{"id":"bgbl2-1990-33-9","kind":"bgbl2","year":1990,"number":33,"date":"1990-09-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/33#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-33-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_33.pdf#page=3","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-07-13T00:00:00Z","page":855,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 33 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 13. September 1990                                       855\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber Flnanzlelle Zusammenarbeit\nVom 13. Jull 1990\nDas in Bonn am 8. September 1989 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Arabischen Republik\nÄgypten über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 9\nam 27. Mai 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 13. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              für die in Artikel 2 genannten Vorhaben Darlehen und - zur\nVorbereitung sowie für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nund\nDurchführung und Betreuung der Vorhaben - erforderlichenfalls\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten -             Finanzierungsbeiträge bis zu insgesamt DM 21 O Mio. (in Worten:\nzweihundertzehn Millionen Deutsche Mark) zu erhalten.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen\nRepublik Ägypten,                                                                               Artikel 2\n(1) Die Dartehen und Finanzierungsbeiträge werden für fol-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\ngende Vorhaben verwendet, wenn nach Prüfung deren Förde-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist:\nvertiefen,\n(a) Rehabilitierung des Industriebetriebes Misr Chemical\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen       (b) Rehabilitierung der Baharia-Eisenbahnlinie, Phase II\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\n(c)    Ersatzteile für Lokomotiven\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  (d) Oberbauwartung der Eisenbahn\nder Arabischen Republik Ägypten beizutragen,\n(e) Herstellung nicht-traditioneller Futtermittel\nunter Bezugnahme auf das Verhandlungsprotokoll vom 8. Sep-        (f)    Sektorprogramm Industrie II, Begrenzung auf Privatunter-\ntember 1989 -                                                              nehmen (Aufstockung)\nsind wie folgt übereingekommen:                                   (g) Rehabilitierung von Kraftwerken (Aufstockung)\n(h) Technische Assistenz für die Wasserversorgung Kafr EI\nArtikel 1                                      Sheikh (Aufstockung)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es           (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nder Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder anderen,         nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nvon beiden Regierungen gemeinsam zu bestimmenden Empfän-            land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch\ngern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,    andere Vorhaben ersetzt werden.","856                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\n(3) Die Auszahlung der Darlehen und der Finanzierungsbei-       ·und Leistungen die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes\nträge, die für die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben bestimmt       Berlin bevorzugt genutzt werden.\nsind, ist davon abhängig, daß die in dem zwischen der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Arabi-                                       Artikel 7\nschen Republik Ägypten vereinbarten Protokoll vom 8. Februar\n1973 und dem Abkommen vom 8. Dezember 1987 übemomme-                   (1) Die Vorhaben \"Familienplanung, Phase II\" (Artikel 1 Abs. 1\nnen sowie die aufgrund dieses Abkommens zu übemehmenden             Buchstabe d des am 24. März 1984 zwischen beiden Regierun-\nZahlungsverpflichtungen fristgerecht erfüllt werden.                gen geschlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammen-\narbeit), \"Elektrizitätssektor-Studie über Energierationalisierung in\nIndustrien mit hoher Energienachfrage\" (Artikel 1 Abs. 1 Buch-\nArtikel 3                              stabe d des am 2. September 1985 zwischen beiden Regierungen\ngeschlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit),\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die       „Wasserversorgungssystem Giza\" (Artikel 2 Abs. 2 Buchstabe f\nBedingungen, zu denen er gewährt wird - einschließlich ange-        des am 7. August 1987 zwischen beiden Regierungen geschlos-\nmessener Gebühren sowie anderer Finanzierungskosten entspre-        senen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit und Ar-\nchend banküblichen, zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau     tikel 2 Abs. 1 Buchstabe d des am 5. Mai 1988 zwischen beiden\nund der Zentralbank von Ägypten als Vertreterin der Regierung       Regierungen geschlossenen Abkommens über Finanzielle\nder Arabischen Republik Ägypten vereinbarten Grundsätzen-,          Zusammenarbeit) sowie „Förderung von Investitionen auf dem\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-          Privatsektor durch Geschäfts- und Entwicklungsbanken\" (Artikel 2\nschen den Empfängem der Darlehen und Finanzierungsbeiträge          Abs. 1 Buchstabe b des am 5. Mai 1988 zwischen beiden Regie-\nund der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu schließenden Verträge,    rungen geschlossenen Abkommens über Finanzielle Zusammen-\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-      arbeit) werden durch das Vorhaben „Rehabilitierung des Kraft-\nschriften unterliegen, ohne jedoch die Empfänger mit weiteren       werks Assuan I\" sowie durch die in Artikel 2 Abs. 1 Buchstaben e\nFinanzierungskosten außer den vorgenannten zu belasten.             und c dieses Abkommens genannten Vorhaben „Herstellung\n(2) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit sie    nicht-traditioneller Futtermittel\" und „Ersatzteile für Lokomotiven\"\nnicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der Kredit-      ersetzt, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt\nanstalt für Wiederaufbau alle Zahlungen in Deutscher Mark in        worden ist.\nErfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer aufgrund           (2) Die aus dem Vorhaben „Programmbestimmte Warenhilfe -\nder nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.             Ersatzteile für Bewässerungs- und Drainagepumpen\" (Artikel 1\nAbs. 1 Buchstabe b des am 29. Oktober 1978 zwischen beiden\nRegierungen geschlossenen Abkommens über Finanzielle\nArtikel 4\nZusammenarbeit) verbleibenden Beträge werden für das in Ar-\nDie Kreditanstalt für Wiederaufbau wird mit keinen Steuem oder   tikel 2 Abs. 1 Buchstabe c dieses Abkommens genannte Vorha-\nsonstigen öffentlichen Abgaben belastet, die im Zusammenhang        ben „Ersatzteile für Lokomotiven\" verwendet.\nmit Abschluß und Durchführung der in Artikel 3 erwähnten Ver-\n(3) Für diese Vorhaben gelten die Bestimmungen dieses\nträge in der Arabischen Republik Ägypten erhoben werden.\nAbkommens.\nArtikel 8\nArtikel 5\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofem nicht die\nDie Regierung der Arabischen Republik Ägypten überläßt bei\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nden sich aus der Gewährung der Darlehen und der Finanzie-\nRegierung der Arabischen Republik Ägypten innerhalb von drei\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütem\nMonaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige\nim Land-, See- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nErklärung abgibt.\ndie freie Wahl der Verkehrsuntemehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsuntemeh-\nArtikel 9\nmen mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für       (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die\neine Beteiligung dieser Verkehrsuntemehmen erforderlichen           Regierung der Arabischen Republik Ägypten der Regierung der\nGenehmigungen. Die Beteiligung der Linienreedereien an den          Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, daß die für das Inkraft-\nSeetransporten regelt sich nach den zwischen den Linienreede-      treten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Vorausset-\nreien der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen Repu-       zungen aufseiten der Arabischen Republik Ägypten erfüllt sind.\nblik Ägypten geltenden Vereinbarungen.                                 (2) Zu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen\ngehörig befugten Unterzeichneten in Übereinstimmung mit den\nzwischen ihnen ausgetauschten Vollmachten dieses Abkommen\nArtikel 6                              in zweifacher Ausführung in deutscher, arabischer und englischer\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-       Sprache unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen ver-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der            bindlich ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung des deutschen\nDarlehen und der Finanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen      und des arabischen Textes ist der englische Text maßgebend.\nGeschehen zu Bonn am 8. September 1989.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nLautenschlager\nZahn\nFür die Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nSelim"]}