{"id":"bgbl2-1990-29-11","kind":"bgbl2","year":1990,"number":29,"date":"1990-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/29#page=44","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-29-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_29.pdf#page=44","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-simbabwischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-07-24T00:00:00Z","page":784,"pdf_page":44,"num_pages":3,"content":["784                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-luxemburgischen Abkommens\nüber die Durchführung des Artikels 20\nund des Artikels 22 Abs. 1 Buchstaben b und c\nder Verordnung (EWG) Nr. 1408n1\nVom 23. Juli 1990\nNach Artikel 3 Abs. 3 der Verordnung vom 30. Mai 1990\nzu dem Abkommen vom 25. Januar 1990 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung des Großherzogtums Luxemburg über die\nDurchführung des Artikels 20 und des Artikels 22 Abs. 1\nBuchstaben b und c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71\n(BGBI. 1990 II S. 478) wird bekanntgemacht, daß die Ver-\nordnung nach ihrem Artikel 3 Abs. 1\nam 26. Juli 1990\nin Kraft treten wird.\nAm selben Tag wird das Abkommen vom 25. Januar\n1990 nach seinem Artikel 6 in Kraft treten.\nBonn, den 23. Juli 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\n. Bekanntmachung\ndes deutsch-simbabwischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. Juli 1990\nDas in Harare am 11 . April 1990 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 11 . April 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nDr. Preuss","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1990                                           785\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Simbabwe\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-\nund                                  ditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Darlehen zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\ndie Regierung der Republik Simbabwe -                   land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nSimbabwe,                                                                                        Artikel 3\nDie Regierung der Republik Simbabwe stellt die Kreditanstalt\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu      lichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nvertiefen,                                                            Durchführung der in Artikel 2 erwähnten Verträge in der Republik\nSimbabwe erhoben werden.\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\ndie Grundlage dieses Abkommen ist,\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in                              Artikel 4\nder Republik Simbabwe beizutragen -                                      Die Regierung der Republik Simbabwe überläßt bei den sich\naus der Darlehensgewährung ergebenden Transporten von Per-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    sonen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nArtikel 1                                Maßnahmen, welche die Beteiligung der Verkehrsunternehmen\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens aus-\nes der Regierung der Republik Simbabwe oder einem anderen             schließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-               Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Ge-\nger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main,     . nehmigungen.\nfür das Vorhaben \"Sektorbezogenes Programm Bauindustrie\",\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt worden\nist, ein Darlehen bis zu insgesamt 5,0 Mio. DM (in Worten: fünf                                   Artikel 5\nMillionen Deutsche Mark) zu erhalten.                                    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der     ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nRegierung der Republik Simbabwe zu einem späteren Zeitpunkt           ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\nermöglicht, weitere Darlehen für notwendige Begleitmaßnahmen           Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nzur Durchführung und Betreuung des Vorhabens \"Sektorbezoge-\nnes Programm Bauindustrie\" von der Kreditanstalt für Wiederauf-\nbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses Abkommen\nArtikel 6\nAnwendung.\nDieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nRegierung der Republik Simbabwe innerhalb von drei Monaten\nland und der Regierung der Republik Simbabwe durch andere\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nVorhaben ersetzt werden.\nabgibt.\nArtikel 2\nArtikel 7\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das            Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Harare am 11 . April 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. W. Kilian\nFür die Regierung der Republik Simbabwe\nE. Mus h a y a k a rar a","786                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Allgemeinen Abkommens\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates\nsowie des Zusatzprotokolls und des Zweiten, Dritten\nund Vierten Protokolls zu diesem Abkommen\nVom 24. Juli 1990\n1 . Das Allgemeine Abkommen vom 2. September 1949 über die Vorrechte und\nBefreiungen des Europarates und das Zusatzprotokoll vom 6. November 1952\nzum Allgemeinen Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen des\nEuroparates (BGBI. 1954 II S. 493, 501 ; 1957 II S. 261) sind nach Artikel 7\nBuchstabe d des Zusatzprotokolls für\nFinnland                                         am   16. November 1989\nin Kraft getreten.\n2. Das Zweite Protokoll vom 15. Oezember 1956 zum Allgemeinen Abkommen\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1959 II S. 1453)\nist nach seinem Artikel 6 Abs. 2 für\nFinnland                                         am   11 . Dezember 1989\nin Kraft getreten.\n3. Das Dritte Protokoll vom 6. März 1959 zum Allgemeinen Abkommen über die\nVorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1963 II S. 237) ist nach\nseinem Artikel 17 für\nDänemark                                         am        5. Oktober 1989\nin Kraft getreten.\n4. Das Vierte Protokoll vom 16. Dezember 1961 zum Allgemeinen Abkommen\nüber die Vorrechte und Befreiungen des Europarates (BGBI. 1963 II S. 1215)\nist nach seinem Artikel 10 Abs. 2 für\nFinnland                                         am   11 . Dezember 1989\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n30. Oktober 1978 (BGBl.11 S.1330), vom 16. April 1980 (BGBl.11 S. 617), vom\n22. Mai 1989 (BGBI. II S. 511) und vom 2. August 1989 (BGBI. II S. 711 ).\nBonn, den 24. Juli 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t"]}