{"id":"bgbl2-1990-29-3","kind":"bgbl2","year":1990,"number":29,"date":"1990-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/29#page=41","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-29-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_29.pdf#page=41","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über die Weltorganisation für Meteorologie","law_date":"1990-07-18T00:00:00Z","page":781,"pdf_page":41,"num_pages":1,"content":["Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1990                                           781\nArtikel 3                                                           Artikel 5\nDie Regierung der Republik Kolumbien stellt die Kreditanstalt        Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde•\nfür Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent•        ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nliehen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und            Finanzierungsbeitrags ergebenden Lieferungen und Leistungen\nDurcttführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik    die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nKolumbien erhoben werden.                                            genutzt werden.\nArtikel 4                                                           Artikel 6\nDie Regierung der Republik Kolumbien überläßt bei den sich           Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\naus der Gewährung des nicht rückzahlbaren Finanzierungsbei·           Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\ntrags ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See•          Regierung der Republik Kolumbien innerhalb von drei Monaten\nund Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl       nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nder Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die           abgibt.\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen Gel•\ntungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschweren,\nArtikel 7\nund erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver·\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Bogota am 9. März 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und in spanischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nGerhard Plückebaum\nGeschäftsträger a. i.\nFür die Regierung der Republik Kolumbien\nClemencia Forero Ucros\nVizeaußenministerin\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Weltorganisation für Meteorologie\nVom 18. Juli 1990\nDas Übereinkommen vom 11 . Oktober 1947 über die\nWeltorganisation für Meteorologie in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. März 1990 (BGBI. II S. 171) ist\nnach seinem Artikel 35 Abs. 1 für\nAntigua und Barbuda                 am 16. Dezember 1988\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 20. Januar 1988 (BGBI. II S. 138).\nBonn, den 18. Juli 1990\nDe'r Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}