{"id":"bgbl2-1990-30-14","kind":"bgbl2","year":1990,"number":30,"date":"1990-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/30#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-30-14/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_30.pdf#page=7","order":14,"title":"Verordnung zu dem Abkommen vom 1. Juli 1990 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der Personenkontrollen an den innerdeutschen Grenzen","law_date":"1990-08-09T00:00:00Z","page":795,"pdf_page":7,"num_pages":6,"content":["Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990                                 795\nVerordnung\nzu dem Abkommen vom 1. Juli 1990\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Aufhebung der Personenkontrollen\nan den innerdeutschen Grenzen\nVom 9. August 1990\nAuf Grund des Artikels 35 Abs. 1 des Gesetzes zu dem     die hierzu abgegebenen Protokollerklärungen werden\nVertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer          nachstehend veröffentlicht.\nWährungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-                                     Artikel 2\nkratischen Republik vom 25. Juni 1990 (BGBI. II S. 518)\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Über-\nverordnet die Bundesregierung:\nleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 36 des in\nder Eingangsformel genannten Gesetzes auch im Land\nBerlin.\nArtikel 1\nArtikel 3\nDas in Neustadt bei Coburg am 1. Juli 1990 unter-\nzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der                 (1) Diese Verordnung tritt an dem Tage in Kraft, an dem\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Deut-     das in Artikel 1 genannte Abkommen nach seinem Arti-\nschen Demokratischen Republik über die Aufhebung der       kel 20 in Kraft tritt. Die Verordnung tritt am 31. Dezember\nPersonenkontrollen an den innerdeutschen Grenzen, vor-     1990 außer Kraft.\nläufig in Kraft gesetzt durch die Rechtsverordnung der        (2) Die Verordnung vom 27. Juni 1990 über die vorläu-\nBundesregierung vom 27. Juni 1990 (BGBI. II S. 570), wird  fige Inkraftsetzung des in Artikel 1 genannten Abkommens\nhiermit endgültig in Kraft gesetzt. Das Abkommen sowie     wird aufgehoben.\nDer Bundesrat hat zugestimmt.\nBonn, den 9. August 1990\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister des Innern\nSchäuble","796                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Aufhebung der Personenkontrollen\nan den innerdeutschen Grenzen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               Grundlage der Gegenseitigkeit Sichtvermerksfreiheit für Aufent-\nund                                   halte bis zu drei Monaten ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit\nein. Die Deutsche Demokratische Republik führt gegenüber der\ndie Regierung der Deutschen Demokratischen Republik -           Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien auf der Grund-\nlage der Gegenseitigkeit die Sichtvermerksfreiheit für Aufenthalte\nin dem Bestreben, für die Übergangszeit bis zur Einheit           bis zu drei Monaten ohne Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ein.\nDeutschlands den freien Personenverkehr über die innerdeut-\nschen Grenzen zu gewährleisten,                                          (3) Die Deutsche Demokratische Republik wird gegenüber\nder Republik Kuba, der Mongolischen Volksrepublik und der\nunter Berücksichtigung der Grundsätze der Übereinkommen           Sozialistischen Republik Vietnam die Sichtvermerkspflicht ein-\nvon Sehengen vom 14. Juni 1985 und vom 19. Juni 1990 betref-         führen.\nfend den Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen                                          Artikel 5\nzwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschafts-\nDie Vertragsparteien werden an ihren Außengrenzen wirksame\nunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen\nKontrollen nach Maßgabe der im Übereinkommen von Sehengen\nRepublik-\nvom 19. Juni 1990 getroffenen Regelungen durchführen. Der\nBegriff der Außengrenze richtet sich ebenfalls nach diesem über-\nhaben folgendes vereinbart:\neinkommen.\nArtikel 6\nKapitel 1                                    Ausländer, die nur in die Deutsche Demokratische Republik\nsichtvermerksfrei einreisen dürfen, benötigen dafür eine volks-\nAufhebung der Personenkontrollen\npolizeilich bestätigte Einladung. Dies gilt nicht für Inhaber amt-\nlicher Pässe, die aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen sicht-\nArtikel 1                                 vermerksfrei in die Deutsche Demokratische Republik einreisen\nAn den innerdeutschen Grenzen werden mit Wirkung vom               dürfen. Die Deutsche Demokratische Republik wird Ausländer,\n1. Juli 1990 sämtliche Kontrollen im Personenverkehr auf-             die nicht die erforderlichen Einreisevoraussetzungen erfüllen,\ngehoben. Deutsche dürfen die innerdeutschen Grenzen an jeder          vorbehaltlich des Artikels 12 zurückweisen.\nStelle überschreiten. Gleiches gilt für Ausländer, die die Einreise-\nvoraussetzungen erfüllen.\nArtikel 7\nArtikel 2\n(1) Ausländern, die von den zuständigen Behörden in der\nDie Polizeivollzugs- und die Zollbehörden sowie die für die        Bundesrepublik Deutschland oder der Deutschen Demokrati-\nDurchführung der ausländerrechtlichen Bestimmungen zuständi-          schen Republik eine Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsberechti-\ngen Behörden der Vertragsparteien werden nach Maßgabe der             gung oder Aufenthaltsgenehmigung für einen Aufenthalt von mehr\nfolgenden Bestimmungen zusammenarbeiten und die Einwande-             als drei Monaten erhalten haben, wird die sichtvermerksfreie\nrungs- und Sicherheitsinteressen auch der anderen Vertrags-           Einreise für Aufenthalte bis zu drei Monaten ohne Aufnahme einer\npartei berücksichtigen.                                               Erwerbstätigkeit in das Gebiet der anderen Vertragspartei erlaubt.\nArtikel 3                                     (2) Den rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland ansäs-\nPersonenbezogene Daten dürfen nur übermittelt werden, wenn         sigen Ausländern, die noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet\nrechtliche Gründe einschließlich des Grundsatzes der Verhältnis-      haben und aufgrund ihres Alters vom Erfordernis der Aufenthalts-\nmäßigkeit nicht entgegenstehen.                                       erlaubnis befreit sind, gestattet die Deutsche Demokratische\nRepublik die sichtvermerksfreie Einreise, wenn sie\n- in Begleitung eines Aufsichtsberechtigten reisen, der die\nVoraussetzungen für eine sichtvermerksfreie Einreise erfüllt,\nKapitel II                                    oder\nAusländerrecht                             - eine ausländerbehördliche Bescheinigung über ihr Aufenthalts-\nrecht in der Bundesrepublik Deutschland besitzen.\nArtikel 4                                     (3) Die Vertragsparteien gestatten Ausländern die Einreise\n(1) Die Vertragsparteien werden ihre Sichtvermerksregelungen      über die innerdeutschen Grenzen auch mit einem Sichtvermerk\nauf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten der Europäischen       der anderen Vertragspartei.\nGemeinschaften sowie der von den Staaten der Benelux-Wirt-\nschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Fran-                                        Artikel 8\nzösischen Republik in den Übereinkommen von Sehengen vom\nDie sichtvermerksfreie Einreise nach den vorstehenden Bestim-\n14. Juni 1985 und vom 19. Juni 1990 vereinbarten und vor-\nmungen setzt voraus, daß die betreffenden Ausländer einen gülti-\ngesehenen Harmonisierungen angleichen.\ngen Paß oder anerkannten Paßersatz mitführen. Die Deutsche\n(2) Die Bundesrepublik Deutschland führt gegenüber der            Demokratische Republik wird insoweit keine strengeren Maß-\nTschechischen und Slowakischen Föderalen Republik auf der            stäbe anlegen als die Bundesrepublik Deutschland.","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990                                            797\nArtikel 9                                1. Ausschreibungen zur Festnahme wegen einer Straftat oder\nDie Vertragsparteien werden bei der Sichtvermerkserteilung             zur Strafvollstreckung aufgrund einer bestehenden oder be-\nauch die Interessen der anderen Vertragspartei berücksichtigen           antragten richterlichen Entscheidung;\nund sich zu diesem Zweck ihre Sichtvermerkssperrlisten zur           2. Ausschreibungen zur Festnahme von Ausländern aufgrund\nVerfügung stellen.                                                       rechtskräftiger ausländerrechtlicher Entscheidungen;\nArtikel 10                                3. Ausschreibungen von minderjährigen Vermißten oder sonsti-\nDie Vertragsparteien nehmen jederzeit auf Verlangen der ande-         ger Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes in\nren Vertragspartei Ausländer zurück, denen sie den Aufenthalt            Gewahrsam genommen werden sollen;\nermöglicht haben.                                                    4. Grenzfahndungsbestand, beschränkt auf Ausschreibungen\nArtikel 11                                    zur Zurückweisung (Sichtvermerkssperrliste) zur ausschließ-\nlichen Verwendung durch die mit grenzpolizeilichen Aufgaben\nDie Rückführung von Ausländern in ihre Herkunftsstaaten\nbetrauten Stellen und die für die Erteilung von Sichtvermerken\nobliegt der Vertragspartei, die den Aufenthalt ermöglicht hat.\nzuständigen Stellen;\nDie zuständigen Behörden der Vertragsparteien werden bei der\nRückführung von Ausländern zusammenarbeiten.                         5. Bestand „Zollrechtliche Überwachung\" zur ausschließlichen\nVerwendung durch die mit zollrechtlichen Aufgaben betrauten\nArtikel 12                                    Grenzdienststellen, soweit er sich auf die Rauschgiftbekämp-\nfung bezieht;\nDie Deutsche Demokratische Republik wird Artikel 33 des\nAbkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der              6. Ausschreibungen zur Suche nach abhandengekommenen\nFlüchtlinge in gleicher Weise wie die Bundesrepublik Deutschland         Sachen.\nanwenden.                                                              (2) Der bei Inkrafttreten dieses Abkommens von der Bundes-\nrepublik Deutschland zu übermittelnde Bestand darf nur bundes-\nweit relevante Fahndungsnotierungen enthalten. Eine Über-\nKapitel III                            nahme von Ausschreibungen nach Absatz 1 in andere Daten-\nZusammenarbeit der Pollzelvollzug• und                  bestände unterbleibt. Ein Abgleich übermittelter Datenbestände in\nder Zollbehörden                           ihrer Gesamtheit findet nicht statt.\n(3) Ausschreibungen zur Festnahme, die auf Ersuchen aus-\nArtikel 13                              ländischer Stellen erfolgen, können der anderen Vertragspartei\ndann übermittelt werden, wenn die ausländische Stelle darum\n(1) Die notwendige Zusammenarbeit der Polizeivollzugsbehör-      ersucht. Ausschreibungen zur Festnahme von Ausländern auf-\nden der Vertragsparteien umfaßt insbesondere:                       grund rechtskräftiger ausländerrechtlicher Entscheidungen sind\n-   eine sach- und zeitgerechte Kommunikation in konkreten Ein-     von der ersuchten Vertragspartei als Ausschreibungen zur Ein-\nzelfällen zwischen den beiderseitigen Polizeivollzugsbehörden   reiseverweigerung zu behandeln.\nnach Maßgabe des für die jeweilige Vertragspartei geltenden        (4) Auf die Ausschreibung und die Durchführung der erbetenen\nRechts über die Ereignisse und Umstände, die sich nach vorlie-  Maßnahme findet das Recht der ersuchten Vertragspartei Anwen-\ngenden Erkenntnissen auf die öffentliche Sicherheit der jeweils dung, soweit dieses Abkommen keine besondere Regelung ent-\nanderen Vertragspartei auswirken können, namentlich über        hält. Es dürfen nur solche Ausschreibungen übermittelt werden,\ngrenzüberschreitende Gefahren und Straftaten, die in ihrer Vor- bei denen die jeweils ersuchte Maßnahme nach dem Recht der\nbereitung, Durchführung oder ihren Folgen grenzüberschrei-      anderen Vertragspartei zulässig ist.\ntende Bezüge erkennen lassen,\n(5) Bei jeder Festnahme, lngewahrsamnahme oder Einreise-\n-   die Abstimmung von Einzelheiten der örtlichen und regionalen    verweigerung aufgrund einer Ausschreibung in einem anderen\ngrenzüberschreitenden Fahndung.                                 Fahndungshilfsmittel als den INPOL-Fahndungsdateien ist die\n(2) Die notwendige Zusammenarbeit der Zollbehörden nach          Gültigkeit der Ausschreibung unverzüglich durch eine Abfrage der\nMaßgabe des Rechts der jeweiligen Vertragspartei umfaßt insbe-      INPOL-Fahndungsdatei zu prüfen.\nsondere eine sach- und zeitgerechte Kommunikation in konkreten\nEinzelfällen über die Ereignisse und Umstände, die sich nach                                    Artikel 16\nvorliegenden Erkenntnissen auf die Durchführung der rechtmäßi-\ngen Aufgabenerfüllung der Zollverwaltung der jeweils anderen           (1) Die Bundesrepublik Deutschland (Bundeskriminalamt) stellt\nVertragspartei auswirken können, namentlich über Straftaten, die    der Deutschen Demokratischen Republik (Zentrales Kriminalamt)\nin ihrer Vorbereitung, Durchführung oder ihren Folgen grenzüber-    die erforderliche Zahl von Exemplaren eines unter Berücksichti-\nschreitende Bezüge erkennen lassen und nicht bereits von Arti-      gung von Artikel 15 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 aufgelegten Fahn-\nkel 32 des Vertrags vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer       dungsbuches, des Bundeskriminalblattes sowie der Sachfahn-\nWährungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundes-        dungsnachweise „Kfz und Kfz-Kennzeichen\", .,Dokumente\" und\nrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Repu-         „Lösegeld\" zur Verfügung. Die Bundesrepublik Deutschland\nblik erfaßt sind. Unterabsatz 2 des Absatzes 1 gilt entsprechend.   (Bundeskriminalamt) übermittelt der Deutschen Demokratischen\nRepublik (Zentrales Kriminalamt) den jeweils aktualisierten Fahn-\ndungsbestand nach Satz 1 wöchentlich auf Magnetband. Sie\n·Kapitel IV                             (Bundeskriminalamt) übermittelt der Deutschen Demokratischen\nRepublik (Grenzschutzhauptdirektion) auf Magnetband die\nFahndung                               Zurückweisungsausschreibungen gemäß Artikel 15 Absatz 1\nNummer 4.\nArtikel 14                                 (2) Die Bundesrepublik Deutschland (Zollkriminalinstitut) über-\nDie Vertragsparteien arbeiten im Bereich der Fahndung bis zur    mittelt der Deutschen Demokratischen Republik (Zentrales\nHerstellung der Einheit Deutschlands nach Maßgabe der nach-         Zollfahndungsamt) die .erforderliche Anzahl von Exemplaren\nfolgenden Bestimmungen zusammen:                                    der Informations- und Zollfahndungshilfsmittel. Beide Vertrags-\nparteien übermitteln einander die Ausschreibungen „Zollrecht-\nliche Überwachung\" nach Maßgabe von Artikel 15 Absatz 1\nArtikel 15                              Nummer 5.\n(1) Die Vertragsparteien übermitteln einander folgende Fahn-        (3) In der Deutschen Demokratischen Republik werden drei\ndungsbestände:                                                      Terminals (zwei im Zentralen Kriminalamt, eines in der Grenz-","798                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nschutzhauptdirektion) zur on line-Abfrage für die INPOL-Fahn-        Republik enthaltenen Grundsätzen für die Übermittlung personen-\ndungsdateien installiert. Dabei sind die Fahndungsbestände nach      bezogener Daten (Anlage 1) gelten folgende Bestimmungen:\nArtikel 15 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 und 6 sowie für das Terminal\n1. Die Polizeivollzugs- und die Zollbehörden der Deutschen\nin der Grenzschutzhauptdirektion auch nach Artikel 15 Absatz 1\nDemokratischen Republik vernichten oder löschen ihnen\nNummer 4 abrufbar. Das Zentrale Kriminalamt übermittelt Fahn-\nüberlassene Datenträger mit Fahndungsbeständen unverzüg-\ndungsnotierungen der Deutschen Demokratischen Republik\nlich nach Empfang einer neueren Ausgabe des Fahndungs-\ngemäß Artikel 15 Absatz 1 Nummern 1 bis 3 an das Bundeskrimi-\nhilfsmittels.\nnalamt zur Eingabe in das INPOL-Fahndungssystem. Die Grenz-\nfahndungsnotierungen der Deutschen Demokratischen Republik           2. Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des\nwerden von der Grenzschutzhauptdirektion an die Grenzschutz-               Informationsaustausches nach diesem Abkommen rechts-\ndirektion der Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der poli-             widrig geschädigt, haftet ihm hierfür die ersuchte Vertrags-\nzeilichen Fahndung übermittelt.                                           partei nach Maßgabe ihres Rechts auf der Grundlage der\nGegenseitigkeit. Sie kann sich zu ihrer Entlastung nicht darauf\n(4) In der Deutschen Demokratischen Republik wird ein weite-\nberufen, daß der Schaden durch die übermittelnde Vertrags-\nres Terminal beim Zentralen Zollfahndungsamt zur on line-\npartei verursacht worden ist. Leistet die ersuchte Vertrags-\nAbfrage des Datenbestandes \"Zollrechtliche Überwachung\"                    partei Schadensersatz wegen eines Schadens, der durch\ninstalliert. Die Eingabe in den Datenbestand erfolgt für die Deut-\ndie Nutzung unrichtig übermittelter Daten verursacht wurde,\nsche Demokratische Republik durch das Zollkriminalinstitut.\nso erstattet die übermittelnde Vertragspartei der ersuchten\n(5) Das Bundeskriminalamt hat den Zeitpunkt, die abgerufenen           Vertragspartei Ersatz.\nDaten sowie Angaben zur Feststellung des Verfahrens und der für\n3. Die Deutsche Demokratische Republik gewährleistet eine\nden Abruf verantwortlichen Person zu protokollieren.\nwirksame Überwachung der Verwendung der übermittelten\nDaten. Zusätzlich wird die Überwachung von einer unabhän-\ngigen Kontrollinstanz wahrgenommen.\nArtikel 17\n(2) Die Deutsche Demokratische Republik (Zentrales Kriminal-\n(1) Wird aufgrund einer Fahndungsausschreibung gemäß Arti-       amt, Grenzschutzhauptdirektion und Zentrales Zollfahndungsamt)\nkel 15 Absatz 1 Nummer 3 eine Person in Gewahrsam genom-             trifft die in der Anlage 2 zu diesem Abkommen genannten Maß-\nmen, so ist ihr unverzüglich der Grund der lngewahrsamnahme         nahmen zur Datensicherheit. Bei nicht automatisierter Verarbei-\nbekanntzugeben und ihr, soweit dadurch der Zweck der Freiheits-     tung sind die Grundsätze sinngemäß anzuwenden.\nentziehung nicht gefährdet wird, Gelegenheit zu geben, einen\nAngehörigen oder eine Person des Vertrauens zu benachrich-\ntigen. Die zuständige Behörde soU die Benachrichtigung über-                                       Kapitel VI\nnehmen, wenn die betroffene Person dazu nicht in der Lage ist.                                  Berlin-Klausel\n(2) Die zuständige Behörde hat unverzüglich eine richterliche\nEntscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsent-                                   Artikel 19\nziehung herbeizuführen. Die lngewahrsamnahme ist spätestens\nbis zum Ende des Tages nach dem Ergreifen zu beenden, wenn              Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\nnicht vorher die Fortdauer der lngewahrsamnahme durch richter-       1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\nliche Entscheidung aufgrund einer Rechtsvorschrift angeordnet        gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\nist.\nKapltel VII\nSchlußbestlmmung\nKapitel V\nDatenschutz und Datensicherheit                                                   Artikel 20\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nArtikel 18                               Regierungen der Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß\n(1) Neben den in der Anlage VII zum Vertrag zur Schaffung         die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das\neiner Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion zwischen der           Inkrafttreten erfüllt sind. Es tritt am 31. Dezember 1990 außer\nBundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen          Kraft, wenn seine Geltungsdauer nicht verlängert wird.\nGeschehen zu Neustadt bei Coburg am 1. Juli 1990\nin zwei Urschriften in deutscher Sprache.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchäuble\nFür die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nP.-M. Diestel","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990                                       799\nProtokollerklärungen\nbei Unterzeichnung des Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nüber die Aufhebung der Personenkontrollen\nan den Innerdeutschen Grenzen\n1.  Erklärung der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-               Wartha,\nland:                                                             Hirschberg,\nDas Abkommen tritt außer Kraft, wenn die Rechtsverordnung         Meiningen,\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland, mit der             Eisfeld,\ndieses Abkommen vorläufig in Kraft gesetzt worden ist,            Drewitz,\nmangels Zustimmung des Bundesrats außer Kraft tritt.\nGlienicker Brücke,\nStaaken,\n2.  Erklärungen der Regierung der Deutschen Demokrati-\nStolpe,\nschen Republik:\nRudower Chaussee,\n2.1 Um auch nach der Aufhebung sämtlicher Personenkontrollen\nBahnhof Friedrichstraße.\nan den innerdeutschen Grenzen die legale Einreise für sicht-\nvermerkspflichtige Ausländer in die Deutsche Demokratische        Allen Ausländern wird bei der Einreise von Berlin (West)\nRepublik zu gewährleisten, erklärt sich die Regierung der         aus der sichtvermerksfreie Tagesaufenthalt in Berlin (Ost)\nDeutschen Demokratischen Republik bereit, an den nach-            erlaubt.\nstehend aufgeführten Übergängen die Möglichkeit der Sicht-\nvermerkserteilung aufrechtzuerhalten:                         2.2 Die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nermöglicht dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz der\nSelmsdorf,                                                        Bundesrepublik Deutschland bis zur Einrichtung einer unab-\nZarrentin,                                                        hängigen Kontrollinstanz im Sinne von Artikel 18 Absatz 1\nHorst,                                                            Nummer 3 des Abkommens die datenschutzrechtliche\nKontrolle über die Verwendung der von der Bundesrepublik\nSalzwedel,\nDeutschland an die Deutsche Demokratische Republik im\nMarienborn/Autobahn,                                              Rahmen des Abkommens übermittelten Daten gemäß den in\nWorbis,                                                           dem Abkommen getroffenen Regelungen.\nNeustadt, den 1. Juli 1990\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSchäuble\nFür die Regierung der Deutschen Demokratischen Republik\nP.-M. Diestel","800                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nAnlage 1\nGrundsätze\nfür die Übermittlung personenbezogener Informationen\nzur Durchführung des Vertrages\nBei der Übermittlung personenbezogener Informationen zur       dem Betroffenen aus der Verwendung der Informationen erheb-\nDurchführung des Vertrages werden die Vertragsparteien ent-       liche Nachteile erwachsen, die im Widerspruch zu rechtsstaat-\nsprechend Artikel 4 Abs. 3 des Vertrages nach folgenden Grund-    lichen Grundsätzen stehen.\nsätzen verfahren:\n(3) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf\n(1) Der Empfänger darf personenbezogene Informationen nur      Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Informationen\nzu dem durch die übermittelnde Stelle angegebenen Zweck und       und die dadurch erzielten Ergebnisse.\nunter den von ihr vorgeschriebenen Bedingungen nutzen. Eine\nVerwendung für einen anderen Zweck ist nur zulässig, wenn die        (4) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit\nübermittelnde Vertragspartei zugestimmt hat und wenn die Ver-     der zu übermittelnden Informationen zu achten. Erweist sich, daß\nwendung für diesen Zweck nach dem Recht des Empfängers            unrichtige oder zu vernichtende personenbezogene Informatio-\nzulässig ist. Die Zustimmung darf nur erteilt werden, wenn die    nen übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unver-\nVerwendung für den anderen Zweck auch nach dem Recht der          züglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, die Berichtigung oder\nübermittelnden Vertragspartei zulässig wäre.                      Vernichtung vorzunehmen.\nPersonenbezogene Informationen dürfen ausschließlich an die für      (5) Dem Betroffenen ist auf Antrag Ober die zu seiner Person\ndie jeweilige Aufgabe zuständigen Behörden übermittelt werden.    vorhandenen Informationen sowie über den vorgesehenen Ver-\nEine Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger       wendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Aus-\nZustimmung der übermittelnden Stelle erfolgen.                    kunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, daß\neine Auskunft den Verwendungszweck oder schutzwürdige Inter-\n(2) Die Übermittlung personenbezogener Informationen unter-    essen Dritter gefährden würde.\nbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, daß dadurch gegen\nden Zweck eines innerstaatlichen Gesetzes verstoßen würde oder       (6) Die Übermittlung und der Empfang personenbezogener\nschutzwürdige Interessen der betroffenen Personen beeinträch-     Informationen sind aktenkundig zu machen.\ntigt würden. Die Übermittlung personenbezogener Informationen        (7) Im übrigen werden die Grundsätze des Übereinkommens\nunterbleibt insbesondere dann, wenn Grund zu der Annahme          des Europarates über den Schutz des Menschen bei der Ver-\nbesteht, daß die Verwendung der übermittelten Informationen       arbeitung personenbezogener Daten vom 28. Januar 1981\nnicht in Einklang mit rechtsstaatlichen Grundsätzen steht oder    beachtet.\nAnlage 2\nWerden personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet,         6. zu gewährleisten, daß überprüft und festgestellt werden\nsind Maßnahmen zu treffen, die je nach der Art der zu schützen-         kann, an welche Stellen personenbezogene Daten durch\nden personenbezogenen Daten geeignet sind,                              Einrichtungen zur Datenübertragung übermittelt werden kön-\nnen (Übermittlungskontrolle),\n1. Unbefugten den Zugang zu Datenverarbeitungsanlagen, mit\ndenen personenbezogene Daten verarbeitet werden, zu ver-\n7. zu gewährteisten, daß nachträglich überprüft und festgestellt\nwehren (Zugangskontrolle),\nwerden kann, welche personenbezogenen Daten zu welcher\n2. zu verhindern, daß Datenträger unbefugt gelesen, kopiert,          Zeit von wem in Datenverarbeitungssysteme eingegeben\nverändert oder entfernt werden können (Datenträgerkon-            worden sind (Eingabekontrolle),\ntrolle),\n8. zu gewährleisten, daß personenbezogene Daten, die im Auf-\n3. die unbefugte Eingabe in den Speicher sowie die unbefugte\ntrag verarbeitet werden, nur entsprechend den Weisungen\nKenntnisnahme, Veränderung oder Löschung gespeicherter\ndes Auftraggebers verarbeitet werden können (Auftrags-\npersonenbezogener Daten zu verhindern {Speicherkon-\nkontrolle),\ntrolle),\n4. zu verhindern, daß Datenverarbeitungssysteme mit Hilfe von     9. zu verhindern, daß bei der Übertragung personenbezogener\nEinrichtungen zur Datenübertragung von Unbefugten genutzt         Daten sowie beim Transport von Datenträgern die Daten\nwerden können (Benutzerkontrolle),                                unbefugt gelesen, kopiert, verändert oder gelöscht werden\nkönnen (Transportkontrolle),\n5. zu gewährleisten, daß die zur Benutzung eines Datenver-\narbeitungssystems Berechtigten ausschließlich auf die ihrer 10. die innerbehördliche oder innerbetriebliche Organisation so\nZugriffsberechtigung untertiegenden Daten zugreifen können        zu gestalten, daß sie den besonderen Anforderungen des\n(Zugriffskontrolle),                                              Datenschutzes gerecht wird (Organisationskontrolle)."]}