{"id":"bgbl2-1990-29-2","kind":"bgbl2","year":1990,"number":29,"date":"1990-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/29#page=40","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-29-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_29.pdf#page=40","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kolumbianischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-07-18T00:00:00Z","page":780,"pdf_page":40,"num_pages":1,"content":["780                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-kolumbianischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Juli 1990\nDas in Bogota, Kolumbien am 9. März 1990 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung der Republik Kolum-\nbien über Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem\nArtikel 7\nam 9. März 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nFuchs\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kolumbien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n(Tropenwaldaktionsplan)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              würdigkeit festgestellt worden ist, einen nicht rückzahlbaren\nFinanzierungsbeitrag bis zu einem Gesamtbetrag von\nund\n10 000 000,- DM (in Worten: zehn Millionen Deutsche Mark) zu\ndie Regierung der Republik Kolumbien                  erhalten.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nRegierun~ der Republik Kolumbien zu einem späteren Zeitpunkt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nermöglicht, weitere nicht rückzahlbare Finanzierungsbeiträge zur\nKolumbien,\nDurchführung und Betreuung des Vorhabens \"Tropenwald-\naktionsplan\" von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nMain, zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                            (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen      und der Regierung der Republik Kolumbien durch andere Vor-\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                haben ersetzt werden. Der für das in Absatz 1 bezeichnete Vor-\nhaben gewährte nicht rückzahlbare Finanzierungsbeitrag wird in\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in ein Darlehen ungewandelt, wenn er für eine Maßnahme verwen-\nKolumbien beizutragen -                                            det wird, für die nach den jeweils geltenden Bestimmungen der\nBundesrepublik Deutschland ein Darlehen vorgesehen ist.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 1                                                          Artikel 2\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrags, die Be-\nes der Regierung der Republik Kolumbien und/oder anderen von        dingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,             Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für ein  ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des nicht rück•\nnoch auszuwählendes Vorhaben im Rahmen der Vorschläge der           zahlbaren Finanzierungsbeitrages zu schließenden Verträge, die\nRegierung der Republik Kolumbien über die Umsetzung des             den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvor-\n\"Tropenwaldaktionsplans\", wenn nach Prüfung die Förderungs-         schriften unterliegen."]}