{"id":"bgbl2-1990-27-11","kind":"bgbl2","year":1990,"number":27,"date":"1990-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/27#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-27-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_27.pdf#page=14","order":11,"title":"Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über die Förderung der Zusammenarbeit von Unternehmen im Bereich der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft","law_date":"1990-07-18T00:00:00Z","page":714,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["714                                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Tell II\nBekznntmachung\ndes deutsch-polnischen Abkommens\nüber die Förderung der Zusammenarbeit von Unternehmen\nim Bereich der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft\nVom 18. Juli 1990\nDas in Warschau am 10. November 1989 unterzeich-\nnete Abkommer. zwischen dem Bundesminister für Ernäh-\nrung, Landwirtschaft und Forsten der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Minister für Land-, Forst- und\nErnährungswirtschaft der Volksrepublik Polen über die\nFörderung der Zusammenarbeit von Unternehmen im\nBereich der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft ist\nnach seinem Artikel 6\nam 2. April 1990\ni11 Kr&ft getreten; e8 wird nnch~te:-ie11d ve!'cffe11tii;:;ht.\nBonn, den 18. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIm Auftrag\nGenske\nAbkommen\nzwischen dem Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Minister für Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft\nder Volksrepublik Polen\nüber die Förderung der Zusammenarbeit von Unternehmen\nim Bereich der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten                     Ausrüstungen in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft ein-\nder Bundesrepublik Deutschland                          schließlich der Errichtung gemeinsamer Unternehmen zu fördern,\nund                                    in dem Wunsch, die Leistungsfähigkeit der land-, Forst- und\nder Minister für Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft                      Ernährungswirtschaft auch durch Maßnahmen der Beratung und\nder Volksrepublik Polen -                         Weiterbildung zu fördern,\nauf der Grundlage des langfristigen Programms vom 9. Okto-                        in der Überzeugung, daß die nachhaltige Förderung der Land-,\nber 1975 für die Entwicklung der wirtschaftlichen, industriellen und              Forst- und Ernährungswirtschaft ein vorrangiges Ziel in dem wei-\ntechnischen Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bun-                        teren Ausbau der beiderseitigen Beziehungen ist, das bei der\ndesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik                       Abstimmung von Maßnahmen auf anderen Gebieten der deutsch-\nPolen,                                                                            polnischen Zusammenarbeit berücksichtigt werden sollte -\nin dem Bewußtsein, daß eine solche Zusammenarbeit zur wei-                        sind wie folgt übereingekommen:\nteren Stärkung und Erweiterung der zwischen beiden Seiten\nbereits bestehenden Beziehungen im Bereich der Land-, Forst-\nund Ernährungswirtschaft beiträgt,\nArtikel 1\nin c0m Bestreben, die Voraussetzungen für die gemeinschaftli-                     Beide Seiten fördern die Entwicklung und Verwirklichung der\nche t.<-':c<',':'~:7'c-:·,;::·~c:-il zur Verbesserung der Technologien und der   Zusammenarbeit in der Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft","Nr. 27 -- Tag der Ausg;:ibe: ßonn, den 8. August 1990                                          715\nauf der Grundlage des beiderseitigen Nutzens in den folgenden                                    Artikel 3\nHauptrichtungen:                                                        Das Abkommen kann unter Berücksichtigung neu entstehender\n- Pflanzenzu-:ht, Pflanzenproduktion                                  Bedürfnisse und Möglichkeiten geändert und im beiderseitigen\nEinvernehmen ergänzt werden.\n- Pflanzenschutz\n- Tiezucht, Tierproduktion\nArtikel 4\n- Futtermittel, Tierernährung\nBeide Seiten kommen überein, daß die gegenseitige Entsen-\n- Mechanisierung der Landwirtschaft                                   dung von Experten und Praktikanten auf der Grundlage des\n- Verarbeitung land·.-,irtschaftlicher Rohstoffe/Anlagenbau der       gleichwertigen devisenfreien Austausches oder auf Kosten der\nErnährungsindustrie                                              entsendenden Seite in Abhängigkeit der für jeden Einzelfall\ngetroffenen Vereinbarung erfolgen kann.\n- Binnenfischwirtschaft\nDie aufnehmende Stelle trägt die Kosten für die medizinische\n- Forst- und Holzwirtschaft                                           Versorgung währer,d deren Aufenthalts im Falle eines Unfalls\n- Vermarktung von Erzeugnissen der Land-, Forst- und Emäh-            oder einer Krankheit, die unverzügliche medizinische Behandlung\nrungswirtschaft.                                                  erfordern, mit Ausnahme von Zahnersatz.\nZur Steigerung der wirtschaftlichen und technischen Leistungsfä-\nhigkeit der Landwirte und Fachkräfte in der Ernährungswirtschaft                                 .A.rtikel 5\nwerden Maßnahmen der Beratung und der Aus- und Weiterbil-\nMit der Bewertung und Unterstützung der praktischen Durch-\ndung sowie Organisationsformen zur Selbsthilfe der Landwirte\nführung dieses Abkommens wird die Fachgruppe „Land-, Forst-\nbeim Aufbau effektiver Absatz- und Vermarktungseinrichtungen\nund Ernährungswirtschaft\", die im Rahmen der Gemischten\ngeprüft.\nRegierungskommission zur Entwicklung der Wirtschaftlichen,\nIndustriellen und Technischen Zusammenarbeit besteht, beauf-\nArtikel 2\ntragt.\nDie Zusammenarbeit von Unternehmen beider Seiten im Rah-\nmen dieses Abkommens kann in den nachstehenden Formen                                             Artikel 6\nerfolgen:                                                                Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\n- Austausch von Experten und Praktikanten;                            1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\ngelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\n- Austausch von fachbezogener Information und Dokumentation;\n- Organisation von bilateralen Symposien, Seminaren und Kon-\nferenzen;                                                                                     Artikel 7\n- Herstellung direkter Beziehungen zwischen Forschungs- und              Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach\nEntwicklungseinrichtungen von Produktionsbetrieben;               verlängert es sich stillschweigend um jeweils fünf weitere Jahre,\n- Abschluß von langfristigen Verträgen, u. a. über die Errichtung,    sofern es nicht von einer Seite mit einer Frist von sechs Monaten\nErweiterung und Modernisierung von Produktions- und Verar-        vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.\nbeitungsanlagen sowie von Handelsunternehmen;\n- Entwicklung der landwirtschaftlichen und gewerblichen Produk-                                   Artikel 8\ntionskooperation;\nDas Abkommen tritt zu einem gegenseitig durch Briefwechsel\nAustausch von Patenten, Lizenzen und Know-how;                     zu vereinbarenden Zeitpunkt nach Vorliegen der innerstaatlichen\nLieferung von technischen Anlagen und Geräten.                     Voraussetzungen in Kraft.\nGeschehen zu Warschau am 10. November 1989 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nder Bundesrepublik Deutschland\nlgnaz Kiechle\nDer Minister für Land-, Forst- und Ernährungswirtschaft\nder Volksrepublik Polen\nJanicki","716                                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bu11desdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze. Verordnungen und sonstige VeroHent-\nhchungen von wesen:licher Bedeutung.\nBundesg&setzb'att Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nlnkraltse~ung ~er Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusamlTl8flhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschrilten.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie ~ellungen bereits erschienene• Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postf&ch 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208·0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Vensand4«>sten. Diesef Preis gilt auch für\nBundesgesetzbli.ter, CM vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen V0<8insendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99·509, BLZ 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                        Bunde„nzeiger Vertagsges.m.b.H. · Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                            Postvertriebsstück · Z 1998 A · Gebühr bezahl1\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-australischen Auslieferungsvertrags\nVom 18. Juli 1990\nNach Artikel 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. Februar\n1990 zu dem Vertrag vom 14. April 1987 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und Australien über die Aus-\nlieferung (BGBI. 1990 II S. 110) wird bekanntgemacht, daß\nder Vertrag nach seinem Artikel 28 Abs. 3\nam 1. August 1990\nin Kraft treten wird.\nBonn, den 18. Juli 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt"]}