{"id":"bgbl2-1990-34-4","kind":"bgbl2","year":1990,"number":34,"date":"1990-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/34#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-34-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_34.pdf#page=6","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zollübereinkommens über die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen","law_date":"1990-08-14T00:00:00Z","page":874,"pdf_page":6,"num_pages":3,"content":["874                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Fakultativprotokolle\nzu dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen\nVom 13. August 1990\n1. Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über den\nErwerb der Staatsangehörigkeit zu dem Wiener Über-\neinkommen über konsularische Beziehungen (BGBI.\n196911 S. 1585, 1674) ist nach seinem Artikel VI Abs. 2\nfür\nNicaragua                     am   8. Februar 1990\nin Kraft getreten.\n2. Das Fakultativprotokoll vom 24. April 1963 über die\nobligatorische Beilegung von Streitigkeiten zu dem\nWiener Übereinkommen über konsularische Beziehun-\ngen (BGBI. 1969 II S. 1585, 1688) ist nach seinem\nArtikel VIII Abs. 2 für\nNicaragua                     am   8. Februar 1990\nUngarn                        am    7. Januar 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 25. Oktober 1989 (BGBI. II S. 859).\nBonn, den 13. August 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zollübereinkommens\nüber die vorübergehende Einfuhr von Umschließungen\nVom 14. August 1990\nDas Zollübereinkommen vom 6. Oktober 1960 über die\nvorübergehende Einfuhr von Umschließungen (BGBI.\n1969 II S. 1065) wird nach seinem Artikel 16 Abs. 2 für\nPortugal                             am 23. August 1990\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. Januar 1989 (BGBI. II S. 164).\nBonn, den 14. August 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1990                                         875\nBekanntmachung\ndes deutsch-sambischen Abkommens über finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. August 1990\nDas in Lusaka am 31. Juli 1990 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 31. Juli 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. August 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zus·ammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              gen zivilen Bedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzier-\nten Wareneinfuhr anfallenden Devisen- und Inlandskosten für\nund\nTransport, Versicherung und Montage zu erhalten. Es muß sich\ndie Regierung der Republik Sambia -                    hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß der diesem\nAbkommen als Anlage beigefügten Liste handeln, für die die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         Liefer- bzw. Leistungsverträge nach dem Inkrafttreten dieses\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            Abkommens verteilt worden sind.\nSambia,\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben dient zur Unterstüt-\nzung des im Policy Framework Paper 1989 bis 1993 dargelegten\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nStrukturanpassungsprogramms der sambischen Regierung im\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nBereich der Außenhandelspolitik.\nvertiefen,\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                und der Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Sambia beizutragen -                                                              Artikel 2\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags und die\nsind wie folgt übereingekommen:                                   Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, bestimmen\ndie zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und dem Emp-\nArtikel 1                               fänger des Darlehens zu schließenden Verträge, die den in der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht      Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unter-\nes der Regierung der Republik Sambia, von der Kreditanstalt         liegen.\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu\nArtikel 3\n25. 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deut-\nsche Mark) zur Finanzierung der Devisenkosten für den Bezug            Die Regierung der Republik Sambia stellt die Kreditanstalt für\nvon Waren und Leistungen zur Deckung des laufenden notwendi-        Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen","876                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAbgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchfüh-                                       Artikel 5\nrung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in Sambia erhoben                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nwerden.                                                                 ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nMöglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nArtikel 4\nDie Regierung der Republik Sambia überläßt bei den sich aus                                      Artikel 6\nder Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See-, Land- und Luftfahrverkehr den Passagieren             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nund Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft          Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nkeine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-            Regierung der Republik Sambia innerhalb von drei Monaten nach\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens              Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\neine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen                                         Artikel 7\nGenehmigungen.                                                            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Lusaka am 31. Juli 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nB. Graf von Waldersee\nCharge d'Affaires a.t.\nFür die Regierung der Republik Sambia\nG. G. Chigaga\nSC, MCC, MP Minister für Finanzen\nund Nationale Entwicklungsplanungskommission\nAnlage\nzum Abkommen vom 31. Juli 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n31. Juli 1990 aus dem Darlehen finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung Sambias von Bedeutung\nsind.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür vor-\nliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie von\nGütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung aus\ndem Darlehen ausgeschlossen."]}