{"id":"bgbl2-1990-34-1","kind":"bgbl2","year":1990,"number":34,"date":"1990-09-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/34#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-34-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_34.pdf#page=2","order":1,"title":"Achtundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Zolltarifverordnung (Erhöhung des Zollkontingents 1990 für Bananen)","law_date":"1990-08-30T00:00:00Z","page":870,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["870                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAchtundzwanzigste Verordnung\nzur Änderung der Zolltarlfverordnung\n(Erhöhung des Zollkontlngents 1990 für Bananen)\nVom 30. August 1990\nAuf Grund des § 77 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c des          S. 582), wird im Abschnitt „Zollkontingente\" bei den Code-\nZollgesetzes in der Fass1:Jng der Bekanntmachung vom       nummern 0803 00 10 und 0803 00 90 (Bananen usw.) die\n18. Mai 1970 (BGBI. 1 S. 529), der durch Artikel 30 des    Angabe „483 000 t\" geändert in „691 000 t\".\nGesetzes vom 24. April 1986 (BGBI. 1 S. 560) neu gefaßt\nworden ist, verordnet der Bundesminister der Finanzen im                            Artlkel 2\nEinvernehmen mit dem Bundesminister für Ernährung,\nLandwirtschaft und Forsten:                                   Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nleitungsgesetzes in Verbindung mit§ 89 des Zollgesetzes\nauch im Land Berlin.\nArtlkel 1\nIn der Anlage zu § 1 der Zolltarifverordnung vom                                  Artikel 3\n24. September 1986 (BGBI. II S. 896), zuletzt geändert        Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1990\ndurch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juni 1990 (BGBI. II in Kraft.\nBonn, den 30. August 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\n·   Theo Waigel","Nr. 34 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. September 1990                                          871\nBekanntmachung\ndes deutsch-mauretanlschen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 1o. August 1990\nDas in Nouakchott am 30. Juni 1990 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Islamischen Republik\nMauretanien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach\nseinem Artikel 7\nam 30. Juni 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. August 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nund\nam Main, für die Vorhaben\ndie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien -\na) Kleinstaudämme im Tagant\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          b) Strukturhilfe\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Islamischen\nc) Aufbau der Fischereikontrolle\nRepublik Mauretanien,\nd) Allgemeine WarenhiHe zur Finanzierung der Devisenkosten\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             für den Bezug von Waren und Leistungen zur Deckung des\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der im Zusam-\nvertiefen,                                                               menhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfallenden Devi-\nsen- und Inlandskosten für Transport, Versicherung und Mon-\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           tage, sofern es sich hierbei um den Bezug von Waren und\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      Leistungen gemäß der diesem Abkommen als Anlage beige-\nfügten Liste handelt, für die Verträge nach dem 1o. Mai 1990\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in       abgeschlossen wurden,\nder Islamischen Republik Mauretanien beizutragen und das            Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt 18 Mio. DM (in Worten:\nStrukturanpassungsprogramm der Regierung der Islamischen            achtzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nRepublik Mauretanien zu unterstützen,\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nunter Bezugnahme auf die in der Zeit vom 7. bis 9. Mai 1990 in    nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nBonn geführten deutsch-mauretanischen Regierungsverhandlun-         land und der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\ngen und auf das Verhandlungsprotokoll vom 9. Mai 1990 -             durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nsind wie folgt übereingekommen:                                                                Artikel 2\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\nArtikel 1                               gungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht       Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nes der Regierung der Islamischen Republik Mauretanien oder          ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-","872                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-          berechtigte Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforder-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.          lichen Genehmigungen.\nArtikel 3                                                               Artik-el 5\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien stellt die           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nKreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und son-          ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nstigen öffentlichen Abgaben frei, die bei Absschluß und Durch-          Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Islamischen          die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nRepublik Mauretanien erhoben werden.                                    genutzt werden.\nArtikel 6\nArtikel 4\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nDie Regierung der Islamischen Republik Mauretanien überläßt\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nbei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge er-\nRegierung der Islamischen Republik Mauretanien innerhalb von\ngebenden Transporten von Personen und Gütern im See- und\ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegen-\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der\nteilige Erklärung abgibt.\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im\ndeutschen Geltungsbereich dieses Abkommens ausschließen                                            Artikel 7\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine gleich-           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nouakchott am 30. Juni 1990 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nvan Edig\nFür die Regierung der Islamischen Republik Mauretanien\nOuld Abeiderrahmane\nAnlage\nzum Abkommen vom 30. Juni 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der lslamlschen Republik Mauretanien\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d des\nRegierungsabkommens vom 30. Juni 1990 aus dem Finanzierungsbeitrag finanziert\nwerden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zuhehörteile aller Art,\nd) Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren,\ne) Erzeugnisse der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\nf)  sonstige gewerbliche Erzeugnisse, die für die Entwicklung des Landes von Bedeu-\ntung sind.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland dafür\nvorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Finanzierungsbeitrag ausgeschlossen."]}