{"id":"bgbl2-1990-30-4","kind":"bgbl2","year":1990,"number":30,"date":"1990-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/30#page=17","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-30-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_30.pdf#page=17","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des architektonischen Erbes Europas","law_date":"1990-07-30T00:00:00Z","page":805,"pdf_page":17,"num_pages":1,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990                                           805\nArtikel 4                                                          Artikel 5\n(1) Die Regierung der Republik Kenia stellt die DEG von             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die     Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nim Zusammenhang mit dem in Artikel 1 genannten Darlehn in der       Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach\nRepublik Kenia erhoben werden.                                      Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(2) Entsprechendes gilt im Falle der Wandlung des Darlehns in\neine Beteiligung hinsichtlich der Rückführung eines Veräuße-\nArtikel 6\nrungs- oder Liquidationserlöses sowie eventueller Erträge aus der\nBeteiligung.                                                           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 23. Mai 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Frh. von Mentzingen\nFür die Regierung der Republik Kenia\nCharles Mbindyo\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nzum Schutz des architektonischen Erbes Europas\nVom 30. Juli 1990\nDas Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz\ndes architektonischen Erbes Europas (BGBI. 1987 II\nS. 623) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für die\nTürkei                           am         1. Februar 1990\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nMalta                            am         1. Oktober 1990\nUngarn                           am          1. August 1990\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. August 1989 (BGBI. II S. 740).\nBonn, den 30. Juli 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}