{"id":"bgbl2-1990-27-2","kind":"bgbl2","year":1990,"number":27,"date":"1990-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/27#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_27.pdf#page=7","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge","law_date":"1990-07-10T00:00:00Z","page":707,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1990                                  707\nBeka:intmachung\nüber den Geltungs~ereich\ndes Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge\nVom 10. Juli 1990\n1.\nDas Wiener Übereinkommen vom 23. Mai 1969 über das Recnt der Verträge\n(BGBI. 1985 II S. 926) ist nach seinem Artikel 84 Abs. 2 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nLiechtenstein                                                         am      10. März 1990\nSchweiz                                                               am        6. Juni 1990\nSudan                                                                 am       18. Mai 1990\nII.\nUnter Bezugnahme auf den bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde von AI g e -\ni i e n gemachter, Vcrbehalt (vgl. die Bekanntmachung vcm 21. August 198fV\nBGBI. II S. 803) hat das Vereinigte Königreich am 11. Oktober 1989\nfolgenden Einspruch dem Generalsekretär der Vereinten- Nationen notifiziert:\n(Übersetzung)\n\"The Government of the United Kingdom                 .,Die Regierung des Vereinigten König-\nwish in this context to recall their declaration      reichs möchte in diesem Zusammenhang\nof 5 June 1987 (in respect of the accession           auf ihre Erklärung vom 5. Juni 1987 (in\nof the Union of Soviet Socialist Republics)           bezug auf den Beitritt der Union der Soziali-\nwhich in accordance with its terms applies            stischen Sowjetrepubliken) verweisen, die\nto the reservations mentioned above, and              sich nach ihrem Wortlaut auf die oben-\nwill similarly apply to any like reservations         genannten Vorbehalte bezieht und in ähn-\nwhich any other State may formulate.\"                 licher Weise auf alle von einem anderen\n'.• ..\nStaat angebrachten Vorbehalte gleicher Art\nAnwendung finden wird.\"\nIII.\nUnter Bezugnahme auf seinen bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde am\n19. Juni 1987 gemachten Vorbehalt zu Artikel 66 (vgl. die Bekanntmachung vom\n3. Mai 1988/BGBI. II S. 557) hat Ungarn dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen am 8. Dezember 1989 die Rücknahme dieses Vorbehalts notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n26. Oktober 1987 (BGBI. II S. 757), vom 3. Mai 1988 (BGBI. II S. 557), vom\n21. August 1989 (BGBI. II S. 803) und vom 26. Oktober 1989 (BGBI. II S. 860).\nBonn, den 10. Juli 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","708                                          ßundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Juli 1990\nDas in Jordanien/Am man am 27. Mai 1990 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 7\nam 27. Mai 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der lndustrial Development Bank, Amman, von der Kredit-\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien           anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\n\"lndustrial Development Bank VIII\", wenn nach Prüfung die För-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          derungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi-            insgesamt 20,0 Mio DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\ntischen Königreich Jordanien,                                         Marl<) zu erhalten.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nDabei sind 7,0 Mio DM (in Wortc:m: sieben Millionen Deutsche\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nMark) des Betrags von insgesamt 20,0 Mio DM Teil des in\nvertiefen,                                                            Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 20. November 1984,\ngeändert durch die Vereinbarung vom 2. März 1986/26. Februar\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung diese, Beziehungen\n1990 genannten Betrages von 67,0 Mio DM. Die dort genannten\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nVorhaben werden daher um das Vorhaben e) lndustrial Develop-\nment Bank VIII ergänzt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklcng in\nJordanien beizutragen,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nunter Bezugnahme auf die Protokolle der Regierungsverhand-        Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem\nlungen vom 11. Juni 1987 in Amman und vom 13. Juli 1989 in            späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\nBonn sowie auf das Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit          rungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für\nvom 20. November 1984, geändert durch die Vereinbarung vom            notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\n2. März 1986/26. Februar 1990                                         des Vorhabens \"lndustrial Development Bank VIII\" von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet\nsind wie folgt übereingekommen:                                   dieses Abkommen Anwendung.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1990                                             709\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-                                    Artikel 4\nmen zwischen der Regierung der Bundesreoublik Deutschland\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverk8hr\nFinanzierungsbeiträge für Vortereitungs- und Begleitmaßnahmen         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\ngemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn             unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                      tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nArtikel 2                               ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und                                      Artikel 5\ndem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nunterliegt.                                                           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\n(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,      Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlul\"gen in Deutscher Mark\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-                                      Artikel 6\ngrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages garantieren.            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 3                               Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gE>gen-\nDie Aegierung des Haschemitischen Königreichs jordanien           teilige Erklärung abgibt.\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nArtikel 7\nmit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-\nges in Jordanien erhoben werden.                                          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 27. Mai 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHerwig Barteis\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nAwni EI-Masri"]}