{"id":"bgbl2-1990-34-8","kind":"bgbl2","year":1990,"number":34,"date":"1990-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/34#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-34-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_34.pdf#page=3","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mauretanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-08-10T00:00:00Z","page":871,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1990                                          871\nBekanntmachung\ndes deutsch-mauretanlschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 1o. August 1990\nDas in Nouakchott am 30. Juni 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nMauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 7\nam 30. Juni 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. August 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nund\nam Main, für die Vorhaben\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -\na) Kleinstaudämme im Tagant\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          b) Strukturhilfe\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen\nc) Aufbau der Fischereikontrolle\nRepublik Mauretanien,\nd) Allgemeine WarenhiHe zur Finanzierung der Devisenkosten\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-\nvertiefen,                                                               menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-\nsen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           tage, sofern es sich hierbei um den Bezug von Waren und\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-\nfügten Liste handelt, für die Verträge nach dem 1o. Mai 1990\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       abgeschlossen wurden,\nder Islamischen Republik Mauretanien beizutragen und das            Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 18 Mio. DM (in Worten:\nStrukturanpassungsprogramm der Regierung der Islamischen            achtzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nRepublik Mauretanien zu unterstützen,\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 7. bis 9. Mai 1990 in    nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nBonn geführten deutsch-mauretanischen Regierungsverhandlun-         land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\ngen und auf das Verhandlungsprotokoll vom 9. Mai 1990 -             durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                Artikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nArtikel 1                               gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nes der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder          ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-","872                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-          berechtigte Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.          lichen Genehmigungen.\nArtikel 3                                                               Artik-el 5\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Absschluß und Durch-          Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Islamischen          die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nRepublik Mauretanien erhoben werden.                                    genutzt werden.\nArtikel 6\nArtikel 4\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nbei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-\nRegierung der Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nteilige Erklärung abgibt.\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen                                            Artikel 7\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine gleich-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 30. Juni 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvan Edig\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nOuld Abeiderrahmane\nAnlage\nzum Abkommen vom 30. Juni 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der lslamlschen Republik Mauretanien\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des\nRegierungsabkommens vom 30. Juni 1990 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert\nwerden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zuhehörteile aller Art,\nd) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren,\ne) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\nf)  sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung des Landes von Bedeu-\ntung sind.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1990        873\nBekanntmachung\nüber den Geltungsberelch des Wiener Übereinkommens\nüber diplomatische Beziehungen\nVom 13. August 1990\n1. Das Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über\ndiplomatische Beziehungen (BGBI. 1964 II S. 957) ist\nnach seinem Artikel 51 Abs. 2 für\nSüdafrika                 am 20. September 1989\nin Kraft getreten.\n2. Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über den\nErwerb der Staatsangehörigkeit zum Wiener Über-\neinkommen über diplomatische Beziehungen (BGBI.\n1964 II S. 957, 1006) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2\nfür\nNicaragua                    am    8. Februar 1990\nin Kraft getreten.\n3. Das Fakultativ-Protokoll vom 18. April 1961 über die\nobligatorische Beilegung von Streitigkeiten zum Wiener\nÜbereinkommen über diplomatische Beziehungen\n(BGBI. 1964 II S 957, 1018) ist nach seinem Artikel VIII\nAbs. 2 für\nNicaragua                    am    8. Februar 1990\nUngarn                       am     7. Januar 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 25. Juli 1985 (BGBI. II S. 1004),\nvom 21. April 1988 (BGBI. II S. 516) und vom 11. Oktober\n1989 (BGBI. II S. 830).\nBonn, den 13. August 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","874                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Fakultativprotokolle\nzu dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen\nVom 13. August 1990\n1. Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über den\nErwerb der Staatsangehörigkeit zu dem Wiener Über-\neinkommen über konsularische Beziehungen (BGBI.\n196911 S. 1585, 1674) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2\nfür\nNicaragua                     am   8. Februar 1990\nin Kraft getreten.\n2. Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die\nobligatorische Beilegung von Streitigkeiten zu dem\nWiener Übereinkommen über konsularische Beziehun-\ngen (BGBI. 1969 II S. 1585, 1688) ist nach seinem\nArtikel VIII Abs. 2 für\nNicaragua                     am   8. Februar 1990\nUngarn                        am    7. Januar 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Oktober 1989 (BGBI. II S. 859).\nBonn, den 13. August 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen\nVom 14. August 1990\nDas Zollübereinkommen vom 6. Oktober 1960 über die\nvorübergehende Einfuhr von Umschließungen (BGBI.\n1969 II S. 1065) wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für\nPortugal                             am 23. August 1990\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. Januar 1989 (BGBI. II S. 164).\nBonn, den 14. August 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}