{"id":"bgbl2-1990-29-8","kind":"bgbl2","year":1990,"number":29,"date":"1990-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/29#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-29-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_29.pdf#page=26","order":8,"title":"Gesetz zu dem Protokoll vom 17. Oktober 1989 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls vom 30. November 1978","law_date":"1990-08-10T00:00:00Z","page":766,"pdf_page":26,"num_pages":4,"content":["766                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nGesetz\nzu dem Protokoll vom 17. Oktober 1989\nzu dem Abkommen vom 11. August 1971\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nin der Fassung des Protokolls vom 30. November 1978\nVom 1O. August 1990\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates           vierten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in\ndas folgende Gesetz beschlossen:                              dem das Protokoll in Kraft getreten ist. Soweit sich bis zum\nZeitpunkt des lnkrafttretens des Protokolls unter Berück-\nArtikel 1                            sichtigung der jeweiligen Besteuerung in der Bundes-\nrepublik Deutschland und in der Schweizerischen Eid-\nDem in Bonn am 17. Oktober 1989 unterzeichneten            genossenschaft insgesamt eine höhere Belastung ergibt,\nProtokoll zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwi-            als sie nach den Rechtsvorschriften vor Inkrafttreten des\nschen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweize-        Protokolls bestand, wird der Steuermehrbetrag nicht\nrischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppel-          festgesetzt.\nbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkom-\nmen und vom Vermögen (BGBI. 1972 II S. 1021) in der                                      Artikel 3\nFassung des Protokolls vom 30. November 1978 (BGBI.\n1980 II S. 751) sowie dem dazugehörigen Notenwechsel             Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land\nvom selben Tag wird zugestimmt. Das Protokoll und der         Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.\nNotenwechsel werden nachstehend verötfentlicht.\nArtikel 2                                                       Artikel 4\nSoweit das Protokoll aufgrund seines Artikels VIII Abs. 2     (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung\nfür die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, sind    in Kraft.\nbereits ergangene Steuerfestsetzungen aufzuheben oder\nzu ändern. Steuerfestsetzungen sowie ihre Aufhebung und          (2) Der Tag, an dem das Protokoll nach seinem Arti-\nÄnderung sind insoweit auch zulässig, wenn die Festset-        kel VIII Abs. 2 und der Notenwechsel in Kraft treten, ist im\nzungsfrist abgelaufen ist; dies gilt nur bis zum Ablauf des    Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und\nwird im Bundesgesetzblatt verkündet.\nBonn, den 1O. August 1990\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nBjörn Engholm\nDer Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl\nDer Bundesminister der Finanzen\nWaigel\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nGenscher","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1990                                          767\nProtokoll\nzu dem Abkommen vom 11. August 1971\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Schweizerischen Eidgenossenschaft\nzur Vermeidung der Doppelbesteuerung\nauf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen\nin der Fassung des Protokolls vom 30. November 1978\nDie Bundesrepublik Deutschland                   sehen Darlehen sowie der Ausschüttungen auf die Anteilscheine\nvon Kapitalanlagegesellschaften (Investmentfonds).                 ·\nund\ndie Schweizerische Eidgenossenschaft                   (5) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in\neinem Vertragstaat ansässige Empfänger der Dividenden in dem\nhaben folgendes vereinbart:                                      anderen Vertragstaat, in dem qie die Dividenden zahlende Gesell-\nschaft ansässig ist, eine Betriebstätte hat und die Beteiligung, für\ndie die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betrieb-\nArtikel                               stätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.\nArtikel 10 des Abkommens wird wie folgt gefaßt:                     (6) Bezieht eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft\n„Artikel 10                           Gewinne oder Einkünfte aus dem anderen Vertragstaat, so darf\ndieser andere Staat weder die Dividenden besteuern, die die\n(1) Dividenden, die eine in einem Vertragstaat ansässige        Gesellschaft an nicht in diesem anderen Staat ansässige Perso-\nGesellschaft an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige         nen zahlt, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für nicht\nPerson zahlt, können in dem anderen Staat besteuert werden.        ausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten\n(2) Diese Dividenden können jedoch in dem Vertragstaat, in       Dividenden oder die nicht ausgeschütteten Gewinne ganz oder\ndem die die Dividenden zahlende Gesellschaft ansässig ist, nach    teilweise aus in dem anderen Staat erzielten Gewinnen oder\ndem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber    Einkünften bestehen. Artikel 4 Absatz 10 bleibt vorbehalten.\"\nnicht übersteigen:                                       ·\na) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn sie\nvon einer Gesellschaft gezahlt werden, die ein Kraftwerk zur                                Artikel II\nAusnutzung der Wasserkraft des Rheinstromes zwischen dem         In Artikel 11 Absatz 2 werden die Worte „vorbehaltlich Artikel 10\nBodensee und Basel betreibt (Grenzkraftwerk am Rhein);        Absatz 6\" durch die Worte „vorbehaltlich Artikel 10 Absatz 4\"\nb) 5 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn der       ersetzt.\nEmpfänger eine Gesellschaft ist, die unmittelbar über minde-\nstens 20 vom Hundert des Kapitals der die Dividenden zahlen-                                Artikel III\nden Gesellschaft verfügt;\nArtikel 24 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Abkommens\nc) 30 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden, wenn es       wird wie folgt gefaßt:\nsich um Einnahmen aus Beteiligungen an einem Handels-\ngewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne des deutschen     „b) Dividenden im Sinne des Artikels 10, die eine in der Schweiz\nRechts, aus Genußrechten, aus Gewinnobligationen oder aus           ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik\npartiarischen Darlehen handelt und wenn diese Beträge bei           Deutschland ansässige Gesellschaft ausschüttet,\nder Gewinnermittlung des Schuldners abzugsfähig sind;               - wenn die in der Bundesrepublik Deutschland ansässige\nd) 15 vom Hundert des Bruttobetrages der Dividenden in Fällen,              Gesellschaft über mindestens 20 vom Hundert des Kapi-\ndie nicht unter Buchstabe a, b oder c fallen.                          tals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt\nund\n(3) Solange in der Bundesrepublik Deutschland ansässige\nAnteilseigner die Körperschaftsteuer, die von einer in der Bundes-       - wenn die in der Schweiz ansässige Gesellschaft in dem\nrepublik Deutschland ansässigen Gesellschaft auf den ausge-                 Wirtschaftsjahr, für das sie die Ausschüttung vorgenom-\nschütteten Gewinn gezahlt wird, voll auf ihre Einkommensteuer               men hat, ihre Bruttoerträge ausschließlich oder fast aus-\noder Körperschaftsteuer anrechnen können, gewährt die Bundes-               schließlich aus unter § 8 Absatz 1 Nr. 1 bis 6 des deut-\nrepublik Deutschland in den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe d               schen Außensteuergesetzes fallenden Tätigkeiten oder\nzusätzlich zu der in dieser Bestimmung vorgesehenen Entlastung              aus unter § 8 Absatz 2 dieses Gesetzes fallenden Beteili-\neine Entlastung in Höhe von 5 vom Hundert des Bruttobetrages                gungen bezieht; maßgeblich ist die am 1. Januar 1990\nder Dividenden.                                                            geltende Fassung dieses Gesetzes;\"\n(4) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck \"Dividenden\"\nbedeutet Einnahmen aus Aktien, Genußrechten (wie zum Beispiel\nGenußaktien oder Genußscheine), Anteilen an einer Gesellschaft                                  Artike I IV\nmit beschränkter Haftung, Kuxen, Gründeranteilen oder anderen         In Artikel 24 Absatz 1 des Abkommens wird nach Nummer 3\nRechten - ausgenommen Forderungen - mit Gewinnbeteiligung          folgende Nummer 4 angefügt:\nsowie aus sonstigen Gesellschaftsanteilen stammende Einnah-\nmen, die nach dem Steuerrecht des Staates, in dem die ausschüt-     „4. Verwendet eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige\ntende Gesellschaft ansässig ist, den Einnahmen aus Aktien          Gesellschaft Einkünfte aus Quellen innerhalb der Schweiz zur\ngleichgestellt sind, einschließlich der Einnahmen aus Beteiligun-  Ausschüttung, so stehen die Nummern 1 bis 3 der Herstellung der\ngen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter im Sinne    Ausschüttungsbelastung nach den Vorschriften des Steuerrechts\ndes deutschen Rechts, aus Gewinnobligationen oder aus partiari-    der Bundesrepublik Deutschland nicht entgegen.\"","768                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nArtikel V                               und 3 vorgesehenen Entlastung bestimmen und das Verfahren\nArtikel 24 Absatz 2 Nummer 1 des Abkommens wird Nummer 1         ordnen.\"\nBuchstabe a. Der folgende Buchstabe b wird angefügt:                                              Arti ke I VII\n\"b) Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden,           Dieses Protokoll gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nfür die die Bundesrepublik Deutschland eine Entlastung nach   Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem\nArtikel 1O Absatz 3 gewährt, so wird diese Entlastung in der  Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach\nSchweiz in die Steuerbemessungsgrundlage einbezogen.\"         dem Inkrafttreten des Protokolls eine gegenteilige Erklärung\nabgibt.\nArtikel VIII\nArtikel VI\n(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation; die Ratifikations-\nIn Artikel 24 Absatz 2 Nummer 2 des Abkommens wird der\nurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.\nletzte Absatz gestrichen.\n(2) Das Protokoll tritt einen Monat nach Austausch der Ratif1ka-\nNach der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:\ntionsurkunden in Kraft und ist anzuwenden:\n„3. Bezieht eine in der Schweiz ansässige Person Dividenden, die\na) auf die im Abzugsweg erhobenen Steuern von den nach dem\nnach Artikel 10 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert\n31 . Dezember 1989 zugeflossenen Dividenden;\nwerden können und für die die Bundesrepublik Deutschland eine\nEntlastung nach Artikel 10 Absatz 3 gewährt, so gewährt die         b) auf die sonstigen für das Jahr 1990 und die folgenden Jahre\nSchweiz dieser Person auf Antrag eine Entlastung. Diese Entla-           erhobenen Steuern.\nstung besteht in der Anrechnung der nach Artikel , O Absatz 2 in       (3) Abweichend von Artikel I und Absatz 2 dieses Artikels darf\nder Bundesrepublik Deutschland zulässigen Steuer von 15 vom\nHundert auf die vom Einkommen dieser Person geschuldete             a) bei Dividenden im Sinne des Artikels 1O Absatz 2 Buchstabe b\nschweizerische Steuer, wobei der anzurechnende Betrag jedoch             des Abkommens in der Fassung dieses Protokolls für bis zum\nden Teil der vor der Anrechnung ermittelten schweizerischen              31. Dezember 1991 zugeflossene Dividenden die Steuer den\nSteuer nicht übersteigen darf, der auf die Dividenden einschließ-        Betrag von 1O vom Hundert des Bruttobetrages der Dividen-\nlich der zusätzlichen Entlastung entfällt.\"                              den nicht übersteigen;\nDie bisherigen Nummern 3 und 4 werden Nummern 4 und 5.           b) bei Einnahmen aus Genußrechten im Sinne des Artikels 1 O\nAbsatz 2 Buchstabe c des Abkommens in der Fassung dieses\nNach der Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:                   Protokolls für bis zum 31. Dezember 1992 zugeflossene Ein-\n,.6. Die Schweiz wird gemäß den Vorschriften über die Durchfüh-          nahmen die Steuer den Betrag von 15 vom Hundert des\nrung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Ver-                Bruttobetrages der Einnahmen nicht übersteigen, wenn die\nmeidung der Doppelbesteuerung die Art der nach den N~mmern 2             Genußrechte vor dem 19. Mai 1989 begründet worden sind.\nGeschehen zu Bonn am 17. Oktober 1989 in zwei Urschriften in\ndeutscher Sprache.\nFür die Bundesrepublik Deutschland\nDr. Hans Werner Lautenschlager\nDr. Theo Waigel\nFür die Schweizerische Eidgenossenschatt\nDr. Jürg Leutert\n.,_","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1990                          769\nDer Staatssekretär\ndes Auswärtigen Amts\nBonn, 17. Oktober 1989\nHerr Gesandter,\nanläßlich der heutigen Unterzeichnung des Protokolls zu dem am 11 . August 1971 in\nBonn unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem\nGebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der Fassung des Protokolls\nvom 30. November 1978 beehre ich mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland folgendes mitzuteilen:\nMit Bezug auf Artikel I des Protokolls besteht Einverständnis darüber, daß. falls die\nBundesrepublik Deutschland in einem Abkommen mit einem anderen Staat. der Mitglied\nder Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, ihre Besteuerung\nvon Dividenden an der Quelle auf Sätze begrenzt, die unter den im genannten Artikel\nvorgesehenen Sätzen liegen, oder eine Körperschaftsteuergutschrift über die Grenze\ngewährt, die beiden Regierungen unverzüglich die Bestimmungen des genannten Artikels\nüberprüfen werden, um - unter sonst gleichen Bedingungen, bezogen auf die Dividenden-\nbesteuerung - die gleiche Behandlung vorzusehen.\nIch wäre dankbar, wenn Sie mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit dem Vorstehen-\nden bestätigen; in diesem Fall werden diese Note und Ihre Antwortnote als Bestandteil des\nAbkommens gelten.\nGenehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nDr. Hans Werner Lautenschlager\nAn den\nGesandten der\nSchweizerischen Eidgenossenschaft\nHerrn Dr. Jürg Leutert\nBonn\nDer Gesandte\nder Schweizerischen Botschaft\nBonn, 17. Oktober 1989\nExzellenz,\nich beehre mich, den Empfang Ihrer Note vom heutigen Tag zu bestätigen, die wie folgt\nlautet:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch beehre mich, Ihnen bekanntzugeben, daß dieser Vorschlag die Billigung des Schwei-\nzerischen Bundesrates findet. Ihre heutige Note und meine Antwortnote sind somit\nBestandteil des Abkommens.\nGenehmigen Sie die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.\nDr. J ü rg Leute rt\nSeiner Exzellenz,\ndem Staatssekretär\ndes Auswärtigen Amts\nDr. Hans Werner Lautenschlager\nBonn"]}