{"id":"bgbl2-1990-29-10","kind":"bgbl2","year":1990,"number":29,"date":"1990-08-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/29#page=42","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-29-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_29.pdf#page=42","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ivorischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-07-20T00:00:00Z","page":782,"pdf_page":42,"num_pages":2,"content":["782                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Internationalen Übereinkommens von 1974\nzum Schutz des menschlichen Lebens auf See\nVom 20. Juli 1990\nDas Internationale Übereinkommen von 1974 zum\nSchutz des menschlichen Lebens auf See (BGBI. 1979 II\nS. 141; 1983 II S. 784; 1985 II S. 794; 198611 S. 734) wird\nnach seinem Artikel X Buchstabe b für\nSudan                                am 15. August 1990\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 22. Mai 1990 (BGBI. II S. 576).\nBonn, den 20. Juli 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag         ·\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\ndes deutsch-ivorischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 20. Juli 1990\nDas in Abidjan am 2. Juli 1990 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 2. Juli 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 20. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nFuchs","Nr. 29 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 18. August 1990                                            783\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  (3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann von den\nund                                  Vertragsparteien einvernehmlich durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden.\ndie Regierung der Republik Cöte d'lvoire -\n(4) Finanzierungsbeiträge für Begleitmaßnahmen gemäß\nAbsatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn sie nicht für\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Cöte       solche Maßnahmen verwendet werden.\nd'lvoire,\nArtikel 2\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nDie Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nvertiefen,\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmt der zwischen der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger des Darlehens zu\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen\nschließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik Deutschland\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\ngeltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in\nder Republik Cöte d'lvoire beizutragen -                                                          Artikel 3\nDie Regierung der Republik Cöte d'lvoire stellt die Kreditanstalt\nsind wie folgt übereingekommen:                                   für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffent-\nlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluß und\nArtikel 1                               Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertrags in der Republik\nCöte d'lvoire erhoben werden.\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Cöte d'lvoire, von der Kreditanstalt\nfür Wiederaufbau, Frankfurt am Main, ein Darlehen bis zu                                          Artikel 4\n31 886 455,86 DM (in Worten: einunddreißig Millionen achthun-           Die beiden Regierungen treffen bei den sich aus der Gewäh-\ndertsechsundachtzigtausend vierhundertfünfundfünfzig Deutsche        rung des Darlehens ergebenden Transporten von Personen und\nMark) für das Vorhaben Strukturhilfe zur Unterstützung des land-     Gütern im See- und Luftverkehr keine Maßnahmen, welche die\nwirtschaftlichen Anpassungsprogramms in Kofinanzierung mit der       gleichberechtigte Beteiligung der regulären Verkehrsunterneh-\nWeltbank zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdig-        men mit Sitz in ihren jeweiligen Ländern erschweren und erteilen\nkeit festgestellt worden ist.                                        gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nIn dieser Summe ist ein Betrag von 16 886 455,86 DM (in Worten:      men erforderlichen Genehmigungen.\nsechzehn Millionen achthundertsechsundachtzigtausend vierhun-\ndertf ünfundf ünfzig Deutsche Mark) enthalten, der in Abänderung                                  Artikel 5\ndes am 5. Dezember 1980 zwischen der Regierung der. Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Cöte                Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nd'lvoire abgeschlossenen Abkommens über das Vorhaben „Aus-           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung des\nbau der Ländlichen Elektrifizierung\" für dieses Vorhaten nicht       Darlehens ergebenden Lieferungen und Leistungen die wirt-\nmehr benötigt wird. Der mit Abkommen vom 5. Dezember 1980            schaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt\nbereitgestellte Darlehensbetrag reduziert sich damit von             werden.\n25 000 000,- DM (in Worten: fünfundzwanzig Millionen Deutsche\nArtikel 6\nMark) auf 8 113 544,44 DM (in Worten: acht Millionen einhundert-\ndreizehntausend fünfhundertvierundvierzig Deutsche Mark).               Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Cöte d'lvoire zu einem späteren Zeitpunkt     Regierung der Republik Cöte d'lvoire innerhalb von drei Monaten\nnach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge für not-\nabgibt.\nwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens von der Kreditanstalt für\nArtikel 7\nWiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.                                                     Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Abidjan am 2. Juli 1990 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMoser\nFür die Regierung der Republik Cöte d'lvoire\nM. Koumoue Koffi"]}