{"id":"bgbl2-1990-27-10","kind":"bgbl2","year":1990,"number":27,"date":"1990-08-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/27#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-27-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_27.pdf#page=8","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-07-10T00:00:00Z","page":708,"pdf_page":8,"num_pages":6,"content":["708                                          ßundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 10. Juli 1990\nDas in Jordanien/Am man am 27. Mai 1990 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepu-\nblik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach seinem Artikel 7\nam 27. Mai 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 10. Juli 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                            Artikel 1\nund                                     (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der lndustrial Development Bank, Amman, von der Kredit-\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien           anstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, für das Vorhaben\n\"lndustrial Development Bank VIII\", wenn nach Prüfung die För-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          derungswürdigkeit festgestellt worden ist, ein Darlehen bis zu\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Haschemi-            insgesamt 20,0 Mio DM (in Worten: zwanzig Millionen Deutsche\ntischen Königreich Jordanien,                                         Marl<) zu erhalten.\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch\nDabei sind 7,0 Mio DM (in Wortc:m: sieben Millionen Deutsche\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nMark) des Betrags von insgesamt 20,0 Mio DM Teil des in\nvertiefen,                                                            Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 20. November 1984,\ngeändert durch die Vereinbarung vom 2. März 1986/26. Februar\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung diese, Beziehungen\n1990 genannten Betrages von 67,0 Mio DM. Die dort genannten\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,\nVorhaben werden daher um das Vorhaben e) lndustrial Develop-\nment Bank VIII ergänzt.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklcng in\nJordanien beizutragen,\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nunter Bezugnahme auf die Protokolle der Regierungsverhand-        Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu einem\nlungen vom 11. Juni 1987 in Amman und vom 13. Juli 1989 in            späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzie-\nBonn sowie auf das Abkommen über Finanzielle Zusammenarbeit          rungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finanzierungsbeiträge für\nvom 20. November 1984, geändert durch die Vereinbarung vom            notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\n2. März 1986/26. Februar 1990                                         des Vorhabens \"lndustrial Development Bank VIII\" von der Kredit-\nanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt am Main, zu erhalten, findet\nsind wie folgt übereingekommen:                                   dieses Abkommen Anwendung.","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1990                                             709\n(3) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-                                    Artikel 4\nmen zwischen der Regierung der Bundesreoublik Deutschland\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüberläßt bei den sich aus der Darlehensgewährung ergebenden\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\nTransporten von Personen und Gütern im See- und Luftverk8hr\nFinanzierungsbeiträge für Vortereitungs- und Begleitmaßnahmen         den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\ngemäß Absatz 1 und 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn             unternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-\nsie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.                      tigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz im deutschen\nGeltungsbereich dieses Abkommens ausschließen oder erschwe-\nArtikel 2                               ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser\nVerkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages und\ndie Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nbestimmt der zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und                                      Artikel 5\ndem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den in\nder Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften               Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nunterliegt.                                                           ren Wert darauf, daß bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Lieferungen und Leistungen die wirtschaftlichen\n(2) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien,      Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt genutzt werden.\nsoweit sie nicht selbst Darlehensnehmerin ist, wird gegenüber der\nKreditanstalt für Wiederaufbau alle Zahlul\"gen in Deutscher Mark\nin Erfüllung von Verbindlichkeiten des Darlehensnehmers auf-                                      Artikel 6\ngrund des nach Absatz 1 zu schließenden Vertrages garantieren.            Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 3                               Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien innerhalb\nvon drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gE>gen-\nDie Aegierung des Haschemitischen Königreichs jordanien           teilige Erklärung abgibt.\nstellt die Kreditanstalt für Wiederaufbau von sämtlichen Steuern\nund sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang\nArtikel 7\nmit Abschluß und Durchführung des in Artikel 2 erwähnten Vertra-\nges in Jordanien erhoben werden.                                          Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Amman am 27. Mai 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHerwig Barteis\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nAwni EI-Masri","710                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nB~kanntmachung\nüber den Geltungsbereich der Europäischen Charta\nder kommunalen Selbstverwaltung\nVom 11. Juli 1990\nDie Europäische Charta vom 15. Oktober 1985 der kommunalen Selbstverwal-\ntung (BGBI. 1987 lf S. 65) ist nach ihrem Artikel 15 Abs. 3 für folgende weitere\nStaaten in Kraft getreten:\nGriechenland                                                             am 1. Januar 1990\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung d':!r\nRatifikationsurkunde abgegebenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"La Grece ne sera pas liee par les disposi-        \"Griechenland ist durch Artikel 5, Artikel 7\ntions des articles 5, 7 paragraphe 2, 8 para-      Absatz 2, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10\ngmpha 2, et 'i O paragrapl ,e 2 cid !a Charte.»   Absatz 2 der Char.a r.icht gebunden.\"\nSchweden                                                          -- am 1 . Dezember 1989\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der\nRatifikationsurkunde abgegebenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n\"Sweden intends to confine the scope of the       \"Schweden will den Anwendungsbereich\nCharter to the following local and regional       der Charta nach Artikel 13 auf folgende\nauthorities in accordance with the provi-         kommunale und regionale Gebietskörper-\nsions of Article 13:                              schaften beschränken:\nmunicipalities (Kommuner)                         Gemeinden (Kommuner)\ncounty councils (Landstingskommuner)\"             Kreise (Landstingskommuner)\"\nDie Charta wird ferner in Kraft treten für\nItalien                                                            am 1. September 1990\nnach Maßgabe der folgenden, bei Hinterlegung der\nRatifikationsurkunde abgegebenen Erklärung:\n(Übersetzung)\n«Conformement ä l'article 12, paragraphe 2        \"Nach Artikel 12 Absatz 2 der Charta be-\nde la Charte, la Republique italienne se          trachtet sich die Italienische Republik durch\nconsidere liee par la Charte dans son inte-       die gesamte Charta als gebunden.\"\ngralite. »\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n2. August 1989 (BGBI. II S. 710).\nBonn, den 11. Juli 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 es t er h e I t","Nr. 27 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1990                           711\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber die Internationale Seeschiffahrts-Organisation\nVom 11. Juli 1990\nPort u g a I hat am 2. Februar 1990 dem Generalsekretär der Vereinten\nNationen die Erstreckung des Übereinkommens vom 6. März 1948 über die\nInternationale Seeschiffahrts-Organisation (BGBI. 1986 II S. 423) auf Macau\nnotifiziert und hierbei folgende Erklärung abgegeben:\n(Übersetzung)\n\"The present declaration is made in con-       „Diese Erklärung wird nach Maßgabe des\nformity with the agreement established by        von der Gemeinsamen Verbindungsgruppe\nthe Joint Liaison Group of the Republic of       oer Republik Portugal und der Volksrepublik\nPortugal and the People's Republic of Chi-       China geschlossenen Abkommens abgege-\nna in accordance with the Joint Declaration      ben, die mit der am 13. April 1987 in Peking\nof the Governments of the 9eput,lic of Por-      unterz~ichneter. G9meinsamen Erklärung\ntugal and the People's Republic of China on     der Regierungen der Republik Portugal und\nthe question of Macau, signed in Beijing on     der Volksrepublik etiina über die Macau-\n13 April 1987, whereby the People's Repub-      Frage im Einklang steht; danach wird die\nlic of China will resume the exercise of        Volksrepublik China mit Wirkung vom\nsovereignty over Macau with effect from the     20. Dezember 1999 wieder die Souveräni-\n20th of December 1999 and that Portugal         tät über Macau ausüben, und Portugal wird\nwill continue to have international responsi-   bis zum 19. Dezember 1999 weiterhin die\nbility for Macau until the 19th of December     völkerrechtliche Verantwortung für Macau\n1999\".                                          haben.\"\nGemäß Artikel 8 des Übereinkommens ist die Erstreckung auf Macau am\n2. Februar 1990 wirksam geworden.\n·.•(-:\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n15. März 1990 (BGBI. II S. 234).\nBonn, den 11. Juli 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","712                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über psychotrope Stoffe\nVom 12. Juli 1990\n1.\nDas Übereinkommen vom 21. Februar 1971 über psychotrope Stoffe (BGBI.\n1976IIS. 1477;1978IIS. 1239;1980IIS. 1406;1981 IIS.379;1985IIS. 1104)\nist nach seinem Artikel 26 Abs. 2 für folgende weitere Staaten in Kraft getreten:\nBahrain                                             am            8. Mai 1990\nnach Maßgabe des bei Hinterlegung der Beitrittsurkunde gemachten Vor-\nbehalts nach Artikel 32 Abs. 2 des Übereinkommens, demzufolge der Staat\nBahrain die in Artikel 31 Abs. 2 des Übereinkommens verankerte obligato-\nrische Gerichtsbarkeit des Internationalen Gerichtshofs nicht anerkennt\nGhana                                               am            9. Juli 1990\nJamaika                                             am        4. Januar 1990\nMalta                                               am          23. Mai 1990\nMauretanien                                         am       22. Januar 1990\nSuriname                                            am          27. Juni 1990\nII.\nUnter Bezugnahme auf seine bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde im\nJahre 1979 gemachten Vorbehalte zu dem Übereinkommen hat Ungarn am\n8. Dezember 1989 dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Rück -\nnahm e seines Vorbehalts zu Artikel 31 des Übereinkommens notifiziert.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n3. Oktober 1979 (BGBI. II S. 1138) und vom 24. Februar 1989 (BGBI. II S. 284).\nBonn, den 12. Juli 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","Nr. 27 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. August 1990                             713\nBekan;,tmachung\nzu dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nVom 17. Juli 1990\nUnter Erweiterung der anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden\nzu dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\n(BGBI. 1953 II S. 559) eingegangenen Verpflichtungen haben\na) Brasilien         am 14. Februar 1990\nb) Italien           am        1. März 1990\ndem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert, daß die in Artikel 1\nAbschnitt A Abs. 2 des Abkommens enthaltenen Worte\n(Übersetzung)\n\"events occurring before 1 January 1951 \"          \"Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951\neingetrGten sind\"\nvon diesen Vertragsstaaten nunmehr in dem Sinne verstan-den werden, daß es\nsich um\n(Übersetzung)\n\"events occurring in Europe or elsewhere          \"Ereignisse, die vor dem 1. Januar 1951 in\nbefore 1 January 1951 \"                           Europa oder anderswo eingetreten sind\"\nhandelt.\nUnter Bezugnahme auf seine am 20. Oktober 1964 abgegebene Erklärung zu\nden Artikeln 17 und 18 des Abkommens hat I t a I i e n am 1. März 1990 dem\nGeneralsekretär der Vereinten Nationen ferner folgende Erklärung notifiziert:\n(Übersetzung)\n«Le Gouvernement de l'ltalie a l'honneur          ,,Die italienische Regierung beehrt sich,\nde retirer la declaration d'apres laquelle il ne  die Erklärung zurückzunehmen, derzufolge\nreconnaissait les dispositions des articles       sie die Artikel 17 und 18 nur als Empfeh-\n17 et 18 que comme des recommenda-                lungen anerkannte.\"\ntions. »\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachungen vom\n18. April 1955 (BGBI. II S. 604), vom 16. Februar 1961 (BGBI. II S. 140), vom\n17. Juli 1961 (BGBI. II S. 1115), vom 13. Februar 1965 (BGBI. II S. 140) und vom\n30. Juni 1989 (BGBI. 11 S. 636).\nBonn, den 17. Juli 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. 0 e s t e r h e I t"]}