{"id":"bgbl2-1990-35-1","kind":"bgbl2","year":1990,"number":35,"date":"1990-09-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/35#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-35-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_35.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands - Einigungsvertragsgesetz - und der Vereinbarung vom 18. September 1990","law_date":"1990-09-23T00:00:00Z","page":885,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["885\nBundesgesetzblatt\nTeil II                                                           Z 1998 A\n1990                       Ausgegeben zu Bonn am 28. September 1990                                                             Nr.35\nTag                                                 Inhalt                                                                 Seite\n23. 9. 90   Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit                  Deutsch._.\n- Elnlgungavertragsgeaetz- und der Vereinbarung vom 18. September 1990. . . . . • . . . . • . • • • • •            885\n24. 9. 90   Gesetz über die Inkraftsetzung von Vereinbarungen betreffend den befristeten Aufenthalt von\nStreltkriften der Französischen Republik, der Union der Sozlallstlachen Sowjetrepubliken, dea\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von\nAmerika In Berlin und von sowjetischen Streltkrlften auf dem In Artikel 3 des Einigungsver-\ntrages genannten Gebiet nach Herstellung der Deutschen Einheit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1246\nneu: 105-4\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 31. August 1990\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Herstellung der Einheit Deutschlands\n- Einigungsvertragsgesetz -\nund der Vereinbarung vom 18. September 1990\nVom 23. September 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates             einbarungen der Bundesrepublik Deutschland im Bereich\ndas folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Abs. 2 des         der sozialen Sicherheit (gesetzliche Kranken-, Unfall- und\nGrundgesetzes ist eingehalten:                                 Rentenversicherung, Arbeitsförderung sowie Familienlei-\nstungen) in Kraft zu setzen sowie die hierfür erforderlichen\nAusführungsvorschriften zu erlassen. Dabei kOMen ins-\nArtikel 1                          besondere Regelungen getroffen werden Ober\nZustimmung zum Vertrag                         1. die Zuständigkeit der Versicherungsträger oder ande-\nrer Stellen,\nDem in Berlin am 31. August 1990 unterzeichneten\nVertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und            2. das Verwaltungsverfahren,\nder Deutschen Demokratischen Republik über die Herstel-        3. die Erstattung von Krankheitskosten, wenn die Leistun-\nlung der Einheit Deutschlands einschließlich des Proto-           gen auf eigene Rechnung in Anspruch genommen\nkolls und der Anlagen I bis III sowie der in Bonn und Berlin      werden,\nam 18. September 1990 unterzeichneten Vereinbarung\nwird zugestimmt. DerVertrag und die vorgenannten weite-        4. die gegenseitige Umrechnung von Versicherungszei-\nren Urkunden sowie die dazu gehörige Vereinbarung wer-            ten nach den Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten,\nden nachstehend veröffentlicht.                                5. den Ausgleich außergewöhnlicher finanzieller Bela-\nstungen eines Trägers der gesetzlichen Krankenver-\nsicherung aus der Durchführung eines Abkommens\nArtikel 2                             unter den Trägem sowie\nVerordnungsermächtigung                         6. die Umlage der Aufwendungen für die Erbringung von\n(Verträge der Bundesrepublik Deutschland                  Leistungen der gesetzlichen Kranken- oder Unfallver-\nim Bereich der sozialen Sicherheit)                   sicherung auf die Träger der Kranken• oder Unfallver-\nsicherung.\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts-\nverordnung die erforderlichen Anpassungen der von Arti-          (2) Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des\nkel 11 des Einigungsvertrages erfaßten Verträge und Ver-       Bundesrates, soweit darin Regelungen getroffen werden,"]}