{"id":"bgbl2-1990-30-15","kind":"bgbl2","year":1990,"number":30,"date":"1990-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/30#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-30-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_30.pdf#page=13","order":15,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken","law_date":"1990-07-20T00:00:00Z","page":801,"pdf_page":13,"num_pages":10,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990                                     801\nBekanntmachung\ndes deutsch-sowjetischen Abkommens\nüber die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums\nzu friedlichen Zwecken\nVom 20. Juli 1990\nDas in Moskau am 25. Oktober 1988 unterzeichnete Abkommen zwischen dem\nBundesminister für Forschung und Technologie der Bundesrepublik Deutschland\nund der Akademie der Wissenschaften der Union der Sozialistischen Sowjetrepu-\nbliken über die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nErforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken ist nach seinem\nArtikel 11\nam 5. Juli 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nIn Vertretung\nDr. Ziller\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Akademie der Wissenschaften\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Erforschung und Nutzung\ndes Weltraums zu friedlichen Zwecken\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie               sind wie folgt übereingekommen:\nder Bundesrepublik Deutschland\nund\nArtikel 1\ndie Akademie der Wissenschaften\nder Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken -              Die beiden Seiten werden auf der Grundlage der Gegenseitig-\nkeit und Gleichberechtigung und in Übereinstimmung mit den auf\nin Durchführung des Abkommens vom 22. Juli 1986 zwischen        beiden Seiten jeweils geltenden Rechtsvorschriften auf dem\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regie-        Gebiet der Erforschung und Nutzung des Weltraums zu fried-\nrung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über wissen-   lichen Zwecken zusammenarbeiten.\nschaftlich-technische Zusammenarbeit, im fotgenden „Abkom-\nmen vom 22. Juli 1986\" genannt,\nunter Berücksichtigung der Bestimmungen des Vertrags vom                                    Artikel 2\n27. Januar 1967 über die Grundsätze zur Regelung der Tätigkei-\nDie Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens auf dem\nten von Staaten bei der Erforschung und Nutzung des Weltraums\nGebiet der bemannten und unbemannten Erforschung und Nut-\neinschließlich des Mondes und anderer Himmelsl(örper sowie\nzung des Weltraums kann sich auf Bereiche erstrecken wie:\nanderer multilateraler Verträge und Abkommen, durch die Fragen\nder Weltraumnutzung geregelt werden und deren Mitglieder beide     a) Erforschung der solarterrestrischen Beziehungen;\nStaaten sind,                                                      b) Weltraumastronomie und Astrophysik;\nin Bekundung ihres Interesses an der internationalen Zusam-    c) Erforschung des Sonnensystems, der Planeten und Kometen;\nmenarbeit zur Erforschung und Nutzung des Weltraums zu fried-     d) Atmosphärenforschung aus dem Weltraum;\nlichen Zwecken und vom Wunsch getragen, ihren Beitrag zu\nderen weiterer Festigung und Entwicklung zu leisten,              e) Erforschung der Erde aus dem Weltraum;\nf)   Grundlagenforschung im Bereich der Schwerelosigkeit;\nvom Wunsch geleitet, zum Wohl beider Staaten zu wirken und\ng) Weltraumbiologie und Weltraummedizin;\neine beiderseitig vorteilhafte Zusammenarbeit auf dem Gebiet der\nErforschung und Nutzung des Weltraums zu friedlichen Zwecken       sowie auf andere Gebiete von gemeinsamem Interesse, die von\naufzubauen -                                                      Zeit zu Zeit von beiden Seiten festgelegt werden können.","802                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nArtikel 3                                    (3) Die Weitergabe von Informationen mit Handelswert wird\ngesondert geregelt.\nDurch dieses Abkommen wird die zwischen den zuständigen\nStellen der Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozia-\nArtikel 8\nlistischen Sowjetrepubliken bereits erzielte grundsätzliche Über-\neinkunft über die Teilnahme eines Fachmanns der anderen Seite             ( 1) Die Seiten oder die an der Durchführung der Zusammen-\nan einem Flug in einem sowjetischen Weltraumschiff und einer           arbeit beteiligten Stellen haften einander nicht für Schäden, die\nsowjetischen Orbitalstation bestätigt. Die Bedingungen für die         im Rahmen dieses Abkommens entsandte Personen verursacht\nDurchführung dieses Fluges werden von den zuständigen Stellen          haben.\nder Bundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialisti-              (2) Haftet eine im Rahmen dieses Abkommens entsandte Per-\nschen Sowjetrepubliken gesondert vereinbart.                           son nach den für die aufnehmende Seite geltenden Rechtsvor-\nschriften einem Dritten für einen in unmittelbarem Zusammen-\nArtikel 4\nhang mit ihrer Tätigkeit verursachten Schaden, so stellt sie die\nZur Durchführung dieses Abkommens wird eine gemeinsame             aufnehmende Seite von dieser Haftung frei, soweit sie nicht\nSachverständigengruppe für die Zusammenarbeit bei der Erfor-           Versicherungsschutz genießt.\nschung und Nutzung des Weltraums eingesetzt. Diese Gruppe\n(3) Die im Rahmen dieses Abkommens entsandten Personen\ntritt einmal jährlich abwechselnd auf Einladung jeweils einer Seite\nhaften der aufnehmenden Seite oder den aufnehmenden Stellen\nzusammen, soweit nichts anderes vereinbart wird. Jede Seite\nnur auf Schadensersatz, insoweit sie vorsätzlich oder grob fahr-\nbestimmt ihre in dieser Gruppe vertretenen Sachverständigen.\nlässig einen Schaden verursacht haben.\nArtikel 5\nArtikel 9\n(1) Die Vorhaben der Zusammenarbeit sowie die hieran Betei-\nligten werden in der in Artikel 4 dieses Abkommens genannten              Personen, die im Rahmen dieses Abkommen entsandt werden,\ngemeinsamen Gruppe in Form von Programmen oder in anderer              erhalten von der aufnehmenden Seite kostenfrei medizinische\nWeise festgelegt. Jede Seite trägt die Kosten der von ihr zu           Betreuung im Zusammenhang mit einem Unfall oder einer beliebi-\nerbringenden vereinbarten Leistungen. Die konkreten Fragen der         gen Krankheit, die unverzügliche medizinische Hilfe erfordern (mit\nDurchführung der einzelnen Vorhaben einschließlich ihrer Finan-        Ausnahme von Zahnersatz).\nzierung können in besonderen Vereinbarungen zwischen den\nSeiten oder mit ihrer Zustimmung von den von ihnen benannten                                       Artikel 10\nStellen oder Personen geregelt werden.                                    Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\n(2) Die gemeinsame Gruppe wird weitere Vorhaben der Zusam-         1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\nmenarbeit planen und vereinbaren und sich dabei nach dem               gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nMuster des ersten Programms richten.\nArtikel 11\nArtikel 6                                    (1) Dieses Abkommen und das erste Programm der Zusam-\n(1) Für die im Rahmen dieses Abkommens durchgeführten              menarbeit treten gleichzeitig nach Vorliegen der erforderlichen\nVorhaben der Zusammenarbeit gelten die Bestimmungen des                innerstaatlichen Voraussetzungen zu einem durch Notenaus-\nAbkommens vom 22. Juli 1986.                                           tausch zu vereinbarenden Zeitpunkt in Kraft.\n(2) Dieses Abkommen erstreckt sich nicht auf andere Vorha-            (2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren\nben, die gemäß besonderer Vereinbarungen und Abkommen                  geschlossen. Wird es nicht mindestens sechs Monate vor Ablauf\nzwischen zuständigen Stellen der Bundesrepublik Deutschland            dieser Frist von einer der beiden Seiten gekündigt, so bleibt es auf\nund der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken auf kommer-         unbegrenzte Zeit in Kraft, falls es nicht von einer der beiden\nzieller Basis durchgeführt werden.                                     Seiten mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt\nwird.\nArtikel 7\n(3) Die Geltungsdauer von besonderen Vereinbarungen nach\n( 1) Die wissenschaftlichen Daten sowie die Informationen, die     Artikel 5 dieses Abkommens oder von anderen Übereinkünften im\nbei der Durchführung gemeinsamer Vorhaben gewonnen werden,             Rahmen dieses Abkommens bleibt vom Auslauten dieses Abkom-\nsind beiden Seiten zugänglich und können veröffentlicht oder an        mens unberührt. Im Falle des Außerkrafttretens dieses Abkom-\nDritte weitergegeben werden, sofern nicht etwas anderes in             mens gelten seine einschlägigen Bestimmungen für den Zeitraum\nbesonderen Vereinbarungen nach Artikel 5 dieses Abkommens              und in dem Umfang fort, wie dies zur Durchführung der nach\nvorgesehen ist. Der Austausch von Informationen erfolgt                Artikel 5 dieses Abkommens geschlossenen Vereinbarungen\nzwischen den Seiten oder den von ihnen bezeichneten Stellen            oder zur Abwicklung anderer bereits begonnener Zusammen-\nbinnen möglichst kurzer Fristen.                                       arbeitsvorhaben oder anderer Übereinkünfte im Rahmen dieses\nAbkommens erforderlich ist.\n(2) Die Beteiligung der Seiten an der Weitergabe von Informa-\ntionen im Rahmen dieses Abkommens begründet keine Haftung                 (4) Änderungen dieses Abkommens können jederzeit im Ein-\nder Seiten für die Richtigkeit oder Anwendbarkeit der Informatio-     verständnis beider Seiten vereinbart werden. Sie treten am Tage\nnen.                                                                  des entsprechenden Notenwechsels in Kraft.\nGeschehen zu Moskau am 25. Oktober 1988 in zwei Urschrif-\nten, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister für Forschung und Technologie\nder Bundesrepublik Deutschland\nDr. Heinz Riesenhuber\nFür die Akademie der Wissenschaften\nder Union der SoziaJistischen Sowjetrepubliken\nG. 1. Martschuk","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990        803\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nüber die Rechtsstellung der Staatenlosen\nVom 24. Jull 1990\nDas Übereinkommen vom 28. September 1954 über die\nRechtsstellung der Staatenlosen (BGBI. 197611 S. 473) ist\nnach seinem Artikel 39 Abs. 2 für die\nLibysch-Arabische Dschamahirija   am 14. August 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 26. Juni 1989 (BGBI. II S. 624).\nBonn, den 24. Juli 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzum Übereinkommen über den Beförderungsvertrag\nIm Internationalen Straßengüterverkehr (CMR)\nVom 24. Juli 1990\nDas Protokoll vom 5. Juli 1978 zum Übereinkommen\nüber den Beförderungsvertrag im internationalen Straßen-\ngüterverkehr (CMR) - BGBI. 1980 II S. 721 , 733 - ist nach\nseinem Artikel 4 Abs. 2 für\nPortugal                      am 20. November 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 18. Februar 1987 (BGBI. II S. 187).\nBonn, den 24. Juli 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh elt","804                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-kenianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 25. Juli 1990\nDas in Nairobi am 23. Mai 1990 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kenia über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 6\nam 23. Mai 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 25. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Wolf Preuss\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kenia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              lehn mit Wandelrecht durch Zeichnung von auf Kenianische Schil-\nlinge lautende lncorne Notes zu gewähren (nachstehend „Dar-\nund\nlehn\" genannt). Hierfür stellt die Regierung der Bundesrepublik\ndie Regierung der Republik Kenia -                  Deutschland der DEG einen Betrag von bis zu DM 3 000 000 (in\nWorten: drei Millionen Deutsche Mark) zur Verfügung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                                        Artikel 2\nKenia,\nDas in Artikel 1 genannte Darlehn der DEG wird nach Maßgabe\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch        eines mit der DFCK noch zu schließenden Finanzierungsvertrags\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu   zur Verfügung gestellt.\nvertiefen,\nArtikel 3\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen          ( 1) Die Regierung der Republik Kenia garantiert hinsichtlich des\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                 in Artikel 1 genannten Darlehns die freie Einfuhr aller ausländi-\nschen Zahlungsmittel im Zusammenhang mit der Darlehnsgewäh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in  rung sowie den freien Transfer der Zinsen und der Rückzahlung\nder Republik Kenia beizutragen,                                     des Darlehns.\nsind wie folgt übereingekommen:                                     (2) Die Regierung der Republik Kenia verpflichtet sich im eige-\nnen Namen und für die Zentralbank der Republik Kenia, der\nDFCK bei der Erfüllung ihrer Zahlungsverpflichtungen gegenüber\nArtikel 1                              der DEG keine Hindernisse in den Weg zu legen.\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es          (3) Für den Fall, daß das Darlehn ganz oder teilweise in eine\nder Deutschen Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in        Beteiligung umgewandelt wird, werden die Regierung der Repu-\nEntwicklungsländern GmbH (nachstehend \"DEG\" genannt), Köln,         blik Kenia und die Zentralbank der Republik Kenia der Zahlung\nder DEVELOPMENT FINANCE COMPANY OF KENYA LIMITED                    eines Veräußerungs- oder Liquidationserlöses sowie möglicher\n(nachstehend „DFCK\" genannt) ein beteiligungsähnliches Dar-          Erträge an die DEG keine Hindernisse in den Weg legen.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990                                           805\nArtikel 4                                                          Artikel 5\n(1) Die Regierung der Republik Kenia stellt die DEG von             Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die     Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nim Zusammenhang mit dem in Artikel 1 genannten Darlehn in der       Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach\nRepublik Kenia erhoben werden.                                      Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\n(2) Entsprechendes gilt im Falle der Wandlung des Darlehns in\neine Beteiligung hinsichtlich der Rückführung eines Veräuße-\nArtikel 6\nrungs- oder Liquidationserlöses sowie eventueller Erträge aus der\nBeteiligung.                                                           Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Nairobi am 23. Mai 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFranz Frh. von Mentzingen\nFür die Regierung der Republik Kenia\nCharles Mbindyo\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nzum Schutz des architektonischen Erbes Europas\nVom 30. Juli 1990\nDas Übereinkommen vom 3. Oktober 1985 zum Schutz\ndes architektonischen Erbes Europas (BGBI. 1987 II\nS. 623) ist nach seinem Artikel 22 Abs. 3 für die\nTürkei                           am         1. Februar 1990\nin Kraft getreten; es wird ferner für\nMalta                            am         1. Oktober 1990\nUngarn                           am          1. August 1990\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 3. August 1989 (BGBI. II S. 740).\nBonn, den 30. Juli 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","806                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Konvention\nzum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten\nVom 30. Jull 1990\n1.\n1. Die Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte\nund Grundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953) ist in ihrer durch das Protokoll\nNr. 3 vom 6. Mai 1963 (BGBI. 1968 II S. 1111, 1116) und durch das Protokoll\nNr. 5 vom 20. Januar 1966 (BGBI. 1968 II S. 1111, 1120) geänderten Fassung\nnach Artikel 66 Abs. 3 der Konvention,\n2. das Zusatzprotokoll vom 20. März 1952 zur Konvention zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1956 II S. 1879) ist nach seinem\nArtikel 6,\n3. das Protokoll Nr. 2 vom 6. Mai 1963 zur Konvention zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1968 II S. 1111 , 1112) ist nach\nseinem Artikel 5 Abs. 3,\n4. das Protokoll Nr. 4 vom 16. September 1963 zur Konvention zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten (BGBI. 1968 II S. 422) ist nach seinem\nArtikel 7 Abs. 1\nfür\nFinnland                                                               am 10. Mai 1990\nin Kraft getreten.\nF i n n I an d hat bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde den folgenden\nVorbehalt gemacht:\n(Übersetzung)\n\"In accordance with Article 64 of the Con-       „Nach Artikel 64 der Konvention zum\nvention, the Govemment of Finland makes          Schutze der Menschenrechte und Grund-\nthe following reservation in respect of the      freiheiten macht Finnland folgenden Vorbe-\nright to a public hearing guaranteed by          halt bezüglich des in Artikel 6 Absatz 1 der\nArticle 6, paragraph 1 of the Convention.        Konvention garantierten Rechtes, öffentlich\ngehört zu werden:\nFor the time being, Finland cannot               Finnland kann vorerst ein Recht auf öf-\nguarantee a right to an oral hearing insofar     fentliche Anhörung nicht garantieren, soweit\nas the current Finnish laws do not provide       die derzeitigen finnischen Gesetze ein sol-\nsuch a right. This applies to:                   ches Recht nicht vorsehen. Das gilt für\nfolgendes:\n1. proceedings before the Courts of Appeal,      1. Verfahren vor dem Berufungsgericht,\nthe Suprema Court, the Water Courts             dem Obersten Gericht, den Wasser-\nand the Water Court of Appeal in ac-            gerichten und den Wasserberufungs-\ncordance with Chapter 26 Sections 7             gerichten nach Kapitel 26 Abschnitte 7\nand 8, as well as Chapter 30 Section 20,        und 8 sowie Kapitel 30 Abschnitt 20 der\nof the Code of Judicial Procedure, and          Gerichtsprozeßordnung und nach Kapi-\nChapter 15 Section 23, as weil as Chap-         tel 15 Abschnitt 23 sowie Kapitel 16\nter 16 Sections 14 and 39, of the Water         Abs.9hnitte 14 und 39 des Wasserge-\nAct;                                            setzes;\n2. proceedings before the County Adminis-        2. Verfahren vor den Kreisverwaltungsge-\ntrative Courts and the Suprema Ad-              richten und dem Obersten Verwaltungs-\nministrative Court in accordance with           gericht nach Abschnitt 16 des Gesetzes\nSection 16 of the County Administrative         über die Kreisverwaltungsgerichte und\nCourts Act and Section 15 of the                nach Abschnitt 15 des Gesetzes über\nSuprema Administrative Court Act;               das Oberste Verwaltungsgericht;\n3. proceedings, which are held before the        3. Verfahren vor dem Versicherungsge-\nlnsurance Court as the Court of Final           richt als dem letztinstanzlichen Gericht\nlnstance, in accordance with Section 9          nach Abschnitt 9 des Gesetzes über das\nof the lnsurance Court Act;                     Versicherungsgericht;\n4. proceedings before the Appellate Board        4. Verfahren vor der Berufungsinstanz für\nfor Social lnsurance in accordance with         Sozialversicherungsfälle nach Abschnitts\nSection 8 of the Decree on the Appellate        der Verordnung über die Berufungs-\nBoard for Social lnsurance.\"                    instanz für Sozialversicherungsfälle.\"","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990                         807\nII.\nDas Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 zur Konvention zum Schutze der\nMenschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe\n(BGBI. 1988 II S. 662) ist nach seinem Artikel 8 Abs. 2 für\nFinnland                                                                 am 1.Juni 1990\nin Kraft getreten.\nIII.\nF i n n I an d hat mit Erklärungen vom 10. Mai 1990 die Zuständigkeit der\nEuropäischen Kommission für Menschenrechte nach Artikel 25 und die Zustän-\n. digkeit des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nach Artikel 46 der\nKonvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und\nGrundfreiheiten (BGBI. 1952 II S. 685, 953)\nmit Wirkung vom 1O. Mai 1990\nanerkannt; die Erklärungen Finnlands gelten für unbestimmte Zeit und erstrecken\nsich auch\na) auf die Artikel 1 bis 4 des Protokolls Nr. 4 vom 16. September 1963 (BGBI.\n1968 II S. 422) zu der Konvention;\nb) auf das Protokoll Nr. 6 vom 28. April 1983 (BGBI. 1988 II S. 662) zu der\nKonvention, auf dieses Protokoll jedoch erst mit Wirkung vom 1. Juni 1990,\ndem Tag seines lnkrafttretens für Finnland.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n20. Juni 1989 (BGBI. II S. 619), vom 27. September 1989 (BGBI. II S. 814), vom\n20. November 1989 (BGBI. II S. 1056), vom 26. März 1990 (BGBI. II S. 317) und\nvom 23. Mai 1990 (BGBI. II S. 577).\nBonn, den 30. Juli 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\n..                   Bekanntmachun~\nuber den Geltungsbereich des Ubereinkommens\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung vom lande aus\nVom 30. Jull 1990\nDas Ver e i n i g t e K ö n i g r e i c h hat der Regierung der\nFranzösischen Republik die Erstreckung des Übereinkom-\nmens vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der Meeresver-\nschmutzung vom lande aus (BGBI. 1981 II S. 870) auf die\nInsel Man mit Wirkung vom 15. Februar 1990 notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBI. II\ns. 923).\nBonn, den 30. Juli 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oe sterhelt","808                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Protokolls\nzur Änderung des Übereinkommens\nzur Verhütung der Meeresverschmutzung vom lande aus\nVom 30. Juli 1990\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 21. Februar\n1989 zu dem Protokoll vom 26. März 1986 zur Änderung\ndes Übereinkommens vom 4. Juni 1974 zur Verhütung der\nMeeresverschmutzung vom lande aus (BGBI. 1989 II\nS. 170) wird bekanntgemacht, daß das Protokoll nach\nseinem Artikel VI Abs. 1 für die\nBundesrepublik Deutschland        am 1. September 1989\nin Kraft getreten ist; die Ratifikationsurkunde ist am\n21. Juni 1989 bei der Regierung der Französischen Repu-\nblik hinterlegt worden.\nDas Protokoll ist ferner am 1. September 1989 in Kraft\ngetreten für:\nBelgien\nDänemark\nEuropäische Wirtschaftsgemeinschaft\nFrankreich\nIrland\nIsland\nNiederlande\n(für das Königreich in Europa)\nNorwegen\nPortugal\nSchweden\nSpanien\nVereinigtes Königreich\nBonn, den 30. Juli 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990         809\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens gegen Geiselnahme\nVom 1. August 1990\nDas Internationale Übereinkommen vom 18. Dezember\n1979 gegen Geiselnahme (BGBI. 1980 II S. 1361) ist nach\nseinem Artikel 18 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in\nKraft getreten:\nAustralien                     am       20. Juni 1990\nCöte d'lvoire                  am 21. September 1989\nMali                           am      10. März 1990\nNepal                          am        8. April 1990\nRumänien                      am        16.Juni 1990\nUnter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der\nBeitrittsurkunde am 2. September 1987 gemachten Vor-\nbehalt zu Artikel 16 Abs. 1 des Übereinkommens hat\nUngarn am 8. Dezember 1989 dem Generalsekretär der\nVereinten Nationen die Rücknahme dieses Vorbehalts\nnotifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachungen vom 13. Januar 1988 (BGBI. II S. 148)\nund vom 6. Oktober 1989 (BGBI. II S. 828).\nBonn, den 1. August 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rhelt\nBekanntmachun~\nüber den Geltungsbereich des Uberelnkommens\nzum Schutz des Kultur- und Naturerbes der Welt\nVom 2. August 1990\nDas in Paris am 16. November 1972 von der General-\nkonferenz der Organisation der Vereinten Nationen für\nErziehung, Wissenschaft und Kultur auf ihrer 17. Tagung\nbeschlossene Übereinkommen zum Schutz des Kultur-\nund Naturerbes der Welt (BGBI. 1977 II S. 213) ist nach\nseinem Artikel 33 für\nAlbanien                          am 10. Oktober 1989\nIndonesien                        am 6. Oktober 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 14. Juli 1989 (BGBI. II S. 664).\nBonn, den 2. August 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","810                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Protokolls\nzum Internationalen Übereinkommen von 1969\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 2. August 1990\nDas Protokoll vom 19. November 1976 zum Internatio-\nnalen Übereinkommen von 1969 über die zivilrechtliche\nHaftung für Ölverschmutzungsschäden (BGBI. 1980 II\nS. 721, 724) ist nach seinem Artikel V Abs. 2 für\nBelgien                       am 13. September 1989\nGriechenland                   am      8. August 1989\nZypern                         am 17. September 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 17. Mai 1989 (BGBI. II S. 510).\nBonn, den 2. August 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens\nüber die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden\nVom 2. August 1990\nDas Internationale übereinkommen vom 29. November\n1969 über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmut-\nzungsschäden (BGBI. 1975 II S. 301) ist nach seinem\nArtikel XV Abs. 2 für\nDschibuti                          am 30. Mai 1990\nKolumbien                          am 24. Juni 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 30. Oktober 1989 (BGBl.11 S. 863).\nBonn, den 2. August 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}