{"id":"bgbl2-1990-34-10","kind":"bgbl2","year":1990,"number":34,"date":"1990-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/34#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-34-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_34.pdf#page=10","order":10,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäische Weltraumorganisation über das Europäischen Astronautenzentrum","law_date":"1990-08-23T00:00:00Z","page":878,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["878                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Schiffsvermessungs-Oberelnkommens von 1969\nVom 20. August 1990\nDas Internationale Schiffsvennessungs-Übereinkorn-\nmen vom 23. Juni 1969 (BGBI. 1975 II S. 65) wird nach\nseinem Artikel 17 Abs. 3 für\nMarokko                         am 28. September 1990\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. April 1990 (BGBI. II S. 469).\nBonn, den 20. August 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Wettraumorganisation\nüber das Europäische Astronautenzentrum\nVom 23. August 1990\nDas in Köln-Porz am 10. Mai 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Europäischen Weltraumorganisation\nüber das Europäische Astronautenzentrum ist nach sei-\nnem Artikel 16 Abs. 1\nam 10. Mai 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 23. August 1990\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nZiller","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1990                                       879\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Weltraumorganisation\nüber das Europäische Astronautenzentrum\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             ausbildungskomplexes in der DLR, der nach ESA/C(89)63\n(im folgenden als „Regierung\" bezeichnet)              bestimmte Astronautenausbildungsaufgaben für die Organisation\nund                               wahrnehmen wird -\ndie Europäische Weltraumorganisation                   sind wie folgt übereingekommen:\n(im folgenden als „Organisation\" oder „EWO\" bezeichnet) -\ngestützt auf das Übereinkommen zur Gründung einer Europäi-                                      Teil 1\nschen Weltraumorganisation, das am 30. Mai 1975 in Paris zur\nUnterzeichnung aufgelegt wurde und am 30. Oktober 1980 in                           Gegenstand des Abkommens\nKraft getreten ist (im folgenden als „übereinkommen\" bezeich-\nnet), und insbesondere auf Artikel VI Absatz 1 Buchstabe a und                                    Artikel 1\nArtikel XV Absatz 3 sowie auf seine Anlage 1,\nGrundstück\nunter Hinweis auf die ln den vom Rat auf den Tagungen auf          ( 1) Die Regierung bestellt entsprechend einem zu schließenden\nMinisterebene in Rom und Den Haag am 31. Januar 1985 und am        Erbbaurechtsvertrag zugunsten der Organisation ein Erbbaurecht\n9. und 10. November 1987 angenommenen Entschließungen              an dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von Sieglar,\nESA/C-M/LXVII/Res. 1 (Final) und ESA/C-M/LXXX/Res. 1 (Final)       Bezirk Rhein-Sieg-Kreis, Blatt-Nummer 0552, Gemarkung Sieg-\nenthaltenen Grundsätze für die Aufstellung und Durchführung        lar, Flur 18, Flurstück 235, im Flächeninhalt von 8 000 Quadrat-\ndes langfristigen europäischen Weltraumplans und seiner Pro-       metern, zum Zweck der Errichtung eines Europäischen Astro-\ngramme, insbesondere die Ausweitung der bemannten Raum-            nautenzentrums.\nfahrttätigkeiten der EWO als wesentlicher Bestandteil einer Euro-\n(2) Lage und Ausmaß des in Absatz 1 bezeichneten Grund-\npäischen Orbitalen Infrastruktur (im folgenden als „101\" bezeich-  stücks sind in Anlage 1 wiedergegeben. Die Vertragsparteien\nnet),\nerkennen an und sind sich darüber einig, daß der in Anlage 1\nenthaltene Plan eine für eine mögliche Erweiterung des Astro-\neingedenk der der Organisation nach ESA/PB-ARIANE/\nnautenzentrums bestimmte Fläche einschließt.\nLXXXV/ Dec. 2 (Final), rev. 2, ESA/PB-COLUMBUS/XVIII/Dec. 1\n(Final), rev. 3, ESA/C(89)62 und ESA/C(89)63 obliegenden              (3) Der in Absatz 1 genannte Erbbaurechtsvertrag enthält die\nGesamtverantwortung für die Aufgaben im Zusammenhang mit           Bestimmung. daß die Organisation in bezug auf die Eintragung\nden europäischen Astronauten und im besonderen für ihre Aus-       des Erbbaurechts der deutschen Gerichtsbarkeit unterliegt. Der\nwahl, Ausbildung, Qualifizierung und ihren Einsatz und für die     Vertrag enthält ferner die Bestimmung, daß in Fällen, in denen die\nEntwicklung der zugehörigen Ausrüstung, sowie der vom EWO-         Organisation nicht nach Artikel 10 Absatz 1 auf ihre Immunität von\nRat am 28. Juni 1989 auf der Grundlage von ESA/C(89)9, rev. 1      der Gerichtsbarkeit verzichtet, alle Streitigkeiten über die Aus-\nangenommenen Entschließung ESA/C/LXXXVII/Res. 1 (Final),           legung oder Anwendung des Vertrags auf Antrag einer der beiden\nmit der ein „einziges europäisches Astronautenkorps für die Tätig- Streitparteien einem Schiedsverfahren nach einer zu diesem\nkeiten und Programme der EWO\" eingerichtet wird,                   Zweck von den beiden Vertragsparteien zu schließenden Verein-\nbarung zu unterwerfen sind. Dem Schiedsverfahren und dem\nim Hinblick vor allem auf die sich aus dem Columbus- und dem    Verfahren für die Vollstreckung des Schiedsspruchs wird deut-\nHermes-Programm der Organisation ergebenden und erstmals in        sches Recht zugrunde gelegt.\n\\Jer EWO-Ratsvorlage ESA/C(88)9 festgelegten Erfordernisse            (4) Die Organisation entrichtet für das nach Absatz 1 bestellte\nbezüglich Ausbildung, Qualifizierung und Führung der Astronau-     Erbbaurecht für die Dauer von 99 Jahren eine Vergütung in Höhe\nten sowie auf die Notwendigkeit, in Europa angemessen für          von insgesamt DM 100,- deren Rückerstattung in jedem Fall\nunterstützende Astronautentätigkeiten im Zusammenhang mit          ausgeschlossen ist.\ndem Internationalen Raumstationsprogramm zu sorgen, ein-\nschließlich der Ausbildung von Besatzungsmitgliedern aus allen                                   Artikel 2\nPartnerstaaten der internationalen Raumstation und möglicher-\nweise aus anderen Ländern,                                                             Nutzung des Grundstücks\n(1) Die Organisation hat das Alleinnutzungsrecht an dem\nangesichts der Notwendigkeit, ein geeignetes, auf lange Sicht   Grundstück und den darauf zu errichtenden Bauwerken; die Nut-\nangelegtes Europäisches Astronautenzentrum für die Vorberei-       zung erfolgt ausschließlich zur Förderung der im Übereinkommen\ntung und Ausbildung des europäischen Flug- und Bodenper-           genannten Zwecke der Organisation. Insbesondere kann sie das\nsonals zu schaffen, das Segmente der 101 der Organisation          Grundstück einfrieden, Straßen darauf anlegen, das für den\nbetreiben wird,                                                    Betrieb des Astronautenzentrums erforderliche Gerät aufstellen\nund besitzen und nach Maßgabe der deutschen baurechtlichen\nin Anbetracht der von deutschen Stellen und vor allem von der   Vorschriften alle von ihr für den ordnungsgemäßen Betrieb des\nDeutschen Forschungsanstalt für Luft- und Raumfahrt e. V. (im      Astronautenzentrums als notwendig erachteten Anlagen darauf\nfolgenden als \"DLR\" bezeichnet) in der bemannten Raumfahrt         bauen. besitzen und betreiben; sie kann außerdem alle von ihr als\ngewonnef'\\9n Erfahrung und der Einrichtung eines Astronauten-      zweckmäßig erachteten Schilder, Tafeln und Flaggen anbringen.","880                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n(2) Die Organisation kann femer als Teil ihrer eigenen Tätigkeit                               Artikel 6\nanderen an ihrer 101 mitwirkenden Organisationen (im folgenden\nInternationaler Flughafen Köln/Bonn\nals „für die 101 tätige Stellen\" bezeichnet) gestatten, auf dem\nGrundstück unter ausschließlicher Kontrolle und Verantwortung           Bei EWO-Bediensteten und bestimmten Besuchern findet die\nder EWO Gerät aufzustellen und Anlagen zu betreiben. Die             grenzpolizeiliche Ein- und Ausreisekontrolle an besonderen\nRegierung erkennt an und ist damit einverstanden, daß die von        Abfertigungsstellen statt, soweit dem keine wichtigen Gründe ent-\nden für die 101 tätigen Stellen im Astronautenzentrum ausgeübten     gegenstehen. Die Grenzbehörde wird von der Organisation\nTätigkeiten für die Erfüllung des Auftrags des Zentrums wesent-      jeweils rechtzeitig von der Einreise und Ausreise der bevorrechtig-\nlich sind und verpflichtet sich daher, vorbehaltlich der innerstaat- ten Personen unterrichtet. Ausführliche Regelungen für die\nlichen Gesetze und sonstigen Vorschriften, die Aufstellung und       Durchführung dieses Artikels werden zwischen der Organisation\nden Betrieb dieses Geräts und dieser Anlagen auf dem Grund-          und der Regierung vereinbart.\nstück zu erleichtern sowie bei der Ein- und Ausfuhr des Geräts\nbehilflich zu sein.\n(3) Die in diesem oder in einem anderen Artikel genannten                                       Teil III\nNutzungsrechte an dem Grundstück umfassen im Verständnis der\nVertragsparteien auch die damit einhergehenden und zur Erleich-                     Rechtsstellung und Zuständigkeit\nterung der Nutzung des Grundstücks notwendigen Zugangs-\nrechte für Bedienstete und Auftragnehmer der EWO und für                                           Artikel 7\nBesucher.\nAnzuwendendes Recht und Gerichtsbarkeit\n(4) Sobald sich infolge einer Änderung der Nutzung oder des\nUmfangs der im Astronautenzentrum unternommenen Tätigkeit               (1) Vorbehaltlich der Anlage 1 des Übereinkommens und son-\neine Erweiterung des Grundstücks oder der darauf errichteten         stiger geltender Ergänzungsabkommen zwischen der Regierung\nBauwerke als erforderlich erweist, berät sich die Organisation mit   und der Organisation nach Artikel XXVIII der Anlage 1 des Über-\nder Regierung, die sich nach Kräften bemüht, dem Mehrbedarf zu       einkommens oder aufgrund der Anwendung des Artikels XIX des\nden gleichen Bedingungen zu entsprechen, die nach diesem             Übereinkommens unterliegt die Tätigkeit der Organisation in der\nAbkommen für das Grundstück gelten.                                  Bundesrepublik Deutschland deutschem Recht. Sind die Beschäf-\ntigungsbedingungen eines Bediensteten der Organisation nicht in\nderen Personalordnung geregelt, so unterliegen sie deutschem\nArtikel 3                            Recht.\nVorbereitung des Grundstücks                          (2) Die Regierung erkennt die Wichtigkeit der Anwesenheit von\nDie Regierung stellt auf ihre Kosten sicher, daß das Grundstück  Sachverständigen im Sinne des Artikels XVII der Anlage 1 des\nin baureifen Zustand gebracht wird. Die von der Regierung hierfür    Übereinkommens, vor allem von Sachverständigen der für die 101\nzu erbringenden Leistungen sind in Anlage 2 aufgeführt.              tätigen Stellen und anderer Raumfahrtorganisationen, im Astro-\nnautenzentrum an und verpflichtet sich daher, deren ungehinderte\nEinreise in die Bundesrepublik Deutschland und Ausreise aus der\nBundesrepublik Deutschland nach besten Kräften zu erleichtern\nund ihnen auf Verlangen verwaltungstechnische Unterstützung im\nTeil II                             Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt in der Bundesrepublik\nDeutschland zu leisten.\nAllgemeine Unterstützung und Erleichterungen\n(3) Für die Anwendung des Artikels 1 Absatz 3 und des Artikels\n9 Absatz 2 gilt Köln als Sitz der Organisation.\nArtlkel 4\nAllgemelne Unterstützung                                                      Artikel 8\n(1) Die Regierung trifft alle erforderlichen Maßnahmen, um die                          Verwattungsverfahren\nOrganisation bei der Errichtung und der Sicherung des ordnungs-\n(1) Die in der Bundesrepublik tätigen Mitglieder des Personals\ngemäßen Betriebs des Europäischen Astronautenzentrums in der\nder Organisation benötigen keine Arbeits- und Aufenthaltserlaub-\nBundesrepublik Deutschland zu unterstützen.\nnis; ferner unterliegen sie nicht den deutschen Rechtsvorschriften\n(2) Die Regierung erkennt an und ist damit einverstanden, daß    über die Ausländermeldepflicht, sofem sie den in Absatz 3\nbestimmte Dienstleistungen, Erleichterungen und Unterstüt-           genannten Ausweis besitzen; das gleiche gilt auch für die in ihrem\nzungsleistungen für den ordnungsgemäßen und wirksamen                Haushalt lebenden Familienangehörigen.\nBetrieb des Europäischen Astronautenzentrums erforderlich sind;\n(2) Die Organisation unterrichtet die Regierung, wenn ein Mit-\nzu diesem Zweck wird gleichzeitig mit diesem Abkommen eine\nglied des Personals seine Tätigkeit aufnimmt oder aufgibt. Ferner\nSondervereinbarung zwischen der Organisation und der DLR\nsendet sie der Regierung mindestens einmal jährlich eine liste\ngeschlossen.\nsämtlicher Mitglieder des Personals und der in ihrem Haushalt\n(3) Um die Anwendung des Abkommens am Ort zu erleichtern,       lebenden Familienangehörigen zu. Sie gibt in jedem einzelnen\narbeitet die Organisation eng mit den von der Regierung benann-      Fall an, ob die betreffende Person Deutscher ist. .,Deutscher\" ist,\nten Vertretern und den Kommunalbehörden zusammen.                   wer der im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland enthal-\ntenen Begriffsbestimmung entspricht.\nArtlkel 5                               (3) Die Regierung stellt den Mitgliedern des Personals der\nOrganisation sowie den in ihrem Haushalt lebenden Familien-\nFernmeldeeinrichtungen                         angehörigen einen Ausweis aus, der den Namen und Vornamen,\nDie Organisation hat das Recht, auf dem Grundstück Fern-        den Geburtsort, die Staatsangehörigkeit sowie die Nummer des\nmeldesysteme zu betreiben. Die Regierung trifft die geeigneten       Passes oder Personalausweises enthält. Der Ausweis ist mit\nVerwaltungsmaßnahmen, um die Einrichtung und der. Betrieb            einem Lichtbild und der Unterschrift des Inhabers zu versehen. Er\nsolcher Fernmeldesysteme in Übereinstimmung mit den inner-           gibt an, daß der Inhaber die sich aus Anlage 1 des Übereinkom-\nstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften zu erleichtern;      mens ergebenden Vorrechte und lmmunitäten genießt und daß\ninsbesondere veranlaßt sie die rechtzeitige Erteilung der erforder-  der Ausweis eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis ersetzt. Der\nlichen Genehmigungen für die Aufstellung und den Betrieb fester      Ausweis gilt nicht als Identitätsnachweis. Gibt die betreffende\nund beweglicher Antennen und sonstigen Geräts für die Satelli-       Person ihre Tätigkeit auf, so gibt die Organisation den Ausweis an\ntenkommunikation.                                                    die Regierung zurück.","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1990                                         881\nArtikel 9                               (2) Beabsichtigen die Regierung oder die in ihrem Namen\nHandelnden, Maßnahmen zu ergreifen, welche die Tätigkeit des\nSchadenshaftung\nAstronautenzentrums behindern oder seine Rechtsstellung oder\n(1) Wird die Bundesrepublik Deutschland infolge der Tätigkeit    mögliche Erweiterung beeinträchtigen könnten, so erörtert die\nder Organisation in ihrem Hoheitsgebiet für Handlungen oder         Regierung die Angelegenheit zunächst mit der Organisation und\nUnterlassungen der Organisation oder ihrer Bediensteten, die im     handelt so, daß die in diesem Abkommen begründeten Rechte\nRahmen ihrer dienstlichen Obliegenheiten handeln oder es unter-     der Organisation nicht gemindert werden.\nlassen zu handeln, international verantwortlich gemacht, so hat\nsie ein Rückgriffsrecht gegenüber der Organisation. Dieses Rück-\nArtikel 13\ngriffsrecht gilt nicht, wenn die Regierung im Einzelfall dasselbe\nRecht nach Artikel 5 des am 8. September 1967 in Darmstadt                                    Schiedsverfahren\ngeschlossenen Abkommens zwischen der Regierung der Bun-                (1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\ndesrepublik Deutschland und der Europäischen Weltraumfor-           Abkommens, die sich nicht durch Konsultationen zwischen den\nschungs-Organisation über das Europäische Operationszentrum         Vertragsparteien beilegen lassen, können von jeder der Vertrags-\nfür Weltraumforschung ausübt.                                       parteien einem Schiedsgericht unterbreitet werden, das nach\n(2) Die Organisation ist für Rechtsverletzungen und Schäden      Artikel XVII Absätze 2 bis 6 des Übereinkommens und den im\nverantwortlich, die von dem Grundstück ausgehen oder auf die        Zeitpunkt der Unterbreitung erlassenen ergänzenden Vorschriften\nTätigkeit des Astronautenzentrums in der Bundesrepublik             entscheidet. Beabsichtigt eine der Vertragsparteien, eine Streitig-\nDeutschland zurückzuführen sind. Diese Verantwortlichkeit           keit einem Schiedsgericht zu unterbreiten, so notifiziert sie dies\nbestimmt sich vorbehaltlich der Anlage 1 des Übereinkommens         der anderen Vertragspartei.\nnach deutschem Recht und läßt etwaige vertragliche Rückgriffs-         (2) Bei Angelegenheiten, die nicht unter Bezugnahme auf die-\nrechte der Organisation unberührt. Soweit Dritten Schäden ent-      ses Abkommen oder das Übereinkommen gelöst werden können,\nstehen, stellt die Organisation die Bundesrepublik Deutschland      wendet das in Absatz 1 genannte Schiedsgericht deutsches\nvon Schadensersatzansprüchen frei.                                  Recht an.\nArtikel 10\nVerzicht auf Immunität                                                        Teil V\n(1) Bei einer Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung                        Räumlicher Geltungsbereich\ndes in Artikel 1 genannten Vertrags verzichtet die Organisation\nauf ihre Immunität von der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung,                                 Artikel 14\nsofern die Angelegenheit nicht nach Ansicht des Rates der Orga-\nnisation eine Grundsatzfrage von solcher Bedeutung betrifft, daß                                Berlin-Klausel\nauf die Immunität nicht verzichtet werden kann.                        Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n(2) Die Organisation wendet Artikel IV Absatz 1 Buchstabe a      Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Euro-\nder Anlage 1 des Übereinkommens so an, daß sie bei jeder unter      päischen Weltraumorganisation innerhalb von drei Monaten nach\nArtikel XXVI dieser Anlage fallenden Streitigkeit, deren Streitwert Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n10 400 (zehntausendvierhundert) Rechnungseinheiten nicht\nüberschreitet und die nicht gütlich beigelegt werden kann, auf ihre\nImmunität verzichtet, sofern die Angelegenheit nicht nach Ansicht\ndes Rates der Organisation eine Grundsatzfrage von solcher                                          Teil VI\nBedeutung betrifft, daß auf die Immunität nicht verzichtet werden                              Schlußklauseln\nkann.\nArtikel 15\nArtikel 11\nRechtsstellung der Anlagen\nHaftpflichtversicherung\nDie Anlagen sind Bestandteil dieses Abkommens.\n(1) Die Organisation unterhält eine Versicherung, die ihre Haf-\ntung nach diesem Abkommen hinreichend abdeckt. Dieser Versi-\ncherungsvertrag wird mit einer nach deutschem Recht zugelasse-                                    Artikel 16\nnen Versicherungsgesellschaft geschlossen.                                        Inkrafttreten, Revision, Außerkrafttreten\n(2) Die Bestimmungen des Versicherungsvertrags werden in            (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung durch\nKonsultation mit den zuständigen Behörden der Bundesrepublik        beide Vertragsparteien in Kraft.\nDeutschland festgelegt.\n(2) Dieses Abkommen kann auf Antrag einer der Vertragspar-\n(3) Der Versicherungsvertrag sieht vor, daß jede nicht zum       teien geändert werden. Änderungen werden an dem Tag wirk-\nPersonal der Organisation gehörende Person, die einen Schaden       sam, an dem die eine Vertragspartei der anderen schriftlich\noder eine Rechtsverletzung erleidet, für den die Organisation       notifiziert, daß deren schriftlicher Änderungsvorschlag nach ihren\nverantwortlich ist, ihre Ansprüche unmittelbar gegen den Ver-       Verfahren genehmigt worden ist.\nsicherer geltend zu machen berechtigt ist.\n(3) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\ntung einer Frist von drei Jahren kündigen; die Kündigungsfrist\nbeginnt am 1. Januar des Jahres, welches auf das Jahr folgt, in\nTeil IV                              dem die Kündigung notifiziert wurde.\nKonsultationen und Beilegung von Streitigkeiten                  (4) Dieses Abkommen tritt mit der Aufösung der Organisation\nunter den in Artikel XXV des Übereinkommens vorgesehenen\nBedingungen außer Kraft.\nArtikel 12\n(5) Kündigt die Regierung das Übereinkommen nach Artikel\nKonsultationen\nXXIV des Übereinkommens, so tritt dieses Abkommen an dem\n(1) Die Vertragsparteien bemühen sich nach besten Kräften,       Tag außer Kraft, an dem die Kündigung wirksam wird. Die Regie-\nalle gegebenenfalls auftretenden Schwierigkeiten durch frühzei-     rung verpflichtet sich, zwischen dem Tag der Kündigung und dem\ntige und ausführliche Konsultationen zu überwinden.                 Tag, an dem sie wirksam wird, mit der Organisation über den","882                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n• Abschluß einer Sondervereinbarung nach Artikel XXIV Absatz 2         Regierung zurück. Im Fall der Anwendung des Artikels 16 Ab-\ndes Übereinkommens zu verhandeln. Bis zum Abschluß dieser            satz 3 oder 4 sowie bei Erlöschen des Erbbaurechts durch Frist-\nVerhandlungen und bis zu dem Tag, an dem die Kündigung               ablauf wird der Betrag der Entschädigung, den die Regierung für\nwirksam wird, bleiben die Bestimmungen dieses Abkommens und          die in ihr Eigentum fallenden unbeweglichen Einrichtungen der\ndie daraus erwachsenden Rechte und Pflichten gültig.                 Organisation zu leisten hat, einvernehmlich festgelegt.\n(2) In den in Absatz 1 bezeichneten FAiien hat die Regierung\nArtikel 17                              das Vorkaufsrecht an den restlichen beweglichen Sachen der\nVerfahren Im Fall des Außerkrafttretens                  Organisation auf dem Grundstück.\n( 1) Bei Außerkrafttreten dieses Abkommens gemäß vorstehen-           (3) Bei Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 16\ndem Artikel geht das in Artikel 1 genannte Erbbaurecht an die        Absatz 5 findet Artikel XXIV des Übereinkommens Anwendung.\nGeschehen zu Köln-Porz am 10. Mai 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLautenschlager\nHeinz Riesenhuber\nFür die Europäische Weltraumorganisation\nReimar L0st","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1990               883\nAnlage 1\nLageplan\ndes In Artikel 1 Absatz 1 bezeichneten Grundstücks\")\n*) Von der Veröffentlichung des Lageplans wird abgesehen.\nAnlage 2\nLeistungen zur Erschließung des Grundstücks nach Artikel 3\nDie Regierung stellt sicher, daß folgende Leistungen erbracht\nwerden:\na) Beschaffung des Grundstücks frei von Entschädigungen,\nSteuern und sonstigen Abgaben, Verwaltungsgebühren und\nErsatzleistungen zur vollen Erschließung für einen Komplex\nausgestatteter Bauwerke;\nb) Vermessung des Grundstücks;\nc) Vorbereitung des Grundstücks einschließlich Rodung und\nAbräumen;\nd) Verlegung folgender Anschlüsse an öffentliche Versorgungs-\nnetze bis zur Grundstücksgrenze:\n-   Wasser während der Bauarbeiten und danach auf Dauer;\n-   Kanalisation        gegebenenfalls einschließlich Bodenent-\nwässerung;                       ·\n-   Elektrizität, einschließlich der Aufstellung notwendiger\nTransformatoren;\n-    Feuermeldeanlage mit Anschluß an die nächste Feuer-\nwache;\n-   Telefon- und Telexanschlüsse;\ne) Bau einer Verbindungsstraße zwischen dem Zentrum und der\nam Grundstück der DLR vorbeiführenden öffentlichen Straße,\ndie in Anlage 1 als „Straße A\" bezeichnet ist;\nf)  Bau einer Verbindungsstraße zwischen dem Zentrum und den\nRollbahnen des internationalen Flughafens Köln/Bonn, die in\nAnlage 1 als „Straße B\" bezeichnet ist.","884                                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhingende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur Im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Janoar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen VoraUSf8Chnung 4,56 DM.                                                 Bundeunzelger Verlagsgn.m.b.H. · Postfach 13 20 · 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                     PostvertrlebNtück · Z 1998 A · Gebühr bezahH\nbeträgt 7%.\nÜbersicht\nüber den Stand der Bundesgesetzgebung\nDie 474. Übersicht über den Stand der Bundesgesetzgebung,\nabgeschlossen am 31. Juli 1990,\nist im Bundesanzeiger Nr. 150 vom 14. August 1990 erschienen.\nDiese Übersicht enthält bei den aufgeführten Gesetzesvorlagen\nalle wichtigen Daten des Gesetzgebungsablaufs\nsowie die Hinweise auf die\nBundestags- und Bundesrats-Drucksachen\nund auf die sachlich zuständigen Ausschüsse des Bundestages.\nVerkündete Gesetze sind nur noch in der der Verkündung\nfolgenden Übersicht enthalten.\nDer Bundesanzeiger Nr. 150 vom 14. August 1990 kann zum Preis von 5,80 DM\n(4,30 DM + 1,50 DM Versandkosten einschl. 7% Mehrwertsteuer)\ngegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postgirokonto „Bundesanzeiger\" Köln 834 00-502 (BLZ 370 100 50)\nbezogen werden."]}