{"id":"bgbl2-1990-26-7","kind":"bgbl2","year":1990,"number":26,"date":"1990-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/26#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-26-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_26.pdf#page=3","order":7,"title":"Bekanntmachung der deutsch-jordanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-06-05T00:00:00Z","page":687,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1990                                           687\nArtikel 2                                  men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-       ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das          eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-          Genehmigungen.\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nArtikel 5\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nArtikel 3\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nDie Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für       genutzt werden.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung                                        Artikel 6\nder in Artikel 2 erwähnten Verträge in Niger erhoben werden, frei.       Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 4                                  Regierung der Republik Niger innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus der\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nArtikel 7\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Niamey am 5. April 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Wolfgang Runge\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Niger\nMahamane Sani Bako\nAußen- und Kooperationsminister\nBekanntmachung\nder deutsch-jordanischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Juni 1990\nDie in Amman am 26. Februar 1990 geschlossene Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach ihrem Artikel 5\nam 26. Februar 1990\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Juni 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","688                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                                                                               Amman, den 26. Februar 1990\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-             3. Die Darlehen für die Vorhaben Warenhilfe I und Beschaf-\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Abkommen über                     fungsprogramm für den Wassersektor sind für die Finanzie-\nFinanzielle Zusammenarbeit zwischen unseren beiden Regierun-                    rung der Devisenkosten aus dem Bezug von Waren und\ngen vom 1. September 1982, vom 20. November 1984, vom                           Leistungen aus dem deutschen Geltungsbereich der Abkom-\n31 . August 1987 und vom 13. März 1989 sowie auf die Verein-                    men vom 1. September 1982 und 20. November 1984 zur\nbarung vom 2. März 1986 über Finanzielle Zusammenarbeit                         Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der\nfolgende Vereinbarung vorzuschlagen:                                            im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfal-\nlenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-\n1. In Artikel 1 des Abkommens vom 1. September 1982 wird in                     rung und Montage bestimmt.\nAbsatz 1 die Liste der Vorhaben ergänzt um:\n4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ne) Phosphatmine Shidiya                                                    die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nf)  Warenhilfe 1.                                                          der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-\nDas Abkommen vom 1. September 1982 wird ferner um die                      barung eine ~egenteilige Erklärung abgibt.\nbeigefügte Anlage ergänzt.\n5. Im übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten\nDie im Abkommen vom 13. März 1989 genannten, für das                       Abkommen vom 1. September 1982 und vom 20. November\nVorhaben Phosphatmine Shidiya bestimmten 4,4 Mio. DM (in                   1984 sowie der Vereinbarung vom 2. März 1986 auch für\nWorten: vier Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark)                   diese Vereinbarung.\nsind Teil der in Artikel 1 des Abkommens vom 1. September\n1982 genannten 70,0 Mio. DM (in Worten: siebzig Millionen               Falls sich die Regierung des Haschemitischen Königreichs\nDeutsche Mark).                                                     Jordanien mit den in den Nummern 1 bis 5 enthaltenen Vorschlä-\ngen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\n2. In Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 20. November                  ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote\n1984, geändert durch die Vereinbarung vom 2. März 1986,             Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\nwird das Vorhaben                                                   Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\ntritt.\nd) Integrierte ländliche Entwicklung im Zerqa-Einzugsgebiet\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\nersetzt durch\ngezeichnetsten Hochachtung.\nd) Beschaffungsprogramm für den Wassersektor.                                                                  Dr. Herwig Barteis\nS.E.\nEng. Awni AI-Masri\nPlanungsminister\nAmman\nAnlage\nzum Abkommen vom 1. September 1982\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n1. September 1982, geändert durch Notenwechsel vom 26. Februar 1990 aus dem\nDarlehen für das Vorhaben „Warenhilfe I\" finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnis der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse des zivilen Bedarfs,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen."]}