{"id":"bgbl2-1990-30-3","kind":"bgbl2","year":1990,"number":30,"date":"1990-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/30#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-30-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_30.pdf#page=16","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-07-25T00:00:00Z","page":804,"pdf_page":16,"num_pages":1,"content":["804                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-kenianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Juli 1990\nDas in Nairobi am 23. Mai 1990 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 23. Mai 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Wolf Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              lehn mit Wandelrecht durch Zeichnung von auf Kenianische Schil-\nlinge lautende lncorne Notes zu gewähren (nachstehend „Dar-\nund\nlehn\" genannt). Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Kenia -                  Deutschland der DEG einen Betrag von bis zu DM 3 000 000 (in\nWorten: drei Millionen Deutsche Mark) zur Verfügung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                        Artikel 2\nKenia,\nDas in Artikel 1 genannte Darlehn der DEG wird nach Maßgabe\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        eines mit der DFCK noch zu schließenden Finanzierungsvertrags\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu   zur Verfügung gestellt.\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          ( 1) Die Regierung der Republik Kenia garantiert hinsichtlich des\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 in Artikel 1 genannten Darlehns die freie Einfuhr aller ausländi-\nschen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit der Darlehnsgewäh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  rung sowie den freien Transfer der Zinsen und der Rückzahlung\nder Republik Kenia beizutragen,                                     des Darlehns.\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (2) Die Regierung der Republik Kenia verpflichtet sich im eige-\nnen Namen und für die Zentralbank der Republik Kenia, der\nDFCK bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber\nArtikel 1                              der DEG keine Hindernisse in den Weg zu legen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es          (3) Für den Fall, daß das Darlehn ganz oder teilweise in eine\nder Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in        Beteiligung umgewandelt wird, werden die Regierung der Repu-\nEntwicklungsländern GmbH (nachstehend \"DEG\" genannt), Köln,         blik Kenia und die Zentralbank der Republik Kenia der Zahlung\nder DEVELOPMENT FINANCE COMPANY OF KENYA LIMITED                    eines Veräußerungs- oder Liquidationserlöses sowie möglicher\n(nachstehend „DFCK\" genannt) ein beteiligungsähnliches Dar-          Erträge an die DEG keine Hindernisse in den Weg legen."]}