{"id":"bgbl2-1990-26-9","kind":"bgbl2","year":1990,"number":26,"date":"1990-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/26#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-26-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_26.pdf#page=10","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sowjetischen Abkommens über die Erweiterung der Zusammenarbeit in den Bereichen von Wissenschaft und Hochschulen","law_date":"1990-07-02T00:00:00Z","page":694,"pdf_page":10,"num_pages":7,"content":["694                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-sowjetischen Abkommens\nüber die Erweiterung der Zusammenarbeit\nin den Bereichen von Wissenschaft und Hochschulen\nVom 2. Juli 1990\nDas in Bonn am 13. Juni 1989 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Union der Soziali-\nstischen Sowjetrepubliken über die Erweiterung der\nZusammenarbeit in den Bereichen von Wissenschaft und\nHochschulen ist nach seinem Artikel 12\nam 20. März 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Juli 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterh elt\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Erweiterung der Zusammenarbeit\nin den Bereichen von Wissenschaft und Hochschulen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Sowjetrepubliken über eine vertiefte Zusammenarbeit in der Aus-\nund Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft,\nund\ndie Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken -      in dem Wunsch, 1989 bis 1991 den bereits vereinbarten\nUmfang der Zusammenarbeit in den Bereichen von Wissenschaft\ngeleitet von dem Vertrag vom 12. August 1970 zwischen der     und Hochschulen zu beiderseitigem Nutzen zu erweitern -\nBundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen\nSowjetrepubliken sowie vom Abkommen vom 19. Mai 1973 zwi-           haben folgendes vereinbart:\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über                               Artikel\nkulturelle Zusammenarbeit,\nDie Alexander von Humboldt-Stiftung und die Akademie der\nunter Beachtung des Abkommens vom 28. September 1970          Wissenschaften der UdSSR werden den Wissenschaftleraus-\nzwischen der Deutschen Forschungsgemeinschaft in Bonn und        tausch und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissen-\nder Akademie der Wissenschaften der UdSSR über wissenschaft-     schaft zwischen beiden Seiten fördern. Zu diesem Zweck sind\nliche Zusammenarbeit,                                            folgende Maßnahmen vorgesehen:\n1. Die Alexander von Humboldt-Stiftung vergibt jährlich\nentschlossen, das bei dem Besuch von Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl in Moskau im Oktober 1988 und bei dem Besuch          a) drei bis fünf Forschungspreise an renommierte Wissen-\ndes Generalsekretärs des Zentralkomitees der KPdSU und Vorsit-           schaftler der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken;\nzenden des Obersten Sowjets der UdSSR, Michail Sergejewitsch          b) Forschungsstipendien an promovierte Wissenschaftler der\nGorbatschow in Bonn im Juni 1989 erzielte Einvernehmen zur               Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (Höchstalter:\nZusammenarbeit und zum Austausch in den Bereichen von Wis-               40 Jahre) für einen Forschungsaufenthalt in der Bundes-\nsenschaft und Hochschulen zu verwirklichen,                             republik Deutschland (Dauer: 6-24 Monate).\n2. Die Akademie der Wissenschaften der UdSSR\nunter Berücksichtigung des am 13. Juni 1989 unterzeichneten\nAbkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik                  a) nimmt jährlich auf ihre Kosten von der Alexander von\nDeutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen             Humboldt-Stiftung vorgeschlagene promovierte Wissen-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1990                                        695\nschaftler der Seite der Bundesrepublik Deutschland         5. zwei Gruppen von je dreißig Studenten, Doktoranden und\n(Höchstalter: 38 Jahre) für Forschungsaufenthalte (Dauer:       Dozenten der Wirtschaftswissenschaften L:nd der Außenwirt-\n~24 Monate) an Instituten der Akademie der Wissen-              schaftsbeziehungen zu Studienreisen von je zwei Wochen\nschaften der UdSSR auf, an denen Wissenschaftler arbei-          Dauer.\nten, die früher Stipendiaten der Alexander von Humboldt-\nStiftung waren;                                                                        Artikel 5\nb) wird anstreben, die Arbeit von hervorragenden Wissen-           Der Deutsche Akademische Austauschdienst und das Staats-\nschaftlern der Seite der Bundesrepublik Deutschland        komitee der UdSSR für Volksbildung tauschen auf der Grundlage\ndurch die Verleihung von wissenschaftlichen Auszeich-      der Gegenseitigkeit jährlich aus:\nnungen zu ermutigen.\n1. zwei fünfköpfige Delegationen aus Rektoren und leitenden\nHochschulmitarbeitern für die Dauer von jeweils bis zu\nArtikel 2\n2 Wochen zum Erfahrungsaustausch bei der Ausbildung von\nDie Deutsche Forschungsgemeinschaft und die Akademie der              Personal und zur Erörterung der Programme der Zusammen-\nWissenschaften der UdSSR haben vereinbarungsgemäß die Aus-               arbeit;\ntauschquote für Wissenschaftler ab 1. Januar 1989 von 75 auf\n2. zwei leitende Mitarbeiter aus dem Bereich der Hochschulbil-\n120 Monate pro Jahr erhöht. Sie streben auch künftig eine weitere\ndung für die Dauer von bis zu 2 Wochen zur Erörterung der\nAusdehnung der Zusammenarbeit durch die Erarbeitung neuer\nVerwirklichung und Fortentwicklung der Zusammenarbeit.\ngemeinsamer Forschungsvorhaben sowie durch die Erhöhung\nder Zahl wechselseitiger Reisen von Wissenschaftlern zu Vor-\nlesungen an.\nDie Deutsche Forschungsgemeinschaft einerseits und die Aka-                                  Artikel 6\ndemie der Wissenschaften der UdSSR sowie das Ministerium für\nDer Deutsche Akademische Austauschdienst entsendet und\ndas Gesundheitswesen andererseits werden Maßnahmen treffen,\ndas Staatskomitee der UdSSR für Volksbildung nimmt jährlich\num in den kommenden Jahren den gegenwärtig erreichten\nauf:\nUmfang der Zusammenarbeit und des Austausches zu steigern.\n1. drei qualifizierte Lektoren der deutschen Sprache und Litera-\nArtikel 3                                  tur zur Arbeit an Hochschulen;\nDer Deutsche Akademische Austauschdienst und die Akade-          2. vier Dozenten, darunter Dozenten aus dem Bereich der Wirt-\nmie der Wissenschaften der UdSSR führen jährlich folgende               schaftswissenschaften, zu Vorlesungen, deren Dauer mit der\nAustauschmaßnahmen durch:                                               aufnehmenden Hochschule vereinbart wird, aber nicht unter\n3 Monaten liegen sollte;\n1 . jeweils zehnmonatige Aufenthalte an wissenschaftlichen Zen-\ntren und Instituten für bis zu zwanzig junge Wissenschaftler    3. zehn Dozenten, darunter Dozenten aus dem Bereich der\njeder Seite unter 35 Jahren mit der Möglichkeit der Aufent-         Wirtschaftswissenschaften (Dauer: jeweils 1-3 Monate).\nhaltsverlängerung. Zusätzlich kann ein zwei- oder viermonati-\nger Sprachkurs gewährt werden;\n2. zehn promovierte Wissenschaftler jeder Seite für wissen-                                     Artikel 7\nschaftliche Arbeiten in wissenschaftlichen Zentren und Institu-\nten (Höchstdauer 3 Monate);                                        (1) Der Deutsche Akademische Austauschdienst und das\nStaatskomitee der UdSSR für Volksbildung fördern die Herstel-\n3. kurzfristige Reisen von bis zu zehn Wissenschaftlern jeder       lung und Ausweitung von direkten Kontakten und von Zusammen-\nSeite mit dem Ziel der Information über die wissenschaftliche   arbeit zwischen den Hochschulen, die sich insbesondere mit der\nTätigkeit und zu Vorlesungen (Höchstdauer: 3 Wochen).           Ausbildung und Fortbildung von Leitungspersonal und Fachleuten\nim Bereich der Außenwirtschaftstätigkeit befassen.\nArtikel 4                                 (2) Im Rahmen der Hochschulpartnerschaften führen die Part-\nZur Durchführung von gemeinsamen wirtschaftlichen und wis-       nerhochschulen einen breitangelegten Wissenschaftler-, Dozen-\nsenschaftlich-technischen Projekten und Abkommen entsendet          ten-, Lektoren- und Stipendiatenaustausch sowie gemeinsame\ndas Staatskomitee der UdSSR für Volksbildung und nimmt der          Forschungen, Seminare und Symposien durch.\nDeutsche Akademische Austauschdienst jährlich auf:\n1 . sechzig Doktoranden, Wissensr.haftler und Pädagogen von\nHochschulen und Fortbildungseinrichtungen zu einem zehn-                                    Artikel 8\nmonatigen Studienaufenthalt in den Bereichen Verwaltung,\nAußenwirtschaftsbeziehungen (Management, Marketing, Kre-           Die Konrad Adenauer-Stiftung, die Friedrich Ebert-Stiftung,\ndit- und Finanz-, Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen) sowie     die Friedrich Naumann-Stiftung und die Hanns Seidel-Stiftung\neinerseits und die Forschungsinstitute der Akademie der Wissen-\nim Bereich ingenieurwissenschaftlicher Berufe mit einer vor-\nherigen viermonatigen Sprachausbildung (1989: bis zu dreißig    schaften der UdSSR andererseits fördern die Entwicklung der\nPersonen). Die Teilnehmer sollten nicht älter als 32 Jahre      Beziehungen auf dem Gebiet der Politik-, Wirtschafts- und Sozial-\nsein;                                                           wissenschaften und tauschen zu diesem Zweck jährlich Wissen-\nschaftler für eine Gesamtdauer von jeweils fünfhundert Monats-\n2. vierzig Wissenschaftler und Pädagogen aus wirtschafts- und       einheiten aus. Der konkrete Austauschumfang wird zwischen den\ningenieurwissenschaftlichen Hochschulen und Fortbildungs-       genannten Stiftungen und den einzelnen Forschungsinstituten der\ninstituten zur Weiterbildung für die Dauer von 1-3 Monaten      Akademie der Wissenschaften der UdSSR in gegenseitiger\n(1989 bis zu zwanzig Personen);                                 Absprache festgelegt.\n3. einhundertzwanzig Studenten von wirtschafts- und ingenieur-\nwissenschaftlichen Hochschulen zur Durchführung eines                                       Artikel 9\nzwölfmonatigen Studienkurses einschließlich eines zwei-\n(1) Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-\nmonatigen Sprachkurses (1989: bis zu sechzig Personen);\nken begrüßt die Initiative der Regierung der Bundesrepublik\n4. einhundert Studenten und Doktoranden der Germanistik und         Deutschland, der Bibliothek der Akademie der Wissenschaften\nder deutschen Sprache zur Teilnahme an Monatskursen an          der UdSSR in Leningrad Bücher im Wert von 500 000 DM zur\nHochschulen;                                                    Verfügung zu stellen sowie der Bibliothek der Moskauer Hoch-","696                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nschule bei der Akademie für Außenhandel eine Spende von            Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen\nBüchern und Bibliotheksmobiliar im Gesamtwert von 500 000 DM       Sowjetrepubliken über kulturelle Zusammenarbeit regelmäßig\nzur Verfügung zu stellen.                                          berichtet werden.\n(2) Die Bibliotheken der Seite der Bundesrepublik Deutschland\nund der Akademie der Wissenschaften der UdSSR fördern die\nWeiterentwicklung der Beziehungen im Rahmen des internationa-                                  Artikel 11\nlen Buchaustausches.                                                  Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\n1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\nArtikel 10                              gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\n( 1) Der in diesem Abkommen vorgesehene Austausch erfolgt\nzu den Bedingungen, die in dem im jeweiligen Zeitraum geltenden\nArtikel 12\nProgramm der kulturellen Zusammenarbeit der Bundesrepublik\nDeutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken       ( 1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag nach Austausch der\nfestgelegt sind.                   ·                               Noten in Kraft, durch die beide Seiten einander mitgeteilt haben,\ndaß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das\n(2) Über die Durchführung dieses Abkommens wird dem\nInkrafttreten erfüllt sind.\nGemischten Ausschuß gemäß Artikel 13 des Abkommens vom\n19. Mai 1973 zwischen der Regierung der Bundesrepublik               (2) Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 1991.\nGeschehen zu Bonn am 13. Juni 1989 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nSchewardnadse","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1990             697\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des deutsch-uruguayischen Investitionsförderungsvertrags\nVom 2. Juli 1990\nNach Artikel 3 Abs. 2 des Gesetzes vom 10. März 1988\nzu dem Vertrag vom 4. Mai 1987 zwischen der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Republik Östlich des Uruguay\nüber die Förderung und den gegenseitigen Schutz von\nKapitalanlagen (BGBI. 1988 II S. 272) wird bekannt-\ngemacht, daß der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2\nsowie das dazugehörige Protokoll vom selben Tag\nam 29. Juni 1990\nin Kraft getreten sind.\nDie Ratifikationsurkunden sind am 29. Mai 1990 in\nMontevideo ausgetauscht worden.\nBonn, den 2. Juli 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Europäischen Kulturabkommens\nVom 3. Juli 1990\nDas Europäische Kulturabkommen vom 19. Dezember\n1954 (BGBI. 1955 II S. 1128) ist nach seinem Artikel 9\nAbs. 4 für die\nTschechoslowakei                     am    10. Mai 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 13. Dezember 1989 (BGBI. 1990 II\ns. 6).\nBonn, den 3. Juli 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt","698                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens zum Schutz des Menschen\nbei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten .\nVom 5. Juli 1990\nDas Übereinkommen vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der\nautomatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (BGBI. 1985 II S. 538) ist\nnach seinem Artikel 22 Abs. 3 für\nDänemark                                                        am    1. Februar 1990\nmit der Maßgabe in Kraft getreten, daß\na) das Übereinkommen keine Anwendung auf die\nFäröer und Grönland findet;\nb) Dänemark folgende Behörde als zuständige\nBehörde nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a\nbezeichnet hat:\nData Surveillance Authority (D.S.A.)\n(Registertilsynet)\nChristians Brygge 28, 4\nDK-1559 Copenhagen V\nDas Übereinkommen wird ferner für\nIrland                                                          am     1. August 1990\nin Kraft treten; bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Irland\n1. folgende Erklärung abgegeben:\n(Übersetzung)\n\"The Govemment of lreland wish to            „Die Regierung von Irland möchte eine\nmake a aeclaration in accordance with        Erklärung nach Artikel 3 Absatz 2 Buch-\nArticle 3 (2) (a) of the Convention for the  stabe a des Übereinkommens zum\nProtection of lndividuals with regard to     Schutz des Menschen bei der automati-\nAutomatie Processing of Personal Data to     schen Verarbeitung personenbezogener\nthe effect that the Convention will not      Daten dahingehend abgeben, daß das\napply to the following categories of auto-   Übereinkommen auf folgende Arten von\nmated personal data files, which are set     automatisierten Dateien/Datensammlun-\nout at Section 1 (4) of the Data Protection  gen, die in Abschnitt 1 Absatz 4 des\nAct 1988, to wit:                            Datenschutzgesetzes von 1988 aufge-\nführt sind, keine Anwendung findet:\na. personal data that in the opinion of the  a) personenbezogene Daten, die nach\nMinister for Justice or the Minister for     Auffassung des Justizministers oder\nDefence are, or at any time, were, kept      des Verteidigungsministers zur Wah-\nfor the purpose of safeguarding the          rung der Sicherheit des Staates\nsecurity of the State;                       geführt werden oder zu irgendeiner\nZeit geführt wurden;\nb. personal data consisting of informa-      b) personenbezogene Daten, die Infor-\ntion that the person keeping the data is     mationen enthalten, die derjenige, der\nrequired by law to make available to         die Daten führt, der Öffentlichkeit von\nthe public;                                  Gesetzes wegen zur Verfügung stel-\nlen muß;\nc. personal data kept by an individual       c) personenbezogene Daten, die von\nand concemed only with the manage-           einer natürlichen Person geführt wer-\nment of his personal, family or house-       den und nur die Gestaltung ihrer per-\nhold affairs or kept by an individual       sönlichen, familiären oder Haushalts-\nonly for recreational purposes.\"             angelegenheiten betreffen oder die\nvon einer natürlichen Person nur als\nFreizeitbeschäftigung geführt wer-\nden.\"","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1990          699\n2. als zuständige Behörde nach Artikel 13 Abs. 2 Buchstabe a bezeichnet:\nMr. D6nal Linehan\nData Protection Commissioner\nEarl Court\nAdelaine Road\nDublin 2\nlreland\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die Bekanntmachung vom\n27. Mai 1988 (BGBI. II S. 590).\nBonn, den 5. Juli 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterhelt\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\nder Satzung der Weltgesundheitsorganisation\nVom 5. Juli 1990\nDie Satzung der Weltgesundheitsorganisation vom\n22. Juli 1946 (BGBl.197411 S. 43; 197511 S.1103; 197711\nS. 339; 198411 S. 347) ist nach ihren Artikeln 4 und 79 für\nNamibia                                am 23. April 1990\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluß an die\nBekanntmachung vom 4. Juni 1985 (BGBI. II S. 804).\nBonn, den 5. Juli 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oeste rh e lt","700                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz - Verlag: Bundesanzeiger Verlags-\nges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Zweigbetrieb Bonn.\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze, Verordnungen und sonstige Veröffent-\nlichungen von wesentlicher Bedeutung.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Vereinbarungen und Verträge mit der DDR und die zu ihrer\nInkraftsetzung oder Durchsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit\nzusammenhängende Bekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nlaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnements-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesgesetzblatt, Postfach 1320, 5300 Bonn 1, Telefon: (0228) 38208-0\nTelefax: (0228) 38208-36\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich je 81,48 DM. Einzelstücke je angefan-\ngene 16 Seiten 2,56 DM zuzüglich Versandkosten. Dieser Preis gilt auch für\nBundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1990 ausgegeben worden sind.\nLieferung gegen Voreinsendung des Betrages auf das Postgirokonto Bundes-\ngesetzblatt Köln 3 99-509, BL2 370 100 50, oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe: 3,56 DM (2,56 DM zuzüglich 1,00 DM Versandkosten), bei\nLieferung gegen Vorausrechnung 4,56 DM.                                                          Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. • Postfach 13 20 • 5300 Bonn 1\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz                                 Postvertriebsstück• Z 1998 A • Gebühr bezahlt\nbeträgt 7%.\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten des Vertrags über die Schaffung\neiner Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Deutschen Demokratischen Republik\nVom 17. Juli 1990\nNach Artikel 37 Abs. 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1990\nzu dem Vertrag vom 18. Mai 1990 über die Schaffung einer\nWährungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demo-\nkratischen Republik (BGBI. 1990 II S. 518) wird bekannt-\ngemacht, daß der Vertrag einschließlich der in Artikel 1\nSatz 1 des Gesetzes aufgeführten Urkunden nach seinem\nArtikel 38\nam 30. Juni 1990\nin Kraft getreten ist.\nBonn, den 17. Juli 1990\nDer Bundesminister der Finanzen\n. Im Auftrag\nDr. Sc h m i d t - BI e i b t r e u"]}