{"id":"bgbl2-1990-30-13","kind":"bgbl2","year":1990,"number":30,"date":"1990-08-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/30#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-30-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_30.pdf#page=2","order":13,"title":"Gesetz zu dem Vertrag vom 1. Dezember 1987 über die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau","law_date":"1990-08-20T00:00:00Z","page":790,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["790                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nGesetz\nzu dem Vertrag vom 1. Dezember 1987\nüber die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau\nVom 20. August 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates\ndas folgende Gesetz beschlossen:\nArtikel 1\nDem in Regensburg am 1. Dezember 1987 unterzeich-\nneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits\nund der Republik Österreich andererseits über die wasser-\nwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der\nDonau wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend\nveröffentlicht.\nArtikel 2\nDieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land\nBerlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\nin Kraft.\n(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 12\nAbs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzu-\ngeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 20. August 1990\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nBjörn Engholm\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister der Verteidigung\nStoltenberg\nDer Bundesminister\nfür Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit\nKlaus Töpfer\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990                                            791\nVertrag\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und\nder Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits\nund der Republik Österreich andererseits\nüber die wasserwirtschaftliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau\nDie Vertragsparteien                                              d) der Hydrographie.\n(3) Die Mitteilung gemäß Absatz 1 erfolgt unmittelbar zwischen\nvon dem Wunsche geleitet, die Zusammenarbeit auf dem              den beteiligten Behörden und Dienststellen, soweit die Auswir-\nGebiet der Wasserwirtschaft, insbesondere des Gewässerschut-          kungen auf deren Bereich beschränkt bleiben, oder über die\nzes und der Abflußverhältnisse, zu vertiefen,                         Ständige Gewässerkommission.\nin dem Bestreben, die wasserwirtschaftlichen Interessen der          (4) Die Vertragsparteien werden die für die Mitteilung an die\nVertragsparteien angemessen zu berücksichtigen,                       Ständige Gewässerkommission zuständigen Stellen und die be-\nteiligten Behörden und Dienststellen einander bekanntgeben.\nin dem Bemühen, die Güte der gemeinsamen Grenzgewässer\nder Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich im                                     Artikel 3\nEinzugsgebiet der Donau möglichst zu verbessern,                         (1) Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken werden\ndie Vertragsparteien im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsordnung\nsind wie folgt übereingekommen:                                   darauf hinwirken, daß die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse im\nHoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der Republik\nArtikel 1                               Österreich nicht wesentlich nachteilig beeinflußt werden. Sie wer-\nden mit dem Ziel der gegenseitigen Abstimmung beraten, sofern\n(1) Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet der Wasser-\neine Seite eine solche Beeinflussung innerhalb einer Frist von drei\nwirtschaft, insbesondere bei der Erfüllung wasserwirtschaftlicher     Monaten nach der Mitteilung unter Anführung triftiger Gründe\nAufgaben und beim Vollzug ihrer wasserrechtlichen Vorschriften        geltend macht.\nim deutschen und österreichischen Einzugsgebiet der Donau,\nzusammenarbeiten.                                                        (2) Bei Vorhaben an anderen Gewässern, welche die wasser-\nwirtschaftlichen Verhältnisse im Hoheitsgebiet des jeweils ande-\n(2) Die Zusammenarbeit erfolgt insbesondere durch                 ren Staates wesentlich nachteilig beeinflussen können, werden\na) Erfahrungsaustausch,                                               die Vertragsparteien vor deren Durchführung auf Wunsch der\nbetreffenden Vertragspartei über Möglichkeiten der Abwendung\nb) Austausch von Informationen über Vorschriften und Maßnah-\nsolcher Einflüsse beraten.\nmen im Bereich der Wasserwirtschaft,\nArtikel 4\nc) Austausch von Experten,\n(1) Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken, die in\nd) Austausch von Veröffentlichungen, Vorschriften und Richt-\nden Hoheitsgebieten der Bundesrepublik Deutschland und der\nlinien,                                                         Repubtik österreich durchgeführt werden, entscheiden die jeweils\ne) Teilnahme an fachwissenschaftlichen Veranstaltungen,              zuständigen Behörden über den in ihrem Gebiet durchzuführen-\nf)    Behandlung von Vorhaben im Hoheitsgebiet der Bundes-           den Teil; sie stimmen dabei die erforderlichen Verfahren zeitlich\nrepublik Deutschland oder der Republik Österreich, die den     und die zu treffenden Entscheidungen inhaltlich aufeinander ab.\nordnungsgemäßen Wasserhaushalt auf dem Gebiet des                 (2) Bei Vorhaben an grenzbildenden Gewässerstrecken, die nur\njeweils anderen Staates wesentlich beeinflussen können,        im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der Repu-\nblik österreich durchgeführt werden, aber Rechte und Interessen,\ng) Beratungen in der Ständigen Gewässerkommission (Artikel 7).\nwie etwa im Bereich des Gewässerregimes und des Gütezu-\n(3) Der Vertrag regelt nicht Fragen der Fischereiwirtschaft und  stands, auch des anderen Staates nachteilig berühren können, ist\nder Schiffahrt; die Behandlung von Fragen des Schutzes der           den zuständigen Behörden des anderen Staates rechtzeitig Gele-\nGewässer vor Verunreinigung wird dadurch jedoch nicht ausge-         genheit zur Stellungnahme, insbesondere zum Sachverhalt und\nschlossen.                                                           zu den im öffentlichen Interesse gelegenen Bedingungen und\nArtikel 2                               Auflagen, zu geben.\n(1) Die Vertragsparteien werden einander bedeutsame Vor-            (3) Ist eine Angelegenheit im Sinne des Absatzes 1 oder 2 von\nhaben im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder der       einer Vertragspartei der Ständigen Gewässerkommission unter-\nRepublik Österreich rechtzeitig mitteilen, sofern diese Vorhaben     breitet worden, so haben die zuständigen Behörden - außer bei\nden ordnungsgemäßen Wasserhaushalt auf dem Gebiet des                Gefahr im Verzug - vor ihrer Entschetdung die Beratung der\njeweils anderen Staates wesentlich beeinflussen können.              Ständigen Gewässerkommission abzuwarten.\n(2) Die Erhaltung und Erzielung eines ordnungsgemäßen Was-\nserhaushaltes im Sinne dieses Vertrages umfaßt Vorhaben                                         Artikel 5\na) des Schutzes der Gewässer einschließlich des Grund-                 Die zuständigen Behörden werden Kontrollmessungen des\nwassers, insbesondere der Reinhaltung der Gewässer, der       Gütezustandes der Gewässer, soweit zweckmäßig gemeinsam, in\nAbwasser- und Wärmeeinleitung,                               Bereichen vornehmen, in denen das Gewässer die Staatsgrenze\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nb) der Gewässerunterhaltung und des Gewässerausbaues, die\nÖsterreich bildet oder kreuzt.\nzu einer Änderung des Flußregimes führen können, insbeson-\ndere der Regulierung und der Abfluß- und Stauregelung von\nWasserläufen, der Abwehr von Hochwasser und Eis sowie der                                   Artikel 6\nBeeinflussung des Wasserabflusses durch Anlagen in oder an         Die zuständigen Behörden stimmen ihre Alarm-, Einsatz- und\nGewässern,                                                      Meldepläne für die Abwehr von Hochwasser- und Eisgefahren, für\nc) der Benutzung der Gewässer einschließlich des Grundwas-            Maßnahmen nach Unfällen mit wassergefährdenden Stoffen oder\nsers, insbesondere der Wasserkraftnutzung, der Wasserablei-     bei kritischen Gewässerzuständen aufeinander ab und erarbeiten,\ntungen und der Wasserentnahmen,                                 soweit erforderlich, übereinstimmende Richtlinien.","792                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nArtikel 7                                    (4) Werden die in Absatz 5 genannten Fristen nicht eingehalten,\nso kann in Ermangelung einer anderen Vereinbarung jede Streit-\n(1) Es wird eine Ständige Gewässerkommission gebildet. Ihr\npartei den Präsidenten des Europäischen Gerichtshofs für Men-\nobliegt es, durch gemeinsame Beratung der sich bei der Anwen-\nschenrechte bitten, die erforderlichen Ernennungen vorzuneh-\ndung dieses Vertrages ergebenden Fragen zu deren Lösung\nmen. Besitzt der Präsident die Staatsangehörigkeit einer der\nbeizutragen. Sie kann zu diesem Zweck an die Vertragsparteien\nStreitparteien oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, soll\neinvernehmlich beschlossene Empfehlungen richten.\nder Vizepräsident die Ernennungen vornehmen. Besitzt auch der\n(2) Zusammensetzung und Verfahren der Ständigen Gewäs-              Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der Streitparteien\nserkommission sowie deren Befugnisse im einzelnen regelt das          oder ist auch er verhindert, so soU das im Rang nächstfolgende\ndiesem Vertrag als Anhang 1 beigefügte Statut, das Bestandteil         Mitglied des Gerichtshofs, das nicht die Staatsangehörigkeit einer\ndieses Vertrages ist.                                                 der Streitparteien besitzt und nicht aus sonstigen Gründen verhin-\ndert ist, die Ernennungen vornehmen.\n(3) Empfehlungen gemäß Absatz 1 Satz 3 können sich insbe-\n(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit auf\nsondere beziehen auf\nGrund der zwischen den Vertragsparteien bestehenden Verträge\na) . Mindestanforderungen an Einleitungen in Gewässer,                 und des allgemeinen Völkerrechts. Seine Entscheidungen sind\nbindend. Jede Streitpartei trägt die Kosten des von ihr bestellten\nb) Maßnahmen zur Verbesserung kritischer Gewässergütezu-\nSchiedsrichters sowie ihrer Vertretung in dem Verfahren vor dem\nstände, die auf Einwirkungen aus dem Hoheitsgebiet der\nSchiedsgericht; die Kosten des Vorsitzenden sowie die sonstigen\nBundesrepublik Deutschland oder der Republik Osterreich\nKosten werden von den Streitparteien zu gleichen Teilen getra-\nzurückzuführen sind, sofern sich diese Einwirkungen auf das\ngen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.\nHoheitsgebiet des jeweils anderen Staates erstrecken,\nc) weitere geeignete Maßnahmen zum Schutze der Gewässer,                                             Artikel 10\nunter anderem auch Gewässergüteziele,\n(1) Bestehende Übereinkommen und Verträge bleiben unbe-\nd) Untersuchungen und Methodik zur Ermittlung der Art und des          rührt.\nAusmaßes der Verunreinigung der Gewässer und Auswertung\nder Untersuchungsergebnisse.                                        (2) Die Ständige Gewässerkommission prüft alsbald, inwieweit\nes zweckmäßig ist, Übereinkommen und Verträge im Sinne des\nAbsatzes 1 wegen ihres Inhalts oder aus anderen Gründen zu\nArtikel 8                                ändern, zu ergänzen oder aufzuheben; sie erarbeitet Empfehlun-\nDieser Vertrag gilt für die Gebiete, in denen der Vertrag zur      gen für deren Umgestaltung oder Aufhebung sowie für den\nGründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft angewen-             Abschluß neuer Übereinkommen oder Verträge.\ndet wird, und nach Maßgabe jenes Vertrages einerseits sowie für           (3) Das als Anhang 2 beigefügte Sehfußprotokoll ist Bestandteil\ndas Gebiet der Republik Österreich andererseits.                       dieses Vertrages.\nArtikel 11\nArtikel 9\nDieser Vertrag gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n( 1) Meinungsverschiedenheiten zwischen der Bundesrepublik         Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der öster-\nDeutschland und/oder der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft         reichischen Bundesregierung innerhalb von drei Monaten nach\neinerseits und der Republik österreich andererseits Ober die           Inkrafttreten des Vertrages eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nAuslegung oder die Anwendung dieses Vertrages sollen auf diplo-\nmatischem Weg beigelegt werden.                                                                     Artikel 12\n(2) Kann eine Meinungsverschiedenheit auf diese Weise nicht           (1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Bundes-\nbeigelegt werden, so ist sie auf Verlangen einer Vertragspartei       republik Deutschland, die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft\neinem Schiedsgericht zu unterbreiten.                                 und die Republik Österreich; die Urkunden werden sobald wie\n(3) Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem       möglich in Wien ausgetauscht.\njede Streitpartei ein Mitglied bestellt. Treten sowohl die Bundes-        (2) Dieser Vertrag tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in\nrepublik Deutschland als auch die Europäische Wirtschaftsge-           Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Urkunden ausgetauscht\nmeinschaft gegenüber der Republik Österreich als Streitparteien       worden sind.\nauf, so bestellt die Republik Österreich zwei Mitglieder. Die Mit-\n(3) Nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten kann der\nglieder einigen sich auf einen Angehörigen eines unbeteiligten\nVertrag jederzeit von der Bundesrepublik Deutschland, der Euro-\nStaates als Vorsitzenden, der von den Streitparteien zu bestellen\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder der Republik Österreich\nist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Monaten, der Vorsit-\nschriftlich auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist\nzende innerhalb von drei Monaten zu bestellen, nachdem die eine\nvon sechs Monaten zum Jahresende gekündigt werden.\nStreitpartei der anderen mitgeteilt hat, daß sie die Meinungsver-\nschiedenheit einem Schiedsgericht unterbreiten will.                      (4) Der Vertrag tritt bereits durch eine Kündigung außer Kraft.\nGeschehen zu Regensburg am 1. Dezember 1987 in drei\nUrschriften in deutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nClemens Stroetmann\nDr. Wiegand Pabsch\nFür die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft\nStanley Clinton Davis\nFür die Republik Österreich\nDr. Friedrich Bauer","Nr. 30 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. August 1990                                          793\nAnhang 1\nStatut\nder Ständigen Gewässerkommlsslon\nArtikel 1                                  (2) Die Ständige Gewässerkommission kann Sachverständige\nDie Delegation der Bundesrepublik Deutschland und der Euro-      mit der Durchführung einzelner genau bezeichneter Aufgaben\npäischen Wirtschaftsgemeinschaft in der Ständigen Gewässer-          beauftragen.\nkommission besteht aus neun Mitgliedern, die Delegation der\nRepublik Österreich besteht aus sechs Mitgliedern. Die Bundes-                                  Artikel 4\nrepublik Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemein-             (1) Jede Delegation trägt ihre eigenen Kosten und die ihrer\nschaft einerseits und die Republik österreich andererseits be-       Sachverständigen.\nstellen ein Delegationsmitglied zum Leiter ihrer Delegation und\nernennen gleichzeitig die Vertreter der Delegationsmitglieder.          (2) Sind Sachverständige im Auftrag der Ständigen Gewässer-\nJede Delegation hat eine Stimme.                                     kommission tätig, so werden die Kosten je zur Hälfte von der\nBundesrepublik Deutschland und der Europäischen Wirtschafts-\ngemeinschaft einerseits und der Republik Österreich andererseits\nArtikel 2\ngetragen.\n(1) Die Ständige Gewässerkommission tritt wenigstens einmal\njährlich, im übrigen nach Bedarf oder in dringenden Fällen inner-\nArtikel 5\nhalb von zwei Monaten auf Antrag eines Delegationsleiters\nzusammen.                                                               Die Ständige Gewässerkommission gibt sich eine Geschäfts-\nordnung.\n(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, tritt die Ständige\nGewässerkommission abwechselnd auf dem Hoheitsgebiet der\nBundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zusam-                                   Artikel 6\nmen.                                                                    Die Ständige Gewässerkommission kann bei Bedarf für ein-\n(3) Die Einberufung einer Sitzung erfolgt durch den Delega-     zelne Gewässer oder Teile davon sowie für einzelne Sachgebiete\ntionsleiter eines Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die      Arbeitsausschüsse einsetzen, die paritätisch zu besetzen sind.\nSitzung stattfinden soll, im Einvernehmen mit dem anderen Dele-     Die Arbeitsausschüsse berichten der Ständigen Gewässerkom-\ngationsleiter.                                                      mission über ihre Tätigkeit.\nArtikel 3\n(1) Jede Delegation ist berechtigt, Sachverständige beizu-                                  Artikel 7\nziehen.                                                                 Die Arbeitssprache der Kommission ist Deutsch.\nAnhang 2\nSchlußprotokoll\n(1) Artikel 10 Abs. 1 des Vertrages über die wasserwirtschaft-       die Regelung der Wasserkraftnutzung der Saalach vom\nliche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau bezieht sich            14. August 1959,\ninsbesondere auf                                                   e) den Notenwechsel zwischen der österreichischen Bundes-\na) das übereinkommen zwischen der Bayerischen Staatsregie-               regierung und der Deutschen Regierung betreffend die Über-\nrung und der Österreichischen Bundesregierung über Ablei-           leitung von Lechwasser in das Maingebiet vom 26. Januar\ntungen aus dem Rißbach-, Dürrach- und Walchengebiet vom             1923, dessen Wiederanwendung mit Wirkung vom 1. Mai\n16. Oktober 1950,                                                   1952 bestätigt wurde.\n(2) Mit Verbalnote vom 1. Februar 1971 hat die Botschaft der\nb) ~en Vertrag zwischen der Bundesregierung der Republik           Bundesrepublik Deutschland in Wien der österreichischen Bun-\nÖsterreic~ und der Staatsregierung des Freistaates Bayern     desregierung die Studie der Obersten Baubehörde im Bayeri-\nüber die Österreichisch-Bayerische Kraftwerke Aktiengesell-   schen Staatsministerium des Innern betreffend die Überleitung\nschaft vom 16. Oktober 1950,                                  von Altmühl- und Donauwasser in das Regnitz-Maingebiet über-\nc) das Abkommen der Regierungen der Bundesrepublik                 mittelt, die sich im Rahmen des Notenwechsels von 1923 [Ab-\nDeutschland, des Freistaates Bayern und der Republik Öster-   ~tz 1, Buchstabe e)] hält. Es besteht Übereinstimmung, daß auf\nreich über die Donaukraftwerk Jochenstein Großaktiengesell-   Anderungen des in dieser Studie beschriebenen Projekts, die sich\nschaft vom 13. Februar 1952,                                  auf österreic;hisches Gebiet wesentlich nachteilig auswirken kön-\nnen, Artikel 3 Absatz 2 des Vertrages über die wasserwirtschaft-\nd) ~as Abkommen zwischen der Bundesregierung der Republik          liche Zusammenarbeit im Einzugsgebiet der Donau Anwendung\nOsterreich und der Regierung des Freistaates Bayern über      findet.","794                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nErklärung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft\nzum Vertrag über die waserwlrtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Einzugsgebiet der Donau\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits\nund der Republik Osterreich andererseits\nDie gegenwärtigen Zuständigkeiten der Europäischen Wirt-          änderungen dieser Zuständigkeiten werden die Bundesrepublik\nschaftsgemeinschaft im Regelungsbereich des Vertrages erge-         Deutschland und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft\nben sich aus den im Anhang zu dieser Erklärung angeführten          gemeinsam der Republik österretch schriftlich auf diplomati-\nRechtsakten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft. Ver-          schem Wege mitteilen.\nRegensburg, am 1. Dezember 1987\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nClemens Stroetmann\nDr. Wiegand Pabsch\nFür die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft\nStanley Clinton Davis\nAnhang\nMaßnahmen des Rat• der Europäischen Gemeinschaften\nauf dem Gebiet der Wasserwirtschaft\n1. Richtlinie des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitäts-            bestimmte gefährliche Stoffe - Amtsblatt der EG vom 26. 1.\nanforderungen an Oberflächengewässer für die Trinkwasser-             1980 Nr. L 20/43 (80/68/EWG) -\ngewinnung in den Mitgliedstaaten - Amtsblatt der EG vom\n9. Richtlinie des Rates vom 15. Juli 1980 über die Qualität von\n25. 7. 1975 Nr. L 194/34 (75/440/EWG) -\nWasser für den menschlichen Gebrauch - Amtsblatt der EG\n2. Richtlinie des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität          vom 30. 8. 1980 Nr. L 229/11 (80m8/EWG) -\nder Badegewässer - Amtsblatt der EG vom 5. 2. 1976              10. Richtlinie des Rates vom 22. März 1982 betreffend Grenz-\nNr. L 31/1 (76/160/EWG) -                                            werte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen aus dem\n3. Richtlinie des Rates vom 4. Mai 1976 betreffend die Ver-              Industriezweig Alkalichloridelektrolyse - Amtsblatt der EG\nschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher             vom 27. 3. 1982 Nr. L 81/29 (82/176/EWG) -\nStoffe in die Gewässer der Gemeinschaft- Amtsblatt der EG       11. Richtlinie · des Rates vom 3. Dezember 1982 über die\nvom 18. 5. 1976 Nr. L 129/23 (76/464/EWG) -                          Einzelheiten der Überwachung und Kontrolle der durch\ndie Ableitungen aus der Titandioxidproduktion betroffenen\n4. Entscheidung des Rates vom 12. Dezember 19n zur Einfüh-\nUmweltmedien - Amtsblatt der EG vom 31. 12. 1982\nrung eines gemeinsamen Verfahrens zum Informations-\nNr. L 378/1 (82/883/EWG) -\naustausch über die Qualität des Oberflächensüßwassers in\nder Gemeinschaft - Amtsblatt der EG vom 24. 12. 19TT            12. Richtlinie des Rates vom 26. September 1982 betreffend\nNr. L 334/29 (TTll95/EWG) -                                          Grenzwerte und Qualitätsziele für Cadmiumableitungen -\nAmtsblatt der EG vom 24. 10. 1982 Nr. L 291/1 (83/514/\n5. Richtlinie des Rates vom 20. Februar 1978 über Abfälle                EWG)-\naus der Titandioxid-Produktion - Amtsblatt der EG vom\n25. 2. 1978 Nr. L 54/19 (78/176/EWG) -                          13. Richtlinie des Rates vom 8. März 1984 betreffend Grenz-\nwerte und Qualitätsziele für Quecksilberableitungen mit Aus-\n6. Richtlinie des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von        nahme des Industriezweigs Alkalichloridelektrofyse -\nSüßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um          Amtsblatt der EG vom 17.3.1984 Nr. L 74/49 (84/156/EWG)-\ndas Leben von Fischen zu erhalten - Amtsblatt der EG vom\n14. 8. 1978 Nr. L ·22211 (78/659/EWG) -                        14. Richtlinie des Rates vom 9. Oktober 1984 betreffend Grenz-\nwerte und Qualitätsziele für Ableitungen von Hexachlorcyclo-\n7. Richtlinie des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meß-              hexan - Amts~att der EG vom 17. 10. 1984 Nr. L 274/11\nmethoden sowie über die Häufigkett der Probenahmen und              (84/491/EWG) -\nder Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwasser-\n15. Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1986 betreffend Grenz-\ngewinnung in den Mitgliedstaaten - Amtsblatt der EG vom\nwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefähr-\n29. 10. 1979 Nr. L 271/44 (79/869/EWG) -\nlicher Stoffe im Sinne der Liste I im Anhang der\n8. Richtlinie des Rates vom 17. Dezember 1979 über den                 Richtlinie 76/464/EWG - Amtsblatt der EG vom 4. 7. 1986\nSchutz des Grundwassers gegen Verschmutzung durch                   Nr. L 181/16 (86/280/EWG) -"]}