{"id":"bgbl2-1990-26-1","kind":"bgbl2","year":1990,"number":26,"date":"1990-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/1990/26#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-1990-26-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/1990/bgbl2_1990_26.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-nigrischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"1990-05-18T00:00:00Z","page":686,"pdf_page":2,"num_pages":11,"content":["686                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-nigrischen Abkommens\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 18. Mai 1990\nDas in Niamey am 5. April 1990 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Niger über\nFinanzielle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 7\nam 5. April 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 18. Mai 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Niger\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  - Rehabilitierung der Wasserversorgungseinrichtungen in\nSekundärzentren,\nund\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit festgestellt wor-\ndie Regierung der Republik Niger -\nden ist, Finanzierungsbeiträge bis zu 30 000 000,- DM (in\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              Worten: dreißig Millionen Deutsche Mark) zu erhalten, und\nzwischen der Bundesrepublik Ceutschland und der Republik             b) zur Finanzierung der Kosten für den Bezug von Waren und\nNiger,                                                                   Leistungen zur Deckung des laufenden notwendigen zivilen\nBedarfs und der im Zusammenhang mit der finanzierten\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch             Wareneinfuhr anfallenden Kosten für Transport, Versicherung\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         und Montage einen Finanzierungsbeitrag bis zu 5 000 000,-\nvertiefen,                                                               DM (in Worten: fünf Millionen Deutsche Mark) zu erhalten. Es\nmuß sich hierbei um Lieferungen und Leistungen gemäß einer\nim Bewußtsein, daß die Aufrechterhaltung dieser Beziehungen           zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndie Grundlage dieses Abkommens ist,                                      der Regierung der Republik Niger noch zu vereinbarenden\nListe handeln, für die die Lieferverträge beziehungsweise\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in      Leistungsverträge nach dem 30. November 1989 abgeschlos-\nder Republik Niger beizutragen -                                         sen worden sind.\nsind wie folgt übereingekommen:                                    (2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Republik Niger zu einem späteren Zeitpunkt\nArtikel 1                               ermöglicht, Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung oder Finan-\nzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch•\n( 1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nführung und Betreuung der in Absatz 1 Buchstabe a genannten\nes der Regierung der Republik Niger, von der Kreditanstalt für\nVorhaben von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, Frankfurt\nWiederaufbau, Frankfurt (Main),\n(Main), zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\na) für die Vorhaben\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver•\n- Rehabilitierung von Bewässerungsperimetern II                nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\n- Sektorbezogenes Programm Ressourcen- und Erosions-           land und der Regierung der Republik Niger durch andere Vor-\nschutz                                                      haben ersetzt werden.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1990                                           687\nArtikel 2                                  men mit Sitz im deutschen Geltungsbereich dieses Abkommens\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Bedin-       ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für\ngungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie das          eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nVerfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der Kre-          Genehmigungen.\nditanstalt für Wiederaufbau und dem Empfänger der Finanzie-\nArtikel 5\nrungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundes-\nrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.           Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland legt besonde-\nren Wert darauf, daß bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Lieferungen und Leistungen\nArtikel 3\ndie wirtschaftlichen Möglichkeiten des Landes Berlin bevorzugt\nDie Regierung der Republik Niger stellt die Kreditanstalt für       genutzt werden.\nWiederaufbau von sämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen\nAbgaben, die im Zusammenhang mit Abschluß und Durchführung                                        Artikel 6\nder in Artikel 2 erwähnten Verträge in Niger erhoben werden, frei.       Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der\nArtikel 4                                  Regierung der Republik Niger innerhalb von drei Monaten nach\nInkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.\nDie Regierung der Republik Niger überläßt bei den sich aus der\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See- und Luftverkehr den Passagie-\nArtikel 7\nren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft\nkeine Maßnahme, welche die Beteiligung der Verkehrsunterneh-             Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Niamey am 5. April 1990 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. Wolfgang Runge\nBotschafter\nFür die Regierung der Republik Niger\nMahamane Sani Bako\nAußen- und Kooperationsminister\nBekanntmachung\nder deutsch-jordanischen Vereinbarung\nüber finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Juni 1990\nDie in Amman am 26. Februar 1990 geschlossene Ver-\neinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\nist nach ihrem Artikel 5\nam 26. Februar 1990\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Juni 1990\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nIm Auftrag\nSchweiger","688                                           Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nDer Botschafter\nder Bundesrepublik Deutschland                                                                               Amman, den 26. Februar 1990\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundes-             3. Die Darlehen für die Vorhaben Warenhilfe I und Beschaf-\nrepublik Deutschland unter Bezugnahme auf die Abkommen über                     fungsprogramm für den Wassersektor sind für die Finanzie-\nFinanzielle Zusammenarbeit zwischen unseren beiden Regierun-                    rung der Devisenkosten aus dem Bezug von Waren und\ngen vom 1. September 1982, vom 20. November 1984, vom                           Leistungen aus dem deutschen Geltungsbereich der Abkom-\n31 . August 1987 und vom 13. März 1989 sowie auf die Verein-                    men vom 1. September 1982 und 20. November 1984 zur\nbarung vom 2. März 1986 über Finanzielle Zusammenarbeit                         Deckung des laufenden notwendigen zivilen Bedarfs und der\nfolgende Vereinbarung vorzuschlagen:                                            im Zusammenhang mit der finanzierten Wareneinfuhr anfal-\nlenden Devisen- und Inlandskosten für Transport, Versiche-\n1. In Artikel 1 des Abkommens vom 1. September 1982 wird in                     rung und Montage bestimmt.\nAbsatz 1 die Liste der Vorhaben ergänzt um:\n4. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht\ne) Phosphatmine Shidiya                                                    die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber\nf)  Warenhilfe 1.                                                          der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\ninnerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verein-\nDas Abkommen vom 1. September 1982 wird ferner um die                      barung eine ~egenteilige Erklärung abgibt.\nbeigefügte Anlage ergänzt.\n5. Im übrigen gelten die Bestimmungen der eingangs erwähnten\nDie im Abkommen vom 13. März 1989 genannten, für das                       Abkommen vom 1. September 1982 und vom 20. November\nVorhaben Phosphatmine Shidiya bestimmten 4,4 Mio. DM (in                   1984 sowie der Vereinbarung vom 2. März 1986 auch für\nWorten: vier Millionen vierhunderttausend Deutsche Mark)                   diese Vereinbarung.\nsind Teil der in Artikel 1 des Abkommens vom 1. September\n1982 genannten 70,0 Mio. DM (in Worten: siebzig Millionen               Falls sich die Regierung des Haschemitischen Königreichs\nDeutsche Mark).                                                     Jordanien mit den in den Nummern 1 bis 5 enthaltenen Vorschlä-\ngen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einver-\n2. In Artikel 1 Absatz 1 des Abkommens vom 20. November                  ständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote\n1984, geändert durch die Vereinbarung vom 2. März 1986,             Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen unseren beiden\nwird das Vorhaben                                                   Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft\ntritt.\nd) Integrierte ländliche Entwicklung im Zerqa-Einzugsgebiet\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner aus-\nersetzt durch\ngezeichnetsten Hochachtung.\nd) Beschaffungsprogramm für den Wassersektor.                                                                  Dr. Herwig Barteis\nS.E.\nEng. Awni AI-Masri\nPlanungsminister\nAmman\nAnlage\nzum Abkommen vom 1. September 1982\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n1. Liste der Waren und Leistungen, die gemäß Artikel 1 des Regierungsabkommens vom\n1. September 1982, geändert durch Notenwechsel vom 26. Februar 1990 aus dem\nDarlehen für das Vorhaben „Warenhilfe I\" finanziert werden können:\na) Industrielle Roh- und Hilfsstoffe sowie Halbfabrikate,\nb) industrielle Ausrüstungen sowie landwirtschaftliche Maschinen und Geräte,\nc) Ersatz- und Zubehörteile aller Art,\nd) Erzeugnis der chemischen Industrie, insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutz-\nund Schädlingsbekämpfungsmittel, Arzneimittel,\ne) sonstige gewerbliche Erzeugnisse des zivilen Bedarfs,\nf)  Beratungsleistungen, Patente und Lizenzgebühren.\n2. Einfuhrgüter, die in dieser Liste nicht enthalten sind, können nur finanziert werden, wenn\ndie vorherige Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorliegt.\n3. Die Einfuhr von Luxusgütern und von Verbrauchsgütern für den privaten Bedarf sowie\nvon Gütern und Anlagen, die militärischen Zwecken dienen, ist von der Finanzierung\naus dem Darlehen ausgeschlossen.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1990                          689\nDas Haschemitische Königreich Jordanien\nPlanungsministerium\nAmman                                                       Amman, den 26. Februar 1990\nBezug: 5/5/1/1073\nExzellenz,\nich beehre mich, mich auf Ihren Brief vom 26. Februar 1990 zu beziehen, in welchem\nEure Exzellenz meine Regierung um Antwort bezüglich der Vorschläge, die in den Num-\nmern 1 bis 5 des genannten Briefes enthalten sind, der sich wie folgt liest:\n(Es folgt der Text der einleitenden Note.)\nIch möchte Eure Exzellenz darüber informieren, daß Ihre Vorschläge annehmbar sind\nund korrekt die Absicht des Haschemitischen Königreichs Jordanien wiedergibt.\nAwni Masri\nPlanungsminister\nBekanntmachung\nder deutsch-jugoslawischen Vereinbarung\nzu dem deutsch-jugoslawischen Abkommen vom 10. April 1957\nüber den Luftverkehr\nVom 28. Juni 1990\nDie in Belgrad am 18. Mai 1989 unterzeichnete Verein-\nbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Bundesexekutivrat der Versamm-\nlung der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-\nwien zu dem Abkommen vom 10. April 1957 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Föderativen Volks-\nrepublik Jugoslawien über den Luftverkehr ist nach seinem\nArtikel 4\nam 30. Mai 1990\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 28. Juni 1990\nDer Bundesminister für Verkehr\nIm Auftrag\nJungblut","690                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nVereinbarung\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Bundesexekutivrat der Versammlung\nder Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nzu dem Abkommen vom 10. April 1957\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien\nüber den Luftverkehr\nMemorandum of Understanding\nbetween the Government of the Federal Republic of Germany\nand\nthe Federal Executive Council of the Assembly\nof the Socialist Federal Republic of Yugoslavia\nto the Air Transport Agreement of 10 April 1957\nbetween the Federal People's Republic of Yugoslavia\nand the Federal Republic of Germany\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                    The Government of the Federal Republic of Germany\nund                                                                   and\nder Bundesexekutivrat der Versammlung                            the Federal Executive Council of the Assembly\nder Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien -                   of the Socialist Federal Republic of Yugoslavia\nin der Absicht, im Hinblick auf die zukünftige Entwicklung des     int9nding, with a view to the future development of air traffic\nLuftverkehrs zwischen beiden Ländern es den bezeichneten           between the two countries, to permit the designated airlines of\nUnternehmen jeder der beiden Vertragsparteien zu gestatten,        either Contracting Party to engage in the sale of air transportation\nim Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei den Verkauf von        in the territory of the other Contracting Party,\nBeförderung im Luftverkehr durchzuführen,\nin dem Wunsch, sicherzustellen, daß das Abkommen vom               desiring to ensure that the Air Transport Agreement of 1o April\n10. April 1957 über den Luftverkehr den bezeichneten Unterneh-     1957 provides adequate opportunities for the designated airlines\nmen angemessene Möglichkeiten bietet, sich zu entfalten -          to develop,\nhaben folgendes vereinbart:                                        have agreed as follows:\nArtikel 1                                                              Article 1\n(1) Der Bundesexekutivrat der Versammlung der Sozialisti-          (1) The Federal Executive Council of the Assembly of the\nschen Föderativen Republik Jugoslawien gewährt den bezeichne-      Socialist Federal Republic of Yugoslavia shall grant the desig-\nten Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich        nated airlines of the Federal Republic of Germany the following\ndes Verkaufs von Beförderung im Linienverkehr folgende Rechte      rights in the Socialist Federal Republic of Yugoslavia in respect of\nin der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien:           the sale of scheduled air transportation:\na) das Recht, Beförderung im Linienverkehr auf jedem ihrer         (a) the right to sell scheduled air transportation on any of their\nweltweiten Dienste entweder unmittelbar über eigene Ver-           worldwide services either directly through their own sales\nkaufsbüros oder nach ihrem Ermessen über jugoslawische             offices or at their discretion through Yugoslav sales agents to\nVerkaufsagenten an jede Person und an jede Organisation            any person and to any organization or body, in any convertible\noder Stelle in jeder konvertierbaren Währung auf eigenen           currency using their own transportation documents, and to\nBeförderungsdokumenten zu verkaufen und die Verkaufs-              convert receipts from such sales and emit them to their home\nerlöse umzutauschen und in ihr Heimatland zu überweisen;           country;\nb) das Recht, solche Beförderung auf den Diensten dritter Unter-   (b) the right to sell such transportation on third airlines· services\nnehmen zwischen Drittländern auf eigenen Beförderungs-             between third countries, using their own transportation docu-\ndokumenten in jeder konvertierbaren Währung zu verkaufen,          ments, provided that such transportation forms part of the\nvorausgesetzt, daß eine solche Beförderung Teil der Beförde-       transportation on the services of the designated airlines of the\nrung auf den Diensten der bezeichneten Unternehmen der             Federal Republic of Germany, against payment in any con-\nBundesrepublik Deutschland darstellt. Diese Verkäufe können        vertible currency. Such sales can be effected either directly\nentweder unmittelbar über die Verkaufsbüros der bezeich-           through the sales offices of the designated airlines of the\nneten Unternehmen der Bundesrepublik Deutschland oder              Federal Republic of Germany or at their discretion through\nnach ihrem Ermessen über jugoslawische Verkaufsagenten             Yugoslav sales agents to any person and to any organization\nan jede Person und an jede Organisation oder Stelle in der         or body in the Socialist Federal Republic of Yugoslavia;\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien erfolgen;","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1990                                                691\nc) das Recht, solche Beförderungen entweder unmittelbar über        (c) the right so sell such transportation either directly through their\neigene Verkaufsbüros oder nach ihrem Ermessen über jugo-             own sales offices or at their discretion through Yugoslav sales\nslawische Verkaufsagenten an jede Person und an jede Orga-           agents to any person and to any organization or body, in\nnisation oder Stelle in jugoslawischer Währung auf eigenen           Yugoslav currency, using their own transportation documents,\nBeförderungsdokumenten wie folgt zu verkaufen:                       for the following carriage:\n-    Beförderung auf ihren internationalen Diensten zu allen         -   transportation on their international services to all destina-\nZielorten, zu denen die bezeichneten jugoslawischen                 tions to which the designated Yugoslav airlines operate\nUnternehmen internationale Liniendienste betreiben;                 their scheduled international services;\n-    Beförderung auf den internationalen Liniendiensten der          -   transportation on the scheduled international services of\nbezeichneten jugoslawischen Unternehmen;                            the designated Yugoslav airlines;\n-    Beförderung sowohl auf jedem Dienst der bezeichneten            -   transportation both on any air service of the designated\nUnternehmen jeder der beiden Vertragsparteien zwischen              airlines of either Contracting Party between the two coun-\nden beiden Ländern als auch auf innerstaatlichen Diensten           tries and on the domestic services of the designated\nder beiden Vertragsparteien in den Fällen, in denen eine            airlines of either Contracting Party where such transporta-\nsolche Beförderung Teil einer Beförderung zwischen den              tion forms part of a transportation between the two coun-\nbeiden Ländern darstellt.                                           tries.\nd) Alle übrigen Verkäufe von Beförderung im Linienverkehr durch     (d) Any other sale in the Socialist Federal Republic of Yugoslavia\ndie bezeichneten Unternehmen der Bundesrepublik Deutsch-             of scheduled air transportation by the designated airlines of\nland in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien         the Federal Republic of Germany shall be made through the\nwerden über die bezeichneten jugoslawischen Unternehmen              designated Yugoslav airlines and Yugoslav sales agents using\nund die jugoslawischen Verkaufsagenturen auf Beförderungs-           the transportation documents of their appointed General Sales\ndokumenten ihrer ernannten Generalagenten abgewickelt.               Agents.\n(2) Verkäufe auf Beförderungsdokumenten der bezeichneten             (2) Safes on transportation documents of the designated air-\nUnternehmen der Bundesrepublik Deutschland in Währungen, die       lines of the Federal Republic of Germany in currencies other than\nnicht die jugoslawische Währung sind, werden wie folgt abge-       the Yugoslav currency shall be effected as follows:\nwickelt:\na) Bei Verkäufen über Verkaufsagenten:                              (a) In the case of sales effected through sales agents:\nIn zu vereinbarenden Zeitabständen werden Verkaufsab-                Safes reports and audit coupons shall be submitted to the\nrechnungen und Flugscheinabschnitte den Verkaufsbüros                sales offices of the designated airlines of the Federal\nder bezeichneten Unternehmen der Bundesrepublik                       Republic of Germany at intervals to be agreed.\nDeutschland vorgelegt.\n-    Die Erlöse aus diesen Verkäufen werden auf die Konten            -    Receipts from the above sales shall be remitted to the\nder bezeichneten Unternehmen der Bundesrepublik                      accounts of the designated airlines of the Federal Republic\nDeutschland bei einer benannten Bank in der Sozialisti-              of Germany with a nominated bank in the Socialist Federal\nschen Föderativen Republik Jugoslawien überwiesen.                   Republic of Yugoslavia.\n-     Die bezeichneten Unternehmen der Bundesrepublik                -    The designated airlines of the Federal Republic of Ger-\nDeutschland können aus ihren Konten bei der benannten               many may pay from their accounts with the nominated\njugoslawischen Bank alle oder einen beliebigen Teil ihrer            Yugoslav bank all, or any part, of their expenses in connec-\nAusgaben im Zusammenhang mit ihren Geschäften in der                 tion with their operations in the Socialist Federal Republic\nSozialistischen Förderativen Republik Jugoslawien be-               of Yugoslavia.\nzahlen.\n-     Die bezeichneten Unternehmen der Bundesrepublik                -    The designated airlines of the Federal Republic of Ger-\nDeutschland dürfen alle oder einen beliebigen Teil ihrer            many shall be permitted to remit to their home country\nErlöse aus den oben bezeichneten Verkäufen uneinge-                 freely and without delay all, or any part, of their receipts\nschränkt und unverzüglich in ihr Heimatland überweisen.             from the sales referred to above.\nb) Bei Verkäufen über eigene Verkaufsbüros:                        (b) In the case of sales effected through their own sales offices:\nDie Erlöse aus diesen Verkäufen dürfen auf dieselbe Weise            Receipts from such sales shall be permitted to be treated in\nbehandelt werden, und den bezeichneten Unternehmen der              the same manner and the designated airlines of the Federal\nBundesrepublik Deutschland werden dieselben Rechte                  Republic of Germany shall be granted the same rights with\nbezüglich der Verwendung und Überweisung der Erlöse                 respect to the use and remittance of such receipts as stipu-\ngewährt, wie sie unter Buchstabe a vorgesehen sind.                 lated in sub-paragraph (a) above.\n(3) Verkäufe auf Beförderungsdokumenten der bezeichneten             (3) Sales on transportation documents of the designated air-\nUnternehmen der Bundesrepublik Deutschland in jugoslawischer       lines of the Federat Republic of Germany in Yugoslav currency\nWährung werden wie folgt abgewickelt:                              shall be effected as follows:\na) Verkaufsabrechnungen und Flugscheinabschnitte werden von        (a) Safes reports and audit coupons shatt be submitted by the\nden Verkaufsagenten den Verkaufsbüros der bezeichneten               sales agents to the sales offices of the designated airlines of\nUnternehmen der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt.                the Federal Republic of Germany in Yugoslavia.\nb) Die Verkaufserlöse der bezeichneten Unternehmen der Bun-        (b) Receipts from sales by the designated airlines of the Federal\ndesrepublik Deutschland und ihrer Verkaufsagenten werden             Republic of Germany and their sales agents shall be remitted\nauf die Ausländer-Landeswährungskonten der bezeichneten              to the non-resident tocal currency accounts of the designated\nUnternehmen der Bundesrepublik Deutschland bei einer                 airlines of the Federal Republic of Germany with a nominated\nbenannten Bank in der Sozialistischen Förderativen Republik          bank in the Socialist Federal Republic of Yugoslavia and shall\nJugoslawien überwiesen, wobei die Verkaufsabrechnungen               be accompanied by the sales reports and photostat copies of\nund Ablichtungen der Flugscheinabschnitte beigefügt werden.          the audit coupons.\nc) Die bezeichneten Unternehmen der Bundesrepublik Deutsch-        (c) The designated airlines of the Federal Republic of Germany\nland können aus ihren Ausländer-Landeswährungskonten bei             may pay from their non-resident local currency accounts with a","692                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\neiner benannten jugoslawischen Bank alle oder einen belie-           nominated Yugoslav bank all, or any part, of their expenses in\nbigen Teil ihrer Ausgaben irn Zusammenhang mit ihren Ge-             connection with their operations in the Socialist Federal\nschäften in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-        Republic of Yugoslavia (including overflight charges payable\nwien (einschließlich Überfluggebühren der bezeichneten               by the designated airlines of the Federal Republic of Germany\nUnternehmen der Bundesrepublik Deutschland und ihrer                 and their affiliated companies).\nTochtergesellschaften) bezahlen.\nd) Die bezeichneten Unternehmen der Bundesrepublik Deutsch-        (d) The designated airlines of the Federal Republic of Germany\nland dürfen den nach Abzug der örtlichen Kosten verbleiben-          shall be permitted to transfer with minimum restrictions the\nden Überschuß der Erlöse aus ihren Geschäften in der Soziali-        excess of receipts earned in connection with their operations\nstischen Föderativen Republik Jugoslawien mit möglichst              in the Socialist Federal Republic of Yugoslavia over local\ngeringen Einschränkungen nach folgenden Verfahren über-              expenditure in accordance with the following procedure:\nweisen:\n1. Alle zwei Wochen oder in Zeitabständen, die von den                1. Every two weeks or at such intervals as may be agreed by\nbezeichneten Unternehmen der beiden Vertragsparteien ver-            the designated airlines of the two Contracting Parties, the\neinbart werden, wird das betreffende bezeichnete Unter-              designated airline of the Federal Republic of Germany shall\nnehmen der Bundesrepublik Deutschland\n-    dem betreffenden bezeichneten jugoslawischen Unter-             -     submit to the designated Yugoslav airline a copy of the\nnehmen eine Kopie der Verkaufsabrechnung vorlegen,                    sales report specifying, in respect of the receipts in Yugos-\naus der hinsichtlich der in jugoslawischer Währung erziel-            lav currency, ticket numbers, routes and amounts of cur-\nten Erlöse die Flugscheinnummern, Strecken und Wäh-                   rency;\nrungsbeträge ersichtlich sind;\n-    eine so rasch wie möglich vorzunehmende Banküberwei-            -    direct a bank transfer to be effected as promptly as poss-\nsung der in jugoslawischer Währung erzielten Erlöse                  ible to a nominated account of the designated Yugoslav\nabzüglich der örtlichen Zahlungen auf ein benanntes                  airline of the receipts in Yugoslav currency less local\nKonto des bezeichneten jugoslawischen Unternehmens                   payments, accompanied by a specification giving details\nveranlassen, der eine Aufstellung mit Einzelangaben über             concerning the transfer to the account of the designated\ndie Überweisung auf das Konto des bezeichneten jugosla-              Yugoslav airline;\nwischen Unternehmens beizufügen ist;\n-    dem bezeichneten jugoslawischen Unternehmen eine                -     submit a declaration to the designated Yugoslav airline\nErklärung vorlegen, aus der hervorgeht, daß der Überwei-              stating that the amount covered by the transfer was de-\nsungsbetrag ausschließlich aus dem Verkauf von Beförde-               rived solely from the sales of transportation in the Socialist\nrung in der Sozialistischen Föderativen Republik Jugosla-             Federal Republic of Yugoslavia on its own transportation\nwien auf eigenen Beförderungsdokumenten und auf den                   documents and on the agreed services.\nvereinbarten Diensten herrührt.\n2. Es besteht Übereinstimmung darüber, daß folgendes                  2. lt is agreed that the following conversion procedure shall\nUmtauschverfahren angewandt wird:                                     be applied:\nDer Umtausch in eine konvertierbare Währung wird von                  Conversion into a convertible currency shall be made by the\ndem bezeichneten jugoslawischen Unternehmen zu dem am                 designated Yugoslav airline at the bank selling rate effective\nTag des Umtausches gültigen Bankverkaufskurs vorgenom-                on the day of conversion, and the amount shall be remitted to\nmen, und der Betrag wird auf das Konto des bezeichneten               the account of the designated airline of the Federal Republic of\nUnternehmens der Bundesrepublik Deutschland bei einer                 Germany with a Yugoslav commercial bank.\njugoslawischen Geschäftsbank überwiesen.\n3. Die bezeichneten Unternehmen der beiden Vertrags-                  3. The designated airlines of the two Contracting Parties\nparteien entwickeln Verfahren, die den Währungsumtausch              shall develop procedures ensuring currency conversion and\nund die Überweisung in Übereinstimmung mit diesem Artikel            remittance consistent with the terms of this Article and in\nund im Einklang mit den jugoslawischen Gesetzen und sonsti-          accordance with the Yugoslav laws and regulations and the\ngen Vorschriften sowie dem Standard-Agenturabrechnungs-              standard IATA agency procedures.\nverfahren der IATA gewährleisten.\nArtikel 2                                                              Article 2\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt den              The Government of the Federal Republic of Germany shall\nbezeichneten jugoslawischen Unternehmen hinsichtlich d~s Ver-        grant the designated Yugoslav airlines the following rights with\nkaufs von Beförderung im Linienverkehr in der Bundesrepublik         respect to the sale of scheduled air transportation in the Federal\nDeutschland folgende Rechte:                                         Republic of Germany:\na) Die bezeichneten jugoslawischen Unternehmen dürfen Beför-        (a) The designated Yugoslav airlines shall be permitted to seil\nderung im Linienverkehr auf jedem ihrer weltweiten Dienste           scheduled air transportation on any of their worldwide services\nentweder unmittelbar über eigene Verkaufsbüros oder nach             either directly through their own sales offices or at their discre-\nihrem Ermessen über Verkaufsagenten in der Bundesrepublik            tion through sales agents in the Federal Republic of Germany\nDeutschland an jede Person und an jede Organisation oder             to any person and to any organization or body, using their own\nStelle auf eigenen Beförderungsdokumenten und/oder über              transportation documents and/or through the Bank Settlement\ndas „Bank Settlement Plan\"-Verkaufsverfahren verkaufen.              Plan ticketing plate.\nb) Umtausch und Überweisung der Erlöse aus den Verkäufen           (b) The conversion and remittance of receipts from sales effected\nder bezeichneten jugoslawischen Unternehmen nach Buch-               by the designated Yugoslav airlines in accordance with sub-\nstabe a sind uneingeschränkt und können im Einklang mit den          paragraph (a) above shall be unrestricted and may be under-\nüblichen Verfahren der Banken in der Bundesrepublik                  taken in conformity with the current procedures of the banks in\nDeutschland vorgenommen werden.                                      the Federal Republic of Germany.","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1990                                               693\nArtikel 3                                                              Article 3\nDiese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht         This Memorandum of Understanding shall also apply to Land\ndie Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem             Berlin provided that the Govemment of the Federal Republic of\nBundesexekutivrat der Versammlung der Sozialistischen Födera-          Germany does not make a contrary declaration to the Federal\ntiven Republik Jugoslawien innerhalb von drei Monaten nach             Executive Council of the Assembly of the Socialist Federal Repub-\nInkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.     lic of Yugoslavia within three months of the date of entry into force\nof this Memorandum of Understanding.\nArtikel 4                                                              Article 4\n(1) Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald beide Vertragspar-       ( 1) This Memorandum of Understanding shall enter into force as\nteien einander mitgeteilt haben, daß die erforderlichen innerstaat-    soon as both Contracting Parties have informed each other that\nlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Vereinbarung          the constitutional requirements for such entry into force have been\nerfüllt sind. Sie ist vom Tage ihrer Unterzeichnung an vorläufig       fulfilled. The Memorandum of Understanding shall be applied\nanzuwenden.                                                            provisionally from the date of signature thereof.\n(2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von drei Jahren              (2) This Memorandum of Understanding is concluded for a\ngeschlossen. Danach verlängert sich die Geltungsdauer um               period of three years. lt shall be extended for successive periods\njeweils fünf Jahre, sofern sie nicht von einer der Vertragsparteien    of five years, unless denounced in writing by either Contracting\nmit einer Frist von sechs Monaten bei Ablauf der jeweiligen            Party on the expiry of any period of validity by giving six months\nGeltungsdauer schriftlich gekündigt wird.                              notice to this effect.\nGeschehen zu Belgrad am 18. Mai 1989 in zwei Urschriften,              Done at Beigrade, May 18th, 1989 in two originals in the\njede in deutscher, serbokroatischer und englischer Sprache,            German, Serbo-Croatian and English languages, all three texts\nwobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Aus-       being authentic. In case of divergent interpretations of the German\nlegung des deutschen und des serbokroatischen Wortlauts ist der        and Serbo-Croatian texts, the English text shall prevail.\nenglische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nFor the Government of the Federal Republic of Germany\nDr. Hansjörg Eiff\nFür den Bundesexekutivrat der Versammlung der\nSozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien\nFor the Federal Executive Council of the Assembly\nof the Socialist Federal Republic of Yugoslavia\nDr. Mirko lvkovic","694                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nBekanntmachung\ndes deutsch-sowjetischen Abkommens\nüber die Erweiterung der Zusammenarbeit\nin den Bereichen von Wissenschaft und Hochschulen\nVom 2. Juli 1990\nDas in Bonn am 13. Juni 1989 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Union der Soziali-\nstischen Sowjetrepubliken über die Erweiterung der\nZusammenarbeit in den Bereichen von Wissenschaft und\nHochschulen ist nach seinem Artikel 12\nam 20. März 1990\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Juli 1990\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nIm Auftrag\nDr. Oesterh elt\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nüber die Erweiterung der Zusammenarbeit\nin den Bereichen von Wissenschaft und Hochschulen\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            Sowjetrepubliken über eine vertiefte Zusammenarbeit in der Aus-\nund Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft,\nund\ndie Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken -      in dem Wunsch, 1989 bis 1991 den bereits vereinbarten\nUmfang der Zusammenarbeit in den Bereichen von Wissenschaft\ngeleitet von dem Vertrag vom 12. August 1970 zwischen der     und Hochschulen zu beiderseitigem Nutzen zu erweitern -\nBundesrepublik Deutschland und der Union der Sozialistischen\nSowjetrepubliken sowie vom Abkommen vom 19. Mai 1973 zwi-           haben folgendes vereinbart:\nschen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der\nRegierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über                               Artikel\nkulturelle Zusammenarbeit,\nDie Alexander von Humboldt-Stiftung und die Akademie der\nunter Beachtung des Abkommens vom 28. September 1970          Wissenschaften der UdSSR werden den Wissenschaftleraus-\nzwischen der Deutschen Forschungsgemeinschaft in Bonn und        tausch und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissen-\nder Akademie der Wissenschaften der UdSSR über wissenschaft-     schaft zwischen beiden Seiten fördern. Zu diesem Zweck sind\nliche Zusammenarbeit,                                            folgende Maßnahmen vorgesehen:\n1. Die Alexander von Humboldt-Stiftung vergibt jährlich\nentschlossen, das bei dem Besuch von Bundeskanzler\nDr. Helmut Kohl in Moskau im Oktober 1988 und bei dem Besuch          a) drei bis fünf Forschungspreise an renommierte Wissen-\ndes Generalsekretärs des Zentralkomitees der KPdSU und Vorsit-           schaftler der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken;\nzenden des Obersten Sowjets der UdSSR, Michail Sergejewitsch          b) Forschungsstipendien an promovierte Wissenschaftler der\nGorbatschow in Bonn im Juni 1989 erzielte Einvernehmen zur               Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken (Höchstalter:\nZusammenarbeit und zum Austausch in den Bereichen von Wis-               40 Jahre) für einen Forschungsaufenthalt in der Bundes-\nsenschaft und Hochschulen zu verwirklichen,                             republik Deutschland (Dauer: 6-24 Monate).\n2. Die Akademie der Wissenschaften der UdSSR\nunter Berücksichtigung des am 13. Juni 1989 unterzeichneten\nAbkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik                  a) nimmt jährlich auf ihre Kosten von der Alexander von\nDeutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen             Humboldt-Stiftung vorgeschlagene promovierte Wissen-","Nr. 26 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1990                                        695\nschaftler der Seite der Bundesrepublik Deutschland         5. zwei Gruppen von je dreißig Studenten, Doktoranden und\n(Höchstalter: 38 Jahre) für Forschungsaufenthalte (Dauer:       Dozenten der Wirtschaftswissenschaften L:nd der Außenwirt-\n~24 Monate) an Instituten der Akademie der Wissen-              schaftsbeziehungen zu Studienreisen von je zwei Wochen\nschaften der UdSSR auf, an denen Wissenschaftler arbei-          Dauer.\nten, die früher Stipendiaten der Alexander von Humboldt-\nStiftung waren;                                                                        Artikel 5\nb) wird anstreben, die Arbeit von hervorragenden Wissen-           Der Deutsche Akademische Austauschdienst und das Staats-\nschaftlern der Seite der Bundesrepublik Deutschland        komitee der UdSSR für Volksbildung tauschen auf der Grundlage\ndurch die Verleihung von wissenschaftlichen Auszeich-      der Gegenseitigkeit jährlich aus:\nnungen zu ermutigen.\n1. zwei fünfköpfige Delegationen aus Rektoren und leitenden\nHochschulmitarbeitern für die Dauer von jeweils bis zu\nArtikel 2\n2 Wochen zum Erfahrungsaustausch bei der Ausbildung von\nDie Deutsche Forschungsgemeinschaft und die Akademie der              Personal und zur Erörterung der Programme der Zusammen-\nWissenschaften der UdSSR haben vereinbarungsgemäß die Aus-               arbeit;\ntauschquote für Wissenschaftler ab 1. Januar 1989 von 75 auf\n2. zwei leitende Mitarbeiter aus dem Bereich der Hochschulbil-\n120 Monate pro Jahr erhöht. Sie streben auch künftig eine weitere\ndung für die Dauer von bis zu 2 Wochen zur Erörterung der\nAusdehnung der Zusammenarbeit durch die Erarbeitung neuer\nVerwirklichung und Fortentwicklung der Zusammenarbeit.\ngemeinsamer Forschungsvorhaben sowie durch die Erhöhung\nder Zahl wechselseitiger Reisen von Wissenschaftlern zu Vor-\nlesungen an.\nDie Deutsche Forschungsgemeinschaft einerseits und die Aka-                                  Artikel 6\ndemie der Wissenschaften der UdSSR sowie das Ministerium für\nDer Deutsche Akademische Austauschdienst entsendet und\ndas Gesundheitswesen andererseits werden Maßnahmen treffen,\ndas Staatskomitee der UdSSR für Volksbildung nimmt jährlich\num in den kommenden Jahren den gegenwärtig erreichten\nauf:\nUmfang der Zusammenarbeit und des Austausches zu steigern.\n1. drei qualifizierte Lektoren der deutschen Sprache und Litera-\nArtikel 3                                  tur zur Arbeit an Hochschulen;\nDer Deutsche Akademische Austauschdienst und die Akade-          2. vier Dozenten, darunter Dozenten aus dem Bereich der Wirt-\nmie der Wissenschaften der UdSSR führen jährlich folgende               schaftswissenschaften, zu Vorlesungen, deren Dauer mit der\nAustauschmaßnahmen durch:                                               aufnehmenden Hochschule vereinbart wird, aber nicht unter\n3 Monaten liegen sollte;\n1 . jeweils zehnmonatige Aufenthalte an wissenschaftlichen Zen-\ntren und Instituten für bis zu zwanzig junge Wissenschaftler    3. zehn Dozenten, darunter Dozenten aus dem Bereich der\njeder Seite unter 35 Jahren mit der Möglichkeit der Aufent-         Wirtschaftswissenschaften (Dauer: jeweils 1-3 Monate).\nhaltsverlängerung. Zusätzlich kann ein zwei- oder viermonati-\nger Sprachkurs gewährt werden;\n2. zehn promovierte Wissenschaftler jeder Seite für wissen-                                     Artikel 7\nschaftliche Arbeiten in wissenschaftlichen Zentren und Institu-\nten (Höchstdauer 3 Monate);                                        (1) Der Deutsche Akademische Austauschdienst und das\nStaatskomitee der UdSSR für Volksbildung fördern die Herstel-\n3. kurzfristige Reisen von bis zu zehn Wissenschaftlern jeder       lung und Ausweitung von direkten Kontakten und von Zusammen-\nSeite mit dem Ziel der Information über die wissenschaftliche   arbeit zwischen den Hochschulen, die sich insbesondere mit der\nTätigkeit und zu Vorlesungen (Höchstdauer: 3 Wochen).           Ausbildung und Fortbildung von Leitungspersonal und Fachleuten\nim Bereich der Außenwirtschaftstätigkeit befassen.\nArtikel 4                                 (2) Im Rahmen der Hochschulpartnerschaften führen die Part-\nZur Durchführung von gemeinsamen wirtschaftlichen und wis-       nerhochschulen einen breitangelegten Wissenschaftler-, Dozen-\nsenschaftlich-technischen Projekten und Abkommen entsendet          ten-, Lektoren- und Stipendiatenaustausch sowie gemeinsame\ndas Staatskomitee der UdSSR für Volksbildung und nimmt der          Forschungen, Seminare und Symposien durch.\nDeutsche Akademische Austauschdienst jährlich auf:\n1 . sechzig Doktoranden, Wissensr.haftler und Pädagogen von\nHochschulen und Fortbildungseinrichtungen zu einem zehn-                                    Artikel 8\nmonatigen Studienaufenthalt in den Bereichen Verwaltung,\nAußenwirtschaftsbeziehungen (Management, Marketing, Kre-           Die Konrad Adenauer-Stiftung, die Friedrich Ebert-Stiftung,\ndit- und Finanz-, Rechts- und Wirtschaftsbeziehungen) sowie     die Friedrich Naumann-Stiftung und die Hanns Seidel-Stiftung\neinerseits und die Forschungsinstitute der Akademie der Wissen-\nim Bereich ingenieurwissenschaftlicher Berufe mit einer vor-\nherigen viermonatigen Sprachausbildung (1989: bis zu dreißig    schaften der UdSSR andererseits fördern die Entwicklung der\nPersonen). Die Teilnehmer sollten nicht älter als 32 Jahre      Beziehungen auf dem Gebiet der Politik-, Wirtschafts- und Sozial-\nsein;                                                           wissenschaften und tauschen zu diesem Zweck jährlich Wissen-\nschaftler für eine Gesamtdauer von jeweils fünfhundert Monats-\n2. vierzig Wissenschaftler und Pädagogen aus wirtschafts- und       einheiten aus. Der konkrete Austauschumfang wird zwischen den\ningenieurwissenschaftlichen Hochschulen und Fortbildungs-       genannten Stiftungen und den einzelnen Forschungsinstituten der\ninstituten zur Weiterbildung für die Dauer von 1-3 Monaten      Akademie der Wissenschaften der UdSSR in gegenseitiger\n(1989 bis zu zwanzig Personen);                                 Absprache festgelegt.\n3. einhundertzwanzig Studenten von wirtschafts- und ingenieur-\nwissenschaftlichen Hochschulen zur Durchführung eines                                       Artikel 9\nzwölfmonatigen Studienkurses einschließlich eines zwei-\n(1) Die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubli-\nmonatigen Sprachkurses (1989: bis zu sechzig Personen);\nken begrüßt die Initiative der Regierung der Bundesrepublik\n4. einhundert Studenten und Doktoranden der Germanistik und         Deutschland, der Bibliothek der Akademie der Wissenschaften\nder deutschen Sprache zur Teilnahme an Monatskursen an          der UdSSR in Leningrad Bücher im Wert von 500 000 DM zur\nHochschulen;                                                    Verfügung zu stellen sowie der Bibliothek der Moskauer Hoch-","696                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1990, Teil II\nschule bei der Akademie für Außenhandel eine Spende von            Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen\nBüchern und Bibliotheksmobiliar im Gesamtwert von 500 000 DM       Sowjetrepubliken über kulturelle Zusammenarbeit regelmäßig\nzur Verfügung zu stellen.                                          berichtet werden.\n(2) Die Bibliotheken der Seite der Bundesrepublik Deutschland\nund der Akademie der Wissenschaften der UdSSR fördern die\nWeiterentwicklung der Beziehungen im Rahmen des internationa-                                  Artikel 11\nlen Buchaustausches.                                                  Entsprechend dem Viermächte-Abkommen vom 3. September\n1971 wird dieses Abkommen in Übereinstimmung mit den fest-\nArtikel 10                              gelegten Verfahren auf Berlin (West) ausgedehnt.\n( 1) Der in diesem Abkommen vorgesehene Austausch erfolgt\nzu den Bedingungen, die in dem im jeweiligen Zeitraum geltenden\nArtikel 12\nProgramm der kulturellen Zusammenarbeit der Bundesrepublik\nDeutschland und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken       ( 1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag nach Austausch der\nfestgelegt sind.                   ·                               Noten in Kraft, durch die beide Seiten einander mitgeteilt haben,\ndaß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das\n(2) Über die Durchführung dieses Abkommens wird dem\nInkrafttreten erfüllt sind.\nGemischten Ausschuß gemäß Artikel 13 des Abkommens vom\n19. Mai 1973 zwischen der Regierung der Bundesrepublik               (2) Dieses Abkommen gilt bis zum 31. Dezember 1991.\nGeschehen zu Bonn am 13. Juni 1989 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nHans-Dietrich Genscher\nFür die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken\nSchewardnadse"]}