{"id":"bgbl2-1990-27-6","kind":"bgbl2","year":1990,"number":27,"date":"1990-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/27#page=13","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-27-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_27.pdf#page=13","order":6,"title":"Bekanntmachung zu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge","law_date":"1990-07-17T00:00:00Z","page":713,"pdf_page":13,"num_pages":3,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1990                             713\nBekan;,tmachung\nzu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 17. Juli 1990\nUnter Erweiterung der anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden\nzu dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1953 II S. 559) eingegangenen Verpflichtungen haben\na) Brasilien         am 14. Februar 1990\nb) Italien           am        1. März 1990\ndem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß die in Artikel 1\nAbschnitt A Abs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte\n(Übersetzung)\n\"events occurring before 1 January 1951 \"          \"Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951\neingetrGten sind\"\nvon diesen Vertragsstaaten nunmehr in dem Sinne verstan-den werden, daß es\nsich um\n(Übersetzung)\n\"events occurring in Europe or elsewhere          \"Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in\nbefore 1 January 1951 \"                           Europa oder anderswo eingetreten sind\"\nhandelt.\nUnter Bezugnahme auf seine am 20. Oktober 1964 abgegebene Erklärung zu\nden Artikeln 17 und 18 des Abkommens hat I t a I i e n am 1. März 1990 dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen ferner folgende Erklärung notifiziert:\n(Übersetzung)\n«Le Gouvernement de l'ltalie a l'honneur          ,,Die italienische Regierung beehrt sich,\nde retirer la declaration d'apres laquelle il ne  die Erklärung zurückzunehmen, derzufolge\nreconnaissait les dispositions des articles       sie die Artikel 17 und 18 nur als Empfeh-\n17 et 18 que comme des recommenda-                lungen anerkannte.\"\ntions. »\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n18. April 1955 (BGBI. II S. 604), vom 16. Februar 1961 (BGBI. II S. 140), vom\n17. Juli 1961 (BGBI. II S. 1115), vom 13. Februar 1965 (BGBI. II S. 140) und vom\n30. Juni 1989 (BGBI. 11 S. 636).\nBonn, den 17. Juli 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t","714                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Tell II\nBekznntmachung\ndes deutsch-polnischen Abkommens\nüber die Förderung der Zusammenarbeit von Unternehmen\nim Bereich der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft\nVom 18. Juli 1990\nDas in Warschau am 10. November 1989 unterzeich-\nnete Abkommer. zwischen dem Bundesminister für Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Minister für Land-, Forst- und\nErnährungswirtschaft der Volksrepublik Polen über die\nFörderung der Zusammenarbeit von Unternehmen im\nBereich der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft ist\nnach seinem Artikel 6\nam 2. April 1990\ni11 Kr&ft getreten; e8 wird nnch~te:-ie11d ve!'cffe11tii;:;ht.\nBonn, den 18. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nGenske\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft\nder Volksrepublik Polen\nüber die Förderung der Zusammenarbeit von Unternehmen\nim Bereich der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                     Ausrüstungen in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft ein-\nder Bundesrepublik Deutschland                          schließlich der Errichtung gemeinsamer Unternehmen zu fördern,\nund                                    in dem Wunsch, die Leistungsfähigkeit der land-, Forst- und\nder Minister für Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft                      Ernährungswirtschaft auch durch Maßnahmen der Beratung und\nder Volksrepublik Polen -                         Weiterbildung zu fördern,\nauf der Grundlage des langfristigen Programms vom 9. Okto-                        in der Überzeugung, daß die nachhaltige Förderung der Land-,\nber 1975 für die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und              Forst- und Ernährungswirtschaft ein vorrangiges Ziel in dem wei-\ntechnischen Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bun-                        teren Ausbau der beiderseitigen Beziehungen ist, das bei der\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik                       Abstimmung von Maßnahmen auf anderen Gebieten der deutsch-\nPolen,                                                                            polnischen Zusammenarbeit berücksichtigt werden sollte -\nin dem Bewußtsein, daß eine solche Zusammenarbeit zur wei-                        sind wie folgt übereingekommen:\nteren Stärkung und Erweiterung der zwischen beiden Seiten\nbereits bestehenden Beziehungen im Bereich der Land-, Forst-\nund Ernährungswirtschaft beiträgt,\nArtikel 1\nin c0m Bestreben, die Voraussetzungen für die gemeinschaftli-                     Beide Seiten fördern die Entwicklung und Verwirklichung der\nche t.<-':c<',':'~:7'c-:·,;::·~c:-il zur Verbesserung der Technologien und der   Zusammenarbeit in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft","Nr. 27 -- Tag der Ausg;:ibe: ßonn, den 8. August 1990                                          715\nauf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens in den folgenden                                    Artikel 3\nHauptrichtungen:                                                        Das Abkommen kann unter Berücksichtigung neu entstehender\n- Pflanzenzu-:ht, Pflanzenproduktion                                  Bedürfnisse und Möglichkeiten geändert und im beiderseitigen\nEinvernehmen ergänzt werden.\n- Pflanzenschutz\n- Tiezucht, Tierproduktion\nArtikel 4\n- Futtermittel, Tierernährung\nBeide Seiten kommen überein, daß die gegenseitige Entsen-\n- Mechanisierung der Landwirtschaft                                   dung von Experten und Praktikanten auf der Grundlage des\n- Verarbeitung land·.-,irtschaftlicher Rohstoffe/Anlagenbau der       gleichwertigen devisenfreien Austausches oder auf Kosten der\nErnährungsindustrie                                              entsendenden Seite in Abhängigkeit der für jeden Einzelfall\ngetroffenen Vereinbarung erfolgen kann.\n- Binnenfischwirtschaft\nDie aufnehmende Stelle trägt die Kosten für die medizinische\n- Forst- und Holzwirtschaft                                           Versorgung währer,d deren Aufenthalts im Falle eines Unfalls\n- Vermarktung von Erzeugnissen der Land-, Forst- und Emäh-            oder einer Krankheit, die unverzügliche medizinische Behandlung\nrungswirtschaft.                                                  erfordern, mit Ausnahme von Zahnersatz.\nZur Steigerung der wirtschaftlichen und technischen Leistungsfä-\nhigkeit der Landwirte und Fachkräfte in der Ernährungswirtschaft                                 .A.rtikel 5\nwerden Maßnahmen der Beratung und der Aus- und Weiterbil-\nMit der Bewertung und Unterstützung der praktischen Durch-\ndung sowie Organisationsformen zur Selbsthilfe der Landwirte\nführung dieses Abkommens wird die Fachgruppe „Land-, Forst-\nbeim Aufbau effektiver Absatz- und Vermarktungseinrichtungen\nund Ernährungswirtschaft\", die im Rahmen der Gemischten\ngeprüft.\nRegierungskommission zur Entwicklung der Wirtschaftlichen,\nIndustriellen und Technischen Zusammenarbeit besteht, beauf-\nArtikel 2\ntragt.\nDie Zusammenarbeit von Unternehmen beider Seiten im Rah-\nmen dieses Abkommens kann in den nachstehenden Formen                                             Artikel 6\nerfolgen:                                                                Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\n- Austausch von Experten und Praktikanten;                            1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\ngelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\n- Austausch von fachbezogener Information und Dokumentation;\n- Organisation von bilateralen Symposien, Seminaren und Kon-\nferenzen;                                                                                     Artikel 7\n- Herstellung direkter Beziehungen zwischen Forschungs- und              Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach\nEntwicklungseinrichtungen von Produktionsbetrieben;               verlängert es sich stillschweigend um jeweils fünf weitere Jahre,\n- Abschluß von langfristigen Verträgen, u. a. über die Errichtung,    sofern es nicht von einer Seite mit einer Frist von sechs Monaten\nErweiterung und Modernisierung von Produktions- und Verar-        vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nbeitungsanlagen sowie von Handelsunternehmen;\n- Entwicklung der landwirtschaftlichen und gewerblichen Produk-                                   Artikel 8\ntionskooperation;\nDas Abkommen tritt zu einem gegenseitig durch Briefwechsel\nAustausch von Patenten, Lizenzen und Know-how;                     zu vereinbarenden Zeitpunkt nach Vorliegen der innerstaatlichen\nLieferung von technischen Anlagen und Geräten.                     Voraussetzungen in Kraft.\nGeschehen zu Warschau am 10. November 1989 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nlgnaz Kiechle\nDer Minister für Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft\nder Volksrepublik Polen\nJanicki"]}