für die Angleichung der Ämter- und Laufbahnstrukturen. Die Übergangsregelungen sind zu\nbefristen.\"","1140                                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAbschnitt III\nBundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Rechtsverhältnisse der Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst\n(1) Fü~ di~ bei~ ~irksamwe~den des ~it~tts in der öffentlichen Verwaltung der Deutschen Demokratischen\nRepubh~ einschheßhch des Te,!s von Berhn, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, beschäftigten Arbeitnehmer\ng~lten die am Tag? vor dem W1rksamwerden des Beitritts für sie geltenden Arbeitsbedingungen mit den Maßgaben\ndieses Vertrag~s, in~besondere der Absätze 2 bis 7, fort. Diesen Maßgaben entgegenstehende oder abweichende\nReg~lunge~ sind mcht anzuwenden. Die für ~en . öffen~lichen Dienst im übrigen Bundesgebiet bestehenden\nArbeitsbedingungen gelten erst, wenn und soweit die Tanfvertragsparteien dies vereinbaren. 1)\n(2) Soweit Einrichtungen nach Artikel 13 Abs. 2 des Vertrages ganz oder teilweise auf den Bund überführt werden,\nbestehen die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer nach Absatz 1 zum Bund; Entsprechendes gilt\nbei Überführung auf bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die\nArbeitsverhältnisse der übrigen Arbeitnehmer ruhen vom Tage des Wirksamwerdens des Beitritts 2) an. Während des\nRuhens des Arbeitsverhältnisses nach Satz 2 hat der Arbeitnehmer Anspruch auf ein monatliches Wartegeld in\nHöhe von 70 vom Hundert des durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelts der letzten sechs Monate; einmalige\noder Sonderzahlungen werden hierbei nicht berücksichtigt. Der Arbeitgeber fördert in Zusammenarbeit mit der\nArbeitsverwaltung die für eine Weiterverwendung gegebenenfalls erforderlichen Fortbildungs- oder Umschulungs-\nmaßnahmen. Wird der Arbeitnehmer nicht innerhalb von sechs Monaten, gegebenenfalls in einem anderen\nVerwaltungsbereich, weiterverwendet, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieser Frist; hat der Arbeitnehmer am\nTag des Wirksamwerdens des Beitritts das 50. Lebensjahr vollendet, beträgt die Frist neun Monate. Während der\nRuhenszeit anderweitig erzieltes Erwerbseinkommen oder Lohnersatzleistungen sind auf das monatliche Wartegeld\nanzurechnen, soweit die Summe aus diesen Einnahmen und dem Wartegeld die Bemessungsgrundlage des\nWartegeldes übersteigt. Unabhängig von Satz 1 und Satz 5 endet das Arbeitsverhältnis mit Erreichen des\nRentenalters.\n(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Arbeitnehmer bei Einrichtungen, die Aufgaben der Länder, des Landes Berlin\nfür den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, oder Gemeinschaftsaufgaben nach Artikel 91 b des\nGrundgesetzes wahrnehmen.\n(4) Die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung ist auch zulässig, wenn\n1. der Arbeitnehmer wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht\nentspricht oder\n2. der Arbeitnehmer wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist oder\n3. die bisherige Beschäftigungsstelle ersatzlos aufgelöst wird oder bei Verschmelzung, Eingliederung oder wesent-\nlicher Änderung des Aufbaues der Beschäftigungsstelle die bisherige oder eine anderweitige Verwendung nicht\nmehr möglich ist.\nSoweit kein Wartegeld gewährt wurde, kann in den Fällen der Nummern 2 und 3 ein Übergangsgeld gewährt\nwerden, das nach Höhe und Dauer dem monatlichen Wartegeld nach Absatz 2 entspricht. Absatz 2 Satz 6 gilt\nentsprechend. Die Kündigungsfristen bestimmen sich nach § 55 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokra-\ntischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBI. 1 Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung und\nErgänzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 35 S. 371 ). Die Maßgabe in Anlage II Kapitel XIX\nSachgebiet B Abschnitt III Nummer 2 Buchstabe b gilt für entsprechende Regelungen bei Entlassungen im Bereich\ndes Ministeriums des Innern und der Zollverwaltung entsprechend. Dieser Absatz tritt nach Ablauf von zwei Jahren\nnach dem Wirksamwerden des Beitritts außer Kraft.\n(5) Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung ist insbesondere dann gegeben, wenn der Arbeitneh-\nmer\n1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internatio-\nnalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte\noder die in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 1O. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze\nverletzt hat oder\n2. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit/Amt für nationale Sicherheit tätig war\nund deshalb ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar erscheint.\n(6) Die Kündigung nach den Absätzen 4 und 5 kann auch in den Fällen der Absätze 2 und 3 ausgesprochen werden.\n(7) Für Richter und Staatsanwälte gelten die besonderen Vorschriften nach Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III\nNr. 2.\n1\n)  Kann entfallen, sobald zwischen den Tarifvertragsparteien eine entsprechende Vereinbarung getroffen    ist.\n2) Ist eine Entscheidung nach Artikel 13 Abs. 2 bis zum Tage des Wirksamwerdens des Beitritls nicht möglich, ka'1n bestimmt werden, daß der nach Satz 2\nmaßgebende Zeitpunkt um bis zu drei Monate hinausgeschoben wird. Bis zu diesem Zeitpunkt gitt Satz 1.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             1141\n2. Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBI. 1 S. 462), zuletzt\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder und das Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz\nbisher nicht galt, sind im Sinne des § 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes verpflichtet, ihr Beamtenrecht bis\nzum 31. Dezember 1992 zu regeln. Bis zum Inkrafttreten des jeweiligen Landesbeamtenrechts gelten in diesen\nLändern und im Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, die für Bundesbeamte\nbestehenden Vorschriften einschließlich der sich aus diesem Abschnitt ergebenden Übergangsregelungen\nentsprechend.\nb) Die in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder und das Land Berlin für den Teil, in dem das Grundgesetz\nbisher nicht galt, können durch Gesetz von den Bestimmungen des Beamtenrechtsrahmengesetzes ab-\nweichende Regelungen nach Maßgabe der Nummer 2 Buchstabe c treffen; diese Regelungen sind bis zum\n31. Dezember 1996 zu befristen.\nc) Beschäftigte, die in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet im öffentlichen Dienst der Länder und\nGemeinden tätig sind, können nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes zu Beamten\nauf Probe in entsprechender Anwendung der Maßgaben a) zu Nummer 3 ernannt werden. Nummer 3\nBuchstaben b) bis d) gilt entsprechend. Die Aufgabe des Bundespersonalausschusses hat die unabhängige\nStelle(§§ 61, 62 des Beamtenrechtsrahmengesetzes) wahrzunehmen. Die in Nummer 3 Buchstabe e) genannte\nZuständigkeit des Bundesministers des Innern nimmt im Benehmen mit diesem das dafür zuständige Ministerium\ndes jeweiligen Landes wahr. Die Bewährungsanforderungen sind in einem dem§ 13 Abs. 3 des Beamtenrechts-\nrahmengesetzes entsprechenden Verfahren abzustimmen.\n3. Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 {BGBI. 1 S. 479), zuletzt\ngeändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Für die Ernennung von Bundesbeamten 'gilt das Bundesbeamtengesetz bis zum 31. Dezember 1996 mit\nfolgenden Abweichungen.\nb) Beschäftigte, die in der öffentlichen Verwaltung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet tätig sind,\nkönnen nach Maßgabe des § 4 des Bundesbeamtengesetzes zu Beamten auf Probe ernannt werden. Die\nLaufbahnbefähigung kann durch eine Bewährung auf einem Dienstposten, der nach Schwierigkeit mindestens\nder zu übertragenden Funktion entsprochen hat, ersetzt werden. Die Feststellung hierüber trifft die zuständige\noberste Dienstbehörde für ihren Bereich. Soll die Anstellung in einem höheren Amt als dem Eingangsamt der\nLaufbahn erfolgen, so bedarf dies in den Laufbahngruppen des gehobenen und des höheren Dienstes der\nZustimmung des Bundespersonalausschusses. Die Probezeit dauert drei Jahre. Der Bundespersonalausschuß\nkann die Probezeit bis auf mindestens zwei Jahre abkürzen. Während der Probezeit soll dem Beamten durch\nentsprechende Aus- und Fortbildungsangebote Gelegenheit gegeben werden, sich für seine Laufbahn fachlich\nweiter zu qualifizieren. Ob sich der Beamte in der Probezeit bewährt und damit seine Befähigung bestätigt hat,\nentscheidet die oberste Dienstbehörde für ihren Bereich. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Befugnisse für\nLaufbahnen des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes ganz oder teilweise auf andere Behörden\nübertragen. Der Bundespersonalausschuß kann Unterausschüsse bilden.\nc) Für Bewerber, die nicht in der öffentlichen Verwaltung beschäftigt sind, ist Nummer 3 Buchstabe b) entsprechend\nanzuwenden, bis geeignete Laufbahnbewerber zur Verfügung stehen.\nd) Ein Beamter auf Probe kann auch entlassen werden, wenn Voraussetzungen vorliegen, die bei einem Arbeitneh-\nmer im öffentlichen Dienst eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen würden. Übergangsgeld nach\nf. 47 des Beamtenversorgungsgesetzes wird in diesen Fällen nur gewährt, wenn auch einem Arbeitnehmer ein\nUbergangsgeld nach Maßgabe der Nummer 1 Abs. 4 gewährt werden würde. Die Ernennung zum Beamten ist\nnicht zulässig, wenn der Beamtenbewerber im Zeitpunkt der Ernennung das 50. Lebensjahr vollendet hat. Der\nBundespersonalausschuß kann für Einzelfälle und für Gruppen Ausnahmen zulassen.\ne) Die näheren Einzelheiten der Bewährungsanforderungen regelt der Bundesminister des Innern durch Rechtsver-\nordnung.\n4. Arbeitszeitverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1974 (BGBI. I S. 2356), zuletzt\ngeändert durch Verordnung vom 22. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 962),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung bis zum 30. September 1992 Übergangsregelungen treffen, die\nden besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. D\\e\nVerordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Dauer der regelmäßigen wöchentlichen Arbeits-\nzeit entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen im Bereich des in Artikel 3 des\nVertrages genannten Gebietes und seiner Entwicklung abweichend von der Arbeitszeitverordnung festzusetzen und\nregelmäßig anzupassen. Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsverordnung richtet sich die regelmäßige wöchentliche\nArbeitszeit der Beamten nach der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der Arbeitnehmer derselben Dienststelle.\n9","1142                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n5. Mutterschutzverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1983 (BGBI. 1S. 1495), geändert\ndurch Verordnung vom 17. Dezember 1985 (BGBI. I S. 2322),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft und ist für Geburten nach dem 31. Dezember 1990 anzuwenden.\n6. Erholungsurlaubsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1970 (BGBI. 1S. 1378), zuletzt\ngeändert durch Verordnung vom 13. März 1990 (BGBI. 1 S. 485),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung bis zum 30. September 1992 Übergangsregelungen treffen, die\nden besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verord-\nnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Urlaubsdauer entsprechend den allgemeinen wirtschaft-\nlichen und finanziellen Verhältnissen im Bereich des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes und ihrer\nEntwicklung abweichend von der Erholungsurlaubsverordnung festzusetzen und regelmäßig anzupassen. Bis zum\nInkrafttreten einer Rechtsverordnung richtet sich die Urlaubsdauer der Beamten nach der Urlaubsdauer der\nArbeitnehmer derselben Dienststelle.\n7. Erziehungsurlaubsverordnung vom 17. Dezember 1985 (BGBI. 1 S. 2322), geändert durch Gesetz vom 30. Juni\n1989 (BGBI. 1 S. 1297),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft und ist für Geburten nach dem 31. Dezember 1990 anzuwenden.\n8. Bundespolizeibeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 1976 (BGBI. 1 S. 1357), zuletzt\ngeändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988 (BGBI. 1 S. 2363),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Maßgaben zu Nummer 3 finden Anwendung, wobei bei Aus- und Fortbildungsangeboten nach Nummer 3\nBuchstabe b) Satz 7 die Ziele des§ 7 des Bundespolizeibeamtengesetzes zu berücksichtigen sind.\n9. Beamtenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Februar 1987 (BGBI. 1 S. 570, 1339),\nzuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1221 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.\nb) Die Wartezeit des § 4 Abs. 1 kann nur durch die darin bezeichneten Zeiten ab Wirksamwerden des Beitritts erfüllt\nwerden. Diese Übergangsregelung endet fünf Jahre nach Wirksamwerden des Beitritts.\nc) §§ 69, 69 a, 77 bis 82, 84 bis 106, 108 und 109 finden keine Anwendung.\n10. Bundesdisziplinarordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Juli 1967 (BGBI. 1 S. 750, 984), zuletzt\ngeändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989 (BGBI. 1 S. 2218),\nmit folgenden Maßgaben:\nSolange in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Landesdisziplinarordnungen noch keine Anwendung\nfinden, gelten für Beamte, die nicht Bundesbeamte sind, die Bestimmungen der Bundesdisziplinarordnung entspre-\nchend, mit Ausnahme der den Bundesdisziplinaranwalt betreffenden Vorschriften. Dessen Befugnisse nimmt die\nEinleitungsbehörde wahr. Als Disziplinargerichte sind Spruchkörper bei der Verwaltungsgerichtsbarkeit zu bestim-\nmen. Wegen landesrechtlicher Besonderheiten, die die Bundesdisziplinarordnung nicht regelt, gilt ersatzweise das\nDisziplinarrecht des Landes Niedersachsen entsprechend.\n11. Bundesbesoldungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 1989 (BGBI. 1 S. 261 ), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1451), mit den zu seiner Ergänzung und\nAusführung erlassenen Rechtsvorschriften,\nmit folgender Maßgabe:\nBis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnungen auf Grund des§ 73 finden für Beamte, Richter und Soldaten, die in\ndem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ernannt werden, die für vergleichbare Arbeitnehmer des\nöffentlichen Dienstes in diesen Gebieten geltenden Bezügeregelungen entsprechende Anwendung; soweit ein\nVergleich nicht möglich ist, bestimmt die oberste Dienstbehörde im Einvernehmen mit dem für das Besoldungsrecht\nzuständigen Minister die Besoldung unter Berücksichtigung der Regelungen nach § 73.\n12. Bundesreisekostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1S. 1621 ), zuletzt\ngeändert durch Gesetz vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung bis zum 30. September 1992 Übergangsregelungen treffen, die\nden besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese\nVerordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Tage- und Übernachtungsgelder(§§ 9, 10 des\nBundesreisekostengesetzes) entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen im","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                 1143\nBereich des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes und seiner Entwicklung abweichend von diesem Gesetz\nfestzusetzen und anzupassen.\n13. Bundesumzugskostengesetz -in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1973 (BGBI. 1 S. 1628),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung bis zum 30. September 1992 Übergangsregelungen treffen, die\nden besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese\nVerordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen\n(§ 9 des Bundesumzugskostengesetzes) entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhält-\nnissen im Bereich des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes und seiner Entwicklung abweichend von\ndiesem Gesetz festzusetzen und anzupassen.\n14. Trennungsgeldverordnung vom 20. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 745)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung bis zum 30. September 1992 Übergangsregelungen treffen, die\nden besonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Diese\nVerordnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere darauf, das Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben\n(§ 3 der Trennungsgeldverordnung) entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen\nim Bereich des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes und seiner Entwicklung abweichend von diesem\nGesetz festzusetzen und anzupassen.\n15. Bundespersonalvertretungsgesetz vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 693), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Geset-\nzes vom 28. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 967),\nmit folgenden Maßgaben:\na) In Angelegenheiten der nach dem Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgeset-.\nzes (BPersVG) - Personalvertretungsgesetz- der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990 (GBI. 1\nNr. 52 S. 1014) gebildeten oder noch zu bildenden Personalvertretungen und Organe, die bei weiterbestehenden\nDienststellen im Sinne des Artikels 13 Abs. 1 und 2 und des Artikels 14 des Vertrages im Amt bleiben, finden\ndessen Bestimmungen weiterhin, längstens bis zum 31. Mai 1993, entsprechende Anwendung, soweit sie nicht\ndurch Bundesgesetz od~r durch Rechtsverordnung der Bundesregierung geändert oder außer Kraft gesetzt oder\ndurch gesetzliche Vorschriften der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder und des Landes Berlin für\nden Teil, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ersetzt werden. Entsprechendes gilt für Einigungsverfahren,\nan denen Stellen beteiligt sind, die nach dem Bundespersonalvertretungsgesetz gebildet sind.\nb) Bei der Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes und des Gesetzes zur sinngemäßen Anwendung\ndes Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) - Personalvertretungsgesetz - der Deutschen Demokrati-\nschen Republik vom 22. Juli 1990 (GBI. I Nr. 52 S. 1014) haben die für die öffentliche Verwaltung in Kapitel V des\nStaatsvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über\ndie Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion vom 18. Mai 1990 (BGBI. II 1990 S. 518)\nfestgelegten Vorgaben für eine Übergangszeit von zwei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts Vorrang\nvor einzelnen Bestimmungen des Gesetzes und des Gesetzes zur sinngemäßen Anwendung des Bundesperso-\nnalvertretungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli 1990.\nc) Das Gesetz gilt, soweit nicht das Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes\nder Deutschen Demokratischen Republik noch Anwendung findet, in den Verwaltungen, die der Gesetzgebungs-\nkompetenz der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Linder und des Landes Berlin für den Teil, in dem\ndas Grundgesetz bisher nicht galt, unterliegen, bis zu einer Neuregelung durch diese Länder in allen seinen\nTeilen.\nd) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen ist\nund nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsregelungen zur Durchführung des Gesetzes zu\nbestimmen. Soweit in einer solchen Verordnung übergangsweise vor dem Inkrafttreten landesrechtlicher\nRegelungen Gegenstände geregelt werden, die in die Gesetzgebungskompetenz der Linder fallen und nicht der\nRahmengesetzgebungskompetenz des Bundes unterliegen, bedarf sie der Zustimmung des Bundesrates.\n16. Wahlordnung zum Bundespersonalvertretungsgesetz vom 23. September 1974 (BGBI. 1 S. 2337), zuletzt geändert\ndurch Verordnung vom 25. Oktober 1989 (BGBI. 1 S. 1921 ),\nmit folgender Maßgabe:\nSolange Gruppen nicht gebildet sind und § 19 des Gesetzes zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalver-\ntretungsgesetzes (BPersVG) - Personalvertretungsgesetz - der Deutschen Demokratischen Republik vom 22. Juli\n1990 (GBI. 1 Nr. 52 S. 1014) Anwendung findet, ist nach der Wahlordnung zum Gesetz zur sinngemäßen Anwen-\ndung des Bundespersonalvertretungsgesetzes - Personalvertretungsgesetz, Wahlordnung - der Deutschen Demo-\nkratischen Republik vom 22. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 52 S. 1030) zu verfahren.\nDie Ermächtigung zum Erlaß von Rechtsverordnungen nach Nummer 15 gilt entsprechend.","1144                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n17. Wehrsoldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1978 (BGBI. 1 S. 265), zuletzt geändert\ndurch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1451), und die zu seiner Ausführung erlassenen\nRechtsvorschriften\nmit folgender Maßgabe:\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen ist und\nnicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Übergangsregelungen zu treffen, die den besonderen Verhältnissen\nin dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verordnungsermächtigung erstreckt sich\nauch darauf, die Bezüge nach dem Wehrsoldgesetz entsprechend den allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen\nVerhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet abweichend vom Wehrsoldgesetz und den dazu\nerlassenen Rechtsvorschriften festzusetzen und regelmäßig anzupassen. Die Übergangsregelungen sind zu befri-\nsten. Bis zum Inkrafttreten der Rechtsverordnung sind die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts geltenden\nBestimmungen weiter anzuwenden.\nSachgebiet B: Recht der Soldaten\nAbschnitt II\nBundesrecht wird wie folgt geändert und ergänzt:\n1. Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842), zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1211)\na) In der Inhaltsübersicht wird im Sechsten Teil nach Nummer 4 folgende Nummer 4a eingefügt:\n,,4 a. Übergangsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands ... 92 a\".\nb) Nach § 92 wird folgender Unterabschnitt eingefügt:\n„4 a. Übergangsregelungen aus Anlaß der Herstellung der Einheit Deutschlands\n§92a\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die bis zum 30. September 1992 zu erlassen ist,\nmit Zustimmung des Bundesrates für die Soldatenversorgung Übergangsregelungen zu bestimmen, die den\nbesonderen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet Rechnung tragen. Die Verord-\nnungsermächtigung erstreckt sich insbesondere auf Art, Berechnungsgrundlagen, Höhe von Versorgungsleistungen\nund Ruhensregelungen abweichend von diesem Gesetz.\"\n2 Für Rechtsverhältnisse der Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee gelten die folgenden besonderen\nBestimmungen:\n§1\nDie Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee sind mit dem Wirksamwerden des Beitritts Soldaten der\nBundeswehr. Über ihr Dienstverhältnis wird bestimmt:\n1. Ein Soldat, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet, steht in einem Wehrdienstverhältnis nach dem\nSoldatengesetz in Verbindung mit dem Wehrpflichtgesetz.\n2. Für Soldaten auf Zeit und für Berufssoldaten, die beim Wirksamwerden des Beitritts der ehemaligen Nationalen\nVolksarmee angehörten, gelten die am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts für sie geltenden Dienstverhält-\nnisse nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften fort.\n§2\n(1) Das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee ruht mit\ndem Wirksamwerden des Beitritts.\n(2) Während des Ruhens des Dienstverhältnisses nach Absatz 1 hat der Soldat Anspruch auf ein monatliches\nWartegeld in Höhe von 70 vom Hundert der durchschnittlichen monatlichen Dienstbezüge der letzten sechs Monate;\neinmalige oder Sonderzahlungen werden hierbei nicht berücksichtigt. Während der Ruhenszeit anderwei~ig erzieltes\nErwerbseinkommen oder Lohnersatzleistungen sind auf das monatliche Wartegeld anzurechnen, soweit die Summe\naus diesen Einnahmen und dem Wartegeld die Bemessungsgrundlage des Wartegeldes übersteigt.\n(3) Wird der Soldat auf Zeit oder Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee nicht innerhalb von sechs\nMonaten weiterverwendet, endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist; hat er am Tage des Beitritts das\n50. Lebensjahr vollendet, beträgt die Frist neun Monate. Während der Frist gelten die Entlassungsvorschriften des § 7\nAbs. 1 Satz 1 bis 3 und Abs. 2 dieses Abschnitts. Die Heilfürsorge in der Zeit des Anspruchs auf Wartegeld richtet sich\nnach § 5, die Versorgungsbezüge richten sich nach § 6 dieses Abschnitts.\n(4) Für Soldaten auf Zeit oder Berufssoldaten, die nach Absatz 3 Satz 1 nicht weiterverwendet werden oder nach\nAbsatz 3 Satz 2 entlassen werden, gilt § 6 Abs. 2 dieses Abschnitts entsprechend.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               1145\n§3\nWenn der Bundesminister der Verteidigung bestimmt, daß militärische Einheiten, Verbände, Dienststellen oder\nEinrichtungen der ehemaligen Nationalen Volksarmee ganz oder teilweise fortbestehen oder in andere Einheiten,\nVerbände, Dienststellen oder Einrichtungen eingegliedert werden, findet§ 2 Abs. 1 dieses Abschnitts auf die dort\nverwendeten Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten keine Anwendung. In diesen Fällen gelten die bestehenden\nsoldatischen Dienstverhältnisse nach Maßgabe der§§ 4 bis 7 dieses Abschnitts weiter.\n§4\n(1) Die nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Republik bestehenden soldatischen Rechte und\nPflichten der Soldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee sind erloschen.\n(2) Die Rechte und Pflichten der Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen Volksarmee\nbestimmen sich nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften des § 1 Abs. 4 und 5 sowie des zweiten\nUnterabschnitts des ersten Abschnitts des Soldatengesetzes mit Ausnahme der§§ 9, 27 und 30 Abs. 1 bis 4.\n(3) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt, welchen Dienstgrad sie vorläufig führen dürfen. Er berücksichtigt\ndabei Vorbildung, Ausbildung, Dienstzeiten, Laufbahnzugehörigkeit und Funktionen in der Nationalen Volksarmee\nund setzt sie in Beziehung zur dienstgradgerechten Verwendbarkeit in der Bundeswehr.\n§5\n(1) Besoldung und Heilfürsorge richten sich für Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen\nVolksarmee nach dem Recht, das am Tage vor dem Wirksamwerden des Beitritts in der Deutschen Demokratischen\nRepublik gilt. Die Bundesregierung wird bis zum 30. September 1992 ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die· nicht\nder Zustimmung des Bundesrates bedarf, Besoldung und Heilfürsorge auf die Angemessenheit im Verhältnis zu den\nRegelungen in anderen Bereichen des öffentlichen Dienstes zu überprüfen und neu festzusetzen. Sonderleistungen\naus Anlaß der Entlassung und Leistungen, deren Gewährung auf einen der in § 7 Abs. 2 dieses Abschnitts genannten\noder mit diesen vergleichbare Sachverhalte zurückzuführen ist, sind ausgeschlossen.\n(2) Besoldung und Heilfürsorge werden der Entwicklung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet·\nentsprechend den dort geltenden Regelungen im zivilen öffentlichen Dienst angepaßt. Näheres regelt die Bundes-\nregierung durch Rechtsverordnung; die Ermächtigung ist bis zum 30.September 1992 befristet.\n(3) Die Bezüge der Soldaten, die auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten, richten sich nach dem Wehrsold-\ngesetz mit der sich aus Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 17 ergebenden Übergangsregelung.\n§6\n(1) Für die Versorgungsbezüge gelten die Regelungen der Anlage II Kapitel VIII Buchstabe H Abschnitt III Nr. 9.\nFür die Beschädigtenversorgung von Soldaten, die nach dem Wirksamwerden des Beitritts eine Wehrdienstbeschädi-\ngung erleiden, gelten die Vorschriften des Soldatenversorgungsgesetzes.\n(2) Für die Eingliederung in das zivile Berufsleben gelten die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes, insbeson-\ndere für Maßnahmen der beruflichen Ausbildung, Fortbildung und Umschulung. Durch den Berufsförderungsdienst\nder Bundeswehr wird zusätzliche Hilfestellung gewährt.\n(3) § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 dieses Abschnitts gilt entsprechend.\n§7\n(1) Ein Soldat auf Zeit oder Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee ist zu entlassen, wenn er dies\nbeantragt. Ein Soldat auf Zeit ist zu entlassen, wenn die festgesetzte Dienstzeit endet. Ein Berufssoldat kann\nentlassen werden, wenn er die nach bisherigem Recht geltende Mindestdienstzeit erreicht oder überschritten hat. Ein\nSoldat auf Zeit oder Berufssoldat kann ferner entlassen werden,\n1. wenn er wegen mangelnder fachlicher Qualifikation oder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht ent-\nspricht,\n2. wenn er wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist oder\n3. wenn die bisherige Beschäftigungsstelle ganz oder teilweise aufgelöst wird oder bei Verschmelzung, Eingliede-\nrung oder wesentlicher Änderung ihres Aufbaus die bisherige oder eine anderweitige Verwendung nicht mehr\nmöglich ist.\nIn den Fällen des Satzes 1 und des Satzes 4 Nr. 2 und 3 kann ein Übergangsgeld gewährt werden, das nach Höhe\nund Dauer dem monatlichen Wartegeld nach § 2 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 dieses Abschnitts entspricht, im\nFalle des Satzes 1 jedoch nicht, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 Nr. 1 vorliegen.§ 2 Abs. 2 Satz 2 dieses\nAbschnitts gilt entsprechend.\n(2) Ein Soldat auf Zeit oder Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee ist zu entlassen, wenn er\n1. gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im Internatio-\nnalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder\ndie in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze verletzt\nhat oder","1146                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n2. für das frühere Ministerium für Staatssicherheit'Amt für Nationale Sicherheit tätig war\nund dadurch die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar erscheint.\n(3) Die Entlassungsverfügung muß dem Soldaten in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 1 bis 3 spätestens zwei\nMonate vor dem Entlassungstag zugestellt werden.\n§8\n(1) Ein Soldat auf Zeit oder Berufssoldat der ehemaligen Nationalen Volksarmee im Sinne des§ 1 Nr. 2 dieses\nAbschnitts kann auf Grund freiwilliger Verpflichtung nach den Vorschriften des Soldatengesetzes für zwei Jahre in das\nDienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden. Die Altersgrenze des § 40 Abs. 1 Nr. 1 des Soldaten-\ngesetzes findet keine Anwendung.\n(2) Die Bundesregierung regelt durch Rechtsverordnung in Abweichung von § 27 Abs. 4 Satz 3 des Soldatengesetzes\ndie Verleihung eines höheren als des untersten Dienstgrades der Mannschaften bei der Berufung.\n(3) Die Besoldung richtet sich nach dem Bundesbesoldungsgesetz in Verbindung mit den sich aus Anlage I Kapitel XIX\nSachgebiet A Abschnitt II Nummer 3 und Abschnitt III Nummer 11 ergebenden Übergangsregelungen.\n(4) Der Bundesminister der Verteidigung entscheidet über eine Verlängerung der Dienstzeit und über die Übernahme\nzum Berufssoldaten. Er hört vor der Übernahme von Offizieren zu Berufssoldaten einen unabhängigen Ausschuß zur\npersönlichen Eignung an. Zusammensetzung, Befugnisse und Verfahren dieses Ausschusses regelt die Bundes-\nregierung. Die Ernennung zum Berufssoldaten ist in der Regel nicht zulässig, wenn der Bewerber das 50. Lebensjahr\nvollendet hat.\n(5) Die Versorgungsbezüge des nach Absatz 1 berufenen Soldaten auf Zeit, dessen Dienstzeit nicht verlängert wird\noder der nicht als Berufssoldat übernommen wird, richten sich nach § 6 dieses Abschnitts.\n§9\nDie vorstehenden Regelungen dieses Abschnitts treten mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.\nAbschnitt III\nBt...ndesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juni 1986 (BGBI. 1S. 879), zuletzt geändert durch\nArtikel 1 des Gesetzes vom 30. Juni 1989 (BGBI. 1 S. 1292),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Dauer des Grundwehrdienstes nach § 5 Abs. 1 sowie dessen Beendigung richten sich für die Wehrpflichtigen, die\nals Angehörige der ehemaligen Nationalen Volksarmee in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zum\nZeitpunkt des Beitritts Grundwehrdienst leisten, nach dem bisherigen Recht der Deutschen Demokratischen Repu-\nblik.\n2, Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärter vom 10. November 1976 (BGBI. 1 S. 3229),\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 11. August 1990 (BGBI. 1 S. 1757),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Bundesregierung setzt die jeweilige Höhe des Ausbildungsgeldes unter Berücksichtigung der allgemeinen\nwirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet durch Rechtsverord-\nnung fest.\n3. Mutterschutzverordnung für weibliche Sanitätsoffiziere vom 29. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 239)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet am 1. Januar 1991 in Kraft und ist auf\nGeburten nach dem 31. Dezember 1990 anzuwenden.\n4. Erziehungsurlaubsverordnung für weibliche Sanitätsoffiziere vom 29. Januar 1986 (BGBI. 1 S. 240)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Maßgabe zu Nummer 3 gilt entsprechend.\n5. Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987 (BGBI. 1 S. 842), zuletzt\ngeändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 1990· (BGBI. 1 S. 1211 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Das Gesetz findet in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung.\nb) Das Gesetz findet nicht Anwendung auf Soldaten, die aus einem Wehrdienstverhältnis der ehemaligen Nationalen\nVolksarmee ausgeschieden sind, und auf Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der ehemaligen Nationalen\nVolksarmee, die auf Grund der Regelung in Abschnitt II Nummer 2 § 1 dieser Anlage Soldaten der Bundeswehr\nsind und für die weder ein Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit mit einer Dienstzeit von mehr als zwei Jahren noch","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             1147\nein solches als Berufssoldat der Bundeswehr begründet wird; dies gilt nicht für die Beschädigtenversorgung von\nSoldaten, die nach Wirksamwerden des Beitritts eine Wehrdienstbeschädigung erleiden.\nc) Bei der Berechnung der Dienstzeit nach § 15 Abs. 2 des Soldatenversorgungsgesetzes können nur Zeiten ab\nWirksamwerden des Beitritts berücksichtigt werden. Diese Übergangsregelung tritt fünf Jahre nach Wirksam-\nwerden des Beitritts außer Kraft.\nd) Nicht anzuwenden sind die Vorschriften des§ 43 des Soldatenversorgungsgesetzes in Verbindung mit§ 86 des\nBeamtenversorgungsgesetzes sowie der§§ 64, 67 bis 79, 91, 94 bis 94c und des§ 97 des Soldatenversorgungs-\ngesetzes.\n6. Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1987 (BGBI. 1S. 2614), zuletzt\ngeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. April 1990 (BGBI I S. 769),\nmit folgender Maßgabe:\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,\ndie Höhe der in Beträgen festgeschriebenen Leistungen sowie die Leistungsgrenzen entsprechend den wirtschaft-\nlichen und finanziellen Verhältnissen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet anzupassen.","1148                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage II\nInhaltsverzeichnis\nA.   Vorbemerkungen\nB.   Geschäftsbereiche\nKapitel I         Bundesminister des Auswärtigen\nKapitel II        Bundesminister des Innern\nKapitel III       Bundesminister der Justiz\nKapitel IV        Bundesminister der Finanzen\nKapitel V         Bundesminister für Wirtschaft\nKapitel VI        Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nKapitel VII\nKapitel VIII      Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung\nKapitel IX        Bundesminister der Verteidigung\nKapitel X         Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nKapitel XI        Bundesminister für Verkehr\nKapitel XII       Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKapitel XIII      Bundesminister für Post und Telekommunikation\nKapitel XIV       Bundesminister für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau\nKapitel XV        Bundesminister für Forschung und Technologie\nKapitel XVI       Bundesminister für Bildung und Wissenschaft\nKapitel XVII\nC.   Besondere Sachgebiete\nKapitel XVIII     Statistik\nKapitel XIX       Recht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten\nBesondere Bestimmungen für fortgeltendes Recht\nder Deutschen Demokratischen Republik\nVorbemerkungen:\nDas in Abschnitt I des jeweiligen Kapitels aufgeführte Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft.\nEntsprechendes gilt für die in Abschnitt I des Kapitels I genannten völkerrechtlichen Verträge gemäß Artikel 12 des\nVertrages.\nGemäß Abschnitt II des jeweiligen Kapitels werden die dort aufgeführten Rechtsvorschriften der Deutschen Demokrati-\nschen Republik aufgehoben, geändert oder ergänzt.\nGemäß Abschnitt III des jeweiligen Kapitels bleibt Recht der Deutschen Demokratischen Republik mit den dort\nbestimmten Maßgaben in Kraft.\nSoweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Bundesrecht fortgelten, auf nicht\nfortgeltende Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle grundsätzlich die entsprechenden Vorschriften des\nBundesrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist.\nSoweit in Rechtsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die als Bundesrecht fortgelten, eine Ermächti-\ngung zum Erlaß von Rechtsverordnungen, Anordnungen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften enthalten ist, findet\nArtikel 129 des Grundgesetzes entsprechend Anwendung.\nSoweit Rechtsvorschriften ausdrücklich aufgeführt sind, die von der Deutschen Demokratischen Republik zwischen der\nUnterzeichnung dieses Vertrages und dem Wirksamwerden des Beitritts erlassen werden, treten sie gemäß Artikel 9\nAbs. 3 des Vertrages in Verbindung mit Absatz 2 und Anlage II auch ohne zusätzliche Vereinbarung zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik mit den in dieser Anlage niedergelegten\nMaßgaben in Kraft.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             1149\n~nlage II\nKapitel 1\nGeschäftsbereich des Bundesministers des Auswärtigen\nAbschnitt 1\nFolgende Verträge der Deutschen Demokratischen Republik gemäß Artikel 12 des Vertrages gelten in dem in Artikel 3\ndes Vertrages genannten Gebiet weiter:\n1. Abkommen zwischen der Deutschen Demokratischen Republik, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und\nder Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über lnspektionen im Zusammenhang mit dem Vertrag zwischen\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beseitigung ihrer\nRaketen mit mittlerer und kürzerer Reichweite vom 11. Dezember 1987\n(Bekanntmachung vom 15. Dezember 1988, GBI. II Nr. 2 S. 21)\n2. Notenwechsel vom 23. Dezember 1987 zwischen der Deutschen Demokratischen Republik und den Vereinigten\nStaaten von Amerika in bezug auf den Vertrag vom 8. Dezember 1987 zwischen der Union der Sozialistischen\nSowjetrepubliken und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Beseitigung ihrer Raketen mittlerer und kürzerer\nReichweite und auf das dazugehörige Protokoll über Inspektionen\n(Quelle für den Notenwechsel: Staatsarchiv)","1150                                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage II\nKapitel II\nGeschäftsbereich des Bundesministers des Innern\nzur Statistik und zum Recht des öffentlichen Dienstes\nsiehe Kapitel XIX\nSachgebiet A: Staats- und Verfassungsrecht\nAbschnitt 1\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:\nLänderwahlgesetz - LWG - vom 22. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 51 S. 960)\nAbschnitt II\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:\n§ 1 Abs. 1, § 2 Abs. 2 und 3, §§ 22, 23 Abs. 2 und 3 sowie § 25 Abs. 1 des Ländereinführungsgesetzes vom 22. Juli 1990\n(GBI. 1 Nr. 51 S. 955)\nmit folgenden Änderungen: In § 1 Abs. 1 und § 25 Abs. 1 tritt an die Stelle des Datums 14. Oktober 1990 das Datum\n3. Oktober 1990.\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n§§ 20 a und 20 b des Parteiengesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 9\nS. 66), das zuletzt durch Gesetz vom 22. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 49 S. 904) geändert worden ist,\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Kommission unterliegt der Rechtsaufsicht der Bundesregierung. Die Bundesregierung beruft nach Wirksamwer-\nden des Beitritts im Benehmen mit dem Bundestagspräsidenten sechs weitere Mitglieder der Kommission. Die\nBundesregierung kann von dem Wirksamwerden des Beitritts an im Benehmen mit dem Bundestagspräsidenten bis\nzu einer Entscheidung des 12. Deutschen Bundestages Mitglieder der Kommission aus wichtigem Grund abberufen\nund Ersatzmitglieder berufen.\nb) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung unter Berücksichtigung der Bestimmungen in Buchstabe a) die\nEinrichtung der Kommission und das Verfahren regeln.\nc) Die Kommission leitet über die Bundesregierung dem Deutschen Bundestag bis zum 15. Januar 1991 einen\nZwischenbericht zu.\nd) Die treuhänderische Verwaltung nach§ 20 b Abs.3 wird der auf Grundlage des Gesetzes vom 17. Juni 1990 (GBI. 1\nNr. 33 S. 300) gebildeten Treuhandanstalt übertragen. Diese führt das Vermögen an die früher Berechtigten oder\nderen Rechtsnachfolger zurück. Soweit dies nicht möglich ist, ist das Vermögen zugunsten gemeinnütziger Zwecke,\ninsbesondere der wirtschaftlichen Umstrukturierung, in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zu ver-\nwenden. Nur soweit Vermögen nachweislich nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätze im Sinne des Grundgeset-\nzes erworben worden ist, wird es den in § 20 a Abs. 2 genannten Institutionen wieder zur Verfügung gestellt. Die\nTreuhandanstalt nimmt die vorbezeichneten Aufgaben im Einvernehmen mit der Kommission wahr.\n*) Die Parteien gehen davon aus, daß es sich bei dieser Regelung nicht um Entgeignung handelt, sondern darum, daß die materielle Rechtslage bzw. der dieser Rechtslage\nentspt\"echende Rechtszustand zugunsten der früher Berechtigten wiederhergestellt wird.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                                              1151\nSachgebiet B: Verwaltung\nAbschnitt 1\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:\nGesetz über die Selbstverwaltung der Gemeinden und Landkreise in der DDR (Kommunalverfassung) vom 17. Mai 1990\n(GBI. 1 Nr. 28 S. 255) *)\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Gesetz über die Gewährung des Aufenthaltes für Ausländer in der Deutschen Demokratischen Republik - Ausländer-\ngesetz - vom 28. Juni 1979 (GBI. 1Nr. 17 S. 149) mit Ausnahme der §§ 4, 5, 6 Abs. 3 Satz 2, des § 7 Abs. 3 Satz 2\nund des§ 9 sowie mit folgenden Maßgaben:\na) Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist.\nb) Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 darf eine Genehmigung nur unter den in §§ 10 und 11 des Ausländergesetzes vom\n28. April 1965 (BGBI. 1 S. 353), das zuletzt durch Artikel 9 Abs. 5 des Gesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1\nS. 1163) geändert worden ist, bezeichneten Voraussetzungen entzogen werden; die Wörter \"oder für ungültig\nerklärt\" finden keine Anwendung.\nc) Nach § 6 Abs. 4 erlischt die Genehmigung außer durch Fristablauf durch Ausreise aus dem Bundesgebiet, sofern\neine Wiedereinreise nicht genehmigt wurde.\nd) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen nach § 8 richtet sich nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren-\nbei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil 111, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten\nbereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354), mit\nden durch diesen Vertrag bestimmten Maßgaben.\ne) Das Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.\n2. Anordnung über den Aufenthalt von Ausländern in der Deutschen Demokratischen Republik (Ausländeranordnung -\nAAO -) vom 28. Juni 1979 (GBI. 1 Nr. 17 S. 154)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Anordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.\n3. Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Gewährung des Aufenthaltes für Ausländer in der Deutschen\nDemokratischen Republik- Ausländergesetz - zur Gewährung des ständigen Wohnsitzes bzw. des länger befristeten\nAufenthaltes (Wohnsitzverordnung) vom 11. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 48 S. 869)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Ausländer im Sinne dieser Verordnung ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des\nGrundgesetzes ist.\nb) In den §§ 14 und 17 tritt an die Stelle des Rechtsmittels der Beschwerde der Widerspruch. Abweichend von § 14\nAbs. 2 Satz 1 ist der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich oder zur\nNiederschrift einzulegen.\nc) Das gerichtliche Verfahren (§ 15) richtet sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung.\nd) Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.\n4. Anordnung vom 21. Dezember 1989 über die Erfüllung der Meldepflicht (GBI. 1 Nr. 26 S. 274)\nmit folgender Maßgabe:\nDie§§ 1 und 2 sowie die Anlage zur Anordnung treten mit dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts außer Kraft.\n5. Das Amt für Karten- und Vermessungswesen der Deutschen Demokratischen Republik wird mit Wirksamwerden des\nBeitritts als gemeinsames Amt der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder bis spätestens zum\n31. Dezember 1992 weitergeführt, soweit es Aufgaben wahrnimmt, die in die Zuständigkeit der Länder fallen. Es ist\ninsoweit innerhalb des in Satz 1 genannten Zeitraums in entsprechende Einrichtungen der Länder zu überführen.\n\") .Die Vertragsparteiein gehen übereinstimmend davon aus, daß § 13 Abs. 2 Satz 2 des Kommunatverlassungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik gegenstandslos\nist, soweit er nach der für den 13. November 1990 zu 8fWartenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum AuslAnderwahlrecht der Linder Hamburg und Schleswig·\nHolstein mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbaren ist.\"","1152                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nSachgebiet C: Öffentliche Sicherheit\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Verordnung über das Meldewesen in der Deutschen Demokratischen Republik - Meldeordnung (MO) - vom 15. Juli\n1965 (GBI. II Nr. 109 S. 761 ), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung über das Meldewesen in der Deutschen\nDemokratischen Republik - Meldeordnung (MO) - vom 29. Mai 1981 (GBI. 1 Nr. 23 S. 281 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Folgende Vorschriften finden keine Anwendung:\n§ 2 Abs. 3, § 9 Abs. 3 Satz 2, §§ 10, 14, 15, 17, Abs. 9, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2, §§ 25, 26, 27, 28 Abs. 1 Nr. 2,\n§ 28 Abs. 2 und 5, §§ 29 und 30.\nb) § 7 Abs. 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:\n,.Meldepflichtige Personen können sich bei der An- und Abmeldung durch einen ausweispflichtigen Haushaltsan-\ngehörigen vertreten lassen.\"\nc) Hat eine meldepflichtige Person eine weitere Wohnung, die im bisherigen Geltungsbereich des Grundgesetzes\nliegt, so richtet sich, abweichend von den §§ 7 und 8, die Bestimmung der Haupt- und Nebenwohnung nach § 12\nAbs. 2 und 3 des Melderechtsrahmengesetzes.\n2. Gesetz über die Aufgaben der Polizei vom 13. September 1990 (GBI. 1 Nr. 61 S.\nmit folgender Maßgabe:\nDieses Gesetz bleibt bis zum Inkrafttreten von Polizeigesetzen der Länder in dem in Artikel 3 des Vertrages\ngenannten Gebiet in Kraft.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               1153\nAnlage II\nKapitel III\nGeschäftsbereich des Bundesministers der Justiz\nSachgebiet A: Rechtspflege\nAbschnitt 1\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:\n1. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 9. August 1990\n(GBI. 1 Nr. 54 S. 1152)\n2. Verordnung über die Dienstordnung der Notare (DONot) vom 22. August 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1332)\n3. Gesetz über die Schiedsstellen in den Gemeinden vom          • September 1990 (GBI. 1 Nr. 61 S.         )\n4. Verordnung über die Ausbildung von Juristen in der Deutschen Demokratischen Republik (noch zu erlassen)\n5. Beschluß der Volkskammer der Deutschen Demokratischen Republik zum Richtergesetz - Ordnung über die\nBildung und Arbeitsweise der Richterwahlausschüsse - vom 22. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 49 S. 904)\n6. Durchführungsverordnung zum Richtergesetz vom 1. August 1990 - Disziplinarordnung - (GBI. 1 Nr. 52 S. 1061)\n7. Erste Durchführungsbestimmung zum Richtergesetz vom 14. August 1990 (GBI. 1 Nr. 56 S. 1267)\n8. Zweite Durchführungsverordnung zum Richtergesetz - Wahlordnung für ehrenamtliche Richter- (noch zu erlassen)\n9. Dritte Durchführungsverordnung zum Richtergesetz - Berufung ehrenamtlicher Richter - (noch zu erlassen)\n10. Anordnung über die Assistentenzeit für Hochschulabsolventen an den Kreisgerichten der Deutschen Demokrati-\nschen Republik - Richterassistentenordnung - vom 24. Januar 1978 (GBI. 1 Nr. 6 S. 88)\n11 . Anordnung über die Bestellung von Dolmetschern und Übersetzern für die Gerichte und Staatlichen Notariate vom\n5. Februar 1976 (GBI. 1 Nr. 6 S. 101 ).\nAbschnitt II\nfolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aufhebungen, Änderungen, Ergänzun-\ngen und Maßgaben in Kraft:\n1. Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Gesamtvollstreckungsverordnung - vom 6. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 32\nS. 285), geändert durch die Zweite Verordnung über die Gesamtvollstreckung - Unterbrechung des Verfahrens - vom\n25. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 45 S. 782)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Sie gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Gesetz des Bundes fort.\nb) Sie wird wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt: \"Gesamtvollstreckungsordnung\"\nbb) Der Satz vor§ 1 wird gestrichen.\ncc) § 1 wird wie folgt geändert:\n- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n„Die Gesamtvollstreckung erfolgt bei Zahlungsunfähigkeit einer natürlichen oder juristischen Person sowie\neiner nicht rechtsfähigen PersonenQesellschaft oder eines Nachlasses, bei einer juristischen Person oder\neinem Nachlaß auch im Falle der Uberschuldung.\"\n- Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.\n- In Absatz 4 Satz 1 werden die Worte \"Verordnung über die Gesamtvollstreckung\" durch das Wort\n\"Gesamtvollstreckungsordnung\" ersetzt.\n- In Absatz 4 Satz 2 werden die Worte \"dieser Verordnung\" durch die Worte „dieses Gesetzes\" ersetzt.","1154                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\ndd) § 6 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt:\n\"Der Eröffnungsbeschluß ist in einer Tageszeitung und auszugsweise im Bundesanzeiger öffentlich bekannt-\nzumachen.\"\nee) In § 9 Abs. 2 wird das Wort \"Werktätige11\" durch das Wort \"Arbeitnehmern\" ersetzt.\nff)  In § 10 Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort \"abgeschlossen\" durch das Wort „vorgenommen\" ersetzt.\ngg) § 12 wird wie folgt gefaßt:\nn§ 12\nEigentums- und Pfandrechte Dritter\n(1) Gegenstände, an denen Dritten ein Eigentums- oder ein Pfandrecht zusteht, sind vom Verwalter an die\nBerechtigten herauszugeben, wenn er nicht das Pfandrecht durch Zahlung ablöst. Verweigert der Verwalter\ndie Herausgabe eines Gegenstands oder die Anerkennung eines Pfandrechts, kann der Berechtigte auf\nHerausgabe oder auf Feststellung seines Rechts klagen.\n(2) Die Verwertung der Gegenstände, die von Dritten beansprucht werden, ist bis zur Entscheidung über das\nBestehen eines Eigentums- oder Pfandrechts auszusetzen.\n(3) Der Verwalter hat auch die zur Deckung weiterer Verwaltungsausgaben sowie die zur Erfüllung nicht\nanerkannter Forderungen erforderlichen Geldbeträge bis zur Einstellung der Gesamtvollstreckung bzw. bis\nzur Entscheidung über das Bestehen bestrittener Ansprüche zurückzubehalten. Ein bei Einstellung der\nGesamtvollstreckung verbleibender Überschuß ist nachträglich zu verteilen.\"\nhh) § 13 wird wie folgt gefaßt:\nn§ 13\nVorab zu begleichende Ansprüche\n(1) Aus den vorhandenen Mitteln hat der Verwalter mit Einwilligung des Gerichts vorab in folgender\nReihenfolge zu begleichen:\n1. die durch die Verwaltung entstandenen notwendigen Ausgaben einschließlich derjenigen, die durch den\nAbschluß oder die Erfüllung von Verträgen, durch die Geltendmachung von Forderungen und Rechten des\nSchuldners sowie durch die Ablösung von Pfandrechten entstehen;\n2. die Gerichtskosten für das Verfahren einschließlich der vom Gericht festgesetzten Vergütung des Verwal-\nters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses;\n3. mit gleichem Rang\na) Lohn- oder Gehaltsforderungen von Arbeitnehmern, die im Unternehmen des Schuldners beschäftigt\nwaren, höchstens für einen nicht länger als sechs Monate vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung\nzurückliegenden Zeitraum sowie für den Zeitraum, für den sie von ihrer Beschäftigung infolge einer\nKündigung durch den Verwalter freigestellt sind;\nb) die Ansprüche der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit auf Beiträge\neinschließlich Säumniszuschläge und auf Umlagen wegen der Rückstände für die letzten sechs Monate\nvor Eröffnung der Gesamtvollstreckung.                                                            ·\n(2) Gehen in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a bezeichnete Ansprüche für einen vor der Eröffnung der Gesamt-\nvollstreckung liegenden Zeitraum nach § 141 m Abs. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes oder nach § 9 Abs. 3\nSatz 1 des Vorruhestandsgesetzes auf die Bundesanstalt für Arbeit über, so werden sie mit dem Rang gemäß\n§ 17 Abs. 3 Nr. 1 berichtigt. Das gleiche gilt für die in Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b bezeichneten Ansprüche auf\nBeiträge, die nach § 141 n Abs. 2 Satz 1 des Arbeitsförderungsgesetzes gegenüber dem Schuldner bestehen\nbleiben.\"\nii)  § 15 wird wie folgt geändert:\n- In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort \"Forderungsbeträge\" die Worte \"dieser Gläubiger\" eingefügt.\n- In Absatz 5 Satz 1 werden die Worte \"eines Zwangsvergleichs\" durch die Worte \"eines Vergleichs\" ersetzt.\nü)   In § 16 Abs. 4 Satz 3 werden nach dem Wort \"Forderungsbeträge\" die Worte \"dieser Gläubiger\" eingefügt.\nkk) § 17 Abs. 3 wird wie folgt geändert:\n- Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:\n\"1. mit gleichem Rang\na) Lohn- oder Gehaltsforderungen für die Zeit bis zu zwölf Monaten vor der Eröffnung der Gesamt-\nvollstreckung,\nb) die Forderungen der Träger der Sozialversicherung und der Bundesanstalt für Arbeit wegen der\nRückstände für die letzten zwölf Monate vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung auf Beiträge\neinschließlich Säumniszuschläge und auf Umlagen,","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             1155\nc) Forderungen aus einem vom Verwalter vereinbarten Sozialplan, soweit die Summe der Sozialplan-\nforderungen nicht größer ist als der Gesamtbetrag von drei Monatsverdiensten der von einer Ent-\nlassung betroffenen Arbeitnehmer und ein Drittel des zu verteilenden Erlöses nicht übersteigt;\nentsprechendes gilt für außerhalb eines Sozialplans zu gewährende Leistungen,\nsoweit die in den Buchstaben a und b genannten Forderungen nicht gemäß § 13 vorab zu begleichen\nsind;\"\n- Die bisherige Nummer 2 wird gestrichen; die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden Nummern 2 bis 4.\nII)  § 20 wird wie folgt gefaßt:\n.. §20\nRechtsmittel\nGegen Entscheidungen des Gerichts steht dem Schuldner und allen Betroffenen die sofortige Beschwerde\nzu.\"\nmm)    § 21 wird wie folgt gefaßt:\n.. § 21\nErgänzende Vorschriften\n(1) Die Vergütung und die Erstattung von Auslagen des Verwalters und der Mitglieder des Gläubiger-\nausschusses richten sich nach der Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters, des Vergleichs-\nverwalters, der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Mitglieder des Gläubigerbeirats in der im\nBundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 311-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert\ndurch Verordnung vom 11. Juni 1979 (BGBI. 1 S. 637), in der jeweils geltenden Fassung.\n(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gesamtvollstreckungssachen\neinem Kreisgericht für die Bezirke mehrerer Kreisgerichte zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine\nsachliche Förderung und schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen\nkönnen die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. Die Erste-\nDurchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gesamtvollstreckung vom 31. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 54\nS. 1152) gilt bis zu ihrer Änderung nach Maßgabe des Landesrechts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertra-\nges genannten Gebiet als Rechtsverordnung im Sinne des Satzes 1 fort.\"\nnn) In§ 22 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 angefügt:\n,.(4) Absatz 1 gilt entsprechend für ein Konkursverfahren, das im Geltungsbereich der Konkursordnung\neröffnet wird. Die Absätze 2 und 3 sind in diesem Fall nicht anzuwenden.\"\noo) In§ 23 werden die Worte „Bei Inkrafttreten dieser Verordnung\" durch die Worte „Am 1. Juli 1990\" ersetzt.\nPP) § 24 wird gestrichen.\nc) Wird in übergeleitetem Bundesrecht auf die Vergleichsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-\nnummer 311-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1O Abs. 2 des Gesetzes vom\n19. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2355) Bezug genommen, so ist sie nicht anzuwenden. An ihre Stelle treten, soweit\nmöglich, die entsprechenden Vorschriften der Gesamtvollstreckungsordnung oder des Gesetzes über die Unter-\nbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren.\nd) Ein Gesamtvollstreckungsverfahren erfaßt auch das im Geltungsbereich der Konkursordnung befindliche Ver-\nmögen des Schuldners. Die Zwangsvollstreckung in solches Vermögen oder ein gesondertes Konkursverfahren\nhierüber sind nicht zulässig.\n2. Zweite Verordnung Ober die Gesamtvollstreckung - Unterbrechung des Verfahrens- vom 25. Juli 1990 (GBI. 1Nr. 45\ns. 782)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Sie gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet als Gesetz des Bundes fort.\nb) Sie wird wie folgt geändert:\naa) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:\n\"Gesetz Ober die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren\"\nbb) Der Satz vor§ 1 wird gestrichen.\ncc) In § 1 werden die Worte \"Diese Verordnung\" durch die Worte „Dieses Gesetz\" und das Wort „Gesamtvoll-\nstreckungsverordnung\" durch das Wort „Gesamtvollstreckungsordnung\" ersetzt.\ndd) In § 6 Abs. 3 Satz 1 wird vor dem Wort „Beschwerde\" das Wort „sofortige\" eingefügt.\nee) § 7 wird wie folgt geändert:\n- In Absatz 1 Satz 4 werden das Wort „Gesamtvollstreckungsverordnung\" jeweils durch das Wort „Gesamt-\nvollstreckungsordnung\" und die Worte „im Rang nach§ 17 Abs. 3 Ziff. 5\" durch die Worte „im Rang des\n§ 17 Abs. 3 Nr. 4\" ersetzt.","1156                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n- In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort \"Gesamtvollstreckungsverordnung\" durch das Wort \"Gesamtvollstrek-\nkungsordnung\" ersetzt.\nff)   In § 9 Abs. 1 Satz 1 und 2 wird das Wort \"Gesamtvollstreckungsverordnung\" jeweils durch das Wort\n\"Gesamtvollstreckungsordnung\" ersetzt.\ngg) §§ 10 und 11 werden gestrichen.\n3. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nummer 28 aufgeführten allgemeinen Maßgaben gelten\nentsprechend.\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt - unbeschadet der Maßgabe y) zum Deutschen\nRichtergesetz - Nr. 8 - in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III - mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 (GBI. 1 Nr. 61 S.\nmit folgenden Maßgaben:\na) Soweit nach fortgeltendem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Senat für Anwaltssachen\nbeim Obersten Gericht zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs;\nan die Stelle des Generalstaatsanwalts tritt der Generalbundesanwalt.\nb) Soweit auf die Verfahrensordnung zur gerichtlichen NachprOfung von Verwaltungsentscheidungen verwiesen\nwird, tritt an deren Stelle das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.\nc) Die nach dem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik errichteten Rechtsanwaltskammern gehören\nder Bundesrechtsanwaltskammer an. Vorschriften über den Zusammenschluß von Rechtsanwaltskammern nach\ndem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik entfallen.\nd) Soweit nach fortgeltendem Berufsrecht der Deutschen Demokratischen Republik der Minister der Justiz zum Erlaß\nvon Rechtsverordnungen ermächtigt ist, tritt an seine Stelle der Bundesminister der Justiz.\ne) Die Befähigung zur anwaltlichen Tätigkeit besitzt auch, wer die Befähigung zum Richteramt nach§§ 5 ff. des\nDeutschen Richtergesetzes hat oder wer die Eignungsprüfung nach dem Gesetz Ober die EignungsprOfung für die\nZulassung zur Rechtsanwaltschaft vom 6. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1349) bestanden hat.\nf) Vorschriften über die überörtliche Sozietät und die Rechtsanwaltsgesellschaft mit beschränkter Haftung entfallen.\nSie sind auch auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts eingegangene Rechtsverhältnisse nicht anzuwenden.\n2. Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 37 S. 475), geändert durch\ndie Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom\n22. August 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1328)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Soweit der Senat für Notarsachen bei dem Obersten Gericht zuständig ist, tritt an dessen Stelle der Senat für\nNotarsachen des Bundesgerichtshofs.\nb) Die Notarkammern gehören der Bundesnotarkammer an.\nc) Soweit auf Vorschriften des Disziplinarverfahrens gegen Richter der Deutschen Demokratischen Republik\nverwiesen wird, tritt an deren Stelle das Recht des Disziplinarverfahrens gegen Bundesbeamte; soweit auf\nVorschriften des Gesetzes zur NachprOfung von Verwaltungsentscheidungen verwiesen wird, gelten an deren\nStelle für das Verfahren §§ 33, 35 Abs.1 und 2, §§ 36, 37 und 38 Abs. 4 bis 6 und für die Kosten §§ 179 bis 182 des\nRechtsanwaltsgesetzes entsprechend.\nd) § 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:\nn§2\nStellung und Aufgaben des Notars\n(1) Der Notar nimmt als unabhängiges Organ der Rechtspflege staatliche Funktionen wahr. Er ist unparteiischer\nBetreuer der Rechtsuchenden.\n(2) Die Notare sind zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, Handzeichen und\nAbschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben ge~ören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungs-\nbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen,\ndie Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die\nAusstellung sonstiger Bescheinigungen über amtlich von ihnen wahrgenommene Tatsachen.\n(3) Die Notare sind auch zuständig, Auflassungen entgegenzunehmen sowie Teilhypotheken- und Teilgrund-\nschuldbriefe auszustellen.\n(4) Die Notare sind ferner zuständig, freiwillige Versteigerungen durchzuführen. Eine Versteigerung beweglicher\nSachen sollen sie nur vornehmen, wenn diese durch die Versteigerung unbeweglicher Sachen oder durch eine\nvon dem Notar beurkundete oder vermittelte Vermögensauseinandersetzung veranlaßt ist.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              1157\n(5) Inwieweit die Notare zur Vermittlung von Nachlaß- und Gesamtgutauseinandersetzungen - einschließlich der\nErteilung von Zeugnissen nach §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung-. zur Aufnahme von Nachlaßverzeichnissen\nund Nachlaßinventaren sowie zur Anlegung und Abnahme von Siegeln im Rahmen eines Nachlaßsicherungsver-\nfahrens zuständig sind, bestimmt sich nach den landesrechtlichen Vorschriften.\n(6) Im übrigen sind die Notare zuständig für die Wahrnehmung der in den §§ 21 bis 24 der Bundesnotarordnung\nbezeichneten Aufgaben.\"                                                     ·\ne) Die dem Minister der Justiz der Deutschen Demokratischen Republik nach§ 18 Abs. 3 der Verordnung über die\nTätiQkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 37 S. 475), geändert durch die Verordnung\nzur Anderung und Ergänzung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 22. August\n1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1328), obliegende Aufgabe geht auf den Bundesminister der Justiz über.\n3. Die in Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III unter Nummer 28 aufgeführten allgemeinen Maßgaben gelten\nentsprechend.\nAbschnitt IV\nIn dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, gelten folgende Besonderheiten:\n1. Folgende Vorschriften gelten nicht:\na) Rechtsanwaltsgesetz vom 13. September 1990 (GBI. 1 Nr. 61 S.\nb) Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 37 S. 475), geändert\ndurch die Verordnung zur Änderung und Ergänzung der Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener\nPraxis vom 22. August 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1328)\nc) Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tätigkeit von Notaren in eigener Praxis vom 9. August 1990\n(GBI. 1 Nr. 54 S. 1152)\nd) Verordnung über die Dienstordnung der Notare (0ONot) vom 22. August 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1332)\n2. Die Gesamtvollstreckungsordnung und das Gesetz über die Unterbrechung von Gesamtvollstreckungsverfahren\ngelten mit folgenden ergänzenden Maßgaben:\na) An die Stelle des Kreisgerichts tritt das Amtsgericht.\nb) Die Gesamtvollstreckungsordnung und das Gesetz über die Unterbrechung von Gesamtvollsstreckungsverfahren\nsind auch dann anzuwenden, wenn eine Zuständigkeit von Gerichten in dem Teil des Landes Berlin begründet ist,\nin dem das Grundgesetz bisher schon galt.\nc) § 21 Abs. 2 der Gesamtvollstreckungsordnung ermächtigt auch zur Zuweisung von Streitigkeiten nach der\nGesamtvollstreckungsordnung an ein Amtsgericht in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher\nschon galt.\nSachgebiet B: Bürgerliches Recht\nAbschnitt 1\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:\n1. § 2 Abs. 4 der Anordnung zur Sicherung der rechtlichen Stellung der anerkannten Verfolgten des Naziregimes vom\n5. Oktober 1949 (ZVOBI. I Nr. 89 S. 765)\n2. Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 44 S. 718)\n3. Zweite Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 21. August 1990 (GBI. 1 Nr. 56\ns. 1260)\nMit Inkrafttreten dieses Vertrages treten die folgenden Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft:\n4. Gesetz über besondere Investitionen in der Deutschen Demokratischen Republik\n\"Gesetz\nüber besondere Investitionen in der Deutschen Demokratischen Republik\n§1\nBesondere Investitionszwecke\n(1) Grundstücke und Gebäude, die ehemals in Volkseigentum standen und Gegenstand von Rückübertragungs-\nansprüchen sind oder sein können, können von dem gegenwärtigen Verfügungsberechtigten auch bei Vorliegen","1158                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, 'Teil II\neines Antrags nach der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990 (GBI. 1\nNr. 44 S. 718) veräußert werden, wenn besondere Investitionszwecke vorliegen.\n(2) Besondere Investitionszwecke liegen vor, wenn ein Vorhaben dringlich und geeignet ist für\na) die Sicherung oder Schaffung von Arbeitsplätzen, insbesondere durch die Errichtung einer gewerblichen Betriebs-\nstätte oder eines Dienstleistungsunternehmens,\nb) die Deckung eines erheblichen Wohnbedarfs der Bevölkerung oder\nc) die für derartige Vorhaben erforderlichen lnfrastrukturmaßnahmen\nund die Inanspruchnahme dieses Grundstücks oder Gebäudes hierzu erforderlich ist.\n(3) Der Vorhabenträger ist zu der Durchführung eines von ihm vorgelegten, die wesentlichen Merkmale des\nVorhabens aufzeigenden Plans verpflichtet. Die Bescheinigung nach § 2 Abs. 2 darf nur erteilt werden, wenn er nach\nseinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen für die Durchführung des Plans hinreichend Gewähr bietet.\nSie ist unter der Auflage zu erteilen, daß in den Veräußerungsvertrag eine Bestimmung aufgenommen wird, wonach\ndas Grundstück oder Gebäude nach Ablauf einer festgesetzten Frist im Fall der Nichtdurchführung des Plans an den\nVeräußerer zurückfällt (Rückfallklausel).\n§2\nGrundstücksverkehr und Investitionsbescheinigung\n(1) Die Genehmigung nach der Verordnung über den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung -\nvom 15. Dezember 1977 (GBI. 11978 Nr. 5 S. 73), geändert durch das 1. Zivilrechtsänderungsgesetzes vom 28. Juni\n1990 (GBI. 1 Nr. 39 S. 524), ist zu erteilen, wenn eine Bescheinigung gemäß Absatz 2 vom Antragsteller vorgelegt\nwird; § 6 Abs. 2 und § 7 der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli 1990\n(GBI. 1 Nr. 44 S. 718) finden keine Anwendung.\n(2) Das Landratsamt oder die Stadtverwaltung haben auf Antrag des Veräußerers eines Grundstückes oder\nGebäudes nach Anhörung der Gemeinde das Vorliegen eines besonderen Investitionszwecks zu bescheinigen, wenn\ndie Voraussetzungen nach § 1 vorliegen und solange keine auf Rückübertragung gerichtete behördliche oder\ngerichtliche Entscheidung oder eine Mitteilung über die beabsichtigte Rückübertragung durch die zuständige Behörde\nergangen ist. Der Antrag kann nur bis zum 31. Dezember 1992 gestellt werden.\n(3) Die für die Führung des Grundbuchs zuständige Stelle darf eine genehmigungsbedürftige Verfügung in das\nGrundbuch nur eintragen, wenn der Genehmigungsbescheid vorgelegt worden ist. Sie darf nicht mehr eintragen,\nwenn die Genehmigungsbehörde ihr mitgeteilt hat, daß gegen den Genehmigungsbescheid ein Rechtsbehelf mit\naufschiebender Wirkung eingelegt worden ist. Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet, unverzüglich eine solche\nMitteilung zu machen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Entsprechendes gilt, wenn die aufschiebende\nWirkung des Rechtsbehelfs entfällt.\n§3\nEntschädigung\n(1) Ein Berechtigter, bei dem eine Rückübertragung von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude nach\ndiesen Vorschriften ausgeschlossen ist, kann vom Veräußerer die Zahlung eines Geldbetrages in Höhe des Erlöses\naus der Veräußerung des Grundstückes oder Gebäudes verlangen. Unterschreitet der Erlös den Verkehrswert, den\ndas Grundstück oder Gebäude im Zeitpunkt der Veräußerung hatte, nicht unwesentlich, so kann der Berechtigte\nZahlung des Verkehrswertes verlangen. Soweit ihm nach anderen Vorschriften eine Entschädigung zusteht, kann er\ndiese wahlweise in Anspruch nehmen.\n(2) Ist in dem Veräußerungsvertrag eine nachträgliche Erhöhung des Kaufpreises ausbedungen und wird der\nKaufpreis aufgrund dieser Vereinbarung erhöht, so erhöht sich auch der Anspruch des Berechtigten nach Absatz 1\nSatz 1 entsprechend; in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 kann der Berechtigte jedoch nicht mehr verlangen als den\nBetrag des gesamten Erlöses aus der Veräußerung.\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 2 sind die seit dem Übergang in Volkseigentum aus\nMitteln des Staatshaushaltes finanzierten Werterhöhungen sowie die eingetretenen Wertminderungen festzustellen\nund auszugleichen. Für die Feststellung von Wertveränderungen gelten die bewertungsrechtlichen Vorschriften.\n§4\nVerwaltungsverfahren\n(1) Vor Erteilung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 2 ist derjenige, der einen Rückübertragungsanspruch geltend\nmacht, anzuhören, wenn dem Landratsamt oder der Stadtverwaltung die Anmeldung und die ladungsfähige Anschrift\ndes Anmelders bekannt sind. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn die voraussichtliche Dauer des Verfahrens bis\nzu ihrer Durchführung den Erfolg des geplanten Vorhabens gefährden würde.\n(2) Wenn zwingende öffentliche Interessen dies erfordern, kann auch die sofortige Vollziehung der Genehmigung\nbesonders angeordnet werden.\"","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               1159\n5. Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen:\n„Gesetz\nzur Regelung offener Vermögensfragen\nAbschnitt 1\nAllgemeine Bestimmungen\n§1\nGeltungsbereich\n(1) Dieses Gesetz regelt vermögensrechtliche Ansprüche an Vermögenswerten, die\na) entschädigungslos enteignet und in Volkseigentum überführt wurden;\nb) gegen eine geringere Entschädigung enteignet wurden, als sie Bürgern der früheren Deutschen Demokratischen\nRepublik zustand;\nc) durch staatliche Verwalter oder nach Überführung in Volkseigentum durch den Verfügungsberechtigten an Dritte\nveräußert wurden;\nd) auf der Grundlage des Beschlusses des Präsidiums des Ministerrates vom 9. Februar 1972 und im Zusammen-\nhang stehender Regelungen in Volkseigentum übergeleitet wurden.\n(2) Dieses Gesetz gilt desweiteren für bebaute Grundstücke und Gebäude, die aufgrund nicht kostendeckender\nMieten und infolgedessen eingetretener Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder\nErbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.\n(3) Dieses Gesetz betrifft auch Ansprüche an Vermögenswerten sowie Nutzungsrechte, die aufgrund unlauterer\nMachenschaften, z.B. durch Machtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers,\nstaatlicher Stellen oder Dritter, erworben wurden.\n(4) Dieses Gesetz regelt ferner die Aufhebung der\n- staatlichen Treuhandverwaltung über Vermögenswerte von Bürgern, die das Gebiet der Deutschen Demokrati-\nschen Republik ohne die zum damaligen Zeitpunkt erforderliche Genehmigung verlassen haben;\n- vorläufigen Verwaltung über Vermögenswerte von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West)-\nsowie von juristischen Personen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland oder Berlin (West), die Staatsorganen\nder Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsvorschrift übertragen wurde;\n- Verwaltung des ausländischen Vermögens, die der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über-\ntragen wurde\n(im folgenden staatliche Verwaltung genannt) und die damit im Zusammenhang stehenden Ansprüche der Eigen-\ntümer und Berechtigten.\n(5) Dieses Gesetz schließt die Behandlung von Forderungen und anderen Rechten in bezug auf Vermögenswerte\ngemäß Absätze 1 bis 4 ein.\n(6) Dieses Gesetz ist entsprechend auf vermögensrechtliche Ansprüche von Bürgern und Vereinigungen anzu-\nwenden, die in der Zeit vom 30. Januar 1933 bis zum 8. Mai 1945 aus rassischen, politischen, religiösen oder\nweltanschaulichen Gründen verfolgt wurden und deshalb ihr Vermögen infolge von Zwangsverkäufen, Enteignungen\noder auf andere Weise verloren haben.\n(7) Dieses Gesetz gilt entsprechend für die Rückgabe von Vermögenswerten, die im Zusammenhang mit der nach\nanderen Vorschriften erfolgten Aufhebung rechtsstaatswidriger straf-, ordnungsstraf- oder verwaltungsrechtlicher\nEntscheidungen steht.\n(8) Dieses Gesetz gilt nicht für\na) Enteignungen von Vermögenswerten auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage;\nb) vermögensrechtliche Ansprüche, die seitens der Deutschen Demokratischen Republik durch zwischenstaatliche\nVereinbarungen geregelt wurden;\nc) Anteilrechte an der Altguthabenablösungsanleihe;\nd) für Ansprüche von Gebietskörperschaften des beitretenden Gebiets gemäß Artikel 3 des Einigungsvertrags,\nsoweit sie vom Kommunalvermögensgesetz vom 6. Juli 1990 (GBI. I Nr. 42 S. 660) erfaßt sind.\n§2\nBegriffsbestimmung\n(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen, deren Vermögenswerte von\nMaßnahmen gemäß§ 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger.\n(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbstän-\ndige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche\nRechte an Grundstücken oder Gebäuden sowie bewegliche Sachen. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes","1160                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nsind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an\nUnternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen\nDemokratischen Republik.\nAbschnitt II\nRückübertragung von Vermögenswerten\n§3\nGrundsatz\n(1) Vermögenswerte, die den Maßnahmen im Sinne des § 1 unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte\nveräußert wurden, sind auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach diesem Gesetz\nausgeschlossen ist. Über die Rückübertragung entscheidet die zuständige Behörde.\n(2) Werden von mehreren Personen Ansprüche auf Rückübertragung desselben Vermögenswertes geltend gemacht,\nso gilt derjenige als Berechtigter, der von einer Maßnahme gemäß des § 1 als Erster betroffen war.\n(3) Liegt eine Anmeldung nach der Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche vom 11. Juli\n1990 (GBI. 1 Nr. 44 S. 718), zuletzt geändert durch die 2. Verordnung über die Anmeldung vermögensrechtlicher\nAnsprüche vom 21. August 1990- im folgenden Anmeldeverordnung genannt - vor, so ist der Verfügungsberechtigte\nverpflichtet, den Abschluß dinglicher Rechtsgeschäfte oder die Eingehung langfristiger vertraglicher Verpflichtungen\nohne Zustimmung des Berechtigten zu unterlassen. Ausgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung\nvon Rechtspflichten des Eigentümers oder zur Erhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswertes unbedingt\nerforderlich sind. Dies gilt auch bei verspäteter Anmeldung.\n(4) Wird die Anmeldefrist(§ 3 der Anmeldeverordnung) versäumt und liegt keine verspätete Anmeldung vor, kann der\nVerfügungsberechtigte über das Eigentum verfügen oder schuldrechtliche oder dingliche Verpflichtungen eingehen.\nIst über das Eigentum noch nicht verfügt worden, so kann der Berechtigte den Anspruch auf Rückübertragung noch\ngeltend machen. Anderenfalls steht ihm nur noch ein Anspruch auf den Erlös zu.\n(5) Der Verfügungsberechtigte hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinne des\nAbsatzes 3 vorliegt.\n§4\nAusschluß der Rückübertragung\n(1) Eine Rückübertragung des Eigentumsrechtes oder sonstiger Rechte an Vermögenswerten ist ausgeschlossen,\nwenn dies von der Natur der Sache her nicht mehr möglich ist.\n(2) Die Rückübertragung ist ferner ausgeschlossen, wenn natürliche Personen, Religionsgemeinschaften oder\ngemeinnützige Stiftungen in redlicher Weise an dem Vermögenswert Eigentum oder dingliche Nutzungsrechte\nerworben haben. Dies gilt bei Grundstücken und Gebäuden nicht, sofern das dem Erwerb zugrundeliegende\nRechtsgeschäft nach dem 18. Oktober 1989 geschlossen worden ist und nach § 6 Abs. 1 und 2 der Anmelde-\nverordnung nicht hätte genehmigt werden dürfen.\n(3) Als unredlich ist der Rechtserwerb in der Regel dann anzusehen, wenn er\na) nicht in Einklang mit den zum Zeitpunkt des Erwerbs in der Deutschen Demokratischen Republik geltenden\nallgemeinen Rechtsvorschriften, Verfahrensgrundsätzen und einer ordnungsgemäßen Verwaltungspraxis stand,\nund der Erwerber dies wußte oder hätte wissen müssen, oder\nb) darauf beruhte, daß der Erwerber durch Korruption oder Ausnutzung einer persönlichen Machtstellung auf den\nZeitpunkt oder die Bedingungen des Erwerbs oder auf die Auswahl des Erwerbsgegenstandes eingewirkt hat,\noder\nc) davon beeinflußt war, daß sich der Erwerber eine von ihm selbst oder von dritter Seite herbeigeführte Zwangslage\noder Täuschung des ehemaligen Eigentümers zu Nutze gemacht hat.\n§5\nAusschluß der Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden\nEine Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden ist gemäß § 4 Abs. 1 insbesondere\nauch dann ausgeschlossen, wenn Grundstücke und Gebäude\na) mit erheblichem baulichen Aufwand in ihrer Nutzungsart oder Zweckbestimmung verändert wurden und ein\nöffentliches Interesse an dieser Nutzung besteht,\nb) dem Gemeingebrauch gewidmet wurden,\nc) im komplexen Wohnungsbau oder Siedlungsbau verwendet wurden,\nd) der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine Unternehmenseinheit einbezogen wurden und nicht ohne\nerhebliche Beeinträchtigung des Unternehmens zurückgegeben werden können.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                1161\n§6\nRückübertragung von Unternehmen\n(1) Ein Unternehmen ist auf Antrag an den Berechtigten zurückzugeben, wenn es unter Berücksichtigung des\ntechnischen Fortschritts und der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung mit dem enteigneten Unternehmen im\nZeitpunkt der Enteignung vergleichbar ist. Wesentliche Verschlechterungen oder wesentliche Verbesserungen der\nVermögens- oder Ertragslage sind auszugleichen. Das Unternehmen ist mit dem enteigneten Unternehmen ver-\ngleichbar, wenn das Produkt- oder Leistungsangebot des Unternehmens unter Berücksichtigung des technischen und\nwirtschaftlichen Fortschritts im Grundsatz unverändert geblieben ist oder frühere Produkte oder Leistungen durch\nandere ersetzt worden sind. Ist das Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zusammengefaßt\nworden, so kommt es für die Vergleichbarkeit nur auf diesen Unternehmensteil an.\n(2) Eine wesentliche Verschlechterung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungs-\nbilanz zum 1. Juli 1990 nach dem 0-Markbilanzgesetz eine Überschuldung oder eine Unterdeckung des für die\nRechtsform gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals ergibt. In diesem Falle stehen dem Unternehmen die\nAnsprüche nach den §§ 24, 26 Abs. 3, § 28 des 0-Markbilanzgesetzes zu; diese Ansprüche dürfen nicht abgelehnt\nwerden. Im Falle des§ 28 des D-Markbilanzgesetzes ist das Kapitalentwertungskonto vom Verpflichteten zu tilgen.\nDer Anspruch nach Satz 2 entfällt, soweit nachgewiesen wird, daß die Eigenkapitalverhältnisse im Zeitpunkt der\nEnteignung nicht günstiger waren.\n(3) Eine wesentliche Verbesserung der Vermögenslage liegt vor, wenn sich bei der Aufstellung der D-Markeröff-\nnungsbilanz nach dem D-Markbilanzgesetz eine Ausgleichsverbindlichkeit nach § 26 des D-Markbilanzgesetzes\nergibt und nachgewiesen wird, daß das Unternehmen im Zeitpunkt der Enteignung im Verhältnis zur Bilanzsumme ein\ngeringeres Eigenkapital hatte. Ein geringeres Eigenkapital braucht nicht nachgewiesen zu werden, soweit die\nAusgleichsverbindlichkeit dem Wertansatz von Grund und Boden oder Bauten, die zu keinem Zeitpunkt im Eigentum\ndes Unternehmens standen, entspricht.\n(4) Eine wesentliche Veränderung der Ertragslage liegt vor, wenn die für das nach dem am 1. Juli 1990 beginnende\nGeschäftsjahr zu erwartenden Umsätze in Einheiten der voraussichtlich absetzbaren Produkte oder Leistungen unter\nBerücksichtigung der allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung wesentlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt der\nEnteignung sind. Müssen neue Produkte entwickelt werden, um einen vergleichbaren Umsatz zu erzielen, so besteht\nin Höhe der notwendigen Entwicklungskosten ein Erstattungsanspruch, es sei denn, das Unternehmen ist nicht\nsanierungsfähig. Ist der Umsatz wesentlich höher als im Zeitpunkt der Enteignung, insbesondere wegen der\nEntwicklung neuer Produkte, so entsteht in Höhe der dafür notwendigen Entwicklungskosten, soweit diese im Falle\nihrer Aktivierung noch nicht abgeschrieben wären, eine Ausgleichsverbindlichkeit, es sei denn, daß dadurch eine\nwesentliche Verschlechterung der Vermögenslage nach Absatz 2 eintreten würde.\n(5) Die Rückgabe der enteigneten Unternehmen an die Berechtigten erfolgt durch Übertragung der Rechte, die dem\nEigentümer nach der jeweiligen Rechtsform zustehen. Hat das Unternehmen eine andere Rechtsform als das\nenteignete, so ist es auf Verlangen des Berechtigten vor der Rückgabe in die frühere oder eine andere Rechtsform\numzuwandeln. Ist das zurückzugebende Unternehmen mit einem oder mehreren anderen Unternehmen zu einer\nneuen Unternehmenseinheit zusammengefaßt worden, so sind, wenn das Unternehmen nicht entflochten wird,\nAnteile in dem Wert auf den Berechtigten zu übertragen, der in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 4 im\nFalle einer Entflechtung dem Verhältnis des Buchwertes des zurückzugebenen Unternehmens zum Buchwert des\nGesamtunternehmens entspricht. Die Entflechtung kann nicht verlangt werden, wenn diese wirtschaftlich nicht\nvertretbar ist. Verbleiben Anteile bei der Treuhandanstalt, insbesondere zum Ausgleich wesentlicher Werterhöhun-\ngen, so können diese von den Anteilseignern erworben werden, denen Anteilsrechte nach diesem Gesetz übertragen\nworden sind.\n(6) Der Antrag auf Rückgabe eines Unternehmens kann von jedem Berechtigten gestellt werden. Der Antrag des\nBerechtigten gilt als zugunsten aller Berechtigten, denen der gleiche Anspruch zusteht, erhoben. Statt der Rückgabe\nkann die Entschädigung gewählt werden, wenn kein Berechtigter einen Antrag auf Rückgabe stellt.\n(7) Ist die Rückgabe nach Absatz 1 Satz 1 nicht möglich oder entscheidet sich der Berechtigte für eine Entschädigung,\nso ist der Wert des Unternehmens zum Zeitpunkt der Übernahme in Volkseigentum oder in staatliche Verwaltung in\nDeutscher Mark zu erstatten. Ein damals erhaltener Kaufpreis oder Ablösungsbetrag ist im Verhältnis zwei Mark der\nDeutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen und vom Betrag der Entschädigung\nabzusetzen.\n(8) Ist in den Fällen des§ 1 Abs. 1 Buchstabe d die Rückgabe im Zeitpunkt des lnkrafttretens dieses Gesetzes bereits\nerfolgt, so kann der Berechtigte verlangen, daß die Rückgabe nach den Vorschriften dieses Gesetzes überprüft und\nan dessen Bedingungen angepaßt wird.\n(9) Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft durch Rechtsverord-\nnung das Verfahren und die Zuständigkeit der Behörden oder Stellen für die Durchführung der Rückgabe und\nEntschädigung von Unternehmen und Beteiligungen zu regeln sowie Vorschriften über die Berechnung der Verände-\nrungen der Vermögens- und Ertragslage der Unternehmen und deren Bewertung zu erlassen.","1162                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n§7\nWertausgleich\nBei der Rückübertragung von Vermögenswerten - außer in den Fällen des § 6 - sind die seit dem Übergang in\nVolkseigentum aus Mitteln des Staatshaushaltes finanzierten Werterhöhungen sowie die eingetretenen Wertminde-\nrungen festzustellen und auszugleichen. Für die Feststellung von Wertveränderungen gelten die bewertungsrechtli-\nchen Vorschriften.\n§8\nWahlrecht\n(1) Soweit den Berechtigten ein Anspruch auf Rückübertragung gemäß § 3 zusteht, können sie stattdessen\nEntschädigung wählen. Ausgenommen sind Berechtigte, deren Grundstücke durch Eigentumsverzicht, Schenkung\noder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden.\n(2) Liegt die Berechtigung bei einer Personenmehrheit, kann das Wahlrecht nur gemeinschaftlich ausgeübt werden.\n§9\nGrundsätze der Entschädigung\n(1) lli den Fällen des § 4 Abs. 1 und 2 wird eine Entschädigung in Geld gewährt. Für Grundstücke im Sinne des § 1\nAbsatz 2, die durch Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden,\nwird keine Entschädigung gewährt.\n(2) Kann ein Grundstück aus den Gründen des § 4 Abs. 2 nicht zurückübertragen werden, kann die Entschädigung\ndurch Übereignung von Grundstücken mit möglichst vergleichbarem Wert erfolgen. Ist dies nicht möglich, ist ebenfalls\nin Geld zu entschädigen. Für die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken gilt § 21 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4\nentsprechend.\n(3) Das Nähere regelt ein Gesetz.\n§10\nBewegliche Sachen\n(1) Wurden bewegliche Sachen verkauft und können sie gemäß § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 2 und 3 nicht zurückgegeben\nwerden, steht den Berechtigten ein Anspruch in Höhe des erzielten Erlöses gegen den Entschädigungsfonds zu,\nsofern ihm der Erlös nicht bereits auf einem Konto gutgeschrieben oder ausgezahlt wurde.\n(2) Wurde bei der Verwertung einer beweglichen Sache kein Erlös erzielt, hat der Berechtigte keinen Anspruch auf\nEntschädigung.\nAbschnitt III\nAufhebung der staatlichen Verwaltung\n§ 11\nGrundsatz\n(1) Die staatliche Verwaltung über Vermögenswerte wird auf Antrag des Berechtigten durch Entscheidung der\nBehörde aufgehoben. Der Berechtigte kann stattdessen unter Verzicht auf sein Eigentum Entschädigung nach § 9\nwählen.\n(2) Hat der Berechtigte seinen Anspruch bis zum Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung) nicht\nangemeldet, ist der staatliche Verwalter berechtigt, über den verwalteten Vermögenswert zu verfügen. Die Verfügung\nüber den Vermögenswert ist nicht mehr zulässig, wenn der Berechtigte seinen Anspruch am verwalteten Vermögen\nnach Ablauf der Frist angemeldet hat.\n(3) Der Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinne der Anmeldeverord-\nnung vorliegt.\n(4) Dem Berechtigten steht im Falle der Verfügung der Verkaufserlös zu. Wird von dem Berechtigten kein Anspruch\nangemeldet, ist der Verkaufserlös an die für den Entschädigungsfonds zuständige Behörde zur Verwaltung abzu-\nführen.\n(5) Soweit staatlich verwaltete Geldvermögen aufgrund von Vorschriften diskriminierenden oder sonst benachteiligen-\nden Charakters gemindert wurden, ist ein Ausgleich vorzusehen. Das Nähere regelt ein Gesetz.\n§12\nStaatlich verwaltete Unternehmen und Untemehmensbeteiligungen\nDie Modalitäten der Rückführung staatlich verwalteter Untemehmen und Untemehmensbeteiligungen richten sich\nnach § 6. Anstelle des Zeitpunktes der Enteignung gilt der Zeitpunkt der lnverwaltungnahme.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 28. September 1990                              1163\n§13\nHaftung des staatlichen Verwalters\n(1) Ist dem Berechtigten des staatlich verwalteten Vermögenswertes durch eine gröbliche Verletzung der Pflichten,\ndie sich aus einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung ergeben, durch den staatlichen Verwalter oder infolge\nVerletzung anderer dem staatlichen Verwalter obliegenden Pflichten während der Zeit der staatlichen Verwaltung\nrechtswidrig ein materieller Nachteil entstanden. ist ihm dieser Schaden zu ersetzen.\n(2) Der Schadensersatz ist auf der Grundlage der gesetzlichen Regelungen der Staatshaftung festzustellen und aus\ndem Entschädigungsfonds zu zahlen.\n(3) Dem Entschädigungsfonds steht gegenüber dem staatlichen Verwalter oder der ihm übergeordneten Kommunal-\nverwaltung ein Ausgleichsanspruch zu.\n§14\n(1) Dem Berechtigten stehen keine Schadensersatzansprüche zu. wenn Vermögenswerte nicht in staatliche Verwal-\ntung genommen wurden, weil das zuständige Staatsorgan keine Kenntnis vom Bestehen der sachlichen Vorausset-\nzungen für die Begründung der staatlichen Verwaltung oder vom Vorhandensein des Vermögenswertes hatte und\nunter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht erlangen konnte.\n(2) Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht auch dann nicht, wenn dem Berechtigten bekannt war, daß die\nstaatliche Verwaltung über den Vermögenswert nicht ausgeübt wird oder er diese Kenntnis in zumutbarer Weise hätte\nerlangen können.\n§15\nBefugnisse des staatlichen Verwalters\n(1) Bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung ist die Sicherung und ordnungsgemäße Verwaltung des Vermö-\ngenswertes durch den staatlichen Verwalter wahrzunehmen.\n(2) Der staatliche Verwalter ist bis zur Aufhebung der staatlichen Verwaltung nicht berechtigt, ohne Zustimmung des\nEigentümers langfristige vertragliche Verpflichtungen einzugehen oder dingliche Rechtsgeschäfte abzuschließen.\nAusgenommen sind solche Rechtsgeschäfte, die zur Erfüllung von Rechtspflichten des Eigentümers oder zur\nErhaltung und Bewirtschaftung des Vermögenswertes unbedingt erforderlich sind.\n(3) Die Beschränkung gemäß Absatz 2 entfällt nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 der Anmeldeverordnung), solange\nder Eigentümer seinen Anspruch auf den staatlich verwalteten Vermögenswert nicht angemeldet hat.\n(4) Der staatliche Verwalter hat sich vor einer Verfügung zu vergewissern, daß keine Anmeldung im Sinne des\nAbsatzes 3 vorliegt.\nAbschnitt IV\nRechtsverhältnisse zwischen Berechtigten und Dritten\n§16\nÜbernahme von Rechten und Pflichten\n(1) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung sind die Rechte\nund Pflichten, die sich aus dem Eigentum am Vermögenswert ergeben, durch den Berechtigten selbst oder durch\neinen vom Berechtigten zu bestimmenden Verwalter wahrzunehmen.\n(2) Mit der Rückübertragung von Eigentumsrechten oder der Aufhebung der staatlichen Verwaltung tritt der\nBerechtigte in alle in bezug auf den je~eiligen Vermögenswert bestehenden Rechtsverhältnisse ein.\n(3) Bestehende Rechtsverhältnisse können nur auf der Grundlage der jeweils geltenden Rechtsvorschriften geändert\noder beendet werden.\n§17\nMiet- und Nutzungsrechte\nDurch die Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung\nwerden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsverhältnisse nicht berührt. Dies gilt nicht in den Fällen des § 1\nAbs. 3, wenn der Mieter oder Nutzer bei Abschluß des Vertrages nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 2 und 3\ngewesen ist.\n§18\nGrundstücksbelastungen\n(1) Bei der Rückübertragung von Grundstücken sind die dinglichen Belastungen, die im Zeitpunkt des Übergangs in\nVolkseigentum bestanden haben, wieder im Grundbuch einzutragen. Soweit der Begünstigte vom Staat bereits\nbefriedigt worden ist, geht die zugrunde liegende Forderung auf den Entschädigungsfonds über. In diesem Falle ist","1164                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nauf Ersuchen der zuständigen Behörde eine Sicherungshypothek zugunsten des Entschädigungsfonds im Grund-\nbuch einzutragen, sofern die Forderung nicht durch den Berechtigten vorher beglichen wird.\n(2) Persönliche Forderungen aus Hypotheken, die zugunsten volkseigener Geld- oder Kreditinstitute begründet\nwurden und die nach Überführung des Grundstückes in Volkseigentum noch fortbestehen, erlöschen, wenn keine\nRückübertragung des Grundstückes an den Berechtigten erfolgt. Dem Rechtsnachfolger des Geld- oder Kreditinstitu-\ntes ist ein Ausgleich aus dem Entschädigungsfonds zu gewähren.\n(3) Aufbauhypotheken sind vom Berechtigten zu übernehmen, wenn eine der Kreditaufnahme entsprechende\nwerterhöhende oder werterhaltende Baumaßnahme durchgeführt wurde.\n(4) Das Nähere regelt ein Gesetz.\n§19                                                         -\nSonstige Ansprüche Dritter an Grundstücken\n(1) Mieter und Nutzer von Wohn-, Erholungs- und Geschäftsgrundstücken können Ansprüche aus von ihnen im\nZusammenhang mit dem Grundstück getätigten Aufwendungen, deren Leistung nach den in der Deutschen\nDemokratischen Republik geltenden gesetzlichen Bestimmungen dem Eigentümer obliegt oder für die eine Forde-\nrung auf Aufwendungs- bzw. Kostenerstattung, Wertersatz oder angemessene Entschädigung besteht, unabhängig\nvon der Fälligkeit der Forderung anmelden.\n(2) Die Anmeldung erfolgt im Rahmen des im Abschnitt VI geregelten Verfahrens.\n(3) Erkennt der Berechtigte die Ansprüche an, soll darüber eine Vereinbarung abgeschlossen werden. Im Streitfall\nsteht der Zivilrechtsweg offen.\n(4) Die Aufhebung der staatlichen Verwaltung oder die Rückübertragung wird davon nicht berührt.\n§20\nVorkaufsrecht\n(1) Mietern und Nutzern von Ein- und Zweifamilienhäusern sowie von Grundstücken für Erholungszwecke, die\nstaatlich verwaltet sind oder auf die ein Anspruch auf Rückübertragung besteht, wird auf Antrag ein Vorkaufsrecht am\nGrundstück eingeräumt.\n(2) Bei Grundstücken, an denen Dritte Eigentums- oder dingliche Nutzungsrechte erworben haben, wird den\nBerechtigten auf Antrag ein Vorkaufsrecht am Grundstück eingeräumt.\n(3) Anträge auf Eintragung des Vorkaufsrechts sind im Rahmen des Verfahrens nach Abschnitt VI zu stellen.\n§ 21\nErsatzgrundstück\n(1) Mieter oder Nutzer von Einfamilienhäusern und Grundstücken für Erholungszwecke, die staatlich verwaltet sind\noder auf die ein rechtlich begründeter Anspruch auf Rückübertragung geltend gemacht wurde, können beantragen,\ndaß dem Berechtigten ein Ersatzgrundstück zur Verfügung gestellt wird, wenn sie bereit sind, das Grundstück zu\nkaufen. Der Berechtigte ist nicht verpflichtet, ein Ersatzgrundstück in Anspruch zu. nehmen.\n(2) Anträgen nach § 9 Absatz 2 ist vorrangig zu entsprechen.\n(3) Dem Antrag nach Absatz 1 Satz 1 ist zu entsprechen, wenn der Berechtigte einverstanden ist, ein in kommunalem\nEigentum stehendes Grundstück im gleichen Stadt- oder Gemeindegebiet zur Verfügung steht und einer Eigentums-\nübertragung keine berechtigten Interessen entgegenstehen. Dies gilt insbesondere, wenn die Mieter und Nutzer\nerhebliche Aufwendungen zur Werterhöhung oder Werterhaltung des Objektes getätigt haben.\n(4) Wertdifferenzen zwischen dem Wert des Ersatzgrundstückes und dem Wert des Grundstückes zum Zeitpunkt der\nlnverwaltungnahme oder des Entzuges des Eigentumsrechtes sind auszugleichen.\n(5) Wurde dem Berechtigten eines staatlich verwalteten Grundstückes ein Ersatzgrundstück übertragen, ist der\nstaatliche Verwalter berechtigt, das Grundstück an den Mieter oder Nutzer zu verkaufen.\nAbschnitt V\nOrganisation\n§22\nDurchführung der Regelung offener Vermögensfragen\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Aufgaben in bezug auf den zu bildenden Entschädigungsfonds\nwerden von den Ländern Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Berlin\ndurchgeführt.\n(2) Die Errichtung des Entschädigungsfonds wird durch Gesetz geregelt.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                 1165\n§23\nLandesbehörden\nDie Länder errichten Ämter und Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen.\n§24\nUntere Landesbehörden\nFür jeden Landkreis, jede kreisfreie Stadt und für Berlin wird ein Amt zur Regelung offener Vermögensfragen als\nuntere Landesbehörde eingerichtet. Im Bedarfsfall kann ein solches Amt für mehrere Kreise als untere Landes-\nbehörde gebildet werden.\n§25\nObere Landesbehörden\nFür jedes Land wird ein Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen gebildet.\n§26\nWiderspruchsausschüsse\n(1) Bei jedem Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen wird ein Widerspruchsausschuß gebildet; bei\nBedarf können mehrere Widerspruchsausschüsse gebildet werden. Der Ausschuß besteht aus einem Vorsitzenden\nund zwei Beisitzern.\n(2) Der Widerspruchsausschuß entscheidet weisungsunabhängig mit Stimmenmehrheit über den Widerspruch.\n§27\nAmts- und Rechtshilfe\nAlle Behörden und Gerichte haben den in diesem Abschnitt genannten Behörden unentgeltlich Amts- und Rechtshilfe\nzu leisten.\n§28\nÜbergangsregelungen\n(1) Bis zur Errichtung der unteren Landesbehörden werden die Aufgaben dieses Gesetzes von den Landratsämtern\noder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte wahrgenommen. Die auf der Grundlage der Anmeldeverordnung\neingereichten Anmeldungen sind durch die Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen nach deren Bildung von\nden Landratsämtern oder Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte zur weiteren Bearbeitung zu übernehmen.\n(2) Bis zur Länderbildung nehmen die Regierungsbevollmächtigten für die Bezirke die Aufgaben gemäß§ 23 wahr.\n(3) Zur Gewährleistung der einheitlichen Durchführung dieses Gesetzes beauftragt der Ministerrat übergangsweise\neine zentrale Stelle.\n§ 29\nBeirat\nBei der zentralen Stelle gemäß § 28 Absatz 3 ist ein Beirat zu bilden, der aus je einem Vertreter der in § 22 Abs. 1\ngenannten Länder, vier Vertretern der Interessenverbände und aus vier Sachverständigen besteht.\nAbschnitt VI\nVerfahrensregelungen\n§30\nAntrag\nAnsprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Die Anmeldung\nnach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.\n§31\nPflichten der Behörde\n(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, der Antragsteller hat hierbei mitzuwirken.\n(2) Die Behörde hat die betroffenen Rechtsträger oder staatlichen Verwalter sowie Dritte, deren rechtliche Interessen\ndurch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können, über die Antragstellung zu informieren und zu dem\nweiteren Verfahren hinzuzuziehen.","1166                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n(3) Auf Verlangen hat der Antragsteller Anspruch auf Auskunft durch die Behörde über alle Informationen, die zur\nDurchsetzung seines Anspruches erforderlich sind. Hierzu genügt die Glaubhaftmachung des Anspruches. Die\nAuskunft ist schriftlich zu erteilen.\n(4) Die Behörde ist berechtigt, vom Rechtsträger, derzeitigen Eigentümer, staatlichen Verwalter sowie weiteren mit\nder Verwaltung von Vermögenswerten Beauftragten umfassende Auskunft zu fordern.\nEntscheidung, Wahlrecht\n§32\n(1) Die Behörde hat dem Antragsteller die beabsichtigte Entscheidung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur\nStellungnahme binnen eines Monats zu geben. Dabei ist er auf die Möglichkeit der Auskunftserteilung gemäß§ 31\nAbs. 3 sowie auf das Wahlrecht nach Absatz 2 hinzuweisen.\n(2) Solange die Behörde noch nicht entschieden hat, kann der Antragsteller statt Rückübertragung des Vermögens-\nwertes oder Aufhebung der staatlichen Verwaltung Entschädigung nach§ 9 wählen. Dies gilt nicht in den Fällen des\n§ 8 Abs. 1 Satz 2.\n(3) Hat der Antragsteller Auskunft verlangt, kann die Behörde über den Antrag frühestens einen Monat, nachdem dem\nAntragsteller die Auskunft zugegangen ist, entscheiden.\n(4) Entscheidungen und Mitteilungen nach diesem Abschnitt, die eine Frist in Lauf setzen, sind den in ihren Rechten\nBetroffenen zuzustellen.\n§33\n(1) Hat der Antragsteller Entschädigung gewählt, beschränkt sich die Entscheidung auf die Feststellung der\nBerechtigung und die Feststellung der Ausübung des Wahlrechtes; das weitere Verfahren regelt sich nach besonde-\nren Vorschriften.\n(2) Über Wertausgleichsansprüche gemäß § 7 und über Schadenersatzansprüche gemäß § 13 Abs. 2 und 3 und § 14\nist eine gesonderte Entscheidung zu treffen.\n(3) Über die Entscheidung ist den Beteiligten ein schriftlicher Bescheid zu erteilen und zuzustellen. Der Bescheid ist\nzu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.\n(4) Mit der Entscheidung ist den Beteiligten ein Übergabeprotokoll zuzustellen. Dieses hat Angaben zum festgestell-\nten Eigentums- und Vermögensstatus, zu getroffenen Vereinbarungen, zu angemeldeten Rechten im Sinne des § 19\nsowie zu sonstigen wesentlichen Regelungen in bezug auf die zu übergebenden Vermögenswerte zu enthalten.\n(5) Die Entscheidung wird einen Monat nach Zustellung bestandskräftig, wenn kein Widerspruch eingelegt wird.\n§34\nEigentumsübergang, Grundbuchberichtigung und Löschung von Vermerken über die staatliche Verwaltung\n(1) Mit der Unanfechtbarkeit einer Entscheidung über die Rückübertragung von Eigentumsrechten oder sonstigen\ndinglichen Rechten gehen die Rechte auf den Berechtigten über.\n(2) Bei Rückübertragung von Eigentums- oder sonstigen dinglichen Rechten an Grundstücken und Gebäuden\nbeantragt die Behörde die Berichtigung des Grundbuches bei der das Grundbuch führenden Behörde. Gebühren für\ndie Grundbuchberichtigung werden nicht erhoben.\n(3) Der Berechtigte ist von der Entrichtung der Grunderwerbssteuer befreit.\n(4) Bei der Aufhebung der staatlichen Verwaltung beantragt die Behörde bei der das Grundbuch führenden Behörde\ndie Löschung des Vermerkes über die staatliche Verwaltung.\n§35\nÖrtliche Zuständigkeit\n(1) Für die Entscheidung über Vermögenswerte in staatlicher Verwaltung ist das Amt zur Regelung offener\nVermögensfragen zuständig, in dessen Bereich der Antragsteller, im Erbfall der betroffene Erblasser, seinen letzten\nWohnsitz hatte. Das gilt auch für Vermögenswerte, die beschlagnahmt und in Volkseigentum übernommen wurden.\n(2) In den übrigen Fällen ist das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig, in dessen Bereich der\nVermögenswert belegen ist.\n(3) Ist der Antrag an ein örtlich unzuständiges Amt oder an eine andere unzuständige Stelle gerichtet worden, haben\ndiese den Antrag unverzüglich an das zuständige Amt zur Regelung offener Vermögensfragen abzugeben und den\nAntragsteller zu benachrichtigen.\n§36\nWiderspruchsverfahren\n(1) Gegen Entscheidungen des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen kann Widerspruch erhoben werden.\nDer Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung schriftlich bei dem Amt zu erheben,","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               1167\nda~ die Entscheidung getroffen hat. Der Widerspruch soll begründet werden. Wird dem Widerspruch nicht oder nicht\nin vollem Umfang abgeholfen, ist er dem zuständigen Widerspruchsausschuß zuzuleiten.\n(2) Kann durch die Aufhebung oder Änderung der Entscheidung ein anderer als der Widerspruchsführer beschwert\nwerden, so ist er vor Abhilfe oder Erlass des Widerspruchsbescheids zu hören.\n(3) Der Widerspruchsbescheid ist zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und zuzustellen.\n§37\nZulässigkeit des Gerichtsweges\nGegen den Widerspruchsbescheid kann der Beschwerte Antrag auf Nachprüfung durch das Gericht stellen.\n§38\nKosten\n(1) Das Verwaltungsverfahren einschließlich des Widerspruchsverfahrens ist kostenfrei.\n(2) Die Kosten einer Vertretung trägt der Antragsteller. Die Kosten der Vertretung im Widerspruchsverfahren sind dem\nWiderspruchsführer zu erstatten, soweit die Zuziehung eines Bevollmächtigten zur zweckentsprechenden Rechts-\nverfolgung notwendig und der Widerspruch begründet war. Über die Tragung der Kosten wird bei der Entscheidung\nzur Sache mitentschieden.\n§39\nAußerkrafttreten\nFolgende Vorschriften treten außer Kraft:\n1. Erste Durchführungsanweisung zur Verordnung zur Sicherung von Vermögenswerten vom 8. September 1952\n(VOBI. für Groß-Berlin Teil I S. 459)\n2. Verordnung über die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und den demokratischen Sektor von\nGroß-Berlin zurückkehrenden Personen vom 11. Juni 1953 (GBI. Nr. 78 S. 805)\n3. Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen\nRepublik und den demokratischen Sektor. von Groß-Berlin zurückkehrenden Personen vom 11. Juni 1953 (GBI.\nNr. 78 S. 806)                            ,,.\n4. Zweite Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen\nRepublik und den demokratischen Sektor von Groß-Berlin zurückkehrenden Personen vom 31. August 1953\n(GBI. Nr. 95 S. 955)\n5. Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in der Deutschen Demokratischen\nRepublik vom 6. September 1951 (GBI. Nr. 111 S. 839)\n6. Verordnung über die Verwaltung und den Schutz ausländischen Eigentums in Groß-Berlin vom 18. Dezember\n1951 (VOBI. für Groß-Berlin Teil I Nr. 80 S. 565)\n7. Anordnung Nr. 2 über die Behandlung des Vermögens von Personen, die die Deutsche Demokratische Republik\nnach dem 10. Juni 1953 verlassen haben, vom 3. Oktober 1958 (VOBI. für Groß-Berlin Teil I S. 673)\n8. Verordnung über die Rechte und Pflichten des Verwalters des Vermögens von Eigentümern, die die Deutsche\nDemokratische Republik ungesetzlich verlassen haben, gegenüber Gläubigem in der Deutschen Demokrati-\nschen Republik vom 11. Dezember 1968 (GBI. II 1969 Nr. 1 S. 1)\n9. Anordnung zur Regelung von Vermögensfragen vom 11. November 1989 (GBI. I Nr. 22 S. 247)\n10. §§ 17 bis 21 des Gesetzes über die Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbetei-\nligungen vom 7. März 1990 (GBI. 1 Nr. 17 S. 141), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Änderung oder\nAufhebung von Gesetzen der Deutschen Demokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBI. I Nr. 38 S. 483)\n11\n11 . sowie zu diesen Rechtsvorschriften erlassene Anweisungen.\nAbschnitt II\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Aufhebungen in Kraft:\n1. Verordnung Ober den Verkehr mit Grundstücken - Grundstücksverkehrsverordnung - vom 15. Dezember 19n\n(GBI. 1978 1 Nr. 5 S. 73), zuletzt geändert durch das 1. Zivilrechtsänderungsgesetz vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39\ns. 524)\na) § 3 Abs. 1, 2 und 4 wird aufgehoben.\nb) §§ 5 und 6 werden aufgehoben.\nc) § 7 erhält folgende Fassung:\n\"Für die Erteilung der Genehmigung sind die Landratsämter und die Stadtverwaltungen zuständig.•\nd) §§ 8 bis 15 werden aufgehoben.","1168                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\nDas Staatshaftungsgesetz vom 12. Mai 1969 (GBI. 1Nr. 5 S. 34), geändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 1988\n(GBI. 1 Nr. 28 S. 329), gilt mit folgenden Maßgaben als Landesrecht fort:\na) Die Präambel wird gestrichen.\nb) § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\n,.(1) Für Schäden, die einer natürlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens oder ihrer Rechte\ndurch Mitarbeiter oder Beauftragte staatlicher oder kommunaler Organe in Ausübung staatlicher Tätigkeit rechts-\nwidrig zugefügt werden, haftet das jeweilige staatliche oder kommunale Organ.\"\nc) § 1 Abs. 4 erhält folgende Fassung:\n,.(4) Für den Ersatz von Schäden, die einer natürlichen oder einer juristischen Person hinsichtlich ihres Vermögens\noder ihrer Rechte durch eine gerichtliche Entscheidung rechtswidrig zugefügt werden, gelten die dafür bestehenden\nGesetze oder anderen Rechtsvorschriften.\"\nd) § 2 erhält folgende Fassung:\n„Natürliche und juristische Personen haben alle ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, um\neinen Schaden zu verhindern oder zu mindern. Verletzen sie diese Pflicht schuldhaft, so wird die Haftung des\nstaatlichen oder kommunalen Organs entsprechend eingeschränkt oder ausgeschlossen.\"\ne) § 6 a erhält unter Verzicht auf eine Untergliederung in Absätze folgende Fassung:\n„Gegen die Entscheidung über Grund und Höhe des Schadensersatzanspruches(§ 5 Abs. 3) steht natürlichen und\njuristischen Personen, nachdem über ihre Beschwerde entschieden worden ist, der Rechtsweg zu den ordentlichen\nGerichten offen. Ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ist das Kreisgericht zuständig, in dessen\nBezirk das Organ seinen Sitz hat, aus dessen Verhalten der Anspruch hergeleitet wird.\"\nf) § 7 wird gestrichen.\ng) § 9 erhält folgende Fassung:\n,.(1) Für den Ersatzanspruch der staatlichen oder kommunalen Organe gegen Mitarbeiter wegen der von ihnen\nrechtswidrig und schuldhaft verursachten Schäden gelten die Rechtsvorschriften über die Haftung der Arbeitnehmer.\n(2) Handeln Bürger im Auftrag von staatlichen oder kommunalen Organen, können sie im Falle rechtswidriger und\nvorsätzlicher Schadensverursachung in entsprechender Anwendung der Rechtsvorschriften über die Haftung der\nArbeitnehmer in Anspruch genommen werden.\"\nh) § 10 erhält unter Verzicht auf eine Untergliederung in Absätze folgende Fassung:\n„Ein Schadensersatzanspruch steht auch Angehörigen eines ausländischen Staates zu, die im Geltungsbereich\ndieses Gesetzes keinen Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt haben.\"\nSachgebiet C: Strafrecht und Ordnungswldrigkeitenrecht\nAbschnitt 1\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:\n1. §§ 84, 149, 153 bis 155, 238 des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom\n12. Januar 1968 in der Neufassung vom 14. Dezember 1988 (GBI. 1 1989 Nr. 3 S. 33), geändert durch das\n6. Strafrechtsänderungsgesetz vom 29. Juni 1990 (GBI. I Nr. 39 S. 526),\n2. §§ 8 bis 1O des 6. Strafrechtsänderungsgesetzes der Deutschen Demokratischen Republik vom 29. Juni 1990 (GBI. 1\nNr. 39 S. 526),\n3. §§ 5, 8, 16, 21, 23 der Verordnung vom 22. März 1984 zur Bekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (GBI. 1 Nr. 14\nS. 173), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juni 1990 zur Änderung der Verordnung vom 22. März 1984 zur\nBekämpfung von Ordnungswidrigkeiten (GBI. I Nr. 39 S. 542),\n4. § 1 Abs. 2 bis § 4 Abs. 1 sowie § 5 des Gesetzes über die Unterbrechung der Schwangerschaft vom 9. März 1972\n(GBI. 1 Nr. 5 S. 89),\n5. § 1 bis § 4 Abs. 2 Satz 1 sowie § 4 Abs. 3 bis § 9 der Durchführungsbestimmung zum Gesetz über die Unterbrechung\nder Schwangerschaft vom 9. März 1972 (GBI. II Nr. 12 S. 149).","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               1169\nAbschnitt II\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgender Änderung in Kraft:\n§ 191 a des Strafgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik - StGB - vom 12. Januar 1968 in der\nNeufassung vom 14. Dezember 1988 (GBI. 1 1989 Nr. 3 S. 33), geändert durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz\nvom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39 S. 526)\n§ 191 a wird wie folgt gefaßt:\n,,§ 191 a\nVerursachung einer Umweltgefahr\n(1) Wer unter Verletzung verwaltungsrechtlicher Pflichten eine Verunreinigung des Bodens mit schädlichen Stoffen oder\nKrankheitserregern in bedeutendem Umfang verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft.\n(2) Der Versuch ist strafbar.\n(3) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.\n(4) Verwaltungsrechtliche Pflichten im Sinne des Absatzes 1 verletzt, wer gegen eine Rechtsvorschrift, eine vollziehbare\nUntersag~ng, Anordnung oder Auflage verstößt, die dem Schutz des Bodens vor Verunreinigungen dient.\"\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\nSchadensersatzvorauszahlungsgesetz vom 14. Dezember 1988 (GBI. 1 Nr. 29 S. 345)\nmit folgender Maßgabe:\nEs findet auf die vor dem Wirksamwerden des Beitritts gestellten Anträge Anwendung.\nSachgebiet D: Handels- und Gesellschaftsrecht, Versicherungsvertragsrecht\nAbschnitt 1\nMit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt das folgende Gesetz der Deutschen Demokratischen Republik in Kraft:\n1. Gesetz über die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung:\n„Gesetz\nüber die Eröffnungsbilanz in Deutscher Mark und die Kapitalneufestsetzung\n(D-Markbilanzgesetz - DMBilG)\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1\nInventar. Eröffnungsbilanz. Anhang\nUnterabschnitt 1\nInventar. Eröffnungsbilanz\n§ 1 Pflicht zur Aufstellung\n§ 2 Inventar\n§ 3 Inventur\n§ 4 Aufstellung der Eröffnungsbilanz\n§ 5 Anzuwendende Vorschriften\nUnterabschnitt 2\nBilanzansatz- und Bewertungsvorschriften\n§ 6    Allgemeine Anforderungen\n§ 7    Neubewertung\n§ 8    Immaterielle Vermögensgegenstände","1170                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n§ 9  Grund und Boden\n§ 10 Bauten und andere Anlagen\n§ 11 Finanzanlagen\n§ 12 Vorräte\n§ 13 Forderungen\n§ 14 Kassenbestand, Schecks, Guthaben bei Geldinstituten\n§ 15 Rechnungsabgrenzungsposten\n§ 16 Verbindlichkeiten\n§ 17 Rückstellungen\n§ 18 Währungsumrechnung\nUnterabschnitt 3\nAnhang. Vergleichende Darstellung\n§ 19 Anhang\n§ 20 Vergleichende Darstellung\nAbschnitt 2\nKonzerneröffnungsbilanz. Gesamteröffnungsbilanz\n§ 21 Pflicht zur Aufstellung\n§ 22 Konzernanhang\n§ 23 Vorlage- und Auskunftspflichten\nAbschnitt 3\nKapitalausstattung\nUnterabschnitt 4\nVermögensausgleich und Eigenkapitalsicherung von bisher volkseigenen Unternehmen\n§ 24 Ausgleichsforderungen\n§ 25 Ausgleichsverbindlichkeiten\n§ 26 Eigenkapitalsicherung\nUnterabschnitt 5\nNeufestsetzung der Kapitalverhältnisse privater Unternehmen\n§ 27 Neufestsetzung\n§ 28 Vorläufige Neufestsetzung\n§ 29 Gesellschaftsrechtliche Beziehungen\n§ 30 Auflösung von Kapitalentwertungskonten\nUnterabschnitt 6\nVorläufige Gewinnrücklage\n§ 31 Vorläufige Gewinnrücklage\nAbschnitt 4\nFestsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark\n§ 32 Festsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark\nAbschnitt 5\nVerfahren\nUnterabschnitt 7\nPrüfung\n§ 33 Prüfung\n§ 34 Durchführung der Prüfung\nUnterabschnitt 8\nFeststellung und Berichtigung\n§ 35 Feststellung\n§ 36 Berichtigung von Wertansätzen","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                          1171\nUnterabschnitt 9\nOffenlegung\n§ 37   Offenlegung\nAbschnitt 6\nGeschäftszweigbezogene Vorschriften\nUnterabschnitt 10\nVorschriften für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe\n§ 38 Anwendungsbereich\n§ 39 Eröffnungsbilanz\n§ 40 Ausgleichsforderungen\n§ 41 Ausgleichsverbindlichkeiten\n§ 42 Vergleichende Darstellung\n§ 43 Prüfung\nUnterabschnitt 11\nVorschriften für Versicherungsunternehmen\n§ 44   Anwendungsbereich\n§ 45   Eröffnungsbilanz\n§ 46   Prüfung. Einreichung\nAbschnitt 7\nStraf- und Ordnungsstrafvorschriften. Zwangsgelder\n§ 47  Strafvorschriften\n§ 48  Ordi1ungsstrafvorschriften\n§ 49  Festsetzung von Zwangsgeld\nAbschnitt 8\nSteuern. Gebühren\n§ 50 Steuerliche Eröffnungsbilanz und Folgewirkungen\n§ 51 Umstellungsbedingte Vermögensänderungen\n§ 52 Steuerliche Ausgangswerte in anderen Fällen\n§ 53 Wirtschaftsjahre 1990 und steuerliche Schlußbilanz\n§ 54 Pensionsrückstellungen\n§ 55 Einlagen\n§ 56 Gebühren\nAbschnitt 9\nSonstige Vorschriften\n§ 57  Auflösung\n§ 58  Geschäftsjahr\nAbschnitt 10 -\nSchlußvorschriften\n§ 59   Ermächtigung\n§ 60   Inkrafttreten\nAbschnitt 1\nInventar. Eröffnungsbilanz. Anhang\nUnterabschnitt 1\nInventar. Eröffnungsbilanz\n§ 1\nPflicht zur Aufstellung\n(1) Unternehmen mit Hauptniederlassung (Sitz) in der Deutschen Demokratischen Republik am 1. Juli 1990, die als\nKaufleute nach § 238 des Handelsgesetzbuchs verpflichtet sind, Bücher zu führen, haben ein Inventar und eine","1172                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nEröffnungsbilanz in Deutscher Mark für den 1. Juli 1990 sowie einen Anhang nach § 19 aufzustellen, der mit der\nEröffnungsbilanz eine Einheit bildet. Unternehmen, die ihre Eröffnungsbilanz nicht nach § 37 offenlegen müssen,\nbrauchen einen Anhang nicht aufzustellen.\n(2) Als Unternehmen, die nach Absatz 1 zur Führung von Büchern verpflichtet sind, gelten auch\n1. volkseigene Kombinate, Betriebe, selbständige Einrichtungen und wirtschaftsleitende Organe, zwischenbetrieb-\nliche Einrichtungen und sonstige im Register der volkseigenen Wirtschaft eingetragene Wirtschaftseinheiten sowie\nvolkseigene Güter,\n2. Aktiengesellschaften im Aufbau, Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Aufbau,\n3. Genossenschaften jeder Art einschließlich kooperativer Einrichtungen,\n4. Betriebe mit oder ohne eigene Rechtspersönlichkeit des Staates, der Länder, Kreise, Städte und Gemeinden, die\nein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 des Handelsgesetzbuchs betreiben, soweit sie nicht zu den in § 4 des\nHandelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören,\n5. Anstalten, Stiftungen und Vereine, die ein Handelsgewerbe im Sinne des § 1 des Handelsgesetzbuchs betreiben,\nsoweit sie nicht zu den in § 4 des Handelsgesetzbuchs bezeichneten Gewerbetreibenden gehören,\n6. die Deutsche Post,\n7. die Deutsche Reichsbahn,\n8. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten von Unternehmen nach Absatz 1 mit Hauptniederlassung außerhalb\nder Deutschen Demokratischen Republik.\n(3) Absatz 1 ist auch auf die Treuhandanstalt und auf in Absatz 1 und 2 bezeichnete Unternehmen anzuwenden, die\nsich in Abwicklung befinden oder über deren Vermögen das Gesamtvollstreckungsverfahren eingeleitet worden ist.\n(4) Führt ein zur Rechnungslegung verpflichtetes Unternehmen den Geschäftsbetrieb eines in Absatz 1 bis 3\nbezeichneten Unternehmens im eigenen oder fremden Namen, aber für fremde Rechnung, so hat es auch dessen\nPflichten nach diesem Gesetz zu erfüllen; die Vorschriften dieses Gesetzes sind entsprechend anzuwenden.\n(5) Zur Rechnungslegung verpflichtete Unternehmen, die innerhalb der Aufstellungsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 für die\nEröffnungsbilanz entstehen oder in eine private Rechtsform umgewandelt werden, können für die Zwecke dieses\nGesetzes als zum 1. Juli 1990 gegründet angesehen werden.\n§2\nInventar\nAuf das Inventar zum 1. Juli 1990 ist § 240 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. In das Inventar sind\nauch solche Vermögensgegenstände aufzunehmen, die dem Unternehmen nach dem 30. Juni 1990 innerhalb der\nAufstellungsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 für die Eröffnungsbilanz aus ehemals volkseigenem Vermögen unentgeltlich\nübertragen werden.\n§3\nInventur\n(1) Für die Aufstellung des Inventars braucht eine Inventur zur mengenmäßigen Erfassung der Vermögensgegen-\nstände und Schulden nicht durchgeführt zu werden, wenn bei der Inventur zum 30. Juni 1990 die Vermögensgegen-\nstände und Schulden vollständig aufgenommen und die in Absatz 2 bis 6 enthaltenen Grundsätze beachtet worden\nsind. Die erst nach dem 30. Juni 1990 erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden, die nach § 2 Satz 2 oder\nnach § 4 Abs. 3 in das Inventar aufzunehmen sind, sind in die Inventur einzubeziehen oder gesondert aufzunehmen.\nWar der Prüfer bei prüfungspflichtigen Unternehmen (§ 33 Abs. 1) bei der Inventur nicht anwesend, kann auf eine\nneue Inventur nur verzichtet werden, wenn der Prüfer die Ordnungsmäßigkeit der Inventur zum 30. Juni 1990\nanerkennt.\n(2) Die Vermögensgegenstände sind grundsätzlich körperlich zu erfassen. § 241 des Handelsgesetzbuchs darf\nangewandt werden, Absatz 3 Nr. 1 mit der Maßgabe, daß das Inventar in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahrs\naufgestellt werden kann. Die körperliche Bestandsaufnahme kann bei den Vermögensgegenständen des Anlage-\nvermögens unterbleiben, wenn diese in einer den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden\nWeise verzeichnet sind und in den letzten zwölf Monaten eine körperliche Aufnahme stattgefunden hat.\n(3) Bei Grundstücken und Gebäuden sind alle gesetzlichen oder vertraglichen Einschränkungen zu erfassen, die sich\nauf deren Nutzung, Verfügbarkeit oder Verwertung beziehen; es sind außerdem alle bekannten Sachverhalte\nfestzuhalten, aus denen sich finanzielle Verpflichtungen ergeben können.\n(4) Forderungen und Verbindlichkeiten sind in besonderen listen zu erfassen und in einer den Grundsätzen\nordnungsmäßiger Buchführung entsprechenden Art und Weise nachzuweisen. Forderungen und Verbindlichkeiten\ngegenüber dem Staat, der Treuhandanstalt, Gesellschaftern und Tochterunternehmen (§ 21 Abs. 1 Satz 1) sind\ngesondert zu erfassen; der Rechtsgrund ist jeweils anzugeben. Bei Verbindlichkeiten gegenüber Geldinstituten und\nAußenhandelsbetrieben ist der Grund für die Kreditgewährung anzugeben.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             1173\n(5) In besonderen Listen sind alle Sachverhalte zu erfassen, die zu einer Rückstellung nach§ 249 Abs. 1 Satz 1 des\nHandelsgesetzbuchs für ungewisse Verbindlichkeiten oder für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften\nführen können oder für die Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zu bilden sind.\n(6) In besonderen Listen sind alle Haftungsverhältnisse, die nach§ 251 des Handelsgesetzbuchs zu vermerken sind,\nund alle sonstigen finanziellen Verpflichtungen zu erfassen, über die nach § 19 Abs. 3 Nr. 6 im Anhang zu berichten\nist, soweit sie nicht nach Absatz 2 bis 5 berücksichtigt sind.\n§4\nAufstellung der Eröffnungsbilanz\n(1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sind in den ersten vier Monaten des Geschäftsjahrs aufzustellen.\nUnternehmen, die in der Eröffnungsbilanz eine Bilanzsumme von höchstens drei Millionen neunhunderttausend\nDeutsche Mark nach Abzug eines Fehlbetrags nach § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ausweisen oder die am\n1. Juli 1990 höchstens fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen, dürfen die Eröffnungsbilanz und den Anhang in den ersten\nsechs Monaten des Geschäftsjahrs aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht.\n(2) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang haben unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein\nden tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenslage im Sinne des § 264 Abs. 2 Satz 1 des\nHandelsgesetzbuchs zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß die Eröffnungsbilanz ein den tatsäch-\nlichen Verhältnissen entsprechendes Bild nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen, sofern\nein solcher aufzustellen ist. Es sind nur solche Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung anzuwenden, die in der\nBundesrepublik Deutschland entstanden sind oder die zu diesem Gesetz entstehen werden.\n(3) Übertragen Unternehmen zum Zwecke der Neustrukturierung oder Privatisierung innerhalb der Aufstellungsfrist\nfür die Eröffnungsbilanz nach Absatz 1 Satz 1 Vermögensgegenstände oder Schulden auf andere Unternehmen, so\nkönnen die sich daraus ergebenden Änderungen in den Eröffnungsbilanzen und Inventaren der betroffenen\nUnternehmen, jedoch nur übereinstimmend, berücksichtigt werden.\n§5\nAnzuwendende Vorschriften\n(1) Auf die Eröffnungsbilanz sind die§§ 243 bis 261 des Handelgesetzbuchs mit Ausnahme von§ 243 Abs. 3, § 247\nAbs. 3, §§ 252, 253 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, § 255 Abs. 3, § 256 Satz 1 entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf\ndie Bilanz beziehen und dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen enthält; Angaben über verbundene\nUnternehmen brauchen nicht gemacht zu werden. Unternehmen, die nicht Einzelkaufmann oder Personenhandels-\ngesellschaft sind, haben außerdem§ 265 Abs. 3 bis 8, §§ 266,268 Abs. 3 bis 7, §§ 270 bis 272, Genossenschaften\ndie §§ 336, 337 des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit dieses Gesetz abweichende Regelungen nicht enthält\noder geschäftszweigbezogene Vorschriften über Form und Inhalt der Bilanz nicht zu beachten sind.\n(2) Werden in der Eröffnungsbilanz die Größenmerkmale des § 267 Abs. 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs bezüglich\nder Bilanzsumme oder der Arbeitnehmerzahl nicht überschritten, dürfen kleine Unternehmen die Erleichterungen des\n§ 266 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs und mittelgroße Unterl'lehmen die Erleichterungen des § 327 Nr. 1 des\nHandelsgesetzbuchs bereits bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz in Anspruch nehmen.\nUnterabschnitt 2\nBilanzansatz- und Bewertungsvorschriften\n§6\nAllgemeine Anforderungen\n(1) Bei der Bewertung der in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden gilt\ninsbesondere folgendes:\n1. Bei der Bewertung ist von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen, sofern dem nicht tatsächliche\noder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen.\n2. Die Vermögensgegenstände und Schulden sind zum Stichtag der Eröffnungsbilanz einzeln zu bewerten.\n3. Es ist vorsichtig zu bewerten, namentlich sind alle vorhersehbaren Risiken und Verluste, die bis zum Stichtag der\nEröffnungsbilanz entstanden sind, zu berücksichtigen, selbst wenn diese erst zwischen dem Stichtag und dem\nTag der Aufstellung der Eröffnungsbilanz bekannt geworden sind; Gewinne sind nur zu berücksichtigen·, wenn sie\nam Stichtag realisiert sind.\n(2) Die auf die in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände und Schulden angewandten Ansatz-\nund Bewertungsmethoden sind für die folgenden Bilanzen verbindlich, soweit nicht abgewichen werden muß oder\neine Abweichung nach § 252 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs zulässig ist; für die erstmalige Abweichung in einem\nnachfolgenden Abschluß von einem in der Eröffnungsbilanz ausgeübten Wahlrecht bedarf es eines begründeten\nAusnahmefalls nicht.\n10","1174                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n§7\nNeubewertung\n(1) Vermögensgegenstände und Schulden sind neu zu bewerten. Vermögensgegenstände sind mit ihren Wieder-\nbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzusetzen (Neuwert); sie dürfen jedoch höchstens mit dem Wert an-\ngesetzt werden, der ihnen beizulegen ist (Zeitwert). Wesentliche Werterhöhungen, die innerhalb von vier Monaten\nnach dem Bilanzstichtag eintreten, sind zu berücksichtigen. Die bisherige Nutzung der Vermögensgegenstände und\nihr Zurückbleiben hinter dem technischen Fortschritt sind bei der Ermittlung des Zeitwerts durch einen Wertabschlag\nzu berücksichtigen. Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte gelten für die Folgezeit als Anschaffungs- oder\nHerstellungskosten, soweit Berichtigungen nach § 36 nicht vorzunehmen sind.\n(2) Auf die Ermittlung der Wiederbeschaffungskosten ist § 255 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs über die Anschaf-\nfungskosten entsprechend anzuwenden. Dabei ist von den Preisverhältnissen im gesamten Währungsgebiet der\nDeutschen Mark auszugehen.\n(3) Auf die Ermittlung der Wiederherstellungskosten ist § 255 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs über die Herstellungs-\nkosten entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in dessen Satz 3 bezeichneten Aufwendungen\neinzurechnen sind; Zinsen für Fremdkapital dürfen nicht angesetzt werden. Der Berechnung der Aufwendungen für\nden Verbrauch von Gütern und für bezogene Leistungen sind deren Wiederbeschaffungskosten gemäß Absatz 2 und\nder Berechnung von Aufwendungen für eigene Leistungen die Lohn- und Gehaltsverhältnisse in der Deutschen\nDemokratischen Republik zugrunde zu legen. Erhöhungen der Personalkosten innerhalb der ersten vier Monate nach\ndem Stichtag der Eröffnungsbilanz dürfen berücksichtigt werden.\n(4) Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen ist der Wertabschlag für die bisherige Nutzung in entsprechender\nAnwendung des § 253 Abs. 2 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu bemessen. Bei der Festlegung der\nNutzungsdauer abnutzbarer Vermögensgegenstände sind die Zeiten zugrundezulegen, die für die steuerliche\nGewinnermittlung ab 1. Juli 1990 anzusetzen sind. Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen, deren tatsächliche\nNutzung die Nutzungsdauer nach Satz 2 nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung voraussichtlich überschreitet,\ndarf der Wert unter Berücksichtigung der längeren Nutzungsdauer angesetzt werden.\n(5) Vermögensgegenstände, die im Unternehmen nicht mehr verwendet werden, sind mit dem zu erwartenden\nVerkaufserlös nach Abzug der noch anfallenden Kosten anzusetzen (Veräußerungswert). Vermögensgegenstände,\ndie noch genutzt werden, aber vor dem 1. Juli 1990 bereits vollständig abgeschrieben worden sind, dürfen höchstens\nmit ihrem Veräußerungswert angesetzt werden.\n§8\nImmaterielle Vermögensgegenstände\n(1) Das Bilanzierungsverbot des § 248 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs für selbst geschaffene immaterielle Vermö-\ngensgegenstände des Anlagevermögens gilt auch, wenn die Vermögensgegenstände im Wege der Umwandlung vor\ndem 1. Juli 1990 erworben worden sind. Ein unentgeltlich erworbener Geschäfts- oder Firmenwert darf nicht\nangesetzt werden; § 31 Abs. 1 Nr. 1 bleibt unberührt.\n(2) Entgeltlich erworbene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die technisch oder wirtschaft-\nlich überholt sind, dürfen höchstens mit ihrem Veräußerungswert angesetzt werden.\n(3) Statt der Summe der aus der Einzelbewertung der entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände\nsich ergebenden Beträge kann der Betrag angesetzt werden, den ein Käufer bei Fortführung des Unternehmens im\nRahmen des Gesamtkaufpreises für die entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände insgesamt zu\nzahlen bereit wäre. Der Betrag ist, soweit es sich um abnutzbare Vermögensgegenstände handelt, in entsprechender\nAnwendung des § 255 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs abzuschreiben.\n§9\nGrund und Boden\n(1) Grund und Boden ist mit seinem Verkehrswert anzusetzen. Dabei darf die Preisentwicklung im gesamten\nWährungsgebiet der Deutschen Mark bis zur Feststellung der Eröffnungsbilanz berücksichtigt werden. Bis zur Bildung\nvon selbständigen und unabhängigen Gutachterausschüssen für die Ermittlung der Grundstückswerte und für\nsonstige Wertermittlungen können für die Ermittlung des Verkehrswerts die vom Ministerium für Wirtschaft empfohle-\nnen Richtwerte herangezogen werden.\n(2) Bestehen Nutzungs-, Verfügungs- oder Verwertungsbeschränkungen, die den Verkehrswert nach allgemeiner\nVerkehrsauffassung wesentlich beeinträchtigen, so sind diese wertmindernd zu berücksichtigen. Dies gilt auch für\nkünftige Rekultivierungs- und Entsorgungsverpflichtungen, soweit sie den Eigentümer betreffen.\n(3) Ein unentgeltlich auf mindestens zehn Jahre unentziehbar eingeräumtes grundstücksgleiches Recht darf mit dem\nBarwert der üblichen Nutzungsentschädigung angesetzt werden, wenn der dazu gehörende Grund und Boden wie\nAnlagevermögen genutzt wird. Der angesetzte Betrag ist in der Bilanz oder im Anhang gesondert anzugeben.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             1175\n§10\nBauten und andere Anlagen\n(1) Gebäude und andere Bauten, technische und andere Anlagen, Maschinen, Betriebs- und Geschäftsausstattung\nsind mit ihren Wiederherstellungskosten (§ 7 Abs. 3) oder mit ihren Wiederbeschaffungskosten (§ 7 Abs. 2) unter\nBerücksichtigung des Wertabschlags für zwischenzeitliche Nutzung(§ 7 Abs. 4), höchstens jedoch mit ihrem Zeitwert\n(§ 7 Abs. 1 Satz 1) anzusetzen. Unterlassene Instandhaltungen und Großreparaturen zur Erhaltung der Bausubstanz\nsind bei der Ermittlung des Zeitwerts wertmindernd zu berücksichtigen.\n(2) Als Zeitwert der in Absatz 1 bezeichneten Vermögensgegenstände kann auch ihr Verkehrswert angesetzt werden.\n§ 11\nFinanzanlagen\n(1) Beteiligungen an einem anderen Unternehmen nach § 1 sind in der Eröffnungsbilanz mit dem Betrag anzusetzen,\nder dem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital in der Eröffnungsbilanz dieses Unternehmens entspricht. Steht dem\nanderen Unternehmen eine Ausgleichsforderung oder eine Forderung auf Einzahlung von Eigenkapital gegen das\nbeteiligte Unternehmen zu, so sind diese unter den Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen\ngesondert auszuweisen. Andere Beteiligungen sind mit ihrem Verkehrswert anzusetzen. Satz 3 darf auch auf\nBeteiligungen nach Satz 1 angewandt werden.\n(2) Aktien und andere Wertpapiere, die an einer Börse zum amtlichen Handel oder zum geregelten Markt zugelassen\noder in den Freiverkehr einbezogen sind, sind mit ihrem Kurswert am Stichtag der Eröffnungsbilanz anzusetzen.\n(3) Ausleihungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden, sind mit der Wirkung auf Deutsche Mark umzustellen,\ndaß für zwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.\n§12\nVorräte\n(1) Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sind mit ihren Wiederbeschaffungs- oder Wiederherstellungskosten anzusetzen.\n(2) Unfertige Erzeugnisse und Leistungen sowie fertige Erzeugnisse sind mit ihren Wiederherstellungskosten anzu-\nsetzen. Bei fertigen Erzeugnissen darf, wenn dies einer vereinfachten Ermittlung der Wiederherstellungskosten dient,\nder Betrag angesetzt werden, der sich ergibt, wenn von den zu erwartenden Erlösen die Vertriebskosten und der zu\nerwartende Gewinn abgesetzt werden. Dieses Verfahren darf auch auf unfertige Erzeugnisse und Leistungen\nangewandt werden, wenn die bis zur Fertigstellung zusätzlich anfallenden Kosten, die ebenfalls abzusetzen sind,\nzuverlässig berechnet werden können.\n(3) Waren, die ohne Be- oder Verarbeitung zur Weiterveräußerung bestimmt sind, sind mit den Wiederbeschaffungs-\nkosten anzusetzen. Absatz 2 Satz 2 darf entsprechend angewandt werden.\n(4) Vorräte nach Absatz 1 bis 3 sind jedoch höchstens mit ihrem Zeitwert(§ 7 Abs. 1 Satz 1) anzusetzen.§ 7 Abs. 5\nSatz 1 bleibt unberührt.\n§13\nForderungen\n(1) Auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Forderungen, die vor dem 1. Juli 1990 begründet\nwurden, werden, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, daß für\nzwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden Mieten und Pachten sowie sonstige regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die\nnach dem 30. Juni 1990 fällig werden, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, daß für eine Mark der\nDeutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.\n(3) Der Grundsatz der Einzelbewertung ist zu beachten. Minderverzinsliche oder unverzinsliche Forderungen sowie\nzweifeJhafte Forderungen sind mit dem niedrigeren beizulegenden Wert anzusetzen; eingeräumte Sicherheiten sind\nzu berücksichtigen. Pauschalwertberichtigungen wegen des allgemeinen Kreditrisikos sind vom Gesamtbetrag der\nForderungen abzusetzen.\n(4) Forderungen, die Verbindlichkeiten nach§ 16 Abs. 3 und 4 entsprechen, dürfen nicht angesetzt werden.\n(5) Ausstehende Einlagen sind, auch wenn sie nicht eingefordert sind, wie Forderungen zu bewerten, jedoch nicht\nabzuzinsen.","1176                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n§14\nKassenbestand, Schecks, Guthaben bei Geldinstituten\n(1) Zahlungsmittel in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind nur anzusetzen, soweit sie weiterhin\ngesetzliche Zahlungsmittel sind.\n(2) Schecks sind wie Forderungen zu behandeln.\n(3) Guthaben bei Geldinstituten in Mark der Deutschen Demokratischen Republik sind mit dem Betrag anzusetzen,\nden das Geldinstitut in Deutscher Mark gutbringen muß.\n§15\nRechnungsabgrenzungsposten\nAktive und passive Rechnungsabgrenzungsposten nach § 250 des Handelsgesetzbuchs sind im Verhältnis von zwei\nMark der Deutschen Demokratischen Republik zu einer Deutschen Mark umzurechnen, soweit nicht ein anderes\nUmstellungsverhältnis vorgeschrieben ist.\n§16\nVerbindlichkeiten\n(1) Auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Juli 1990 begründet\nwurden, werden, soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt, mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, daß für\nzwei Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist.\n(2) Abweichend von Absatz 1 werden folgende auf Mark der Deutschen Demokratischen Republik lautende\nVerbindlichkeiten mit der Wirkung auf Deutsche Mark umgerechnet, daß für eine Mark der Deutschen Demokrati-\nschen Republik eine Deutsche Mark anzusetzen ist:\n1. Löhne und Gehälter in Höhe der nach dem 1. Mai 1990 geltenden Tarifverträge sowie Stipendien, die nach dem\n30. Juni 1990 fällig werden;\n2. Renten, die nach dem 30. Juni 1990 fällig werden, soweit sich aus Artikel 20 des Vertrages über die Schaffung\neiner Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen\nDemokratischen Republik nichts anderes ergibt;\n3. Mieten und Pachten sowie sonstige regelmäßig wiederkehrende Zahlungen, die nach dem 30. Juni 1990 fällig\nwerden, mit Ausnahme wiederkehrender Zahlungen aus und in Lebensversicherungen und privaten Rentenversi-\ncherungen.\n(3) Verbindlichkeiten sind in die Eröffnungsbilanz nicht aufzunehmen, wenn eine schriftliche Erklärung des Gläubigers\nvorliegt, daß er\n1. Zahlung nur verlangen wird, soweit die Erfüllung aus dem Jahresüberschuß möglich ist, und\n2. im Falle der Auflösung, Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung des Unternehmens hinter alle Gläubiger\nzurücktritt, die eine solche Erklärung nicht abgegeben haben.\nDer Gesamtbetrag solcher Verbindlichkeiten ist im Anhang unter den sonstigen finanziellen Verpflichtungen geson-\ndert anzugeben, soweit sie nicht auf Grund einer Vereinbarung mit dem Unternehmen als nachrangiges Kapital\nausgewiesen werden.\n(4) Verbindlichkeiten, die innerhalb der Aufstellungsfrist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 für die Eröffnungsbilanz erlassen\nwerden, sind nicht zu bilanzieren.\n§17\nRückstellungen\n(1) Ungewisse Verbindlichkeiten, die vor dem 1. Juli 1990 in Mark der Deutschen Demokratischen Republik\nbegründet wurden, sind wie Verbindlichkeiten in Deutsche Mark umzurechnen und als Rückstellungen auszuweisen.\n(2) Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften nach § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handels-\ngesetzbuchs sind in der Eröffnungsbilanz neu zu bilden. Sie sind insbesondere einzustellen, wenn zu erwarten ist,\ndaß ein Absatz- oder Beschaffungsgeschäft nach Erfüllung zu einem Aufwand führt, der die Gegenleistung übersteigt,\noder zu einer Abschreibung auf den gelieferten Gegenstand führt.\n(3) Rückstellungen, die nicht nach Absatz 1 umzurechnen sind, sind in Höhe des •Betrags in Deutscher Mark\nanzusetzen, der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendig ist, um die Verpflichtung zu erfüllen.\n(4) Werden Rückstellungen wegen der erstmaligen Anwendung des § 249 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs in\nder Eröffnungsbilanz gebildet, so ist in Höhe des Betrags dieser Rückstellungen, soweit er nicht durch eine\nAusgleichsforderung nach § 24 Abs. 1 Satz 1 ausgeglichen wird, auf der· Aktivseite ein Sonderverlustkonto aus","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             1177\nRückstellungsbildung gesondert auszuweisen. Der aktivierte Betrag ist in den Folgejahren jeweils in Höhe der\nAufwendungen abzuschreiben, die zur Erfüllung der zurückgestellten Verpflichtungen entstehen. Soweit die Aktivie-\nrung des Sonderverlustkontos zu einer Rücklage führt, darf diese nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet\nwerden.\n(5) § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs braucht nicht angewandt zu werden. § 249 des Handels-\ngesetzbuchs bleibt im übrigen unberührt. Wird ein Wertabschlag nach § 9 Abs. 2 oder § 1O Abs. 1 Satz 2 vorgenom-\nmen, so ist eine eventuelle Rückstellung nur in Höhe des den Wertabschlag übersteigenden Betrags zu bilden. § 16\nAbs. 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.\n§18\nWährungsumrechnung\nAuf ausländische Währung lautende Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten sowie\nam Bilanzstichtag nicht abgewickelte Kassa-Geschäfte sind mit dem Kassa-Kurs am Bilanzstichtag in Deutsche Mark\numzurechnen. Nicht abgewickelte Termingeschäfte sind zum Terminkurs am Bilanzstichtag umzurechnen. Forde-\nrungen und Lieferansprüche sind mit dem Geldkurs, Verbindlichkeiten und Lieferverpflichtungen mit dem Briefkurs\numzurechnen.\nUnterabschnitt 3\nAnhang. Vergleichende Darstellung\n§19\nAnhang\n(1) Im Anhang sind die auf die Posten der Eröffnungsbilanz angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden,\ninsbesondere die bei der Neubewertung angewandten, anzugeben und so zu erläutern, daß ein sachverständiger·\nDritter die Wertansätze beurteilen kann; insbesondere sind bei Schätzungen die Vergleichsmaßstäbe darzustellen.\nBei der Ausübung von Wahlrechten sind wesentliche Auswirkungen auf die Vermögenslage gesondert darzustellen.\nAußerdem sind diejenigen Angaben aufzunehmen, die zu den einzelnen Posten der Eröffnungsbilanz vorgeschrieben\noder die im Anhang zu machen sind, weil sie in Ausübung eines Wahlrechts nicht in die Eröffnungsbilanz\naufgenommen wurden.\n(2) Im Anhang sind die Maßnahmen zu beschreiben, die für die Zeit nach dem 30. Juni 1990 getroffen oder geplant\nworden sind, um das Unternehmen an die veränderten Bedingungen anzupassen. Dazu gehören insbesondere\nÄnderungen des Unternehmenszwecks, Aufgabe oder Neuaufnahme von Produkten, Stillegungen, die Aufspaltung\noder der Zusammenschluß mit anderen Unternehmen. Die voraussichtlichen Kosten der Umstrukturierung sind\nanzugeben.\n(3) Im Anhang sind ferner anzugeben:\n1. zu den in der Bilanz ausgewiesenen Verbindlichkeiten\na) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren,\nb) der Gesamtbetrag der Verbindlichkeiten, die durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesichert sind, unter\nAngabe von Art und Form der Sicherheiten;\n2. die Aufgliederung der ii, Nummer 1 verlangten Angaben für jeden Posten der Verbindlichkeiten nach dem\nvorgeschriebenen Gliederungsschema, sofern sich diese Angaben nicht aus der Bilanz ergeben;\n3. zu dem in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Grund und Boden sowie zu den Gebäuden und anderen Bauten\nsind alle gesetzlichen oder vertraglichen Einschränkungen zu vermerken, die sich auf deren Nutzung, Verfügbar-\nkeit oder Verwertung beziehen. Es sind außerdem alle Sachverhalte anzugeben, aus denen sich künftige\nfinanzielle Verpflichtungen ergeben können, insbesondere fOr Großreparaturen, Rekultivierungs- oder Ent-\nsorgungsaufwendungen;\n4. zu den in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen technischen Anlagen und Maschinen, anderen Anlagen sowie der\nBetriebs- und Geschäftsausstattung sind deren Zustand (durchschnittliche Abnutzung, technischer Stand) und\nderen zukünftige Einsatzmöglichkeiten zu beschreiben; der voraussichtliche Investitionsbedarf in den nächsten\nvier Jahren ist, soweit vorhersehbar, anzugeben;\n5. Ansprüche, die sich gegen das Unternehmen ergeben können, weil die früheren Eigentümer des Unternehmens,\nvon Unternehmensteilen, Betrieben oder von Vermögensgegenständen enteignet worden sind;\n6. der Gesamtbetrag der sonstigen finanziellen Verpflichtungen, die nicht in der Bilanz erscheinen und die auch\nnicht nach§ 251 des Handelsgesetzbuchs oder auf Grund anderer Vorschriften dieses Gesetzes anzugeben\nsind, sofern diese Angaben für die Beurteilung der Finanzlage von Bedeutung sind; davon sind Verpflichtungen\ngegenüber Gesellschaftern gesondert anzugeben;\n7. die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer;","1178                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n8. alle Mitglieder des Geschäftsführungsorgans und eines Aufsichtsrats, auch wenn sie nur vorläufig bestellt sind,\nmit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Der Vorsitzende eines Aufsichts-\nrats, seine Stellvertreter und ein etwaiger Vorsitzender des Geschäftsführungsorgans sind als solche zu\nbezeichnen;\n9. Name und Sitz anderer Unternehmen, von ddnen das Unternehmen oder eine für seine Rechnung handelnde\nPerson mindestens den fünften Teil der Anteile besitzt; außerdem sind die Höhe des Anteils am Kapital und das\nin der Eröffnungsbilanz ausgewiesene Eigenkapital oder ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag\ndieser Unternehmen anzugeben; auf die Berechnung der Anteile ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes\nentsprechend anzuwenden;\n10. Rückstellungen, die in der Bilanz unter dem Posten „sonstige Rückstellungen\" nicht gesondert ausgewiesen\nwerden, sind zu erläutern, wenn sie einen nicht unerheblichen Umfang haben. Aufwandrückstellungen sind stets\ngesondert anzugeben und zu erläutern;\n11. Name und Sitz des unmittelbaren Mutterunternehmens sowie der Ort der Offenlegung der von diesem Mutter-\nunternehmen aufgestellten Konzerneröffnungsbilanz.\n(4) Die in Absatz 2 und 3 verlangten Angaben und Erläuterungen können unterbleiben, soweit sie\n1. für die Darstellung der Vermögenslage des Unternehmens nach § 264 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs von\nuntergeordneter Bedeutung sind oder\n2. in den Fällen des Absatzes 2, 3 Nr. 4 und 9 nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung geeignet sind, dem\nUnternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen.\n§ 20\nVergleichende Darstellung\n(1) Dem Anhang ist eine vergleichende Darstellung als Anlage beizufügen, aus der sich ergibt, in welchem Umfang\ndie Posten der Schlußbilanz zum 30. Juni 1990 im Vergleich mit den Posten der D-Markeröffnungsbilanz zum 1. Juli\n1990 sich verändert haben. Die sich aus der Neubewertung der Vermögensgegenstände und der Schulden\nergebenden Differenzen gegenüber der Schlußbilanz sind in einem gesonderten Nachweis unter der Bezeichnung\nNeubewertungsdifferenzen, gegliedert nach den Posten der D-Markeröffnungsbilanz, darzustellen. Die Neubewer-\ntungsdifferenzen sind durch Einzelnachweise zu dokumentieren.\n(2) Die Zuordnung der Posten der Schlußbilanz zum 30. Juni 1990 zu den Posten der D-Markeröffnungsbilanz sowie\nder gesonderte Nachweis gemäß Absatz 1 sind auf der Grundlage der vom Statistischen Amt der Deutschen\nDemokratischen Republik herausgegebenen Formblätter vorzunehmen, soweit für Geldinstitute und Außenhandels-\nbetriebe keine abweichenden Regelungen gemäß Anlage I Artikel 8 § 5 des Vertrages über die Schaffung einer\nWährungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-\nschen Republik vom 18. Mai 1990 erlassen worden sind.\nAbschnitt 2\nKonzerneröffnungsbilanz. Gesamteröffnungsbilanz\n§ 21\nPflicht zur Aufstellung\n(1) Zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz verpflichtete Unternehmen, die die Mehrheit der Anteile an einem anderen\nUnternehmen (Tochterunternehmen) besitzen (Mutterunternehmen), haben in den ersten fünf Monaten des\nGeschäftsjahrs für den 1. Juli 1990 eine Konzerneröffnungsbilanz in Deutscher Mark sowie einen Anhang gemäß\n§ 22 aufzustellen, der mit der Konzerneröffnungsbilanz eine Einheit bildet. Ein Mutterunternehmen ist von der Pflicht\nzur Aufstellung der Konzerneröffnungsbilanz und des Anhangs befreit, wenn am Stichtag die Bilanzsummen in den\nEröffnungsbilanzen des Mutterunternehmens und der einzubeziehenden Tochterunternehmen nach Abzug von in\nden Eröffnungsbilanzen auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbeträgen insgesamt fünfzig Millionen Deutsche Mark\nnicht überschreiten oder die Konzernunternehmen insgesamt nicht mehr als fünfhundert Arbeitnehmer beschäftigen.\n(2) Die Konzerneröffnungsbilanz und der Anhang sind klar und übersichtlich aufzustellen. Sie haben unter Beachtung\nder Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermö-\ngenslage des Konzerns im Sinne des § 297 Abs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs zu vermitteln. Führen besondere\nUmstände dazu, daß die Konzerneröffnungsbilanz ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne\ndes Satzes 2 nicht vermittelt, so sind im Konzernanhang zusätzliche Angaben zu machen.\n(3) In die Konzerneröffnungsbilanz sind das Mutterunternehmen und alle T ochteruntemehmen ohne Rücksicht auf\nden Sitz der Tochterunternehmen einzubeziehen, sofern die Einbeziehung nicht nach den §§ 295, 296 des\nHandelsgesetzbuchs unterbleibt. Ändert sich die Zusammensetzung des Konzerns innerhalb der Aufstellungsfrist, so\nsind diese Änderungen so zu behandeln, als wären sie bereits zum 1. Juli 1990 eingetreten. Dies gilt auch für\nUnternehmen, die innerhalb der Aufstellungsfrist nach dem 1. Juli 1990 gegründet werden.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                 1179\n(4) Auf die Konzerneröffnungsbilanz sind die§§ 5 bis 19 dieses Gesetzes sowie die§§ 295 bis 298, 300, 301, 303,\n304, 307,308,310 bis 312 des Handelsgesetzbuchs und die für die Rechtsform und den Geschäftszweig der in die\nKonzerneröffnungsbilanz einbezogenen Unternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden\nVorschriften mit Ausnahme des § 296 Abs. 1 Nr. 3 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden, soweit sie\nsich auf die Bilanz großer Kapitalgesellschaften beziehen und die Konzerneröffnungsbilanz wegen ihrer Eigenart\nkeine Abweichungen bedingt. Bei der Anwendung des § 308 des Handelsgesetzbuchs kann unterstellt werden, daß\ndie Eröffnungsbilanzen von Tochter- und Mutterunternehmen mit Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes einheitlich\nbewertet sind.\n(5) Die Treuhandanstalt und die von ihr gegründeten Treuhand-Aktiengesellschaften stellen anstatt einer Konzern-\neröffnungsbilanz eine Gesamteröffnungsbilanz in vereinfachter Form und anstatt eines Konzernanhangs einen\nGesamtanhang auf. Sie fassen jeweils die Gesamt- oder Konzerneröffnungsbilanzen ihrer Tochtergesellschaften\nzusammen. Bei der Kapitalkonsolidierung nach § 301 des Handelsgesetzbuchs kann unterstellt werden, daß ein nach\nVerrechnung auf der Aktivseite entstehender Unterschiedsbetrag Geschäfts- oder Firmenwert oder ein auf der\nPassivseite entstehender Unterschiedsbetrag Eigenkapital ist, soweit er im letzteren Fall nicht auf unterlassene\nRückstellungen zurückzuführen ist. § 303 des Handelsgesetzbuchs über die Schuldenkonsolidierung braucht nur auf\nGeschäfte zwischen den Mutterunternehmen und ihren jeweiligen Tochterunternehmen angewandt zu werden. Auch\nbrauchen Zwischenergebnisse nach§ 304 des Handelsgesetzbuchs nur herausgerechnet zu werden, wenn sie auf\nLieferungen und Leistungen zwischen den aufstellenden Mutterunternehmen und ihren jeweiligen Tochterunter-\nnehmen beruhen. Im übrigen sind auf die Aufstellung, Prüfung, Feststellung und Offenlegung die nach diesem Gesetz\nfür die Konzerneröffnungsbilanz und den Konzernanhang geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. § 295\ndes Handelsgesetzbuchs ist nicht anzuwenden.\n§22\nKonzernanhang\n(1) Auf den Konzernanhang ist § 19 entsprechend anzuwenden. Aus den Anhängen der Tochterunternehmen sind\njedoch nur diejenigen Angaben zusammenfassend zu übernehmen, die für die Beurteilung des Konzerns von\nwesentlicher Bedeutung sind.\n(2) Im Konzernanhang sind außerdem die nach § 313 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs verlangten Angaben zu\nmachen. § 313 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden.\n§23\nVorlage- und Auskunftspflichten\n(1) Jedes Mutterunternehmen kann von seinen Tochterunternehmen alle Aufklärungen und Nachweise verlangen,\nwelche die Aufstellung der Konzemeröffnungsbilanz und des Konzernanhangs erfordert. Dies gilt auch für Auskünfte,\ndie sich auf andere, dem Mutterunternehmen durch Gesetz übertragene Aufgaben beziehen.\n(2) Die Tochterunternehmen haben jedem Mutterunternehmen ihre Eröffnungsbilanz einschließlich Anhang und,\nwenn sie gleichzeitig Mutterunternehmen sind, ihre Konzerneröffnungsbilanz einschließlich Konzernanhang unver-\nzüglich nach deren Aufstellung und die Prüfungsberichte unverzüglich nach deren Eingang einzureichen. Werden die\neinzureichenden Unterlagen nachträglich geändert, so sind die geänderten Fassungen unverzüglich nach der\nÄnderung einzureichen. Werden die Unterlagen vor ihrer Feststellung eingereicht, ist die Feststellung mitzuteilen,\nsobald diese erfolgt ist.\nAbschnitt 3\nKapitalausstattung\nUnterabschnitt 4\nVermögensausgleich und Eigenkapitalsicherung von bisher volkseigenen Unternehmen\n§24\nAusgleichsforderungen\n(1) Unternehmen, die als bisher volkseigenes Vermögen der Treuhandanstalt oder einem ihrer Tochterunternehmen\nzur Privatisierung oder aus diesem Grunde dem Staat, den Gemeinden, Städten, Kreisen, Ländern oder anderen Ver-\nmögensträgern unentgeltlich übertragen wurden, und die nicht Geldinstitute, Außenhandelsbetriebe oder Versiche-\nrungsunternehmen sind, erhalten, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz ergibt, daß sie einen nicht durch\nEigenkapital gedeckten Fehlbetrag ausweisen müßten, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine gesondert auszu-\nweisende verzinsliche Forderung (Ausgleichsforderung) in Höhe des Fehlbetrags, wenn der Schuldner die Aus-\ngleichsforderung nicht innerhalb der Feststellungsfrist für die Eröffnungsbilanz ablehnt. Er hat sie abzulehnen, wenn\ndas Unternehmen nicht sanierungsfähig ist.","1180                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n(2) Die Ausgleichsforderung mindert sich in Höhe des Betrags, um den der Fehlbetrag durch Ausnutzung von\nBewertungswahlrechten ausgeglichen werden kann. § 36 bleibt unberührt. Die Ausgleichsforderung ist so zu\nverzinsen, daß eine Abwertung wegen Minderverzinsung nach § 13 Abs. 3 Satz 2 nicht notwendig wird.\n(3) Die Ausgleichsforderung richtet sich gegen das Unternehmen, dem zur Privatisierung und Reorganisation des\nvolkseigenen Vermögens die Anteilsrechte an dem berechtigten Unternehmen unentgeltlich übertragen worden sind.\nSind Unternehmen als ehemals volkseigenes Vermögen dem Staat, den Ländern, Kreisen, Städten, Gemeinden oder\nanderen Vermögensträgern durch Gesetz übertragen worden, richtet sich die Ausgleichsforderung gegen diese\nStellen. Werden der Treuhandanstalt zustehende Anteilsrechte unentgeltlich auf Tochterunternehmen übertragen, so\nsind diese Schuldner der Ausgleichsforderung. Diese können ihrerseits Ausgleichsforderungen nach Absatz 1 gegen\ndie Treuhandanstalt geltend machen, wenn sie ein unmittelbares Tochterunternehmen der Treuhandanstalt sind.\n(4) Das Unternehmen hat den Schuldner der Ausgleichsforderung zu unterrichten, sobald sich bei der Aufstellung der\nEröffnungsbilanz eine solche abzeichnet. Dem Schuldner stehen die Rechte nach § 23 ab 1. Juli 1990 zu. Die\nTreuhandanstalt unterrichtet unverzüglich den Minister der Finanzen und den Bundesminister der Finanzen Ober\nAusgleichsforderungen, die gegen die Treuhandanstalt gerichtet sind.\n(5) Mutterunternehmen, die Schuldner einer Ausgleichsforderung nach Absatz 1 sind, stellen in Höhe ihrer Verbind-\nlichkeit aus dieser Ausgleichsforderung auf der Aktivseite ihrer Eröffnungsbilanz ein Beteiligungsentwertungskonto\nein. Der aktivierte Betrag ist in den Folgejahren jeweils in Höhe der Tilgung der Ausgleichsforderung abzuschreiben.\nSoweit die Aktivierung des Beteiligungsentwertungskontos zu einer Rücklage führt, darf diese nur zum Ausgleich von\nVerlusten verwendet werden.\n§25\nAusgleichsverbindlichkeiten\n(1) Ergibt sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz von in § 24 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Unternehmen, daß ein\nhöheres Eigenkapital auszuweisen wäre, als es dem für das Sachanlagevermögen auszuweisenden Betrag,\nvermindert um den für den zum 1. Juli 1990 übergegangenen Grund und Boden auszuweisenden Betrag, entspricht,\nso werden sie in Höhe des übersteigenden Betrags mit einer gesondert auszuweisenden Ausgleichsverbindlichkeit\nbelastet. Das für die Rechtsform des Unternehmens oder seine Tätigkeit gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital\ndarf jedoch nicht unterschritten werden. § 36 bleibt unberührt.\n(2) Gläubiger der Verbindlichkeit ist diejenige Person, die bei Entstehen einer Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 3\nSchuldner der Ausgleichsforderung wäre. Auf die Verzinsung der Ausgleichsverbindlichkeit ist § 24 Abs. 2 Satz 3\nentsprechend anzuwenden.\n(3) Das Unternehmen hat den Gläubiger der Ausgleichsverbindlichkeit zu unterrichten, sobald sich bei der Aufstellung\nder Eröffnungsbilanz eine solche abzeichnet. Dem Gläubiger stehen die Rechte nach § 23 ab 1. Juli 1990 zu.\n(4) Mutterunternehmen, die Gläubiger einer Ausgleichsverbindlichkeit nach Absatz 1 sind, stellen in Höhe dieses\nBetrags auf der Aktivseite ihrer Eröffnungsbilanz eine entsprechende Forderung ein. Beträge, die dem Mutterunter-\nnehmen· zur Tilgung der Ausgleichsverbindlichkeit des Tochterunternehmens zufließen, werden mit dieser Forderung\njeweils verrechnet.\n(5) Sind Beteiligungen oder Grund und Boden auf ein Unternehmen mit Wirkung zum 1. Juli 1990 unentgeltlich\nübergegangen, so sind sie an die Treuhandanstalt zu übertragen, wenn eine in der Eröffnungsbilanz festgestellte\nÜberschuldung nicht beseitigt oder innerhalb der Feststellungsfrist nach § 35 Abs. 1 Satz 3 das Gesamtvollstreckungs-\nverfahren eingeleitet oder das Unternehmen aufgelöst wird.\n§26\nEigenkapitalsicherung\n(1) Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 haben als Eigenkapital den Betrag auszuweisen, um den der\nGesamtbetrag der auf der Aktivseite der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Vermögensgegenstände einschließlich der\nnach diesem Gesetz einzustellenden Sonderposten und der Rechnungsabgrenzungsposten höher ist als der\nGesamtbetrag der auf der Passivseite ausgewiesenen Schulden und der Rechnungsabgrenzung.\n(2) Ist dem Unternehmen nach dem für seine Rechtsform maßgeblichen Recht die Bildung eines gezeichneten\nKapitals vorgeschrieben, so ist dieses in der in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Höhe,\nzumindest aber in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals neu festzusetzen. § 27 Abs. 2 Satz 2 und 3,\nAbs. 3 und 7 ist anzuwenden.\n(3) Reicht das nach Absatz 1 ermittelte Eigenkapital zur Bildung des gezeichneten Kapitals nicht aus, so ist der\nFehlbetrag als Ausstehende Einlage auf der Aktivseite vor dem Anlagevermögen gesondert auszuweisen. Für die\nEinzahlung des Kapitals gelten die für die Rechtsform des Unternehmens maßgeblichen Vorschriften. Ist die\nMindesteinzahlung nicht vollständig bewirkt, gilt der Fehlbetrag als eingefordert. Die Forderung entfällt, wenn der\nAnteilseigner die Auflösung des Unternehmens innerhalb der Feststellungsfrist für die Eröffnungsbilanz beschließt\noder die Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens verlangt. § 24 Abs. 4 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.\n§ 19 Abs. 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist nicht anzuwenden.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                 1181\n(4) Hat der Anteilseigner nach Überführung des Unternehmens in eine private Rechtsform seine Einlage bis zum\n30. Juni 1990 geleistet, so kann in den Fällen des Absatzes 3 ein Fehlbetrag dadurch ausgeglichen werden, daß auf\nder Aktivseite der Eröffnungsbilanz an Stelle der Ausstehenden Einlage in entsprechender Anwendung des § 28\nAbs. 1 und 2 unter den dortigen Voraussetzungen ein Kapitalentwertungskonto ausgewiesen wird. § 30 ist anzuwenden.\nUnterabschnitt 5\nNeufestsetzung der Kapitalverhältnisse privater Unternehmen\n§27\nNeufestsetzung\n(1) Dieser Unterabschnitt ist auf Unternehmen anzuwenden, die bis zum 30. Juni 1990 in einer Rechtsform des\nprivaten Rechts entstanden oder zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, aber noch nicht eingetragen\nworden sind und keine Unternehmen im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 sind. Als Eigenkapital ist der in § 26 Abs 1\nbezeichnete Betrag auszuweisen.\n(2) Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien haben ihr Grundkapital, Gesellschaften mit\nbeschränkter Haftung ihr Stammkapital in der in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Höhe,\nzumindest aber in Höhe des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals neu festzusetzen. Das gezeichnete Kapital\nkann mit einem höheren Betrag festgesetzt werden, wenn sich bei der Aufstellung der Eröffnungsbilanz nach Abzug\nder Rücklage nach§ 31 ein höheres Eigenkapital ergibt. Der übersteigende Betrag ist bei Aktiengesellschaften und\nKommanditgesellschaften auf Aktien der gesetzlichen Rücklage, bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung einer\nSonderrücklage zuzuweisen, die nur zum Ausgleich von Verlusten verwendet werden darf.\n(3) Die Gesellschafter dürfen auf Grund der Neufestsetzung keine Zahlungen erhalten und von der Verpflichtung zur\nLeistung von Einlagen nicht befreit werden; § 57 Abs. 1 Satz 1, § 62 des Aktiengesetzes, § 30 Abs. 1, § 31 des\nGesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind auf die in der Eröffnungsbilanz gebildeten.\nRücklagen entsprechend anzuwenden.\n(4) Offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften haben die Kapitaleinlagen ihrer Gesellschafter,\nsoweit solche im Gesellschaftsvertrag vereinbart sind, und Kommanditgesellschaften zusätzlich die Hafteinlagen ihrer\nKommanditisten in entsprechender Anwendung des Absatzes 2 und 3 neu festzusetzen. Das Entnahmerecht der\nGesellschafter nach § 122 des Handelsgesetzbuchs darf nicht dazu führen, daß das in der Eröffnungsbilanz\nausgewiesene Eigenkapital niedriger wird als die Summe der auf der Aktivseite ausgewiesenen Beträge nach § 31.\nPersönlich haftende Gesellschafter haben zuviel entnommene Beträge zurückzuerstatten. Führen Zahlungen an\nKommanditisten zu einer solchen Minderung des Eigenkapitals, gelten diese als Rückzahlung der Einlage nach § 172\nAbs. 4 des Handelsgesetzbuchs.\n(5) Genossenschaften haben die Geschäftsguthaben, die Geschäftsanteile und die Haftsummen neu festzusetzen;\nAbsatz 3 ist entsprechend anzuwenden.\n(6) Bei der Neufestsetzung können die Anteile auf die folgenden Beträge gestellt werden:\n1. Aktien auf einen Nennbetrag von fünfzig Deutsche Mark oder auf höhere Nennbeträge, die auf volle hundert\nDeutsche Mark lauten,\n2. die Geschäftsanteile an Gesellschaften mit beschränkter Haftung auf fünfhundert Deutsche Mark oder jeden\nhöheren Betrag der durch hundert teilbar ist, und zwar unabhängig von der Zahl der Gesellschafter,\n3. die Geschäftsanteile bei Genossenschaften auf fünfzig Deutsche Mark oder auf jeden höheren auf volle fünfzig\nDeutsche Mark lautenden Betrag.\n(7) In der Eröffnungsbilanz sind das gezeichnete Kapital und die Rücklagen in der Höhe auszuweisen, wie sie nach\nder Neufestsetzung bestehen sollen.\n§28\nVorläufige Neufestsetzung\n(1) An Stelle einer endgültigen Neufestsetzung nach § 27 kann von Unternehmen, die nicht Geldinstitute oder\nAußenhandelsbetriebe sind, die Neufestsetzung vorläufig in der Weise durchgeführt werden, daß das in der\nSchlußbilanz in Mark der Deutschen Demokratischen Republik ausgewiesene gezeichnete Kapital (Grundkapital,\nStammkapital, Einlagen, Genußrechtskapital, Geschäftsguthaben) mit dem gleichen Betrag in Deutscher Mark in die\nEröffnungsbilanz übernommen und der Unterschied, um der. der Betrag des gezeichneten Kapitals das bei der\nAufstellung der Eröffnungsbilanz ermittelte Eigenkapital übersteigt, als Kapitalentwertungskonto auf der Aktivseite der\nEröffnungsbilanz eingestellt wird.\n(2) Der Betrag, der als Kapitalentwertungskonto ausgewiesen wird, darf nicht höher sein als neun Zehntel des\ngezeichneten Kapitals. Eine Kapitalrücklage darf nicht beibehalten werden. Eine Gewinnrücklage darf beibehalten\nwerden, soweit diese nach § 31 gebildet worden ist und nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung erwartet","1182                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nwerden kann, daß das Unternehmen das Kapitalentwertungskonto aus künftigen Jahresüberschüssen tilgen kann.\nDas Unternehmen ist verpflichtet, das Kapitalentwertungskonto innerhalb von fünf Geschäftsjahren nach dem\nStichtag der Eröffnungsbilanz auszugleichen. Zur Tilgung sind Werterhöhungen auf Grund der Berichtigung von\nWertansätzen nach § 36 sowie die Jahresüberschüsse zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung ist unzulässig,\nsolange das Kapitalentwertungskonto besteht.\n§29\nGesellschaftsrechtliche Beziehungen\n(1) Das Verhältnis der mit den Anteilen verbundenen Rechte zueinander wird durch die Neufestsetzung nicht berührt.\n(2) Vertragliche Beziehungen des Unternehmens zu Dritten, die von der Gewinnausschüttung des Unternehmens,\ndem Nennbetrag oder dem Wert ihrer Anteile oder ihres gezeichneten Kapitals oder in sonstiger Weise von den\nbisherigen Kapital- oder Gewinnverhältnissen abhängen, bestimmen sich nach den durch die Neufestsetzung\neingetretenen neuen Kapital- oder Gewinnverhältnissen. Dritte brauchen eine durch die Neufestsetzung eintretende\nKürzung ihrer Rechte nach Satz 1 nicht gegen sich gelten zu lassen, soweit sie darauf beruht, daß in der\nEröffnungsbilanz das gezeichnete Kapital zu den Rücklagen in einem durch§§ 27, 28 nicht bedingten ungünstigeren\nVerhältnis steht, als dies in der Schlußbilanz der Fall ist.\n(3) Wird während des Bestehens eines Kapitalentwertungskontos eine Kapitalerhöhung beschlossen, so ist jedem\nAnteilseigner auf sein Verlangen ein seinem Anteil an dem bisherigen gezeichneten Kapital entsprechender Teil der\nneuen Anteile zuzuteilen, es sei denn, daß ein Dritter die Anteile übernommen und sich verpflichtet hat, sie den\nAnteilseignern zum Bezug anzubieten.\n§30\nAuflösung von Kapitalentwertungskonten\n(1) Wird ein Kapitalentwertungskonto nicht innerhalb der in § 28 Abs. 2 Satz 4 bestimmten Frist ausgeglichen, so hat\ndas für Kapitalmaßnahmen zuständige Organ des Unternehmens spätestens bei der Beschlußfassung Ober die\nVerwendung des Ergebnisses aus dem Jahresabschluß des fünften Geschäftsjahrs nach dem Stichtag der Eröff-\nnungsbilanz die Maßnahmen zu beschließen, die erforderlich sind, um das Kapitalentwertungskonto auf andere\nWeise als durch Tilgung, insbesondere durch Ermäßigung des gezeichneten Kapitals, auszugleichen.\n(2) Die Maßnahmen gemäß Absatz 1 sind unverzüglich durchzuführen. Ihre Durchführung gilt als endgültige\nNeufestsetzung. Auf die Ermäßigung des gezeichneten Kapitals sind die für die Rechtsform des Unternehmens\nmaßgeblichen Vorschriften, von Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien die §§ 229 bis 236\ndes Aktiengesetzes über die vereinfachte Kapitalherabsetzung anzuwenden.\nUnterabschnitt 6\nVorläufige Gewinnrücklage\n§ 31\nVorläufige Gewinnrücklage\n(1) Unternehmen dürfen, wenn sie nicht Geldinstitute oder Außenhandelsbetriebe sind, folgende Maßnahmen treffen,\num eine GewinnrOcklage bilden zu können:\n1. Die nicht entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens dürfen mit dem\nBetrag angesetzt werden, den ein Erwerber des Unternehmens bei dessen Fortführung im Rahmen des\nGesamtkaufpreises für diese Vermögensgegenstände ansetzen würde; dabei darf auch ein Geschäfts- oder\nFirmenwert berOcksichtigt werden.\n2. Die Aufwendungen für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nach § 269 Satz 1 des\nHandelsgesetzbuchs dürfen aktiviert werden. Dazu gehören alle Maßnahmen, die nach dem 1. März 1990\nergriffen wurden und geeignet sind, die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens herzustellen.\n3. Zuschüsse, Beihilfen und andere Vermögensvorteile, die ohne Rückzahlungsverpflichtung von Dritten für Investi-\ntionen gewährt werden, dürfen aktiviert werden, sofern der Auftrag für die Investition bis zum Ablauf der\nAufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz verbindlich erteilt worden ist.\nIn Höhe der nach Satz 1 Nr. 1 bis 3 aktivierten Beträge ist auf der Passivseite eine Gewinnrücklage zu bilden, die bis\nzur Tilgung der aktivierten Beträge als vorläufige zu bezeichnen ist.\n(2) Der nach Absatz 1 Nr. 1 angesetzte Betrag ist planmäßig innerhalb der Zeit abzuschreiben, die der durchschnitt-\nlichen Restnutzungsdauer der nach § 7 neu bewerteten entgeltlich erworbenen immateriellen Vermögensgegen-\nstände des Unternehmens entspricht. Fehlen Vergleichszahlen oder sind die Verhältnisse nicht vergleichbar, so ist\nder Betrag in jedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibung zu tilgen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                   1183\n(3) Für die Ingangsetzung und Erweiterung des Geschäftsbetriebs nach Absatz 1 Nr. 2 ausgewiesene Beträge sind in\njedem folgenden Geschäftsjahr zu mindestens einem Viertel durch Abschreibung zu tilgen.\n(4) Die nach Absatz 1 Nr. 3 aktivierten Beträge sind in den Folgejahren erfolgsneutral umzubuchen, sobald deren\nBilanzierungsfähigkeit eingetreten ist. Entfällt der Anspruch nach Absatz 1 Nr. 3 nachträglich, so ist der hierfür\nangesetzte Betrag unmittelbar mit den Rücklagen zu verrechnen.\n(5) Von Absatz 1 Nr. 1 und 2 darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als nach vernünftiger kaufmännischer\nBeurteilung angenommen werden kann, daß das Unternehmen in der Lage sein wird, die sich hieraus ergebenden\nAufwendungen und eine Gewinnausschüttung in Höhe der Zinserträge aus einer Ausgleichsforderung nach § 24 aus\nden laufenden Erträgen ohne Beeinträchtigung des in der Eröffnungsbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals zu decken.\n(6) Werden Beträge nach Absatz 1 Nr. 1 oder 2 aktiviert, so dürfen bis zu deren Tilgung durch Abschreibung Gewinne\nnur ausgeschüttet werden, wenn die nach der Ausschüttung verbleibenden jederzeit auflösbaren Gewinnrücklagen\nzuzüglich eines Gewinnvortrags und abzüglich eines Verlustvortrags dem angesetzten Betrag mindestens entspre-\nchen. Entstehende Verluste sind in Höhe der Abschreibungen nach Absatz 2 und 3 mit der Gewinnrücklage zu\nverrechnen. § 36 bleibt unberührt.\n(7) Beträge nach Absatz 1 sind bei der Berechnung von Ausgleichsforderungen und Ausgleichsverbindlichkeiten\nnach den §§ 24, 25, der Ausstehenden Einlage nach § 26 Abs. 3 und des Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4,\n§ 28 Abs. 1 nicht zu berücksichtigen.\n(8) Nach Absatz 1 aktivierte Beträge und die in Höhe dieser Beträge gebildete Gewinnrücklage sind gesondert unter\nentsprechender Bezeichnung auszuweisen und im Anhang zu erläutern.\nAbschnitt 4\nFestsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark\n§32\nFestsetzung und Anpassung von Leistungen in Deutscher Mark\n(1) Verweisen Verträge, die erst nach dem 30. Juni 1990 zu erfüllen sind, auf Preise, die bisher nach staatlichen\nPreisvorschriften festgesetzt wurden, aber einer Preisbindung nicht mehr unterliegen, so ist der Preis, wenn eine\nPreisfestsetzung bis zum 30. Juni 1990 nicht stattgefunden hat, von dem Gläubiger durch Erklärung gegenüber dem\nzur Zahlung Verpflichteten zu bestimmen. Die getroffene Bestimmung ist für den anderen Teil jedoch nur verbindlich,\nwenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das\ngleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.\n(2) Führt die Umrechnung von vor dem 1. Juli 1990 begründeten Forderungen und Verbindlichkeiten aus schweben-\nden Verträgen, insbesondere aus Dauerschuldverhältnissen dazu, daß das ursprüngliche Gleichgewicht von Leistung\nund Gegenleistung erheblich verschoben wird und droht dadurch einem Vertragspartner oder beiden Vertrags-\npartnern ein nicht zumutbarer Nachteil, so kann jeder Vertragspartner verlangen, daß der andere Vertragspartner\nseine Leistung nach billigem Ermessen neu festsetzt. Die getroffene Bestimmung ist für den benachteiligten Vertrags-\npartner nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung\ndurch Urteil getroffen; das gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.\n(3) Erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 und 2 die Neubestimmung nach billigem Ermessen innerhalb der\nAufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz, so ist eine Rückstellung nach § 17 Abs. 2 nur zu bilden, wenn zu erwarten\nist, daß auch das neu festgesetzte Entgelt zu einem Verlust führen wird.\nAbschnitt 5\nVerfahren\nUnterabschnitt 7\nPrüfung\n§33\nPrüfung\n(1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang, jedoch ohne die vergleichende Darstellung nach § 20, sind durch einen\nPrüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung stattgefunden, so kann die Eröffnungsbilanz nicht festgestellt werden. Kapital-\ngesellschaften und Genossenschaften, deren Bilanzsumme in der Eröffnungsbilanz drei Millionen neunhundert-\ntausend Deutsche Mark nach Abzug eines Fehlbetrags nach § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs nicht übersteigt\noder die am Stichtag nicht mehr als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen, brauchen die Eröffnungsbilanz und den","1184                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnhang nicht prüfen zu lassen, soweit sie nicht Geldinstitute oder Außenhandelsbetriebe sind. Einzelkaufleute und\nPersonenhandelsgesellschaften brauchen die Eröffnungsbilanz nicht prüfen zu lassen, soweit sie nicht Geldinstitute\nsind.\n(2) Ist das Untemehmen in der Zeit vom 1. März 1990 bis zum Ablauf der Aufstellungsfrist für die Eröffnungsbilanz\ngegründet oder durch Gesetz oder auf Grund eines Beschlusses in eine private Rechtsform umgewandelt worden, so\nkann in die Prüfung der Eröffnungsbilanz auch die Prüfung der Gründung oder Umwandlung einbezogen werden.\nDies gilt auch für die Prüfung von Sacheinlagen.\n(3) Die Konzemeröffnungsbilanz und der Konzemanhang sind durch einen Prüfer zu prüfen. Hat keine Prüfung\nstattgefunden, so kann die Konzemeröffnungsbilanz nicht festgestellt werden.\n(4) Werden die geprüften Unterlagen nach Vorlage des Prüfungsberichts geändert, so hat der Prüfer diese Unterlagen\nerneut zu prüfen, soweit es die Änderung erfordert. Über das Ergebnis der Prüfung ist zu berichten; der Bestätigungs-\nvermerk ist entsprechend zu ergänzen.\n(5) § 317 des Handelsgesetzbuchs über Gegenstand und Umfang der Prüfung ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß\nauch das Inventar in die Prüfung einzubeziehen ist. Bei Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben ist außerdem die\nvergleichende Darstellung nach § 20 zu prüfen.\n§34\nDurchführung der Prüfung\n(1) Prüfer können nach der Wirtschaftsprüferordnung der Bundesrepublik Deutschland bestellte und vereidigte\nWirtschaftsprüfer und anerkannte Wirtschaftsprüfungsgesellschaften sein. Gesellschaften mit beschränkter Haftung,\nderen Bilanzsumme in der Eröffnungsbilanz fünfzehn Millionen fünfhunderttausend Deutsche Mark nach Abzug eines\nFehlbetrags nach § 268 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs nicht übersteigt oder die am Stichtag der Eröffnungsbilanz\nnicht mehr als zweihundertfünfzig Arbeitnehmer beschäftigen, können ihre Eröffnungsbilanz auch von nach der\nWirtschaftsprüferordnung der Bundesrepublik Deutschland bestellten vereidigten Buchprüfem oder anerkannten\nBuchprüfungsgesellschaften prüfen lassen.\n(2) Ist das Untemehmen eine Genossenschaft, so dürfen die nach § 33 vorgeschriebenen Prüfungen abweichend von\n§ 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nur von einem Prüfungsverband durchgeführt werden, dem das\nPrüfungsrecht nach § 63 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftgenossenschaften verliehen worden\nist. Der Prüfungsverband ist jedoch nur prüfungsberechtigt, sofem mehr als die Hälfte der Mitglieder seines Vorstands\nWirtschaftsprüfer nach Absatz 1 Satz 1 ist. Hat der Prüfungsverband nur zwei Vorstandsmitglieder, so muß einer von\nihnen Wirtschaftsprüfer nach Absatz 1 Satz 1 sein. Hat der Verband, dem die Genossenschaft als Mitglied angehört,\neine Vereinbarung über die Durchführung von Prüfungen mit einem Prüfungsverband in der Bundesrepublik\nDeutschland abgeschlossen, so ist dieser zuständig. § 55 Abs. 3 des Gesetzes betreffend die Erwerbs- und\nWirtschaftsgenossenschaften bleibt unberührt.\n(3) Ist das Untemehmen eine Sparkasse, so dürfen die nach § 33 vorgeschriebenen Prüfungen abweichend von\n§ 319 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs nur von der Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbands\ndurchgeführt werden. Die Prüfung darf von der Prüfungsstelle jedoch nur durchgeführt werden, wenn der Leiter der\nPrüfungsstelle die Voraussetzungen des § 319 des Handelsgesetzbuchs erfüllt. Außerdem muß sichergestellt sein,\ndaß der Prüfer die Prüfung unabhängig von den Weisungen der Organe des Sparkassen- und Giroverbands\ndurchführen kann.\n(4) Auf die Bestellung des Prüfers in den Fällen des Absatzes 1 ist§ 318 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe\nanzuwenden, daß das geschäftsführende Organ des Untemehmens den Prüfer vorläufig bestellen kann, insbeson-\ndere um seine Anwesenheit bei der Inventur zu erreichen. Die Bestätigung der nach§ 318 des Handelsgesetzbuchs\nzur Wahl des Prüfers berufenen Personen ist unverzüglich nachzuholen.\n(5) Auf die Prüfung sind die§§ 317, 318, 319 Abs. 2, 3, §§ 320 bis 323 des Handelsgesetzbuchs entsprechend\nanzuwenden.\nUnterabschnitt 8\nFeststellung und Berichtigung\n§35\nFeststellung\n(1) Die Eröffnungsbilanz und der Anhang sowie die Konzemeröffnungsbilanz und der Konzemanhang bedürfen der\nFeststellung. Die für die Aufstellung dieser Unterlagen geltenden Vorschriften sind auch bei der Feststellung\nanzuwenden. Die Feststellung ist bei Einzeluntemehmen vom Inhaber, bei anderen Untemehmen von den Anteils-\neignem oder dem sonst zuständigen Organ in der für Beschlußfassungen nach der Rechtsform des Untemehmens\nvorgeschriebenen Form unverzüglich nach Vorlage der Unterlagen herbeizuführen; die Eröffnungsbilanz und der\nJ\\nhang sind spätestens vor Ablauf des achten Monats und von kleinen Untemehmen nach § 4 Abs. 1 Satz 2","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              1185\nspätestens vor Ablauf des elften Monats nach dem Bilanzstichtag, die Konzerneröffnungsbilanz und der Konzern-\nanhang spätestens vor Ablauf des achten Monats nach dem Bilanzstichtag festzustellen. Das Geschäftsführungs-\norgan hat zu diesem Zweck die festzustellenden Unterlagen unverzüglich nach ihrer Aufstellung und den Prüfungs-\nbericht unverzüglich nach seiner Vorlage dem zur Feststellung berufenen Organ vorzulegen. Hat das Unternehmen\neinen Aufsichtsrat, so hat der Aufsichtsrat die Unterlagen in entsprechender Anwendung des § 171 des Aktiengeset-\nzes zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten.\n(2) Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Unterlagen können nicht festgestellt werden, wenn der Bestätigungsvermerk\nversagt worden ist. Die Eröffnungsbilanz oder die Konzerneröffnungsbilanz ist nichtig, wenn sie bei bestehender\nPrüfungspflicht nicht in der vorgeschriebenen Form geprüft oder nicht festgestellt worden ist. Werden die Unterlagen\nnach Prüfung geändert, so wird ein Beschluß über die Feststellung erst wirksam, wenn auf Grund der erneuten\nPrüfung ein hinsichtlich der Änderungen uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt worden ist.\n(3) Das Geschäftsführungsorgan hat dem Feststellungsorgan sogleich mit den festzustellenden Unterlagen einen\nBericht vorzulegen, in dem die Vorschläge zur Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse und die wesentlichen\nUmstände darzulegen sind, die für die Bewertung der Vermögensgegenstände und für die Vorschläge zur Neufestset-\nzung maßgebend gewesen sind, soweit sich diese Erläuterungen nicht aus dem Anhang oder dem Konzernanhang\nergeben.\n§36\nBerichtigung von Wertansätzen\n(1) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, daß Vermögensgegenstände oder Sonderposten in der\nEröffnungsbilanz nicht oder mit einem zu niedrigen Wert oder Schulden oder Sonderposten zu Unrecht oder mit\neinem zu hohen Wert angesetzt worden sind, so ist in der späteren Bilanz der unterlassene Ansatz nachzuholen oder\nder Wertansatz zu berichtigen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Der Gewinn ist in Gewinnrück-\nlagen, bei Aktiengesellschaften vorweg in die gesetzliche Rücklage bis zu deren vorgeschriebener Höhe, einzustellen,\nsoweit er nicht mit einem Verlust aus einer Verminderung des Sonderverlustkontos aus Rückstellungsbildung nach\n§ 17 Abs. 4 oder der Ausgleichsforderung nach § 24 Abs. 1 oder des Beteiligungsentwertungskontos nach § 24.\nAbs. 5 oder der Ausstehenden Einlage nach § 26 Abs. 3 oder des Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4, § 28\nAbs. 1 oder einem Verlust aus der Erhöhung der Ausgleichsverbindlichkeiten nach § 25 Abs. 1 zu verrechnen ist.\n(2) Ergibt sich bei der Aufstellung späterer Jahresabschlüsse, daß Vermögensgegenstände oder Sonderposten in der\nEröffnungsbilanz zu Unrecht oder mit einem zu hohen Wert oder Schulden oder Sonderposten nicht oder mit einem\nzu geringen Wert angesetzt worden sind, so ist in der späteren Bilanz der Wertansatz zu berichtigen oder der\nunterlassene Ansatz nachzuholen, wenn es sich um einen wesentlichen Betrag handelt. Der Verlust ist offen mit dem\nEigenkapital, vorweg mit dem Jahresergebnis und den Gewinnrücklagen, zu verrechnen, soweit er nicht mit dem\nGewinn aus einer Erhöhung des Sonderverlustkontos aus Rückstellungsbildung nach § 17 Abs. 4 oder der Aus-\ngleichsforderung nach § 24 Abs. 1 oder des Beteiligungsentwertungskontos nach § 24 Abs. 5 oder der Ausstehenden\nEinlage nach § 26 Abs. 3 oder des Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4, § 28 Abs. 1 oder dem Gewinn aus\neiner Verminderung der Ausgleichsverbindlichkeit nach § 25 Abs. 1 zu verrechnen ist.\n(3) Absatz 1 und 2 ist auch anzuwenden, wenn ein für die Eröffnungsbilanz eingeräumtes Wahlrecht nachträglich mit\nWirkung für diese abweichend ausgeübt wird. Gewinne nach Absatz 1 können mit Verlusten nach Absatz 2 nur\ninnerhalb des Eigenkapitals verrechnet werden.\n(4) In den Fällen des Absatzes 1 bis 3 gilt die Eröffnungsbilanz als geändert. Absatz 1 bis 3 ist letztmals auf\nJahresabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die im Jahre 1994 enden. Forderungen und Verbindlichkeiten\nnach den §§ 24, 25 und 26 Abs. 3 können nicht mehr geändert werden, soweit sie im Zeitpunkt der Berichtigung\ngetilgt oder auf eine dritte Person übergegangen sind oder Sicherungsrechte dritter Personen dadurch beeinträchtigt\nwerden.\n(5) Absatz 1 bis 4 ist auf die Konzerneröffnungsbilanz entsprechend anzuwenden.\nUnterabschnitt 9\nOffenlegung\n§37\nOffenlegung\n(1) Unternehmen haben die Eröffnungsbilanz und den Anhang sowie die Konzerneröffnungsbilanz und den Konzern-\nanhang offenzulegen, wenn sie nach ihrer Rechtsform oder wegen ihres Geschäftszweigs zur Offenlegung ihrer\nJahresabschlüsse verpflichtet sind oder wenn sie in ihrer Eröffnungsbilanz oder in ihrer Konzerneröffnungsbilanz eine\nBilanzsumme von mehr als einhundertfünfundzwanzig Millionen Deutsche Mark ausweisen und am Bilanzstichtag\nmehr als fünftausend Arbeitnehmer beschäftigen. Die §§ 325, 326, 328 und 339 des Handelsgesetzbuchs sind\nentsprechend anzuwenden; auf die Bestimmung der Größenmerkmale ist § 5 Abs. 2 anzuwenden. Die vergleichende","1186                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nDarstellung nach § 20 braucht nicht offengelegt zu werden. § 4 des Gesetzes über die Inkraftsetzung von Rechtsvor-\nschriften der Bundesrepublik Deutschland in der Deutschen Demokratischen Republik vom 21. Juni 1990 (GBI. 1\nNr. 34 S. 357) ist nicht anzuwenden.\n(2) Das Registergericht prüft bei der Einreichung der Unterlagen, ob die Unterlagen vollzählig sind und, sofern\nvorgeschrieben, fristgerecht bekanntgemacht worden sind.\n(3) Ist die Prüfung der Gründung, Umwandlung oder von Sacheinlagen in die Prüfung der Eröffnungsbilanz\neinbezogen worden, so kann das Gericht unterstellen, daß die Wertansätze für Vermögensgegenstände in der\nEröffnungsbilanz deren tatsächlichem Wert entsprechen, wenn die Eröffnungsbilanz und der Anhang einen uneinge-\nschränkten Bestätigungsvermerk erhalten haben.\n(4) Unternehmen, die nach den bis zum 30. Juni 1990 gültigen Rechtsvorschriften gegenüber dem Statistischen Amt\nder Deutschen Demokratischen Republik berichtspflichtig waren, sowie neu gebildete Kapitalgesellschaften haben\ndie D-Markeröffnungsbilanz und die vergleichende Darstellung nach § 20 unverzüglich nach ihrer Feststellung der\nörtlich zuständigen Dienststelle des Statistischen Amtes der Deutschen Demokratischen Republik in zweifacher\nAusfertigung einzureichen.\nAbschnitt 6\nGeschäftszweigbezogene Vorschriften\nUnterabschnitt 10\nVorschriften für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe\n§38\nAnwendungsbereich\n(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten, soweit in diesem\nUnterabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die in diesem Gesetz größenabhängig zugelassenen\nErleichterungen nicht in Anspruch nehmen.§ 19 Abs. 3 Nr. 1 Buchstabe a dieses Gesetzes und die §§ 25 a bis 26 b\ndes Gesetzes über das Kreditwesen sind auf Geldinstitute nicht anzuwenden.\n(2) Geldinstitute sind Unternehmen, die vor dem 1. Juli 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deutschen Demokrati-\nschen Republik befugt Bankgeschäfte gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen betrieben haben; die\nBefugnis kann auf Gesetz, Verordnung, behördlicher Anordnung oder behördlicher Erlaubnis beruhen.\n(3) Außenhandelsbetriebe sind Unternehmen, die vor dem 1. Juli 1990 im Währungsgebiet der Mark der Deutschen\nDemokratischen Republik im Auftrag staatlicher Stellen im Rahmen des Außenhandels- und Valutamonopols\nGeschäfte mit Unternehmen oder Ländern außerhalb des Währungsgebiets der Mark der Deutschen Demokratischen\nRepublik betrieben haben. Dazu rechnen auch Unternehmen, die den Geschäftsbetrieb von Außenhandelsbetrieben\nganz oder teilweise zum Zwecke der Abwicklung übernommen haben, hinsichtlich des abzuwickelnden Vermögens.\n§39\nEröffnungsbilanz\n(1) Geldinstitute haben abweichend von§ 247 Abs. 1, §§ 251,265 Abs. 5 bis 7, §§ 266 bis 268 des Handelsgesetz-\nbuchs und unbeschadet einer weiteren Gliederung die Eröffnungsbilanz gemäß der Verordnung über Formblätter für\ndie Gliederung des Jahresabschlusses von Kreditinstituten in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September\n1987 (BGBI. 1 S. 2169) aufzustellen, und zwar\n1. Geldinstitute, die Kapitalgesellschaft sind, nach dem Muster 1 dieser Verordnung für die Bilanz,\n2. Geldinstitute, die eingetragene Genossenschaft sind, nach dem Muster 2 dieser Verordnung für die Bilanz,\n3. Geldinstitute, die Sparkasse sind, und andere Geldinstitute des öffentlichen Rechts nach Mustern, die durch\nÄnderung dieser Verordnung festgelegt werden.\n(2) Geldinstitute haben in der Eröffnungsbilanz Pauschalwertberichtigungen nach § 13 Abs. 3 auf Forderungen aus\nBankgeschäften in Höhe von 1 vom Hundert und auf Eventualforderungen des Bankgeschäfts aus Bürgschaften und\nsonstigen Gewährleistungen in Höhe von 0,5 vom Hundert vom Gesamtbetrag der Forderungen an Kunden\nabzusetzen, soweit diese sich nicht gegen eine Gebietskörperschaft, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, eine\nAnstalt oder ein Geldinstitut im Währungsgebiet der Deutschen Mark richten oder von ihnen verbürgt sind.\n(3) Die Beibehaltung der Pauschalwertberichtigung in künftigen Bilanzen richtet sich nach den allgemeinen Bewertungs-\ngrundsätzen.\n(4) Abweichend von § 16 Abs. 1 sind die nachstehend bezeichneten auf Mark der Deutschen Demokratischen\nRepublik lautenden Verbindlichkeiten der Geldinstitute, die vor dem 1. Juli 1990 begründet wurden, mit der Wirkung","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              1187\nauf Deutsche Mark umzurechnen, daß für eine Mark der Deutschen Demokratischen Republik eine Deutsche Mark\nanzusetzen ist:\nVerbindlichkeiten gegenüber natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Deutschen Demokratischen Republik,\n- die nach dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis zu zweitausend Mark,\n- die zwischen dem 2. Juli 1931 und dem 1. Juli 1976 geboren sind, bis zu viertausend Mark,\n- die vor dem 2. Juli 1931 geboren sind, bis zu sechstausend Mark,\nsofern sie einen entsprechenden Antrag gestellt haben. Ferner sind die nach dem 31. Dezember 1989 begründeten\nVerbindlichkeiten gegenüber natürlichen oder juristischen Personen oder Stellen, deren Wohnsitz sich außerhalb der\nDeutschen Demokratischen Republik befindet, in der Weise umzustellen, daß für drei Mark der Deutschen Demokrati-\nschen Republik eine Deutsche Mark gutgeschrieben wird, sofern diese Personen oder Stellen einen entsprechenden\nAntrag gestellt haben.\n§40\nAusgleichsforderungen\n(1) Geldinstituten und Außenhandelsbetrieben wird, soweit ihre Vermögenswerte in Anwendung der Bewertungsvor-\nschriften des Unterabschnitts 2 dieses Gesetzes zur Deckung der aus der Einführung der Währung der Deutschen\nMark und der Währungsumstellung in der Deutschen Demokratischen Republik hervorgehenden Verbindlichkeiten\neinschließlich der Rückstellungen nicht ausreichen, beginnend mit dem 1. Juli 1990 eine verzinsliche Forderung\ngegen den Ausgleichsfonds Währungsumstellung zugeteilt.\n(2) Für Geldinstitute ist die Forderung in der Höhe anzusetzen, daß die Vermögenswerte ausreichen, um die in\nAbsatz 1 genannten Schulden zu decken und ein Eigenkapital in der Höhe auszuweisen, daß es mindestens vier vom\nHundert der Bilanzsumme und die Auslastung des gemäß § 10 des Gesetzes über das Kreditwesen vom Bundes-\naufsichtsamt für das Kreditwesen erlassenen Grundsatzes I in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember\n1985 (Bundesanzeiger Nr. 239 vom 24. Dezember 1985 S. 15302) höchstens das Dreizehnfache beträgt.\n(3) Für Außenhandelsbetriebe ist die Ausgleichsforderung in der Höhe anzusetzen, daß die Vermögenswerte\nausreichen, um die in Absatz 1 bezeichneten Schulden zu decken.\n(4) § 36 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, daß es nicht auf die Wesentlichkeit ankommt.§ 36 Abs. 4\n.Satz 3 ist nicht anzuwenden.\n§ 41\nAusgleichsverbindlichkeiten\n(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe haben in ihre Eröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 Verbindlichkeiten gegen-\nüber dem Ausgleichsfonds Währungsumstellung (Ausgleichsverbindlichkeiten) in der Höhe einzustellen, in der bei\nGeldinstituten das Eigenkapital die in § 40 Abs. 2 genannten Grenzen und bei Außenhandelsbetrieben die Ver-\nmögenswerte die Schulden übersteigen.\n(2) § 40 Abs. 4 ist entsprechend anzuwenden.\n§42\nVergleichende Darstellung\nGeldinstitute haben in der vergleichenden Darstellung nach § 20 außerdem anzugeben,\n1. für welche Forderungen über zehntausend Deutsche Mark sie zum Stichtag 1. Juli 1990 Einzelwertberichtigungen\ngebildet oder Abschreibungen vorgenommen haben; die abgesetzten Beträge sind anzugeben und zu begründen;\n2. die Anzahl der Konten, auf denen Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik\na) bis zu zweitausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,\nb) bis zu viertausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins,\nc) bis zu sechstausend Deutsche Mark im Verhältnis eins zu eins\ngutgeschrieben wurden;\n3. den Gesamtbetrag der Guthaben in Mark der Deutschen Demokratischen Republik, für die ein Umstellungsantrag\nnoch gestellt werden kann.\n§43\nPrüfung\n(1) Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder des öffentlichen Rechts\nkönnen abweichend von § 34 Abs. 1 nur von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\ngeprüft werden, soweit sie nicht Sparkassen sind.","1188                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n(2) Die Prüfung erstreckt sich auch auf die Frage, ob bei der nachträglichen Umstellung von Kontoguthaben\nnatürlicher Personen die Voraussetzungen gemäß Artikel 5 Abs. 7 der Anlage I zum Vertrag über die Schaffung einer\nWährungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-\nschen Republik für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorlagen.\nUnterabschnitt 11\nVorschriften für Versicherungsunternehmen\n§44\nAnwendungsbereich\n(1) Versicherungsunternehmen haben die Vorschriften dieses Gesetzes zu beachten, soweit in diesem Unter-\nabschnitt nichts anderes bestimmt ist. Sie dürfen die in diesem Gesetz größenabhängig zugelassenen Erleichterun-\ngen nicht in Anspruch nehmen. Die §§ 55, 56 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind nicht anzuwenden.\n(2) Versicherungsunternehmen sind Unternehmen, die den Betrieb von Versicherungsgeschäften zum Gegenstand\nhaben und nicht Träger der Sozialversicherung sind. Dazu gehören auch Unternehmen, die nicht der Versicherungs-\naufsicht unterliegen oder keine eigene Rechtspersönlichkeit haben. [?ie Vorschriften über Versicherungsunter-\nnehmen sind auch auf Unternehmen anzuwenden, die keine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb als Versicherungsunter-\nnehmen haben oder die sich in Abwicklung befinden.\n§45\nEröffnungsbilanz\n(1) Versicherungsunternehmen haben abweichend von§ 265 Abs. 6, 7, §§ 266 bis 268 des Handelsgesetzbuchs und\nunbeschadet einer weiteren Gliederung die Eröffnungsbilanz gemäß der Verordnung über die Rechnungslegung von\nVersicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Dezember 1986\n(BGBI. 1987 1 S. 2), aufzustellen.\n(2) Versicherungsunternehmen haben die Rückstellungen gemäß § 56 Abs. 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes\nzu bilden. § 56 Abs. 4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist anzuwenden. § 17 Abs. 4 ist auch auf versicherungs-\ntechnische Rückstellungen mit Ausnahme der Beitragsüberträge anzuwenden.\n(3) Versicherungsunternehmen haben im Anhang zusätzlich die in§ 12 Nr. 3 der Verordnung über die Rechnungs-\nlegung von Versicherungsunternehmen vom 11. Juli 1973 vorgeschriebenen Angaben zu machen.\n§46\nPrüfung. Einreichung\n(1) Versicherungsunternehmen können abweichend von § 34 Abs. 1 nur von einem Wirtschaftsprüfer oder einer\nWirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft werden.\n(2) Die D-Markeröffnungsbilanz, der Anhang sowie die vergleichende Darstellung nach § 20 sind spätestens vor\nAblauf des siebenten Monats nach dem Bilanzstichtag, die Konzerneröffnungsbilanz und der Konzernanhang\nspätestens vor Ablauf des elften Monats dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in zweifacher\nAusfertigung einzureichen. Der Bericht des Prüfers über die Prüfung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 ist spätestens vor Ablauf\ndes achten Monats nach dem Bilanzstichtag, der Bericht über die Prüfung nach § 33 Abs. 3 Satz 1 spätestens vor\nAblauf des zwölften Monats dem Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen in zweifacher Ausfertigung\neinzureichen.\nAbschnitt 7\nStraf- und Ordnungsstrafvorschriften. Zwangsgelder\n§47\nStrafvorschriften\n(1) Die Strafvorschriften der§§ 331 bis 333 des Handelsgesetzbuchs sind auf die Eröffnungsbilanz, den Anhang, die\nKonzerneröffnungsbilanz, den Konzernanhang und die nach diesem Gesetz zu bestellenden Prüfer entsprechend\nanzuwenden. Satz 1 gilt auch für nicht in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft betriebene Unternehmen.\n(2) § 331 des Handelsgesetzbuchs ist darüber hinaus auch anzuwenden auf die Verletzung von Pflichten durch den\nGeschäftsleiter (§ 1 Abs. 2 Satz 1. des Gesetzes über das Kreditwesen) eines nicht in der Rechtsform einer","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              1189\nKapitalgesellschaft betriebenen Geldinstituts, durch den Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns\nbetriebenen Geldinstituts oder durch den Geschäftsleiter im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das\nKreditwesen.\n§48\nOrdnungsstrafvorschriften\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied des vertretungsberechtigten Organs oder des Aufsichtsrats eines\nUnternehmens oder als Geschäftsleiter im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 oder des § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über\ndas Kreditwesen oder als Inhaber eines in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betriebenen Unternehmens\n1. bei der Aufstellung oder Feststellung der Eröffnungsbilanz oder des Anhangs einer Vorschrift\na) des § 4 Abs. 2 Satz 1 oder 2 oder des § 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 243 Abs.1 oder 2, §§ 244, 245,\n246, 247 Abs. 1 oder 2, §§ 248, 249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder§ 251 des\nHandelsgesetzbuchs über Form oder Inhalt,\nb) des§ 5 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit§ 253 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1, 2 oder 3 oder Abs. 3 Satz 1 oder 2,\n§ 255 Abs. 1 oder 2 Satz 1, 2 oder 6 des Handelsgesetzbuchs oder der §§ 6 bis 18 über die Bewertung,\nc) des § 5 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 265 Abs. 3 bis 8, §§ 266, 268 Abs. 3 bis 7 oder § 272 des\nHandelsgesetzbuchs oder des § 39 Abs. 1 oder 2 oder des § 45 über die Gliederung oder\nd) des § 19 Abs. 1 bis 3, der §§ 20 oder 22 über die im Anhang zu machenden Angaben,\n2. bei der Aufstellung der Konzerneröffnungsbilanz oder des Konzernanhangs einer Vorschrift\na) des § 21 Abs. 3 über den Konsolidierungskreis,\nb) des§ 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den§§ 5 bis 19 oder§ 297 Abs. 2 oder 3 oder§ 298 Abs. 1 des\nHandelsgesetzbuchs, dieser in Verbindung mit§ 243 Abs. 1 oder 2, §§ 244, 245, 246, 247 Abs. 1 oder 2,\n§§ 248,249 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 3, § 250 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 oder§ 251 des Handelsgesetzbuchs,\nüber Form oder Inhalt,\nc) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 300 des Handelsgesetzbuchs über die Konsolidierungsgrundsätze\noder das Vollständigkeitsgebot,\nd) des § 21 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit § 311 Abs. 1 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs, dieser in Verbindung\nmit § 312 des Handelsgesetzbuchs, über die Behandlung assoziierter Unternehmen, oder\ne) des § 22 über die im Konzemanhang zu machenden Angaben oder\n3. bei der Offenlegung, Veröffentlichung oder Vervielfältigung einer Vorschrift des§ 37 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung\nmit § 328 des Handelsgesetzbuchs über Form oder Inhalt\nzuwiderhandelt.\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer zu einer Eröffnungsbilanz oder einem Anhang oder einer Konzerneröffnungs-\nbilanz oder einem Konzernanhang, die auf Grund gesetzlicher Vorschriften zu prüfen sind, einen Vermerk nach § 322\ndes Handelsgesetzbuchs erteilt, obwohl nach§ 34 Abs. 5 in Verbindung mit§ 319 Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs er\noder nach§ 34 Abs. 5 in Verbindung mit§ 319 Abs. 3 des Handelsgesetzbuchs die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft\noder Buchprüfungsgesellschaft, für die er tätig wird, nicht Prüfer sein darf.\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Ordnungsstrafe bis zu fünfzigtausend Deutsche Mark geahndet werden.\n§49\nFestsetzung von Zwangsgeld\nMitglieder des vertretungsberechtigten Organs, bei Einzelunternehmen der Inhaber, die\n1. § 1 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung einer Eröffnungsbilanz und eines Anhangs,\n2. § 21 Abs. 1 über die Pflicht zur Aufstellung einer Konzerneröffnungsbilanz und eines Anhangs,\n3. § 34 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit§ 318 Abs. 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur\nunverzüglichen Erteilung des Prüfungsauftrags,\n4. § 34 Abs. 4 dieses Gesetzes in Verbindung mit§ 318 Abs. 4 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht, den\nAntrag auf gerichtliche Bestellung des Prüfers zu stellen,\n5. § 34 Abs. 5 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 320 des Handelsgesetzbuchs über die Pflichten gegenüber dem\nPrüfer oder\n6. § 37 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 325 des Handelsgesetzbuchs über die Pflicht zur Offenlegung der\nEröffnungsbilanz oder des Anhangs oder der Konzerneröffnungsbilanz oder des Konzernanhangs\nnicht befolgen, sind hierzu vom Registergericht durch Festsetzung von Zwangsgeld anzuhalten;§ 335 Satz 2 bis 8\ndes Handelsgesetzbuchs ist anzuwenden. Für die Festsetzung des Zwangsgelds gelten die §§ 132 bis 139 des\nGesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.","1190                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAbschnitt 8\nSteuern. Gebühren\n§50\nSteuerliche Eröffnungsbilanz und Folgewirkungen\n(1) Steuerpflichtige, die Rechtsträger eines Unternehmens nach § 1 sind, haben die Vorschriften dieses Gesetzes\nauch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung zu befolgen.\n(2) Zum 1. Juli 1990 ist eine steuerliche Eröffnungsbilanz aufzustellen, die, abgesehen von den folgenden Abwei-\nchungen, der handelsrechtlichen Eröffnungsbilanz entsprechen muß. Ein nach § 9 Abs. 3 oder § 31 Abs. 1 gebildeter\nAktivposten ist nicht anzusetzen. § 11 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß der Beteiligungsbuchwert\ndem ausgewiesenen anteiligen Eigenkapital in der steuerlichen Eröffnungsbilanz des Unternehmens entspricht, an\ndem die Beteiligung besteht. § 5 Abs. 2, 3 und 5 des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden. Rückstellungen\nnach § 5 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes und Rückstellungen nach § 249 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, Satz 3 und\nAbs. 2 des Handelsgesetzbuchs dürfen nicht gebildet werden.\n(3) Die Berichtigung von Ansätzen nach § 36 führt zu einer Berichtigung der steuerlichen Eröffnungsbilanz und\netwaiger Folgebilanzen. Sind bereits Steuerbescheide erlassen worden, so sind sie zu ändern, soweit die Berichti-\ngung von Bilanz- oder Wertansätzen zu einem geänderten Gewinn oder Verlust führt oder sich auf die Feststellung\nvon Einheitswerten auswirkt.\n(4) Beträge, die zum Ausgleich eines Kapitalentwertungskontos nach § 26 Abs. 4 oder § 28 Abs. 1 verwendet\nwerden, dürfen bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung nicht abgezogen werden.\n(5) Auf Steuerpflichtige, die freiwillig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, ist Absatz 1 bis 4\nentsprechend anzuwenden.\n§ 51\nUmstellungsbedingte Vermögensänderungen\n(1) Die aus der Eröffnungsbilanz und der Neufestsetzung nach§ 26 Abs. 2 bis 4, §§ 27, 28, 30 sich ergebenden\nzahlenmäßigen Veränderungen im Vermögen der in § 50 Abs. 1 oder 5 bezeichneten Steuerpflichtigen sowie deren\nGesellschafter oder Mitglieder wirken sich auf die Steuern vom Einkommen und Ertrag nicht aus. Dies gilt\ninsbesondere für die Bildung von Rücklagen oder die Auflösung bisheriger Unterbewertungen, wenn die Erträge auf\nder Neubewertung von Vermögensgegenständen und Schulden beruhen, die spätestens am 1. Juli 1990 Betriebs-\nvermögen gewesen sind oder auf das Unternehmen mit Wirkung vom 1. Juli 1990 übertragen worden sind, oder auf\ndem Erlaß von Schulden beruhen.\n(2) Die aus der Neufestsetzung sich ergebenden zahlenmäßigen Veränderungen im Vermögen der in § 1 bezeich-\nneten Gesellschaften und deren Gesellschafter und im Vermögen der in § 1 bezeichneten Genossenschaften und\nderen Genossen unterliegen nicht den Steuern vom Kapitalverkehr.\n§52\nSteuerliche Ausgangswerte in anderen Fällen\n(1) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes ermitteln, gelten als\nAnschaffungs- oder Herstellungskosten der Wirtschaftsgüter, die spätestens am 1. Juli 1990 Anlagevermögen\ngewesen sind oder auf den Steuerpflichtigen mit Wirkung vom 1. Juli 1990 übertragen worden sind, die Werte, die\nsich in entsprechender Anwendung der §§ 7 bis 11 und 18 ergeben. Wirtschaftsgüter nach Satz 1 sind unter Angabe\nihres Werts zum 1. Juli 1990 in ein besonderes Verzeichnis (Anlageverzeichnis) aufzunehmen. Ergibt sich bis zum\n31. Dezember 1994 einschließlich, daß sie zum 1. Juli 1990 nicht angesetzt werden durften oder zu Unrecht nicht\noder wesentlich zu hoch oder zu niedrig angesetzt worden sind, so ist das Anlageverzeichnis insoweit zu berichtigen;\nsind bereits Steuerbescheide erlassen worden, so sind sie zu ändern, soweit die Berichtigung zu einem geänderten\nGewinn oder Verlust führt.\n(2) Absatz 1 Satz 1 ist auf Steuerpflichtige mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Kapitalvermögen, Vermietung\nund Verpachtung oder mit anderen Einkünften nach §§ 17 und 22 des Einkommensteuergesetzes entsprechend\nanzuwenden.\n§53\nWirtschaftsjahre 1990 und steuerliche Schlußbilanz\nBei Steuerpflichtigen mit Einkünften nach§ 2 Abs. 3 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes sind Wirtschaftsjahre\nim Kalenderjahr 1990 die Zeiträume vom 1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. In der\nsteuerlichen Schlußbilanz zum 31. Dezember können Rückstellungen nach § 5 Abs. 4 des Einkommensteuergeset-\nzes nicht und Pensionsrückstellungen nur unter den Voraussetzungen des § 54 gebildet werden.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                 1191\n§54\nPensionsrückstellungen\n(1) Für eine Pensionsverpflichtung darf eine Rückstellung (Pensionsrückstellung) nur gebildet werden, wenn\n1. der Pensionsberechtigte einen Rechtsanspruch auf einmalige oder laufende Pensionsleistungen hat,\n2. die Pensionszusage keinen Vorbehalt enthält, daß die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert\noder entzogen werden kann, oder ein solcher Vorbehalt sich nur auf Tatbestände erstreckt, bei deren Vorliegen\nnach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der\nPensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist, und\n3. die Pensionszusage schriftlich erteilt ist.\n(2) Eine Pensionsrückstellung darf nur gebildet werden\n1. vor Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem die Pensionszusage erteilt wird, frühestens jedoch\nfür das Wirtschaftsjahr, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet,\n2. nach Eintritt des Versorgungsfalls für das Wirtschaftsjahr, in dem der Versorgungsfall eintritt.\n(3) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens mit dem Teilwert der Pensionsverpflichtung angesetzt werden. Als\nTeilwert einer Pensionsverpflichtung gilt\n1. vor Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten der Barwert der künftigen Pensionsleistungen\nam Schluß des Wirtschaftsjahrs abzüglich des sich auf denselben Zeitpunkt ergebenden Barwerts betragsmäßig\ngleichbleibender Jahresbeträge. Die Jahresbeträge sind so zu bemessen, daß am Beginn des Wirtschaftsjahrs, in\ndem das Dienstverhältnis begonnen hat, ihr Barwert gleich dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen ist; die\nkünftigen Pensionsleistungen sind dabei mit dem Betrag anzusetzen, der sich nach den Verhältnissen am\nBilanzstichtag ergibt. Es sind die Jahresbeträge zugrunde zu legen, die vom Beginn des Wirtschaftsjahrs, in dem\ndas Dienstverhältnis begonnen hat, bis zu dem in der Pensionszusage vorgesehenen Zeitpunkt des Eintritts des\nVersorgungsfalls rechnungsmäßig aufzubringen sind. Erhöhungen oder Verminderungen der Pensionsleistungen\nnach dem Schluß des Wirtschaftsjahrs, die hinsichtlich des Zeitpunkts ihres Wirksamwerdens oder ihres Umfangs\nungewiß sind, sind bei der Berechnung des Barwerts der künftigen Pensionsleistungen und der Jahresbeträge erst\nzu berücksichtigen, wenn sie eingetreten sind. Wird die Pensionszusage erst nach dem Beginn des Dienstverhält-\nnisses erteilt, so ist die Zwischenzeit für die Berechnung der Jahresbeträge nur insoweit als Wartezeit zu\nbehandeln, als sie in der Pensionszusage als solche bestimmt ist. Hat das Dienstverhältnis schon vor der\nVollendung des 30. Lebensjahrs des Pensionsberechtigten bestanden, so gilt es als zu Beginn des Wirtschafts-\njahrs begonnen, bis zu dessen Mitte der Pensionsberechtigte das 30. Lebensjahr vollendet;\n2. nach Beendigung des Dienstverhältnisses des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensions-\nanwartschaft oder nach Eintritt des Versorgungsfalls der Barwert der künftigen Pensionsleistungen am Schluß des\nWirtschaftsjahrs; Nummer 1 Satz 4 gilt sinngemäß.\nBei der Berechnung des Teilwerts der Pensionsverpflichtung sind ein Rechnungszinsfuß von sechs vom Hundert und\ndie anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden.\n(4) Eine Pensionsrückstellung darf höchstens um den Unterschied zwischen dem Teilwert der Pensionsverpflichtung\nam Schluß des am 31. Dezember 1990 endenden Wirtschaftsjahrs (Erstjahr) und dem Beginn dieses Wirtschaftsjahrs\nerhöht werden. Darf in dem Erstjahr mit der Bildung einer Pensionsrückstellung begonnen werden, darf die\nRückstellung bis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung am Schluß des Wirtschaftsjahrs gebildet werden;\ndiese Rückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig verteilt werden.\nEndet das Dienstverhältnis des Pensionsberechtigten unter Aufrechterhaltung seiner Pensionsanwartschaft am\nSchluß des Erstjahrs oder tritt der Versorgungsfall in diesem Wirtschaftsjahr ein, darf die Pensionsrückstellung stets\nbis zur Höhe des Teilwerts der Pensionsverpflichtung gebildet werden; die für dieses Wirtschaftsjahr zulässige\nErhöhung der Pensionsrückstellung kann auf das Erstjahr und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre gleichmäßig\nverteilt werden.\n(5) Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Pensionsberechtigte zu dem Pensionsverpflichteten in\neinem anderen Rechtsverhältnis als einem Dienstverhältnis steht.\n§55\nEinlagen\nWerden einem Betrieb innerhalb von drei Jahren nach dem 30. Juni 1990 Wirtschaftsgüter als Einlage zugeführt, die\nvor dem 1. Juli 1990 angeschafft oder hergestellt worden sind, so gilt der Betrag, den der Steuerpflichtige in einer\nEröffnungsbilanz zum 1. Juli 1990 hätte ansetzen können, als Anschaffungs- oder Herstellungskosten.\n§56\nGebühren\n(1) Gerichtsgebühren und notarielle Beurkundungsgebühren, die anläßlich der Feststellung der Eröffnungsbilanz und\nder Neufestsetzung der Kapitalverhältnisse nach diesem Gesetz entstehen, ermäßigen sich um fünfzig vom Hundert.","1192                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nÜbersteigt die nach Satz 1 zu berechnende Gebühr für die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen zwei-\ntausend Deutsche Mark, so ermäßigt sich der zweitausend Deutsche Mark übersteigende Betrag um weitere fünfund-\nzwanzig vom Hundert. Fließen die Gebühren dem Notar selbst zu, ermäßigen sich die Gebühren entsprechend § 144\nAbs. 1 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) der\nBundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-\nnigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBI. 1 S. 701 ).\n(2) Die Ermäßigung gilt auch für die Gebühren, die bei einer Umwandlung von Gesellschaften entstehen, sofern die\nUmwandlung nicht später als die Neufestsetzung beschlossen wird und nach der Eröffnungsbilanz das Nennkapital\neinhunderttausend Deutsche Mark nicht erreicht oder das übertragene Eigenkapital der Aktiengesellschaft oder der\nKommanditgesellschaft auf Aktien einhunderttausend Deutsche Mark oder das übertragene Eigenkapital der Gesell-\nschaft mit beschränkter Haftung fünfzigtausend Deutsche Mark nicht erreicht. Die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf\ndie Gebühren, die anläßlich des Ausgleichs eines Kapitalentwertungskontos entstehen.\n(3) Wird ein Beschluß, für dessen Beurkundung die Gebühren nach Absatz 1 zu ermäßigen sind, zugleich mit anderen\nnicht unter Absatz 1 fallenden Beschlüssen beurkundet, angemeldet oder eingetragen und ist dafür eine einheitliche\nGebühr zu erheben, so ermäßigt sich nur der Teilbetrag der Gesamtgebühr, der die Gebühr, die für das nicht unter\nAbsatz 1 fallende Geschäft bei gesonderter Vornahme zu erheben wäre, übersteigt.\n(4) Die Ermäßigung erstreckt sich nicht auf die Zusatzgebühr für Beurkundungen außerhalb der Gerichtsstelle und für\nfremdsprachliche Erklärungen; die Gebühr für die Beurkundung außerhalb der Gerichtsstelle darf jedoch den Betrag\nder für das Geschäft selbst zu erhebenden (ermäßigten) Gebühr nicht übersteigen.\n(5) Die Bestimmungen über die Mindestgebühr bleiben unberührt.\nAbschnitt 9\nSonstige Vorschriften\n§57\nAuflösung\n(1) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die ihre\nKapitalverhältnisse bis zum 31. Dezember 1991 nicht nach diesem Gesetz neu festgesetzt haben, sind mit dem\nAblauf dieses Tages aufgelöst. Wird die Frist zur Feststellung der Eröffnungsbilanz im EinzeHall über den 31. Dezember\n1991 hinaus verlängert, so tritt für die Gesellschaft an Stelle des 31. Dezember 1991 der drei Monate nach Ablauf der\nverlängerten Frist liegende Tag. Ist der Beschluß über die Neufestsetzung vor dem 31. Dezember 1991 angefochten\nworden, so tritt an die Stelle des 31. Dezember 1991 der sechs Monate nach dem Tag der Rechtskraft der\nEntscheidung liegende Tag.\n(2) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, deren\nGrundkapital nach der Neufestsetzung auf weniger als die nach der Rechtsform zulässigen Mindestbeträge lautet und\ndie eine Erhöhung des Nennkapitals beschlossen haben, sind außerdem mit Ablauf des 31. Dezember 1991\naufgelöst, wenn die Erhöhung des Nennkapitals auf den zulässigen Mindestnennbetrag bis zu diesem Zeitpunkt nicht\nwirksam geworden ist.\n(3) Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die von\nder Befugnis, ein Kapitalentwertungskonto zu bilden, Gebrauch gemacht haben, sind mit Ablauf des 31. Dezember 1997\naufgelöst, wenn die Durchführung des Ausgleichs nicht bis zu diesem Zeitpunkt in das Handelsregister eingetragen\nworden ist.\n(4) Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend auf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften anzuwenden, wenn die\nnotwendigen Änderungen des Statuts nicht bis zum 31. Dezember 1991 in das Genossenschaftsregister eingetragen\nworden sind.\n§58\nGeschäftsjahr\n(1) Die Unternehmen haben ihr Geschäftsjahr neu festzusetzen. Das erste Geschäftsjahr kann abweichend von § 240\nAbs. 2 Satz 2 des Handelsgesetzbuchs bis zu achtzehn Monate, bei Geldinstituten und Versicherungsunternehmen\nbis zu zwölf Monate umfassen.\n(2) Unternehmen, die von Absatz 1 Gebrauch machen, müssen für den 31. Dezember 1990 einen Jahresabschluß\nnach den für sie maßgeblichen Vorschriften des Handelsrechts aufstellen. Eines Anhangs bedarf es nicht. Der\nJahresabschluß braucht weder geprüft noch offengelegt zu werden.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                              1193\nAbschnitt 10\nSchlußvorschriften\n§59\nErmächtigung\nDer Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister für Wirtschaft und dem Statistischen\nAmt der Deutschen Demokratischen Republik durch Rechtsverordnung Vorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes\nüber Form und Inhalt der nach den §§ 1, 20, 21, 39 und 45 aufzustellenden Unterlagen, die Kapitalausstattung der\nUnternehmen sowie über die Durchführung der Prüfung, die Feststellung und Offenlegung dieser Unterlagen und des\ndabei einzuhaltenden Verfahrens zu erlassen, soweit diese Vorschriften erforderlich sind, um die Durchführung der\nWährungsumstellung im Sinne des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion und\nder Zielsetzung dieses Gesetzes zu gewährleisten.\n§60\nAnwendung\nDieses Gesetz ist mit Ausnahme der Bestimmungen des Abschnitts 7 mit Wirkung vom 1. Juli 1990 anzuwenden.\"\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:\n2. Anordnung über den Abschluß der Buchführung in Mark der Deutschen Demokratischen Republik zum 30. Juni 1990\nvom 27. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 40 S. 593)\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n§ 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 der Verordnung über die Pflichtversicherung für\nKraftfahrzeughalter- Pflichtversicherungsordnung - vom 1. August 1990 (GBI. 1Nr. 52 S. 1053) gelten in dem in Artikel 3\ndes Vertrages genannten Gebiet bis zum 31. Dezember 1991 fort. Der Bundesminister der Justiz wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Geltungsdauer dieser Bestimmungen zu verlängern.","1194                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage II\nKapitel IV\nGeschäftsbereich des Bundesministers der Finanzen\nAbschnitt 1\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:\n1. Sparkassengesetz vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 40 S. 567)\n2. Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb der Deutschen Demokratischen\nRepublik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 27. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39 S. 543)\n3. Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Tilgung der Anteilrechte von Inhabern mit Wohnsitz außerhalb\nder Deutschen Demokratischen Republik an der Altguthaben-Ablösungs-Anleihe vom 20. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 49\ns. 906)\n4. Gesetz zur Feststellung von rechtswidrigen Handlungen mit Wirkung auf die Währungsumstellung von Mark der\nDeutschen Demokratischen Republik in Deutsche Mark vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 501)\n5. Mit Inkrafttreten dieses Vertrages tritt das folgende Kirchensteuergesetz der Deutschen Demokratischen Republik in\nKraft:\n\"Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens\nAbschnitt 1\nGrundlagen\n§1\nDie Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, sind berechtigt, auf Grund der\nbürgerlichen Steuerlisten Steuern zu erheben.\n§2\nKörperschaften des öffentlichen Rechts sind:\n1. im Bereich der Evangelischen Kirche:\na) die Evangelische Landeskirche Anhalts,\nb) die Evangelische Kirche in Berlin-Brandenburg,\nc) die Evangelische Kirche des Görlitzer Kirchengebiets,\nd) die Pommersche Evangelische Kirche,\ne) die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs,\nf) die Evangelische Kirche der Kirchenprovinz Sachsen,\ng) die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Sachsens,\nh) die Evangelisch-Lutherische Kirche in Thüringen\nsowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und Kirchenkreise sowie deren Verbände;\n2. im Bereich der Katholischen Kirche:\na) das Bistum Berlin,\nb) das Bistum Dresden-Meißen,\nc) die Apostolische Administratur Görlitz,\nd) das Bischöfliche Amt Erfurt-Meiningen,\ne) das Bischöfliche Amt Magdeburg,\nf) das Bischöfliche Amt Schwerin\nsowie jeweils auch deren Kirchengemeinden und Kirchengemeindeverbände;\n3. die jüdischen Kultusgemeinden;\n4. andere Religionsgesellschaften, die die gleichen Rechte haben.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                            1195\n§3\nReligionsgesellschaften sind auf Antrag die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts zu gewähren, wenn\nsie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere\nderartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verband zusammen, so ist auch dieser Verband eine\nöffentlich-rechtliche Körperschaft.\nAbschnitt II\nKirchensteuerliche Rahmenregelungen für den Bereich\nder Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche\n§4\nDie Angehörigen der in § 2 Nr. 1 und 2 genannten Kirchen sind verpflichtet, öffentlich-rechtliche Abgaben {Kirchen-\nsteuern) nach Maßgabe der von den Kirchen erlassenen eigenen Steuerordnungen zu entrichten.\n§5\n(1) Kirchensteuerpflichtig sind alle Angehörigen der Evangelischen Kirche und der Katholischen Kirche, die ihren\nWohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der Deutschen Demokratischen Republik\nhaben.\n(2) Die Kirchensteuerpflicht beginnt mit dem ersten Tag des auf den Beginn der Zugehörigkeit zur Kirche und\nWohnsitzbegründung folgenden Kalendermonats. Sie endet\n1. bei Tod mit Ablauf des Sterbemonats,\n2. bei Wegzug mit Ablauf des Kalendermonats, in dem der Wohnsitz aufgegeben worden ist,\n3. bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem die Erklärung wirksam\ngeworden ist.\nDer Kirchenaustritt ist durch eine Bescheinigung der für die Entgegennahme der Kirchenaustrittserklärung gesetzlich\nzuständigen Stelle nachzuweisen.\n§6\n(1) Kirchensteuern können nach Maßgabe der kirchlichen Steuerordnungen jeweils einzeln oder nebeneinander\nerhoben werden als Landes-(Diözesan-)Kirchensteuern und als Ortskirchensteuern sowie in unterschiedlicher Art\nsowohl\n1. als\na) Zuschlag zur Einkommensteuer und Lohnsteuer oder nach Maßgabe des Einkommens auf Grund eines\nbesonderen Tarifs {Kirchensteuer vom Einkommen),\nb) Zuschlag zur Vermögensteuer oder nach Maßgabe des Vermögens (Kirchensteuer vom Vermögen),\njeweils in einem Vomhundertsatz der Maßstabsteuer. Vor Berechnung der Kirchensteuer vom Einkommen sind die\nEinkommensteuer und Lohnsteuer um die für die Berechnung von Maßstabsteuem vorgeschriebenen Beträge zu\nkürzen, soweit das Einkommensteuergesetz dies vorsieht;\nals auch\n2. als Kirchgeld in festen oder gestaffelten Beträgen\nund\n3. als besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört\n{Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe).\n(2) Über die Art und die Höhe der zu erhebenden Kirchensteuer beschließt die nach der kirchlichen Steuerordnung\nzuständige Körperschaft oder kirchliche Stelle. Die kirchliche Steuerordnung kann bestimmen, daß Kirchensteuern\neiner Art auf Kirchensteuern einer anderen Art angerechnet werden.\n(3) Die kirchlichen Steuerordnungen und die Kirchensteuerbeschlüsse sowie ihre Änderungen bedürfen der staatli-\nchen Anerkennung. Über die Anerkennung entscheidet die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbe-\nhörde. Die anerkannten kirchlichen Steuerordnungen und Kirchensteuerbeschlüsse werden von den zuständigen\nkirchlichen Stellen in einer von ihnen zu bestimmenden Weise und von der anerkennenden Finanzbehörde in der für\nSteuergesetze vorgeschriebenen Form bekannt gemacht. Liegt zu Beginn eines Steuerjahres kein anerkannter\nSteuerbeschluß vor, gilt der bisherige bis zur Anerkennung eines neuen weiter, längstens jedoch bis zum 30. Juni des\nnächsten Steuerjahres.\n§7\n(1) Gehören Ehegatten verschiedenen steuerbereehtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe) und liegen die\nVoraussetzungen für eine Zusammenveranlagung bei der Einkommensteuer vor, so wird die Kirchensteuer als\nKirchensteuer vom Einkommen von beiden Ehegatten in folgender Weise erhoben:","1196                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n1. wenn die Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, von der Hälfte der Einkommensteuer;\n2. wenn ein Ehegatte oder beide Ehegatten lohnsteuerpflichtig sind, von der Hälfte der Lohnsteuer.\nDie Ehegatten haften als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch\nfür den anderen einzubehalten.\n(2) liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer nicht vor oder werden die\nEhegatten getrennt oder besonders veranlagt, so wird die Kirchensteuer vom Einkommen von jedem Ehegatten nach\nseiner Kirchenangehörigkeit und nach der jeweils in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrundlage erho-\nben.\n(3) Für die Erhebung der anderen in § 6 Abs.1 genannten Kirchensteuerarten gilt Absatz 2 entsprechend.\n§8\n(1) Gehört nur ein Ehegatte einer steuerberechtigten Kirche an (glaubensverschiedene Ehe), so erhebt die\nsteuerberechtigte Kirche die Kirchensteuer von ihm nach der in seiner Person gegebenen Steuerbemessungsgrund-\nlage.\n(2) Werden die Ehegatten zur Maßstabsteuer zusammen veranlagt, so ist die gegen beide Ehegatten festgesetzte\nMaßstabsteuer im Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei einer getrennten Veranlagung für jeden Ehegatten\nergeben würden. Die von der Maßstabsteuer abhängige Steuer des der steuerberechtigten Religionsgemeinschaft\nangehörenden Ehegatten ist nach dem auf ihn entfallenden Teil der Maßstabsteuer zu bemessen. Entsprechendes\ngilt im Falle eines gemeinsamen Lohnsteuer-Jahresausgleichs.\n(3) Unberührt bleiben die Bestimmungen über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe.\n§9\n(1) Die Kirchensteuern werden vorbehaltlich der Vorschriften des § 1O von den kirchlichen Stellen verwaltet. Diesen\nwerden die Unterlagen, deren sie für die Besteuerung bedürfen, auf Anforderung von den zuständigen Landesbehör-\nden und von den Gemeinden, Kreisen und kommunalen Zusammenschlüssen zur Verfügung gestellt. Die erforderli-\nchen Meldedaten werden den kirchlichen Stellen übermittelt.\n(2) Wer mit Kirchensteuer in Anspruch genommen werden soll, hat der mit der Verwaltung dieser Steuer beauftragten\nStelle Auskunft Ober alle Tatsachen zu geben, von denen die Feststellung der Zugehörigkeit zu einer steuerberechtig-\nten Kirche, Kirchengemeinde oder Verband abhängt. Der Kirchenangehörige hat darüber hinaus die zur Festsetzung\nder Kirchensteuer erforderlichen Erklärungen abzugeben.\n§10\nAuf Antrag einer Kirche ist die Verwaltung der ihr zustehenden Kirchensteuer vom Einkommen (Festsetzung und\nErhebung sowie Durchführung des Jahresausgleichs), der Kirchensteuer vom Vermögen sowie des Kirchgeldes in\nglaubensverschiedener Ehe durch die für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde den Finanz-\nämtern zu übertragen. Die Verwaltung durch die Finanzämter setzt voraus, daß der Kirchensteuersatz innerhalb eines\nLandes einheitlich ist. Die Kirchen sind gehalten, sich untereinander über einheitliche Vomhundertsätze als\nZuschläge zur Maßstabsteuer zu verständigen. Die für die Mitwirkung der Finanzämter bei der Verwaltung der\nKirchensteuer zu leistende Vergütung wird zwischen der jeweiligen Landesregierung und den Kirchen vereinbart.\n§ 11\n(1) Soweit die Kirchensteuer vom Einkommen durch die Finanzämter verwaltet wird, sind die Arbeitgeber, deren\nBetriebsstätten in den Ländern der Deutschen Demokratischen Republik liegen, verpflichtet, die Kirchensteuer von\nallen Kirchenangehörigen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung in der\nDeutschen Demokratischen Republik mit dem für den Ort der Betriebsstätte im Sinne des Lohnsteuerrechts\nmaßgeblichen Steuersatz einzubehalten und an das für die Betriebsstätte zuständige Finanzamt zur Weiterleitung an\ndie Kirchen abzuführen.\n(2) Auf Antrag der Kirchen, deren Gebiet ganz oder teilweise außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik,\njedoch innerhalb der Bundesrepublik Deutschland liegt, ordnet die zuständige oberste Finanzbehörde des Landes die\nEinbehaltung und Abführung der Kirchensteuer im Lohnabzugsverfahren auch für die gegenüber diesen Kirchen\nsteuerpflichtigen Arbeitnehmer an, sofern sie in der Deutschen Demokratischen Republik nicht ihren Wohnsitz oder\ngewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenordnung haben, aber von einer Betriebsstätte im Sinne des\nLohnsteuerrechts der Deutschen Demokratischen Republik entlohnt werden. Unterschiedsbeträge durch unter-\nschiedliche Kirchensteuersätze gleichen die Kirchen selbst aus; Erstattungen sind auf Antrag der Arbeitnehmer\nvorzunehmen, auf Nacherhebungen kann verzichtet werden.\n§12\n(1) Soweit die Kirchensteuer durch die Finanzämter verwaltet wird, finden auf die Kirchensteuer vom Einkommen die\nVorschriften für die Einkommensteuer und die Lohnsteuer, insbesondere die Vorschriften über das Lohnabzugsver-\nfahren und auf die Kirchensteuer vom Vermögen die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwen-\ndung, sofem in diesem Gesetz und in der kirchlichen Steuerordnung nichts anderes bestimmt ist. Im übrigen sind die","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             1197\nVorschriften der Abgabenordnung anzuwenden mit Ausnahme der Vorschriften über Säumniszuschläge und Zinsen,\nüber das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren und über Strafen und Bußgelder.\n(2) Soweit die Finanzämter die Kirchensteuer verwalten, erstreckt sich eine abweichende Festsetzung aus Billigkeits-\ngründen, eine Stundung, ein Erlaß oder eine Niederschlagung der Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögen-\nsteuer auch auf die Kirchensteuern, die als Zuschläge zu diesen Steuern erhoben werden. Das Recht der kirchlichen\nStellen, die Kirchensteuer aus BilligkeitsgrOnden abweichend festzusetzen, zu stunden, ganz oder teilweise zu\nerlassen oder niederzuschlagen, bleibt unberührt.\n§13\nWird die Kirchensteuer von den Kirchen selbst verwaltet, so wird sie auf Antrag durch die Finanzämter nach den\nVorschriften der Abgabenordnung sowie ihrer Nebengesetze oder, soweit kommunale Stellen die Maßstabsteuer\neinziehen, durch die kommunalen Vollstreckungsbehörden nach den Vorschriften über das Verwaltungszwangs-\nverfahren beigetrieben.\n§14\n(1) Für Streitigkeiten in Kirchensteuersachen ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Richtet sich der Widerspruch\ngegen den Steuerbescheid einer Finanzbehörde, ist die zuständige Kirchenbehörde zu hören.\n(2) Rechtsbehelfe gegen die Heranziehung zur Kirchensteuer können nicht auf Einwendungen gegen die Bemessung\nder d&r Kirchensteuer zugrundeliegenden Einkommensteuer (Lohnsteuer) oder Vermögensteuer gestützt werden.\n(3) Jeder ablehnende Bescheid der kirchlichen Behörden ist zu begründen und mit einer Belehrung über den\nRechtsbehelf zu versehen.\nAbschnitt III\nRahmenregelung für andere steuerberechtigte Religionsgemeinschaften\n§15\nDie §§ 4 bis 14 finden auf andere als die in § 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Kirchen sowie auf Religionsgemeinschaften\nund Weltanschauungsgesellschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, entsprechende Anwendung.\nAbschnitt IV\nMelderechtliche Regelungen\n§16\n(1) Die Meldebehörden erheben als Meldedaten auch die Angaben über die rechtliche Zugehörigkeit zu einer\nReligionsgesellschaft des öffentlichen Rechts. Die Angaben unterliegen dem Steuergeheimnis und dürfen im\nRahmen dieses Gesetzes nur zur Feststellung der Kirchensteuerpflicht verwendet werden.\n(2) Bestehen Zweifel über die Richtigkeit der bei der Meldebehörde vorhandenen Daten über die Zugehörigkeit zu\neiner Religionsgesellschaft, so sind auf Antrag des Betroffenen zunächst die nach seiner Auffassung zutreffenden\nAngaben als Meldedaten zu führen. Die Meldebehörde hat die Abweichung der beteiligten Religionsgesellschaft\nmitzuteilen.\n/\n§17\nDie Meldebehörden und die zuständigen kirchlichen Stellen nehmen zum Zwecke der Feststellung der für die\nKirchensteuererhebung erforderlichen Daten der Kirchenangehörigen, einschließlich der amtlichen Bezeichnung der\nrechtlichen Zugehörigkeit zu einer Religionsgesellschaft öffentlichen Rechts, den erforderlichen Datenaustausch vor.\n§18\nDie für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde ist berechtigt, notwendige Einzelheiten der Erhe-\nbung, der Speicherung, der Weiterleitung und der Verwendung von Daten, die für die Feststellung der zutreffenden\nKirchensteuer erforderlich sind, zur Sicherung des Datenschutzes durch Verordnung zu regeln.\n§19\nAllgemeine melderechtliche Vorschriften Ober die Kirchenzugehörigkeit bleiben unberührt.\nAbschnitt V\nAnwendungsvorschrift\n§20\n(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind erstmals für das am 1. Januar 1991 beginnende Steuerjahr anzuwenden.\nBeim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt dies mit der Maßgabe, daß die Vorschriften erstmals auf laufenden","1198                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nArbeitslohn anzuwenden sind, der für einen nach dem 31. Dezember 1990 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt\nwird und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1990 zufließen.\n(2) Soweit für die Feststellung der zutreffenden Kirchensteuer vor dem 1. Januar 1991 Feststellungen oder\nDatenübermittlungen erforderlich sind, ist das Gesetz vom Tage nach der Verkündung anzuwenden.\"\n6. Erste Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 15. August 1990 (GBI. 1 Nr. 53 S. 1076)\n7. Zweite Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 22. August 1990 (GBI. 1 Nr. 56 S. 1260)\n8. Dritte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom 29. August 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1333)\n9. Satzung der Treuhandanstalt vom 18. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 46 S. 809)\nT\nAbschnitt II\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:\n1. Das Gesetz über die Staatsbank Berlin vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 504)\na) § 1 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:\n\"(4) Das Grundkapital der Bank steht der Deutschen Demokratischen Republik zu. § 13 bleibt unberührt. Nach\nHerstellung der Einheit Deutschlands gilt für die Zuordnung des Grundkapitals Artikel 23 Abs. 7 des Einigungs-\nvertrages.\"\nb) § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:\naa) In Nummer 1 wird der letzte Spiegelstrich gestrichen.\nbb) Nummer 2 wird gestrichen.\ncc) Die Nummern 4 und 5 werden gestrichen.\ndd) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Kreditinstituten\" die Worte\"' insbesondere des Sparkassensektors\"\nangefügt.\nc) § 7 wird aufgehoben\nd) § 13 wird wie folgt gefaßt:\n.. (1) Der Minister der Finanzen kann zur Ausführung des Artikels 23 Abs. 7 des Einigungsvertrages durch\nRechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesministers der Finanzen bedarf, das Vermögen der Bank als\nGanzes ohne Abwicklung im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf ein öffentlich-rechtliches Kreditinstitut in der\nBundesrepublik Deutschland oder einen anderen Rechtsträger (Rechtsträger) oder Teile des Vermögens der\nBank, jeweils als Gesamtheit, ggf. ohne Abwicklung auf einen oder mehrere Rechtsträger übertragen. Bei\nTeilübertragungen sind in der Verordnung oder in einer ihren Bestandteil bildenden Anlage die jeweils auf jeden\nübernehmenden Rechtsträger übergehenden Gegenstände und Verbindlichkeiten zu bezeichnen. Werden nach\nder Verordnung Gegenstände oder Verbindlichkeiten von einer Übertragung nicht erfaßt, so ist dieser Teil des\nVermögens abzuwickeln.\n(2) Vor dem Erlaß der Verordnung sind die Leitungs- und Aufsichtsorgane der Bank und der beteiligten Rechts-\nträger zu hören.\n(3) Die Übertragung wird am Ende des Tages nach der Verkündung der Verordnung im Gesetzblatt der Deutschen\nDemokratischen Republik wirksam. Das Vermögen der Bank geht einschließlich der Verbindlichkeiten, ggf. nach\nMaßgabe der in der Verordnung oder in ihrer Anlage festgelegten Aufteilung, auf den oder die in der Verordnung\nbezeichneten Rechtsträger über. § 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt nicht. Bei einer Übertragung des\ngesamten Vermögens erlischt die Bank. Auf Grund der Übertragung werden keine Steuern erhoben.\"\ne) Nach § 13 wird folgender § 13 a angefügt:\n11 § 13 a\nNach Herstellung der Einheit Deutschlands tritt § 13 außer Kraft; die Zuständigkeiten gemäß § 6 Abs. 2 Nr 1 , 2\nund 3, §§ 8, 10 Abs. 2 und§ 12 gehen auf den Bundesminister der Finanzen über.\"\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Das Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans der Deutschen Demokratischen Republik für die Zeit vom\n1. Juli bis 31. Dezember des Haushaltsjahres 1990 (Haushaltsgesetz 1990) vom 22. Juli 1990 (GBI. 1Nr. 46 S. 787)\ngilt als Teil des Bundeshaushalts 1990 nach Maßgabe folgender Bestimmungen fort:\na) In § 5 Abs. 1 ist die Zahl „8 000 000 000\" durch die Zahl „ 12 000 000 000\" zu ersetzen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                            1199\nb) In§ 11 Abs. 2 treten an die Stelle des§ 35 der Haushaltsordnung der Republik und der Betragsgrenze gemäß\n§ 35 Abs. 3 Satz 4 der Haushaltsordnung der Republik § 37 der Bundeshaushaltsordnung und § 5 des Gesetzes\nüber die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1990.\nc) In § 14 Abs. 1 tritt an die Stelle von § 21 der Haushaltsordnung der Republik § 23 der Bundeshaushaltsordnung.\nd) In § 15 Abs. 1 werden die Worte \"22. Juli 1990\" durch die Worte \"1. Juli 1990\" ersetzt.\n2. Das Gesetz vom 6. Juli 1990 über das Vermögen der Gemeinden, Städte und Landkreise - Kommmunalvermögens-\ngesetz - (GBI. 1 Nr. 42 S. 660)\nmit folgender Maßgabe:\na) Den Gemeinden, Städten und Landkreisen ist nur das ihren Verwaltungsaufgaben unmittelbar dienende\nVermögen (Verwaltungsvermögen) und das sonstige Vermögen (Finanzvermögen) in Übereinstimmung mit\nArtikel 10 Abs. 6 und Artikel 26 Abs. 4 des Vertrages vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer Währungs-,\nWirtschafts- und Sozialunion (BGBI. 1990 II S. 518) sowie den Artikeln 21 und 22 des Einigungsvertrages zu\nübertragen.\nb) In § 4 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\n\"Soweit die Summe der Beteiligungen der Gemeinden, Städte und Landkreise 49 vom Hundert des Kapitals einer\nKapitalgesellschaft für die Versorgung mit leitungsgebundenen Energien überschreiten würde, werden diese\nBeteiligungen anteilig auf diesen Anteil gekürzt.\"\n3. lnvestitionszulagenverordnung vom 4. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 41 S. 621)\nmit der Maßgabe, daß diese Verordnung im gesamten Geltungsbereich des Grundgesetzes als Bundesrecht gilt.\n4. Die Verordnung vom 4. Juli 1990 zur Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten realisierter Verträge in\nwestlichen Währungen (konvertierbare Währungen, Clearing-Währungen und Verrechnungseinheiten) und\nDeutsche Mark gegenüber Devisenausländern und Vertragspartnern in der Bundesrepublik Deutschland und\nWestberlin (GBI. 1 Nr. 42 S. 662)\nmit folgender Maßgabe:\nAlle Kostenfragen sind entsprechend den Festlegungen zur Abwicklung der Forderungen und Verbindlichkeiten\ngegenüber dem Ausland und der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 24 des Einigungsvertrages zu\nbehandeln.\n5. Anordnung über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin vom 30. März 1990 (GBI. 1 Nr. 27 S. 251), geändert\ndurch Anordnung Nr. 2 über das Statut der Genossenschaftsbank Berlin vom 23. August 1990 (GBI. 1 Nr. 58\ns. 1426)\nmit folgender Maßgabe:\nDer Minister der Finanzen kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung\ndas Statut der Genossenschaftsbank Berlin ändern, soweit dies zur Herstellung einer gesunden Struktur des\ngenossenschaftlichen Bankwesens und zur Anpassung der Rechtsverhältnisse der Genossenschaftsbank Berlin an\ndie anderer Kreditinstitute erforderlich ist. In der Verordnung kann auch die Umwandlung der Genossenschaftsbank\nBerlin in eine Kapitalgesellschaft vorgesehen oder zugelassen werden. Nach Herstellung der deutschen Einheit geht\ndie Verordnungsermächtigung auf den Bundesminister der Finanzen über.\n6. Gesetz über die Verwendung von Gasöl durch Betriebe der Landwirtschaft (Landwirtschafts-Gasölverwendungs-\ngesetz) vom 24. August 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1325)\nmit folgender Maßgabe:\nDas Gesetz bleibt bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.\n7. Die Durchführungsbestimmung zum Landwirtschafts-Gasölverwendungsgesetz vom 31. August 1990 (GBI. I Nr. 57\ns. 1327)\nmit folgender Maßgabe:\nSie bleibt bis zum 31. Dezember 1995 in Kraft.\n8. §§ 2 bis 4 der Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Sach- und\nHaftpflichtversicherungen der Bürger vom 22. August 1990 (GBI. 1 Nr. 56 S. 1270)\nmit folgender Maßgabe:\nSie bleiben in Kraft.\n9. §§ 2 und 3 der Anordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der freiwilligen Personen-\nversicherungen der Bürger vom 22. August 1990 (GBI. 1 Nr. 56 S. 1269)\nmit folgender Maßgabe:\nSie bleiben in Kraft.","1200                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n1O. §§ 2 und 3 der Anordnung zur Aufhebung der Anordnung über die Bedingungen für die freiwillige Versicherung der\nParteien und gesellschaftlichen Organisationen vom 22. August 1990 (GBI. 1 Nr. 56 S. 1269)\nmit folgender Maßgabe:\nSie bleiben bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.\n11. §§ 2 und 3 der Anordnung zur Aufhebung der Anordnung über die Bedingungen für die freiwillige Versicherung von\nKulturen der privaten Gartenbaubetriebe und anderen hauptberuflichen Pflanzenproduzenten vom 22. August 1990\n(GBI. 1 Nr. 56 S. 1269)\nmit folgender Maßgabe:\nSie bleiben bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 28. September 1990                              1201\nAnlage II\nKapitel V\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Wirtschaft\nSachgebiet A: Allgemeines Wirtschaftsrecht, Wlrtschaftspolltlk, Wettbewerbs- und Preisrecht\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Verordnung über die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise vom 25. Juni\n1990 (GBI. 1 Nr. 37 S. 472)\nmit folgenden Maßgaben:\na) § 2 Abs. 1 ist anzuwenden im Bereich\naa) der Wasserwirtschaft bis 31. Dezember 1990,\nbb) der Energiewirtschaft, soweit sie sich auf Elektroenergie, Gas und feste Brennstoffe bezieht, bis\n31. Dezember 1990, soweit sie sich auf Wärmeenergie bezieht, bis 30. Juni 1991,\ncc) des Verkehrswesens (ohne Sondervermögen Deutsche Reichsbahn) bis 31. Dezember 1991,\ndd) der Mieten und Pachten, soweit sie sich auf Wohnraum beziehen, bis 31. Dezember 1991, soweit sie sich auf\nandere als Wohnräume beziehen, bis 31. Dezember 1990.\nb) § 2 Abs. 1 findet keine Anwendung im Bereich der Post und des Fernmeldewesens.\nc) § 2 Abs. 3 gilt bis zum 31. Dezember 1990, wobei erforderliche Regelungen vom jeweils zuständigen Bundes-\nminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Finanzen erlassen werden.\n2. Die zweite Verordnung über die Aufhebung bzw. Beibehaltung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiet der Preise\nvom 25. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 45 S. 785) gilt bis zum 31. Dezember 1990 fort.\n3. Die§§ 4 und 10 der Arzneimittelpreis-Verordnung vom 4. Juli 1990 (GBI. 1Nr. 44 S. 715) gelten bis zum Inkrafttreten\nder Bestimmungen Fünftes Buch Sozialgesetzbuch fort.\n4. Verordnung über die Gründung, Tätigkeit und Umwandlung von Produktionsgenossenschaften des Handwerks vom\n8. März 1990 (GBI. 1 Nr. 18 S. 164)\nmit folgender Maßgabe:\nProduktionsgenossenschaften des Handwerks sind mit Wirkung vom 31. Dezember 1992 aufgelöst, sofern ihre\nUmwandlung nach den Vorschriften dieser Verordnung in eine der in § 4 Abs. 1 genannten Rechtsformen oder in eine\neingetragene Genossenschaft nicht bis zu diesem Zeitpunkt vollzogen ist.\n5. Anordnung über kooperative Einrichtungen im Bereich der Dienst-, Reparatur- und unmittelbaren Versorgungsleistun-\ngen vom 20. Oktober 1980 (GBI. 1 Nr. 32 S. 316)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Anordnung tritt zum 31. Dezember 1992 außer Kraft.\n6. Verordnung über die Förderung des Erwerbs von Grund und Boden durch kleine und mittelständische Unternehmen\nder DDR vom 11. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 665)\nDie Verordnung tritt zum 31. Dezember 1990 außer Kraft.","1202                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nSachgebiet D: Recht des Bergbaus und der Versorgungswirtschaft\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft\n1. a) Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, die ganz oder teilweise auf Grund des Berggesetzes der\nDeutschen Demokratischen Republik vom 12. Mai 1969 (GBI. 1 Nr. 5 S. 29) oder der zu dessen Durchführung\nergangenen Vorschriften erlassen worden sind und Regelungen enthalten, die nach § 64 Abs. 3, §§ 65 bis 68, 125\nAbs. 4, § 129 Abs. 2 und § 131 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom 13. August 1980 (BGBI. 1S. 1310), zuletzt\ngeändert durch Gesetz vom 12. Februar 1990 (BGBI. 1S. 215), erlassen werden können, gelten als Verordnungen\nim Sinne des § 176 Abs. 3 des Bundesberggesetzes\nmit folgenden Maßgaben:\naa) In § 176 Abs. 3 Satz 2 des Bundesberggesetzes tritt neben § 68 Abs. 1 der § 64 Abs. 3,\nbb) in§ 176 Abs. 3 Satz 3 des Bundesberggesetzes treten neben§ 68 Abs. 2 die§ 125 Abs. 4, § 129 Abs. 2 und\n§ 131 Abs. 2.\nb) Die Vorschriften des Berggesetzes der Deutschen Demokratischen Republik und die auf Grund dessen erlasse-\nnen Vorschriften zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit in stillgelegten Anlagen von bergbaulichen\nGewinnungsbetrieben, für die ·ein Rechtsnachfolger nicht vorhanden oder nicht mehr feststellbar ist, oder die bis\nzum Tag des Wirksamwerdens des Beitritts endgültig eingestellt waren, gelten bis zum Erlaß entsprechender\nordnungsbehördlicher Vorschriften der in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Länder und des Teiles des\nLandes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, mit der Maßgabe weiter, daß an die Stelle der Räte der\nBezirke die Landesregierungen treten.\n2. Die Verordnung über unterirdische Hohlräume vom 17. Januar 1985 (GBI. 1 Nr. 5 S. 57) gilt bis zum 31. Dezember\n1995.\n3. Die Durchführungsbestimmung zur Verordnung über unterirdische Hohlräume vom 17. Januar 1985 (GBI. 1 Nr. 5\nS. 61) gilt bis zum 31. Dezember 1995.\n4. Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBI. 1Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990\nzur Änderung der Energieverordnung (GBI. 1 Nr. 46 S. 812) sowie die dazu ergangenen Rechtsvorschriften in der\nFassung der Fünften Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung-Anpassungsvorschriften-vom 27. August\n1990 (GBI. 1 Nr. 58 S. 1423)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die §§ 10, 14, 33 Abs. 2 und § 52 sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen gelten bis zum\n31. März 1991 fort.\nb) Die §§ 29 Abs. 1 bis 3, §§ 30, 31, 48 und 69 Abs. 4 sowie die dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen\ngelten für bestehende Mitbenutzungsrechte an Grundstücken und Bauwerken für Energiefortleitungsanlagen bis\nzum 31. Dezember 201 O fort. Für bestehende Mitbenutzungsrechte an Grundstücken von Städten und Gemein-\nden für Energiefortleitungsanlagen, die der kommunalen Versorgung dienen, gilt dies nur bis zum 31. Dezember\n1991, soweit nicht bereits vorher ein wirksamer Konzessionsvertrag abgeschlossen wird. Ein nach diesen\nVorschriften bestehendes Mitbenutzungsrecht bedarf zur Erhaltung gegenüber dem öffentlichen Glauben des\nGrundbuches nicht der Eintragung in das Grundbuch.\nSachgebiet E: Außenwirtschaftsrecht\nAbschnitt II\nfolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen oder Maßgaben in Kraft:\n1. §§ 8 und 50 des Gesetzes über den Außenwirtschafts-, Kapital- und Zahlungsverkehr - GAW - vom 28. Juni 1990\n(GBI. 1 Nr. 39 S. 515)\na) § 8 wird wie folgt gefaßt:\n\"Zur Erfüllung zwischenstaatlicher Vereinbarungen, welche die Deutsche Demokratische Republik abgeschlossen\nhat, können gegenüber Personen, die in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet ansässig sind,\nBeschränkungen angeordnet oder Pflichten für Lieferungen oder Bezüge festgelegt werden, sofern die Verpflich-\ntungen aus Vereinbarungen oder Abkommen bestehen, die vor dem 1. Juli 1990 eingegangen worden sind. Dies\ngilt auch zur Sicherung der gesamtwirtschaftlichen Erfordernisse aus bestehenden Verrechnungsabkommen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                           1203\nDie Festlegung von Verpflichtungen für Lieferungen oder Bezüge ist nur zulässig, wenn die Verpflichtungen auf\nandere wirtschaftlich tragbare Weise nicht erfüllt werden können.\nSoweit es sich bei der Festlegung von Verpflichtungen nach Satz 1 um eine Maßnahme im Sinne des Artikel 14\nAbs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes handelt, sind die Gebietsansässigen unter gerechter Abwägung ihrer Interessen\nund der Interessen der Allgemeinheit angemessen in Geld zu entschädigen.\"\nb) § 50 gilt bis 31. Dezember 1991 fort.\n2. Der Beschluß des Ministerrates zur \"Finanzierung und Verrechnung des Handels mit RGW-Ländern\" in Verbindung\nmit dem Beschluß des Ministerrats vom 11. Juli 1990 „Einstellung der Verrechnungen mit den Mitgliedsländern des\nRGW in transferablen Rubeln ab 1. Januar 1991\" gilt bis zum 31. März 1991 fort.\n3. Die „Richtlinie über die Gewährung finanzieller Hilfen zur Erfüllung von Exportverträgen mit den RGW-Ländern im\n2. Halbjahr 1990\" vom 27. Juni 1990 gilt bis zum 31. Dezember 1990 fort.","1204                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage II\nKapitel VI\nGeschäftsbereich des Bundesministers für\nErnährung, Landwirtschaft und Forsten\nSachgebiet A: Bodennutzung und Tierhaltung\nAbschnitt II\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:\n1. Gesetz über die strukturelle Anpassung der Landwirtschaft an die soziale und ökologische Marktwirtschaft in der\nDeutschen Demokratischen Republik - Landwirtschaftsanpassungsgesetz - vom 29. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 42 S. 642)\na) In § 44 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort \"Wirtschaftsgebäuden\" ein Komma und die Worte „Milchreferenz-\nmengen, Lieferungsrechte für Zuckerrüben\" eingefügt.\nb) § 53 Abs. 3 wird gestrichen.\nc) § 69 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 wird gestrichen.\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Gesetz zur Förderung der agrarstrukturellen und agrarsozialen Anpassung der Landwirtschaft der DDR an die soziale\nMarktwirtschaft - Fördergesetz - vom 6. Juli 1990 (GBI. 1Nr. 42 S. 633) sowie die darauf gestützten Anordnungen\nmit folgenden Maßgaben:\na) Das Gesetz und die darauf gestützten Anordnungen finden nur Anwendung, soweit nicht das Gesetz über die\nGemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes\" in der Fassung der Bekannt-\nmachung vom 21. Juli 1988 (BGBI. 1 S. 1055) anzuwenden ist.\nb) § 1 Abs. 1 Nr. 4 und die darauf gestützten Anordnungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 1990 außer Kraft.\n2. Gesetz über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften - LPG-Gesetz-vom 2. Juli 1982 (GBI. 1Nr. 25\nS. 443), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Änderung oder Aufhebung von Gesetzen der Deutschen\nDemokratischen Republik vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 483),\nmit folgender Maßgabe:\nDas Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.\nSachgebiet B: Treuhandvermögen\nAbschnitt II\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:\n1. Gesetz über die Übertragung des Eigentums und die Verpachtung volkseigener landwirtschaftlich genutzter Grund-\nstücke an Genossenschaften, Genossenschaftsmitglieder und andere Bürger vom 22. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 49\ns. 899):\na) § 4 Abs. 3 wird gestrichen. Absatz 4 wird Absatz 3, Absatz 5 wird Absatz 4.\nb) § 8 wird gestrichen.\nSachgebiet C: Forstwirtschaft\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Fachbereichsstandard Forstsaatgutwesen, Anerkennung und Bewirtschaftung von Forstsaatgutbeständen vom Sep-\ntember 1987 - TGL 27249-03\nmit folgenden Maßgaben:\na) Soweit für Vermehrungsgut das Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 26. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 1242), zuletzt geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                           1205\n1       S. 1221 ), während der in der Anlage I Kapitel VI Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2 Buchstabe a) festgelegten\nÜbergangszeit oder auf Grund einer Rechtsverordnung zu diesem Vertrag nicht angewendet wird, gilt der\nFachbereichsstandard Forstsaatgutwesen, Anerkennung und Bewirtschaftung von Forstsaatgutbeständen vom\nSeptember 1987 - TGL 27249-03.\nb) Die im Fachbereichsstandard enthaltenen Herkunftsgebiete gelten als Herkunftsgebiete nach§ 5 des Gesetzes\nüber forstliches Saat- und Pflanzgut, soweit die Baumarten dem Gesetz über forstliches Saat- und Pflanzgut\nunterliegen und die Vorschriften des Gesetzes über forstliches Saat- und Pflanzgut angewendet werden.\n1\n11","1206           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage II\nKapitel VII\nGeschäftsbereich des Bundesministers für\ninnerdeutsche Beziehungen","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             1207\nAnlage II\nKapitel VIII\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung\nSachgebiet A: Arbeitsrechtsordnung\nAbschnitt II\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Änderungen in Kraft:\n1. § 115 b des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBI. 1Nr. 18 S. 185),\nzuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 35 S. 371 ):\na) § 115 b Abs. 1 wird durch folgende Absätze 1 bis 3 ersetzt:\n\"(1) Für den in § 115a Abs. 1 bezeichneten Zeitraum ist dem Arbeitnehmer das ihm bei der für ihn maßgebenden\nregelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen. Ausgenommen sind Auslösungen, Schmutz-\nzulagen und ähnliche Leistungen, soweit der Anspruch auf sie im Falle der Arbeitsfähigkeit davon abhängig ist, ob\nund in welchem Umfang dem Arbeitnehmer Aufwendungen, die durch diese Leistungen abgegolten werden sollen,\ntatsächlich entstanden sind, und dem Arbeitnehmer solche Aufwendungen während der Arbeitsunfähigkeit nicht\nentstehen. Erhält der Arbeitnehmer Akkordlohn oder eine sonstige auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte\nVergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare\nDurchschnittsverdienst fortzuzahlen.\n(2) Wird in dem Betrieb verkürzt gearbeitet und würde deshalb das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Falle\nseiner Arbeitsfähigkeit gemindert, so ist die verkürzte Arbeitszeit für ihre Dauer als die für den Arbeitnehmer\nmaßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 anzusehen. Dies gilt nicht im Falle des § 1 Abs. 2\ndes Gesetzes zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen.\n(3) Von den Absätzen 1 und 2 kann durch Tarifvertrag abgewichen werden. Im Geltungsbereich eines solchen\nTarifvertrages kann zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern die Anwendung der tarif-\nvertraglichen Regelung über die Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfalle vereinbart werden.\"\nb) § 115 b Abs. 2 wird § 115 b Abs. 4 und gilt bis zum 30. Juni 1991.\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Folgende Paragraphen des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBI. 1\nNr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 35 S. 371 ):\na) §§ 55, 58 Abs. 1 Buchstabe a und Abs. 2, § 59 Abs. 2, §§ 115a, 115c bis e gelten fort.\nb) § 58 Abs. 1 Buchstabe b gilt bis zum 31. Dezember 1990. Über diesen Zeitpunkt hinaus gilt er\naa) für Mütter bzw. Väter, deren Kind vor dem 1. Januar 1991 geboren wurde, sowie\nbb) für alleinerziehende Arbeitnehmer, deren Kind vor dem 1. Januar 1992 geboren wurde. § 58 Abs. 1 Buch-\nstabe b geht bei diesen alleinerziehenden Arbeitnehmern dem § 9 Mutterschutzgesetz und dem § 18 Bundes-\nerziehungsgeldgesetz vor.\nc) §§ 62 bis 66 gelten bis zum 31. Dezember 1991.\nd) § 70 gilt bis zum 31. Dezember 1991.\ne) § 186 gilt bis zum 30. Juni 1991.\nf) §§ 260 bis 265a gelten bis zum 31. Dezember 1991.\ng) §§ 267 bis 269a gelten bis zum 31. Dezember 1990.\n2. § 8 der Verordnung über den Erholungsurlaub vom 28. September 1978 (GBI. 1 Nr. 33 S. 365) gilt fort.\n3. Gesetz über die Errichtung und das Verfahren der Schiedsstellen für Arbeitsrecht vom 29. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 38 S.\n505) gilt in dem in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Gebiet fort; es findet Anwendung","1208                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nmit folgenden Maßgaben:\na) § 2 Abs. 1 Satz 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:\n„Das Kreisgericht ist ohne vorherige Anrufung der Schiedsstelle für Arbeitsrecht zuständig, wenn\n1. sich eine Prozeßpartei in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug befindet und Ansprüche aus einem vor der\nVerhaftung oder vor der Aufnahme in den Strafvollzug begründeten Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden;\n2. der Arbeitnehmer aktiven Wehrdienst oder Zivildienst leistet;\n3. der Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb arbeitet, weil er ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Betrieb an einem\nanderen Ort begründet hat.\"\nb) Für die Vertretung vor der Schiedsstelle nach§ 4 gilt§ 11 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der\nFassung der Bekanntmachung vom 12. Juli 1979 (BGBI. 1 S. 853, 1036), zuletzt geändert durch Artikel 1 des\nGesetzes vom 26. Juni 1990 (BGBI. 1 S. 1206), entsprechend.\n4. Verordnung zu Übergangsregelungen bis zur erstmaligen Wahl der Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsge-\nsetz vom 11. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 44 S. 715) gilt bis zum 30. Juni 1991.\nSachgebiet C: Sozialer Arbeitsschutz\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Folgende Paragraphen des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 19n (GBI. 1\nNr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 35 S. 371):\na) § 168 Abs. 1, 3 und 4 gilt bis zum 31. Dezember 1992.\nb) § 168 Abs. 2 gilt bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe.\nc) § 185 gilt bis zum 31. Dezember 1991.\n2. § 3 in Verbindung mit § 1 der Verordnung über die besondere Unterstützung der Familien mit schwerstgeschädigten\nKindern vom 24. April 1986 (GBI. 1 Nr. 15 S. 243) gilt bis zum 31. Dezember 1991, soweit der Anspruch auf den\nHausarbeitstag geregelt ist.\n3. Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage vom 16. Mai 1990 (GBI. 1 Nr. 27 S. 248) gilt bis zum\nInkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe.\n4. § 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 8. Juli 1986 zur Verordnung über die besondere Unterstützung der\nFamilien mit schwerstgeschädigten Kindern (GBI. 1 Nr. 24 S. 349) gilt bis zum 31. Dezember 1991, soweit der\nAnspruch auf den Hausarbeitstag geregelt ist.\n5. Erste Durchführungsbestimmung vom 7. Juni 1990 zur Verordnung über die Einführung gesetzlicher Feiertage (GBI. 1\nNr. 31 S. 281) gilt bis zum Inkrafttreten landesrechtlicher Regelungen zur Sonn- und Feiertagsruhe.\nSachgebiet D: Übergreifende Vorschriften des Sozialrechts\nSachgebiet E: Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsförderung, Arbeitslosenversicherung\nAbschnitt 1\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik gilt fort:\n1 . Folgende vom Minister für Arbeit und Soziales der Deutschen Demokratischen Republik am 1. Juli 1990 in Kraft\ngesetzte Anordnungen zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 36 S. 403) gelten als\nAnordnungen im Sinne des § 191 Abs. 3 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582) in dem in\nArtikel 3 des Vertrages genannten Gebiet fort:\na) Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Ausbildung (A Ausbildung) (GBI. 1 Nr. 53 S. 1083),","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                            1209\nb) Anordnung über die Förderung der Berufsausbildung von ausländischen Auszubildenden sowie von lernbeein-\nträchtigten oder sozial benachteiligten deutschen Auszubildenden (A FdB) (GBI. 1 Nr. 53 S. 1095),\nc) Anordnung über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (A Fortbildung und\nUmschulung) (GBI. 1 Nr. 53 S. 1090),\nd) Anordnung zur Förderung der Arbeitsaufnahme (FdA - Anordnung) (GBI. 1 Nr. 53 S. 1098),\ne) Anordnung über die Förderung von Allgemeinen Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung aus Mitteln der Arbeitsver-\nwaltung (ABM-Anordnung) (GBI. 1 Nr. 53 S. 1115),\nf) Anordnung über Maßnahmen zur Arbeitsbeschaffung für ältere Arbeitnehmer (Anordnung nach § 99 AFG) (GBI. 1\nNr. 53 S. 1119) und\ng) Anordnung über das Verfahren bei der Gewährung von Kurzarbeitergeld (Kug-Anordnung) (GBI. 1Nr. 53 S. 1114).\nAn die Stelle der in diesen Anordnungen genannten Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 22. Juni\n1990 (GBI. 1 Nr. 36 S. 403) und der hierzu erlassenen Anordnungen treten die entsprechenden Vorschriften des\nArbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582), der dazu erlassenen Anordnungen und des Ersten\nBuches Sozialgesetzbuch. Die Anordnungen nach Satz 1 können von der Bundesanstalt für Arbeit geändert und\naufgehoben werden. Die in diesen Anordnungen vorgesehenen Regelungen über die Verwaltungszuständigkeit\nwerden durch die in den entsprechenden Anordnungen der Bundesanstalt für Arbeit vorgesehenen Regelungen\nersetzt; bis zur Bildung von Landesarbeitsämtern übernimmt die Zentrale Arbeitsverwaltung die Aufgaben der\nLandesarbeitsämter.\n2. Die Durchführungsbestimmung vom 13. Juni 1990 zur Verordnung über die Veränderung von Arbeitsrechtsverhältnis-\nsen ausländischer Bürger, die auf der Grundlage von Regierungsabkommen in der DDR beschäftigt und qualifiziert\nwerden (GBI. 1 Nr. 42 S. 666), gilt als Verwaltungsvorschrift fort.\n3. Anordnung über die Verlängerung der Frist für den Bezug des Kurzarbeitergeldes vom 20. August 1990 (GBI. 1Nr. 57\ns. 1396)\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Folgende Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 36 S. 403):\na) Folgende Regelungen gelten fort:\naa) § 19 Abs. 1 Satz 2, §§ 68, 69, 72 Abs. 3, § 93 Abs. 1 Satz 3, §§ 155 bis 161, 186e Satz 1 und 2, § 249b\nAbs. 4 bis zum 31. Dezember 1990.\nbb) § 91 Abs. 4 Satz 2, § 95 Abs. 3 Satz 2, § 163 Abs. 2 Satz 2 bis 4, § 166 Abs. 3 Satz 2.\ncc) §§ 165, 166 a bis zum 31. Dezember 1991.\ndd) § 118 Satz 1 Nr. 3 bis 5 sowie Satz 2 und 3 ist für Empfänger von Invalidenrente, Bergmannsinvalidenrente,\nBergmannsvollrente oder Altersrente im Sinne es Rentenrechts, das in dem in Artikel 3 des Einigungs-\nvertrages genannten Gebiet gilt, weiterhin anzuwenden. Den Alters- oder Invalidenrenten stehen an ihrer\nStelle gezahlte Versorgungen gleich. § 118 Satz 3 ist bei der Arbeitslosenhilfe nicht anzuwenden.\nee) Für Zeiten, die vor dem 1. Januar 1991 in den in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zurückgelegt\nwerden, ist anstelle des § 111 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1S. 582) § 111 des\nArbeitsförderungsgesetzes (AFG) vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 36 S. 403) weiterhin anzuwenden. § 249 b\nAbs. 2 Satz 3 bis 5 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582) gilt entsprechend.\nb) Folgende Regelungen gelten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet mit folgenden\nMaßgaben fort:                                         ,\naa) § 40 c Abs. 4 mit der Maßgabe, daß die Bundesanstalt für Arbeit durch Anordnung bestimmen kann, daß für\nAusbildungsplatzbewerber für die Ausbildungsjahre 1990/91 und 1991/92 Ausbildungsmaßnahmen in über-\nbetrieblichen Einrichtungen ohne die Beschränkung auf Maßnahmen, die im ersten Jahr einer Ausbildung\nbeginnen, gefördert werden können; an die Stelle der in dieser Vorschrift genannten Absätze 1 und 2 treten\ndie entsprechenden Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582). Die\nBundesanstalt für Arbeit kann bei ungünstiger Lage auf dem Ausbildungsstellenmarkt durch frühestens am\n1. September 1992 in Kraft tretende Anordnung bestimmen, daß die Förderung nach Satz 1 auch auf\nAusbildungsplatzbewerber für das Ausbildungsjahr 1992/93 erstreckt wird.\nbb) § 63 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß nach Satz 6 folgende Sätze 7 bis 11 angefügt werden:\n\"liegen die Voraussetzungen für die Gewährung von Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 2 des Arbeitsförderungs-\ngesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582) vor, so wird Arbeitnehmern, die Anspruch auf Kurzarbeitergeld\nhaben, anstelle des Unterhaltsgeldes Kurzarbeitergeld gezahlt, das\n1. im Falle des § 68 Abs. 4 Nr. 1        73 v.H.,\n2. im Falle des § 68 Abs. 4 Nr. 2        65 v.H.","1210                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\ndes um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts beträgt. Die Vorschriften des§ 44 Abs. 4 bis 6\ndes Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1s.-582) gelten entsprechend. Teilnehmer, denen\nKurzarbeitergeld nach Satz 7 gezahlt wurde, erhalten nach dem Auslauten der Regelung des§ 63 Abs. 5 bis\nzur Beendigung der Weiterbildungsmaßnahme Unterhaltsgeld mindestens in Höhe des zuletzt bezogenen\nKurzarbeitergeldes. Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Einvernehmen mit den\nBundesministern der Finanzen und für Wirtschaft durch Rechtsverordnung die Geltungsdauer des § 63 Abs. 5\nbis zum 31. Dezember 1991 verlängern, wenn dies zur Vermeidung von Entlassungen erforderlich und aus\narbeitsmarktpolitischen Gründen geboten ist. Diese Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des\nBundesrates.\"\ncc) § 67 Abs. 2 Nr. 3, soweit dieser den § 63 Abs. 5 in Bezug nimmt, mit der Maßgabe, daß der Bundesminister für\nArbeit und Sozialordnung die Bezugsfrist nach § 67 Abs. 1 für die Fälle des § 63 Abs. 5 bis zum 30. Juni 1991,\nbei Verlängerung der Geltungsdauer des § 63 Abs. 5 bis zum 31. Dezember 1991 verlängern kann. Diese\nRechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.\ndd) § 70 in Verbindung mit § 118 Satz 1 Nr. 4 und 5 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß auch § 118 Satz 2\nund 3 entsprechend gilt.\nee) Bis zum 31. Dezember 1990 gilt§ 155 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und§ 155a mit der Maßgabe, daß an die\nStelle der fünften Woche einer Sperrzeit die vierte Woche einer Sperrzeit tritt.\nff)  Für Ansprüche auf Arbeitslosengeld, die vor dem 1. Januar 1992 entstehen, ist § 242 in derT\\ in Artikel 3 des\nVertrages genannten Gebiet weiterhin anzuwenden. An die Stelle des Nettodurchschnittslohnes tritt für\nAnsprüche, die nach dem 31. Dezember 1990 entstanden sind, das für das Arbeitslosengeld nach § 111\nmaßgebende Arbeitsentgelt. Sätze 1 und 2 gelten für das Eingliederungsgeld, das Unterhaltsgeld, das\nÜbergangsgeld, die Arbeitslosenhilfe, das Altersübergangsgeld sowie für das Kurzarbeitergeld und das\nSchlechtwettergeld entsprechend. Anspruch auf Sozialzuschlag besteht längstens bis zum 30. Juni 1995.\n2. Verordnung über die Veränderung von Arbeitsrechtsverhältnissen mit ausländischen Bürgern, die auf der Grundlage\nvon Regierungsabkommen in der DDR beschäftigt und qualifiziert werden, vom 13. Juni 1990 (OBI. 1 Nr. 35 S. 398)\nist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\na) In § 2 Abs. 2 tritt an die Stelle der Betriebsgewerkschaftsleitung (BGL) die Vertretung der Belegschaft des\nBetriebes.\nb) In§ 4 Abs. 2 werden die Worte „und, wenn dies nicht möglich ist, eines Überleitungsvertrages\" und in§ 4 Abs. 3\ndie Worte „oder ein Überleitungsvertrag\" sowie die Worte ,, , gemäß den arbeitsrechtlichen Bestimmungen der\nDeutschen Demokratischen Republik,\" gestrichen.\nc) § 6 Abs. 2 Buchstabe d wird in folgender Fassung angewendet:\n,,d) Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach dem Arbeitsförderungsgesetz;\".\nd) § 7 wird gestrichen.\n3. Die Anordnung über die Förderung der Beschäftigung von Bürgern, die in ihrem Sozialverhalten gestört sind, vom\n29. Mai 1990 (GBI. 1 Nr. 34 S. 364) gilt mit der Maßgabe, daß nur Personen gefördert werden, die bis zum\nWirksamwerden des Beitritts in eine Fördermaßnahme eingetreten sind.\n4. Die Verordnung über finanzielle Leistungen bei vorzeitiger Beendigung der Beschäftigung ausländischer Bürger in·\nUnternehmen der DDR vom 18. Juli 1990 (GBI. 1Nr. 46 S. 813) gilt mit der Maßgabe, daß Unternehmen Anträge auf\nErstattung oder Bereitstellung der Aufwendungen aus dem Bundeshaushalt an das Bundesministerium der Finanzen\nstellen können. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1991 außer Kraft.\n5. Die Verordnung über die Gewährung von Vorruhestandsgeld vom 8. Februar 1990 (GBI. 1 Nr. 7 S. 42) gilt für\nArbeitnehmer, die bis zum Wirksamwerden des Beitritts die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, weiter mit\nder Maßgabe, daß\na) das Vorruhestandsgeld und die darauf entsprechend den Vorschriften über das Arbeitslosengeld zu entrichtenden\nSozialversicherungsbeiträge auf Antrag von der Bundesanstalt für Arbeit aus Mitteln des Bundes gezahlt werden,\nb) das Vorruhestandsgeld 65 v.H. des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts der letzten drei Monate beträgt,\nc) die Höhe des Nettoarbeitsentgeltes nach Buchstabe b) durch die für das in Artikel 3 des Vertrages genannte\nGebiet geltende Bemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung begrenzt wird,\nd) §§ 112 a, 115 des Arbeitsförderungsgesetzes vom 25. Juni 1969 (BGBI. 1 S. 582) entsprechend anzuwenden\nsind,\ne) eine Neufestlegung des Vorruhestandsgeldes nach Buchstabe b) solange unterbleibt, bis der nach Buchstabe b)\nfestzulegende Betrag das vor dem Tag des Wirksamwerdens des Beitritts zuletzt gezahlte Vorruhestandsgeld\nübersteigt.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                1211\nSachgebiet F: Sozialversicherung (Allgemelne Vorschriften)\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Die nachfolgenden Bestimmungen gelten mit der Maßgabe, daß die dem Minister für Arbeit und Soziales\nübertragenen Ermächtigungen vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wahrzunehmen sind, wobei die\nAusführung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erfolgt, soweit nach den Bestimmungen des\nGrundgesetzes eine Zustimmung erforderlich ist.\n2. Folgende Paragraphen des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 38 S. 486)\nmit folgenden Maßgaben:\na) § 39 Satz 2 bleibt bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft.\nb) Die§§ 7, 10, 13, 18 bis 23, 27 Abs. 1 und 3, § 28 Abs. 1, §§ 29, 40 bis 42, 47 Abs. 1, §§ 51, 70, 72, 78, 79 und 80\nAbs. 2 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, wobei§ 10 für den Versicherungszweig Krankenversiche-\nrung nicht anzuwenden ist. § 42 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Beitragsbemessungsgrenze ab\n1. Januar 1991 3 000 Deutsche Mark beträgt.\nc) Die§§ 10, 15 bis 17, 35 bis 38 und 70 sind bis zum 31. Dezember 1991 für selbständige Künstler und Publizisten\nanzuwenden, wobei für die Leistungen der Krankenversicherung, unbeschadet der Maßgabe unter Sachgebiet G\nAbschnitt III Nr. 1, bereits ab 1. Januar 1991 das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch gilt.\nd) Die§§ 43 bis 46 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 mit der Maßgabe in Kraft, daß die Unfallumlage für das Jahr\n1991 als Vorschuß zu betrachten ist.\ne) Die §§ 48 bis 50 bleiben bis zur Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen mit folgenden\nMaßgaben in Kraft:\naa) Sozialversicherungsbeiträge, die nach dem Arbeitsentgelt oder dem Arbeitseinkommen zu bemessen sind,\nwerden spätestens am 10. des Monats fällig, der dem Monat folgt, in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit,\nmit der das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt wird, ausgeübt worden ist oder als ausgeübt gilt;\ndies gilt auch, wenn in diesem Monat nur Abschläge auf Lohn oder Gehalt gezahlt wurden.\nbb) Entrichten Unternehmen die Sozialversicherungsbeiträge nicht oder nicht rechtzeitig, hat durch die Finanz-\nämter eine Mahnung zu erfolgen. Bevor den Unternehmen eine Mahnung zugestellt wird, ist die Berechti-\ngung der Absendung der Mahnung zu prüfen.\nEs ist ein Säumniszuschlag von einem Prozent des rückständigen auf 100 DM abgerundeten Sozial-\nversicherungsbeitrages zu entrichten. Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht\nerhoben.\n3. Die Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBI. 1\nNr. 35 S. 373), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften\nvom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 509),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Verordnung, die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter\nund Angestellten - SVO - vom 17. November 1977 (GBI. 1Nr. 35 S. 391) und die Zweite Durchführungsbestim-\nmung zur Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 7. März 1985\n(GBI. 1 Nr. 10 S. 111) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in den Buchstaben b) bis e) nichts\nAbweichendes bestimmt ist.\nb) § 2 Abs. 1, §§ 3 bis 7, 15, 17, 56 Abs. 5, §§ 60, 61 gelten mit der allgemeinen Maßgabe, daß diese Verordnung\nnur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallv_ersicherung anzuwenden ist.\nc) §§ 62 und 63 gelten mit der Maßgabe, daß sie nicht auf Personen anzuwenden sind, die nach dem 31. Dezember\n1990 eine solche Beschäftigung aufnehmen.\nd) §§ 1, 4, 5 und 20 der Ersten Durchführungsbestimmung vom 17. November 1977 gelten mit der allgemeinen\nMaßgabe, daß sie nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden sind.\ne) § 1 der Zweiten Durchführungsbestimmung vom 7. März 1985 gilt mit der Maßgabe unter Buchstabe d).\n4. Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik\nvom 9. Dezember 1977 (GBI. 11978 Nr. 1 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung Ober die Änderung oder\nAufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 509),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Verordnung, die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der\nStaatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBI. 1 1978 Nr. 1\nS. 23), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 509), und die Zweite","1212                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nDurchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der\nDeutschen Demokratischen Republik vom 7. März 1985 (GBI. 1 Nr. 10 S. 113) bleiben bis zum 31. Dezember\n1991 in Kraft, soweit in den Buchstaben b) bis d) nichts Abweichendes bestimmt ist.\nb) Die §§ 6 bis 31, 76 Abs. 5, 80, 81, 90, 91 und 94 gelten mit der allgemeinen Maßgabe, daß diese Verordnung nur\nfür die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist; bei selbständigen Künstlern und\nPublizisten ist diese Verordnung auch auf den Versicherungszweig Krankenversicherung mit der Maßgabe\nanzuwenden, daß für die Leistungen, unbeschadet der Maßgabe unter Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1, bereits\nab 1. Januar 1991 das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch gilt.\nc) Die Erste Durchführungsbestimmung vom 9. Dezember 1977 gilt mit der Maßgabe, daß die§§ 2 bis 32 und 47\nnur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden sind; bei selbständigen Künstlern\nund Publizisten ist die Durchführungsbestimmung auch für den Versicherungszweig Krankenversicherung\nanzuwenden.\nd) Die Zweite Durchführungsbestimmung vom 7. März 1985 gilt mit der Maßgabe, daß die §§ 2 bis 4 nur für die\nVersicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden sind; bei selbständigen Künstlern und\nPublizisten ist die Durchführungsbestimmung auch für den Versicherungszweig Krankenversicherung anzuwen-\nden.\n5. Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der in eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der\nfreiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden vom 9. Dezember 1977 (Sonderdruck des Gesetzblattes Nr. 942),\nzuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni\n1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 509),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Verordnung und die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialpflichtversicherung der\nin eigener Praxis tätigen Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und der freiberuflich tätigen Kultur- und Kunstschaffenden\nvom 9. Dezember 1977 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in den Buchstaben b) und c) nichts\nAbweichendes bestimmt ist.\nb) §§ 1 bis 5, 7, 10, 20 Abs. 5 und 7, §§ 27 bis 29 gelten mit der allgemeinen Maßgabe, daß diese Verordnung nur\nfür die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden ist; bei selbständigen Künstlern und\nPublizisten ist diese Verordnung auch auf den Versicherungszweig Krankenversicherung mit der Maßgabe\nanzuwenden, daß für die Leistungen, unbeschadet der Maßgabe unter Sachgebiet G Abschnitt III Nr. 1, bereits\nab 1. Januar 1991 das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch gilt.\nc) Die Erste Durchführungsbestimmung vom 9. Dezember 1977 gilt mit der Maßgabe, daß die §§ 1 bis 8, 10, 11\nund 18 nur für die Versicherungszweige Renten- und Unfallversicherung anzuwenden sind; bei selbständigen\nKünstlern und Publizisten ist die Durchführungsbestimmung auch für den Versicherungszweig Krankenversiche-\nrung anzuwenden.\n6. Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflichtversicherung - Rentenverordnung -\nvom 23. November 1979 (GBI. 1 Nr. 43 S. 401 ), zuletzt geändert durch Verordnung über die Änderung oder\nAufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 38 S. 509), einschließlich der dazu abgeschlosse-\nnen Vereinbarungen zur Rentenversorgung zwischen dem Ministerium für Arbeit und Soziales und der Kirchen\nsowie der Ersten Durchführungsbestimmung zur Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBI. 1Nr. 43 S. 413;\nBer. GBI 1. 1980 Nr. 1O S. 88), zuletzt geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von\nRechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 509),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Verordnung einschließlich der genannten Vereinbarungen und die Erste Durchführungsbestimmung bleiben\nbis zum 31. Dezember 1991 in Kraft, soweit in Buchstabe b) nichts Abweichendes bestimmt ist.\nb) Es werden\naa) bei der Berechnung von Renten Zeiten nicht berücksichtigt, die von einem anderen Versicherungsträger in\ndem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Wirksamwerden des Beitritts gegolten hat, oder einem\nausländischen Versicherungsträger bei einer Rente anzurechnen sind,\nbb) auf Rentenbeträge, die zusätzlich zu berechneten Renten gewährt werden, Renten angerechnet, die von\neinem anderen Versicherungsträger in dem Gebiet, in dem das Grundgesetz schon vor dem Wirksamwerden\ndes Beitritts gegolten hat, oder einem ausländischen Versicherungsträger geleistet werden.\n7. folgende Paragraphen der Zweiten Verordnung über die Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialpflicht-\nversicherung - Zweite Rentenverordnung - vom 26. Juli 1984 (GBI. 1 Nr. 23 S. 281)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die §§ 4, 12 bis 14 bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.\nb) Bei Anwendung von Buchstabe a) gilt die Erste Durchführungsbestimmung zur 2. Rentenverordnung vom 8. April\n1985 (GBI. 1 Nr. 10 S. 115).","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                12·13\n8. Gesetz zur Angleichung der Bestandsrenten an das Nettorentenniveau der Bundesrepublik Deutschland und zu\nweiteren rentenrechtlichen Regelungen - Rentenangleichungsgesetz - vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 495)\neinschließlich der auf der Grundlage des § 29 erlassenen Regelungen zur Überführung der zusätzlichen Ver-\nsorgungssysteme\nmit folgenden Maßgaben:\na) Leistungen nach § 18 werden nur für Neuzugänge bis 31. Dezember 1991 bewilligt und längstens bis 30. Juni\n1995 gezahlt.\nb) An § 32 Abs. 2 wird mit Wirkung vom 1. Juli 1990 an angefügt:\n„Das gilt nicht, wenn vor dem 31. Dezember 1950 wegen fehlender amtlicher Dokumente oder aus anderen\nwichtigen Gründen eine Eheschließung nicht möglich war oder eine eheähnliche Gemeinschaft bestand und die\nEhe erst nach diesem Zeitpunkt geschlossen wurde. Erfolgte die Rückkehr aus der Emigration bzw. die\nEntlassung aus der Internierung, Haft oder Kriegsgefangenschaft nach dem 31. Dezember 1945, tritt an die Stelle\ndes 31. Dezember 1950 der Ablauf von fünf Jahren nach der Rückkehr. Die Einstellung der Zahlung von\nHinterbliebenenpensionen hat keinen Einfluß auf die Zahlung bereits festgesetzter Renten der Sozialversicherung.\"\nc) Die aufgrund der getroffenen Vereinbarungen zwischen dem Staatssekretariat für Arbeit und Löhne beim\nMinisterrat der Deutschen Demokratischen Republik und\n- dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung für\nauf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelischen Kirchen und deren Hinterbliebene vom 28. März\n1980,\n- der Evangelisch-Lutherischen Freikirche sowie der Evangelisch-lutherischen (altlutherischen) Kirche über die\nRentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der selbständigen Evangelisch-Lutherischen\nKirchen in der DDR und deren Hinterbliebene vom 9. Januar 1985,\n- dem Bund Evangelischer Kirchen in der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung der\nDiakonissen der evangelischen Mutterhäuser und Diakoniewerke in der Deutschen Demokratischen Republik\nvom 1. März 1985,\n- der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten über die Rentenversorgung für auf Lebenszeit angestellte\nMitarbeiter der Gemeinschaft der Siebenten-Tags-Adventisten und deren Hinterbliebene vom 8. Januar 1985,\n- der Evangelisch-methodistischen Kirche der Deutschen Demokratischen Republik über die Rentenversorgung\nfür auf Lebenszeit angestellte Mitarbeiter der Evangelisch-methodistischen Kirche in der Deutschen Demokra-\ntischen Republik und deren Hinterbliebene vom 13. Mai 1986\nbegünstigten Personen gelten in dem durch die jeweilige Vereinbarung eingeräumten Umfang und ab dem sich\ndaraus ergebenden Zeitpunkt als Berechtigte oder Versicherte der Sozialpflichtversicherung und der Freiwilligen\nZusatzrentenversicherung, soweit sie auch mit dem Ministerium für Arbeit und Soziales beim Ministerrat der\nDeutschen Demokratischen Republik eine ergänzende Vereinbarung abgeschlossen haben.\nd) Die Rentenanpassungen erfolgen durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundes-\nrates.\n9. Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 15. August 1990 (GBI. 1 Nr. 53\ns. 1075)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Verordnung bleibt bis zur Übernahme des Beitragseinzugs durch die Krankenkassen in Kraft.\n10. Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die in den Nummern 2 bis 9 genannten Gesetze, Verordnungen und\nDurchführungsbestimmungen bis zum 31. Dezember 1990 in vollem Umfang weiter. Dies gilt nicht, soweit gemäß\nAnlage I Bestimmungen, die vor dem 1. Januar 1991 in Kraft treten, übergeleitet worden sind.\nSachgebiet G: Krankenversicherung - Gesundheitliche Versorgung\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. § 71 Buchstabe c des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39 S. 486) und die\nVorschriften über die Gewährung dieser Leistung durch Krankenkassen gelten bis zum 30. Juni 1991.\n2. § 83 des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG -vom 28. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 38 S. 486) gilt bis zum 30. Juni\n1991.\n3. Die in§§ 19 und 20 des Krankenkassen-Vertragsgesetzes (noch nicht verabschiedet) enthaltenen Regelungen über\nnicht erstattungsfähige Arzneimittel und über Festbeträge für Arzeimittel gelten bis zum 31. Dezember 1993.","1214                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nSachgebiet H: Gesetzliche Rentenversicherung\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Verordnung über die freiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-Verordnung - vom\n17. November 1977 (GBI. 1Nr. 35 S. 395), zuletzt geändert durch Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von\nRechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 509),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Verordnung und die §§ 13, 14, 16, 17 und 20 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die\nfreiwillige Zusatzrentenversicherung der Sozialversicherung - FZR-Verordnung - vom 17. November 1977\n(GBI. 1 Nr. 35 S. 400) sind bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.\nb) Es gilt die Maßgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.\n2. Folgende Paragraphen der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Eisenbahner - Eisenbahner-Verordnung -\nvom 28. März 1973 (GBI. 1 Nr. 25 S. 217) und der auf ihrer Grundlage erlassenen Versorgungsordnung der\nDeutschen Reichsbahn (Anlage 11 zum Rahmenkollektiwertrag für die Beschäftigen der Deutschen Reichsbahn vom\n20. April 1960, zuletzt geändert durch 53. Nachtrag vom 26. April 1989)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die §§ 11 bis 15 der Verordnung und die Versorgungsordnung sind bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.\nb) Es gilt die Maßgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.\n3. Folgende Paragraphen der Verordnung über die Pflichten und Rechte der Mitarbeiter der Deutschen Post - Post-\nDienst-Verordnung (PDVO) - vom 28. März 1973 (GBI. 1 Nr. 25 S. 222) und der auf ihrer Grundlage erlassenen\nVersorgungsordnung der Deutschen Post vom 31. Mai 1973, zuletzt geändert durch Weisung des Ministers für Post-\nund Fernmeldewesen vom 16. Mai 1988,\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die§§ 16 bis 20 der Verordnung und die Versorgungsordnung sind bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.\nb) Es gilt die Maßgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.\n4. Anordnung über die Einführung einer Zusatzrentenversorgung für die Arbeiter und Angestellten in den wichtigsten\nvolkseigenen Betrieben vom 9. März 1954 (GBI. Nr. 30 S. 301)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.\nb) Von der Anordnung kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung\nabgewichen werden.\nc) Es gilt die Maßgabe unter Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1.\n5. Anordnung über Ehrenpensionen für Kämpfer gegen den Faschismus und für Verfolgte des Faschismus und für\nderen Hinterbliebene vom 20. September 1976, zuletzt geändert durch das Rentenangleichungsgesetz vom 28. Juni\n1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 495),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden. Die zu diesem Zeitpunkt laufenden Leistungen an\nBerechtigte und sich daraus ableitende Leistungen an Hinterbliebene werden weitergezahlt.\nb) Ansprüche und Anwartschaften können entsprechend§ 27 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990\n(GBI. 1 Nr. 38 S. 495) gekürzt werden, wenn der Berechtigte in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum\neigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.\n6. Anordnung über die Gewährung einer berufsbezogenen Zuwendung an Ballettmitglieder in staatlichen Einrichtungen\nvom Juni 1983\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Anordnung ist bis zum 31. Dezember 1991 anzuwenden.\nb) Von der Anordnung kann für die Zeit bis zum 31. Dezember 1991 durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung\nabgewichen werden.\n7. Folgende Paragraphen der Verordnung über die freiwillige und zusätzliche Versicherung in der Sozialversicherung\nvom 28. Januar 1947\nmit folgenden Maßgaben:\na) §§ 1 und 7 bleiben in Kraft;","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               1215\nb) ab dem 1. Januar 1991 gilt ein Beitragssatz von 18,7 vom Hundert und als Mindestbeitragsbemessungsgrundlage\nein Siebtel der in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet geltenden Bezugsgröße;\nc) bei der Anwendung von Buchstabe a) gelten die §§ 2 und 7 der Verordnung vom 25. Juni 1953 über die\nNeuregelung der freiwilligen Versicherung in der Sozialversicherung (GBI. 1 Nr. 80 S. 823) und die §§ 2, 3 und 10\nder dazu erlassenen Ersten Durchführungsbestimmung vom 6. Juli 1953 (GBI. l Nr. 86 S. 865).\n8. Verordnung über die freiwillige Versicherung auf Zusatzrente bei der Sozialversicherung vom 15. März 1968 (GBI. 11\nNr. 29 S. 154)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Eine bestehende Versicherung kann fortgeführt werden.\nb) Bei der Anwendung der Verordnung sind die Erste Durchführungsbestimmung vom 15. März 1968 (GBI. 11 Nr. 29\nS. 161) und § 39 Abs. 2 der Verordnung vom 17. November 1977 über die freiwillige Zusatzrentenversicherung\nder Sozialversicherung - FZR-Verordnung - (GBI. 1 Nr. 35 S. 395) zu berücksichtigen.\n9. Regelungen für Sonder- und Zusatzversorgungssysteme (Versorgungssysteme) mit folgenden Maßgaben:\na) Die noch nicht geschlossenen Versorgungssysteme sind bis zum 31. Dezember 1991 zu schließen; Neueinbezie-\nhungen sind vom 3. Oktober 1990 an nicht mehr zulässig. Bis zur Schließung sind die versicherungs- und beitrags-\nrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme weiter anzuwenden, soweit sich aus diesem Vertrag\nnichts anderes ergibt. Sie sind den allgemeinen Regelungen der Sozialversicherung in dem in Artikel 3 des\nVertrages genannten Gebiet anzupassen.\nb) Die erworbenen Ansprüche und Anwartschaften auf Leistungen wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Alter und\nTod sind, soweit dies noch nicht geschehen ist, bis zum 31. Dezember 1991 in die Rentenversicherung zu\nüberführen. Bis zur Überführung sind die leistungsrechtlichen Regelungen der jeweiligen Versorgungssysteme\nweiter anzuwenden, soweit sich aus diesem Vertrag, insbesondere den nachfolgenden Regelungen, nichts\nanderes ergibt. Ansprüche und Anwartschaften sind, auch soweit sie bereits überführt sind oder das jeweilige\nVersorgungssystem bereits geschlossen ist,\n1. nach Art, Grund und Umfang den Ansprüchen und Anwartschaften nach den allgemeinen Regelungen der\nSozialversicherung in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet unter Berücksichtigung der jeweiligen\nBeitragszahlungen anzupassen, wobei ungerechtfertigte Leistungen abzuschaffen und überhöhte Leistungen\nabzubauen sind sowie eine Besserstellung gegenüber vergleichbaren Ansprüchen und Anwartschaften aus\nanderen öffentlichen Versorgungssystemen nicht erfolgen darf, und\n2. darüber hinaus zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der Berechtigte gegen die Grundsätze der Menschlichkeit\noder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil\noder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.\nBei Personen, die am 3. Oktober 1990 leistungsberechtigt sind, darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der\nZahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus der Sozialversicherung und dem Versorgungssystem\nzu erbringen waren. Bei Personen, die in der Zeit vom 4. Oktober 1990 bis· 30. Juni 1995 leistungsberechtigt\nwerden, darf bei der Anpassung nach Satz 3 Nr. 1 der Zahlbetrag nicht unterschritten werden, der für Juli 1990 aus\nder Sozialversicherung und dem Versorgungssystem zu erbringen gewesen wäre, wenn der Versorgungsfall am\n1. Juli 1990 eingetreten wäre.\nc) Die Versorgungssysteme werden bis zur Überführung der darin erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die\nRentenversicherung weitergeführt. Verantwortlich sind die jeweiligen Funktionsnachfolger gemäß Artikel 13 des\nVertrages (Funktionsnachfolger). Die Funktionsnachfolger haben die noch nicht geschlossenen Versorgungs-\nsysteme zu schließen und die Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die Rentenversiche-\nrung durchzuführen.\nd) Soweit die Einnahmen und das wirtschaftlich verwertbare Vermögen der Versorgungssysteme nicht ausreichen,\ndie Ausgaben zu decken, die vor der Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften in die\nRentenversicherung anfallen, werden die erforderlichen Mittel von den jeweiligen Funktionsnachfolgern aufge-\nbracht. Die der Rentenversicherung durch die Überführung der erworbenen Ansprüche und Anwartschaften\nentstehenden Mehraufwendungen werden ihr vom Bund erstattet. Die Aufwendungen des Bundes nach Satz 2\nwerden von den anderen Funktionsnachfolgern dem Bund erstattet, soweit dieser nicht selbst Funktionsnachfolger\nist. Soweit eine Zuordnung von Aufwendungen zu einzelnen Funktionsnachfolgern nicht möglich ist, erfolgt die\nErstattung anteilig durch die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder nach deren Einwohnerzahl.\ne) Die in den Versorgungssystemen enthaltenen Regelungen über Versorgungsleistungen aufgrund vorzeitiger\nEntlassung bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder bestimmter Dienstzeiten (erweiterte Versorgung, Über-\ngangsrente oder vergleichbare Leistungen) treten am 31. Dezember 1990 außer Kraft. Ansprüche auf solche\nVersorgungsleistungen haben nur Personen, die am 3. Oktober 1990 die Voraussetzungen für die Versorgungslei-\nstungen erfüllt haben und bis zum 31. Dezember 1990 entlassen worden sind; Buchstabe b) Satz 2 und 3 gilt\nentsprechend. Die Versorgungsleistungen werden nach Überführung der Ansprüche und Anwartschaften nach\nBuchstabe b) Satz 1 von der Rentenversicherung ausgezahlt, sobald die Maßnahmen nach Buchstabe b) Satz 3\ndurchgeführt sind. Die der Rentenversicherung durch die Auszahlung entstehenden Mehraufwendungen ein-\nschließlich der Verwaltungskosten werden ihr vom Bund erstattet; Buchstabe d) Satz 3 und 4 gilt entsprechend.","1216                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nf) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere zu\nden Maßgaben nach Buchstaben a) bis e) zu bestimmen.\nSachgebiet 1: Gesetzliche Unfallversicherung\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Die Verordnung über die Erweiterung des Versicherungsschutzes bei Unfällen in Ausübung gesellschaftlicher,\nkultureller oder sportlicher Tätigkeiten vom 11. April 1973 (GBI. 1 Nr. 22 S. 199), zuletzt geändert durch Bekanntma-\nchung vom 20. September 1977 (GBI. 1Nr. 31 S. 346), bleibt bis zum 31. Dezember 1991 mit der Maßgabe in Kraft,\ndaß der erweiterte Versicherungsschutz auf die in § 2 genannten Tätigkeiten eingeschränkt wird.\n2. Die Achte Durchführungsbestimmung vom 2. Januar 1957 zur Verordnung über die Sozialpflichtversicherung\n- Deckung der Lasten aus Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten -(GBI. 1Nr. 3 S. 21; Ber. GBI. 1Nr. 9 S. 88), zuletzt\ngeändert durch die Neunte Durchführungsbestimmung vom 14. Januar 1958 (GBI. 1 Nr. 8 S. 82), bleibt bis zum\n31. Dezember 1991 in Kraft.\n3. Der § 24 mit Anlage der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der\nStaatlichen Versicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBI. 11978 Nr. 1 S. 23),\nzuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 509), bleibt bis zum 31. Dezember 1991 in\nKraft.\n4. Die §§ 220 und 221 des Arbeitsgesetzbuchs der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBI. 1\nNr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 35 S. 371), bleiben bis zum 31. Dezem-\nber 1991 in Kraft.\n5. Die Verordnung über die Verhütung, Meldung und Begutachtung von Berufskrankheiten vom 26. Februar 1981 (GBI. 1\nNr. 12 S. 137) und die Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Verhütung, Meldung und Begutach-\ntung von Berufskrankheiten - Liste der Berufskrankheiten -vom 21. April 1981 (GBI. 1Nr. 12 S. 139; Ber. GBI. 1Nr. 25\nS. 312) bleiben bis zum 31. Dezember 1991 in Kraft.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990               1217\nAnlage II\nKapitel IX\nGeschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung\nsiehe Kapitel XIX\nRecht des öffentlichen Dienstes einschließlich des Rechts der Soldaten","1218                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage II\nKapitel X\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit\nSachgebiet A: Frauenpolitik\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. §§ 242, 243 Abs. 1, §§ 248 und 249 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni\n1977 (GBI. 1 Nr. 18 S. 185), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches\nvom 22. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 35 S. 371 ),\nmit folgender Maßgabe:\nDiese Vorschriften gelten bis zum 31. Dezember 1990.\n2. § 24 des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 486) mit der Maßgabe\nwie zu Nummer 1.\n3. Arbeitsschutzanordnung 5 - Arbeitsschutz für Frauen und Jugendliche - vom 9. August 1973 (GBI. 1Nr. 44 S. 465),\nsoweit sie Schwangere und Stillende betrifft, mit der Maßgabe wie zu Nummer 1.\n4. §§ 244, 245 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBI. 1 Nr. 18\nS. 185), zuletzt geändert durch Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990\n(GBI. 1 Nr. 35 S. 371 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Vorschriften bleiben bis 31. Dezember 1990 in Kraft und gelten über diesen Zeitpunkt hinaus nur für Geburten\nvor dem 1. Januar 1991.\nb) Der Durchschnittslohn und der Nettodurchschnittsverdienst werden nach der Verordnung über die Berechnung\ndes Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBI. II Nr. 83 S. 551; Ber.\nGBl.111962 Nr. 2 S.11), zuletzt geändert durch die Besoldungsverordnung vom 25. März 1982 (GBI. I Nr. 12\nS. 253), sowie den §§ 69 bis 75 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten\n- SVO- vom 17. November 1977 (GBI. 1 Nr. 35 S. 373) berechnet.\n5. § 25 Abs. 1 Buchstabe b, § 71 Buchstabe b des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990\n(GBI. 1 Nr. 38 S. 486) mit den Maßgaben wie zu Nummer 4.\n6. § 44 und 45 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom 17. November\n1977 (GBI. 1Nr. 35 S. 373), geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschrif-\nten vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 509), mit den Maßgaben wie zu Nummer 4.\n7. § 15 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestell-\nten - SVO - vom 17. November 1977 (GBI. 1Nr. 35 S. 391 ), geändert durch die Verordnung über die Änderung oder\nAufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBI. I Nr. 38 S. 509), mit den Maßgaben wie zu Nummer 4.\n8. §§ 63 bis 65 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen\nDemokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBI. 1 1978 Nr. 1 S. 1), geändert durch die Verordnung über die\nÄnderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 38 S. 509), mit den Maßgaben wie\nzu Nummer 4.\n9. § 42 der Ersten Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen\nVersicherung der Deutschen Demokratischen Republik vom 9. Dezember 1977 (GBI. 19781 Nr. 1 S. 23), geändert\ndurch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38\nS. 509), mit den Maßgaben wie zu Nummer 4.\n1O. § 2 Abs. 2 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950\n(GBI. 1 Nr. 111 S. 1037) in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 28. Mai 1958 (GBI. 1 Nr. 33 S. 416)\nmit folgender Maßgabe:\nDiese Vorschrift bleibt bis zum 31. Dezember 1990 in Kraft und gilt über diesen Zeitpunkt hinaus nur noch für\nGeburten vor dem 1. Januar 1991.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               1219\n11 . Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau\n- Ausstellung von Ausweisen für Schwangere und Wöchnerinnen - vom 1O. Februar 1953 (GBI. 1 Nr. 31 S. 390)\nmit der Maßgabe wie zu Nummer 10.\n12. Zweite Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau\n- Ausstellung von Ausweisen für Schwangere und Wöchnerinnen - vom 1. März 1954 (GBI. 1 Nr. 25 S. 233) mit\nder Maßgabe wie zu Nummer 10.\nSachgebiet B: Jugend\nAbschnitt 1\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:\n1. Anordnung des Ministeriums für Jugend und Sport vom 29. Mai 1990 zur Errichtung der Stiftung „Demokratische\nJugend\" (GBI. 1 Nr.... S .... ).\n2. Erste Durchführungsbestimmung vom 5. Januar 1966 zur Verordnung über die Pflichten und Rechte der Lehrkräfte\nund Erzieher - Arbeitsordnung für pädagogische Kräfte der Volksbildung - Fürsorge- und Aufsichtsordnung - (GBI. II\nNr. 5 S. 19).\n3. § 2 der Vierten Durchführungsbestimmung vom 20. Dezember 1968 zum Gesetz über das einheitliche sozialistische\nBildungssystem - Bildung und Erziehung im zweisprachigen Gebiet der Bezirke Cottbus und Dresden - (GBI. II 1969\nNr. 3 S. 33).\n4. Verordnung vom 16. Oktober 1975 über die Schüler- und Kinderspeisung und deren Durchführungsbestimmungen.\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n§§ 3 bis 5 der Sechsten Durchführungsbestimmung vom 29. Dezember 1981 zur Jugendhilfeverordnung (GBI. 1 1982\nNr. 6 S. 141) in der Fassung der Achten Durchführungsbestimmung vom 17. Dezember 1984 der Jugendhilfeverordnung\n(GBI. 1 1985 Nr. 1 S. 6)\nmit folgender Maßgabe:\nDie dort genannten Pflegegeldbeträge gelten als Mindestbeträge.\nSachgebiet D: Gesundheitspolitik\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Anordnung über das Zentrale Suchtmittelbüro beim Ministerium für Gesundheitswesen vom 28. Januar 1974 (GBI. I\nNr. 16 S. 149} bis zur Überführung oder Abwicklung des Zentralen Suchtmittelbüros nach Artikel 13 Abs. 2 Satz 2.\n2. § 11 Abs. 3, § 15 Abs. 4 Satz 5, § 16 Abs. 1, Abs. 2 Satz 4 und Abs. 3 Satz 2 der Ersten Durchführungsbestimmung\nzum Suchtmittelgesetz - Unterstellte Substanzen, Erlaubnisse, Abgabe- und Bezugsberechtigungen, Ein-, Aus- und\nDurchfuhr- vom 28. Januar 1974 (GBI. 1 Nr. 16 S. 149) bis zum Ablauf von drei Jahren nach Wirksamwerden des\nBeitritts.\n3. § 4 Abs. 1 und 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Verschreibungs- und Abgabeord-\nnung - vom 28. Januar 1974 (GBI. 1 Nr. 16 S. 157), zuletzt geändert durch die Sechste Durchführungsbestimmung\nzum Suchtmittelgesetz - Ergänzung des Suchtmittelverzeichnisses, weitere Bestimmungen über Verschreibung,\nAbgabe, Ein- und Ausfuhr - vom 27. April 1989 (GBI. 1Nr. 12 S. 172), bis zum 30. Juni 1991, § 4 Abs. 3 Satz 1 und 2\ndieser Durchführungsbestimmung bis zum 31. Dezember 1991, § 4 Abs. 3 Satz 3, § 8, § 10 Abs. 2 Satz 5 und§ 17\nAbs. 3 dieser Durchführungsbestimmung bis zum Ablauf von drei Jahren nach Wirksamwerden des Beitritts sowie\n§ 1O Abs. 1 dieser Durchführungsbestimmung bis auf Widerruf.\n4. § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2 Satz 3, § 9 Satz 3, § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 3, § 16 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4 Satz 2,\n§ 21 Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 3 Satz 2 der Dritten Durchführungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Aufbewah-\nrung, Nachweisführung, Berichterstattung, Kontrolle-vom 28. Januar 1974 (GBI. 1Nr. 16 S. 161) bis zum Ablauf von\ndrei Jahren nach dem Wirksamwerden des Beitritts.\n5. §§ 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 Teil 11, A Buchstabe b Nm. 4 - 6 der Fünften Durchführungsbestimmung zum\nSuchtmittelgesetz - Neufassung des Suchtmittelverzeichnisses, weitere Bestimmungen über Verschreibung,\nAbgabe, Ein- und Ausfuhr - vom 21. Januar 1983 (GBI. 1 Nr. 7 S. 69), zuletzt geändert durch die Sechste Durchfüh-\nrungsbestimmung zum Suchtmittelgesetz - Ergänzung des Suchtmittelverzeichnisses, weitere Bestimmungen über\nVerschreibung, Abgabe, Ein- und Ausfuhr - vom 27. April 1989 (GBI. 1 Nr. 12 S. 172),","1220                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nmit folgender Maßgabe:\nDie dort aufgeführten Zubereitungen dürfen in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet noch bis zum\n31. Dezember 1991 wie bisher verschrieben und von den Apotheken abgegeben werden.\n6. Anordnung über eine erweiterte materielle Unterstützung für Bürger bei Gesundheitsschäden infolge medizinischer\nMaßnahmen vom 28. Januar 1987 (GBI. 1 Nr. 4 S. 34)\nmit folgenden Maßgaben:\nSie gilt für Schäden weiter, die auf medizinische Maßnahmen zurückzuführen sind, die vor dem Wirksamwerden des\nBeitritts durchgeführt wurden. Als Dauerleistungen bewilligte Entschädigungsleistungen werden weiter gewährt. Die\nZahlung der Entschädigungsleistungen wird durch die zuständigen Landesbehörden durchgeführt.\n7. Gemeinsame Anweisung des Ministers für Gesundheitswesen und des Ministers für Hoch- und Fachhochschulwesen\nzur Durchführung des Vorpraktikums vor Aufnahme des Medizin- bzw. Stomatologiestudiums vom 12. September\n1983 (Verf. u. Mitt. MfGE Nr. 7 S. 57), jedoch nur, soweit sie Personen betrifft, die zum Zeitpunkt des Wirksam-\nwerdens des Beitritts das Vorpraktikum ableisten.\n8. Anweisung zur Durchführung des Klinischen Praktikums im 6. Jahr des Medizinstudiums (Pflichtassistenz) an\nmedizinischen Hochschuleinrichtungen und staatlichen Einrichtungen des Gesundheitswesens vom 10. September\n1976 (Verf. u. Mitt. MfGE 19n Nr. 1. S. 1) in der Fassung der Änderungsanweisung vom 30. Juni 19n (Verf. u. Mitt.\nMfGE 1978 Nr. 1 S. 6)\nmit der Maßgabe:\n§§ 6 bis 8 gelten bis zum 31. Dezember 1990.\nSachgebiet H: Familie und Soziales\nAbschnitt 1\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:\n1. §§ 6 bis 19 der Unterhaltssicherungsverordnung vom 19. Mai 1988 (GBI. 1 Nr. 11 S. 129).\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. § 246 des Arbeitsgesetzbuches der Deutschen Demokratischen Republik vom 16. Juni 1977 (GBI. 1Nr. 18 S. 185),\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Arbeitsgesetzbuches vom 22. Juni 1990 (GBI. 1\nNr. 35 S. 371 ),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Vorschriften sind ab dem 1. Januar 1991 nur noch für Kinder anwendbar, die vor dem 1. Januar 1991\ngeboren sind.\nb) Sie gelten bis zum 31. Dezember 1993.\nc) Der Durchschnittslohn und der Nettodurchschnittsverdienst werden nach der Verordnung über die Berechnung\ndes Durchschnittsverdienstes und über die Lohnzahlung vom 21. Dezember 1961 (GBI. II Nr. 83 S. 551; Ber.\nGBI. II 1962 Nr. 2 S. 11 ). zuletzt geändert durch die Besoldungsverordnung vom 25. März 1982 (GBI. 1 Nr. 12\nS. 253), sowie den §§ 69 bis 75 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten\n- SVO - vom 17. November 1977 (GBI. 1Nr. 35 S. 373), geändert durch die Verordnung über die Änderung oder\nAufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 509), berechnet.\n2. §§ 26, 46 bis 55 der Verordnung zur Sozialpflichtversicherung der Arbeiter und Angestellten - SVO - vom\n17. November 1977 (GBI. 1 Nr. 35 S. 373), geändert durch die Verordnung über die Änderung oder Aufhebung von\nRechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38 S. 509), mit den unter Nummer 1 genannten Maßgaben.\n3. §§ 45, 66 bis 73 der Verordnung über die Sozialversicherung bei der Staatlichen Versicherung der Deutschen\nDemokratischen Repu.blik vom 9. Dezember 1977 (GBI. 1 1978 Nr. 1 S. 1), geändert durch die Verordnung über die\nÄnderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften vom 28. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 38 S. 509), mit den unter Nummer 1\ngenannten Maßgaben.\n4. §§ 1 bis 3 der Verordnung über die Verbesserung von Leistungen nach der Geburt des dritten und jedes weiteren\nKindes und für verheiratete werktätige Mütter mit drei und mehr Kindern bei Pflege erkrankter Kinder vom 24. Mai\n1984 (GBI. 1 Nr. 16 S. 193) mit den unter Nummer 1 genannten Maßgaben.\n5. §§ 1 bis 6a und § 11 der Verordnung über die weitere Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen der\nFamilien mit Kindern vom 24. April 1986 (GBI. 1 Nr. 15 S. 241 ), zuletzt geändert durch § 11 der Verordnung vom\n28. Juni 1990 über die Änderung oder Aufhebung von Rechtsvorschriften (GBI. 1 Nr. 38 S. 509), mit den unter\nNummer 1 genannten Maßgaben.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                               1221\n6. Verordnung über die Erhöhung der staatlichen Geburtenhilfe und die Verlängerung des Wochenurlaubs vom 10. Mai\n1972 (GBI. II Nr. 27 S. 314) mit den unter Nummer 1 genannten Maßgaben.\n7. § 25 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 b, Satz 2, § 71 e des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990\n(GBI. 1 Nr. 38 S. 486) mit den unter Nummer 1 genannten Maßgaben.\n8. §§ 6 bis 8 der Verordnung über die besondere Unterstützung der Familien mit schwerstgeschädigten Kindern vom\n24. April 1986 (GBI. 1 Nr. 15 S. 243)\nmit fo\\gender Maßgabe:\nSie gelten bis zum 31. Dezember 1990.\n9. § 71 Buchstabe f und g des Gesetzes über die Sozialversicherung - SVG - vom 28. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 38 S. 486)\nmit folgender Maßgabe:\nSie gelten bis zum 31. Dezember 1990.\n10. Sozialfürsorgeverordnung vom 23. November 1979 (GBI. 1 Nr. 43 S. 422), zuletzt geändert durch das Sozialhilfe-\ngesetz vom 21. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 35 S. 392),\nmit folgender Maßgabe:\nSie gelten bis zum 31. Dezember 1990.\n11. Gesetz über den Anspruch auf Sozialhilfe - Sozialhilfegesetz - vom 21. Juni 1990 (GBI. 1Nr. 35 S. 392) mit der unter\nNummer 10 genannten Maßgabe.\n12. Erste Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Anspruch auf Sozialhi\\fe - Sozialhilfegesetz - vom 21. Juni\n1990 (GBI. 1 Nr. 41 S. 624) mit der unter Nummer 10 genannten Maßgabe.\n13. zweite Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Anspruch auf Sozialhilfe - Sozialhilfegesetz - vom 21. Juni\n1990 (GBI. 1 Nr. 41 S. 624) mit der unter Nummer 10 genannten Maßgabe.\n14. Dritte Durchführungsbestimmung zum Gesetz über den Anspruch auf Sozialhilfe - Sozialhilfegesetz - vom 21. Juni\n1990 (GBI. 1 Nr. 41 S. 624) mit der unter Nummer 10 genannten Maßgabe.\n15. § 12 der Verordnung über das Bestattungs- und Friedhofswesen vom 17. April 1980 (GBI. 1 Nr. 18 S. 159)\nmit folgender Maßgabe:\nEr gilt bis zum 31. Dezember 1994.\n16. § 6 Abs. 1 und § 19 Abs. 2 der Verordnung über Feierabend- und Pflegeheime vom 1. März 1978 (GBI. 1 Nr. 10\ns. 125)\nmit folgender Maßgabe:\nSie gelten bis zum 31. Dezember 1990.\n17. Richtlinie des Ministers für Gesundheitswesen und des amtierenden Direktors der Verwaltung der Sozialversiche-\nrung zur Finanzierung der stationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens vom 19. Juni 1990\nmit folgender Maßgabe:\nSie gilt bis zum 31. Dezember 1990.","1222                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage II\nKapitel XI\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Verkehr\nSachgebiet A: Eisenbahnverkehr\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1.  Verordnung vom 22. Januar 1976 über die Staatliche Bahnaufsicht - Bahnaufsichtsverordnung (BAVO) - (GBI. 1\nNr. 3 S. 33)\nmit folgender Maßgabe:\nFür eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.\n2. Anordnung vom 13. Mai 1982 über den Bau und Betrieb von Anschlußbahnen - Bau- und Betriebsordnung für\nAnschlußbahnen (BOA) - (Sonderdruck Nr. 1080 des Gesetzblattes)\nmit folgender Maßgabe:\nFür eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.\n3. Bau- und Betriebsordnung für Pioniereisenbahnen (BOP) vom 15. Februar 1979 (Sonderdruck Nr. 1/1979 des\nMBI. SB)\nmit folgender Maßgabe:\nFür eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.\n4. Anordnung vom 5. Januar 1979 über die Qualitätsfeststellung an Erzeugnissen für die Deutsche Reichsbahn und für\ndie der Staatlichen Bahnaufsicht unterliegenden Bahnen (GBI. 1 Nr. 5 S. 54)\nmit folgender Maßgabe:\nDer Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.\n5. Arbeitsschutzanordnung 351/2 vom 20. November 1969 - Deutsche Reichsbahn - (Sonderdruck Nr. 652 des\nGesetzblattes)\nmit folgender Maßgabe:\nDer Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.\n6. Arbeitsschutzanordnung 352/1 vom 6. Januar 1965 - Bahnen, die nicht von der Deutschen Reichsbahn verwaltet\nwerden - (GBI. II Nr. 15 S. 108)\nmit folgender Maßgabe:\nFür eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.\n7. Anordnung vom 4. Juli 1974 über die Regelungen der Rechtsbeziehungen zwischen der Deutschen Reichsbahn und\nden Anschlußbahnen - Allgemeine Bedingungen für Anschlußbahnen (ABA) - (GBI. 1 Nr. 38 S. 357), zuletzt\ngeändert durch Anordnung Nr. 2 vom 7. August 1984 (GBI. 1 Nr. 24 S. 290),\nmit folgender Maßgabe:\nDer Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.\n8. Eisenbahn-Bau und Betriebsordnung (BO) vom 17. Juli 1928 (RGBI. II Nr. 37 S. 541), zuletzt geändert durch\nVerordnung vom 23. Juli 1943 (RGBI. II Nr. 30 S. 361 ),\nsoweit ihre Fortgeltung durch die in § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung vom 8. Mai 1967 (BGBI. II\nS. 1563), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Dezember 1981 (BGBI. 1 S. 1490), genannten Stellen\nzugelassen worden ist (vgl. Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 6a).\n9. Verordnung vom 25. Juni 1943 über die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen (RGBI. II\nNr. 27 S. 285),\nsoweit ihre Fortgeltung durch die in § 3 der Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen vom\n25. Februar 1972 (BGBI. I S. 269), geändert durch Verordnung vom 21. November 1983 (BGBI. 1 S. 1382),\ngenannten Stellen zugelassen worden ist (vgl. Anlage I Kapitel XI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 7).","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             1223\n10. Anordnung vom 9. März 1949 betreffend Übernahme des Betriebes von nicht reichsbahneigenen Eisenbahnen des\nöffentlichen Verkehrs durch die Deutsche Wirtschaftskommission - Generaldirektion Reichsbahn (Zentralverord-\nnungsblatt Teil I Nr. 23 S. 183),\nmit folgender Maßgabe:\nDer Bundesminister für Verkehr ist ermächtigt, die Anordnung aufzuheben.\nSachgebiet B: Straßenverkehr\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. § 4 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 4, § 70 Abs. 1 und 3, § 71 der Verordnung vom 20. Juni 1990 über den\nGüterkraftverkehr (GüKVO) (GBI. 1 Nr. 40 S. 580)\nmit folgenden Maßgaben:\na) § 4 Abs. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 45 Abs. 1 Nr. 4 gelten bis zum 31. Dezember 1992.\nb) In § 70 Abs. 1 und 3 tritt an die Stelle des 31. Oktober 1990 der 31. Dezember 1990.\nc) In§ 70 Abs. 1 Satz 3 entfallen die Worte „bis 31. Juli 1990\".\nd) In § 71 tritt an die Stelle des 30. September 1990 der 31. Dezember 1990.\n2. Durchführungsbestimmung zu § 10 Abs. 1 der Verordnung über den Güterkraftverkehr vom 16. August 1990\n(TVA Nr. 24 vom 30. August 1990)\nmit folgender Maßgabe:\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bis zu\neiner Neufestsetzung der Höchstzahlen nach § 9 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes in der Fassung der\nBekanntmachung vom 10. März 1983 (BGBI. 1 S. 256), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 1990 (BGBI. 1\nS. 1221 ), für das in Artikel 3 des Vertrages genannte Gebiet unter Berücksichtigung des öffentlichen Verkehrsbedürf-\nnisses und der Verkehrssicherheit vorläufige Höchstzahlen festzusetzen.\n3. § 11 Abs. 2 sowie die Vorschriften der § 2 Buchstabe g, §§ 7 und 11, die sich auf den Gelegenheitsverkehr\neinschließlich des Taxen- und Mietwagenverkehrs beziehen, der Verordnung vom 20. Juni 1990 über den gewerb-\nlichen Personenverkehr (PBeNO) (GBI. 1 Nr. 40 S. 574)\nmit folgender Maßgabe:\nSie gelten bis zum 31. Dezember 1992.\n4. Straßenverkehrs-Ordnung - StVO - vom 26. Mai 1977 (GBI. 1 Nr. 20 S. 257), zuletzt geändert durch die Fünfte\nVerordnung vom 9. September 1986 (GBI. 1 Nr. 31 S. 417),\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Verordnung gilt bis zum 31. Dezember 1990 fort.\nb) § 7 Abs. 2 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 bis 3 gilt über den 31. Dezember 1990 fort.\nc) § 12 Abs. 2 Buchstabe b gilt für die in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchstaben a und c der Straßenverkehrs-Ordnung vom\n16. November 1970 (BGBI. 1 S. 1565, 1971 S. 38), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. November 1989\n(BGBI. 1 S. 1976), bezeichneten Kraftfahrzeuge bis zum 31. Dezember 1992.\nd) § 12 Abs. 2 Buchstabe c gilt für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen\nGesamtgewicht bis 2,8 t bis zum 31. Dezember 1991.\ne) Die Verkehrszeichen der Anlage 2 Bilder 215 (Wendeverbot), 419 (nicht gültig für abgebildete Fahrzeugart), 421\n(nicht gültig für Schwerst-Gehbehinderte mit Ausnahmegenehmigung) und 422 (gültig bei Nässe) behalten ihre\nbisherige Bedeutung.\nf) Zuwiderhandlungen gegen die in den Buchstaben a bis d genannten Vorschriften und Zuwiderhandlungen gegen\ndas mit Bild 215 angeordnete Verbot sowie gegen eine jeweils zusammen mit Bild 422 angeordnete Beschrän-\nkung stehen Ordnungswidrigkeiten im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt\nTeil III, Gliederungsnummmer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom\n28. Januar 1987 (BGBI. 1 S. 486), gleich.\n5. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - vom 26. November 1981 (GBI. 11982 Nr. 1 S. 6)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Bestimmungen über Kennzeichen, Zulassungsscheine und Fahrzeugbriefe gelten bis zum 31. Dezember\n1993.\nb) Die Bestimmungen zur Verlängerung von bereits erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnissen gelten bis zum\n31. Dezember 1991.","1224                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nc) Die Bestimmungen zur Genehmigung von Nachträgen zu bereits erteilten Allgemeinen Betriebserlaubnissen\ngelten bis zum Ablauf der Gültigkeit der jeweiligen Betriebserlaubnis, längstens jedoch bis 30. Juni 1994, fort.\n6. Erste Durchführungsbestimmung zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - vom 29. März 1982 (GBI. 1\nNr. 17 S. 355)\nmit folgender Maßgabe:\nDie sich auf Kennzeichen, Zulassungsscheine und Fahrzeugbriefe erstreckenden Vorschriften gelten bis zum\n31. Dezember 1993 fort.\n7. Anordnung über amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr - Kfz-Sachverständigen-Anord-\nnung - vom 30. Mai 1990 (GBI. 1 Nr. 34 S. 365)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Anordnung gilt bis zum 31. März 1991 fort.\nSachgebiet C: Binnenschiffahrt und Wasserstraßen\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Anordnung vom 21. Dezember 1977 über die Regelung des Verkehrs auf Binnengewässern - Binnengewässer-\nVerkehrs-Ordnung (BGVO) - (Sonderdruck Nr. 951 des Gesetzblattes) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom\n15. Februar 1984 (Sonderdruck Nr. 951/1 des Gesetzblattes)\nmit folgender Maßgabe:\nSie gilt als Landesrecht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.\n2. Anordnung vom 5. Mai 1989 über die Regelung des Verkehrs auf den Binnenwasserstraßen - Binnenwasserstraßen-\nVerkehrsordnung (BWVO) - (Sonderdruck Nr. 1318 des Gesetzblattes) in der Fassung der Anordnung Nr. 2 vom\n30. März 1990 (Sonderdruck Nr. 1318/1 des Gesetzblattes)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Fortgeltung bezieht sich ausschließlich auf die Grenzgewässer der Oder und Neiße.\nSachgebiet D: Straßenbau\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Verordnung vom 22. August 1974 über die öffentlichen Straßen - Straßenverordnung - (GBI. 1 Nr. 57 S. 515)\nmit folgender Maßgabe:\nSie gilt als Landesrecht in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet.\n2. Erste Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 22. August 1974 (GBI. 1 Nr. 57 S. 522)\nmit folgender Maßgabe:\nFür eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.\n3. Zweite Durchführungsbestimmung zur Straßenverordnung vom 14. Mai 1984 - Sperrordnung - (GBI. 1Nr. 20 S. 259)\nmit folgender Maßgabe:\nFür eine Aufhebung oder Änderung sind die in Artikel 1 des Vertrages genannten Länder zuständig.\n·sachgebiet E: Allgemeine verkehrliche Bestimmungen\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Verordnung vom 21. Juli 1988 über die Gewährleistung des sicheren Transports gefährlicher Güter (VOTG) (GBI. 1\nNr. 18 S. 205)\nmit folgender Maßgabe:\nSie gilt bis zum 30. Juni 1991.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                            1225\n2. Erste Durchführungsbestimmung vom 21. Juli 1988 zur Verordnung über die Gewährleistung des sicheren Transports\ngefährlicher Güter (VOTG) (GBI. 1 Nr. 18 S. 210)\nmit folgender Maßgabe:\nSie gilt bis zum 30. Juni 1991.\n3. Zweite Durchführungsbestimmung vom 21. Juli 1988 zur Verordnung über die Gewährleistung des sicheren Trans-\nports gefährlicher Güter (VOTG)- Meldepflicht bzw. Melde- und Begleitpflicht bestimmter gefährlicher Güter-(GBI. 1\nNr. 18 S. 213)\nmit folgender Maßgabe:\nSie gilt bis zum 30. Juni 1991.\n4. Dritte Durchführungsbestimmung vom 21. Juli 1988 zur Verordnung über die Gewährleistung des sicheren Trans-\nports gefährlicher Güter (VOTG) - Transport von Giften - (GBI. 1 Nr. 18 S. 215)\nmit folgender Maßgabe:\nSie gilt bis zum 30. Juni 1991.\n5. Transportordnung für gefährliche Güter (TOG) vom 30. Januar 1979 (TVA Nr. 153/20/79)\nmit folgender Maßgabe:\nSie gilt bis zum 30. Juni 1991.\n6. Ordnung über den Seetransport und Hafenumschlag gefährlicher Güter (OSHG) vom 4. Juni 1987 (TVA\nNr. 170/18/87)\nmit folgender Maßgabe:\nSie gilt bis zum 30. Juni 1991.\n7. Ordnung über den Lufttransport gefährlicher Güter (OLTG) vom 13. Februar 1979 (TVA Nr. 190/18/85)\nmit folgender Maßgabe:\nSie gilt bis zum 30. Juni 1991.\n8. Anordnung vom 27. Februar 1979 über die Mitnahme gefährlicher Güter in öffentliche Beförderungsmittel (GBI. 1\nNr. 11 S. 86) in der Fassung der Personenbeförderungsverordnung (PBVO) vom 5. Januar 1984 (GBI. 1Nr. 4 S. 25)\nmit folgender Maßgabe:\nSie gilt bis zum 30. Juni 1991.\n12","1226                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage II\nKapitel XII\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Umwelt,\nNaturschutz und Reaktorsicherheit\nFortgeltendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik\nAbschnitt III\n1. Umweltrahmengesetz vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 42 S. 649)\nmit folgenden Maßgaben:\nFolgende Regelungen gelten fort:\na) Artikel 1 § 2 Abs. 1 in Verbindung mit\naa) Anlage 1 zu Artikel 1\naaa) Nummer 1 f) aa) (Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung (1. StörfallVwV)\nvom 26. August 1988 (GMBI. S. 398)\nbbb) Nummer 1 f) bb) (Zweite Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Störfall-Verordnung (2. StörfallVwV)\nvom 27. April 1982 (GMBI. S. 205)\nccc) Nummer 1 h) Erste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Tech-\nnische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft) vom 27. Februar 1986 (GMBI.\ns. 95, 202)\nddd) Nummer 1 i) Allgemeine Verwaltungsvorschrift über genehmigungsbedürftige Anlagen nach§ 16 der\nGewerbeordnung - Technische Anleitung zum Schutz gegen lärm (TA lärm) vom\n16. Juli 1968 (Beilage zum BAnz. Nr. 137 vom 26. Juli 1968); übergeleitet gemäß § 66\nAbs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\neee) Nummer 2 c) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der Benzinqualitätsangabeverord-\nnung vom 6. November 1985 (Bundesanzeiger vom 13. November 1985)\nbb) Anlage 2 zu Artikel 1 Nr. 7 und 8\nbl Artikel 1 § 4 Abs. 3 in folgender Fassung:\n„Erwerber von Anlagen, die gewerblichen Zwecken dienen oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen\nVerwendung finden, sind für die durch den Betrieb der Anlage vor dem 1. Juli 1990 verursachten Schäden nicht\nverantwortlich, soweit die zuständige Behörde im Einvernehmen mit der obersten Landesbehörde sie von der\nVerantwortung freistellt. Eine Freistellung kann erfolgen, wenn dies unter Abwägung der Interessen des Erwer-\nbers, der Allgemeinheit und des Umweltschutzes geboten ist. Der Antrag auf Freistellung muß spätestens bis zum\n31. Dezember 1991 gestellt sein. Die Haftung auf Grund privatrechtlicher Ansprüche bleibt unberührt.\"\nc) Artikel 2 § 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu Artikel 2 Nr. 6 und 7\nd) Artikel 3 § 2 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu Artikel 3 Nr. 3\ne) Artikel 4\naa) § 2 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 1 zu Artikel 4 Nr. 4\nbb) § 2 Nr. 2 in Verbindung mit Anlage 2 zu Artikel 4 Nr. 3 mit folgender Maßgabe:\nDie in den Nummern 9 und 10 dieser Anleitung genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr.\nf) Artikel 4 § 3 in Verbindung mit Artikel 1 § 4 Abs. 3 in der oben geänderten Fassung.\n2. Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlenschutz vom 11. Oktober 1984 (GBI. 1 Nr. 30\nS. 341) nebst Durchführungsbestimmung zur Verordnung über die Gewährleistung von Atomsicherheit und Strahlen-\nschutz vom 11. Oktober 1984 (GBI. 1 Nr. 30 S. 348; Ber. GBI. 1 1987 Nr. 18 S. 196)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Vorschriften gelten fort für bergbauliche und andere Tätigkeiten, soweit dabei radioaktive Stoffe, insbesondere\nRadonfolgeprodukte, anwesend sind. An die Stelle des in den fortgeltenden Regelungen genannten Staatlichen\nAmtes für Atomsicherheit und Strahlenschutz oder des Präsidenten dieses Amtes treten die zuständigen Stellen.","1228                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage II\nKapitel XIII\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Post und Telekommunikation\nSachgebiet B: Postwesen\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Anordnung über den Postdienst - Post-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBI. 1Nr. 8 S. 69). geändert durch die\nAnordnung Nr. 2 über den Postdienst - 2. Post-Anordnung - vom 20. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 46 S. 818),\nmit folgender Maßgabe:\nDie §§ 55 und 56 entfallen.\n2. Anordnung über den Vertrieb von Presseerzeugnissen - Postzeitungsvertriebs-Anordnung - vom 28. Februar 1986\n(GBI. 1 Nr. 9 S. 96)\nmit folgenden Maßgaben:\na) § 5 Abs. 4 bis 7 und § 32 Abs. 2 entfallen.\nb) Die in den§§ 3 und 4 getroffenen Zulassungsvoraussetzungen gehen nicht über die entsprechenden Vorausset-\nzungen der Postzeitungsordnung vom 9. September 1981 (BGBI. 1S. 950), zuletzt geändert durch die Verordnung\nvom 17. Oktober 1988 (BGBI. 1 S. 2065), hinaus.\n3. Anordnung über den Postscheckdienst - Postscheck-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBI. , Nr. 9 S. 102),\ngeändert durch die Anordnung Nr. 2 über den Postscheckdienst - Postscheck-Anordnung - vom 20. Juni 1990 (GBI. 1\nNr. 57 S. 1409),\nmit folgender Maßgabe:\n§ 4 Abs. 5 und § 14 entfallen.\n4. Anordnung über den Postspargirodienst - Postspargiro-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBI. 1 Nr. 8 S. 87),\ngeändert durch die Anordnung Nr. 2 über den Postspargirodienst - Postspargiro-Anordnung - vom 20. Juni 1990\n(GBI. 1 Nr. 57 S. 1410),\nmit folgender Maßgabe:\n§ 4 Abs. 3 und § 16 entfallen.\n5. Anordnung über den Postsparkassendienst- Postsparkassenordnung - vom 31. Oktober 1983 (GBI. 1Nr. 38 S. 429),\ngeändert durch die Anordnung Nr. 2 über den Postsparkassendienst - Postsparkassenordnung - vom 20. Juni 1990\n(GBI. 1 Nr. 57 S. 1408),                                                      .\nmit folgender Maßgabe:\n§ 2 Abs. 3 und Abs. 5 und § 13 entfallen.\nSachgebiet C: Fernmeldewesen\nAbschnitt 1\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:\n1. Anordnung über den Telegrammdienst - Telegramm-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBI. 1 Nr. 12 S. 173),\ngeändert durch die Anordnung Nr. 2 über den Telegrammdienst - 2. Telegramm-Anordnung - vom 20. Juni 1990\n(GBI. 1 Nr. 46 S. 817)","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                          1227\n3. Anordnung zur Gewährleistung des Strahlenschutzes bei Halden und industriellen Absetzanlagen und bei der\nVerwendung darin abgelagerter Materialien vom 17. November 1980 (GBI. 1 Nr. 34 S. 347) mit der in Nummer 2\ngenannten Maßgabe.\n4. Anordnung vom 2. Februar 1984 über Abwassereinleitungsentgelt (GBI. 1 Nr. 5 S. 70), geändert durch Anordnung\nNr. 2 vom 1. Juni 1987 (GBI. 1 Nr. 14 S. 164)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Anordnung tritt am 31. Dezember 1990 außer Kraft.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                            1229\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Anordnung über den Fernsprechdienst - Fernsprech-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBI. 1 Nr. 11 S. 133),\nzuletzt geändert durch die Anordnung Nr. 3 über den Fernsprechdienst - 3. Fernsprech-Anordnung - vom 20. Juni\n1990 (GBI. 1 Nr. 46 S. 813),\nmit folgenden Maßgaben:\na) In § 8 Abs. 3 Satz 2 entfallen die Worte \"nach Abstimmung mit den örtlichen Räten\"\nb) In§ 11 entfallen die Worte „in Zusammenwirken mit den örtlichen Räten\".\n2. Anordnung über den Telex-Dienst-Telex-Anordnung-vom 28. Februar 1986 (GBI. 1Nr. 12 S. 166), geändert durch\ndie Anordnung Nr. 2 über den Telex-Dienst - Telex-Anordnung - vom 23. April 1990 (GBI. 1 Nr. 28 S. 269),\nmit folgender Maßgabe:\nIn§ 6 Abs. 1 entfallen die Worte „durch Staatsorgane und Betriebe, mit denen bereits ein Telex-Teilnehmerverhältnis\nbesteht\".\n3. Anordnung über leitungsgebundene Fernmeldeanlagen für den nichtöffentlichen Fernmeldeverkehr und für das\nÜberlassen von Übertragungswegen vom 28. Februar 1986 (Sonderdruck Nr. 128 S. 9 des Gesetzblattes)\nmit folgender Maßgabe:\nDie Bestimmungen, die das Erteilen von Genehmigungen zum Gegenstand haben, finden keine Anwendung.\n4. §§ 3 bis 6 und 16 Abs. 2 Buchstabe a), Abs. 5 bis 7 sowie Anlage 2 Abschnitte II und III der Anordnung über das\nHerstellen, Errichten, Betreiben und Ändern von Rundfunkempfängern und Empfangsantennenanlagen für den Hör-\nund Fernseh-Rundfunk - Rundfunk-Anordnung - vom 28. Februar 1986 (GBI.I Nr. 10 S. 111) bleiben bis zum\n31. Dezember 1991 in Kraft und sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:\na) Gemäß dem Beschluß des Ministerrats der Deutschen Demokratischen Republik vom 15. August 1990 werden\naa) die Hör- und Fernsehrundfunkgebühren ab 1 . Oktober 1990 wie folgt erhöht:\n- Hör-Rundfunk von zwei Deutsche Mark auf vier Deutsche Mark\n- Fernseh-Rundfunk (1. Programm) von fünf Deutsche Mark auf neun Deutsche Mark\n- Fernseh-Rundfunk (II. Programm) von drei Deutsche Mark auf sechs Deutsche Mark.\nbb) Aus sozialen Gründen wird auf Antrag gegenüber dem zuständigen Postamt Gebührenbefreiung gewährt.\n- Bezieher eines Gesamteinkommens von unter 500 Deutsche Mark monatlich sind von der Gebührenzah-\nlung befreit.\n- Empfänger von Renten, Vorruhestandsgeld, Arbeitslosengeld und Sozialhilfe sind von der Gebühren-\nzahlung befreit, wenn diese Einkünfte monatlich 750 Deutsche Mark unterschreiten. liegen bei diesem\nPersonenkreis die monatlichen Einkünfte zwischen 750 Deutsche Mark und 1 000 Deutsche Mark, so\nbeträgt die Gebühr monatlich zehn Deutsche Mark (für Hör-Rundfunk zwei Deutsche Mark, für Fernseh-\nRundfunk acht Deutsche Mark).\n- Schwerstbeschädigte ab Stufe III aufwärts sind von der Gebühr befreit.\n- AHeinerziehende zahlen monatlich zehn Deutsche Mark, wenn ihr Einkommen monatlich 1 000 Deutsche\nMark unterschreitet.\n- Die genannte Gebührenbefreiung bzw. Teilbefreiung erfolgt nicht für Besitzer von Femseh-Rundfunk-\nEmpfängem, die mit Ehegatten, verwandten Personen oder verschwägerten oder diesen rechtlich gleich-\ngestellten oder anderen Personen mit eigenem Arbeitseinkommen in einem Haushalt zusammenleben,\nsoweit diese Personen nicht selbst zum Kreis der Berechtigten gehören.\ncc) Ab 1. Januar 1991 setzen sich die Gebühren analog den Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland aus\neiner Grundgebühr in Höhe von sechs Deutsche Mark und einer Fernseh-Gebühr in Höhe von 13 Deutsche\nMark zusammen. Ab diesem Zeitpunkt sind die Gebühren vierteljährlich - und zwar jeweils in der Mitte des\nVierteljahres - zu entrichten.\nb) Der der Deutschen Bundespost entstehende Aufwand wird vom Gebührengläubiger erstattet.","1230                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage II\nKapitel XIV\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Raumordnung,\nBauwesen und Städtebau\nAbschnitt III\nfolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\nGesetz Ober die Gewährleistung von Belegungsrechten im kommunalen und genossenschaftlichen Wohnungswesen\nvom 22. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 49 S. 894)\nmit folgenden Maßgaben:\na) Es gilt auch für die am 1. September 1990 noch als volkseigen bestehenden Wohnungen, soweit oder solange sie\nnicht auf private Eigentümer zurückzuübertragen sind.\nb) Es tritt am 31. Dezember 1995 außer Kraft, soweit nichts anderes bestimmt wird.\nc) In § 17 Abs. 1 entfällt die Mindestandrohung von 1 000 Deutsche Mark.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                             1231\nAnlage II\nKapitel XV\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Forschung und Technologie\nAbschnitt II\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik wird aufgehoben:\n1. Beschluß über die weitere Tätigkeit der Akademie der Wissenschaften der Deutschen Demokratischen Republik\nvom 27. Juni 1990 in Verbindung mit der Verordnung über die Akademie der Wissenschaften der DDR vom 27. Juni\n1990 (GBI. 1 Nr. 39 S. 543)\n2. Beschluß über das Statut des Forschungsrates der Deutschen Demokratischen Republik vom 27. Juni 1990\n(Beschluß des Ministerrates der Deutschen Demokratischen Republik Nr. 14/23/90 vom 27. Juni 1990)\n3. Statut des Ministeriums für Wissenschaft und Technik als Arbeitsgrundlage vom 21. Dezember 1989 (Beschluß des\nMinisterrates der Deutschen Demokratischen Republik Nr. 7/10/89 vom 21. Dezember 1989)\n4. Verordnung über die Leitung, Planung und Finanzierung der Forschung an der Akademie der Wissenschaften der\nDeutschen Demokratischen Republik und an Universitäten und Hochschulen, insbesondere der Forschungskoope-\nration mit den Kombinaten - Forschungsverordnung - vom 12. Dezember 1985 (GBI. 1 1986 Nr. 2 S. 12)\n5. Beschluß über Grundsätze für die Gestaltung ökonomischer Beziehungen der Kombinate der Industrie mit den\nEinrichtungen der Akademie der Wissenschaften sowie des Hochschulwesens vom 12. September 1985 (GBI. 1\n1986 Nr. 2 S. 9)\n6. Verordnung über die Planung, Errichtung und Nutzung von Versuchsanlagen und Experimentalbauten voni\n1. November 1972 (GBI. II Nr. 70 S. 805)\n7. Anordnung über Leistungen auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik, für die Honorare gezahlt werden\n- Honorarordnung Wissenschaft und Technik - vom 6. März 1990 (GBI. 1 Nr. 19 5. 177)\n8. Anordnung über die Aufhebung einer Rechtsvorschrift auf dem Gebiet von Wissenschaft und Technik vom 2. März\n1990 (GBI. 1 Nr. 19 5. 176)\n9. Anordnung über das Pflichtenheft für Aufgaben der Forschung und Entwicklung vom 29. Dezember 198' (GBI. 1\n1990 Nr. 2 S. 5)\n10. Anordnung über die Teilnahme am internationalen automatisierten Informationsaustausch der Mitgliedsländer des\nRGW vom 18. März 1988 (GBI. 1 Nr. 8 S. 77)\n11. Anordnung über Festlegungen zur Anwendung von Musterverträgen in der wissenschaftlich•technischen Zusam-\nmenarbeit mit der UdSSR vom 8. Januar 1987 (Sekretariat des Ministerrates)\n12. Anordnung über Grundsätze für das einheitliche Herangehen an die Ermittlung, Planung und Nachweisführung des\nNutzens und der Effektivität der Maßnahmen des wissenschaftlich-technischen Fortschritts - Nutzensanordnung -\nvom 19. Dezember 1986 (GBI. 1 1987 Nr. 1 S. 1)\n13. Anordnung über die Allgemeinen Bedingungen der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der\nDeutschen Demokratischer. Republik und der UdSSR vom 11. November 1986 (Sonderdruck Nr. 765/1 des Gesetz-\nblattes)\n14. Anordnung zur Bereitstellung von Informationen über wissenschaftlich-technische _Ergebnisse vom 20. Juni 1979\n(GBI. 1 Nr. 19 S. 164)\n15. Anordnung über die Registrierpflicht der Informationseinrichtungen für Wissenschaft und Technik vom 7. Mai 1974\n(GBI. 1 Nr. 26 5. 263)\n16. Anordnung über die Verbindlichkeit der „Ordnung der Information über Wissenschaft und Technik für die Leitung ~md\nPlanung der Volkswirtschaft\" vom 5. April 1972 (GBI. II Nr. 19 S. 223).","1232                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage II\nKapitel XVI\nGeschäftsbereich des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft\nSachgebiet A: Ausbildungsförderung\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Verordnung über Ausbildungsbeihilfen für Schüler der erweiterten allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen\nsowie der Spezialschulen im Bereich der Volksbildung vom 11. Juni 1981 (GBI. 1 Nr. 17 S. 232),\n2. Verordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten der Universitäten, Hoch- und Fachschulen der\nDeutschen Demokratischen Republik - Stipendienverordnung - vom 11. Juni 1981 (GBI. 1 Nr. 17 S. 229), zuletzt\ngeändert durch die Verordnung über die Erhöhung der Unterstützung für Studenten und Lehrlinge mit Kindern vom\n16. Juli 1985 (GBI. 1 Nr. 21 S. 249),\n3. Anordnung über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten, Forschungsstudenten und Aspiranten der\nUniversitäten, Hoch- und Fachschulen - Stipendienanordnung - vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 53 S. 1079),\n4. Anordnung Nr. 2 über die Gewährung von Stipendien an Direktstudenten, Forschungsstudenten und Aspiranten der\nUniversitäten, Hoch- und Fachschulen (Stipendienanordnung Nr. 2) vom 17. August 1990 (GBI. 1 Nr... S... ),\n5. Anordnung über die Gewährung von Stipendien an zur Aus-_ und Weiterbildung in andere Staaten delegierte Bürger\nder DDR vom 16. Juni 1982 (GBI. 1 Nr. 29 S. 542) und\n6. § 6 der Anordnung über die Durchführung einjähriger Bildungsgänge für Jugendliche an Berufsschulen vom\n14. August 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1413)\njeweils mit folgender Maßgabe:\nDie aufgeführten Rechtsvorschriften sind bis zum 31. Dezember 1990 anzuwenden.\nSachgebiet B: Berufliche Bildung\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\nVerordnung über die Erhöhung der Entgelte der Lehrlinge vom 15. März 1990 (GBI. 1 Nr. 18 S. 170)\nmit folgender Maßgabe:\nDiese Verordnung gilt so lange, als für die Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen tarifvertragliche Regelungen\nnoch nicht getroffen sind.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990    1233\nAnlage II\nKapitel XVII\nGeschäftsbereich des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit","1234                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage II\nKapitel XVIII\nStatistik\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgender Maßgabe in Kraft:\n§ 6 Abs. 2 des Statistikgesetzes der DDR vom 20. Juli 1990 (GBI. I Nr. 52 S. 1004) nur insoweit als die nachstehenden in\nder Anlage zu diesem Gesetz genannten Erhebungen nach dem Wirksamwerden des Beitritts auf der Grundlage\ndes Bundesstatistikgesetzes unter Berücksichtigung von § 2 der Anlage I des Vertrages Kapitel XVIII Abschnitt II\nbis spätestens zum 30. Juni 1991 abgeschlossen sein müssen:\n1. für das Jahr 1990\n- Berufstätigenerhebung\n- Kostenstrukturerhebung des produzierenden Handwerks\n- Kostenstrukturstatistik - Dienstleistungen\n- Viehbestände und deren Reproduktion\n- Kostenstrukturerhebung in Landwirtschaftsbetrieben,\n2 für das 4. Quartal 1990\n- Statistik des Haushaltsbudgets (laufende Wirtschaftsrechnung)\n- Erhebungen über Arbeitskräfte, Einkommen, Arbeitszeiten\n- Totalerhebung der Produktion nach Erzeugnissen\n- Kostenstrukturerhebung der Industrie\n- Abrechnung fertiggestellter Wohnungen\n- Kostenstrukturerhebung im Baugewerbe und Verkehr\n- Kostenstrukturstatistik des Binnenhandels und des Gastgewerbes\n- Bruttoanlageninvestitionen\n- Marktproduktion tierischer und pflanzlicher Erzeugnisse\n-- Finanzerhebung landwirtschaftlicher Betriebe.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn. den 28. September 1990                              1235\nAnlage II\nKapitel XIX\nRecht des öffentlichen Dienstes\neinschließlich des Rechts der Soldaten\nSachgebiet A: Recht der Im öffentlichen Dienst stehenden Personen\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt mit folgenden Maßgaben in Kraft:\n1. Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes (BPersVG) - Personalvertretungs-\ngesetz - vom 22. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 52 S. 1014)\nnach Maßgabe der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 15.\n2. Wahlordnung zum Gesetz zur sinngemäßen Anwendung des Bundespersonalvertretungsgesetzes - Personalvertre-\ntungsgesetz, Wahlordnung - vom 22. Juli 1990 (GBI. 1 Nr. 52 S. 1030)\nnach Maßgabe der Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 16.\nSachgebiet B: Recht der Soldaten\nAbschnitt III\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik bleibt in Kraft:\n1. § 29 Abs. 1 Satz 1 und § 30 Abs. 1 und Abs. 4 des Wehrdienstgesetzes vom 25. März 1982 (GBI. 1Nr. 12 S. 221) in\nVerbindung mit dem Beschluß über die Musterung und Einberufung zum Wehrdienst sowie die Entlassung aus dem\nWehrdienst im 1. Halbjahr 1990 vom 8. Februar 1990 (GBI. I Nr. 8 S. 44)\nmit folgender Maßgabe:\nDiese Bestimmungen gelten für die Wehrpflichtigen, die als Angehörige der ehemaligen Nationalen Volksarmee in\ndem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitritts Grundwehrdienst\nleisten.\n2. Besoldungsordnung für die Angehörigen der Nationalen Volksarmee vom 12. Oktober 1982 (Nr. 005/9/001) in der\nFassung vom 15. August 1990\nmit folgenden Maßgaben:\na) Die Bundesregierung wird bis zum 30. September 1992 ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der\nZustimmung der Bundesrates bedarf, die Leistungen auf die Angemessenheit im Verhältnis zu den Regelungen in\nanderen Bereichen des öffentlichen Dienstes zu überprüfen und neu festzusetzen. Die Bundesregierung wird\nferner ermächtigt, bis zum 30. September 1992 die Leistungen der Entwicklung in dem in Artikel 3 des Vertrages\ngenannten Gebiet entsprechend den dort geltenden Regelungen im zivilen öffentlichen Dienst durch Rechts-\nverordnung anzupassen.\nb) Die Regelungen über Einmaizahlungen im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Wehrdienst in Ab-\nschnitt 901 in Verbindung mit Abschnitt 912 finden bis zum 31. Dezember 1990 Anwendung. Soweit Wartegeld\noder Übergangsgeld nach Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 2 §§ 2 und 7 gezahlt worden ist, ist es\nauf die Einmalzahlungen anzurechnen. laufende Übergangszahlungen nach Abschnitt 901 in Verbindung mit\nAbschnitt 922 oder 923 sind ausgeschlossen.\n3. Mutterschutzregelungen für weibliche Soldaten der Nationalen Volksarmee auf der Grundlage der DV 010/0/007\nUrlaub, Ausgang, Dienstbefreiung - Urlaubsvorschrift - vom 12. April 1990\nmit folgender Maßgabe:\nDie Mutterschutzregelung gilt bis zum 31. Dezember 1990.","1236                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n4. § 27 Abs. 1 des Wehrdienstgesetzes vom 25. März 1982 (GBI. 1Nr. 12 S. 221) in Verbindung mit Ordnung Nr. 064/9/001\ndes Ministers für Abrüstung und Verteidigung über die Verpflegung in der NVA - Verpflegungsordnung - vom\n24.Juni 1990\nmit folgenden Maßgaben:\nEs gelten die Festlegungen über die Zahlung des Verpflegungsgeldes an die Zeit- und Berufssoldaten der\nehemaligen Nationalen Volksarmee; die Regelung findet nur auf den in Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet B, Recht der\nSoldaten, Abschnitt II Nummer 2 §§ 3 bis 7 genannten Personenkreis Anwendung.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                1237\nAnlage III\nGemeinsame Erklärung\nder R_eglerungen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Deutschen Demokratischen Republik\nzur Regelung offener Vermögensfragen\nVom 15. Juni 1990\nDie Teilung Deutschlands, die damit verbundene Bevölkerungswanderung von Ost nach West und die unterschiedlichen\nRechtsordnungen in beiden deutschen Staaten haben zu zahlreichen vermögensrechtlichen Problemen geführt, die viele\nBürger in der Deutschen Demokratischen Republik und in der Bundesrepublik Deutschland betreffen.\nBei der Lösung der anstehenden Vermögensfragen gehen beide Regierungen davon aus, daß ein sozial verträglicher\nAusgleich unterschiedlicher Interessen zu schaffen ist. Rechtssicherheit und Rechtseindeutigkeit sowie das Recht auf\nEigentum sind Grundsätze, von denen sich die Regierungen der Deutschen Demokratischen Republik und der\nBundesrepublik Deutschland bei der Lösung der anstehenden Vermögensfragen leiten lassen. Nur so kann der\nRechtsfriede in einem künftigen Deutschland dauerhaft gesichert werden.\nDie beiden deutschen Regierungen sind sich über folgende Eckwerte einig:\n1. Die Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage (1945 bis 1949) sind nicht\nmehr rückgängig zu machen. Die Regierungen der Sowjetunion und der Deutschen Demokratischen Republik sehen\nkeine Möglichkeit, die damals getroffenen Maßnahmen zu revidieren. Die Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland nimmt dies im Hinblick auf die historische Entwicklung zur Kenntnis. Sie ist der Auffassung, daß einem künftigen\ngesamtdeutschen Parlament eine abschließende Entscheidung über etwaige staatliche Ausgleichsleistungen vor-\nbehalten bleiben muß.\n2. Treuhandverwaltungen und ähnliche Maßnahmen mit Verfügungsbeschränkungen über Grundeigentum, Gewerbe-\nbetriebe und sonstiges Vermögen sind aufzuheben. Damit wird denjenigen Bürgern, deren Vermögen wegen Flucht\naus der DDR oder aus sonstigen Gründen in eine staatliche Verwaltung genommen worden ist, die Verfügungs-\nbefugnis über ihr Eigentum zurückgegeben.\n3. Enteignetes Grundvermögen wird grundsätzlich unter Berücksichtigung der unter a) und b} genannten Fallgruppen\nden ehemaligen Eigentümern oder ihren Erben zurückgegeben.\na) Die Rückübertragung von Eigentumsrechten an Grundstücken und Gebäuden, deren Nutzungsart bzw. Zweck-\nbestimmung insbesondere dadurch verändert wurden, daß sie dem Gemeingebrauch gewidmet, im komplexen\nWohnungs- und Siedlungsbau verwendet, der gewerblichen Nutzung zugeführt oder in eine neue Unternehmens-\neinheit einbezogen wurden, ist von der Natur der Sache her nicht möglich.\nIn diesen Fällen wird eine Entschädigung geleistet, soweit nicht bereits nach den für Bürger der Deutschen\nDemokratischen Republik geltenden Vorschriften entschädigt worden ist.\nb) Sofern Bürger der Deutschen Demokratischen Republik an zurückzuübereignenden Immobilien Eigentum oder\ndingliche Nutzungsrechte in redlicher Weise erworben haben, ist ein sozial verträglicher Ausgleich an die\nehemaligen Eigentümer durch Austausch von Grundstücken mit vergleichbarem Wert oder durch Entschädigung\nherzustellen.\nEntsprechendes gilt für Grundvermögen, das durch den staatlichen Treuhänder an Dritte veräußert wurde. Die\nEinzelheiten bedürfen noch der Klärung.\nc) Soweit den ehemaligen Eigentümern oder ihren Erben ein Anspruch auf Rückübertragung zusteht, kann statt\ndessen Entschädigung gewählt werden.\nDie Frage des Ausgleichs von Wertveränderungen wird gesondert geregelt.\n4. Die Regelungen unter Ziffer 3 gelten entsprechend für ehemals von Berechtigten selbst oder in ihrem Auftrag\nverwaltete Hausgrundstücke, die auf Grund ökonomischen Zwangs in Volkseigentum übernommen wurden.\n5. Mieterschutz und bestehende Nutzungsrechte von Bürgern der Deutschen Demokratischen Republik an durch diese\nErklärung betroffenen Grundstücken und Gebäuden werden wie bisher gewahrt und regeln sich nach dem jeweils\ngeltenden Recht der Deutschen Demokratischen Republik.\n6. Bei verwalteten Betrieben werden die bestehenden Verfügungsbeschränkungen aufgehoben; der Eigentümer\nübernimmt sein Betriebsvermögen.\nFür Betriebe und Beteiligungen, die 1972 in Volkseigentum überführt wurden, gilt das Gesetz vom 7. März 1990 über\ndie Gründung und Tätigkeit privater Unternehmen und über Unternehmensbeteiligungen. Hierbei wird § 19 Absatz 2\nSatz 4 des Gesetzes so ausgelegt, daß den privaten Gesellschaften der staatliche Anteil auf Antrag zu verkaufen ist;\ndie Entscheidung über den Verkauf steht somit nicht im Ermessen der zuständigen Stelle.","1238                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n7. Bei Unternehmen und Beteiligungen, die zwischen 1949 und 1972 durch Beschlagnahme in Volkseigentum\nüberführt worden sind, werden dem früheren Eigentümer unter Berücksichtigung der Wertentwicklung des Betriebes\ndas Unternehmen als Ganzes oder Gesellschaftsanteile bzw. Aktien des Unternehmens übertragen, soweit er keine\nEntschädigung in Anspruch nehmen will. Einzelheiten bedürfen noch der näheren Regelung.\n8. Sind Vermögenswerte - einschließlich Nutzungsrechte - auf Grund unlauterer Machenschaften (z. B. durch\nMachtmißbrauch, Korruption, Nötigung oder Täuschung von seiten des Erwerbers) erlangt worden, so ist der\nRechtserwerb nicht schutzwürdig und rückgängig zu machen. In Fällen des redlichen Erwerbs findet Ziffer 3.b)\nAnwendung.\n9. Soweit es zu Vermögenseinziehungen im Zusammenhang mit rechtsstaatswidrigen Strafverfahren gekommen ist,\nwird die Deutsche Demokratische Republik die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Korrektur in einem justiz-\nförmigen Verfahren schaffen.                                                                                     ~\n10. Anteilsrechte an der Altguthaben-Ablösungsanleihe von Bürgern der Bundesrepublik Deutschland werden ein-\nschließlich der Zinsen in der zweiten Jahreshälfte 1990 - also nach der Währungsumstellung - bedient.\n11. Soweit noch Devisenbeschränkungen im Zahlungsverkehr bestehen, entfallen diese mit dem Inkrafttreten der\nWährungs-, Wirtschafts- und Sozialunion.\n12. Das durch staatliche Stellen der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage des Rechtsträger-Abwicklungs-\ngesetzes treuhänderisch verwaltete Vermögen von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die auf dem\nGebiet der DDR existieren oder existiert haben, wird an die Berechtigten bzw. deren Rechtsnachfolger übergeben.\n13. Zur Abwicklung:\na) Die Deutsche Demokratische Republik wird die erforderlichen Rechtsvorschriften und Verfahrensregelungen\numgehend schaffen.\nb) Sie wird bekanntmachen, wo und innerhalb welcher Frist die betroffenen Bürger ihre Ansprüche anmelden\nkönnen. Die Antragsfrist wird sechs Monate nicht überschreiten.\nc) Zur Befriedigung der Ansprüche auf Entschädigung wird in der Deutschen Demokratischen Republik ein rechtlich\nselbständiger Entschädigungsfonds getrennt vom Staatshaushalt gebildet.\nd) Die Deutsche Demokratische Republik wird dafür Sorge tragen, daß bis zum Ablauf der Frist gemäß Ziffer 13.b)\nkeine Verkäufe von Grundstücken und Gebäuden vorgenommen werden, an denen frühere Eigentumsrechte\nungeklärt sind, es sei denn, zwischen den Beteiligten besteht Einvernehmen, daß eine Rückübertragung nicht in\nBetracht kommt oder nicht geltend gemacht wird. Veräußerungen von Grundstücken und Gebäuden, an denen\nfrühere Eigentumsrechte ungeklärt sind und die dennoch nach dem 18. Oktober 1989 erfolgt sind, werden\nüberprüft.\n14. Beide Regierungen beauftragen ihre Experten, weitere Einzelheiten abzuklären.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                          1239\nVereinbarung\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Deutschen Demokratischen Republik\nzur Durchführung und Auslegung des am 31. August 1990\nin Berlin unterzeichneten Vertrages\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Herstellung der Einheit Deutschlands\n- Einigungsvertrag -\nDie Bundesrepublik Deutschland                         zung der Unterlagen zentral und regional erfolgen kann. In\nund                                      wichtigen Angelegenheiten der sicheren Verwahrung, Archi-\nvierung und Nutzung der Unterlagen soll sich der Sonder-\ndie Deutsche Demokratische Republik -                       beauftragte mit dem Beauftragten des jeweiligen Landes ins\nBenehmen setzen.\nin dem Bestreben, die Durchführung und Auslegung des am\n31. August 1990 in Berlin unterzeichneten Vertrages zwischen         6. Sie gehen davon aus, daß so bald wie möglich den Betroffe-\nder Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokrati-              nen ein Auskunftsrecht - unter Wahrung der schutzwürdigen\nschen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands             Interessen Dritter - eingeräumt wird.\n- Einigungsvertrag - sicherzustellen,                                 7. Sie gehen davon aus, daß der Sonderbeauftragte unverzüg-\nlich eine Benutzerordnung erläßt, die die gesetzlichen Vorga-\nin Ausfüllung des Artikels 9 Abs. 3 des Einigungsvertrags -            ben ausfüllt. Mit dieser Benutzerordnung werden zugleich\nInhalt, Art und Umfang der Beratung und Unterstützung durch\nsind übereingekommen, eine Vereinbarung mit den nachfolgen-            die Landesbeauftragten näher bestimmt.\nden Bestimungen zu schließen:\n8. Sie gehen davon aus, daß bis auf die unumgängliche Mitwir-\nkung bei der Aufklärung und Verfolgung von Straftaten ent-\nArtikel 1                                     sprechend § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Maßgabe b) zum Bundes-\nZu der Frage der weiteren Vorgehensweise hinsichtlich der vom          archivgesetz die Nutzung oder Übennittlung von Daten für nach-\nehemaligen Staatssicherheitsdienst der Deutschen Demokrati-               richtendienstliche Zwecke ausgeschlossen wird. Der Bundes-\nschen Republik gewonnenen personenbezogenen Informationen                 minister des Innern wird das Bundesamt für Verfassungs-\nstellen die Regierungen der beiden Vertragsparteien übereinstim-          schutz anweisen, bis zum Erlaß der in Nummer 7 genannten\nmend fest:                                                                Benutzerordnung keine diesbezüglichen Anfragen an den\nSonderbeauftragten zu richten. Die verwendeten lnfonnatio-\n1. Sie erwarten, daß der gesamtdeutsche Gesetzgeber die                   nen aus den Akten sind so zu kennzeichnen, daß Art, Umfang\nGrundsätze, wie sie in dem von der Volkskammer am                    und Herkunft der übermittelten Daten kontrollierbar und eine\n24. August 1990 verabschiedeten Gesetz über die Sicherung            abschließende gesetzgeberische Entscheidung über den Ver-\nund Nutzung der personenbezogenen Daten des ehemaligen               bleib der Daten möglich bleibt.\nMinisteriums für StaatssicherheiVAmtes für Nationale Sicher-\nheit zum Ausdruck kommen, umfassend berücksichtigt.              9. Die Regierungen der beiden Vertragsparteien gehen davon\naus, daß die Gesetzgebungsarbeit zur endgültigen Regelung\n2. Sie erwarten, daß der gesamtdeutsche Gesetzgeber die Vor-              dieser Materie unverzüglich nach dem 3. Oktober 1990 aufge-\naussetzungen dafür schafft, daß die politische, historische und      nommen wird. Dabei soll das Volkskammergesetz in Verbin-\njuristische Aufarbeitung der Tätigkeit des ehemaligen Ministe-        dung mit dem Einigungsvertrag als Grundlage dienen.\nriums für StaatssicherheiVAmtes für Nationale Sicherheit\ngewährleistet bleibt.\n3. Sie gehen davon aus, daß ein angemessener Ausgleich zwi-                                       Artikel 2\nschen\nDie vertragschließenden Seiten geben ihrer Absicht Ausdruck,\n- der politischen, historischen und juristischen Aufarbeitung,   gemäß Beschluß der Volks_kammer der Deutschen Demokrati-\n- der Sicherung der individuellen Rechte der Betroffenen und     schen Republik vom 14. April 1990 für eine gerechte Entschädi-\ngung materieller Verluste der Opfer des NS-Regimes einzutreten.\n- dem gebotenen Schutz des einzelnen vor unbefugter Ver-         In der Kontinuität der Politik der Bundesrepublik Deutschland ist\nwendung seiner persönlichen Daten                            die Bundesregierung bereit, mit der Claims Conference Verein-\ngeschaffen wird.                                                 barungen über eine zusätzliche Fondslösung zu treffen, um Här-\nteleistungen an die Verfolgten vorzusehen, die nach den gesetz-\n4. Sie gehen davon aus, daß von den in Artikel 1 des Einigungs-      lichen Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland bisher keine\nvertrags genannten Ländern bestellte Beauftragte den Son-        oder nur geringfügige Entschädigungen erhalten haben.\nderbeauftragten bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufga-\nben beraten und unterstützen, damit die Interessen der Bürger\nder neuen Bundesländer in besonderer Weise Berücksichti-                                      Artikel 3\ngung finden.\nDas nachfolgend aufgeführte Recht der Deutschen Demokrati-\no. Sie stellen Einvernehmen darüber fest, daß bei zentraler          schen Republik bleibt nach Wirksamwerden des Beitritts in Kraft.\nVerwaltung die sichere Verwahrung, Archivierung und Nut-         Artikel 9 Abs. 4 des Vertrags gilt entsprechend.","1240                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nZu Kapitel II (Geschäftsbereich des Bundesministers                        Das Übergangsgeld wird für die auf den Tag des Aus-\ndes Innern)                                                 scheidens folgenden drei Monate in Höhe des im letzten\n~onat vor dem Ausscheiden gezahlten Gehalts gewährt.\n1. Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Wahlen zu\nUbersteigt die Dauer der Mitgliedschaft im Ministerrat drei\nLandtagen in der Deutschen Demokratischen Republik vom\nMonate, so wird für jeden weiteren Monat der Mitglied-\n22. Juli 1990 (Länderwahlgesetz - LWG) vom 30. August\nschaft, längstens für drei weiter Monate, ein um 30 vom\n1990 (GBI. 1 Nr. 58 S. 1422)\nHundert gekürztes Übergangsgeld nach Satz 1 gezahlt.\n2. Die §§ 4, 8 und 10 des Gesetzes über Rechtsverhältnisse der        b) Bezüge aus der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag,\nAbgeordneten der Volkskammer der Deutschen Demokrati-                  im Europäischen Parlament oder in einem Landesparla-\nschen Republik vom 31. Mai 1990 (GBI. 1 Nr. 30 S. 274)                 ment, aus einem Amtsverhältnis, aus einer Verwendung\ngelten mit folgenden Maßgaben fort:                                    im öffentlichen Dienst, aus einem sonstigen Beschäfti-\na) Abgeordnete der Volkskammer der Deutschen Demokra-                  gungsverhältnis oder aus einer selbständigen Tätigkeit\ntischen Republik erhalten Übergangsgeld für die Dauer              sowie Renten werden angerechnet.\nvon drei Monaten gemäß § 8 Abs. 1 in Höhe der Ent-             c) Die Leistungen unterliegen der Beitragspflicht zur Sozial-\nschädigung nach § 4 Abs. 1. Übersteigt die Dauer der               versicherung.\nMitgliedschaft in der Volkskammer der Deutschen Demo-\nkratischen Republik in der 10. Legislaturperiode drei          d) Die Zeiten des Bezugs dieser Leistungen sind wie\nMonate, so wird für jeden weiteren Monat der Mitglied-             Arbeitsrechtsverhältnisse im Ausweis für Arbeit und\nschaft, längstens für drei weitere Monate, ein um 30 vom           Sozialversicherung einzutragen.\nHundert gekürztes Übergangsgeld nach Satz 1 gewährt.           e) Die Zeiten des Bezugs dieser Leistungen gelten bei der\nb) Bezüge aus der Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag,               Gewährung und Berechnung von Renten der Sozialversi-\nim Europäischen Parlament oder in einem Landesparla-               cherung als versicherungspflichtige Tätigkeit. Im Berech-\nment, aus einem Amtsverhältnis, aus einer Verwendung               nungszeitraum für Alters- und Invalidenrenten liegende\nim öffentlichen Dienst, aus einem sonstigen Beschäfti-             Zeiten des Bezugs dieser Leistungen bleiben bei der\ngungsverhältnis, aus einer selbständigen Tätigkeit sowie           Berechnung des Durchschnittsverdienstes unberück-\nRenten werden angerechnet. Beim zusammentreffen                    sichtigt, wenn es für den Rentner günstiger ist.\neines Übergangsgeldes nach Nummer 1 mit einem Über-\n4. Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung Ober die\ngangsgeld aus einer Tätigkeit als Mitglied des Minister-\nEntschädigung der Mitglieder kommunaler Vertretungen\nrates/Staatssekretär ist § 1O Abs. 1 sinngemäß anzu-\n- Entschädigungsverordnung - vom 4. September 1990\nwenden.\n(GBI. I Nr. 60 S. 1473)\nc) Die Leistungen unterliegen der Beitragspflicht zur Sozial-\nversicherung.\nZu Kapitel III (Geschäftsbereich des Bundesministers\nd) Die Zeiten des Bezugs dieser Leistungen sind wie\nder Justiz)\nArbeitsrechtsverhältnisse im Ausweis für Arbeit und\nSozialversicherung einzutragen.                             5. Stiftungsgesetz vom 13. September 1990 (GBI. 1 Nr. 61\ne) Die Zeiten des Bezugs dieser Leistungen gelten bei der\ns.....)\nGewährung und Berechnung von Renten der Sozialversi-           mit folgender Maßgabe:\ncherung als versicherungspflichtige Tätigkeit. Im Berech-      Dieses Gesetz gilt, soweit es bundesrechtlich nicht geregelte\nnungszeitraum für Alters- und Invalidenrenten liegende        Gegenstände betrifft, in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages\nZeiten des Bezugs dieser Leistungen bleiben bei der            genannten Ländern als Landesrecht fort.\nBerechnung des Durchschnittsverdienstes unberücksich-\ntigt, wenn es für den Rentner günstiger ist.               6. Rehabilitierungsgesetz vom 6. September 1990 (GBI. 1\nf)   Die von der Volkskammer der Deutschen Demokratischen          Nr. 60 S. 1459)\nRepublik in das Europäische Parlament entsandten              mit folgenden Maßgaben:\nAbgeordneten erhalten für die laufende Legislaturperiode\na) § 1 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 4 sowie der 3. bis\ndes Europäischen Parlaments die Rechtsstellung eines\n5. Abschnitt (§§ 18 bis 42) finden keine Anwendung. § 2\nMitglieds des Europäischen Parlaments nach dem\nAbs. 2 gilt nur für Ansprüche der gemäß dem 2. Abschnitt\nGesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des\n(§§ 3 bis 17) rehabilitierten Personen.\nEuropäischen Parlaments aus der Bundesrepublik\nDeutschland vom 6. April 1979 (BGBI. 1 S. 413) in der         b) Personen, die durch eine rechtsstaatswidrige Einweisung\njeweils geltenden Fassung unter Beibehaltung ihrer be-             in eine psychiatrische Anstalt Opfer im Sinne des Arti-\nratenden Funktion, soweit und solange der gesamt-                  kels 17 des Vertrages geworden sind, haben die gleichen\ndeutsche Gesetzgeber keine andere Regelung getroffen               Ansprüche wie gemäß dem 2. Abschnitt (§§ 3 bis 17)\nhat.                                                               Rehabilitierte.\n3. Beschluß des Ministerrats der Deutschen Demokratischen             c) § 2 Abs. 2 und 3 wird wie folgt gefaßt:\nRepublik über Regelungen zur sozialen Sicherstellung für                \"(2) Ferner begründet die Rehabilitierung Ansprüche des\nausscheidende Mitglieder des Ministerrates vom 8. Februar               Betroffenen nach Maßgabe dieses Gesetzes.\n1990 in der Fassung des Beschlusses vom 8. August 1990\n(GBI. 1 Nr. 62 S .•••.) und Beschluß des Ministerrats der               (3) Für die Rückerstattung oder Rückgabe von Vermö-\nDeutschen Demokratischen Republik zur sozialen Sicher-                  genswerten, die im Zusammenhang mit rechtsstaats-\nstellung für aus ihren Funktionen ausscheidende Staats-                 widrigen Strafverfolgungsmaßnahmen dem Betroffenen\nsekretäre vom 29. August 1990 (GBI. I Nr. 62 S..•..)                    oder Dritten entzogen worden sind, findet das Gesetz zur\nRegelung offener Vermögensfragen (Anlage II Kapitel III\nmit folgenden Maßgaben:                                                 Sachgebiet B Abschnitt I zum Vertrag vom 31. August\na) Mitglieder des Ministerrates, die aus nicht in ihrer Person          1990) Anwendung.\"\nliegenden Gründen aus der Regierung ausscheiden, das          d) § 6 wird wie folgt gefaßt:\nRentenalter noch nicht erreicht haben und nicht sofort\neine andere Tätigkeit aufnehmen können oder bei denen                                          ,.§ 6\ndie Aufnahme einer solchen mit einer Einkommens-                   Ansprüche auf Rückerstattung bezahlter Geldstrafen,\nminderung verbunden ist, erhalten ein Übergangsgeld.              Gebühren und Auslagen des Strafverfahrens sowie Haft-","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                    1241\nkosten bleiben einer besonderen gesetzlichen Regelung           - Zweite lnvestitionszulagenverordnung - vom 13. Septem-\nvorbehalten.\"                                                   ber 1990 (GBI. 1 Nr. 61 S.....)\ne) § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:                                mit folgender Maßgabe:\n,,(2) Bei der Entscheidung über soziale Ausgleichs-             Diese Verordnung gilt im gesamten Geltungsbereich des\nleistungen sind an den Rehabilitierten bereits erbrachte        Grundgesetzes als Bundesrecht.\nLeistungen, insbesondere nach dem Häftlingshilfegesetz,\n14. a) Anordnung über die Satzung des Sparkassenverbandes\nanzurechnen.\"                                                       der DDR vom 20. März 1990 (GBI. 1 Nr. 24 S. 233)\nf)  Soweit nach § 11 Abs. 1 Satz 2 und Absatz 2 das Oberste\nb) Anordnung über den Betrieb und die Geschäfte der Spar-\nGericht zuständig ist, tritt an seine Stelle das Bezirks-\nkassen - Sparkassenanordnung - vom 26. Juli 1990\ngericht.\n(GBI. 1 Nr. 56 S. 1275)\ng) Soweit nach § 14 Abs. 2 das Oberste Gericht zuständig\nc) Anordnung Ober die Wahlordnung für die Wahl von\nist, tritt an seine Stelle der Besondere Senat des Bezirks-\nDienstkräften der Sparkassen in den Verwaltungsrat vom\ngerichts, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz\n29. August 1990 (GBI. 1 Nr. 60 S. 1475)\nhat (Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1\n- Gerichtsverfassungsgesetz - Buchstabe k zum Vertrag           d) Anordnung über die Verfahrensweise zur Überleitung der\nvom 31. August 1990).                                               Sparkassen an die Gewährträger vom 29. August 1990\n(GBI. 1 Nr. 60 S. 1474)\nh) In den Fällen einer Verweisung nach § 15 gilt ein Antrag\nauf Rehabilitierung als rechtzeitig gestellter Kassations-      mit folgender Maßgabe:\nantrag und umgekehrt.                                           Die Anordnungen gelten in den in Artikel 1 Abs. 1 des\ni)  In § 15 wird folgender neuer Absatz 3 eingefügt:                Vertrages genannten Ländern bis zu einer anderweitigen\nlandesrechtlichen Regelung, längstens jedoch bis zum\n,,(3) Ein Verweisungsbeschluß nach Absatz 1 oder\n30. Juni 1991.\nAbsatz 2 ist für das Gericht, an das verwiesen wird,\nbindend.\"                                                   15. Anordnung zur Zoll- und Verbrauchssteuerentlastung von\nWaren, die an die Westgruppe der Streitkräfte der UdSSR\nFür die Anwendung in dem Teil des Landes Berlin, in dem\ngeliefert werden vom 29. August 1990 (GBI. I Nr. 63 S...•.)\ndas Grundgesetz bisher nicht galt, gelten zusätzlich\nfolgende Maßgaben:                                          16. Erste Durchführungsbestimmung zum Zollgesetz - Zoll-\ngrenze, Zollbinnenlinie - vom 24. August 1990 (GBI. 1Nr. 59\na) An die Stelle der in § 11 Abs. 1 bezeichneten Gerichte\ntritt das Landgericht Berlin.\ns. 1436)\n17. Erste Durchführungsbestimmung zur Allgemeinen Zollord-\nb) § 11 Abs. 2 und 3 findet keine Anwendung.\nnung - Zollstraße, Zollandungsplätze, Zollflugplätze - vom\nc) Soweit nach § 14 Abs. 2 das Oberste Gericht zustän-          24. August 1990 (GBI. 1 Nr. 59 S. 1442)\ndig ist, tritt an seine Stelle das Kammergericht.\n18. Verordnung über Maßnahmen zur Entschuldung bisher\n7. Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes über die Versicherung             volkseigener Unternehmen von Altkrediten - Entschuldungs-\nder volkseigenen Wirtschaft vom 13. September 1990 (GBI. 1          verordnung - vom 5. September 1990 (GBI. 1Nr. 59 S. 1435)\nNr. 61 S.....)\nmit folgender Maßgabe:\n8. Verordnung über die Aufhebung von Rechtsvorschriften auf\nDie Verordnung bleibt bis zum 30. Juni 1991 in Kraft.\ndem Gebiet des Versicherungswesens vom 29. August 1990\n(GBI. 1 Nr. 59 S. 1430)\nZu Kapitel V (Geschäftsbereich des Bundesministers\nfür Wirtschaft)\nZu Kapitel IV (Geschäftsbereich des Bundesministers\nder Finanzen)                                      19. Anordnung Ober die Gewährung von Subventionen für Elek-\ntroenergie, Gas-, Wärmeenergie und Trinkwasser bei Liefe-\n9. Gesetz über den Ausgleichsfonds Währungsumstellung vom\nrung an die Bevölkerung sowie die Ableitung von Abwasser\n13. September 1990 (GBI. 1 Nr. 61 S.....)\nder Bevölkerung vom 28. August 1990 (GBI. 1 Nr. 59\nmit folgender Maßgabe:                                              s. 1446)\nDer Fonds wird nach Erfüllung seiner Aufgaben aufgelöst.            mit folgenden Maßgaben:\n10. Vierte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom               a) Die Anordnung bleibt hinsichtlich Elektroenergie, Gas\n12. September 1990 (GBI. 1 Nr. 60 S. 1465)                              und Trinkwasser bis zum 31. Dezember 1990 und hin-\nmit folgender Maßgabe:                                                  sichtlich Wärmeenergie bis zum 30. Juni 1991 in Kraft.\n§ 2 wird gestrichen.                                                b) § 4 wird gestrichen.\n11. Fünfte Durchführungsverordnung zum Treuhandgesetz vom           20. Anordnung über die Gewährung von Subventionen für feste\n12. September 1990 (GBI. 1 Nr. 60 S. 1466)                          Brennstoffe bei Lieferung an die Bevölkerung vom\n24. August 1990 (GBI. 1 Nr. 59 S. 1447)\n12. Gesetz über den Nachweis der Rechtmäßigkeit des Erwerbs\nvon Umstellungsguthaben vom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 38            mit folgenden Maßgaben:\nS. 5) mit folgenden Maßgaben:                                       a) Die Anordnung bleibt bis zum 31. Dezember 1990 in\na) In den Fällen des § 5 Abs. 4 Satz 2 entscheidet anstelle             Kraft.\ndes zeitweiligen Sonderausschusses eine Kammer für              b) § 4 wird gestrichen.\nVerwaltungssachen bei dem Kreisgericht, in dessen\nBezirk das Gesamtguthaben zur Umstellung angemeldet\n21. Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die\nworden ist.                                                     Außenwirtschaft vom 8. August 1990 (GBI. 1 Nr. 54 S. 1143)\nmit folgender Maßgabe:\nb) Dieses Gericht entscheidet auch über Beschwerden nach\n§6.                                                              Die Verordnung bleibt bis zum 31. März 1991 in Kraft.\n13. Zweite Verordnung über die Beantragung und die Ge-              22. Dritte Durchführungsbestimmung zum Gesetz Ober den\nwährung von Investitionszulagen für Anlageninvestitionen            Außenwirtschafts-, Kapital- und Zahlungsverkehr - Einfuhr-","1242                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nliste - vom 8. August 1990 (Sonderdruck Nr. 1453/3 des            Zu Kapitel XII (Geschäftsbereich des Bundesministers\nGesetzblattes)                                                                    für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit)\n30. a) Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Vor-\n23. Verordnung über die Brennstoffbevorratung von Wärme-\npommersche Boddenlandschaft vom 12. September\nerzeugungsanlagen vom 5. September 1990 (GBI. I Nr. 61\n1990 (Sonderdruck Nr. 1466 des Gesetzblattes)\ns.....)\nb) Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Jas-\nmit folgender Maßgabe:\nmund vom 12. September 1990 (Sonderdruck Nr. 1467\nDie Verordnung bleibt bis zum 31. März 1991 in Kraft.                     des Gesetzblattes)\nc) Verordnung über die Festsetzung des Nationalparkes\n,,Müritz-Nationalpark\" vom 12. September 1990 (Sonder-\nZu Kapitel VIII (Geschäftsbereich des Bundesministers                          druck Nr. 1468 des Gesetzblattes)\nfür Arbeit und Sozialordnung)\nd) Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks\n24. Anordnung über die Erfassung und Sicherung des Eigen-                      Hochharz vom 12. September 1990 (Sonderdruck\n.tums im Gesundheitswesen an medizinischer Gerätetechnik                   Nr. 1469 des Gesetzblattes)\naus der Bundesrepublik Deutschland auf der Grundlage von\nHilfssendungen - lnventarisierung Medizintechnik - vom                e) Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks\n22. August 1990 (GBI. 1 Nr. 59 S. 1445)                                   Sächsische Schweiz vom 12. September 1990 (Sonder-\ndruck Nr. 1470 des Gesetzblattes)\nmit folgender Maßgabe:\nf)  Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebie-\nDie Anordnung gilt in dem in Artikel 3 des Vertrages genann-              ten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler\nten Gebiet als Landesrecht fort.                                          Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung \"Biosphären-\nreservat Südost-Rügen\" vom 12. September 1990\n(Sonderdruck Nr. 1471 des Gesetzblattes)\nZu Kapitel X (Geschäftsbereich des Bundesministers für Jugend,             g) Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebie-\nFamilie, Frauen und Gesundheit)                             ten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler\n25. Gesetz über den Rettungsdienst der Deutschen Demokrati-                    Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung \"Biosphären-\nschen Republik - Rettungsdienstgesetz - vom 13. Septem-                  reservat Schorfheide-Chorin\" vom 12. September 1990\nber 1990 (GBI. 1 Nr. 62 S. ....)                                         (Sonderdruck Nr. 1472 des Gesetzblattes)\nmit folgender Maßgabe:                                               h) Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebie-\nten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler\nDas Gesetz gilt in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages                 Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung \"Biosphären-\ngenannten Ländem bis zu einer anderweitigen landesrecht-                 reservat Spreewald\" vom 12. September 1990 (Sonder-\nlichen Regelung, längstens jedoch bis zum 31. Dezember                   druck Nr. 1473 des Gesetzblattes)\n1992.\ni)  Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebie-\n26. Verordnung über Tageseinrichtungen für Kinder vom                          ten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler\n12. September 1990 (GBI. I Nr. 63 S.....)                                Bedeutung \"Biosphärenreservat Mittlere Elbe vom 11\nmit folgenden Maßgaben:                                                  12. September 1990 (Sonderdruck Nr. 1474 des Gesetz-\nblattes)\na) § 7 2. Halbsatz wird wie folgt gefaßt:\nj)  Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebie-\n\"' .. können durch die Träger von Tageseinrichtungen für            ten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler\nKinder im Territorium und die zuständigen kommunalen                Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung \"Biosphären-\nBehörden des Stadt- oder Landkreises oder der                       reservat Vessertal\" vom 12. September 1990 (Sonder-\nGemeinde beraten und unterstützt werden.\".                          druck Nr. 1475 des Gesetzblattes)\nb) § 18 findet keine Anwendung.                                      k) Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebie-\nc) § 19 Abs. 1 wird gestrichen.                                          ten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler\nBedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Biosphären-\n27. Verordnung über die Betreuung von Kindern in Tagespflege                    reservat Rhön\" vom 12. September 1990 (Sonderdruck\nvom 12. September 1990 (GBI. 1 Nr. 63 S.....)                             Nr. 1476 des Gesetzblattes)\nmit folgenden Maßgaben:                                              1)  Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebie-\nten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler\na) § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt ergänzt:                             Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung „Naturpark\n,, ... , soweit sie die Tätigkeit der :ragespflege gewerbs-          Schaalsee\" vom 12. September 1990 (Sonderdruck\nmäßig betreibt\".                                                     Nr. 1477 des Gesetzblattes)\nb) In § 2 Abs. 2 wird das Wort „sollen\" durch das Wort               m) Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebie-\n,,können\" ersetzt.                                                   ten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler\nBedeutung als Naturpark „Drömling\" vom 12. September\n28. Verordnung zur Ergänzung der Verordnung vom 12. März                       1990 (Sonderdruck Nr. 1478 des Gesetzblattes)\n1987 über staatliches Kindergeld - Zweite Verordnung über\nstaatliches Kindergeld - vom 29. August 1990 (GBI. 1 Nr. 58          n) Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebie-\nten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler\ns. 1423)                                                                 Bedeutung als Naturpark „Märkische Schweiz\" vom\nmit folgender Maßgabe:                                                   12. September 1990 (Sonderdruck Nr. 1479 des Gesetz-\nDie Verordnung tritt am 31. Dezember 1990 außer Kraft.                   blattes)\nmit folgender Maßgabe:\n29. Anordnung zur Zahlung des Ausgleichsbetrages zum staat-\nlichen Kindergeld vom 21. August 1990 (GBI. 1 Nr. 57                 Die Verordnungen gelten mit der Maßgabe, daß sie auf den\ns. 1396)                                                             Neubau, den Ausbau und die Unterhaltung von Bundesver-\nkehrswegen keine Anwendung finden. Bei der Durchführung\nmit folgender Maßgabe:                                               der genannten Maßnahmen ist der Schutzzweck der Verord-\nDie Anordnung tritt zum 31 . Dezember 1990 außer Kraft.              nungen zu berücksichtigen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                        1243\nZu Kapitel XIV (Geschäftsbereich des Bundesministers                           1. die Entscheidung auf einer schwerwiegenden Ver-\nfür Raumordnung, Bauwesen und Städtebau)                       letzung des Gesetzes beruht,\n31. Anordnung über die Ermittlung der Mietpreise und Nutzungs-                 2. die Entscheidung im Strafausspruch oder im Aus-\nentgelte für Gewerberäume und -objekte vom 23. August                        spruch über die sonstigen Rechtsfolgen der Tat\n1990 (GBI. 1 Nr. 58 S. 1424)                                                 gröblich unrichtig oder nicht mit rechtsstaatlichen\nMaßstäben vereinbar ist.\" \"\nmit folgender Maßgabe:\n3. Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 26 wird wie\nDie Anordnung tritt am 31. Dezember 1990 außer Kraft.\nfolgt geändert:\n32. a) Anordnung über Bauvortagen, Bautechnische Prüfungen\na) Nach Maßgabe d) wird folgende Maßgabe e) eingefügt:\nund Überwachung - BauVor1-/BauPrüf-/ÜbAO - vom\n13. August 1990 (GBI. 1 Nr. 57 S. 1400)                            e)    In Verfahren, die eine Rehabilitierung gemäß dem\n2. Abschnitt des Rehabilitierungsgesetzes vom\nb) Anordnung über Feuerungsanlagen, Anlagen zur Vertei-\n6. September 1990 (GBI. 1 Nr. 60 S. 1459) zum\nlung von Wärme und zur Warmwasserversorgung sowie\nGegenstand haben, gilt folgendes:\nBrennstofflagerung - Feuerungsanordnung - FeuAO -\nvom 10. September 1990 (GBl. 1 Nr. 62 S....)                             aa) Im ersten Rechtszug gilt § 83 Abs. 1 Nr. 2\nsinngemäß. Findet eine mündliche Verhand-\nc) Anordnung über den Bau und den Betrieb von Garagen\nlung nicht statt, gilt § 84 sinngemäß.\nvom 10. September 1990 (GBI. 1 Nr. 63 S....)\nbb) Im Beschwerdeverfahren(§ 14 des Rehabilitie-\nmit folgender Maßgabe:\nrungsgesetzes) gelten die Vorschriften über\nDie Anordnungen gelten in den in Artikel 1 Abs. 1 des                         das Berufungsverfahren vor der großen Straf-\nVertrages genannten Ländern.                                                  kammer sinngemäß.\ncc) § 89 gilt mit der Maßgabe sinngemäß, daß der\nZu Kapitel XVI (Geschäftsbereich des Bundesministers                                   Rechtsanwalt im Beschwerdeverfahren die\nfür Bildung und Wissenschaft)                                       Gebühren für das Verfahren im ersten Rechts-\n33. a) Erste Durchführungsbestimmung zur Verordnung über                               zug erhält.\"\nMitwirkungsgremien und Leitungsstrukturen im Schulwe-          b) Die bisherige Maßgabe e) wird Maßgabe f).\nsen -         Bildung von Elternvertretungen - vom\n17. August 1990 (GBI. 1 Nr. 60 S. 1471)                     4. In Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt II Nr. 1\nBuchstabe e § 249c Abs. 29 werden die Worte „für Zeiten\nb) Verordnung zur Errichtung von Studentenwerken vom               vor dem Wirksamwerden des Beitritts\" durch die Worte „für\n18. September 1990 (GBI. 1 Nr. 63 S.....)                      Ansprüche, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts ent-\nc) Verordnung über Hochschulen (vorläufige Hochschulord-           standen sind,\" ersetzt.\nnung) vom 18. September 1990 (GBI. 1 Nr. 63 S.....)         5. In Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 1 wird in\nd) Verordnung über Grundsätze und Rahmenregelungen für             der Maßgabe k) vor der Zahl „87\" die Zahl „56,\" eingefügt.\nallgemeinbildende Schulen und berufsbildende Schulen -      6. In Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 21 Buch-\nvorläufige Schulordnung - vom 18. September 1990               stabe c) Doppelbuchstabe cc) werden in Absatz 1 und\n(GBI. 1 Nr. 63 S.....)                                         Absatz 2 jeweils nach der Klammer die Worte ,, , geändert\ne) Verordnung über die Ausbildung für Lehrämter vom                durch Anordnung Nr. 2 vom 20. August 1990 (GBI. 1 Nr. 59\n18. September 1990 (GBI. 1 Nr. 63 S..... )                     S. 1450)\" eingefügt.\nmit folgenden Maßgaben:                                         7. In Anlage I Kapitel XI Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 8 werden\nin Maßgabe a) die Worte „ 1. Januar 1991\" durch die Worte\naa) Die Durchführungsbestimmung und die Verordnun-             ,,Wirksamwerden des Beitritts\" ersetzt.\ngen treten mit Wirksamwerden des Beitritts in den in\nArtikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern in  8. In Anlage II Kapitel II Sachgebiet C Abschnitt III erhält\nKraft.                                                  Nummer 2 folgende Fassung:\nbb) Sie bleiben bis zum Erlaß anderweitiger landes-            „Gesetz über die Aufgaben der Polizei vom 13. September\nrechtlicher Regelungen in Kraft, längstens jedoch       1990 (GBI. 1 Nr. 61 S..••.) mit folgenden Maßgaben:\nbis zum 30. Juni 1991.                                  mit folgenden Maßgaben:\na) Dieses Gesetz bleibt bis zum Inkrafttreten von Polizei-\nArtikel 4                                    gesetzen der Länder in den in Artikel 1 Abs. 1 des\nVertrags genannten Ländern in Kraft, längstens jedoch\nDer am 31. August 1990 in Berlin unterzeichnete Vertrag über             bis zum 31. Dezember 1991.\ndie Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) wird\nwie folgt geändert:                                                     b) Mit Wirksamwerden des Beitritts tritt§ 81 außer Kraft.\"\n1. In Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 14        9. In Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I wird Nummer 4\nBuchst. h) werden die Worte „bis zum 31. Dezember 1991\"            wie folgt gefaßt:\ndurch die Worte „bis zum Ablauf der in § 1O Abs. 1 des             „Verordnung über die Ausbildung von Studenten, die vor\nRehabilitierungsgesetzes vom 6. September 1990 (GBI. 1             dem 1. September 1990 an den juristischen Sektionen der\nNr. 60 S. 1459) genannten Frist\" ersetzt.                          Universitäten der Deutschen Demokratischen Republik\n2.   In Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 14          immatrikuliert worden sind, vom 5. September 1990 (GBI. 1\nBuchst. h) wird folgender Doppelbuchstabe hh) eingefügt:           Nr. 59 ~- 1436).\"\n„hh) § 311 Abs. 2 der Strafprozeßordnung der Deutschen         1O. In Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt I wird Nummer\nDemokratischen Republik vom 12. Januar 1968, zuletzt         8 wie folgt gefaßt:\ngeändert durch das 6. Strafrechtsänderungsgesetz             ,,8. Durchführungsbestimmung zum Richtergesotz - Ord-\nvom 29. Juni 1990 (GBI. 1 Nr. 39 S. 526) wird wie folgt            nung zur Wahl und Berufung ehrenamtlicher Richter -\ngefaßt:                                                            vom 1. September 1990 (GBI. 1 Nr. 62 S.....)\".\n,,(2) Die Kassation ist nur zugunsten eines Verurteilten     Die bisherige Nr. 9 entfällt. Die bisherigen Nummern 1O und\nzulässig. Sie kann durchgeführt werden, wenn                 11 werden Nummern 9 und 10,","1244                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n11. In Anlage II Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nummer 1     19. In Anlage II Kapitel X Sachgebiet H wird Abschnitt I wie folgt\nwird Maßgabe f) wie folgt gefaßt:                                     gefaßt:\n\"f)   Vorschriften über die überörtliche Sozietät entfallen. Sie                                 „Abschnitt 1\nsind auch auf vor dem Wirksamwerden des Beitritts\nFolgendes Recht der Deutschen Demokratischen Republik\neingegangene Rechtsverhältnisse nicht anzuwenden.\"\nbleibt in Kraft:\n12. In Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 1\nUnterhaltssicherungsverordnung vom 19. Mai 1988 (GBI. 1\nBuchstabe a) Doppelbuchstabe dd) werden nach Satz 2\nNr. 11 S. 129), geändert durch die Zweite Unterhaltssiche-\nfolgende Sätze 3 bis 4 eingefügt:\nrungsverordnung vom 31. August 1990 (GBI. 1 Nr. 59\n„Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann                 s. 1432).\"\ndurch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bun-\ndesrates bedarf, Versorgungsleistungen der Versorgungs-          20. In Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 1\nsysteme, die bei Erreichen besonderer Altersgrenzen oder              werden die Worte „geändert durch die Anordnung Nr. 2 über\nbestimmter Dienstzeiten gewährt werden, der Altersrente               den Postdienst - 2. Post-Anordnung - vom 20. Juni 1990\ngleichstellen, soweit dies zur Vermeidung von Doppelleistun-          (GBI. 1 Nr. 46 S. 818)\" durch die Worte „zuletzt geändert\ngen erforderlich ist. Er hat dabei zu bestimmen, ob die               durch die Anordnung Nr. 3 vom 31. August 1990 (GBI. 1\nLohnersatzleistung des Arbeitsförderungsgesetzes voll oder            Nr. 59 S. 1451)\" ersetzt.\nnur bis zur Höhe der Versorgungsleistung ruht.\"                  21. In Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 2\nDer bisherige Satz 3 wird Satz 5.                                     werden im einleitenden Satz nach der Klammer die Worte\n\", geändert durch die Anordnung Nr. 2 vom 31. August 1990\n13. In Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet E Abschnitt III Nr. 5 wird       (GBI. 1 Nr. 60 S. 1478)\" angefügt.\nBuchstabe c) wie folgt gefaßt:\n,.c) das für die Berechnung des Nettoarbeitsentgelts maßge-\nbende Arbeitsentgelt durch die für das in dem in Artikel 3\nArtikel 5\ndes Vertrages genannten Gebiet geltende Bemessungs-\ngrenze in der Arbeitslosenversicherung begrenzt wird,\"       . Der am 31. August 1990 in Berlin unterzeichnete Vertrag über\ndie Herstellung der Einheit Deutschlands (Einigungsvertrag) wird\n14. In Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 2       wie folgt berichtigt:\nBuchstabe b) wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:\n1. Anlage I Kapitel III wird wie folgt berichtigt:\n\"§ 22 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß in der Unfall-\nversicherung auch ehrenamtliche Tätigkeiten für den Staat,           a) In Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 wird Artikel 231 § 2 Abs.\nim Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege sowie in                2 Satz 2 wie folgt gefaßt:\neinem Hilfeleistungsunternehmen versichert sind.\"                        ,.§ 55 Abs. 1 gilt mit der Maßgabe, daß die Vereinsregister\nDer bisherige Satz 2 wird Satz 3.                                        statt von den Amtsgerichten von den Stellen geführt wer-\nden, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts in dem in\n15. In Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet F Abschnitt III Nr. 8               Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet zuständig\nwerden folgende Maßgaben e) und f) angefügt:                             waren.\"\n,.e) § 27 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                              b) In Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 1 werden in Artikel 232 § 9\n,.Ansprüche und Anwartschaften aus zusätzlichen Ver-               die Worte „am Tag vor dem Wirksamwerden des Beitritts\"\nsorgungssystemen können gekürzt oder aberkannt wer-               durch die Worte \"am Tag des Wirksamwerdens des Bei-\nden, wenn der Berechtigte oder die Person, von der sich           tritts\" ersetzt.\ndie Berechtigung ableitet, gegen die Grundsätze der\n2. In Anlage I Kapitel IV Sachgebiet B Abschnitt II Nr. 7 § 2 Nr. 5\nMenschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder\nSatz 1 w_erden vor den Worten „Festsetzung von Steuern\" die\nin schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen\nWorte „Anderung der\" eingefügt.\nVorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.\"\n3. In Anlage I Kapitel VI Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 Buchsta-\nf)  Dem § 32 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nbe a) ist der letzte Halbsatz wie folgt zu fassen:\n\"(3) Ehrenpensionen können bei Vorliegen der Voraus-\n„wenn sie nach § 7 Abs. 4 des Arzneimittelgesetzes vom\nsetzungen gemäß § 27 Abs. 1 gekürzt oder entzogen\n27. November 1986 (GBI. I Nr. 37 S. 473) zugelassen oder\nwerden. Die Entscheidung darüber obliegt den Kommis-\nnach dem Arzneimittelgesetz vom 5. Mai 1964 (üBI. 1 Nr. 7\nsionen gemäß § 27 Abs. 2.\" ..\nS. 101) registriert sind.\"\n16. In Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet G Abschnitt III wird\n4. In Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 1\nNummer 3 wie folgt gefaßt:\nBuchst. g) werden in Doppelbuchst. bb) die Worte „das Jahr\n„Die in §§ 19 und 20 des Gesetzes über die vertraglichen            1991\" durch die Worte „die Jahre 1990 und 1991\" ersetzt und\nBeziehungen der Krankenversicherung zu den Leistungs-               der Doppelbuchst. cc) gestrichen.\nerbringern - Krankenkassen-Vertragsgesetz-vom 13. Sep-\n5. Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet I Abschnitt III wird wie folgt\ntember 1990 (GBI. 1Nr. 61 S.••..) enthaltenen Regelungen\ngeändert:\nüber nicht erstattungsfähige Arzneimittel und über Fest-\nbeträge für Arzneimittel gelten bis zum 31. Dezember 1993.          a) In Nummer 1 Buchst. c) wird die Zahl „ n1\" durch die Zahl\n,, 769\" ersetzt.\n§ 15 gilt bis zum 31. Dezember 1991.\"\nb) In Nummer 1 Buchst. c) Abs. 2 wird der letzte Spiegelstrich\n17. In Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 5 wird\nwie folgt gefaßt:\ndie Maßgabe b) gestrichen.\n..- Süddeutschen Eisen- und Stahl-Berufsgenossenschaft\n18. In Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 wird\nerstreckt sich auf das Land Thüringen und auf den\nin Maßgabe b) Satz 3 Nr. 2 wie folgt gefaßt:\nBezirk Chemnitz des Landes Sachsen.\"\n„2. darüber hinaus zu kürzen oder abzuerkennen, wenn der\n6. Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II wird wie folgt\nBerechtigte oder die Person, von der sich die Berechti-\ngeändert:\ngung ableitet, gegen die Grundsätze der Menschlichkeit\noder Rechtsstaatlichkeit verstoßen oder in schwer-            a) In Nummer 21 a Buchst. b) werden in§ 28a Abs. 7 Nr. 3\nwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil                  die Worte „in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages\noder zum Nachteil anderer mißbraucht hat.\"                        genannten Gebiet\" gestrichen.","Nr. 35 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. September 1990                                        1245\nb) In Nummer 21 a Buchst. b) wird in§ 28a Abs. 9 das Wort       9. In Anlage II Kapitel XIII Sachgebiet C Abschnitt III wird Num-\n,,ehemals\" gestrichen.                                        mer 4 Buchst. a) wie folgt gefaßt:\nc) In Nummer 33 wird in den Absätzen 1, 3 und 4 jeweils das         „a} Die Gebühren richten sich nach der Anordnung vom\nWort \"gentechnischem\" durch das Wort \"genetischem\"                 4. September 1990 über die Erhöhung der Hör-, Rund-\nersetzt.                                                            funk- und Fernseh-Rundfunkgebühren (GBI. 1 Nr. 59\nS.1449).\"\n7. In Anlage II Kapitel III Sachgebiet D Abschnitt I wird § 60 des\nD-Markbilanzgesetzes wie folgt gefaßt:\n,,§ 60\nArtikel 6\nAnwendung\nBei Zweifeln oder Unstimmigkeiten über den Inhalt des Vertrags\nDieses Gesetz ist mit Wirkung vom 1. Juli 1990 anzuwenden,\noder seiner Anlagen ist diese Vereinbarung maßgebend.\ndie Bestimmungen des Abschnitts 7 jedoch erst vom Inkraft-\ntreten des Vertrages an.\"\n8. In Anlage II Kapitel X Sachgebiet B Abschnitt I wird Nummer 1\nwie folgt gefaßt:                                                                           Artikel 7\n„ 1. Anordnung vom 20. Juli 1990 über die Errichtung der          Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem am 31. August\n\"Stiftung Demokratische Jugend\" (GBI. 1Nr. 60 S. 1473)\"   1990 unterzeichneten Vertrag in Kraft.\nBonn, den 18. September 1990                                       Berlin, den 18. September 1990\nFür die Bundesrepublik Deutschland                             Für die Deutsche Demokratische Republik\nSchäuble                                                     Günther Krause"]}